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Parlamentarische Initiative. Anzahl Richterstellen am Bundesstrafgericht. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

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Parlamentarische Initiative Anzahl Richterstellen am Bundesstrafgericht Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

vom 11. Februar 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen zwei Entwürfe für Verordnungen der Bundesversammlung. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellung- nahme.

Die Kommission beantragt, den beiliegenden Entwürfen zuzustimmen.

11. Februar 2013 Im Namen der Kommission Die Präsidentin: Anne Seydoux-Christe

2013-0695 2951

Übersicht

Nach Artikel 41 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) um- fasst das Bundesstrafgericht 15–35 ordentliche Richter und Richterinnen und wird ergänzt durch nebenamtliche Richter und Richterinnen, deren Zahl höchstens die Hälfte der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen beträgt. Die Bundesver- sammlung bestimmt die Anzahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung. Weil das gesetzliche Minimum an Richterstellen am Bundesstrafgericht bis heute noch nicht überschritten wurde, hat die Bundesversammlung bis anhin auf den Erlass einer Verordnung verzichtet. Dies soll nun nachgeholt werden. Die Zahl der ordentlichen Richterstellen wird dabei auf dem heutigen Stand belassen und für die nebenamtlichen Richter und Richterinnen wird eine Zahl von höchsten 3 festgelegt. Gleichzeitig wird in einer zweiten Verordnung die Entschädigung der nebenamtli- chen Richter und Richterinnen geregelt. Es sollen für sie die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die nebenamtlichen Richter und Richterinnen des Bundesgerichts und des Bundespatentgerichts. Somit wird eine für sämtliche betroffenen Gerichte ein- heitliche Lösung getroffen.

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Am 23. April 2012 leitete das Bundesgericht (BGer) eine Eingabe des Bundes- strafgerichts (BStGer) vom 17. April 2012 an die Kommissionen für Rechtsfragen des National- und Ständerates weiter. Das BStGer ersuchte diese darin, gestützt auf Artikel 41 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20101 (StBOG) den Erlass einer Verordnung der Bundesversammlung vorzubereiten, damit für dieses Gericht nebenamtliche Richter und Richterinnen gewählt werden können. Die Präsidentin der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-SR) und der Präsident der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-NR) einigten sich darauf, dass sich die ständerätliche Kommission zuerst mit der Eingabe des BStGer befassen sollte. Die RK-SR hörte an ihrer Sitzung vom 23. August 2012 eine Vertretung des BStGer und des BGer an und beschloss daraufhin einstimmig, auf dem Weg einer parlamentarischen Initiative eine Verordnung der Bundes- versammlung auszuarbeiten, in welcher die Anzahl der ordentlichen und der neben- amtlichen Richter und Richterinnen am BStGer festgelegt wird. Die RK-NR stimmte diesem Beschluss am 12. Oktober 2012 ebenfalls einstimmig zu. Gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG wurde die RK-SR bei ihren weiteren Arbeiten vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstützt. Am 11. Februar

2013 verabschiedete sie die beiliegenden Verordnungsentwürfe einstimmig zuhan-

den ihres Rates.

2 Entwicklung der Anzahl Richterstellen

am Bundesstrafgericht Nach Artikel 41 Absatz 1 StBOG umfasst das BStGer 15–35 Richter und Richterin- nen. Die Bundesversammlung bestimmt die Zahl in einer Verordnung (Art. 41 Abs. 3 StBOG). Bis anhin hat man auf den Erlass einer entsprechenden Verordnung verzichtet, weil das BStGer das im Gesetz vorgesehene Minimum an Richterstellen noch nicht überschritten hatte. Am 1. Oktober 2003 wählte die Vereinigte Bundesversammlung die ersten elf Richter und Richterinnen des BStGer mit einem Beschäftigungsgrad von insgesamt

870 Stellenprozenten.2 Im Hinblick auf die neue Zuständigkeit des BStGer als

Rechtsmittelinstanz in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ab dem 1. Januar 2007 schuf das Gericht eine zweite Beschwerdekammer und ersuchte die Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung (GK), eine Aufstockung des Richtergremiums vorzusehen. Die GK stimmte diesem Begehren zu und schrieb vier zusätzliche Richterstellen zu 80 Stellenprozenten aus. Am 21. Juni 2006 wählte die Vereinigte Bundesversammlung vier neue Richter und Richterinnen. Zudem stimmte die GK einer Erhöhung der Beschäftigungsgrade bereits am BStGer tätiger

