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Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

09.082

Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

vom 11. November 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zum Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung sowie zum Bundesgesetz über die Informa- tionssysteme des Bundes im Bereich Sport mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

11. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-1599 8189

Übersicht

Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport soll totalrevidiert werden. Das neue Sportförderungsgesetz übernimmt die bewährten Prinzipien des geltenden Rechts; neu vorgesehen sind verschärfte Strafbestimmungen gegen Doping und eine Verstärkung der Bewegungsförderung bei Kindern und Jugend- lichen. Das neue Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport schafft die gesetzlichen Grundlagen für Bearbeitung von Perso- nendaten. Der gesellschaftliche Nutzen von Sport und Bewegung ist politisch anerkannt und wissenschaftlich nachgewiesen. Sport vermittelt Lebensfreude und trägt zur Lebens- qualität bei. Bewegung und Sport leisten wichtige Beiträge zur Gesundheit, ganz- heitlichen Bildung, Entwicklung kognitiver Fähigkeiten, sozialen Kompetenz und Integration. Sportliches Leistungsvermögen und Bereitschaft zur Leistung sind nicht nur im Leistungssport, sondern auch im Alltag gefragte Qualitäten. Die Schweizer Bevölkerung betrachtet den Sport als wichtigen Lebensbereich. Rund

2 Millionen Menschen engagieren sich in 22 500 Sportvereinen. Etwa 350 000

Personen arbeiten ehrenamtlich im sportlichen Vereinsumfeld. Die Sportvereine leisten damit einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen. Der Staat soll sich im Sport auch in Zukunft nur subsidiär lenkend engagieren. Die Bereitstellung von Strukturen und Angeboten für den Sport ist und bleibt in erster Linie die Aufgabe der Sportverbände und der einzelnen Sportvereine. Im Vorder- grund steht das private, freiwillige Engagement. Bund, Kantone oder Gemeinden werden dann tätig, wenn die Privatinitiative nicht genügt oder wenn das staatliche Engagement deutliche Effizienz- und Effektivitätsvorteile bringt. Manche überge- ordnete Aufgaben können letztlich nur vom Bund wahrgenommen werden. Vor allem ermöglicht ein aktives Engagement des Bundes eine Steuerung der Sportentwicklung hin zu einer möglichst hohen Gesellschaftsnützlichkeit sportlicher Aktivitäten. Das Engagement des Bundes erfolgt dabei grundsätzlich in Abstimmung und subsidiär zu Massnahmen der Kantone und Gemeinden. Gestützt auf den verfassungsrechtlichen Auftrag über die Sportförderung (Art. 68 BV) legt das neue Gesetz die Grundsätze, Voraussetzungen und Modalitäten der Förderungsmassnahmen des Bundes fest. Der Entwurf übernimmt die bewährten Prinzipien des geltenden Gesetzes und bringt die bestehenden Förderungsmassnah- men in Einklang mit den Anforderungen des Legalitätsprinzips.

Die Totalrevision orientiert sich an folgenden materiellen Zielen: – Bewegungsmangel von Kindern: Förderung des Sport- und Bewegungs- verhaltens für Kinder durch Erweiterung des Programms Jugend+Sport für Kinder ab dem Jahr, in dem sie das fünfte Altersjahr vollenden, um der Zunahme der motorischen Defiziten und des Übergewichts vorzubeugen.

– Sport in der Schule: Sicherstellung eines quantitativ und qualitativ genügen- den Sportunterrichts an allen Schulen. Am bestehenden Schulsportobligato- rium wird in Berücksichtigung der Bedürfnisse der einzelnen Schulstufen und in Respektierung der kantonalen Schulhoheit festgehalten. – Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen: Regelung der Stellung und Akkreditierung innerhalb der Hochschullandschaft. – Leistungssport: Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die subsi- diäre Unterstützung des Leistungssports. – Doping: Gesetzliche Verankerung des Grundsatzes, wonach Teilnehme- rinnen und Teilnehmer von Sportwettkämpfen jederzeit Dopingkontrollen unterzogen werden können. Verankerung eines verbesserten Informations- austausches der in die Dopingbekämpfung involvierten Stellen. Verschär- fung der bisherigen Strafbestimmungen, um die Glaubwürdigkeit des Sports zu erhalten. – Finanzen: Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Mittelverwendung in der Sport- und Bewegungsförderung, um den haushaltspolitischen Zielen Nachachtung zu verschaffen.

Die Rechtsgrundlagen für die elektronische Bearbeitung von Personendaten und den elektronischen Informationsaustausch werden in einem separaten Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) geschaffen. Eine detaillierte gesetzliche Regelung ist aufgrund der geltenden Datenschutzgesetzge- bung notwendig. Die Gesetzesentwürfe enthalten mit Ausnahme der Mehrkosten aufgrund der Aus- dehnung des Jugend+Sport-Alters keine Bestimmungen, die gegenüber dem bishe- rigen Recht zu neuen Belastungen des Bundeshaushaltes führen können.

Übersicht 8190

1 Sportförderungsgesetz: Grundzüge der Vorlage 8196

1.1 Ausgangslage 8196

1.1.1 Bedeutung von Sport und Bewegung 8196

1.1.1.1 Gesundheit 8197
1.1.1.2 Bildung 8197
1.1.1.3 Soziale Kohäsion 8198
1.1.1.4 Spitzensport 8198
1.1.1.5 Wirtschaft 8199
1.1.1.6 Ehrenamtliches Engagement 8199
1.1.1.7 Fairness im Sport 8199
1.1.1.8 Repräsentation der Schweiz 8200

1.1.2 Grundlagen des heutigen Fördersystems 8200

1.1.2.1 Entwicklung der Sportförderung des Bundes 8200
1.1.2.2 Das Konzept des Bundesrates für eine Sportpolitik

in der Schweiz 8201

1.1.2.3 Träger der Sport- und Bewegungsförderung 8202
1.1.2.4 Schule 8202
1.1.2.5 Jugend+Sport 8203
1.1.2.6 Lehre und Forschung 8203
1.1.2.7 Leistungssport 8204

1.1.3 Die Sportförderung im internationalen Vergleich 8205

1.1.3.1 Bestrebungen der EU, des Europarates und der UNO 8205
1.1.3.2 Sportförderung in Nachbarstaaten 8205

1.1.3.2.1 Deutschland 8205 1.1.3.2.2 Österreich 8206 1.1.3.2.3 Frankreich 8207 1.1.3.2.4 Italien 8207

1.2 Die beantragte Neuregelung 8208

1.2.1 Merkmale der Vorlage 8208

1.2.1.1 Eckwerte 8208
1.2.1.2 Regelungskonzept und Wirkungsziele 8209

1.2.2 Programme und Projekte der Sport- und Bewegungsförderung 8209

1.2.3 Sportanlagen 8210

1.2.4 Jugend+Sport 8211

1.2.5 Sport in der Schule 8212

1.2.6 Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) 8213

1.2.6.1 Auftrag 8213
1.2.6.2 Organisation 8214
1.2.6.3 Überprüfung der Organisationsstruktur 8215
1.2.6.4 EHSM in der Hochschullandschaft 8216

1.2.7 Leistungssport 8216

1.2.7.1 Förderung des leistungsorientierten Nachwuchs- und

des Spitzensports 8217

1.2.7.2 Durchführung von Sportgrossveranstaltungen 8218
1.2.7.3 Weitere Fördermassnahmen 8219

1.2.8 Fairer und sicherer Sport 8219

1.2.8.1 Dopingbekämpfung 8220
1.2.8.2 Gewaltprävention im Umfeld von Sportveranstaltungen 8222
1.2.8.3 Sicherheit bei der Ausübung des Sports 8223

1.2.9 Sportwissenschaftliche Forschung 8224

1.2.10 Finanzierung und Umsetzung 8224

1.2.11 Zukunft der Eidgenössischen Sportkommission 8225

1.3 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 8226

1.3.1 Jugend+Sport 8226

1.3.2 Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) 8226

1.3.3 Schulsport 8227

1.3.4 Lehrerbildung 8227

1.3.5 Doping 8227

1.3.6 Weitere Anliegen und Forderungen 8227

2 Bundesgesetz über die über die Informationssysteme des Bundes im

Bereich Sport (IBSG); Grundzüge der Vorlage 8228

2.1 Ausgangslage 8228

2.2 Die beantragte Neuregelung 8228

2.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung 8228

2.4 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 8229

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 8229

3.1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung 8229

3.2 Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes

im Bereich Sport 8246

4 Auswirkungen 8251

4.1 Auswirkungen auf den Bund 8251

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 8252

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 8253

4.4 Auswirkungen auf künftige Generationen 8253

5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zum Finanzplan 8253

6 Rechtliche Aspekte 8253

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 8253

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 8254

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 8254

6.4 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz 8254

6.4.1 Finanzierung von Sportvereinen, -verbänden und weiteren

Organisationen 8254

6.4.2 Bedeutung der Subventionen für die Erreichung der angestrebten

Ziele 8255

6.4.3 Verfahren und Steuerung der Beitragsgewährung 8256

6.4.4 Befristung und degressive Ausgestaltung der Subventionen 8257

6.4.5 Die einzelnen Subventionen 8257

6.4.5.1 Sportpolitisches Konzept, Programme und Projekte

(Art. 3) 8257

6.4.5.1.1 Subventionszweck 8257 6.4.5.1.2 Verfahren 8257 6.4.5.1.3 Materielle und finanzielle Steuerung 8258 6.4.5.1.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention 8258

6.4.5.2 Erwachsenensport; Programme und Projekte (Art. 3) 8258

6.4.5.2.1 Subventionszweck 8258 6.4.5.2.2 Verfahren 8259 6.4.5.2.3 Materielle und finanzielle Steuerung 8259 6.4.5.2.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention 8259

6.4.5.3 Sportverbände, insbesondere Swiss Olympic (Art. 4) 8259

6.4.5.3.1 Subventionszweck 8259 6.4.5.3.2 Verfahren 8260 6.4.5.3.3 Materielle und finanzielle Steuerung 8260 6.4.5.3.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention 8260

6.4.5.4 Sportstättenbau; NASAK (Art. 5) 8260

6.4.5.4.1 Subventionszweck 8260 6.4.5.4.2 Verfahren 8261 6.4.5.4.3 Materielle und finanzielle Steuerung 8261 6.4.5.4.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention 8261

6.4.5.5 Entschädigungen für Jugend+Sport Aktivitäten (Art. 11) 8262

6.4.5.5.1 Subventionszweck 8262 6.4.5.5.2 Verfahren 8262 6.4.5.5.3 Materielle und finanzielle Steuerung 8263 6.4.5.5.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention 8263

6.4.5.6 Leiter- und Kaderkurse der Kantone und der Sportverbände

(Art. 11) 8263 6.4.5.6.1 Subventionszweck 8263 6.4.5.6.2 Verfahren 8263 6.4.5.6.3 Materielle und finanzielle Steuerung 8264 6.4.5.6.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention 8264

6.4.5.7 Sport in der Schule (Art. 13) 8264

6.4.5.7.1 Subventionszweck 8264 6.4.5.7.2 Verfahren 8264 6.4.5.7.3 Materielle und finanzielle Steuerung 8264 6.4.5.7.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention 8265

6.4.5.8 Internationale Sportgrossanlässe (Art. 16) 8265

6.4.5.8.1 Subventionszweck 8265 6.4.5.8.2 Verfahren 8265 6.4.5.8.3 Materielle und finanzielle Steuerung 8265 6.4.5.8.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention 8266

6.4.5.9 Dopingbekämpfung (Art. 18) 8266

6.4.5.9.1 Subventionszweck 8266 6.4.5.9.2 Verfahren 8266 6.4.5.9.3 Materielle und finanzielle Steuerung 8267 6.4.5.9.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention 8267

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 8267

Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Entwurf) 8269 Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) (Entwurf) 8281

Botschaft

1 Sportförderungsgesetz: Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

In den vergangenen Jahren ist der Stellenwert des Sports erheblich gestiegen. Sein Nutzen für Gesellschaft und Wirtschaft ist politisch anerkannt und wissenschaftlich nachgewiesen, so insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Prävention, Per- sönlichkeitsentwicklung, Bildung und Integration sowie Leistung. Verschiedene Studien belegen den hohen Stellenwert des Sports für die Schweizer Bevölkerung: Sport wird allgemein als wichtiger Lebensbereich betrachtet. Die Bedeutung des Sports vorab bei der Bekämpfung des Bewegungsmangels und des Übergewichts von Jugendlichen wird einer breiten Bevölkerungsschicht in zunehmendem Masse bewusst. Das schweizerische System der Sportförderung basiert auf einer breiten Akzeptanz. Mit einem verhältnismässig geringen staatlichen Mitteleinsatz ist dieses System in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich aufgebaut worden. Grundlage bildet das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0). Dieses Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt. Zum eng mit dem Miliz- prinzip verknüpften Förderungssystem ist auch in Zukunft Sorge zu tragen. Die gesellschaftliche Entwicklung der letzten Jahre ist mit grossen neuen Herausfor- derungen verbunden. Als Stichworte seien der Bewegungsmangel von Kindern und Jugendlichen oder die negativen Begleiterscheinungen des Sports (z.B. Doping oder Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen) erwähnt. Hierfür genügen die recht- lichen Grundlagen nicht mehr in allen Bereichen. Das neue Gesetz soll nebst ziel- und wirkungsorientiertem Handeln auch den systematischen Einbezug sämtlicher Akteure im Bereich des Sports erlauben. Auf diese Weise soll der hohe Stellenwert des Milizsystems im Sport und die damit verbundene ehrenamtliche Arbeit auch in Zukunft gesichert werden.

1.1.1 Bedeutung von Sport und Bewegung

Der Sport entfaltet über die eigentliche sportliche Aktivität hinaus mannigfaltige positive Wirkungen. Die Förderung von Sport und Bewegung für alle Altersgruppen und Leistungsstufen liegt daher im Interesse der Gesellschaft. Der Bund engagiert sich zusammen mit Kantonen und Gemeinden sowie den Partnern des privatrecht- lich organisierten Sports mit Blick auf diese positiven Effekte des Sports zugunsten der gesamten Bevölkerung. Sportförderung ist eine Aufgabe im öffentlichen Inte- resse. Entsprechend kann der Bund in ausgewählten Bereichen einen sinnvollen Beitrag leisten. Die zunehmende Bedeutung des Sports hat den Bundesrat im Jahre 1998 dazu veranlasst, der ehemaligen Eidgenössischen Sportschule Magglingen formell den Status eines Bundesamtes zuzuerkennen.

1.1.1.1 Gesundheit

Die positiven Effekte regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten auf die Gesundheit sind mehrfach belegt. Für die Schweiz lässt sich festhalten: Mehr als

60 Prozent der Bevölkerung sind körperlich ungenügend aktiv. Das Grundlagendo-

kument «Gesundheitswirksame Bewegung»1 empfiehlt hingegen, sich täglich min- destens eine halbe Stunde zu bewegen. Bei Kindern und Jugendlichen werden zunehmend Bewegungsmangel, motorische Defizite und eine verminderte Leis- tungsfähigkeit festgestellt. Die direkten Behandlungskosten, die auf Bewegungs- mangel bei Erwachsenen zurückzuführen sind, belaufen sich auf rund 2,4 Milliarden Franken jährlich2. Mehr als ein Drittel der erwachsenen Bevölkerung ist heute übergewichtig. Jedes fünfte Kind zwischen sechs und zwölf Jahren ist übergewichtig und jedes 25. Kind fettleibig (Zahlen gemäss Bericht des Bundesamts für Gesundheit aus dem Jahr 2007 zum Nationalen Programm Ernährung und Bewegung 2008–2012). Die Zahl der übergewichtigen Kinder hat sich in den letzten 20 Jahren verdreifacht, jene der fettleibigen Kinder sogar verfünffacht. Die Folgen des Bewegungsmangels, der motorischen Defizite und des Übergewichts sind: vermindertes Leistungsvermögen, erhöhte Unfallgefahren und zivilisations- bedingte Krankheitssymptome bereits im Jugendalter. Dies führt mittelfristig zu höheren Gesundheitskosten, zu steigenden Sozialversicherungskosten und zu einer generell höheren finanziellen Belastung der Gesellschaft. In den industrialisierten Ländern ist Bewegungsmangel als gesundheitsschädigender Faktor heute von ähn- lich grosser Bedeutung wie unausgewogene Ernährung und Rauchen. Im Kampf gegen koronare Herzkrankheiten, der häufigsten Todesursache, stellen genügend Bewegung und eine ausgewogene Ernährung die wichtigsten veränderbaren Risiko- faktoren dar. Aus diesem Grund arbeitet das Bundesamt für Sport (BASPO) mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zusammen. Neue Forschungsergebnisse belegen eindrücklich, dass regelmässige körperliche Aktivität sich positiv auf die psychische Befindlichkeit und die Denkleistung aus- wirkt. Aktive Menschen fühlen sich körperlich und psychisch besser in Form, bean- spruchen weniger ärztliche Leistungen und benötigen seltener oder kürzere Spital- aufenthalte. Entsprechend weisen sie weniger Absenzen bei der Arbeit auf.

1.1.1.2 Bildung

Die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist für das Zusammenleben in unserer Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Sport und Bewegung leisten wesent- liche Beiträge an die physische, psychische, kognitive und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Sport unterstützt die Entwicklung der Persönlichkeit und fördert die Ausbildung sozialer Kompetenzen. Sport vermittelt Werte wie Respekt,

1 Gesundheitswirksame Bewegung. Ein Grundlagendokument, Bundesamt für Sport

(BASPO), Bundesamt für Gesundheit (BAG), Gesundheitsförderung Schweiz, Netzwerk Gesundheit und Bewegung Schweiz, Magglingen, 2006. 2 vgl. z.B. Moses S. et al., Das Bewegungsverhalten von Primarschulkindern in der Schweiz, in: Schweizerische Zeitschrift für «Sportmedizin und Sporttraumatologie» 55 (2), 62–68, 2007; Lamprecht M. et al., Sport Schweiz 2008: Das Sportverhalten der Schweizer Bevölkerung. Magglingen: Bundesamt für Sport BASPO.

Toleranz und Fairness. Sportliche Aktivitäten können dazu beitragen, dass Fitness und Wohlbefinden, Selbstvertrauen und sozialer Rückhalt gestärkt werden. Sport ist daher unverzichtbares Element eines ganzheitlichen Erziehungs- und Bildungspro- zesses. Bildungsangebote im Sport basieren auf einem integralen Ansatz. Angehende Lehr- personen, Trainerinnen und Trainer sowie Leiterinnen und Leiter werden dement- sprechend methodisch-didaktisch ausgebildet. Module zu Werten und Chancen des Sports und zur Prävention negativer Begleiterscheinungen wie Doping, Gewalt oder sexuelle Übergriffe ergänzen die Ausbildung. Die Unterrichtspersonen im Bereich Sport leben und vermitteln die Werte des Sports und tragen dazu bei, sie im gesell- schaftlichen Alltag zu verankern.

1.1.1.3 Soziale Kohäsion

Sport veranschaulicht und vermittelt Werte wie Leistungsorientierung, Koopera- tionsbereitschaft und Fairplay und ermöglicht wichtige Erfahrungen für die Gemein- schaft und das Zusammenleben in unserer Gesellschaft. Mit den zahlreichen Vereinen und Verbänden integriert der Sport mehr Menschen als jede andere Freiwilligenorganisation. Heute sind in der Schweiz 2 Millionen Menschen in 22 500 Sportvereinen sportlich aktiv. Rund 350 000 Personen arbeiten ehrenamtlich im sportlichen Vereinsumfeld. Diese unentgeltlich erbrachten Arbeits- leistungen entsprechen einem Gegenwert von 1,5 bis 2 Milliarden Franken pro Jahr3. Auf der Grundlage des Milizprinzips leisten die Sportvereine so einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen. Das Potenzial von Sport und Bewegung für die gesellschaftliche Entwicklung wird in jüngster Zeit zunehmend erkannt und genutzt. Sport ist ein wichtiger gesellschaft- licher Bereich, in dem Integrationsprozesse stattfinden und gefördert werden. Sport spricht eine eigene Sprache, ermöglicht unmittelbare Begegnungen und überwindet sprachliche, ethnische und kulturelle Differenzen. Als neutrale und populäre Platt- form erreicht der Sport einen grossen Teil der Gesellschaft. Er bringt Menschen verschiedener Kulturen zusammen und regt den interkulturellen Dialog an. Dieses Potenzial des Sports wurde in den letzten Jahren auch im Bereich der Entwicklungs- zusammenarbeit erkannt, indem Sport vermehrt als Mittel zur Erreichung von Ent- wicklungszielen in Projekten und Programmen eingesetzt wird.

1.1.1.4 Spitzensport

Spitzensport ist ein wichtiger Motor der Sportentwicklung. Er beeinflusst als Moti- vator und Schrittmacher den Breitensport, ist internationale Präsentationsplattform nationaler Leistungsfähigkeit, nationaler Identitätsstifter und ein nicht zu unterschät- zender Wirtschaftsfaktor. Spitzensport ist Wettkampf und Streben nach Höchstleis-

3 Wirtschaftspolitische Bedeutung des Sports in der Schweiz, Rütter+Partner, Sozioöko- nomische Forschung und Beratung, Hrsg. Bundesamt für Sport BASPO, Oktober 2007; nachfolgend Rütter+Partner 2007.

tungen. Im Vordergrund stehen internationale Leistungsvergleiche in weltweit verbreiteten und olympisch anerkannten Sportarten. Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg im Spitzensport ist eine gezielte Nachwuchsförderung. Ziel ist es, Athletinnen und Athleten an den internationalen Spitzensport heran- und zum Erfolg zu führen. Dies verlangt eine koordinierte Zusammenarbeit der verschiedensten Partner aus dem öffentlich- und dem privat- rechtlichen Bereich. Es liegt im öffentlichen Interesse, diese Entwicklung zu steuern. So lässt sich erreichen, dass auf dem Weg zum Spitzensport grundlegende ethische Prinzipien beachtet werden. Die mit der Nachwuchsförderung einhergehende Sporterziehung wirkt sich positiv auf die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen aus. Darin liegt ein wichtiger gesellschaftlicher Nutzen. Wer sportliche Spitzenleistungen anstrebt, muss leis- tungsbereit sein und kann aus den Wettkampferfahrungen lernen. Eine Sportlerin oder ein Sportler lernt insbesondere, sich auf ein Ziel zu konzentrieren, ergebnis- orientiert zu arbeiten und mit Niederlagen umzugehen, Erfahrungen, die − unabhän- gig vom sportlichen Erfolg − im späteren Leben von grossem Wert sind.

1.1.1.5 Wirtschaft

Die Bedeutung des Sports als Wirtschaftsfaktor ist heute anerkannt. In der Schweiz erwirtschaftet der Sport jährlich eine Bruttowertschöpfung von knapp 8 Milliarden Franken und beschäftigt, gemessen in Vollzeitstellen, rund 80 000 Personen (Rütter+Partner 2007). Dies entspricht rund 1,8 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). In einer ähnlichen Grössenordnung ist der BIP-Anteil der Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakindustrie (2 %) oder im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (1,2 %). Die positiven volkswirtschaftlichen Effekte von sportlichen Grossanlässen sind ebenso bekannt wie die negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Bewe- gungsmangels.

1.1.1.6 Ehrenamtliches Engagement

Im Sport und dessen Umfeld werden zahlreiche Leistungen erbracht, die nur schwer in Geldwerten quantifizierbar sind, da sie auf ehrenamtlicher Arbeit beruhen. Ehrenamtliches Engagement hat im schweizerischen Sport eine lange Tradition und ist eine wichtige Säule des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Es liegt im Interesse des Sports und der Gesellschaft, dieses Engagement auch in Zukunft zu fördern und zu stärken. Ein funktionierendes Milizprinzip entlastet letztlich den Staat und dessen Ressourcen.

1.1.1.7 Fairness im Sport

Vom Sport gehen vielfältige positive gesellschaftliche Effekte aus. Sportlerinnen und Sportler haben eine Vorbildfunktion und können durch ihr Auftreten und die Werte, die sie verkörpern, eine erhebliche Breitenwirkung erzielen. Um gesellschaft-

liche Wirkung zu entfalten, muss Sport glaubwürdig sein. Fairness, Sicherheit bei der Ausübung des Sports und die Einhaltung der sportlichen Regeln sind wesent- liche Erfolgsfaktoren dafür. Sport ist jedoch auch ein Spiegelbild der Gesellschaft. Der Einhaltung ethischer Grundregeln im Sport kommt daher besondere Bedeutung zu. Dies zeigt sich in den Regelungen zur Bekämpfung negativer Erscheinungen wie Doping oder gewalttätige Ausschreitungen anlässlich von Sportveranstaltungen. Es ist insgesamt unabdingbar, dass sich die öffentliche Hand im Verbund mit Verbänden und Vereinen ebenfalls in geeigneter Weise engagiert, um den negativen Auswirkungen des Sports entgegen- zutreten. Ein Element stellt in diesem Zusammenhang die gemeinsam von BASPO und dem Dachverband des Schweizer Sports, der Swiss Olympic Association (Swiss Olympic) erarbeitete Ethikcharta im Sport.

1.1.1.8 Repräsentation der Schweiz

Sportgrossveranstaltungen in der Schweiz und Auftritte von international erfolgrei- chen Schweizer Athletinnen und Athleten finden weltweit Beachtung. Sie prägen das Image unseres Landes mit und tragen unsere Werte in die Welt. Sie bieten die Chance, die Schweiz als moderne und attraktive Tourismusdestination und als modernen und attraktiven Wirtschaftsstandort zu präsentieren. Dieser Sachverhalt hat eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für das Standortmarketing.

1.1.2 Grundlagen des heutigen Fördersystems

1.1.2.1 Entwicklung der Sportförderung des Bundes

Die Wurzeln der Sportförderung des Bundes reichen in das 19. Jahrhundert zurück. Im Rahmen der Verfassungsrevision von 1874 befasste sich der Bund erstmals mit Turnen und Sport. In der Militärorganisationsgesetzgebung des Bundes wurde den Kantonen vorgeschrieben, der männlichen Jugend vom 10. bis zum 20. Altersjahr einen angemessenen obligatorischen Turnunterricht als Vorbereitung auf den Wehr- dienst erteilen zu lassen. Da es in der Umsetzung jedoch zu Schwierigkeiten kam, wurde 1907 der Sportunterricht an den Schulen für Knaben obligatorisch erklärt. In der Verordnung von 1947 wurde das Obligatorium mit drei Wochenstunden fixiert. Zudem wurden der freiwillige Vorunterricht sowie die Turn- und Sportverbände mit Beiträgen unterstützt. In der Bedrohungslage des Zweiten Weltkriegs wurden verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Wehrtüchtigkeit getroffen. Dazu gehörte unter anderem die Schaffung der Eidgenössischen Turn- und Sportschule (ETS) in Magglingen, deren Errichtung der Bundesrat mit Beschluss vom 3. März 19444 genehmigte und deren Bestand in einer Verordnung des Bundesrates vom 7. Januar 1947 (BS 5 134) fest- gehalten worden ist. Dem damaligen Auftrag entsprechend wurde die ETS dem Eidgenössischen Militärdepartement (EMD) zugeordnet. Angesichts der wachsen- den Bedeutung der zivilen Ausrichtung der Sportförderung erfolgte alsdann 1984 die Zuordnung zum Eidgenössischen Departement des Innern (EDI).

4 Lutz Eichenberger, Die Eidgenössische Sportschule Magglingen, 1944–1994.

Am 27. September 1970 wurde eine Änderung der Bundesverfassung gutgeheissen, die den Bund ermächtigt und beauftragt, Turnen und Sport als Aufgaben von natio- naler Bedeutung zu fördern (AS 1970 1649). Mit der entsprechenden Gesetzgebung wurde der bisherige militärische Vorunterricht in das Programm «Jugend und Sport» (Jugend+Sport) überführt, Bestimmungen über die Förderung der Sportverbände, über die sportwissenschaftliche Forschung sowie zu Turn- und Sportanlagen wurden ins Gesetz aufgenommen (AS 1972 879). Der Sportunterricht an Schulen wurde auch für Mädchen obligatorisch erklärt. Nicht mehr nur die Interessen der Landes- verteidigung, sondern auch die Förderung der Volksgesundheit standen im Vorder- grund des neuen Gesetzes. Sport wurde zudem als Teil der Bildung anerkannt. Im Zusammenhang mit der Neuverteilung der Aufgaben zwischen den Departemen- ten wurde auf den 1. Januar 1999 das Bundesamt für Sport (BASPO) geschaffen und in die Organisation des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (VBS) eingegliedert. Seither ist die Sportschule unter der Bezeichnung Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) als Teil des BASPO organisiert. Diese Verankerung wurde im Rahmen der Verfassungsrevision 1999 nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr in Artikel 68 Absatz 2 BV weiterhin explizit festgeschrieben.

