Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR. Bericht vom 21. Januar 2011 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates. Stellungnahme des Bundesrates
zu 06.490
Parlamentarische Initiative Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR Bericht vom 21. Januar 2011 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates
vom 20. April 2011
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht vom 21. Januar 20111 der Kommission für Rechtsfragen des National- rates betreffend die Parlamentarische Initiative 06.490 Leutenegger Oberholzer «Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParG) nachfol- gend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
20. April 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 Stellungnahme des Bundesrates
2.1 Neuerungen bei den Verjährungsfristen
Der Entwurf der RK-N sieht vor, dass die allgemeine Verjährungsfrist für Gewähr- leistungsansprüche neu zwei Jahre beträgt (Art. 210 Abs 1 E-OR); gleichzeitig sieht der Entwurf neu eine fünfjährige Frist vor, wenn die verkaufte Sache bestimmungs- gemäss für ein unbewegliches Werk verwendet worden ist und sie die Mangelhaf- tigkeit des unbeweglichen Werks bewirkt hat (Art. 210 Abs. 2 E-OR). Wegen des Verweises in Artikel 371 Absatz 1 OR gelten diese verlängerten Fristen auch im Fall eines Werkvertrags. Der Bundesrat heisst diese Vorschläge gut. Die ordentliche Verjährungsfrist ausser- halb der Gewährleistung beträgt zehn Jahre (Art. 127 OR). Die heute geltende Verjährungsfrist von einem Jahr liegt massiv darunter. Dafür, dass die Verjährungs- frist im Fall von Gewährleistungsansprüchen kürzer ist, sprechen nun aber gute Gründe. So verfügt der Käufer in diesem Fall über zusätzliche Rechte, und der Verkäufer haftet auch ohne Verschulden. Auch ist es erwünscht, wenn die Rechts- lage rasch geklärt wird, sowohl mit Blick auf die Interessen des Verkäufers als auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Dessen ungeachtet teilt der Bundesrat die Einschätzung der Kommission, dass eine Verjährungsfrist von einem Jahr zu kurz ist. Eine solche Frist stellt eine bedeutende Benachteiligung des Käufers dar, insbesondere, wenn die Mängel erst nach Ablauf eines Jahres auftreten. In diesem Moment hat der Käufer kein Mittel mehr zur Hand, um eine Leistung zu erhalten, die der vertraglich versprochenen entspricht. Beson- ders problematisch ist diese Situation für die Konsumentinnen und Konsumenten, die in der Regel keine Möglichkeit haben, längere Fristen auszuhandeln. Die Ver- längerung der Frist auf zwei Jahre, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird, stellt einen im Umfang vernünftigen Beitrag dar, dieses Ungleichgewicht auszuglei- chen. Eine solche Frist steht auch im Einklang mit den Vorgaben des internationalen und des europäischen Rechts und Lösungen, wie man sie im Ausland findet. Beson- ders zu begrüssen ist, dass damit das schweizerische Recht im Einklang mit Artikel
39 Absatz 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 19804 über
Verträge über den internationalen Warenkauf gebracht wird. Der Bundesrat begrüsst auch die vorgeschlagene Koordination der Verjährungsfris- ten für den Fall, dass eine verkaufte Sache in ein unbewegliches Bauwerk einge- bracht wird. Heute übernimmt der Unternehmer in diesem Fall die Gewährleistung gegenüber dem Besteller für fünf Jahre (Art. 371 Abs. 2 OR), gleichzeitig kann er aber gemäss Artikel 210 OR bloss während eines Jahres Rückgriff auf seinen Liefe- ranten nehmen. Es kommt deshalb oft vor, dass ein Rückgriff auf den Lieferanten ausscheidet, wenn dieser ihm mangelhaftes Material verkauft hat, ohne dass der Bauherr dieses verbaut hat. Eine Koordination der Verjährungsbestimmungen erlaubt es, dieses Problem zu entschärfen, wenn auch der Fristbeginn für den Bestel- ler und für den Käufer weiterhin unterschiedlich sind. Schliesslich befürwortet der Bundesrat auch den Vorschlag, die Verjährungsfrist im Kaufrecht weiterhin mit jener des Werkvertrags zu koordinieren. Entsprechend behält der Verweis in Artikel 371 Absatz 1 OR seine Bedeutung und gilt weiterhin. Die hier vorgesehene fünfjährige Frist gilt insbesondere auch dann, wenn eine
4 SR 0.221.211.1
bewegliche Sache bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wor- den ist. Der Unternehmer kann anschliessend Rückgriff auf die Unterakkordanten nehmen, die das Werk hergestellt haben.
2.2 Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten
Der Entwurf der Kommission schränkt die Vertragsfreiheit ein, soweit es um einen Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Verkäufer und einer Konsumentin oder einem Konsumenten geht. Diese Verträge dürfen keine Verjährungsfrist von weni- ger als zwei Jahren und im Fall gebrauchter Sachen von einem Jahr vorsehen (Art. 199 Bst. b E-OR). Der Bundesrat unterstützt auch diesen Vorschlag zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Andernfalls wäre es möglich, diesen Schutz vertraglich systematisch wegzubedingen; er bliebe so toter Buchstabe. Dem Schweizer Recht sind solche Einschränkungen der Vertragsfreiheit zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten vertraut (vgl. bsp. Art. 40b und 406e OR). Weiterhin möglich bleibt es allerdings, die Gewährleistung als Ganzes wegzubedin- gen, was den Konsumentenschutz unweigerlich schwächt. Solche Klauseln deswe- gen zu verbieten, hätte nun aber den mit der Pa.Iv. 06.490 Leutenegger Oberholzer gesteckten Rahmen gesprengt.
2.3 Koordination mit den Verjährungsvorschriften
im Haftpflichtrecht Die Kommission hat in ihrem Bericht auf die laufende Revision der Verjährungsvor- schriften im Haftpflichtrecht hingewiesen (Ziff. 2.4 des Berichts vom 21. Januar 2011). Diese Revision geht zurück auf die Motion 07.3763 «Verjährungsvorschrif- ten im Haftpflichtrecht». Die Kommission ist der Meinung, dass die beiden parla- mentarischen Initiativen 06.490 Leutenegger Oberholzer und 07.497 Bürgi unab- hängig von der vom EJPD vorbereiteten Revision der Verjährungsvorschriften im Haftpflichtrecht umgesetzt werden können. Nach Auffassung des Bundesrates stellt diese Revision kein Hindernis dar, die Verjäh- rungsfrist für Gewährleistungsansprüche in einer separaten Vorlage zu regeln, wie dies die Kommission vorschlägt. Die daraus resultierenden Fristen werden durch die geplante Revision der Verjährungsvorschriften im Haftpflichtrecht nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Der Bundesrat wird im Rahmen der Revision der Verjährungsvor- schriften im Haftpflichtrecht aber generell überprüfen müssen, welchen Platz besonde- re Vorschriften über die Verjährung im Rahmen allgemeiner Vorschriften über die Verjährung und die Verwirkung noch haben können.
3 Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat ist mit dem Entwurf der Kommission einverstanden und stellt keine Abänderungsanträge.