Parlamentarische Initiative. Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlaments. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 29. August 2011. Stellungnahme des Bundesrates
zu 10.440
Parlamentarische Initiative Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlaments Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 29. August 2011 Stellungnahme des Bundesrates
vom 7. September 2011
Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 29. August
2011 betreffend «Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parla-
ments» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung. Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
7. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2011-1806 6829
Stellungnahme
1 Ausgangslage
Am 13. Dezember 2002 haben die Räte das Bundesgesetz über die Bundesversamm- lung1 (Parlamentsgesetz, ParlG) verabschiedet. Es löste das Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 19622 ab. Mit dem Parlamentsgesetz wurden die in der Bundesver- fassung3 (BV) vorgesehenen Möglichkeiten im Parlamentsrecht konkretisiert und notwendige Reformen des Parlamentsrechts umgesetzt. Weiter erfolgte eine syste- matische Zusammenfassung und übersichtliche Darstellung des Parlamentsrechts sowie die redaktionelle Überarbeitung der sprachlich veralteten Bestimmungen. Zusammen mit den ebenfalls totalrevidierten Geschäftsreglementen der Räte trat das Parlamentsgesetz am 1. Dezember 2003 in Kraft. Das Parlamentsgesetz sieht eine Vielzahl von Beratungsgegenständen und Verfahren vor, die komplexe Fragestellungen aufwerfen. Es besteht daher immer wieder gesetzgeberischer Handlungsbedarf, weshalb das Parlamentsgesetz seit seinem Inkrafttreten bereits mehrmals revidiert wurde. Mit der Motion 09.3896 «Eidgenössisches Parlament. Fit für die Zukunft» vom 24. September 2009 wollte Ständerat Hansruedi Stadler die zuständigen Organe des Parlaments beauftragen, über mögliche Verbesserungsvorschläge zur Organisation des Ratsbetriebs, zur Kommissionarbeit sowie zu den Verfahrensabläufen Bericht zu erstatten. Mit diesen Vorschlägen soll das Parlament auf die künftigen Herausforde- rungen vorbereitet werden. Nach dem Ausscheiden von Ständerat Hansruedi Stadler aus dem Parlament wurde die Motion von Ständerat Peter Briner übernommen. Die gemäss Artikel 17 Absatz 3 des Geschäftsregelmentes des Ständerates vom 20. Juni 20034 (GRS) zuständige Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) beschloss am 22. März 2010, gestützt auf die Motion 09.3896 eine parla- mentarische Initiative mit dem Titel «Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlaments» (10.440) auszuarbeiten. Am 21. Mai 2010 erteilte die Staatspolitische Kommission des Nationalrates die für die Ausarbeitung einer Vor- lage erforderliche Zustimmung. Am 29. August 2011 schliesslich verabschiedete die SPK-S den Entwurf zur Änderung des Parlamentsgesetzes und zur Änderung des GRS sowie den dazugehörigen Bericht. Im Wesentlichen sieht die Vorlage drei Änderungen von grösserer Tragweite vor: Parlamentarische Initiativen können inskünftig nur noch in der Form eines ausfor-
mulierten Erlassentwurfs der Bundesversammlung eingereicht werden. Dasselbe soll für Standesinitiativen der Kantone gelten. Weiter soll ein Begehren zur Einberufung einer ausserordentlichen Session bestimmte Beratungsgegenstände bezeichnen müssen, die in beiden Räten hängig sind. Schliesslich soll das Recht auf Wortmel- dung zu umstrittenen Vorstössen neu im Gesetz verankert werden.
