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Parlamentarische Initiativen. Karenzfrist bei Mandaten und Funktionen für ehemalige Bundesräte/Einschränkung von Mandaten von ehemaligen Bundesräten und Bundesrätinnen. Bericht vom 3. Mai 2013 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats. Stellungnahme des Bundesrates

zu 10.511/10.517

Parlamentarische Initiativen Karenzfrist bei Mandaten und Funktionen für ehemalige Bundesräte/Einschränkung von Mandaten von ehemaligen Bundesräten und Bundesrätinnen Bericht vom 3. Mai 2013 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats Stellungnahme des Bundesrates

vom 3. Juli 2013

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Zum Bericht vom 3. Mai 20131 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats über den Entwurf für ein Bundesgesetz über die Karenzfrist für ehemalige Bundes- ratsmitglieder und oberste Kader der Bundesverwaltung nehmen wir nach Artikel

112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

3. Juli 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 BBl 2013 5215

2013-1684 6559

Übersicht

Das schweizerische Regierungs- und Politiksystem beruht auf dem Milizsystem. Bundesrätinnen und Bundesräte üben vor ihrer Wahl und Amtsaufnahme einen Beruf aus und sollen dies auch nach der Amtsniederlegung wieder tun können. Die breite Berufserfahrung der Magistraten und Angehörigen des obersten Kaders ist anerkannt und trägt zur guten Regierungsführung bei. Transparenz wird im gesamten Exekutivsystem gefordert und durchgesetzt. Ent- scheide sind jederzeit nachvollziehbar und werden aufgrund genau definierter, reglementierter und ständig überprüfter Prozesse vorbereitet und gefasst. Darü- berhinaus werden die in der Gesetzesvorlage zum Bundespersonalgesetz ausdrück- lich genannten Aufsichts-, Veranlagungs- oder Vergabeentscheide durch anfecht- bare Verfügungen erlassen und unterstehen der richterlichen Kontrolle. Es bleibt kein Raum, um wirtschaftliche Sonderinteressen zu verfolgen oder einzelnen Unter- nehmen ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. Es gehört zur Schweizer Tradition, dass sich Mitglieder des Bundesrates nach ihrem Rücktritt zu Gunsten von Wirtschaft und Gesellschaft einbringen, zumal wenn sie jung aus dem Amt scheiden. Aufgrund ihrer Erfahrung und Vernetzung bringen sie sowohl für die Privatwirtschaft als auch für die Mitarbeit in gemeinnützigen Orga- nisationen die nötigen Voraussetzungen mit. Die Annahme von einzelnen Mandaten durch ehemalige Mitglieder des Bundesrates oder hohe Kaderangestellte des Bundes hat in den vergangenen Jahren für Aufmerk- samkeit in der Öffentlichkeit gesorgt. Diese Einzelfälle rechtfertigen indessen keine gesetzgeberische Aktivität. Weder Moral noch Ethik kann gesetzlich verankert werden. Das Vertrauen in die Bundesbehörden ist in der Schweiz weiterhin hoch. Der Bundesrat beantragt deshalb, auf die Vorlage nicht einzutreten oder sie gege- benenfalls abzulehnen.

