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Interdepartementale Zusammenarbeit in der Aussenpolitik. Bericht vom 28. Februar 2014 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates. Stellungnahme des Bundesrates

Interdepartementale Zusammenarbeit in der Aussenpolitik Bericht vom 28. Februar 2014 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats Stellungnahme des Bundesrates

vom 21. Mai 2014

Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Gestützt auf Artikel 158 des Parlamentsgesetzes nehmen wir nachfolgend Stellung zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats vom 28. Februar

2014 betreffend die interdepartementale Zusammenarbeit in der Aussenpolitik.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Kommissionspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Mai 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2014-0974 5497

Stellungnahme

1 Ausgangslage

Im Januar 2012 beauftragten die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenös- sischen Räte (GPK) die parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) mit einer Evaluation der interdepartementalen Zusammenarbeit in der Aussenpolitik. Auslöser für diesen Auftrag war die Tatsache, dass die gesamte nationale Politik heute eine immer grössere aussenpolitische Dimension hat. Die GPK erachteten es daher als angebracht, die Zusammenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten zwischen den verschiedenen Departementen und Ämtern des Bundes zu prüfen. Die PVK befragte eine Stichprobe von rund vierzig Personen, die an dieser interde- partementalen Zusammenarbeit beteiligt sind, und lieferte ihren Bericht am 19. Juni

2013 ab. Gestützt auf diese Umfrage der PVK stellt die Geschäftsprüfungskommis-

sion des Nationalrates (GPK-N) in ihrem Bericht vom 28. Februar 2014 fest, dass die interdepartementale Zusammenarbeit insgesamt gut funktioniert. In der Zusam- menarbeit, wie sie sich heute darstellt, wurde kein schwerwiegendes Problem fest- gestellt. Die GPK-N ist jedoch der Meinung, dass die Gesamtsicht der verschiedenen Bereiche der Aussenpolitik ungenügend ist, was dazu führt, dass nicht alle zweck- mässigen Kreuzkonzessionen ausgeschöpft werden können. Die Kommission stellt auch fest, dass die interdepartementale Zusammenarbeit in bestimmten Fällen kom- pliziert sein kann und dass es wenig Vorgaben und Leitlinien für die Lösung von Konflikten zwischen den beteiligten Bundesstellen gibt. Die GPK-N ist weiter der Meinung, dass die Komplexität und die Langsamkeit der klassischen Koordinations- verfahren in besonderen Situationen problematisch sein können. Daher sieht die GPK-N bei der Zusammenarbeit zwischen den Departementen Verbesserungspotenzial. Sie fordert den Bundesrat auf, zu prüfen, wie die Gesamt- sicht der Aussenpolitik verbessert werden kann, und entsprechende Massnahmen vorzuschlagen. Zudem empfiehlt sie dem Bundesrat, zu prüfen, ob die Koordina- tionsverfahren für bestimmte Situationen oder Notfälle angepasst werden können. Die Kommission hebt hervor, dass ein Grund für die Langsamkeit der Verfahren die Zeit ist, die für die Mitwirkung der Kantone und die Arbeit des Parlaments benötigt wird. Sie bittet den Bundesrat, auch diesen Aspekt in seine Überlegungen einzube- ziehen.

2 Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der zunehmenden Bedeutung der internationalen Dimension in den verschiedenen Politikbereichen und der starken Verflechtung zwischen Innen- und Aussenpolitik sehr bewusst. Er teilt die Auffassung der GPK-N, dass es wichtig ist, für ein optimales Funktionieren der interdepartementalen Zusammenarbeit in der Aussenpolitik zu sorgen und allfällige Lücken zu schliessen, um die Interessen der Schweiz bestmöglich wahren zu können.

