Parlamentarische Initiative. Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)». Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates
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Parlamentarische Initiative Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen «Eigene vier Wände dank Bausparen» und «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates
vom 24. Januar 2011
Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zum Bundesgesetz über die steuerliche Förderung des Bausparens. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.
24. Januar 2011 Im Namen der Kommission Der Vizepräsident: Konrad Graber
2011-0243 2235
Übersicht
Mit der Einführung eines steuerlich begünstigten Bausparens soll neben den beste- henden Vorbezugsmöglichkeiten aus der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge ein zusätzliches Instrument zur Eigenkapitalbildung für den Erwerb von Wohneigentum im Einkommenssteuerrecht verankert werden. Am 22. Juni 2010 hiess die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates eine entspre- chende parlamentarische Initiative gut. Diese soll beiden eingereichten Volksinitia- tiven zum Bausparen einen indirekten Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe gegenüber- stellen. Am 29. Juni gab ihr die Schwesterkommission ebenfalls Folge. Die Eckwerte des Bundesgesetzes über die steuerliche Förderung des Bausparens lehnen sich stark an die Vorgaben der Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» an. Konkret können unbeschränkt steuerpflichtige Personen während längstens zehn Jahren Einlagen für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dau- ernd und ausschliesslich selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz, die sie im Rahmen eines Bausparvertrags leisten, von den steuerbaren Einkünften abziehen. Die einbezahlten Einlagen sind im Umfang von jährlich höchstens 10 000 Franken abziehbar; gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Bezüglich zentraler Vollzugsfragen, insbesondere der Modalitäten der Besteuerung bei zweckwidriger Verwendung der Bauspareinlagen, sieht die Vorlage klare Vorgaben vor und erhöht damit die Berechenbarkeit des vorgesehe- nen Bausparmodells. Im Vergleich zu den steuerlichen Bestimmungen in den beiden Volksinitiativen erweist sich der Gesetzesentwurf als moderater, weil die auf dem Bausparkonto angefallenen Vermögenserträge den Einkommenssteuern und das Bausparguthaben zudem der kantonalen Vermögenssteuer unterliegen sollen. Auf die Besteuerung der einbezahlten Einlagen wird verzichtet, wenn diese zweck- konform für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd und ausschliesslich selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz verwendet werden. Die auf dem Bausparkonto geäufneten Einlagen müssen innert fünf Jahren nach Ablauf der maximalen Abzugsdauer zweckkonform bezogen werden, ansonsten wird nachbe- steuert. Eine Besteuerung erfolgt auch, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz endet. Ändert sich zudem in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb die
Nutzung der Liegenschaft auf Dauer oder wird diese im selben Zeitraum veräussert, ohne den erzielten Erlös zur Anschaffung einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz zu verwenden, wird die Einkommenssteuer nach demselben Grund- satz nacherhoben: Für die Berechnung des anwendbaren Steuersatzes wird jener Teil der Bauspareinlagen zu den übrigen Einkünften gezählt, der dem jährlichen Durchschnitt der abgezogenen Einlagen entspricht.
Übersicht 2236
1 Entstehungsgeschichte 2238
2 Grundzüge der Vorlage 2239
2.1 Ausgangslage 2239
2.1.1 Geltendes Steuerrecht 2239
2.1.2 Einbettung des Bausparabzugs in die Steuersystematik 2239
2.1.3 Wohneigentum in der Schweiz 2240
2.1.4 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung als Verfassungsauftrag 2241
2.2 Handlungsbedarf: Erwägungen der Kommission 2241
2.2.1 Argumente der Mehrheit 2241
2.2.2 Argumente der Minderheit 2242
2.3 Eckwerte des indirekten Gegenvorschlags 2242
2.4 Vernehmlassungsergebnisse 2243
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 2244
3.1 DBG 2244
3.2 StHG 2249
3.3 Schlussbestimmungen 2250
4 Auswirkungen 2250
4.1 Finanzielle Auswirkungen 2250
4.2 Personelle Auswirkungen 2250
4.3 Vollzugstauglichkeit 2250
5 Rechtliche Aspekte 2251
5.1 Verfassungsmässigkeit 2251
5.2 Erlassform 2251
5.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 2251
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 2251
Bundesgesetz über die steuerliche Förderung des Bausparens (Entwurf) 2265
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Am 29. September 2008 reichte die Schweizerische Gesellschaft zur Förderung des Bausparens (SGFB) die Volksinitiative «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von bauli- chen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)»1 ein. Am 23. Januar 2009 folgte der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) mit seiner Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen»2. Während die HEV-Initiative das steuerlich privilegierte Bausparen für Bund und Kantone obligatorisch erklären will, soll es gemäss der Bauspar-Initiative nur auf kantonaler Ebene fakultativ einge- führt werden können. Die Bauspar-Initiative verlangt zudem die freiwillige Einfüh- rung von steuerlich begünstigten Spareinlagen zur Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie die Steuerbefreiung von Bausparprämien. In seiner Botschaft vom 18. September 20093 beantragte der Bundesrat dem Parla- ment, Volk und Ständen beide Initiativen mit der Empfehlung zu unterbreiten, sie abzulehnen. Dennoch beschloss der Nationalrat am 18. März 2010, beide Volksbe- gehren zur Annahme zu empfehlen (Bauspar-Initiative mit 118 zu 64 Stimmen, «Eigene vier Wände dank Bausparen» mit 121 zu 61 Stimmen).4 Mit Beschluss vom 19. April beantragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) ihrem Rat die Bauspar-Initiative zur Ablehnung, die Initiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» hingegen zur Annahme. Mit 25 zu 16 Stimmen folgte der Ständerat seiner Kommission und empfahl am 8. Juni die Bauspar-Initiative zur Ablehnung.5 Ohne Gegenstimme wies er hingegen die HEV-Initiative an seine Kommission zurück, mit dem Auftrag, einen indirekten Gegenvorschlag auszuarbei- ten. Am 22. Juni verabschiedete die WAK-S mit 6 zu 1 Stimme bei 6 Enthaltungen eine entsprechende Kommissionsinitiative (10.459). Mit dieser soll im Gesetz ein Bausparabzug festschrieben werden. In ihren Grundzügen fusst sie auf dem Modell der HEV-Initiative, allerdings soll sie als indirekter Gegenvorschlag beiden einge- reichten Volksinitiativen zum Bausparen gegenübergestellt werden. Im Rahmen der Vorprüfung vom 29. Juni gab ihr auch die Schwesterkommission mit 15 zu 9 Stim- men bei 1 Enthaltung Folge, sodass die Verwaltung beauftragt werden konnte, einen Vorentwurf und einen erläuternden Bericht auszuarbeiten.
An der Sitzung vom 21. Oktober nahm die WAK-S mit 6 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen den Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die steuerliche Förderung des Bausparens an und beschloss, bei den interessierten Kreisen ein Vernehmlas- sungsverfahren durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 2. November bis am 24. Dezember 2010. Während die Wirtschaftsverbände und dabei insbesondere Vertreter der Bau- und Immobilienwirtschaft sowie die CVP, CSP und SVP sich für ein steuerlich begünstigtes Bausparen aussprachen, opponier- ten 22 Kantone, die EVP, die Grünen und die SP sowie der Mieterinnen- und Mie- terverband und die Gewerkschaften vehement gegen den Vorentwurf. Nach einer
ausführlichen Diskussion der Ergebnisse der Vernehmlassung beschloss die Kom- mission mit 6 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Rat den ursprünglichen Ver- nehmlassungsentwurf nur mit redaktionellen Änderungen zu unterbreiten. Eine Minderheit (Berset, Fetz, Zanetti) lehnt den indirekten Gegenentwurf insgesamt ab und beantragt nicht darauf einzutreten.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
2.1.1 Geltendes Steuerrecht
Artikel 32–33 und 35 wie auch 212–213 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
19906 über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Artikel 9 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 19907 über die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) regeln die Abzüge vom steuerbaren Einkommen für natürliche Personen. Ein Bausparabzug ist nicht vorgesehen. Die Übergangsfrist nach Artikel 72d StHG, welche den Kantonen noch während zwölf Jahren nach Inkrafttreten des Steuerhar- monisierungsgesetzes erlaubte, einen Bausparabzug beizubehalten, ist am 1. Januar
2005 abgelaufen.