Stellungnahme

1 Ausgangslage

Es entspricht einer langjährigen Tradition, dass Mitglieder des Bundesrates nach ihrem Ausscheiden aus der Regierung Aufgaben in wirtschaftsorientierten oder gemeinnützigen Organisationen oder Gremien übernehmen. Einzelne Mandatsüber- nahmen in wirtschaftlichen Unternehmungen durch ehemalige Mitglieder des Bun- desrates haben in den vergangenen Jahren für besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gesorgt. Aufgrund dieser Einzelfälle reichten Nationalrat Max Binder am 2. Dezember 2010 und Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer am 9. Dezember 2010 je eine parlamentarische Initiative (10.511 Karenzfrist bei Man- daten und Funktionen für ehemalige Bundesräte bzw. 10.517 Einschränkung von Mandaten von ehemaligen Bundesräten und Bundesrätinnen) ein. Beide Initiativen verlangen ein zeitlich befristetes Verbot der Übernahme bezahlter Mandate und Funktionen für ehemalige Mitglieder des Bundesrates. Die Staatspolitischen Kommissionen von Nationalrat (SPK-N) und Ständerat (SPK-S) haben den beiden Initiativen am 31. März bzw. am 27. Juni 2011 Folge gegeben und dem zuständigen Sekretariat zur Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage überwiesen. An den Sitzungen vom 16. November 2012 und vom 17. Januar 2013 beriet die SPK-N den Vorentwurf und verabschiedete unter Kenntnisnahme der Stellungnahmen der Personalverbände am 3. Mai 2013 einen Gesetzesentwurf zuhanden des Nationalrats und zur Stellungnahme an den Bundesrat.

2 Stellungnahme des Bundesrates

2.1 Allgemeine Bemerkungen

2.1.1 Zur Zielsetzung der Vorlage

Nach Ansicht der Mehrheit der SPK-N soll die neue Regelung das Ansehen der Institution des Bundesrates wahren. Jeder Anschein, wonach Mitglieder des Bundes- rates während ihrer Amtszeit gezielt persönliche wirtschaftliche Sonderinteressen verfolgen, soll verhindert werden. Damit impliziert die Kommission, dass Mitglieder des Bundesrats eigene Interessen über die Interessen des Landes stellen könnten. Der Bundesrat verwahrt sich ausdrücklich gegen diesen impliziten Vorwurf. Er vertritt den Standpunkt, dass die betreffenden ehemaligen Amtsträger in die frag- lichen Tätigkeiten aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten berufen wurden. Er weist entschieden jeden Verdacht zurück, wonach die in Frage stehenden Tätigkeiten während der Amtszeit in irgend einer Form vorbereitet worden seien. Der Bundesrat teilt die Meinung der Minderheit der vorberatenden Kommission, dass die Vorlage ein diffuses Misstrauen ausdrückt und die Regierung und ihre Mitglieder einem Generalverdacht aussetzt. Der Bundesrat beantragt, auf die Vor- lage nicht einzutreten.

2.1.2 Verzicht auf eine einzelfallbezogene Gesetzgebung

mit Mängeln Einzelfälle sollten nicht zu gesetzgeberischer Tätigkeit führen; vorauseilende gesetzgeberische Tätigkeit schwächt das gesamte rechtsstaatliche System. Gesetze, die kaum durchsetzbar sind – wie die hier vorliegenden Bestimmungen – bleiben leerer Buchstabe. Je mehr solche Gesetze erlassen werden, desto misstrauischer wird der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin dem gesamten System gegenüberste- hen. Dadurch wird die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Institutionen geschwächt. Eine derartige Regelung würde das Vertrauen in die Exekutive schmä- lern. Dies hat die Minderheit der vorberatenden Kommission erkannt. Wesentliche Vollzugsfragen werden mit der Vorlage nicht geregelt. So dürften in vielen Fällen Unklarheiten darüber bestehen, ob eine bestimmte Tägtigkeit unter die von der SPK-N vorgeschlagenen Bestimmungen fällt. Unter Umständen verzichten zurückgetretene Amtsträger dann sogar auf bestimmte Tätigkeiten, obwohl diese niemanden gestört hätten.

2.2 Bestehende Transparenzmassnahmen

2.2.1 Verhaltenskodex des Bundesrates

Im Zuge der Diskussionen über die hier behandelte Problematik hat der Bundesrat bereits im Dezember 2011 das Aide-mémoire für die Mitglieder des Bundesrats und den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin mit einer Bestimmung über die Annahme von Mandaten nach der Amtsniederlegung ergänzt. Mitglieder des Bun- desrates, die nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben bei der Auswahl von Mandaten und Funktionen die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen und auf eine Tätigkeit, bei der Interessenkonflikte aufgrund ihres früheren Amtes entstehen können, zu verzichten.2