Richter und Richterinnen zu, so dass das Gericht nach allen erfolgten Aufstockun- gen 15 Richter und Richterinnen und 12,5 Richterstellen zählte.3 In den folgenden Jahren verzeichnete das BStGer eine stetige Zunahme von Eingän- gen. Über die rein statistische Zunahme von Fällen hinaus nahm insbesondere die effektive Geschäftslast der Strafkammer stark zu, die zunehmend auch sehr umfang- reiche und komplexe Dossiers und Verfahren mit mehreren Angeklagten und An- klagepunkten zu bewältigen hatte. Das BStGer ersuchte die GK deshalb am im August 2009 erneut um eine Aufstockung der Anzahl Richterstellen. Dieses Mal sollte sie auf das gesetzliche Minimum von 15 Richterstellen erhöht werden. Die GK stimmte auch diesem Ersuchen zu und schrieb drei zusätzliche Richterstellen aus. Durch die Wahl von drei neuen Mitgliedern am 10. Juni 2009 erreichte das BStGer ein Richtergremium von 18 Personen, die einen Beschäftigungsgrad von insgesamt 15,5 Stellen innehaben.4 Denselben Bestand an Richtern und Richterinnen hat das BStGer heute noch.

3 Änderung der rechtlichen Grundlage:

vom SGG zum StBOG Aufgaben und Organisation des BStGer wurden ursprünglich im Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 20025 (SGG) geregelt. Gemäss Artikel 1 Absatz 3 SGG umfasste das BStGer «15–35 Richterstellen». Das SGG wurde am 1. Januar 2011 durch das StBOG abgelöst. Damit wurde bezüglichen Richterstellen zwei Änderungen vorge- nommen: Zum einen wurden im Gesetz zusätzlich zu den ordentlichen Richterstel- len nebenamtliche Richterstellen vorgesehen. Zum anderen wurde der Begriff «Richterstellen» durch den Begriff «Richter und Richterinnen» ersetzt, ohne dass damit eine Systemänderung beabsichtigt gewesen wäre.

3.1 Schaffung von nebenamtlichen Richterstellen

Bereits in der Botschaft des Bundesrates zum StBOG wurde die Schaffung neben- amtlicher Richterstellen damit begründet, dass am BStGer mitunter Schwierigkeiten bei der Besetzung der Spruchkörper, vor allem hinsichtlich der Arbeitssprachen der Richter und Richterinnen bestünden. Zudem wies der Bundesrat darauf hin, dass das Gericht durch die Wahl einer fixen Zahl nebenamtlicher Richter und Richterinnen auf eine bestimmte Amtsdauer mehr Spielraum erhalte und zur Bewältigung ausser- gewöhnlicher Geschäftseingänge rasch auf zusätzliche Arbeitshilfe zurückgreifen könne. Als Obergrenze für die Zahl der nebenamtlichen Richter und Richterinnen schlug der Bundesrat – analog zur Regelung für das BGer – die Hälfte der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen vor.6 In den Kommissionen für Rechtsfragen

3 AB 2006 N (Vereinigte Bundesversammlung) 1168 sowie Bericht der GK vom 20. Juni

2006 zum Geschäft 06.200 Bundesstrafgericht. Wahl von vier Richtern.

4 AB 2009 N (Vereinigte Bundesversammlung) 1325 sowie Bericht der GK vom 4. Juni

2009 zum Geschäft 09.201 Bundesstrafgericht. Gesamterneuerung 2010–2015.

5 AS 2003 2133 6 Botschaft des Bundesrates vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 8125ff., insbes. 8167.

wurden die Schaffung nebenamtlicher Richterstellen nicht in Frage gestellt und die Räte stimmten ihr diskussionslos zu.