1.1.2.2 Das Konzept des Bundesrates für eine Sportpolitik

in der Schweiz In Anbetracht der wachsenden Bedeutung des Sports hat der Bundesrat am 30. November 2000 ein sportpolitisches Konzept5 verabschiedet. Dem Konzept liegt ein breites Sportverständnis zugrunde. Es definiert Ziele für die Bereiche Gesund- heit/Lebensqualität, Bildung, Leistung sowie Wirtschaft und formuliert die Anforde- rungen an die Nachhaltigkeit. Diese fünf Bereiche dienen als Koordinatensystem und Orientierungshilfe für die bundesrätliche Sportpolitik. In den einzelnen Bereichen sind Massnahmen definiert, mit denen bestimmte Probleme wie zunehmender Bewegungsmangel der Bevölke- rung, Abbautendenzen im Bildungssystem bei Bewegungs- und Sportangeboten und eine unkoordinierte Nachwuchsförderung im Leistungssport angegangen werden sollen. Der Bundesrat hat folgende Hauptziele formuliert, die in enger Zusammenar- beit mit den Partnern im Sport umgesetzt werden sollen: – Der Anteil der bewegungsaktiven Bevölkerung wird kontinuierlich erhöht. – Die Bildungsmöglichkeiten im Sport werden aufgearbeitet und gezielter genutzt. – Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Nachwuchssport- lerinnen und -sportler sowie für den Spitzensport werden verbessert. – Der Sport als Wirtschaftsfaktor und Partner des Tourismus wird in den Auswirkungen besser verstanden und sinnvoll genutzt.

5 Abrufbar unter folgender Internet-Adresse des BASPO:

– Der Sport dient als Lernfeld für die nachhaltige Entwicklung der Gesell- schaft im Sinne einer Balance zwischen Ökologie, Ökonomie und soziokul- tureller Dimension. Wesentliche Elemente dieses seit Jahren gelebten und bewährten Konzeptes sind in den vorliegenden Gesetzesentwurf eingeflossen.

1.1.2.3 Träger der Sport- und Bewegungsförderung

Sportförderung ist nicht Selbstzweck, sondern muss im öffentlichen Interesse liegen. Ihre Ziele können nur auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit und in Absprache mit den Kantonen, Gemeinden und Privaten erreicht werden. Die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Sport- und Bewegungsförde- rung ist primär eine Aufgabe der Kantone und Gemeinden. In ihren Bemühungen werden sie durch Institutionen wie Swisslos und Lotterie Romande unterstützt. Der Beitrag der Gemeinden zur Sportförderung ist von zentraler Bedeutung, da diese in der Regel die Infrastruktur bereitstellen und dadurch die sportliche Betätigung erst ermöglichen. Hauptträger der Sport- und Bewegungsprogramme sind die Vereine und weitere private Akteure. Ihre Angebote sind auf unterschiedliche Zielgruppen ausgerichtet. Für Angebote im Kinder- und Jugendbereich steht Jugend+Sport im Vordergrund. Im Bereich des Spitzensports nimmt Swiss Olympic mit seinen Fachverbänden eine zentrale Stellung ein. Ohne die substanziellen Leistungen der Kantone und Gemein- den einerseits und der Sportverbände anderseits wäre das schweizerische System der Sportförderung nicht funktionsfähig. Daneben gewinnen lose organisierte Sporttreffs (Sport-Communities), die in keine Vereins- und Verbandsstruktur eingebettet sind, in den täglichen Sport- und Bewegungsaktivitäten zunehmend an Bedeutung. Die Zusammenarbeit mit den Hauptträgern ist heute gut etabliert und auch für die Zukunft tragfähig. Basis entsprechender Kooperationen bilden entwicklungsfähige Rechtsgrundlagen, die vielfältige Formen der Zusammenarbeit mit öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Partnern ermöglichen.

1.1.2.4 Schule

Gestützt auf Artikel 68 Absatz 3 BV (Art. 27quinquies Abs. 1 aBV) hat der Bund den Schulsport für obligatorisch erklärt. Im geltenden Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport wird die Kompetenz zum Erlass von quantitativen Vorgaben an den Bundesrat delegiert. Dieser hat in der Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport (Sportförderungsverordnung, SR 415.01) das Obligatorium für wöchentlich durchschnittlich drei Lektionen Sportunterricht fest- geschrieben. Im Weiteren werden die Kantone darauf verpflichtet, für einen quali- tativ guten Sportunterricht zu sorgen. Das geltende Recht sieht auch im Bereich der Ausbildung der Lehrkräfte qualitative Steuerungsmöglichkeiten vor.

1.1.2.5 Jugend+Sport

Die Institution Jugend+Sport wurde mit dem geltenden Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport im Jahre 1972 geschaffen. Der Bund verfolgt dabei drei Ziele: – Gestaltung und Förderung des jugendgerechten Sports; – Bereitstellung eines Angebots für Kinder und Jugendliche, um Sport ganz- heitlich zu erleben und mitzugestalten; – Unterstützung der Entwicklung und Entfaltung junger Menschen unter Berücksichtigung pädagogischer, sozialer und gesundheitlicher Aspekte. Eine gut eingespielte Zusammenarbeit von Bund und Kantonen sowie Sportverbän- den, Vereinen und Jugendorganisationen trägt zur Erreichung dieser Ziele bei. Entsprechende Programme werden überwiegend vom Bund finanziert. Im Gegensatz zu den herkömmlichen bundesstaatlichen Grundsätzen der Aufgabenverteilung nimmt der Bund im Bereich von Jugend+Sport wesentliche Vollzugsaufgaben selbst wahr. So ist der Bund im Bereich der Weiterbildung der Kader tätig und er führt die Jugend+Sport-Nachwuchsförderung. Die aktuelle Konzeption von Jugend+Sport erlaubt es dem Bund, die qualitative und quantitative Umsetzung der Vorgaben – in Zusammenarbeit mit den kantonalen Sportämtern und den Sportverbänden – bis unmittelbar auf die Ebene der Teilnehmerinnen und Teilnehmer hinunter zu steuern und sicherzustellen. Das bisherige Fördersystem von Jugend+Sport hat sich in hohem Mass bewährt. Über 550 000 Jugendliche besuchen jährlich Kurse von Jugend+Sport. Rund 60 000 Kaderpersonen geben ihr Wissen im Rahmen von Kursen weiter und dienen als Vorbilder. Die Qualität der angebotenen Kurse in den Verbänden und Vereinen wird durch Vorgaben des Bundes gesteuert. Die finanzielle Unterstützung von Angeboten der Vereine und Verbände setzt nicht zuletzt auch Motivationsanreize, die im Inte- resse der Sport- und Bewegungsförderung im Jugendalter liegen. Das System bewährt sich, weil es nach dem Vorbild des Milizprinzips die Privatinitiative fördert und unterstützt. Jugend+Sport ist ein Paradebeispiel gut funktionierender Freiwilli- genarbeit.

1.1.2.6 Lehre und Forschung

Praxisbezug und Anwendungsorientierung sind charakteristische Merkmale der Tätigkeiten der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM). Die EHSM ist heute eine der führenden Aus- und Weiterbildungsinstitution für Sport in der Schweiz. Sie ist insbesondere fokussiert auf den Bereich der anwendungsorien- tierten und interdisziplinären sportwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. Im nationalen Sport-, Bildungs- und Hochschulsystem spielt sie vor allem eine wesentliche Rolle bei der Koordination der in der Schweiz angebotenen Sport- studien. Die EHSM ist im schweizerischen System der Sportförderung fest veran- kert. Im Bereich von Jugend+Sport ist sie in die Aus- und Weiterbildung der Kader eingebunden. Die Eingliederung der Eidgenössischen Hochschule für Sport am BASPO hat sich in jeder Hinsicht bewährt.

Die Sportförderung des Bundes geniesst nicht zuletzt deshalb einen guten Ruf, weil Sportförderung, Lehre und Forschung sowie Sportpolitik unter einem Dach wirksam vereint sind und entsprechende Synergien erzeugen. Ausserhalb der an der EHSM betriebenen Lehre und Forschung fördert der Bund die sportwissenschaftliche Forschung insbesondere durch Aufträge, die er gestützt auf das Ressortforschungskonzept «Sport und Bewegung»6 an andere Hochschulen sowie Forschungseinrichtungen vergibt. Dieses Forschungskonzept, das erstmals für die Periode 2004−2007 erstellt und für die Periode 2008−2011 aktualisiert wurde, ist eingebettet in die Ressortforschung des Bundes und deckt einen von insgesamt elf Politikbereichen ab. Schwerpunktthemen in der Periode 2008–2011 sind: – allgemeine Sport und Bewegungsförderung; – Bildung (Bildungseffekte durch Sport); – Spitzensport; – Sport, Wirtschaft und Nachhaltigkeit; – Monitoring von Sport und Bewegung in der Schweiz. Darüber hinaus nimmt die EHSM aktiv an der Netzwerkkonferenz Sportstudien teil. Die Netzwerkkonferenz, bestehend insbesondere aus Vertretern von Hochschulinsti- tuten erfüllt innerhalb des Studienplatzes Schweiz im Bereich Sport sowie Bewe- gungs- und Sportwissenschaften Informations- und Koordinationsaufgaben.

1.1.2.7 Leistungssport

Die Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssportes und des Spitzensports ist in erster Linie Aufgabe der Sportverbände und -vereine. Ohne Unterstützung von Bund, Kantonen und Gemeinden sind Erfolge im Spitzensport jedoch nicht denkbar. Der Bund entfaltet denn auch verschiedene Unterstützungstätigkeiten, indem er beispielsweise Beiträge an die nationalen Sportverbände leistet, die Nachwuchsför- derung im Bereich von Jugend+Sport umsetzt, die Ausbildung der Trainerinnen und Trainer unterstützt und Beiträge an Sportmittelschulen zur Förderung des Skirenn- sports leistet. Im Rahmen dieser Aktivitäten nimmt der Bund auch Einfluss auf die Sportentwicklung, indem er den ethischen Grundsätzen im Sport Nachachtung verschafft, so etwa bei der Bekämpfung von Doping. Die Kantone und teilweise auch die Gemeinden haben Richtlinien zur Unterstützung des Leistungssports entwi- ckelt. Die Verantwortung für die Umsetzung entsprechender Programme liegt bei den Sportverbänden und ihren Mitgliedervereinen.

6 Abrufbar unter folgender Internet-Adresse des BASPO:

www.baspo.admin.ch/internet/baspo/de/home/themen/wissenschaft/ forschungskonzept.html

1.1.3 Die Sportförderung im internationalen Vergleich

1.1.3.1 Bestrebungen der EU, des Europarates und der UNO

Gestützt auf eine Studie zum «Europäischen Sport» hat die Europäische Kommis- sion, ein Weissbuch Sport7 erarbeitet. Das Weissbuch 2007 beschreibt die aktuelle Situation des Sports in der Europäischen Union, seine gesellschaftliche Rolle, seine ökonomische Bedeutung und sein Zusammenwirken mit der Politik. Im Weissbuch enthalten sind auch Vorschläge, wie mit den Problemen im Sport umgegangen werden kann. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Identifizierung derjenigen Bereiche gelegt, in denen Massnahmen auf Gemeinschaftsebene bestehende Aktivi- täten der Sportverbände und Mitgliedstaaten unterstützen können. Der am 13. Dezember 2007 unterzeichnete EU-Reformvertrag (Vertrag von Lissa- bon8) führt in Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Bestimmung über die Förderung des Sports ein. Demnach verpflichtet sich die Europäische Union, die europäische Dimension des Sports zu fördern. Zudem sollen die besonderen Merkmale des Sports, wie das auf Freiwilligkeit basierende Engagement, aber auch seine soziale und pädagogische Funktion unter- stützt werden. Im Rahmen des Europarates erfolgt die Zusammenarbeit gestützt auf den «Accord partiel élargi sur le sport» (APES). Dieses Abkommen ist als Rahmenvereinbarung konzipiert; es ermöglicht den Mitgliedstaaten, ihre Prioritäten selbst festzulegen und Themenschwerpunkte zu setzen (Gesundheit, Bildung, Ausbildung, etc.), die auf internationaler Ebene vertieft werden sollen. Der Bundesrat hat am 21. September

2007 den Beitritt zum APES beschlossen (BBl 2008 4524).

Auch die UNO anerkennt die Bedeutung des Sports im Dienste von Entwicklung und Frieden. Aus diesem Grund hat die UNO in den vergangenen Jahren verschie- dene Aktivitäten im Bereich des Sports entwickelt. Ziel dieser Aktivitäten ist es, über den Sport und seine Werte die Völkerverständigung zu fördern. Die internationale Staatengemeinschaft engagiert sich zudem insbesondere im Bereich der Dopingbekämpfung. Dem internationalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (SR 0.812.122.2) sind bis Juni 2009 insgesamt 112 Staaten, darunter die Schweiz beigetreten

1.1.3.2 Sportförderung in Nachbarstaaten

1.1.3.2.1 Deutschland Gesetzgebung: Auf Bundesebene besteht kein Sportförderungsgesetz. Aufgaben der öffentlichen Hand: Die Bundesregierung hat im Rahmen des Koali- tionsvertrags vom November 2005 die Förderung des Sports als eines ihrer Ziele definiert. Die Verantwortung für die Förderung des Breitensports tragen jedoch primär die einzelnen Bundesländer. Hauptaufgabe des Bundes ist die Förderung des Spitzensports. Im Vordergrund der Bemühungen stehen die Autonomie des Sports,

7 Abrufbar unter folgender Internet-Adresse: ec.europa.eu/sport/white-paper/index_de.htm

8 Abrufbar unter folgender Internet-Adresse:

die Subsidiarität der Sportförderung durch den Staat und die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Organisatoren des Sports. Zwischen den staatlichen Instanzen und dem privatrechtlich organisierten Sport besteht eine enge Partner- schaft. Sport in der Schule: Für die Regelung der Schulbelange und damit auch für den Schulsport sind die einzelnen Länder zuständig. Dabei bestehen gemäss einer Schul- sportuntersuchung aus dem Jahre 2005 grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern und einzelnen Schulen. Defizite bestehen demgemäss u.a. bei der Ausbil- dung der Lehrpersonen, die Sport unterrichten. Jugendsportförderung: Keine unmittelbare staatliche Förderung. Die «Deutsche Sportjugend» ist die Jugendorganisation des Deutschen Olympischen Sportbundes und kümmert sich um die landesweiten Belange der Jugendsportförderung. Spitzensportförderung: Der Spitzensport als wichtiger nationaler Imageträger wird direkt (Sportförderkompanien der Bundeswehr, Olympiastützpunkte, Trainerakade- mie des Deutschen Olympischen Sportbundes, Eliteschulen des Sports, sportwissen- schaftliche Verbundsysteme und Institutionen usw.) oder indirekt über die Spitzen- verbände (Finanzierung der Bundestrainerstellen, Finanzierung der Förderkonzepte im Spitzensport und Nachwuchs) unterstützt.

1.1.3.2.2 Österreich Gesetzgebung: Als Grundlage für eine nachhaltige Umsetzung von Strukturmass- nahmen im österreichischen Spitzen- und Breitensport dient das «Bundes-Sportför- derungsgesetz 2005», das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Aufgaben der öffentlichen Hand: Die österreichische Bundesregierung erachtet die Förderung des Sports als wichtige gesellschafts-, gesundheits-, wirtschafts- und beschäftigungspolitische Aufgabe. Auf bundesstaatlicher Ebene fällt der Sport in die Zuständigkeit des Verteidigungsdepartements. Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Vorhaben von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung han- delt. Darüber hinaus fallen aber Angelegenheiten des Sports in die verfassungsrecht- liche Kompetenz der Bundesländer. Sport in der Schule: In der Grundschule (1.–4. Klasse) gilt das Klassenlehrerprinzip. «Bewegung und Sport» für die ganze Klasse wird vom Grundschullehrer oder von der Grundschullehrerin unterrichtet. Umfang: 1./2. Klasse je drei Stunden, 3./4. Klasse ja zwei Stunden. Das Fach wird benotet. Ab der fünften Klasse wird «Bewegung und Sport» von Fachlehrerinnen (für Mädchen) und Fachlehrern (für Knaben) grundsätzlich nach Geschlechtern getrennt erteilt. Diese können aber auch vorsehen, dass gemeinsam Sport getrieben wird. Umfang: 5./6. Klasse je vier Stun- den, ab 7. Klasse je drei Stunden. Das Fach wird benotet. Jugendsportförderung: Die Jugendsportförderung ist Sache der Länder. Im «Bun- des-Sportförderungsgesetz 2005» ist festgehalten, dass ein Teil der Erlöse der Lotto- Toto-Gesellschaft für Massnahmen im Nachwuchsleistungssport reserviert sind. Spitzensportförderung: Die Spitzensportförderung wurde seit dem Jahr 2000 sowohl inhaltlich als auch finanziell stark intensiviert. Mit dem Förderprogramm «Top Sport Austria» der Bundesregierung werden Spitzensportlerinnen und Spitzensportler

direkt unterstützt. Als wesentlicher Sportförderer im Spitzensport gilt das Bundes- heer, das insgesamt 170 Arbeitsstellen für Sportlerinnen und Sportler bereitstellt.

1.1.3.2.3 Frankreich Gesetzgebung: Als Grundlage der Sportförderung dient die «Loi no 84-610 du 16 juillet 1984 relative à l’organisation et à la promotion des activités physiques et sportives». Aufgaben der öffentlichen Hand: Die Förderung von Sport und Bewegung für alle wird als wesentliches Element der Erziehung, der Kultur, der Integration des sozia- len Lebens und der Gesundheit erachtet. Sie liegt daher im öffentlichen Interesse. Die Aufgaben der einzelnen Beteiligten in der Sportförderung, einschliesslich der privaten Sportförderung ist gesetzlich geregelt. Die Akteure des privatrechtlich und des öffentlich-rechtlich organisierten Sports arbeiten eng zusammen. Nationale Programme, die durch das Ministère de la Santé et des Sports gesteuert werden, unterstützen die Breitensportentwicklung. Sport in der Schule: Sportunterricht in den Kindergärten, Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe II ist obligatorisch. Der Mindestumfang beträgt 3 Stunden. Jugendsportförderung: Ein besonderes System der Jugendsportförderung existiert nicht. Diese ist Teil der allgemeinen Sportförderung. Spitzensportförderung: Der Spitzensport ist hierarchisch strukturiert. Die Spitzen- funktionärinnen und -funktionäre der Sportverbände werden vom Staat finanziert. Auf privatrechtlicher Seite haben in Frankreich nur jene Verbände einen Anspruch auf staatliche Unterstützung, die vom zuständigen Ministerium anerkannt sind.

1.1.3.2.4 Italien Gesetzgebung: Als Grundlage der Sportförderung dient das Decreto Legislativo vom 23. Juli 1999, n. 242 «Riordino del Comitato olimpico nazionale italiano – CONI», das den Status des Nationalen Olympischen Komitees (CONI) regelt. Aufgaben der öffentlichen Hand: Dem CONI kommt eine zentrale Rolle in der Sportförderung zu. Eine wichtige Massnahme der allgemeinen Sportförderung ist der nationale Sporttag. Sport in der Schule: Sportunterricht in den Schulen ist obligatorisch und für alle einheitlich gestaltet. Jugendsportförderung: Ein besonderes System der Jugendsportförderung existiert nicht. Es besteht die Möglichkeit, die privaten Aufwendungen für Sportaktivitäten der Kinder zwischen 5 und 18 Jahren teilweise von den Steuern abzuziehen. Spitzensportförderung: Es bestehen vier nationale Zentren für Spitzensport. Durch Vereinbarung zwischen der Armee und CONI werden viele Spitzenathletinnen und -athleten durch die Armee angestellt.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Die Totalrevision des geltenden Gesetzes drängt sich auf, um die verschiedenen Handlungsfelder klar abzudecken. Zwar könnte der Bund aufgrund der sehr offenen Formulierungen des geltenden Gesetzes wesentlich weitergehende Massnahmen zur Förderung von Sport und Bewegung ergreifen, als er dies heute tut. In Anbetracht des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips wäre dies jedoch unbefriedigend. Ziel des Gesetzesentwurfs ist daher, die Zuständigkeit der verschiedenen Akteure und Partner im Bereich der Sportförderung zu definieren, Formen der Zusammenarbeit zu regeln und flexible Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Aktivitäten des Bundes zu schaffen. Der gesetzliche Rahmen soll dabei so ausgestaltet werden, dass ein effizienter und wirkungsorientierter Einsatz der verfügbaren Mittel sichergestellt ist.

1.2.1 Merkmale der Vorlage

1.2.1.1 Eckwerte

Das Sportförderungsgesetz beinhaltet insbesondere folgende Eckwerte: – Festhalten am Primat des privaten Engagements. Ein Engagement des Bun- des ist nur in jenen Bereichen vorgesehen, in denen private Aktivitäten ausbleiben oder zu schwach ausgebildet sind und in denen das öffentliche Interesse ausgewiesen ist. Massnahmen des Bundes erfolgen subsidiär zu denjenigen von Kantonen und Gemeinden. – verbesserte gesetzliche Verankerung der allgemeinen Sport- und Bewe- gungsförderung im Rahmen von Programmen und Projekten; – Fortschreibung des Jugend+Sport-Angebots mit Öffnung für jüngere Teil- nehmerinnen und Teilnehmer sowie Festlegung des Angebots; – Festlegung der qualitativen Vorgaben für eine optimale Umsetzung und Steuerung des Sportunterrichts an den Volks- und Mittelschulen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen durch die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bund; – Regelung der Stellung und Akkreditierung der Eidgenössischen Hochschule für Sport als Teil des BASPO; – Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine subsidiäre Unterstützung des Leistungssports; – Bekämpfung der negativen Begleiterscheinungen des Sports (Doping, Gewalt, Suchtverhalten, sexuelle Übergriffe) und Förderung der Sicherheit bei der Ausübung des Sports; – Weiterführung des BASPO als FLAG-Amt mit einer Eidgenössischen Hoch- schule für Sport und zwei Ausbildungszentren in Magglingen und Tenero.

1.2.1.2 Regelungskonzept und Wirkungsziele

Der Gesetzesentwurf zeichnet sich durch ein anpassungsfähiges Regelwerk aus. Auf diese Weise soll den Anforderungen Rechnung getragen werden können, welche die Gesellschaft heute und morgen an den Sport richtet. Auf Gesetzesstufe werden lediglich die zentralen Prinzipien festgehalten. Wesentliches Merkmal ist dabei, dass in den wichtigen Bereichen eine abgestimmte Zusammenarbeit mit öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Partnern angestrebt wird. Wo dies sinnvoll ist, werden die entsprechenden Aufgaben des Bundes an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationen übertragen. Das Gesetz definiert Wirkungsziele in den strategischen Hauptfeldern der Sportför- derung des Bundes. Ziel ist es, mit den eingesetzten Mitteln den grösstmöglichen Nutzen zu erzielen. Die Vorgabe von Wirkungszielen ermöglicht zudem eine Eva- luation der mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf anvisierten Sportförderung des Bundes. Was den Datenschutz betrifft, wird ein separates Bundesgesetz über die Informa- tionssysteme des Bundes im Bereich Sport vorgeschlagen. Damit kann den Anforde- rungen an die gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Datenschutzes Rechnung getragen werden (vgl. dazu Ziff. 2).

1.2.2 Programme und Projekte der Sport- und

Bewegungsförderung Ziele des sportpolitischen Konzepts sind unter anderem die Erhöhung der Anzahl bewegungsaktiver Menschen sowie die Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports. Diese Ziele sollen einerseits durch ver- schieden im Gesetz explizit bezeichnete Fördermassnahmen erreicht werden. Dazu zählen insbesondere das Programm Jugend+Sport, Massnahmen im Bereich der Bildung, die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern, das Führen der Sportkurs- zentren Magglingen und Tenero, die Unterstützung von Sportverbänden und -organisationen, die Unterstützung von Sportgrossanlässen sowie das Nationale Sportanlagenkonzept. Andererseits besteht der Bedarf nach punktuellen Förderungsmassnahmen ausser- halb des organisierten Schul- und Vereinssports. Dazu gehören beispielsweise die Initiierung von niederschwelligen Sportangeboten, die Förderung der Vernetzung verschiedener – öffentlichen und privaten – Anbieter von Sportangeboten, die Zusammenarbeit in Programmen der Gesundheits- und Bewegungsförderung ande- rer – öffentlichen und privaten –Anbieter, die Förderung der Leiterausbildung im Erwachsenensport oder die Beratung von Unternehmen zur Förderung des Mitarbei- tersports. Dem Bund kommt primär die Rolle zu, Massnahmen von Kantonen, Gemeinden und Privaten zu koordinieren und zu unterstützen (lokale Bewegungs- und Sportnetze). Nur wo erforderlich, initiiert und finanziert er eigene Programme und Projekte. Als Beispiel für die Initiierung und Unterstützung von Programmen sei «schweiz.bewegt» erwähnt, das die Bewegungsförderung in den Gemeinden für alle Altersstufen und Leistungsniveaus zum Ziel hat. Dieses Programm wurde anfänglich

vom BASPO initiiert und durchgeführt. Es ist nun vorgesehen, dieses auf eine andere private Trägerschaft zu übertragen. Sportverbände und ihre Mitgliedervereine sind wichtige Partner des Bundes bei der Wahrnehmung seiner Sportförderungsaufgaben. Da die Arbeit dieser Verbände im öffentlichen Interesse liegt, hat der Bund ein Interesse, sich diese Leistungen zu sichern. Er unterstützt diese Verbände daher finanziell. Seit Ende 2006 hat der Bund, vertreten durch das VBS, mit Swiss Olympic eine Kooperationsvereinbarung sowie darauf basierend jährliche Leistungsverträge abgeschlossen. Diese Vereinbarungen regeln die Zusammenarbeit der beiden Partner und stellen einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz sicher. Inhaltlich wird dabei geregelt, wie die Mittel zwischen den Teilaufgaben der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung, der Nachwuchsförderung und dem Spitzensport aufzu- teilen sind. Durch einen Verweis auf die Grundsätze der Ethikcharta von Swiss Olympic wird sichergestellt, dass die Bundesmittel den bundeseigenen Vorgaben zum fairen und sicheren Sport entsprechen. Fehlverhalten der Sportverbände kann mit einem Entzug der Subventionen geahndet werden.

1.2.3 Sportanlagen

Geeignete Räume und Infrastrukturen sind Voraussetzung für jede Art von Sport. Im Kontext von Sportanlagen und -einrichtungen sind rund 19 000 Personen beschäf- tigt, die eine Wertschöpfung von 1,9 Milliarden Franken oder 0,4 Prozent des Brut- toinlandproduktes erzielen. Angesichts der Bedeutung dieser Infrastruktur liegt es im Interesse aller Partner (Bund, Kantone, Gemeinden, Sportinstitutionen, Private), dass der Bund gewisse Steuerungsfunktionen wahrnimmt. Sportanlagen lassen sich in der Regel nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen selbsttragend erstellen und betreiben. Mit einem finanziellen Engagement des Bun- des können die notwendigen Verbesserungen (Neuanlagen sowie Erweiterungen und Modernisierungen bestehender Infrastrukturen) im Bereich der Sportanlagen von nationaler Bedeutung in genügendem Masse koordiniert und in nützlicher Frist erzielt werden. Der Bundesrat hiess 1996 das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK9) als Kon- zept nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700) gut. Auf der Grundlage des NASAK bewilligte das Parlament 1998, 2000 und 2007 drei Verpflichtungskredite von 60 Millionen Fran- ken (NASAK 1), 20 Millionen Franken (NASAK 2) und 14 Millionen Franken (NASAK 3), total also 94 Millionen Franken für Investitionsbeiträge an die Erstel- lung ausgewählter Sportanlagen von nationaler Bedeutung. Verpflichtungen aus dem NASAK 3 dürfen bis 31. Dezember 2011 eingegangen werden. Ziel ist die Koordi- nation der Sportinfrastrukturen und damit die Verbesserung der infrastrukturellen Bedingungen für die nationalen Sportverbände und auch die Erhöhung der Konkur- renzfähigkeit der Schweiz im Sport und bei der Durchführung wichtiger internatio- naler Sportveranstaltungen.

