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Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und China sowie des Abkommens zwischen der Schweiz und China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

13.071

Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und China sowie des Abkommens zwischen der Schweiz und China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

vom 4. September 2013

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Freihandelsabkom- mens zwischen der Schweiz und China, der dazugehörigen Verständigungsvereinba- rung sowie des Abkommens zwischen der Schweiz und China über die Zusammen- arbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

4. September 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2013-1628 8165

Übersicht

Beantragt wird die Genehmigung eines Freihandelsabkommens (FHA) zwischen der Schweiz und China sowie eines Abkommens zwischen der Schweiz und China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. Das am 6. Juli

2013 in Peking unterzeichnete Vertragswerk umfasst den Warenhandel (Indust-

rie- und Landwirtschaftsprodukte), Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handels- erleichterungen, handelspolitische Schutzmassnahmen, technische Vorschriften, sanitäre und phytosanitäre Massnahmen, den Dienstleistungshandel, den Schutz des geistigen Eigentums, den Wettbewerb, die Investitionsförderung, die Transpa- renz im öffentlichen Beschaffungswesen, handelsbezogene Umwelt- und Arbeits- fragen, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie allgemeine und institutionelle Bestimmungen. Das Abkommen verbessert den Marktzugang und die Rechtssicherheit im Handel mit dem grossen und dynamischen Markt Chinas und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft.

Ausgangslage und Bedeutung der Abkommen China ist als zweitgrösste Volkswirtschaft der Welt und als drittwichtigster Han- delspartner der Schweiz und wichtigster in Asien ein bedeutender Auslandmarkt für die Schweizer Wirtschaft. 2012 betrugen die Schweizer Exporte nach China 7,8 Milliarden Franken (3,7 % aller Schweizer Ausfuhren), die Importe beliefen sich auf 10,3 Milliarden Franken (5,5 % aller Einfuhren), mit stark steigender Tendenz. Angesichts der aktuellen und künftigen Bedeutung Chinas für die Weltwirtschaft und damit für die weltweite Diversifikation der Schweizer Exportdestinationen wird das FHA Schweiz-China einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstand- orts Schweiz leisten. Das Abkommen mit China erweitert das Netz von FHA, das die Schweiz seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittländern ausserhalb der EU aufbaut, um ein FHA mit einem sehr bedeutenden Handelspartner. Für die Schweiz als exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten stellt der Abschluss von FHA neben der Mitgliedschaft bei der WTO und den bilateralen Verträgen mit der EU einen der drei Hauptpfeiler ihrer Politik der Marktöffnung und der Stärkung der aussenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dar. FHA erhöhen die Rechtssicherheit und die Stabilität der Wirtschaftsbeziehungen mit den Vertragspartnern und tragen zur Diversifikation und Dynamisierung des grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Austauschs der Schweiz bei. Der spezifische Beitrag der FHA zur Aussenwirt- schaftspolitik ist die Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit Konkurrenten der Schweiz abschliessen, und die Sicherung von Wettbewerbsvorteilen gegenüber Konkurrenten, die über kein Präferenzabkommen mit dem jeweiligen Partner verfü- gen.

Mit dem FHA Schweiz-China werden die Zölle auf dem grössten Teil des bilateralen Handels ab Inkrafttreten des Abkommens oder mit Übergangsfristen vollständig oder teilweise abgebaut. Dazu kommen Erleichterungen bei den Zollverfahren. In Bezug auf technische Handelshemmnisse sowie sanitäre und phytosanitäre Mass- nahmen ist die vermehrte Abstützung von Vorschriften auf Normen anerkannter internationaler Organisationen vorgesehen, und sektorspezifische Kooperationsver- einbarungen sollen die Behördenzusammenarbeit im Hinblick auf die Verringerung von nicht-tarifarischen Handelshindernissen intensivieren. Für den Dienstleistungs- handel wird die Rechtssicherheit verstärkt, indem im Vergleich zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Welthandelsorganisa- tion (WTO) präzisierte Regeln sowie verbesserte Marktzugangsverpflichtungen für verschiedene Dienstleistungen gelten. Beim geistigen Eigentum wird das Schutzni- veau in ausgewählten Bereichen über die multilateralen Standards der WTO hinaus verbessert, auch in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung. Im Hinblick auf eine kohä- rente, auf die Grundsätze der internationalen Beziehungen und die Zielsetzung der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtete Umsetzung des FHA sind in der Präambel Grundwerte und Prinzipien unter anderem der UNO und des Völkerrechts veran- kert, und in weiteren Bestimmungen des FHA sowie in einem damit verbundenen Abkommen über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind Grundsätze zu handelsrelevanten Umwelt- und Arbeitsfragen festgelegt. Weiter sieht das Freihandelsabkommen Regeln zum Wettbewerb, zur Investitionsförderung und zur Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen sowie die Vertiefung der bilate- ralen Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen vor. Zur Überwachung der Anwendung des Abkommens und dessen Weiterentwicklung sowie zur Durchführung von Konsultationen wird ein gemischter Ausschuss einge- setzt. Falls gewisse Streitigkeiten nicht mittels Konsultationen lösbar sind, ist ein bindendes Schiedsverfahren vorgesehen.

Übersicht 8166

1 Grundzüge der Vorlage 8170

1.1 Ausgangslage 8170

1.2 Verlauf der Verhandlungen 8171

1.3 Verhandlungsergebnis 8172

1.4 Überblick über den Inhalt der Abkommen 8173

1.5 Würdigung 8173

1.6 Vernehmlassung 8174

2 Wirtschaftslage Chinas und Beziehungen zwischen der Schweiz und

China 8174

2.1 Wirtschaftslage und Aussenwirtschaftspolitik Chinas 8174

2.2 Die Beziehungen zwischen der Schweiz und China 8175

3 Erläuterungen zu den Bestimmungen des Freihandelsabkommens 8180

3.1 Präambel 8180

3.2 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen 8181

3.3 Kapitel 2: Warenhandel 8182

3.4 Kapitel 3: Ursprungsregeln und Durchführungsverfahren 8184

3.5 Kapitel 4: Zollverfahren und Handelserleichterungen 8187

3.6 Kapitel 5: Handelspolitische Schutzmassnahmen 8189

3.7 Kapitel 6: Technische Handelshemmnisse

(technical barriers to trade, TBT) 8190

3.8 Kapitel 7: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche

Massnahmen (sanitäre und phytosanitäre Massnahmen, SPS) 8191

3.9 Kapitel 8: Dienstleistungshandel 8193

3.10 Kapitel 9: Investitionsförderung 8197

3.11 Kapitel 10: Wettbewerb 8198

3.12 Kapitel 11: Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

(intellectual property rights, IPR) 8198

3.13 Kapitel 12: Umweltfragen 8202

3.14 Kapitel 13: Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit 8203

3.15 Kapitel 14: Institutionelle Bestimmungen 8204

3.16 Kapitel 15: Streitbeilegung 8205

3.17 Kapitel 16: Schlussbestimmungen 8207

4 Erläuterungen zu den Bestimmungen des Abkommens über die

Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen 8208

5 Auswirkungen 8209

5.1 Auswirkungen auf den Bund 8209

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen 8209

5.1.2 Personelle Auswirkungen 8210

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane

Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 8210

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 8210

5.4 Sozial- und Umweltauswirkungen 8211

6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des

Bundesrates 8213

6.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 8213

6.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates 8213

7 Rechtliche Aspekte 8214

7.1 Verfassungsmässigkeit 8214

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 8214

7.3 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein 8214

7.4 Erlassform 8215

7.5 Veröffentlichung der Anhänge des FHA 8216

7.6 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung 8216

Beilage 1: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkom- mens zwischen der Schweiz und China sowie des Abkommens zwischen der Schweiz und China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Entwurf) 8217

Beilage 2: Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China 8219

Beilage 3: Verständigungsvereinbarung vom 6. Juli 2013 zum Freihandels- abkommen zwischen der Schweiz und China 8299

Beilage 4: Abkommen vom 6. Juli 2013 zwischen dem Eidgenössischen Depar- tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium für Humanressourcen und Soziale Sicherheit der Volksrepublik China über die Zusam- menarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen 8301

Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das Freihandelsabkommen (FHA) mit China erweitert das Netz von FHA, das die Schweiz seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittländern ausserhalb der EU aufbaut, um ein FHA mit ihrem wichtigsten Handelspartner in Asien und ihrem – nach der EU und den USA – drittwichtigsten weltweit. Für die Schweiz als exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten, das überdies keiner grösseren Einheit wie der EU angehört, stellt der Abschluss von FHA neben der Mitgliedschaft bei der WTO und den bilateralen Verträgen mit der EU einen der drei Hauptpfeiler ihrer Politik der Marktöffnung und der Stärkung der aussenwirtschaftlichen Rah- menbedingungen dar. Nebst der allgemeinen Verbesserung der Rahmenbedingun- gen, der Rechtssicherheit und der Stabilität der Wirtschaftsbeziehungen mit den Vertragspartnern besteht der spezifische Beitrag der FHA zur Aussenwirtschaftspo- litik in der Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus Präfe- renzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit unseren Konkurrenten abschliessen. Das FHA mit China ist – im Unterschied zur Mehrzahl der bisherigen FHA der Schweiz, die gemeinsam mit den EFTA-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen abgeschlossen wurden – ein bilaterales Abkommen. Mit dem China- Abkommen, verfügt die Schweiz (zusätzlich zum FHA mit der EU1 und der EFTA- Konvention2) zurzeit über ein Netz von insgesamt 28 FHA mit Drittstaaten. Es handelt sich dabei um 25 im Rahmen der EFTA abgeschlossene FHA3 sowie um die bilateralen FHA mit den Färöern4, Japan5 und China.

2012 betrugen die Schweizer Exporte nach China 7,8 Milliarden Franken (3,7 %

aller Schweizer Ausfuhren), die Importe beliefen sich auf 10,3 Milliarden Franken (5,5 % aller Einfuhren). Die wichtigsten Schweizer Exporte nach China sind Maschinen und Instrumente, Uhren sowie Chemie- und Pharmaerzeugnisse. Umge-

1 Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

2 Übereinkommen vom 4. Juni 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-

assoziation (EFTA, SR 0.632.31)

3 Albanien (SR 0.632.311.231), Ägypten (SR 0.632.313.211), Bosnien-Herzegowina

(unterzeichnet am 24. Juni 2013), Chile (SR 0.632.312.451), Golfkooperationsrat (GCC: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, BBl 2009 7251), Hong Kong (SR 0.632.314.161), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Kanada (SR 0.632.312.32), Kolumbien (SR 0.632.312.631), Repu- blik Korea (SR 0.632.312.811), Libanon (SR 0.632.314.891), Marokko (SR 0.632.315.491), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), Mon- tenegro (SR 0.632.315.731), Palästinensische Behörde (SR 0.632.316.251), Peru (SR 0.632.316.411), Serbien (SR 0.632.316.821), Singapur (SR 0.632.316.891.1), Südafrikanische Zollunion (SACU: Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swasiland, SR 0.632.311.181), Tunesien (SR 0.632.317.581), Türkei (SR 0.632.317.631), Ukraine (SR 0.632.317.671), Zentralamerikanische Staaten (Costa Rica, Panama, unterzeichnet am 24. Juni 2013). 4 SR 0.946.293.142 5 SR 0.946.294.632

kehrt importiert die Schweiz aus China vor allem Maschinen, Textilien und Beklei- dung sowie Uhrmacherwaren und Chemieprodukte. Gemäss den Statistiken der Schweizerischen Nationalbank betrug der Bestand der Schweizer Direktinvestitionen in China Ende 2011 13,1 Milliarden Franken. Gemäss chinesischen Statistiken nimmt die Schweiz in China den 4. Rang unter den europäi- schen Direktinvestoren und den 10. Rang insgesamt ein. Neben der Industrie (Che- mie, Pharma, Nahrungsmittel, Maschinen- und Uhrenindustrie, Apparate und Elekt- ronik, Textilien) gibt es auch bedeutende Investitionen im Dienstleistungssektor (insbesondere Finanzdienstleistungen, Handel und Logistik, Ingenieur- und Bera- tungsdienstleistungen). Die Direktinvestitionen chinesischer Unternehmen in der Schweiz sind noch verhältnismässig gering, diese zeigen aber ein zunehmendes Interesse am Standort Schweiz.

1.2 Verlauf der Verhandlungen

Im Juli 2007 kamen die Schweiz und China überein, die Machbarkeit eines bilatera- len FHA zu prüfen. Gleichzeitig anerkannte die Schweiz China als Marktwirtschaft. In einer ersten Etappe sollte die Frage eines möglichen bilateralen Freihandelsab- kommens je intern und anschliessend gemeinsam geprüft werden. Nach den internen Prüfungen haben der damalige Bundespräsident Hans-Rudolf Merz und der damali- ge chinesische Ministerpräsident Wen Jiabao anlässlich dessen Besuchs in Bern am 27. Januar 2009 beschlossen, die Erarbeitung einer gemeinsamen Machbarkeitsstu- die ins Auge zu fassen. Zur Vorbereitung der Machbarkeitsstudie haben die Schweiz und China zwei Workshops unter Beteiligung von Verwaltungsexperten und Wirt- schaftsvertretern beider Seiten organisiert (April 2009 in Peking und Oktober 2009 in Bern). Diese Workshops thematisierten die Möglichkeiten und Herausforderun- gen eines verstärkten bilateralen Austauschs und einer vertieften Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Freihandelsabkommens. Am 30. November 2009 vereinbar- ten die damalige Vorsteherin des EVD, Bundesrätin Doris Leuthard, und der dama- lige chinesische Handelsminister Chen Deming bei einem Treffen in Genf, eine gemeinsame Arbeitsgruppe einzusetzen, die mit der Ausarbeitung einer Machbar- keitsstudie zu einem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China beauf- tragt wurde. Die aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden beider Seiten zusammengesetzte Studiengruppe hat in drei Treffen (Februar 2010 in Peking, Juli

2010 in Bern, August 2010 in Peking) die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der

Schweiz und China sowie die bestehenden Instrumente der Zusammenarbeit (insbe- sondere Investitionsschutzabkommen, Zusammenarbeitsprojekte in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Schutz des geistigen Eigentums, Umwelt und nachhalti- gen Entwicklung) analysiert. Weiter hat sie die Themen geprüft, die Gegenstand künftiger Verhandlungen sein könnten, insbesondere Warenverkehr (tarifäre und nicht-tarifäre Massnahmen, Handelsdisziplinen, Ursprungsregeln), Dienstleistungs- handel, Schutz des geistiges Eigentums, Handels- und Investitionsförderung, Umwelt, Wettbewerb, öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung, rechtliche und institutionelle Fragen. Die Studiengruppe kam aufgrund der Erkennt- nis, dass die Volkswirtschaften beider Länder wettbewerbsfähig und komplementär sind, zu einer positiven Einschätzung der Machbarkeit eines Freihandelsabkommens und empfahl die Aufnahme von Verhandlungen.

Am 13. August 2010 nahmen die damaligen Staatspräsidenten beider Seiten, Bun- despräsidentin Doris Leuthard und der chinesische Präsident Hu Jintao, bei ihrem Treffen in Peking die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der gemeinsamen Studiengruppe zustimmend zur Kenntnis. Am selben Tag wurde ein Verständi- gungsprotokoll zwischen dem EVD und dem chinesischen Handelsministerium unterzeichnet, in welchem die Absicht einer baldigen Verhandlungsaufnahme fest- gehalten wurde. Im Januar 2011 wurden die Verhandlungen über das FHA Schweiz-China vom Vorsteher des EVD, Bundesrat Johann N. Schneider-Ammann, und dem damaligen chinesischen Handelsminister Chen Deming offiziell eröffnet. Zwischen April 2011 und Mai 2013 wurden abwechslungsweise in der Schweiz und in China neun Ver- handlungsrunden abgehalten.6 Zusätzlich fanden verschiedene Zwischentreffen auf Stufe Delegationsleiter oder Expertinnen und Experten statt. Anlässlich der neunten Verhandlungsrunde Anfang Mai 2013 wurden die Verhandlungen auf Ebene der Unterhändler abgeschlossen. Während des Besuchs des chinesischen Premierminis- ters Li Keqiang vom 24. Mai 2013 in der Schweiz haben Bundesrat Johann N. Schneider-Ammann und der chinesische Handelsminister Gao Hucheng ein Verständigungsprotokoll unterzeichnet, das festhielt, dass die Verhandlungen in der Substanz abgeschlossen sind. Nach der rechtlichen und redaktionellen Bereinigung der Abkommenstexte wurden das FHA Schweiz-China und das damit verbundene Abkommen über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen am 6. Juli 2013 von Bundesrat Johann N. Schneider-Ammann und dem chinesischen Handelsminister Gao Hucheng beziehungsweise dem chinesischen Minister für Humanressourcen und soziale Sicherheit Yin Weimin unterzeichnet.

1.3 Verhandlungsergebnis

Das Vertragswerk zur Errichtung von Freihandelsbeziehungen zwischen der Schweiz und China besteht aus dem FHA (Präambel, Kapitel 1–16), dessen Anhän- gen (Anhänge I–XI), einer Verständigungsvereinbarung, dem Abkommen über Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sowie aus fünf Abkommen im Bereich technische Handelshemmnisse (TBT) und sanitäre und phytosanitäre Massnahmen (SPS). Die Abkommen haben einen sektoriell umfassenden Geltungs- bereich. Sie beinhalten den Warenhandel (Industrieprodukte, verarbeitete und unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte, Ursprungsregeln, Zollverfahren und Han- delserleichterungen, nichttarifäre Handelshemmnisse, handelspolitische Schutz- massnahmen), den Dienstleistungshandel, den Schutz des geistigen Eigentums, die Investitionsförderung, den Wettbewerb, die Transparenz im öffentlichen Beschaf- fungswesen, handelsrelevante Umwelt- und Arbeitsfragen, wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie institutionelle Bestimmungen (Gemischter Aus- schuss und Streitbeilegungsverfahren).

