Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Dieses Gesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik durch die Harmonisierung amtlicher Personenregister. 2 Zu diesem Zweck bestimmt das Gesetz: a. die Identifikatoren und Merkmale, die in den Registern zu führen sind; b. die Zuständigkeit des Bundesamts für Statistik (BFS) für die Vereinheitlichung der Definitionen, Merkmale und Merkmalsausprägungen; c. das Gebot der Vollständigkeit der Personenregister ; d. die Pflicht zur Aktualisierung der Einwohnerregister.
Kantone
Die statistischen Ziele der Harmonisierung werden von allen Kantonen befürwortet, wobei einige Kantone sich ausschliesslich mit den auf die Statistik ausgerichteten Zielen einverstanden erklären (AR, GE, SO, TI und TG). Der grösste Vorbehalt dieser Kantone betrifft die Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators. So ist GE der Meinung, dass der vorgeschlagene Entwurf über eine strikte Harmonisierung für statistische Zwecke hinausgehe, dies aufgrund der Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators und auf Grund der Verknüpfung von Personen, Haushalten und Wohnungen.
Die anderen Kantone führen an, dass die Harmonisierung indirekt auch zu einer Verbesserung der Verwaltungsprozesse, und damit langfristig zu Einsparungen, führen wird. Für ZH ist die Vereinfachung der Datenerhebung unbestrittenermassen notwendig. Sowohl die Harmonisierung als auch die Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators müssen für die Verwaltung von Nutzen sein.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen können aus Sicht der Kantone das verfolgte Ziel einer besseren Nutzung der kantonalen und kommunalen Register für statistische Erhebungen gewährleisten. Dank einer zweckmässigen Nutzung der Informatiknetze werden sich die Vorteile auch auf die Gemeindeverwaltungen ausdehnen (AG). Eine Harmonisierung ist nützlich - auch wenn nur auf die Statistik beschränkt -, da sie Merkmale und Identifikatoren definiert, die den Datenaustausch indirekt erheblich erleichtern (GR). Ausserdem wird die Harmonisierung ein wichtiger „Kohärenzfaktor“ sein, namentlich im Bereich des E- Government (JU).
Einige Kantone (AG, BS, BE, SG und VS) wünschen sogar eine noch stärkere Rationalisierung der Verwaltungsprozesse; die Einwohnerkontrollen und das System INFOSTAR sollen zu Überprüfungszwecken miteinander verknüpft werden.
Eine wichtige Bedingung ist die Einhaltung der Kompetenzverteilung (AR und SH). Zudem müssen sowohl die kantonalen als auch die regionalen Statistikstellen durch einen angemessen Zugriff auf vom BFS erhobene Daten von der Harmonisierung profitieren (LU, SG und VD). Die Zentralisierung der Daten durch die Kantone soll vom BFS gefördert und im Gesetzesentwurf ausdrücklich erwähnt werden (BL).
Die meisten Kantone halten fest, dass die Harmonisierung Kosten verursacht, die sie nicht alleine tragen wollen. Eine finanzielle Beteiligung des Bundes sei unerlässlich.
6
Politische Parteien
Die politischen Parteien, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, befürworten mehrheitlich (CSP, CVP und FDP) die verfolgten Ziele, wobei die CSP die Ziele als sinnvoll und wichtig einstuft. Dank der Harmonisierung können präzisere Statistiken produziert und die Datenqualität sowie der Datenaustausch verbessert werden. Darüber hinaus heben CVP und FDP die erhofften Sparfaktoren hervor.
Die einzige negative Stellungnahme ist jene der SVP, die den Entwurf auf Grund der verursachten Kosten, die ihrer Meinung nach unterschätzt werden, vollumfänglich zurückweist. Obschon die Harmonisierung eine Vereinfachung der statistischen Erhebungen bringen würde, müsse der Entwurf abgelehnt werden, da eine Nutzung zu Verwaltungszwecken kaum spürbar sei. Aus diesem Grund lehnt die SVP insbesondere die Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators ab.
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
Die statistischen Ziele der Rationalisierung der Datenerhebung, die im Zentrum der Harmonisierung stehen, werden von mehreren Organisationen und Verbänden befürwortet (BStatK, DSB, eCH, EKFF, KORSTAT, KZIV, SIK und VZIV).
Die BStatK ist der Meinung, dass das geplante Gesetz zur Verbesserung der Qualität der statistischen Information, zur Vereinfachung der Erhebungen bei den befragten Stellen sowie zur effizienteren Datenerhebung und Verbesserung des Datenschutzes führe. Dank der Harmonisierung können Einsparungen vorgenommen und der Aufwand der privaten Haushalte verringert werden. Darüber hinaus erscheint ihr der gewählte Zeitpunkt sinnvoll, da gegenwärtig mehrere Reformen für andere bestehende Personenregister im Gange sind.
Die DSB verlangen, dass sich das geplante Gesetz auf statistische Aufgaben und zu diesem Zweck notwendige Vereinfachungen beschränken muss. Die kombinierte Nutzung von Datenregistern darf nur erfolgen, wenn es für ein statistisches Ziel zwingend ist, anonymisierte Daten der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Register gemeinsam zu verwenden. Artikel 65 der Bundesverfassung biete keine ausreichende Grundlage für die Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators, für die Aufzählung der Merkmale und für die Reglementierung der Meldungen. Da der Entwurf weit über die Ziele hinausgehe, die mit der Führung von Statistiken verknüpft sind, beeinträchtige er den Föderalismus.
Andere Organisationen und Verbände verlangen, dass die Harmonisierung sowohl auf statistischer als auch auf administrativer Ebene zu Rationalisierungen führen und den Datenaustausch zwischen den Kantonen und dem Bund vereinfachen sollte (KORSTAT). Da die finanzielle Belastung bei den Kantonen liegt und die Interessen der Gemeinden im Entwurf garantiert werden müssen, muss der Datenaustausch zwischen den Gemeindeverwaltungen möglich sein. Darüber hinaus sollen weitere Bereiche der Gemeindeverwaltung davon profitieren (eCH). Die Merkmale der amtlichen Register müssen auch auf nationaler Ebene vereinheitlicht werden. Angesichts der Mobilität der Bevölkerung können mit der Harmonisierung nicht nur statistische Bedürfnisse befriedigt werden, sondern kann auch der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und zwischen den Kantonen vereinfacht werden (KZIV).
Für den VZIV müssen die harmonisierten und vergleichbaren Daten den verschiedenen Verwaltungseinheiten zur Verfügung gestellt werden, was bedeutet, dass die verschiedenen Register unter einander einen gemeinsamen Identifikator für den Onlinezugang festlegen müssen. Nur mit dieser Neuerung kann das Potenzial der gewünschten horizontalen und vertikalen Verflechtung innerhalb der Verwaltung garantiert werden und der Service public einen konkreten Nutzen daraus ziehen. Projekte bezüglich Kontakten zwischen Bürgerinnen
7
bzw. Bürgern und Behörden auf elektronischem Weg können nur auf der soliden Grundlage der harmonisierten Register ins Auge gefasst werden.
Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände
Die Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände (GV, SSV, SKSG und SVEK) unterstützen die statistischen Zielsetzungen der Harmonisierung, halten es jedoch für entscheidend, dass das geplante Gesetz auch eine Erleichterung der administrativen Aufgaben der Einwohnerkontrollen ermöglicht (SVEK). Die administrative Nutzung der Daten - insbesondere der Identifikatoren - ist eine unerlässliche Voraussetzung für das Projekt, ungeachtet der verfassungsmässigen Schranken von Art. 65 BV (SSV). Die Wahrung der Gemeindeautonomie ist zentral (GV), ebenso ein Artikel über die Kostenverteilung (SSV und GV).
Arbeitgeberverbände
Von den Arbeitgeberverbänden befürwortet ES eine Harmonisierung zu rein statistischen Zwecken, hält die Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators jedoch für verfrüht. Der SGV vertritt dagegen die Meinung, dass die Harmonisierung und der Einsatz von Identifikatoren auch für den privaten Sektor Nutzen generieren werden.
Kreise der Wissenschaft und Forschung
Die Kreise der Wissenschaft und Forschung (NF, SAGW und SIAK) unterstützen die generellen Ziele des Gesetzes und fordern einen angemessenen Zugang zu den harmonisierten Daten des BFS, welche seit dem Wegfall des obligatorischen Telefonbucheintrags die einzige verlässliche Adressquelle für die Durchführung von statistischen Erhebungen darstellen. Die SAGW hebt jedoch hervor, dass der Bund keinerlei Kompetenz zur Regelung der Meldepflichten und des minimalen Inhalts der Register besitze.
Kirchen und religiöse Gemeinschaften
Die Kirchen und religiösen Gemeinschaften (RKZ, EKB, CK, IG und VFG) unterstützen die Ziele des Entwurfs, weil die Datenqualität durch die Vereinfachung der Erhebungen und des Austauschs verbessert wird. Das Gesetz darf jedoch nicht zu einer Einschränkung der Grundrechte und einer Aufhebung der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung im religiösen Bereich führen. Alle Antwortenden sprechen sich dafür aus, dass die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche in die Liste der obligatorischen Merkmale aufgenommen wird, ohne dass man sich dabei ausschliesslich auf die Landeskirchen beschränkt (VFG).
Spontane Stellungnahmen
Einige spontane Stellungnahmen vertreten spezifische Interessen: dass zum Beispiel ein eidgenössischen Personenidentifikators für Kredit- und Inkassostellen zugänglich sein sollte, oder dass sie die vorgesehene subsidiäre Auskunftspflicht der Arbeitgeber und der Immobilienverwaltungen ablehnen.
Die Antworten der Städte ergänzen die Stellungnahmen der Kantone und der Einwohnerkontrollverbände. Alle unterstützen und unterstreichen die Bedeutung der Harmonisierung und halten eine Nutzung zu rein statistischen Zwecken in Anbetracht der hauptsächlich für die Städte resultierenden Kosten für nicht opportun. Sie erachten das Vorhaben nur dann als sinnvoll, wenn eine administrative Nutzung der Identifikatoren
8
möglich und der Zugang der Gemeinden zu INFOSTAR gewährleistet sind. Eine finanzielle Beteiligung des Bundes wird gewünscht.
Eine Minderheit äussert ihre Vorbehalte zur Einführung eines eidgenössischen Personenidentifikators, da sie eine widerrechtliche Verknüpfung von Daten befürchtet.
Zwei spontane Stellungnahmen befürworten die Aufnahme der Religionszugehörigkeit in den Merkmalskatalog.
3.2. Frage 2: „Wie beurteilen Sie die beabsichtigten Vereinfachungen für künftige Erhebungen und die angestrebte Schliessung der Lücken im Bereich der Bevölkerungsstatistiken?“
Kantone
Alle Kantone betrachten die beabsichtigten Vereinfachungen für künftige Bevölkerungsstatistiken als zweckmässig.
Der Zehnjahresabstand zwischen den Volkszählungen wird angesichts der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung als zu gross beurteilt (NW). Da eine Steigerung der Erhebungsfrequenz wegen des finanziellen Aufwandes und der Belastung der Befragten nicht in Frage kommt, stellen die Harmonisierung und die möglichst weit gehende Nutzung kompatibel gestalteter amtlicher Register eine rationelle und zweckdienliche Lösung dar, um die Aktualität der Statistiken zwischen den Volkszählungsjahren zu verbessern (NE, SG, ZH, UR, GE und SZ).