9 Abrufbar unter folgender Internet-Adresse des BASPO:

Wegen Projektverzögerungen sind von den verpflichteten Krediten rund 15 Millio- nen Franken nicht beansprucht worden sind. Damit sind Beiträge an rund 45 grös- sere und kleinere Vorhaben mit einer Gesamtbausumme von über 900 Millionen Franken geleistet oder verpflichtet worden. Diese Bundesbeiträge haben starke Impulswirkungen gezeigt. Dank der in den letzten Jahren mit Hilfe von Bundesbei- trägen markant verbesserten Infrastruktur konnten verschiedene Sportgrossanlässe in der Schweiz durchgeführt werden (Ski-WM 2003, UEFA EURO 2008, Eishockey- WM 2009 u.a.). Weil sich die Gesellschaft und damit der Sport laufend entwickeln und verändern, ist zu erwarten, dass in Zukunft neue Bedürfnisse entstehen und damit der Sportanlagenpark angepasst werden muss. Das bereits bestehende NASAK soll deshalb weitergeführt und an diese neuen Bedürfnisse angepasst werden. Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts gab das damalige Militärdepartement im Übrigen Normalien zum Sportanlagenbau heraus. Auch heute publiziert und aktua- lisiert das BASPO eine umfangreiche Sammlung von Schriften und Empfehlungen zu verschiedensten Fragen im Zusammenhang mit Planung, Bau und Betrieb von Sportanlagen. Damit sollen das Wissen und die Entwicklungen in diesem Bereich festgehalten und aktualisiert, den Planenden zuverlässige Grundlagen zur Verfügung gestellt und damit die Qualität, Funktionalität und Wirtschaftlichkeit im Sportanla- genbau gefördert werden.

1.2.4 Jugend+Sport

Das System von Jugend+Sport hat sich bewährt. Weitreichende Änderungen sind daher nicht angezeigt. Als Neuerung wird vorgeschlagen, dass auch für Kinder ab dem Jahr, in dem sie fünf Jahre alt werden, ein auf diese Altersgruppe zugeschnit- tenes Angebot bereitgestellt wird (J+S-Kids). Diese Ausweitung entspricht einer gesundheits- und gesellschaftspolitischen Notwendigkeit. Im frühen Kindesalter werden Verhalten und Werteinstellungen für das spätere Leben geprägt. Im Hinblick auf die Verbesserung der koordinativen Fähigkeiten ist eine polysportive Ausbil- dung für fünf- bis zehnjährige Kinder von zentraler Bedeutung. Kinder leiden zunehmend unter Bewegungsmangel. Immer mehr Kinder sind hal- tungsschwach, motorisch ungeschickt oder übergewichtig. Diese Erkenntnis ist unbestritten und durch empirische Studien belegt. Regelmässige altersgerechte Bewegung und ausgewogene Ernährung tragen dazu bei, dass Kinder gesund auf- wachsen und sich psychisch und sozial gut entwickeln. Kinder entwickeln ein gesundes Verhältnis zu Bewegung und Sport und damit auch zum eigenen Körper. Die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten sollen für Kinder zur Selbstver- ständlichkeit werden. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn Schule, Sportver- eine und Elternhaus eng zusammenarbeiten. Breit gefächerte Angebote sollen alle Kinder erreichen. J+S-Kids stellt damit eine sinnvolle Investition in die Zukunft dar. Es fördert die Leistungsfähigkeit der Jugend und deren Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten. Regelmässige Bewegung verbessert die Lebensqualität und das gesundheitliche Wohlbefinden. Dies wiederum hat positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Gesundheits- und Sozialversicherungskosten. Jugend+Sport wird auch künftig in partnerschaftlicher Zusammenarbeit von Bund und Kantonen mit den Verbänden geführt. Die Kantone sind mit ihren J+S-Ämtern

die engsten Partner des Bundes. Sie nehmen vielfältige Aufgaben in der Kader- bildung wahr, erledigen Teile der Administration der Jugendausbildung und sorgen für die Einhaltung der Regeln. Die Verbände stellen Fachpersonen für die Entwick- lung ihrer Sportart und die J+S-Aus- und Weiterbildungsmodule zur Verfügung. Die Vereine sorgen für altersgerechte und nachhaltige Angebote und setzen die J+S-Gelder zielgerichtet für den Jugendsport ein. Die Bundesbehörden tragen auch unter dem künftigen Gesetz die Hauptverantwor- tung für Jugend+Sport. Darüber hinaus steht es den Kantonen frei, ergänzende Angebote zu entwickeln, wie dies heute bereits in einzelnen Kantonen geschieht. Diese ergänzenden Angebote werden ausschliesslich von den Kantonen finanziert, können aber unter dem Titel von Jugend+Sport umgesetzt werden, sofern es sich um Sportarten handelt, die als Jugend+Sport-Sportarten anerkannt sind. Am bisherigen Beitragssystem soll grundsätzlich festgehalten werden. Der Bund leistet primär Beiträge an die Kurse und Lager. Diese Beiträge sind u.a. abgestuft nach Anbieter, Dauer der Aktivitäten, Gruppengrösse und Leistungsniveaus. Die Beiträge werde dabei direkt an die Organisatoren der einzelnen Jugend+Sport- Angebote, insbesondere die Sportvereine und -verbände ausgerichtet. Darüber hinaus wird die Kaderbildung von Verbänden und Kantonen unterstützt: Dies geschieht einerseits durch direkte Unterstützung der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer (Unterkunft und Transportvergünstigungen sowie in gewissen Fällen Erwerbsersatz). Andererseits werden auch die Organisatoren der Kurse mit Beiträ- gen unterstützt. Weder die Beiträge an Kurse und Lager noch diejenigen für die Kaderbildung vermögen aber die Gesamtkosten für die entsprechende Aktivität zu tragen. Sie bilden jedoch eine wichtige Motivation für die einzelnen Vereine, sich im Bereich Jugendsport zu engagieren. In Anbetracht des grossen Erfolgs soll der Bund die bisherigen Angebote von Jugend+Sport daher auch in Zukunft auf dem heutigen Beitragsniveau unterstützen. Die Ausweitung des Angebots auf Kinder ab dem Jahr, in dem sie fünf Jahre alt werden, ist nach heutigen Ansätzen und Einschätzungen mit jährlichen Mehrkosten von rund 20,5 Millionen Franken verbunden. Angesichts der mit dem Projekt J+S- Kids einhergehenden Verbesserung des Bewegungsverhaltens von Kindern sind

diese Mehrkosten finanz- und gesellschaftspolitisch vertretbar.

1.2.5 Sport in der Schule

An der verfassungsrechtlichen Befugnis des Bundes, den Schulsport obligatorisch zu erklären (Art. 68 Abs. 3 BV), hat sich trotz der später in Kraft getretenen Bildungs- verfassung (Art. 61a ff. BV) nichts geändert. In Berücksichtigung der kantonalen Kompetenz im Schulwesen legt der Bund allerdings nur den Grundsatz des Spor- tobligatoriums fest. Den Umfang und die Anforderungen an die Qualität des obliga- torischen Sportunterrichts sowie auch Qualitätsanforderungen an die Ausbildung der mit dem Sportunterricht betrauten Lehrpersonen legen dagegen die Kantone nach Anhörung des Bundes fest. Diese Zusammenarbeit zwischen Kantonen und Bund stellt insbesondere sicher, dass die beim BASPO vorhandenen sportwissenschaft- lichen Erkenntnisse und Erfahrungen in die kantonale Gesetzgebung einfliessen. Es ist davon auszugehen, dass die Kantone im Rahmen der EDK eine gesamtschweize- risch einheitliche Regelung erlassen werden.

Eine wirksame und tägliche Bewegungsförderung trägt dem Bewegungsbedürfnis der Schülerinnen und Schüler Rechnung und fördert die Konzentration, das Wohl- befinden und die Integration. Die Kantone sollen die täglichen Sport- und Bewe- gungsmöglichkeiten daher fördern und die dafür notwendigen Anlagen und Einrich- tungen bereitstellen. Der Sport unterstützt die Entwicklung der Persönlichkeit und fördert die Ausbildung sozialer Kompetenzen. Er vermittelt Werte wie Respekt, Toleranz und Fairness. Sportliche Aktivitäten können dazu beitragen, dass Fitness und Wohlbefinden, Selbstvertrauen und sozialer Rückhalt gestärkt werden. Der Sport ist daher unver- zichtbares Element eines ganzheitlichen Erziehungs- und Bildungsprozesses. Aus diesem Grund macht der Bund von seiner verfassungsmässigen Kompetenz Gebrauch, den Schulsportunterricht obligatorisch zu erklären. Das Obligatorium für Sportunterricht gilt für alle Schulstufen der Vorschul- und Primarstufe sowie der Sekundarstufe I und II gleichermassen und sowohl für öffentliche als auch private Schulen. Die qualitativen Grundsätze sollen schulstufen- und schulartengerecht festgelegt werden. Ein übergreifendes Ziel der Revision der Bildungsverfassung war die Verankerung der gemeinsamen Verantwortung von Bund und Kantonen für eine hohe Qualität des Bildungsraumes Schweiz. Die Verfassung verpflichtet Bund und Kantone zu einer engen Zusammenarbeit, deshalb sollen auch im Bereich von Sport und Bewegung in der Schule die Kantone in Zusammenarbeit und Absprache mit dem Bund legiferie- ren. Mit dem Obligatorium für den Sportunterricht sollen keine neuen Strukturen innerhalb der Schulen geschaffen werden. Soweit in den Schulen Systeme der Quali- tätssicherung bestehen, soll der Schulsport Teil davon sein. Der Bund wird auch künftig die Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen unter- stützen, die Sportunterricht an den Schulen erteilen. Er kann damit Einfluss auf die Qualität des Schulsportunterrichts nehmen. Die Art und Weise der Unterstützung wird in der Verordnung zu regeln sein. Die nach dem geltenden Recht vorgesehene Fokussierung auf einen einzigen Anbieter ist nicht mehr zeitgemäss.

1.2.6 Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen

(EHSM)

1.2.6.1 Auftrag

Entsprechend der Entwicklung der Sportförderung (vgl. Ziff. 1.1.2.1 vorstehend) hat sich die Aufgabe der EHSM im Verlauf der Jahrzehnte geändert. Stand sie zu Beginn im Dienst der Erhaltung und Förderung der Wehrkraft, nimmt sie heute als Teil des BASPO Aufgaben im Rahmen einer umfassenden Sportförderung wahr. Zu ihren Hauptaufgaben gehören die Bereiche Lehre, Forschung und Dienstleistung. Die Eckwerte des derzeitigen Angebots sind die folgenden:

Lehre: – Bachelorstudium Sport (3-jähriger Bachelorlehrgang mit dem Ziel, Sport- lehrkräfte für den schulischen und den ausserschulischen Bereich auszubil- den; jährlicher Studienbeginn; rund 30 Studierende pro Lehrgang);

– Masterstudium Sport (3-semestriger Masterlehrgang mit Vertiefungsrichtung Spitzensport [Sportmanagement oder Trainingswissenschaften]; erstmaliger Beginn 2008; zweijähriger Studienbeginn; rund 30 Studierende pro Lehr- gang); – Nachdiplomausbildungen mit unterschiedlicher Ausrichtung: Sportmanage- ment, Sportpsychologie, Sport im Sozialbereich, Sporttherapie; – Netzwerkmodule für Sportstudierende der Universitäten mit pro Jahr rund

730 Kursabsolventinnen und -absolventen.

Forschung: – insbesondere in den Bereichen Leistungsphysiologie, Sportpsychologie, Gesundheitsförderung, Bildung sowie Sport und Wirtschaft.

Dienstleistungen: – insbesondere in den Bereichen Sportmedizin, Physiotherapie und Leistungs- diagnostik.

Im Betriebsalltag sind die drei Schwerpunktbereiche des BASPO (Lehre/Forschung, Sportförderung und Sportpolitik) eng miteinander verbunden. Auf diese Weise werden Synergien optimal genutzt. Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem einen Bereich fliessen in die Lösungsfindung der anderen Bereiche ein und umgekehrt.

1.2.6.2 Organisation

Die Überführung der Sportschule in ein Bundesamt hat dem Sport und der Sportför- derung vielerlei positive Impulse verliehen. Der Vorzug der geltenden Organisation besteht in der «Einheit von Magglingen», nämlich dem Zusammenwirken von Bildung und Forschung, Sportförderung und Sportpolitik sowie dem Führen der Sportkurszentren von Magglingen und Tenero in einer Organisation. Seit der Schaffung des BASPO ist die EHSM in das Bundesamt integriert, wo sie unter Wahrung der bildungspolitischen Autonomie ihren Lehr- und Forschungsauf- trag wahrnimmt. Als Teil des BASPO nutzt sie die Ressourcen des Amtes wie Finanz-, Personal-, Rechts-, und Informatikdienst, Sportanlagen, Raum- und Kurs- bewirtschaftungssystem, Unterkünfte, Verpflegungsbetrieb. Gegenwärtig besteht aus Gründen der Akkreditierung der Studiengänge eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Berner Fachhochschule. Alle wichtigen Bereiche einschliesslich der Supportleistungen sind somit unter einem Dach vereint. Diese pragmatisch entwickelte Organisationslösung mit Ver- bindung von Wissenschaft, Forschung, Entwicklung, Beratung, Programmvollzug, Trainingsinfrastruktur und sportpolitischer Geschäftsführung ist aus dem Blickwin- kel des Corporate-Governance-Berichts des Bundesrates vom 13. September 2006 (BBl 2006 8233) als organisatorische Sonderlösung zu qualifizieren. Was die Sys- temleistung dieser Sonderlösung betrifft, so hat sich die Verankerung der EHSM im Bundesamt und damit in der Zentralverwaltung in jeder Hinsicht bewährt. Der Bund kann so gegenüber seinen Partnern (Kantone, Sportverbände und Bildungsinstitu- tionen) mit einer Stimme auftreten. Diese «Magglinger Dachlösung» schafft die organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass Konzeption und Umsetzung der

schweizerischen Sportpolitik und Sportförderung effizient, adressaten- und praxis- gerecht erfolgen. Aufgrund des hohen Leistungsniveaus der Magglinger Organisa- tion wird diese in internationalen Vergleichen immer wieder als Vorzeigebeispiel erwähnt.

1.2.6.3 Überprüfung der Organisationsstruktur

Im Zusammenhang mit der Diskussion um die institutionelle Akkreditierung der EHSM wurde auch deren organisatorische Stellung überprüft. Dabei war der aus- drücklichen Festlegung des Verfassungsgebers Rechnung zu tragen, wonach der Bund eine Sportschule zu betreiben hat (Art. 68 Abs. 2 BV). Unter diesen Prämissen wurden drei Modelle geprüft: – Modell 1: EHSM als Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, jedoch ein- gegliedert in das BASPO; – Modell 2: EHSM als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsper- sönlichkeit und unabhängigem Instituts- bzw. Hochschulrat; – Modell 3: EHSM als Organisationseinheit des BASPO mit Autonomie bezüglich Lehre und Forschung (Status quo, vgl. Ziff. 1.2.6.1 und 1.2.6.2 vorstehend). Die Realisierung der Modelle 1 und 2 kommt bildungsorganisatorischen Modellvor- stellungen nahe, ist aber mit erheblichen Nachteilen verbunden. In beiden Fällen würde nämlich eine heute funktionierende Einheit aufgespalten. Die Führung des Dossiers Sport auf Bundesebene würde schwieriger, da zusätzliche Strukturen aufgebaut werden müssten. Bildungspolitisch wäre damit keine Verbesserung ver- bunden, da die Autonomie der EHSM in Fragen von Lehre und Forschung bereits heute sichergestellt ist und gelebt wird. Im Gegenteil, der Bezug der EHSM zu den sportpolitischen Geschäften des Bundes − eine Stärke der heutigen Dachlösung − ginge weitgehend verloren. Die heutige EHSM hat grundsätzlich die notwendige Grösse, um eingebettet im BASPO als Hochschule funktionieren zu können. Bei einer Verselbstständigung der EHSM wäre dagegen eine inhaltliche Neupositionierung unumgänglich und ein Wachstum zwingend, damit die für eine selbstständige Hochschule erforderliche kritische Grösse erreicht werden könnte. Zugleich würden mit der Trennung von Bundesamt und Hochschule auch Synergien im Bereich Raum- und Anlagenbewirt- schaftung sowie in den Bereichen Finanzen, Personal und Informatik preisgegeben. Die Beziehungen zwischen Bundesamt und Hochschule wären in einem Leistungs- vertrag zu regeln, der allerdings auf beiden Seiten mit Effizienz- und Effektivitäts- verlusten verbunden wäre. Bei einer Gesamtbetrachtung dürfte das Anstaltsmodell in beiden Ausprägungen mit jährlichen Mehrkosten von 10 Millionen Franken verbunden sein (Expertenschät- zung). Im direkten Vergleich ist der Status quo (Modell 3) den anderen Modellen (1 und 2)

überlegen. Dies gilt sowohl in bildungs- und sportpolitischer als auch in organisato- rischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Die heutige Dachlösung ermöglicht eine optimale Weiterentwicklung der EHSM im Kontext der künftigen Hochschul- landschaft.

An der bisherigen Organisationsstruktur der EHSM soll deshalb auch künftig fest- gehalten werden.

1.2.6.4 EHSM in der Hochschullandschaft

Die von der Schweiz im Jahre 1999 unterzeichnete Bologna-Deklaration hat die Gestaltung der Hochschulstufe europaweit auf neue Grundlagen gestellt. Ziel der Bologna-Reform ist die Verwirklichung eines wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraums in Europa. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 29. Mai

2009 die Botschaft zu einem Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über die Förde-

rung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG; BBl 2009 4561) zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Das Gesetz soll das heutige Universitätsförderungsgesetz und das Fachhochschulgesetz ablösen. Das HFKG schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Förderung der Univer- sitäten und Fachhochschulen sowie für die Koordination im schweizerischen Hoch- schulbereich. Sodann vereinfacht es die Strukturen der hochschulpolitischen Organe von Bund und Kantonen. Eines der zentralen Elemente des neuen HFKG ist die gemeinsame Qualitätssicherung durch Bund und Kantone über die institutionelle Akkreditierung. Diese ist Voraussetzung insbesondere für das Bezeichnungsrecht (Universität, Fachhochschule, pädagogische Hochschule oder davon abgeleitete Bezeichnungen) und die Gewährung von Bundesbeiträgen. Die EHSM fällt wie auch das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) unter den Geltungs- bereich des neuen HFKG (Art. 2 Abs. 1 und 3 E-HFKG). Die Voraussetzungen für eine institutionelle Akkreditierung nach Artikel 30 E-HFKG werden in Akkreditie- rungsrichtlinien konkretisiert. Diese werden den Besonderheiten von monodis- ziplinären Institutionen wie der EHSM gebührend Rechnung tragen. Sie hat sich über ein ausgebautes Qualitätssicherungssystem im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a E-HFKG auszuweisen und Gewähr zu bieten, dass sie auf Dauer betrie- ben werden kann (Art. 30 Abs. 1 Bst. c E-HFKG).

1.2.7 Leistungssport

Höchstleistungen im Sport geniessen in der Öffentlichkeit eine grosse Beachtung. Die Präsenz von Schweizer Athletinnen und Athleten auf Podien von Welt- oder Europameisterschaften oder an Olympischen Spielen ist von der Mehrheit der Schweizer Bevölkerung erwünscht. Solche sportlichen Erfolge auf internationaler Bühne werden als Ausdruck der Leistungsfähigkeit des Landes betrachtet. Zudem nehmen Spitzenathletinnen und -athleten für weite Teile der Bevölkerung eine Vorbildfunktion ein und stellen einen Motor für das Sport- und Bewegungsverhalten insbesondere auch von Kindern und Jugendlichen dar. Dem Leistungssport kommt aber auch eine grosse ökonomische Bedeutung zu. Eine vom Institut für Tourismuswissenschaften der Hochschule Luzern durchgeführte Studie10 hat beispielsweise aufgezeigt, dass die im Jahre 2006 in der Schweiz durch-

10 Sport und Wirtschaft Schweiz, Wirtschaftliche Bedeutung der Sportveranstaltungen, Institut für Tourismuswirtschaft, Hochschule Luzern, 2008.

geführten 68 Sportgrossveranstaltungen eine direkte Bruttowertschöpfung von rund 136 Millionen Franken erbracht und dabei ca. 1800 Jahres-Vollzeitstellen geschaf- fen haben. Die Förderung des Leistungssports durch den Bund erfolgt auf zwei Ebenen. Einer- seits durch die direkte oder indirekte Unterstützung von Leistungssportlerinnen und -sportlern, andererseits durch die Unterstützung von Sportgrossveranstaltungen. Grundsätzlich werden alle Finanzhilfen an den Leistungssport durch öffentlich- rechtliche Beitragsverträge ausgerichtet. Handelt es sich um wiederkehrende Bei- träge, werden mehrjährige Rahmenvereinbarungen ausgearbeitet. Diese Verträge dienen als Steuerungsinstrument und es wird sichergestellt, dass die Finanzhilfen des Bundes effektiv und effizient eingesetzt werden.

1.2.7.1 Förderung des leistungsorientierten Nachwuchs- und

des Spitzensports Die Förderung des leistungsorientierten Nachwuchs- und des Spitzensports ist in erster Linie Aufgabe der Sportverbände und -vereine. Ohne Unterstützung von Bund, Kantonen und Gemeinden sind Erfolge im Spitzensport jedoch nicht denkbar. Schweizer Spitzenathletinnen und -athleten werden nach dem geltenden Recht mit verschiedenen Massnahmen unterstützt. Die Befugnis dazu wurde implizit aus verschiedenen Teilkompetenzen, wie z.B. der Errichtung eines sportwissenschaft- lichen Instituts, der Führung von Jugend+Sport, der Unterstützung von Turn- und Sportverbänden sowie den allgemeinen Aufgaben des BASPO abgeleitet. Die aktuellen Rechtsgrundlagen für Unterstützungsleistungen des Bundes entspre- chen nicht mehr den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips. Die Fördertätigkeit des Bundes wird demnach auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt. Sie bezieht sich einerseits auf den Spitzensport und anderseits auf den leistungsorientierten Nachwuchssport als Vorinvestition in potenzielle Spitzensport- lerkarrieren.

Der Bund hilft daher bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen mit, indem er beispielsweise: – Beiträge an die nationalen Sportverbände leistet; – die Nachwuchsförderung im Bereich von Jugend+Sport umsetzt; – die Ausbildung von Trainerinnen und Trainern unterstützt; – den Sportverbänden bzw. ihren Kadern und Athletinnen und Athleten Infra- strukturen und Dienstleistungen in Magglingen, Tenero und Andermatt zur Verfügung stellt; – Athletinnen und Athleten ermöglicht, die Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht optimal mit den Anforderungen und Bedürfnissen des Spitzensports zu ver- binden; – Beiträge an Sportmittelschulen zur Förderung des Skirennsports leistet. Die Unterstützung der nationalen Sportverbände erfolgt auch unter dem neuen Gesetz wie bis anhin primär über eine Leistungsvereinbarung zwischen Bund und dem Dachverband Swiss Olympic.

Das Parlament hat am 7. März 2000 eine Motion Hess (99.3039) angenommen, die den Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen bzw. die Mög- lichkeit von dringlichen Sofortmassnahmen zu prüfen, um die zur Förderung des alpinen Skirennsportes geschaffenen Sportmittelschulen finanziell zu unterstützen. Die Motion wird seit dem Jahre 2001 direkt umgesetzt und es werden via Swiss Olympic an fünf Mittelschulen Beiträge von jährlich insgesamt 300 000 Franken ausgerichtet. Der vorliegende Entwurf schafft die formalgesetzliche Grundlage für die künftige Ausrichtung solcher Unterstützungsbeiträge.

1.2.7.2 Durchführung von Sportgrossveranstaltungen

Die Durchführung von Sportgrossanlässen eröffnet einem Land oder einer Region die Möglichkeit, Wirkungen zu erzielen, die weit über das eigentliche Ziel der Organisation eines Sportanlasses hinausgehen. Die weltweite Ausstrahlung von Sportanlässen und die damit verbundene Präsenz des Austragungslandes in den Medien aller Kontinente leisten einen wesentlichen Beitrag zu Aufbau und Pflege des Images eines Landes. Sportgrossanlässe bieten zudem eine Plattform für ver- schiedenste Aktivitäten in den Bereichen Wirtschaft, Politik, Kultur oder Tourismus und tragen so zur Stärkung der nationalen Identität bei. Die Durchführung von Welt- und Europameisterschaften in der Schweiz wurde früher durch die Gewährung von Defizitgarantien unterstützt. Nach einer Gesetzes- revision im Jahr 1995 sind nun auch Finanzierungsbeiträge an internationale Sport- grossanlässe möglich. Das Beitragsverfahren wird in Absprache mit Swiss Olympic abgewickelt. Dabei können neu auch Tagungen und Kongresse unterstützt werden, sofern sie Zwecke im Sinne des Gesetzes verfolgen. Dies drängt sich auf, da die internationale Vernetzung und der Wissensaustausch seit Erlass des geltenden Gesetzes stark an Bedeutung gewonnen haben. Zudem kann eine entsprechende Unterstützung die Standortattraktivität für die Ansiedlung neuer internationaler Sportorganisationen steigern. Bereits heute haben über 30 internationale Sportver- bände (z.B. FIFA, UEFA, FIS) und rund 20 Sportorganisationen (z.B. der Interna- tionale Sportgerichtshof, TAS) ihren Sitz in der Schweiz. Die Durchführung von internationalen Sportanlässen und -kongressen wird daher durch den Bund mit Beiträgen direkt unterstützt. Voraussetzung nach geltendem Gesetz ist, dass es sich um einen Anlass von weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung handelt und dass sich Kantone und Gemeinden mit mindestens einem doppelt so hohen Beitrag wie der Bund am jeweiligen Anlass beteiligen. Unterstützt werden dabei ausschliesslich Anlässe von Sportverbänden, welche die Ethik-Charta von Swiss Olympic und BASPO respektieren und sich für eine gezielte Umsetzung insbesondere in den Bereichen Dopingprävention, Sicherheit und Gewaltprävention, Nichtraucherschutz, Alkoholprävention und Jugendschutz sowie Umweltschutz einsetzen. Der Gesamtförderbetrag beläuft sich für das Jahr 2009 gemäss Voran-

schlag auf 350 000 Franken. Für grössere Sportanlässe mit internationaler Beteili- gung, wie in der Vergangenheit die Ski-Weltmeisterschaften in St. Moritz 2003 oder die Durchführung der Fussball-Europameisterschaft 2008 (UEFA EURO 2008) werden die notwendigen Bundesmittel jeweils mittels einer speziellen Kreditbot- schaft beantragt.

Keine finanzielle Unterstützung erhalten rein nationale Sportgrossveranstaltungen, wie das Eidgenössische Turnfest oder das Eidgenössische Schwing- und Älplerfest. Diese Veranstaltungen werden aber indirekt via Bundesbeiträge an die nationalen Sportverbände, welche die jeweiligen Ausrichter sind, mitfinanziert. Zudem erhalten sie wesentliche Beiträge von kantonalen und kommunalen Instanzen und werden mit Ausrüstung und Personal der Armee unterstützt. An der beschriebenen Regelung soll grundsätzlich mit dem neuen Gesetz festgehal- ten werden. Die Verordnung wird insbesondere die Regelung übernehmen, wonach, sich der Bund in der Regel nur dann an der Durchführung eines Anlasses finanziell beteiligt, wenn sich Kantone und Gemeinden mit einem mindestens doppelt so hohen Beitrag beteiligen. Einzig wenn der Bund ein besonderes Interesse an der Durchführung einer Veranstaltung hat, soll von dieser Regelung abgewichen werden können. Der Bund soll zudem künftig die Möglichkeit erhalten, internationale Sportgrossver- anstaltungen nicht nur zu unterstützen, sondern gegebenenfalls auch koordinierend bei der Vorbereitung und Durchführung mitzuwirken. Eine solche Rechtsgrundlage ist erforderlich, damit Bund und Kantone bei der Regelung der Zusammenarbeit das Instrument der Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 BV nutzen können. Gerade die Erfahrungen mit der Durchführung der UEFA EURO 2008 haben gezeigt, dass solche Veranstaltungen nur noch in sehr enger Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden (Bund, Kantonen und Gemeinden) auf der einen und dem privatrechtlichen Organisator auf der anderen Seite zu realisieren sind.