Der Bundesrat ist erfreut über die insgesamt positive Einschätzung der heutigen interdepartementalen Zusammenarbeit. Gerne nimmt er zur Kenntnis, dass weder von der PVK noch von der GPK-N schwerwiegende Probleme festgestellt wurden. Der Bundesrat ist bereit, Möglichkeiten zur Verbesserung der aussenpolitischen Gesamtsicht zu prüfen und die Koordinationsverfahren in besonderen Situationen und in Notfällen zu verbessern. Er hat, wie weiter unten ausgeführt wird, zu diesem Zweck bereits verschiedene Massnahmen ergriffen. In diesem Zusammenhang betont der Bundesrat, dass die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Departementen und Ämtern von den Besonderheiten des schweize- rischen politischen Systems bestimmt wird, namentlich von der Zusammensetzung und Arbeitsweise des Bundesrats. In andern Ländern werden allfällige Differenzen zwischen Ministerien wenn nötig von einer Institution oder Person an der Spitze des Staates oder der Regierung (Staatschef/Staatchefin oder Regierungschef/Regie- rungschefin) bereinigt. In der Schweiz ist es am Bundesrat als einziger Exekutiv- behörde des Bundes, für eine Abstimmung der Innen- und der Aussenpolitik und für eine gute interdepartementale Zusammenarbeit zu sorgen und bei allfälligen Diver- genzen einen Ausgleich zu finden. Eine weitere Besonderheit des politischen Sys- tems in der Schweiz besteht darin, dass der Bundesrat seine Entscheide gemäss dem Verfassungsprinzip als Kollegialbehörde1 fällt. Eine weitere wichtige Eigenheit unserer verfassungsmässigen Ordnung, die bei der Beurteilung der Koordination der Aussenpolitik beachtet werden muss, ist der Einfluss des Föderalismus und der direkten Demokratie. Wegen der erwähnten Besonderheiten der verfassungsmässigen Ordnung in unserem Land ist eine gute interdepartementale Zusammenarbeit noch wichtiger als in andern Ländern, sowohl bei der Vorbereitung als auch bei Unsetzung der Beschlüsse des Bundesrates. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Departementen ist entscheidend für die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der Aussenpolitik. Es ist wichtig, dass die Schweiz auf internationaler Ebene kohärent auftritt und ihre Positionen vorgängig abstimmt, damit die Vertreterinnen und Vertreter der Schweiz in allen internatio- nalen Organisationen und Gremien die gleichen Positionen vertreten. Die Schweiz muss auf internationaler Ebene mit einer Stimme sprechen, unabhängig davon,

welches Departement für das Geschäft zuständig ist. Mit dem sogenannten Gesamtregierungsansatz («Whole-of-Government Approach») können die Möglichkeiten sinnvoller Kreuzkonzessionen im Rahmen von Verhand- lungen mit dem Ausland besser erkannt werden. Dieser Ansatz ist auch wichtig, um den grossen globalen Herausforderungen zu begegnen, die immer stärker zusam- menhängen und mit globalen, sektorübergreifenden Strategien angegangen werden müssen. Der Bundesrat teilt die Meinung der Kommission, dass die Zusammenarbeit zwi- schen den Departementen in der Aussenpolitik im Allgemeinen gut funktioniert. Dadurch kann die Schweiz ihre Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene kohärent und glaubwürdig vertreten. Der Bundesrat ist dennoch bereit, zu prüfen, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft noch verbessert werden kann.

1 Art. 177 Abs. 1 BV

Empfehlung 1 Verbesserung der Gesamtsicht Die GPK-N fordert den Bundesrat auf, zu prüfen, wie die Gesamtsicht in der Aussenpolitik verbessert werden kann, und ersucht ihn, entsprechende Mass- nahmen vorzuschlagen. Bei dieser Prüfung soll der Bundesrat sein Augenmerk insbesondere auf folgen- de Elemente richten:

1. Klärung und Definition der Rollen- und Aufgabenverteilung zwischen den

Departementen und dem EDA;

2. Institutionalisierung des Einbezugs des EDA durch die Departemente in

ihre Auslandgeschäfte;

3. Klärung der Zuständigkeiten innerhalb des EDA;

4. Festlegung von Hauptakteuren in jedem Departement, die zu jeder Zeit den

Überblick über die laufenden Auslandgeschäfte inne haben und die die bestehenden Instrumente der Zusammenarbeit auf ihre Angemessenheit hin überprüfen;

5. Konsequente Priorisierung der Auslandgeschäfte innerhalb der Departe-

mente;

6. Prüfung der Zweckmässigkeit einer Ausdehnung des DEA-Modells auf

andere wichtige Bereiche der Aussenpolitik;

7. Kritische Prüfung der bestehenden Instrumente der Zusammenarbeit in

Bezug auf ihren Beitrag zu einer verbesserten Gesamtsicht. Insbesondere: Prüfung der Zweckmässigkeit einer spezifisch aussenpolitischen Jahres- planung sowie der derzeitigen Verwendung des Instruments der Sektor- strategien.

