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Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV)

vom 30. Januar 2007

1. Einführung

Am 6. Oktober 2006 hat die Bundesversammlung die Änderung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) verabschiedet. Mit den neuen Artikeln 23e bis 23m NHG ist die gesetzliche Basis für die Förderung von Pärken von natio- naler Bedeutung geschaffen. Der Bundesrat wird in Artikel 23l NHG verpflichtet, die weiteren Vorschriften zu erlassen über: • die Anforderungen für die Erteilung von Park- und Produktelabels an Pärke von nati- onaler Bedeutung, insbesondere über die Grösse des Gebietes, die zulässigen Nut- zungen, die Schutzmassnahmen und die langfristige Sicherung der Pärke; • die Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel; • den Abschluss von Programmvereinbarungen und die Kontrolle der Wirksamkeit der globalen Finanzhilfen des Bundes; • die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über Pärke von nationaler Be- deutung.

Ziel der Gesetzesrevision und der vorliegenden neuen Verordnung über die Pärke von nationa- ler Bedeutung (PäV; SR …) ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der für die Bevölke- rung und die Unternehmen in geeigneten Regionen einen Anreiz bietet, Pärke zu errichten und zu betreiben. Die Verordnung ist als Förderungsvorlage für neue Nationalpärke, Regionale Naturpärke oder Naturerlebnispärke konzipiert. Sie regelt die Gewährung globaler Finanzhil- fen des Bundes für Pärke von nationaler Bedeutung und deren Auszeichnung mit geschützten Labels, sofern die festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Über die Erfüllung dieser Anforde- rungen hinaus werden keine neuen reglementarischen Auflagen für die Regionen in Bezug auf ihre Gebiete und die darin stattfindenden sozioökonomischen Aktivitäten geschaffen. Pärke sollen durch partizipative Prozesse in den Regionen entstehen. Planung, Errichtung und Be- trieb eines Parks erfordern das Engagement der Bevölkerung, der Unternehmen, der Behörden und des Parkmanagements. Diese Bestrebungen haben zum Ziel, Natur und Landschaft zu erhalten und aufzuwerten, die regionale Identität zu stärken und die nachhaltig betriebene Wirtschaft zu fördern.

Zusammenfassend basiert die Parkpolitik auf folgenden fünf Grundprinzipien: • Prinzip der Freiwilligkeit • Breit getragener demokratischer Prozess in der Region • Realisierung mit bestehenden rechtlichen Instrumenten • Besondere Werte in Natur und Landschaft als Basis • Schutz und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

1 Erläuterungsbericht zur Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung, Entwurf vom 30.01.2007

Der Bund fördert Pärke von nationaler Bedeutung mit folgenden drei gesetzlich verankerten Instrumenten: • Parklabel “Nationalpark“, „Regionaler Naturpark“ oder „Naturerlebnispark“ • Produktelabel für zertifizierte Qualitätsprodukte und –dienstleistungen aus einem Park von nationaler Bedeutung • Finanzhilfen aufgrund von Programmvereinbarungen zwischen Kantonen und Bund

2. Aufbau und Inhalt der neuen Verordnung

2.1 Aufbau der neuen Verordnung

Der neu im NHG eingefügte Abschnitt 3b Pärke von nationaler Bedeutung ist als Förderungs- vorlage konzipiert. Die Verordnung ist inhaltlich darauf ausgerichtet und folgt in ihrem Auf- bau dem Ablauf der Einreichung von Gesuchen an den Bund um globale Finanzhilfen und um Verleihung des Parklabels. Das 1. Kapitel umschreibt den Zweck der Förderung und hält den Grundsatz der Berücksichtigung biogeographischer Regionen fest. Das 2. Kapitel regelt Inhal- te und Verfahren der Förderungsinstrumente: Die globalen Finanzhilfen gemäss Artikel 23k NHG sowie die Park- und Produktelabel gemäss Artikel 23j NHG. Das 3. Kapitel legt die Anforderungen fest, die für die Gewährung von globalen Finanzhilfen und die Verleihung des Park- und des Produktelabels erfüllt sein müssen. Das 4. Kapitel beinhaltet die Koordination der Forschung und der Zusammenarbeit der Pärke untereinander. Das 5. Kapitel regelt den Vollzug.

In der Verordnung werden die Grundzüge der Verfahrensabläufe zur Gewährung von globalen Finanzhilfen sowie für die Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel geregelt. Gemäss Artikel 29 werden diese Verfahrensabläufe durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in entsprechenden Richtlinien präzisiert.

2.2 Globale Finanzhilfen

Finanzierung basierend auf der NFA Bundesbeiträge für die Errichtung sowie den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung werden basierend auf den Grundsätzen der in der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) festgelegten neuen Form der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen ausgerichtet. Als zentrales Instrument wird die mehrjährige Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton bzw. Kanton und Parkregion eingeführt. Die Gewährung projektorientierter Finanzhil- fen für Pärke von nationaler Bedeutung bemisst sich an der Wirksamkeit der Massnahmen. Die weiteren Rahmenbedingungen werden mit der Revision des Natur- und Heimatschutzge- setzes und der vorliegenden Verordnung vorgegeben und in den Richtlinien des BAFU präzi- siert.

Finanzvolumen Mittelfristig sieht der Bund ein Kostendach von jährlich 10 Millionen Franken für die Finan- zierung der Pärke von nationaler Bedeutung vor. Abhängig von den Zielen der zur Auswahl stehenden Parkprojekte, von den Beurteilungen der in der Umsetzungsphase befindlichen Projekte in der Schweiz und von den Erfahrungen ausländischer Pärke kann davon ausgegan- gen werden, dass der Bund mit diesem Finanzvolumen die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von ein bis zwei neuen Nationalpärken, von zehn bis zwölf Regionalen Naturpärken und von drei bis fünf Naturerlebnispärken unterstützen kann.

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2.3 Label

Der Bund stellt zur Förderung und Kennzeichnung von Pärken von nationaler Bedeutung und den darin hergestellten Produkten und angebotenen Dienstleistungen zwei Label zur Verfü- gung: das Parklabel und das Produktelabel. Dabei handelt es sich um gesetzlich geschützte Garantiemarken im Sinne des Markenschutzgesetzes (MSchG; SR 232.11).

Parklabel Die Anerkennung eines Parks von nationaler Bedeutung durch den Bund erfolgt durch die Verleihung des Parklabels an ein Parkprojekt. Das Parklabel wird im 2. Kapitel, 2. Abschnitt dieser Verordnung geregelt. Die Bezeichnung der drei Parklabel in den verschiedenen Amtssprachen lautet wie folgt:

Deutsch Französisch Italienisch Romanisch

Nationalpark Parc national Parco nazionale Parc naziunal Regionaler Naturpark Parc naturel régional Parco naturale regionale Parc natiral regiunal

Naturerlebnispark Parc naturel périurbain Parco naturale Parc natiral da recreaziun periurbano

Die Marken werden grafisch durch Logos symbolisiert, deren Gestaltung noch zu entwickeln sein wird.

Produktelabel Mit dem Produktelabel können Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet werden, die in einem vom Bund anerkannten Park erzeugt bzw. erbracht werden, bestimmte Qualitätsanfor- derungen erfüllen und die zur Umsetzung der Ziele des Parks einen Beitrag leisten. Diese Anforderungen werden in einer Richtlinie des BAFU präzisiert, wobei bestehende Qualitätsla- bel möglichst einbezogen werden. Das Produktelabel kann von mehreren Betrieben und Unternehmen unter der Aufsicht des Bundes als Markeninhaber verwendet werden. Es dient dazu, die Beschaffenheit, die geografi- sche Herkunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame Merkmale von Waren und Dienstleistungen dieser Unternehmen zu gewährleisten.

Die Bezeichnung des Produktelabels in den verschiedenen Amtssprachen lautet wie folgt:

Deutsch Französisch Italienisch Romanisch

Produkt/Dienstleistung Produit/Service Prodotto/Servizio Product/Servetsch

Park von nationaler Parc d’importance Parco d’importanza Parc d'impurtanza Bedeutung nationale nazionale naziunala

Die grafische Gestaltung wird sich eng an jene der Parklabel anlehnen, um sicherzustellen, dass das Gebiet des Parks von nationaler Bedeutung und die daraus stammenden Waren und Dienstleistungen über ein gemeinsames Image verfügen.

2.4 Werte und Ziele für Natur und Landschaft in einem Park von

nationaler Bedeutung Grundanforderung Zentral ist die Grundanforderung hoher Natur- und Landschaftswerte, die ein Gebiet eines Parks von nationaler Bedeutung gestützt auf Artikel 23e Absatz 1 NHG als Voraussetzung für die Verleihung eines Parklabels aufweisen muss. Diese Grundanforderung wird eingangs des 3. Kapitels in Artikel 15 präzisiert und gilt für alle drei Kategorien von Pärken von nationaler Bedeutung in unterschiedlicher Ausprägung und Gewichtung.

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Ziele Die Pärke haben entsprechend ihrer Kategorie einen spezifischen Charakter mit einer darauf abgestimmten Zielsetzung. Die Ziele sind insbesondere auf die Erhaltung, Aufwertung und gegebenenfalls Weiterentwicklung der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte sowie auf die Umweltbildung ausgerichtet. Vor allem in Regionalen Naturpärken sollen die Ziele dazu beitragen, die nachhaltig betriebene Wirtschaft zu stärken und die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen zu fördern. Zudem soll die regionale Entwicklung in Einklang gebracht werden mit den Zielen eines Parks. Es ist primär Aufgabe der am Entstehungsprozess eines Parks beteiligten Akteure in der Region, die spezifischen Zielsetzungen zur Entwicklung ihrer Region als Park von nationaler Bedeutung zu erarbeiten und umzusetzen.

Im Bereich Natur und Landschaft beziehen sich die Ziele auf folgende Werte und deren Beein- trächtigungen:

Natur- und Landschaftswerte Eine Aufgabe aller Pärke von nationaler Bedeutung ist es, Ziele zur Erhaltung und Aufwer- tung von Natur und Landschaft zu formulieren und diese mit geeigneten Massnahmen in folgenden Zielbereichen umzusetzen: Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen (Biotope, Geotope) sowie der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt; Verbesserung, Aufwertung, Pflege und Wiederherstellung der natürlichen und landschaft- lichen Vielfalt und Umsetzung der bereits verfügbaren Schutzinstrumente; Förderung von Massnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der für den geneti- schen Austausch von Tier- und Pflanzenarten notwendigen Lebensräume (Vernetzung).

Kulturlandschaftliche Werte Das Gebiet eines Parks von nationaler Bedeutung kann wesentliche traditionelle kulturland- schaftliche Elemente umfassen, namentlich in der Umgebungszone eines Nationalparks und in den Regionalen Naturpärken. Dabei handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte und durch traditionelle Bewirtschaftungsmethoden geprägte naturnahe Gebiete mit einer für die Region typischen Besiedlungsform. Die Nutzungen sollen aufrechterhalten werden, wobei die daraus entstandene Harmonie der Landschaften und Ökosysteme durch einen schonenden Umgang der natürlichen Ressourcen erhalten werden soll. Die Erhaltung und Aufwertung der traditionellen Kulturlandschaft orientieren sich an folgen- den Zielen: Schutz unbebauter Gebiete vor Siedlungsdruck und neuen Belastungen durch eine dem Gebiet angepasste Planung; Erhalt des für die Region typischen baulichen Erbes; Förderung einer naturnahen Landwirtschaft durch den Einsatz zweckmässiger und bereits verfügbarer Instrumente: ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) gemäss Direktzah- lungsverordnung (DZV), biologischer Landbau, Vernetzung ökologischer Ausgleichsflä- chen im Sinne der Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV), freiwillige vertragliche Vereinba- rungen mit den Bewirtschaftern über die Pflege natürlicher Lebensräume usw.; Gewährleistung der Schutzfunktion von natürlichen Lebensräumen und Wäldern gegen- über Naturgefahren; Förderung einer Wald- und Landwirtschaft, welche der Erhaltung der natürlichen Lebens- grundlagen (Biotope, Geotope) sowie der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt dienen; Förderung von Waldreservaten.

Ortsbilder Die Erhaltung und Aufwertung der Ortsbilder in der Umgebungszone der Nationalpärke und in den Regionalen Naturpärken umfasst folgende Ziele:

Erhaltung und Aufwertung der Siedlungsqualität und der Identität der Ortschaften sowie ihrer natürlichen und bebauten Umgebung und Ausrichten der Siedlungsentwicklung auf diese Ziele. Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden und Kantone auf die Ziel- setzungen des Parks, namentlich in der näheren Umgebung der Ortschaften.

