Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Albanien
11.2.1 Botschaft
zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Albanien sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Albanien
vom 13. Januar 2010
11.2.1.1 Übersicht
Das am 17. Dezember 2009 in Genf unterzeichnete Freihandelsabkommen (FHA) mit Albanien umfasst den Handel mit Industrieprodukten, Fisch und anderen Mee- resprodukten sowie mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten. Es enthält zudem Bestimmungen über das geistige Eigentum, zum Wettbewerb und zu Handelser- leichterungen sowie Entwicklungsklauseln für Dienstleistungen, Investitionen und das öffentliche Beschaffungswesen. Wie in den bisherigen EFTA-Freihandels- abkommen ist die Behandlung der landwirtschaftlichen Basisprodukte in bilateralen Landwirtschaftsabkommen geregelt, die individuell zwischen den einzelnen EFTA- Staaten und der Republik Albanien abgeschlossen worden sind. In diesen bilateralen Landwirtschaftsabkommen gewähren sich die EFTA-Staaten und Albanien Zollkon- zessionen für ausgewählte Landwirtschaftsprodukte im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitiken (vgl. Ziff. 11.2.1.5). Die Zollkonzessionen der Schweiz ersetzen die Konzessionen, die Albanien unilateral im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungsländer (APS)1 gewährt werden. Das Abkommen mit Albanien erweitert das Netz von Freihandelsabkommen, das die EFTA-Staaten seit 1990 aufbauen2. Für die Schweiz als exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten, welches überdies keiner grösseren Einheit wie der Europäischen Union (EU) angehört, stellt der Abschluss von FHA neben der Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation (WTO) und den vertrag- lichen Beziehungen zur Europäischen Union einen der drei Hauptpfeiler ihrer Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der aussenwirtschaftlichen Rahmenbedin- gungen dar. Der spezifische Beitrag der Freihandelsabkommen zu den Zielen der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz ist die Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, welche unsere Handelspartner mit unseren Konkurrenten abschliessen. Mit dem Abschluss von Freihandelsabkommen (in der Regel im Rahmen der EFTA) zielt die Schweiz darauf
1 Zollpräferenzengesetz, SR 632.91
2 Im Moment haben die EFTA-Staaten 18 Freihandelsabkommen mit Partnern ausserhalb der EU abgeschlossen: Ägypten (SR 0.632.313.211), Chile (SR 0.632.312.141), Israel (SR 0.632.314.491), Golfkooperationsrat (GCC: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, BBl 2009 7251 ) Jordanien (SR 0.632.314.671), Kanada (SR 0.632.312.32), Kolumbien (BBl 2009 2391), Republik Korea (SR 0.632.312.811), Kroatien (SR 0.632.312.911), Libanon (SR 0.632.314.891), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Marokko (SR 0.632.315.491), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), PLO/Palästinensische Behörde (SR 0.632.316.251), Singapur (SR 0.632.316.891.1), Südafrikanische Zollunion (SACU: Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swaziland) (SR 0.632.311.181), Tunesien (SR 0.632.317.581) Türkei (SR 0.632.317.613).
2009-2647 603
ab, ihren Unternehmen einen Zugang zu ausländischen Märkten zu verschaffen, der mindestens gleichwertig ist wie jener ihrer wichtigsten Konkurrenten (insbesondere aus der EU, den USA und Japan). Gleichzeitig verbessern diese Abkommen die Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität unserer Wirtschafts- beziehungen mit den Vertragspartnern. Damit leisten sie auch dort, wo die Vermei- dung von Diskriminierungen nicht im Vordergrund steht, einen Beitrag zur Diver- sifikation und zur Dynamisierung unserer Aussenwirtschaftsbeziehungen. Der Aussenhandel trägt massgeblich zur Prosperität der Schweizer Wirtschaft und somit zur Förderung des Wohlstands der Schweiz bei. Angesichts des gegenwärtigen konjunkturellen Abschwungs auf internationaler Ebene ist es besonders wichtig, dass Schweizer Unternehmen einen möglichst offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu ausländischen Märkten haben. Die Aushandlung von Freihandels- abkommen ist deshalb auch Teil der Massnahmen, welche der Bundesrat am 12. November 2008 zur Stützung der Auftrags- und Beschäftigungslage in der Schweiz beschlossen hat. Die zwischen den EFTA-Staaten und Albanien ausgehandelten Abkommen verbes- sern den Marktzugang für Warenexporte mit Schweizer Ursprung. Ausserdem stärken die Abkommen die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Rahmen- bedingungen unserer Wirtschaftsbeziehungen zu diesem Land und beseitigen insbe- sondere die Diskriminierung welche sich durch das Stabilisierungs- und Assozia- tionsabkommen (SAA) mit der EU ergeben: Die Zölle auf Industrieprodukten sowie auf Fisch und anderen Meeresprodukten werden mit Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. In Bezug auf die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte und die landwirt- schaftlichen Basisprodukte gesteht Albanien der Schweiz eine mindestens gleich- wertige Behandlung wie der EU zu. Der handelsrelevante Teil des SAA, insbesonde- re die Bestimmungen über die Errichtung von Freihandelsbeziehungen wird seit dem 1. Dezember 2006 durch ein Interimsabkommen angewendet. Das SAA ist nach der Ratifikation durch alle EU-Staaten am 1. April 2009 in Kraft getreten. Durch das FHA EFTA-Albanien ebenso wie durch das ebenfalls am 17. Dezember
2009 unterzeichnete FHA EFTA-Serbien (vgl. Ziff. 11.2.2 des AWB) setzt die
Schweiz ihre Politik zur Unterstützung von Wirtschaftsreformen und einer Integra- tion der Staaten der Westbalkanregion in die Strukturen der Wirtschaftszusammen- arbeit auf europäischer und internationaler Ebene fort, die bereits zum Abschluss des FHA EFTA-Mazedonien (2000) und des FHA EFTA-Kroatien (2001) geführt hat.