Mehrere Kantone melden Vorbehalte gegenüber neuen statistischen Auswertungen an und vertreten die Ansicht, dass jede statistische Nutzung, die über die Volkszählungen und die Bevölkerungsstatistiken hinausgeht, einer spezifischen gesetzlichen Grundlage bedarf, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu gehorchen und den Nachweis ihrer Notwendigkeit zu erbringen hat (BE, FR, OW, SO, TI, TG und ZG). ZG befürchtet, dass die Erstellung eines Adressverzeichnisses durch das BFS (Art. 15 Abs. 2 des Entwurfs) de facto der Schaffung eines eidgenössischen Einwohnerregisters gleichkommt.
Die Harmonisierung darf keinen übermässigen Arbeitsaufwand für die Einwohnerkontrollen zur Folge haben. Die Liste der zu erhebenden Merkmale muss im Hinblick auf die Volkszählung 2010 verhältnismässig sein und sich auf das Wesentliche beschränken (BS und UR).
Effektive Kosteneinsparungen wird die Realisierung der Personen-Haushalt-Gebäude- Verknüpfung bringen (LU), und die finanzielle Unterstützung des Bundes wird entscheidend sein für die korrekte Einführung eines Wohnungsidentifikators. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür müssten jedoch vorhanden sein (SO).
Das Prinzip der Datenanonymisierung impliziert die Ablehnung einer dauerhaften Verknüpfung der Register, selbst zu statistischen Zwecken, wegen der Risiken der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes. Eine solche wäre nur zulässig, soweit sie einer sachbezogenen Auswertung dient und eine spezifische Rechtsgrundlage dafür vorhanden ist (OW).
Mehrere Kantone äussern den Wunsch, dass die kantonalen und regionalen Statistikämter sowie andere kantonale Stellen Zugang zu den nicht anonymisierten Rohdaten des BFS haben sollen (GL, SG, TG, VD und ZH).
9
Politische Parteien
Die politischen Parteien (CSP, CVP und FDP) begrüssen die angestrebten Vereinfachungen summarisch, überlassen es aber den Fachleuten, deren Tragweite zu beurteilen.
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
Die weiteren Organisationen und Verbände (BStatK, eCH, EKFF und KORSTAT) halten die vorgeschlagenen Lösungen für wichtig, für angemessen im Hinblick auf die eidgenössischen und regionalen Statistiken (KORSTAT) und für geeignet, das Ziel der Kostenrationalisierung zu erreichen (eCH). Die Gemeinden und Haushalte werden bei zukünftigen Volkszählungen entlastet, die Genauigkeit der Bevölkerungsstatistiken wird erhöht und die punktuellen Haushaltsbefragungen werden dank der Vollständigkeit der Einwohnerregister erleichtert (BStatK). Die EKFF hebt hervor, dass das Alter und die Struktur der Bevölkerung dank genauerer Daten nicht länger geschätzt werden müssen, während sich gleichzeitig neue Möglichkeiten in der Erstellung von Wanderungsstatistiken auf der Basis der erwähnten Merkmale eröffnen.
Der SSV beurteilt die Vereinfachungen als positiv für die Statistik, bleibt jedoch angesichts des zusätzlichen Arbeitsaufwandes für die Einwohnerkontrollen zurückhaltend, was das Kosten-/Nutzenverhältnis der Verknüpfungen von Personen, Haushalten, Wohnungen und Gebäuden betrifft.
Arbeitgeberverbände und religiöse Gemeinschaften
Die Arbeitgeberverbände (ES und SGV) und die Kirchen (RKZ) erachten die Vereinfachungen als angemessen, nützlich für die Statistik und wesentlich für die künftigen Erhebungsmethoden sowie zur Schliessung der Lücken in den Bevölkerungsstatistiken.
Spontane Stellungnahmen
Die spontanen Stellungnahmen begrüssen die angestrebten Vereinfachungen. Die Städte und die Informatikkreise heben hervor, dass die Aktualität und die Bearbeitung der vorhandenen Daten dadurch verbessert werden. Winterthur unterstreicht den Nutzen der Daten zur Haushaltszugehörigkeit und des Wohnungsidentifikators EWID für die Steuerämter.
Der AVDCH und Lausanne stellen eine zunehmende Verletzung der Meldepflicht fest und befürchten deshalb ein weniger zuverlässiges Ergebnis als bei Direktbefragungen. Die angestrebte Vereinfachung in der Kommunikation unter den Registern würde ihrer Meinung nach hier Abhilfe schaffen.
10
3.3. Beurteilung der Bestimmungen zu den Einwohnerkontrollen (Art. 4, 6 bis 11)
Frage 3: „Wie beurteilen Sie die Idee zur Vorgabe von Normen und Standards in einem so genannten „amtlichen Katalog der Registermerkmale?“
Art. 4 Kompetenzen und Aufgaben des BFS 1 Das BFS definiert die Identifikatoren und Merkmale nach den Artikeln 6 Buchstaben b-t, 7 und 12 Absatz 2 sowie die entsprechenden Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel. Für die Beurkundung der Daten des Personenstandes gelten die Artikel 39- 49 des Zivilgesetzbuches. 2 Das BFS berücksichtigt bei der Erarbeitung der Definitionen die Anforderungen und Bedürfnisse der Kantone und Gemeinden sowie der Bundesstellen, welche die Register nach Artikel 2 führen oder sich darauf stützen. 3 Es stellt den Kantonen, den Gemeinden und den Bundesstellen nach Artikel 2 die notwendigen Definitionen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel unentgeltlich zur Verfügung. 4 Es veröffentlicht regelmässig einen amtlichen Katalog der Merkmale, der die Merkmalsausprägungen sowie die massgebenden Nomenklaturen und Kodierschlüssel enthält.
Kantone
Alle Kantone unterstützen die Einführung von Normen und Standards. Die Verwendung einheitlicher Prinzipien und Definitionen hilft, Doppelspurigkeiten zu vermeiden und schafft die notwendige Klarheit und Transparenz, damit die Zielvorgaben erreicht und die Register rationell genutzt werden können (NE, AR, AG, LU und VD).
Mehrere Kantone vertreten die Auffassung, dass der Merkmalskatalog angesichts seiner Auswirkung für die Kantone nicht in die Kompetenz des BFS falle. Die gesetzgeberische Ausgestaltung müsse mindestens auf Stufe einer Weisung des zuständigen Departements (BS und BE) noch besser aber, ja sogar unbedingt (LU) in einer bundesrätlichen Verordnung erfolgen. Die Definitionsarbeit sollte jedoch unter der Leitung des BFS und in Zusammenarbeit mit den wichtigsten Benutzern der Register durchgeführt werden (ZH).
Auf jeden Fall sind die Merkmale in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen, nach Massgabe ihrer administrativen Bedürfnisse (NW) bzw. unter Berücksichtigung internationaler Standards (BS und GE) zu erarbeiten. Die Vorgabe von Standards sollte sich ausserdem nicht auf die Einwohnerregister beschränken, sondern für alle amtlichen Register gelten, welche diese Merkmale führen (JU). Die Erstellung eines Merkmalskatalogs darf jedoch nicht dazu führen, dass neue Merkmale verlangt werden, die nur für die Statistik von Nutzen sind (NW). Ein direkter Zugriff auf die Nomenklaturen durch eine breite Diffusion ist für VD unerlässlich.
Politische Parteien
Die politischen Parteien (CSP, CVP und FDP) unterstützen das Prinzip eines amtlichen Katalogs. Dieser ist ein Faktor der Transparenz und der Rechtssicherheit (CVP) und eine unerlässliche Voraussetzung für den elektronischen Datenaustausch (CSP).
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
Alle weiteren Organisationen und Verbände begrüssen das Prinzip eines amtlichen Katalogs, der eine unerlässliche Voraussetzung für eine effiziente und transparente Nutzung der Register (KORSTAT) und für den elektronischen Datenaustausch (SSV und SVEK) darstellt. Dieser Austausch (einschliesslich der Identifikatoren) sollte nicht ausschliesslich statistischen
11
Zwecken vorbehalten bleiben (eCH und SIK), und das Prinzip eines amtlichen Katalogs auf andere Register ausgedehnt werden (SIK und SSV).
Der Inhalt des Katalogs ist auf Stufe Verordnung oder sogar Gesetz zu regeln (DSB). Er ist in Absprache mit den Kantonen auszugestalten (KORSTAT und DSB) und sollte soweit wie möglich internationalen Standards entsprechen (eCH et BStatK).
Die DSB fordern eine umfassende und verhältnismässige Harmonisierung der Merkmale, während der SVEK die Auswahl der Merkmale als angemessen erachtet, stimmt sie doch mit denjenigen überein, die üblicherweise in den Einwohnerregistern geführt werden.
Dem BFS wird zwar die Kompetenz für die Definition der Merkmale und ihrer Ausprägungen zugebilligt (BStatK), doch sind die DSB der Ansicht, die bundesweit und in den Kantonen anwendbaren Vorschriften müssten vom Bundesrat erlassen werden.
Arbeitgeberverbände
Der SGV begrüsst das Prinzip eines amtlichen, regelmässig revidierten Katalogs, während ES dafür plädiert, dass die Merkmale in einem Gesetz und die Durchführungsbestimmungen in einer Verordnung geregelt werden.
Kirchen und religiöse Gemeinschaften
Die Kirchen (RKZ und VFG) unterstützen das vorgeschlagene Prinzip ebenfalls.
Spontane Stellungnahmen
Die spontanen Stellungnahmen befürworten das Prinzip eines amtlichen Katalogs (AVDCH, GastroSuisse, ISACA, Baden, Winterthur und Lausanne), der unentgeltlich verfügbar (AVDCH und Lausanne) und für den privaten Sektor zugänglich sein sollte (ISACA), wobei dessen Ausdehnung auf alle Informatikapplikationen des Bundes gewünscht wird (ISACA und Winterthur).
12
Frage 4: „Sollen die Merkmale, die in den Einwohnerregistern zu führen sind, im Gesetz explizit und abschliessend aufgeführt werden oder sollen diese auf Verordnungsstufe geregelt werden? Wie beurteilen Sie die Auswahl der Merkmale?“
Art. 6 Minimaler Inhalt Die kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen: a. Eidgenössischer Personenidentifikator; b. Gemeindenummer des BFS und amtlicher Gemeindename; c. Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des BFS; d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR und Haushaltszugehörigkeit; e. Amtlicher Name und Vornamen; f. Wohnadresse und Zustelladresse inkl. Postleitzahl und Ort; g. Geburtsdatum; h. Heimatort bei Schweizerinnen und Schweizern; i. Geschlecht; j. Zivilstand; k. Staatsangehörigkeit; l. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art der Anwesenheitsbewilligung; m. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde; n. Niederlassungsgemeinde; o. Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde bzw. Herkunftsstaat; p. Wegzug: Datum und Zielgemeinde bzw. Zielstaat; q. Umzug in der Gemeinde: Datum; r. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene; s. Todesdatum; t. Datum der Mutation.
Art. 7 Andere Merkmale Die Führung von Merkmalen, insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche oder einer andern öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft, die nicht in Artikel 6 bezeichnet sind, richtet sich nach den Anforderungen des Katalogs nach Artikel 4 Absatz 4, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist.