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Beeinträchtigungen der Landschaft Voraussetzung für die Verleihung und den langfristigen Erhalt eines Parklabels ist eine hohe Qualität von Natur und Landschaft eines Parkgebietes. Es ist Aufgabe aller im Parkgebiet raumwirksam tätigen Akteure, sich im Sinne der Qualitätssicherung nach Artikel 23k NHG stets an diesem Ziel zu orientieren und damit eine kontinuierliche Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft anzustreben. Die Realisierung geeigneter Aufwertungsmassnahmen sowie das Beheben bestehender Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes durch Infrastrukturen, Bauten und Anlagen sind insbesondere in der Umgebungszone eines Natio- nalparks und im Regionalen Naturpark integrale Bestandteile des Parkprojektes und der Char- ta. Bestehende oder künftige Infrastrukturanlagen sowie Bauten und Anlagen sollen sich gemäss den Zielen des «Landschaftskonzeptes Schweiz» optimal in die Landschaft einfügen. Die Zielsetzungen in Bezug auf die Begrenzung der landschaftlichen Auswirkungen von Infrastrukturen sowie von Bauten und Anlagen lassen sich wie folgt umschreiben:

Bei bereits vorhandenen Beeinträchtigungen bei sich bietender Gelegenheit eine bessere Gestaltung der Infrastrukturen, Bauten und Anlagen und ihrer Einordnung in die land- schaftliche Umgebung anstreben; Neue Infrastrukturen, Bauten und Anlagen sowie andere raumwirksame Tätigkeiten von Gemeinden und Kantonen, welche zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würden, möglichst vermeiden.

2.5 Parkkategorien

Das revidierte NHG ermöglicht in Artikel 23e drei Kategorien von Pärken von nationaler Bedeutung - Nationalpärke, Regionale Naturpärke und Naturerlebnispärke - und präzisiert diese in den Artikeln 23 f, g und h. Die entsprechenden Anforderungen werden im 3. Kapitel der vorliegenden Verordnung geregelt.

Nationalpark Ein Nationalpark ist ein Gebiet mit vorwiegend natürlichem Charakter. Er besteht aus einer Kern- und einer Umgebungszone. In der Kernzone eines Nationalparks soll sich die Natur uneingeschränkt entwickeln können, gleichzeitig soll der Bevölkerung in diesen Gebieten die Möglichkeit geboten werden, die Natur zu erleben. Die Umgebungszone ist hinsichtlich ihrer Anforderungen vergleichbar mit jenen eines Regionalen Naturparks.

Regionaler Naturpark Ein Regionaler Naturpark befindet sich überwiegend in ländlichen Gebieten, welche besonde- re Natur-, Landschafts- und Kulturwerte aufweisen und Siedlungen umfassen. Diese Kategorie von Park schafft – wie Erfahrungen aus dem Ausland zeigen - gute Bedingungen für die nachhaltige Entwicklung, für die Umweltbildung, zum Erleben des Natur- und Kulturerbes sowie für die Förderung innovativer, umweltfreundlicher Technologien. Im Regionalen Na- turpark gibt es keine Zonierung. Künftige Projekte für Biosphärenreservate haben vorweg das Verfahren für Regionale Natur- pärke zu durchlaufen und können anschliessend zusätzlich die UNESCO-Anerkennung an- streben, sofern sie die erweiterten internationalen Anforderungen betreffend die biogeographi- sche Repräsentativität, die Zonierung und die Forschung erfüllen.

Naturerlebnispark Ein Naturerlebnispark ist ein naturnahes Gebiet, welches in der Nähe dicht bevölkerter Sied- lungsräume bzw. innerhalb von Agglomerationen liegt. Er besteht aus einer Kern- und einer Übergangszone und ermöglicht der Bevölkerung das Erleben der Natur und der Dynamik von Ökosystemen. Der Naturerlebnispark soll die Bevölkerung für die Aspekte von Natur und Umwelt sensibilisieren und hat damit einen Auftrag zur Umweltbildung. In der Kernzone ist die Natur sich selbst überlassen, während die Übergangszone als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient.

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2.6 Etappen im Entstehungsprozess eines Parks

Eine detailliertere Beschreibung der Etappen, wie ein Park geplant, errichtet und betrieben werden kann, wird in einer Richtlinie des BAFU zur Umsetzung von Parkprojekten erfolgen. Hier werden die vier Etappen zur besseren Verständlichkeit der weiteren Ausführungen kurz beschrieben.

Die Planung eines Parks von nationaler Bedeutung umfasst die Etappen eins und zwei, also die Abklärung der Machbarkeit und die Projektierung. Die Finanzierung dieser beiden Etap- pen ist von den Regionen und Kantonen zu tragen; der Bund hat dazu gestützt auf Artikel 23k Absatz 1 NHG keine rechtliche Grundlage.

Etappe 1: Abklärung der Machbarkeit In dieser ersten Etappe wird abgeklärt, ob sich ein Gebiet für einen Park von nationaler Bedeu- tung eignet und wie dieser Park strukturiert, organisiert und finanziert werden könnte. Weiter wird die Akzeptanz eines solchen Projekts in der betroffenen Region abgeschätzt. Das Produkt dieser Etappe ist eine Machbarkeitsstudie, welche der Information betroffener Kreise dient. Sie ist die Entscheidgrundlage von Region und Kanton, ob die Projektierung eines Parks von nationaler Bedeutung (Etappe 2) gestartet werden soll.

Etappe 2: Projektierung eines Parks von nationaler Bedeutung Ziel der Projektierung ist es, die konzeptionellen Grundlagen für einen Park von nationaler Bedeutung auszuarbeiten und zu konkretisieren. Das Produkt dieser Etappe ist das Projekt, welches erlaubt, die Errichtung eines Parks (Etappe 3) anzugehen. Das Projekt umfasst insbe- sondere die folgenden Aspekte: Einen definitiven Vorschlag für einen geeigneten Parkperime- ter, den Nachweis, dass dieses Gebiet die Anforderungen des Bundes erfüllt, den Nachweis der Machbarkeit eines Parks von nationaler Bedeutung sowie die detaillierte Planung für dessen Errichtung. Diese Planung umfasst die Massnahmen, die dafür notwendigen Mittel sowie einen Zeitplan. Das Projekt muss demokratisch legitimiert sein, was mindestens einen Beschluss der Exeku- tivbehörden voraussetzt. Es liefert die Basis für ein Finanzierungsgesuch an den Bund, die Errichtung des Parks mit globalen Finanzhilfen zu unterstützen. Das Gesuch wird von der Trägerschaft des Parkprojektes (Parkträgerschaft) beim Kanton eingereicht. Dieser prüft die Unterlagen und leitet sie an den Bund weiter. Der Bund beurteilt das Projekt und das Finanzierungsgesuch. Wird das Projekt positiv beur- teilt und die Errichtung durch den Bund finanziell unterstützt, so signalisiert dieser damit, dass das Projekt die Anforderungen an einen Park erfüllt und dass Chancen für die Erlangung des Labels „Park von nationaler Bedeutung“ vorhanden sind. Für die Dauer der Etappe 3 (Errich- tung) schliesst das BAFU mit den kantonalen Behörden eine Programmvereinbarung basie- rend auf dem Projekt ab.

Etappe 3: Errichtung eines Parks von nationaler Bedeutung Während der Errichtung eines Parks von nationaler Bedeutung werden das in Etappe 2 erarbeitete Projekt und seine Massnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den späteren Betrieb zu erproben und die Anforderungen für die Verleihung des Parklabels zu erfüllen. Das Produkt der Errichtungsphase ist die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, welche die Parkträgerschaft und die Gemeinden in Abstimmung mit dem Kanton ab- schliessen. Deren Inhalt ist in Artikel 26 der Verordnung geregelt. Die Charta verlangt gestützt auf Artikel 23i Absatz 2 NHG eine demokratische Legitimation, welche garantiert, dass der Park von der Bevölkerung in den beteiligten Gemeinden getragen wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt empfiehlt es sich deshalb, die Einwohnerinnen und Einwohnern der im Parkgebiet gelegenen Gemeinden über den Park abstimmen zu lassen. Sobald eine genehmigte Charta vorliegt, kann diese mit dem Gesuch um Verleihung des Parklabels über den Kanton beim Bund eingereicht werden. Während dieser Schlussphase der Errichtung erfolgt die Prüfung und Beurteilung der Charta durch den Bund. Bei einer positiven Beurteilung vergibt das BAFU das Label und schliesst auf der Basis der Charta mit dem Kanton eine Programmvereinbarung für die ersten vier Jahre des Betriebs des Parks ab. Der Bund gewährt gestützt auf Art. 23k NHG ab Etappe 3 (Errichtung) und für die Etappe 4 (Betrieb) Finanzhilfen, sofern die Anforderungen des 3. Kapitels erfüllt sind.

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Etappe 4: Betrieb eines Parks von nationaler Bedeutung Die Betriebsdauer ist auf zehn Jahre ausgelegt und umfasst die Umsetzung der in der Charta festgelegten Ziele und Massnahmen. In dieser Phase schliesst das BAFU mit den Kantonsbe- hörden zwei aufeinander folgende Programmvereinbarungen über je vier Jahre und im An- schluss daran eine weitere Programmvereinbarung über zwei Jahre ab. Während dieser letzten zweijährigen Phase erfolgt durch die Parkträgerschaft eine Evaluation über die gesamte Tätig- keit des Parks während der laufenden Betriebsphase. Aufgrund dieser Evaluation und basie- rend auf einer wenn nötig revidierten Charta kann ein Gesuch gestellt werden für die Erneue- rung des Labels für 10 Jahre sowie um Finanzhilfe für weitere 4 Jahre.

2.7 Qualitätssicherung

Die Qualitätssicherung in Pärken von nationaler Bedeutung entspricht einem Qualitätsmana- gement im umfassenden Sinn. Dieses hat zum Ziel, die Quantität und hohe Qualität der Leis- tungen des Parks sowie der Leistungserbringung durch die beteiligten Akteure während der Errichtung und dem Betrieb eines Parks kontinuierlich sicher zu stellen. Die Leistung eines Parks besteht in der Umsetzung seiner Ziele und Massnahmen d.h. in der Realisierung von konkreten Projekten in Natur und Landschaft sowie - insbesondere in den Regionalen Naturpärken - zur Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft und zur Ver- marktung von Waren und Dienstleistungen. Weiter umfasst die Leistung auch die Realisierung aller Projekte in den Bereichen Kommunikation, Umweltbildung und Forschung, den Umfang der langfristigen Sicherung sowie das Ausmass der breiten Abstützung von Parkaktivitäten in der lokalen Bevölkerung. Unter der Leistungserbringung ist das gesamte, für die Errichtung und den Betrieb eines Parks notwendige Management zu verstehen. Die Qualitätssicherung soll also einerseits die Zielerreichung sicherstellen und überwachen (Effektivität). Andererseits muss die Qualitätssicherung ein wirtschaftliches und fachkundiges Management garantieren (Effizienz). Ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung ist die Evaluation. Diese muss als kontinuier- licher Prozess während der gesamten Errichtungs- und Betriebsphase stattfinden, um als wirksames Steuerungs- und Führungsinstrument funktionieren zu können. Während der letzten 2 Jahre der 10-jährigen Betriebsphase eines Parks von nationaler Bedeutung muss eine vertief- te Evaluation erfolgen. Damit wird über alle Aktivitäten während der Betriebsphase und über die Verwendung der eingesetzten Mittel Rechenschaft abgelegt. Zusätzlich liefert diese ver- tiefte Evaluation die notwendigen Grundlagen für die Überprüfung und wenn nötig für die Überarbeitung der Charta und somit für die gesamte Planung der nächsten Betriebsphase. Für Massnahmen der Qualitätssicherung, die Bestandteil des Projektes oder der Charta sind gewährt der Bund gestützt auf Art. 23k NHG Finanzhilfen.