1 SR 171.10 2 AS 1962 773 3 SR 101 4 SR 171.14
Daneben werden weitere Änderungen vorgeschlagen. Aus Sicht des Bundesrates zu erwähnen ist dabei insbesondere die gesetzliche Präzisierung des Rechts, eine aus- serordentliche Session der Räte zu verlangen (Art. 2 Abs. 3 E-ParlG) sowie die Änderung von Artikel 112 Absatz 3 ParlG, wonach der Bundesrat bei parlamenta- rischen Initiativen zu Änderungen von Organisation und Verfahren der Bundes- versammlung, die den Bundesrat nicht unmittelbar betreffen, nicht mehr zur Stel- lungnahme eingeladen wird. Ferner soll das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März
20055 (VlG) dahingehend geändert werden, dass bei Vorhaben, die vorwiegend die
Organisation oder das Verfahren der Bundesbehörden oder die Verteilung zwischen Bundesbehörden betreffen, auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden kann. Am 29. August 2011 hat die SPK-S ihren Bericht sowie die Erlassentwürfe zur Änderung des Parlamentsgesetzes und des GRS zuhanden des Rates verabschiedet und gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Stellungnahme des Bundesrates
Aus Sicht des Bundesrates ist es in erster Linie Sache des Parlaments, wie es seine Organisation und seine Verfahren verbessern will. Soweit die Anpassungsvorschläge rein parlamentsinterne Regelungen betreffen und die Stellung von Bundesrat und Bundesverwaltung nicht berühren, verzichtet der Bundesrat auf eine Stellungnahme. Hingegen äussert er sich zu Vorschlägen, die Auswirkungen über das Parlament hinaus haben und Bundesrat und Bundesverwaltung betreffen.
2.1 Einberufung von ausserordentlichen Sessionen
Nach Artikel 151 Absatz 2 BV können ein Viertel eines Rates oder der Bundesrat die Einberufung zu einer ausserordentlichen Session verlangen. Diese Verfassungs- bestimmung wurde in Artikel 2 Absatz 3 ParlG übernommen. Im Gegensatz zur Sondersession (Art. 2 Abs. 2 ParlG) wird die ausserordentliche Session wie eine ordentliche Session in beiden Räten einberufen. Seit 1848 bis zum Ende der letzten Legislaturperiode wurden ausserordentliche Sessionen nur in Ausnahmefällen einberufen, nämlich sieben Mal von einem Viertel der Mitglieder des Nationalrates. Der Ständerat, der erst seit Inkrafttreten der neuen BV über das Recht zur Einberufung verfügt, hat noch nie eine ausserordentliche Session einberufen. Verschiedentlich von seinem Recht Gebrauch gemacht hat dem- gegenüber der Bundesrat. In der laufenden Legislaturperiode wurden auf Begehren eines Viertels der Mitglie- der des Nationalrates zehn ausserordentliche Sessionen einberufen. Dabei kam es vor, dass zu einzelnen Themen im Ständerat gar keine Beratungsgegenstände hängig waren. Aus diesem Grund schlägt die SPK-S vor, dass das Begehren für die Einbe- rufung einer ausserordentlichen Session bestimmte, in beiden Räten hängige Bera- tungsgegenstände bezeichnen muss. Die ausserordentliche Session muss in der
5 SR 171.061
Regel in beiden Räten in derselben Kalenderwoche stattfinden, wobei die Koordina- tionskonferenz die Kalenderwoche festlegen soll. Von der vorgeschlagenen Regelung sind nicht nur die Räte, sondern auch der Bun- desrat betroffen. Das in Artikel 151 Absatz 2 BV verankerte Recht des Bundesrates zur Einberufung einer ausserordentlichen Bundesversammlung wird damit präzi- siert. Nach dem Entwurf kann er mit seinem Begehren die Behandlung von Erlass- entwürfen des Bundesrates oder einer Kommission der Bundesversammlung nach Artikel 163 BV, von in beiden Räten eingereichten, gleich lautenden Motionen, von Wahlen sowie von Erklärungen verlangen. Der Bundesrat kann nachvollziehen, dass eine ausserordentliche Session nur mög- lich sein soll zu Beratungsgegenständen, die in beiden Räten hängig sind. Er unter- stützt daher die Vorschläge zur Regelung der Einberufung ausserordentlicher Sessi- onen.