3.2 «Richterstellen» oder «Richter und Richterinnen»

Für das BStGer wie für das BVGer wurde auf Gesetzesstufe von Anfang an eine Bandbreite an Richterstellen vorgesehen. Das BStGer umfasste wie erwähnt «15–35 Richterstellen», das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20057 (VGG) «50–70 Richterstel- len». In der Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde dies wie folgt erläutert: «Das Gesetz verwendet (…) bewusst den Begriff «Richterstellen». Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die richterliche Tätigkeit auch teilamtlich, d.h. mit einem Teilpensum ausgeübt werden kann. Die Anzahl der am Bundesverwaltungsgericht tätigen Richter und Richterinnen kann demnach ohne weiteres höher als 70 sein.»8 Diese Erläuterung bezieht sich genauso auf das BStGer. Für beide Gerichte gilt bezüglich der Möglich- keit von Teilzeitarbeit nämlich dieselbe Bestimmung: «Die (ordentlichen) Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.» (Art. 46 Abs. 1 StBOG [vormals Art. 12 Abs. 1 SGG] und Art. 13 Abs. 1 VGG). Für das BVGer wurde diesem Umstand auch beim Erlass der Verordnung Rechnung getragen. Gemäss der Richterstellenverordnung vom 17. Juni 20059 zählt das BVGer «höchstens 65 Vollzeitstellen». Aufgrund der Teilzeitarbeit verteilen sie sich in der Praxis auf mehr als 65 Personen, nämlich auf 72 Richter und Richterinnen. Mit dem Inkrafttreten des StBOG wurde der Begriff «Anzahl Richterstellen» durch «Anzahl Richter und Richterinnen» ersetzt. In der Botschaft des Bundesrates findet sich keine Begründung für die Änderung der verwendeten Begriffe und auch kein Hinweis darauf, dass damit eine Systemänderung beabsichtigt gewesen wäre, im Gegenteil: In den Erläuterung des entsprechenden Artikels ist nach wie vor von der «Anzahl Richterstellen» die Rede.10 Vermutlich wurde die Formulierung auf Geset- zesstufe angepasst, weil neu nebenamtliche Richter und Richterinnen aufgenommen wurden und ihre Anzahl zu jener der ordentlichen Richter und Richterinnen in ein Verhältnis gesetzt wird. Dazu wurde offensichtlich die Formulierung von Artikel 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200511 (BGG) als Vorbild genommen. Am BGer ist die Zahl der Richter und Richterinnen jedoch anders als am BVGer und am BStGer immer mit jener der Richterstellen identisch. Bundesrichter und -richte-

rinnen können als Magistratspersonen nur vollamtlich und somit auch vollzeitig tätig sein. Für das BStGer und das BVGer wäre die Anzahl Richter und Richterinnen nur dann mit der Anzahl Richterstellen identisch, wenn alle Richter und Richterinnen zu

100 % tätig wären. Weil das Gesetz wie erwähnt auch Teilzeitarbeit zulässt, darf

diese Ausnahmesituation nicht vorausgesetzt werden. In der Praxis wird sie vermut-

7 SR 173.32 8 Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechts- pflege, BBl 2001 4202 ff, insb. 4377. 9 SR 173.321. Die Richterstellenverordnung wird gegenwärtig revidiert. Der Nationalrat hat am 13. Dezember 2012 einer Erhöhung der Anzahl Richterstellen auf höchstens 68 zugestimmt (AB 2012 N 2225 f.). 10 Botschaft des Bundesrates vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 8125ff., insbes. 8167. 11 SR 173.110

lich nie vorkommen. Eine fixe Grösse des Richtergremiums kann für das BStGer und für das BVGer nur durch die Vorgabe einer bestimmten Anzahl von Richterstel- len ausgedrückt werden. Die Angabe einer bestimmten Anzahl Richter und Richte- rinnen ist nicht genügend aussagekräftig, weil der Beschäftigungsgrad der einzelnen Gerichtsmitglieder sehr unterschiedlich sein kann.

4 Begehren und Stellungnahme der Gerichte

Gemäss Artikel 162 Absatz 4 ParlG gab die Kommission dem BStGer und dem BGer im Rahmen ihrer Arbeiten Gelegenheit zur Stellungnahme.