6 7.–8. April 2011 in Bern, 5.–7. Juli 2011 in Xi'an, 8.–11. Nov. 2011 in Montreux, 14.–16. Febr. 2012 in Peking, 8.–10. Mai 2012 in Peking, 4.–7. Sept. 2012 in Davos, 4.–7. Dez. 2012 in Luzern, 27. Febr.–2. März 2013 in Peking, 9.–11. Mai 2013 in Bern

1.4 Überblick über den Inhalt der Abkommen

Das FHA (s. Ziff. 3 und Beilage 2 dieser Botschaft) umfasst eine Präambel und sechzehn Kapitel (1. Allgemeine Bestimmungen, 2. Warenverkehr, 3. Ursprungs- regeln, 4. Zollverfahren und Handelserleichterungen, 5. handelspolitische Schutz- massnahmen, 6. technische Handelshemmnisse (technical barriers to trade, TBT),

7. Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (sanitäre und

phytosanitäre Massnahmen, SPS), 8. Dienstleistungshandel, 9. Investitionsförde- rung, 10. Wettbewerb, 11. Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (intellectual property rights, IPR), 12. Umweltfragen, 13. wirtschaftliche und technische Zusam- menarbeit, 14. institutionelle Bestimmungen, 15. Streitbeilegung, 16. Schlussbe- stimmungen) sowie elf Anhänge7. Das Abkommen über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (s. Ziff. 4 und Beilage 4 dieser Botschaft) umfasst eine Präambel und fünf Artikel (Art. 1: Ziele und Anwendungsbereich, Art. 2: allgemeine Bestimmungen, Art. 3: Zusammenarbeit, Art. 4: institutionelle Vereinbarungen und Konsultationen, Art. 5: Schlussbestimmungen). Die fünf Zusatzabkommen zu TBT und zu SPS regeln die Zusammenarbeit in den Bereichen Telekommunikationsgeräte, Zertifizierung/Akkreditierung und SPS, die gegenseitige Anerkennung von Testergebnissen im Bereich Messinstrumente sowie die provisorische Anwendung der vorgenannten vier Vereinbarungen ab Unter- zeichnung des FHA. Diese fünf Vereinbarungen wurden vom Bundesrat gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19958 über technische Handelshemmnisse (THG) in eigener Kompetenz abgeschlossen. Sie unterliegen nicht der Genehmigung durch das Parlament. Sämtliche Abkommen und die Verständigungsvereinbarung wurden auf Franzö- sisch, Englisch und Chinesisch abgeschlossen Die Verständigungsvereinbarung (Beilage 4 dieser Botschaft) legt fest, dass die Anhänge des FHA ausschliesslich in englischer Sprache vorliegen (vgl. Ziff. 7.5).

1.5 Würdigung

Das FHA mit China und die damit verbundenen Abkommen gehen als Präferenzab- kommen in verschiedenen Bereichen über die multilateralen Regeln der Welthan- delsorganisation (WTO) hinaus. Das FHA mit China wird den Zugang für Schwei- zer Waren und Dienstleistungen zum grossen und wachstumsstarken chinesischen Markt verbessern, den gegenseitigen Handel erleichtern, den Schutz des geistigen Eigentums stärken, die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch allge- mein erhöhen, die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und China fördern sowie zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, unter anderem durch die Bestimmungen zu Umwelt- sowie zu Arbeits- und Beschäftigungsfragen (letztere im Rahmen des parallel zum FHA abgeschlossenen einschlägigen Abkommens), die eine im Sinne der Nachhaltigkeit kohärente Implementierung des FHA bezwecken. Zudem wird mit dem FHA ein institutionalisierter Rahmen für die Behördenzusam-

7 www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Freihandelsabkommen > Partner

weltweit > China 8 SR 946.51

menarbeit zur Überwachung und Weiterentwicklung des FHA und zur Lösung konkreter Probleme geschaffen. Das FHA schafft für die Schweizer Wirtschaft gegenüber Ländern, die kein FHA mit China haben, einen Wettbewerbsvorteil und beugt der Diskriminierung von Schweizer Wirtschaftsakteuren gegenüber bestehenden und künftigen Freihandels- partnern Chinas vor. Angesichts der aktuellen und künftigen Bedeutung Chinas für die Weltwirtschaft und damit für die weltweite Diversifikation der Schweizer Exportdestinationen wird das FHA Schweiz-China einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz leisten.

1.6 Vernehmlassung

Aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20059 (VlG) ergibt sich, dass bei einem internationalen Abkommen, das nicht dem fakulta- tiven Referendum unterstellt ist und keine wesentlichen Interessen der Kantone betrifft, grundsätzlich kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, ausser wenn es sich um ein Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite handelt oder wenn dieses in erheb- lichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen wird. Die vorliegenden Abkommen entsprechen bezüglich Inhalt sowie finanzieller, politischer und wirt- schaftlicher Bedeutung im Wesentlichen früher abgeschlossenen Abkommen der Schweiz. Es handelt sich somit nicht um ein Vorhaben von besonderer Tragweite im Sinne des VlG. Die Kantone wurden gemäss den Artikeln 3 und 4 des Bundesgeset- zes vom 22. Dezember 199910 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpoli- tik des Bundes (BGMK) sowohl bei der Vorbereitung des Verhandlungsmandats als auch, soweit betroffen, während der Verhandlungen konsultiert. Da die Abkommen zudem nicht in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden, wurde auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet.

2 Wirtschaftslage Chinas und Beziehungen zwischen

der Schweiz und China

2.1 Wirtschaftslage und Aussenwirtschaftspolitik Chinas

China hat in der Weltwirtschaft in den letzten Jahrzehnten zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Ende der 1970er-Jahre begonnene Umstrukturierung von der Plan- zur sozialistischen Marktwirtschaft ermöglichte die Entstehung eines Privatsektors, wobei die privaten Unternehmen zunächst vor allem im Fertigungsbereich tätig waren. Die Umstrukturierung des staatlichen Sektors und die Reallokation von Ressourcen führten zu einer Erhöhung der Produktivität und des Wachstums der gesamten Wirtschaft. Zwischen 2001 und 2011 betrug die Wachstumsrate des Brutto-Inlandprodukts (BIP) Chinas durchschnittlich über 9 % pro Jahr. China ist mit einem BIP von 8227 Milliarden Franken (2012) nach den USA die zweitgrösste Volkswirtschaft der Erde.

9 SR 172.061 10 SR 138.1

Das BIP pro Kopf betrug 2012 6076 Franken (fast sechs Mal so viel wie 2001), womit China heute gemäss der Länderklassifizierung der Weltbank zu den soge- nannten «upper middle income»-Ländern zählt11. 2012 hatte die Industrie einen Anteil von 45,3 % am BIP Chinas und lag damit über jenem des Dienstleistungssek- tors (44,6 %) und der Landwirtschaft (10,1 %). Bezüglich Beschäftigung hatten

2011 die Landwirtschaft einen Anteil von 34,8 %, die Industrie 29,5 % und der

Dienstleistungssektor 35,7 %. 2012 belief sich das Aussenhandelsvolumen (Exporte plus Importe) Chinas auf rund 3867 Milliarden Franken, eine Steigerung um 6,2 % gegenüber 2011. Gleichzeitig nahm der chinesische Handelsbilanzüberschuss nach drei Jahren der Abnahme erstmals wieder zu und erreichte 231 Milliarden Franken. Die Öffnungspolitik der chinesischen Regierung wirkt sich auch in ihrer Aussen- wirtschaftspolitik aus. Am 11. Dezember 2001 trat China der WTO bei. Zur Umset- zung der WTO-Verpflichtungen erliess das chinesische Parlament zahlreiche neue Gesetze, und bestehende Regulierungen wurden geändert. Insbesondere wurde der Dienstleistungsbereich, inkl. Teile des Finanzdienstleistungssektors, für private und auch für ausländische Unternehmen zumindest teilweise geöffnet. Weiter hat China nach dem WTO-Beitritt begonnen, mit ausgewählten Partnern Freihandelsabkom- men abzuschliessen, so mit den chinesischen Sonderverwaltungszonen Macao und Hong Kong, der ASEAN-Staatengruppe12, Singapur, Pakistan, Chile, Neuseeland, Peru, Costa Rica und Island. 2010 wurden mit dem «Economic Cooperation Frame- work Agreement» (ECFA) Handelserleichterungen zwischen Peking und Taipei vereinbart, die schrittweise ausgebaut werden. Im asiatisch-pazifischen Raum ist China eine treibende Kraft hinter der «Regional Comprehensive Economic Partners- hip» (RCEP)13. Weiter führt China Verhandlungen über FHA mit den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC), mit der Südafrikanischen Zollunion (SACU), mit Australien, Norwegen, Südkorea sowie trilateral mit Japan und Südkorea. China prüft weitere Freihandelsabkommen mit Indien, der Mongolei und Kanada.

2.2 Die Beziehungen zwischen der Schweiz und China

Das FHA mit China fügt sich in die langjährigen Beziehungen ein, welche die Schweiz und China in einer Vielzahl von Bereichen unterhalten. 2010 wurde das 60- jährige Jubiläum der diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China begangen. Seit der diplomatischen Anerkennung der Volks- republik China durch die Schweiz im Jahr 1950 haben sich die bilateralen Bezie- hungen stetig weiterentwickelt, namentlich durch die Unterzeichnung verschiedener bilateraler Vereinbarungen zur Förderung der Zusammenarbeit, die ein breites Spektrum umfassen. Dieses reicht von Wirtschafts-, Handels- und Investitionsfragen über die Bereiche Umwelt, Wissenschaft und Forschung zur humanitären Zusam- menarbeit, der Entwicklungszusammenarbeit und zu den Menschenrechten. Ferner sind die Schweiz und China aktive Mitglieder verschiedener internationaler Organi- sationen, die in weiteren Bereichen Gelegenheit zu Dialog und Zusammenarbeit bieten.

11 Wie z.B. Albanien, Kuba und Malaysia.

(http://data.worldbank.org/about/country-classifications/country-and-lending-groups) 12 Thailand, Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur, Brunei, Vietnam, Myanmar, Laos, Kambodscha 13 ASEAN-Staaten und Australien, China, Indien, Japan, Republik Korea, Neuseeland

Bilaterale Instrumente Die Schweiz und China haben 1974 ein Handelsabkommen abgeschlossen,14 das unter anderem die Meistbegünstigung zwischen der Schweiz und China festschreibt und mit dem eine Gemischte Wirtschaftskommission (GWK) geschaffen wurde, deren Mandat die Prüfung des Ausbaus der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen umfasst. Zur Behandlung spezifischer Themen haben die Parteien im Rahmen der GWK Arbeitsgruppen über den Schutz des geistigen Eigentums, über die Investiti- onsförderung, über Zusammenarbeit in der Umwelttechnologie sowie über Zusam- menarbeit im Uhrensektor eingesetzt. Für den wirtschaftlichen Austausch ebenfalls bedeutsam sind das Doppelbesteuerungsabkommen15 (in Kraft seit 1990), das gegenwärtig revidiert wird, sowie das Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen16 (in Kraft seit 2010), welches das Investiti- onsschutzabkommen aus dem Jahr 1986 abgelöst hat. Weiter besteht ein Verständi- gungsprotokoll aus dem Jahr 2004 über die Zusammenarbeit im Tourismus, das Gruppenreisen chinesischer Touristen in die Schweiz erleichtert. Im September 2007 haben die Regierungen der beiden Länder ein Verständigungs- protokoll zur Verstärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit abgeschlossen17. Diese Vereinbarung sieht eine Intensivierung der regelmässigen Konsultationen und der Zusammenarbeit zwischen Regierungsstellen sowie der Kontakte auf politischer Ebene vor. Namentlich wird die Weiterführung des seit 1991 geführten bilateralen Menschenrechtsdialogs sowie der damit verbundenen konkreten Kooperationspro- jekte vereinbart (s. unten und Ziff. 3.1). Weitere Themen sind ein Austausch über globale und regionale Fragen sowie über Migrations- und Sicherheitsfragen und Fragen im Zusammenhang mit der UNO. Das Verständigungsprotokoll sieht weiter vor, dass die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen vertieft und die diesbezüglich bestehenden Konsultationsgremien ausgebaut und verstärkt genutzt werden, dies insbesondere in den Bereichen Investitionen, Technologie und Schutz des geistigen Eigentums. Im Mai 2011 wurde ein Verständigungsprotokoll über Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen abgeschlossen, welches konkrete Zusammenarbeitspro- jekte vorsieht, unter anderem ist ein Austausch über Arbeitsinspektion in Gang. Aufgrund des Interesses Chinas an Umwelt- und Energieeffizienzthemen wurde

vereinbart, den Umwelttechnologie-Austausch zwischen den beiden Ländern gezielt zu stärken. Im Februar 2009 wurde ein Verständigungsprotokoll zur Schaffung einer Arbeitsgruppe zur Vertiefung der bilateralen Umwelttechnologiezusammenarbeit unterzeichnet und in Ergänzung dazu im Juni 2012 ein Verständigungsprotokoll zur Intensivierung des Dialogs über Umweltpolitik sowie zum erleichterten Austausch von Know-how und Informationen in den Bereichen Luftreinhaltung, Gewässer- schutz, Abfallbehandlung und Naturschutz. Dazu hat das UVEK 2009 mit dem chinesischen Wasserministerium und im Mai 2013 mit der chinesischen Forstwirt-

14 Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volks- republik China vom 20. Dezember 1974, SR 0.946.292.491 15 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volks- republik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 6. Juli 1990, SR 0.672.924.91 16 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volks- republik China über die Förderung und den gegenseiteigen Schutz von Investitionen vom 27. Januar 2009, SR 0.975.224.9

17 www.eda.admin.ch > Vertretungen > Asien > China > Bilaterale Beziehungen

schaftsbehörde die Zusammenarbeit durch zusätzliche Verständigungsprotokolle weiter vertieft.

Zusammenarbeit in internationalen Organisationen Die gemeinsame Zugehörigkeit der Schweiz und Chinas zu den wichtigsten interna- tionalen Organisationen bietet die Möglichkeit zu Dialog und Zusammenarbeit bei weiteren Themen von gemeinsamem Interesse. Die Schweiz und China sind Mit- glied der Vereinten Nationen, wo China ständiges Mitglied des UNO-Sicherheitsrats ist. China hat sowohl den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196618 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wie auch den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196619 über bürgerliche und politische Rechte unterzeichnet, letzteren allerdings noch nicht ratifiziert. Wie die Schweiz ist China in verschiede- nen UN-Organisationen (insbesondere IAO, FAO, UNCTAD, UNIDO, UNESCO, UNHCR und WHO)20 und in mehreren UNO-Plattformen (insbesondere UN Global Compact) aktiv. Im Rahmen des Klimaprogramms der Schweiz in China bietet sich auch innerhalb von relevanten UNO-Gremien (z. B. UN-Framework Convention on Climate Change – UNFCCC) die Möglichkeit zu einer engeren Zusammenarbeit in Umweltfragen. China und die Schweiz sind weiter Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), der internationalen Finanzinstitutionen – Weltbank, Internationaler Währungsfonds und verschiedene regionale Entwicklungsbanken – sowie der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). China hat sich mehrfach für die Schweiz als Sitzstaat internationaler Organisationen (Genève Internationale) ausgesprochen. Ebenfalls unterstützt China regelmässig Schweizer Kandidateninnen und Kandidaten in UNO-Gremien.