Auf kantonaler Ebene wird heute einzig im Kanton Basel-Landschaft ein Bauspar- abzug gewährt. Gemäss dem kantonalen Steuergesetz können Bauspareinlagen während längstens zehn Jahren geäufnet werden. Der Höchstabzug entspricht der doppelten Höhe der maximalen Beiträge an die Säule 3a für in der beruflichen Vorsorge versicherte Erwerbstätige.8
2.1.2 Einbettung des Bausparabzugs in die
Steuersystematik Mit der Einführung eines steuerlich privilegierten Bausparens im DBG und im StHG soll ein neuer allgemeiner Abzug im Einkommenssteuerrecht verankert werden. Die rechtliche Qualifikation des Bausparabzugs ist insofern schwierig vorzunehmen, weil er auf der Äufnung von Sparkapital zum erstmaligen Kauf von dauernd und ausschliesslich selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz fusst. Diese Spar- kapitalbildung stellt weder einen Vermögensabgang dar, noch hat sie Gewinnungs- kostencharakter, da die einbezahlten Bauspareinlagen in keinem direkten Zusam- menhang mit der Einkommenserzielung stehen. Das Bundessteuerrecht kennt jedoch bereits heute besondere Abzüge wie diejenigen für Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge im Rahmen der Säule 3a. Auch dieses Sparkapital kann übrigens zum Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz verwendet werden. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass beim Vorbezug aus der Säule 3a in jedem Fall eine Besteuerung, wenn auch eine privilegierte, zur Anwendung kommt. Demgegenüber soll der zweckkonforme Bezug der Bauspareinlagen steuerfrei bleiben.
6 SR 642.11 7 SR 642.14
8 § 29bis Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) des Kantons
Basel-Landschaft vom 7. Feb. 1974
2.1.3 Wohneigentum in der Schweiz
Gemäss Schätzungen des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) lebten in der Schweiz im Jahr 2008 39 Prozent der Haushalte in einer Wohnung oder in einem Haus, das sie im Eigentum hielten. Dieser Anteil ist im europäischen Vergleich (siehe Grafik 1) niedrig. Zu beachten gilt es hierbei, dass die Wohneigentumsquoten in den Kantonen sehr unterschiedlich ausfallen. Während sie in ländlich geprägten Kantonen mit jenen in den europäischen Nachbarländern vergleichbar ist, liegt die Quote in städtischen Kantonen teils unter 20 Prozent. Das BWO nennt verschiedene Gründe, welche zu dieser Situation geführt haben: Die Schweiz verfügt über einen funktionierenden, relativ liberalen Mietwohnungsmarkt, in dem qualitativ gute und preislich tragbare Mietwohnungen verfügbar sind. Demgegenüber besteht ein un- günstiges Verhältnis zwischen den Kosten des Eigentumserwerbs und den durch- schnittlichen Haushaltseinkommen. Im Übrigen ist es ausser im Kanton Wallis erst seit 1965 möglich, Stockwerkeigentum zu erwerben, was vor allem in den Städten zu einer sehr tiefen Wohneigentumsquote geführt hat. In den vergangenen zwanzig Jahren ist die Wohneigentumsquote in der Schweiz deutlich angestiegen (von 31.3 % 1990 auf 34.6 % 2000 bis 39 % 2008). Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass die Erwerbskosten im Vergleich zum durch- schnittlichen Haushaltseinkommen günstiger geworden sind. Andererseits sind die Hypothekarzinsen auf einen sehr tiefen Stand gesunken. Nicht zuletzt führen rück- läufige Familiengrössen bei Erbgängen zu teilweise substanziellem Vermögenszu- wachs bei nachfolgenden Generationen.
Grafik 1 (Quelle: BWO)
2.1.4 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
als Verfassungsauftrag Anlässlich der Volksabstimmung vom 5. März 1972 wurde mit der Einführung eines Verfassungsartikels (Art. 108 BV9) die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung zu einer Daueraufgabe des Bundes. Es stehen ihm hierzu verschiedene Instrumente zur Verfügung. Im Dezember 2001 wurden die letzten Gesuche um Bundeshilfe aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 197410 (WEG) bewil- ligt. Die bereits zugesicherte Hilfe wird noch während 25 Jahren weitergeführt, das WEG stellt hierzu weiterhin die gültige Rechtsgrundlage dar. Gestützt auf das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 200311 (WFG) kann der Bund den Bau oder die Erneuerung von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen, den Zugang zu Wohneigentum, die Tätigkeiten der Organisationen des gemeinnüt- zigen Wohnungsbaus sowie die Forschung im Wohnbereich fördern. Ursprünglich waren zur WFG-Förderung neben indirekter auch direkte Hilfe vorgesehen. Die vom Bund direkt gewährten Darlehen sind jedoch im Rahmen des Entlastungsprogramms
2003 für den Bundeshaushalt sistiert worden. Am 28. Februar 2007 ging der Bun-
desrat noch einen Schritt weiter und beschloss, auf Direktdarlehen zu verzichten. Ein weiteres Instrument zur Förderung des Wohneigentums stellen die Vorbezugs- möglichkeiten aus der 2. Säule und der Säule 3a dar. Als Kapitalleistungen aus Vorsorge werden diese gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer besteuert: bei der direkten Bundessteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife (Art. 38 DBG), bei den kantonalen Steuergesetzen gilt die verfassungsmässige Tarifhoheit der Kantone. Artikel 11 Absatz 3 StHG sieht als Grundsatz lediglich vor, dass die Vorbezüge getrennt vom übrigen Einkommen zu versteuern sind und einer vollen Jahressteuer unterliegen. Das selbstgenutzte Wohneigentum wird zusätzlich durch die milde Festlegung der steuerlichen Eigenmietwerte gefördert. Indem diese unter den Marktmietwerten liegen, wird dem Verfassungsauftrag zur Wohneigentumsförderung Rechnung getragen.
2.2 Handlungsbedarf: Erwägungen der Kommission
2.2.1 Argumente der Mehrheit
Die Kommissionsmehrheit setzt sich dafür ein, dass der im internationalen Vergleich niedrigen Wohneigentumsquote in der Schweiz entgegengewirkt wird, weil sie sich positive Effekte nicht nur für potenzielle Hausbesitzerinnen und -besitzer, sondern für die gesamte Volkswirtschaft verspricht. Wohneigentum ermöglicht eine indivi- duelle Gestaltung des eigenen Wohnraums, kann die Sicherung der Altersvorsorge, die Bau- und Wohnqualität und die gesellschaftliche Integration verbessern sowie die Selbstverantwortung stärken. Aufgrund eines ungünstigen Verhältnisses zwi- schen Erwerbskosten und durchschnittlichem Einkommen ist es jedoch insbesondere
9 SR 101 10 SR 843 11 SR 842
jungen Familien oftmals unmöglich, ein Eigenheim zu erwerben. Die Kommissi- onsmehrheit sieht deshalb in diesem Bereich Handlungsbedarf. Gemäss Kommissionsmehrheit zeigen langjährige Erfahrungen aus dem Kanton Basel-Landschaft, dass steuerlich begünstigtes Bausparen ein effizientes Mittel zur Erleichterung des Eigenheimerwerbs ist und sich dieses Modell insgesamt positiv auf die Volkswirtschaft auswirkt. Das durchschnittliche steuerbare Einkommen der Bausparerinnen und Bausparer im Kanton Basel-Landschaft liegt bei 56 000 Fran- ken, so dass dank diesem steuerlichen Anreiz vor allem junge Mieterinnen und Mieter mit mittlerem Einkommen ein Eigenheim erwerben. In den Augen der Kommissionsmehrheit wirkt sich die durch das Bausparen ausgelöste vermehrte Investitionstätigkeit positiv auf die Bauwirtschaft aus, womit letztlich auch Arbeits- plätze generiert werden. Sie rechnet deshalb mit einem hohen volkswirtschaftlichen Nutzen, welcher direkt und indirekt durch Bausparen ausgelöst werden kann. Die zusätzlichen wirtschaftlichen Aktivitäten im Wohnungsbau führen mit einigen Jahren Verzögerung zu einem Anstieg der Steuereinnahmen und vermögen somit die durch den Bausparabzug ausgelösten Mindereinnahmen mehr als zu kompensieren.