2.8 Partizipativer Entstehungsprozess

Das dem revidierten NHG zu Grunde liegende Prinzip der Freiwilligkeit ermöglicht der Be- völkerung, bei der Planung und insbesondere der Errichtung eines Parks von nationaler Be- deutung auf demokratischem Weg aktiv mitzuwirken. Um diese Partizipation sicher zu stellen, sollen einerseits die Gemeinden massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein. Anderer- seits sorgen die Kantone dafür, dass die geeignete Mitwirkung der Bevölkerung in den betei- ligten Gemeinden sicher gestellt ist. Mindestens einmal während der Entstehung eines Parks, insbesondere zum Projekt oder zur Charta, soll die Bevölkerung über das Vorhaben entschei- den können. Es empfiehlt sich jedenfalls, das Vorhaben durch den möglichst frühzeitigen Einbezug breiter Bevölkerungskreise im Entstehungsprozess eines Parkes abzusichern.

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3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Die Verordnung stützt sich auf Artikel 23l NHG, der den Bundesrat ermächtigt, Vorschriften über die Anforderungen an Pärke, über die Verleihung und Verwendung der Park- und Pro- duktelabel sowie über den Abschluss von Programmvereinbarungen und die Kontrolle der Wirksamkeit der globalen Finanzhilfen des Bundes zu erlassen. In Bezug auf Artikel 28 der Verordnung betreffend die Forschung und Zusammenarbeit zwischen Pärken stützt sie sich zusätzlich auf Artikel 26 NHG, der dem Bundesrat die Kompetenz gibt, alle für das Natur- und Heimatschutzgesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

1. Kapitel: Zweck und Grundsatz

Art. 1

Absatz 1 hält den Zweck der Föderungsvorlage sowie den Grundsatz fest, dass die Förderung von Pärken von nationaler Bedeutung nur in Gebieten mit hohen Natur- und Landschaftswer- ten erfolgt. Was unter diesen Natur- und Landschaftswerten zu verstehen ist, wird in Artikel

15 festgehalten.

In Absatz 2 bekundet der Bund sein nationales Interesse, die Errichtung und den Betrieb von Pärken in allen biogeographischen Regionen mit Finanzhilfen und Label zu fördern. Damit soll das Instrument der Pärke auf möglichst viele verschiedene Lebensraumtypen angewandt werden können. Zugleich kann im Bereich der Kategorie der Regionalen Naturpärke neben den verschiedenen Natur- und Landschaftswerten auch die kulturelle Vielfalt der Schweiz abgedeckt werden. Wie dieser Grundsatz umgesetzt werden kann ist davon abhängig, ob über alle biogeographischen Regionen der Schweiz verteilt Projekte, welche die hohen Qualitätsan- sprüche erfüllen, vorliegen oder in Aussicht stehen. Definiert sind die biogeographischen Regionen der Schweiz wie folgt: Jura, Mittelland, Alpennordflanke, Westliche Zentralalpen, Alpensüdflanke und östliche Zentralalpen.

Quelle: BUWAL, 2001: Die biogeographischen Regionen der Schweiz - Erläuterungen und Einteilungsstandards. Umweltmaterialien 137.

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2. Kapitel: Globale Finanzhilfen, Park- und Produktelabel

1. Abschnitt: Globale Finanzhilfen

Bundesbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite und entsprechend den Grundsät- zen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf der Grundlage von Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kan- ton gewährt. Das finanzielle Engagement des Bundes gegenüber dem Kanton erfolgt unter Berücksichtigung einer Gesamtsicht sämtlicher Massnahmen und Aktivitäten im Zusammen- hang mit allen Pärken auf dem Kantonsgebiet sowie gestützt auf die Projekte bzw. Chartas der einzelnen Pärke. Das Subventions- oder Submissionsverhältnis zwischen Kanton und Parkträ- gerschaft ist rein kantonaler Natur. Unterstützt werden im Rahmen der Programmvereinbarungen insbesondere Aufwendungen, die nicht bereits durch andere Finanzierungsquellen subventioniert sind. Die Unterstützung für Pärke tritt nicht in Konkurrenz zu Bundesbeiträgen nach anderen Rechtsgrundlagen. Solche Beiträge, zum Beispiel die landwirtschaftlichen Direktzahlungen oder die Abgeltungen für die Erhaltung und Pflege von Biotopen, sind nicht Gegenstand der Finanzhilfen für Pärke. Ihre Ausrichtung im Parkgebiet richtet sich auch künftig nach der einschlägigen Bundesgesetzge- bung. Der vorliegende Abschnitt kommt nur zur Anwendung für zusätzliche, spezifisch Park- bedingte Aufwendungen.

Art. 2 Voraussetzungen der Gewährung von globalen Finanzhilfen

In Absatz 1 werden die Etappen definiert, für welche der Bund Finanzhilfen ausrichten kann und es werden die entsprechenden Voraussetzungen festgehalten. Der Bund kann gemäss Artikel 23k Absatz 1 NHG globale Finanzhilfen an die Errichtung (Etappe 3), den Betrieb (Etappe 4) und an die Qualitätssicherung gewähren. Die Voraussetzungen für die Finanzierung sind formeller und inhaltlicher Natur.

Buchstabe a regelt die Finanzierung der Errichtungsphase eines Parks: die Parkträgerschaft muss nachweisen, dass sie die Voraussetzungen von Artikel 25 betreffend Form, Struktur, finanzieller Mittel, Vertretung der Gemeinden sowie Mitwirkung der Bevölkerung und von Unternehmen erfüllt und dass die Machbarkeit der Errichtung, des Betriebs und der Qualitäts- sicherung gemäss den Anforderungen des 3. Kapitels ausgewiesen sind. Finanzhilfen für die Errichtung werden gewährt werden für die Erarbeitung der Charta, die Umsetzung erster Massnahmen, den Aufbau des Parkmanagements und für die Qualitätssicherung der Leistun- gen und der Leistungserbringung. Dazu ist ein fachkundiges, effizientes und effektives Mana- gement erforderlich.

Buchstabe b regelt die Finanzierung der Betriebsphase eines Parks: wenn die Anforderungen des 3. Kapitels erfüllt sind werden Finanzhilfen an die Umsetzung der in der Charta festgeleg- ten Ziele und Massnahmen sowie an die Qualitätssicherung gewährt. Bei der Finanzierung von Parkinfrastruktur wird der Bund aufgrund seiner beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel (Kostendach von mittelfristig 10 Millionen Franken jährlich für die Finanzierung der Errichtung, des Betriebs und der Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung) und aufgrund der grösseren Zahl angelaufener bzw. angekündigter Parkprojekte in der ganzen Schweiz überaus zurückhaltend sein. Es ist davon auszugehen, dass einige dieser Parkprojekte durchaus erhebliche Investitionskosten für Parkzentren vorse- hen. Im Rahmen der zwischen Kanton und Bund vorgesehenen Programmvereinbarungen für die Gewährung von globalen Finanzhilfen an Pärke wird im Einzelfall und ausnahmsweise festzulegen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Investitions- und Unterhaltskos- ten mitfinanziert werden.

Fehlbeträge im Budget und Defizite in der Rechnung eines Parks werden nicht durch den Bund gedeckt.

Absatz 2 stützt sich auf das in Artikel 23k Absatz 1 Buchstabe b NHG festgelegte Subsidiari- tätsprinzip der Finanzhilfen des Bundes, wonach diese nur zum Tragen kommen, wenn die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausrei- chen. Der Bund setzt damit eine angemessene Beteiligung der Parkgemeinden und des Kan-

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tons an der Finanzierung der Pärke während der Errichtung, des Betriebs und zur Qualitätssi- cherung voraus. Die finanzielle Beteiligung aus dem Kanton kann teilweise oder ganz durch Dritte (natürliche oder juristische Personen) übernommen werden. Im Sinne der erwähnten zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und der übrigen Finanzierungs- möglichkeiten werden Eigenleistungen (finanzielle Beiträge und materielle Leistungen) aus den Regionen im Umfang von mindestens 20% des gesamten Parkbudgets vorausgesetzt. Dabei können Beiträge aus den Gemeinden sowie von Dritten (Sponsoren, NGOs etc.) ange- rechnet werden. Nicht abgegoltene Eigenarbeit (geleistete Arbeitsstunden zu festgelegten Stundenansätzen) im Umfang bis zu weiteren maximal 15% des Gesamtbudgets des Parks können geltend gemacht werden.

In Absatz 3 ist festgelegt, dass für die Errichtungsphase einmalig globale Finanzhilfen ge- währt werden können. Dafür wird eine einzige Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton mit der maximalen Dauer von 4 Jahren abgeschlossen.

Art. 3 Gesuche um globale Finanzhilfen

Absatz 1 listet die Gesuchsunterlagen auf, die für den Abschluss von Programmvereinbarun- gen vorausgesetzt werden und die eine Abklärung erlauben, ob die Anforderungen an eine Finanzhilfe des Bundes gegeben sind.

Buchstabe a verlangt vom Kanton einen Überblick über alle Bestrebungen im Bereich der Pärke von nationaler Bedeutung auf seinem Kantonsgebiet. Zu dokumentieren sind alle Park- initiativen und Parkprojekte im Kanton sowie die Koordination und der Nachweis der Förde- rung der Zusammenarbeit bei nahe nebeneinander gelegenen Projekten auf eigenem Kantons- gebiet oder auf benachbartem Gebiet. Der Überblick erlaubt dem Bund zu beurteilen, ob die biogeographischen Regionen ausgewo- gen berücksichtigt sind und ob auf Grund der Anzahl Parkprojekte erwartet werden kann, dass die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen in den einzelnen Parkprojekten gegeben sein wird. Der Überblick soll weiter aufzeigen, wie und in welchem Umfang der Kanton die Vorhaben finan- ziell unterstützen und hinsichtlich der langfristigen Sicherung raumplanerisch abstimmen will. Weiter hat der Kanton sich dazu zu äussern, auf welche geeignete Weise er für die Mitwirkung der Bevölkerung in den betroffenen Gemeinden sorgt.

In den Buchstaben b und c werden die Grundlagen und Dokumente festgelegt, welche als Basis für eine Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Parks notwendig sind. Für die Errichtung enthält das Gesuch des Kantons das Projekt zur Errichtung und zum zukünftigen Betrieb des Parks sowie die Statuten und Legiti- mation der Parkträgerschaft (vgl. Artikel 25). Für die Programmvereinbarung über den Be- trieb des Parks muss das Gesuch zusätzlich die Charta gemäss Artikel 26 und einen Nachweis der räumlichen Sicherung gemäss Artikel 27 enthalten. Das konkrete Vorgehen bei den hier erwähnten Etappen zur Schaffung eines Parks und die jeweils erforderlichen Grundlagen werden in der erwähnten Richtlinie des BAFU beschrieben.

Absatz 2 verlangt eine Abstimmung der Gesuche bei kantonsübergreifenden Parkprojekten. Der Bund schliesst mit jedem Kanton eine Programmvereinbarung über den ihn betreffenden Teil des Parks ab. Er wird ein Finanzierungsgesuch erst dann behandeln können, wenn die Gesuche aller betroffenen Kantone vorliegen und aufeinander abgestimmt sind.

Art. 4 Höhe der globalen Finanzhilfen

Massgebend für die Festlegung der Höhe der globalen Finanzhilfen des Bundes ist gemäss Artikel 23k Absatz 2 NHG die Wirksamkeit der Massnahmen. Diese bemisst sich nach Buch- stabe a nach der Quantität und Qualität der in der Programmvereinbarung über das Projekt bzw. die Charta festgelegten Leistungen. Massgebend für die Beurteilung sind insbesondere die Wirksamkeit und die Effizienz der eingesetzten Mittel. Unterstützt werden Leistungen, die in den Artikeln 15-24 als Anforderungen an die jeweilige Parkkategorie festgelegt sind. Die

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Leistung während der Errichtung umfasst die Erarbeitung der Charta und flankierende Mass- nahmen. Die Leistung während des Betriebs umfasst die Umsetzung der Charta.

Nach Buchstabe b wird bei der Höhe der Finanzhilfe der Umfang an Garantien gemäss Arti- keln 25-27 berücksichtigt, die der Kanton und die Gemeinden bzw. die Parkträgerschaft in Bezug auf die langfristige Sicherung des Parks geben können. Nach dem Grundsatz, dass Pärke von der beteiligten Bevölkerung getragen werden sollten, wird ebenso das Ausmass der Mitwirkung im Entstehungsprozess und während des Betriebs des Parks beurteilt.