11.2.1.2 Wirtschaftslage Albaniens, wirtschaftliche
Beziehungen zwischen der Schweiz und Albanien Nachdem Albaniens Volkswirtschaft 1997 mit dem Zusammenbruch des Finanz- pyramidensystems einen Tiefpunkt erreichte, befindet sich das Transformationsland seit der Jahrhundertwende auf dem Wege zu einer funktionierenden, leistungsfähi- gen Marktwirtschaft mit durchgehend hohen Wachstumsraten um die 6 %. Im Zuge der Finanzkrise bewegen sich die Wachstumsprognosen, für das laufende Jahr gemäss IWF mittlerweile zwischen 0,4 und 1 %. Auch wenn das Land nach wie vor als einer der ärmsten Staaten Europas gilt, nähert es sich mit einem BIP pro Kopf 2008 über € 2700 an die Gruppe der Länder mit mittlerem Einkommen. Die Teuerung betrug 2008 aufgrund einer umsichtigen Geldpolitik und stabilen Lokalwährung 3,6% (Vorjahr 2,9 %), wobei der Lek nun in
den letzten Monaten 10% des Wertes gegenüber dem Euro verloren hat. Die Arbeits- losenrate sank laut Zentralbank um 0,6 % auf 12,5 %, eine Zahl, welche angesichts der grassierenden Schattenwirtschaft, deren Anteil gemäss IWF zwischen 30 % und
50 % des BIP schwankt, wenig aussagekräftig ist.
2008 betrugen die Exporte der Schweiz nach Albanien 37.4 Mio. CHF (+18 % im
Vergleich zum Vorjahr). Die am häufigsten exportierten Waren sind pharmazeu- tische Erzeugnisse (64 %), Landwirtschaftsprodukte (9 %), Maschinen (5 %) und chemische Erzeugnisse (5 %). Die Importe der Schweiz aus Albanien betrugen 2008 2,3 Mio. CHF (+66 % im Vergleich zum Vorjahr). Die wichtigsten Importgüter sind Maschinen (56 %) und Landwirtschaftsprodukte (33 %). Es liegen keine Angaben über den Bestand der Schweizer Direktinvestitionen in Albanien vor. Seit 2007 sind vermehrt Schweizer Firmen vor Ort auf dem alba- nischen Markt aktiv, insbesondere im Energiesektor.
11.2.1.3 Verhandlungsverlauf
Die EFTA-Staaten und Albanien haben am 10. Dezember 1992 eine Zusammen- arbeitserklärung unterzeichnet. Insgesamt fanden drei Treffen des unter der Zusam- menarbeitserklärung errichteten Gemischten Ausschuss statt, das Letzte davon am 5. November 2005. Anlässlich dieses Treffens entschieden die Parteien exploratori- sche Gespräche über ein Freihandelsabkommen aufzunehmen. Am 10. Dezember
2007 trafen sich die Parteien um die Modalitäten der Freihandelsverhandlungen zu
diskutieren. Die Verhandlungen sind schlussendlich im Mai 2009 aufgenommen worden und konnten nach nur zwei Verhandlungsrunden (12.–14. Mai 2009 und 25.–26. Juni 2009) abgeschlossen werden. Die Abkommen wurden 17. Dezember 2009 in Genf von den zuständigen Ministern der EFTA-Staaten und Albaniens unterzeichnet.