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Als aufstrebendes Schwellenland erhält China eine wichtige Bedeutung im Bezie- hungsgeflecht zwischen klassischen Entwicklungsländern und den industrialisierten Ländern. Die Schweiz pflegt den entwicklungspolitischen Dialog mit China. Sie unterstützt die Bereiche Klimawandel (Luftreinhaltung, Gesetzgebung, Anpassung an Klimawandel), regionale Zusammenarbeit (Unterstützung von Reformen in den ärmeren Provinzen, globaler und regionaler Dialog zu Gunsten von Drittländern) und engagiert sich zu Fragen der Humanitären Hilfe (Rettungswesen, humanitärer Dialog). Seit 2009 arbeitet die Schweiz gemeinsam mit China an Fragen zur Luftreinhaltung (Pilotprojekte zur Verminderung von Emissionen, Monitoring von Emissionen). Die Schweiz unterstützt China bei der Erarbeitung eines nationalen Klimagesetzes. Mit dem Programm «Low Carbon Cities in China» wird beispielsweise ressourcen- schonende Städteplanung nach dem Muster der Schweizer Energiestadt und des «European Energy Award» unterstützt, dies in Partnerschaft mit fünf chinesischen Millionenstädten. Darüber hinaus wird der politische Dialog zu Klimawandel und

18 SR 0.103.1 19 SR 0.103.2

20 Internationale Arbeitsorganisation (ILO), Welternährungsorganisation (FAO),

UN-Ausschuss für Handel und Entwicklung (UNCTAD), Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO), Weltkulturorganisation (UNESCO), Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Weltgesundheits- organisation (WHO)

Umweltfragen mit China weiter vertieft. Am 24. Mai 2013 wurde zwischen der DEZA und der Nationalen Kommission für Entwicklung und Reform (NDRC) im Bereich des Klimawandels ein Verständigungsprotokoll unterzeichnet. China wird dabei unterstützt, die Auswirkungen des Klimawandels zu verstehen und entspre- chende Anpassungsmassnahmen zu treffen. Erkenntnisse werden in die lokale und nationale Politikgestaltung aufgenommen. Die DEZA unterstützt in China seit mehreren Jahren Programme zu Gouvernanzfra- gen. Ein Themenschwerpunkt bildet die Unterstützung der Verwaltungsreform auf subföderaler Ebene (Sino-Swiss Management Training Programm, durchgeführt mit der Universität St. Gallen). Seit 1994 werden unter diesem Programm Kaderange- stellte in der öffentlichen Verwaltung ausgebildet, insbesondere in weniger entwi- ckelten Provinzen im Westen Chinas (Heimat verschiedener ethnischer Minderhei- ten). Am 24. Mai 2013 wurde ein Verständigungsprotokoll für die nächste Phase unterzeichnet. Zudem unterstützt die DEZA die langjährige Städtepartnerschaft Zürich-Kunming mit konkreten Projekten in den Bereichen nachhaltige Stadtpla- nung, öffentlicher Verkehr, Abwasserentsorgung und Denkmalschutz. Auch der Dialog zu internationalen Entwicklungsfragen und globalen Herausforderungen mit dem Handelsministerium und dem International Poverty Reduction Center in China (IPRCC) wird weitergeführt. Im humanitären Bereich pflegt die Humanitäre Hilfe des Bundes (HH) seit 2002 eine enge Zusammenarbeit mit der «Chinese Earthquake Administration». Die DEZA unterstützte China seit 2003 mit Expertinnen und Experten beim Aufbau der chinesischen Rettungskette CISAR (Chinese International Search and Rescue), welche dank Schweizer Unterstützung im November 2009 die Klassifizierung für «Heavy Rescue» (gemäss Vorgaben der International Search and Rescue Advisory Group INSARAG) erhielt. Neben der laufenden Nothilfebereitschaft hat die HH im Dezember 2012 ein Abkommen mit der Naturkatastrophen-Koordinationsstelle Chinas abgeschlossen Das SECO unterstützt Aktivitäten vor allem in den Bereichen Umwelt sowie Sozial- und Arbeitsstandards. Im Zuge des starken Wirtschaftswachstums sieht sich Chinas Industrie zusehends mit umwelt- und klimapolitischen Herausforderungen konfron- tiert, die den effizienteren Einsatz von Ressourcen (Energie, Wasser, Rohstoffe) und

die Anwendung moderner Technologien erfordern. Entsprechend besteht ein grosses Interesse an Zusammenarbeit mit Schwerpunkt Klima und Umwelt sowie Einhaltung von internationalen Sozial- und Umweltstandards. Das SECO unterstützt die Erar- beitung von Analysen und Empfehlungen für den politischen Prozess in Bezug auf nachhaltige Wertschöpfungsketten (Baumwolle, E-waste, Tropenholz, Kupfer, Fisch) und bezüglich Nachhaltigkeit der chinesischen Handelspolitik im Allgemei- nen. In Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) unter- stützt das SECO seit 2009 das Programm SCORE (Sustaining Competitive and Responsible Enterprises), welches auch in China aktiv ist. Das Programm zielt darauf ab, die Arbeitsbedingungen im Sinne der sozialen Unternehmensverantwor- tung (Corporate Social Responsibility CSR) in KMU in Entwicklungs- und Schwel- lenländern zu verbessern und damit deren Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

Über die interdepartementale Plattform zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz in der internationalen Zusammenarbeit (REPIC)21 finan- ziert der Bund die Übertragung des Energiestadtmodells nach China. Über dieselbe Plattform finanzierte der Bund 2009/2010 die Vorarbeiten für die Etablierung einer Homepage «Topten China», auf welcher die jeweils zehn energieeffizientesten Geräte bestimmter Konsumgüter (Fernsehgeräte, Klimaanlagen, Autos, Leuchtmittel usw.) verglichen werden sollen. Ein 2012 begonnenes Programm verfolgt das Ziel, die Anwendung von CO2-Standards in Chinas Entwicklungszonen und die Anwen- dung von freiwilligen privaten Nachhaltigkeitsstandards zu fördern.

Menschenrechtsdialog und Lage der Menschenrechte in China China führt mit einer begrenzten Anzahl von Staaten bilaterale Menschenrechtsdia- loge. Der erste solche Dialog wurde 1991 auf Vorschlag Chinas mit der Schweiz eröffnet. Die Weiterführung des bilateralen Menschenrechtsdialogs wurde 2007 im oben erwähnten Verständigungsprotokoll zur Verstärkung des Dialoges und der Zusammenarbeit vereinbart, das durch den Verweis in der Präambel des vorliegen- den FHA bekräftigt wird (s. Ziff. 3.1). Bisher haben elf Dialogrunden stattgefunden, abwechslungsweise in der Schweiz und in China. Die letzte Runde fand im März

2011 in der Schweiz statt. Die 12. Runde ist für die zweite Jahreshälfte 2013

geplant. Gegenstand des Menschenrechtsdialogs Schweiz-China sind hauptsächlich die Themen Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug, Rechtsstaatlichkeit, Todes- strafe, Minderheitenrechte, Religionsfreiheit, Wirtschaft und Menschenrechte sowie internationale Fragen im Bereich der Menschenrechte. Im Rahmen des Menschen- rechtsdialogs werden konkrete Kooperationsprojekte zu verschiedenen Schwerpunk- themen durchgeführt. Dazu gehören unter anderem Seminarien, Austausch von Expertinnen und Experten sowie Kontakte und Zusammenarbeit mit chinesischen Universitäten und der Zivilgesellschaft. So besteht beispielsweise in Zusammen- arbeit mit dem chinesischen Justizministerium ein Expertenaustausch im Bereich Strafvollzug. Mit der renommierten «China University of Political Science and Law» arbeitet die Schweiz unter anderem im Bereich der Umsetzung des neuen chinesischen Strafprozessrechtes und beim Aufbau eines Masterprogrammes über Menschenrechte und humanitäres Recht zusammen. Neben bilateralem Austausch und Kooperation engagiert sich die Schweiz auch in multilateralen Foren für die Einhaltung der Menschenrechte. So thematisiert die Schweiz im UNO-Menschenrechtsrat verschiedene Aspekte der Menschenrechtslage in China (Todesstrafe, Zwangsarbeits-/Umerziehungslager, Minderheiten, Diskrimi- nierung, kulturelle, wirtschaftliche, politische und soziale Rechte) und fordert China zu entsprechenden Massnahmen auf22. Die neue chinesische Führung hat wiederholt gezeigt, dass sie sich der Herausforde- rungen bewusst ist. So wurden z. B. die Stärkung des Rechtsstaats und der Kampf gegen die Korruption mit Nachdruck als Prioritäten erklärt. Trotz guter Absichten und Fortschritten sind nicht zuletzt aufgrund struktureller Schwierigkeiten im Regie- rungs- und Justizsystem auch Rückschläge zu verzeichnen. Trotz Versuchen, die Todesstrafe einzuschränken, bleibt deren Anwendung verbreitet. Die Meinungsäus-

21 SECO, DEZA, BAFU, BFE

22 Vgl. etwa die Empfehlungen der Schweiz an China im Rahmen des allgemeinen

regelmässigen Überprüfungsverfahren (UPR) vor dem UNO-Menschenrechtsrat vom 9. Februar 2009 (einsehbar unter: http://uhri.ohchr.org/en bzw. www.upr-info.org/database/).

serungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die in der Ver- fassung gewährleistete Religionsfreiheit sind eingeschränkt, insbesondere auch die kulturellen und religiösen Freiheiten ethnischer Minderheiten. Während neue soziale Medien und elektronische Netzwerke vermehrt einen kritischen Austausch und eine pluralistischere Meinungsbildung ermöglichen, unterliegen das Internet und die Printmedien weiterhin der Zensur, und die Arbeit von in- und ausländischen Journa- listen wird behindert. Die persönlichen Freiheiten insbesondere von Menschen- rechtsaktivisten sind durch willkürliche Festnahmen und Haft in Arbeits- und Umer- ziehungslagern23 in Frage gestellt. Allerdings soll das System der Umerziehung durch Arbeit laut Erklärungen der neuen Regierung reformiert werden. Auch mit dem seit 2013 geltenden neuen Strafprozessrecht wurden gewisse Fortschritte erzielt. So werden erzwungene Geständnisse nicht mehr als Beweismittel zugelas- sen, und der Zugang von Verteidigern zu ihren Mandanten wurde erleichtert.

3 Erläuterungen zu den Bestimmungen des

Freihandelsabkommens

3.1 Präambel

Die Präambel legt den allgemeinen Rahmen und die übergeordnete Zielsetzung des FHA fest. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie der Umweltschutz interdependente Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind. Sie anerkennen das Ziel, Wohlstand und Beschäftigung zu för- dern und das FHA im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung anzuwenden sowie ihre diesbezügliche Zusammenarbeit zu verstärken. Die Parteien bekennen sich zur Förderung grundlegender Werte und Prinzipien der internationalen Beziehungen und des Völkerrechts, darunter Demokratie, Freiheit, sozialer Fortschritt, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit. Auch wenn der Begriff «Menschenrechte» im vorliegenden Freihandelsabkommen nicht explizit erwähnt wird, verweist die Präambel auf das 2007 zwischen der Schweiz und China abge- schlossene Verständigungsprotokoll zur Förderung des Dialogs und der Zusammen- arbeit, welches unter anderem der 1990 aufgenommene bilaterale Menschenrechts- dialog Schweiz-China bestätigt. Die Parteien anerkennen die Pflicht, die Zusam- menarbeit der im Verständigungsprotokoll aufgeführten Bereiche zu intensivieren. Zudem bestätigen die beiden Seiten ihre Verpflichtungen unter der Charta der Ver- einten Nationen24 (UNO) und unter den grundlegenden Regeln der internationalen Beziehungen. In der UNO-Charta, welche die Grundlage für die verschiedenen in der Folge ausgearbeiteten UNO-Menschenrechtsinstrumente ist, wird in Artikel 1 die Förderung und Festigung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten für alle als eines der Hauptziele der Organisation definiert und unter anderem im Zusam- menhang mit der internationalen Zusammenarbeit im wirtschaftlichen und sozialen Bereich auf die Menschenrechte verwiesen. Die UNO-Charta, welche die Grundlage für die rechtliche Universalität der Menschenrechte darstellt, verpflichtet mit ihrem Bekenntnis zu den Menschenrechten alle Mitgliedstaaten der UNO, diese als eine

23 Die Ausnahmebestimmung im Kapitel Warenverkehr des FHA (Art. 2.7) nimmt Produkte aus Gefangenenarbeit wie in der WTO (Art. XX Buchstabe e GATT 1994, SR 0.632.21 Anhang 1A.1) von den Verpflichtungen aus. 24 SR 0.120

internationale Angelegenheit zu akzeptieren. Als praktische Konsequenz daraus folgt, dass kein Staat unter Berufung auf den Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten seine Bürgerinnen und Bürger nach eigenem Gutdünken behandeln und deren elementaren, international anerkannten Menschenrechtsgaran- tien willkürlich verletzen kann. Auch mit dem Bekenntnis der Parteien des FHA zur Rechtsstaatlichkeit und zu den grundlegenden Regeln der internationalen Beziehun- gen sind die Menschenrechte eingeschlossen. Die Parteien anerkennen die Bedeutung der guten Unternehmensführung sowie der gesellschaftlichen Unternehmensverantwortung und bekräftigen das Ziel, ihre Unternehmen dazu anzuhalten, entsprechende international anerkannte Richtlinien und Grundsätze einzuhalten.

3.2 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Ziele Basierend auf Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 194725 (GATT 1994) und auf Artikel V des Allgemeinen Abkommens vom 15. April 199426 über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO wird eine Freihandelszone errichtet, mit dem Ziel, die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels zu erreichen, die Investitionsmöglichkeiten zu erhöhen, den Wettbewerb zu fördern, einen angemessenen und effektiven Schutz sowie die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen, ein besseres Ver- ständnis der Systeme des öffentlichen Beschaffungswesens der Parteien zu errei- chen, unnötige technische Handelshemmnisse zu vermeiden und den internationalen Handel in einer Weise zu entwickeln, dass er zum Ziel der nachhaltigen Entwick- lung beiträgt.

Art. 1.2 Geografischer Anwendungsbereich Für die Schweiz erstreckt sich die Anwendbarkeit auf das gesamte Staatsgebiet, für China auf das Zollgebiet der Volksrepublik China. Dies bedeutet, dass das Abkom- men nicht auf Hong Kong, Macao und Taiwan anwendbar ist, da diese Gebiete nicht zum Zollgebiet Chinas gehören.27 Für den Warenverkehr wird die geografische Anwendbarkeit auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt, solange sich dieses mit der Schweiz in einer Zollunion befindet (Art. 2.1).

Art. 1.3 Verhältnis zu anderen Abkommen Die Parteien bestätigen ihre Rechte und Verpflichtungen, welche sie im Rahmen der WTO-Abkommen sowie unter anderen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, eingegangen sind. Weiter wird festgelegt, dass eine Partei auf Verlangen der anderen mit dieser Konsultationen führen muss, wenn diese der Auffassung ist, dass eine Zollunion, ein Freihandelsabkommen, eine Grenzverkehrsregelung oder ein

25 SR 0.632.21 Anhang 1A.1

26 SR 0.632.20 Anhang 1B

27 Mit der chinesischen Sonderverwaltungszone Hong Kong, die ein eigenständiges Zoll- gebiet darstellt, hat die Schweiz 2011 im Rahmen der EFTA ein Freihandelsabkommen abgeschlossen (SR 0.632.314.161).

anderes präferenzielles Abkommen der ersten Partei das Handelsregime unter dem FHA verändert oder dass eine Unvereinbarkeit zwischen dem FHA und einem anderen Abkommen besteht, bei dem beide Seiten Partei sind.

Art. 1.4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen Die Parteien stellen sicher, dass die Verpflichtungen des Abkommens durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden eingehalten werden. Gleiches gilt in Bezug auf nichtstaatliche Stellen, die von Regierungsstellen oder Behörden an sie delegierte hoheitliche Befugnisse ausüben.

Art. 1.5 Transparenz Die Parteien sind verpflichtet, Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile, allgemein- verbindliche Verwaltungsentscheide und internationale Abkommen öffentlich zu- gänglich zu machen, soweit sie für das FHA relevant sind, und spezifische diesbe- zügliche Anfragen innert nützlicher Frist zu beantworten.

Art. 1.6 Bekanntgabe von Informationen Die Parteien sind nicht verpflichtet, Informationen bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern, innerstaatliches Recht verletzen oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder berechtigte Interessen eines Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würde.

3.3 Kapitel 2: Warenhandel

Art. 2.1 Anwendungsbereich Vgl. Ziffer 3.2 (Kommentar zu Artikel 1.2).

Art. 2.2; 2.5–2.7 Inländerbehandlung betreffend interne Steuern und Regulierungen; Ein- und Ausfuhrbeschränkungen; staatliche Handelsunternehmen; Ausnahmen Diese Artikel übernehmen die Bestimmungen der analogen Artikel und zugehöri- gen Vereinbarungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO (GATT)28.

Art. 2.3; 2.4 Einfuhrzölle; Ausgangszollansatz für Einfuhren Der Begriff des Einfuhrzolls wird von internen Steuern, Antidumping- und Aus- gleichszöllen sowie Gebühren abgegrenzt, und der Ausgangszollansatz für den Zollabbau wird festgelegt. Die Zollkonzessionen, welche sich die Schweiz und China bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen gewähren, sind in Anhang I (Zolllisten) des FHA aufgeführt.

28 SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Unter dem FHA wird der grösste Teil der Schweizer Exporte von Industrieproduk- ten nach China ganz oder teilweise von Zöllen befreit, z. T. ab Inkrafttreten des FHA, z. T. mit Abbaufristen von 5 oder 10, in Einzelfällen von 12 oder 15 Jahren. Übergangsfristen und Teilzollabbau (Zollreduktion um 60 %) betreffen Produkte, bei denen China unter anderem angesichts des z. T. wesentlich höheren Zollniveaus (durchschnittlich 8,7 % gegenüber 2,4 % der Schweiz29) besonderen Anpassungsbe- darf geltend gemacht hat (u. a. bei ausgewählten Produkten des Uhren-, Maschinen- und chemisch-pharmazeutischen Sektors). Die Ausnahmen vom Zollabbau betreffen Tariflinien mit besonderen Sensibilitäten (namentlich aus den beiden letztgenannten beiden Sektoren). Umgekehrt werden die verbleibenden Schweizer Zölle auf chine- sischen Industrieerzeugnissen mit Inkrafttreten des FHA beseitigt. Dies bedeutet, dass nebst den Industrieprodukten, die aufgrund des allgemeinen Zolltarifs der Schweiz (MFN-Zollsätze) oder des Allgemeinen Präferenzensystems für Entwick- lungsländer bereits bisher auch aus China zollfrei in die Schweiz eingeführt werden können, unter dem FHA auch Textilien und Schuhe zollfreien Zugang zum Schwei- zer Markt haben. Bei den Landwirtschaftsprodukten gewährt China Konzessionen (Zollbefreiung oder Zollsenkung, z. T. mit Übergangsfristen) für einen Grossteil der Schweizer Erzeug- nisse mit Exportpotenzial, bei Basisagrarprodukten insbesondere für verschiedene Milchprodukte wie Käse, Butter, Joghurt, Magermilchpulver, für Rind-Trocken- fleisch und Wein, bei den Verarbeitungsprodukten unter anderem für Röstkaffee, Zuckerwaren, Schokolade, Kindernährmittel, Biskuits, Konfitüren, Speiseeis und nichtalkoholische Getränke; ausgenommen sind namentlich Vollmilchpulver und Tabakprodukte. Bei den Basisagrarprodukten gewährt die Schweiz China Zollver- günstigungen für agrarpolitisch nicht oder wenig sensible Tariflinien wie z. B. tropische Produkte, Importe ausserhalb der Schweizer Erntezeit oder bei Produkten mit WTO-Kontingenten innerhalb der Kontingentsmengen. Die Konzessionen betreffen im vorgenannten Rahmen beispielsweise bestimmte Fleischprodukte, Honig, Schnittblumen, gewisse Gemüse und Früchte und bestimmte Fruchtsäfte. Bei den verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten wie Backwaren, Schokolade usw. wird

wie in den bisherigen FHA das Industrieschutzelement abgebaut, wobei bei ca. 20 Tariflinien von besonderem Exportinteresse für China (v. a. im Bereich Zucker-, Back- und Teigwaren sowie Erdnussbutter) ein zusätzlicher Rabatt gewährt wird. Die Möglichkeit zum Ausgleich von Rohstoffpreisnachteilen bei der Ausfuhr von Verarbeitungsprodukten gemäss «Schoggi-Gesetz»30 bleibt erhalten. Die China gewährten Zollzugeständnisse sind mit der Schweizer Agrarpolitik vereinbar. Auch die Schweizer Produktevorschriften in Bezug auf Hygiene, Gesundheit und Kenn- zeichnung bleiben vollumfänglich anwendbar.