4.1 Begehren und Stellungnahme

des Bundesstrafgerichts Das BStGer legte der RK-SR seine Position sowohl schriftlich mit seiner Eingabe vom 17. April 2012 als auch mündlich durch die Teilnahme des Gerichtspräsidenten an der Sitzung vom 23. August 2012 dar. Das BStGer ersucht die Bundesversammlung um einen Erlass einer Verordnung, damit es in beschränktem Umfang nebenamtliche Richter und Richterinnen einset- zen kann. Hauptgrund für dieses Begehren sind zu erwartende Engpässe für die italienische Sprache. Diese Engpässe sind aufgrund der gesetzlichen Ausstands- regelungen zu befürchten: Richter und Richterinnen, die in Beschwerdeverfahren über Beschwerden entschieden haben, können im gleichen Fall in der Strafkammer meistens nicht mehr als urteilende Richter und Richterinnen Einsitz nehmen (vgl. Art. 21. Abs. 3 und Art. 56 Bst. b der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200712 [StPO]). Für die deutsche und die französische Sprache führt die Ausstandsregelung zu keinen Problemen, weil das BStGer über genügend Mitglieder dieser Sprachen verfügt. Am Gericht sind jedoch nur zwei Richter italienischer Sprache tätig sowie zwei weitere, die bilingue tätig sein können. Mit diesem Bestand ist es schwierig zu bewerkstelligen, in grossen Fällen eine italienischsprachige Dreierbesetzung vorzu- nehmen, wenn man bedenkt, dass zuvor schon eine italienischsprachige Zweierbe- setzung im Beschwerdegericht erforderlich ist. Ein sehr grosser Fall wird dem BStGer bald vorliegen. Es handelt sich um ein umfangreiches Verfahren mit 13–17 Beschuldigten, das bereits an die fünfzig Beschwerden generiert und in dessen Vorphase bereits mehrfach Mitglieder des BStGer beteiligt waren. Für diesen und zukünftige vergleichbare Fälle sollte das BStGer auf nebenamtliche Richter oder Richterinnen italienischer Sprache zurückgreifen können. Maximal drei nebenamtli- che Richter und Richterinnen vorzusehen, sollte aus Sicht des Gerichts genügen. Das BStGer weist darauf hin, dass es ihm beim Begehren um die Besetzung neben- amtlicher Richterstellen nicht um eine Ausweitung seiner Kapazitäten geht. Es beabsichtigt auch nicht, nebenamtliche Richter oder Richterinnen einzusetzen, um allfällige Kapazitätsengpässe aufzufangen. Sollten solche auftreten, will sie das Gericht mit anderen internen Massnahmen bewältigen.

12 SR. 312.0

Weil die nebenamtlichen Richter und Richterinnen nur in einzelnen Fällen beige- zogen werden, ist aus Sicht des BStGer ihre fixe Zuteilung zu einer Kammer des Gerichts, anders als dies beim BGer der Fall ist13, nicht zweckmässig. Das BStGer regte gegenüber der RK-S deshalb an, die neue Verordnung über die Richterstellen am BStGer mit einem zusätzlichen Artikel zu ergänzen, wonach die Verwaltungs- kommission des Gerichts auf Antrag des Kammerpräsidenten oder der Kammerprä- sidentin über den Einsatz eines nebenamtlichen Richters oder einer nebenamtlichen Richterin entscheidet.

4.2 Stellungnahme des Bundesgerichts

Das BGer teilte den Kommissionen für Rechtsfragen bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung der Eingabe des BStGer am 23. April 2012 schriftlich mit, dass es diese unterstütze.

5 Erwägungen der Kommission

Die RK-SR schliesst sich den Erwägungen des BStGer an und steht dessen Begeh- ren aus den vom Gericht erwähnten Gründen positiv gegenüber. Bei der Schaffung von drei nebenamtlichen Richterstellen auf Verordnungsebene geht es nicht um eine Kapazitätsausweitung, sondern darum, zu gewährleisten dass das BStGer handlungs- fähig bleibt, wenn Richter oder Richterinnen in den Ausstand treten müssen. Es ist sinnvoll und zweckmässig, dass das BStGer in diesen Fällen auf nebenamtliche Richter und Richterinnen zurückgreifen kann, um ein ordnungsgemässes Verfahren sicherzustellen. Dies entspricht auch der Absicht, welche man mit der Schaffung dieser Stellen auf Gesetzesstufe ursprünglich verfolgte (vgl. Ziffer 3.1). Aus Sicht der RK-SR ist es angebracht, in der Verordnung eine Maximalzahl von drei nebenamtlichen Richtern und Richterinnen anzugeben. Dies gibt der Bundes- versammlung Spielraum, allenfalls nicht alle Stellen zu besetzen. Die GK wird vor einer Stellenausschreibung abzuklären und zu entscheiden haben, ob bereits von Anfang an drei nebenamtliche Richterstellen nötig sind, oder ob eine oder zwei genügen. Zusätzlich zur Zahl der Richterstellen muss auf Verordnungsebene auch eine Rege- lung betreffend die Entschädigung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen getroffen werden: Artikel 46 Absatz 3 StBOG, wonach die Bundesversammlung das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verord- nung regelt, gilt nämlich auch für diese Kategorie von Gerichtsmitgliedern. Für die ordentlichen Mitglieder des BStGer sind Arbeitsverhältnis und Besoldung in der Richterverordnung vom 13. Dezember 200214 geregelt. Die Entschädigung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen soll sich nach der Regelung für die neben- amtlichen Mitglieder des BGer richten. Dieselbe Regelung wird in der Patentrichter- verordnung vom 20. März 200915 auch für die nebenamtlichen Richter und Richte- rinnen des Bundespatentgerichts (BPatG) getroffen. Somit gelten für sämtliche