Der Bundesrat ist bereit, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Gesamtsicht in der Aussenpolitik zu prüfen, und hat diese Empfehlung bereits teilweise umgesetzt.

Zu Empfehlung 1.1 (Klärung und Definition der Rollen- und Aufgabenverteilung zwischen den Departementen und dem EDA) Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem EDA und den andern Departementen in der Organisationsverordnung vom 20. April 20112 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenhei- ten (OV-EDA) sowie in detaillierteren Richtlinien, namentlich in den Weisungen des Bundesrates vom 29. März 2000 über die Pflege der internationalen Beziehun- gen der Bundesverwaltung, präzise genug festgelegt ist. Artikel 1 der OV-EDA sieht für das EDA folgende Ziele vor: a) aktive Präsenz des Landes in den internationalen Beziehungen sowie Mit- bestimmung und Mitgestaltung in den für die Schweiz bedeutsamen inter- nationalen Organisationen und Gremien

2 SR 172.211.1

b) Sicherstellung der Kohärenz der Aussenpolitik der Schweiz in Zusammen- arbeit mit den anderen Departementen c) Gewährleistung der Qualität und Leistungsfähigkeit der diplomatischen und konsularischen Tätigkeit der Schweiz d) Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die Aussenpolitik und für deren Auswirkungen auf die Schweiz. Zu diesem Zweck nimmt das EDA folgende Funktionen wahr: a) Es plant und gestaltet in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die bilateralen und die multilateralen Beziehungen der Schweiz. b) Es bearbeitet völkerrechtliche Fragen und wirkt bei der Ausarbeitung der internationalen Verträge mit. c) Es ist zuständig für die humanitäre Hilfe des Bundes und gestaltet in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Entwicklungspolitik des Bundes. d) Es bearbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Departementen Fragen der internationalen Sicherheitspolitik der Schweiz. Die Weisungen des Bundesrates vom 29. März 20003 über die Pflege der internatio- nalen Beziehungen der Bundesverwaltung legen fest, für welche Bereiche das EDA zuständig ist und für welche die anderen Departemente (Art. 2). Sie sehen eine umfassende gegenseitige Konsultationspflicht vor: Einerseits dürfen die Departe- mente und Ämter ohne vorgängige Konsultation des EDA keine internationalen Beziehungen pflegen, ausser in technischen Fragen und Routinegeschäften (Art. 3 Abs. 1); anderseits unternimmt das EDA keine aussenpolitischen Schritte, welche die Tätigkeit anderer Departemente berühren, ohne sich mit diesen vorgängig abzu- sprechen (Art. 3 Abs. 2). Die Weisungen des Bundesrates legen auch die jeweiligen Zuständigkeiten im Kontakt mit dem Ausland fest und übertragen dem EDA die Aufgabe, den schweizerischen Vertretungen im Ausland die nötigen Weisungen zu erteilen (Art. 4). Im Bereich des Völkerrechts sehen die Weisungen vor, dass das EDA zusammen mit der in der Sache zuständigen Verwaltungseinheit für die Aus- handlung und den Vollzug internationaler Verträge mitverantwortlich ist (Art. 5). Schliesslich fordern die Weisungen zur systematischen Anwendung der Konsulta- tionsverfahren auf und sehen ein Verfahren zur einvernehmlichen Einigung vor, wenn zwei Departemente ungenügend zusammenarbeiten. Führt diese Einigung nicht zum Ziel, so entscheidet der Bundesrat (Art. 6).

Der Bundesrat ist der Meinung, dass die einschlägigen Regelungen und Leitlinien detailliert genug sind. Eine rechtliche Klärung der jeweiligen Kompetenzen durch eine Änderung der OV-EDA oder der anderen einschlägigen Verordnungen oder durch neue Weisungen scheint für die Lösung der von der Kommission genannten Probleme nicht sinnvoll. Zudem eignet sich der rechtliche Weg kaum, um eine bessere Gesamtsicht der Aussenpolitik zu erreichen. Hingegen müssen die bestehen- den Verordnungen und Weisungen, die den Fachdiensten nicht immer bekannt sind, besser bekannt gemacht und umgesetzt werden.