Art. 2.8 Überprüfungsmechanismus Die Parteien sind gehalten, das Kapitel Warenverkehr und die Zolllisten zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommen und anschliessend alle weitere zwei Jahre zu überprüfen.

29 Einfaches Mittel gemäss WTO Zollprofil China und Schweiz.

30 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72)

3.4 Kapitel 3:

Ursprungsregeln und Durchführungsverfahren

Art. 3.1 Begriffsbestimmungen In diesem Artikel werden die in Kapitel 3 verwendeten Begriffe definiert.

Art. 3.2, 3.3 Ursprungserzeugnisse; vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Ursprungswaren einer Partei, d. h. Waren, für die bei der Einfuhr in der anderen Partei die Zollpräferenzen des FHA geltend gemacht werden können, sind einerseits sog. Urprodukte, welche vollständig in einer Vertragspartei erzeugt wurden, und anderseits Erzeugnisse, für welche Vormaterialien aus Drittländern verwendet wurden, wenn sie substanziell bearbeitet wurden (s. Art. 3.4).

Art. 3.4 Substanzielle Verarbeitung Waren, welche Vormaterialien aus Drittländern enthalten, gelten dann als substan- ziell bearbeitet, wenn sie die in Anhang II des FHA aufgeführten Kriterien (produkt- spezifische Regeln, sog. Listenregeln) erfüllen. Basisagrarprodukte müssen die Bedingungen als Urprodukte erfüllen. Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte werden Regeln angewendet, welche den Bedürfnissen sowohl der Landwirtschaft als auch der verarbeitenden Lebensmittelindustrie Rechnung tragen. Die Listenregeln für Industrieprodukte entsprechen den aktuellen industriellen Herstellungsmethoden. So ist es für die meisten chemischen und pharmazeutischen Produkte, textilen Erzeugnisse und Waren des Maschinensektors ausreichend, wenn die bearbeitete Ware in eine andere Zolltarifnummer fällt als die Vormaterialien aus Drittländern oder wenn eine bestimmte Wertsteigerung im Ursprungsland (zumeist 40 %) erfolgt. Bei den Erzeugnissen der Uhrenindustrie ist der Anteil der Vormaterialien aus Drittländern auf 40 % beschränkt.

Art. 3.5 De Minimis Wenn die produktspezifischen Regeln einen Wechsel der Tarifeinreihung vorsehen, so besteht durch diesen Artikel die Toleranz, dass Vormaterialien aus Drittländern im Umfang von 10 % des Ab-Werk-Preises den Wechsel nicht erfüllen müssen.

Art. 3.6 Minimalbehandlungen oder -verarbeitungen Die aufgeführten Minimalbehandlungen (z. B. einfache Bearbeitungen wie Verpa- cken, Aufteilen, Reinigen, Bemalen, Entkernen und Schälen von Früchten und Gemüsen oder das Schlachten von Tieren) gelten ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3.4 nicht als ursprungsbegründend.

Art. 3.7 Kumulation Vormaterialien der anderen Vertragspartei, welche Ursprungscharakter haben, können wie eigene Ursprungsmaterialien verwendet werden.

Art. 3.8; 3.9; 3.10 Massgebende Einheit; Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge; Neutrale Elemente Diese Artikel legen fest, wie bei der Beurteilung des präferenziellen Ursprungs Verpackungen, Warenzubehör und neutrale Elemente (Energie, Werkzeuge, etc.) zu berücksichtigen sind.

Art. 3.11 Austauschbare Vormaterialien Die «Buchmässige Trennung», welche eine gemeinsame Lagerung von Waren mit und ohne präferenziellen Ursprung ermöglicht, ist zulässig.

Art. 3.12 Territorialitätsprinzip Das Territorialitätsprinzip legt fest, dass die Erfüllung der Ursprungsregeln ohne Unterbruch innerhalb des Zollgebiets einer Partei zu erfolgen hat. Somit geht der Ursprung verloren, wenn in einem Drittland Verarbeitungsschritte vorgenommen werden.

Art. 3.13 Direkttransport Ursprungswaren müssen grundsätzlich direkt zwischen den Parteien befördert wer- den, können Drittstaaten jedoch transitieren ohne den Ursprung zu verlieren, sofern sie dort nicht in den freien Verkehr gelangen. Ursprungserzeugnisse dürfen während des Transports nicht verändert werden, dürfen aber umgeladen und in gutem Zustand gehalten werden. Das Aufteilen von Sendungen unter Zollkontrolle in Drittstaaten ist zulässig.

Art. 3.14; 3.15; 3.16 Ursprungsnachweis; Ursprungszeugnis; Ursprungserklärung durch Ermächtigte Ausführer Als Ursprungsnachweise sind, wie im FHA Schweiz-Japan, die Warenverkehrsbe- scheinigung EUR.1 (Anhang III des FHA) oder - für Ermächtigte Ausführer - die Ursprungserklärung (Anhang IV des FHA) vorgesehen. Im Vergleich zu den ande- ren FHA der Schweiz muss die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zusätzliche Angaben enthalten (6-stellige Tarifnummer nach dem Harmonisierten System, angewandtes Ursprungskriterium). Die Ursprungserklärung muss mit einer fortlau- fenden Nummer versehen sein. Diese Nummern und Listen der Ermächtigten Aus- führer werden jährlich einmal zwischen China und der Schweiz ausgetauscht. Die Parteien werden eine elektronische Lösung für diesen Datenaustausch erarbeiten.

Art. 3.17 Aufbewahrung von Ursprungsdokumenten Die Ausführer haben die ursprungsbelegenden Dokumente und Kopien der Ursprungsnachweise drei Jahre aufzubewahren. Dies hat zur Folge, dass die Frist, innerhalb welcher Nachprüfungen von Ursprungsnachweisen vorgenommen werden können, auf drei Jahre beschränkt ist.

Art. 3.18; 3.19 Einfuhranforderungen; Verzicht auf einen Ursprungsnachweis Diese Artikel regeln das Verfahren für das Beantragen und Gewähren der Präferenz- veranlagung.

Art. 3.20 Ursprungsüberprüfung Im Rahmen der Nachprüfung wird ermittelt, ob der in Frage stehende Ursprungs- nachweis rechtmässig ist und ob die fraglichen Erzeugnisse tatsächlich Ursprungs- waren sind. Eine Nachprüfung wird auf Verlangen der Einfuhrpartei durch die zuständigen Behörden der Ausfuhrpartei beim Exporteur durchgeführt. Zu diesem Zweck können vom Exporteur ursprungsbelegende Dokumente verlangt und am Firmensitz des Exporteurs oder Herstellers Kontrollen durchgeführt werden. Ein Beobachterstatus für Vertreter der Einfuhrbehörden ist nicht vorgesehen. Die Frist für die Durchführung einer Nachprüfung beträgt grundsätzlich 6 Monate, kann jedoch nach Absprache der Parteien verlängert werden.

Art. 3.21 Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung Dieser Artikel legt fest, unter welchen Umständen eine Präferenzveranlagung ver- weigert werden kann.

Art. 3.22 Notifikationen Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über die Adressen der Behörden, die Adressen der Ermächtigten Ausführer und die verwendeten Stempel für die Validierung von Ursprungszeugnissen.

Art. 3.23 Vertraulichkeit Zwischen den Behörden ausgetauschten Informationen sind grundsätzlich vertrau- lich zu behandeln.

Art. 3.24 Unterausschuss zur Umsetzung von Ursprungsangelegenheiten Es wird ein Unterausschuss zur Umsetzung von Ursprungsangelegenheiten einge- setzt, welcher mit der Überwachung, dem Austausch von sachdienlichen Informa- tionen und der Lösung von Anwendungsproblemen beauftragt ist. Er ist dem Gemischten Ausschuss des FHA (s. Art. 14.1) unterstellt und hat diesem zu berich- ten.

Art. 3.25 In Beförderung befindliche Erzeugnisse nach Ausfuhr Für Ursprungswaren, welche zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Abkommens noch nicht im Bestimmungsland eingeführt sind, kann nachträglich ein Ursprungsnachweis ausgestellt werden.

3.5 Kapitel 4:

Zollverfahren und Handelserleichterungen

Art. 4.1–4.6 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen; Allgemeine Grundsätze; Transparenz; Zusammenarbeit; Verbindliche Auskünfte Die Massnahmen zur Erleichterung des Warenhandels sollen auf den Grundsätzen Transparenz, Effizienz, Vereinfachung und Konsistenz der Verfahren beruhen. Gesetze, Verordnungen und allgemeinverbindliche Entscheide, die für den bilatera- len Handel relevant sind, werden im Internet – nach Möglichkeit in Englisch – publiziert. Die Parteien werden in internationalen Foren für Handelserleichterungen zusammenarbeiten. Sie geben auf Anfrage verbindliche Auskünfte über Tarifeinrei- hungen, die anwendbaren Zollansätze und die anwendbaren Ursprungsregeln.

Art. 4.7 Vereinfachung internationaler Handelsverfahren Die Zoll-, Handels- und Grenzverfahren sollen einfach, angemessen und objektiv sein. Kontrollen, Formalitäten und Dokumente sollen auf das Nötige beschränkt werden. Um Kosten zu reduzieren und unnötige Verzögerungen des Handels zwi- schen den Parteien zu vermeiden, sollen effiziente Handelsverfahren angewendet werden, welche nach Möglichkeit auf internationalen Standards basieren.

Art. 4.8; 4.9 Zollwertbestimmung; Tarifeinreihung Die Parteien wenden Artikel VII GATT 1994 und das Übereinkommen über die Zollwertbestimmung, beziehungsweise das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung von Waren an.

Art. 4.10 Zuständige Zollstellen Die Parteien bezeichnen Zollstellen, bei denen Waren verzollt werden können. Deren Befugnisse und Öffnungszeiten berücksichtigen die Bedürfnisse des Handels. Zollkontrollen und -verfahren sollen nach Massgabe der verfügbaren Ressourcen in begründeten Fällen auch ausserhalb der Öffnungszeiten und der Zollstellen ermög- licht werden. Anfallende Gebühren sollen die Kosten der Dienstleistung nicht über- steigen.

Art. 4.11 Risikomanagement Zur Beschleunigung der Grenzabfertigung basieren die Zollkontrollen auf objek- tiven Risikoverfahren, welche keine ungerechtfertigten Diskriminierungen zur Folge haben. Die Verfahren sollen nicht belastender sein als zur Risikovermeidung nötig. Mit diesen Bestimmungen wird bezweckt, dass der Grenzverkehr für einen Grossteil der Waren schnell vollzogen werden kann und unnötige Kontrollen vermieden werden.

Art. 4.12–4.18 Nachgelagerte Zollkontrollen; System des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten; Zollagenten; Abgaben und Gebühren; Konsularische Transaktionen; Vorübergehende Verwendung von Waren; Aktiver und passiver Veredelungsverkehr Zollkontrollen sollen transparent vorgenommen und die betroffenen Warenführer über die Ergebnisse informiert werden. Betreffend Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Operator») bieten sich die Parteien die Möglichkeit, über die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und von Sicherheitsmassnahmen zu verhandeln. Gebühren und Abgaben sollen die Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen und dürfen keine protektionistische oder steuerliche Wirkung haben. Von konsularischen Verfahren und der Erhebung entsprechender Abgaben ist abzu- sehen. Der aktive und passive Veredlungsverkehr ist gemäss nationalen Vorschriften mit ganzem oder teilweisem Zollerlass zu ermöglichen.

Art. 4.19 Zusammenarbeit der Grenzbehörden Die Parteien stellen sicher, dass ihre bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren involvier- ten Behörden zusammenarbeiten und ihre Verfahren untereinander im Sinne der Handelserleichterung abstimmen.

Art. 4.20 Überprüfung und Beschwerde Die Parteien stellen sicher, dass Ein- und Ausführer sowie Hersteller gemäss natio- nalem Recht Zugang zu mindestens einer einstufigen unabhängigen administrativen und einer gerichtlichen Rekursinstanz haben.

Art. 4.21 Vertraulichkeit Informationen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und dem Transit von Waren sowie mit verbindlichen Auskünften sind vertraulich zu behandeln und unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 4.22 Konsultationen Jede Partei hat das Recht zu Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben, Konsultationen zwischen den Zollverwaltungen zu verlangen, die über die Kontaktpunkte abzuwickeln sind.

Art. 4.23 Unterausschuss für Zollverfahren und Handelserleichterungen Es wird ein Unterausschuss für Zollverfahren und Handelserleichterungen einge- setzt, welcher mit der Überwachung, dem Austausch von sachdienlichen Informa- tionen und der Lösung von Anwendungsproblemen beauftragt ist. Er ist dem Gemischten Ausschuss des FHA (s. Art. 14.1) unterstellt und hat diesem zu berich- ten.

3.6 Kapitel 5: Handelspolitische Schutzmassnahmen

Art. 5.1 Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich ist derselbe wie jener von Kapitel 2 (Warenverkehr, s. Art. 2.1), d.h. die handelspolitischen Schutzmassnahmen betreffen ausschliesslich den Warenverkehr

Art. 5.2 Antidumping Die Parteien bekräftigen ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten unter der WTO und vereinbaren, dass Antidumpingmassnahmen nicht in willkürlicher oder protek- tionistischer Art und Weise anzuwenden sind. Bevor eine Partei eine Antidumping- massnahme prüft, notifiziert sie dies der anderen Partei.

Art. 5.3 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Die Parteien bekräftigen ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten unter der WTO. Vor Durchführung einer Untersuchung gemäss dem WTO-Subventionsabkommen31 wird dies der anderen Partei notifiziert. Auf Ersuchen dieser Partei finden vorgängi- ge Konsultationen im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung statt.

Art. 5.4–5.9 Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme; Regeln für die bilateralen Schutzmassnahmen; Untersuchungsprozeduren und Transparenzanforderungen; vorläufige Schutzmassnahmen; Notifikation und Konsultation; Kompensation Falls aufgrund einer Zollsenkung gemäss dem FHA ein Produkt in derart erhöhten Mengen eingeführt wird, entweder als absoluter Anstieg des Imports oder im Ver- gleich zur inländischen Produktion, dass dadurch einem direkt konkurrenzierten Wirtschaftszweig ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, kann nötigenfalls eine bilaterale Schutzmassnahme in Form einer vorübergehenden Aus- setzung von Zollzugeständnissen angewendet werden. Die Anwendung einer bilate- ralen Schutzmassnahme ist grundsätzlich auf zwei Jahre beschränkt, kann aber um ein weiteres Jahr verlängert werden. Unabhängig von der Dauer der Schutzmass- nahme muss deren Anwendung am Ende der Zollabbauperiode des betroffenen Produkts enden. Eine Schutzmassnahme darf höchstens zwei Mal für dasselbe Produkt angewendet werden. Die Partei, welche eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, bietet der anderen Partei einen Ausgleich in Form gleichwertiger Konzessionen an. Kommt darüber keine Einigung zustande, kann die Partei, gegen deren Exporte die Schutzmassnah- me angewendet wird, angemessene Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Falls eine bilaterale Schutzmassnahme aufgrund eines absoluten Anstiegs der Importe ergrif- fen wurde, dürfen während der ersten sechs Monate keine Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden.

31 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

3.7 Kapitel 6: Technische Handelshemmnisse

(technical barriers to trade, TBT)

Art. 6.1; 6.2; 6.3 Ziele; Bestätigung; Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Die Ziele der TBT-Bestimmungen des FHA sind die Erleichterung des Marktzu- gangs, die Vermeidung unnötiger Kosten des Handels, der Informationsaustausch und die Behördenzusammenarbeit. Das WTO-Abkommen über die technischen Handelshemmnisse32 wird ins FHA übernommen. Der Anwendungsbereich des Kapitels umfasst technische Vorschriften und Normen sowie Konformitätsbewer- tungsverfahren, ausser jene betreffend SPS (s. Ziff. 3.8 und Kapitel 7 des FHA).

Art. 6.4 Internationale Normen Die Regulatoren der Parteien haben nationale Vorschriften auf die Normen der aufgelisteten internationalen Normungsorganisationen abzustützen. Diese Bestim- mung füllt eine für den Abbau von technischen Handelshemmnissen bedeutsame Lücke des WTO-TBT-Abkommens.

Art. 6.5 Technische Zusammenarbeit In der Absicht, das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Regulierungen zu för- dern, die administrativen Kapazitäten zu stärken und den bilateralen Handel zu erleichtern, werden beide Seiten die technische Zusammenarbeit (unter anderem im WTO-TBT-Ausschuss) betreffend Informationsaustausch, Akkreditierung und gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen verstärken.

Art. 6.6 Massnahmen an der Grenze Falls wegen einer mutmasslichen Nichtübereinstimmung mit technischen Vorschrif- ten eine aus der anderen Partei importierte Ware an der Grenze festgehalten wird, ist der Importeur über die Gründe informieren.