2.2.2 Transparenzmassnahmen in besonders sensiblen

Bereichen der Verwaltungstätigkeit Die Vorlage der SPK-N zielt auf die Mitglieder des Bundesrates in ihrer Funktion als Vorsteherinnen und Vorsteher ihrer jeweiligen Departemente sowie die Topkader der Verwaltung ab. In der Bundesverwaltung wird problematisches Verhalten (Geschenkannahme, «Anfüttern», Vetternwirtschaft) offensiv thematisiert. Ein breit aufgezogenes Dispositiv trägt dazu bei, solches Verhalten zu verhindern. Mittels Dienstanweisungen und internen Richtlinien3, wird deutlich gemacht, welche Ver- haltensweisen verpönt sind. Zudem sind die Entscheidprozesse in den heiklen Berei- chen so aufgebaut, dass keine Entscheide durch einzelne Personen getroffen werden können, die dadurch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen könnten.

2 Anhang 2 Ziffer 10 Aide-mémoire.

3 Verhaltenskodex Bundesverwaltung vom 15. August 2012, BBl 2012 7873

Aufsichtsentscheide Die mit Aufsichtsentscheiden befassten Behördenkommissionen4 unterstehen gesetzlichen Revisions- und Kontrollvorschriften5. In den regelmässigen Berichten legen die behördlichen Aufsichtskommissionen detailliert öffentlich Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ab6. Entscheide der Behördenkommissionen werden mit anfechtbaren Verfügungen eröffnet und können durch die unabhängigen Rekurs- und Beschwerdeinstanzen überprüft werden. Es besteht kein Raum für Aufsichtsent- scheide, die individuelle wirtschaftliche Interessen begünstigen. Darüber hinaus beachten die Mitglieder der Aufsichtskommissionen strenge interne Anweisungen bezüglich des Umgangs mit Interessenskonflikten7 oder Insiderwissen. Mitarbei- tende der Aufsichtskommissionen sind über die Beendigung ihrer Tätigkeit hinaus an das Amtsgeheimnis gebunden8.

Veranlagungsenscheide Veranlagungsentscheide, sei es der Steuerbehörden oder der Zollbehörden, werden regelmässig als anfechtbare Verfügungen eröffnet und können durch die unabhängi- gen Rekurs- und Beschwerdeinstanzen überprüft werden. Die Entscheide werden aufgrund genau definierter Prozesse und auf der Basis der Daten gefällt, die durch die zu veranlagende Privatperson oder das zu veranlagende Unternehmen eingereich wurden9. Transparente Verfahren und die publizierten Veranlagungstarife lassen keinen Raum für die Verfolgung wirtschaftlicher Sonderinteressen einzelner Ent- scheidträger.

Vergabeentscheide Entscheidträger und Mitarbeiter der zentralen Beschaffungsstellen des Bundes10, werden in regelmässigen Intervallen geschult und auf die entsprechenden Weisun- gen und die Folgen der Nichteinhaltung aufmerksam gemacht11. Dem sogenannten Vier-Augen-Prinzip wird im Beschaffungswesen besonders hohe Aufmerksamkeit geschenkt. Der Einsatz technischer Hilfsmittel (Auswertungstools) sorgt ergänzend für dessen Durchsetzung. Die Prozesse, die zur Entscheidfindung führen, sind festgelegt und werden regel- mässig überprüft12. Die Vergabeentscheide werden den teilnehmenden Anbietenden mit anfechtbarer Verfügung eröffnet und können mit Beschwerde ans Bundesver- waltungsgericht angefochten und überprüft werden13.