11.2.1.4 Inhalt des Freihandelsabkommens
Das Freihandelsabkommen mit Albanien entspricht anderen Abkommen, die die EFTA-Staaten mit zentral- und osteuropäischen Staaten (Mazedonien, Kroatien), im Mittelmeerraum (Türkei, Israel, PLO/palästinensische Behörde, Marokko, Jorda- nien, Tunesien, Libanon und Ägypten) sowie mit Serbien (vgl. Ziff. 11.2.2 des AWB) abgeschlossen haben. Das zwischen den EFTA-Staaten und Albanien ausge- handelte Freihandelsabkommen liberalisiert den Handel mit Industrieprodukten, Fisch und anderen Meeresprodukten sowie mit verarbeiteten Landwirtschaftspro- dukten. Es enthält zudem Bestimmungen zum geistigen Eigentum, Wettbewerb und zu Handelserleichterungen sowie Entwicklungsklauseln für Dienstleistungen, Inves- titionen und das öffentliche Beschaffungswesen.
Warenverkehr Der Geltungsbereich von Kapitel 2 (Warenverkehr) des Freihandelsabkommens umfasst die Industrieprodukte, Fisch und andere Meeresprodukte sowie verarbeitete Landwirtschaftsprodukte (Art. 6). Für die Industrieprodukte sowie für Fisch und andere Meeresprodukte bringt das Abkommen mit wenigen Ausnahmen die gegen- seitige Zollbefreiung ab Inkrafttreten des Abkommens (Art. 8). Die üblichen, für die
Landwirtschaftspolitik der EFTA-Staaten sensiblen Tarifpositionen (insbesondere Futtermittel) sind vom Geltungsbereich des Abkommens ausgenommen (Anhang I). In Bezug auf die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte gestehen die EFTA-Staaten Albanien analoge Konzessionen wie der Europäischen Union zu (Beseitigung des Industrieschutzes). Die EFTA-Staaten beseitigen das Industrieschutzelement der Zölle, behalten jedoch das Recht, auf der Einfuhr Abgaben zu erheben und auf Ausfuhren Rückerstattungen auszurichten, um den Unterschied zwischen den Roh- stoffpreisen auf den EFTA-Märkten und auf dem Weltmarkt auszugleichen. Die EFTA-Staaten kommen mit wenigen Ausnahmen in den Genuss eines zollfreien Marktzugangs für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte in Albanien. Dieser zollfreie Marktzugang gilt auch für Alkohol mit mehr als 80 Volumenprozenten und gewisse Zigaretten- und Tabakerzeugnisse, die Albanien als verarbeitete Landwirtschafts- produkte betrachtet. Die Ursprungsregeln (Art. 7 und Protokoll B) entsprechen denjenigen des EuroMed- Ursprungsprotokolls. Die vollständige Pan-Euro-Med-Kumulation wird aber erst möglich sein, sobald auch die Europäische Union und alle anderen möglichen Frei- handelspartner die entsprechenden Anpassungen vorgenommen haben. Solange noch keine diagonale Kumulation möglich ist, werden im bilateralen Verkehr zwi- schen den EFTA-Staaten und Albanien nur die bekannten Ursprungsnachweise EUR.1 und Erklärung auf der Rechnung verwendet. Die Rückerstattung von Zöllen, die auf Einfuhren aus Drittländern erhoben wurden (sog. drawback, Protokoll B, Art. 15), ist verboten. Das Abkommen enthält ausserdem Bestimmungen zur Handelserleichterung (Art. 13 und Anhang III). Die Parteien verpflichten sich unter anderem zur Beachtung inter- nationaler Standards bei der Ausgestaltung von Zollverfahren sowie zur Zusammen- arbeit zwischen den Zollbehörden, im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger admi- nistrativer Handelserschwernisse, beispielsweise durch erhöhte Transparenz und die Nutzung von Informationstechnologien. Unter dem Abkommen wird auch ein Unterausschuss für Ursprungfragen, Zollver- fahren und Handelserleichterung errichtet (Art. 14 und Anhang IV). Dieser ist unter anderem für den Informationsaustausch und die Untersuchung der Entwicklungen in diesen Bereichen zuständig sowie für die Koordination der Positionen und der
Vorbereitung der technischen Anpassungen die sich daraus ergeben. Weiter enthält das Freihandelsabkommen Bestimmungen zu den mengenmässigen Beschränkungen bei Ein- und Ausfuhr (Art. 9), über die Nichtdiskriminierung durch interne Steuern (Art. 10), zu staatlichen Handelsunternehmen (Art. 15) und verweist in Bezug auf die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Mass- nahmen (Art. 11), die technischen Vorschriften (Art. 12), Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen (Art. 16) auf die entsprechenden WTO/GATT-Bestimmungen. In Bezug auf die Ausnahmen (namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, Art. 21 und 22) übernimmt das Abkommen die einschlägigen WTO-Bestimmungen, die ins FHA inkorporiert werden. Ausserdem verpflichten sich die Parteien einander gegenüber keine Antidumpingmassnahmen anzuwenden (Art. 17). Zudem definiert das Abkommen das Verhältnis gegenüber der allgemeinen Schutzklausel des GATT- Abkommens (Art. 19) und enthält eine bilaterale Schutzklausel (Art. 20), die ent- sprechende Massnahmen auf maximal drei Jahre beschränkt und deren Notwendig- keit fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft wird.