2.2 Abschreibung von Erlassentwürfen
Artikel 74 Absatz 6 E-ParlG sieht vor, dass die vorberatende Kommission und der Bundesrat neu berechtigt sind, einen Antrag auf Abschreibung zu stellen, wenn ein Erlassentwurf, zu dem Eintreten bereits beschlossen wurde, nachträglich gegen- standslos geworden ist. Damit soll die bestehende Praxis gesetzlich verankert wer- den. Der Bundesrat erachtet die bestehende Praxis und deren gesetzliche Verankerung im Parlamentsgesetz als sinnvoll. Er begrüsst daher die gesetzliche Regelung des Rechts, die Abschreibung von Erlassentwürfen zu beantragen.
2.3 Parlamentarische Initiative
Die Vorlage sieht Neuerungen beim Instrument der parlamentarischen Initiative vor. Diese betreffen zum einen die Form der parlamentarischen Initiative (Art. 107 Abs. 1, 2, 3 u. 4 E-ParlG). Neu sollen nicht mehr allgemeine Anregungen, sondern nur noch ausformulierte Entwürfe zulässig sein. Den Ratsmitgliedern steht aber weiterhin die Möglichkeit offen, in der Form einer allgemeinen Anregung den Antrag einzureichen, die Kommission solle einen Entwurf einer parlamentarischen Initiative ausarbeiten. Zum anderen sollen die mit dem Inkrafttreten des Parlaments- gesetzes abgeschafften Behandlungsfristen wieder eingeführt werden (Art. 109 Abs. 2 und 3bis E-ParlG). Die gleichen Regelungen gelten auch für die Standesinitia- tiven der Kantone.
Der Bundesrat begrüsst den Vorschlag, wonach parlamentarische Initiativen und Standesinitiativen nur noch in Form von Vorentwürfen von Erlassen eingereicht werden können. Zu den Behandlungsfristen äussert er sich nicht. Demgegenüber soll Artikel 112 Absatz 3 E-ParlG zwar weiterhin vorsehen, dass die zuständige Kommission gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts und des Erlassentwurfs an ihren Rat auch den Bundesrat zur Stellungnahme innert einer angemessen angesetzten Frist einlädt. Neu jedoch sollen Änderungen von Organisa- tion und Verfahren des Parlamentes, die den Bundesrat nicht unmittelbar betreffen,
dem Bundesrat nicht mehr zur Stellungnahme vorgelegt werden. Nach den Erläute- rungen zu Artikel 112 Absatz 3 E-ParlG geht es dabei um Änderungen der Ratsreg- lemente, der Parlamentsverwaltungsverordnung6 sowie anderer Parlamentsverord- nungen. Gemäss ständiger Praxis äussert sich der Bundesrat nicht zu Vorschlägen des Parla- ments zu Änderungserlassen und neuen Vorhaben, die rein parlamentsintern sind. Das Parlament und der Bundesrat sind indessen zwei zentrale Gewalten in unserem Staatsaufbau. Diese beiden Organe sind zur engen Zusammenarbeit verpflichtet und arbeiten in der Praxis auch eng zusammen. Es ist wichtig, dass zwischen Parlament und Bundesrat ein Dialog stattfindet. Änderungen im Bereich des Parlamentsrechts können für die Arbeit und die Stellung des Bundesrates von grosser Bedeutung sein. Zudem lässt sich die Abgrenzung zu den Bereichen, die den Bundesrat betreffen, bei Fragen, die das Zusammenwirken der Gewalten betreffen, nicht immer klar ziehen. Der Bundesrat kann nachvollziehen, dass die Organe des Parlamentes es als nicht sinnvoll erachten, den Bundesrat zu jeder Verordnungs- und Reglementsänderung zur Stellungnahme einzuladen. Er ist deshalb damit einverstanden, dass er zu Ände- rungen der Ratsreglemente, der Parlamentsverwaltungsverordnung sowie anderen Parlamentsverordnungen inskünftig nicht mehr zur Stellungnahme eingeladen wird, sofern er nicht unmittelbar davon betroffen ist. Hingegen ist es ihm aus den genann- ten Gründen ein grosses Anliegen, dass er bei Änderungen auf Gesetzesstufe weiter- hin in den Gesetzgebungsprozess einbezogen wird und zu den Gesetzesvorhaben, die die Organisation und die Verfahren des Parlamentes betreffen, Stellung nehmen kann. Er beantragt daher, Artikel 112 Absatz 3 E-ParlG so zu präzisieren, dass nur bei Änderungen der Verordnungen und Reglemente des Parlaments auf eine Einla- dung des Bundesrates zur Stellungnahme verzichtet werden kann.