Art. 8 Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikator und Haushaltszugehörigkeit Zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators und der Haushaltszugehörigkeit einer Person können folgende Merkmale aus dem GWR in die Einwohnerregister übernommen werden: a. Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde; b. Adresse des Gebäudes inkl. Postleitzahl und Ort; c. Parzellennummer; d. Gebäudestatus (projektiert/erstellt/abgebrochen); e. Gebäudekategorie (Wohnen/Nicht-Wohnen); f. Anzahl Geschosse; g. Anzahl separate Wohnräume im Gebäude (Mansarden); h. Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde; i. Stockwerk der Wohnung; j. Lokalisierung der Wohnung (Eingangsnummer und andere Angaben); k. Anzahl Zimmer der Wohnung; l. Fläche der Wohnung.
Kantone
Die meisten Kantone mit Ausnahme von JU, NE und VS sprechen sich dafür aus, dass die Liste der obligatorischen Merkmale explizit und abschliessend im Gesetz aufgeführt wird, damit die notwendige Transparenz, demokratische Legitimität und Rechtssicherheit geschaffen und eine gewisse Stabilität im Zeitverlauf gewährleistet werden. JU, NE und VS
13
sind dagegen der Auffassung, eine solche Lösung sei zu starr: Sie betrachten dies als einen technischen Punkt, der sich im Rahmen einer Verordnung regeln lässt, welche Gegenstand einer separaten Vernehmlassung wäre.
Der Inhalt wird generell als ausreichend, vereinzelt auch als rationell und ausgewogen (UR) bewertet. Für BS steht eine adäquate Auswahl der Merkmale im Hinblick auf die Volkszählung 2010 und die Rationalisierung der Bevölkerungsstatistiken im Vordergrund. GE und OW möchten die Liste der obligatorischen Merkmale auf diejenigen Merkmale beschränken, die üblicherweise in den Verwaltungsregistern erfasst werden, während Nidwalden (NW) der Meinung ist, jede Erweiterung des Katalogs müsse sich nach den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Verwaltung richten.
Verschiedene Kantone möchten weitere Merkmale aufnehmen: Arbeitsort, Ausbildungsort (AG), Heimatorte (BE und GE), Geburtsort (BE), Staatsangehörigkeit bei Geburt (GE). Andere wiederum sollten weggelassen werden: Haushalt, dessen Konzept sich mit demjenigen des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (EWID) deckt (BS, SG und TG), eidgenössischer Personenidentifikator (EPID) (OW, SO und TI) EWID und eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID) (SG).
Mehrere Kantone erachten das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft für den Vollzug ihrer Aufgaben als unerlässlich. Sie sprechen sich daher für seine Wiederaufnahme in den Katalog der obligatorisch zu führenden Merkmale gemäss Art. 6 aus (AI, BS, FR, GL, OW, SZ, SO und ZH). VD findet im Gegenteil, dass die Subjektivität dieses Merkmals dessen Führung problematisch machen würde. Die übrigen Kantone nahmen hierzu nicht Stellung.
Das Prinzip der fakultativen Merkmale (Art. 7) erscheint dem Kanton AG unklar, der sich fragt, ob die Kantone obligatorisch weitere Merkmale führen können. Er vertritt die Auffassung, dass das Gesetz eine explizite Regelung hierzu enthalten sollte. ZH unterstützt das Prinzip der fakultativen Merkmale und fordert für die Kantone die Möglichkeit, weitere Merkmale entsprechend den Normen des BFS einzuführen. Einen Verzicht auf fakultative Merkmale verlangt der Kanton UR, der vermeiden will, dass das BFS durch Kombination der Artikel 6, 7 und 13 Abs. 2 des Entwurfs weitere Merkmale vorschreiben kann.
Politische Parteien
Die politischen Parteien (CSP, CVP und FDP) sind der Ansicht, dass die Liste der obligatorischen Merkmale in ein Gesetz gehört und das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche darin enthalten sein sollte (CSP und CVP). Die FDP überlässt die Beurteilung der Merkmalsauswahl den zuständigen Behörden, hält jedoch die Führung der Merkmale EWID und EGID in den Einwohnerregistern für unnötig, weil deren Aktualisierung mit einem hohen Arbeitsaufwand für die Immobilienverwaltungen verbunden wäre.
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
Die Gruppe der weiteren Organisationen (BStatK, DSB, eCH und KORSTAT) befürwortet eine Regelung der Liste der obligatorischen Merkmale auf Gesetzesstufe aus Gründen der Klarheit, der Transparenz und der Nachhaltigkeit. Die KORSTAT weist darauf hin, dass die ausgewählten Merkmale grösstenteils bereits in den Einwohnerregistern enthalten sind, dass die neuen Identifikatoren (EWID, EGID und EPID) für die Rationalisierung der statistischen Erhebungen unerlässlich sind und auch zur Erfüllung administrativer Aufgaben dienen sollen. Die DSB argumentieren, dass die Anzahl der obligatorischen Merkmale ein Maximum darstelle und weder dem Prinzip der Verhältnismässigkeit noch jenem der operationellen Notwendigkeit entspreche. Der EPID sei wegzulassen. Die SIK hält eine Regelung auf Verordnungsstufe für ausreichend.
14
Die KZIV schlägt eine Änderung des Merkmals «amtlicher Name» unter Einbezug des internationalen Privatrechts vor, womit der Name zwingend aus den Zivilstandsregistern zu übernehmen wäre. Ausserdem spricht sie sich für die Auflistung sämtlicher Heimatorte, die Aufnahme des Geburtsortes sowie der Abstammung aus. Nach Meinung von VZIV und KZIV sollte die Gelegenheit der Einführung dieses Gesetzes genutzt werden, um gemeinsame Weisungen für die ganze Verwaltung über den Familiennamen, das Bürgerrecht und die Zugriffsrechte zu erlassen.
Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände
SSV und SVEK erachten eine Regelung auf Verordnungsstufe für ausreichend. Die Liste der Merkmale entspricht dem, was üblicherweise von den Einwohnerkontrollen erfasst wird.
Kirchen und religiöse Gemeinschaften
Für die Kirchen und religiösen Gemeinschaften (RKZ und VFG) ist der Katalog der obligatorischen Merkmale auf Gesetzesstufe zu regeln. Das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche sollte zwingend darin enthalten sein, eine Ausdehnung auf sämtliche Religionsgemeinschaften (beispielsweise durch Vorbedruck, basierend auf den Nomenklaturen der Volkszählung) erachten sie als wünschenswert (RKZ) bzw. unerlässlich (VFG).
Spontane Stellungnahmen
Von den spontanen Stellungnahmen bevorzugen die Städte und die Arbeitgeberverbände die Integration des obligatorischen Katalogs in ein Gesetz. GastroSuisse beantragt, dass die Möglichkeit der Kantone, über den Inhalt der Liste von Art. 6 hinaus weitere Merkmale vorzuschreiben, im Falle einer Einführung der Meldepflicht für Arbeitgeber klar beschränkt werden solle.
Eine Minderheit wünscht eine Revision des Katalogs von Art. 6, insbesondere die Aufnahme des Geburtsortes, sämtlicher Heimatorte, der vollständigen Zustelladresse sowie eine Präzisierung des Mutationsdatums. Zudem müsse eine Rechtsgrundlage vorhanden sein, welche die Immobilienverwaltungen zur Lieferung der Angaben im Bereich der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren verpflichtet.
ISACA sowie die Städte Solothurn und Winterthur erachten eine Regelung auf Stufe Verordnung für ausreichend, wobei letztere Gegenstand einer separaten Vernehmlassung sein müsste. Solothurn hält die Auswahl der obligatorischen Merkmale für treffend, ausreichend und notwendig. Nach Ansicht der Stadt Winterthur sollte der Katalog überdies die Merkmale «Datum der Heirat, Trennung und Scheidung» enthalten. Alle hier genannten Vernehmlassungsteilnehmer plädieren dafür, dass der Katalog in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen ausgestaltet wird.
Eine Minderheit der spontanen Stellungnahmen fordert, dass die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche in den Katalog der obligatorischen Merkmale aufzunehmen sei. Im Weiteren weisen sie darauf hin, dass es die Glaubens- und Gewissensfreiheit dem Staat verbiete, die Auswahl auf bestimmte Konfessionen zu beschränken.
15
Frage 5: „Wie beurteilen Sie den Vorschlag für ein elektronisches Melde- und Mutationswesen zwischen den Einwohnerregistern bei Weg- und Zuzügen von Personen und Haushalten im Sinne der Aktualität und Qualität der Registerdaten?“
Art. 9 Datenaustausch bei Umzug 1 Im Fall von Weg- und Zuzügen von Einwohnerinnen und Einwohnern sind die Daten nach Artikel 6 zwischen den Einwohnerregistern der betroffenen Kantone und Gemeinden auszutauschen. 2 Der Austausch findet elektronisch und in verschlüsselter Form statt. Der Bundesrat regelt die Verschlüsselung der Daten. 3 Der Bund kann den zuständigen Amtsstellen und Behörden eine entsprechende EDV- Plattform zur Verfügung stellen.
Kantone
Alle Kantone mit Ausnahme von AR, TG und TI unterstützen die Einführung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den Einwohnerregistern. Durch die Optimierung des Meldeverfahrens werden sich Vorteile für Statistik und Verwaltung ergeben, unterstreicht LU. Eine Mehrheit der befürwortenden Kantone betont, die Verschlüsselung der Daten sei unerlässlich, um den Datenschutz zu gewährleisten.
Die Kantone AR, BL, LU, TI und ZG orten einen Widerspruch zwischen Art. 3, der noch von «manuellen Registern» spricht, und Art. 9, der von der Existenz elektronischer Register ausgeht.
Der Kanton GR lehnt die obligatorische elektronische Datenübermittlung aus Kostengründen ab und befürchtet EDV-Inkompatibilitäten. Er fordert die Beibehaltung der manuellen Register für die kleineren Gemeinden. Der Kanton AG wünscht sich eine Abklärung der Zweckmässigkeit dieses Vorschlags für seine eigenen Verhältnisse und plädiert für eine zentralisierte Lösung auf eidgenössischer oder kantonaler Ebene. Der Kanton NW verlangt genauere Auskünfte über die Kosten und die EDV-Kompatibilitäten.
Die Kantone BS, GL, SO, UR et VD weisen darauf hin, dass die finanzielle und organisatorische Beteiligung des Bundes - insbesondere durch die Verpflichtung der Bereitstellung seines Netzwerks - eine unerlässliche Bedingung darstellt. Der Kanton VD geht davon aus, dass bei interkantonalen Übermittlungen eine explizite Haftung des Bundes besteht.
Nach Ansicht des Kantons GE ist eine obligatorische elektronische Datenübermittlung technisch leicht zum bewerkstelligen. Damit würde die Registerführung vereinfacht und die Qualität verbessert. Im Gegenzug wird eingewendet, die Lösung enthebe die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner ihrer Verantwortung und sie liefen Gefahr, die Kontrolle über die Informationen zu verlieren. Nach Meinung der Kantone BS, GE, JU, NE und ZH verlangt es der Datenschutz, dass die Betroffenen über den Austausch und den Inhalt ihrer Daten in Kenntnis gesetzt werden und Gelegenheit erhalten, deren Inhalt einzusehen und ggf. korrigieren zu lassen.
Politische Parteien
Die politischen Parteien (CSP, CVP und FDP) stimmen dem Vorschlag unter dem Vorbehalt der Garantie des Datenschutzes zu. Die CVP plädiert für eine verhältnismässige Lösung für die kleinen Gemeinden. Die CSP beantragt, dass die Betroffenen zwecks Überprüfung über den Austausch ihrer Daten und deren Inhalt informiert werden.