Geistiges Eigentum Die Abkommensbestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (Art. 23 und Anhang V) verpflichten die Parteien, einen wirksamen Immaterialgüter- rechtsschutz zu gewährleisten und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigen- tum sicherzustellen. Die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegün- stigung gelten gemäss den relevanten Bestimmungen des TRIPS-Abkommens der WTO (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigen- Ähnlich wie in anderen von der EFTA abgeschlossenen Freihandelsabkommen bestätigen die Parteien ihre Pflichten unter verschiedenen internationalen Immate- rialgüterrechtsabkommen, deren Partei sie sind (TRIPS-Abkommen, Pariser Ver- bandsübereinkunft4 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert am 14. Juli 1967, die Berner Übereinkunft5 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert am 24. Juli 1971 sowie das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)6). Weiter verpflichten sich die Parteien, soweit dies nicht bereits der Fall ist, bis spätestens am 31. Dezember 2010 wichtigen internationalen Schutz- und Harmonisierungsabkommen beizutreten (Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens7 betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle, dem WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 19968, dem WIPO- Vertrag vom 20. Dezember 19969 über Darbietungen und Tonträger) sowie dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzen- züchtungen (in der revidierten Fassung von 1978 oder 1991)10. Im Anhang V zum Hauptabkommen sind materielle Schutzstandards bezüglich bestimmter Immaterialgüterrechtsbereiche festgelegt, welche grundsätzlich europäi- schen Standards entsprechen und in verschiedenen Bereichen über das im TRIPS- Abkommen festgesetzte Schutzniveau hinausgehen. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen zum Patentschutz (welche die Staaten bei Verlust effektiver Schutz- dauer aufgrund eines Marktzulassungsverfahrens u.a. verpflichten, insbesondere auch für biotechnologische Erfindungen Patentschutz zu gewähren und ein ergän- zendes Schutzzertifikat von bis zu 5 Jahren für Patente im Pharma- und Agroche- miebereich vorzusehen) (Anhang V, Art. 4), zum Testdatenschutz für pharmazeu-
tische (8-jährige Schutzdauer) und agro-chemische (10-jährige Schutzdauer) Produkte (Anhang V, Art. 5), sowie zum Designschutz (Ausdehnung auf 25 Jahre) und Markenschutz (Verweis auf WIPO Richtlinien zum Schutz notorisch-bekannter Marken und zum Schutz von Marken im Internet) (Anhang V, Art. 3 und 6) sowie zu den Zollhilfemassnahmen (Ausdehnung der Zollhilfemassnahmen auf alle immate- rialgüterrechtlich geschützten Güter, inklusive patentgeschützte Güter), die neben der Einfuhr auch auf die Ausfuhr der Güter anwendbar sind.
3 SR 0.632.20, Anhang 1C
4 SR 0.232.04 5 SR 0.231.15 6 SR 0.231.171 7 SR 0.232.121.4 8 SR 0.232.151 9 SR 0.231.171.1 10 SR 0.232.162
Das Abkommen verpflichtet ausserdem zum Schutz geographischer Herkunfts- bezeichnungen, ebenso wie zum Schutz der Ländernamen der Vertragsparteien (für die Schweiz beispielsweise: «Switzerland», «Schweiz», «Swiss») sowie zum Schutz ihrer Wappen, Fahnen und Embleme, etwa gegen deren missbräuchliche Verwen- dung in Marken oder Firmennamen (Anhang V, Art. 7). Die Bestimmungen im Bezug auf die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigen- tum (Anhang V, Art. 9–12) widerspiegeln gewisse Grundsätze der nationalen Gesetzgebung Albaniens und gehen über die Minimalstandards des TRIPS- Abkommens hinaus. Sie bewegen sich jedoch im Rahmen dessen, was mit anderen EFTA-Freihandelspartnern vereinbart wurde. Ausserdem sieht das Abkommen vor, dass die Bestimmungen über das geistige Eigentum auf Antrag einer Partei vom gemischten Ausschuss überprüft werden, um das Schutzniveau zu verbessern und die Entwicklung des Handels zwischen den Parteien zu fördern (Art. 23 Abs. 4). Auch wollen die Parteien ihre Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums verstärken (Anhang V, Art. 13).