2.4 Änderung des Vernehmlassungsgesetzes
In Artikel 3 Absatz 1bis VlG soll neu festgehalten werden, dass zu Vorhaben, die vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betreffen, auf die Durch- führung einer Vernehmlassung verzichtet werden kann. Begründet wird dies damit, dass die beiden Staatspolitischen Kommissionen des Parlaments gemäss ständiger Praxis keine Vernehmlassungsverfahren zu von ihnen ausgearbeiteten Erlassentwür- fen in den Bereichen des Parlamentsrechts und der Regelung der Beziehung zwi- schen Parlament und Regierung durchführen. Auch der Bundesrat habe bereits bei einer Änderung des Parlamentsgesetzes auf die Durchführung eines Vernehmlas- sungsverfahrens verzichtet. Obwohl es sich in der Regel um Gesetzesbestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a–g BV handle, bestehe in der Regel kein Interesse an der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens, da die Kan- tone und Interessenverbände von der neuen Regelung nicht betroffen seien. Das von der SPK-S durchgeführte Konsultationsverfahren ergab, dass neun Kantone die vor- geschlagene Ergänzung des Vernehmlassungsgesetzes unterstützen; zehn Kantone lehnen sie ab. Die übrigen ständigen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teil- nehmer sowie weitere allenfalls interessierte Kreise wurden nicht begrüsst.
6 SR 171.115
Nach Artikel 147 BV werden die Kantone, die politischen Parteien und die interes- sierten Kreise bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellung- nahme eingeladen. Artikel 2 Absatz 1 VlG führt aus, dass das Vernehmlassungsver- fahren die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Bundes bezweckt. Eine Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess soll nicht nur bei Wahlen und Abstimmungen möglich sein, sondern es soll auch auf die Entstehung und die Bera- tung von Erlassen Einfluss genommen werden. Nach Absatz 2 soll das Vernehmlas- sungsverfahren Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstaug- lichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes. Artikel 3 Absatz 1 hält fest, dass ein Vernehmlassungsverfahren stattfindet bei der Vorbereitung von Ver- fassungsänderungen (Bst. a), Gesetzesbestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe a–g BV (Bst. b) sowie bestimmten Kategorien von völkerrecht- lichen Verträgen (Bst. c). Weitere Vorhaben, zu denen ein Vernehmlassungsverfah- ren durchzuführen ist, sind in Artikel 3 Absätze 2 und 3 VlG aufgeführt. Der Bundesrat eröffnet somit eine Vernehmlassung zu Gesetzesvorhaben nur dann, wenn die Voraussetzungen der Artikel 2 Absatz 2 und 3 Absatz 1 Buchstabe b VlG kumulativ erfüllt sind. Kann aber bei einem Vorhaben eindeutig davon ausgegangen werden, dass keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Gesetzesentwurfs gewonnen werden können, verzichtet er auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass bei Gesetzesvorlagen, die vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betreffen, nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, ein Vernehmlassungsverfahren bringe keinen Erkennt- nisgewinn im Sinne von Artikel 2 VlG. Solche Gesetzesvorlagen können im Einzel- fall von grosser staatspolitischer Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für Vorla- gen zum Verhältnis der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden, aber auch für Erlassentwürfe zur Organisation oder zum Verfahren von Bundesbehörden. Ferner