16
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
Die BStatK, eCH, KORSTAT, KZIV und SIK befürworten das Prinzip des elektronischen Datenaustauschs. Dieser ist ein zentrales Element des E-Government (eCH), das dazu beitragen wird, die Statistikqualität und die Effizienz der Verwaltungsarbeit zu verbessern (KORSTAT).
Die SIK beantragt, dass die Betroffenen über den Austausch ihrer Daten informiert werden. In organisatorischer Hinsicht wird vermerkt, dass die Mehrheit der Kantone und Gemeinden ans System KOMBV angeschlossen sind und dieses hierfür verwenden könnten.
Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände
Die Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände (SKSG, SSV und SVEK) stimmen dem elektronischen Datenaustausch zwischen den (bereits) informatisierten Registern zu (SVEK und SKSG). Dieser dürfe jedoch nicht zur Schaffung eines eidgenössischen Einwohnerregisters führen, wenden SSV und GV ein, denn abgesehen von der Wahrung der Kompetenzverteilung verfügten die Gemeinden bereits über gute Informatiklösungen, die es zu berücksichtigen gelte. Die angestrebte Lösung muss mit den bestehenden EDV- Applikationen kompatibel und kostengünstiger sein (GV).
Arbeitgeberverbände
Die Arbeitgeberorganisationen (ES und SGV) unterstützen das Prinzip des elektronischen Datenaustauschs, das in einer ersten Phase zwar kostspielig ist, anschliessend jedoch Sparpotenzial aufweist, indem Fehlerquellen ausgeschaltet und die Erhebungsmethoden modernisiert werden.
Kreise der Wissenschaft und Forschung
Die SAGW antwortet nicht direkt auf die Frage, sondern äussert generelle Zweifel an der Verfassungsmässigkeit der Kompetenzaufteilung um eine obligatorische Meldepflicht einzuführen.
Kirchen und religiöse Gemeinschaften
Die Kirchen und religiösen Gemeinschaften befürworten das Prinzip, das - im Falle eines Obligatoriums des Merkmals der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche - den Vorteil böte, den stillschweigenden Kirchenaustritten einen Riegel zu schieben. Ein formeller Austritt wäre in diesem Fall unumgänglich. Die Einwohnerinnen und Einwohner müssen daher Kenntnis von der Existenz ihrer Daten haben und bei einem Datenaustausch ggf. deren Korrektur veranlassen können (RKZ).
Spontane Stellungnahmen
Die Mehrzahl der Städte begrüsst den Vorschlag. Da die Lösung für kleinere Gemeinden problematisch sein dürfte, sollte der Bund die notwendige Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung stellen. Allerdings gelte es darauf zu achten, dass kein eidgenössisches Einwohnerregister geschaffen wird, fordert Winterthur, das für eine föderalistische Lösung plädiert.
Die Stellungnahmen aus dem EDV-Sektor befürworten die Informatisierung der Datenübermittlung mit Benachrichtigung der Betroffenen. Winterthur schlägt vor, dass eine Lösung geprüft werden solle, die es den Betroffenen erlaubt, den Austausch ihrer Daten unter gewissen Umständen sperren zu lassen. Lausanne und AVDCH erinnern daran, dass
17
die aus dem Entwurf gestrichenen Datenschutzbestimmungen ein Berichtigungsrecht vorsahen.
Das Centre patronal nimmt nicht direkt zur Frage Stellung, hält jedoch Art. 65 Abs. 2 BV generell für nicht ausreichend, um Prinzipien über die Meldepflicht zu formulieren.
Frage 6: „Wie beurteilen Sie die Regelungen zur Qualität der Registerdaten im Bereich der Vorschläge zu den Meldepflichten?“
Art. 10 Persönliche Meldepflicht Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit: a. natürliche Personen sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug persönlich oder durch eine zur Vertretung berechtigte Drittperson bei der für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Amtsstelle melden. b. die Meldepflichtigen wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten nach Artikel 6 erteilen und, wenn erforderlich, ihre Angaben dokumentieren.
Art. 11 Auskunftspflicht 1 Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die nachfolgenden Personen den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über die meldepflichtigen Personen erteilen, wenn die persönliche Meldepflicht nach Artikel 10 nicht erfüllt wird: a. Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter; b. Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen; c. Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen; d. die industriellen Werke über den Umzug von Personen innerhalb derselben Liegenschaft. 2 Die Post teilt den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich die Zustelladressen von Einwohnerinnen und Einwohnern mit, wenn die persönliche Meldepflicht nach Artikel 10 nicht erfüllt wird. 3 Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die Informationen aus dieser Auskunftspflicht nicht als Grundlage für Verfügungen und Massnahmen zum Nachteil der betroffenen Personen verwendet werden.
Kantone
Mit Ausnahme der Kantone AR, TG, ZG und in gewissem Masse TI unterstützen alle Kantone generell die persönliche Meldepflicht und die Auskunftspflicht. Für NE «ist die Meldepflicht entscheidend für die Sicherstellung der Qualität der Registerdaten und damit der Statistiken. Es ist deshalb wichtig, dass dieser Punkt im Gesetz geregelt wird».
Die Kantone AR, TG und ZG vertreten die Ansicht, dass diese Grundsätze, die - soweit sie nicht durch eine statistische Notwendigkeit gerechtfertigt sind - einen Eingriff in die Kompetenzen der Kantone darstellen und deshalb nicht in diesen Entwurf gehören. Der Kanton TI unterstützt die persönliche Meldepflicht der Bürgerinnen und Bürger, teilt aber im Übrigen die Meinung von AR und TG.
Die Kantone NW und UR sprechen sich dagegen für eine umfassende gesetzliche Regelung dieses Bereichs durch den Bund aus. Der Kanton GR ist der Ansicht, man könne bei der Auskunftspflicht (z.B. Arbeitgeber in einem anderen Kanton) nach einem interkantonalen Amtshilfeprinzip vorgehen oder Vorschriften auf Bundesebene erlassen.
BS und BE fordern, dass Umzüge innerhalb einer Liegenschaft als effektive Umzüge aufzufassen seien.
18
Hinsichtlich der Erfüllung der persönlichen Meldepflicht weist der Kanton BE darauf hin, dass eine Verordnung die Nutzung der INFOSTAR-Daten als Ausweispapiere erlauben könnte. Der Kanton ZH wünscht, dass die betroffenen Personen ihrer Meldepflicht auch per E-Mail nachkommen können.
Die Auskunftspflicht wird unterschiedlich beurteilt. Die Stellungnahmen reichen von völliger Ablehnung (AR, TG und TI) aus verfassungsrechtlichen Gründen bzw. der Bemängelung ihrer Nutzlosigkeit (GL), über Zweifel an ihrer Wirksamkeit (BS und GE) bis hin zum Wunsch, diese zu einem obligatorischen Prinzip für die Immobilienverwaltungen und die industriellen Werke zu erheben, um das Problem der Umzüge innerhalb derselben Liegenschaft zu lösen (LU, SZ, VD und ZH).
Kontrovers sind auch die Meinungen zum Nachteilsverbot. Während die Kantone AI, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SO, UR, VS und VD keine besonderen Vorbehalte anbringen, pochen die Kantone AG, BS, BE, LU, SG und ZH auf dessen Streichung. Es wird geltend gemacht, das Prinzip stehe im Widerspruch zur persönlichen Meldepflicht, weil damit jegliche Möglichkeit entfällt, Verletzungen dieser Pflicht zu sanktionieren (AG, BE, SG und ZH). Ausserdem stehe das Nachteilsverbot im Widerspruch zu den fremdenpolizeilichen Bestimmungen, weil damit eine Ungleichheit vor dem Gesetz geschaffen wird (BS), und im Widerspruch zu den Bestimmungen über die Rechtshilfe in Steuerfragen und zur Steuergesetzgebung (LU).
Politische Parteien
Die politischen Parteien (CSP, CVP und FDP) äussern sich zustimmend. Die CSP hält die Vorschläge für realistisch. Die CVP betrachtet die Regelung der Meldepflicht als Voraussetzung für die Registerharmonisierung und die FDP überlässt die Beurteilung den zuständigen Behörden.
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
Die Gremien BStatK, KORSTAT, KZIV und SIK stehen der persönlichen Meldepflicht und der Auskunftspflicht insgesamt positiv gegenüber. Die BStatK spricht sich für eine genauere Reglementierung des interkantonalen Datenaustauschs aus. Die KZIV schlägt vor, dass die zur persönlichen Anmeldung erforderlichen Dokumente auf den Zivilstandsdokumenten basieren sollten. Die KORSTAT tritt für eine obligatorische Meldepflicht der industriellen Werke im Falle von Umzügen innerhalb eines Gebäudes ein, um die Qualität des Merkmals Haushalt und Wohnung zu garantieren.
Die DSB vertreten die Ansicht, dass die Auskunftspflicht nicht in einem Gesetz über die Registerharmonisierung geregelt werden kann. Artikel 9-11 des Entwurfs laufen dem Föderalismus zuwider, ohne dass eine statistische Notwendigkeit dafür besteht. Die Regelung der Meldepflicht ist ausschliesslich Sache der Kantone.
Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände
Die Verbände SSV und SVEK befürworten die Meldepflichten ebenfalls, stellen aber Fragen zu deren Tragweite und erachten die Möglichkeit der Anmeldung per E-Mail als wünschenswert. Beide Verbände lehnen das Nachteilsverbot ab, weil damit Verstösse gegen die persönliche Meldepflicht nicht mehr geahndet werden könnten, was wiederum negative Folgen für die Auskunftsfunktion der Einwohnerkontrollen gegenüber anderen Verwaltungsstellen hätte. Für die Immobilienverwaltungen und industriellen Werke ist die obligatorische Auskunftspflicht vorzusehen.
19
Arbeitgeberverbände
Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) ist der Ansicht, dass die persönliche Meldepflicht - im Bedarfsfall unterstützt durch die Einführung strengerer Sanktionen - und der elektronische Austausch unerlässlich und ausreichend sind, um die Genauigkeit der Daten zu sichern. Auf eine obligatorische Auskunftspflicht für die Arbeitgeber und die Immobilienverwaltungen könne deshalb verzichtet werden.
Kreise der Wissenschaft und Forschung
Die Dachorganisation SAGW hegt Zweifel an der Verfassungsmässigkeit des Entwurfs im Hinblick auf die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Kirchen (RKZ) halten die vorgeschlagene Regelung für realistisch und angemessen.
Spontane Stellungnahmen
Die Städte und die Informatikbranche befürworten in Ihren Antworten im Allgemeinen die vorgesehenen Grundsätze zur Meldepflicht und halten eine gesamtschweizerische Harmonisierung zum Erreichen der angestrebten Rationalisierung des Meldewesens für unabdingbar. Die entsprechenden Bestimmungen sollen die Arbeit der Einwohnerkontrolle durch klare, praktische und moderne Regelungen erleichtern (zum Beispiel Anmeldung per E-Mail) und die Möglichkeit schaffen, eine Verletzung der Meldepflicht zu sanktionieren. AVDCH und Lausanne möchten, dass die Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren im Mietvertrag aufgeführt werden. Winterthur erachtet eine Meldepflicht für Immobilienverwaltungen als unerlässlich.
Die Immobilienbranche lehnt eine Meldepflicht ohne Entschädigung grundsätzlich ab und äussert die Ansicht, dass dieser Artikel auf ganz bestimmte, ausdrücklich festgelegte Fälle zu beschränken sei.