Dienstleistungen, Investitionen, öffentliches Beschaffungswesen und Wettbewerb Im Kapitel 4 Investitionen, Dienstleistungen und öffentliches Beschaffungswesen bekräftigen die Partien in Bezug auf die Dienstleistungen (Art. 25) die Verpflichtun- gen unter dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienst- leistungen (GATS)11. Das Abkommen enthält ausserdem das Ziel einer schrittwei- sen Liberalisierung des gegenseitigen Zugangs zum öffentlichen Beschaffungswesen (Art. 26). Sowohl für die Dienstleistungen als auch für das öffentliche Beschaf- fungswesen enthält das Abkommen Entwicklungs- und Verhandlungsklauseln, insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung allfälliger Diskriminierungen, die Albanien oder den EFTA-Staaten aus künftigen Präferenzabkommen eines Abkom- menspartner mit Drittstaaten erwachsen könnten. Die Bestimmungen über die Investitionen beinhalten Grundsätze für deren Förde- rung und Schutz sowie eine Entwicklungsklausel, welche vorsieht, dass spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Möglichkeit geprüft wird, den Geltungsbereich des Abkommens auf das Niederlassungsrecht von Unternehmen auszudehnen (Art. 24). Das inhaltlich umfassendere bilaterale Investitionsschutz- abkommen Schweiz-Albanien von 199312 bleibt bestehen. Kapitel 5, Zahlungen und Kapitaltransfer, gewährleistet den freien Zahlungs- und Kapitaltransfer (Art 27 und 28). Vorbehalten bleibt den Vertragsparteien die Mög- lichkeit der Einführung transferbeschränkender Massnahmen im Fall von Zahlungs- bilanzschwierigkeiten (Art 29). Massnahmen in Übereinstimmung mit Gerichtsur- teilen oder administrativen Verfahren bleiben in Bezug auf die Zahlungen und Kapitaltransfer vorbehalten (Art. 30). Die Bestimmungen zum Wettbewerb (Art. 18) nennen die wettbewerbsverzerrenden Praktiken, die mit dem guten Funktionieren des Abkommens unvereinbar sind. Die Parteien sorgen unter anderem dafür, dass sich auch öffentliche Unternehmen oder Unternehmen mit speziellen oder ausschliesslichen Rechten an die allgemeinen Wettbewerbsregeln halten.
11 SR 0.632.20, Anhang 1B
12 SR 0.975.212.3
Institutionelle Bestimmungen, Streitbeilegung Die institutionellen Bestimmungen finden sich in Kapitel 6. Um die Verwaltung sowie die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens sicherzustellen, wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt (Art. 31). Dieser setzt sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammen und entscheidet als paritätisches Organ durch Konsens. Er hat die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsparteien zu überwachen, bei allfälligen Problemen bei der Anwendung des Abkommens Konsultationen abzuhalten sowie die Erweiterung und Vertiefung des Abkommens zu prüfen. Das Abkommen sieht in Kapitel 7 auch ein Streitschlichtungsverfahren vor. Dieses basiert auf Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses (Art. 32). Kann ein Streitfall nicht innerhalb 60 Tagen im Rahmen von Konsultationen beigelegt werden oder antwortet die andere Partei nicht innerhalb von 10 Tagen auf das Begehren der klagenden Partei oder können die Konsultationen nicht innert 20 Tage nach Erhalt des Begehrens aufgenommen werden, so kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangt werden (Art. 33). Dessen Urteile sind für die Parteien endgültig und bindend. Die Parteien sollen das Urteil rasch umsetzen (Art. 35). Falls eine Partei das Urteil des Schiedsgerichts nicht innerhalb einer angemessenen Frist umsetzt und keine Kompensation vereinbart worden ist, kann ihr die klagende Partei nach Ablauf einer 30-tägigen Notifikationsfrist gleichwertige Vorteile entziehen bis der Entscheid des Schiedsgerichts umgesetzt wird oder der Streit anderweitig bei- gelegt werden konnte.
Präambel, Eingangs- und Schlussbestimmungen Die Präambel und die Bestimmung über die Zielsetzung des Abkommens (Art. 1) in Kapitel 1, Allgemeine Bestimmungen, halten die allgemeinen Zielsetzungen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen des Freihandelsabkom- mens fest. Die Parteien bestätigen unter anderem ihr Bekenntnis zu den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschen- rechte sowie – basierend auf den Prinzipien der relevanten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation – zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und zur Einhaltung arbeitsrechtlicher Standards. Die Parteien bekräftigen auch ihre Absicht, die Umwelt in Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu schützen. Ziele des Abkommens sind insbesondere die Liberalisierung des Waren- handels sowie eine gegenseitige Verbesserung der Investitionsmöglichkeiten, die Schaffung von Rahmenbedingungen für eine Ausdehnung des Handels mit Dienst- leistungen, der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und gerechter Wett- bewerbsbedingungen ebenso wie die schrittweise künftige Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens. In Kapitel 8 (Schlussbestimmungen) sieht eine allgemeine Entwicklungsklausel vor, dass die Vertragsparteien das Abkommen im Lichte der Entwicklungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen und insbesondere in der WTO überprüfen und dabei gemeinsam Möglichkeiten zur Vertiefung und Ausweitung der Zusam- menarbeit nach diesem Abkommen prüfen und gegebenenfalls Verhandlungen eröffnen können. Insbesondere der Gemischte Ausschuss kann regelmässig eine solche Überprüfung vornehmen (Art. 37). Weitere Artikel betreffen den territorialen Anwendungsbereich (Art. 3) und die Anwendung des Abkommens durch die regionalen und lokalen Behörden (Art. 4).