2.2.2 Argumente der Minderheit
Minderheit (Berset, Fetz, Zanetti) Die Kommissionsminderheit bestreitet den Handlungsbedarf im Bereich der Wohn- eigentumsförderung. Zum einen weist sie darauf hin, dass mit den zusätzlichen Vorbezugsmöglichkeiten aus der 2. Säule und der Säule 3a bereits Instrumente bestehen, welche sich für den Ersterwerb von Wohneigentum als sehr effizient erwiesen hätten. Diese Instrumente genügten vollauf. Demgegenüber wird das steuerlich begünstigte Bausparen als wenig effizient eingestuft, da Personen mit höheren Einkommen überdurchschnittlich davon profitieren könnten und somit der Mitnahmeeffekt gross wäre. Zudem stellt die Kommissionsminderheit die staatliche Förderung von Wohneigen- tum grundsätzlich in Frage. Ihrer Meinung nach schränkt eine höhere Wohneigen- tumsquote die Flexibilität der Arbeitskräfte ein. Im Hinblick auf einen möglichen Anstieg der Hypothekarzinsen könnten in den kommenden Jahren nicht zu vernach- lässigende Risiken entstehen. Im Weiteren bestehe die Gefahr, dass bei einer steuer- lich privilegierten Wohneigentumsförderung die Haus- und Bodenpreise künstlich steigen würden, was aus volkswirtschaftlicher Sicht unerwünscht wäre. Schliesslich fügt die Kommissionsminderheit an, dass ein weiterer Steuerabzug den Bestrebun- gen hin zu einer Vereinfachung des Steuersystems zuwiderlaufe.
2.3 Eckwerte des indirekten Gegenvorschlags
Der vorliegende Gesetzesentwurf legt die wesentlichen Punkte zur Einführung eines schweizweit gültigen Bausparmodells fest. Von der konkreten Ausgestaltung her lehnt er sich an die Verfassungsbestimmungen der Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bausparen» an, setzt jedoch im Bereich der Besteuerung klarere Vor- gaben. Mit diesen zusätzlichen Normen sollen das Missbrauchspotenzial (zweckwid- rige Verwendung der Bauspareinlagen) und die steuerplanerischen Möglichkeiten in Grenzen gehalten werden.
Bei der direkten Bundessteuer kann jede in der Schweiz unbeschränkt steuerpflich- tige Person während längstens zehn Jahren Einlagen auf ein Bausparkonto, im Umfang von höchstens 10 000 Franken jährlich vom steuerbaren Einkommen abzie- hen. Der maximale Steuerabzug von 10 000 Franken wird – auch ohne explizite zusätzliche Regelung zum Teuerungsausgleich – gestützt auf Artikel 215 Absatz 2 DBG (Änderung des DBG vom 25.9.2009 [Ausgleich kalte Progression] in Kraft ab 1.1.2011) jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Massge- bend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Analog zur Abzugshöhe für Einzahlungen in die Säule 3a soll das kantonale Steuerrecht zur Vermeidung von Disharmonisierungen bei der Begrenzung des Bausparabzugs vollumfänglich bun- desrechtlich vorgezeichnet sein. Während die jährlich einbezahlten Bauspareinlagen zum Abzug berechtigen, unter- liegen die während der Bausparphase angefallenen Vermögenserträge den Einkom- menssteuern (und als Kundenguthaben im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. d des Bun- desgesetzes vom 13.10.196512 über die Verrechnungssteuer auch der Verrech- nungssteuer – es sei denn, der jährliche Zins übersteige den Betrag von 200 Franken nicht). Zudem erfolgt keine Befreiung des Bausparguthabens (Bauspareinlagen inklusive der Vermögenserträge) von der kantonalen Vermögenssteuer. Hier ergibt sich erneut eine Abweichung (vgl. Ziff. 2.1.2 am Ende) zur steuerlichen Behandlung von Säule-3a-Geldern, wo die angefallenen Vermögenserträge weder den Einkom- menssteuern noch der Verrechnungssteuer unterliegen und das Guthaben von der Vermögenssteuer ausgenommen bleibt. Der steuerfreie Bezug setzt voraus, dass sämtliche Bauspareinlagen zweckkonform in den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd und ausschliesslich selbstbe- wohntem Wohneigentum in der Schweiz eingesetzt werden. Die auf dem Bauspar- konto geäufneten Einlagen müssen innert fünf Jahren nach Ablauf der maximalen Abzugsdauer zweckkonform bezogen werden, ansonsten wird nachbesteuert. Eine Nachbesteuerung erfolgt auch, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz endet. Ändert sich zudem in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer oder wird diese im selben Zeitraum veräussert, ohne den
erzielten Erlös innert angemessener Frist zur Anschaffung einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz zu verwenden, wird die Einkommenssteuer nach demselben Grundsatz nacherhoben: Besteuert wird analog zu Artikel 37 DBG und zu Artikel 11 Absatz 2 StHG. Für die Berechnung des anwendbaren Steuersatzes wird jener Teil der Bauspareinlagen zu den übrigen Einkünften gezählt, der dem jährlichen Durchschnitt der abgezogenen Einlagen entspricht.
2.4 Vernehmlassungsergebnisse
Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 2. November 2010 eröffnet und dauerte bis zum 24. Dezember 2010. Zur Vernehmlassung eingeladen wurden alle Kantons- regierungen, 13 politische Parteien, die drei gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 8 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 12 weitere Organisationen. 52 der offiziell eingeladenen und
7 weitere Organisationen haben eine Stellungnahme eingereicht.
