Botschaft über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (GCC) sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und den GCC-Mitgliedstaaten
09.072
Botschaft über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (GCC) sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und den GCC-Mitgliedstaaten
vom 11. September 2009
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den Staaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (GCC) sowie des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und den GCC-Mitgliedstaaten.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.
11. September 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2009-1581 7251
Übersicht
Die EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) haben am 22. Juni 2009 in Hamar (Norwegen) ein umfassendes Freihandelsabkommen mit den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (Gulf Cooperation Council – GCC: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Ver- einigte Arabische Emirate) unterzeichnet. Das Abkommen umfasst den Handel mit Industrieprodukten (einschliesslich Fisch und andere Meeresprodukte) und mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, den Dienstleistungshandel, das öffentliche Beschaffungswesen und den Wettbewerb. Um den Besonderheiten der Landwirt- schaftsmärkte und -politiken der einzelnen EFTA-Staaten Rechnung zu tragen, wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten in bilateralen Zusatz- abkommen geregelt, die von den einzelnen EFTA-Staaten mit dem GCC individuell abgeschlossen wurden. Das Freihandelsabkommen verbessert auf breiter Basis den Marktzugang und die Rechtssicherheit für die schweizerischen Waren- und Dienstleistungsexporte in den GCC. Mit Inkrafttreten des Abkommens fallen die Zölle für Exporte von Industrie- erzeugnissen in den GCC für mehr als 90 % der Tariflinien weg. Die Zölle für weitere 6 % der Tariflinien werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Für den Dienstleistungshandel haben die Vertragsparteien die Markt- zugangsverpflichtungen über das WTO-Niveau hinaus verbessert. Für den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten haben sich die Vertragsparteien auf Ver- pflichtungen geeinigt, die analog zu jenen des plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sind, bei dem die GCC-Staaten im Gegen- satz zur Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten nicht Vertragsparteien sind. In Bezug auf den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum bestätigt das Abkommen das WTO-Schutzniveau und enthält eine Verhandlungsklausel. Bezüglich Investitio- nen ausserhalb des Dienstleistungssektors haben die Vertragsparteien ebenfalls spätere Verhandlungen über den Marktzugang («pre-establishment») vereinbart. Der Schutz getätigter Investitionen («post-establishment») bleibt weiterhin durch die bestehenden bilateralen Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Schweiz und den verschiedenen GCC-Staaten gewährleistet. Das neue Abkommen wird die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure der
Schweiz und der anderen EFTA-Staaten auf den Märkten der GCC-Staaten verbes- sern und soll Diskriminierungen gegenüber ausländischen Konkurrenten mit beste- henden oder künftigen Präferenzabkommen mit dem GCC vermeiden. Der GCC- Raum ist für die Schweiz ein wichtiger Exportmarkt mit erheblichem Wachstums- potenzial, welches die Schweizer Wirtschaft dank dem vorliegenden Abkommen vermehrt wird nutzen können. 2008 beliefen sich die Schweizer Exporte in die GCC- Staaten auf 5,9 Milliarden Franken, während die Importe mehr als 970 Millionen Franken betrugen. Gemessen am Handelsvolumen wird der GCC nach der Europäi- schen Union und Japan der drittgrösste Freihandelspartner der Schweiz sein.
Übersicht 7252
1 Ausgangslage und Bedeutung der Abkommen 7255
2 Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und den GCC-Staaten 7257
3 Verlauf der Verhandlungen 7259
4 Struktur der Abkommen 7259
5 Inhalt des Freihandelsabkommens 7260
5.1 Warenverkehr 7260
5.1.1 Zollabbau 7260
5.1.2 Handelsdisziplinen 7261
5.1.3 Ursprungsregeln 7262
5.2 Dienstleistungen 7262
5.2.1 Horizontale Bestimmungen 7263
5.2.2 Finanzdienstleistungen 7264
5.2.3 Telekommunikationsdienstleistungen 7265
5.2.4 Spezifische Verpflichtungen 7265
5.3 Wettbewerb 7266
5.4 Schutz des Geistigen Eigentums 7267
5.5 Öffentliches Beschaffungswesen 7267
5.5.1 Horizontale Bestimmungen 7267
5.5.2 Abgedeckte Beschaffungen 7268
5.6 Weitere Bestimmungen 7268
5.6.1 Institutionelle Bestimmungen 7268
5.6.2 Streitbeilegung 7269
5.6.3 Präambel, Eingangs- und Schlussbestimmungen 7270
6 Inhalt des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen
der Schweiz und den GCC-Staaten 7271
7 Inkrafttreten 7272
8 Finanzielle und personelle Auswirkungen für Bund, Kantone
und Gemeinden 7272
9 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 7273
10 Legislaturplanung 7273
11 Bezug zur WTO und Verhältnis zum europäischen Recht 7274
12 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein 7274
13 Veröffentlichung der Anhänge zum Freihandelsabkommen
EFTA-GCC 7274
14 Verfassungsmässigkeit 7275
Anhänge
1 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens
zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (GCC) sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und den GCC-Mitgliedstaaten (Entwurf) 7277
2 Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den
Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten 7279
3 Verständigungsprotokoll bezüglich des Freihandelsabkommens
zwischen den EFTA-Staaten den GCC-Mitgliedstaaten 7322
4 Briefwechsel vom 22. Juni 2009 über den Energiesektor
der Vereinigten Arabischen Emirate 7324
5 Briefwechsel vom 22. Juni 2009 über Investitionen 7328
6 Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und den
GCC-Mitgliedstaaten 7331
Botschaft
1 Ausgangslage und Bedeutung der Abkommen
Das am 22. Juni 2009 in Hamar (Norwegen) unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten (Gulf Cooperation Council – GCC: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate/VAE) hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es beinhaltet Liberalisierungsverpflichtungen für den Handel mit Industrieprodukten (einschliesslich verarbeitete Landwirtschaftsprodukte und Fisch), den Handel mit Dienstleistungen und das öffentliche Beschaffungswesen sowie Bestimmungen zum Geistigen Eigentum und zum Wettbewerb. Das Abkom- men verbessert auf breiter Basis den Marktzugang bzw. die Rechtssicherheit für die Schweizer Exportindustrie (Waren und Dienstleistungen, öffentliche Beschaffungs- märkte). In Bezug auf die Investitionen ausserhalb des Dienstleistungssektors wurde für den Marktzugang (pre-establishment) eine Verhandlungsklausel vereinbart. Die GCC-Staaten sind gegenwärtig nicht in der Lage, diesbezüglich gleichwertige Ver- pflichtungen einzugehen, wie sie die EFTA-Staaten offerierten. Der Schutz getätig- ter Investitionen (post-establishment) bleibt nach wie vor durch die bestehenden bilateralen Investitionsschutzabkommen der Schweiz mit den verschiedenen GCC- Staaten gewährleistet. Wie bei anderen EFTA-Freihandelsabkommen wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten in bilateralen Zusatzabkom- men zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und dem GCC geregelt. Das Abkommen mit den GCC-Staaten erweitert das Netz von Freihandelsabkom- men, das die EFTA-Staaten seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittstaaten ausbauen. Die EFTA-Staaten verfügen gegenwärtig über 17 in Kraft stehende Freihandels- abkommen mit Partnern ausserhalb der Europäischen Union.1 Ein weiteres Freihan- delsabkommen haben die EFTA-Staaten am 25. November 2008 mit Kolumbien unterzeichnet, und EFTA-Freihandelsabkommen mit Albanien, Serbien und Peru stehen vor der Unterzeichnung. Auf bilateraler Ebene haben die Schweiz und Japan ein Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft abgeschlossen (unterzeichnet am 19. Februar und in Kraft getreten am 1. September 2009). Gegenwärtig sind Verhandlungen über Freihandelsabkommen zwischen den EFTA- Staaten und Algerien, Indien, Thailand und der Ukraine in Gang, weitere sind mit
Hong Kong, Indonesien, Russland und Vietnam in Vorbereitung. Die Schweiz verfolgt ausserdem einen exploratorischen Prozess für ein mögliches bilaterales Freihandelsabkommen mit China.
1 Ägypten (SR 0.632.313.211), Chile (SR 0.632.312.141), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Kanada (SR 0.632.312.32), Kolumbien (BBl 2009 2391), Kroatien (SR 0.632.312.911), Libanon (SR 0.632.314.891), Marokko (SR 0.632.315.491), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), PLO/Palästinensische Behörde (SR 0.632.316.251), Republik Korea (SR 0.632.312.811), Singapur (SR 0.632.316.891.1), Südafrikanische Zollunion (SACU: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland) (SR 0.632.311.181), Tunesien (SR 0.632.317.581), Türkei (SR 0.632.317.613).