3 BBl 2000 2850

Zu Empfehlung 1.3 (Klärung der Zuständigkeiten innerhalb des EDA) Was die interne Organisation des EDA betrifft, ist der Bundesrat der Auffassung, dass die OV-EDA auch hier die Rollen des Staatssekretariats, der sechs Direktionen des EDA4 und der Schweizer Vertretungen im Ausland ausreichend präzise festhält. Da jedes Amt seinen eigenen Auftrag hat, kann es vorkommen, dass zwei oder mehr Ämter eines Departements im Rahmen des interdepartementalen Koordinations- verfahrens oder in einer Ämterkonsultation unterschiedliche Positionen vertreten. Dadurch können bei der Entscheidfindung sämtliche relevanten Aspekte einbezogen werden. Die Koordinationsverfahren zwischen den Departementen und Ämtern haben nicht die Funktion, unterschiedliche Positionen innerhalb eines Departements zu verhindern, sondern diese sichtbar zu machen und wo nötig eine Lösung auszu- handeln.

Zu den Empfehlungen 1.2 (Institutionalisierung des Einbezugs des EDA durch die Departemente in ihre Auslandgeschäfte) und 1.6 (Ausdehnung des DEA-Modells auf andere wichtige Bereiche der Aussenpolitik) Der Bundesrat hält den verstärken Einbezug des EDA durch die andern Departemen- te bei der Behandlung von Auslandgeschäften für sinnvoll. Dazu wurden in den letzten Jahren verschiedene Instrumente entwickelt: a) Der Bundesrat hat verschiedene spezifische aussenpolitische Strategien ver- abschiedet, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Energie sowie für den Bereich Bildung, Forschung und Innovation. Er hat auch mit der Vereinigung der verschiedenen Instrumente der internationalen Zusammen- arbeit in einer einzigen Botschaft gemeinsame Ziele für die DEZA und das SECO für die Jahre 2013–2016 fixiert. Diese Strategien, die zwischen dem EDA und den anderen Departementen ausgearbeitet wurden, fördern die interdepartementale Konvergenz mit gemeinsam definierten integrierten Zie- len und verstärkten Zusammenarbeitsverfahren. Indem vorgängig gemein- same Ziele vereinbart werden, können die Positionen rascher konsolidiert werden. Solche Sektorstrategien sollten, je nach Bedürfnis, auch in andern wichtigen Bereichen der Aussenpolitik erarbeitet werden. b) Unterhalb der Sektorstrategien, die gemeinsame Ziele vorgeben, ist es sinn- voll, dass das EDA mit einzelnen Ämtern, die besonders in die Aussenpo- litik involviert sind, bilaterale Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliesst. Eine solche Vereinbarung wurde bereits mit dem Staatssekretariat für inter- nationale Finanzfragen abgeschlossen. Weitere ähnliche Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Kommunikation, dem Bundesamt für Migration, dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bundesamt für Statistik sind in Vorberei- tung. Diese Vereinbarungen betreffen namentlich den Informationsaus- tausch, die gegenseitige Konsultation, die gemeinsame Teilnahme an inter- nationalen Treffen und Verhandlungen sowie die Förderung der Schweiz und von Schweizerinnen und Schweizern in internationalen Organisationen.

4 Dies sind die Politische Direktion (Art. 7 OV-EDA), die Direktion für Völkerrecht (Art. 8), die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Art. 9), die Direktion für europäische Angelegenheiten (Art. 9a), die Direktion für Ressourcen (Art. 10) und die Konsularische Direktion (Art. 11).