ist das Vernehmlassungsverfahren nicht nur ein Instrument der Konsultation der ständigen Vernehmlassungsadressaten sondern erlaubt es, die Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 VlG zur Mitwirkung einzuladen. Gewisse Vorlagen können dabei durchaus von gesamtgesellschaftlichem Interesse sein. Schliesslich überlässt die vorgeschlagene Bestimmung bei Vorlagen zu Organisation und Verfah- ren der Bundesbehörden sowie zum Verhältnis zwischen den Bundesbehörden den Entscheid, ob ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen ist, vollständig der Urheberschaft der Gesetzesvorlage. Eine solche Bestimmung geht nach Ansicht des Bundesrates zu weit und birgt die Gefahr, dass Artikel 147 BV sowie das Vernehm- lassungsgesetz ausgehöhlt werden. Es trifft allerdings zu, dass bei vielen Vorlagen, die Organisation und Verfahren der Bundesbehörden sowie das Verhältnis zwischen den Bundesbehörden betreffen, die Artikel 2 und 3 Absatz 1 Buchstabe b VlG nicht erfüllt sind. Beispiele sind Ände- rungen des Parlamentsgesetzes, die lediglich die Verfahren des Parlaments betreffen. Nach Meinung des Bundesrates ist jedoch an der bisherigen Regelung festzuhalten, wonach die Urheberschaft einer Vorlage jeweils im Einzelfall darzulegen hat, aus welchen Gründen sie kein Vernehmlassungsverfahren durchführt. Der Bundesrat beantragt daher die Streichung von Artikel 3 Absatz 1bis E-VlG.
2.5 Änderung des Geschäftsreglement des Ständerates
Die Vorlage sieht kleinere Änderungen des Geschäftsreglementes des Ständerates vor. Artikel 22 Absatz 2 E-GRS betrifft nur parlamentsinterne Regelungen, weshalb sich der Bundesrat nicht dazu äussert. In Artikel 26 Absätze 3 und 4 E-GRS soll die dringlich erklärte Anfrage neu gere- gelt werden. In der jüngsten Vergangenheit wurde dieses Instrument nie genutzt, weil es gegenüber der dringlich erklärten Interpellation weniger attraktiv ausgestaltet ist. Statt mit einer schriftlichen Antwort innerhalb von drei Wochen soll daher eine spätestens bis zur dritten Sitzung der Session eingereichte dringliche Anfrage wie eine dringlich erklärte Interpellation in derselben Session beantwortet werden. Zudem kann das Büro eine Interpellation, deren Dringlicherklärung beantragt wurde, mit Einverständnis der Urheberin oder des Urhebers in eine dringliche Anfrage umwandeln. Dies führt in erster Linie zu einer Entlastung des Ratsbetriebs, da bei Anfragen keine Diskussion im Rat durchgeführt wird. Der Bundesrat kann das Anliegen verstehen, das Instrument der dringlichen Anfrage attraktiver zu gestalten, um den Ratsbetrieb zu entlasten. Die Neuregelung der dringlichen Anfrage darf indessen nicht zur Folge haben, dass inskünftig weniger strenge Massstäbe für die Dringlicherklärung angewendet werden, weil dies allen- falls zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesrates führen würde. Der Bun- desrat erwartet daher eine Weiterführung der bisherigen Praxis bei der Dringlicher- klärung.
3 Anträge des Bundesrates
Im Sinne der vorstehenden Überlegungen stellt der Bundesrat folgende Anträge:
3.1 Parlamentarische Initiative
Der Bundesrat beantragt, die vorgeschlagene Änderung von Artikel 112 Absatz 3 E-ParlG anzupassen: Art. 112 Abs. 3 3 Sie überweist ihren dem Rat unterbreiteten Bericht und Erlassentwurf gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme innert einer angemessenen Frist; ausgenommen sind Änderungen von Organisation und Verfahren der Bundesversammlung, die nicht im Gesetz festgelegt sind und die den Bundesrat nicht unmittelbar betreffen.
3.2 Änderung des Vernehmlassungsverfahrens
Der Bundesrat beantragt die Streichung von Artikel 3 Absatz 1bis E-VlG.