Für die Schweiz als stark exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten, das überdies keinem grösseren Binnenmarkt wie der EU angehört, stellt der Abschluss von Freihandelsabkommen – neben der WTO und den bilatera- len Verträgen mit der EU – einen der drei Hauptpfeiler ihrer Politik der Marktöff- nung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für den internationalen Handel dar. Der spezifische Beitrag der Freihandelsabkommen zu den Zielen der Aussen- wirtschaftspolitik der Schweiz ist die Vermeidung oder Beseitigung von Diskrimi- nierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, welche unsere Handelspartner mit unseren Konkurrenten abschliessen. Mit dem Abschluss von Freihandels- abkommen (in der Regel im Rahmen der EFTA) zielt die Schweiz darauf ab, ihren Unternehmen einen Zugang zu ausländischen Märkten zu verschaffen, der mindes- tens gleichwertig ist wie jener ihrer wichtigsten Konkurrenten (insbesondere aus der EU, den USA und Japan). Gleichzeitig verbessern diese Abkommen die Rahmenbe- dingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität unserer Wirtschaftsbeziehungen mit den Vertragspartnern. Damit leisten sie auch dort, wo die Vermeidung von Diskriminierungen nicht im Vordergrund steht, einen Beitrag zur Diversifikation und zur Dynamisierung unserer Aussenwirtschaftsbeziehungen. Da den aussenwirtschaftlichen Interessen kleiner und mittlerer Volkswirtschaften grundsätzlich am besten mit einer Handelsliberalisierung und Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Rechtssicherheit im multilateralen Rahmen gedient ist, unterstützt die Schweiz die entsprechenden Anstrengungen der multilateralen Wirt- schaftsorganisationen – insbesondere der WTO – aktiv. Präferenzielle Handels- abkommen sind komplementär zur WTO und stehen zu den schrittweisen Liberali- sierungsbestrebungen im Rahmen multilateraler Organisationen nicht in Wider- spruch. Vielmehr kann ihnen eine Vorreiterrolle für die Weiterentwicklung des multilateralen Regelwerks zukommen. Der Aussenhandel trägt massgeblich zur Prosperität der Schweizer Wirtschaft und somit zur Förderung des Wohlstands der Schweiz bei. Angesichts des gegenwärtigen konjunkturellen Abschwungs auf internationaler Ebene ist es besonders wichtig, dass Schweizer Unternehmen einen möglichst offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu ausländischen Märkten haben. Die Aushandlung von Freihandels-
abkommen ist deshalb auch Teil der Massnahmen, welche der Bundesrat am 12. November 2008 zur Stützung der Auftrags- und Beschäftigungslage in der Schweiz beschlossen hat. Der Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und den GCC-Staaten ist zudem Teil der Massnahmen der Aussen- wirtschaftsstrategie gegenüber den Ländern des Golfkooperationsrates, die der Bundesrat am 31. Oktober 2007 beschlossen hat. Der Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten wurde am 25. Mai 1981 in Riad mit der Unterzeichnung der GCC-Gründungscharta errichtet. Der GCC hat unter ande- rem zum Ziel, die Koordination, Integration und gegenseitigen Beziehungen zwi- schen den Mitgliedstaaten zu fördern sowie einheitliche Rechtsbestimmungen insbe- sondere in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen, Handel, Zölle, Kommunikation sowie Bildung und Kultur zu verwirklichen. Die bisher weitreichendsten Integra- tionsschritte des GCC waren die Errichtung einer Freihandelszone im Jahr 1982 sowie deren Ablösung durch eine Zollunion am 1. Januar 2003. Ziel ist die Realisie- rung eines gemeinsamen Marktes, welcher die Freizügigkeit von Personen sowie den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital im ganzen GCC-Raum umfasst. Dieses ursprünglich für Ende 2007 gesteckte Ziel ist noch nicht in allen
Teilen erreicht. Für das Jahr 2010 ist zudem die Schaffung einer GCC-Wäh- rungsunion geplant. Das Freihandelsabkommen der EFTA mit den GCC-Staaten geht in verschiedener Hinsicht über das im Rahmen der WTO-Abkommen gewährleistete Niveau bezüg- lich Marktzugang und Rechtssicherheit hinaus. Das Abkommen wendet effektive und potenzielle Diskriminierungen ab, die sich aus bestehenden und künftigen Präferenzabkommen der GCC-Staaten mit anderen Ländern ergeben, bzw. ver- schafft den EFTA-Staaten einen Wettbewerbsvorteil. Dies gilt namentlich gegenüber den Hauptkonkurrenten der Schweizer Wirtschaft, z.B. der EU, welche gegenwärtig über kein Präferenzabkommen mit den GCC-Staaten verfügt. Bislang haben die GCC-Staaten als Gruppe erst mit einem anderen Industrieland (Singapur) ein Frei- handelsabkommen abgeschlossen. Die im Jahr 1990 begonnenen und 2002 neu lancierten Freihandelsverhandlungen des GCC mit der EU sind noch nicht abge- schlossen. Weiter verhandeln die GCC-Staaten gegenwärtig über ein Wirtschaft- liches Partnerschaftsabkommen mit Japan. Ausserdem haben die GCC-Staaten Verhandlungen über Freihandelsabkommen unter anderem mit Australien, China, Indien und Neuseeland begonnen. Zwei GCC-Staaten (Oman und Bahrain) haben zudem je auf bilateraler Basis ein Freihandelsabkommen mit den USA abgeschlos- sen. Verhandlungen über ein bilaterales Freihandelsabkommen zwischen den USA und den VAE wurden 2005 begonnen. Das Freihandelsabkommen mit den GCC-Staaten ist für die EFTA-Staaten nach den Abkommen mit Mexiko (in Kraft seit 1. Juli 2001), Singapur (1. Jan. 2003), Chile (1. Dez. 2004), Südkorea (1. Sept. 2006), der SACU2 (1. Mai 2008), Kanada (1. Juli 2009) und Kolumbien (unterzeichnet am 25. Nov. 2008) das achte Freihandels- abkommen mit einem Partner ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums und das sechste mit umfassendem Geltungsbereich. Für die GCC-Staaten ist das Freihan- delsabkommen mit den EFTA-Staaten das erste mit europäischen Partnern. Gemes- sen am Handelsvolumen wird der GCC nach der Europäischen Union und Japan der derzeit drittgrösste Freihandelspartner der Schweiz.
2 Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz
und den GCC-Staaten (i) Bilateraler Warenhandel Schweiz – GCC Trotz der internationalen Finanzkrise verzeichneten die Länder des Golfkoopera- tionsrates im Jahr 2008 insgesamt ein überdurchschnittliches Wachstum. Ihr Brutto- inlandprodukt nahm unter anderem dank hoher globaler Erdölnachfrage und interna- tional gestiegener Öl- und Gaspreise um 7,1 % zu. Der gesamte Handelsaustausch der Schweiz mit den Ländern des GCC bezifferte sich 2008 auf CHF 6,8 Mrd. Die Schweizer Exporte in die GCC-Staaten stiegen um 13,8 % auf CHF 5,9 Mrd., während die weltweiten Gesamtexporte der Schweiz im Jahr 2008 eine Zunahme von 4,9 % verzeichneten. Dabei erzielte die Schweiz mit jedem der GCC-Länder einen Handelsbilanzüberschuss, insgesamt von über CHF 4,9 Mrd. Wichtigstes GCC-Abnehmerland für Exporte aus der Schweiz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), dies vor allem, weil die VAE als Drehscheibe für Reexporte in die
2 Southern African Customs Union: Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Swasiland
weitere Region dienen. Die Schweizer Exporte in die VAE nahmen 2008 um über
44 % auf CHF 2,8 Mrd. zu. Die Schweizer Exporte nach Bahrein und Oman ver-
zeichneten demgegenüber im selben Jahr einen Rückgang von –11,9 % (auf CHF 216 Mio.), bzw. –17,9 % (auf CHF 153 Mio.). Exportiert werden hauptsächlich Maschinen, Uhren, pharmazeutische Produkte sowie z.T. Edelstein- und Bijouterie- waren. Die Exporte in den GCC-Raum machten 2,7 % der Schweizer Gesamtexporte aus. Die Importe der Schweiz aus den GCC-Staaten sind 2008 um 11,6 % auf CHF 971 Mio. gestiegen. Während die Importe aus Kuwait stark zunahmen (+101,5%), gingen die Importe aus Bahrein stark zurück (–58 %). Auch bei den Importen aus dem GCC-Raum rangieren die VAE (CHF 444 Mio., +36,8 %) an erster Stelle, gefolgt von Saudi-Arabien (CHF 258 Mio., +32,9 %). Edelsteine, Edelmetalle und Bijouteriewaren machen den grössten Teil der Importe aus den GCC-Staaten aus. Erdölprodukte importiert die Schweiz nicht direkt aus der Golfregion. 61 % des Gesamterdölverbrauchs der Schweiz wird durch Importe aus europäischen Nachbar- staaten gedeckt, wo in Raffinerien u.a. auch Erdöl aus den GCC-Ländern zu Heizöl und Benzin verarbeitet wird, was in der schweizerischen Aussenhandelsstatistik nicht als Import aus diesen Ländern erscheint. Die Importe aus dem GCC machten 0,49 % der Schweizer Gesamtimporte aus. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2009 stiegen die Schweizer Exporte in die GCC-Länder um 10,8 % auf CHF 2,2 Mrd., während die weltweiten Gesamtexporte der Schweiz in der gleichen Zeitperiode um 15,1 % zurückgingen. Die Importe aus den GCC-Ländern sind in derselben Zeitspanne um 183,6 % auf CHF 424 Mio. gestiegen. Im Vergleich dazu verzeichneten die weltweiten Importe der Schweiz gleichzeitig ein Minus von 16,2 %.
(ii) Direktinvestitionen und Dienstleistungen Der Kapitalbestand der Schweizer Direktinvestitionen in den Ländern des Golf- kooperationsrates betrug Ende 2007 gemäss der Schweizerischen Nationalbank CHF
640 Mio. Die VAE weisen mit CHF 417 Mio. den grössten Kapitalbestand Schwei-
zerischer Direktinvestitionen in der Region auf, gefolgt von Saudi-Arabien (CHF 148 Mio.). Die Schweizer Direktinvestitionen betreffen im Industriebereich insbe- sondere die Maschinen-, die chemische und pharmazeutische sowie die Nahrungs- mittelindustrie. Die Direktinvestitionen aus dem GCC in der Schweiz erreichten Ende 2007 einen Bestand von CHF 417 Mio. Für den Dienstleistungshandel zwischen der Schweiz und den GCC-Staaten sind keine Statistiken verfügbar. In den erwähnten Schweizer Direktinvestitionen sind aber in erheblichem Ausmass solche von Schweizer Dienstleistungsunternehmen enthalten, insbesondere aus den Sektoren Finanzdienstleistungen, Hotellerie und Tourismus, Logistik- und andere Dienstleistungen für Unternehmen.