Solche Vereinbarungen können – bedarfsgerecht – auf andere Ämter ausge- weitet werden. c) Ein weiteres Instrument zur Förderung der interdepartementalen Zusammen- arbeit ist die Entsendung von Diplomatinnen und Diplomaten in andere Ämter und umgekehrt die Entsendung von Fachleuten aus den Ämtern in die Schweizer Vertretungen im Ausland. Ein neues Instrument, das sich als besonders wirksam erwiesen hat, ist die Entsendung einer Diplomatin oder eines Diplomaten in Teilzeit in ein Fachamt; dieses Modell wird seit einigen Jahren im Rahmen der Energieaussenpolitik entwickelt. Die betreffende Per- son arbeitet gleichzeitig für das Bundesamt für Energie und für die Abtei- lung Sektorielle Aussenpolitiken des EDA. Sie gewährleistet aufgrund ihrer Stellung eine besonders enge Zusammenarbeit und einen optimalen Informa- tionsfluss zwischen den beiden Departementen. d) Das EDA arbeitet auch bei der jährlichen Festlegung der Ziele und Aufga- ben der schweizerischen diplomatischen Vertretungen im Ausland mit den interessierten Ämtern zusammen. Diese Zusammenarbeit bezweckt vor allem die Festlegung der Ziele der Aussenwirtschaftsförderung sowie der Förderung der Wissenschaft. Die Zusammenarbeit hat auch das Management der «Swiss Business Hubs» (gemeinsam betrieben vom EDA, vom SECO und von «Switzerland Global Enterprise» sowie der Swissnex (gemeinsam betrieben vom EDA und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) zum Gegenstand. Der Bundesrat will diese verschiedenen Instrumente der Zusammenarbeit in Zukunft noch konsequenter einsetzen. Der Bundesrat ist auch bereit, die Zweckmässigkeit einer Ausdehnung des Modells der Direktion für europäische Angelegenheiten (DEA) auf andere wichtige Bereiche der Aussenpolitik zu prüfen. Er ist aber der Ansicht, dass die bereits getroffenen Zusammenarbeitsmassnahmen sowie die bestehenden Strukturen wirksam sind und einen adäquaten Einbezug des EDA in die Behandlung der verschiedenen aussenpo- litischen Dossiers erlauben. Dazu können beispielsweise die Interdepartementale Koordinationsgruppe Ukraine, die bundesrätliche Arbeitsgruppe «FZA und Zuwan- derung» oder auch der Sicherheitsausschuss des Bundesrates angeführt werden. Er wird insbesondere prüfen, ob es sinnvoll ist, je nach Bedarf und Dringlichkeit der Geschäfte zusätzliche Ad-hoc-Verfahren zur Koordination auf höchster Ebene

einzurichten. Im Bereich der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU hat der Bundesrat im Dezember 2013 beschlossen, eine Koordinationsgruppe einzusetzen, die unter der Leitung des Staatssekretärs für auswärtige Angelegenheiten regel- mässig zusammenkommt, um über die aktuellen Entwicklungen zu diskutieren und die Entscheide des Bundesrates vorzubereiten. Mitglieder dieser Koordinations- gruppe sind die drei andern Staatssekretärinnen und -sekretäre, die Generalsekretäre des UVEK und des EDI sowie die Direktorinnen und Direktoren der von den aktuel- len Entwicklungen in der Beziehung zwischen der Schweiz und der EU besonders betroffenen Ämter.

Zu den Empfehlungen 1.4 (Festlegung von Hauptakteuren in jedem Departement, die den Überblick über die laufenden Auslandgeschäfte inne haben) und 1.5 (Kon- sequente Priorisierung der Auslandgeschäfte innerhalb der Departemente) Der Bundesrat erachtet es als Aufgabe jeder Departementschefin und jedes Depar- tementschefs, gemeinsam mit den Generalsekretärinnen und Generalsekretären den Überblick über die Geschäfte in ihrem Departement, einschliesslich der aussenpoli- tischen, zu behalten. Ihnen kommt der Entscheid zu, ob dieser Gesamtüberblick vertieft werden soll, indem im Departementsstab eine für die internationalen Geschäfte verantwortliche Person bezeichnet wird oder ein erfahrener Diplomat oder eine erfahrene Diplomatin für diese Aufgabe integriert wird, wie dies in anderen Ländern der Fall ist. Was die Festlegung der Prioritäten der Aussenpolitik innerhalb der Departemente anbelangt, teilt der Bundesrat die Ansicht der Kommission nicht. Diese Prioritäten müssen auf Ebene Bundesrat oder bei weniger wichtigen Geschäften direkt zwi- schen den zuständigen Departementen und dem EDA festgelegt werden. Die vorge- schlagene Empfehlung schwächt die interdepartementale Zusammenarbeit, anstatt sie zu verstärken, und trägt nicht zur Umsetzung des angestrebten Ziels einer bes- seren Gesamtsicht bei.