Art. 5 Abschluss der Programmvereinbarung

Die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton basiert auf dem Finanzierungsgesuch nach Artikel 3 dieser Verordnung und wird mit der für Natur- und Landschaftsschutz zustän- digen kantonalen Behörde abgeschlossen. Die Programmvereinbarungen werden über eine Dauer von maximal vier Jahren abgeschlossen. In der Errichtungsphase werden sie auf die erforderliche Dauer ausgelegt. In der Betriebsphase werden zwei aufeinander folgende Pro- grammvereinbarungen über je vier Jahre und im Anschluss daran eine weitere Programmver- einbarung über zwei Jahre abgeschlossen. Diese letzte Programmvereinbarung beinhaltet zusätzlich die Evaluation über die gesamte Laufzeit der Charta von 10 Jahren.

Art. 6 Berichterstattung

Für jede Programmvereinbarung, die für die verschiedenen vom Bund unterstützten Etappen abgeschlossen wurde, erstatten die Kantone gesondert Bericht. Der Kanton kann selbst Bericht erstatten oder dies an eine kompetente Stelle delegieren (z.B. die Parkträgerschaft). Die Be- richterstattung erfolgt jährlich - wie bei Programmvereinbarungen nach der NFA üblich -, durch einen kurzen Bericht, welcher über den Stand der Umsetzung der Massnahmen und die dafür eingesetzten Ressourcen Auskunft gibt sowie durch einen Schlussbericht, dessen Aus- führungen detaillierter sind und in welchem zusätzlich die Wirksamkeit bzw. der Zielerrei- chungsgrad beurteilt werden. Bei der vierjährigen Programmvereinbarung wird der Schlussbe- richt nach drei Jahren fällig. Er ist die Basis, um im 4. Jahr die Programmvereinbarung für die nächste 4-Jahres-Periode zu erarbeiten. Der Schlussbericht der zweijährigen Programmverein- barung legt Rechenschaft ab über den Parkbetrieb während der gesamten zehnjährigen Be- triebsdauer und legt die Basis für die Erneuerung der Charta für die nächste Betriebsphase, die erneute Verleihung des Labels sowie für die folgende Programmvereinbarung.

2. Abschnitt: Parklabel

Das BAFU verleiht der Trägerschaft eines Parks (Parkträgerschaft) gemäss Artikel 23j Absatz 1 NHG auf Antrag der Kantone ein Parklabel, wenn der Park mit zweckmässigen Massnah- men langfristig gesichert wird und die Anforderungen nach Artikel 23f, 23g oder 23h und nach den Artikeln 23e, 23i Absatz 2 und 23l Buchstaben a und b erfüllt.

Art. 7 Voraussetzung der Verleihung des Parklabels

Das Parklabel wird der Parkträgerschaft verliehen, wenn die im 3. Kapitel festgelegten Anfor- derungen an die hohen Natur- und Landschaftswerte, an die einzelnen Parkkategorien und an die langfristige Sicherung erfüllt sind. Die Charta, die Statuten der Parkträgerschaft und der Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks werden überprüft und aufgrund ihrer zu erwar- tenden Wirkung beurteilt. Das Parklabel kann unabhängig davon, ob der Bund Finanzhilfen gewährt, verliehen werden.

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Art. 8 Gesuch um Verleihung des Parklabels

Gesuchstellerin für das Parklabel ist gemäss Absatz 1 die Parkträgerschaft. Dies im Gegensatz zu den Finanzhilfen, für die entsprechend den Grundsätzen der NFA der Kanton gegenüber dem Bund Gesuchsteller ist. Die Kantone müssen jedoch bei der Errichtung und beim Betrieb eines Parks von nationaler Bedeutung eine Schlüsselrolle als Vermittler zwischen den Regio- nen und dem Bund einnehmen. Deshalb reicht die Parkträgerschaft das Gesuch beim Kanton ein, der es mit seinem Antrag an den Bund weiterleitet. Weiter ist in diesem Absatz der Inhalt des Gesuches für die Erstverleihung des Parklabels festgelegt. Dazu gehören die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks gemäss Artikel 26, die Statuten der Parkträgerschaft gemäss Artikel 25 sowie ein Nachweis über die räumliche Sicherung gemäss Artikel 27.

Für die Erneuerung des Parklabels muss gemäss Absatz 2 zusätzlich ein Schlussbericht (vgl. Artikel 6) über die ganze zehnjährige Betriebsphase vorliegen. Aufgrund dieses Berichts werden allenfalls die Charta und die räumliche Sicherung für die folgende Betriebsphase angepasst. Absatz 3 verpflichtet die Trägerschaft, ihr Gesuch bei einem Kantonsüberschreitenden Park- projekt mit den beteiligten Kantonen abzustimmen. Dazu reicht sie die Unterlagen allen betei- ligten Kantonen ein.

In Absatz 4 weist der Bund dem Kanton die Aufgabe zu, die Gesuchsunterlagen zu überprü- fen und einen dem Resultat dieser Prüfung entsprechenden Antrag an das BAFU zu stellen. Bei Kantonsübergreifenden Projekten stellt jeder Kanton einen Antrag. Dieser Antrag kann auch auf Nichtverleihung des Parklabels lauten. Die Parkträgerschaft hat aber aufgrund von Artikel 7 als Gesuchstellerin einen direkten Anspruch gegenüber dem BAFU auf Verleihung des Parklabels, wenn ihr Park die Anforderungen des 3. Kapitels erfüllt.

Art. 9 Verleihung des Parklabels

Absatz 1 weist dem BAFU in Vertretung der Eidgenossenschaft als Markeneigentümerin die Aufgabe der Verleihung des Parklabels an die Parkträgerschaft zu. Der Entscheid über die Nichtverleihung des Parklabels ist gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; 172.021) von der Parkträgerschaft beim Bundes- verwaltungsgericht anfechtbar.

Das Parklabel wird nach Absatz 2 für eine Dauer von zehn Jahren verliehen. Nach Ablauf dieser Zeit kann es gemäss Artikel 8 erneut beantragt und verliehen werden.

Art. 10 Verwendung des Parklabels

Dieser Artikel enthält Vorgaben für die Verwendung des Parklabels. Die Parkträgerschaft darf das Parklabel gemäss Absatz 1 nur für ihre eigene Kommunikation, für die von ihr herausge- gebenen Dokumente und Publikationen sowie zur Kennzeichnung der von ihr organisierten Veranstaltungen nutzen. Das Parklabel darf nach Absatz 2 insbesondere nicht zur Kennzeich- nung von Waren und Dienstleistungen oder zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. Dies käme einer Umgehung der Vorschriften nach Artikel 11 ff. über das Produktelabel gleich. Das Parklabel darf ausschliesslich für das innerhalb des Parkperimeters gelegene Gebiet verwendet werden.

Fallen eine oder mehrere Voraussetzungen der Verleihung des Parklabels nach Artikel 7 während der Laufzeit eines verliehenen Parklabels weg, beispielsweise wenn die Umsetzung der Charta innerhalb der laufenden zehn Jahre nicht mehr sichergestellt ist, kann das BAFU gemäss Absatz 3 nach Ablauf einer Frist zur Behebung der Mängel das Parklabel entziehen. Im Falle einer Änderung der Flächen oder des Parks oder des Parkperimeters verändern sich die Voraussetzungen der Verleihung ebenfalls und die Erneuerung des Parklabels muss vor- zeitig beantragt werden.

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3. Abschnitt: Produktelabel

Gemäss Artikel 23j Absatz 2 NHG verleiht die mit dem Parklabel ausgestattete Trägerschaft auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen. Das Produktelabel ist wie das Parklabel als Garantiemarke geschützt. Markeninhaber ist der Bund. Mit der Verleihung des Parklabels gibt er der Parkträgerschaft das Recht bzw. die Pflicht, das Produktelabel entsprechend Artikel 11 ff. an die Unternehmer der Parkregion zu verleihen.

Art. 11 Voraussetzungen der Verleihung des Produktelabels

Nach Buchstabe a dient das Produktelabel dazu, die Beschaffenheit, die geografische Her- kunft, die Art der Herstellung oder andere gemeinsame Merkmale von Waren und Dienstleis- tungen eines Unternehmens zu gewährleisten. Diese Grundsätze werden in den Richtlinien zur Verleihung und Verwendung der Produktelabel (Artikel 29 Absatz 5) präzisiert. Die Richtli- nien werden unter Aufsicht des Bundes in Zusammenarbeit mit den Trägern bestehender Parkprojekte sowie mit auf dem Gebiet der Auszeichnung von Waren und Dienstleistungen tätigen Branchenverbänden definiert. Der Bund kann die Richtlinien jederzeit ergänzen und sie namentlich auf Waren und Dienstleistungen ausdehnen, die durch die bestehenden Richtli- nien nicht oder nur unzureichend abgedeckt sind. Die Richtlinien umfassen zwei Ebenen. Die erste Ebene umfasst für alle Pärke von nationaler Bedeutung verbindliche Anforderungen. Die zweite Ebene ist parkspezifisch auf die Umsetzung der Ziele der Charta ausgerichtet und erlaubt die Aufwertung der Besonderheiten der einzelnen Parkregion. In Bezug auf landwirt- schaftliche Erzeugnisse orientieren sich die allgemein verbindlichen Anforderungen an den vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vorgegebenen Anforderungen. Das BLW verfügt über eine Liste von Standardanforderungen für regionale Marken. Entsprechend den Anforde- rungen des 3. Kapitels an Pärke von nationaler Bedeutung verlangen die Richtlinien, dass die angebotenen Produkte und Dienstleistungen auf nachhaltige Weise hergestellt bzw. erbracht werden. Damit sollen sie zur Förderung folgender umweltbezogener und sozioökonomischer Anliegen beitragen:

Die Erhaltung wertvoller Natur- und Kulturgüter, der ökologischen Vielfalt und der landschaftlichen Schönheit; die schonende Nutzung der Umwelt, der Natur und der Landschaft; der Erhalt der traditionellen Kulturlandschaft und deren spezifischen Bewirtschaftungs- formen; die Herstellung und Entwicklung von Gütern im Gebiet des Parks von nationaler Bedeu- tung, wobei hauptsächlich lokale Rohstoffe verwendet werden; die Menschen stehen im Mittelpunkt der angebotenen Waren und Dienstleistungen, d. h. die Technologie kann Hilfsmittel, aber nicht Ersatz für von Menschen erbrachte Leistun- gen sein; die Förderung des Wissens über die Natur und über die Wechselwirkungen zwischen dem menschlichen Handeln und der Umwelt.

In Buchstabe b wird festgelegt, dass für die Verleihung des Produktelabels ein Pflichtenheft vorliegen muss. Dieses Pflichtenheft enthält die spezifischen Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen, welche mit dem Label ausgezeichnet werden sollen. Die Parkträgerschaft unterstützt die Hersteller von Produkten und Erbringer von Dienstleistungen bei der Erarbei- tung dieser Pflichtenhefte. Dazu stützt sie sich auf die Richtlinien zur Verleihung und Ver- wendung der Produktelabel. Vor der Genehmigung des Pflichtenheftes durch die Parkträger- schaft hört sie das BAFU an, welches zum Zweck dieser Anhörung eine Konsultativgruppe bestehend aus Experten des Bundes, der Kantone, der Pärke und der jeweiligen Fachgebiete einsetzen kann.

Der Entscheid über die Genehmigung oder die Nichtgenehmigung des Pflichtenhefts ist als selbstständiger Zwischenentscheid gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; 172.021) beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar. Die Parkträgerschaft entscheidet in Anwendung des Natur- und Heimatschutzgeset- zes sowie dieser Verordnung und nimmt deshalb als Dritte Vollzugsaufgaben des BAFU wahr. Es wird empfohlen, dass die Parkträgerschaft vor der Verhängung eines anfechtbaren negat-

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ven Entscheids, den Hersteller von Produkten oder den Erbringer von Dienstleistungen zur Neueinreichung des vervollständigten oder verbesserten Pflichtenhefts auffordert.

Art. 12 Gesuch um Verleihung des Produktelabels

In Absatz 1 wird festgelegt, welche Angaben das Gesuch enthalten muss. Das dem Gesuch um Verleihung des Produktelabels beigelegte Pflichtenheft für eine Ware oder Dienstleistung muss darlegen, inwiefern die allgemeinen Anforderungen erfüllt sind und welche parkspezifi- schen Zusatzkriterien erfüllt werden.

Absatz 2 bezeichnet die Parkträgerschaft als Empfängerin von Gesuchen um die Verleihung des Produktelabels. Diese Gesuche werden von Personen und Betriebe eingereicht, welche ihre Waren oder Dienstleistungen mit dem Produktelabel kennzeichnen wollen.

