Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung)
Erläuterungen zur 1. Revision der Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV)
Anhang Ziff. II Einleitungssatz
Die Bearbeitung von Zulassungsanträgen für Biozidprodukte, die Mikroorganismen (MO) enthalten, ist viel aufwändiger als für Produkte ohne MO. Entsprechend sind auch die Bearbeitungsfristen sechs mal länger (Art. 19 Abs. 1 Bst. i VBP). Für Biozidprodukte mit MO sollen nun die Zulassungsgebühren erhöht werden, damit sie wie bei anderen Biozidprodukten die Kosten der Bundesbehörden abdecken.