(iii) Aussenwirtschaftsstrategie der Schweiz bezüglich der GCC-Staaten Im Oktober 2007 verabschiedete der Bundesrat eine Aussenwirtschaftsstrategie der Schweiz gegenüber den GCC-Staaten. Ziel ist die Verbesserung der Rahmenbedin- gungen für die Aussenwirtschaftsbeziehungen und die Intensivierung der Wirt- schaftsbeziehungen mit diesen Ländern, welche ein grosses wirtschaftliches Poten-
zial aufweisen. Der Abschluss des Freihandelsabkommens EFTA-GCC wird zur Umsetzung dieser Aussenwirtschaftsstrategie beitragen.
3 Verlauf der Verhandlungen
Am 23. Mai 2000 unterzeichneten die EFTA- und die GCC-Staaten eine Zusam- menarbeitserklärung, mit welcher ein Gemischter Ausschuss EFTA-GCC geschaffen wurde. Anlässlich des ersten Treffens des Gemischten Ausschusses im Januar 2003 in Riad bekundeten die GCC-Staaten Interesse an der Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit der EFTA. Das Inkrafttreten der GCC-Zollunion zu Beginn des Jahres 2003 und der Beitritt Saudi-Arabiens zur Welthandelsorganisa- tion WTO im Dezember 2005 stellten weitere wichtige Schritte auf dem Weg zur Verhandlungsaufnahme dar. Am zweiten Treffen des Gemischten Ausschusses im September 2004 in Genf bestätigten beide Seiten die Absicht, ein umfassendes Freihandelsabkommen auszuhandeln. Anlässlich eines Treffens auf Ebene Chef- unterhändler am 18. Februar 2006 in Riad wurden Terms of Reference für die Ver- handlungen vereinbart. Das EFTA-GCC-Freihandelsabkommen (einschliesslich die bilateralen Agrar- abkommen der einzelnen EFTA-Staaten mit dem GCC) wurde zwischen Mai 2006 und April 2008 in insgesamt fünf Verhandlungsrunden (20.–22. Juni 2006 in Genf, 13.–15. November 2006 in Riad, 19.–21. Juni 2007 in Genf, 13.–15. November
2007 in Riad und 21.–24. April 2008 in Genf) sowie zwei Expertentreffen (21.–22.
März 2007 in Genf und 2.–5. März 2008 in Riad) ausgehandelt. Anschliessend erfolgte die rechtliche Überprüfung der Abkommenstexte (19.–20. November 2008 und 20.–21. Januar 2009 in Riad), welche mit einem Treffen auf Stufe Delegations- leiter am 23. März 2009 in Genf abgeschlossen wurde. Das Freihandelsabkommen sowie die bilateralen Landwirtschaftsabkommen wurden am 22. Juni 2009 anlässlich des EFTA-Ministertreffens in Hamar (Norwegen) unterzeichnet. In den Bereichen Warenverkehr, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungs- wesen konnte ein ausgewogenes Verhandlungsergebnis erreicht werden. Angesichts der z.T. noch recht restriktiven und heterogenen Gesetzgebung der GCC-Staaten war es allerdings nicht in allen Verhandlungsbereichen möglich, absolute Standards zu vereinbaren. Die Interessen der EFTA-Staaten konnten in gewissen Bereichen stattdessen mit Gleichbehandlungsklauseln gegenüber Drittstaaten gewahrt werden (insbesondere Exportzölle, Ursprungsnachweis, «Offsets» (Kompensationsgeschäf- te) im öffentlichen Beschaffungswesen). In anderen Bereichen wurde auf Entwick- lungsklauseln zurückgegriffen (Investitionen, geistiges Eigentum).
4 Struktur der Abkommen
Die Freihandelsbeziehungen zwischen der Schweiz und den GCC-Staaten basieren auf dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den GCC-Staaten (Präambel, Art. 1.1 bis 9.10; Anhang 2 der Botschaft) und dessen Anhängen, dem Verständigungsprotokoll (Anhang 3 der Botschaft) und dem bilateralen Landwirt- schaftsabkommen zwischen der Schweiz und den GCC-Staaten (Art. 1 bis 8, Anhän- ge I und II des Abkommens; Anhang 6 der Botschaft). Dazu kommen zwei Brief- wechsel, einer zwischen den GCC-Staaten und der EFTA betreffend die
Investitionen (Anhang 5 der Botschaft) und ein anderer zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und der EFTA betreffend den Energiesektor der VAE (Anhang 4 der Botschaft). Das Freihandelsabkommen umfasst die Präambel und neun Kapitel (Allgemeine Bestimmungen, Warenverkehr, Dienstleistungshandel, Wettbewerb, Schutz des geistigen Eigentums, öffentliches Beschaffungswesen, Institutionelle Bestimmun- gen, Streitbeilegung, Schlussbestimmungen). Das Abkommen umfasst 16 Anhänge (Art. 9.5, vgl. Ziff. 13). Das Verständigungsprotokoll enthält Bestimmungen zur Präzisierung gewisser Artikel des Kapitels Dienstleistungshandel. Im Briefwechsel über Investitionen verpflichten sich die Vertragsparteien, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens Verhandlungen über den Marktzugang für Direktinvestitionen ausserhalb des Dienstleistungssektors aufzunehmen. Der Brief- wechsel über den Energiesektor der VAE bestätigt, dass die VAE im Rahmen des Freihandelsabkommens keine Verpflichtungen in Bezug auf den Energiesektor (fossile Energieträger) eingegangen sind, ausser in Bereichen für die gemäss der Verfassung der VAE die Bundesebene zuständig ist. Die VAE wollen damit sicher- stellen, dass ihre Souveränität in diesem Sektor durch das Freihandelsabkommen nicht eingeschränkt wird.
5 Inhalt des Freihandelsabkommens
5.1 Warenverkehr
Zwischen den EFTA-Staaten und den GCC-Staaten wird mit dem Abschluss des vorliegenden Freihandelsabkommens und der bilateralen Landwirtschaftsabkommen eine Freihandelszone gemäss Artikel XXIV GATT3 errichtet (Art. 1.1 und Art. 2.1 Abs. 2). Der Geltungsbereich von Kapitel 2 (Warenverkehr) des Freihandelsab- kommens umfasst die Industrieprodukte der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems gemäss dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 19834 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, Fisch und andere Meeresprodukte sowie landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (Art. 2.1 Abs. 1).
5.1.1 Zollabbau
Die Zölle auf Industrieprodukten sowie auf Fisch und anderen Meeresprodukten mit Ursprung in einer Vertragspartei werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des Abkom- mens beseitigt (Art. 2.2 Abs. 2). Die üblichen, für die Landwirtschaftspolitik der EFTA-Staaten sensiblen Tarifpositionen sind vom Geltungsbereich des Abkommens ausgenommen (Art. 2.1). Zölle auf für den GCC sensiblen Agrarprodukten wie Stärke, Dextrine und Häute werden nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren beseitigt (Art. 2.2 Abs. 3). Elf Tariflinien werden vom Golfkooperationsrat vom Abkommen ausgeschlossen (z.B. gebrauchte Luftreifen) und bei sechs Tariflinien wird ein Importverbot vorbehalten (z.B. Produkte auf Asbestbasis). Bei Fisch und anderen Meeresprodukten ist für den vollständigen Zollabbau durch den GCC für sechs Tariflinien eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Die landwirt-
3 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
4 SR 0.632.11
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse sind wie in den meisten anderen EFTA- Freihandelsabkommen in einem Anhang zum Freihandelsabkommen geregelt. Die GCC-Staaten gewähren den EFTA-Staaten innerhalb von 5 Jahren Zollfreiheit für Produkte wie Pflanzenextrakte, gewisse Mehlzubereitungen, gewisse Backwaren, Pasta, Suppen und Saucen, Mayonnaise, Tomaten-Ketchup, Verschiedene Nah- rungsmittelzubereitungen, Getränke wie Limonade, Mineralwasser und Caffè Latte sowie gewisse Kakaozubereitungen (ohne Schokolade). Zollfreiheit ab Inkrafttreten des Abkommens erhalten die EFTA-Staaten für Produkte wie Joghurt, Zucker, Kakaopulver, Babynahrung, gefüllte Pasta und Speiseeis.5 Vom Abkommen ausge- schlossen haben die GCC-Staaten Verarbeitungsprodukte, die in ihrem Territorium aus religiösen Gründen nicht vermarktet werden dürfen (z.B. alkoholhaltige Produk- te und Produkte vom Schwein). Die EFTA-Staaten gewähren dem Golfkoopera- tionsrat eine präferenzielle Behandlung, die vergleichbar mit jener für Importe von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten aus der EU ist, indem die EFTA- Staaten das Industrieschutzelement der Zölle beseitigen, jedoch das Recht behalten, Einfuhrabgaben zu erheben, um den Unterschied zwischen den Rohstoffpreisen auf den EFTA-Märkten und auf dem Weltmarkt auszugleichen. Auch die Möglichkeit, Rohstoffpreisnachteile der Verarbeitungsindustrie beim Export ihrer Produkte durch Ausfuhrbeiträge auszugleichen, bleibt für die EFTA-Staaten bestehen. Für eine Reihe weiterer verarbeiteter Landwirtschaftsprodukte, die keine sensiblen Rohstoffe für die Landwirtschaftspolitik der EFTA-Staaten enthalten (zum Beispiel für Kaffee- Produkte, Mineralwasser, Bier, Spirituosen und Essig), gewähren die EFTA-Saaten den GCC-Staaten Zollfreiheit. Eine Revisionsklausel sieht vor, dass der Deckungs- bereich periodisch überprüft wird und auf weitere Produkte ausgeweitet werden kann. Exportzölle dürfen nur in Verbindung mit Massnahmen im Inland erhoben werden und sind nur zulässig, wenn sie gegenüber allen Handelspartnern gleich angewendet werden. Solche Massnahmen sind dem Gemischten Ausschuss mitzuteilen.