Art. 13 Verleihung des Produktelabels

Absatz 1 enthält Angaben über das Verfahren der Verleihung des Produktelabels. Gemäss Buchstabe b muss die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 11, d.h. bei- spielsweise der Produktionsprozess, von einer durch die Parkträgerschaft bezeichneten akkre- ditierten Zertifizierungsstelle (Art. 14 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung; SR 946.512) zertifiziert werden. Die Zertifizierung erfolgt nach den anerkannten Verfahren. Wenn die Einhaltung eines Teils der Anforderungen bereits zertifiziert ist, etwa aufgrund einer AOC-Zertifizierung nach der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaft- liche Erzeugnisse (SR 910.12), muss dieser Teil weder ein zweites Mal zertifiziert noch ge- mäss Buchstabe a durch das BAFU mit dem Pflichtenheft geprüft werden. Das BAFU trägt mit seinen Richtlinien zur Harmonisierung der Kontroll- und Zertifizierungsabläufe bei. Nach erfolgter Prüfung des Pflichtenhefts durch das BAFU und der Zertifizierung wird das Produk- telabel von der Parkträgerschaft verliehen.

Absatz 2 legt fest, dass das Produktelabel für eine Zeitdauer von einem Jahr verliehen wird. Für die jährliche Erneuerung muss der Nachweis der Zertifizierung nach Absatz 1 Buchstabe b erbracht werden. Dieser kann gemäss einem bei Zertifizierungen üblichen Verfahren erbracht werden.

Art. 14 Verwendung des Produktelabels

Die Personen und Betriebe dürfen das Produktelabel gemäss Absatz 1 nur für die Kennzeich- nung und die Vermarktung der betreffenden Ware oder Dienstleistung nicht aber für andere Produkte aus demselben Unternehmen oder für das Unternehmen als ganzes verwenden.

Um die Glaubwürdigkeit der mit dem Produktelabel ausgezeichneten Waren und Dienstleis- tungen zu gewährleisten, sorgt die Parkträgerschaft gemäss Absatz 2 dafür, dass die Zertifizie- rungsstelle stichprobenweise überprüft, ob bei der Verwendung des Produktelabels die Anfor- derungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind, also die zertifizierten Prozesse eingehalten werden. Zur Kostenminimierung werden die Kontrollen in Bezug auf das Produk- telabel so weit als möglich in die bestehenden Kontroll- und Zertifizierungsverfahren integ- riert.

Ergibt sich im Zuge einer Stichprobenkontrolle, dass die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt sind, also beispielsweise das Produkt nicht wie von Artikel 11 verlangt unter Verwendung lokaler Ressourcen hergestellt wird, so widerruft die Parkträ- gerschaft gemäss Absatz 3 auf Antrag der Zertifizierungsstelle die Verleihung des Produkte- labels. Dieser Entscheid ist gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; 172.021) vom Betrieb beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dies weil die Parkträgerschaft in Anwendung des Natur- und Heimatschutzgese-

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zes sowie dieser Verordnung entscheidet und deshalb als Dritte Vollzugsaufgaben des BAFU wahrnimmt.

3. Kapitel: Anforderungen an Pärke von nationaler Bedeutung

1. Abschnitt: Hohe Natur- und Landschaftswerte

Art. 15

Die Grundanforderung hoher Natur- und Landschaftswerte stützt sich auf Artikel 23e Absatz 1 NHG und wird an alle drei Parkkategorien und für das gesamte Gebiet eines Parks von natio- naler Bedeutung gestellt. Diese Grundanforderung des Bundes ist vorerst massgebend bei der Beurteilung von Gesuchen um globale Finanzhilfen für die Errichtung und den Betrieb eines Parks sowie von Gesuchen um Verleihung des Parklabels. Im Sinne der Qualitätssicherung und ständigen Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft hat diese Grundanforde- rung ebenfalls während des Betriebs und für die Erneuerung des Labels nach 10 Jahren ihre Gültigkeit und dient als Zielorientierung. Die natürliche und landschaftliche Qualität eines Gebietes beruht auf der Vielfalt der einhei- mischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume (Buchstabe a), seiner besonderen Schönheit und Eigenart der Landschaft (Buchstabe b) und auf der Einzigartigkeit der Kultur- landschaft sowie der kulturhistorisch bedeutungsvollen Stätten und Denkmäler (Buchstabe c).

Das Parkgebiet zeichnet sich aus durch einen Reichtum an Natur- und Landschaftsmerkmalen wie reliefgeprägte Formen, Geologie, Fliessgewässer und Vegetationstypen; je nach Parkkate- gorie oder -zone gehören auch Kulturlandschaften und Kulturgüterobjekte dazu. Das Parkge- biet verfügt über Flächen, die zu den verschiedenen nationalen und regionalen Biotop- und Landschaftsinventaren oder zu Gebieten mit einem anderen kantonalen Schutzstatus gehören bzw. über Objekte, die im nationalen Kulturinventar enthalten sind. Ein Park von nationaler Bedeutung umfasst demnach ein Gebiet, das im schweizweiten Vergleich über ein Natur-, Landschafts- und je nach Parkkategorie Kulturerbe von ausserordentlichem Wert verfügt.

Die Ortschaften in den Umgebungszonen der Nationalpärke und in den Regionalen Naturpär- ken haben ihren traditionellen landschaftlichen bzw. historischen Charakter im Wesentlichen bewahrt. Die für die regionale Architektur und Kulturleistung repräsentativen Gebäude und historischen Verkehrswege bilden nach wie vor eine Einheit, die nicht bedeutend durch das Ortsbild beeinträchtigende Bauten gestört wird. Der besondere Charakter einer Ortschaft hängt auch von den sie umgebenden Obstgärten, Wiesen, Weiden, Weinbergen und Ackerflächen ab.

Das Landschafts- und Ortsbild eines Parks von nationaler Bedeutung wurde bisher nicht durch schwerwiegende Eingriffe für technische Infrastrukturanlagen beeinträchtigt, und seine Öko- systeme haben keine bedeutenden Beeinträchtigungen erlitten.

In der Gesamtbeurteilung der Anforderungen, die als Basis dient für die Verleihung des Park- labels und die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund werden die Qualitäten von Natur und Landschaft sowie die Beeinträchtigungen im Parkgebiet bewertet und gegeneinander abgewogen. Im Projekt oder in der Charta festgehaltene Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft sowie zur Verminderung von Beeinträchtigungen werden in der Ge- samtbeurteilung berücksichtigt. Die Kriterien zur Bewertung der Qualitäten und Eingriffe werden in einem eigenen Instrument des BAFU präzisiert.

2. Abschnitt: Nationalpark

Ein Nationalpark ist ein grösseres Gebiet, das der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der natürlichen Entwicklung der Landschaft dient. In diesem Rahmen dient er auch der Erholung und Umweltbildung der Bevölkerung sowie der wissenschaftlichen Forschung. Er besteht aus einer Kernzone (K), in der die Natur ihrer Ei- genentwicklung überlassen wird und wo die menschlichen Aktivitäten bewusst eingeschränkt werden, sowie aus einer Umgebungszone mit ähnlichen Anforderungen, wie sie für einen

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Regionalen Naturpark bestehen. Das Gebiet der Umgebungszone (U) hingegen wird im Ein- klang mit den Anliegen des Naturschutzes und mit dem Ziel, Beeinträchtigungen auf die Kernzone zu vermeiden, bewirtschaftet. Ein Nationalpark ist ein zusammenhängendes Gebiet.

Art. 16 Flächen

Festgelegt werden in diesem Artikel die Minimalflächen sowie das flächenmässige Verhältnis zwischen Kern- und Umgebungszone.

Absatz 1 legt die erforderliche Mindestfläche für die Kernzone fest, damit den vielfältigen Ansprüchen eines Nationalparks entsprochen werden kann. Sie beträgt im Mittelland 50 km2, im Jura 75 km2 und in den Voralpen und Alpen 100 km2.

Besteht die Kernzone aus mehreren Teilflächen, so verlangt Absatz 2 Massnahmen zur Si- cherstellung der freien Entwicklung der Natur. Damit die Auswirkungen der Fragmentierung minimiert und kompensiert werden können, bedarf es zusätzlicher Anforderungen an die Flächenverhältnisse. Als Richtwerte gelten: Die Mindestfläche sollte um mindestens 10 % erhöht und die Kernzone in höchstens fünf Teilflächen aufgeteilt werden. Zudem müsste das grösste Element mindestens zwei Drittel der Mindestfläche der Kernzone umfassen. Der biologische Austausch zwischen den einzelnen Elementen der Kernzone muss gewährleistet sein.

Absatz 3 regelt, dass mindestens 25 Prozent der Fläche der Kernzone unterhalb der potenziel- len subalpinen Waldgrenze liegen müssen, damit auch Waldökosysteme in die Kernzone eines Nationalparks eingeschlossen sind.

Absatz 4 enthält die Anforderungen an die Umgebungszone. Die Fläche der Umgebungszone eines Nationalparks beträgt in der Regel mindestens 75 bis 150 Prozent der Fläche der Kern- zone. Die Umgebungszone muss, um ihre Funktion erfüllen zu können, die Kernzone bzw. deren Elemente umschliessen. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Kernzone an die Landesgrenze oder an ein natürliches und unter normalen Umständen unüberwindbares Hindernis stösst (Fluss, See usw.). Die Umgebungszone darf weder fragmentiert sein noch Enklaven enthalten, die nicht zum Gebiet des Nationalparks gehören.

Abbildung: Zulässige Zonierung:

U K U K K K

Art. 17 Kernzone

Absatz 1 regelt, welche Nutzungen in der Kernzone zum Zweck der freien Entwicklung der Natur ausgeschlossen sind. Sämtliche Schutz- und Entwicklungsmassnahmen müssen langfris- tig geplant und für einen Zeitraum von zehn Jahren in der Charta des Parks verankert sein.

In Buchstabe a wird der Zutritt auf Wegen und Routen für die Öffentlichkeit insbesondere für Wanderer, Kletterer, Langläufer und Skitouristen geregelt und eingeschränkt. Zu diesem Zweck erarbeitet die Parkträgerschaft Verhaltensregeln und Karten für die Besucherinnen und Besucher, auf denen die vorgegebenen Wege und Routen eingezeichnet sind; ferner kann sie begleitete Führungen anbieten oder individuelle Sonderzutrittsberechtigungen erteilen. Zur Vermeidung von Störungen der freien Naturentwicklung, aber auch zur Vermeidung von

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Gesundheitsrisiken für die Fauna ist in der Kernzone das Einbringen von Tieren zum Zwecke der Aufzucht (ausser für bestehende und bewilligte Weidenutzungen nach Buchstabe e) oder der Einführung und Wiedereinführung sowie jegliches Mitführen von Tieren verboten.

Das in Buchstabe b beschriebene Fahrverbot in der Kernzone gilt für motorisierte und nicht motorisierte Fahrzeuge. Machen wichtige betriebliche Gründe gemäss Absatz 2 die Zufahrt mit einem Fahrzeug notwendig, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich, und die Vereinbar- keit mit den Schutzzielen muss gewährleistet sein.

In Buchstabe c sind Einschränkungen betreffend das Starten, das Landen und den Überflug mit Luftfahrzeugen festgelegt. Sie werden von der zuständigen Bundesbehörde gestützt auf die Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV, SR 748.01) festgelegt. Diese kontrolliert auch deren Einhaltung. Die Einschränkungen gelten für alle Arten von Luftfahrzeugen gemäss Anhang der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV, SR 748.01), das heisst sowohl für Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb (Flug- zeuge, Hubschrauber, Motorsegler etc.) als auch für Luftfahrzeuge ohne motorischen Antrieb (Ballone, Segelflugzeuge, Fallschirme, Drachen und Hängegleiter wie Delta und Gleitschirme etc.).

Die Einschränkungen gelten nicht für Hilfeleistungen wie Rettungen und Bergungen sowie für Landungen von Luftfahrzeugen infolge von Notfällen. Aufgrund des hoheitlichen Auftrages können Flüge zu Gunsten von Militär, Zoll und Polizei auch innerhalb von Nationalpärken nicht grundsätzlich verunmöglicht werden. Solche Einsätze sind auf das notwendige Minimum zu beschränken, Übungen sind nicht zugelassen. Bezüglich Überflügen sind die gleiche Grundsätze anwendbar, wie sie für den bestehenden Schweizerischen Nationalpark bestehen: Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung über die Verkehrsre- geln der Luftfahrt (VVR, SR 748.121.11).