12 SR 642.21
22 Kantone, die FDK, 3 Parteien (EVP, Grüne, SP) und 9 Organisationen lehnen den
indirekten Gegenvorschlag ab, während 2 Kantone (BL, GE), 3 Parteien (CVP, CSP, SVP) und 15 Organisationen die Einführung des steuerlich begünstigten Bausparens gemäss dem Vorentwurf der WAK-S begrüssen würden. Die FDP.Die Liberalen stimmt dem indirekten Gegenvorschlag zu, sofern dieser mit dem Energie-Bau- sparen gemäss der Bauspar-Initiative der Schweizerischen Gesellschaft zur Förde- rung des Bausparens ergänzt wird. In der Vernehmlassung besonders umstritten waren Effektivität und Effizienz des steuerlich privilegierten Bausparens. Während die Befürworter dieses Instrument als geeignetes Mittel sehen, um insbesondere jungen, mittelständischen Familien den Wohneigentumserwerb zu erleichtern und mittelfristig die Wohneigentumsquote in der Schweiz zu erhöhen, bemängeln die Gegner dass aufgrund ungenügender Mittel Schwellenhaushalte nur bedingt partizipieren können, während gleichzeitig bei Haushalten mit höherem Einkommen mit hohen Mitnahmeeffekten zu rechnen sei. Die Befürworter der Vorlage weisen darauf hin, dass dank dem Bausparen der Eigenkapitalanteil beim Eigentumserwerb erhöht und gleichzeitig die Aufrechterhal- tung des Vorsorgekapitals sichergestellt werden kann. Sie sind ferner überzeugt, dass dies zu einer Stabilisierung des schweizerischen Immobilienmarktes beitragen kann. Die zusätzlichen wirtschaftlichen Aktivitäten im Wohnungsbau tragen gemäss den Befürwortern zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, was für den Fiskus letztlich eine positive Nettowirkung zeitigt. Die Gegner monieren, dass die Vorlage nicht nur das verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das Gleichbe- handlungsverbot verletze, sondern auch die Tarifautonomie der Kantone ritze. Im Übrigen führe der massive zusätzliche bürokratische Aufwand zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuersystems. Schliesslich weisen sie darauf hin, dass sich die bereits bestehenden Instrumente zur Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen und der gebundenen Selbstvorsorge als sehr effizient und damit ausrei- chend erwiesen hätten. In Bezug auf weitere Punkte, die im Vernehmlassungsverfahren diskutiert wurden (namentlich diverse gesetzgeberische Verbesserungsvorschläge der Vernehmlas- sungsteilnehmer), wird auf den Bericht über die Resultate des Vernehmlassungsver- fahrens verwiesen13.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 DBG
Art. 33b (neu) Bauspareinlagen
Abs. 1 Der mit einem Finanzinstitut abgeschlossene Bausparvertrag ist eine Übereinkunft zur Eröffnung eines individuellen Bausparkontos. Damit verpflichtet sich eine in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Person ein Sparguthaben zu äufnen, dessen einbezahlte Einlagen bis zu einem Höchstbetrag längstens zehn Jahre lang zum
Abzug berechtigen. Die übrigen mit einem Bausparvertrag abgeschlossenen ver- tragsrechtlichen Vorgaben fallen grundsätzlich in den Bereich des Obligationen- rechts. Zweck dieses Bausparkontos ist es, einen Beitrag für den erstmaligen entgelt- lichen Erwerb einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz zu leisten. Der Bezug der Einlagen ist während den ersten fünf Jahren nur für eine zweckkonforme Verwendung zulässig. Ausnahme: Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz infolge Tod oder Wegzug ins Ausland. Diesfalls erfolgt eine Besteuerung gemäss Absatz 3 Buchstabe a (vgl. Ausführungen zu diesem Absatz). Bis zum Bezug der Einlagen ist auch eine Verpfändung ausge- schlossen, um sicherzustellen, dass die Mittel für den Erwerb von Wohneigentum zur Verfügung stehen. Jede in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Person kann von den auf ein individuelles Bausparkonto einbezahlten Einlagen jährlich höchstens bis zu 10 000 Franken zum Abzug bringen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und somit auch eingetragene Partnerschaften können diesen Abzug je für sich im Rahmen eines eigenen Bausparvertrags beanspruchen. Der effektiv einbezahlte Betrag berechtigt zum Abzug von den steuerbaren Einkünften. Nach zehn Jahren erlischt die Abzugs- berechtigung der auf das Bausparkonto einbezahlten Einlagen. Wer vor Ablauf der zehn Jahre eine selbstbewohnte Liegenschaft erwirbt, kann nach der Anschaffung die allenfalls verbleibenden Bausparjahre nicht mehr zur Inanspruchnahme des Bausparabzugs nutzen. Zulässige Eigentumsformen sind Allein-, Mit- oder Gesamteigentum sowie das im Baurecht erstellte Wohneigentum. «Dauernd und ausschliesslich selbstbewohnt» bedeutet Eigennutzung am steuerrechtlichen Wohnsitz. Damit wird klar gemacht, dass Bauspar-Finanzierungen zur Anschaffung einer Zweitliegenschaft ausgeschlos- sen sind. Mit dem Ausdruck «entgeltlicher Erwerb» wird zum Ausdruck gebracht, dass die Anschaffung nicht unentgeltlich erfolgen darf. Massgebend für das steuer- lich begünstigte Bausparen ist somit, dass die steuerpflichtige Person für das dau- ernd und ausschliesslich selbstbewohnte Wohneigentum einen Kaufpreis bezahlt und hierzu die geäufneten Bauspareinlagen einsetzt. Erbteilung und gemischte Schenkung fallen ebenfalls in den Bereich des entgeltlichen Erwerbs.
Die Vermietung der nicht selbstbewohnten Teile einer Liegenschaft ist zulässig, sofern die geäufneten Bauspareinlagen in den Erwerb der selbstbewohnten Teile geflossen sind. Wer bereits eine selbstbewohnte Liegenschaft in der Schweiz oder selbstbewohnte Teile besitzt, kann vom Bausparen nicht Gebrauch machen. Ist nur der eine Ehegatte (gilt auch für eingetragene Partnerschaften) Eigentümer oder Eigentümerin des selbstbewohnten Wohneigentums, kann der andere Ehegatte einen Bausparvertrag abschliessen. Wer in einer früheren Lebensphase bereits einmal Eigentümer oder Eigentümerin einer selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz war und zwischenzeitlich Mieter geworden ist, hat keinen Anspruch, einen Bauspar- vertrag abzuschliessen. Besitzer einer nicht dauernd und ausschliesslich selbstbe- wohnten Liegenschaft (z.B. Ferienwohnung) sind hingegen berechtigt, im Rahmen eines Bausparvertrags, Einlagen für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb eines dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Wohneigentums zu tätigen. Ein steuerlich privilegierter Bausparvertrag kann nur einmal im Leben abgeschlos- sen werden. Damit wird verhindert, dass mehrere Bausparverträge hintereinander abgeschlossen werden können (z.B. zweimal fünf Jahre). Diese Einschränkung ist notwendig, um unerwünschte Steuerplanungen zu verhindern.
Abs. 2 Anders als die Erträge auf den Säule-3a-Guthaben unterliegen die auf dem Bauspar- konto angefallenen Vermögenserträge der direkten Bundessteuer.
