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Botschaft über die Genehmigung der Änderungen der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich der Informationstechnologieprodukte

10.4 Beilage 10.4

Teil IV: Beilage nach Artikel 10 Absatz 3 des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaft- liche Massnahmen und nach Artikel 7b Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; vgl. auch Art. 9a des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986) (zur Genehmigung)

2011-2348 1143

10.4 Botschaft

über die Genehmigung der Änderungen der Liste LIX-Schweiz–Liechtenstein im Bereich der Informationstechnologieprodukte

vom 11. Januar 2012

10.4.1 Grundlagen und Überblick zum Abkommen

Im Anschluss an die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) vom Dezember 1996 in Singapur wurde im März 1997 von 42 Mitgliedern und Taiwan eine Sektorinitiative zur Beseitigung von Zöllen auf Produkten der Informations- technologie unterzeichnet (Information Technology Agreement, ITA). Das ITA sieht für mehr als 400 Produkte eine Zollaufhebung in vier Etappen (1. Juli 1997, 1. Januar 1998, 1. Januar 1999 und 1. Januar 2000) zu je 25 Prozent vor. Ab 1. Januar 2000 durften auf diesen Produkten keine Zölle mehr erhoben werden. Die Schweiz hat das ITA im Jahre 1997 unterzeichnet. Das ITA umfasst zwei Anhänge (Anhang A und B). Anhang A enthält eine Auf- listung von Produkten nach Zolltarif. Anhang B enthält nur Produktebeschreibun- gen, da sich die Mitglieder beim Abschluss des ITA zwar nicht auf die Tarifeinrei- hung von dreizehn Produkten einigen konnten, aber vereinbarten, dass auf diesen Produkten Zollfreiheit unabhängig der Tarifeinreihung zu gewähren sei. Zurzeit umfasst das ITA 73 Mitglieder, welche die im ITA vereinbarte Zollfreiheit in ihren jeweiligen nationalen Verpflichtungslisten umgesetzt haben. Aufgrund der Meistbegünstigungsklausel des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) profitieren alle WTO-Mitglieder von der vereinbarten Zollfreiheit. Die WTO-Verpflichtungsliste LIX-Schweiz–Liechtenstein (Liste LIX)1 ist dem Protokoll von Marrakesch2 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von

19943 (GATT 94) beigefügt. Sie ist Bestandteil der von der Schweiz im Rahmen der

WTO eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Änderungen dieser Liste unterliegen den einschlägigen Verfahrensbestimmungen der WTO und machen landesrechtlich entsprechende Anpassungen des schweizerischen Zolltarifs erforder- lich, der in den nicht veröffentlichten Anhängen 1 und 2 des Zolltarifgesetzes vom

1 Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wurde in der Amtlichen Sammlung nicht

veröffentlicht. Ein Separatdruck (Stand 1. Januar 2012) kann bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (Oberzolldirektion, Abteilung Zolltarif, 3003 Bern, Fax: 031 322 78 72) bezogen oder eingesehen werden.

2 SR 0.632.20, Anhang 1A.2

3 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

9. Oktober 19864 (ZTG) enthalten ist. Die Schweizer Zollsenkungsverpflichtung ist in der Liste LIX sowie im ZTG5 entsprechend aufgeführt. Die Eidgenössischen Räte haben mit Bundesbeschluss vom 10. März 19986 die Änderungen der Liste LIX mit Bezug auf mehr als 400 Produkte der Informations- technologie genehmigt (vgl. Botschaft vom 19. Januar 1998 über die Teiländerung der Liste LIX im Bereich der Informationstechnologie7 und den Bundesbeschluss vom 16. Juni 20088 zur Genehmigung der Änderung des Zolltarifs), welcher im Rahmen des Berichtes über die im zweiten Semester 1997 ergriffenen zolltari- farischen Massnahmen9 dem Parlament unterbreitet worden war. Am 21. September 2010 hat der Dispute Settlement Body der WTO (DSB) den Panelbericht vom 16. August 2010 European Communities and its Member States – Tariff Treatment of Certain Information Technology Products (DS375, DS376 und DS377) angenommen, in welchem festgehalten wurde, dass die von der Europäi- schen Union (EU) auf gewissen Flachbildschirmen, Set-Top-Boxen und Multifunk- tionsdruckern erhobenen Zölle dem ITA zuwiderlaufen. Der EU wurde eine Frist bis Ende Juni 2011 eingeräumt, ihre Gesetzgebung anzupassen, was sie getan hat. Da die Schweiz das ITA in ähnlicher Weise wie die EU umgesetzt hatte, erfüllte sie bis zum 31. Dezember 2011 ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vollumfäng- lich. Sie war daher gehalten, die Liste LIX entsprechend zu ändern. Hätte sie dies nicht getan, hätte sie sich dem Vorwurf der WTO-Rechtsverletzung ausgesetzt gesehen. Überdies wurden mit der vierten Revision vom 26. Juni 2004 des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Kodierung der Waren10 (HS), die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, umfangreiche Änderungen in den HS-Kapiteln 84, 85 und 90 (Maschinen, elektri- sche und elektronische Geräte und Apparate) vorgenommen. Die Schweiz verfolgte das Ziel, bei der Umsetzung der Änderungen eine möglichst einfache Struktur anzustreben. Auf Fernmeldekabel, die bis zum 31. Dezember 2006 zollfrei einge- führt werden konnten, wurde ab dem 1. Januar 2007 irrtümlicherweise wieder ein Zoll erhoben, was im Widerspruch zum ITA stand. Der Zoll wurde in der Folge geändert. Um den unfreiwilligen Irrtum in Bezug auf den Zollsatz, wie er im Zoll-

