Parlamentarische Initiative. Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops. Bericht vom 10. Oktober 2011 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates. Stellungnahme des Bundesrates
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Parlamentarische Initiative Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops Bericht vom 10. Oktober 2011 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates
vom 11. Januar 2012
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht vom 10. Oktober 20111 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates betreffend die parlamentarische Initiative «Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
11. Januar 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
gung von Arbeitnehmenden während der ganzen Nacht weiterhin nur dort möglich ist, wo dies die kantonale Ladenöffnungsgesetzgebung zulässt. Das Ziel der parlamentarischen Initiative ist es, den Zeitraum zu verlängern, in dem Arbeitnehmende in Tankstellenshops in der Nacht beschäftigt werden können. Heute dürfen Tankstellenshops Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis 1 Uhr nachts beschäftigen, neu sollen sie es während der ganzen Nacht tun dürfen. An der Sorti- mentsbeschränkung hingegen ändert sich nichts: Das Sortiment muss weiterhin auf die Bedürfnisse der Reisenden abgestimmt sein. Die im Rahmen der Vernehmlas- sung geltend gemachten Vollzugsschwierigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung des zulässigen Sortiments, sind näher zu prüfen und allenfalls im Rah- men der Ausführungsbestimmungen zu lösen. Aus diesen Gründen unterstützt der Bundesrat die vorgeschlagene Gesetzesrevision. Die einzige Ausnahme betrifft den Begriff «an Hauptverkehrsstrassen», der neu eingeführt werden soll. Die heute verwendete Formulierung in Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung 2 vom 10. Mai 20003 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) lautet «an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr». Die Verwaltungs- und Gerichts- praxis hat konkretisiert, was darunter zu verstehen ist. Da es sich beim neu vorge- schlagenen Begriff «an Hauptverkehrsstrassen» um einen unbestimmten Begriff handelt, führt dieser im Vergleich zur aktuell verwendeten Formulierung zu neuen Unklarheiten und Abgrenzungsfragen. Der Vollzug wird erschwert, weil der Begriff «Hauptverkehrsstrassen» in der bisherigen Bundesgesetzgebung nicht verwendet wird. Dies wurde auch in zahlreichen Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlas- sung geltend gemacht. Deshalb beantragt der Bundesrat, die heute schon in der ArGV 2 in der deutschen Fassung verwendete Formulierung «Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr» beizubehalten. Der Bundesrat beantragt zudem eine Angleichung der französischen Fassung und der italienischen Fassung von Artikel 27 Absatz 1quater ArG an die deutsche Fassung: Die heute in Artikel 26 ArGV 2 verwendeten Formulierungen «à forte fréquentation touristique» und «con traffico intenso», die den gemäss der heutigen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zentralen Begriff «Reiseverkehr» nicht beinhalten, sind zu erset- zen durch «fortement fréquentés par les voyageurs» beziehungsweise durch «con
traffico intenso di viaggiatori».
3 Anträge des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt folgenden Wortlaut für Artikel 27 Absatz 1quater ArG:
Art. 27 Abs. 1quater 1quater Auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reisever- kehr dürfen in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch sonntags und in der Nacht beschäftigt werden.
3 SR 822.112
Art. 27 Abs. 1quater 1quater Les magasins des stations-service qui sont situés sur les aires des autoroutes ou le long d’axes de circulation importants fortement fréquentés par les voyageurs et dont les marchandises et les prestations répondent principalement aux besoins des voyageurs peuvent occuper des travailleurs le dimanche et la nuit.
Art. 27 Abs. 1quater 1quater Nei negozi situati nelle stazioni di servizio lungo le autostrade e le strade principali con traffico intenso di viaggiatori la cui offerta di prodotti e servizi risponde principalmente ai bisogni dei viaggiatori si possono impiegare lavoratori anche durante la notte e la domenica.