5.1.2 Handelsdisziplinen
Für eine Reihe handelsrelevanter Massnahmen im Warenverkehr zwischen den Vertragsstaaten verweist das Freihandelsabkommen auf die einschlägigen Rechte und Pflichten der WTO. Betreffend mengenmässige Beschränkungen beim Import und Export (Art. 2.3), Inländerbehandlung (Art. 2.4), Zollwertbestimmung (Art. 2.6), Technische Vorschriften (Art. 2.7), gesundheitspolizeiliche und pflanzen- schutzrechtliche Massnahmen (Art. 2.8), Antidumping-Massnahmen (Art. 2.9), Staatshandelsunternehmen (Art. 2.10), Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (Art. 2.11) sowie die allgemeinen Ausnahmen zum Schutz der öffentlichen Ord- nung, der Gesundheit und der inneren und äusseren Sicherheit des Landes (Art. 2.13 und Art. 2.14) werden die entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und die weiteren relevanten WTO-Abkommen unter dem Freihandelsabkommen als anwendbar erklärt. Betreffend Antidumping haben sich die Vertragsparteien zusätz- lich verpflichtet, von entsprechenden Massnahmen gegenüber den anderen Ver- tragsparteien möglichst abzusehen. Zudem muss der Gemischte Ausschuss benach- richtigt werden, bevor eine Untersuchung wegen Dumping oder Subventionen
5 Für Kaffee u.a. siehe auch Ziff. 6
eingeleitet wird, um binnen 30 Tagen eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Allfällige Antidumping-Massnahmen sind auf maximal drei Jahre beschränkt. Betreffend Schutzklausel (Art. 2.12) werden die Rechte und Pflichten der Parteien unter den relevanten WTO-Bestimmungen bestätigt, mit der Einschränkung, dass Schutzmassnahmen, welche gemäss Artikel XIX GATT und dem WTO-Überein- kommen über Schutzmassnahmen6 ergriffen werden, Ursprungserzeugnisse der Parteien ausnehmen sollen, sofern deren Export den abzuwendenden wirtschaftli- chen Schaden nicht verursachen und der Ausschluss mit den WTO-Regeln vereinbar ist. In Bezug auf technische Vorschriften (Art. 2.7) sowie Gesundheits- und Pflan- zenschutzmassnahmen (Art. 2.8) ist zusätzlich zur Anwendbarkeit der relevanten WTO-Bestimmungen ein Konsultationsmechanismus im Rahmen des Gemischten Ausschusses vorgesehen, im Rahmen dessen die Vertragsparteien Massnahmen aufbringen können, welche den bilateralen Handel behindern. Weiter sieht Artikel 2.7 Zusammenarbeitsmassnahmen zur Förderung des gegenseitigen Ver- ständnisses über die jeweiligen Systeme und Artikel 2.8 die Bezeichnung nationaler Kontaktpunkte zur Erleichterung technischer Konsultationen und des Informations- austausches vor.
5.1.3 Ursprungsregeln
Die Ursprungsregeln (Art. 2.5) basieren grundsätzlich auf den europäischen Regeln. Sie wurden jedoch vereinfacht und lassen im Industriebereich dem Exporteur meist die Wahl zwischen einer 40 %-Wertsteigerungsregel und dem Wechsel der 4-stelligen Tarifnummer. Abweichungen bestehen insbesondere bei den Chemiepro- dukten (weniger restriktive Regeln) und im Uhrensektor (restriktivere Regeln). Die Direktversandregel ermöglicht das Aufteilen von Sendungen unter Zollkontrolle in Drittstaaten, ohne dass der Ursprung verloren geht. Bis der GCC mit einem anderen Freihandelspartner die Rechnungserklärung einführt, ist der Ursprung mittels Warenverkehrsbescheinigung (WVB EUR.1) nachzuweisen. Mit dem Abkommen wird ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses (vgl. Ziff. 5.6) für Zoll- und Ursprungsfragen eingesetzt.
5.2 Dienstleistungen
In Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen (Kapitel 3) folgen die Definitionen und die Regeln (insbesondere: vier Erbringungsarten, Meistbegünstigung, Markt- zugang, Inländerbehandlung) dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen7 (GATS), wobei gewisse GATS-Bestimmungen präzi- siert und dem bilateralen Kontext angepasst worden sind. Die den Handel mit Dienstleistungen betreffenden Bestimmungen des Abkommens werden durch sektor- und themenspezifische Regeln in Anhängen zu Finanzdienst- leistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung und Anerkennung von Qualifikationen der Dienstleistungserbringer ergänzt. Die Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklau-
6 SR 0.632.20, Anhang 1A.14
7 SR 0.632.20, Anhang 1.B
sel und die spezifischen Verpflichtungen sind ebenfalls in Anhängen zum Abkom- men enthalten (s. Ziff. 5.2.4).
5.2.1 Horizontale Bestimmungen
Der Geltungsbereich des Abkommens für den Handel mit Dienstleistungen ist mit demjenigen des GATS identisch (Art. 3.1). Die Definitionen entsprechen ebenfalls jenen des GATS (Art. 3.3). Einzig die Definition der «juristischen Person einer anderen Vertragspartei» (Art. 3.3 Bst. e) ist angepasst worden. Erfasst sind auch juristische Personen, die in staatlichem Besitz sind. Neben den juristischen Perso- nen, die im Gebiet einer Vertragspartei ansässig und tätig sind, sind auch diejenigen juristischen Personen eingeschlossen, die in einem beliebigen anderen WTO- Mitgliedstaat ansässig und erwerbstätig sind, falls diese juristischen Personen im Besitz oder unter der Kontrolle einer im Gebiet einer Vertragspartei des Freihan- delsabkommens ansässigen und dort tätigen natürlichen oder juristischen Person sind. Damit wird sichergestellt, dass die im Freihandelsabkommen gewährten Rechte in Bezug auf juristische Personen gegenüber jenen des GATS nicht einge- schränkt sind. Die Bestimmungen über die Meistbegünstigung (Art. 3.4), den Marktzugang (Art. 3.5), die Inländerbehandlung (Art. 3.6), die zusätzlichen Verpflichtungen (Art. 3.7), die Transparenz (Art. 3.11), die Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten (Art. 3.12), die Geschäftspraktiken (Art. 3.13), die allgemeinen Ausnahmen sowie jene zur Wahrung der inneren Sicherheit (Art. 3.15) sind identisch mit denjenigen des GATS. Der Artikel über laufende Zahlungen und Kapitalbewegungen (Art. 3.14) sieht wie die entsprechenden Artikel des GATS vor, dass die Vertragsparteien auf Beschränkungen verzichten, sofern diese sich nicht aus Verpflichtungen unter dem IMF ergeben. Die Massnahmen zum Schutz der Zah- lungsbilanz sind horizontal geregelt (s. Ziff. 5.6.3). Die Bestimmungen über die innerstaatlichen Regelungen (Art. 3.8), über die Aner- kennung von Qualifikationen (Art. 3.9) und über die Grenzüberschreitung natür- licher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen (Art. 3.10) sind ebenfalls identisch mit denjenigen des GATS. Zusätzliche, in einem Anhang enthaltene Regeln über die Anerkennung sehen vor, dass die Vertragsparteien die in ihrem Gebiet zuständigen Behörden und Berufsverbände ermutigen, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei erworbenen Qualifikationen anzuerkennen. Zudem sind die Vertragsparteien zur Bereitstellung von Verfahren verpflichtet, welche es einem
Dienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei ermöglichen, die Anerken- nung seiner Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, zu beantragen und im Fall von Unzulänglichkeit Informa- tionen zur Erlangung der Gleichwertigkeit zu erhalten. Um bezüglich der Anerken- nung Transparenz sicherzustellen, werden die Vertragsparteien Anlaufstellen bezeichnen. Das Abkommen sieht auch gewisse zusätzliche, in einem Anhang enthaltene Regeln zur Grenzüberschreitung von natürlichen Personen zur Erbrin- gung von Dienstleistungen vor. Die Vertragsparteien stellen über bezeichnete Anlaufstellen Informationen bereit, insbesondere zu den Zulassungsbedingungen (zum Beispiel Visa, Arbeitsbewilligungen, erforderliche Unterlagen und Verfahren). Die Vertragsparteien verpflichten sich, Anträge auf Erteilung von Einreisebewilli-
gungen und vorübergehenden Aufenthalt innert nützlicher Frist und auf transparente Art und Weise zu behandeln.