Abs. 3 und 4 Die einbezahlten Bauspareinlagen werden besteuert, wenn die bausparende Person ins Ausland zieht und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt. Auch der Tod der bausparenden Person löst die Besteuerung der auf dem individuel- len Bausparkonto geäufneten Einlagen aus, da die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz ab dem Todestag endet. Sie erfolgt in beiden Fällen im Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet (Abs. 3 Bst. a). Hat der überlebende Ehegatte (analog eingetragene Partnerschaft) ein eigenes Bausparkonto, bleiben nur die auf dieses Konto einbezahlten Einlagen bis zum Ablauf des Bausparvertrags abzugsbe- rechtigt. Die frei werdenden versteuerten Bauspareinlagen des Erblassers fallen in die Erbmasse. Werden die geäufneten Einlagen zweckwidrig eingesetzt, was nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre möglich ist, kommt es zur Besteuerung (Abs. 3 Bst. b). Besteuerungszeitpunkt ist das Jahr des zweckwidrigen Bezugs. Bleiben nach Ablauf der maximalen Abzugsdauer die Einlagen auf dem Bausparkonto, wird bis zum Bezug innert fünf Jahren ein Steueraufschub gewährt. Erfolgt die Verwendung zweckkonform, bleibt der Bezug steuerfrei, ansonsten kommt es zur Nachbesteue- rung (Abs. 3 Bst. c). Besteuerungszeitpunkt ist auch hier das Jahr des zweckwidri- gen Bezugs. Idealerweise sollte in diesem Fall sichergestellt werden, dass die bausparende Person steuerlich nicht besser gestellt wird, als wenn sie nie ein Bausparkonto eröffnet hätte. Der vorliegende Vorschlag stellt eine Annäherung an diese Vorgabe dar: Um dem progressiven Steuertarif Rechnung zu tragen, wird zur Bestimmung des Steuer- satzes der jährliche Durchschnitt der abgezogenen Bauspareinlagen herangezogen. Diese Lösung ist einfach in ihrer Umsetzung und verhindert, dass die Progression im Besteuerungszeitpunkt übermässig erhöht wird. Sie stellt gleichzeitig sicher, dass bausparende steuerpflichtige Personen – vor allem solche mit sehr hohen Einkom- men – nicht wesentlich besser gestellt werden, als wenn sie den Bausparvertrag nicht abgeschlossen hätten. Der Besteuerungsmodus entspricht demjenigen von Kapitalabfindungen für wieder- kehrende Leistungen gemäss Artikel 37 DBG. Diese Bestimmung kommt beispiels- weise zur Anwendung, wenn eine Invalidenrente zugesprochen wird und die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen monatlichen Renten in einem einzigen Betreffnis
ausgerichtet werden. Alternative Möglichkeiten erweisen sich aus unterschiedlichen Überlegungen als weniger zielführend: Würden die gewährten Abzüge mittels Erhebung einer Nachsteuer für die betreffenden Jahre rückgängig gemacht, ergäbe dies zwar eine absolut korrekte Lösung. Eine solche Lösung würde jedoch zu kom- plexen Verfahren (vor allem im interkantonalen Verhältnis) führen und wäre somit verwaltungsökonomisch zu aufwändig. Ebenfalls zu verwerfen ist ein Lösungsansatz im Sinne der Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge mit einer separaten Jahressteuer zu einem Teiltarif, weil damit ein falscher Anreiz zur Steueroptimie- rung gesetzt würde. Würde beispielsweise analog zu Artikel 38 DBG auf einen Fünftel der ordentlichen Tarife abgestellt, würde sich das Bausparmodell dem Vor- wurf des Steuersparvehikels aussetzen.
Wird bloss ein Teil der einbezahlten Einlagen zweckwidrig verwendet, ist dieser Teil der Besteuerung zu unterwerfen. Der Besteuerungsmodus bleibt derselbe wie oben geschildert. Anhand von zwei steuerbelastungsmässig unterschiedlichen Wohnsitzen (Neuen- burg mit eher hoher und Zug mit eher tiefer Steuerbelastung) sind die Steuerbelas- tungen bei den Einkommenssteuern (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeinde- steuern) infolge zweckwidriger Verwendung der Bauspareinlagen im Rahmen der vorgeschlagenen Berechnungsmethode ermittelt worden. Diese werden der Steuer- belastung von Personen gegenübergestellt, die den gleichen Wohnsitz haben und gleich hohe steuerbare Einkünfte ausweisen, jedoch keinen Bausparvertrag abge- schlossen haben und demzufolge keinen jährlichen Bausparabzug geltend machen konnten. Bei den Einkommenskategorien (steuerbares Einkommen von 70 000 /
110 000 / 250 000 / 500 000 Franken für Alleinstehende sowie Verheiratete ohne
Kinder) werden unterschiedliche Szenarien des Einkommensverlaufs (nominal gleichbleibend, stetig steigend, Rentenfall) untersucht. Details der Berechnung sowie die zugrunde liegenden vereinfachenden Annahmen sind in den Tabellen im Anhang zu finden. Wie die Zahlenbeispiele im Anhang zeigen, ergibt sich für nominal gleich bleibende Einkommen bei einer zweckwidrigen Verwendung der Bauspareinlagen mit dem vorgeschlagenen Besteuerungsmodus insgesamt zwar ein Vorteil der bausparenden gegenüber den nicht bausparenden Steuerpflichtigen. Dieser Vorteil bleibt indessen relativ begrenzt. Sowohl im Kanton Zug wie auch im Kanton Neuenburg zeigt sich, dass progressionsbedingt der steuerliche Vorteil bei sehr hohen Einkommen relativ stark abnimmt, was die Attraktivität des Bausparabzugs als Instrument zur Steuerop- timierung als gering erscheinen lässt. Im Bereich sehr hoher Einkommen (500 000 Franken), wo die Grenzsteuersätze konstant sind, besteht (in Prozenten) praktisch kein Unterschied mehr zwischen bausparenden und nicht bausparenden Steuerpflichtigen. Der Vorteil der bausparen- den Steuerpflichtigen nähert sich mit steigendem Einkommen immer mehr Null an. Somit bleiben die Anreize zur Steueroptimierung mittels Bausparen gering. Immer- hin gilt es festzuhalten, dass in den konkret ermittelten Fällen die Steueroptimie- rungs-Beträge im vierstelligen Bereich zu stehen kommen. Die prozentual grössten Unterschiede zwischen bausparenden und nicht bausparenden Steuerpflichtigen sind im Bereich von steuerbaren Einkommen in der Höhe von 70 000 Franken zu finden. Bei dieser Einkommensgruppe ist aber die Gefahr, dass das Bausparen als Instru- ment zur Steueroptimierung missbraucht wird, eher gering. Je tiefer das steuerbare Einkommen, desto weniger werden die steuerpflichtigen Personen in der Lage sein, die nötigen Mittel zu sparen, um überhaupt jährlich ausreichend Bauspareinlagen äufnen zu können, geschweige denn, diese nur zum Zweck der Steueroptimierung für mehrere Jahre zur Seite zu legen. Gemäss Haushaltserhebung des Bundesamts für Statistik sind die frei verfügbaren Mittel für steuerbare Einkommen um 70 000 Franken nicht gross genug, um Ersparnisse lediglich für Steueroptimierungszwecke zu verwenden. Hingegen liegen bezüglich der steuerbaren Einkommen von 110 000 Franken die Anreize zur Steueroptimierung auf der Hand: Von der Sparleistung her
sind diese Haushalte in der Lage, genügend auf die Seite zu stellen. Anderseits sinkt der prozentuale Vorteil gegenüber Haushalten mit steuerbarem Einkommen von
70 000 Franken. Die Steueroptimierungs-Beträge bewegen sich bei gleich bleiben-
dem Einkommen im 4 bis 5-stelligen Bereich.
Bei stetig steigenden Einkommen sowie bei steuerpflichtigen Personen, die im Zeitpunkt der Nachbesteuerung der Bauspareinlagen ein wesentlich tieferes Ein- kommen erwirtschaften als in den Steuerjahren, in denen ein Bausparabzug zugelas- sen wurde (Rentenfall), zeigen die Ergebnisse ein ähnliches Bild: Zwar ist der Vor- teil der bausparenden gegenüber den nicht bausparenden Steuerpflichtigen hier etwas grösser (in Neuenburg mehrheitlich im 5-stelligen Bereich), aber auch dieser Vorteil nimmt mit steigendem Einkommen in Prozenten stark ab und ist vor allem in jenen Einkommensbereichen relativ hoch, bei denen aus den oben genannten Grün- den wenig Anreize zur Steueroptimierung bestehen. Lediglich für Haushalte mit einem steuerbaren Einkommen von 110 000 Franken bestehen gewisse Anreize zur Steueroptimierung. So macht beispielsweise der Vorteil im Rentenfall bei verheira- teten bausparenden Steuerpflichtigen mehr als 12 Prozent aus (Steueroptimierungs- Betrag in Zug mehr als 16 000 Franken, in Neuenburg mehr als 30 000 Franken). Abweichende Steuerfolgen ergeben sich, wenn sich herausstellt, dass die steuer- pflichtige Person nicht berechtigt war, den Abzug zu beanspruchen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn der Bausparvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte (zweckwidrige Verwendung in den ersten fünf Jahren des Bausparens). Diesfalls wird die Gewährung des Abzugs mittels eines Nachsteuerverfahrens im Sinne von Artikel 151 ff. DBG rückgängig gemacht, mittels einer rückwirkenden Korrektur der Veranlagung und der Nachforderung der zu wenig entrichteten Steuer nebst Zinsen.