tarif enthalten war, zu beheben, wurde der Zoll für gewisse elektrische Apparate zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (Tarifnummer 8531.8090) auf den 1. Januar 2012 von 29 auf 21 Schweizerfranken gesenkt.

4 SR 632.10 5 Der Generaltarif wird nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Die Verordnung mit dem Text dieser Änderungen kann bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen werden. Ausserdem werden die Änderungen in den Generaltarif aufgenommen, der im Internet unter www.ezv.admin.ch publiziert wird. Sie werden ebenfalls in den gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 herausgegebenen Gebrauchstarif über- nommen, der im Internet unter www.tares.ch konsultiert werden kann.

6 BBl 1998 1482

7 BBl 1998 1066

8 BBl 1998 3604

9 BBl 1998 1376

10 SR 0.632.11

Mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat dem Parlament die Ände- rungen der Liste LIX im Bereich der Informationstechnologieprodukte zur Geneh- migung, unter Einhaltung der in Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetzes vom 21. März 199711 (RVOG) statuierten Frist von sechs Monaten seit Beginn der vorläufigen Anwendung dieser Änderungen. Darüber hinaus wurde der Zolltarif angepasst, da die Änderungen der Liste LIX erga omnes wirken. Diese Anpassung wurde durch den Bundesrat am 23. November

201112 auf dem Verordnungsweg gestützt auf Artikel 9a ZTG provisorisch vorge-

nommen und ist am 1. Januar 201213 provisorisch in Kraft getreten. Werden Mass- nahmen nach den Artikeln 4–7 und 9a ZTG getroffen, so erstattet der Bundesrat nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ZTG dem Parlament jährlich Bericht, damit dieses die Massnahmen genehmigt.

10.4.2 Erläuterungen zu den Änderungen der Liste LIX

im Bereich der Informationstechnologieprodukte Die Liste LIX und das ITA bilden Bestandteil der im Rahmen der WTO eingegan- genen zwischenstaatlichen Verpflichtungen der Schweiz. Die Schweiz ist verpflich- tet, ihre Liste LIX in Übereinstimmung mit dem ITA zu bringen. Im vorliegenden Fall musste die Schweiz aus zwei Gründen ihre Liste LIX und ihre interne Gesetz- gebung (Zolltarif) ändern: Zum einen mussten, gestützt auf den Bericht des Panels aus dem Jahre 2010, die Zölle auf Flachbildschirmen, Set-Top-Boxen und Multi- funktionsdruckern geändert werden. Hierzu mussten die Zölle auf den Tarifnum- mern 8528.5900 und 8443.3190 angepasst werden, was die Unterteilung der Tarif- linie HS 8443.31 überflüssig machte. Was die Set-Top-Boxen (HS 8528.71), die vom ITA abgedeckt werden, betrifft, musste die Schweiz eine neue schweizerische Unternummer schaffen (Tarifnummer 8528.7110). Die Zölle auf den Hörern muss- ten ebenfalls aufgehoben werden, und es musste eine neue schweizerische Unter- nummer geschaffen werden (Tarifnummer 8518.9011). Gestützt auf diese Anpas- sungen waren auch die Tariflinien der Nummern HS 8529 und HS 8531 anzupassen. Zum anderen mussten aufgrund der unfreiwillig falsch vorgenommenen Umsetzung der vierten HS-Revision die Zölle auf den Fernmeldekabeln aufgehoben und eine neue schweizerische Unternummer (Tarifnummer 8544.4930) geschaffen werden. Der Bundesrat hielt es für angezeigt, die Liste LIX schnellst möglich zu ändern, um damit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vollumfänglich zu entspre- chen. Damit sind die Kriterien der Wahrung essenzieller Interessen der Schweiz und der besonderen Dringlichkeit erfüllt. Zur Umsetzung der Änderungen der Liste LIX im Bereich Informationstechnolo- gieprodukte hat der Bundesrat in Anwendung von Artikel 9a ZTG eine Verordnung erlassen, welche die Beseitigung der Zollansätze auf den 1. Januar 2012 für die rele- vanten Produkte umsetzt. Diese Massnahme wird den Eidgenössischen Räten im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2011 (vgl. Ziff. 10.3) unterbreitet.