Nach Buchstabe d sind in der Kernzone das Errichten von Gebäuden oder Infrastrukturanla- gen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen prinzipiell verboten. Dieses Verbot gilt auch für alle anderen technischen Eingriffe, die eine Beeinträchtigung von Natur und Land- schaft darstellen. Gemäss diesem Grundsatz nutzt der Park für seinen eigenen Bedarf vorran- gig die vorhandene Infrastruktur.

Buchstabe e hält fest, dass die land- und waldwirtschaftliche Nutzung in der Kernzone grund- sätzlich ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme bildet die Aufrechterhaltung klar umschriebener, traditioneller, lokaler Weidenutzungen. Diese Ausnahme berücksichtigt Rahmenbedingungen, welche bei der heutigen Errichtung eines neuen Nationalparks vorherrschen können. Es han- delt sich daher nicht um Abweichungen im Sinne von Absatz 2. Der ungenutzte Teil der Kernzone muss die grösstmögliche Fläche umfassen, und die Nutzung der bewirtschafteten Zone muss nach äusserst strengen natur- und landschaftsschützerischen Kriterien erfolgen. Wird die Weidezone schliesslich aufgegeben, ist sie endgültig ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen.

Gemäss Buchstabe f sind in der Kernzone die Fischerei und die Jagd mit Ausnahme einer allenfalls notwendigen Bestandesregulierung untersagt. Die Tiere dürfen weder gestört oder gehetzt noch aus der Kernzone herausgelockt werden. Parkbetreiber und Kantone führen Kontrollen durch, um zu gewährleisten, dass das Wild in der Kern- und in der Umgebungszo- ne keine untragbaren Schäden verursacht. Die Bejagung im Rahmen einer allfälligen Bestan- desregulierung muss sich auf selektive Abschüsse beschränken und darf nur bei nachgewiese- nen, schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderer Tiere oder Pflanzen erfolgen. Im Falle einer erheblichen, natürlichen Dezimierung der regionalen Wildtierbestände beispielsweise durch Tierseuchen können Massnahmen zur Seuchenbekämpfung geplant werden. Die Kom- petenz für die Anordnung von Massnahmen liegt bei den Kantonen. Die Parkträgerschaft kann zusammen mit den Jagdverantwortlichen auf vertraglicher Basis eine gestaffelte Einführung des Jagdverbots festlegen, wobei eine solche sich auf eine möglichst kleine Fläche beschrän- ken und spätestens mit dem Ablauf des ersten Betriebszyklus des Parks abgeschlossen sein sollte. Die Bejagung von Rote-Liste-Arten, von Kleinsäugetieren und von Vögeln ist vom Zeitpunkt der Verleihung des Parklabels durch den Bund in jedem Fall nicht mehr erlaubt.

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An den Fliessgewässern ist die Fischerei verboten. Der Park sorgt dafür, dass sämtliche Mass- nahmen zum Schutz der Lebensräume ergriffen werden. Er kann zudem spezielle Massnah- men zum Schutz bedrohter Arten oder zur örtlich begrenzten Wiederinstandstellung zerstörter Lebensräume vorsehen.

Gemäss Buchstabe g ist in der Kernzone das Sammeln von Steinen, Mineralien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren nicht gestattet. In diesen Gebieten liegt der Schwerpunkt auf der natürlichen Entwicklung der Lebensräume für Pflanzen- und Tierarten.

Absatz 2 gibt die Möglichkeit, bei wichtigen Gründen, die das Interesse an der freien Ent- wicklung der Natur überwiegen, geringfügige Abweichungen von Absatz 1 zuzulassen. Diese dürfen jedoch weder die Funktion des betroffenen Lebensraumes verändern noch die mit der Errichtung eines Nationalparks verfolgten grundsätzlichen Schutzziele schwächen. Sämtliche Abweichungen müssen zudem in der Charta vorgesehen und geplant sein. In unvorhersehba- ren, dringenden Fällen können sie von der Parkträgerschaft in Absprache mit dem Kanton genehmigt werden. Wichtige Gründe sind beispielsweise Eingriffe zur Pflege von bereits in einem Inventar aufgelisteten Lebensräumen, für die das Gesetz eine Bewirtschaftung vor- schreibt, oder von Standorten mit grosser Artenvielfalt. Auch die motorisierte Zufahrt zu Betriebszwecken kann ein solcher Grund sein. Ist das Errichten von Anlagen (Wege, Rastplätze, Unterstände, Informationszentren) unum- gänglich für den Parkbetrieb, müssen diese mit den Schutzzielen und den allgemeinen Grundsätzen der Raumordnung vereinbar sein. Solche Anlagen, insbesondere Gebäude, müs- sen strengen Anforderungen in Bezug auf die landschaftliche Einordnung genügen. Das Über- nachten ist nur in den dafür vorgesehenen Unterkünften und gegebenenfalls in vom Park klar bezeichneten Biwakzonen im Hochgebirge gestattet. Als wichtige Gründe gelten im Übrigen sämtliche Eingriffe, die der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung der verfassungsmässi- gen Ordnung dienen (z.B. Rettungseinsätze, Schutzwaldbewirtschaftung, Strafverfolgung etc.).

Absatz 3 regelt den Umgang mit bereits bestehender Infrastruktur in der Kernzone eines Nationalparks. Grundsätzlich ist in dieser Zone die Natur und die Landschaft gar nicht oder nur sehr beschränkt durch technische Infrastrukturen und andere Bauten oder Anlagen (z.B. Hochspannungsleitungen, Staumauern, Ställe etc.) beeinträchtigt. Bestehende Bauten und Anlagen sind bei sich bietender Gelegenheit zu entfernen. Gibt es jedoch wichtige Gründe für den Erhalt von Bauten und Anlagen, die das Interesse an der freien Entwicklung der Natur überwiegen, können sie erhalten bleiben (z.B. Schutzhütten, Wege). Sie sollen aber, wenn nötig, besser in die natürliche und landschaftliche Umgebung integriert werden. Bauten und Anlagen können auch der Nutzung entzogen und somit der freien Entwicklung der Natur überlassen werden. Können Bauten, die zu privaten Zwecken genutzt werden, nicht von vorn- herein aus der Kernzone ausgeschlossen werden, ist aufzuzeigen, wie und in welchem Zeitho- rizont sie aufgegeben, in ihrer Nutzung eingeschränkt oder an den Park abgetreten werden können.

Absatz 4 legt fest, dass die Kernzone auf der Luftfahrtkarte nach der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1 eingetragen mit einem Vermerk, welcher die Piloten zur Rücksichtnahme durch hohen Überflug auffordert. Diese Vorgehensweise trägt den Anforderungen der Luftfahrtsicherheit wie auch den Ansprüchen des Naturschutzes in einer umsetzbaren Weise angemessen Rechnung. Sie hat sich im Schweizerischen National- park seit Jahren bewährt.

Art. 18 Umgebungszone

In Absatz 1 wird festgehalten, dass es sich bei der Umgebungszone eines Nationalparks um eine Kulturlandschaft handelt. Ihre Aufgabe besteht darin, einen Puffer zu bilden, der die Kernzone und die darin stattfindenden Naturprozesse abschirmt. Die Umgebungszone trägt zum Schutz der Vielfalt an Arten und Lebensräumen bei, da dort die traditionelle Kulturland- schaft schonend genutzt wird. Die vom Bund mit Beiträgen geförderte Vernetzung ökologi- scher Ausgleichsflächen (ÖQV) ist ebenfalls ein einfaches und wirksames Instrument zur Aufwertung der Landschaft und zur Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt.

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Buchstabe a hat zum Zweck, den Charakter des Landschaftsbildes und die landschaftstypi- sche Besiedlung zu erhalten. Die Umgebungszone enthält kleinere Siedlungen, die ihren traditionellen ländlichen Charakter bewahrt haben und deren Umgebung möglichst nicht durch unangemessene Bauten beeinträchtigt wird. Die Umgebungszone ist Raum für wirtschaftliche und soziale Aktivitäten und Entwicklung der einheimischen Bevölkerung. Diese Entwicklung soll im Einklang sein mit der Erhaltung der traditionellen Kulturlandschaft, den Naturwerten und des baulichen Erbes. Oberstes Ziel ist dabei die Förderung der nachhaltigen Bewirtschaf- tung der natürlichen Ressourcen durch Praktiken, die den Zielen der Umgebungszone ange- passt sind. Zu diesem Zweck sollen gemäss Buchstabe b die touristische Nutzung und die Erholungsnutzung den Zielsetzungen für einen Nationalpark entsprechend ökologisch gestaltet werden. Nach Buchsstabe c soll die biologische Vielfalt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, im Wald und in Gewässern erhalten und gefördert werden. Nachhaltige Formen der Boden- und Ressourcennutzung wie etwa eine ökologische Landwirtschaft und naturnahe Waldbewirtschaftung sind dazu prädestiniert. Für die Jagd und Fischerei bestehen keine grundsätzlichen Einschränkungen. Buchstabe d hält fest, dass neue Bauten und Anlagen erstellt werden können, diese aber so auszugestalten sind, dass sie den Charakter der Kultur- landschaft wahren. Durch eine gute Eingliederung und Gestaltung kann die spezifische Quali- tät der Kulturlandschaft aufgewertet und verstärkt werden. Buchstabe e weist darauf hin, dass bei sich bietender Gelegenheit alle Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bestehende Beeinträch- tigungen der Kulturlandschaft zu beheben.

3. Abschnitt: Regionaler Naturpark

Das Konzept des Regionalen Naturparks ist in erster Linie für Gemeinden im ländlichen Raum gedacht, deren Landschaft ein ausgewogenes Verhältnis zwischen menschlichen Tätigkeiten und natürlichen und naturnahen Lebensräumen aufweist. Regionale Naturpärke sind grössere, zusammenhängende und teilweise besiedelte ländliche Gebiete mit einem grossen natur- und kulturlandschaftlichen Reichtum. Sie liegen in der Regel ausserhalb des Agglomerationsraums. (s. Definition von Agglomeration, Einzelstädten und Metropolen der Schweiz des Bundesamt für Statistik). Das Gebiet zeichnet sich aus durch bedeutende natürliche und kulturelle Werte, durch eine ausserordentliche ökologische Vielfalt und durch die besondere Schönheit seiner Landschaft. Kernstücke eines Regionalen Natur- parks können bedeutende natürliche oder kulturelle Elemente des regionalen Erbes sein, zum Beispiel Fliessgewässer, Seen, Gebirgszüge, geologische Besonderheiten, traditionelle land- wirtschaftliche Bewirtschaftungsformen sowie wichtige Naturdenkmäler oder Kulturobjekte. Für die Gemeinden bedeutet die Parkzugehörigkeit keine Einschränkungen für die Aktivitäten ausser für solche, zu welchen sich die Gemeinden in der Charta freiwillig selbst verpflichten. Ein Regionaler Naturpark kann mit seiner dauerhaften Struktur die wirtschaftliche und ökolo- gische Innovation begünstigen. Dank Investitionen in die Wirtschaft vor Ort und durch die Unterstützung des lokalen Know-hows wird ferner das Unternehmertum gefördert. Vorausset- zung dafür sind indessen eine minimale Besiedlung und das Vorhandensein eines Erbes sowie Potenzial, das sich für die Aufwertung der Region nutzen lässt. Somit kann dieser Parktyp in wirtschaftlich benachteiligten und von Abwanderung bedrohten Regionen eine wichtige Rolle spielen.

Art. 19 Flächen

In diesem Artikel werden die Minimalanforderungen an die Fläche eines Regionalen Natur- parks und der Grundsatz ganzer Gemeindegebiete festgelegt.

Absatz 1 legt die minimale Fläche auf mindestens 100 km2 fest, damit ein Regionaler Natur- park seine vielfältigen Funktionen erfüllen kann. In der Regel werden Regionale Naturpärke jedoch bedeutend grössere Flächen umfassen, um ihre natürliche, landschaftliche und kulturel- le Vielfalt in Wert setzen zu können und ihre wirtschaftlichen und sozialen Potenziale auszu- schöpfen. In Absatz 2 wird der Grundsatz festgehalten, dass sich Gemeinden mit ihrem ganzen Gemein- degebiet an einem Regionalen Naturpark beteiligen Dies dient dem Ziel, dass ganze zusam- menhängende Landschaften, die sich durch ihre natur- und kulturlandschaftlichen Eigenscha-

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ten besonders auszeichnen, durch Parkgebiete abgedeckt werden und diese sich als Gesamtes nachhaltig entwickeln. Insbesondere soll mit diesem Grundsatz eine beliebige Festlegung des Parkperimeters vermieden werden, die dem Zweck dient, einzelne Landschaftsräume und ihre Entwicklung aufgrund eines spezifischen Nutzungsinteresses oder anderer Gründe von der Umsetzung der Charta auszuschliessen. Zudem können Produzenten und Erbringer von Dienstleistungen nur dann von Vorteilen eines Produktelabels profitieren, wenn sie sich inner- halb des Parkperimeters befinden.

