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Parlamentarische Initiative. Distanz- und Übernachtungsentschädigung. Bericht des Büros des Ständerates

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Parlamentarische Initiative Distanz- und Übernachtungsentschädigung Bericht des Büros des Ständerates

vom 23. August 2013

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Änderung der Verord- nung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Büro des Ständerates beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

23. August 2013 Im Namen des Büros Der Präsident: Filippo Lombardi

2013-2351 7979

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Die Verwaltungsdelegation hat am 3. Februar 2012 die Parlamentsdienste beauf- tragt, die heutigen Regelungen betreffend Distanz- und Übernachtungsentschädi- gungen zu überprüfen. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 1988 zum Parlamentsressourcengesetz (VPRG; SR 171.211) lautet: «Die Übernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Übernachtung zwischen zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einem Umkreis von 25 km Fahrstrecke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel woh- nen». Diese Regelung führte zu unbefriedigenden Ergebnissen, da im öffentlichen Verkehr keine proportionale Abhängigkeit zwischen Entfernung und Reisezeit besteht. Ein Ratsmitglied, welches beispielsweise in Ueberstorf (19 km / 23 Min.) wohnt, hat kein Anrecht auf eine Übernachtungsentschädigung, ein Ratsmitglied aus Biel (42 km / 27 Min.) hingegen schon, obwohl die Reisezeiten ungefähr gleich sind. Die Verwaltungsdelegation hat am 31. August 2012 entschieden, eine auf der Reise- zeit basierende Entschädigungsvariante für Übernachtungen auszuarbeiten. Eine Auflage der Verwaltungsdelegation ist, dass die Lösung weder wesentlich mehr Aufwand noch mehr Kosten generieren darf. Die Verwaltungsdelegation hat beschlossen, dem Büro des Ständerates den Antrag auf Ergreifung einer entsprechenden parlamentarischen Initiative zu stellen und der Bundesversammlung die notwendigen Änderungen der VPRG zu unterbreiten. Das Büro Ständerat hat am 15. Februar 2013 beschlossen, eine Kommissionsinitiative auszuarbeiten, das Büro Nationalrat hat am 4. März 2013 seine Zustimmung erteilt.

2 Grundzüge der Vorlage

Der Entwurf sieht vor, die Übernachtungsentschädigung neu in Abhängigkeit der Reisezeit von der Haltstelle des öffentlichen Verkehrs nach Bern zu berechnen. Zudem ist eine Minimaldistanz von 10 Kilometer Luftlinie vorausgesetzt. Die Rege- lung der Distanzentschädigung gemäss Artikel 6 VPRG erfährt keine Änderung (ausgenommen Berechnungsgrundlage). Zur administrativen Vereinfachung der Berechnung der Reisezeit wird vorgeschla- gen, als Berechnungsgrundlage die erste fahrplanmässige Verbindung nach Bern ab

07.00 Uhr zu verwenden. Massgebend ist die gesamte Reisezeit von der Einsteige-

stelle eines lokalen öffentlichen Verkehrsbetriebes (Tram, Bus), welche am nächsten bei der Wohnadresse des Ratsmitgliedes liegt, bis zum Bahnhof Bern. Nicht berück- sichtigt wird die Verschiebezeit von der Wohnung bis zur Einsteigestelle. Diese Berechnungsgrundlage wird auch für die Berechnung der Distanzentschädigung angewendet. Heute erhalten 16 Ratsmitglieder keine Übernachtungsentschädigung. Neu würden bei einem Schwellenwert der Reisezeit von 15 Minuten 11 Ratsmitglieder, bei

30 Minuten 21 Ratsmitglieder, bei 45 Minuten 33 Ratsmitglieder und bei 60 Minu-

ten 50 Ratsmitglieder keine Übernachtungsentschädigung erhalten.

Die Verwaltungsdelegation schlägt einen Schwellenwert von 30 Minuten vor. Ratsmitglieder, deren Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als

30 Minuten beträgt, sollen neu die Möglichkeit haben, notwendige Übernachtungen

(z.B. bei Auswärtssitzungen) melden zu können und dafür die pauschale Übernach- tungsentschädigung zu erhalten.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Verordnung der Bundesversammlung zum

Parlamentsressourcengesetz

Art. 3 Abs. 2 Die Übernachtungsentschädigung wird neu in Abhängigkeit der Reisezeit berechnet. Die Verwaltungsdelegation schlägt einen Schwellenwert von 30 Minuten vor. Zusätzlich vorausgesetzt wird eine minimale Luftdistanz von zehn Kilometer. Rats- mitglieder, welche aufgrund der neuen Regelung keine Entschädigung erhalten, sollen die im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit entstandenen Übernach- tungskosten melden können und erhalten die Entschädigung der Anzahl Übernach- tungen zum geltenden Tarif. Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, sollen keine Belege beigefügt werden müssen. Solche Anträge könnten beispielsweise für Auswärtssitzungen gestellt werden, aber auch für Sitzungen in Bern, welche eine aussergewöhnlich frühe oder späte Anwesenheit des Ratsmitglie- des vor Ort erfordern.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der unterbreitete Vorschlag hat keine wesentlichen personellen oder finanziellen Auswirkungen zur Folge.

5 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Verordnung der Bundesversammlung zum Parla- mentsressourcengesetz und für diese vorgeschlagene Änderung ist Artikel 14 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 (PRG; SR 171.21).