1.2.7.3 Weitere Fördermassnahmen

Der Bund verbessert die Rahmenbedingungen des Leistungssports zudem durch: – Beiträge an den Bau von nationalen Sportanlagen (NASAK, vgl. Ausfüh- rungen Ziff. 1.2.3); – den Bundesbeitrag an die Stiftung Antidoping Schweiz (vgl. Ausführungen

Ziff. 1.2.8);

– Leistungen der Armee bei der Durchführung von Sportgrossveranstaltungen im Rahmen der Verordnung vom 8. Dezember 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ, SR 510.212).

1.2.8 Fairer und sicherer Sport

Faires Verhalten im Sport beruht auf ethischen Prinzipien. In diesem Sinne haben Swiss Olympic und das BASPO eine Ethik-Charta11 entwickelt. Auf der Grundlage des Leitsatzes «For the Spirit of Sport» sind Verbände und Vereine gefordert, die sieben Botschaften der Ethik-Charta im Sportalltag umzusetzen. Dem Bund kommt dabei eine subsidiäre Rolle zu. Er verpflichtet sich im öffentlichen Interesse dazu, Auswüchse und Missbräuche im Sport zu bekämpfen und die Verbände in der

11 Abrufbar unter folgender Internet-Adresse: www.spiritofsport.ch

Umsetzung der Ethikcharta zu unterstützen beziehungsweise sie zur Umsetzung anzuhalten. Die sieben Prinzipien der Ethikcharta sind: 1. Gleichbehandlung für alle: Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientie- rung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.

2. Sport und soziales Umfeld im Einklang: Die Anforderungen in Training und

Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.

3. Förderung der Selbst- und Mitverantwortung: Sportlerinnen und Sportler

werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.

4. Respektvolle Förderung statt Überforderung: Die Massnahmen zur Errei-

chung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychi- sche Integrität der Sportlerinnen und Sportler.

5. Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung: Das Verhalten unterein-

ander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.

6. Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe: Prävention erfolgt ohne

falsche Tabus: Wachsam sein, sensibilisieren und konsequent eingreifen.

7. Absage an Doping und Suchtmittel: Nachhaltig aufklären und im Falle des

Konsums sofort einschreiten.

1.2.8.1 Dopingbekämpfung

Antidoping-Aspekte wie Fairplay, Chancengleichheit, ehrliche Wettkämpfe und gesundheitsförderliche körperliche Aktivität sind schützenswert und basieren auf einem humanistischen Menschenbild. Sie sind in diesem Sinne vor allem auch wertvoll für die Erziehung und Entwicklung von Jugendlichen. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass bei der Ausübung von Sport auf den Einsatz von leis- tungssteigernden Substanzen und Methoden verzichtet wird. Diese Überlegungen haben dazu geführt, dass sich der Bund durch den Beitritt zu internationalen Abkommen, insbesondere durch den Beitritt zum Internationalen Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (UNESCO- Übereinkommen; SR 0.812.122.2) verpflichtet, die Verbreitung von Doping im Sport zu bekämpfen. Damit wurde das Gegenstück zum Antidoping-Programm der Welt-Antidoping-Agentur (WADA-Code12) geschaffen, das sich ausschliesslich an die privatrechtlich organisierten Sportverbände richtet. Nach dem UNESCO- Übereinkommen müssen Unterzeichnerstaaten Massnahmen ergreifen zur: – Einschränkung der Verfügbarkeit von verbotenen Substanzen und Methoden (ausser zu legitimen medizinischen Zwecken), einschliesslich Massnahmen gegen deren Handel; – Erleichterung von Dopingkontrollen im eigenen Land und zur Unterstützung des nationalen Dopingkontrollprogramms;

12 Der Welt-Anti-Doping-Code wurde im Jahre 2003 verabschiedet und trat 2004 in Kraft. Die jüngsten Anpassungen des Codes, insbesondere verschärfte Sanktionsbestimmungen, wurden vom Stiftungsrat der Welt-Anti-Doping-Agentur am 17. November 2007 beschlossen und traten auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Abrufbar unter folgender Internet- Adresse: www.wada-ama.org/rtecontent/document/code_v2009_De.pdf

– Einstellung von finanziellen Beiträgen an Athletinnen und Athleten und deren Umfeld, wenn sie gegen die Dopingbestimmungen verstossen, sowie an Sportorganisationen, die die Bestimmungen des Codes nicht erfüllen; – Unterstützung der Dopingprävention für Athletinnen und Athleten und all- gemein für ein sportliches Umfeld. Bereits mit dem bisherigen Recht erfüllt die Schweiz die entsprechenden Anforde- rungen. Neu wird vorgeschlagen, die Strafbestimmungen bei Dopingvergehen zu verschärfen. Im Vordergrund steht dabei die Bestrafung der im Umfeld von gedop- ten Athletinnen und Athleten tätigen Akteure. Am inhaltlichen Grundkonzept der geltenden Doping-Strafnormen, nämlich erstens vorrangige Sanktionszuständigkeit der Sportverbände und zweitens Bestrafung des Sportlerumfelds, aber keine Krimi- nalisierung des Sportlers oder der Sportlerin, wird somit festgehalten. Dopende Sportlerinnen und Sportler sollen wie bis anhin durch die Sportverbände sanktioniert werden. Verbandssanktionen sind erfahrungsgemäss wirksamer als Sanktionen der staatlichen Justizbehörden. So ist die Regelstrafe für einen erstma- ligen Verstoss eine zweijährige Sperre. Bei systematischem Doping kann das Straf- mass bis auf maximal vier Jahre heraufgesetzt werden. Bei Handel mit verbotenen Präparaten oder Verabreichung an Dritte gilt sogar eine Mindestsperre von vier Jahren. Im Gegensatz dazu müssten Sanktionen des Staates in das gesamte staatliche Sanktionensystem eingebettet werden, was nach heutiger Rechtsordnung dazu führen würde, dass erstmalige Täter und Täterinnen wohl nur mit einer bedingten Geldstrafe und allenfalls einer Busse sanktioniert würden. Überführte Sportlerinnen und Sportler werden durch ihre Verbände nicht nur mit einem Wettkampfverbot belegt, sondern ihnen ist es auch untersagt, an organisierten Trainings teilzunehmen. Diese Verbandssanktionen können im Vergleich zu staat- lichen Strafen rascher ausgesprochen und umgesetzt werden. Diese Einschätzung wird auch von einer überwiegenden Mehrheit der Staaten- gemeinschaft geteilt. Eine staatliche Sanktionierung des Sportlers oder der Sport- lerin wäre mit langwierigen Verfahren verbunden. Dies gilt insbesondere in Fällen mit einer internationalen Anknüpfung. Letztlich wären die staatlichen Strafverfol- gungsorgane mit einer neuen Aufgabe betraut, ohne dass daraus für die Gesellschaft

und den Sport ein entsprechender Nutzen folgen würde. Mit der Bestrafung des Umfeldes wird dem Sportler oder der Sportlerin der Zugang zu Dopingmitteln und die Anwendung von Dopingmethoden soweit als möglich erschwert. Verfahren gegen Dritte, die Sportlerinnen und Sportler mit Doping ver- sorgen, lassen sich durch die zuständigen Organe der Sportverbände nur ausnahms- weise durchführen. Hier muss grundsätzlich die staatliche Strafuntersuchung einset- zen. Die seit dem 1. Januar 2002 geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Straf- barkeit von Doping zeigen Schwachstellen bei der Rechtsanwendung. So sind die geltenden Doping-Strafnormen mehrfach auslegungsbedürftig («reglementierter Wettkampfsport», «zu Dopingzwecken») und lückenhaft. Zu Verurteilungen von Personen aus dem Sportlerumfeld kam es bisher nicht. Mit dem vorliegenden Vor- schlag können diese Unzulänglichkeiten behoben werden. Mit den verschärften Strafbestimmungen sowie mit den Bestimmungen über den Datenaustausch unter den verschiedenen Instanzen der Dopingbekämpfung werden

die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, damit die Wirksamkeit der Doping- bekämpfung noch gesteigert werden kann. Nach bisheriger Ordnung waren der Bund und Swiss Olympic gemeinsam für die Dopingbekämpfung zuständig. Im Jahr 2008 hat Swiss Olympic die Stiftung Anti- doping Schweiz als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping gegründet. Der Bund hat seinerseits sämtliche Aufgaben, die nicht hoheitlicher Natur sind, der Stiftung übertragen. Damit umfassen die Aufgaben der Agentur neben Dopingkon- trollen auch Prävention (Ausbildung, Information, Beratung) und Forschung. Die Agentur wird vom Bund aufgrund eines Leistungsauftrages finanziell unterstützt. Für das Jahr 2009 beträgt diese Unterstützung 1,73 Millionen Franken. Im entspre- chenden Umfang hat der Bund seine eigene Tätigkeit reduziert. Auch unter neuem Recht soll sich der Bund in der Dopingbekämpfung engagieren. Es ist jedoch unbestritten, dass Doping nur von allen Partnern gemeinsam bekämpft werden kann. Der Entwurf sieht daher nicht nur die Möglichkeit vor, dass die Stif- tung finanziell unterstützt werden kann, sondern ihr können neu auch hoheitliche Aufgaben in der Dopingbekämpfung übertragen werden.

1.2.8.2 Gewaltprävention im Umfeld

von Sportveranstaltungen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ist kein neues Phänomen. Seit mehreren Jahren kommt es in und um Sportstadien insbesondere im Umfeld von Fussball- und Eishockeyspielen immer wieder zu Gewaltausbrüchen, sowohl auf dem Spielfeld, als auch auf den Zuschauerrängen und ausserhalb des Stadions. Dabei ist zu beo- bachten, dass der Sport mitunter als Plattform von gewaltbereiten Personen ohne Sportbezug missbraucht wird. Diese Gewalt hat insgesamt negative Folgen auf Image, Wirtschaftlichkeit, Ethik und Leistung der Sportwelt. Was sich auf dem Sportfeld sowie in den Stadien und um die Stadien ereignet, ist letztlich ein Spiegelbild der Gesellschaft. Gewalt ist in den unterschiedlichsten Formen im gesellschaftlichen Alltag präsent. Dem Staat als Inhaber des gesellschaft- lichen Gewaltmonopols kommt die Pflicht zu, ein friedliches Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger zu sichern und Verstösse gegen die demokratisch fundierte Rechtsordnung zu ahnden. Das gilt auch im Zusammenhang mit der Durchführung von Sportveranstaltungen. Vor diesem Hintergrund hat der Bund bereits die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen, um ein koordiniertes Vorgehen gegen Gewalt in den Stadien und um die Stadien zu ermöglichen. Mit der Revision des Bundesgesetzes vom 21. März

1997 über die Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) hat der Bund das

Handlungsinstrumentarium der Polizei in präventiver und repressiver Hinsicht erweitert. Die inzwischen gesammelten Erfahrungen lassen den Schluss zu, dass sich die neuen Instrumente und der damit einhergehende Katalog unterschiedlicher Massnahmen in der Praxis bewähren, aber noch nicht zur Eindämmung der Gewalt genügen. Dies gilt vor allem für das Informationssystem HOOGAN und die Zwangsmassnahmen (Rayonverbot, Ausreisebeschränkung, Meldeauflage, Polizei- gewahrsam), die zusammen mit den von den Veranstaltern verfügten Stadionverbo- ten eine wichtige Basis für die Gewaltbekämpfung darstellen. Die Massnahmen Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam sind im BWIS und der entspre-

chenden Verordnung (Verordnung vom 27 Juni 2001 über Massnahmen zur Wah- rung der inneren Sicherheit, VWIS; SR 120.2) bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) hat daher zu ihrer Weiterführung Ende 2007 eine Konkordatslösung beschlossen. Dieses Konkordat wird derzeit von den Kantonen ratifiziert. Das Infor- mationssystem HOOGAN wird hingegen weiterhin vom Bundesamt für Polizei (fedpol) betrieben und die Massnahme Ausreisebeschränkung wird nur von fedpol verfügt. Zentraler Erfolgsfaktor im Kampf gegen die Gewalt ist nicht nur die Eignung der präventiven und repressiven Instrumente, sondern auch der Wille der staatlichen und privaten Akteure zur Kooperation. Fortschritte sind nur möglich, wenn sämtliche Akteure bereit sind, ihren Beitrag zu leisten. Gefordert sind einerseits die Sportver- bände, die Fussball- und Eishockeyclubs sowie die Stadionbetreiber, anderseits aber auch die Behörden von Kantonen, Städten und Gemeinden. Die Verbände, Ligen und Vereine stehen vor allem bei der Ausbildung, der Organisation des Spielbetriebs und den damit verbundenen Auflagen vor grossen Herausforderungen. Die Stadion- betreiber wiederum sind gefordert, alle zumutbaren Massnahmen umzusetzen, um Gewalt und pyrotechnischen Aktionen entgegenzuwirken. Parallel dazu sind die vor Ort zuständigen Behörden dafür verantwortlich, dass situationsgerechte Sicher- heitsdispositive vorliegen, den Veranstaltern gemachte Auflagen und Bedingungen eingehalten werden und der Dialog unter allen Beteiligten stattfindet. Im Bereich der Prävention stellt sich vor allem für Verbände, Vereine und Stadionbetreiber, aber auch für Städte und Gemeinden die Frage, ob und inwieweit durch eine konse- quente, gemeinsam getragene Fanarbeit Fortschritte im Kampf gegen die Gewalt erzielt werden können. In Beantwortung eines Postulats der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (08.3000) hat der Bundesrat am 19. Dezember 2008 einen Bericht zur Thematik Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und der möglichen Präventionsmass- nahmen verabschiedet13. Im Ergebnis stellt der Bericht fest, dass die eingeleiteten Massnahmen im Zusammenhang mit dem «Runden Tisch zur Gewaltbekämpfung im Sport» wichtig sind und fortgeführt werden müssen.

1.2.8.3 Sicherheit bei der Ausübung des Sports

In der Schweiz ereignen sich jährlich 300 000 Sportunfälle und sie verursachen insgesamt materielle Kosten von 1,7 Milliarden Franken pro Jahr. Im Jahr 2006 führten sie in 130 Fällen zum Tod. Andererseits verhindert die aktuelle körperliche Aktivität einer Mehrheit der Schweizer Bevölkerung 3300 frühzeitige Todesfälle und 2,3 Millionen Erkrankungen und sie reduziert die Gesundheitskosten um

4 Milliarden Franken. Viele dieser Unfälle wären bei Einhaltung vorhandener Vor-

sichtsregeln und bei Wahrnehmung genügender Eigenverantwortung vermeidbar. Gestützt auf diese Ausgangslage liegt es im öffentlichen Interesse, wenn sich die Sportförderung des Bundes zum Ziel setzt, dass möglichst viele Menschen Sport treiben und es dabei zu möglichst wenigen Sportunfällen kommt. Nur so kann letzt- lich der gesellschaftliche Nutzen von Sport erhöht werden.

13 Abrufbar unter folgender Internet-Adresse des BASPO:

www.baspo.admin.ch/internet/baspo/de/home/themen/gewaltbekaempfung.html

1.2.9 Sportwissenschaftliche Forschung

Der Zunahme der gesellschaftlichen Relevanz von Sport und Bewegung in den letzten zwei Jahrzehnten wurde mit dem ab dem Jahr 2003 realisierten «Konzept des Bundesrates für eine Sportpolitik in der Schweiz»14 Rechnung getragen. Das Kon- zept umschreibt Aktionsfelder, auf denen sportpolitisches Handeln des Bundes nötig ist, und es fordert ausdrücklich eine wissenschaftliche Begleitung der Konzeptum- setzung. Im Rahmen der Ressortforschung wurden im Jahr 2008 1,8 Millionen Franken (Budget 2009: 1,7 Mio. Fr.) aufgewendet. Die Forschung im Bereich Sport und Bewegung ist einer der elf durch den Bundesrat festgelegten Politikbereiche, in denen Ressortforschung betrieben wird. Die Ressortforschung des Bundes ist Teil der Botschaft vom 24. Januar 2007 über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008−2011 (BBl 2007 1223). Das Forschungskonzept Sport und Bewegung wird in einem Rhythmus von vier Jahren erarbeitet (aktuelle Periode 2008−2011) und wird jeweils mit den übrigen Forschungsvorhaben des Bundes koordiniert. Bei der Formulierung der Forschungsfragen wird auf die politisch prioritären Fragestellungen Bezug genommen. Die Vergabe der Mittel erfolgt nach einem international anerkannten Peer-Review-Verfahren, in dem die Gesuche durch Gutachter in einer Ex-ante- Evaluation geprüft werden. Die Subkommission Forschung der Eidgenössischen Sportkommission (ESK) prüft die eingegangenen Gutachten und spricht zuhanden der ESK eine Empfehlung über die zu fördernden Gesuche aus. Nebst dieser kompe- titiven Vergabe ist ein Teil der Mittel für die Vergabe von direkten Aufträgen einge- stellt. Dieses Vorgehen kommt zur Anwendung, wenn entweder im Rahmen der kompetitiven Bewerbung kein oder kein qualitativ genügender Forschungsantrag eingereicht worden ist oder wenn es unwahrscheinlich ist, dass die benötigten For- schungserkenntnisse sach- oder termingerecht gewonnen werden können.

1.2.10 Finanzierung und Umsetzung

Das Gesetz formuliert verschiedene Wirkungsziele. Die Erreichung dieser Ziele lässt sich unter anderem über die Finanzierung steuern. Dabei wird künftig vermehrt auf Partnerschaften gesetzt. Mit Einbezug der privaten Partner und der Bildung sinnvol- ler Allianzen für Sport- und Bewegungsförderungsprogramme lassen sich die Wir- kungsziele auch ohne zusätzliches finanzielles Engagement des Bundes erreichen. Die schweizerischen Sportverbände sind nach wie vor Milizorganisationen. Auf- grund des hohen Anteils an ehrenamtlicher Arbeit weisen die investierten Mittel des Bundes einen erheblichen Multiplikatoreffekt auf. Für den Erlass von Ausführungsbestimmungen ist der Bundesrat zuständig. In ausgewählten Bereichen (vgl. Art. 30 des Entwurfs) ist eine direkte Delegation an das Departement vorgesehen. Im Bereich der Hochschule und von Jugend+Sport soll dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, das BASPO mit dem Erlass von technischen Vorschriften zu beauftragen. Was Jugend+Sport betrifft, geht es

14 Abrufbar unter folgender Internet-Adresse des BASPO:

dabei um untergeordnete Normen, die heute lediglich auf Weisungsstufe bestehen, die aber teilweise Aussenwirkung haben und daher in Form von Rechtssätzen zu erlassen sind. Die Umsetzung des Sportförderungsgesetzes ist dem BASPO übertra- gen, soweit für einzelne Aufgaben nicht explizit andere Bundesstellen zuständig sind. Im Rahmen seiner Zuständigkeit wird das Bundesamt die Zusammenarbeit mit den Kantonen, Gemeinden und anderen Partnern weiter vertiefen.

1.2.11 Zukunft der Eidgenössischen Sportkommission

Der Bundesrat hat am 7. September 2005 beschlossen, im Rahmen der Verwaltungs- reform 2005–2007 die ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes zu überprüfen und ihre Anzahl substanziell zu reduzieren. Im Zuge dieser Überprüfung stand auch der Weiterbestand der ESK zur Diskussion. In Anbetracht der anstehen- den Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport wurde entschieden, die Aufhebung der ESK im Rahmen der Gesetzesrevision zu prüfen. Die ESK hat nach den aktuellen Rechtsgrundlagen die EHSM sowie Jugend+Sport zu beaufsichtigen, Anträge auf Gewährung von Bundesbeiträgen zur Förderung von Turnen und Sport zu stellen und deren vorschriftsgemässe Verwendung zu überwa- chen sowie die sportwissenschaftliche Forschung zu koordinieren. Zudem ist sie beratendes Fachorgan des Bundes. Mit der Bildung eines Bundesamtes im Jahre 1998 sind die Aufgaben der ESK weitgehend bedeutungslos geworden. Insbesondere sind deren Aufgaben im Bereich der Aufsicht heute obsolet, da das BASPO bereits der departementalen Aufsicht untersteht. Nach der Eingliederung der ehemaligen Eidgenössischen Turn- und Sportschule in die Bundesverwaltung bedarf es keiner Kommission mit hoheitlichen Aufgaben mehr. Demzufolge kann auf die ESK künftig verzichtet werden. Für die Beurteilung von sportwissenschaftlichen Forschungsgesuchen ist die Einset- zung eines beratenden Expertengremiums vorgesehen. Damit ist gewährleistet, dass ein unabhängiges Fachgremium die wissenschaftliche Qualität der eingereichten Forschungsgesuche begutachtet. Den Entscheid bezüglich der Gewährung von Bundesbeiträgen für sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben trifft in der Folge das zuständige Departement. Für sämtliche anderen Themen steht es dem Bundesrat, dem Vorsteher oder der Vorsteherin des zuständigen Departements oder auch dem Amt jederzeit frei, bera- tende Kommissionen einzusetzen. Dazu wird es vor allem dann kommen, wenn für bestimmte Fragestellungen verwaltungsintern das notwendige Wissen nicht vorhan- den ist oder eine ausgewogene Zusammensetzung eines Gremiums für die Beratung von gesellschaftlich relevanten Themen bedeutsam ist. In diesem Sinne ist beabsichtigt, dass der Bund mit den Kantonen bei Bedarf im Rahmen eines föderalen Dialogs einen politischen Austausch zu zentralen Fragen der Sportförderung pflegt. Unter dem Vorsitz des zuständigen Bundesratsmitglieds

kann so mit den interessierten kantonalen Konferenzen die Umsetzung der Bundes- gesetzgebung im Bereich des Sports begleitet werden. In diesen Dialog sind in geeigneter Weise auch die Gemeinden als Sportförderer vor Ort und allenfalls Swiss Olympic als Dachverband des schweizerischen Sports einzubeziehen.

Auf fachlicher Ebene soll ein regelmässiger Dialog mit den in der Sportförderung tätigen Partnern geführt werden. Dieser soll der gegenseitigen Information dienen und den Partnern die Möglichkeit bieten, sich mit der Umsetzung der Bundesgesetz- gebung durch das BASPO auseinanderzusetzen. Mit diesen Mitteln ist eine insgesamt möglichst gesamtgesellschaftliche und damit auch effiziente Sportförderung zu erreichen. Die notwendigen rechtlichen Grundla- gen für diesen Dialog mit sämtlichen Partnern sowohl auf politischer wie auch auf fachlicher Ebene werden mit der Ausführungsgesetzgebung geschaffen.

1.3 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewe- gung zeigt eine weitgehende Übereinstimmung darin, was die Aufgaben des Bundes im Bereich der Sport- und Bewegungsförderung sind. Sämtliche Vernehmlassungs- teilnehmerinnen und -teilnehmer begrüssen die Revision.

1.3.1 Jugend+Sport

Alle Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich zu Jugend+Sport äussern, betonen den herausragenden Stellenwert dieses Programms für die Sportförderung der Schweiz. Sie befürworten eine Ausdehnung des Jugend+Sport-Alters auf fünf- bis zehnjährige Kinder. Einigkeit besteht auch darin, dass der Bund die zusätzlich anfallenden Kosten zu übernehmen habe. Die Sportverbände regen an, die Finanzierung von Jugend+Sport breiter abzustützen und eine finanzielle Beteiligung von Gesundheitsförderung Schweiz oder des Bundesamts für Gesundheit (BAG)zu prüfen.

1.3.2 Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen

(EHSM) Der in der Bundesverfassung verankerte Grundsatz, wonach der Bund eine Sport- schule führt (Art. 68 BV), ist nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist der Grund- satz, dass die Sportschule Studiengänge auf Fachhochschulniveau anbietet. Hinge- gen wird generell gefordert, dass sich die EHSM in die Hochschullandschaft des künftigen Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordina- tion im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) einpassen müsse. Soweit zu Rechtsform und Organisation der EHSM Kritik geäussert wird, stammt diese vorab von Organisationen und Institutionen, die dem Hochschulsystem nahe- stehen. So sollen unter anderem die Möglichkeiten einer Akkreditierung der EHSM als eigenständige Hochschule geklärt werden. Zahlreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vernehmlassung weisen aber darauf hin, dass die «Einheit von Magglingen» − Bundesamt und Eidgenössische Hochschule für Sport unter einem Dach − für den Schweizer Sport von zentraler Bedeutung ist.

1.3.3 Schulsport

Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Regelungszuständigkeit des Bundes im Bereich Sport in der Schule. Die EDK und rund die Hälfte der Kantone machen geltend, dass die Bestimmungen im Bereich Sport in der Schule nach dem Inkrafttreten der neuen Bildungsverfassung (Art. 48a und 61a ff. BV) nicht mehr verfassungskonform seien. Zahlreiche andere Vernehmlassungsteilneh- merinnen und -teilnehmer, worunter auch einige Kantone, fordern demgegenüber, dass der Bund gerade in diesem Punkt von seinen verfassungsrechtlichen Befugnis- sen vermehrt Gebrauch machen sollte. Nach Auffassung der Sportverbände ist zwingend am Schulsportobligatorium fest- zuhalten. Dieses sei zudem mit Vorschriften über die Qualität des Sportunterrichts zu ergänzen.

1.3.4 Lehrerbildung

Verschiedene Kantone weisen darauf hin, dass die Ausbildung von Lehrkräften eine ureigene Kompetenz der Kantone darstelle. Andere Stellungnahmen − vor allem die Sportverbände und interessierte Organisationen aus dem Bereich der Lehrerbil- dung − begrüssen explizit die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in diesem Bereich.

1.3.5 Doping

Die härteren Strafbestimmungen gegen das Umfeld der Sportlerinnen und Sportler werden generell begrüsst. Die Verbandssperre wird als wirksam erachtet. Vor allem seitens der Sportverbände wird eine grössere finanzielle Beteiligung des Bundes im Rahmen der Dopingbekämpfung gefordert.

1.3.6 Weitere Anliegen und Forderungen

Aus Bildungskreisen und von einer Minderheit der Kantone wurde gefordert, auf Gesetzesstufe einen Sportrat zu verankern, in dem Bund, Kantone und Gemeinden sowie weitere sportpolitische Partner vertreten sind. Über die genaue Ausgestaltung dieses Sportrates und über die Art der ihm zugedachten Befugnisse herrscht keine Einigkeit. Mehrheitlich wird ein Gremium befürwortet, das als sportpolitischer Beirat ohne weitergehende Aufsichtsfunktionen ausgestaltet ist.

2 Bundesgesetz über die über die Informationssysteme

des Bundes im Bereich Sport (IBSG); Grundzüge der Vorlage

2.1 Ausgangslage

Die Datenbearbeitungsregelung im bisherigen Gesetz genügt den heutigen Anforde- rungen an den Datenschutz nicht mehr. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; DSG; SR 235.1) verlangt für das Führen von Informationssystemen mit besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen (Daten) eine Regelung auf Stufe Gesetz. Um das Bundesge- setz über die Förderung von Sport und Bewegung nicht mit Datenschutzregelungen zu überladen, wird dieser Bereich in ein eigenständiges Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) überführt. Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung weist auf die Verantwortung des BASPO für die Informationssysteme hin.

2.2 Die beantragte Neuregelung

Die beantragte Neuregelung umfasst den Gegenstand sowie die Grundsätze der Datenbearbeitung. Das IBSG enthält die nach dem Datenschutzgesetz notwendigen formell-gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswer- ten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen. Die im DSG bereits geregel- ten, allgemeingültigen Bearbeitungsgrundsätze werden nicht wiederholt. Das IBSG regelt die Grundsätze der Datenbearbeitung in den Informationssystemen wie auch die Aufbewahrung, Löschung, Archivierung, Vernichtung und Anony- misierung der Daten. Bei Bedarf ist auch eine mögliche Änderung der Informations- systeme vorgesehen. Zudem werden zwei Informationssysteme abgebildet, die besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile enthalten. Für beide Informations- systeme sind die Zuständigkeiten, die Aufgaben, die enthaltenen Daten, die Herkunft der Daten, die Bekanntgabe, die Zugänge, sowie die Dauer der Aufbewahrung der Daten festgelegt.

2.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen

Lösung Die Anforderungen des Datenschutzes verlangen eine Regelung auf Gesetzesstufe. Mit dem Erlass eines speziellen Gesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport wird der Entwurf zum Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung entlastet und ergänzt. Der Entwurf zum IBSG wurde im Anschluss an das Vernehmlassungsverfahren nochmals überarbeitet und verdichtet. Das Gesetz regelt nun ausschliesslich dieje- nigen Systeme, die besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeits- profile enthalten können. Das DSG ist daneben als Lex generalis ergänzend anwendbar (beispielsweise zum Auskunfts- und Berichtigungsrecht).

Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, über die Rassenzugehörigkeit sowie über Massnahmen der sozia- len Hilfe dürfen nicht bearbeitet werden. Zum Schutz der sporttreibenden Kinder und Jugendlichen sollen Daten über straf- rechtliche Massnahmen bearbeitet werden dürfen, soweit dies notwendig ist zur Erwägung eines Entscheides über die Erteilung, die Sistierung oder den Entzug einer Anerkennung als Jugend+Sport-Kader. Zudem dürfen Daten bearbeitet werden über Verfahren und Massnahmen, die von den zuständigen Organen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Doping geführt bzw. erlassen werden. Damit soll verhindert werden, dass Sportlerinnen und Sportler, die sich nicht an die Regeln des fairen Sportes halten, von staatlicher Leistungssportförderung profitieren. Daten über die Gesundheit dürfen bearbeitet werden, soweit dies notwendig ist zur Gewährleistung des Arztdiensts, des Notfalldiensts, der medizinischen Betreuung sowie der Leistungsdiagnostik von Sportlerinnen und Sportlern sowie Patientinnen und Patienten des ärztlichen Dienstes des BASPO. Im Rahmen der Leistungs- diagnostik von Sportlerinnen und Sportlern können auch Daten bearbeitet werden, die nach Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 2 DSG der Intimsphäre zugeordnet werden, namentlich Angaben zur psychischen Verfassung der Sportlerin oder des Sportlers.

2.4 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Der neue Erlass war in der Vernehmlassung unbestritten. Teilweise wurde gefordert, dass die Gemeinden als wesentliche Trägerinnen der Sportförderung Zugang zu den Daten des nationalen Informationssystems für Sport erhalten sollen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 Bundesgesetz über die Förderung

von Sport und Bewegung

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele Die Sport- und Bewegungsförderung soll als Mittel zur Förderung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit die gesamte Bevölkerung erreichen. Im Gegensatz zum geltenden Gesetz fällt deshalb der Hinweis auf die Zielgruppe Jugend weg. Schon das aktuelle Gesetz erwähnt die Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Volksgesundheit als zentrale Zwecke der staatlichen Tätigkeit. Das neue Gesetz nimmt diese Elemente auf. Unter Bewegung ist regel- mässige, moderate körperliche Aktivität mit dem primären Ziel der Erhaltung und Förderung der Gesundheit zu verstehen. Die allgemeine Sport- und Bewegungsför- derung richtet sich an alle Alters- und Bevölkerungsgruppen, denn Sport und Bewe- gung bieten in jedem Lebensalter die Chance, die Gesundheit zu fördern und Krank- heits- und Unfallrisiken signifikant zu mindern.

Neben dem neuen Element der Bewegungsförderung bleiben die Anliegen der Sportförderung in derselben Weise bestehen, wie sie bereits im aktuellen Gesetz verankert sind. Sport wird definiert als regelmässige, zielgerichtete Betätigung, die einen hohen Anteil an aktiver körperlicher Bewegung erfordert. Er basiert auf der Einhaltung von ethischen Leitlinien und akzeptierten Regeln im Umgang mit sich selbst, mit anderen und mit der natürlichen und sozialen Umwelt. Darüber hinaus begünstigt er die Entwicklung und Erhaltung von körperlichen sowie intellektuellen Kompetenzen. In Absatz 1 werden die wesentlichen Gründe umschrieben, die für ein Engagement des Bundes im Bereich der Sport und Bewegungsförderung sprechen. Diese werden mit Wirkungszielen hinterlegt. Buchstabe a legt das Wirkungsziel für die allgemeine Sport- und Bewegungsförde- rung fest: Unter allgemeiner Sport- und Bewegungsförderung sind alle Massnahmen zu verstehen, die vorteilhafte Bedingungen für die Ausübung von Sport- und Bewe- gungsaktivitäten ermöglichen und deren Bedeutung in der Gesellschaft verankern. Diese Massnahmen richten sich an die gesamte Bevölkerung, d.h. an alle Alters- gruppen und Leistungsniveaus, an Frauen und Männer. Ziel ist die Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivität der Bevölkerung insgesamt. Buchstabe b umschreibt das Wirkungsziel für die Erhöhung des Stellenwerts des Sports in der Bildung. Sport fördert die Entwicklung von körperlichen und geistigen Fähigkeiten und Fertigkeiten; dazu gehört auch die Erziehung zu sozialem Handeln, das von Werten, Normen und Zielen geleitet ist. Sport dient der persönlichen Ent- wicklung, der sozialen Integration und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt. In Buchstabe c ist das Wirkungsziel für die Förderung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports verankert: Der leistungsorientierte Nachwuchssport zeichnet sich primär durch regelmässiges, planmässiges und zielgerichtetes Training aus. Die Aktivitäten im leistungsorientierten Nachwuchssport zielen darauf ab, im Spitzensport Fuss zu fassen und zu reüssieren. Spitzensport ist charakterisiert durch ausgeprägten Wettkampfcharakter, das Streben nach Höchstleistungen und Orientie- rung an internationalen Leistungsvergleichen im Rahmen von Europa- und Welt- meisterschaften oder Olympischen Spielen. Schliesslich legt Buchstabe d das Wirkungsziel für den Bereich «Fairer und sicherer

Sport» fest: Die Förderung von Fairness im Sport bedeutet, ethische Werte im Sport zu vermitteln und konsequent gegen Auswüchse und Missbräuche einzuschreiten. Der Sport soll aber auch möglichst unfallfrei ausgeübt werden. Der Sport soll in diesem Sinne seine erzieherische Wirkung und Vorbildfunktion entfalten.

Art. 2 Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und Privaten Sport- und Bewegungsförderung findet auf allen staatlichen Ebenen statt. Da es sich um eine subsidiäre Aufgabe der öffentlichen Hand handelt, ist eine enge Zusam- menarbeit zwischen den staatlichen Instanzen (Bund, Kantone und Gemeinden) sowie zwischen staatlichen Instanzen und privaten Sportorganisationen unabdingbar. Das Gesetz erklärt diese Tatsache zum Credo künftiger Bestrebungen im Bereich der Sport- und Bewegungsförderung. Bei der Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen gilt es, die mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen angestrebte Transparenz und Entflechtung der Aufgaben zu beachten.

Das Konzept des Bundesrates für eine Sportpolitik in der Schweiz vom 30. Novem- ber 2000 hält fest, dass neue Partnerschaften in der Sportförderung nötig und sinn- voll sind. Die vorgeschlagene Bestimmung zielt denn auch direkt auf die Entwick- lung neuer Formen der Zusammenarbeit (gemeinsame Plattformen, gemeinsame Organisationen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben) zwischen den Partnern. Die Zusammenarbeit mit den Kantonen soll durch eine gemeinsame Sportplattform Bund-Kantone gefördert werden. In Absatz 1 wird der Vollzug des Gesetzes ausdrücklich als gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden dargestellt, wobei mit dem zweiten Satz dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sowohl Kantone als auch Gemeinden umfangreiche eigene Fördertätigkeiten kennen. Nach Absatz 2 ist die Fördertätigkeit des Bundes subsidiär zum Engagement der Sportverbände und -vereine und weiterer interessierter Kreise, namentlich Veranstal- ter von profitorientierten Sportveranstaltungen, zu verstehen. Der Bund bekennt sich dazu, mit den schweizerischen Sportverbänden zusammenzuarbeiten.

2. Kapitel: Unterstützung von Programmen und Projekten

1. Abschnitt: Allgemeine Sport und Bewegungsförderung

Art. 3 Programme und Projekte Die Fördertätigkeit des Bundes kommt vor allem in der direkten Unterstützung von Programmen und Projekten zum Ausdruck. Bereits das geltende Recht ermöglicht eine solche Unterstützung. Artikel 10 Absatz 2 des geltenden Gesetzes, auf den sich die Förderung durch den Bund abstützt, ist hingegen zu offen formuliert und ent- spricht nicht mehr den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips. Deshalb soll neu umschrieben werden, in welcher Art und Weise Programme und Projekte unterstützt werden können. Primär geht es um die Koordination und finanzielle Unterstützung von Programmen und Projekten, die von Kantonen oder Privaten initiiert werden. Eine finanzielle Unterstützung durch den Bund bedingt ein entsprechendes Engagement von Kanto- nen und Gemeinden (Art. 27 Abs. 2). Der Bund kann aber auch, falls erforderlich, selbst als Initiator von Programmen und Projekten auftreten. Es werden explizit alle Altersgruppen angesprochen. Damit kann auch in Zukunft auf neue Gegebenheiten flexibel reagiert werden. Erwachsene können im Gegensatz zu Jugendlichen nicht immer auf direktem Weg erreicht werden. Mit der Finanzierung von Programmen und Projekten wird die Möglichkeit geschaffen, definierte Zielgruppen anzusprechen und Angebote bei entsprechender Nachfrage über längere Zeit aufrechtzuerhalten. Nach Absatz 1 wird der Bund in erster Linie Initiativen Dritter fördern und koor- dinieren. In Verbindung mit Artikel 27 wird zudem die Möglichkeit geschaffen, die Finanzierung von Programmen und Projekten durch Leistungsverträge während mehrerer Jahre sicherzustellen und damit Anreize für längerfristige Planung und Aufrechterhaltung der Angebote zu setzen. Gemäss Absatz 2 können die Unterstützungsleistungen des Bundes finanzieller Natur sein oder in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden. Unter Sachleis- tungen sind nebst konzeptionellen Vorarbeiten und Unterstützung in personeller

Hinsicht auch das Bereitstellen von Material und Anlagen oder das Anbieten von Ausbildungskursen durch den Bund zu verstehen.

Art. 4 Unterstützung von Sportverbänden Absatz 1 hält fest, dass der Bund den Dachverband der Schweizer Sportverbände (heute Swiss Olympic) unterstützt. Zudem sollen weitere nationale Sportverbände unterstützt werden können, die dem Dachverband nicht angehören, sofern dies im Interesse der Bestrebungen des Bundes zur Sportförderung liegt. Absatz 2: Die Zusammenarbeit mit den Sportverbänden soll durch Leistungsverträge geregelt werden. Leistungsverträge stellen eine heute häufig praktizierte Art der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und von ihr mitfinanzierten Partnern dar. Die privaten Partner werden durch Vereinbarungen verpflichtet, die ihnen zugesprochenen Mittel zielgerichtet und wirkungsvoll zu nutzen und gleichzeitig eigenverantwortlich zu handeln. Damit wird der Subsidiarität staatlichen Handelns Rechnung getragen und die Privatinitiative gestärkt. Absatz 3 beauftragt den Bund insgesamt für die Schaffung von guten Rahmenbedin- gungen für internationale Sportverbände besorgt zu sein. Dies erfolgt vor allem angesichts der Bedeutung, die diesen internationalen Verbände sowohl aus volks- wirtschaftlicher Sicht als auch aus Gründen des Ansehens der Schweiz als Sitzstaat zukommt.

Art. 5 Sportanlagen Absatz 1: Das bestehende nationale Sportanlagenkonzept soll weitergeführt und laufend aktualisiert werden. Die Aktualisierung erfolgt insbesondere in Zusammen- arbeit mit den nationalen Sportverbänden. Absatz 2: Diese Bestimmung schafft keinerlei zusätzliche Ansprüche, sondern bildet die gesetzliche Grundlage für allfällige künftige vom Parlament zu beschliessende Verpflichtungskredite. Absatz 3: Diese Bestimmung stellt die formalgesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Fachstelle Sportanlagen am BASPO dar. Erfasst sind nicht nur die Erbauer und Betreiber von nationalen, sondern insbesondere auch diejenigen von kommunalen und privaten Sportanlagen.

2. Abschnitt: Jugend+Sport

Art. 6 Programm Absatz 1 hält fest, dass Jugend+Sport ein Programm des Bundes ist. Die wichtigste Änderung gegenüber dem geltenden Recht ist die Herabsetzung des Jugend+Sport- Mindestalters auf das Jahr, indem das Kind fünf Jahre alt wird. Bisher liegt die Altersgrenze bei zehn Jahren. Absatz 2 erläutert den Zweck von Jugend+Sport: Sportangebote, die altersadäquat vermittelt werden, fördern gemäss wissenschaftlichen Studien nicht nur die motori- sche, sondern auch die kognitive, emotionale und soziale Entwicklung.

Absatz 3: Unabhängig vom genauen Geburtsdatum, können Kinder ab dem Kalen- derjahr, in dem sie das 5. Altersjahr vollendet haben, an Jugend+Sport teilnehmen.

Art. 7 Zusammenarbeit Absatz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass Jugend+Sport nur funktioniert, wenn sich Kantone, Gemeinden und private Organisationen daran beteiligen. Die Zusam- menarbeit mit diesen Partnern ist essenziell und beispielhaft, da diese einen mass- geblichen Beitrag zur Realisierung des Programms Jugend+Sport leisten. Absatz 2 hält den Grundsatz fest, dass die Kantone − wie bereits nach geltendem Recht − eine Behördenorganisation einrichten, damit Jugend+Sport effektiv umge- setzt werden kann. Dafür sind Praxisnähe und Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse entscheidend. Es obliegt den Kantonen festzulegen, wie die Behördenorganisation im Einzelnen ausgestaltet werden soll. Insbesondere können die Kantone bei Bedarf auch von den Möglichkeiten interkantonaler Zusammenarbeit Gebrauch machen.

Art. 8 Angebot Das Programm von Jugend+Sport, das vom Bund unterstützt wird, umfasst − wie bisher − Kurse und Lager für Kinder und Jugendliche. Die Kurse und Lager sollen zielgruppenspezifisch, d.h. abgestimmt auf einzelne Leistungsniveaus angeboten werden. Damit kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der leistungs- orientierte Nachwuchssport mit anderen finanziellen Anreizen unterstützt werden soll als die üblichen breitensportmässig orientierten Angebote von Jugend+Sport. Den Kantonen steht es frei, das vom Bund zur Verfügung gestellte Angebot zu ergänzen, zum Beispiel mit weiteren Angeboten im freiwilligen Schulsport. Die Festlegung der einzelnen Jugend+Sport-Sportarten, der einzelnen Zielgruppen sowie der Kriterien für die Festsetzung der Unterstützungsbeiträge soll durch das zuständige Departement erfolgen. Dieses wird sich dabei am bisherigen Förder- system orientieren.

Art. 9 Kaderbildung Das geltende Recht sieht eine Unterteilung in Kader, Leiter und Leiterinnen sowie höhere Leiter und Leiterinnen vor und regelt die Ausbildung dieser Kategorien unterschiedlich. Neu wird nur noch der Oberbegriff Kader verwendet. In Absatz 1 wird die Kaderausbildung als Sache des Bundes und der Kantone bezeichnet. Wie bisher sollen auch die Verbände für die Ausbildung der Kader beigezogen werden. Mit privaten Organisationen sind primär Sportverbände gemeint, die eine klar strukturierte und qualitativ hochstehende Fachausbildung in ihrer Sportart anbieten. Absatz 2: Im Sinne einer einheitlichen Qualitätssicherung ist eine zentrale Aufsicht durch den Bund unumgänglich. In Absatz 3 wird dem Bundesrat die Kompetenz zugewiesen, die Voraussetzungen für die Erteilung, die Sistierung, den Entzug und den Wegfall von Anerkennungen zu regeln.

Absatz 4 legt fest, dass das Bundesamt für Sport den formellen Entscheid über die Erteilung, die Sistierung, den Entzug oder den Wegfall einer Anerkennung als Jugend+Sport-Kader fällt, dies auch dann, wenn die Kaderausbildung durch den Kanton oder eine private Organisation durchgeführt wird. Eine Jugend+Sport- Anerkennung wird entzogen, wenn die Kaderperson gegen Regeln von Jugend+Sport verstossen hat oder wenn sie nicht mehr ausreichend Gewähr für die Unversehrtheit der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen bietet. Eine Anerken- nung fällt dahin, wenn die Kaderperson ihrer Weiterbildungspflicht nicht in genü- gendem Masse nachgekommen ist.

Art. 10 Ausserordentliche Leumundsprüfung bei der Anerkennung als Jugend+Sport-Kader Diese Bestimmung schafft die Möglichkeit, dass der strafrechtliche Leumund von Personen, die als Kader in Jugend+Sport tätig sein wollen oder bereits tätig sind, überprüft werden kann. Eine solche Überprüfung soll in denjenigen Fällen durchge- führt werden können, in denen ein Verdacht besteht, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als Jugend+Sport-Kader nicht vereinbar ist. Absatz 1: Das BASPO ist nicht in der Lage, sämtliche Teilnehmerinnen und Teil- nehmer eines Jugend+Sport-Kaderkurses – rund 76 000 Aus- und Weiterbildungen pro Jahr – einer systematischen Leumundsprüfung zu unterziehen. Liegt aber im Einzelfall ein konkreter Hinweis vor, sollen bei den zuständigen Strafbehörden die erforderlichen Abklärungen getroffen werden können. Absätze 2 und 3: Es wird geregelt, wann eine Sistierung und wann eine Nichtertei- lung oder der Entzug der Jugend+Sport-Anerkennung erfolgt. Absatz 4: Es handelt sich hier um einen referierenden Hinweis. Die Datenbeschaf- fung wird im Strafgesetzbuch (SR 311.0) geregelt. Absatz 5: Die Auskunftserteilung durch die jeweiligen Strafbehörden stellt ein Akt der Amtshilfe dar. Voraussetzung ist ein schriftliches Begehren des BASPO. Die zuständige Gerichts- oder Strafuntersuchungsbehörden haben ausschliesslich zu prüfen, ob die einschränkenden Voraussetzungen der Buchstaben a–c erfüllt sind.

Art. 11 Leistungen des Bundes Absatz 1: Der Bund leistet Beiträge an Kurse und Lager und an die Kaderbildung der Kantone und weiterer Organisationen. Der Bund hat damit die Möglichkeit, in wesentlichen Bereichen Einfluss auf die Ausgestaltung von Jugend+Sport zu neh- men. Die eigenen Angebote der Kaderbildung finanziert der Bund selber. Nach Absatz 2 kann der Bund, wie bis anhin, leihweise Material zur Verfügung stellen. Dieses Leihmaterial soll weiterhin gegen einen Unkostenbeitrag abgegeben werden. Dies ermöglicht auch Kindern und Jugendlichen aus finanziell weniger bemittelten Familien Zugang zu allen Sportarten. Vor allem in Sportarten mit erhöh- ten Sicherheitsanforderungen (z.B. Wasser- und Bergsport) ist geeignetes Material zwingend erforderlich. Aufgrund veränderter Voraussetzungen bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird auf die obligatorische Haftpflichtversicherung und die kostenlose ärztliche Untersuchung verzichtet. Im Gefolge von Sparmassnahmen hat der Bund diese

Leistungen seit längerer Zeit nicht mehr erbracht. Im Gegensatz zum geltenden Gesetz, soll daher auf eine Regelung verzichtet werden. Transportvergünstigungen für den öffentlichen Verkehr, die auch weiterhin den Teilnehmenden von Kaderkusen gewährt werden sollen, bedürfen keiner Rechts- grundlage auf Stufe Gesetz

3. Kapitel: Bildung und Forschung

1. Abschnitt: Sport in der Schule

Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten Absatz 1 fordert die Kantone auf, im Rahmen der Schule für ausreichende Sport- und Bewegungsmöglichkeiten zu sorgen. Dabei wird nicht vorgeschrieben, wie dies zu geschehen hat. Dazu gehören beispielsweise Massnahem wie «bewegter Unter- richt», das Organisieren von «bewegten Pausen» oder Angebote des freiwilligen Schulsports. Entsprechende Bestrebungen fallen in den Bereich der Bildungshoheit der Kantone. Gemäss dem zweiten Satz haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Schulen über die dafür notwendigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. In Absatz 2 wird festgehalten, dass der Sportunterricht obligatorisch ist. Unter Volksschule werden die gemäss der jeweiligen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Vorschul-, Primarschul- und Sekundarstufen I verstanden. Unter Mittel- und Berufsfachschulen werden die der Sekundarstufe II zugerechneten Schulen verstanden. Der bisher separat aufgeführte Berufsfachschulsport wird der besseren Übersichtlichkeit wegen hier integriert. Die Erwähnung der Seminare und Lehramtsschulen, die im geltenden Recht aufgeführt waren, ist nicht erforderlich, da diese in der heutigen Bildungslandschaft nicht mehr existieren. Absatz 3 beauftragt die Kantone, den Mindestumfang des wöchentlichen Unterrichts an Volks- und Mittelschulen festzulegen sowie qualitative Grundsätze, beispiels- weise für Lehrpläne, die Qualifikation von Lehrpersonen, das Qualitätsmanagement sowie Leistungserhebungen aufzustellen. Diese Regelungen sollen in enger Zusam- menarbeit mit dem Bund erarbeitet werden. Daten zur Umsetzung sollen von Bund und Kantonen periodisch gemeinsam erhoben und ausgewertet werden. Absatz 4: Die Regelung des Berufsfachschulsports obliegt im Gegensatz zum Sport an Volks- und Mittelschulen ausschliesslich dem Bund. Er hat deshalb für die ent- sprechenden Ausführungsbestimmungen zu sorgen.

Art. 13 Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer Absatz 1 wurde weitgehend aus dem geltenden Gesetz übernommen. Der Bund soll die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte, die Sportunterricht erteilen, gezielt unterstützen und koordinieren. Dies entspricht dem Auftrag nach Artikel 68 Absatz 1 BV, wonach der Bund den Sport, insbesondere die Ausbildung, fördert. Dabei wird er im Interesse einer hohen Qualität im Bildungsraum Schweiz mit den zuständigen Fachorganisationen der Kantone zusammenarbeiten.

Absatz 2: Gut ausgebildete Lehrpersonen sind ein zentrales Element in der Umset- zung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten an der Schule. Die Kantone sollen deshalb nach Anhörung des Bundes Vorschriften bezüglich Umfang und Inhalt der Ausbildung von Lehrpersonen, die Sportunterricht erteilen, erlassen.

2. Abschnitt: Eidgenössische Hochschule für Sport

Art. 14 Ausgehend von Artikel 68 BV wird in Absatz 1 festgehalten, dass der Bund die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) betreibt. Die organisato- rische Zuordnung zum BASPO ergibt sich aus Artikel 25 des Gesetzes. In Anleh- nung an das Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 (SR 414.71) wird der Auf- trag der Eidgenössischen Hochschule für Sport mit Forschung, Lehre und Dienstleistungen sowie Aus- und Weiterbildung im Tertiärbereich umschrieben. Dazu gehören auch die Bildungsangebote der Eidgenössischen Hochschule für Sport im Bereich der Trainerbildung. Die EHSM fällt gemäss Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 des künftigen Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (E-HFKG) in dessen Geltungs- bereich (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009, BBl 2009 4561). Ihre Akkreditierung wird sich gemäss Absatz 2 nach dem E-HFKG richten, womit auch langfristig sichergestellt ist, dass die Ausbildungen an der EHSM den Anforderun- gen des Bologna-Modells genügen. Diese Lösung berücksichtigt die Vorgaben des Verfassungsgebers und steht im Einklang mit den aktuellen Bestrebungen zur Neu- gestaltung der schweizerischen Hochschullandschaft. Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Befugnis, den Zugang zum Studium zu regeln. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nur eine beschränkte Anzahl Studienplätze zur Verfügung steht. Im Rahmen der Aufgabenüberprüfung kann mit dieser Massnahme ein Beitrag an die Stabilisierung der Ausgaben geleistet werden.

4. Kapitel: Leistungssport

Art. 15 Massnahmen Der Bund führt ein Nationales Leistungssportzentrum, in dem der leistungsorien- tierte Nachwuchs- und Spitzensport durch logistische und fachtechnische Dienstleis- tungen gefördert wird. Swiss Olympic hat sich an den Investitionskosten dieses Zentrums beteiligt. Das Zentrum basiert auf drei komplementären Säulen: den Infrastruktur- und Dienstleistungsangeboten in Magglingen und Tenero, den Leis- tungsangeboten der Sportwissenschaft und Sportmedizin der EHSM sowie der in Magglingen angesiedelten Trainerbildung. Weitere Unterstützungsleistungen wer- den beispielsweise im Rahmen der Rekrutenschule und der Wiederholungskurse für Spitzensportler sowie der Beschäftigung von Spitzensportlern als Zeitsoldaten erbracht. Diese Förderungsmassnahmen werden gemeinsam mit dem privaten Sport koordi- niert und präzisiert und es werden Leistungsbereiche und Handlungsfelder inhalt- lich, strukturell und finanziell bestimmt. Die Aufzählung in Absatz 2 verdeutlicht

diesen Sachverhalt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ausnahmslos jede Nation, die sich dem internationalen Wettkampfsport stellt, eine mehr oder weniger weit reichende staatliche Unterstützung kennt. Absatz 3 schafft die notwendige Rechtsgrundlage zur Umsetzung der Motion Hess,

99.3039 (Förderung von Sportmittelschulen durch den Bund), die von den eidgenös-

sischen Räten überwiesen worden ist.

Art. 16 Internationale Sportanlässe Gemäss geltendem Recht macht der Bund die Unterstützung von Sportanlässen davon abhängig, dass sich die Kantone mit einem mindestens doppelt so hohen Betrag daran beteiligen. Für «herkömmliche» Sportanlässe von europäischer oder weltweiter Bedeutung ist dies eine sinnvolle Regelung und soll auch weiterhin Gültigkeit haben. Gleichwohl wird auf Stufe Gesetz nicht mehr eine Mindestbeteili- gung, sondern eine angemessene Beteiligung der Kantone verlangt. Soweit die Unterstützung einzelner Anlässe im nationalen Interesse liegt und demzufolge auch ohne entsprechende Beteiligung eines Standortkantons durchgeführt werden soll, soll ausnahmsweise eine andere Kostenteilung möglich sein. In aller Regel wird jedoch der Bund auch in Zukunft keinen Anlass ohne eine substanzielle kantonale Beteiligung unterstützen. Die Festlegung von Kriterien für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen erfolgt in der Verordnung. Für die Durchführung spezieller Sportgrossanlässe (Beispiele sind etwa die UEFA EURO 2008 oder die FIS Ski-WM 2003 in St. Moritz) besteht seitens des Bundes grosser Koordinations- und teilweise auch Förderungsbedarf, der von der Kandida- tur bis zu den Begleitmassnahmen rund um die Veranstaltung im Bereich Sicherheit und Infrastruktur reichen kann. Mit Absatz 2 wird die Rechtsgrundlage für ein ent- sprechendes Engagement des Bundes geschaffen. Die Verankerung der Koordina- tionskompetenz ermöglicht, die Vorbereitung und Durchführung eines Anlasses als Verbundaufgabe von Bund und Kantonen (Art. 46 Abs. 2 BV) zu erklären.

5. Kapitel: Fairness und Sicherheit im Sport

1. Abschnitt: Allgemeine Massnahmen

Art. 17 Bisher hat sich der Bund gestützt auf den allgemeinen Vollzugsauftrag im Bereich des fairen und sicheren Sports engagiert. Dieser Artikel stellt die formelle Rechts- grundlage für die künftige Wahrnehmung dieser Aufgabe dar. Mit Absatz 1 bezieht der Bund eindeutig Stellung gegen Auswüchse im Sport und erklärt sich bereit, unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports zu bekämpfen. Wie das Beispiel der Bekämpfung von Gewaltexzessen bei Fussballspielen zeigt (Anpassung des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 zur Wahrung der innern Sicherheit, [BWIS],im Rahmen der Bekämpfung von Gewalt an Sportveranstaltun- gen [AS 2006 3703]), muss dies nicht zwingend im Zusammenhang mit seinen Aufgaben im Bereich der Sportförderung geschehen. Unterstützungsleistungen des Bundes können sowohl ideell wie auch finanziell oder mittels Sachleistungen erfol- gen.