5.2.2 Finanzdienstleistungen
Um den Besonderheiten des Finanzsektors Rechnung zu tragen, werden die horizon- talen Regeln des Dienstleistungskapitels (s. Ziff. 5.2.1) durch Bestimmungen über die Finanzdienstleistungen ergänzt, die in einem Anhang zum Abkommen enthalten sind. Die Bestimmungen übernehmen verschiedene Elemente des entsprechenden GATS-Anhangs, so etwa die Definitionen der Finanzaktivitäten (Bank-, Versiche- rungs- und Wertpapierdienstleistungen) und die Ausnahmen bezüglich der Geldpoli- tik und der Sozialversicherungssysteme. Die weit gefasste GATS-Ausnahme für aufsichtsrechtliche Massnahmen konnte im Rahmen des vorliegenden Abkommens ausgewogener gestaltet werden, indem solche Massnahmen einem Verhältnismäs- sigkeitstest unterworfen werden, der zusätzlich zu den GATS-Regeln gilt, wonach diese Massnahmen nicht zu handelsbeschränkenden Zwecken oder auf diskriminie- rende Art und Weise ergriffen werden dürfen. Die Vertragsparteien sind gehalten, nach Möglichkeit die Prinzipien und Standards der wichtigsten einschlägigen inter- nationalen Institutionen anzuwenden (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Inter- nationale Vereinigung der Versicherungsaufseher und Internationale Organisation der Effektenhandelsaufseher). Die Bestimmungen übernehmen darüber hinaus gewisse Regeln der WTO- Vereinbarung über Verpflichtungen betreffend Finanzdienstleistungen, die die GCC- Staaten im Unterschied zur Schweiz und den anderen EFTA-Staaten nicht über- nommen haben. Die GCC-Staaten haben sich damit insbesondere dazu verpflichtet, die Teilnahme ausländischer Finanzdienstleistungsanbieter an öffentlichen Zah- lungs- und Clearingsystemen sowie an offiziellen Kreditfazilitäten ebenso wie die Teilnahme an Selbstregulierungsorganen und anderen Organisationen und Verbän- den, die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nötig sind, auf nichtdiskri- minierende Art und Weise zu ermöglichen. Den Finanzdienstleistern sind vorbehält- lich der von den Vertragsparteien getroffenen Massnahmen zum Schutz von Personendaten die Verarbeitung und Übertragung der für das Führen der laufenden Geschäfte nötigen Daten zu erlauben. Der Anhang enthält zudem eine Bestimmung über islamische Finanzprodukte, auf die die Regeln des Abkommens ebenfalls Anwendung finden. Der schweizerische Finanzplatz ist ein bedeutender Anbieter solcher Produkte, die hauptsächlich für die Kundschaft dieser Region bestimmt sind.
Die Vertragsparteien haben darüber hinaus weitergehende Regeln im Bereich der Transparenz und Abwicklung von Genehmigungsverfahren vereinbart. In Bezug auf die Transparenz sind die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beispielsweise gehalten, interessierten Personen auf Anfrage Auskunft über die Anforderungen und das Verfahren zur Erlangung von Genehmigungen zu erteilen und den Zeitrahmen anzugeben, der für die Ausstellung einer Lizenz normalerweise benötigt wird. In Bezug auf Genehmigungsverfahren sind die zuständigen Behörden der Vertragspar- teien beispielsweise gehalten, Gesuche zügig zu behandeln und eine Lizenz auszu- stellen, sofern alle Anforderungen erfüllt sind, wobei die Lizenz innert angemesse- ner Frist nach Einreichung des Gesuchs ausgestellt werden muss.
5.2.3 Telekommunikationsdienstleistungen
Regeln für Telekommunikationsdienstleistungen, welche die horizontalen Bestim- mungen (s. Ziff. 5.2.1) ergänzen, sind in einem Anhang zum Abkommen enthalten. Diese Regeln stützen sich vorwiegend auf das einschlägige GATS-Referenzpapier. Sie beinhalten gewisse Wettbewerbsgrundsätze sowie Mindeststandards für die Interkonnektion mit marktbeherrschenden Anbietern. Diese sind gehalten, den anderen Leistungserbringern die Interkonnektion in nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage von kostenorientierten Preisen zu gewähren. Falls sich die Betreiber nicht auf eine Interkonnektionsvereinbarung einigen können, sind die Regulierungsbehörden gehalten, den Streit zu schlichten und nötigenfalls angemes- sene Interkonnektionsbedingungen und -preise festzulegen. Wie das GATS enthalten die spezifischen Bestimmungen für Telekommunikationsdienstleistungen Regeln über den Universaldienst, sehen transparente und nichtdiskriminierende Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen und für die Zuteilung von beschränkten Ressour- cen vor und verpflichten die Vertragsparteien, für die Unabhängigkeit der Auf- sichtsbehörden gegenüber von Erbringern von Telekommunikationsdiensten zu sorgen.
5.2.4 Spezifische Verpflichtungen
Wie im GATS sind auf der Grundlage von Positivlisten diejenigen Sektoren in spezifischen Verpflichtungslisten aufgeführt, in denen die Vertragsparteien Markt- zugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtungen übernehmen (Art. 3.16). Gemäss der Methode der Positivlisten (sog. «bottom up»-Methode) bedeutet das Nichtauf- führen eines Sektors in der Liste einer Vertragspartei, dass diese dort keine Markt- zugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtungen eingeht. Im vorliegenden Abkommen haben die GCC-Staaten im Allgemeinen ihr Verpflich- tungsniveau im Vergleich zu ihren bestehenden GATS-Verpflichtungslisten erheb- lich erhöht. Die spezifischen Verpflichtungen der GCC-Staaten gehen teilweise auch über die derzeitigen in der WTO im Rahmen der Doha-Runde unterbreiteten Offer- ten hinaus. Verglichen mit ihren bestehenden GATS-Verpflichtungen sind die GCC- Staaten in vielen für die Schweizer Exporte wichtigen Dienstleistungssektoren zusätzliche Verpflichtungen eingegangen. Diese Verpflichtungen betreffen – je nach GCC-Staat in unterschiedlichem Ausmass – die Rechts-, Ingenieur-, Architektur-, Informatik-, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, Miet- und Leasing- dienstleistungen, Test- und Analysedienstleistungen, Beratungsdienstleistungen, Dienstleistungen für die industrielle Produktion, Unterhalts- und Reparaturdienst- leistungen, Messe-, Übersetzungs-, Telekommunikations-, Bau-, Vertriebs- und Umweltdienstleistungen, Versicherungs- und insbesondere Rückversicherungs- dienstleistungen, Bankdienstleistungen, Wertpapiergeschäfte, Vermögensverwal- tung, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Finanzsoftware sowie Finanz- beratung. Die verbesserten Verpflichtungen umfassen weiter die Gesundheits- und Tourismusdienstleistungen sowie die Hochsee- und Luftverkehrsdienstleistungen. In Bezug auf natürliche Personen als Dienstleistungserbringer sind die Verpflichtungen je nach GCC-Staat in den Bereichen Geschäftsbesucher, Kadertransfer, entsandtes Personal und Installation- und Wartung von industriellen Einrichtungen vertieft worden. In Bezug auf die Errichtung von gewerblichen Niederlassungen haben
gewisse GCC-Staaten ihre Verpflichtungen bezüglich ausländischer Kapitalbeteili- gungen, der Eröffnung von Zweigstellen und des Grundstückerwerbs verbessert. Die von der Schweiz eingegangenen Marktzugangsverpflichtungen entsprechen weitgehend dem im Rahmen von früheren Freihandelsabkommen, insbesondere der Abkommen mit Südkorea oder Kolumbien, gewährten Marktzugangsniveau. Das Verpflichtungsniveau der Schweiz entspricht dabei weitgehend ihrer im Rahmen der Doha-Runde eingegebenen zweiten Offerte. Auch die Schweiz hat somit ihre Ver- pflichtungen im Vergleich zu ihrer bestehenden GATS-Verpflichtungsliste ausge- dehnt. Im Gegensatz zu früheren Freihandelsabkommen ist die Schweiz zudem eng begrenzte zusätzliche Verpflichtungen bezüglich natürlicher Personen eingegangen, die im Rahmen von Leistungsverträgen Dienstleistungen erbringen (z.B. integrierte Ingenieurdienstleistungen). Ferner ist sie auch neue Verpflichtungen für luftver- kehrsbezogene Hilfsdienstleistungen sowie im Bereich des Detailhandels für den Vertrieb von Treibstoffen (z.B. über Tankstellen) eingegangen. Alle neuen Ver- pflichtungen der Schweiz entsprechen dem geltenden Recht. Das Abkommen enthält ausserdem eine Überprüfungsklausel (Art. 3.18), nach der die Listen der spezifischen Marktzugangsverpflichtungen von den Vertragsparteien im Hinblick auf die Erreichung eines höheren Liberalisierungsniveaus regelmässig zu überprüfen sind.
5.3 Wettbewerb
Die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Auslandin- vestitionen kann durch wettbewerbsbehindernde Praktiken von Unternehmen beein- trächtigt werden. Daher sehen die EFTA-Freihandelsabkommen in der Regel Bestimmungen vor, welche wettbewerbsbehindernde Verhaltensweisen privater Wirtschaftsteilnehmer entgegenwirken, ohne eine Harmonisierung der Wett- bewerbspolitiken der Vertragsparteien zu bezwecken. Die Mitgliedstaaten des GCC haben unterschiedliche Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts, und nicht alle Staaten verfügen derzeit über eine entsprechende Gesetzgebung. Im Rahmen der Abkommensbestimmungen über den Wettbewerb (Kapitel 4) anerkennen die Par- teien, dass wettbewerbswidriges Verhalten den Handel beeinträchtigen kann. Sie verpflichten sich, Massnahmen gegen wettbewerbswidriges Verhalten zu ergreifen (Art. 4.1) und – wo dies noch nicht der Fall ist – Wettbewerbsgesetze zu erlassen. Ausdrücklich erwähnt sind in dieser Hinsicht horizontale oder vertikale Abreden, die den Wettbewerb behindern, und der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stel- lung. Solche Praktiken fallen in der Schweiz unter das Kartellgesetz vom 6. Oktober
19958. Weiter hält das Abkommen die Parteien unter Vorbehalt der nationalen
Vorgaben betreffend Vertraulichkeit von Informationen (Art. 4.3) zur Zusammen- arbeit bei der Bekämpfung von Wettbewerbsbehinderungen an (Art. 4.2). Es eröffnet die Möglichkeit, Konsultationen über Wettbewerbsfragen abzuhalten, welche auf Verlangen einer Partei im Gemischten Ausschuss des Abkommens weitergeführt werden (Art. 4.4). Eine Evolutivklausel beauftragt den Gemischten Ausschuss, die Wettbewerbsbestimmungen an neue Entwicklungen anzupassen (Art. 4.5).
