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Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels. Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen. Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT

Teilrevision Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels Erläuternder Bericht (Entwurf)

Bern, Dezember 2007

I. Teilrevision der Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (SR 414.711.5)

1. Ausgangslage

Die Übergangsbestimmung B Abs. 1 lit. c zur Änderung des Fachhochschulgesetzes vom 17. Dezember 2004 (in Kraft seit dem 5. Oktober 2005, FHSG; SR 414.71) hält fest, dass das Departement die Einzelheiten des nachträglichen Erwerbs des Fach- hochschultitels (nachfolgend: NTE-FH) von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln in den Fachbereichen Gesundheit, soziale Arbeit und Musik, Theater und andere Künste (GSK) regelt. Für die Fachbereiche nach Art. 1 lit. a-f und nach Art. 1 lit. h-k FHSG sind die Erwerbsvoraussetzungen für den NTE-FH bereits festgelegt. Der Fachbereich Gesundheit ist der einzige Fachbereich, in dem der NTE-FH noch nicht geregelt ist.

Beim NTE-FH findet eine Umwandlung in altrechtliche FH-Titel und nicht in die neu- en Bachelortitel statt (Art. 7 Abs. 1 der vorliegenden Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels). Personen, die ein Fachhochschul- diplom nach altem Recht erworben haben, mithin auch Personen mit einem nachträglich erworbenen Fachhochschultitel, können ab dem 1. Januar 2009 zusätz- lich den Bachelortitel führen (vgl. Übergangsbestimmung B Abs. 1 der Fachhochschulverordnung; SR 414.711).

Wie in den andern Fachbereichen zielt der NTE-FH im Fachbereich Gesundheit na- mentlich darauf ab, die berufliche Mobilität der Berufstätigen zu erhöhen und den Zugang zu weiterführenden Studiengängen im In- und Ausland zu verbessern.

Die Regelung und Überwachung der Gesundheitsberufe, die Gegenstand des NTE- FH sind, oblagen dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), erstmals 1976 auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem SRK. Auch wenn die Ausbildungen in den Gesundheitsberufen über die Jahre weiter entwickelt wur- den, sind das Profil der Ausbildung und das Berufsfeld im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits heute weist der NTE-FH in den einzelnen Fachbereichen unterschiedliche Regelungen auf. Im Fachbereich Gesundheit gibt es eine Reihe weiterer fachspezifi- schen Besonderheiten, die sich auf die Regelung des NTE-FH auswirken:

• Bei den Berufen im Fachbereich Gesundheit handelt es sich durchwegs um reglementierte Berufe, d.h. die Berufsausübung ist an einen entsprechenden anerkannten Berufsabschluss gebunden.

• In der Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) werden die Studiengänge in Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung und für Hebammen (Entbindungspfleger) sowie in der Pflege seit Herbst 2002 auf FH-Stufe angeboten. Die anderen Fachhochschulen bieten seit dem Herbst

2006 Studiengänge im Fachbereich Gesundheit auf FH-Stufe an. Ab Herbst
2009 werden die Studiengänge in Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungs-

beratung sowie für Hebammen (Entbindungspfleger) ausschliesslich auf FH- Stufe angeboten.

• Die Ausbildung in der Pflege wird weiterhin auf Stufe höhere Fachschule an- geboten. Grundlage bildet ein gestützt auf Art. 6 der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 von der Na- tionalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté) und der Schweizerischen Konferenz Pflegebildungen im Tertiärbereich (SKP) erlas- sener Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflegefachmann HF. Nur eine kleine Minderheit von 5 – 10 % der Studierenden soll in der Pflege, namentlich in der deutschsprachi- gen Schweiz, an der Fachhochschule ausgebildet werden.

2. Die NTE-Regelung im Einzelnen

Voraussetzung für den NTE-FH im Fachbereich Gesundheit, d.h. für die Ausbildun- gen in Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung und für Hebammen (Entbindungspfleger) sind:

  • ein schweizerisch anerkanntes Diplom im entsprechenden Beruf,
  • eine anerkannte Berufspraxis von mindestens 2 Jahren und;
  • ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder ei- ne andere gleichwertige Weiterbildung.

Im Gegensatz zu den übrigen Fachbereichen sind die Anforderungen beim NTE-FH im Fachbereich Gesundheit, was die Berufspraxis und den Nachdiplomkurs anbe- trifft, kumulativ zu erfüllen. Zudem ist der Nachdiplomkurs zwingend im Fachbereich Gesundheit zu absolvieren.

Verlangt wird für die schweizerisch anerkannten Diplome in der Physiotherapie, Er- gotherapie, Ernährungsberatung und für Hebammen (Entbindungspfleger) ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe oder eine andere gleichwertige Weiterbildung im Fachbereich Gesundheit im Umfang von 200 Lektionen oder 10 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem (ECTS-Punkte), was einem Arbeitsaufwand von rund 300 Stunden entspricht. Es sind auch gleichwertige, nicht an einer Hoch- schule erworbene Weiterbildungen zu berücksichtigen. Denn in der Schweiz bestehen im Gesundheitsbereich erst seit kurzem Aus- und Weiterbildungen auf Hochschulstufe. Bisher wurden Weiterbildungen hauptsächlich von Fachschulen, Be- rufsverbänden oder bereichsspezifischen Weiterbildungsinstitutionen entwickelt und angeboten. Obwohl die Angebote nicht an einer Hochschule angesiedelt sind, vermit- teln sie dennoch den neuen Wissensstand ihres Faches und beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Deshalb sollen für den NTE-FH auch nicht an der Hochschule erworbene Weiterbildungen angerechnet werden, wenn sie die quantita- tiven Vorgaben (Anzahl Unterrichts- bzw. Lernstunden) erfüllen und in bezug auf Qualität und Inhalt mit einer Weiterbildung auf Hochschulstufe vergleichbar sind.