Absatz 2 sieht den Einbezug der Sportverbände sowie der Kantone vor. Nur mit gemeinsamen Anstrengungen lassen sich die ethischen Werte bei der Ausübung des Sports stärken. Es kann nicht einzig Sache des Bundes sein, sich gegen Missbräuche im Sport zu engagieren. Um dem Anliegen des fairen und sicheren Sports mehr Nachdruck zu verschaffen, wird die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Sportver- bände von ihrem Engagement in diesem Bereich abhängig gemacht. Unter Trägerschaft im Sinne dieser Bestimmung werden unabhängig von ihrer Rechtsform sämtliche Organisatoren von Sportveranstaltungen verstanden. Mit Absatz 3 wird dem Bund die Möglichkeit eröffnet, nebst der Unterstützung von Massnahmen auch selbst präventive Programme und Projekte durchzuführen. Von dieser Möglichkeit hat der Bund bereits bisher Gebrauch gemacht. Eine entspre- chende Befugnis ergab sich implizit aus dem geltenden Recht. Neu wird die Befug- nis explizit verankert.

2. Abschnitt: Massnahmen gegen Doping

Art. 18 Grundsatz Absatz 1: Die Massnahmen des Bundes zur Dopingbekämpfung waren bisher abschliessend aufgezählt. Neu ist die Aufzählung der Massnahmen beispielhaft. Der in diesem Zusammenhang bisher verwendete Oberbegriff Dopingprävention wurde fallengelassen, weil auch nichtpräventive Massnahmen gegen Doping förderungs- würdig sein können. Der bisherige Artikel 11e, der die Finanzierung der von Swiss Olympic durchgeführten Dopingkontrollen und die Mindestanforderungen an diese sowie deren Überwachung regelte, kann angesichts der zwischenzeitlich erfolgten ISO-Zertifizierung der Dopingkontrollorgane von Swiss Olympic ersatzlos gestri- chen werden. Mit Artikel 31 wird eine Grundlage geschaffen, um Finanzhilfen zurückzufordern, wenn die Vereine und Verbände ihren Verpflichtungen im Kampf gegen Doping nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Absatz 2: Seit 1993 beruht die Dopingbekämpfung in der Schweiz auf drei Säulen: Kontrollen/Sanktionen (in der Zuständigkeit von Swiss Olympic), Information/ Prävention und Forschung (in der Zuständigkeit des BASPO). In den letzten Jahren hat sich auf internationaler Ebene gezeigt, dass eine effiziente, moderne Dopingbe- kämpfung am sinnvollsten von unabhängigen nationalen Agenturen betrieben wird. Das Bundesamt für Sport und Swiss Olympic haben dies zum Anlass genommen, um ihre Zusammenarbeit weiter zu intensivieren. Am 25. Juni 2008 wurde die Stiftung Antidoping Schweiz gegründet. Diese übernimmt die Aufgaben der Dopingbekämpung von Swiss Olympic und des BASPO und führt sie im Rahmen einer unabhängigen Instanz weiter. Mit Absatz 2 wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um den Vollzug staatlicher Massnahmen gegen Doping dieser oder einer allfälligen Nachfolgeinstitution übertragen zu können. Absatz 3: Dieser Absatz entspricht im Kern dem bisherigen Recht. Die strafbaren Dopingmittel und -methoden sollen in einer bundesrätlichen Verordnung aufgelistet werden. Die Verordnung ergänzt die Strafbestimmungen von Artikel 21 des Ent- wurfs, weil in ihr festgelegt wird, welche Mittel und Methoden strafbar sind. Die derzeitigen Dopinglisten im Anhang zur Dopingmittelverordnung vom 31. Oktober 2001 (SR 415.052.1) stimmen inhaltlich mit den Dopinglisten des

Europaratsübereinkommens bzw. der Welt-Antidoping-Agentur überein. Neu sollen aufgrund der gegenwärtigen praktischen Bedeutung und in Berücksichtigung der gesetzgeberischen Tendenzen anderer Staaten im Bereich Doping, ausschliesslich Substanzen auf der Liste der strafbaren Dopingmittel figurieren, von denen eine grosse Gefahr für die Gesundheit ausgeht, wie Anabolika, das Hormon EPO und Wachstumshormone. Bei den Dopingmethoden soll insbesondere die Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff im Blut (z.B. durch Blutdoping) oder Gendoping als strafbar erklärt werden.

Art. 19 Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden Absatz 1: Die Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln durch die staatli- chen Organe ist ein zentrales Anliegen sowohl des Übereinkommens des Europarats vom 16. November 1989 gegen Doping, (SR 0.812.122.1, Art. 4) als auch des inter- nationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (UNESCO-Übereinkommen, SR 0.812.122.2, Art. 8). Der Wortlaut ermöglicht, dass je nach Situation und Bedürfnis − über die in Absatz 3 geregelte Einziehung und Vernichtung hinaus − weitere geeignete Mass- nahmen ergriffen werden können. Unter dem Begriff Bundesbehörden werden dabei nicht nur die für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle, sondern sämtliche Behörden, soweit sich in ihrem Bereich Fragen der Dopingbekämpfung stellen, verstanden. Dies sind insbesondere auch die Heilmittelkontrollstelle, das Bundesamt für Gesundheit oder die Zollbehörden. Absatz 2: Diese Norm entspricht der Bestimmung von Artikel 66 Absatz 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21). Absatz 3: Die Bestimmung sieht vor, dass Dopingmittel und Gegenstände zur Anwendung von Dopingmethoden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren eingezogen und vernichtet werden können. Damit ist gewährleistet, dass potenziell gefährliche Substanzen sowie solche, die zwar nicht auf der Liste der strafbaren Dopingmittel figurieren, die aber gemäss den jeweiligen Listen der WADA als Dopingmittel verboten sind, aus dem Verkehr gezogen werden können. Beim zuständigen Organ handelt es sich aufgrund der allgemeinen Vollzugskompetenz entweder um das BASPO (vgl. Art. 25 Abs. 1) oder, falls der Bund von seiner Kompetenz nach Artikel 18 Absatz 2 Gebrauch macht, um die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der zuständigen Vollzugsbehörde richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021, insbesondere Art. 44 ff.) sowie des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.32, insbesondere Art. 33).

Art. 20 Dopingkontrollen Absatz 1: Dopingkontrollen berühren Persönlichkeitsrechte nach Artikel 28 ZGB (SR 210). Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Heute beruhen die Dopingkontrollen des privatrechtlichen Sports auf einer Einverständniserklärung des Sportlers oder der Sportlerin. Diese Einverständniserklärung muss freiwillig erfolgen. Es bestehen jedoch Zweifel an der Freiwilligkeit, wenn die Nichtabgabe

einer Erklärung entweder zum Ausschluss vom jeweiligen Sportereignis oder zum Verlust der Sportlerlizenz führen kann. Um Zweifel auszuräumen, wird eine Bestimmung ins Gesetz aufgenommen, welche die Durchführung von Kontrollen auch ohne entsprechende Erklärung des Sportlers oder der Sportlerin ermöglicht. In Absatz 2 wird festgelegt, wer Dopingkontrollen in der Schweiz durchführen kann. Es sind dies: – die schweizerische Antidoping-Agentur; – der jeweilige nationale oder internationale Verband, dem die Sportlerin oder der Sportler angehört; – Swiss Olympic als Dachverband der Schweizer Sportverbände; – die ausländischen nationalen Antidoping-Agenturen bezogen auf Sportlerin- nen und Sportler ihres Landes; – das Internationale Olympische Komitee; – die Welt-Antidoping-Agentur. Diese Stellen können ihre Kontrollen allenfalls parallel am gleichen Sportanlass oder beim gleichen Sportler oder bei der gleichen Sportlerin durchführen. Absatz 3: Die Stellen, welche die Dopingkontrollen durchführen, müssen ermächtigt sein, die erhobenen Daten auch zu bearbeiten und an die für die Auswertung der erhobenen Proben sowie an die für die Sanktionierung zuständigen Stellen weiter- zuleiten. Absatz 4: Sofern nicht der Bund oder die von ihm beauftragte nationale Antidoping- Agentur die Dopingkontrollen durchführt, sollen die Kontrollstellen die nationale Agentur über die Ergebnisse ihrer Kontrollen informieren. Die Kenntnisse über durchgeführte Kontrollen und deren Ergebnisse ist wichtig, um Schwerpunkte künftiger Antidoping-Massnahmen definieren zu können.

Art. 21 Strafbestimmungen Absatz 1 umschreibt verschiedene strafbare Verhaltensweisen. Die bereits bestehen- den werden mit neuen Tatbeständen (Erwerb, Ausfuhr, Durchfuhr, Inverkehrbringen und Besitz) ergänzt. Mit der Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sank- tionssystem des Strafgesetzbuches sind die gemäss bisherigem Recht vorgesehenen Strafandrohungen anzupassen. Neu ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe vorgesehen. Aus dem Begriff «zu Dopingzwecken» ergibt sich, dass ausschliesslich die vorsätz- liche Tatbegehung strafbar ist. Die neue Regelung der Strafdrohung differenziert zwischen schweren und leichten Fällen von strafbarem Doping. Für die in den Absätzen 2 und 3 geregelten schweren Fälle ist eine maximale Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorgesehen, die zwingend mit einer Geldstrafe verbunden wird. Bei der Tathandlung nach Absatz 3 Buchstabe b genügt eine abstrakte Gefährdung. Absatz 4: Der Besitz zum Eigenkonsum soll weiterhin straffrei bleiben, um nicht die sich dopenden Sportlerinnen und Sportler der staatlichen Strafverfolgung auszuset- zen. Der Konsum und die damit verbundenen Beschaffungstätigkeiten sowie der

Besitz von Dopingsubstanzen oder die Anwendung von Dopingmethoden durch den Sportler oder die Sportlerin wird deshalb vom Staat nicht bestraft.

Art. 22 Strafverfolgung Absatz 1: Wie bisher wird das Dopingdelikt der kantonalen Gerichtsbarkeit zuge- wiesen. Zwar hat die bisherige Praxis gezeigt, dass die kantonalen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden der Problematik des Dopingmissbrauchs unterschiedliche Bedeutung beigemessen haben. Dies hängt unter anderem mit der Auslegungsbe- dürftigkeit der bisherigen rechtlichen Bestimmungen zusammen. Künftig sollen die kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Spezialistinnen und Spezialisten von Antidoping Schweiz für eine Untersuchung beiziehen können. Gemäss Absatz 2 ist das jeweilige Kontrollorgan verpflichtet, die Strafverfolgungs- behörden zu informieren, wenn Dopingmittel oder -methoden nachgewiesen werden.

Art. 23 Information Mit der Orientierung durch die zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erhält Antidoping Schweiz wichtige Informationen im Kampf gegen das Doping, was eine wesentlich effizientere Bekämpfung des Dopings ermöglicht. Während diese Bestimmung die Grundlage für die Datenweitergabe von den Straf- verfolgungsbehörden an die Antidoping-Behörden darstellt, ist im Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (ISBG) geregelt, wie letztere mit diesen Daten umzugehen hat (vgl. Ziff. 2).

Art. 24 Internationaler Informationsaustausch Gestützt auf die geänderte Datenschutzgesetzgebung des Bundes ist ein Austausch von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen nur dann zulässig, wenn die inländische Antidoping-Behörde (Antidoping Schweiz) entweder mit anderen nationalen und internationalen Agenturen einen Vertrag schliesst, in dem der Schutz der ausgetauschten Daten geregelt ist, oder sich auf eine entspre- chende gesetzliche Ermächtigung stützen kann. Bei den Ergebnissen von Dopingkontrollen handelt es sich um besonders schüt- zenswerte personenbezogene Daten. Zur effizienten und effektiven Dopingbe- kämpfung ist die Koordination zwischen einzelnen Dopingbekämpfungsstellen unabdingbar, womit zwingend ein Austausch von Daten verbunden ist. Mit der vorliegenden Rechtsgrundlage erhält Antidoping Schweiz die Befugnis, entspre- chende Daten mit anerkannten ausländischen oder internationalen Dopingbekämp- fungsstellen auszutauschen. Als anerkannt gelten dabei nur Stellen, die von den jeweiligen Staaten offiziell als Dopingbekämpfungsstellen bezeichnet sind. Es dürfen dabei nur Personendaten weitergeben werden, die unerlässlich sind, um dem Auftrag zur Bekämpfung von Doping gerecht zu werden. Diesem Grundsatz tragen die Absätze 2 und 3 Rechnung.

6. Kapitel: Organisation und Finanzen

1. Abschnitt: Organisation

Art. 25 BASPO Das BASPO wird weiterhin als FLAG-Amt (Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget) geführt. Es erfüllt klassische Vollzugsaufgaben, erbringt sportty- pische betriebliche Leistungen und führt die Eidgenössische Hochschule für Sport. Die Absätze 1 und 2 bringen dies zum Ausdruck. Dabei wird verdeutlicht, dass auch andere Bundesstellen mit Aufgaben aus dem Geltungsbereich des Gesetzes betraut sein können. Der Hinweis auf die Informationssysteme in Absatz 2 stellt den Zusammenhang zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport her (vgl. Ziff. 2) und legt die Verantwortung des BASPO für diese Systeme fest. Für das BASPO als Teil der zentralen Bundesverwaltung sind dabei die geltenden Vorgaben zur Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) massgebend. Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat bei der Organisation des BASPO die Aufga- ben der Eidgenössischen Hochschule für Sport zu berücksichtigen hat. Die EHSM muss in den Bereichen Lehre und Forschung über einen Gestaltungsspielraum verfügen, um den Anforderungen der mit der neuen schweizerischen Hochschul- landschaft einhergehenden Bundesgesetzgebung zu genügen.

Art. 26 Beteiligungen und besondere Organisationen Um die vom Gesetz formulierten Ziele zu erreichen, muss der Bund mit Partnern aus allen gesellschaftlichen Bereichen zusammenarbeiten können. Diese Zusammenar- beit besteht bereits heute in den verschiedenen Bereichen der Sport- und Bewe- gungsförderung. Über die Zusammenarbeit hinaus soll dem Bund die Beteiligung an privaten oder öffentlichen Organisationen offenstehen, beziehungsweise soll er die Möglichkeit haben, selber Organisationen zu errichten. Die Mitwirkung des Bundes in einer privatrechtlichen Stiftung oder in anderen Formen privatrechtlicher Zusam- menschlüsse wie auch die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Dritte bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Gleiches gilt für den Vollzug von Bundesaufgaben durch Dritte.

2. Abschnitt: Finanzen

Art. 27 Finanzierung von Programmen und Projekten Das BASPO wird heute mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt (FLAG). Jede Produktgruppe verfügt über ein eigenes Globalbudget. Im Sport erhalten Programme und Projekte immer grössere Bedeutung. Teilweise werden sie schon heute nach besonderen Kriterien finanziert. In einzelnen Bereichen finden sich Ansätze einer Programmsteuerung (z.B. Beantragung von Mitteln für das NASAK mit separater Botschaft). Das neue Gesetz soll derartige Formen der Steue- rung und Finanzierung über die ganze Angebotspalette des BASPO ermöglichen. Die Bestimmung sieht somit in Absatz 1 die Möglichkeit vor, Programme und Projekte über mehrere Jahre hinweg zu bestellen und zu finanzieren. Damit kann für

private Partner mehr Sicherheit und bessere Planbarkeit erreicht und die Zusammen- arbeit gestärkt werden. Die Absätze 3 und 4 regeln die Modalitäten einer entspre- chenden Finanzierung. Zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung gehört auch die Finanzierung. Als Ausdruck der Verbundaufgabe soll der Bund nach partnerschaftlichen Finanzierungslösungen mit Kantonen und Privaten suchen. Kantone und Private sollen gemäss Absatz 2 entsprechend dem Subsidiaritätsgrundsatz nach Möglichkeit in diese Finanzierung eingebunden werden (vgl. Art. 3), ohne dass bereits von Seiten des Bundes ein Beteiligungsschlüssel festlegt ist.

Art. 28 Gewerbliche Leistungen Das Bundesamt für Sport bietet verschiedene Dienstleistungen an, bei denen der Übergang zwischen hoheitlicher und gewerblicher Tätigkeit fliessend ist. Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass insbesondere die Unterkunfts- und Verpfle- gungsmöglichkeiten in Magglingen und Tenero nicht permanent vollständig durch Ausbildungs- und Trainingskurse belegt sind. Die Anlagen können deshalb in beschränktem Umfang weiteren Kreisen im Rahmen der Sportförderung zur Verfü- gung gestellt werden. Nach Artikel 41 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Okt. 2005 (FHG; SR 611.0) dürfen Verwaltungseinheiten nur gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen, wenn ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Mit der Revision wird demnach eine Grundlage für das Erbringen von gewerblichen Tätigkeiten geschaffen. Dabei wird die Verwal- tungsaufgabe als solche nicht tangiert; es besteht aber die Möglichkeit, die zeitweise nicht vollumfänglich für die Sport- und Bewegungsförderung genutzten Räumlich- keiten und Dienstleistungsangebote auszulasten. Dabei sind die marktwirtschaft- lichen Grundsätze und das Gebot der Wettbewerbsneutralität zu beachten. Das heisst, dass die gewerblichen Tätigkeiten zu kostendeckenden Preisen angeboten werden müssen und nicht mit andern Leistungen des BASPO quersubventioniert werden dürfen. Die einschränkenden Voraussetzungen in Absatz 1 entsprechen denjenigen, wie sie gemäss Entwurf zur Änderung von Artikel 41 FHG (BBl 2009 7241) für die dort aufgeführten Verwaltungseinheiten künftig Gültigkeit haben sollen, nämlich: – ein enger Zusammenhang mit den Hauptaufgaben des BASPO; – keine Beeinträchtigung der Erfüllung der Hauptaufgaben; – kein Einsatz von bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mit- teln. Absatz 2 legt fest, dass für gewerbliche Leistungen markkonforme Preise zu berech- nen sind, diese aber nicht quersubventioniert werden dürfen. Die Leistungen sind zudem auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu erbringen, die Auskunft über Kosten und Erträge der einzelnen Produkte gibt. Diese sinnvolle Regelung entspricht derjenigen, die das Parlament jüngst für das Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes (BBl 2009 4397, Art. 8 Abs. 3) beschlos- sen hat.

7. Kapitel: Vollzug und Verwaltungsmassnahmen

Art. 29 Zuständigkeiten des Bundesrats Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat das BASPO ermächtigen kann, Vorschriften technischer Natur zu erlassen. Dadurch können Bundesrat und Departement vom Erlass solcher untergeordneter Bestimmungen, entlastet werden.

Art. 30 Zuständigkeiten des VBS Um einen möglichst effizienten Vollzug zu gewährleisten und den Bundesrat von der Regelung vorwiegend technischer Details zu entlasten, werden einzelne Recht- setzungsbefugnisse direkt an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) delegiert. Zudem werden in zwei Bereichen die Entscheidbefugnisse (Bst. c und d) dem VBS zugewiesen.

Art. 31 Rückforderung von Finanzhilfen Nach den Grundsätzen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) sind Finanzhilfen zu verweigern oder zurückzufordern, wenn eine nicht gesetzes- konforme Verwendung droht oder bereits eingetreten ist. Dieses Prinzip soll auch im vorliegenden Gesetz explizit verankert werden. In Absatz 1 Buchstabe d wird zudem die Möglichkeit eröffnet, dass Sportinstitutionen Finanzhilfen entzogen bezie- hungsweise dass Finanzhilfen von ihnen zurückgefordert werden können, wenn sie sich nicht ausreichend im Kampf gegen Auswüchse und Missbräuche im Sport engagieren. Damit werden die zuständigen Stellen ermächtigt, auch Finanzhilfen zurückzufordern, die nicht in direktem Zusammenhang mit Massnahmen gegen Doping stehen, sondern zur allgemeinen Unterstützung der jeweiligen Empfänger vorgesehen sind. Absatz 2 erlaubt, fehlbare Organisationen von der weiteren Förderung nach diesem Gesetz auszuschliessen. Aufgrund der mitunter hohen Abhängigkeit der Verbände und Vereine von den Unterstützungsleistungen des Bundes stellt diese Massnahme ein sehr griffiges Sanktionsmittel dar. Nach Absatz 3 sollen die Artikel 37−39 des Subventionsgesetzes für Verstösse im Bereich Jugend+Sport nicht zur Anwendung gelangen. Der Bund erhält damit die Möglichkeit, Finanzhilfen zurückzufordern, ohne zusätzlich ein verwaltungsstraf- rechtliches Verfahren durchführen zu müssen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens, das allen formalrechtlichen Anforderungen genü- gen müsste, erscheint in Abwägung der üblicherweise zur Beurteilung stehenden relativ geringen Deliktsummen und dem Aufwand, den ein solches Verfahren im Einzelfall mit sich bringt, verhältnismässig. Als effizienter und zielgerichteter erscheint dagegen die Sanktion gemäss Absatz 2 (Ausschluss der Organisation von der weiteren Förderung). Soweit zudem ein unrechtmässiger Beitragsbezug zum persönlichen Vorteil einer J+S-Kaderperson erfolgt, bleibt die Beurteilung des Verhaltens nach Artikel 138 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) vorbehalten, da J+S-Beiträge grundsätzlich der Organisation, die den Kurs durchführt, zustehen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport wird aufgehoben.

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

1. Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)

Artikel 367 Absatz 2bis: Diese Bestimmung schafft die formalgesetzliche Grundlage, damit das BASPO im Zusammenhang mit der Überprüfung von Anerkennung von Jugend+Sport-Kadern Urteilsdaten aus dem Strafregister erheben darf. Damit wird den Bedenken, die bezüglich der Einhaltung des Legalitätsprinzip hinsichtlich entsprechender Bestimmungen in Artikel 22 der Verordnung vom 29. September

2006 über das Strafregister (SR 331) bestehen, Rechnung getragen.

Artikel 367 Absatz 4ter: Hängige Strafverfahren sollen lediglich zu einer Sistierung einer Anerkennung führen. Ein endgültiger Entscheid über einen allfälligen Entzug ist vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig zu machen.

2. Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (SR 312.8)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i: Bei Verdacht der qualifizierten Verletzung der Doping-Straftatbestände kann eine verdeckte Überwachung der Personen im Sinne dieses Gesetzes angeordnet werden.

3. Bundesgesetz über die Berufsbildung (SR 412.10)

Diese Ergänzung ist notwendig, weil mit der Aufhebung des bisherigen Bundes- gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport die Kompetenz des Bundes zur Förderung des Turn- und Sportunterrichts an den Berufsschulen wegfällt.

4. Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

(BÜPF; SR 780.1) Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g: Bei Verdacht der qualifizierten Verletzung der Doping-Straftatbestände kann eine Überwachung der Personen im Sinne dieses Gesetzes angeordnet werden.

5. Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

(EOG; SR 834.1) Der Verweis ist ans neue Gesetz anzupassen. Wie bisher sollen ausschliesslich diejenigen Personen von Erwerbsersatzleistungen profitieren, die Kaderkurse der Kantone oder des Bundes besuchen, nicht jedoch Personen, die an den von Verbän- den durchgeführten Kursen teilnehmen.

Art. 34 Übergangsbestimmungen Absatz 1: Die EHSM ist aktuell gestützt auf einen Angliederungsvertrag Teil der Berner Fachhochschule mit hohem Autonomiegrad. Diese Regelung hat sich bewährt und soll bis zum Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich

(HFKG) fortgeführt werden. Buchstabe a hält diesen Grundsatz fest. Damit ist auch die Anerkennung der Ausbildungsgänge als Fachhochschulabschlüsse sichergestellt. Buchstabe b: Falls aus einem nicht vorhersehbaren Grund dieser Angliederungsver- trag dahinfallen sollte, soll die bis anhin geltende Regelung (Art. 37 Sportförde- rungsverordnung, SR 415.01) weiterhin zur Anwendung kommen. Demnach ist das VBS für die Akkreditierung der Studiengänge der EHSM zuständig. Soweit es die Akkreditierung nicht selber vornimmt, sondern eine externe Akkreditierungsstelle damit beauftragt, kann es die dazu erforderlichen Richtlinien erlassen. Absatz 2: Artikel 12 Absatz 3 legt fest, dass die Kantone Vorschriften über die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Volks- und Mittelschulen erlassen. Bis entsprechende Regelungen bestehen, soll als Mini- malstandard das bisherige Drei-Lektionen-Obligatorium weitergeführt werden. Dieses bundesrechtliche Obligatorium fällt mit der Inkraftsetzung der einzelnen Regelungen für die betreffenden Kantone dahin.

3.2 Bundesgesetz über die Informationssysteme

des Bundes im Bereich Sport

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Das IBSG ist die nach den Artikeln 17 Absatz 2 und 19 Absätze 1 und 3 DSG erfor- derliche gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Daten) im Bereich Sport. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a: Im Gegensatz zur bisherigen Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die nationale Datenbank für Sport (SR 415.051.1), werden neu auch die Gemeinden als Datenbearbeiterinnen aufgeführt, da die Gemeinde- sportämter vermehrt Aufgaben im Bereich Sportförderung wahrnehmen, nicht zuletzt auch im Bereich von Jugend+Sport. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b: Die Sportverbände und -vereine sind wichtige Partner des Bundes bei der Umsetzung des Sportförderungsgesetzes. Ihnen kommt insbesondere auch im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Antidoping- Bestimmungen eine wichtige Aufgabe zu. Mitgliedorganisationen sind die direkten Mitglieder der nationalen Verbände. Dies können z.B. Kantonal- oder Regionalver- bände sein. Unterorganisationen sind die Mitglieder dieser Mitgliedorganisationen z.B. der einzelne Verein, der Unterstützungsbeiträge erhält. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c: Zu den Dritten zählen auch die Behörden des Fürstentums Liechtensteins, soweit diese durch Vereinbarung mit dem Bund am Vollzug von Jugend+Sport beteiligt sind, oder die Stiftung Antidoping Schweiz.

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung Absätze 1 und 3: Die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport helfen, die gesetzlichen Aufgaben des Sports zu erfüllen. Entsprechend den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Notwendigkeit sind die Regelungen jedoch nicht als

Blankettnormen zu verstehen. Innerhalb der genannten Verwaltungseinheiten sind vielmehr nur jene Stellen zur Bearbeitung der Daten berechtigt, in deren Aufgaben- kreis die Bearbeitung der entsprechenden Daten zu den genannten Zwecken fällt. Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen AHV-Versichertennummer und der damit verbundenen Änderung vom 23. Juni 2006 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AS 2007 5259) wird für die Verwendung der AHV-Versichertennummer im Bereich Sport eine formellgesetzliche Grundlage geschaffen. Dies wird notwendig, da das geän- derte AHVG die Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der Sozial- versicherung nur aufgrund einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage erlaubt. Da die im nationalen Informationssystem für Sport aufgenommenen Perso- nen im Rahmen von Jugend+Sport in der Regel eine Tätigkeit als Leiterin oder Leiter ausüben werden, ist die Aufnahme der AHV-Versichertennummer notwendig (Leiterentschädigung/Erwerbsersatz). Absatz 2: Aus der Sicht des Datenschutzes reicht die gesetzliche Erlaubnis zur Datenbeschaffung durch eine Stelle nicht aus, damit der Datenbesitzerinnen oder Datenbesitzer diese Daten auch bekannt geben darf oder gar muss. Deshalb sollen die Datenbesitzerinnen und Datenbesitzer dazu berechtigt beziehungsweise ver- pflichtet werden, die zu beschaffenden Daten bekannt zu geben. Absatz 4: Neben den für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendigen Daten gibt es auch solche, die dem Aufgabenvollzug lediglich dienlich sind. Solche Daten, wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse, werden auf freiwilliger Basis beschafft. Die erhebende Stelle ist dabei verpflichtet, auf die Freiwilligkeit der Meldung hinzu- weisen. Absatz 5: Damit eine offene, wirkungsvolle und zeitgemässe Kommunikation von Sportförderungsaktivitäten überhaupt möglich wird, ist die Verwendung von Bildern unabdingbar. Der Begriff Bild umfasst dabei nicht nur Foto- sondern auch Filmauf- nahmen. Im Sinne der Transparenz soll die bisher bereits praktizierte Weiterverwen- dung von Bildern gesetzlich verankert werden. Die Einwilligung in die Veröffent- lichung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. So genügt es beispielsweise, wenn anlässlich eines Trainings Sportlerinnen und Sportler ausdrücklich darauf hingewie-

sen werden, dass Fotos oder Filmaufnahmen zur Weiterverbreitung gemacht werden. Es versteht sich von selbst, dass die Weiterverbreitung nur so weit gehen darf, wie dies durch die Einwilligung abgedeckt ist. Soweit es um Aufnahmen von Minder- jährigen geht, hat die Einwilligung durch die Inhaberinnen und Inhaber der elter- lichen Gewalt zu erfolgen.

Art. 3 Verantwortlichkeit Das BASPO ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich. Dies gilt auch dort, wo die Daten durch Dritte, insbesondere durch die für die Belange des Sports zuständigen Behör- den der Kantone und Gemeinden innerhalb der Bundessysteme bearbeitet werden.