Art. 6.7; 6.8 Unterausschuss für technischen Handelshemmnissen; technische Konsultationen Es wird ein TBT-Unterausschuss eingesetzt, welcher die Umsetzung des TBT- Kapitels und der TBT-Zusatzabkommen (s. Art. 6.9) überwacht und koordiniert. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über angewendete Massnahmen finden auf Antrag einer Partei im TBT-Unterausschuss binnen 60 Tagen technische Kon- sultationen statt. Aufgrund von Effizienzüberlegungen und wegen inhaltlichen Berührungspunkten ist vorgesehen, dass der TBT- und der SPS-Unterausschuss (s. Ziff. 3.8, Art. 7.9) gleichzeitig tagen. Der TBT-Ausschuss ist dem Gemischten Ausschuss des FHA (s. Art. 14.1) unterstellt und hat diesem zu berichten.

32 SR 0.632.20 Anhang 1A.6

Art. 6.9 Anhänge und Zusatzabkommen Anhang V (Kennzeichnung von Textilien) des FHA enthält Bestimmungen zur Vermeidung unnötiger Behinderungen des gegenseitigen Handels durch allfällige nationale Kennzeichnungsvorschriften für Textilien. Die Bestimmungen zur bilateralen Behördenzusammenarbeit (s. Art. 6.5, 6.6, 6.7, 6.8, 6.11) können durch sektorielle Zusatzabkommen spezifisch umgesetzt werden. Wie sich im Rahmen der Verhandlungen mehrfach bestätigt hat, ist eine funktionie- rende Behördenzusammenarbeit im TBT-Bereich ein Schlüsselfaktor um spezifische Firmenprobleme und -anliegen pragmatisch zu lösen. Parallel zu den FHA- Verhandlungen wurden im TBT-Bereich drei solche Zusatzabkommen ausgehandelt (zur Anerkennung von Testergebnissen im Bereich Messinstrumente, zur Zusam- menarbeit im Bereich Telekommunikationsgeräte sowie im Bereich Zertifizierung und Akkreditierung). Diese Zusatzabkommen treten zeitgleich mit dem FHA in Kraft. Ein weiteres Zusatzabkommen sieht als Übergangslösung die Anwendung der TBT- und SPS-Zusatzabkommen ab Unterzeichnung vor (d.h. ab 6. Juli 2013). Die spätere Vereinbarung weiterer Zusatzabkommen ist möglich, wobei die hierfür notwendigen Arbeiten u.a. vom TBT-Unterausschuss initiiert werden können (s. Art. 6.7).

Art. 6.10 Überprüfungsklausel Die Parteien werden das TBT-Kapitel zwei Jahre nach Inkrafttreten des FHA und danach bei Bedarf überprüfen. Sie stellen sich dabei in Aussicht, allfällige künftige TBT-Vereinbarungen, die beide Seiten mit einer Drittpartei treffen (zu denken ist insbesondere an die EU), zu berücksichtigen.

Art. 6.11 Kontaktpunkte Die Bezeichnung von Kontaktpunkten soll die Kommunikation und den Informati- onsaustausch zwischen den für TBT-Bereiche zuständigen Behörden beider Parteien erleichtern.

3.8 Kapitel 7: Gesundheitspolizeiliche und

pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (sanitäre und phytosanitäre Massnahmen, SPS)

Art. 7.1; 7.2; 7.3 Ziele; Bestätigung; Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Die Ziele der SPS-Bestimmungen des FHA sind die Erleichterung des Marktzu- gangs, der Informationsaustausch und die Behördenzusammenarbeit. Das WTO- Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz- rechtlicher Massnahmen33 wird ins FHA übernommen. Der Anwendungsbereich des Kapitels umfasst die den Handel beeinflussenden sanitären und phytosanitären Massnahmen.

33 SR 0.632.20 Anhang 1A.4

Art. 7.4 Harmonisierung Analog den Bestimmungen des WTO-SPS-Abkommens sind nationale sanitäre und phytosanitäre Massnahmen auf international anerkannte Prinzipien abzustellen. Wie im Rahmen der WTO können die Parteien auch unter dem FHA im Vergleich dazu restriktivere Regeln anwenden, wenn diese wissenschaftlich gerechtfertigt werden können. Im Unterschied zum WTO-SPS-Abkommen wird explizit festgelegt, dass alle relevanten von internationalen Organisationen entwickelten Prinzipien anwend- bar sind, einschliesslich die betreffend Inspektion im Ausland etablierten interna- tionalen Prinzipien (Komitee des Codex Alimentarius zu Inspektions- und Zertifizie- rungssystemen von Lebensmittelimporten und -exporten34).

Art. 7.5 Anpassung an regionale Bedingungen Die Bestimmungen des WTO-SPS-Abkommens über die regionalen Bedingungen und den sanitären Status (Gesundheitszustand eines Viehbestandes) werden bekräf- tigt. Dieser Status kann aufgrund einer Epidemie (z. B. BSE) herabgestuft werden. Die Parteien sind verpflichtet, den sanitären Status nach einer Epidemie so rasch wie möglich neu zu beurteilen, unter Berücksichtigung internationaler Normen, Prinzi- pen und Empfehlungen.

Art. 7.6 Inspektions- und Zertifizierungssysteme Die Parteien vereinbaren eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Inspektion und Zertifizierung. Damit wird unter anderem eine Beschränkung der Anzahl chine- sischer Betriebsinspektionen in der Schweiz angestrebt. Diese sind im Lebensmittel- bereich für Exporteure und Schweizer Behörden mit erheblichen Kosten verbunden.

Art. 7.7 Technische Zusammenarbeit In der Absicht, das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Regulierungen zu för- dern, die administrativen Kapazitäten zu stärken und den bilateralen Handel zu erleichtern werden beide Seiten die technische Zusammenarbeit in SPS-Fragen verstärken. Einzelheiten der Zusammenarbeit im SPS-Bereich sind in einer Zusatz- vereinbarung geregelt (s. Art. 7.11).

Art. 7.8 Massnahmen an der Grenze Falls wegen einer mutmasslichen Nichtübereinstimmung mit einer SPS-Anforderung eine aus der anderen Partei importierte Ware an der Grenze festgehalten wird, ist der Importeur über die Gründe zu informieren.

Art. 7.9; 7.10 Unterausschuss für gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen; Technische Konsultationen Ein SPS-Unterausschuss überwacht und koordiniert die Umsetzung des SPS-Kapi- tels sowie des SPS-Zusatzabkommens (s. Art. 7.11). Bei Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über angewendete Massnahmen finden auf Antrag einer Partei im Unterausschuss binnen 60 Tagen (bei Dringlichkeit binnen 20 Tagen) technische

34 Committee on Food Import and Export Inspection and Certification (CCFICS)

Konsultationen statt. Aufgrund von Effizienzüberlegungen und wegen inhaltlichen Berührungspunkten ist vorgesehen, dass der SPS- und der TBT-Unterausschuss (s. Ziff. 3.7, Art. 6.7) gleichzeitig tagen. Der SPS-Ausschuss ist dem Gemischten Ausschuss des FHA (s. Art. 14.1) unterstellt und hat diesem zu berichten.

Art. 7.11 Zusatzabkommen Die Bestimmungen zur bilateralen Behördenzusammenarbeit (s. Art. 7.6, 7.7, 7.8, 7.9, 7.10, 7.11, 7.12) können durch sektorielle Zusatzabkommen spezifisch umge- setzt werden. Wie sich im Rahmen der Verhandlungen mehrfach bestätigt hat, ist eine funktionierende Behördenzusammenarbeit im SPS-Bereich ein Schlüsselfaktor um spezifische Firmenprobleme und -anliegen pragmatisch zu lösen. Parallel zu den FHA-Verhandlungen wurde im SPS-Bereich ein solches Zusatzabkommen ausge- handelt (zur Zusammenarbeit im Bereich SPS). Dieses tritt zeitgleich mit dem FHA in Kraft. Ein weiteres Zusatzabkommen sieht als Übergangslösung die Anwendung der TBT- und SPS-Zusatzabkommen ab Unterzeichnung vor (d.h. ab 6. Juli 2013). Die spätere Vereinbarung weiterer Zusatzabkommen ist möglich, wobei die hierfür notwendigen Arbeiten u.a. vom SPS-Unterausschuss initiiert werden können (s. Art. 6.9).

Art. 7.12 Kontaktpunkte Die Bezeichnung von Kontaktpunkten soll die Kommunikation und den Informati- onsaustausch zwischen für SPS-Bereiche zuständigen Behörden beider Parteien erleichtern.

3.9 Kapitel 8: Dienstleistungshandel

Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich Der Anwendungs- und Geltungsbereich des FHA bezüglich Dienstleistungen ist identisch mit jenem des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleis- tungen (GATS)35 der WTO: Die Regeln des FHA gelten für alle Massnahmen, welche den Handel mit Dienstleistungen berühren, auf Ebene der Zentral-, Regional- und Lokalregierungen und -behörden, ebenso für solche Massnahmen nicht- staatlicher Organisationen in Ausübung von Befugnissen, die von Regierungen und Behörden an sie übertragen wurden. Abgedeckt sind sämtliche Dienstleistungssekto- ren, ausser Dienstleistungen, welche in Ausübung hoheitlicher Aufgaben erbracht werden (d.h. auf nicht-kommerzieller Basis und nicht im Wettbewerb mit anderen Anbietern). Wie im GATS sind die Verkehrsrechte im Luftverkehr nicht Gegenstand des FHA.

Art. 8.2 Begriffsbestimmungen Die Definitionen entsprechen jenen des GATS, unter anderem in Bezug auf die vier Erbringungsarten, d. h. 1) grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, 2) Dienstleistungserbringung im Inland an ausländische Konsumenten, 3) Dienstleis-

35 SR 0.632.20, Anhang 1.B

tungserbringung durch geschäftliche Niederlassung im Ausland, 4) Dienstleistungs- erbringung durch ins Ausland entsandte natürlicher Personen. Die Definitionen für natürliche und juristische Personen sind dem bilateralen Kontext angepasst. Sie umfassen ausschliesslich Staatsangehörige (im Fall der Schweiz zusätzlich Dauer- aufenthalter) und Unternehmen der Parteien, welche in einer Partei niedergelassen sind, beziehungsweise dort nach nationalem Recht Rechtspersönlichkeit und wesent- liche Wirtschaftsaktivitäten haben36.

Art. 8.3 Meistbegünstigung Der Artikel entspricht der analogen Bestimmung des GATS. Wie dort sind Präferen- zen, welche Drittstaaten im Rahmen von unter Art. V und Vbis des GATS notifizier- ten Abkommen gewährt werden, von der Meistbegünstigung ausgenommen. Die Parteien bemühen sich jedoch, einander nicht weniger günstige Handelsvorteile als jene zu gewähren, welche sie Drittstaaten im Rahmen von Präferenzabkommen einräumen; auf Verlangen einer Partei bietet die andere Partei die Gelegenheit, über die Aufnahme mindestens ebenso günstiger Bestimmungen ins vorliegende FHA zu verhandeln. Die Parteien behalten sich dieselben nationalen Befreiungen von der Meistbegünstigung wie im GATS vor (die Schweiz z. B. für verschiedene Bereiche, in denen bilaterale Verträge mit der EU bestehen). Diese sind in Anhang VIII (Lis- ten der MFN-Befreiungen) des FHA aufgeführt.

Art. 8.4; 8.5; 8.6 Marktzugang; Inländerbehandlung; Zusätzliche Verpflichtungen Die Bestimmungen dieser Artikel entsprechen jenen des GATS, wie dort stellen sie den Bezugspunkt für die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Parteien dar (s. Art. 8.17).

Art. 8.7; 8.8 Innerstaatliche Regelungen; Anerkennung Wie im GATS sind innerstaatliche Regelungen angemessen, objektiv und unpartei- isch anzuwenden. In Bezug auf Zulassungen, Bewilligungen und Bescheinigungen sollen die Parteien entweder autonom oder durch Vereinbarungen die Anerkennung von in der anderen Partei erworbener Ausbildung und Erfahrung oder erteilten Zulassungen und Bescheinigungen in Betracht ziehen. Anerkennt ein Partei entspre- chende Massnahmen von Drittstaaten, bietet sie der andere Partei die Gelegenheit, über eine vergleichbare Anerkennung im Verhältnis Schweiz-China zu verhandeln.

36 Diese Definitionen entsprechen jenen in anderen FHA der Schweiz. Sie haben zur Folge, dass sich natürliche Personen, welche Bürger oder ggf. Daueraufenthalter von mehreren FHA-Partnern der Schweiz sind und als natürliche Personen als Dienstleistungsanbieter in der Schweiz in Erscheinung treten, unter Umständen auf mehrere FHA stützen können. Im Fall Chinas kann dies aufgrund des FHA EFTA-Hongkong insbesondere auf Personen aus Hongkong zutreffen, welche chinesische Staatsbürger sind. Allerdings können sich nur Personen auf das FHA Schweiz-China stützen, die in der Schweiz oder im Zollterrito- rium Chinas (vgl. Art. 1.2 des FHA Schweiz-China), welches Hongkong nicht ein- schliesst, niedergelassen sind.

Art. 8.9 Transparenz Gleich wie im GATS sind das allgemein anwendbare nationale Recht und internati- onale Abkommen mit Bezug zum Dienstleistungshandel zu publizieren. Es besteht keine Pflicht zur Bekanntgabe vertraulicher Informationen, sofern dies den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern, innerstaatliches Recht verletzen oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen eines Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würde.

Art. 8.10; 8.11; 8.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten; Geschäftspraktiken; Subventionen Wie im GATS stellen die Parteien sicher, dass sich Monopole an die MFN-Pflicht (s. Art. 8.3) und die spezifischen Verpflichtungen (Art. 8.17) halten. Die Parteien konsultieren über wettbewerbsbeschränkende, den Dienstleistungshandel behindern- de Geschäftspraktiken, mit dem Ziel, diese zu eliminieren. Konsultationen sind ebenfalls zu führen, wenn eine Partei der Auffassung ist, sie werde durch eine Sub- vention der anderen Partei benachteiligt.

Art. 8.13; 8.14 Zahlungen und Überweisungen; Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz Vorbehältlich der Rechte und Pflichten der Parteien unter dem IWF verzichten diese auf Beschränkungen internationaler Zahlungen und Überweisungen, ausser solche Massnahmen sind Gegenstand eines Vorbehalts in den spezifischen Verpflichtungen (s. Art. 8.17) oder sie sind zum Schutz der Zahlungsbilanz nach den Kriterien des GATS notwendig.

Art. 8.15; 8.16 Allgemeine Ausnahmen; Sicherheitsausnahmen Die Ausnahmebestimmungen sind dieselben wie im GATS.

Art. 8.17; 8.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen; Änderung der Listen Das Format der Listen der spezifischen Verpflichtungen ist dasselbe wie im GATS (sog. Positivlisten). Gemäss dem Positivlistenansatz verpflichten sich die Parteien, in den in ihren Listen aufgeführten Dienstleistungssektoren und -untersektoren gegenüber Dienstleistungen und Dienstleistungsanbietern der anderen Partei keine Einschränkungen des Marktzugangs gemäss Artikel 8.4 und der Inländerbehandlung gemäss Artikel 8.5 anzuwenden, ausser diese sind in der jeweiligen Verpflichtungs- liste vorbehalten. In Sektoren, die auf der Positivliste einer Partei nicht aufgeführt sind, geht diese keine Verpflichtungen betreffend Marktzugang und Inländerbehand- lung ein. Die spezifischen Verpflichtungen der Schweiz und Chinas sind in Anhang VII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) des FHA aufgeführt. Die Listen können auf dem Verhandlungsweg geändert werden. Die spezifischen Verpflichtungen Chinas umfassen im Vergleich zum GATS zusätz- liche Sektoren (naturwissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistun- gen, Projektführung, Bodenabfertigung im Bereich Luftverkehr und – betreffend die Erbringung Dienstleistungen durch natürliche Personen im Rahmen befriste- ter Verträge - Installation und Unterhalt von Maschinen und Ausrüstungen, Archi-

tektur-, Ingenieur-, Raumplanungs-, Bildungs- und Tourismusdienstleistungen) sowie Verbesserungen in Bereichen wie Umweltdienstleistungen (Abwasserbewirt- schaftung, Abgasreinigung und Lärmschutz), Finanzdienstleistungen (Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen im Wertschriftengeschäft bis 49 %, Ausweitung der Geschäftstätigkeit unter anderem auf Vermögensverwaltung für qualifizierte inländi- sche institutionelle Investoren), Luftverkehrsdienstleistungen (Unterhalt und Repara- tur von Luftfahrzeugen) und Logistikdienstleistungen (Verzollungsdienstleistungen) sowie Geschäftsreisende. Als zusätzliche Verpflichtung übernehmen China und die Schweiz (wie schon im GATS) die Regeln des GATS-Referenzdokuments zu Telekommunikationsdienstleistungen. Die Schweiz verbessert ihre Verpflichtungen im Vergleich zu ihren GATS-Verpflichtungen von 1995 in Bezug auf private Ausbildungsdienstleistungen (namentlich Fremdsprachen), Finanzdienstleistungen (grenzüberschreitende Flugzeughaftpflichtversicherung, Wertschriftenemissionen in Schweizer Franken), Luftverkehrsdienstleistungen (Bodenabfertigung, Flughafen- management), Hochseeschifffahrt sowie betreffend die Erbringung von Dienstleis- tungen durch hochqualifizierter natürliche Personen im Rahmen befristeter Verträge (insbesondere Installation und Unterhalt von Maschinen und Ausrüstungen, Ingeni- eur-, Architektur- Übersetzungs- und Unternehmensberatungsdienstleistungen). Wie im GATS geht die Schweiz in verschiedenen Sektoren keine oder beschränkte Verpflichtungen ein (z. B. audiovisuelle und kulturelle Dienstleistungen, konzessio- nierte Transportdienstleistungen, kantonale Gebäudeversicherungen, öffentliche Ausbildungs- und Gesundheitsdienstleistungen). Die Verpflichtungen für die Dienst- leistungserbringung durch natürliche Personen beschränken sich auf den zeitlich befristeten Aufenthalt für klar definierte Dienstleistungskategorien (namentlich firmeninterne Transfers von hochqualifizierten Führungskräften und Spezialisten oder Dienstleistungserbringung im Rahmen von befristeten Verträgen). Die Markt- zugangsverpflichtungen der Schweiz entsprechen den im Rahmen von anderen FHA mit Drittländern eingegangenen Verpflichtungen.