Die Arbeitgeberverbände sprechen sich gegen eine subsidiäre Meldepflicht der Arbeitgeber aus und halten das Nachteilsverbot für wenig konkret.
Für das Centre Patronal hat der Bund nicht die Kompetenz, Regelungen – auch nicht indirekt - zur Meldepflicht zu erlassen.
20
3.4. Frage 7: „Wie beurteilen Sie die Führung einer Haushalts- und Wohnungsidentifikation in den Einwohnerregistern mit den Zielen der Vereinfachung von statistischen Erhebungen, der häufigeren Auswertungen von Grunddaten über Familien und Haushalte sowie aus Sicht des Nutzens für die Verwaltung?“
Art. 6 Minimaler Inhalt Die kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
c. Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des BFS; d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR und Haushaltszugehörigkeit;
Kantone
AG, BE, BL, FR, JU, LU, NE, NW, SH, SZ, UR, VS, VD und ZH unterstützen die Einführung von EGID und EWID in den Einwohnerregistern.
AG, JU, VS, VD, LU, NE, SH, SZ und ZH sind insgesamt der Ansicht, dass diese Identifikatoren für die Statistik zur Harmonisierung der Register und für die kommenden Volkszählungen unerlässlich sind. Die Haushaltszugehörigkeit und die Führung eines Wohnungsidentifikators seien unabdingbare Voraussetzungen dafür, dass die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen zuverlässig verfolgt werden können (JU, VS).
AG, LU, SZ, UR und NW betrachten diese Daten für die Verwaltung als nützlich, weshalb eine entsprechende Verwendung vorzusehen sei. Gemäss UR sollte die Haushaltszugehörigkeit auch für andere Verwaltungsstellen zugänglich sein.
Der Bund sollte in Zusammenarbeit mit Kantonen und Gemeinden ein System zur Vergabe dauerhafter Identifikatoren zur Haushaltszugehörigkeit ausarbeiten, welches einen Überblick zur Leerwohnungssituation ermöglicht (LU). SH nimmt Bezug auf die Position von KORSTAT, welche festhält, dass das BFS in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein rationelles System zur fortlaufenden Vergabe der Haushalts- und Wohnungsmerkmale ausarbeiten sollte, welches den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden sollte. ZH macht darauf aufmerksam, dass die Bestimmungen zur Meldepflicht ungeeignet sind für die Erfassung von Mutationen innerhalb eines Gebäudes. Der Bund sollte deshalb entsprechende Grundsätze erlassen, analog der Meldepflicht für Personen. Die Nummerierung der Wohnungen durch die Gemeinden sollte obligatorisch sein (AG). VD ist der Ansicht, dass der Arbeitsaufwand für die Einwohnerkontrolle steigen wird und die Kooperation der Vermieter Voraussetzung ist.
Für NE ist eine Haushaltsverknüpfung sinnvoll, da heute nicht mehr nur Ehegemeinschaften in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Für die Statistik ist die Verknüpfung mit der Wohnung nützlich.
Gemäss UR sollte die Harmonisierung nicht zu unverhältnismässig kurzen Abständen zwischen zwei Erhebungen führen, und der Bund müsste die damit verbundenen Kosten übernehmen.
AR, BS, GE, OW und TG weisen auf den Nutzen dieser Identifikatoren für die Statistiken hin und sind der Ansicht, dass nur eine Verknüpfung mit anonymisierten Daten in Frage kommt. GE legt Wert darauf, dass die Nutzung der Verknüpfung zwischen Personen und Haushalten für administrative Zwecke klar zu definieren ist und Verknüpfungen zwischen Personen, Haushalten und Wohnungen nur zu statistischen Zwecken zuzulassen sind. OW lehnt eine dauerhafte Verbindung ab und befürwortet lediglich eine punktuelle Verknüpfung mit
21
anonymisierten Daten (z.B. für Volkszählungen). Da der Bund Hauptnutzniesser der Einführung der Identifikatoren zu Personen, Haushalten und Wohnungen ist, soll er auch die Kosten tragen (BS).
ZG ist hauptsächlich deshalb dagegen, weil die Zeitspanne zwischen der Datenerhebung der Volkszählung 2000 und deren Aufnahme in die Register zu lang und die Daten somit nicht mehr relevant seien.
GR ist der Ansicht, dass der konkrete Nutzen dieser Identifikatoren nicht bewiesen ist und hält das Kosten-Nutzen-Verhältnis für ungünstig. SG kommt zum Schluss, dass der konkrete Nutzen dieser Daten für die Kantone und Gemeinden nicht eindeutig bewiesen ist und die Betroffenen eine Erfassung aus Gründen der Empfindlichkeit ablehnen könnten, weshalb darauf zu verzichten sei.
Politische Parteien
Für die CSP rechtfertigt die bessere Datenqualität die Einführung der Identifikatoren. Die CVP kommt zu demselben Schluss, falls der Arbeitsaufwand durch ein günstiges Kosten- Nutzen-Verhältnis aufgewogen wird. Hingegen ist die FDP der Ansicht, dass auf diese Identifikatoren verzichtet werden soll, da sie für die Immobilienverwaltungen und -eigentümer mit zu viel Aufwand verbunden seien.
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
EKFF, KORSTAT und SIK unterstützen die Einführung dieser ihres Erachtens unerlässlichen Identifikatoren. Für die EKFF verbessert ein Minimalstandard zur Identifikation von Haushalt und Wohnung sowie eine dauerhafte Verbindung zwischen Einwohner-, Wohnungs- und Gebäuderegister die Qualität und Aktualität der Informationen zu den Haushalten und Familien.
Das BFS sollte in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein rationelles Verfahren zur Verwaltung der Haushalts- und Wohnungsmerkmale entwickeln, das den Gemeinden zur Verfügung gestellt würde. Diese Merkmale sollten nicht auf eine ausschliesslich statistische und daher kostenintensive Nutzung beschränkt werden (SIK).
eCH schlägt vor, dass vor der Einführung dieser Identifikatoren das Kosten-Nutzen- Verhältnis evaluiert wird. Die DSB sind gegen eine Verwendung dieser Identifikatoren für administrative Zwecke. Sie halten lediglich eine Verknüpfung anonymisierter Daten für denkbar und lehnen jegliche gemeinsame Verwendung der Originalregister ab.
Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände
SVEK und SKSG unterstützen die Einführung dieser Identifikatoren. Die Nutzung der Identifikatoren für administrative Zwecke dränge sich auf, und es sei eine Aufteilung der Kosten vorzusehen (SKSG). Wenn die Hauseigentümer und Immobilienverwaltungen nicht verpflichtet sind, Mutationen der Einwohnerkontrolle zu melden, bestehe das Risiko, dass die Umzüge innerhalb eines Gebäudes weiterhin unvollständig registriert werden. Dieses Problem ist in städtischen Gebieten häufig.
Für den SSV sind diese Identifikatoren nur für die Bundes- oder Kantonsstatistik von Interesse, weshalb er das Fehlen eines Verteilschlüssels für die Kosten bedauert, umso mehr, als die Registrierung von EWID und EGID im Gebäude- und Wohnungsregister noch nicht vollständig sei. Mit einer Verknüpfung zwischen INFOSTAR und EPID könnte darauf verzichtet werden. Die veranschlagten einmaligen Investitionen und Kosten für 10 Jahre scheinen nicht realistisch.
22
Arbeitgeberverbände
ES hält die Schaffung einer dauerhaften Verbindung zwischen Einwohnern und ihrer Wohnung für notwendig, um das mit dem Gesetz verfolgte Ziel eines verbesserten Meldewesens zu erreichen, allerdings unter Wahrung des Datenschutzes. Der SGV spricht sich dagegen aus, da die Identifikatoren eine Fehlerquelle darstellen könnten.
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die RKZ unterstützt die Einführung dieser Identifikatoren. Der VFG hat dazu nicht Stellung genommen.
Spontane Stellungnahmen
In einer Mehrheit der Stellungnahmen von Städten und der Informatikbranche wird die Einführung dieser Identifikatoren befürwortet. Die Städte weisen darauf hin, dass die Vereinfachungen nur die Bundesverwaltung betreffen.
Das System wäre noch optimierbar durch eine Meldepflicht der Immobilienverwaltungen, zumindest für interne Umzüge.
Für Baden und Solothurn ergibt sich aufgrund der schwierigen Verwaltung der Identifikatoren ein ungünstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis. Diese Identifikatoren wären nur effizient, wenn sie in den Dossiers der Immobilienverwaltungen eingeschlossen würden. Da dies kaum durchführbar wäre, sei auf diese Identifikatoren zu verzichten.
Die Inkassostellen möchten auf diesen Identifikator zugreifen können, insbesondere bei fehlendem EPID.
3.5. Frage 8: „Welche Art eines Personenidentifikators würden Sie grundsätzlich bevorzugen: einen für administrative Zwecke verwendbaren Identifikator im Einwohnerbereich aus den E-Government Projekten des Bundes, den die Statistik mitbenutzen könnte, oder einen separaten Identifikator der Statistik, der ausschliesslich für statistische Zwecke verwendet werden dürfte?“
Art. 6 Minimaler Inhalt Die kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
a. Eidgenössischer Personenidentifikator;
Art. 12 1 Die Bundesstellen nach Artikel 2 Absatz 1 führen den eidgenössischen Personenidentifikator nach Artikel 6 Buchstabe a in ihren Personenregistern. 2 Die Führung von Merkmalen, die nicht in Artikel 6 bezeichnet sind, richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes sowie nach den Anforderungen des Katalogs nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Gesetzes, sofern das Merkmal im Katalog aufgeführt ist.
Kantone
AI, BE, JU, NE, NW, UR, VS und VD unterstützen die Einführung eines allgemeinen, administrativen wie statistischen Zwecken dienenden eidgenössischen Personenidentifikators (EPID). BE, NE, JU und VD betonen, dass es sich um ein unabdingbares Element zur Umsetzung des E-Government handelt und dadurch sowohl die
23
administrativen Abläufe auf gesamtschweizerischer Ebene als auch der Datenschutz optimiert würden, da klare Grundsätze zur Nutzung im Rahmen der gesetzlich definierten Ziele festgelegt würden. BE, JU, VS und VD sind der Ansicht, dass ein solcher Identifikator ihnen im Gegensatz zu einem separaten und rein statistischen Zwecken dienenden Identifikator Einsparungen ermöglichen würde. Diese Punkte seien für die Zustimmung zum Gesetzesentwurf entscheidend. VD hält einen statistischen Identifikator nicht für sinnvoll, da dieser Kosten verursachen, aber keinen direkten Nutzen für die öffentliche Verwaltung bieten würde und deshalb die Führung des Identifikators nicht gewährleistet wäre.
AG, BS, FR, GR, LU, SH, SZ und ZH unterstützen die Einführung eines EPID, erinnern aber daran, dass dadurch das Risiko einer unzulässigen Verknüpfung von Daten zunehmen könne. Es sei deshalb unerlässlich, eine genauere Evaluation der entstehenden Risiken und der geeigneten Gegenmassnahmen vorzunehmen. Auch diese Kantone sind der Ansicht, dass ihnen ein solcher Identifikator, im Gegensatz zu einem rein statistischen Identifikator, Kosteneinsparungen ermöglichen würde.