Art. 4 Datenbearbeitung für Arbeiten an den Informationssystemen Die Berechtigung zur Datenabfrage ist je nach System und Bedürfnis und je nach den gesetzlichen Aufgaben unterschiedlich geregelt. Einheitlich hingegen soll das Recht auf Zugriff auf die Informationssysteme durch interne Kontrolldienste und

durch diejenigen Personen geregelt werden, die für das Einhalten der Datenschutz- vorschriften und für die technische Wartung verantwortlich sind. Diese Zugriffs- rechte ermöglichen die korrekte Erfüllung dieser Aufgaben. Damit nicht für jedes Informationssystem die Zugriffsrechte ausdrücklich wiederholt werden müssen, findet sich diese Norm in den allgemeinen Bestimmungen. Für eine inhaltliche Veränderung der Daten sind dabei aber ausschliesslich die mit den eigentlichen Vollzugsaufgaben betreuten Stellen zuständig.

Art. 5 Änderungen der Informationssysteme Die Aufteilung der Datenbearbeitung auf mehrere Informationssysteme ist historisch gewachsen. Langfristig zielt die Informatikstrategie des BASPO auf möglichst wenige Datensysteme. Der Bundesrat soll daher die Kompetenz erhalten, innerhalb der im Gesetz vorgegebenen Datenbearbeitung die Informationssysteme neu struk- turieren zu können.

Art. 6 Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten Absatz 1 und 2: Absatz 1, erster Satz verweist auf einen der Grundsätze des Daten- schutzes: Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Bearbei- tungszweck erfordert. Für medizinische Daten soll die praxisübliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gesetzlich verankert werden. Dabei beginnt die Frist mit Abschluss der Behandlung des jeweiligen Krankheitsereignisses zu laufen. Für die übrigen Daten soll die jeweilige Aufbewahrungsfrist in der Ausführungsge- setzgebung festgelegt werden. Ist diese abgelaufen, werden die Daten aus dem Informationssystem gelöscht. Wird eine neue Information im System aufgenommen und besteht eine Verbindung mit einer bereits gespeicherten Information, so entsteht ein Datenblock. Die Frist, während derer der gesamte Datenblock aufbewahrt bleibt, wird mit jeder neuen Information neu errechnet. Die Daten müssen regelmässig einer allgemeinen Über- prüfung hinsichtlich der weiteren Aufbewahrung unterzogen werden. Absatz 3: Die Löschung der Daten aus dem Informationssystem bewirkt nicht deren automatische Vernichtung. Vielmehr werden diese Daten samt dazugehörenden Unterlagen dem Bundesarchiv (BAR) zur Archivierung angeboten. Erachtet das BAR diese Daten als nicht archivierungswürdig, so werden sie endgültig vernichtet.

Art. 7 Anonymisierung Die Daten aller im Gesetz genannten Informationssysteme sollen für die Statistik oder Forschungszwecke verwendet werden dürfen. Bedingung hierfür ist aber die vorgängige Anonymisierung der Daten.

2. Abschnitt: Nationales Informationssystem für Sport

Art. 8 Zweck In Artikel 8 wird der Zweck des nationalen Informationssystems Sport beschrieben. Die verschiedenen möglichen Arten von Personengruppen und Aktivitätsfeldern werden genannt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Es können je nach Entwicklung der Sport- und Bewegungsförderung in der Schweiz weitere noch nicht genannte Bereiche hinzu kommen. Selbstverständlich kann es sich jedoch nur um Bereiche handeln, die durch den Zweck des Sportförderungsgesetzes abgedeckt sind.

Art. 9 Daten Das System enthält gemäss Artikel 9 Personalien (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Nationalität, Erst- und Zweitsprache und Beruf) sowie speziell im Bereich Jugend+Sport die AHV-Versichertennummer. Weiter gibt das System Auskunft über Aktivitäten und Funktionen der Personen, über deren Qualifikationen im Sportbereich sowie über den Entzug von entsprechenden Aner- kennungen. Buchstabe d: Der Begriff Qualifikationen und Anerkennungen ist in einem umfas- senden Sinn zu verstehen. Dazu gehören insbesondere Ausbildungen als J+S- Leiterin oder -Leiter, als J+S-Coach, als J+S-Expertin oder -Experte, als Erwachse- nensportleiterin oder -leiter, die Trainerausbildungen von Verbänden sowie die Berufsausbildungen als Trainerin oder Trainer. Buchstabe e: Nicht alle Straftaten führen automatisch zu einer Unvereinbarkeit des Täters oder der Täterin mit einer Tätigkeit als Jugend+Sport-Kader. Daten über Strafverfahren werden daher nur soweit ins System aufgenommen, als diese tatsäch- lich für die Begründung eines Entscheides im Zusammenhang mit Anerkennungen als Jugend+Sport-Kader erforderlich sind. Insbesondere sollen Daten über Strafen und Massnahmen wegen Delikten gegen die Sittlichkeit erfasst und auch weiterver- wendet werden können. Dies erlaubt den Ausschluss von Personen von der Tätigkeit als Jugend+Sport-Kader, die solche Delikte begangen haben. Entsprechende Infor- mationen sollen nicht systematisch erhoben oder gar aufgrund einer Meldepflichten der Untersuchungs- oder Gerichtsbehörden gesammelt werden. Soweit dem BASPO aber entsprechende Tatsachen bekannt werden, z.B. aufgrund von Mitteilungen aus den Vereinen oder Verbänden, soll es den Sachverhalt erheben und die entsprechen- den Daten auch bearbeiten können. Buchstabe f: Daten hinsichtlich Untersuchungen und Massnahmen im Zusammen- hang mit Verstössen gegen Dopingbestimmungen sollen dazu dienen, dass der Bund im Rahmen der Leistungssportförderung keine Sportlerinnen und Sportler unter- stützt, die wegen Dopingverstössen verurteilt wurden oder gegen die die Antido- ping-Behörden Untersuchungen führen. Im Bereich der EHSM werden Daten betreffend Vorbildung und Studienrichtung erfasst, sowie Qualifikationen, die im Rahmen des Studiums erworben werden.

Art. 10 Datenbeschaffung Artikel 10 hält fest, von wem die Personendaten beschafft werden dürfen. Soweit Daten insbesondere bei der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung beschafft werden, muss für diese der Zweck der Datenbearbeitung erkennbar gemacht werden (Art. 4 Abs. 4 DSG). Die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit von einer «erkennbaren» Beschaffung gesprochen werden kann, beurteilen sich nach den Umständen und den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit sowie Treu und Glauben. Soweit der Bund von den andern Stellen Daten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, sind diese zur unentgeltlichen Weitergabe dieser Daten verpflichtet (Art. 2 Abs. 2).

Art. 11 Datenbekanntgabe Absatz 1: Die Datenbekanntgabe erfolgt gegenüber den jeweiligen Empfängerinnen und Empfängern aufgrund des allgemeinen Grundsatzes von Artikel 4 DSG nur insoweit, als diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben tatsächlich benö- tigen. Die Verankerung der Bekanntgabe von Daten an die Vollzugsbehörden der Kantone und Gemeinden sowie an die Sport- und Jugendverbände ist auf Gesetzesebene erforderlich, da es sich teilweise auch um besonders schützenswerte Personendaten handelt und diese Stellen auf die Daten mittels Abrufverfahren zugreifen können. Die Verbände sowie die Vereine nehmen die zur Auszahlung von Jugend+Sport- Geldern notwendigen Daten selber ins System auf und leiten diese an das BASPO weiter, um die Leistungen einfordern zu können. Sie können diese Daten jederzeit auch wieder einsehen und teilweise bearbeiten. Für den Bereich Militärsport wird die Möglichkeit geschaffen, der Gruppe Verteidigung Daten bekannt zu geben. Zudem sollen andere Hochschulen oder Universitäten, die in einer gesetzlich oder vertraglich geregelten Form mit dem BASPO zusammenarbeiten, Daten abrufen können. Gemäss Absatz 2 können im Einzelfall und auf Gesuch hin Personalien, Hinweise über Aktivitäten und Tätigkeiten im Rahmen von Sport- und Bewegungs- förderungsprogrammen des Bundes, sowie Daten betreffend Vorbildungen und Studienrichtungen an Dritte weitergegeben werden. Die Daten nach Artikel 9 Buchstaben a und h werden zudem bei Bedarf dem Bun- desamt für Statistik anonymisiert zur Verfügung gestellt.

Art. 12 Kostenbeteiligung Im Bereich Nationales Informationssystem Sport, wird die Festlegung der Kosten an den Bundesrat delegiert. Bereits nach der geltenden Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die nationale Datenbank für Sport (SR 415.051.1) finanziert der Bund die Programmierung der Datenbank und den Betrieb der Datenleitung in den Kantonen. Zudem stellt er den Betrieb sicher. Die Kantone ihrerseits beteiligen sich an den Betriebs- und Weiter- entwicklungskosten des Informationssystems Sport mit einem gemeinsam verein- barten Schlüssel. Diese bisher bewährte Kostenregelung soll auch künftig beibe- halten werden.

3. Abschnitt: Informationssystem für medizinische Daten

Art. 13–16 Zweck; Daten; Datenbeschaffung; Datenbekanntgabe Wie bereits nach geltendem Recht erheben die zuständigen Dienste des BASPO medizinische und leistungsdiagnostische Daten und bearbeiten diese selber oder lassen sie bearbeiten. Hierfür schafft Artikel 13 die Rechtsgrundlage. Beim Informationssystem für medizinische Daten handelt es sich um ein sogenannt geschlossenes System, das keine externen Zugriffe (Abrufverfahren) kennt. Die Daten werden lediglich im Einzelfall weitergegeben. Empfängerinnen und Empfän- ger sind dabei die behandelnden Medizinalpersonen und im Rahmen der Leistungs- diagnostik die zuständigen Betreuungspersonen der Sportlerinnen und Sportler. Zudem werden die Daten im Einverständnis der betroffenen Patientinnen und Patienten zur Abrechnung mit Versicherungen und Krankenkassen an letztere wei- tergegeben. Im Übrigen sind die Patientendaten − wie bei jeder anderen Arztpraxis auch − durch die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht geschützt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Ausführungsbestimmungen Nach Artikel 17 ist der Bundesrat ermächtigt und verpflichtet, für die Informations- systeme nähere Bestimmungen zu erlassen. Das IBSG ist die gesetzliche Grundlage für die Informationssysteme im Bereich Sport des Bundes, die besonders schützens- werte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, und regelt den Zweck der Datenverarbeitung und die Benutzerinnen und Benutzer. Es ist hingegen angemes- sen und mit dem Datenschutzgesetz vereinbar, dem Bundesrat die Regelung anderer Aspekte, namentlich die Festlegung der Verantwortlichkeiten innerhalb der einzel- nen Organisationseinheiten sowie die einzelnen Zugriffs- und Bearbeitungsberech- tigungen, auf Verordnungsebene zu überlassen. Diese Inhalte erfordern aufgrund des Detaillierungsgrads eher Änderungen. Der Bundesrat kann somit flexibler auf Ände- rungen reagieren, ohne die Rahmenbedingungen des Gesetzes zu vernachlässigen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die finanziellen und personellen Auswirkungen des Gesetzesentwurfs hängen von der Anwendung beziehungsweise der Umsetzung der neu geschaffenen Rahmenbe- dingungen ab. Sämtliche Bestimmungen des Entwurfs sind so gefasst, dass keine Rechtsansprüche geschaffen werden. Letztlich werden die verfügbaren Mittel im Rahmen des Leistungsauftrags an das BASPO gesprochen. Im Bereich Jugend+Sport obliegt die Steuerung und Finanzierung des Angebotes dem Bund. Bisher subventioniert er Jugend+Sport mit jährlich über 60 Millionen Franken. Mit dem Einbezug der Fünf- bis Zehnjährigen werden mehr Bundesmittel notwendig sein. Ein Abbau der bisherigen Bundesleistungen im Rahmen von Jugend+Sport wäre angesichts des nachhaltigen Erfolgs dieses einmaligen Sport- und Bewegungsförderungsinstruments nicht zielführend. Auf der Basis der gelten-

den Beiträge an Jugend+Sport-Kurse und -Lager erfordert die Einführung von Angeboten für Fünf- bis Zehnjährige im Endausbau rund 20 Millionen Franken an zusätzlichen Finanzmitteln. Diesem zusätzlichen Engagement stehen jedoch Einspa- rungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialversicherungskosten entgegen, die nicht präzis beziffert werden können. Im Rahmen des Konzeptes des Bundesrates für eine Sportpolitik in der Schweiz unterstützt der Bund Projekte und Programme der allgemeinen Sport- und Bewe- gungsförderung. Die hierfür benötigten Mittel wurden jeweils in einem Vierjahres- programm mit jährlichem Zahlungskredit zur Verfügung gestellt. Mit der gesetz- lichen Verankerung der Programme und Projekte (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 3) werden diese Mittel ins ordentliche Budget des BASPO überführt. Die Unterstützung von Programmen und Projekten ist nicht nur finanzieller Art. Es sollen auch Dienstleistungen in fachlicher und personeller Hinsicht (z.B. Wissens- transfer) erbracht werden können. Grundsätzlich ist die Förderung durch den Bund subsidiär zur Privatinitiative. Es gilt das Primat der privaten Initiative. Um die Nachhaltigkeit der Förderung durch den Bund sicherzustellen, soll mit mehrjährigen Leistungsverträgen gearbeitet werden. Die Ziele des Gesetzes können − mit Ausnahme der Einführung von J+S-Kids − mit dem bisherigen Budget des BASPO umgesetzt werden. Die Kostenneutralität in den anderen Massnahmenbereichen ist insoweit gewährleistet, als für die heutige Aufga- benerfüllung die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt werden. Es sind auch keine personellen Auswirkungen zu erwarten. Der im internationalen Vergleich sehr beschränkte Mitteleinsatz des Bundes für die Sportförderung, insbesondere die Spitzensportförderung, bedingt, dass neue Partner- schaften und neue Modelle der Zusammenarbeit zwischen Bund und Privaten ent- wickelt werden. Weitere Effizienz- und Effektivitätsgewinne sind nur auf diesem Weg zu erzielen. Hinsichtlich des IBSG ist grundsätzlich mit keinen direkten Auswirkungen zu rech- nen. Die Datenschutzregelungen sind grundsätzlich kostenneutral, da damit lediglich die gesetzlichen Grundlagen nachgeführt werden für Aufgaben, die bereits wahr- genommen werden.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Der Entwurf schafft neue Mitwirkungsmöglichkeiten für Kantone und Gemeinden. Je nach Wahrnehmung dieser Möglichkeiten entstehen für diese Gemeinwesen zusätzliche Aufwendungen. Die Kantone sind nach wie vor verpflichtet, beim Voll- zug der Bestimmungen über Jugend+Sport mitzuwirken. Das neue Gesetz sieht in diesem Bereich keine Entlastung vor. Es sind keine personelle Auswirkungen für die Kantone zu erwarten.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Sport und Bewegung kommen eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung zu. Sie fördern die soziale Kohäsion und Integration und bauen in hohem Masse auf die ehrenamtliche Arbeit (Milizprinzip). Diese Bedeutung wird verstärkt durch in der Regel höhere Leistungsfähigkeit und bessere Gesundheit von Menschen, die regel- mässig Sport betreiben. Zudem senkt eine angemessene sportliche Betätigung der Bevölkerung die Gesundheitskosten und künftige Sozialversicherungskosten. Die Bedeutung des Sports als Wirtschaftsfaktor ist wissenschaftlich belegt. Eine Studie (Rütter+Partner 2007) kommt zum Schluss, dass der Anteil der Sportwirt- schaft am Bruttoinlandprodukt 1,8 Prozent ausmacht. Rund 2,5 Prozent der Beschäf- tigten oder 80 000 Angestellte arbeiten in der Sportwirtschaft. Der Sport trägt inso- fern auch zum Wirtschaftswachstum bei. Diese Bedeutung wird noch nicht entsprechend wahrgenommen. Mit gezielten Massnahmen des Bundes kann der Wirtschaftsfaktor Sport zusätzlich gestärkt werden, so etwa durch die Unterstützung von Grossveranstaltungen (z.B. UEFA EURO 2008) oder die Ansiedlung von internationalen Sportverbänden in der Schweiz. Hinsichtlich des IBSG ist grundsätzlich mit keinen Auswirkungen auf die Volks- wirtschaft zu rechnen.

4.4 Auswirkungen auf künftige Generationen

Die Sportförderung insgesamt bezweckt, die vielfältigen positiven Auswirkungen des Sports (vgl. Ziff. 1.1.1) langfristig in der Bevölkerung zu verankern. Dabei handelt es sich um einen dauernden Prozess. Insbesondere die Aspekte Gesundheit, Bildung und soziale Kohäsion sind zukunftsgerichtet und werden auch für das Zusammenleben der kommenden Generationen eine grosse Bedeutung haben.

5 Verhältnis zur Legislaturplanung und

zum Finanzplan Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007−2011 (BBl 2008 753 824) angekündigt. Die für die Umsetzung von J+S-Kids erforderlichen Mittel sind in der Finanzplanung vorgesehen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Gestützt auf Artikel 68 BV fördert der Bund den Sport, insbesondere die Ausbil- dung. Er betreibt eine Sportschule, kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen für obligatorisch erklären. Er kann daher in diesem Bereich die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Zur Frage der Verfas- sungskompetenz des Bundes zum Erlass von Vorschriften im Bereich des Schul- sportes wurde vom BASPO ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter,

Prof. Dr. G. Biaggini, Ordinarius für Staats-, Verwaltungs- und Europarecht an der Universität Zürich, kommt in seinem Bericht vom 28. Februar 2009 zum Schluss, dass der Bund gestützt auf Artikel 68 BV quantitative und qualitative Mindestvor- schriften sowohl für den Bereich Sport in der Schule als auch für die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften erlassen kann. Entsprechend sind die im Gesetzes- entwurf vorgeschlagenen Bestimmungen verfassungsmässig. In Berücksichtigung der Artikel 5a und 43a Buchstabe a BV wird der Bund die entsprechenden Regelun- gen jedoch in Zusammenarbeit und Absprache mit den Kantonen erlassen. Hinsichtlich des IBSG stützt sich der Bundesgesetzgeber zum Erlass der Daten- schutzbestimmungen, die auf Verwaltungsbehörden anwendbar sind, auf Artikel 173 Absatz 2 BV. Nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) ist dasjenige Bundesorgan verantwortlich, das die Personenda- ten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt. Nach Artikel 17 dürfen Organe des Bundes Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Der vorliegende Entwurf steht im Einklang mit den von der Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen. Der Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport (AS 2009 519) verpflichtet die Schweiz, gegen Doping vorzugehen.

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Bei den Finanzhilfen nach dem Sportförderungsgesetz handelt es sich um wieder- kehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken. Der Entwurf zum Sportför- derungsgesetz untersteht deshalb der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV.

6.4 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

6.4.1 Finanzierung von Sportvereinen, -verbänden und

weiteren Organisationen Sportvereine: Zentrale Träger des Sportsystems Schweiz sind knapp 23 000 Sport- vereine mit über 2 Millionen Aktivmitgliedschaften (inkl. Doppelzählungen). Die Einnahmen all dieser Vereine betrugen für das Jahr 2005 rund 1,1 Milliarden Fran- ken. Ihre wichtigste Einnahmequelle waren dabei die Zuwendungen von privaten Haushalten, die sie als Mitglieder, Gönnerinnen und Gönner, Spenderinnen und Spender sowie als Teilnehmerinnen und Teilnehmer und als Publikum von Sport- veranstaltungen finanzieren (560 Mio. Fr.). Darüber hinaus sind die Unternehmen mit TV-Rechten, Werbung und Sponsoring (200 Mio. Fr. im Jahr 2005) wichtige Geldgeber der Sportvereine. Die öffentliche Hand förderte die Sportvereine im

gleichen Zeitraum mit rund 58 Millionen Franken, wovon 38 Millionen von Jugend+Sport15 und 20 Millionen von den Gemeinden. Zum letztgenannten Betrag kommen noch indirekte Subventionen durch die nicht kostendeckende Bereitstellung von Sportanlagen hinzu.16 Sportverbände: Für die Koordination des Sports auf regionaler und nationaler Ebene sorgen rund 940 nationale, kantonale und regionale Sportverbände. Diese nehmen rund 300 Millionen Franken pro Jahr ein. Neben den privaten Haushalten (74 Mio. Fr.), den Unternehmen (63 Mio. Fr.), der öffentlichen Hand (40 Mio. Fr.) den Bei- trägen der Mitgliedervereine (33 Mio. Fr.) spielen die interkantonalen Lotteriege- sellschaften (28 Mio. Fr.) und die Sporthilfe (1 Mio. Fr.) eine wichtige Rolle als Einnahmequellen17. Weitere Träger: Ausserhalb der Unterstützung des Vereins- und Verbandssportes leistet die öffentliche Hand in geringerem Mass Beiträge an weitere Träger des Sports. So unterstützt der Bund beispielsweise die Dopingbekämpfung, die Aus- und Weiterbildung von Sportlehrkräften sowie Projekte und Programme der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung. Bei den Programmen und Projekten der allgemei- nen Sport- und Bewegungsförderung werden Mittel nicht alleine durch das VBS (BASPO) ausgerichtet. So unterstützt beispielsweise das Bundesamt für Sozialversi- cherungen die Institution Pro Senectute für die Durchführung von Seniorensportkur- sen aus Mitteln des AHV-Fonds. Das Bundesamt für Gesundheit fördert zusammen mit der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz insbesondere Programme für gesun- de Ernährung und mehr Bewegung im Alltag.

6.4.2 Bedeutung der Subventionen für die Erreichung

der angestrebten Ziele Gemäss Artikel 68 BV fördert der Bund den Sport, insbesondere die Ausbildung und er betreibt eine Sportschule. Die Förderung von Sport und Bewegung für alle Altersstufen liegt im Interesse der Gesellschaft. Der Bund engagiert sich mit Blick auf die dem Sport inhärenten positi- ven Effekte zusammen mit Kantonen und Gemeinden sowie den Partnern des privat- rechtlich organisierten Sports. Sportförderung ist eine Aufgabe im öffentlichen Interesse. Entsprechend leistet der Bund in ausgewählten Bereichen Finanzhilfen. Diese Subventionen werden mit dem Ziel ausgerichtet, bei den privaten Empfängern einen Multiplikatoreffekt zu erzielen und damit eine Hebelwirkung für die Sport- förderung auszulösen. So stellen die Beiträge an die Lager und Kurse von Jugend+Sport einen wichtigen Grund für Vereine dar, sich im Bereich des Jugend- sports zu engagieren. Der Schwerpunkt der Subventionen liegt denn auch im Bereich Jugend+Sport, der im Verbund mit den Kantonen finanziert wird. Wich- tigste Empfänger sind hier Sportvereine und Schulen als Jugend+Sport-Veranstalter. Der Bund unterstützt den Sport nach dem Grundsatz der Subsidiarität. Sportförde- rung des Bundes erfolgt primär im Rahmen des Erlasses von Rahmenvorschriften und durch Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen.

15 Die gesamten Entschädigungen für J+S-Aktivitäten (inkl. Beiträge an Verbände und Schulen) beliefen sich im Jahr 2005 auf 56,4 Mio. Fr.

16 Rütter+Partner 2009.

17 Rütter+Partner 2009.

Der schweizerische Sport gründet wie bereits ausgeführt, auf dem Milizprinzip. Ein staatliches Engagement ist aber in denjenigen Bereichen notwendig, in denen private Aktivitäten ausbleiben oder nicht genügen und das öffentliche Interesse ausgewiesen ist. Entsprechend ist in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturpla- nung 2007−2011 (BBl 2008 753) ausdrücklich festgehalten, dass der Sport im Dienst von Gesundheit, Erziehung, Bildung, Leistungsbereitschaft, Integration, Kohäsion und Wirtschaft zu fördern sei (BBl 2008 796). Gemeinden und Kantone sind in vielfältiger Weise in dieses Sportfördersystem eingebunden. So tragen beispielsweise die Gemeinden und Kantone die Hauptlast bezüglich Bau und Unterhalt der Sportinfrastruktur. Sie leisten Beiträge an nationale und internationale Sportgrossveranstaltungen. Die Gemeinden unterstützen lokale Sportvereine zudem regelmässig mit Beiträgen. Beitragsleistungen des Bundes werden ausschliesslich in Bereichen erbracht, in denen die Empfänger oder Begünstigten angemessene Eigenleistungen erbringen (vgl. Ziff. 1.2). Von den insgesamt für das Jahr 2009 für den Sportbereich vorgesehenen Beitrags- leistungen von 86,6 Millionen Franken entfallen 71 Millionen (82 %) auf das Pro- gramm Jugend+Sport, inkl. J+S-Kids, 6,7 Millionen (7,7 %) auf Beiträge an Swiss Olympic, 5.4 Millionen (6,2 %) auf das NASAK, 1,7 Millionen (2 %) auf Beiträge an Antidoping Schweiz und 1,8 Millionen (2,1 %) auf Übrige, darunter die Weiter- bildung für Schulsportlehrkräfte, die Förderung des Erwachsenensports sowie die Beiträge an internationale Sportgrossveranstaltungen. Den Beiträgen an Jugend+Sport sowie an Swiss Olympic kommt im gesamten System der Sportförderung eine zentrale Rolle zu. Eine substanzielle Kürzung der Gesamtbeiträge bedeutet eine unmittelbare Verminderung der Sportförderung und damit eine Gefährdung des auf dem Milizprinzip beruhenden Sportsystems Schweiz, weil die politisch erwünschten Multiplikatoreffekte verloren gingen. Die Vorgaben des 2. Kapitels des Subventionsgesetzes werden eingehalten.

6.4.3 Verfahren und Steuerung der Beitragsgewährung

Abgesehen von den Subventionen für Jugend+Sport, welche aufgrund der grossen Anzahl von Empfängerinnen und Empfängernn formlos ausgerichtet werden (Art. 16 Abs. 3 Subventionsgesetz), werden Subventionen in der Regel gestützt auf Leistungsvereinbarungen mit den Subventionsempfängern ausgerichtet. Dies gilt beispielsweise für die Beiträge an Swiss Olympic, an die Stiftung Antidoping Schweiz, an Organisatoren von Sportveranstaltungen, an Erbauer von Sportanlagen von nationaler Bedeutung oder an den Schweizerischen Verband für Sport in der Schule, der die Fortbildung der Sportlehrkräfte wahrnimmt. In Ausnahmefällen erfolgt die Subventionierung gestützt auf eine Verfügung. Mit Vereinbarungen lässt sich die gezielte Mittelverwendung sowie gegebenenfalls weitere Verhaltensweisen, die vom Subventionsempfänger erwartet werden, steuern. Werden die vertraglich vorgegebenen oder vereinbarten Ziele nicht erreicht oder andere Pflichten verletzt, besteht die Möglichkeit, die öffentlich-rechtlichen Beiträge zu kürzen oder gege- benenfalls zurückzufordern. Neu im Gesetz erwähnt wird für Subventionen an Sportorganisationen und an Orga- nisatoren von Sportveranstaltungen der generelle Rückforderungsgrund der Verlet-

zung von Bestimmungen, welche die Fairness und Sicherheit im Sport betreffen (Art. 31). Zudem enthält das Gesetz für sämtliche Finanzhilfen neu einen Kredit- vorbehalt (Art. 27 Abs. 4).

6.4.4 Befristung und degressive Ausgestaltung

der Subventionen Eine gesetzliche Befristung oder eine degressive Ausgestaltung der im Sportförde- rungsgesetz enthaltenen Subventionen ist nicht vorgesehen. Sport- und Bewegungs- förderung ist eine gesellschaftliche Daueraufgabe. Sie ist dementsprechend in der Bundesverfassung verankert. Soweit der Bund diese Aufgabe nicht mit eigenen Programmen und Projekten durchführt − was aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die Ausnahme bleiben soll −, erfolgt die Förderung primär mittels Finanzbeiträgen. Aus diesem Grund soll auch auf eine Befristung der Beiträge für die Ausdehnung von Jugend+Sport auf fünf- bis zehnjährige Kinder verzichtet werden. Eine zuneh- mende Zahl von Kindern ist haltungsschwach, motorisch ungeschickt, übergewich- tig oder gar fettleibig. Regelmässige altersgerechte Bewegung und ausgewogene Ernährung tragen dazu bei, dass Kinder gesund aufwachsen und sich psychisch und sozial gut entwickeln. Deshalb soll J+S-Kids als festes Programm unterstützt wer- den.