8 SR 251
5.4 Schutz des Geistigen Eigentums
In Kapitel 5 (Geistiges Eigentum) definieren die Parteien den Begriff geistiger Eigentumsrechte (Art. 5.1 Abs. 1) und verpflichten sich, einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums gemäss den spezifischen Bestimmungen des Freihandels- abkommens zu gewährleisten (Art. 5.1 Abs. 2). Dabei gelten die Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung, wie sie in den relevanten Bestim- mungen des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum der WTO9 festgehalten sind (Art. 5.1 Abs. 3 und 4). Eine Überprüfungs- klausel sieht vor, dass auf Verlangen einer Partei Konsultationen mit dem Ziel einer Verbesserung des Schutzniveaus und zur Vermeidung oder Beseitigung von Han- delsverzerrungen im Bereich des geistigen Eigentums stattfinden (Art. 5.1 Abs. 5). Aufgrund der heterogenen Schutzstandards der GCC-Mitgliedstaaten in Kombina- tion mit dem beiderseitigen Interesse an einer raschen gegenseitigen Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte wurde darauf verzichtet, detaillierte Bestimmun- gen zum Schutz des geistigen Eigentums auszuhandeln. Die Parteien vereinbarten stattdessen, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Verhand- lungen über einen Anhang mit weiteren Bestimmungen zum Schutz und zur Durch- setzung von geistigen Eigentumsrechten abzuschliessen (Art. 5.1 Abs. 6).
5.5 Öffentliches Beschaffungswesen
5.5.1 Horizontale Bestimmungen
Die Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungs- märkten sind in Kapitel 6 geregelt. Die Bestimmungen entsprechen den Grund- bestimmungen des revidierten plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen («Government Procurement Agreement», GPA). Dies ist u. a. der Fall für den Anwendungs- und Geltungsbereich (Artikel 6.1), die Inländerbehandlung (Artikel 6.4), die Angebots- und Vergabesysteme (Artikel 6.9), die Transparenz (Artikel 6.8), die Vorgaben über die Ausschreibungsunterlagen (Artikel 6.14 und 6.15), die Zuschlagskriterien (Artikel 6.18), das Beschwerdever- fahren (Artikel 6.19) und die Informationstechnologien (Artikel 6.20). Kompensa- tionsgeschäfte («Offsets» Artikel 6.6) sind grundsätzlich verboten, wobei in Anleh- nung an das revidierte GPA Ausnahmen unter klar definierten Bedingungen betreffend Transparenz und Nichtdiskriminierung möglich sind. Allfällige «Offsets» sind in den länderspezifischen Anhängen (vgl. Ziff. 5.5.2) aufzuführen. Einzig Kuwait hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Weiter enthält das Abkommen eine Übergangsbestimmung (Art. 6.25), eine Überprüfungs- (Art. 6.24) und eine Verhandlungsklausel (Artikel 6.23). Erstere sieht vor, dass die Golfstaaten während einer Periode von maximal 10 Jahren ab Inkraft- treten des Abkommens eine Preispräferenz für nationale Anbieter von zehn Prozent anwenden können. Die Überprüfungsklausel beauftragt den Gemischten Ausschuss, die Funktionsweise des Kapitels über das öffentliche Beschaffungswesen mindes- tens alle zwei Jahre zu prüfen und gegebenenfalls Massnahmen zu treffen. Die Verhandlungsklausel gibt den Parteien die Möglichkeit, Verhandlungen über die
9 SR 0.632.20, Anhang 1.C
reziproke Ausdehnung des Abkommens auf Konzessionen zu verlangen, die eine andere Partei nach Inkrafttreten des Abkommens einem Drittstaat gewährt.
5.5.2 Abgedeckte Beschaffungen
Die unterstellten Beschaffungsstellen, die Schwellenwerte und weitere nationale Bedingungen sind in Anhängen zum Abkommen enthalten. Die Schweiz gewährt bezüglich Beschaffungsstellen, Waren, Dienstleistungen und Bauaufträgen densel- ben Marktzugang wie unter dem GPA vom 15. April 199410. Wie schon im GPA gegenüber den anderen EFTA-Staaten und der EU sowie in den Freihandelsabkom- men zwischen den EFTA-Staaten und Chile, Kolumbien und Peru haben die EFTA- Staaten gegenüber den Golfstaaten auch die Gemeindeebene unterstellt. Bei den zentralistisch ausgerichteten Verwaltungsstrukturen der Golfstaaten (Ausnahme: Vereinigte Arabische Emirate, VAE) werden die Beschaffungen für die subterrito- rialen Verwaltungsstellen meist durch die Zentralregierung getätigt. Somit wird mit der Unterstelllung der zentralen Regierungsebene seitens der GCC-Staaten ein Deckungsbereich erreicht, der weitgehend jenem der EFTA-Staaten entspricht. Bei den Schwellenwerten gelten für die EFTA-Staaten jene des GPA, für Bahrain, Oman und die VAE solche in ähnlicher Höhe und für Katar, Kuwait und Saudi-Arabien deutlich höhere. Aufgrund der in diesen Ländern zu erwartenden Grösse der Beschaffungsprojekte ist davon auszugehen, dass damit ein wesentlicher Teil der für schweizerische Anbieter relevanten Beschaffungen in den Golfstaaten abgedeckt ist. Mit diesem Ergebnis wird ein Niveau des Marktzugangs erreicht, das dem GPA recht nahe kommt. Dies ist umso bemerkenswerter als – im Unterschied zur Gesamtheit der EFTA-Staaten – kein GCC-Staat Mitglied des GPA der WTO ist.
5.6 Weitere Bestimmungen
5.6.1 Institutionelle Bestimmungen
Um die Verwaltung sowie die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens sicherzustellen, wird ein Gemischter Ausschuss (GA) eingesetzt. Dieser setzt sich aus Vertretern aller Parteien zusammen (Art. 7.1 Abs. 1) und wird von einem Ver- treter der EFTA-Staaten und einem Vertreter der GCC-Staaten präsidiert (Art. 7.1 Abs. 4). Der GA legt seine Verfahrensregeln selbst fest (Art. 7.1 Abs. 4). Der GA hat die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsparteien zu überwachen sowie Erweiterungen und Vertiefungen des Abkommens zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen an die Vertragsparteien zu richten (Art. 7.1 Abs. 5). Weiter hat der GA das Mandat, zur Beilegung allfälliger Streit- fälle bezüglich der Interpretation oder Anwendung des Abkommens beizutragen (vgl. Ziff. 5.6.2). Der GA kann für das Funktionieren des Abkommens notwen- dige Beschlüsse fassen sowie zusätzliche Aufgaben übernehmen, die ihm durch das Abkommen bzw. durch die Parteien zugewiesen werden (Art. 7.1 Abs. 5). Beschlüsse bzw. Entscheidungen werden nach dem Konsensprinzip gefasst (Art. 7.1 Abs. 6). Wie in den EFTA-Abkommen üblich hat der GA die Kompetenz, vorbehalt- lich der nationalen Genehmigungsverfahren Änderungen der Anhänge und Appen-
10 SR 0.632.231.422
dizes zu beschliessen (Art. 7.1 Abs. 7). Der GA trifft sich alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung. Auf Antrag einer Partei findet binnen 30 Tagen eine ausseror- dentliche Sitzung statt (Art. 7.1 Abs. 3). Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der GA zusätzlich zum Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen (vgl. Ziff. 5.1.3) weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen (Art. 7.1 Abs. 2).