Art. 8.19 Überprüfung Die Parteien verpflichten sich, im Hinblick auf weitere Liberalisierungen des Dienst- leistungshandels ihre spezifischen Verpflichtungen und MFN-Befreiungen mindes- tens alle zwei Jahre zu überprüfen

Art. 8.20 Unterausschuss für den Dienstleistungshandel Zur Überwachung der Umsetzung und zur Weiterentwicklung des Dienstleistungs- kapitels wird ein Unterausschuss zum Dienstleistungshandel eingesetzt. Der Unter- ausschuss ist dem Gemischten Ausschuss des FHA (s. Art. 14.1) unterstellt und hat diesem zu berichten.

Art. 8.21 Anhänge Nebst den Anhängen, welche die Listen der spezifischen Verpflichtungen und der Befreiungen von der MFN beinhalten (s. Art. 8.3 und 8.17) enthält Anhang VI (Dienstleistungshandel) des FHA Bestimmungen welche Kapitel 8 insbesondere in Bezug auf Zulassungsverfahren, Finanzdienstleistungen und die Dienstleistungs- erbringung durch natürliche Personen ergänzen. Betreffend Zulassungsverfahren sind die Parteien gehalten, Gesuche unverzüglich zu bearbeiten. Die Antragsteller sind darüber zu informieren, ob ein Antrag vollständig ist oder welche Unterlagen

andernfalls nachgeliefert werden müssen, sowie auf Anfrage über den aktuellen Stand der Bearbeitung des Antrags und im Fall einer Ablehnung des Antrags über die Ablehnungsgründe. Gebühren sollen den administrativen Kosten der Gesuchsbe- arbeitung entsprechen. Betreffend Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen werden die unter das FHA fallenden Personenkategorien definiert (firmen- interne Transfers von Führungskräften und Spezialisten, hochqualifizierte Erbringer von bestimmten befristeten vertraglichen Dienstleistungen sowie Geschäftsreisende einschliesslich Dienstleistungsverkäufer). Wie im GATS bleiben Massnahmen, welche den Zugang zum Arbeitsmarkt oder den Daueraufenthalt betreffen vom FHA unberührt. Weiter werden bestimmte Rahmenbedingungen für Verfahren betreffend Arbeits- und Einreisebewilligungen (namentlich in Bezug auf Transparenz, Fristen und Auskunftspflichten) präzisiert. Die in Artikel 14.2 bezeichneten Kontaktpunkte sollen den Zugang zu diesbezüglichen Informationen und Auskünften erleichtern. Betreffend Finanzdienstleistungen werden Elemente des Finanzdienstleistungsan- hangs des GATS übernommen, unter anderem die Definition der abgedeckten Finanzaktivitäten (Bank-, Versicherungs- und Wertschriftendienstleistungen) sowie die Ausnahmen für die Geldpolitik und die gesetzlichen Sozialversicherungen. Die Ausnahmeregel bezüglich aufsichtsrechtliche Massnahmen wird im Vergleich zur breiten Ausnahme des GATS präzisiert, indem diese Massnahmen sachgerecht sein müssen und Anbieter der anderen Partei gegenüber inländischen nicht diskriminie- ren dürfen. Weiter sind spezifische Transparenz- und Auskunftspflichten betreffend Finanzregulierung vorgesehen, die Vertraulichkeit von Kundendaten und anderer geschützter Informationen bleibt vorbehalten. Anhang VI sieht schliesslich die Führung eines Dialoges über die Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) vor, der namentlich der diesbezüglichen Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse dienen soll, unter anderem in Bezug auf die Regulierung der TCM. In diesem Zusammenhang sieht Anhang XI («Rückerstattungen der Traditionellen Chinesi- schen Medizin im Gesundheitssystem») des FHA vor, dass die Schweiz China im Rahmen des Gemischten Ausschusses (s. Art. 14.1) unter anderem über die Bestim- mungen betreffend Rückerstattung von TCM-Dienstleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung informiert.

3.10 Kapitel 9: Investitionsförderung

Kapitel 9 ergänzt das bilaterale Abkommen vom 27. Januar 200937 zwischen der Schweiz und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investiti- onen (in Kraft seit 13. April 2010), welches unverändert anwendbar bleibt.

Art. 9.1 Investitionsförderung Dieser Artikel sieht verschiedene Massnahmen zur Förderung der Investitionsflüsse zwischen den Vertragsparteien vor, z. B. den gegenseitigen Informationsaustausch über Investitionsförderungsmassnahmen oder die Unterstützung der Investoren bei der Gewinnung eines besseren Verständnisses des Investitionsumfeldes und der entsprechenden Regulierungen.

37 SR 0.975.224.9

Art. 9.2 Überprüfungsklausel Die Vertragsparteien überprüfen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens ihre Investitionsflüsse und den rechtlichen Rahmen für Investitionen mit dem Ziel, die Investitionsbedingungen schrittweise zu verbessern. Wenn eine Vertragspartei nach Inkrafttreten des Abkommens mit einem Drittstaat oder einer Staatengruppe ein Abkommen abschliesst, welches bezüglich Marktzutritt für Inves- titionen ausserhalb des Dienstleistungsbereichs eine bessere Behandlung vorsieht als sie der anderen Partei gewährt wird, werden auf Verlangen dieser Partei Verhand- lungen über eine gleichwertige gegenseitige Behandlung aufgenommen.

3.11 Kapitel 10: Wettbewerb

Art. 10 Wettbewerb Die Parteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Unter- nehmen (namentlich Absprachen, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen sowie wettbewerbsbehindernde Fusionen) nachteilige Auswirkungen auf den bilate- ralen Handel haben und dabei das Funktionieren des Abkommens behindern können. Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Wett- bewerbsgesetzgebung Massnahmen gegen solche Praktiken zu ergreifen. Das Wettbewerbskapitel ist auf alle Arten von Unternehmen anwendbar. Dessen Anwendung darf jedoch Unternehmen mit speziellen oder exklusiven Rechten nicht in der Ausübung ihrer gesetzlich festgelegten Exklusivrechte hindern. Die Wettbe- werbsbestimmungen sehen keine direkten Verpflichtungen für Unternehmen vor und schränken die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörden bei der Umsetzung des nationalen Wettbewerbsrechts nicht ein. Die Wettbewerbsbehörden werden zur Zusammenarbeit angehalten, um das Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit Fällen effektiv umzusetzen, die den Handel zwischen den Parteien beeinflussen. Falls eine wettbewerbswidrige, den Handel beeinträchtigende Verhaltensweise fortbesteht, haben die Parteien die Möglichkeit, Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses des FHA (s. Art. 14.1) zu verlangen. Die Bestimmungen über die Streitbeilegung (Kap. 15) sind auf Kapitel 10 nicht anwendbar.

3.12 Kapitel 11:

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (intellectual property rights, IPR)

Art. 11.1; 11.2 Rechte an geistigem Eigentum; Definition des geistigen Eigentums Die Parteien gewährleisten einen effektiven transparenten und nicht-diskrimini- erenden Schutz geistiger Eigentumsrechte sowie deren Durchsetzung. Die Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gelten gemäss den relevanten Bestimmungen des TRIPS-Abkommens38 der WTO (Abkommen über handels- bezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum). Weiter vereinbaren die Par-

38 SR 0.632.20, Anhang 1C

teien, Kapitel 11 auf Antrag und gemäss Beschluss des Gemischten Ausschusses (s. Art. 14.1) im Hinblick auf dessen Aktualisierung zu überprüfen. Unter den Beg- riff des geistigen Eigentums fallen insbesondere das Urheberrecht und verwandte Rechte, Waren- und Dienstleistungsmarken, geografische Angaben und Herkunfts- angaben, gewerbliche Designs, Patente, Pflanzensorten, Topografien integrierter Schaltkreise und unveröffentlichte Informationen (Testdaten in Marktzulassungsver- fahren).

Art. 11.3 Internationale Abkommen Ähnlich wie in anderen FHA der Schweiz bestätigen die Parteien ihre Pflichten unter verschiedenen internationalen Immaterialgüterrechtsabkommen, deren Partei sie sind (TRIPS-Abkommen, die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert am 14. Juli 196739, die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert am 24. Juli 197140, der Ver- trag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, revidiert am 3. Oktober 200141, der Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patent- verfahren vom 28. April 197742, das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert am 13. Mai 197743, das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 27. Juni 198944, der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 199645, der WIPO Urheber- rechtsvertrag vom 20. Dezember 199646, das internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen gemäss der 1978-Fassung47). Zudem sollen sich die Parteien bemühen, dem WIPO-Vertrag von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen beizutreten beziehungsweise diesen zu ratifizieren.

Art. 11.4 Notifikation und Informationsaustausch Das Abkommen verweist auf den (seit 2007 bestehenden) institutionalisierten bilate- ralen Dialog über geistige Eigentumsrechte (vgl. Ziff. 2.2), welcher durch die Partei- en zur Vertiefung ihrer diesbezüglichen Zusammenarbeit zu nutzen ist.

Art. 11.5 Geistiges Eigentum und öffentliche Gesundheit Die Parteien anerkennen die in der «Doha-Erklärung zum TRIPS-Abkommen und öffentlicher Gesundheit» von 2001 enthaltenen Grundsätze, die durch das FHA nicht beeinträchtigt werden, und bekräftigen ihr Engagement, im Rahmen des WTO- Entscheids von 2003 und des Änderungsprotokolls zum TRIPS-Abkommen von

2005 zu deren Umsetzung beizutragen.

39 SR 0.232.04 40 SR 0.231.15 41 SR 0.232.141.1 42 SR 0.232.145.1 43 SR 0.232.112.9 44 SR 0.232.112.4 45 SR 0.231.171.1 46 SR 0.231.151 47 SR 0.232.162

Art. 11.6 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Über das TRIPS-Schutzniveau hinausgehend werden die Rechte betreffend die Herstellung von Tonträgern gemäss WIPO-Abkommen auf die Herstellung von Tonbildträgern (Videos, DVDs, etc.) ausgedehnt.

Art. 11.7 Handelsmarken Als neue Markenform sind unter dem Abkommen auch akustische Marken zu schüt- zen.

Art. 11.8 Patente Die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen ist ausdrücklich geregelt und die diesbezüglichen Ausschlussgründe sind, wie in anderen FHA der Schweiz, gegenüber dem TRIPS-Abkommen entsprechend der Europäischen Patentüberein- kunft vom 5. Oktober 197348 präzisiert.

Art. 11.9 Genetische Ressourcen und traditionelles Wissen Die Parteien können bei der Patentanmeldung verlangen, dass genetische Ressour- cen und traditionelles Wissen anzugeben sind, wenn diese als Basis für die Erfin- dung dienten.

Art. 11.10 Schutz von Pflanzensorten Der Schutz neuer Pflanzensorten wird gegenüber der UPOV-Konvention (Fassung 1978, bei welcher China Mitglied ist) auch auf den Export solcher Sorten ausge- dehnt. In Anhang IX (Liste schützbarer Sorten) des FHA erklärt sich China bereit, mit Zeithorizont bis 2016 gewissen für die schweizerische Industrie wichtige Pflan- zensorten bei der Prüfung zur Aufnahme in die nationale Liste schützbarer Sorten Priorität einzuräumen. Auf Verlangen einer Partei werden alle zwei Jahre weitere Schutzverbesserungen geprüft.

Art. 11.11 Unveröffentlichte Informationen Die zuständigen Behörden müssen die Vertraulichkeit von Testdaten im Marktzulas- sungsverfahren von pharmazeutischen (inklusive chemischer und biologischer Produkte) und agro-chemischen Produkten schützen und dürfen sie während mindes- tens sechs Jahren nicht für Zweitzulassungen verwenden.

Art. 11.12 Gewerbliche Designs Entsprechend dem TRIPS-Abkommen wird ein Designschutz von 10 Jahren fest- gehalten und entsprechend der Berner Konvention eine Schutzdauer von 25 Jahren für Designs, die als angewandte Kunst betrachtet werden können.

48 SR 0.232.142.2

Art. 11.13 Geografische Herkunftsangaben Das höhere Schutzniveau für geografische Angaben bei Wein und Spirituosen gemäss Artikel 23 des TRIPS-Abkommens wird auf sämtliche Produkte ausgedehnt.

Art. 11.14 Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum Die Parteien stellen Verfahren zur Gewährung oder Eintragung von Rechten zur Verfügung, die mit jenen des TRIPS-Abkommens gleichwertig sind.

Art. 11.15–11.18 Durchsetzung der geistigen Eigentumsrechte: Allgemeines; Aussetzung der Freigabe; Inspektionsrecht; Haftungserklärung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit Die Bestimmungen über die Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte sehen admi- nistrative Massnahmen an der Grenze sowie im Zivil- und im Strafrecht vor (s. unten). Zur Bekämpfung von Fälschung und Piraterie setzen die Zollbehörden die Freigabe verdächtiger Produkte nicht nur bei deren Einfuhr, sondern auch bei der Ausfuhr aus, dies sowohl auf Antrag des Rechtsinhabers (der ggf. eine Haftungser- klärung oder angemessene Sicherheiten zu leisten hat) als auch von Amtes wegen, und sehen die Möglichkeit zur Analyse von Proben und Mustern von zurückgehalte- nen Waren durch den Rechtsinhaber vor. Die Massnahmen gelten sowohl im Fall der Verletzung von Marken- und Urheberrechten als auch von Patenten und geschützten Designs.

Art. 11.19, 11.20; 11.21 Rechtsdurchsetzung – zivilrechtliche Massnahmen; Vorsorgliche Massnahmen und einstweilige Verfügung; Rechtsdurchsetzung – strafrechtliche Massnahmen Zur Verfolgung von Rechtsverletzungen und Einforderung von Schadenersatz müssen zivil- und strafrechtliche Verfahren vorhanden sowie die Anordnung vor- sorglicher und superprovisorischer Massnahmen möglich sein. Unter anderem müssen im Zivilverfahren Massnahmen wie die Vernichtung sowohl rechtsverlet- zender Waren als auch von Materialien und Werkzeugen, welche für die Produktion solcher Waren verwendet wurden, angeordnet werden können.

Art. 11.22 Herkunftsangaben und Ländernamen Die Parteien sehen in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung einen angemessenen und effektiven Schutz vor irreführenden Herkunftsangaben für Güter und Dienstleistun- gen vor, sowie für den Schutz von Ländernamen (z. B. «Switzerland», «Schweiz», «Swiss»), Landesflaggen und Wappen der Parteien vor irreführender Verwendung und vor Registrierung als Firmen- oder Markennamen. Zur Durchsetzung dieses Schutzes sind Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen.

3.13 Kapitel 12: Umweltfragen

Art. 12.1 Hintergrund und Ziele Die Parteien rufen wichtige internationale Instrumente im Bereich der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in Erinnerung (die Stockholmer Erklärung über die menschliche Umwelt von 1972, die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwick- lung von 1992, die Agenda 21 über Umwelt und Entwicklung von 1992, den Johan- nesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002 und das Rio+20 Schlussdokument «Die Zukunft die wir wollen» von 2012). Die Parteien anerken- nen, dass die wirtschaftliche Entwicklung, die soziale Entwicklung und der Umwelt- schutz sich gegenseitig unterstützende Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind. Sie bekräftigen ihr Engagement, die wirtschaftliche Entwicklung so zu fördern, dass das Ziel der nachhaltigen Entwicklung unterstützt und in die bilateralen Wirtschafts- beziehungen integriert wird. Diese Grundsätze wie die weitern Bestimmungen des Kapitels 12 basieren auf den Modellbestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung der EFTA-Staaten, die diese in ihre Verhandlungen über Freihandels- abkommen einbringen.

Art. 12.2 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien Die Parteien bestätigen, dass sie ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltab- kommen, deren Vertragspartei sie sind, und Verpflichtungen aus anderen multilate- ralen Umweltinstrumenten gemäss Artikel 12.1 im nationalen Recht und in der Praxis wirksam umsetzen. Die Parteien bemühen sich, das Umweltschutzniveau weiter zu verbessern. Sie anerkennen, dass das in den nationalen Gesetzgebungen festgelegte Umweltschutzniveau nicht gemindert werden soll, um Investitionen anzuziehen oder einen Handelsvorteil zu erlangen, und dass Umweltstandards nicht für protektionistische Zwecke missbraucht werden dürfen. Damit wird der Gleich- rangigkeit von Umwelt- und Handelsregeln Rechnung getragen.

Art. 12.3–12.6 Förderung der Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen; Zusammenarbeit in internationalen Foren; Bilaterale Zusammenarbeit; Ressourcen und Finanzierung Die Parteien streben an, Investitionen und die Verbreitung von Waren, Dienstleis- tungen und Technologien zu erleichtern beziehungsweise zu fördern, welche sich auf die Umwelt günstig auswirken, sowie Unternehmen zur diesbezüglichen Zusammenarbeit anzuhalten. Sie werden ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen in internationalen Foren und auf bilateraler Ebene intensivieren (s. auch Ziff. 3.14 und Kapitel 13 des FHA). Die Zusammenarbeit soll auf existierenden Abkommen und Vereinbarungen im Umweltbereich aufbauen. Ressourcen und Finanzierung sollen durch die zuständigen Institutionen und Organisationen sowie durch den Privatsek- tor beider Parteien zur Verfügung gestellt werden, gemäss fallweiser, projektbezo- gener Übereinkunft der Parteien und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Entwicklungsniveaus.