Ausnahmen vom Grundsatz der Aufnahme des ganzen Gemeindegebietes in einem Park sind in den folgenden Fällen möglich: • Wenn dies aus naturräumlicher oder topografischer Sicht sinnvoll erscheint, so kann der Parkperimeter z.B. entlang der Begrenzung einer grossräumigen Geländekammer gezogen bzw. arrondiert werden. Gemeinden, welche sich nicht mit dem ganzen Gemeindegebiet am Parkprojekt beteiligen, dürfen das Parklabel nur für das innerhalb des Perimeters gele- gene Gebiet verwenden. Dies gilt auch für die Verwendung des Produktelabels. • Grössere Agglomerationsgemeinden können sich mit ihrem naturnahen Teil am Parkpro- jekt beteiligen, sofern dieses Gebiet den Anforderungen an einen Regionalen Naturpark entspricht und sich die Gemeinde angemessen am Parkprojekt beteiligt. Diese Gemeinden dürfen sich als „Eingangspforte“ zum Park bezeichnen. Kleinere Agglomerationsgemein- den können gesamthaft in einen Regionalen Naturpark integriert werden, wenn sie einen ländlichen Charakter aufweisen. • Werden Gemeinden während der Errichtung oder des Betriebs über den Parkperimeter hinaus fusioniert, so gibt es folgende zwei Möglichkeiten: 1) Keine Änderung des Parkperimeters bis zum Ablauf der Charta. Dabei muss die Park- trägerschaft den Nachweis erbringen, dass die korrekte Verwendung des Park- und des Produktelabels sichergestellt ist. 2) Vergrösserung des Parkperimeters: In diesem Fall muss die Charta überarbeitet und eine Erneuerung des Parklabels gemäss Artikel 9 Absatz 2 beantragt werden.

In jedem Fall muss die Parkträgerschaft stichhaltig begründen, warum eine Ausnahme gewährt werden soll. Weiter muss sie den Nachweis erbringen, dass die korrekte Verwendung des Park- und des Produktelabels sichergestellt ist.

Die Beurteilung der Qualität des Parkgebietes erfolgt auf der Ebene der kleinsten anerkannten räumlichen Einheit des Gebietes, das heisst der Gemeinde. Dazu erstellt jede Parkgemeinde eine Analyse der verschiedenen Gebietsmerkmale (natürliche und naturnahe Lebensräume, ländliche Räume, Ortschaften und Infrastrukturanlagen) und erläutert deren Bedeutung für das Gemeindegebiet und allenfalls das Parkgebiet. Anhand dieser Analyse lässt sich eruieren, ob die betreffende Gemeinde die erforderlichen Kriterien erfüllt und in das Gebiet des Regio- nalen Naturparks eingegliedert werden kann. Erweist sich bei der Analyse der landschaftlichen Qualität, dass Infrastrukturen, Bauten und Anlagen wesentliche Beeinträchtigungen bewirken, so können, falls das Gemeindegebiet dennoch in den Parkperimeter eingegliedert werden soll, zweckmässige Massnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigungen vorgeschlagen werden. Diese Vorschläge werden von den betroffenen Regionen eingebracht und in die Charta des Parks integriert.

Art. 20 Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft

Da Natur und Landschaft die wichtigste Ressource eines Regionalen Naturparks sind, hält dieser Artikel fest, wie deren Qualität im Regionalen Naturpark erhalten und aufgewertet werden soll. Wie auch bei den Umgebungszonen der Nationalpärke wird die bestehende Gesetzgebung in Bezug auf die Regionalen Naturpärke nicht geändert. In einem Regionalen Naturpark stehen somit nicht Nutzungseinschränkungen oder neue Auflagen im Zusammen- hang mit dem Landschafts- und Naturschutz im Vordergrund, denn es handelt sich um ein Gebiet mit hohem natürlichem und landschaftlichem Wert, das bereits zahlreiche anerkannte und geschützte natürliche, landschaftliche und kulturelle Elemente enthält. Vielmehr gilt es hier im Rahmen der Charta Zielsetzungen und Massnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaf- tung der natürlichen Ressourcen auszuarbeiten, welche die Naturlandschaften und traditionel-

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len Kulturlandschaften schützen, die biologische Vielfalt bewahren und Ruhe- und Erholungs- zonen im Parkgebiet erhalten. Im gleichen Sinne sind auch Massnahmen in die Charta aufzu- nehmen, die das typische bauliche Erbe erhalten. Die vorhandene Gesetzgebung und die Inventare des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bieten bereits zahlreiche Instrumente zur Gewährleistung des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Diese Instrumente sind auszuschöpfen. Darüber hinaus wird vom Park erwartet, dass er bei sich bietenden Gelegenheiten höher gesteckte Ziele für den Erhalt und die Aufwertung von Natur und Landschaft sowie der kultu- rellen Werte festlegt und sich dafür einsetzt, negative Auswirkungen gewisser Tätigkeiten im Parkgebiet zu vermindern.

In Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass das Gebiet eines Regionalen Naturparks ge- kennzeichnet ist durch eine grosse Vielfalt an strukturierenden Landschaftselementen. Dabei kann es sich um natürliche Elemente wie Wiesen, Wälder und Fliessgewässer sowie um natur- nahe Elemente wie Trockensteinmauern, Hecken usw. handeln, die beispielsweise als Nah- rungsquelle, als Rückzugs- und als Ruhegebiete für die Entwicklung der Fauna lebenswichtig sind. Wichtige Elemente eines Naturparks sind auch die Landschafts- und Ortsbilder sowie historische Verkehrswege. All diese Werte sollen erhalten und, wenn nötig, verbessert werden.

Buchstabe b verlangt neben der Aufwertung eine Vernetzung von schützenswerten Lebens- räumen. Durch die Vernetzung der landschaftsstrukturierenden Elemente lassen sich die Übergangsmöglichkeiten zwischen den Lebensräumen und der Austausch unter den Populati- onen verbessern sowie die Distanzen zwischen den lebensnotwendigen Ressourcen verringern. Die vom Bund mit Beiträgen geförderte Vernetzung ökologischer Ausgleichsflächen (ÖQV) ist ebenfalls ein einfaches und wirksames Instrument zur Aufwertung der Landschaft und zur Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt eines Regionalen Naturparks.

Buchstabe c weist daraufhin, dass auch künftig der Charakter des Landschafts- und Ortsbildes erhalten werden soll. Durch eine gute Eingliederung und Gestaltung kann die spezifische Qualität der Kulturlandschaft aufgewertet und verstärkt werden.

Buchstabe d verlangt, dass die Qualität der Landschaft, welche als «Visitenkarte» des Parks gilt, gewährleistet sein muss. Deshalb sollen bei sich bietender Gelegenheit die Beeinträchti- gungen behoben oder minimiert und Infrastrukturen, Bauten und Anlagen besser in die Umge- bung integriert werden.

Sämtliche Schutz-, Aufwertungs- und Entwicklungsmassnahmen für Regionale Naturpärke müssen für einen Zeitraum von zehn Jahren geplant werden und in der Charta des Parks ver- ankert sein.

Art. 21 Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft

Ein Regionaler Naturpark ist ein Wirtschaftsraum, welcher nach den Grundsätzen der Nach- haltigkeit funktionieren soll. Eine nachhaltige Entwicklung begünstigt die Förderung der Wirtschaftskraft bei hoher Ressourceneffizienz und geringen Umweltauswirkungen. Gleich- zeitig sollen in der Region Natur und Landschaft erhalten und aufgewertet sowie die Identität und die Solidarität innerhalb der Gesellschaft gestärkt werden. Zu diesem Zweck fördert der Park kollektive, dem öffentlichen Interesse dienende Projekte zur wirtschaftlichen Entwicklung. Vor allen Dingen aber sorgt er dafür, dass das im Parkge- biet vorhandene Innovationspotenzial genutzt wird. Weiter unterstützt der Bund derartige Bestrebungen durch die Verleihung des Produktelabels (Artikel 11 bis 14).

Buchstabe a gibt eine umweltschonende Weise der Nutzung der lokalen natürlichen Ressour- cen vor.

Buchstabe b: Um die Grundlagen für die Erzeugung, die Weiterverarbeitung und die Ver- marktung von Gütern und Dienstleistungen zu erhalten, sorgt der Regionale Naturpark für die Förderung und Aufwertung der lokalen Wirtschaftsbranchen und Produktionsketten. Dabei geht es auch um die Vernetzung verschiedener Branchen und Betriebe. Durch die Förderung

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handwerklicher und innovativer Produktions- und Verarbeitungsmethoden, welche einem Produkt seinen typischen Charakter und seine Authentizität verleihen, bringt ein Regionaler Naturpark das Know-how der Menschen in dieser Gegend zur Geltung und stärkt die Rolle des Einzelnen im sozioökonomischen Gefüge seiner Region. Indem er den qualitativen Mehrwert der Produkte und Dienstleistungen aus seinem Gebiet fördert, stärkt der Regionale Naturpark das Image der Region namentlich bei den Konsumentinnen und Konsumenten. Damit kann der Park eine Zukunftsperspektive für die regionale Bevölkerung schaffen.

Buchstabe c betont den für einen Regionalen Naturpark wichtigen Stellenwert von Angeboten im Bereich des naturnahen Tourismus und in der Umweltbildung.

Buchstabe d verlangt, dass in Regionalen Naturpärken die umweltverträglichen Technologien zu unterstützen sind. Das Gewerbe und die Kleinbetriebe der Region können aus der Entwick- lung innovativer Technologien mit hoher Wertschöpfung einen bedeutenden wirtschaftlichen Nutzen erzielen. Für die Durchführung entsprechender Projekte, von denen positive Auswir- kungen auf Umwelt, Natur und Landschaft und eine Steigerung der Lebensqualität für die einheimische Bevölkerung zu erwarten sind, empfiehlt sich in einem Regionalen Naturpark die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften.

4. Abschnitt: Naturerlebnispark

Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht.

Art. 22 Flächen und Standort Der Artikel beschreibt die Anforderungen an einen Naturerlebnispark. Wie das Nationalpark- modell weist auch das Konzept des Naturerlebnisparks zwei sich ergänzende Zonen auf, nämlich eine Kernzone (K), in der gewisse Einschränkungen in Bezug auf Zugänglichkeit und menschliche Tätigkeiten bestehen, und eine Übergangszone (Ü), die als Puffer die Kernzone vor Einflüssen von ausserhalb des Parks abschirmt, welche das Gleichgewicht in der Kernzone beeinträchtigen können. Dem Naturerlebnispark fällt der Auftrag zu, den Menschen in der Nähe der Agglomerationen ein ursprüngliches Naturerlebnis zu ermöglichen. In den Absätzen 1 und 3 sind die Grössenanforderungen an einen Naturerlebnispark fest- gehalten. Die Kernzone muss eine Fläche von mindestens 4 km2 aufweisen, während die Übergangszone zwischen 50 und 200 Prozent der Fläche der Kernzone entsprechen muss. Grundsätzlich beträgt die Fläche eines Naturerlebnisparks zwischen 6 und 12 km2.

Gemäss Absatz 2 ist eine Aufteilung der Kernzone zwar zulässig, aufgrund der kleinen Fläche aber möglichst zu vermeiden. Die Fragmente müssen die freie Entwicklung der Natur weiter- hin gewährleisten und ein Austausch unter ihnen muss möglich sein. Die Kernzone muss, auch wenn sie aufgeteilt ist, stets von der Übergangszone umschlossen sein.

Zulässige Zonierung:

K Ü Ü

K K K

Die Absätze 4 und 5 weisen auf eine wichtige Eigenschaft dieses Parktyps hin, die Nähe zur Agglomeration. Naturerlebnispärke sind Gebiete in dicht besiedelten Ballungsräumen, die sich

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durch eine weitgehend intakte Natur auszeichnen. Ein Naturerlebnispark muss in ähnlicher Höhenlage wie die Siedlungsgebiete der Umgebung liegen und an ein öffentliches Verkehrs- netz angebunden sein, damit der Individualverkehr minimiert werden kann. Um eine gute Erreichbarkeit zu gewährleisten, sollte er sich im Umkreis von maximal 20 km des Kerns der Agglomeration befinden.