Abs. 5 Wenn in den ersten fünf Jahren nach dem Kauf die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder diese im selben Zeitraum veräussert wird, ohne den erzielten Erlös innert angemessener Frist zur Anschaffung einer gleichgenutzten Ersatzliegen- schaft in der Schweiz zu verwenden, so kommt es zu einer Nachbesteuerung. Dies- falls wird die Einkommenssteuer nach demselben Grundsatz nacherhoben wie in Absatz 4. Eine Ersatzbeschaffung muss wie bei der Ersatzbeschaffung im Zusam- menhang mit der Grundstückgewinnsteuer innert ein bis zwei Jahren erfolgen. Dies entspricht der heutigen kantonalen Praxis.
Abs. 6 In den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates sind die für den Abschluss von Bausparverträgen ausstellungsberechtigten Vertragspartner zu definieren. In Frage kommen hier in erster Linie die Finanzinstitute, die dem Bankengesetz vom 8. November 193414 (BankG) unterstellt sind und die Ermächtigung haben, Bau- sparkonten zu eröffnen, zu verwalten und aufzulösen. Inwiefern Bausparkonten auch über Privatversicherungen oder Pensionskassen abgewickelt werden sollen, bedarf genauerer Abklärungen. Zu den Grundsätzen für die Ausgestaltung von Bausparverträgen gehört die Sper- rung des entsprechenden Kontos in den ersten fünf Jahren, um eine zweckwidrige Verwendung der Einlagen zu verhindern. Weiter setzt die Geltendmachung des Bausparabzugs eine Bescheinigung der in der Steuerperiode einbezahlten Einlage durch das bausparkontoführende Finanzinstitut voraus. Ferner ist dafür zu sorgen, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Bausparguthabens eine Meldung an die zuständige Steuerbehörde erfolgt.
14 SR 952.0
3.2 StHG
Art. 9a (neu) Bauspareinlagen
Abs. 1 Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 33b Absatz 1 DBG verwiesen. Der Höchstbetrag des Bausparabzugs ist im kantonalen Recht gleich hoch wie bei der direkten Bundessteuer. Die Anpassung des Höchstbetrags an die Teuerung soll identisch erfolgen wie beim Bausparabzug im DBG. Damit wird wie bei der Säule 3a sichergestellt, dass die Limitierung keine Angelegenheit der Kantone ist. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird mit der betragsmässigen Fixierung be- wusst der Harmonisierungskompetenz des Bundes der Vorzug gegeben, obwohl im Bereich der allgemeinen Abzüge aus föderalistischer Zurückhaltung ansonsten in der Regel davon abgesehen wird.
Abs. 2 Die auf dem Bausparkonto anfallenden Vermögenserträge unterliegen auch den kantonalen Einkommenssteuern.
Abs. 3 Das Bausparguthaben (Bauspareinlagen inklusive der Vermögenserträge) erfährt keine Befreiung von der Vermögenssteuer.
Abs. 4 und 5 Die Besteuerung erfolgt bei den kantonalen Einkommenssteuern analog zu Arti- kel 11 Absatz 2 StHG. Vgl. auch die Erläuterungen zu Artikel 33b Absätze 3 und 4 DBG.
Abs. 6 Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 33b Absatz 5 DBG verwiesen. Zu beachten gilt, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird, sofern die steuerpflichtige Person mit dem aus der Veräusserung erzielten Erlös nicht innert angemessener Frist eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz erwirbt.
Art. 72m (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom … Mit einem gleichzeitigen Inkrafttreten wird sichergestellt, dass die Einführung des steuerlich privilegierten Bausparens auf Stufe Bund und Kantone keine zeitlichen Abweichungen erfährt. Dadurch kann vermieden werden, dass während einer Über- gangsfrist bei der direkten Bundessteuer Abzüge möglich sind, bei den kantonalen Einkommenssteuern jedoch noch nicht.
3.3 Schlussbestimmungen
Abs. 2 Das Gesetz wird erst dann im Bundesblatt publiziert, wenn beide Volksinitiativen zum steuerlich privilegierten Bausparen zurückgezogen oder in einer Volksabstim- mung abgelehnt wurden.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle Auswirkungen
Da maximale Bauspardauer und jährlicher Höchstbetrag der einbezahlten Bauspar- einlagen den Vorgaben der HEV-Volksinitiative «Eigene vier Wände dank Bauspa- ren» entsprechen, können die Berechnungen aus der Botschaft des Bundesrates zu Rate gezogen werden. Werden diese auf den Bund hochgerechnet, betragen die jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer rund 36 Millionen Franken. Es gilt zu beachten, dass wegen der während der Bausparphase besteuerten Vermögenserträge die Ausfälle etwas kleiner sein werden als bei der HEV-Initiative. Das genaue Ausmass lässt sich jedoch nicht quantifizieren. Für die Kantone ist ebenfalls eine zwingende Einführung des Bausparens vorgese- hen; die maximale Dauer wie auch der Höchstbetrag fallen gleich aus wie bei der direkten Bundessteuer. Gemäss den in der Botschaft vorgenommenen Schätzungen ist mit Mindereinnahmen bei den kantonalen Einkommenssteuern von insgesamt rund 96 Millionen Franken zu rechnen. Auch hier gilt es zu beachten, dass die während der Bausparphase angefallenen Vermögenserträge der kantonalen Ein- kommenssteuer unterliegen und dem Bausparguthaben bei der kantonalen Vermö- genssteuer keine Steuerbefreiung widerfährt. Die Mindererträge werden daher auch hier geringer ausfallen. Wie bei der direkten Bundessteuer lässt sich das genaue Ausmass jedoch nicht quantifizieren.
4.2 Personelle Auswirkungen
Für den Bund ergeben sich keine notwendigen zusätzlichen Ressourcen. Bei den kantonalen Veranlagungsbehörden ist mit einem gewissen Zusatzaufwand zu rech- nen.
4.3 Vollzugstauglichkeit
Die Umsetzung der vorliegenden Gesetzesbestimmungen erfordert weitere Konkre- tisierungen, die mittels einer bundesrätlichen Verordnung sichergestellt werden können. Dazu gehören Grundsätze zur Ausgestaltung von Bausparverträgen. Unbe- sehen dieser Detailfragen ist mit der grundsätzlichen Regelung der Besteuerung auf Gesetzesebene ein tragbares Fundament gelegt worden, um die Vollzugstauglichkeit zu gewährleisten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der direkten Steuern ist in Artikel 127 und
128 BV verankert. Artikel 127 legt die allgemeinen Grundsätze der Besteuerung
fest; Artikel 128 gibt dem Bund die Kompetenz, direkte Steuern zu erheben. Die Festlegung von Abzügen, wie sie in Artikel 33b DBG und Artikel 9a StHG vorgese- hen sind, liegt in seiner Kompetenz. Artikel 129 BV ermächtigt den Bund, Grund- sätze festzulegen über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Diese erstrecken sich auf die Steuerpflicht, den Gegenstand, die zeitliche Bemessung der Steuern sowie das Verfahrens- und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuer- sätze und die Steuerfreibeträge. Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund zur Förderung des Wohneigentums. Damit besteht eine verfassungsmässige Grundlage zur Einführung eines Abzugs, welcher der genannten ausserfiskalischen Zielsetzung dienen soll.