BL, BS, LU, SG und ZH stellen fest, dass Artikel 65 Absatz 2 der Bundesverfassung keine ausreichende Gesetzesgrundlage darstellt. Die Einführung eines EPID bedinge ein separates, nicht im Harmonisierungsgesetz integriertes Gesetz und eine weiter gefasste politische Diskussion. ZH möchte, dass diese Gesetze gleichzeitig präsentiert werden. Sollte die relativ kurze Frist jedoch nicht einzuhalten sein, müsste vorgängig ein statistischer Identifikator eingeführt werden, und mittels Übergangsbestimmungen wäre sicherzustellen, dass sowohl die harmonisierten Daten als auch der EPID nach der Einführung der gesetzlichen Grundlagen über den EPID für administrative Zwecke verwendet werden können. In der Zwischenzeit sollte der statistische Identifikator von den Kantonen im Rahmen ihres Kompetenzbereiches und eventuell der interkantonalen Zusammenarbeit für administrative Aufgaben genutzt werden können, falls die erforderlichen Gesetzesgrundlagen ausgearbeitet werden.
AR, GL, TG und ZG unterstützen die Einführung eines statistischen Identifikators, erachten den EPID aber als wünschenswert und unabdingbar für das E-Government auf allen Ebenen des Bundes. Die Einführung scheine allerdings verfrüht, solange die Fragen im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz noch nicht geregelt sind. Deshalb sei die Verfassungsmässigkeit eingehender zu prüfen und eine weiter gefasste politische Diskussion zu führen. TI vertritt denselben Standpunkt, ist aber ganz klar gegen die Einführung eines rein statistischen Identifikators.
GE, OW und SO lehnen einen Personenidentifikator für administrative Zwecke wegen der damit verbundenen Risiken kategorisch ab. Eine unkontrollierbare Verknüpfung der Register könnte zu einer Verletzung des in der Verfassung verankerten Schutzes der Persönlichkeit führen. OW möchte ausserdem auch keinen statistischen Identifikator einführen, da dies eine Verknüpfung von nicht anonymisierten Daten erlauben würde.
Politische Parteien
Die CSP gibt einem Personenidentifikator für administrative Zwecke den Vorzug. Die FDP erachtet einen solchen Identifikator für die Verwaltungen als nützlich, die ungenaue Präsentation der gesetzlichen Umsetzung (Harmonisierung oder eigenes Gesetz) ermögliche jedoch keine konkrete Stellungnahme. Die SVP hält ein System, das für administrative Zwecke wenig Nutzen bringe, für kostspielig und unnötig.
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
BStatK, eCH, KZIV, SIK und VZIV unterstützen die Einführung eines einheitlichen Personenidentifikators, der für administrative Zwecke genutzt werden kann. Ein Identifikator ermögliche einen vertikalen und horizontalen Austausch von Daten und verbessert den Service Public, insbesondere im Hinblick auf das E-Government (VZIV). eCH wertet den
24
Personenidentifikator als Schlüsselelement für das E-Government. Zahlreiche Applikationen würden ohne dieses einheitliche, offizielle Identifikationsmittel erschwert oder verunmöglicht, da die herkömmliche physische Identifikation hier nicht mehr nötig wäre.
Befürchtungen bezüglich Datenschutz seien unbegründet, wenn das Gesetz klar formuliert werde (KZIV). Gemäss SIK werden die im neuen Gesetz geltenden Garantien bezüglich Zugriffsrechten sogar einen besseren Datenschutz ermöglichen. Die Behauptung, dass ein Identifikator ohne weiteres den Zugriff auf die Daten und die Verknüpfung von Daten ermöglicht, sei falsch, wenn die Zugriffsrechte reglementiert und auf die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben beschränkt werden. Befürchtungen über eine Verknüpfung über die ursprünglich festgelegten Ziele hinaus seien insofern nicht angebracht, als die Originaldateien und die damit verbundenen gesetzlichen Aufgaben klar definiert sind (KZIV).
eCH stellt fest, dass Artikel 2 und Abschnitt 4 des Entwurfs die Verwendung dieses Identifikators auf ein internes System beschränken (G2G) - offensichtlich ein Ergebnis von Überlegungen zum Datenschutz und Befürchtungen über einen gläsernen Bürger. Da die Betroffenen ihren Identifikator nicht kennen, sei das Projekt für den Guichet Virtuel (C2G) vorderhand nur von begrenztem Nutzen. Wenn der Identifikator den betroffenen Personen mitgeteilt würde, könnten diese hingegen die Richtigkeit ihrer Daten und deren Verwendung prüfen, was ebenfalls im Sinne des Datenschutzes wäre. Die Integration und die Verwendung dieses Identifikators in allen Registern würde die Zahl der Fehler bei der (Wieder-)Erfassung vermindern.
KORSTAT stellt fest, dass ein statistischer Identifikator zu hohe Kosten verursachen würde, was der Akzeptanz bei den Einwohnerkontrollen abträglich wäre. Der Persönlichkeitsschutz müsse durch geeignete gesetzliche Grundlagen garantiert werden, welche eine unerwünschte Verwendung verbieten und sanktionieren.
Die DSB sind der Ansicht, dass zur Einführung eines EPID eine eigenständige politische Debatte stattfinden sollte, was beim vorliegenden Gesetzesentwurf ausgeschlossen sei. Zudem rechtfertige das positiv formulierte verfassungsmässige Recht ihrer Ansicht nach die Einführung eines allgemeinen Identifikators nicht. Eine Verwendung für administrative Zwecke würde über das Ziel von Artikel 65 hinausgehen und damit gegen Artikel 35 Absatz 2 verstossen (Gewährleistung der Grundrechte durch den Staat). Deshalb sollte im Rahmen von jedem Gesetz (nach einer Debatte) ein Identifikator spezifisch vorgesehen und begründet werden. Ein statistischer Identifikator wäre denkbar, das BFS dürfte dabei aber nicht unbeschränkt und unkontrolliert über nicht anonymisierte Daten verfügen.
Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände
SKSG, SSV und SVEK halten einen einheitlichen Identifikator für unabdingbar, da nur so im Rahmen von E-Government sicher und rechtlich relevante Daten ausgetauscht werden können. Dieser Identifikator müsse einheitlich, allgemein gültig und sowohl für administrative wie für statistische Zwecke verwendbar sein. Klar festgelegte Zugriffsrechte würden dem Datenschutz Nachdruck verleihen. Zudem liesse sich mit einem solchen Identifikator das Volumen der zur Identifikation einer Person notwendigen Daten verringern.
Der GV nimmt nicht direkt Stellung, erinnert aber daran, dass dem Datenschutz im gesamten Entwurf eine zentrale Bedeutung zukomme.
Arbeitgeberverbände
ES bestreitet den Nutzen eines allgemeinen Identifikators nicht, hält den Zeitpunkt aber für verfrüht und wünscht sich eine weiter gefasste politische Debatte. Einige seiner Mitglieder sind der Ansicht, dass ein rein statistischer Identifikator nicht nur teuer wäre, sondern, wie auch ein EPID, in der Bevölkerung auf Misstrauen stossen könnte.
25
Der SGV weist darauf hin, dass ein EPID auch für den Datenaustausch zwischen Sozialversicherungen und Arbeitgebern und für die Inkassostellen zur Prüfung der Qualität von Schuldnern nützlich wäre. Er ist der Ansicht, dass eine Vielfalt von Identifikatoren zu vermeiden sei. Der EPID solle deshalb nicht nur der öffentlichen Verwaltung, sondern auch anderen Organisationen zur Verfügung stehen, die ein überwiegend privates Interesse im Sinne von Artikel 13 des Datenschutzgesetzes geltend machen können. Artikel 4 Absatz 1 sei in diesem Sinne abzuändern.
Kreise der Wissenschaft und Forschung
Die SAGW befürchtet, dass die Register verknüpft werden könnten und eine missbräuchliche Verwendung der Daten die Folge wäre. Sie spricht sich deshalb für einen statistischen Identifikator mit anonymisierten Daten aus.
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die RKZ und der VFG verlangen keine speziellen Beschränkungen im Falle der Einführung eines EPID, der VFG würde allerdings einen statistischen Identifikator als ausreichend erachten.
Spontane Stellungnahmen
Städte, Einwohnerkontrollverbände und Informatikunternehmen unterstützen die Einführung eines EPID und betonen, dass ein statistischer Identifikator wirtschaftlich gesehen nicht sinnvoll wäre. Die Informatikbranche ist der Ansicht, dass eine sichere Identifikation der einzelnen Personen hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes eine zusätzliche Garantie und nicht ein Risiko darstellt. Das Risiko werde gegenwärtig nicht realistisch bewertet. Der Schwerpunkt sollte vermehrt auf Prüfungen vor Ort durch eine neutrale Instanz gesetzt werden. Das Ziel des Datenschutzes liege nicht darin, eine eindeutige Identifikation zu verhindern, sondern zu garantieren, dass Daten, die bisher nicht verknüpft werden konnten, auch in Zukunft nicht verknüpft werden und so nicht auf ungesetzliche Weise neue Informationen entstehen.
Die Inkassostellen möchten auf der Grundlage von Artikel 13 Bst. c DSG auf einen solchen Identifikator zugreifen können, um Schuldner eindeutig zu identifizieren. Der Persönlichkeitsschutz beinhalte auch die Sicherheit, dass eine bestimmte Person nicht mit einer anderen verwechselt wird.
Das Centre Patronal ist der Ansicht, dass ein EPID für das E-Government rationell wäre, lehnt diesen aber ab, weil nicht garantiert werden könne, dass die zu statistischen Zwecken gesammelten Daten nicht für andere Zwecke genutzt werden, die in Widerspruch zum Grundsatz der Verwendung nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) stehen. Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen hält den dauerhaften Datenaustausch zwischen den Registern aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes für kritisierbar.
4. Kosten und Verteilschlüssel
Kantone
AG, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, TI, UR, VD, VS und ZH unterstreichen, dass sich der Bund finanziell beteiligen müsse. Die erste Phase der Harmonisierung werde kostenintensiv sein und müsse deshalb unterstützt werden (AG, FR), ebenso die Volkszählung 2010 (BS, OW).
26
Der Umfang dieser Kostenbeteiligung wird nicht beziffert. Sie muss für BS konsequent, für FR, LU und ZH substanziell sein. UR schlägt sogar vor, dass der Bund die Investitionskosten der Harmonisierung, welche die elektronische Meldung der Mutationen sowie die Führung des Wohnungs- und Personenidentifikators mit sich bringen, vollumfänglich übernimmt.
Allgemein sind die Kantone der Ansicht, dass vor allem der Bund von der Harmonisierung profitiere. Hingegen delegiere der Bund die Umsetzung an die Kantone, was eine Verteilung der Kosten zu deren Nachteil zur Folge hätte (VD), zudem sei dafür keine Entschädigung vorgesehen (GE, LU). Im Weiteren dürften die veranschlagten Beträge zu tief liegen.
BS, GR und UR sind der Ansicht, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Identifikatoren (EWID, EPID) vom Bund zu tragen seien. SG hält die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der Gebäude- und Wohnungserhebung für inakzeptabel, und TI ist nicht bereit, die Kosten für einen EPID oder einen statistischen Identifikator zu übernehmen, der ausschliesslich dem Bund dient.
Nach Meinung von BE müssen die durch die vermehrte Nutzung von INFOSTAR (das als Bundesdatenbank beschrieben wird) im Zusammenhang mit den Einwohnerregistern entstehenden Kosten vom Bund getragen werden. SO erinnert daran, dass die Einführung von Artikel 6 Kosten für die Kantone verursachen wird, äussert aber keine Forderungen bezüglich Kostenbeteiligung. AI, AR, NE, SZ und TG haben zu diesem Punkt keine speziellen Bemerkungen angebracht.