13 Vgl. Art. 16 des Reglements für das Bundesgericht (SR 173.110.131)

14 SR 173.711.2. 15 SR 173.411

eidgenössischen Gerichte, welche nebenamtliche Richter und Richterinnen beschäf- tigen, dieselben Bestimmungen betreffend deren Entschädigung. Das BGer hat 19 nebenamtliche Richter und Richterinnen, das BPatG aktuell 37. Was den Einsatzort der nebenamtlichen Richter und Richterinnen betrifft, so ist es nicht an der Bundesversammlung, diesbezüglich eine Regelung zu erlassen, son- dern fällt in die Organisationskompetenz des BStGer. Gemäss Artikel 58 StBOG bestimmt das Gesamtgericht die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch ein Reglement. Das BStGer kann somit selbst eine entsprechende Bestimmung auf Reglementsebene erlassen.

6 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

6.1 Verordnung der Bundesversammlung über die

Richterstellen am Bundesstrafgericht

Art. 1 Stellen Weil die ordentlichen Richter und Richterinnen des BStGer ihre Tätigkeit nicht nur in einem Vollpensum, sondern auch in einem Teilpensum ausüben können (Art. 46 Abs. 1 StBOG), wird unter Buchstabe a die Anzahl Vollzeitstellen und nicht die Anzahl der ordentlichen Richter und Richterinnen festgelegt. Der Begriff «Vollzeit- stellen» wird auch in Artikel 1 der Verordnung über die Richterstellen am Bundes- verwaltungsgericht (SR 173.321) verwendet. Wie unter Ziffer 3.2 erwähnt, wurde der Begriff «Richterstellen» ursprünglich auch im Gesetz verwendet. Momentan sind am BStGer 15,5 Richterstellen besetzt. Um in der Verordnung nur ganze Zahlen zu verwenden, wird die Zahl von 16 Richterstellen aufgenommen. Es besteht derzeit nicht die Absicht, 50 Stellenprozente zusätzlich zu besetzen. Das BStGer kann auch nicht eigenmächtig über eine allfällige Erhöhung von Arbeitspen- sen bereits am Gericht tätiger Richter und Richterinnen entscheiden. Es kann der Änderung eines Beschäftigungsgrades eines Richters oder einer Richterin nur dann zustimmen, wenn die Summe der Stellenprozente des Gerichts insgesamt nicht verändert werden (Art. 46 Abs. 2 StBOG). Für eine Erhöhung des aktuellen Ge- samtbeschäftigungsgrades von 1550 auf 1600 Stellenprozente müsste das BStGer analog der bisher befolgten und unter Ziffer 2 beschriebenen Praxis die GK um Bewilligung ersuchen. Die Formulierung «höchstens 16 Vollzeitstellen» richtet sich nach der analogen Formulierung in der Verordnung über die Richterstellen am Bundesverwaltungs- gericht, deren Absatz 1 festhält, dass das BVGer «höchstens 65 Vollzeitstellen» umfasst. Eine derartige Formulierung lässt nicht nur einen Spielraum für die allfäl- lige Besetzung einer zusätzlichen halben Richterstelle zu, sondern genauso Spiel- raum nach unten: Sollte das BStGer dereinst z.B. eine Richterstelle weniger benöti- gen, so steht es in Übereinstimmung mit der Verordnung, sie vorübergehend nicht zu besetzen. Bei einer Zahl von 16 Vollzeitstellen könnte das BStGer theoretisch 8 nebenamtli- che Richter und Richterinnen haben.

Für die Zahl der nebenamtlichen Richter und Richterinnen wird in Buchstabe b jedoch lediglich eine Maximalzahl von drei Richtern und Richterinnen in die Ver- ordnung aufgenommen.