Art. 12.7 Umsetzung und Konsultationen Zur erleichterten Umsetzung der Umweltbestimmungen werden spezifische Kontaktpunkte festgelegt. Auf Verlangen einer Partei finden Konsultationen zu

Angelegenheiten, die unter Kapitel 12 fallen, im Gemischten Ausschuss des FHA (s. Art. 14.1) statt. Die Parteien sind gehalten durch die Konsultationen im Gemisch- ten Ausschuss eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden. Die Bestim- mungen über die Streitbeilegung (Kapitel 15) sind auf Kapitel 12 nicht anwendbar.

Art. 12.8 Überprüfung Die Parteien überprüfen unter Berücksichtigung relevanter internationaler Entwick- lungen periodisch die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele des Umweltkapitels.

3.14 Kapitel 13:

Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit

Art. 13.1 Anwendungsbereich und Ziele Die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit soll dem guten Funktionieren und der Förderung des beidseitigen Nutzens des Abkommens dienen. Ausdrücklich erwähnt sind die Schaffung und Förderung neuer Handels- und Investitionsmöglich- keiten und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität mit dem Ziel, den Wohlstand der Bevölkerung und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Art. 13.2 Methoden und Instrumente Die Parteien sehen unter anderem Informations- und Erfahrungsaustausch, Befähi- gung (capacity building) und Ausbildung sowie gemeinsame Projekte und tech- nische und administrative Zusammenarbeit vor, die sie mit relevanten internatio- nalen Organisationen und bestehenden bilateralen Projekten koordinieren.

Art. 13.3 Bereiche der Zusammenarbeit Namentlich genannte Bereiche der Zusammenarbeit sind die nachhaltige Entwick- lung, Industrie, Dienstleistungen, Landwirtschaft, Qualitätskontrollen, Innovation und der Schutz des geistigen Eigentums.

Art. 13.4 Öffentliches Beschaffungswesen Die Parteien vereinbaren Transparenz- und Zusammenarbeitsbestimmungen zum Öffentlichen Beschaffungswesen. Insbesondere informieren sie sich gegenseitig über die Anwendung ihrer Beschaffungsgesetzgebung und veröffentlichen ihre Gesetze, Massnahmen und internationalen Übereinkommen im Bereich des öffent- lichen Beschaffungswesens. Zur Erleichterung des Austauschs werden Kontaktstel- len bezeichnet. Schliesslich vereinbaren die Parteien, nach Abschluss der laufenden Verhandlungen Chinas über dessen Beitritt zum WTO-Abkommen vom 15. April

199449 über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) Verhandlungen über ein

einschlägiges bilaterales Abkommen aufzunehmen.

49 SR 0.632.231.422

Art. 13.5 Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Dieser Artikel verweist auf das parallel zum FHA ausgehandelte und gleichzeitig mit diesem am 6. Juli 2013 unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (s. Ziff. 4). Die Parteien sollen ihre Zusammen- arbeit in den Bereichen Arbeit und Beschäftigung gemäss diesem Abkommen und der 2011 unterzeichnete Verständigungsvereinbarung zur Arbeits- und Beschäfti- gungszusammenarbeit intensivieren.

Art. 13.6 Ressourcen und Finanzierung Ressourcen und Finanzierung sollen durch die zuständigen Institutionen und Orga- nisationen sowie durch den Privatsektor beider Parteien zur Verfügung gestellt werden, gemäss fallweiser, projektbezogener Übereinkunft der Parteien und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Entwicklungsniveaus.

Art. 13.7 Arbeitsprogramm Spezifischere Elemente möglicher Zusammenarbeit unter Kapitle 13 sind Gegens- tand eines zusätzlich vereinbarten und parallel zum FHA unterzeichneten Arbeits- programms. Im Arbeitsprogramm sind als mögliche Themen der Zusammenarbeit aufgeführt: Im Bereich der Industrie, unter anderem die Schaffung einer Arbeitsgruppe Uhren, betreffend Dienstleistungen das Gesundheitswesen (unter anderem Traditionelle Chinesische Medizin), der Tourismus und die Erleichterung der Koproduktion von Filmen, betreffend Landwirtschaft unter anderem ökologische nachhaltige Produk- tion, im Bereich Qualitätskontrolle unter anderem Fragen der Produktesicherheit, beim Schutz des geistigen Eigentums Schutzstandards und Durchsetzungsfragen.

Art. 13.8 Umsetzung und Überwachung Mit der Koordination und Weiterentwicklung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sind die Kontaktpunkte des FHA (s. Art. 14.2) beauftragt, die dem Gemischten Ausschuss (s. Art 14.1) über die Umsetzung von Kapitel 13 und des Arbeitsprogramms Bericht erstatten. Die Bestimmungen über die Streitbeilegung (Kapitel 15) sind auf Kapitel 13 nicht anwendbar. Allfällige Unstimmigkeiten zwi- schen den Parteien sollen auf dem Weg von Konsultationen im Gemischten Aus- schuss (s. Art. 14.1) gelöst werden.

3.15 Kapitel 14: Institutionelle Bestimmungen

Art. 14.1 Gemischter Ausschuss Um die Verwaltung sowie die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens sicherzustellen, wird ein gemischter Ausschuss (GA) eingesetzt. Dieser setzt sich aus Vertretern beider Parteien zusammen. Der GA legt seine Verfahrensregeln selbst fest. Der GA hat die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen des Abkommens durch die Parteien zu überwachen sowie die Erweiterung und Vertiefung des Abkommens

zu prüfen. Er schlägt den Parteien Änderungen vor, hat aber selbst nicht die Kompe- tenz, das Abkommen oder Anhänge zu ändern. Der GA prüft die Möglichkeit zur Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer Massnahmen, welchen den Handel zwischen der Schweiz und China beeinträchtigen. Der GA bemüht sich, allfällige Streitfälle bezüglich der Interpretation und Anwen- dung des Abkommens beizulegen. Zusätzlich zu den im Abkommen vorgesehenen Unterausschüssen (Ursprungsange- legenheiten, Zollverfahren und Handelserleichterungen, TBT, SPS, Dienstleistungs- handel) kann der GA zur Unterstützung seiner Arbeit weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. Das erste Treffen des GA soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkom- men und danach in der Regel alle zwei Jahre stattfinden. Eine Partei kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen, die binnen 30 Tagen stattfinden muss.

Art. 14.2 Kontaktpunkte Beide Parteien bezeichnen einen Kontaktpunkt (Schweiz: SECO; China: Handels- ministerium MOFCOM), welcher die Kommunikation zwischen der Schweiz und China über Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen vereinfachen soll.

3.16 Kapitel 15: Streitbeilegung

Art. 15.1 Anwendungs- und Geltungsbereich Wenn eine Partei der Meinung ist, die andere Partei verletze die Verpflichtungen des Abkommens, steht das Verfahren von Kapitel 15 zur Verfügung. Ein Streitfall, der sowohl Bestimmungen des FHA als auch WTO-Bestimmungen betrifft, kann nach Wahl der klagenden Seite entweder dem Streitschlichtungsverfahren des FHA oder demjenigen der WTO unterstellt werden. Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist ausgeschlossen.

Art. 15.2 Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung Alternativ und ergänzend zum Streitbeilegungsverfahren können die Streitparteien einvernehmlich auf Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zurückgreifen. Solche Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte der Parteien in anderen Verfahren unberührt.

Art. 15.3 Konsultationen Eine Partei kann Konsultationen verlangen, wenn sie glaubt, dass eine Massnahme der anderen Partei die Verpflichtungen des Abkommens verletzt. Die Anfrage ist binnen zehn Tagen zu beantworten und die Konsultationen sind innerhalb von

30 Tagen nach Erhalt der Anfrage zu beginnen (in dringenden Angelegenheiten wie

z. B. betreffend verderbliche Ware innerhalb von 15 Tagen). Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Parteien in weiteren Verfahren unberührt.

Art. 15.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts Falls die Fristen gemäss Artikel 15.3 nicht eingehalten werden oder nicht innerhalb von 60 Tagen (in dringenden Angelegenheiten 30 Tage) zu einer Lösung führen, kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangt werden. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes ernennt jede Partei einen Schieds- richter. Beide Parteien einigen sich auf den dritten Schiedsrichter, welcher den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Gelingt innerhalb von 30 Tagen keine Einigung, entscheidet der Generaldirektor der WTO, falls dieser befangen oder verhindert ist, der stellvertretende Generaldirektor der WTO beziehungsweise der Präsident oder der Vizepräsident des Internationalen Gerichtshofs.

Art. 15.5 Aufgabe des Schiedsgerichts Das Schiedsgericht nimmt eine objektive Beurteilung des Streitfalles vor, klärt die Fakten des Falles ab und legt die Bestimmungen des Abkommens im Lichte der üblichen völkerrechtlichen Regeln aus.

Art. 15.6 Verfahren des Schiedsgerichts Die Verfahrensregeln sind in Anhang X (Verfahrensregeln für Schiedsgerichte) des FHA geregelt. Das Schiedsgericht versucht nach Möglichkeit, seine Entscheidungen einvernehmlich zu treffen. Falls dies nicht gelingt, wird ein Mehrheitsentscheid gefällt.

Art. 15.7 Berichte des Schiedsgerichts Das Schiedsgericht legt den Parteien normalerweise innerhalb von 90 Tagen nach- dem das letzte Mitglied des Schiedsgerichts ernannt wurde, einen ersten Bericht vor (bei dringenden Angelegenheiten innerhalb von 60 Tagen). Diese Frist kann in begründeten Fällen um bis zu 30 Tage verlängert werden. Die Parteien haben in der Folge zwei Wochen Zeit, um den Bericht zu kommentieren. Das Schiedsgericht erstellt den endgültigen Bericht innerhalb von 30 Tagen (in dringenden Fällen

20 Tage) nach dem ersten Bericht. Der endgültige Bericht wird den Parteien zur

Kenntnis gebracht und veröffentlicht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Parteien bindend.

Art. 15.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens Bevor das Schiedsgericht den endgültigen Bericht vorlegt, hat die beschwerdefüh- rende Partei jederzeit die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen. Ferner können sich die Parteien jederzeit auf die Aussetzung oder Beendigung des Verfah- rens einigen.

Art. 15.9 Umsetzung des endgültigen Berichts Die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, muss den Entscheid des Schiedsge- richts ohne Verzögerung umsetzen. Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, versuchen sich die Parteien auf die Frist zu einigen, innerhalb derer der Schieds- spruch umzusetzen ist. Gelingt dies nicht, haben beide Parteien die Möglichkeit, das ursprüngliche Schiedsgericht zu ersuchen, die Frist zu bestimmen. Falls Uneinigkeit

besteht, ob der Schiedsspruch umgesetzt wurde, kann das ursprüngliche Schieds- gericht auf Antrag einer Partei darüber entscheiden.

Art. 15.10 Ausgleich und Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen Für den Fall, dass die Partei, gegen welche Beschwerde geführt wird, den Schieds- spruch nicht umsetzt, tritt sie auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, darf die beschwerdeführende Partei die Anwen- dung von gleichwertigen Vorteilen aus dem Abkommen aussetzen, solange als die mit dem Abkommen nicht vereinbare Massnahme der anderen Partei andauert. Vorteile sollen wenn möglich in jenen Sektoren ausgesetzt werden, welche von der mit dem Abkommen nicht vereinbaren Massnahme betroffen sind. Die Partei, gegen welche Beschwerde geführt wird, hat die Möglichkeit, das ursprüngliche Schiedsge- richt um Prüfung zu ersuchen, ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Partei auszusetzen gedenkt, gleichwertig sind.

Art. 15.11 Weitere Bestimmungen Die in Kapitel 15 vorgesehenen Fristen können von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.

3.17 Kapitel 16: Schlussbestimmungen

Art. 16.1 Einhaltung der Verpflichtungen Die Parteien haben zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen.

Art. 16.2 Anhänge und Appendices Die Anhänge des FHA und deren Appendizes sind integrale Bestandteile desselben.

Art. 16.3 Abkommensänderungen Jede Partei kann dem Gemischten Ausschuss des FHA Vorschläge für Abkommens- änderungen unterbreiten. Stimmt der Gemischte Ausschuss Abkommensänderungen zu, werden sie den Parteien zur Ratifizierung, Zustimmung oder Genehmigung gemäss den innerstaatlichen Verfahren vorgelegt.

Art. 16.4 Beendigung Jede Partei kann das Abkommen mittels Notifikation an die andere Partei beenden. Die Beendigung wird 6 Monate nach dem Datum der Notifikation rechtskräftig.

Art. 16.5 Inkrafttreten Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch diplo- matischer Noten in Kraft, welche bestätigen, dass die für das Inkrafttreten notwendi-

gen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Eine provisorische Anwendung ist nicht vorgesehen.

Sprachversionen Das Abkommen wurde auf Französisch, Englisch und Chinesisch abgeschlossen. Bei Unterschieden zwischen den Sprachversionen ist die englische Sprachversion (Englisch war die Verhandlungssprache) ausschlaggebend. Die technischen Anhänge des Abkommens liegen gemäss der Verständigungsvereinbarung zum FHA (Beilage 3 dieser Botschaft) ausschliesslich in englischer Sprache vor (s. Ziff. 7.5).

4 Erläuterungen zu den Bestimmungen des

Abkommens über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen In Ergänzung zur Verankerung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung im FHA und dessen Kapitel zu Umweltfragen (s. Ziff. 3.13) wurde parallel zum FHA ein Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China über Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfra- gen abgeschlossen (Arbeitsabkommen, Beilage 4 dieser Botschaft). Das Arbeits- abkommen ist wie das FHA ein rechtlich verbindliches internationales Abkommen, das durch einen Verweis im FHA (Art. 13.5) mit diesem verbunden ist. Es wurde gleichzeitig wie dieses am 6. Juli 2013, ebenfalls auf Ministerstufe, unterzeichnet. Die Bestimmungen des Abkommens basieren auf den Modellbestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung der EFTA-Staaten, die diese in ihren Ver- handlungen über Freihandelsabkommen einbringen.

Präambel; Art. 1 Ziele und Anwendungsbereich Die Parteien erklären, dass die soziale Dimension der nachhaltigen Entwicklung für das langfristige wirtschaftliche Wohlergehen essenziell ist und bekräftigen ihren Willen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie die Grundrechte bei der Arbeit zu schützen und aufzuwerten, unter Berücksichtigung der Ziele der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der unterschiedlichen nationalen Rahmenbedingun- gen der Parteien. Die Parteien werden die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäf- tigungsfragen im Hinblick auf den globalen Ansatz zu Handel und Entwicklung intensivieren.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen Die Parteien bekräftigen die sich aus ihrer Mitgliedschaft bei der IAO ergebenden Verpflichtungen einschliesslich der Pflicht, die auf sie anwendbaren IAO-Konven- tionen effektiv umzusetzen (Abs. 1 und 3). Weiter bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen unter der «Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der UNO (ECOSOC) über Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit» von

2006 sowie der «IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisie- rung» von 200850 (Abs. 2 und 4). Sie verpflichten sich, ihre Arbeitsgesetzgebung wirksam umzusetzen (Abs. 7). Die Parteien anerkennen, dass das in den nationalen Gesetzgebungen festgelegte Niveau der Arbeitsstandards nicht gemindert werden soll, um Investitionen anzuziehen oder einen Handelsvorteil zu erlangen (Abs. 5), und dass Arbeitsstandards nicht für protektionistische Zwecke missbraucht werden sollen (Abs. 6).

Art. 3 Zusammenarbeit Die Parteien bekräftigen die Bedeutung der bilateralen Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, um die Arbeitsstandards in Einklang mit den Zielen ihrer nationalen Arbeitspolitiken und gemäss den Verpflichtungen der anwendbaren IAO- Konventionen weiter zu verbessern. Die Zusammenarbeit soll im Rahmen des bilate- ralen Verständigungsprotokolls von 2011 über Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen durchgeführt werden.