11 SR 172.010 12 AS 2011 5923

10.4.3 Auswirkungen

Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden Die Zolleinnahmen auf den betroffenen Produkten der Informationstechnologie der Tarifnummern 8443.3190 und 8528.5900 betrugen 2010 ungefähr 6,2 Millionen Schweizerfranken. Die Beseitigung der Zölle wird zum Ausfall dieser Einnahmen führen. Was die übrigen genannten Tarifnummern betrifft, betrugen die Zolleinnah- men 2010 ungefähr 1,5 Millionen Schweizerfranken. Diese Zolleinnahmen werden teilweise entfallen. Die Änderungen der Liste LIX und des Zolltarifs haben weder Auswirkungen auf den Personalbestand noch auf Kantone und Gemeinden.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen Die Aufhebung der Zölle auf gewissen Produkten der Informationstechnologie wird es den Schweizer Unternehmen und Verbrauchern erlauben, die Produkte preisgüns- tiger zu erwerben. Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz gestärkt. Kein Schweizer Unternehmen stellt vergleichbare Produkte her.

10.4.4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200814 über die Legislatur- planung 2007–2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200815 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt. Sie entspricht jedoch dem Ziel 1 «Wett- bewerb im Binnenmarkt verstärken und Rahmenbedingungen verbessern» dieser Planung.

10.4.5 Rechtliche Aspekte

Verhältnis zum europäischen Recht Die Änderung der Liste LIX hat keinen Bezug zum europäischen Recht. Im Rahmen der Beziehungen Schweiz–EFTA und Schweiz–EU unterliegen die Informations- technologieprodukte seit Langem dem Freihandel.

Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein Die Änderung der Liste LIX und des Zolltarifs hat auch für das Fürstentum Liech- tenstein Gültigkeit, solange dieses durch eine Zollunion mit der Schweiz verbunden ist.

WTO-rechtliche Grundlagen für die Änderungen der Liste LIX Das Eingehen von zusätzlichen Zollsenkungsverpflichtungen durch eine Änderung der Liste LIX stellt WTO-rechtlich einen Liberalisierungsschritt dar, der jederzeit vorgenommen werden darf.

14 BBl 2008 753

15 BBl 2008 8543

Es ist vorgesehen, die Änderungen der Liste LIX beim WTO-Sekretariat zu hinter- legen. Die geänderte Liste LIX wird endgültig Rechtskraft erlangen, sofern innert einer Frist von neunzig Tagen keine Einsprachen anderer WTO-Mitglieder beim WTO-Sekretariat eingehen.

Verfassungsmässigkeit Der Bundesbeschluss betreffend die Änderung der Liste LIX gründet auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 19. April 199916 (BV), welcher den Bund ermächtigt, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV und Artikel 24 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200217 (ParlG) genehmigt die Bundesversammlung die völkerrecht- lichen Verträge, sofern nicht der Bundesrat durch Gesetz oder völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen diejenigen Staatsverträge dem Referendum, die unbefristet und unkündbar sind, die den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Als Anhang zum GATT 1994 ist die Liste LIX kündbar (vgl. Protokoll von Marra- kesch zum GATT 199418). Mit der vorgeschlagenen Änderung der Liste LIX ist kein Beitritt zu einer internationalen Organisation verbunden19, da die Schweiz bereits seit 1995 Mitglied der WTO ist. Die Änderungen der Liste LIX im Bereich der Informationstechnologieprodukte enthalten weiter keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen. Die Änderungen der Liste LIX bedingen eine Änderung des Zolltarifs. Diese Ände- rung wurde vom Bundesrat am 23. November 2011 auf dem Verordnungsweg beschlossen und auf den 1. Januar 2012 vorläufig angewandt. Die Änderungen der Liste LIX, die erga omnes gelten, beruhten auf einer notwendigen Korrektur der im ITA vorgesehenen Verpflichtungen. Ihnen kam daher nicht die Tragweite zu, um sie notwendigerweise auf Gesetzesstufe zu regeln. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferen- dum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV. Der Bundesrat hat am 23. November 2011 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung die Änderungen der Liste LIX im Bereich der Informationstechno- logie genehmigt und entschieden, diese ab 1. Januar 2012 in Anwendung von Arti- kel 7b RVOG provisorisch anzuwenden. Die parlamentarischen Kommissionen wurden gemäss Artikel 152 Absatz 3bis ParlG vor der provisorischen Anwendung konsultiert (die Aussenpolitische Kommission des Ständerates am 17. Oktober 2011,

die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates am 31. Oktober 2011). Die Kommissionen haben von der provisorischen Anwendung zustimmend Kenntnis genommen.

16 SR 101 17 SR 171.10

18 SR 0.632.20, Anhang 1A.2, Ziff. 1

19 Vgl. dazu auch GATT-Botschaft 1 vom 19. September 1994 (BBl 1994 IV 1), Ziff. 8.3.2 (S. 419 der Botschaft).

Gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März

200520 wird über einen internationalen Vertrag, der nicht dem Referendum unter-

steht und der keine wichtigen Interessen der Kantone berührt, grundsätzlich keine Vernehmlassung durchgeführt, ausser es gehe um einen Vertrag grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Bedeutung oder bei dem die Ausführung grösstenteils der Organe ausserhalb der Bundesverwaltung erfolgt. Aus diesem Grund wurde auf eine Vernehmlassung verzichtet.

20 SR 172.061

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