Art. 2 Änderungen bisherigen Rechts Neben der vorliegenden Verordnung über die Richterstellen am Bundesstrafgericht hat die Bundesversammlung bereits eine Verordnung über die Richterstellen am Bundesgericht (SR 173.110.1) und eine Verordnung über die Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht (SR 173.321) erlassen. Letztere trägt als einzige der drei Verordnungen einen Kurztitel, welcher auf «Richterstellenverordnung» lautet. Angesichts der Tatsache, dass es drei verschiedene Verordnungen der Bundesver- sammlung betreffend Richterstellen an verschiedenen eidgenössischen Gerichten gibt, ist dieser Kurztitel nicht nur wenig aussagekräftig, sondern auch irreführend und soll deshalb aufgehoben werden.

Art. 3 Inkrafttreten Die Verordnung untersteht nicht dem Referendum und kann nach der Annahme durch die Räte in Kraft treten.

6.2 Verordnung der Bundesversammlung

über die Taggelder und Vergütungen der nebenamtlichen Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht

Art. 1 Taggelder, Stundenpauschalen und Vergütungen der nebenamtlichen Richter und Richterinnen Für die nebenamtlichen Richter und Richterinnen richten sich Taggelder, Stunden- pauschalen und Vergütungen für Dienstreisen nach den entsprechenden Bestimmun- gen für die nebenamtlichen Richter und Richterinnen des BGer16. Diese beziehen keinen Basislohn, sondern werden nach Aufwand entschädigt. Für die Teilnahme an Gerichtssitzungen erhalten sie ein Taggeld, das für Selbstständigerwerbende

1300 Franken, für die übrigen Richter und Richterinnen 1000 Franken beträgt. Der

Zeitaufwand für Instruktion, Aktenstudium und schriftliche Berichterstattung wird mit einer Stundenpauschale zu 180 Franken für Selbstständigerwerbende bzw.

110 Franken für die übrigen nebenamtlichen Richter und Richterinnen entschädigt.

Art. 2 Änderung bisherigen Rechts Für die nebenamtlichen Richter und Richterinnen des BPatG werden Taggelder und Vergütungen heute in einer Verordnung mit dem Titel «Verordnung über die Richter und Richterinnen am Bundespatentgericht» und dem Kurztitel «Patentrichter- verordnung» geregelt. Beide Titel suggerieren, dass sich die Verordnung in grund- sätzlicher Weise auf alle Richter und Richterinnen des Gerichts bezieht. Die Rege-

16 Verordnung der Bundesversammlung vom 23. März 2007 über die Taggelder und über die Vergütungen für Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen (SR 172.121.2).

lung der Taggelder und Vergütungen der nebenamtlichen Richter und Richterinnen des BPatG ist jedoch ihr einziger Gegenstand. Der Titel dieser Verordnung soll deshalb neu analog zum Titel der Verordnung über die Taggelder und Vergütungen der nebenamtlichen Richter und Richterinnen am BStGer formuliert und der Kurz- titel «Patentrichterverordnung» aufgehoben werden. Ferner muss die Richterverordnung so angepasst werden, dass sie sich für das BStGer neu nur noch auf das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der ordentlichen Richter und Richterinnen bezieht. Entsprechende Anpassungen sind im Titel und in Artikel 1 nötig. Sämtliche Änderungen bisherigen Rechts sind rein redaktioneller Natur.

Art. 3 Inkrafttreten Auch diese Verordnung untersteht nicht dem Referendum und kann nach der An- nahme durch die Räte in Kraft treten.

7 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Weil die nebenamtlichen Richter und Richterinnen ausschliesslich nach Aufwand entschädigt werden, hat die Vorlage erst dann finanzielle Auswirkungen, wenn mindestens ein nebenamtlicher Richter oder eine nebenamtliche Richterin effektiv zum Einsatz kommt. Es kann von wenigen tausend Franken pro Jahr ausgegangen werden. Weitere finanzielle Auswirkungen hat die Vorlage nicht, da die Anzahl und Besol- dung der ordentlichen Richter und Richterinnen unverändert bleibt.

8 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 41 StBOG Absatz 3 bestimmt die Bundesversammlung die Anzahl Richter und Richterinnen in einer Verordnung. Gemäss Artikel 46 Absatz 3 StBOG regelt sie auch das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterin- nen in einer Verordnung.

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