Das Abkommen hat keine Wirkung auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten (Art. 2). Die Transparenzbestimmung (Art. 5) regelt die Informa- tionspflichten der Parteien. Diese müssen ihre Gesetze, Vorschriften und allgemein anwendbaren Gerichts- und Verwaltungsentscheide veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Dies gilt auch für internationale Abkommen, die einen Einfluss auf die Umsetzung des Freihandelsabkommens haben können. Ausserdem verpflich- ten sich die Parteien, rasch auf spezifische Fragen zu reagieren und einander rele- vante Informationen zur Verfügung zu stellen. Weiter enthält das Abkommen Bestimmungen über die Einhaltung von Verpflich- tungen (Art. 35), zu den Anhängen, Protokollen und Appendizes (Art. 36), über Änderungen des Abkommens (Art. 38), über die Beziehung zu anderen internationa- len Abkommen, über die Aufnahme neuer Parteien (Art. 40), über den Rücktritt vom und die Beendigung des Abkommens (Art. 41) sowie über das Inkrafttreten des Abkommens (Art. 42). Ausserdem wird die Regierung Norwegens als Depositar eingesetzt (Art. 43). Wie in anderen Freihandelsabkommen der EFTA werden Änderungen des Abkom- mens den Vertragsparteien zur Ratifikation vorgelegt (Art. 38); ausgenommen sind Änderungen der Anhänge und der Protokolle, die in der Kompetenz des Gemischten Ausschusses liegen (Art. 31 Abs. 7). Ziel dieser Kompetenzdelegation an den Gemischten Ausschuss ist es, das Verfahren für technische Anpassungen zu verein- fachen und so die Verwaltung des Abkommens zu erleichtern. Solche Beschlüsse des Gemischten Ausschusses fallen in der Schweiz gemäss Artikel 7a des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes13 üblicherweise in die Genehmi- gungskompetenz des Bundesrates. Über solche Änderungen informiert der Bundes- rat die Bundesversammlung im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Die Anhänge und Protokolle der von den EFTA-Staaten abgeschlossenen Freihandelsabkommen werden regel- mässig aktualisiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handels- system (z.B. WTO, Weltzollrat oder im Rahmen anderer Freihandelsabkommen von EFTA-Staaten oder ihrer Partner) Rechnung zu tragen. Bei den technischen Anhän- gen und Protokollen des vorliegenden Abkommens, die von der Kompetenz-
delegation erfasst sind, handelt es sich um Anhang I (Ausgenommene Produkte), Anhang II (Fisch und andere Meeresprodukte), Anhang III (Handelserleichterung), Anhang IV (Mandat des Unterausschuss für Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung), Anhang V (Schutz der Rechte an geistigem Eigentum), Protokoll A (Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte) und Protokoll B (Ursprungs- regeln und Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen).
11.2.1.5 Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz
und Albanien Gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen haben die EFTA-Staaten mit Albanien je ein bilaterales Abkommen über landwirtschaftliche Basisprodukte abgeschlossen. Die bilateralen Landwirtschaftsabkommen sind mit dem Freihandelsabkommen verbunden und können keine eigenständige Rechtswirkung erlangen (Art. 6 Abs. 2 des Freihandelsabkommens, Art. 8 des Landwirtschaftsabkommens).