5.2 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV gehören die grundlegenden rechtset- zenden Bestimmungen über den Kreis von Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben in ein Bundesgesetz. Dazu gehört auch die Festle- gung von Abzügen vom steuerbaren Einkommen wie der in den Bereich der allge- meinen Abzüge fallende Bausparabzug.
5.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen nicht berührt.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Es ist keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse erforderlich.
Anhang Variante 1: Nominal gleichbleibende Einkommen ZUG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer
A. Verheiratete Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 70'000 70'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 50'000 270'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 90'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 5'844 58'438 5'844 64'281 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 3'198 31'975 26'772 58'747 Differenz -2'646 -26'463 20'928 -5'534 -8.6%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 110'000 110'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 90'000 310'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 130'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 12'433 124'325 12'433 136'758 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 8'924 89'240 39'333 128'573 Differenz -3'509 -35'085 26'901 -8'184 -6.0%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 250'000 250'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 230'000 450'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 270'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 48'527 485'270 48'527 533'797 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 43'027 430'270 89'610 519'880 Differenz -5'500 -55'000 41'083 -13'917 -2.6%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 500'000 500'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 480'000 700'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 520'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 110'346 1'103'460 110'346 1'213'806 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 105'426 1'054'260 155'166 1'209'426 Differenz -4'920 -49'200 44'820 -4'380 -0.4%
Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen, keine Steuer-Diskontie- rung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Variante 1: Nominal gleichbleibende Einkommen ZUG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer
B. Alleinstehende Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 70'000 70'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 60'000 170'000 (Satzbestimmendes Einkomme 80'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 7'840 78'402 7'840 86'242 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 6'224 62'240 20'786 83'026 Differenz -1'616 -16'162 12'945 -3'216 -3.7%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 110'000 110'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 100'000 210'000 (Satzbestimmendes Einkomme 120'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 16'186 161'863 16'186 178'049 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 13'889 138'890 32'404 171'293 Differenz -2'297 -22'974 16'217 -6'756 -3.8%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 250'000 250'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 240'000 350'000 (Satzbestimmendes Einkomme 260'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 49'888 498'882 49'888 548'770 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 47'408 474'082 70'496 544'578 Differenz -2'480 -24'800 20'607 -4'193 -0.8%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 500'000 500'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 490'000 600'000 (Satzbestimmendes Einkomme 510'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 111'888 1'118'882 111'888 1'230'770 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 109'408 1'094'082 134'551 1'228'633 Differenz -2'480 -24'800 22'663 -2'137 -0.2%
Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen, keine Steuer-Diskontie- rung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Variante 2: Stetig steigende Einkommen ZUG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer
A. Verheiratete Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 70'000 145'525 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 50'000 345'525 (Satzbestimmendes Einkommen:) 165'525
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 5'844 86'774 20'398 107'172 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 3'198 48'949 53'463 102'412 Differenz -2'646 -37'825 33'065 -4'760 -4.4%
Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 110'000 220'826 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 90'000 420'826 (Satzbestimmendes Einkommen:) 240'826
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 12'433 188'425 41'525 229'950 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 8'924 132'434 81'709 214'143 Differenz -3'509 -55'991 40'184 -15'807 -6.9%
Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 250'000 519'732 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 230'000 719'732 (Satzbestimmendes Einkommen:) 539'732
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 48'527 646'682 115'200 761'882 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 43'027 583'437 160'180 743'617 Differenz -5'500 -63'244 44'980 -18'264 -2.4%
Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 500'000 1'039'464 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 480'000 1'239'464 (Satzbestimmendes Einkommen:) 1'059'464
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 110'346 1'420'541 240'116 1'660'657 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 105'426 1'358'658 286'316 1'644'974 Differenz -4'920 -61'883 46'200 -15'683 -0.9%
Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), stetig steigendes Einkommen (5 % p.a.), keine Steuer-Diskontie- rung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Variante 2: Stetig steigende Einkommen ZUG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer
B. Alleinstehende Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 70'000 145'525 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 60'000 245'525 (Satzbestimmendes Einkomme 155'525
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 7'840 114'667 24'433 139'100 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 6'224 89'802 42'140 131'942 Differenz -1'616 -24'865 17'707 -7'158 -5.1%
Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 110'000 228'682 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 100'000 328'682 (Satzbestimmendes Einkomme 238'682
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 16'186 227'601 44'601 272'202 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 13'889 198'582 64'834 263'416 Differenz -2'297 -29'019 20'233 -8'786 -3.2%
Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 250'000 519'732 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 240'000 619'732 (Satzbestimmendes Einkomme 529'732
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 49'888 658'711 116'782 775'493 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 47'408 627'518 139'524 767'042 Differenz -2'480 -31'193 22'742 -8'451 -1.1%
Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 500'000 1'039'464 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 490'000 1'139'464 (Satzbestimmendes Einkomme 1'049'464
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 111'888 1'437'020 240'116 1'677'136 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 109'408 1'406'341 263'216 1'669'557 Differenz -2'480 -30'679 23'100 -7'578 -0.5%
Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), stetig steigendes Einkommen (5 % p.a.), keine Steuer-Diskontie- rung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Variante 3: Rentenfall ZUG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer
A. Verheiratete Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 70'000 35'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 50'000 235'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 55'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 5'844 58'438 1'707 60'145 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 3'198 31'975 16'262 48'237 Differenz -2'646 -26'463 14'555 -11'907 -19.8%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 110'000 55'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 90'000 255'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 75'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 12'433 124'325 3'806 128'131 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 8'924 89'240 22'367 111'607 Differenz -3'509 -35'085 18'561 -16'524 -12.9%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 250'000 125'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 230'000 325'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 145'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 48'527 485'270 15'421 500'691 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 43'027 430'270 45'413 475'683 Differenz -5'500 -55'000 29'991 -25'009 -5.0%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 500'000 250'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 480'000 450'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 270'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 110'346 1'103'460 48'527 1'151'987 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 105'426 1'054'260 89'610 1'143'870 Differenz -4'920 -49'200 41'083 -8'117 -0.7%
Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen während der Bauspar- phase – nach Ablauf des Bausparvertrags um 50 % gesunkenes Einkommen (Ren- tenfall), keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bauspar- abzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Variante 3: Rentenfall ZUG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer
B. Alleinstehende Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 70'000 35'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 60'000 135'000 (Satzbestimmendes Einkomme 45'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 7'840 78'402 2'690 81'091 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 6'224 62'240 12'011 74'251 Differenz -1'616 -16'162 9'321 -6'841 -8.4%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 110'000 55'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 100'000 155'000 (Satzbestimmendes Einkomme 65'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 16'186 161'863 5'459 167'322 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 13'889 138'890 16'666 155'555 Differenz -2'297 -22'974 11'206 -11'767 -7.0%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 250'000 125'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 240'000 225'000 (Satzbestimmendes Einkomme 135'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 49'888 498'882 19'681 518'563 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 47'408 474'082 36'758 510'840 Differenz -2'480 -24'800 17'076 -7'724 -1.5%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 500'000 250'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 490'000 350'000 (Satzbestimmendes Einkomme 260'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 111'888 1'118'882 49'888 1'168'770 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 109'408 1'094'082 70'496 1'164'578 Differenz -2'480 -24'800 20'607 -4'193 -0.4%
Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen während der Bauspar- phase – nach Ablauf des Bausparvertrags um 50 % gesunkenes Einkommen (Ren- tenfall), keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bauspar- abzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Variante 1: Nominal gleichbleibende Einkommen NEUENBURG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer
A. Verheiratete Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 70'000 70'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 50'000 270'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 90'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 11'295 112'952 11'295 124'247 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 5'840 58'395 52'376 110'771 Differenz -5'456 -54'557 41'081 -13'476 -10.8%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 110'000 110'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 90'000 310'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 130'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 24'172 241'718 24'172 265'890 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 17'459 174'588 75'184 249'772 Differenz -6'713 -67'130 51'012 -16'118 -6.1%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 250'000 250'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 230'000 450'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 270'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 84'690 846'897 84'690 931'587 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 75'562 755'617 156'363 911'980 Differenz -9'128 -91'280 71'673 -19'607 -2.1%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 500'000 500'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 480'000 700'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 520'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 191'546 1'915'460 191'546 2'107'006 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 183'378 1'833'780 268'846 2'102'626 Differenz -8'168 -81'680 77'300 -4'380 -0.2%
Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen, keine Steuer-Diskontie- rung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Variante 1: Nominal gleichbleibende Einkommen NEUENBURG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer
B. Alleinstehende Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 70'000 70'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 60'000 170'000 (Satzbestimmendes Einkomme 80'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 15'630 156'299 15'630 171'929 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 12'403 124'025 40'890 164'915 Differenz -3'227 -32'274 25'260 -7'014 -4.1%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 110'000 110'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 100'000 210'000 (Satzbestimmendes Einkomme 120'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 30'709 307'088 30'709 337'797 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 26'757 267'568 60'992 328'560 Differenz -3'952 -39'520 30'284 -9'236 -2.7%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 250'000 250'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 240'000 350'000 (Satzbestimmendes Einkomme 260'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 90'488 904'882 90'488 995'370 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 86'384 863'842 127'336 991'178 Differenz -4'104 -41'040 36'847 -4'193 -0.4%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 500'000 500'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 490'000 600'000 (Satzbestimmendes Einkomme 510'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 193'088 1'930'882 193'088 2'123'970 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 188'984 1'889'842 231'991 2'121'833 Differenz -4'104 -41'040 38'903 -2'137 -0.1%
Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen, keine Steuer-Diskon- tierung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Variante 2: Stetig steigende Einkommen Neuchatel Kanton, Gemeinde und Bundessteuer
A. Verheiratete Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 70'000 145'525 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 50'000 345'525 (Satzbestimmendes Einkommen:) 165'525
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 11'295 169'224 38'053 207'277 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 5'840 93'482 97'687 191'168 Differenz -5'456 -75'742 59'633 -16'108 -7.8%
Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 110'000 228'682 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 90'000 428'682 (Satzbestimmendes Einkommen:) 248'682
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 24'172 353'360 74'960 428'320 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 17'459 255'179 144'953 400'132 Differenz -6'713 -98'180 69'992 -28'188 -6.6%
Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 250'000 519'732 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 230'000 719'732 (Satzbestimmendes Einkommen:) 539'732
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 84'690 1'140'612 199'605 1'340'216 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 75'562 1'028'488 277'065 1'305'552 Differenz -9'128 -112'124 77'460 -34'664 -2.6%
Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 500'000 1'039'464 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 480'000 1'239'464 (Satzbestimmendes Einkommen:) 1'059'464
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 191'546 2'441'866 408'925 2'850'791 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 183'378 2'339'130 487'605 2'826'735 Differenz -8'168 -102'736 78'680 -24'056 -0.8%
Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), stetig steigendes Einkommen (5 % p.a.), keine Steuer-Diskontie- rung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Variante 2: Stetig steigende Einkommen Neuchatel Kanton, Gemeinde und Bundessteuer
B. Alleinstehende Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 70'000 145'525 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 60'000 245'525 (Satzbestimmendes Einkomme 155'525
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 15'630 222'979 45'836 268'814 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 12'403 177'049 79'417 256'466 Differenz -3'227 -45'930 33'581 -12'349 -4.6%
Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 110'000 228'682 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 100'000 328'682 (Satzbestimmendes Einkomme 238'682
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 30'709 428'661 81'739 510'400 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 26'757 374'396 118'212 492'608 Differenz -3'952 -54'265 36'473 -17'792 -3.5%
Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 250'000 519'732 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 240'000 619'732 (Satzbestimmendes Einkomme 529'732
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 90'488 1'169'374 201'186 1'370'560 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 86'384 1'117'754 240'168 1'357'922 Differenz -4'104 -51'620 38'982 -12'638 -0.9%
Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 500'000 1'039'464 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 490'000 1'139'464 (Satzbestimmendes Einkomme 1'049'464
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 193'088 2'458'344 408'925 2'867'270 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 188'984 2'407'239 448'265 2'855'505 Differenz -4'104 -51'105 39'340 -11'765 -0.4%
Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), stetig steigendes Einkommen (5 % p.a.), keine Steuer-Diskontie- rung, während 10 Jahren immer maximaler Bausparabzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Variante 3: Rentenfall NEUENBURG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer
A. Verheiratete Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 70'000 35'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 50'000 235'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 55'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 11'295 112'952 2'317 115'269 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 5'840 58'395 30'342 88'737 Differenz -5'456 -54'557 28'024 -26'533 -23.0%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 110'000 55'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 90'000 255'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 75'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 24'172 241'718 7'101 248'819 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 17'459 174'588 43'445 218'033 Differenz -6'713 -67'130 36'343 -30'787 -12.4%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 250'000 125'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 230'000 325'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 145'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 84'690 846'897 29'632 876'529 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 75'562 755'617 84'777 840'394 Differenz -9'128 -91'280 55'145 -36'135 -4.1%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 500'000 250'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 480'000 450'000 (Satzbestimmendes Einkommen:) 270'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 191'546 1'915'460 84'690 2'000'150 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 183'378 1'833'780 156'363 1'990'143 Differenz -8'168 -81'680 71'673 -10'007 -0.5%
Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen während der Bauspar- phase – nach Ablauf des Bausparvertrags um 50 % gesunkenes Einkommen (Ren- tenfall), keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bauspar- abzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Variante 3: Rentenfall NEUENBURG Kanton, Gemeinde und Bundessteuer
B. Alleinstehende Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 70'000 35'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 60'000 135'000 (Satzbestimmendes Einkomme 45'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 15'630 156'299 5'067 161'366 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 12'403 124'025 23'556 147'581 Differenz -3'227 -32'274 18'490 -13'784 -8.5%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 110'000 55'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 100'000 155'000 (Satzbestimmendes Einkomme 65'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 30'709 307'088 10'814 317'902 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 26'757 267'568 33'363 300'931 Differenz -3'952 -39'520 22'549 -16'971 -5.3%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 250'000 125'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 240'000 225'000 (Satzbestimmendes Einkomme 135'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 90'488 904'882 36'925 941'807 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 86'384 863'842 68'738 932'580 Differenz -4'104 -41'040 31'813 -9'227 -1.0%
Jährlich Total Jahr Jahr der TOTAL bis Differenz Jahr 1 bis 10 1 bis 10 Auflösung Auflösung (Fr.) in %
1. Steuerbares Einkommen:
a) Steuerpflicht ohne Bausparabzug 500'000 250'000 b) Steuerpflicht mit Bausparabzug 490'000 350'000 (Satzbestimmendes Einkomme 260'000
2. Steuer:
a) Steuerbelastung ohne Bausparabzug 193'088 1'930'882 90'488 2'021'370 b) Steuerbelastung mit Bausparabzug 188'984 1'889'842 127'336 2'017'178 Differenz -4'104 -41'040 36'847 -4'193 -0.2%
Annahmen: Steuerbelastung im Kantonshauptort (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern), nominal gleich bleibendes Einkommen während der Bauspar- phase – nach Ablauf des Bausparvertrags um 50 % gesunkenes Einkommen (Ren- tenfall), keine Steuer-Diskontierung, während 10 Jahren immer maximaler Bauspar- abzug, keine Teuerung, kein Ausgleich der kalten Progression, gleicher steuerbarer Vermögensertrag unabhängig von Anlage (Bausparkonto oder andere Anlage), keine Tarifrevision des DBG, keine Änderungen bei den Staats- und Gemeindesteuern.