Politische Parteien
Die SVP hält die Kostenschätzung für zu tief und das Projekt für unnötig. Die übrigen politischen Parteien (CSP, CVP, FDP) haben zu diesem Punkt nicht Stellung genommen.
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
KORSTAT hält eine substanzielle Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten für die erfolgreiche Umsetzung der Harmonisierung im Hinblick auf die Volkszählung 2010 für notwendig. eCH verlangt eine Kosten-Nutzen-Analyse vor der Einführung des EWID in den Einwohnerregistern.
Die KZIV hält es für wichtig, dass die Zivilstandsbehörden und die kantonalen Aufsichtsbehörden durch Abrufverfahren Zugang zu den Daten der Einwohnerregister zur Überprüfung von Name, Vorname, Heimatort und Staatsangehörigkeit haben. Deshalb scheint es der KZIV richtig, dass INFOSTAR in den Bereich des BJ fällt, und logisch, dass deshalb die allgemeinen Kosten der neuen Applikation vom Bund getragen werden.
Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände
Die Gemeindeverbände erachten eine konsequente finanzielle Unterstützung durch den Bund als notwendig. Tatsächlich profitierten vor allem der Bund von einer Harmonisierung, sowie, in einem geringeren Umfang, die Kantone und die kantonale Statistik (GV, SGV und SSV). Die Verwaltung des EWID, die heute noch nicht zuverlässig funktioniere, verursache für die Gemeinden nur Mehrkosten und sei ohne eine Möglichkeit zur Nutzung für administrative Zwecke nicht interessant. Diese neuen Kosten seien mit einem kostenlosen Zugriff auf spezifische Daten zu kompensieren (SSV). Die veranschlagten Kosten für zehn Jahre und die einmaligen Kosten scheinen nicht realistisch (SSV). Ein Projekt im Umfang von 30 Millionen können die Gemeinden nicht tragen (GV).
Arbeitgeberverbände
27
ES hält fest, dass die Investitionskosten für die Gemeinden hoch sein werden, dass langfristig jedoch Einsparungen möglich seien. Gemäss Einschätzung des SGV ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis unklar und eher ungünstig, da die Ausgaben nicht durch entsprechende Einsparungen aufgewogen würden. Dies wäre nur der Fall, wenn auch Akteure der Privatwirtschaft von der Harmonisierung profitieren könnten.
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Der VFG bewertet das Kosten-Nutzen-Verhältnis als günstig.
Spontane Stellungnahmen
AVDCH und Lausanne möchten, dass im Gesetzesentwurf der Grundsatz der kostenlosen Information aufgenommen wird. Die Städte Baden und Solothurn finden, dass die Führung des EWID eine beträchtliche Arbeit mit sich bringe, aber ein ungenügendes Ergebnis.
Winterthur bemerkt, dass von diesem Projekt vor allem Bund und Kantone profitieren, welche die Lasten auf die Gemeinden abwälzen, ist jedoch der Meinung, dass die Frage der Kostenaufteilung kein Hindernis darstellen sollte.
5. Beziehungen zwischen INFOSTAR und Registern der Einwohnerkontrolle
Zugriff auf die Einwohnerregister
AG, BE, KZIV und VZIV befürworten einen Zugriff auf die Einwohnerregister durch Abrufverfahren im Zusammenhang mit Veränderungen des Zivilstands zur Überprüfung der dabei wichtigen Angaben zum Wohn- oder Aufenthaltsort einer Person. Sämtliche Mutationen betreffend Zivilstand einer Person müssen bereits heute auf der Grundlage des Bundesrechts an die Einwohnerkontrolle des Wohn- oder Aufenthaltsorts gemeldet werden (KZIV). Diese Mitteilungen zum Zivilstand zu Handen der Einwohnerkontrolle sind standardisiert und in der Zivilstandsverordnung vorgesehen. Dies sei ein wertvoller Beitrag zur Harmonisierung (BE, VS), da die Personendaten zum Zivilstand die Grundlage einer korrekten Erfassung der Daten zu einer Person bilden (Nachweisfunktion). Ein gegenseitiger Austausch der Daten wäre wünschenswert (BE) und würde substanzielle Synergien ermöglichen. Deshalb sei zu prüfen, inwieweit diese Aspekte im Harmonisierungsgesetz berücksichtigt werden können, oder ob dies in den Bereich eines anderen Gesetzes oder der kantonalen Gesetzgebung fällt.
Der in Artikel 9 des Gesetzesentwurfs vorgesehene elektronische Datenaustausch eigne sich als Ersatz für das kostspielige, veraltete und fehleranfällige System der Heimatscheine (BS). Die Datenqualität käme dem INFOSTAR-System sehr zugute (KZIV) und würde eine rationellere Verwaltung der Datenflüsse zwischen Einwohnerregistern und INFOSTAR- System ermöglichen (BS).
Zugriff auf das System INFOSTAR
AVDCH und Lausanne gehen davon aus, dass die tägliche Arbeit der Einwohnerkontrollen wesentlich vereinfacht würde, wenn diese unter noch festzulegenden Voraussetzungen Zugriff auf das INFOSTAR-System hätten. Dies würde für den Service Public eine spürbare Verbesserung bedeuten, da sich zum Beispiel vermeiden liesse, dass die registrierten Personen Dokumente erstellen lassen müssen, welche ausschliesslich dazu dienen, den Einwohnerkontrollen die zu ihrer Registrierung erforderlichen Daten zu liefern, während eben diese Daten – aktualisiert – per Mausklick zur Verfügung stehen würden (AVDCH). SG befürwortet den Zugriff der Einwohnerkontrollen auf INFOSTAR mittels Abrufverfahren.
28
Kosten
AG und BE verlangen, dass die geplante Nutzung von INFOSTAR vollumfänglich zu Lasten des Bundes gehe, da sie diese Datenbank der Bundesebene zuordnen. Die Kosten für Anpassungen im elektronischen Beurkundungssystem aufgrund neuer Bundeserlasse muss deshalb der Bund selbst tragen. (BE).
Schreibweise ausländischer Namen
VS stellt fest, dass die Schreibweise ausländischer Namen häufig Probleme verursacht. Im Zentralen Ausländerregister (ZAR) sollte der Name so geschrieben werden wie im Pass der Betroffenen. Der Name soll nicht von Daten übernommen werden, die aus der Anwendung der Schweizer Gesetze in den schweizerischen Zivilstandsregistern resultieren. Der Kantonsrat möchte unbedingt, dass der Bund die Gelegenheit wahrnimmt, diese wichtige Frage im Rahmen der Harmonisierung der Personenregister neu zu prüfen.
29
6. Präsentation der Ergebnisse in Form von Tabellen 85 offiziell Angeschriebene, 49 Antworten. 17 spontane Stellungnahmen. Die Gesamtzahl der Antworten beträgt 66. Kursiv gedruckt ist der Wert inklusive der spontanen Stellungnahmen.
Frage 1: „Allgemeine Beurteilung der Ziele des Gesetzesentwurfs zur Registerharmonisierung.“
Unterstützung für statistische Zwecke
Zustimmung Ablehnung
Kantone 26 Politische Parteien 3 (CSP, CVP, FDP) 1 (SVP)2
Weitere Organisationen und 8 (BStatK, DSB, EKFF, eCH, Verbände KORSTAT, KZIV, SIK, VZIV) Gemeinde- und 3 (GV, SSV, SVEK) Einwohnerkontrollverbände Arbeitgeberverbände 2 (ES, SGV) Kreise der Wissenschaft und 3 (NF, SAGW, SIAK) Forschung Kirchen und 2 (RKZ, EKB, CK, IG und VFG) Religionsgemeinschaften
Spontane Stellungnahmen 6 (Lausanne, Baden, Winterthur, AVDCH, ISACA, Centre Patronal)
Total 47 (53) 1
Wunsch eines «indirekten» administrativen Nutzens
Zustimmung Ablehnung
Kantone 21 5 (AR, GE, SO, TI, TG) Politische Parteien 3 (CSP, CVP, FDP) Weitere Organisationen und 6 (BStatK, eCH, KORSTAT, 1 (DSB) Verbände KZIV, SIK, VZIV) Gemeinde- und 3 (GV, SSV, SVEK) Einwohnerkontrollverbände Arbeitgeberverbände 1 (SGV) 1 (ES) Kreise der Wissenschaft und 1 (SAGW) Forschung Kirchen und 2 (RKZ et aliud, VFG) Religionsgemeinschaften
Spontane Stellungnahmen 4 (AVDCH, Baden, Lausanne, 1(Centre Patronal) Winterthur)
Total 36 (40) 8 (9)
2 Lehnt das gesamte Projekt ab
30
Frage 2: „Wie beurteilen Sie die beabsichtigten Vereinfachungen für künftige Erhebungen und die angestrebte Schliessung der Lücken im Bereich der Bevölkerungsstatistiken?“
Zustimmung Ablehnung
Kantone 26 Politische Parteien 3 Weitere Organisationen und 4 (BStatK, eCH, EKFF, Verbände KORSTAT) Gemeinde- und 1 (SSV) Einwohnerkontrollverbände Arbeitgeberverbände 2 (ES, SGV) Kreise der Wissenschaft und Forschung Kirchen und 1 (RKZ) Religionsgemeinschaften
Spontane Stellungnahmen 4 (AVDCH, Baden, Lausanne, Winterthur)
Total 37(41)
31
Evaluation der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einwohnerkontrolle
Frage 3: „Wie beurteilen Sie die Idee zur Vorgabe von Normen und Standards in einem so genannten „amtlichen Katalog der Registermerkmale“?“
Zustimmung Ablehnung
Kantone 26 Politische Parteien 3 (CSP, CVP, FDP) Weitere Organisationen und 8 (BStatK, DSB, EKFF, eCH, Verbände KORSTAT, KZIV, SIK, VZIV) Gemeinde- und 3 (GV, SSV, SVEK) Einwohnerkontrollverbände Arbeitgeberverbände 2 (ES, SGV) Kreise der Wissenschaft und 1 (SAGW) Forschung Kirchen und 2 (RKZ, VFG) Religionsgemeinschaften
Spontane Stellungnahmen 6 (AVDCH, GastroSuisse, 1 (Centre Patronal) ISACA, Baden, Lausanne, Winterthur)
Total 44(50) 1 (2)
Frage 4: „Sollen die Merkmale, die in den Einwohnerregistern zu führen sind, im Gesetz explizit und abschliessend aufgeführt werden oder sollen diese auf Verordnungsstufe geregelt werden? Wie beurteilen Sie die Auswahl der Merkmale?“
Gesetzes- Verordnungs- Zustimmung Ablehnung Kirche Art. stufe stufe 6 Kantone 23 3 (JU, NE, VS) 26 8 Politische 3 3 (CSP, CVP, 2 (CSP, Parteien FDP) CVP) Weitere 4 (BStatK, 6 (BStatK, Organisationen DSB, eCH, DSB, eCH, und Verbände KORSTAT) KORSTAT, KZIV, VZIV) Gemeinde- und 2 (SSV, SVEK) 3 (SKSG, SSV, Einwohner- SVEK) kontrollverbände Arbeitgeber- 2 2 (ES, SGV) verbände Kreise der Wissenschaft und Forschung Kirchen und 2 2 (RKZ, VFG) 2 Religionsgemein schaften
Spontane 3 (AVDCH, 3 (ISACA, 5 (AVDCH, 1 (Centre (RKL BL, Stellungnahmen GastroSuisse Solothurn, GastroSuisse, Patronal) Wahl) Lausanne) Winterthur) Lausanne, Solothurn, Winterthur)
Total 34 (37) 5 (8) 38 (42) (1) 10 (12)
32
Frage 5: „Wie beurteilen Sie den Vorschlag für ein elektronisches Melde- und Mutationswesen zwischen den Einwohnerregistern bei Weg- und Zuzügen von Personen und Haushalten im Sinne der Aktualität und Qualität der Registerdaten?“ Zustimmung Ablehnung
Kantone 23 3 (AR, TG, TI) Politische Parteien 3 (CSP, CVP, FDP) Weitere Organisationen und 5 (BStatK, eCH, KORSTAT, 1 (DSB) Verbände KZIV, SIK) Gemeinde- und 3 (SKSG, SSV, SVEK) Einwohnerkontrollverbände Arbeitgeberverbände 2 (ES, SGV) Kreise der Wissenschaft und 1 (SAGW) Forschung Kirchen und 1 (RKZ) Religionsgemeinschaften
Spontane Stellungnahmen 5 (AVDCH, ISACA, NEST, 1 (Centre Patronal) Solothurn, Winterthur)
Total 37 (42) 5 (6)
Berichtigungsrecht der Personen
Berichtigungsrecht
Kantone 4 (BS, JU, NE, ZH) Politische Parteien 1 (CSP) Weitere Organisationen und 1 (SIK) Verbände Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände Arbeitgeberverbände Kreise der Wissenschaft und Forschung Kirchen und 1 (RKZ) Religionsgemeinschaften
Spontane Stellungnahmen 4 (AVDCH, Baden, Lausanne, Winterthur)
Total 7 (11)
33
Frage 6: „Wie beurteilen Sie die Regelungen zur Qualität der Registerdaten im Bereich der Vorschläge zu den Meldepflichten?“
Zustimmung Ablehnung Ablehnung Ablehnung Meldepflicht3 Nachteilsverbot Kantone 24 3 (AR, TG, 1 (TI) 6 (AG, BS, BE, ZG) LU, SG, ZH) Politische Parteien 3 (CSP, CVP, FDP) Weitere 4 (BStatK, 1 (DSB) Organisationen und KORSTAT, KZIV, Verbände SIK) Gemeinde- und 2 (SSV, SVEK) 2 (SSV, SVEK) Einwohnerkontroll- verbände Arbeitgeberverbände 1 (SGV) 1 (SGV) 1 (SGV) Kreise der 1 (SAGW) Wissenschaft und Forschung Kirchen und 1 (RKZ) Religionsgemeinschaf ten
Spontane 6 (AVDCH, FRI, 1 (Centre 4 (FRI, HEV, 1 (Winterthur) Stellungnahmen ISACA, Lausanne, Patronal) Centre Patronal, Solothurn, GastroSuisse) Winterthur)
Total 35 (41) 5 (6) 2 (6) 9 (10)