5.6.2 Streitbeilegung
Das Abkommen enthält ein detailliertes Konsultations- und Schiedsverfahren (Kapi- tel 8, Streitbeilegung), das ausgelöst werden kann, wenn eine Vertragspartei der Meinung ist, eine Massnahme einer anderen Partei sei mit dem Abkommen nicht vereinbar (Art. 8.3 Abs. 2). Alternativ oder ergänzend zum Streitbeilegungsverfah- ren können die Streitparteien jederzeit auch auf Gute Dienste, Schlichtungs- oder Mediationsmechanismen zurückgreifen (Art. 8.2). Von diesen Mechanismen geht keine präjudizierende Wirkung in Bezug auf das Streitschlichtungsverfahren aus. Bei Vorliegen eines Streitfalls sind die Parteien gehalten, diesen mittels formeller Konsultationen gütlich beizulegen (Art. 8.3). Institutionell hierfür zuständig ist der Gemischte Ausschuss (GA), ausser wenn eine Streitpartei damit nicht einverstanden ist. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen (in dringlichen Fällen inner- halb von 15 Tagen) nach Eingang des Antrags im Staatsgebiet des antragstellenden Staates statt. Kann eine einvernehmliche Lösung des Streitfalls erreicht werden, werden die anderen Vertragsparteien darüber informiert. Falls binnen 60 Tagen die Beilegung nicht gelingt und sich die Streitparteien nicht auf die Fortführungen der Konsultationen einigen, kann die klagende Partei die Einsetzung eines Schieds- gerichts verlangen (Art. 8.4 Abs. 1). Im Fall dass die Konsultationen auf Antrag einer Streitpartei ausserhalb des GA stattgefunden haben, führt der GA innerhalb von 30 Tagen Konsultationen mit den Streitparteien durch (Art. 8.3 Abs. 5), bevor die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangt werden kann. Falls ein Streitfall sowohl Bestimmungen des Freihandelsabkommens als auch WTO-Bestimmungen betrifft, kann er nach Wahl der klagenden Partei entweder einem Schiedsgericht unter dem Freihandelsabkommen oder unter der WTO unterbreitet werden, wobei ein paralleles Verfahren oder ein späterer Wechsel ausgeschlossen sind (Art. 8.1 Abs. 2 und 3). Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, wobei die klagende und die beklagte Seite je ein Mitglied ernennt (Art. 8.5). Das dritte Mitglied führt den Vorsitz und wird innert 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Mitglieds von beiden Seiten gemeinsam ernannt. Können sich die Parteien innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nicht einigen, so
werden sowohl die Mitglieder des Schiedsgerichts wie das vorsitzende Mitglied vom Generaldirektor der WTO ernannt. Findet die Ernennung innerhalb von 30 Tagen nicht statt, wird diese Aufgabe dem Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes in Den Haag übertragen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss unabhängig sein und darf weder Staatsangehöriger einer Streitpartei sein noch dort seinen gewöhn- lichen Wohnsitz haben. Das Schiedsgericht gilt mit der Ernennung des Vorsitzenden als errichtet. Es legt innerhalb von 90 Tagen nach seiner Errichtung den Streitpar- teien einen ersten Bericht vor (Art. 8.8), in dringenden Fällen nach 60 Tagen. Die Streitparteien können innert 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen und eine zusätz- liche Anhörung verlangen. Der Schlussbericht des Schiedsgerichts muss innerhalb
von 30 Tagen (45 Tage im Falle einer zusätzlichen Anhörung) nach Vorlage des ersten Berichtes vorliegen (Art. 8.9). Der Schlussbericht wird ohne anderslautende Vereinbarung zwischen den Streitparteien 15 Tage, nachdem diese ihn erhalten haben, veröffentlicht. Dieser ist abschliessend und für beide Parteien rechtsverbind- lich (Art. 8.10 Abs. 1). Wie in anderen EFTA-Freihandelsabkommen können die Vertragsparteien, die nicht am Streit beteiligt sind, unter gewissen Bedingungen als interessierte Parteien am Schiedsverfahren teilnehmen (Art. 8.4 Abs. 4). Die Streitparteien können sich darauf verständigen, das Verfahren vor dem Schiedsgericht für eine Zeitspanne von maxi- mal zwölf Monaten auszusetzen oder zu beenden, unabhängig davon, ob eine Lösung vorliegt, bzw. die klagende Partei kann ihren Antrag zurückziehen (Art. 8.7). Nach Vorlage des Schlussberichtes hat die unterlegene Partei ohne Aufschub geeig- nete Massnahmen zur Umsetzung des Berichtes zu treffen; sollte dies kurzfristig nicht möglich sein, einigen sich die Streitparteien auf eine zusätzliche Frist, andern- falls legt das Schiedsgericht eine solche fest (Art. 8.10). Erfolgt auch dann keine befriedigende Umsetzung, hat die im Schiedsspruch obsiegende Partei die Möglich- keit, nach einem weiteren Urteil des ursprünglichen Schiedsgerichts (über die Angemessenheit allfälliger getroffener Massnahmen der unterlegenen Partei), wel- ches binnen 90 Tagen zu erfolgen hat, und weiteren Konsultationen von 20 Tagen gleichwertige Vorteile unter dem Abkommen auszusetzen. Die Aussetzung erfolgt vorübergehend bis die das Abkommen verletzende Massnahme aufgehoben oder in Einklang mit dem Abkommen gebracht worden ist. Die Aussetzung soll wenn möglich denselben Sektor betreffen wie die abkommenswidrigen Massnahmen, ansonsten die Wahl zu begründen ist. Die beklagte Partei kann verlangen, dass das ursprüngliche Schiedsgericht die Angemessenheit der Ausgleichsmassnahme beur- teilt. Sämtliche Fristen können von den Parteien einvernehmlich abgeändert werden (Art. 8.11 Abs. 1). In einem Anhang zum Abkommen enthaltene Modellbestimmun- gen für das Verfahren vor dem Schiedsgericht und dessen Arbeitsweise ergänzen die Bestimmungen des Streitbeilegungskapitels u.a. bezüglich Voraussetzungen der Schiedsrichter, Abläufe und Fristen, Arbeitssprache (Englisch), Vertraulichkeit,
Transparenz gegenüber den Streitparteien und Kostenteilung.
5.6.3 Präambel, Eingangs- und Schlussbestimmungen
Die Präambel und der Zielsetzungsartikel (Art. 1.1) legen den Rahmen und die generellen Ziele des Abkommens fest. Neben der Absicht, mit dem Abkommen eine Freihandelszone zu errichten und zur Liberalisierung und Erleichterung des Waren- und Dienstleistungshandels, zum Schutz des geistigen Eigentums, zur Förderung von Investitionsmöglichkeiten und zur Stärkung des Wettbewerbs beizutragen, bestätigen beide Seiten in der Präambel die Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen11 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie des Überein- kommens zur Errichtung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)12. Sie bekräftigen weiter das Ziel, mit dem Abkommen neue Beschäftigungs- und Ein- kommensmöglichkeiten zu schaffen, die Gesundheits- und Lebensstandards zu
11 SR 0.120 12 SR 0.820.1
verbessern sowie nach dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung die Umwelt zu bewahren und zu schützen. Weitere Eingangsbestimmungen (Kapitel 1) regeln den geografischen Anwendungs- bereich des Abkommens (Art. 1.2) und das Verhältnis zu anderen Abkommen, namentlich der WTO, (Art. 1.4), andere legen fest, dass das Abkommen die GCC- und EFTA-internen Beziehungen nicht berührt (Art. 1.3) und die Parteien gehalten sind, die Beachtung der Verpflichtungen auch auf subzentraler Ebene sicherzustellen (Art. 1.5). Art. 1.6 regelt die Transparenzpflichten der Parteien. Diese müssen die für das Abkommen relevanten Gesetze, Verordnungen, internationalen Abkommen sowie Gerichtsurteile und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheide veröffent- lichen oder sonstwie zugänglich machen. Sie müssen unter Vorbehalt der Vertrau- lichkeit (Art. 1.7) diesbezügliche Anfragen der Gegenseite innert nützlicher Frist beantworten. Die Schlussbestimmungen (Kapitel 9) halten fest, dass im Falle eines Konflikts zwischen dem Freihandelsabkommen und einem Doppelbesteuerungsabkommen dieses vorgeht (Art. 9.1). Für Massnahmen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten verweist das Abkommen auf die Bestimmungen der WTO (Art. 9.2). Die Parteien anerkennen die zunehmende Bedeutung des elektronischen Handels für die bilatera- len Wirtschaftsbeziehungen und sehen eine Verstärkung ihrer diesbezüglichen Zusammenarbeit vor (Art. 9.3). In einem Anhang zum Abkommen wird namentlich die Bedeutung einer hindernisfreien Umgebung für den elektronischen Geschäfts- verkehr und eines vertrauensfördernden Umfelds für die Nutzer desselben sowie die Absicht eines intensivierten Informationsaustauschs zwischen den Parteien hervor- gehoben. Artikel 9.5 hält fest, dass die Anhänge und Appendizes integraler Bestand- teil des Abkommens sind. Weitere Artikel regeln die Änderung des Abkommens (Art. 9.6), die Aufnahme neuer Vertragsstaaten (Art. 9.7), die Kündigung einer Partei sowie das Inkrafttreten (vgl. Ziff. 7) und das Erlöschen des Abkommens (Art. 9.9 bzw. 9.8). Depositar des Abkommens ist die Regierung Norwegens (Art. 9.10).
6 Inhalt des bilateralen Landwirtschaftsabkommens
zwischen der Schweiz und den GCC-Staaten Gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen haben die Schweiz, Norwegen und Island mit den GCC-Staaten je ein bilaterales Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten abgeschlossen. Diese Landwirtschaftsabkom- men sind Teil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone zwischen den EFTA- und den GCC-Staaten und können keine eigenständige Rechtswirkung erlangen (Art. 2.1 Abs. 2 des Freihandelsabkommens, Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 des Landwirtschaftsabkommens). Für die Regeln verweisen die Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten auf das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft13 (Art. 6) und bezüglich den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Mass- nahmen auf die Bestimmungen des GATT 199414 (Art. 7). Die Ursprungsregeln (Art. 3) richten sich nach jenen des Freihandelsabkommens (vgl. Ziff. 5.1.3), wobei
13 SR 0.632.20, Anhang 1A.3
14 SR 0.632.20, Anhang 1A.4
die Kumulation zwischen den EFTA-Staaten ausgeschlossen ist. Das Landwirt- schaftsabkommen enthält eine Entwicklungsklausel, welche vorsieht, den Handel für landwirtschaftliche Basisprodukte im Rahmen der jeweiligen Agrarpolitiken weiter zu liberalisieren (Art. 5). Die GCC-Staaten gewähren der Schweiz für zahlreiche landwirtschaftliche Basis- produkte entweder zollfreien Marktzutritt ab Inkrafttreten des Abkommens oder nach einer fünfjährigen Übergangsfrist. Dabei handelt es sich um Konzessionen für Produkte in den Bereichen lebende Tiere, Fleisch (inklusive Trockenfleisch), Milch- und Rahmprodukte, Käse, Schnittblumen, Kartoffeln, Gemüse, Früchte, Getreide, Mehl, Ölsaaten, Sämereien, Margarine, Wurstwaren (ohne Schweinefleisch), gewisse Zuckerarten, Nüsse, Öle und Fette, Frucht- und Gemüsesäfte, verarbeitete Fleischerzeugnisse und Tiernahrung («Pet-Food») sowie Kaffee, Essig und Konfi- türe. Die von der Schweiz eingeräumten Zugeständnisse bestehen aus der Senkung oder Beseitigung von Einfuhrzöllen – soweit anwendbar im Rahmen der WTO- Zollkontingente sowie saisonaler Einschränkungen – für ausgewählte landwirt- schaftliche Produkte, für welche die GCC-Staaten ein besonderes Interesse geltend machten (insbesondere lebende Tiere, Saatkartoffeln, Gemüse, Nüsse, Früchte, gewisse Zuckerarten, Fruchtsäfte). Die Konzessionen der Schweiz bewegen sich im Rahmen der geltenden Agrarpolitik. Es wurden keine Konzessionen gewährt, die über bisherige Freihandelsabkommen oder das Allgemeine Präferenzensystem (APS) hinausgehen.