4 Z.B. FINMA, WEKO, ComCom, ElKom uvm.

5 Z.B. Art. 12 FINMAG, SR 956.1; Art. 26 ParlG, SR 171.10

6 Z.B. Berichte und Dokumentationen der WEKO unter www.weko.admin.ch >

Dokumentation 7 Vgl. Ziele der FINMA: www.finma.ch > Über FINMA > Ziele oder Leitbild der WEKO:

8 Z.B. Art. 14 FINMAG, SR 956.1

9 Z.B. MWStG, SR 641.20

10 Art. 9 Org VöB, SR 172.056.15

11 Vgl. Unbefangenheitserklärungen unter

des Bundes BKB > Hilfsmittel > Unbefangenheitserklärung

12 BöB, SR 172.056.1; VöB, SR 172.056.11

13 Art. 26 ff. BöB, SR 172.056.1

Interne Aufsicht und politische Oberaufsicht Die Eidgenössische Finanzkontrolle führt die internen Revisionen in den genannten sensiblen Bereichen durch14. Sie ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes und in ihrer Prüfungstätigkeit nur der Bundesverfassung und dem Gesetz verpflich- tet. Sie unterstützt die Bundesversammlung und den Bundesrat bei der Ausübung der Aufsicht über die Bundesverwaltung15. Die politische Oberaufsicht16 wird durch die Geschäftsprüfungskommissionen der Bundesversammlung sichergestellt17. Sie überprüfen dabei u.a. Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit18 der Handlungen und Massnahmen der Bun- desverwaltung.

2.2.3 Besteht Handlungsbedarf?

Die Schweizerinnen und Schweizer bringen ihrer Regierung – dem Bundesrat – hohes Vertrauen entgegen19. In über 70 % der Abstimmungen folgen die stimmbe- rechtigten Bürgerinnen und Bürger den Empfehlungen der Regierung. Betreffend die Verwaltung könnte sich die Frage zu stellen, ob das heutige Auf- sichtssystem Lücken hat. Nach Ansicht des Bundesrates ist dies zu verneinen, weil bereits ausreichende Massnahmen getroffen worden sind, um Transparenz im Ent- scheidungsprozess herzustellen. Entscheide des Bundesrates werden in engem Kontakt zwischen den Amtsstellen sorgfältig vorbereitet und geprüft. Inhaltliche und formale Prüfungen finden sowohl vertikal, in der Amtshierarchie und bei den Generalsekretariaten, als auch horizontal, departementsübergreifend, zwischen den Ämtern und bei der Bundeskanzlei statt20. Genau definierte, reglementierte und ständig überprüfte Prozesse beschreiben jeden Vorgang21. Das Vier-Augen-Prinzip wird durchgesetzt. Die Einhaltung dieser Prozesse wird in einem ebenfalls klar reglementierten Verfah- ren durch verschiedene Gremien überprüft.22 Unregelmäsigkeiten oder ungebührliches Verhalten können jederzeit der Eidgenös- sischen Finanzkontrolle gemeldet werden, ohne dass der oder die Anzeigende nega- tive Konsequenzen zu befürchten hat (Whistleblowing). Darüber hinaus sind Ange- stellte des Bundes verpflichtet, eventuell strafrechtlich relevantes Verhalten den zuständigen Behörden anzuzeigen23. Es bleibt bei der heutigen Organisation der Bundesverwaltung kein Raum für indivi- duell geprägte Einzelentscheide der Bundesräte und Bundesrätinnen und der Ange- hörigen des obersten Kaders, die eine Diskriminierung oder Bevorzugung einzelner

14 Z.B. Art. 12 FINMAG, SR 956.1

15 Art. 1 FKG, SR 614.0

16 Art. 169 BV, SR 101

17 Art. 26 f., Art. 52 f. ParlG, SR 171.10

18 Art. 26 Abs. 3 ParlG sowie Art. 170 BV, SR 101

19 So eine Studie aus dem Jahr 2010; Markus Freitag, Den Institutionen vertrauen, NZZ vom 27. Mai 2013, S. 14.

20 Ämterkonsultation (Art. 4 RVOV, SR 172.010.1) und Mitberichtsverfahren

(Art. 5 RVOV)

21 Vgl. Richtlinien für Bundesratsgeschäfte, sog. «Roter Ordner»

22 Vgl. dazu Ziff. 2.2.2, letzter Abschnitt

Branchen oder Unternehmen bewirken und zum eigenen Vorteil ausgenutzt werden können, sei es während oder nach der Amtszeit.