13 Insbesondere gemäss Art. 7a, Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetz vom 21. März 1997, SR 172.010
Im nichttarifären Bereich wird auf die relevanten Regeln der WTO (Art. 6) bezie- hungsweise auf diejenigen des Freihandelsabkommens (Art. 7) verwiesen. Dies gilt auch für die Schutzmassnahmen bei Marktstörungen. Bei Streitfällen ist das Streit- beilegungsverfahren des Freihandelsabkommens sinngemäss anwendbar. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll B des Freihandelsabkommens geregelt. Die von der Schweiz eingeräumten Zugeständnisse bestehen aus der Senkung oder Beseitigung von Einfuhrzöllen – soweit anwendbar im Rahmen der WTO Zollkon- tingente sowie saisonaler Einschränkungen – für ausgewählte landwirtschaftliche Produkte, darunter für Olivenöl für den menschlichen Konsum und Trockenwürste, für die Albanien (vgl. Anhang II des Landwirtschaftsabkommens) besondere Inte- ressen geltend gemacht hat. Die Schweiz gewährt Albanien ein Zollfreikontingent von 500 Tonnen für natives Olivenöl und einen Rabatt auf dem Meistbegünsti- gungszollansatz für Trockenwürste. Albanien gewährt der Schweiz dieselben Kon- zessionen, wie es sie der Europäischen Union zugestanden hat (vgl. Anhang I des Landwirtschaftsabkommens). Dadurch kommt die Schweiz unter anderem in Genuss eines zollfreien Marktzugangs für lebende Pferde, Rinder, Schweine, Schafe/Ziegen (andere als Schlachttiere), Käse, Fleischzubereitungen, Fruchtzubereitungen, Säfte (ausser Apfelsaft) sowie weiterer Erzeugnisse, die allerdings für die Schweizer Exporteure von geringerem Interesse sind. Darüber hinaus gewährt Albanien der Schweiz Zollfreiheit für getrocknetes Rindfleisch. Die Konzessionen der Schweiz bewegen sich im Rahmen der geltenden Landwirt- schaftspolitik. Es wurden keine Konzessionen gewährt, die über bisherige FHA oder das APS hinausgehen. Die gewährten Konzessionen ersetzen die bisher im Rahmen des APS unilateral gewährten Konzessionen.
11.2.1.6 Inkrafttreten
Artikel 42 des FHA sieht vor, dass das FHA am 1. April 2010 für jene Parteien in Kraft tritt, welche mindestens zwei Monate vor dem Inkrafttreten ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde beim Depositar hinterlegt haben oder die vorläufige Anwendung notifiziert haben, vorausgesetzt dass dies für Albanien der Fall ist. Ansonsten bzw. für die anderen Staaten erfolgt das Inkrafttreten am ersten Tag des dritten Monates, der auf die Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmi- gungs- oder Annahmeurkunde oder der Notifikation der vorläufigen Anwendung folgt. Das Inkrafttreten oder die vorläufige Anwendung des jeweiligen Landwirt- schaftsabkommens ist ans Inkrafttreten oder die vorläufige Anwendung des FHA für den entsprechenden EFTA-Staat gekoppelt. Da die Schweizer Wirtschaft im Vergleich zur EU auf Grund des SAA auf dem albanischen Markt benachteiligt ist, beabsichtigt der Bundesrat, gestützt auf Artikel
2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198214 über aussenwirtschaftliche Massnahmen
die im Artikel 42 Absatz 5 vorgesehene vorläufige Anwendung ab dem Datum vorzunehmen, ab dem für Albanien die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Abkommen erfüllt sind.
14 SR 946.201
11.2.1.7 Wirtschaftliche, finanzielle und personelle
Auswirkungen Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden Die finanziellen Auswirkungen sind äusserst gering und bestehen aus dem zu erwar- tenden Ausfall von Zöllen auf Einfuhren aus Albanien. 2008 betrug der Zollertrag aus den Einfuhren mit Albanien nur rund 15 500 Franken (davon 5450 Franken auf Landwirtschaftsprodukten). Diese geringen finanziellen Auswirkungen sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen für den Standort Schweiz zu setzen. Personelle Auswirkungen beim Bund können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiter zu entwickelnder Freihandelsabkommen ergeben. Für den Zeitraum 2010–2014 wurden entsprechende Ressourcen bewilligt. Für diesen Zeit- raum haben die vorliegenden Abkommen keine weitere personelle Aufstockung zur Folge. Der Ressourcenbedarf für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterentwicklung aller bestehender Freihandelsabkommen nach 2014 wird vom EVD im Jahre 2013 neu beurteilt. Die personellen Auswirkungen im EFD für die Aushandlung, den Vollzug und den Unterhalt neuer Freihandelsabkommen bis 2014 sind noch zu prüfen. Für die Kantone und Gemeinden haben die Abkommen mit Albanien keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
Volkswirtschaftliche Auswirkungen Durch den Abbau der Industrie- und eines Teils der Landwirtschaftszölle im Handel zwischen Albanien und der Schweiz wirken sich die Abkommen positiv auf schwei- zerische und albanische Unternehmen sowie Konsumentinnen und Konsumenten aus, und die bestehenden Absatzmöglichkeiten für Exporte werden verbessert. Ausserdem stärken die Abkommen generell die Rechtssicherheit und die Vorherseh- barkeit der Rahmenbedingungen für unsere Wirtschaftsbeziehungen mit Albanien. Da die Zollermässigungen der Schweiz im Bereich der Landwirtschaftserzeugnisse schon anderen Freihandelspartnern oder Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzensystems zugestanden worden sind und soweit vorhanden im Rahmen der WTO-Zollkontingente gewährt werden, sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zu erwarten.