Die Weiterführung der Pflegeausbildung auf der Stufe höhere Fachschule erfordert eine vertiefte Prüfung der Frage nach der Berechtigung der Einrichtung eines NTE- FH in der Pflege. In jedem Fall kann die Frage des nachträglichen Titelerwerbs in der Pflege erst beantwortet werden, wenn eine schlüssige gesamtschweizerische Diffe- renzierung der Abschlusskompetenzen der Ausbildungen auf der Stufe höhere Fachschule und der Fachhochschule vorliegt.

3. Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Gebühr für den nachträglichen Titelerwerb beträgt - wie in den andern Fachbe- reichen - Fr. 100.— pro Gesuch (siehe Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 16. Juni 2006; SR 412.109.3). Das Verfahren ist damit kostendeckend ausges- taltet. In den Bereichen Technik, Wirtschaft und Design (TWD) haben ungefähr ein Viertel der Diplominhaberinnen und –inhaber nachträglich den Fachhochschultitel erworben. Im Fachbereich Gesundheit wird mit einem mindestens gleich hohen Pro- zentsatz an Personen gerechnet, mithin werden zwischen 5'000 und 6'000 Gesuche um einen nachträglichen Titelerwerb erwartet. In den ersten beiden Jahren nach der Einführung des nachträglichen Titelerwerbs im Fachbereich Gesundheit ist befristet auf zwei Jahre eine zusätzliche Stelle erforderlich. Das BBT wird die notwendigen Schritte für diese zusätzliche Stelle unternehmen.

4. Hochschullandschaft

Die vorgelegte Teilrevision steht im Einklang mit dem Vorentwurf eines Bundesge- setzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG), zu dem der Bundesrat am 12. Septem- ber 2007 die Vernehmlassung eröffnet hat. Darin ist vorgesehen, dass der Bund weiterhin die notwendigen Titelumwandlungen regelt.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Die in Absatz 3 lit. a, b und c aufgeführten Erwerbsvoraussetzungen für den NTE-FH im Fachbereich Gesundheit müssen kumulativ erfüllt werden.

Die schweizerisch anerkannten Diplome1 und die dazugehörigen Titel, die den nach- träglichen Titelerwerb im Fachbereich Gesundheit (Art. 1 Abs. 1 Bst. g FHSG) ermöglichen, werden in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 1 - 4 abschliessend aufgezählt. Die Ausbildung in der Pflege gehört nicht dazu.

Unter schweizerisch anerkannte Diplome fallen keine ausländischen Diplome und Ausweise. Es geht bei den schweizerisch anerkannten Diplomen, wie aus dem Wort- laut ersichtlich, um solche, die in der Schweiz erworben wurden. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) kann ausländische Diplome und Ausbildungen einem Diplom einer Fachhochschule gleichstellen. Mit diesem Akt wird die Gleich- wertigkeit mit einem schweizerischen Abschluss festgehalten und nicht ein neues, schweizerisch anerkanntes Diplom ausgestellt.

Art. 2 Die anerkannte Berufspraxis ist im einschlägigen Berufsfeld und nach dem 1. Juni

2001 nachzuweisen, d.h. ab dem Zeitpunkt, da die Verordnung über die Anerken-

nung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 17. Mai 2001 durch die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) erlassen und die Vor- aussetzungen für ein gesamtschweizerisch anerkanntes Studienangebot auf FH- Stufe geschaffen wurden. Angesichts der Entwicklungen im Gesundheits- und Medi- zinalbereich kommt einer aktuellen Berufspraxis eine hohe Bedeutung zu.

Vorausgesetzt wird ein Beschäftigungsgrad von mindestens 75%. Bei einem tieferen Beschäftigungsgrad ist eine entsprechend längere Berufspraxis nachzuweisen.

Art. 3 Der Artikel wird neu gegliedert.

Absatz 1 (erster Satz) enthält die bisherige Regelung für die Bereiche TWD.

Absatz 2 regelt den Fachbereich Gesundheit. Es sind auch Nachdiplomkurse in ei- nem interprofessionellen oder interdisziplinären Umfeld mit Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit möglich. Das BBT wird für eine einheitliche Praxis bei der Aner- kennung von Nachdiplomkursen und anderen gleichwertigen Weiterbildungen sorgen und dabei auf die Fachkompetenz von OdASanté, der nationalen Berufsverbände, der Fachkonferenz Gesundheit der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz zurückgreifen.

Absatz 3 nimmt die bisher in Absatz 1 (zweiter Satz) enthaltene Regel für das Kredit- punktesystem auf.

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Schweizerischen Sanitätskonferenz über die Anerkennung kantona- ler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz: Nach dieser Verordnung anerkannte Abschlüsse tragen den Vermerk: “Der Abschluss ist schweizerisch anerkannt“.

Art. 4 Dieser Artikel wird entsprechend den Anforderungen für den NTE-FH im Fachbereich Gesundheit ergänzt.

Art. 5 und Art. 6 Die beiden Artikel werden aufgehoben. Die Aufhebung der beratenden Kommission basiert auf einem Beschluss des Bundesrates vom 29. November 2006, welcher das Ziel verfolgt, die ausserparlamentarischen Kommissionen um 30% zu verringern.

31. Dezember 2007