2.3 Bemerkungen zum Erlassentwurf

2.3.1 Artikel 61a E-RVOG

Karenzfrist nach Rücktritt aus dem Amt Verletzung verfassungsmässiger Rechte Mit der Aufnahme von Artikel 61a ins Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetz (RVOG)24 würde es ausscheidenden Mitgliedern des Bundesrates faktisch verunmöglicht, eine angemessene neue Tätigkeit aufzunehmen. Im Ergebnis unter- lägen sie einem zweijährigen Berufsverbot. Der Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit25 ist erheblich. Insbesondere würde das verfassungsmässige Recht auf freie Wahl des Berufes und freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt.

Tätigkeiten nach Amtsniederlegung Aus dem Amt ausgeschiedene Mitglieder des Bundesrats sind in der Vergangenheit regelmässig weiterhin tätig geblieben. Sie haben beispielsweise in Verwaltungsräte oder Beiräte von Unternehmen Einsitz genommen, den Vorsitz von gemeinnützigen Organisationen übernommen oder eine Tätigkeit im internationalen oder wissen- schaftlichen Bereich ausgeübt. Ehemalige Mitglieder des Bundesrates verfügen über ein umfassendes Wissen, weitreichende Kontakte und Erfahrungen, welche sie während der Amtszeit erwerben konnten. Als höchste Verantwortungsträger an der Spitze der Exekutive zeichnen sie sich durch ausgeprägte Führungserfahrung aus. Würde es einem aus dem Amt scheidenden Mitglied des Bundesrates in Zukunft verwehrt, während zwei Jahren eine bezahlte Tätigkeit in einem Unternehmen oder einer vom Bund unterstützten Organisation anzunehmen, so bedeutet dies einen erheblichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf freie Berufswahl. Dieses Recht steht allen Bürgerinnen und Bürgen dieses Landes zu.

Unklare Tragweite der Bestimmung Aus der Tatsache, dass es vorliegend um Grundrechtsbeschränkungen geht, ergibt sich, dass der Wortlaut der Bestimmungen klar sein muss und dass klar zu um- schreiben ist, welche Tätigkeiten beschränkt werden sollen. Dies ist nicht der Fall. Mit der vorliegenden Umschreibung der nicht akzeptablen Arbeit- oder Auftragge- ber könnte die Übernahme von strategischen Führungsaufgaben sowohl in der Wirtschaft als auch im gemeinnützigen Bereich faktisch verunmöglicht werden. Durch die Erweiterung auf «vergleichbare Unternehmen» wird der Kreis der mögli- cherweise inakzeptablen Arbeit- und Auftraggeber wesentlich erweitert. Der Begriff ist nicht selbsterklärend und einer offenen Auslegung zugänglich. Ungeklärt bleibt, wer für die Auslegung zuständig sein wird. Darüber hinaus wird in Absatz 2 auch die Tätigkeit für Nichtregierungsorganisationen oder gemeinnützige Organisationen erheblich eingeschränkt. Gemeinnützige Organisationen sind besonders darauf ange-

24 SR 172.010

25 Art. 27 BV, SR 101

wiesen, eine bekannte Persönlichkeit an ihrer Spitze zu haben. Ehemalige Mitglieder des Bundesrates erfüllen solche Ansprüche aufgrund ihrer reichen Erfahrungen und Kontakte.