11.2.1.8 Verhältnis zur Legislaturplanung
Das Freihandelsabkommen mit Albanien und das bilaterale Landwirtschaftabkom- men fallen unter die Massnahme «Ausbau des Netzes von Freihandelsabkommen mit Partnern ausserhalb der EU», die in der Botschaft vom 23. Januar 200815 über die Legislaturplanung 2007–2011 und im Bundesbeschluss vom 18. September
200816 über die Legislaturplanung 2007–2011angekündigt sind.
15 BBl 2008 782 817
16 BBl 2008 8544
11.2.1.9 Rechtliche Aspekte
Bezug zur WTO und zum europäischen Recht Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sowie Albanien gehören der Welthan- delsorganisation (WTO) an. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultie- renden Verpflichtungen steht. Freihandelsabkommen unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeile- gungsverfahrens in der WTO sein. Der Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten steht weder mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union noch mit den Zielen der europäischen Integrationspolitik der Schweiz in Widerspruch.
Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Unterzeichnerstaat des Frei- handelsabkommens mit Albanien. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 192317 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (Zollvertrag) wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen über den Warenverkehr auch für Liechtenstein an. Aufgrund des Zollvertrags gilt auch das Landwirtschaftsabkom- men zwischen der Schweiz und Albanien für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 1 Abs. 2 des Landwirtschaftsabkommens).
Veröffentlichung der Anhänge zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Albanien Die Anhänge zum Freihandelsabkommen umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 und 13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200418 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Publikationsverordnung vom 17. November 200419 kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern20 bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar21. Übersetzungen des Protokolls B des Freihan- delsabkommens über die Ursprungsregeln und Zollverfahren werden ausserdem von der Eidgenössischen Zollverwaltung elektronisch publiziert22.
Verfassungsmässigkeit Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)23 sind die auswärtigen Ange- legenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen sowie solche, die
17 SR 0.631.112.514 18 SR 170.512 19 SR 170.512.1
20 http://www.bundespublikationen.admin.ch/de.html?
21 http://www.efta.int/content/free-trade/fta-countries
23 SR 101
wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das Freihandelsabkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
6 Monaten jederzeit gekündigt werden (Art. 41 des Freihandelsabkommens). Die
Kündigung des Freihandelsabkommens bewirkt die automatische Beendigung des Landwirtschaftsabkommens (Art. 8 des Landwirtschaftsabkommens). Es liegt kein Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Für die Umsetzung der Abkom- men sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich. Die vorliegenden Abkommen enthalten rechtsetzende Bestimmungen (Zollkonzes- sionen, Gleichbehandlungsgebote). Zur Frage, ob es sich dabei um wichtige recht- setzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV handelt (vgl. auch Art. 22 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes24), ist einerseits festzuhalten, dass die Abkommensbestimmungen im Rahmen der Verordnungskompetenzen, die das Zolltarifgesetz25 dem Bundesrat für Zollkonzessionen einräumt, umgesetzt werden können. Anderseits sind die Bestimmungen nicht als grundlegend einzustufen. Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Die Verpflichtungen dieser Abkommen bewegen sich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen. Inhaltlich sind sie vergleichbar ausgestaltet wie andere im EFTA-Rahmen abge- schlossene Drittlandabkommen, und sie sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaft- lichem und politischem Gewicht. Anlässlich der Beratungen zur Motion 04.3203 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 22. April 2004 sowie den seither verabschiedeten Botschaften zu Freihandelsabkommen mit Drittstaaten ausserhalb der Europäischen Union haben beide Räte die Haltung des Bundesrates unterstützt, wonach internationale Abkom- men, die diesen Kriterien entsprechen, nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferen- dum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen. Aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Vernehmlassungsgesetzes (VlG)26 ergibt sich, dass bei einem internationalen Abkommen, das nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist und keine wesentlichen Interessen der Kantone betrifft, grundsätzlich kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, ausser wenn es sich um ein Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozia- ler und kultureller Tragweite handelt oder wenn dieses in erheblichem Mass ausser- halb der Bundesverwaltung vollzogen wird. Die vorliegenden Abkommen entspre- chen bezüglich Inhalt sowie finanzieller, politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung
im Wesentlichen den früher abgeschlossenen FHA und Agrarabkommen. Es handelt sich somit um kein Vorhaben von besonderer Tragweite im Sinne des VlG, und die Kantone wurden gemäss Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK)27 sowohl bei der Vorberei- tung des Verhandlungsmandats als auch, soweit erforderlich, während den Verhand- lungen beigezogen. Da die Abkommen auch nicht in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden, konnte auf die Durchführung einer Ver- nehmlassung verzichtet werden.
24 SR 171.10 25 SR 632.10 26 SR 172.061 27 SR 138.1