Zu Empfehlung 1.7 (Kritische Prüfung der bestehenden Instrumente der Zusammen- arbeit in Bezug auf ihren Beitrag zu einer verbesserten Gesamtsicht. Insbesondere: Prüfung der Zweckmässigkeit einer spezifisch aussenpolitischen Jahresplanung sowie der derzeitigen Verwendung des Instruments der Sektorstrategien) Der Bundesrat definiert seine innen- und seine aussenpolitischen Ziele in der vier- jährigen Legislaturplanung sowie in seinen Jahreszielen. Darüber hinaus hat der Bundesrat im März 2012 einen Bericht über die strategische Ausrichtung der Aus- senpolitik in der Legislaturperiode 2012–2015 verabschiedet. Diese Strategie wurde mit den aussenpolitischen Kommissionen der eidgenössischen Räte diskutiert. Das EDA setzt sich zusammen mit den andern Departementen für die Umsetzung dieser aussenpolitischen Strategie ein. Im Übrigen verabschiedet der Bundesrat jedes Jahr einen aussenpolitischen Bericht und einen Aussenwirtschaftsbericht mit einer Bilanz des abgelaufenen Jahres und einem Blick in die Zukunft. Diese Berichte werden mit den aussenpolitischen Kommissionen diskutiert, und dazwischen werden diese regelmässig über wichtige Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten. Daher erachtet der Bundesrat eine zusätzliche Jahresplanung speziell für die Aus- senpolitik als nicht zweckmässig. Die internationalen Beziehungen entwickeln sich manchmal rasch und unerwartet und erfordern rasches Reagieren. Eine Jahrespla- nung würde gegenüber anderen bestehenden Instrumenten keinen Mehrwert bringen und nichts zur Verstärkung der Gesamtsicht über die aussenpolitischen Aktivitäten beitragen. Bezüglich der Sektorstrategien teilt der Bundesrat die Ansicht der Kommission, dass dieses Instrument die Konvergenz und eine gute interdepartementale Zusammenar- beit fördert. Mit der Festlegung gemeinsamer Ziele können zudem die Positionen rascher konsolidiert werden. Der Bundesrat beabsichtigt deshalb, auch in andern wichtigen Bereichen der Aussenpolitik solche Sektorstrategien zu entwickeln.

Empfehlung 2 Anpassung der Verfahren der Zusammenarbeit Die GPK-N fordert den Bundesrat auf zu prüfen, ob in der Aussenpolitik für bestimmte Situationen oder Notfälle die Koordinationsverfahren angepasst werden können. Er soll allfällige Verbesserungsmöglichkeiten vorlegen und erläuten, in welchen Situationen und auf welche Weise die angepassten Verfah- ren zum Einsatz kommen sollen.

Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob in besonderen Situationen oder Notfällen besser geeignete Koordinationsverfahren zur Anwendung kommen sollen, und hat diese Empfehlung bereits teilweise umgesetzt.

Der Bundesrat ist sich der Notwendigkeit verbesserter Kooperationsverfahren in besonderen Situationen und Notfällen bewusst. Diese Verfahren müssen die Vorbe- reitung von Bundesratsentscheiden erleichtern und beschleunigen. Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der übliche Entscheidungsprozess im Bundesrat umgangen wird und einzelne weniger direkt betroffene Departemente von der Diskussion ausgeschlossen werden. Bei Bedarf kann auch die Einsetzung einer hochrangigen interdepartementalen Ad-hoc-Gruppe sinnvoll sein. Die im Dezember 2013 eingesetzte Koordinations- gruppe Schweiz-EU unter der Leitung des Staatssekretärs für auswärtige Angele- genheiten ist ein gutes Beispiel für einen Mechanismus, der in einer besonderen Situation eingeführt wurde, um rascher auf die Entwicklungen reagieren und den üblichen Entscheidungsprozess des Bundesrates beschleunigen zu können. Ein weiteres Instrument, das in Betracht kommt, ist die Schaffung einer interdeparte- mentalen Taskforce, wie sie Ende der 1990er-Jahre für das Problem der nachrichten- losen Vermögen und später für die UBS-Affäre oder die Festlegung der Schweizer Position zur Agenda für eine nachhaltige Entwicklung Post-2015 eingesetzt wurden.

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