Fehlender finanzieller Ausgleich Die heutige Besoldung der Mitglieder des Bundesrates ist nicht übermässig hoch, namentlich angesichts der Exponiertheit, der zeitlichen Belastung und der Verant- wortung. Auch sind die Saläre in der Wirtschaft wesentlich höher. Würde man nun überdies die Erwerbsmöglichkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Bundesrat einschränken, käme dies einer zusätzlichen Schlechterstellung gleich. Das Milizsys- tem der Schweiz bedingt, dass auch Bundesrätinnen und Bundesräte nach ihrer Amtszeit einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. In der Verordnung der Bun- desversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen26 wird die Höhe des Ruhegehaltes festgelegt. Ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen ist ausdrücklich vorgesehen, und die diesbezügliche Kürzung des Ruhegehalts ist geregelt27. Die Karenzregelung würde es den ausscheidenden Magistratspersonen erschweren bis verunmöglichen, ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen zu erzielen, zumal Anfragen für die Übernahme von Ämtern oder Mandaten erfahrungsgemäss vor allem im Zeitpunkt des Rücktritts eintreffen. Die vollen Ruhegehälter würden fällig.

2.3.2 Artikel 14a E-BPG Karenzfrist

für Angehörige des obersten Kaders nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verschlechterung der Anstellungsbedingungen Die bereits angeführten Vorbehalte bezüglich der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, der unklaren Tragweite der Bestimmung und des fehlenden finanziellen Ausgleichs haben auch Gültigkeit in Bezug auf den vorgeschlagenen Artikel 14a des Bundespersonalgesetzes (BPG)28. Die im Vorschlag zu Artikel 14a E-BPG, vorge- sehene zwingende Karenzfrist würde für das oberste Kader eine klare Verschlechte- rung der Anstellungsbedingungen darstellen. Zudem würde eine zwingende Karenz- frist eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstellen. Sie führte bei den betroffenen Personen konkret zu einer massiven Ein- schränkung der beruflichen Mobilität und damit unter Umständen auch zu finanziel- len Schwierigkeiten. Eine solche Beeinträchtigung ist weder angemessen noch notwendig. Im Gegenteil stellt sich die Frage,welche Folgen eine zwingende Karenzfrist für einen Direktor, eine Direktorin oder einen Generalsekretär, eine Generalsekretärin hätte, der oder die gestützt auf Artikel 26 der Bundespersonalver- ordnung (BPV)29 bei einem Wechsel an der Departementsspitze entlassen wird und während zwei Jahren keine seinen oder ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit aufnehmen dürfte. Zudem käme die Karenzfrist auch bei einem Wechsel zu Post oder SBB zum Tragen, was sicher nicht im Sinne des Bundesrates und des Parla- ments sein kann. Sie würde zudem dazu führen, dass für Hunderte betroffener Per-

26 SR 172.121.1

27 Art. 5, SR 172.121.1

28 SR 172.220.1 29 SR 172.220.111.3

sonen die Arbeitsverträge im Nachhinein geändert werden müssten. Das wäre kaum umsetzbar. Im Übrigen wäre es unerlässlich gewesen, die Stossrichtung der Karenzfristregelung in den Erläuterungen ausführlich zu begründen (z. B. Gefahr der Beeinträchtigung in der Unabhängigkeit während der Ausübung des Amtes; Vermeidung von Interes- senskonflikten; Gefahr der Begünstigung30 von Unternehmen, die vom Insiderwis- sen ehemaliger Verantwortlicher profitieren könnten).

Rekrutierungsschwierigkeiten Nicht zu unterschätzen ist auch die Tatsache, dass mit einer zwingenden Karenzfrist mit Blick auf die in der Privatwirtschaft bezahlten Löhne beim obersten Kader in der Bundesverwaltung erhebliche Rekrutierungsschwierigkeiten entstehen würden. Es dürfte sich auch Druck aufbauen auf die Löhne, welche in der Folge in Richtung Lohnniveau der Privatwirtschaft angepasst werden müssten. Zudem wäre die Dis- kussion über die Einführung einer Karenzfristentschädigung unausweichlich. Nur so könnten noch qualifizierte Kader rekrutiert werden, die bereit wären, derartige berufliche Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Bei Einführung einer zwingenden Karenzfrist müssten daher sowohl die Definition des Anwendungsbereichs als auch der betroffene Personenkreis stark eingeschränkt werden. Der Bundesrat lehnt den geplanten Artikel 14a E-BPG daher ab.