3 Meldepflicht für Immobilienverwaltungen, Dienstleistungsbetriebe, Arbeitgeber usw.
34
Frage 7: „Wie beurteilen Sie die Führung einer Haushalts- und Wohnungsidentifikation in den Einwohnerregistern mit den Zielen der Vereinfachung von statistischen Erhebungen, der häufigeren Auswertungen von Grunddaten über Familien und Haushalte sowie aus Sicht des Nutzens für die Verwaltung?“
Nutzen für die Ausschliess Zusatzinforma Ablehnung Verwaltung lich Nutzen tionen für Statistik erforderlich Kantone 14 (AG, BE, BL, FR, 5 (AR, BS, 1 (GR) 2 (SG,ZG) JU, LU, NE, NW, SH, GE, OW, TG) SZ, UR, VS, VD, ZH) Politische Parteien 2 (CSP, CVP) 1 (FDP) Weitere 3 (EKFF, KORSTAT, 1 (DSB) Organisationen und SIK) Verbände Gemeinde- und 2 (SVEK, SSG) 1 (SSV)4 Einwohnerkontroll- verbände Arbeitgeberverbände 1 (ES) 1 (SGV) Kreise der Wissenschaft und Forschung Kirchen und 1 (RKZ) Religionsgemeinschaf- ten
Spontane 5 (AVDCH, Intrum 2 (Baden, Stellungnahmen justitia, Lausanne, Solothurn) NEST, Winterthur)
Total 24 (29) 6 1 5 (7)
4 Ungünstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis
35
Frage 8: „Welche Art eines Personenidentifikators würden Sie grundsätzlich bevorzugen: einen für administrative Zwecke verwendbaren Identifikator im Einwohnerbereich aus den E- Government Projekten des Bundes, den die Statistik mitbenutzen könnte, oder einen separaten Identifikator der Statistik, der ausschliesslich für statistische Zwecke verwendet werden dürfte?“
Vollständige Ablehnung eines EPID Kantone 3 (GE, OW, SO)
Spontane Stellungnahmen 2 (CP, VVAK)
Ablehnung aufgrund unzureichender Informationen Parteien, weitere 2 (FDP, ES) Organisationen und Verbände
Vorbehaltlose Zustimmung zu einem gesetzlich verankerten EPID für administrative Zwecke Kantone 8 (AI, BE, JU, NE, NW, UR, VS, VD)
Parteien, weitere 12 (PCS, BStatK, eCH, KZIV, SIK, VZIV, SG, SSV, SVEK, Organisationen und SGV, RKZ, VFG) Verbände Spontane Stellungnahmen 9 (ADVCH, CR, IJ, ISACA, Baden, Winterthur, Lausanne, NEST, M. Hasenfratz)
Zustimmung zu einem gesetzlich verankerten EPID für administrative Zwecke mit Bemerkungen zum Datenschutz oder mit dem Wunsch nach Zusatzinformationen Kantone 4 (AG, GR, SH, SZ)
Weitere Organisationen und 1 (KORSTAT) Verbände
Zustimmung zu einem in (einem) spezifischen Gesetz(en) verankerten EPID für administrative Zwecke Kantone 11 (AR, BL, BS, FR, GL, SG, LU, TG, TI, ZG, ZH)
Zustimmung zu einem rein statistischen EPID Kantone 1 (SO)
Weitere Organisationen und 2 (DSB, SAGW) Verbände
Ablehnung eines rein statistischen EPID Kantone 5 (BE, JU, TI, VD, VS)
Weitere Organisationen und 2 (KORSTAT, SGV) Verbände
Spontane Stellungnahmen 2 (ISACA, NEST)
Zusammenfassung Vollständige Ablehnung eines EPID 3 (5) Zustimmung zu einem rein statistischen EPID 3 Zustimmung zu einem EPID für administrative Zwecke 36 (45), davon 7 (9) Ablehnung eines rein statistischen EPID
36
Kosten und Verteilschlüssel
Zustimmung Ablehnung
Kantone 16 (AG, BS, BE, FR, GE, GL, GR, JU, LU, OW, SG, TI, UR, VD, ZH) Politische Parteien 1 (SVP) Weitere Organisationen und 3 (KORSTAT, eCH, KZIV) Verbände Gemeinde- und 3 (GV, SSV, SVEK) Einwohnerkontrollverbände Arbeitgeberverbände 1 (ES) 1 (SGV) Kreise der Wissenschaft und Forschung Kirchen und 1 (VFG) Religionsgemeinschaften
Spontane Stellungnahmen 1 (Winterthur) 2 (Baden, Solothurn)
Total 2 (3) 24 (26)
37
7. Anhang: Liste der Vernehmlassungsadressaten, die Stellung genommen haben
Offiziell angeschriebene Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände Kantone 39. GV ACS (Schweizerischer 1. AG, Aargau Gemeindeverband) 2. AI, Appenzell Innerrhoden 40. SKSG CSSM (Schweizerische Konferenz der 3. AR, Appenzell A. Rh. Stadt- und Gemeindeschreiber) 4. BE, Bern 41. SSV UVS (Schweizerischer Städteverband) 5. BL, Basel-Landschaft 42. SVEK ASCH ASCA (Schweizerischer 6. BS, Basel-Stadt Verband der Einwohnerkontrollen) 7. FR, Freiburg 8. GE, Genf 9. GL, Glarus Arbeitgeberverbände 10. GR, Graubünden 43. ES (Verband der Schweizer Unternehmen) 11. JU, Jura 44. SGV USAM (Schweizerischer 12. LU, Luzern Gewerbeverband) 13. NE, Neuenburg 14. NW, Nidwalden 15. OW, Obwalden 16. SG, St. Gallen Kreise der Wissenschaft und Forschung 17. SH, Schaffhausen 45. SAGW ASSHS (Schweizerische Akademie 18. SO, Solothurn der Geistes- und Sozialwissenschaften) 19. SZ, Schwyz 46. NF FN (Schweizerischer Nationalfonds zur 20. TG, Thurgau Förderung der wissenschaftlichen Forschung) 21. TI, Tessin 47. SIAK (Schweizerisches Institut für 22. UR, Uri angewandte Krebsforschung) 23. VD, Waadt 24. VS, Wallis 25. ZG, Zug Kirchen und Religionsgemeinschaften 26. ZH, Zürich 48. RKZ, EKB, CK, IK, IG (Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz, Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund, Politische Parteien Christkatholische Kirche der Schweiz, 27. CSP PCS (Christlich-soziale Partei) Schweizerischer Israelitischer 28. CVP PDC PPD (Christlichdemokratische Gemeindebund) Volkspartei) 49. VFG (Verband evangelischer Freikirchen und 29. FDP PRD PLR (Freisinnig-Demokratische Gemeinden in der Schweiz) Partei) 30. SVP UDC (Schweizerische Volkspartei)
/ Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände 31. BStatK CSF (Kommission für die Bundesstatistik) 32. DSB + CPD.CH (Die schweizerischen Datenschutzbeauftragten) 33. eCH (Standards für E-Government 34. EKFF COFF (Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen) 35. KORSTAT CORSTAT (Konferenz der regionalen statistischen Ämter der Schweiz) 36. KZIV (Konferenz der kantonalen Aufsichtbehörden im Zivilstandswesen) 37. SIK CSI (Schweizerische Informatikkonferenz) 38. VZIV (Schweizerischer Verband für Zivilstandswesen)
38
Spontane Stellungnahmen 50. AVDCH, (Association vaudoise des contrôles d'habitants et bureaux des étrangers), Lausanne 51. Centre Patronal, Lausanne 52. Credit reform (Schweizerischer Verband Creditreform SVC), Zürich 53. FRI (Fédération romande immobilière, association romande des propriétaires), Lausanne 54. GastroSuisse (Verband für Hotellerie und Restauration), Zürich 55. HEV (Hauseigentümerverband), Zürich 56. Intrum Justitia (Verband Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute), Schwerzenbach 57. ISACA (Information systems audit and control association), c/o Eidgenössische Finanzkontrolle, Bern 58. M. Hasenfratz (Informatiker, Loewenfels Partner AG), Luzern 59. M. Wahl, (Gemeinderat von Brissago) 60. NEST (Neue Software Technologie Gemeinden), Kriens 61. RKL BL (Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft) 62. Stadt Baden 63. Stadt Lausanne 64. Stadt Solothurn 65. Stadt Winterthur 66. VVAK (Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen), Basel
39