Art. 4 Institutionelle Vereinbarungen und Konsultationen Zur Erleichterung der Kommunikation bezeichnet jede Partei einen Kontaktpunkt (Abs. 1). Im Fall von Problemen bei der Interpretation oder Umsetzung des Abkommens kann jede Partei über die Kontaktpunkte Konsultationen verlangen, im Rahmen derer die Parteien gehalten sind, eine einvernehmliche Einigung zu errei- chen (Abs. 2). Auf Verlangen einer Partei wird die Angelegenheit an einem Treffen der Parteien behandelt, das innerhalb von 90 Tagen stattfinden muss (Abs. 3). Ent- sprechende Treffen der Parteien können auf Ministerebene stattfinden (Abs. 4). Die Referenzen zur Nachhaltigkeit (inklusive deren sozialen Dimension) im FHA und der Verweis auf das Arbeitsabkommen in Artikel 13.5 des FHA ermöglichen die Thematisierung solcher Fragen auch im Gemischten Ausschuss des FHA.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen des FHA ergeben sich aus dem Ausfall von Zöllen auf Einfuhren aus China. China kommt derzeit, mit Ausnahme von Textilprodukten und Schuhen, in den Genuss der von der Schweiz autonom unter dem Allgemeinen Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungsländer gewährten Zollvergünstigun- gen, die wertmässig 25 % der Einfuhren aus China abdecken. Diese werden durch die Zollkonzessionen des FHA abgelöst. Weitere 35 % der Einfuhren aus China werden aufgrund des allgemeinen Schweizer Zolltarifs zollfrei zugelassen (MFN- Zollansatz = 0). 2012 betrug der Zollertrag aus den übrigen Einfuhren aus China 194,3 Millionen Franken (davon 147,1 Millionen Franken für Textilien und 5 Milli- onen Franken für Landwirtschaftsprodukte). Unter der Annahme, dass 80 % der chinesischen Lieferungen in die Schweiz entweder aufgrund des allgemeinen Zollta-

50 BBl 2012 4257

rifs (weiterhin) zollfrei zugelassen werden oder die für die Gewährung der Zollkon- zessionen erforderlichen Ursprungskriterien erfüllen und zur präferenziellen Einfuhr angemeldet werden, ist mit einer Verringerung der Zolleinnahmen von jährlich rund

110 Millionen Franken zu rechnen.

Die finanziellen Auswirkungen sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaft- lichen Auswirkungen zu setzen, die sich für den Standort Schweiz insbesondere aus dem verbesserten Zugang für Schweizer Waren- und Dienstleistungsexporte auf dem chinesischen Markt ergeben. Die geschätzten jährlichen Zolleinsparungen der Schweizer Exporteure bei Ausfuhren nach China dürften nach Ablauf der Über- gangsfristen wesentlich höher sein als die Zollausfälle seitens der Schweiz.51

5.1.2 Personelle Auswirkungen

Personelle Auswirkungen beim Bund ergeben sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiter zu entwickelnder FHA. Für den Zeitraum 2010–2014 wurden entsprechende Ressourcen bewilligt. Für diesen Zeitraum hat das vorliegen- de Abkommen keine weitere personelle Aufstockung zur Folge. Über den Ressour- cenbedarf nach 2014 für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterent- wicklung der bestehenden Abkommen wird der Bundesrat zu gegebener Zeit entscheiden.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die vorliegenden Abkommen haben für Kantone und Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Demgegenüber werden an den in Ziff. 5.3 erwähnten volkswirt- schaftlichen Auswirkungen grundsätzlich alle Landesteile partizipieren.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Indem das FHA Schweiz-China den gegenseitigen Marktzugang für Waren und Dienstleistungen verbessert, die Rechtssicherheit für den Schutz des geistigen Ei- gentums und allgemein für den bilateralen wirtschaftlichen Austausch erhöht, stärkt das FHA den Standort Schweiz und erhöht dessen Fähigkeit, Wertschöpfung zu generieren und Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten. Da die chinesische Volkswirtschaft ein sehr bedeutendes Potenzial hat, sind die Wirtschaftsbeziehungen mit China für die weltweite Diversifikation der Schweizer Exportdestinationen sowie für die Beschaffung von Importen von grosser Bedeutung. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das FHA mit China einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Schweiz leisten wird.

51 Je nach Annahme über die Nutzung der im Abkommen vereinbarten Ursprungskriterien und des Umfangs der zur präferenziellen Einfuhr angemeldeten Waren können die Zoll- einsparungen für Exporte aus der Schweiz nach China nach Ablauf der Übergangsfristen auf über 200 Millionen Franken pro Jahr geschätzt werden.

Konkret werden durch das FHA im Einklang mit der Aussenwirtschafts- und der Landwirtschaftspolitik der Schweiz tarifäre und nicht-tarifäre Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und China beseitigt oder reduziert. Die Verbesserung des Markzugangs für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem chinesischen Markt erhöhen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Exporte nach China, insbe- sondere auch gegenüber Konkurrenten aus Ländern, die kein FHA mit China haben. Gleichzeitig beugt das FHA dem Diskriminierungspotenzial gegenüber anderen Freihandelspartnern Chinas vor. Der Wegfall oder die Reduktion von Zöllen und nicht-tarifären Handelshemmnissen sowie die Erleichterung des Dienstleistungshan- dels im beidseitigen Wirtschaftsverkehr verringern zudem die Beschaffungskosten für Unternehmen in der Schweiz und entlasten die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten. Ähnliches gilt umgekehrt für die chinesische Seite. Beide Volkswirt- schaften sind zudem durch vielfältige Wertschöpfungsketten eng verbunden, die durch das FHA kostengünstiger werden, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse beider Seiten auf dem Weltmarkt erhöht wird.

5.4 Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt

Das FHA mit China ist wie alle FHA in erster Linie ein Wirtschaftsabkommen, welches die Rahmenbedingungen und die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch zwischen der Schweiz und China verstärken wird. Dies wird sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstandorte Schweiz und China und auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in beiden Ländern auswirken.

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit Wirtschaftliche Tätigkeit benötigt Ressourcen und Arbeitskräfte und ist mit entspre- chenden Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft verbunden. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stärken, den Wohlstand zu steigern und gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressour- cenverbrauch auf einem dauerhaft tragbaren Niveau zu halten, beziehungsweise auf ein solches zu senken, und den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten bezie- hungsweise zu verbessern.52 Entsprechend sind im FHA (Ziff. 3) und im Arbeits- abkommen (Ziff. 4) mit China Bestimmungen enthalten, welche eine kohärente Umsetzung der Wirtschaftsvereinbarungen mit den sozialen und ökologischen Zielen der nachhaltigen Entwicklung bezwecken. Zu nennen sind in diesem Zusam- menhang insbesondere die Bestimmungen der Präambel, des Kapitels des FHA zu Umweltfragen und des zusammen mit dem FHA abgeschlossenen Abkommens zu Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Ziff. 3.1, Ziff. 3.13, Ziff. 4). Ebenfalls im Sinne der Kohärenz enthält das FHA eine Bestimmung, in der die Parteien ihre Rechte und Pflichten unter anderen internationalen Abkommen bestätigen (Art. 1.3), worunter Abkommen und Vereinbarungen im Handels-, Umwelt-, Sozial- und Menschen- rechtsbereich fallen. Für die Kohärenz besonders relevant sind auch die Aus- nahmebestimmungen im Kapitel Warenverkehr und Dienstleistungshandel des FHA (Art. 2.7 und 8.15), die festlegen, dass die Parteien unter anderem zugunsten von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Sicherheit und dergleichen nötigenfalls auch vom Abkommen abweichende Massnahmen ergreifen

52 S. Bericht des Bundesrates vom 13. Januar 2010 zur Aussenwirtschaftspolitik 2009, BBl 2010 479, hier 493

dürfen. Weitere Bestimmungen des FHA, z. B. Art. 11.5 (Geistiges Eigentum und öffentliche Gesundheit), dienen ebenfalls der Politikkohärenz.

Auswirkungen auf die Gesellschaft Generell tragen FHA aufgrund der Stärkung des bilateralen und multilateralen Engagements und der völkerrechtlich abgesicherten und verbesserten Rahmenbedin- gungen für den wirtschaftlichen Austausch zur Förderung des Rechtsstaates, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand bei53, dies insbesondere durch die Unterstützung des Privatsektors und der freien Wirtschaftstätigkeit. Die FHA stär- ken die Beziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren und begünstigen den Meinungsaustausch, zwei wichtige Voraussetzungen zur Förderung unserer Werte, d. h. insbesondere der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte. Die Wohlstandsgewinne durch FHA erhöhen auch die wirtschaftlichen Spielräume für Massnahmen in den Bereichen Umweltschutz und sozialer Ausgleich. Wie diese Massnahmen durch die nationalen politischen Systeme gesteuert werden, kann durch FHA allerdings nicht geregelt werden. Die Schweiz kann jedoch unterstützend wirken und dazu beitragen, auch im Rahmen der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit und der Entwicklungshilfe eine Nutzung dieser Spielräume in Richtung der nachhaltigen Entwicklung zu fördern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Gesamtheit der bilateralen Beziehun- gen der Schweiz mit einem Partnerstaat zu betrachten. Die Schweiz unterhält mit China einen Menschenrechtsdialog und engagiert sich in verschiedenen bilateralen Zusammenarbeitsprojekten zu Fragen der Arbeitsbedingungen und zur sozialen Unternehmensverantwortung (s. Ziff. 2.2 und 2.3). So unterstützt die Schweiz in Zusammenarbeit mit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) das Programm «Sustaining, Competitive and Responsible Enterprises» (SCORE), dessen Ziel es ist, im Sinn der sozialen Unternehmensverantwortung (CSR) die Arbeitsbedingungen in KMU in Entwicklungs- und Schwellenländern zu verbessern und damit deren Wett- bewerbsfähigkeit zu steigern. Zusätzlich haben die Schweiz und China 2011 ein MoU zur Lancierung einer bilate- ralen Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen unterzeichnet. Als Mittel zur Kooperation steht der Erfahrungsaustausch zu spezifischen Fragen von beidseitigem Interesse im Vordergrund, z. B. Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpoli- tik, Arbeitsinspektion etc. Auch das parallel zum FHA abgeschlossene Abkommen zur Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen dient der Unterstützung

der Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Die Parteien anerkennen darin insbeson- dere, dass die soziale Dimension der nachhaltigen Entwicklung für das langfristige wirtschaftliche Wohlergehen essenziell ist. Entsprechend beziehen sich die Bestim- mungen dieses Abkommens mit China auf die Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO sowie aus den anwendbaren IAO-Übereinkommen ergeben. (vgl. Ziff. 4).

Auswirkungen auf die Umwelt Handel und Investitionen wie auch andere wirtschaftliche Aktivitäten haben generell Auswirkungen auf die Umwelt. Wie Handel und Investitionen die Umwelt beein- flussen, wird einerseits durch die nationale Regulierung bestimmt und anderseits

53 S. Bericht des Bundesrates zur Aussenwirtschaftspolitik 2009, BBl 2010 479, hier 497

dadurch, in welchen Sektoren der bilaterale Handel und die Investitionen getätigt werden, z. B. verstärkte Handels- und Investitionstätigkeiten im Bereich von umweltfreundlichen Produktionsweisen oder in Sektoren mit höherer Umweltbelas- Die gemäss den WTO-Regeln und den Bestimmungen von multilateralen Umwelt- abkommen bestehenden Möglichkeiten, den Handel mit besonders gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern zu beschränken, werden durch das FHA nicht beschränkt. Die Bestimmungen des FHA räumen den Parteien analog zu den WTO- Regeln explizit die Möglichkeit ein, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie zur Bewahrung nichter- neuerbarer natürlicher Ressourcen zu treffen (Art. 2.7 und 8.15 des FHA). Investiti- onen und die Verbreitung von Waren, Dienstleistungen und Technologien, welche sich auf die Umwelt günstig auswirken, sollen gefördert werden (Art. 12.3 des FHA). Das FHA hält die Parteien zudem dazu an, das Umweltschutzniveau weiter zu verbessern und verpflichtet sie dazu, ihre nationalen Umweltgesetzgebungen und Verpflichtungen aus den internationalen Umweltrecht effektiv umzusetzen (Art. 12.2 des FHA). Auch bezüglich der Auswirkungen auf die Umwelt ist die Gesamtheit der bilateralen Beziehungen der Schweiz mit China zu betrachten. In den vergangenen Jahren haben die Schweiz und China ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich intensiviert und ausgebaut, insbesondere in Bezug auf den effizienteren Einsatz von Res- sourcen (Energie, Wasser, Rohstoffe) und die Anwendung moderner Technologien (in den Bereichen Luftreinhaltung, Naturgefahrenprävention, Abfallmanagement und Klimaschutz; s. Ziff. 2.2).

6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen

Strategien des Bundesrates

6.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Das FHA mit China fällt unter die in der Botschaft vom 25. Januar 201255 über die Legislaturplanung 2011–2015 und im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201256 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigte Massnahme «Ausbau und Verstär- kung des Netzes von Freihandelsabkommen».

6.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Das FHA mit China entspricht der vom Bundesrat in den Jahren 200457 und 201158 definierten Aussenwirtschaftsstrategie. Die mit China vereinbarten Bestimmungen

54 Zu den verschiedenen Auwirkungsarten s. Bericht des Bundesrates zur Aussenwirt- schaftspolitik 2009, BBl 2010 498

55 BBl 2012 481, hier 553

56 BBl 2012 7155, hier 7159

57 Bericht vom 12. Januar 2005 zur Aussenwirtschaftspolitik 2004, Ziff. 1 (BBl 2005 1089). 58 Bericht vom 11. Januar 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011, Ziff. 1 (BBl 2012 827).

zur Nachhaltigkeit entsprechen der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2012–2015 des Bundesrates vom 25. Januar 201259 (s. insbesondere Kap. 3, Massnahme 8b).

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung60 (BV), wo- nach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Ab- satz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199761).

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die Schweiz und China gehören der Welthandelsorganisation (WTO) an. Die Ver- tragsparteien sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen steht. FHA unter- liegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegen- stand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein. Der Abschluss von FHA mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Ver- pflichtungen der Schweiz noch mit ihren Verpflichtungen gegenüber der EU oder den Zielen der europäischen Integrationspolitik der Schweiz in Widerspruch. Insbe- sondere sind die vorliegenden Abkommensbestimmungen mit den handelsrecht- lichen Verpflichtungen gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.

7.3 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist nicht Vertragspartei des FHA Schweiz-China. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 192362 zwischen der Schweiz und Liechten- stein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet wird das Hoheitsgebiet Liechtensteins jedoch von den Bestimmungen des FHA Schweiz-China über den Warenhandel erfasst (Art. 2.1).

59 www.are.admin.ch > Themen > Nachhaltige Entwicklung > Strategie nachhltige En- wicklung 60 SR 101 61 SR 172.010 62 SR 0.631.112.514

7.4 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtssetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgeset- zen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember

200263 (ParlG) sind unter rechtssetzenden Bestimmungen Bestimmungen zu verste-

hen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten aufer- legen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestim- mungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.

Das FHA mit China kann gemäss dessen Artikel 16.4 und das Abkommen zur Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen gemäss dessen Artikel 5 jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Für die Umsetzung der Abkom- men sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich. Die vorliegenden Abkommen enthalten rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG (Zollkonzessionen, Gleichbehandlungsgebote etc.). Zur Frage, ob es sich dabei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV handelt (vgl. Art. 22 Abs. 4 ParlG), welche ein fakultatives Referendum nach sich ziehen würden, ist einerseits festzuhalten, dass die Abkommensbestimmungen im Rahmen der Verordnungskompetenzen, die das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198664 dem Bundesrat für Zollkonzessionen einräumt, umgesetzt werden können. Andererseits sind die Bestimmungen nicht als grundlegend einzustufen. Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Die Verpflichtungen dieser Abkommen bewegen sich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen. Inhaltlich gehen sie nicht über andere im EFTA- Rahmen oder bilateral abgeschlossene FHA hinaus, und sie sind von ähnlichem rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Gewicht. Unterschiede in einzelnen Bereichen (z. B. in den Kapiteln TBT, SPS, Umweltfragen und im Abkommen zur Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen) haben im Vergleich zum pflichtungen für die Schweiz zur Folge und enthalten keine wichtigen rechtsetzen- den Bestimmungen. Anlässlich der Beratung der Motion 04.3203 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 22. April 2004 sowie bei den Botschaften zu den danach abge- schlossenen FHA65 haben beide Räte die Haltung des Bundesrates jeweils unter- stützt, wonach internationale Abkommen, die diesen Kriterien entsprechen, nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d

63 SR 171.10 64 SR 632.10 65 Vgl. Albanien (SR 0.632.311.231), Ägypten (SR 0.632.313.211), Golfkooperationsrat (BBl 2009 7251), Japan (SR 0.946.294.632), Kanada (SR 0.632.312.32), Kolumbien (SR 0.632.312.631), Republik Korea (SR 0.632.312.811), Libanon (SR 0.632.314.891), Montenegro (SR 0.632.315.731), Peru (SR 0.632.316.411), Serbien (SR 0.632.316.821), Südafrikanische Zollunion (SR 0.632.311.181), Tunesien (SR 0.632.317.581), Ukraine (SR 0.632.317.671)

BV unterliegen. Die geltende Praxis, wonach internationale «Standard»-Abkommen nicht dem fakultativen Referendum unterliegen, wird derzeit vom Bundesrat auf ihre Konformität mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV geprüft. Es stellt sicher unter anderem die Frage, ob die im Bereich der Doppelbesteuerungsabkom- men neu eingeführte Praxis des Bundesrats, diese Abkommen dem fakultativen Referendum zu unterstellen, übernommen werden soll.

7.5 Veröffentlichung der Anhänge des FHA

Die technischen Anhänge des Abkommens liegen gemäss der mit China vereinbar- ten Verständigungsvereinbarung (Beilage 3) ausschliesslich in englischer Sprache vor. Dies steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Sprachenverord- nung vom 4. Juni 201066. Die Aushandlung, Erstellung und Überprüfung von Origi- nalfassungen der Anhänge des FHA in den Amtssprachen der Vertragsparteien hätten angesichts des Umfangs der Anhänge unverhältnismässige Mittel erfordert. Die Anhänge des FHA umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe b, 13 Absatz 2 und 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni

200467 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Publikationsverordnung vom 17. Novem-

ber 200468 kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen, 3003 Bern,69 bezogen werden und sind auf der Internetseite des SECO verfügbar70. Übersetzungen der Anhänge des FHA, die die Ursprungsregeln und Zollverfahren betreffen, werden ausserdem von der Eidge- nössischen Zollverwaltung elektronisch publiziert.71

7.6 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

Gemäss Artikel 16.5 des FHA tritt dieses am ersten Tag des dritten Monats, das Abkommen über Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen gemäss dessen Artikel 5 am 60. Tag nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, die bestätigen, dass die notwendigen innerstaatlichen Prozeduren abgeschlossen sind. Eine vorläufige Anwendung ist nicht vorgesehen.

66 SR 441.11 67 SR 170.512 68 SR 170.512.1

69 www.bundespublikationen.admin.ch

70 www.seco.admin.ch

71 www.ezv.admin.ch

Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und China sowie des Abkommens zwischen der Schweiz und China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen | Lexipedia | Lexipedia