Geltungsbereich: Karenzfrist gemäss Artikel 14a BPG für sämtliche zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 1 RVOV Gemäss den Erläuterungen geht die Kommission davon aus, dass die vorgesehene Karenzfrist für sämtliche zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 1 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)31 gelten würde. Das ist nicht der Fall, da Artikel 14a BPG nur für Arbeitgeber gilt, die dem BPG unterstehen. Damit wären wichtige dezentrale Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 1 RVOV von der neuen Bestimmung nicht erfasst:

1. FINMA, Swissmedic, IGE und ENSI haben zwar öffentlich-rechtliche

Arbeitsverträge, unterstehen jedoch nicht dem BPG.

2. SIFEM AG, RAB, SERV, Pro Helvetia, Schweiz Tourismus und die

Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit unterstehen arbeitsrechtlich dem Obligationenrecht (OR)32. Die gemäss Entwurf vorgesehene Konkretisierung von Artikel 14a E-BPG in der BPV durch den Bundesrat würde darüber hinaus nur jenen Teilbereich der in Anhang 1 zur RVOV erwähnten Verwaltungseinheiten erfassen, die der BPV unter- stehen. Das sind neben der zentralen Bundesverwaltung folgende Organisationsein- heiten: die EFK, die EAV, die Bundesanwaltschaft (ohne den Bundesanwalt und die stellvertretenden Bundesanwälte), das SIR, der EDÖB, die ÜPF und die Kommis- sion zur Verhütung von Folter.

30 Der Begriff wird allgemein im Antikorruptionsbereich verwendet und ist hier nicht als strafrechtlicher Tatbestand nach Art. 305 StGB, SR 311.0, zu verstehen. 31 SR 172.010.1 32 OR, SR 220

Nicht dem BPG unterstellte Verwaltungseinheiten Mit dem neuen Artikel 14a E-BPG nicht gelöst wäre die Frage, wie die dezentralen Verwaltungseinheiten, die nicht dem BPG unterstehen, in die Karenzfrist eingebun- den werden sollen. Für die dem OR unterstehenden dezentralen Verwaltungseinhei- ten (RAB, SERV, SIFEM AG, Pro Helvetia, Schweiz Tourismus, Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit) gäbe es gestützt auf Artikel 340 OR die Möglichkeit (Kann-Bestimmung), eine Konkurrenzverbotsklausel in den Vertrag aufzunehmen. Die dezentralen Verwaltungseinheiten hingegen, die zwar in einem öffentlichrecht- lichen Arbeitsverhältnis, jedoch ausserhalb des BPG (FINMA, Swissmedic, IGE, ENSI) stehen, wären weder von der vorgesehenen BPG-Karenzfrist noch vom privatrechtlichen Konkurrenzverbot nach Artikel 340 OR erfasst. Für eine flächen- deckende Umsetzung der Vorgaben von Artikel 14a E-BPG müssten in den jeweili- gen Spezialgesetzen die entsprechenden Anpassungen vorgenommen werden. Da aber gerade in diesen Bereichen die Mitarbeit von Fachspezialisten mit entsprechen- der Erfahrung in der Privatwirtschaft unabdingbar ist, zeigt sich die grundlegende Problematik der vorgeschlagenen Regelung besonders deutlich. Die durch die vor- geschlagenen Änderung des BPG verursachte Verschlechterung der Anstellungsbe- dingungen würden die bereits bestehenden Rekrutierungsschwierigkeiten noch verschärfen.

Anträge des Bundesrates

2.4 Nichteintreten

Der Bundesrat beantragt, aus den erwähnten Gründen auf die Behandlung der Vor- lage nicht einzutreten.

2.5 Eventualantrag

2.5.1 Globale Ablehnung

Für den Fall, dass die Bundesversammlung auf die Vorlage eintritt, stellt der Bun- desrat folgende Anträge:

Art. 61a E-RVOG Karenzfrist nach Rücktritt aus dem Amt Streichen

Art. 14a E-BPG Karenzfrist für Angehörige des obersten Kaders nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Streichen

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