6.4.5 Die einzelnen Subventionen

6.4.5.1 Sportpolitisches Konzept, Programme und Projekte

(Art. 3) 6.4.5.1.1 Subventionszweck Basierend auf dem Sportpolitischen Konzept des Bundesrates vom 30. November

2000 werden Massnahmen im Sinne der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes

entwickelt und lanciert. Damit macht der Bundesrat deutlich, dass die Koordination und finanzielle Unterstützung von Programmen und Projekten zugunsten der Ver- grösserung der Anzahl bewegungsaktiver Menschen einem nationalen Anliegen entspricht.. Die Mittel werden für Projekte in den fünf Hauptzielsetzungen des sportpolitischen Konzepts (Gesundheit, Bildung, Leistung, Wirtschaft und Nachhal- tigkeit) eingesetzt. Die Projekte werden v.a. durch die Partner des BASPO (Swiss Olympic, Kantone, Städte und Gemeinden, Hochschulinstitute) durchgeführt.

6.4.5.1.2 Verfahren Die Projektträger aus den Bereichen Gesundheit, Bildung, Nachwuchsförderung, Infrastruktur und Forschung reichen dem BASPO ein Gesuch ein, das im Hinblick auf die übergeordnete Zielsetzung beurteilt wird.

6.4.5.1.3 Materielle und finanzielle Steuerung Die Umsetzungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem sportpolitischen Konzept wurden bisher in zwei Vierjahresperioden festgelegt. Im Anschluss an die erste Umsetzungsperiode 2003−2006 hat der Bundesrat gestützt auf eine Evaluation der erreichten Ziele für die zweite Periode 2007−2010 die notwendigen Anpassungen vorgenommen.

6.4.5.1.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention Im Voranschlag 2009 ist ein Betrag von 2 Millionen Franken vorgesehen. Die im Rahmen des sportpolitischen Konzepts ausgerichteten Subventionen haben sich bewährt. So entfalten beispielsweise die im Rahmen der Nachwuchsförderung Swiss Olympic zur Verfügung gestellten Mittel von rund 1,7 Millionen Franken eine grosse Hebelwirkung und lösen in diesem Bereich beträchtliche Zusatzmittel der Verbände aus. Mit Beendigung der laufenden Umsetzungsperiode 2007−2010 wird das BASPO hierzu erneut einen Evaluationsbericht erstellen lassen. Die Mittel sind auch in Zukunft erforderlich, um die Zielsetzung des Gesetzes zu erreichen. Sie sollen auch weiterhin im Sinne der in Ziffer 6.4.5.1.1 umschriebenen Zielsetzung verwendet werden. Dabei steht die Weiterentwicklung von Projekten und Programmen sowie eine Unterstützung in jenen Bereichen im Vordergrund, in denen die dem Sport inhärenten positiven Aspekte am besten zum Tragen kommen. Hingegen erweist es sich als wenig zielführend, wenn diese Mittel vom Bundesrat weiterhin im Rahmen von Umsetzungsmassnahmen zu seinem sportpolitischen Konzept gesprochen werden. Um die kohärente Führung des BASPO durch den Bundesrat sicherzustellen, sollen die Mittel neu im Rahmen des Leistungsauftrags festgelegt werden.

6.4.5.2 Erwachsenensport; Programme und Projekte

(Art. 3) 6.4.5.2.1 Subventionszweck Im Bereich des Erwachsenensports unterstützt der Bund Massnahmen von Kan- tonen, Gemeinden und Privaten. Damit trägt er insbesondere dazu bei, dass lokal oder regional etablierte Projekte mit belegter Wirksamkeit national verbreitet wer- den. Mit dem Erwachsenensport Schweiz soll zum einen erreicht werden, dass die Qualität der Sportangebote für Erwachsenen steigt, und zum anderen, dass möglichst viele Menschen ein Leben lang aktiv bleiben. Der Bund macht Vorgaben für die Leiterbildung, die von den Partnern (Sportverbände und andere private Organisatio- nen) durchgeführt wird, und er gibt die erforderlichen Lehrmittel heraus. An die Kaderbildung (Leiter/innen- und Expertenausbildung) werden Finanzhilfen ausge- richtet. Im Gegensatz zu Jugend+Sport werden die einzelnen Angebote aber nicht unterstützt.

6.4.5.2.2 Verfahren Das Gesuch der Kursleitung um einen Bundesbeitrag wird vom BASPO im Hinblick auf die Erfüllung definierter Zulassungs- und Qualitätskriterien des Organisators und des vorgeschlagenen Kursangebots geprüft. Der Beitragsentscheid (Pauschalent- schädigung, Maximalsätze) des BASPO erfolgt spätestens einen Monat vor der Durchführung.

6.4.5.2.3 Materielle und finanzielle Steuerung Die Bundesbeiträge für Kurse werden an bestimmte Mindestanforderungen geknüpft (Dauer der Aus- und Fortbildung, Ausrichtung der Inhalte auf Qualitätskriterien, Mindestalter der Teilnehmenden). Der Kreditvorbehalt wird auch in der Verfügung festgehalten. Eine Befristung oder degressive Ausgestaltung der Beiträge ist nicht vorgesehen, da es – analog der Kaderbildung im Jugendsportbereich – um die Wahrnehmung einer Daueraufgabe geht.

6.4.5.2.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention Im Voranschlag 2009 ist ein Betrag von 0,3 Millionen Franken vorgesehen. Die demografische Entwicklung und die angestrebte Förderung der Gesundheit der Erwachsenen und Senioren lassen die Nachfrage nach speziell geschulten Leiterin- nen und Leiter künftig anwachsen. Mit einem Konzept Erwachsenensport soll die Kaderausbildung im Erwachsenensport analog zu Jugend+Sport standardisiert werden. Die Durchführung der Kaderausbildung durch Dritte soll dabei durch Bei- träge unterstützt werden. Beiträge auf Angebotsstufe, d.h. für die Durchführung von einzelnen Erwachsenensportkursen, sind hingegen nicht vorgesehen.

6.4.5.3 Sportverbände, insbesondere Swiss Olympic (Art. 4)

6.4.5.3.1 Subventionszweck Der Bund unterstützt die fachliche Ausbildung von Kadern (Leiterkurse auf Ver- bandsstufe) für den Spitzen-, Breiten- und Erwachsenensport sowie gezielte Mass- nahmen zugunsten des Sports. Diese Finanzhilfen erlauben es, die im Interesse der übergeordneten Zielsetzung tätigen Sportorganisationen zu fördern. Die Unterstützung der im Bereich Sport tätigen Verbände hat insbesondere folgende Zielsetzungen: – Förderung des Schweiz Sports in seiner Gesamtheit; – Entwicklung eines ethisch vertretbaren Spitzensports; – Erarbeitung von Förderkonzepten.

6.4.5.3.2 Verfahren Der Bund schliesst mit Swiss Olympic mehrjährige Kooperationsvereinbarungen sowie jährliche Leistungsvereinbarungen ab. Darin werden die vom Subventions- empfänger zu erreichenden Ziele samt Indikatoren und Standards sowie die Ver- wendung der ausgerichteten Mittel festgelegt. Der Subventionsentscheid wird heute durch das VBS auf Antrag der ESK gefällt. Vorgesehen ist, diese Kompetenz künf- tig an das BASPO zu delegieren.

6.4.5.3.3 Materielle und finanzielle Steuerung Die Leistungsmessung (bezüglich Einhaltung der vertraglichen Vorgaben) erfolgt durch halbjährliche Berichterstattungen. Bezüglich Grundsatz und finanzieller Steuerung ist die Unterstützung von Swiss Olympic im Gesetzesentwurf zwar fest vorgesehen, ohne dass aber ein bestimmter quantitativer Anspruch definiert wird. Eine Befristung oder degressive Ausgestaltung der Beiträge ist nicht vorgesehen, da es sich bei der Tätigkeit der Sportverbände, die im öffentlichen Interesse erfolgt, um eine Daueraufgabe handelt.

6.4.5.3.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention Im Voranschlag 2009 ist ein Betrag von 5,12 Millionen Franken vorgesehen. Eine Reduktion der Finanzhilfe beinhaltet die Gefahr, dass die Verbände insbeson- dere ihre Anstrengungen für einen ethisch vertretbaren Spitzensport und für eine umfassende Sportförderung vernachlässigen. Die Finanzhilfen stellen diesbezüglich ein erwünschtes Lenkungsinstrument dar.

6.4.5.4 Sportstättenbau; NASAK (Art. 5)

6.4.5.4.1 Subventionszweck Der Bundesrat hat 1996 das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) als Konzept gemäss Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (SR 700) verab- schiedet. Es handelt sich um ein Planungs- und Koordinationsinstrument mit dem Zweck, den Ist-Zustand und die Defizite im Bereich der Sportanlagen von nationaler Bedeutung aufzuzeigen sowie die Koordination und die Zusammenarbeit bei Pla- nung, Bau und Betrieb solcher Anlagen zu fördern. Das NASAK formuliert und erläutert die Sportanlagenpolitik des Bundes und legt die Kriterien für die nationale Bedeutung von Sportanlagen fest. Der zugehörige Katalog der Sportanlagen von nationaler Bedeutung umfasst rund 100 bestehende oder benötigte Objekte und wird im Sinne einer rollenden Planung laufend aktualisiert. Auf der Grundlage des NASAK bewilligte das Parlament 1998, 2000 und 2007 drei Verpflichtungskredite in der Höhe von insgesamt 94 Millionen Franken. Mittels Finanzhilfen an ausgewählte Vorhaben können die wesentlichsten Mängel im Bereich der Sportanlagen von nationaler Bedeutung behoben werden. Die Beiträge betragen rund 10−25 Prozent der jeweiligen Investitionskosten.

6.4.5.4.2 Verfahren Wer ein Bauvorhaben hat, stellt ein Gesuch für die Ausrichtung von Bundesbeiträ- gen. Dieses wird aufgrund eines publizierten NASAK-Kriterienkatalogs geprüft. Die Gesuche werden durch eine Kommission vorberaten, in der insbesondere die Bun- desverwaltung (BASPO, Eidgenössische Finanzverwaltung, Bundesamt für Raum- entwicklung, Bundesamt für Umwelt) die Arbeitsgemeinschaft schweizerischer Sportämter und Swiss Olympic vertreten sind. Nach geltendem Recht wird der Subventionsentscheid durch das VBS gefällt. Es ist vorgesehen, diese Entscheid- kompetenz künftig an das BASPO zu delegieren.

6.4.5.4.3 Materielle und finanzielle Steuerung Das Parlament benennt in den Bundesbeschlüssen zu den Verpflichtungskrediten die wichtigsten zu unterstützenden Bauvorhaben inklusive die dafür vorgesehenen Beiträge jeweils namentlich. Kriterien für die Beurteilung der nationalen Bedeutung und die Ausrichtung von Beiträgen sind u.a. das nationale Bedürfnis, Alternativen, die Verfügbarkeit für den subventionierten Zweck, die Reglementskonformität, die Erfüllung von Baustandards, die Einhaltung der Ethik-Richtlinien usw. Weiter müssen Bau und Betrieb finanziell gesichert und der Betrieb darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Zur Sicherstellung der Nutzung muss zwischen der Trägerschaft und den interessierten nationalen Sportverbänden ein langfristiger Benutzungsver- trag (in der Regel 20 Jahre) abgeschlossen werden. Die Subventionsbeiträge werden zudem seit 2007 dadurch gesichert, dass auf den Grundstücken der jeweiligen Sport- anlagen Grundlasten nach den Artikeln 782 ff. ZGB (SR 210) errichtet werden, die den Bestand und Betrieb der Sportanlage während der Laufzeit des Vertrages garan- tieren. Der Bundesbeitrag, der sich nach den Interessen des Bundes an der Anlage und der Finanzkraft des Kantons richtet, beträgt bis 45 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der tatsächlich ausgerichtete Anteil des Bundes bewegte sich zwischen 5 und

25 Prozent. Der auf Gesetzesstufe festgehaltene Kreditvorbehalt führt zu einer

Priorisierung der Begehren nach den sogenannten NASAK-Kriterien; vorrangig ist insbesondere die Bedeutung eines Projektes für den Schweizer Sport insgesamt. Da dem Parlament mit jeweils separaten Botschaften Antrag auf die Bewilligung von Verpflichtungskrediten gestellt wird, stellt sich die Frage der Befristung oder degressiven Ausgestaltung der Finanzhilfe nicht.

6.4.5.4.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention Im Voranschlag 2009 ist ein Betrag von 5,4 Millionen Franken vorgesehen. Mit insgesamt bisher drei Bundesbeschlüssen ist der Bund je befristete Verpflich- tungen von insgesamt 94 Millionen Franken eingegangen. Die Umsetzung der dritten Tranche (NASAK 3) über 14 Millionen Franken ist derzeit im Gang. Die entsprechende Verpflichtung ist bis 31. Dezember 2011 befristet. Die mit dem NASAK anvisierten Ziele können erreicht werden. Die vorgesehenen und beschlossenen Vorhaben können bis 2010 realisiert werden. Der Einsatz der

Bundesmittel zugunsten der vier grossen Fussballstadien (30 Mio. Fr.) hat u.a. mitgeholfen, diese als Aktivposition rechtzeitig für die Kandidatur und Durchfüh- rung der UEFA EURO 2008 bereitzustellen. Das NASAK als Planungsinstrument soll daher weitergeführt werden. Für weitere Vorhaben müssten die entsprechenden Kredite aber erneut dem Parlament beantragt werden.

6.4.5.5 Entschädigungen für Jugend+Sport Aktivitäten

(Art. 11) 6.4.5.5.1 Subventionszweck Der Bund verfolgt mit dem Programm Jugend+Sport drei Ziele: – Gestaltung und Förderung des jugendgerechten Sports; – Bereitstellung eines Angebots für Kinder und Jugendliche, um Sport ganz- heitlich zu erleben und mitzugestalten; – Unterstützung der Entwicklung und Entfaltung junger Menschen unter Berücksichtigung pädagogischer, sozialer und gesundheitlicher Aspekte. Eine gut eingespielte Zusammenarbeit von Bund und Kantonen sowie Sportverbän- den, Vereinen und Jugendorganisationen trägt zur Erreichung dieser Ziele bei. Der Bund leistet Beiträge an die Durchführung der einzelnen Sportkurse und -lager, die von Vereinen, Verbänden und Schulen durchgeführt werden. Jugend+Sport wurde in den vergangenen 30 Jahren laufend weiterentwickelt und kann – als freiwillige Ergänzung bzw. Weiterführung des obligatorischen Schultur- nens – vermehrt auch Bedeutung als Instrument gegen die zunehmende Bewegungs- armut bei der anvisierten Altersgruppe gewinnen. Jugend+Sport wird daher auf Kinder ab dem Jahr ausgedehnt, in dem sie fünf Jahre alt werden. Die zentrale inhaltliche und finanzielle Steuerung beim Bund garantiert ein landesweit einheitli- ches und vergleichbares Niveau des Angebots.

6.4.5.5.2 Verfahren Auf Gesuch hin werden Pauschalbeiträge ausgerichtet. Diese setzen sich zusammen aus Sockelbeiträgen und zusätzlichen Beiträgen, die u.a. von Gruppengrösse und Unterrichtsdauer abhängen. In der Verordnung sind Maximalsätze festgehalten. Jugend+Sport-Angebote müssen vor deren Beginn von der zuständigen Stelle bewil- ligt werden. Nach deren Abschluss muss ein Gesuch um Beitragsausrichtung einge- reicht werden. Werden Unregelmässigkeiten in Abrechnungen festgestellt, erfolgt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Gelder und damit verbunden regelmässig ein Entzug der Jugend+Sport-Anerkennung der verantwortlichen Lei- tungspersonen. Eine formelle Verfügung hinsichtlich der Beitragsgewährung ergeht lediglich bei Verweigerung von Beiträgen soweit der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine entsprechende Verfügung verlangt.

6.4.5.5.3 Materielle und finanzielle Steuerung In der Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 1987 (SR 415.01) sind Umfang der Leistungen des Bundes an die Jugend+Sport-Angebote bestimmt. Der Umfang ist an bestimmte Anforderungen geknüpft (insbesondere Nutzergruppe, Gruppen- grösse, Unterrichtsdauer, Trainingsdichte). Der Kreditvorbehalt trägt dazu bei, dass die bewilligten Kredite eingehalten werden. Mit den Beiträgen an die Kurse und Lager ist es möglich, die Qualität im freiwilli- gen Jugendsport permanent hochhalten zu können.

6.4.5.5.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention Im Voranschlag 2009 ist ein Betrag von 66,95 Millionen Franken vorgesehen. Der Vollzug erscheint zweckmässig. Das System der Pauschalierung bewährt sich und zieht einen verhältnismässig geringen administrativen Aufwand nach sich. Der Bund wird auch mit der Ausdehnung von Jugend+Sport auf Kinder ab fünf Jahren die Kosten von Jugend+Sport zur Hauptsache tragen. Darüber hinaus sollen die Ausgaben für Jugend+Sport im Rahmen der Aufgaben- überprüfung stabilisiert werden. Bis auf Weiteres sollen daher keine zusätzlichen Sportarten ins Programm von Jugend+Sport aufgenommen werden. Der Kreditvorbehalt auf Gesetzesstufe wird es erlauben, den Erfordernissen des Subventionsgesetzes und dem subsidiären Charakter dieser Subvention noch besser Rechnung zu tragen.

6.4.5.6 Leiter- und Kaderkurse der Kantone und

der Sportverbände (Art. 11) 6.4.5.6.1 Subventionszweck Mit dieser Subvention sichert sich der Bund die Leistungen der Kantone und Sport- verbände für die von ihm nicht selbst erbrachten Aus- und Weiterbildungsangebote für die Jugend+Sport-Kader.

6.4.5.6.2 Verfahren Die Organisatoren, welche die nicht vom Bund angebotene Kaderbildung durchfüh- ren, melden dem BASPO das entsprechende Kursangebot an. Das BASPO sichert nach Prüfung der Unterlagen die vorgesehene Entschädigung (Pauschale, Höchstsät- ze) zu. Die Gesuche müssen bis spätestens einen Monat nach Abschluss der Jugend+Sport-Aktivität beim BASPO eingereicht werden.

6.4.5.6.3 Materielle und finanzielle Steuerung Der Bundesrat legt auf Verordnungsstufe fest, welche Angebote der Kaderbildung, die der Bund nicht selbst erbringt, zu einer Entschädigung berechtigen. Mit dem Umfang des zugelassenen externen Angebots wird das finanzielle Engagement des Bundes in Abhängigkeit der Teilnehmerzahlen bestimmt. Bezüglich Umfang besteht aufgrund des Kreditvorbehalts ein Ermessensspielraum.

6.4.5.6.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention Im Voranschlag 2009 ist ein Betrag von 4,11 Millionen Franken vorgesehen. Ohne diese Zusammenarbeit müsste der Bund – unter der Voraussetzung, dass das Angebot beibehalten werden soll – seine eigenen Angebote zur Kaderbildung ent- sprechend ausweiten.

6.4.5.7 Sport in der Schule (Art. 13)

6.4.5.7.1 Subventionszweck Mit dieser Finanzhilfe kann der Bund die Aus- und Weiterbildung der mit dem Turn- und Sportunterricht betrauten Lehrkräfte gesamtschweizerisch koordinieren und auf aktuellem sportwissenschaftlichem Niveau halten.

6.4.5.7.2 Verfahren Der Bund hat mit dem Schweizerischen Verband für Sport in der Schule (SVSS) für vier Jahre eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Der SVSS reicht jährlich ein detailliertes Gesuch ein, das nach geltendem Recht vom BASPO und der ESK bezüglich der in der Leistungsvereinbarung vorgegebenen Kriterien geprüft wird. Der Subventionsentscheid wird durch das VBS auf Antrag der ESK gefällt. Mit dem gleichen Verfahren können zudem Veranstaltungen der Netzwerkkonferenz Sport- studien Schweiz und Veröffentlichungen über Turnen und Sport in der Schule, die der Fortbildung der Lehrkräfte dienen, durch Beiträge unterstützt werden. Es ist vorgesehen, die Entscheidkompetenz künftig an das BASPO zu delegieren.

6.4.5.7.3 Materielle und finanzielle Steuerung Eine mit den Beitragsempfängern abgeschlossene Leistungsvereinbarung enthält konkrete Vorgaben hinsichtlich der Ziele, Indikatoren und Standards, an denen sich die Tätigkeit zu orientieren hat. In Bezug auf diesen Grundsatz besteht aufgrund der gesetzlichen Kann-Bestimmung ein Ermessensspielraum, der mit dem Kreditvorbe- halt finanziell zusätzlich begrenzt wird. Zudem erfolgt die Unterstützung künftig nicht durch den Bund alleine, sondern in Zusammenarbeit mit den Kantonen (Art. 13 Abs. 1).

6.4.5.7.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention Im Voranschlag 2009 ist ein Betrag von 0,72 Millionen Franken vorgesehen. Sport unterstützt die Entwicklung der Persönlichkeit und fördert die Ausbildung sozialer Kompetenzen. Sport vermittelt Werte wie Respekt, Toleranz und Fairness. Sportliche Aktivitäten können dazu beitragen, dass Fitness und Wohlbefinden, Selbstvertrauen und sozialer Rückhalt gestärkt werden. Qualitativ guter Sportunter- richt an den Schule ist daher unverzichtbares Element eines ganzheitlichen Erzie- hungs- und Bildungsprozesses. Angesichts dieser Bedeutung unterstützt der Bund auch künftig die Weiterbildung von Lehrpersonen, die Sportunterricht erteilen. Der Mitteleinsatz erscheint im Interesse der Entwicklung der Jugend, der Verbesserung der Volksgesundheit und der Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit weiter- hin gerechtfertigt. Eine Reduktion der Finanzhilfe würde eine entsprechende Ver- minderung des Angebots nach sich ziehen.

6.4.5.8 Internationale Sportgrossanlässe (Art. 16)

6.4.5.8.1 Subventionszweck Der Bund unterstützt die Durchführung von Sportgrossanlässen von weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung mittels Gewährung von Finanzierungsbeiträgen oder Defizitgarantien. Diese Finanzhilfen erlauben u.a. die Durchführung von weniger publikumswirksamen Anlässen sowie von Jugend-, Senioren- oder Behinderten- sportanlässen zu unterstützen. Zudem ermöglichen sie die Unterstützung von Sport- grossanlässen, an deren Durchführung in der Schweiz ein besonderes Interesse besteht.

6.4.5.8.2 Verfahren Die interessierten Veranstalter reichen ihre Gesuche um Bundesbeiträge rechtzeitig vor Beginn des Anlasses ein. Diese werden vom BASPO unter Beizug von Swiss Olympic und deren Konzept zur Unterstützung von Sportgrossanlässen geprüft. Miteinbezogen wird auch die Armee, falls in den Gesuchen der Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten beantragt wird. Wenn die gestell- ten Anforderungen erfüllt sind, werden die Beiträge im Grundsatz und mit Kredit- vorbehalt zugesichert. Nach geltendem Recht wird der Subventionsentscheid durch das VBS gefällt. Es ist vorgesehen, diese Entscheidkompetenz künftig an das BASPO zu delegieren.

6.4.5.8.3 Materielle und finanzielle Steuerung Im Voranschlag 2009 ist ein Betrag von 0,35 Millionen Franken vorgesehen. Die Unterstützung eines Anlasses wird nach geltendem Recht davon abhängig gemacht, dass sich die Kantone (inkl. Gemeinden, deren Leistungen denjenigen der Kantone zugerechnet werden) mit einem mindestens doppelt so hohen Betrag wie der Bund beteiligen. Diese Mindestbeteiligung der Kantone wird auf Ebene der

Verordnung konkretisiert werden. Bezüglich Umfang besteht aufgrund der gesetz- lichen Kann-Bestimmung (Art. 16 Abs. 1) ein Ermessensspielraum. Es werden nicht mehr Gesuche bewilligt, als Mittel im Voranschlag eingestellt sind. Die Gesetzes- grundlage sieht keine Befristung vor. Das einzelne Subventionsverhältnis ist auf das Ereignis beschränkt.

6.4.5.8.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention Die Subvention erlaubt es, auch künftig internationale Sportveranstaltungen in der Schweiz durchführen zu können, die aufgrund einer eher geringen Medienpräsenz nicht mit breiter Unterstützung insbesondere von Sponsoren rechnen können. Die explizite Ausgestaltung der Bestimmungen als Kann-Bestimmung und die Ergän- zung mit einem Kreditvorbehalt wird es erlauben, den Erfordernissen des Subventi- onsgesetzes und dem subsidiären Charakter dieser Subvention auch künftig Rech- nung zu tragen. Ein neu zu erarbeitendes Konzept für Sportgrossveranstaltungen soll alsdann zu Vereinfachungen im Vollzug führen. Für Sportgrossanlässe denen besondere Bedeutung zukommt, wie etwa die Durchführung von Ski-Weltmeister- schaften oder die Kandidatur und Durchführung von Sportgrossanlässen wie es die UEFA EURO 2008 war, werden auch künftig die notwendigen Bundesmittel jeweils mittels einer speziellen Kreditbotschaft beim Parlament beantragt.

6.4.5.9 Dopingbekämpfung (Art. 18)

6.4.5.9.1 Subventionszweck Die Dopingbekämpfung in der Schweiz wurde bis Mitte 2008 vom Bund und von Swiss Olympic gemeinsam wahrgenommen. In den Finanzhilfen an den Dach- verband der Schweizer Sportverbände (Swiss Olympic) waren daher auch ein Bei- trag zur Dopingbekämpfung durch Swiss Olympic vorgesehen. Seit der Gründung der nationalen Antidoping-Agentur nimmt diese die bisherige Aufgabe von Swiss Olympic wahr. Zudem wird mit dem Gesetzesentwurf die Grundlage geschaffen, dass dieser Agentur auch formell die Bundesaufgaben in der Dopingbekämpfung übertragen werden können. Für die Wahrnehmung dieser Bundesaufgaben ist die Stiftung Antidoping Schweiz abzugelten.

6.4.5.9.2 Verfahren Der Bund schliesst mit der Stiftung Antidoping Schweiz eine mehrjährige Koopera- tionsvereinbarung sowie jährliche Leistungsvereinbarungen ab. Darin werden die von Antidoping Schweiz zu erreichenden Ziele samt Indikatoren und Standards sowie die Verwendung der ausgerichteten Mittel festgelegt. Nach bisherigem Recht liegt die Kompetenz zum Abschluss derartiger Verträge beim zuständige Departe- ment. Vorgesehen ist, diese Kompetenz künftig an das BASPO zu delegieren.

6.4.5.9.3 Materielle und finanzielle Steuerung Im Voranschlag 2009 ist ein Betrag von 1,73 Millionen Franken vorgesehen. Die Leistungsmessung (bezüglich Einhaltung der vertraglichen Vorgaben) erfolgt durch halbjährliche Berichterstattungen.

6.4.5.9.4 Bedeutung und Perspektiven der Subvention Eine Reduktion der Abgeltung würde zu einer Verminderung der Anstrengungen in der Dopingbekämpfung führen. Insbesondere die für den Breitensportbereich bedeu- tungsvolle Prävention und Forschung laufen Gefahr vermindert zu werden. Der Bund wäre aufgrund des gesetzlichen Auftrages gehalten, in diesem Bereich erneut eigene Kompetenzen aufzubauen. Aufgrund von internationalen Übereinkommen steht es ihm zudem nicht frei, auf diese Aufgabe einfach zu verzichten.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf sieht in mehreren Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Dieses Vorgehen ist zweckmässig, weil der Ent- wurf den Rahmen setzt, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Auch ist es sinnvoll, Kompetenzen des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen dort vorzusehen, wo künftig eine rasche Anpassung an neue Entwicklungen in der Sport- und Bewegungsförderung geboten ist. Die Regelungen erfolgen zudem wegen des hohen Konkretisierungsaufwandes sinnvoll- erweise auf Verordnungsebene. Im Bereich der Vollzugsmassnahmen wird mit Delegationen an das Departement klar geregelt, in welchem Bereich welche Zustän- digkeiten gelten. Bezüglich IBSG ist in Artikel 12 die Kostenfestlegung für die Nutzerinnen und Nutzer des Informationssystems an den Bundesrat delegiert. In Artikel 17 wird der Bundesrat ermächtigt, zu einzelnen Bereichen Ausführungsbestimmungen zu erlas- sen.

Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport | Lexipedia | Lexipedia