7 Inkrafttreten
Artikel 9.9 Absatz 4 des Freihandelsabkommens legt fest, dass dieses für den GCC und einen EFTA-Staat am ersten Tag des dritten Monats, nachdem alle GCC-Staaten und wenigstens ein EFTA-Staat ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, in Kraft tritt. Für EFTA-Staaten, die ihre Ratifikationsurkunden nach Inkrafttreten des Abkommens hinterlegen, tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft. Das Landwirtschaftsab- kommen tritt gemäss Artikel 9.9 Absatz 3 des Freihandelsabkommens und gemäss Artikel 8 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens gleichzeitig mit dem Freihan- delsabkommen in Kraft. Unter Vorbehalt der innerstaatlichen Genehmigungsverfah- ren ist geplant, die Abkommen Anfang 2010 in Kraft zu setzen.
8 Finanzielle und personelle Auswirkungen für Bund,
Kantone und Gemeinden Die finanziellen Auswirkungen bestehen aus dem zu erwartenden Ausfall von Zöl- len auf Einfuhren aus den GCC-Staaten. 2008 betrug der Zollertrag aus den Einfuh- ren aus den GCC-Staaten rund 0,8 Millionen Franken (davon 140 000 Franken auf Landwirtschaftsprodukten). Die finanziellen Auswirkungen der Abkommen halten sich somit in Grenzen und sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen für den Standort Schweiz durch die Verbesserung der Absatzperspek- tiven für Schweizer Exporte auf dem GCC-Markt zu setzen.
Personelle Auswirkungen beim Bund können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiter zu entwickelnder Freihandelsabkommen ergeben. Für den Zeitraum 2010–2014 wurden entsprechende Ressourcen bewilligt. Für diesen Zeit- raum haben die vorliegenden Abkommen keine weitere personelle Aufstockung zur Folge. Der Ressourcenbedarf für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterentwicklung aller bestehenden Freihandelsabkommen nach 2014 wird vom EVD im Jahre 2013 neu beurteilt. Für die Kantone und Gemeinden haben die Abkommen mit den GCC-Staaten weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
9 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Dank dem Freihandelsabkommen werden die EFTA-Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den diskriminierungsfreien Marktzugang für Industrieprodukte auf dem GCC-Markt erhalten. Im Bereich des Handels mit Dienstleistungen werden beidseitig im Vergleich zu den bestehenden GATS/WTO-Verpflichtungen verbes- serte Marktzugangs- und Inländerbehandlungsgarantien gelten. Weiter vereinbarten die EFTA- mit den GCC-Staaten einen präferenziellen Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten, der weitgehend mit dem plurilateralen WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vergleichbar ist. Des Weiteren stärkt das Abkommen generell die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Rahmenbe- dingungen für unsere Wirtschaftsbeziehungen mit den GCC-Staaten. Das vorlie- gende Abkommen wird die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Anbieter auf den Märkten des GCC verbessern und Diskriminierungen gegenüber Konkurrenten vermeiden, welche (heute oder in Zukunft) über präferenzielle Abkommen mit den GCC-Staaten verfügen. Dank dem Zollabbau sowie der Garantie des diskriminierungsfreien Marktzugangs wirken sich die Abkommen mit dem GCC auf Unternehmen sowie Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz und in den GCC-Staaten positiv aus. Insbesondere wird der Wegfall von GCC-Einfuhrzöllen die schweizerischen Exporte in die GCC- Staaten begünstigen. Auch wenn sich die Zollentlastung der Importe aus dem GCC angesichts des schon heute tiefen schweizerischen Zollniveaus in Grenzen hält (s. Ziff. 8), werden die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten sowie Unter- nehmen, die Vorprodukte aus GCC-Staaten einführen, entlastet. Aus all diesen Elementen resultiert eine Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz. Da die Zollermässigungen der Schweiz im Bereich der Landwirtschaftserzeugnisse schon anderen Freihandelspartnern oder Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zugestanden worden sind und soweit vorhanden im Rahmen der WTO-Zollkontingente gewährt werden, sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zu erwarten (vgl. Ziff. 6).
10 Legislaturplanung
Das Freihandelsabkommen mit den GCC-Staaten und das bilaterale Landwirtschaft- abkommen fallen unter die Massnahme «Ausbau des Netzes von Freihandels- abkommen mit Partnern ausserhalb der EU», die in der Botschaft vom 23. Januar
200815 über die Legislaturplanung 2007–2011 und im Bundesbeschluss vom
18. September 200816 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt sind.
11 Bezug zur WTO und Verhältnis zum europäischen
Recht Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sowie die GCC-Staaten gehören der Welthandelsorganisation (WTO) an. Sowohl die Schweiz und die anderen EFTA- Staaten als auch die GCC-Staaten sind der Auffassung, dass die vorliegenden Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Ver- pflichtungen stehen. Freihandelsabkommen unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein. Der Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten steht weder mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen noch mit den Zielen der europäischen Integra- tionspolitik der Schweiz in Widerspruch. Es werden namentlich keine Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Europäischen Union berührt.
12 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Vertragsstaat des Freihandels- abkommens mit den GCC-Staaten. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 192317 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen über den Warenverkehr auch auf Liechtenstein an. Aufgrund des Zollvertrags gilt auch das bilaterale Landwirtschaftsabkommen Schweiz-GCC für das Fürstentum Liechten- stein (Art. 1 Abs. 2 des Landwirtschaftsabkommens).
13 Veröffentlichung der Anhänge
zum Freihandelsabkommen EFTA-GCC Die Anhänge zum Freihandelsabkommen umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 und 13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200418 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Publikationsverordnung vom 17. November 200419 kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern20 bezogen werden und sind auf der Internetseite
15 BBl 2008 784 817
16 BBl 2008 8544
17 SR 0.631.112.514 18 SR 170.512 19 SR 170.512.1
20 www.bundespublikationen.admin.ch/
des EFTA-Sekretariats verfügbar21. Übersetzungen von Anhang VI des Freihandels- abkommens über die Ursprungsregeln und Zollverfahren werden ausserdem von der Eidgenössischen Zollverwaltung elektronisch publiziert22.
14 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)23 sind die auswärtigen Ange- legenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, die den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder die wich- tige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das Freihandelsabkommen kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von zwölf Monaten jederzeit gekündigt werden (Freihandelsabkommen Art. 9.8). Eine Kündigung des Freihandelsabkommens bewirkt die automatische Beendigung des Landwirtschaftsabkommens (Landwirtschaftsabkommen Art. 8). Es liegt kein Bei- tritt zu einer internationalen Organisation vor. Für die Umsetzung der Abkommen sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich. Die vorliegenden Abkommen enthalten rechtsetzende Bestimmungen (Zollkonzes- sionen, Gleichbehandlungsgebote usw.). Zur Frage, ob es sich dabei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV handelt (vgl. auch Art. 22 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes24), ist einerseits festzuhal- ten, dass die Abkommensbestimmungen im Rahmen der Verordnungskompetenzen, welche das Zolltarifgesetz25 dem Bundesrat in Bezug auf Zollkonzessionen ein- räumt, umgesetzt werden können. Anderseits sind die Bestimmungen nicht als grundlegend einzustufen. Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Die Verpflichtungen dieser Abkommen bewegen sich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen. Inhaltlich sind sie vergleichbar ausgestaltet wie andere im EFTA-Rahmen abgeschlossene Drittlandabkommen, und sie sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gewicht. Die in einzelnen Bereichen festzustellenden Unterschiede haben im Vergleich zum Inhalt von früher abge- schlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz zur Folge. Anlässlich der Beratung der Motion 04.3203 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. April 2004 sowie bei den Beratungen der Botschaften zu den
später abgeschlossenen Freihandelsabkommen haben beide Räte die Haltung des Bundesrates jeweils unterstützt, wonach internationale Abkommen, die diesen Kriterien entsprechen, nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Arti- kel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen.
22 www.ezv.admin.ch/
23 SR 101 24 SR 171.10 25 SR 632.10
Aus Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Vernehmlassungsgesetzes (VlG)26 ergibt sich, dass bei einem internationalen Abkommen, das nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist und keine wesentlichen Interessen der Kantone betrifft, grundsätzlich kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, ausser wenn es sich um ein Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozia- ler und kultureller Tragweite handelt oder wenn dieses in erheblichem Mass ausser- halb der Bundesverwaltung vollzogen wird. Die vorliegenden Abkommen entspre- chen bezüglich Inhalt sowie finanzieller, politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung im Wesentlichen den früher abgeschlossenen Freihandelsabkommen und Agrar- abkommen der Schweiz. Es handelt sich somit um kein Vorhaben von besonderer Tragweite im Sinne des VlG, und die Kantone wurden gemäss Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bun- des27 sowohl bei der Vorbereitung des Verhandlungsmandats als auch, soweit erfor- derlich, während den Verhandlungen beigezogen. Da die Abkommen auch nicht in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden, konnte auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet werden.
26 SR 172.061 27 SR 138.1