Art. 23 Kernzone

In Absatz 1 wird geregelt, was in der Kernzone ausgeschlossen ist, damit die freie Entwick- lung der Natur wie im Nationalpark gewährleistet werden kann.

In Buchstabe a wird der Zutritt der Öffentlichkeit geregelt. In diesem Bereich ist eine Besu- cherlenkung erforderlich, deshalb ist das Verlassen der Wege nicht erlaubt. Ebenfalls unter- sagt ist das Einbringen von Tieren in die Kernzone zum Zwecke der Aufzucht, der Ansiedlung oder der Wiedereinführung. Das Mitführen von Tieren ist grundsätzlich verboten. Eine Aus- nahme bildet das Mitführen von Hunden an der Leine.

Gemäss Buchstabe b ist in der nur wenige Quadratkilometer grossen Kernzone das Befahren mit motorisierten oder unmotorisierten Fahrzeugen. . Gemäss Buchstabe c ist das Errichten und Nutzen von Gebäuden oder Infrastrukturanlagen, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie die Vornahme von Bodenveränderun- gen prinzipiell verboten (Ferienwohnungen usw.).

In den Buchstaben d, e und f sind weitere Aktivitäten aufgeführt, welche mit den Zielen einer Kernzone eines Naturerlebnisparks nicht vereinbar sind. In der Kernzone sind die land- und waldwirtschaftliche Nutzung sowie die Jagd verboten. Die Tiere dürfen weder gestört oder gehetzt noch aus der Kernzone herausgelockt werden. Indessen führen Parkbetreiber und Kantone Kontrollen durch, um zu gewährleisten, dass das Wild in der Kernzone keine untrag- baren Schäden verursacht. Die Bejagung für eine allfällige Bestandesregulierung muss sich auf selektive Abschüsse beschränken und darf nur bei nachgewiesener, schwerwiegender Beeinträchtigungen anderer Tiere oder Pflanzen erfolgen. Im Falle einer erheblichen, natürli- chen Dezimierung der regionalen Wildtierbestände beispielsweise durch Tierseuchen müssen Massnahmen zur Seuchenbekämpfung programmiert und geplant werden. Die Kompetenz für die Anordnung von Massnahmen liegt bei den Kantonen. An den Gewässern sind sowohl die Fischerei als auch technische Eingriffe verboten. Das Sammeln von Gegenständen jeglicher Art ist ebenfalls untersagt. Der Park sorgt dafür, dass sämtliche Massnahmen zum Schutz der Lebensräume ergriffen werden. Er kann zudem spezielle Massnahmen zum Schutz bedrohter Arten oder zur örtlich begrenzten Wiederinstandstellung zerstörter Lebensräume vorsehen.

Absatz 2 hält fest, dass bei wichtigen Gründen geringfügige Abweichungen zulässig sind. Sie sind jedoch nur zulässig, wenn sie weder die ursprüngliche Funktion des betroffenen Lebens- raumes verändern noch die verfolgten Schutzziele schwächen. Bei den wichtigen Gründen kann es sich beispielsweise um den Bau von Anlagen für den Parkbetrieb und für die touristi- sche Nutzung (Wege, Rastplätze, Unterstände, Informationszentren) handeln. Diese Ein- schränkungen gelten auch für sämtliche technischen Eingriffe, die eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft darstellen. Anlagen wie beispielsweise Besucherzentren müssen in der Übergangszone errichtet werden, in welcher der Empfang und die Betreuung der Besucherin- nen und Besucher und die Vermittlung von Naturerlebnissen im Vordergrund stehen. Weitere Abweichungen sind beispielsweise möglich zur Pflege von bereits in einem Inventar aufgelis- teten Lebensräumen, für die das Gesetz eine andere Bewirtschaftung vorschreibt als für die Kernzone, sowie die motorisierte Zufahrt zu Betriebszwecken. Beim verstärkten Auftreten invasiver Neophyten, die durch ihre Verbreitung die Schutzziele gefährden, kann der Kanton Massnahmen zu deren Bekämpfung anordnen. Abweichungen müssen in der Charta vorgese- hen und geplant sein. In unvorhersehbaren, dringenden Fällen können sie von der Parkträger- schaft in Absprache mit dem Kanton genehmigt werden. Sämtliche Eingriffe, die von übergeordnetem, öffentlichem Interesse sind (z.B. Rettungsein- sätze, schwer wiegende Gefährdung der Gesundheit, Krieg, Risiken und Gefahren für die Bevölkerung), sind von dieser Bestimmung ausgenommen.

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Absatz 3 geht davon aus, dass Natur und Landschaft der Kernzone eines Naturerlebnisparks grundsätzlich durch die Errichtung technischer Infrastrukturen (Hochspannungsleitungen, Staumauern usw.) kaum beeinträchtigt und ihre Ökosysteme weitgehend intakt sind. Stellen bereits bestehende kleinere Bauten oder Infrastrukturen eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft dar, müssen sie bei sich bietender Gelegenheit entfernt oder besser in die natürli- che und landschaftliche Umgebung integriert werden.

Art. 24 Übergangszone

Der Artikel beschreibt einerseits die Funktionen der Übergangszone (Naturerlebnisse und Gewährleistung der Pufferfunktion) und andererseits die Massnahmen und Einschränkungen, welche diese Funktionen ermöglichen. Buchstabe a betont die Wichtigkeit, zur Umweltbildung der Bevölkerung die geeigneten Massnahmen zu treffen. Die in der Übergangszone gestatteten Tätigkeiten müssen mit den erwähnten Funktionen vereinbar sein. Das bedeutet, dass der Park die Nutzungen überwachen muss, um im Falle negativer Auswirkungen mit geeigneten Massnahmen und allenfalls Verbo- ten reagieren zu können. Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Buchstabe b) sowie das Errichten von Anlagen wie beispielsweise Besucherzentren sind somit zulässig, wenn sie den Zielsetzungen der Übergangszone nicht widersprechen. Das gleiche gilt für das Verlassen der Wege sowie das Sammeln von natürlichen Gegenständen (Buchstabe c).

5. Abschnitt: Langfristige Sicherung

Der Bund verleiht das Parklabel und gewährt globale Finanzhilfen, wenn der Park mit zweck- mässigen Massnahmen langfristig gesichert wird (Artikel 23j Absatz 1 Buchstabe a und 23k Buchstabe a NHG). Nur wenn der Bestand eines Parks langfristig gesichert ist, sind die Ziele der nachhaltigen Entwicklung und der Aufwertung von Natur und Landschaft erreichbar. Die Artikel 25-27 enthalten Anforderungen zur langfristigen Sicherung, sie betreffen einerseits den Schutz des Parkgebiets und andererseits die Organisationsstruktur der Parkträgerschaft.

Art. 25 Parkträgerschaft

Absatz 1 hält fest, dass ein Park von nationaler Bedeutung über eine Trägerschaft verfügen muss, die in der Lage ist, die ihr zukommenden Aufgaben langfristig wahrzunehmen. Die Parkträgerschaft sollte eine möglichst einfache und partizipative Rechtsform aufweisen und insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinwesen und der Bevölkerung umfassen. Gut geeignet ist deshalb der Verein, der die gezielte Beteiligung der Gemeinden gemäss Absatz 2 und der Privaten gemäss Absatz 3 ermöglicht. Die Parkträgerschaft muss über ein strategisches und ein operatives Organ verfügen. Sie setzt ein professionelles Parkmanagement als operatives Organ ein, das mit der Umsetzung der spezifischen Ziele des Parks von nationaler Bedeutung beauftragt ist und über die verschiede- nen Parktätigkeiten hinaus zur Schaffung von günstigen Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung beiträgt. Diesem Organ obliegt die gesamte operative Geschäftsführung des Parks. Weiter setzt die Trägerschaft ein strategisches Organ ein, das sich aus kompetenten Persönlichkeiten zusammensetzt und die Umsetzung der spezifischen Parkziele überwacht. Die Parkträgerschaft organisiert sich über die eigenen Statuten.

Absatz 2 weist auf die Wichtigkeit der Beteiligung der Gemeinden in der Trägerschaft des Parks hin. Damit ihre Mitbestimmung als qualifiziert betroffene Körperschaften sichergestellt ist und ihre Hoheit gewahrt bleibt, empfiehlt es sich, dass die Gemeindevertreter in der Park- trägerschaft über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

Die Parkträgerschaft hat gemäss Absatz 3 die Aufgabe, für die Mitwirkung der verschiedenen privaten Akteure bei der Errichtung und dem Betrieb des Parks zu sorgen. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Bevölkerung, also interessierte Einzelpersonen, die Branchen- und Berufs- verbände sowie die verschiedenen anderen Organisationen der Region. Diese sollen von der Parkträgerschaft auf geeignete Weise in den partizipativen Prozess eingebunden werden.

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Art. 26 Charta

Absatz 1 definiert, dass die am Park beteiligten Akteure - die Parkträgerschaft und die Ge- meinden - eine Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung in Form eines Vertrages abschliessen. Damit verpflichten sich die Akteure auf die Umsetzung der darin enthaltenen Ziele und Massnahmen. Sie ist die vertragliche Grundlage für die Zielvereinbarung, welche die Kohärenz und die Koordination der im Parkgebiet durch den Park und die Parkgemeinden durchgeführten Tätigkeiten sicherstellt. Die Gemeinden und die Parkträgerschaft sind in jedem Fall Vertragspartner der Charta. Sie verpflichten sich mit der Unterzeichnung auf deren Um- setzung. Weitere Akteure können dies freiwillig ebenfalls tun. Der Kanton selber ist nicht Vertragspartner, er wird jedoch bei der Erarbeitung einbezogen, damit seine Interessen ge- wahrt bleiben. Die Charta ist die wichtigste Grundlage für den Betrieb und Qualitätssicherung eines Parks sowie für die Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton.

Absatz 2 nennt den Inhalt der Charta. Die Charta beinhaltet die auf den Artikeln 15-24 basie- renden, zu erreichenden Ziele sowie die entsprechenden Massnahmen und Projekte zur Um- setzung. Die langfristigen Massnahmen betreffen sowohl den Erhalt von Natur und Landschaft (Buchstabe a) als auch die nachhaltige Entwicklung des Parkgebietes (Buchstabe b). Sie werden durch spezifische, vom jeweiligen Park frei zu bestimmende Teilprojekte konkreti- siert, die ebenfalls der Erhaltung oder der Aufwertung und Entwicklung des Parks dienen. Ihre Umsetzung wird mit Beginn der Betriebsphase aufgenommen und analytisch beschrieben. Essentiell ist die Verpflichtung der Gemeinden, ihre raumwirksamen Tätigkeiten, insbesonde- re ihre Ortsplanungen, auf die Anforderungen des Parks auszurichten (Buchstabe c). Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Charta, die Koordination und Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten vorzunehmen oder konkrete räumliche Festlegungen zu treffen. Diese Aufgaben sind Bestandteil der Richt- und Nutzungsplanung oder anderer Planungsinstrumente. Ein weiterer Teil der Charta ist nach Buchstabe d die Investitionsplanung über die personellen und finanziellen Mittel sowie die erforderliche Infrastruktur. Dieser Teil legt auch den Um- fang der finanziellen und materiellen Beteiligung der Gemeinden am Park fest.

Die Geltungsdauer der Charta beträgt gemäss Absatz 3 mindestens zehn Jahre.

Art. 27 Räumliche Sicherung

Pärke von nationaler Bedeutung sind gemäss Artikel 6 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) aufgrund ihrer Raumrelevanz Gegenstand der kantonalen Richtplanung. Ein Park, der ein Label gemäss Artikel 7 dieser Verordnung anstrebt, muss deshalb nach Buchstabe a mit Perimeter und Schutzzielen im kantonalen Richtplan bezeichnet werden. Dazu gehören auch die Abstimmung im Richtplan sowie ein Auftrag an die Gemeinden und Regionen, ihre Pla- nungen anzupassen. Nur so kann die Koordination mit den anderen raumwirksamen Tätigkei- ten sichergestellt werden. Richtpläne sind gemäss Artikel 9 RPG für die Behörden aller Stufen verbindlich. Mit der Bezeichnung eines Parks im kantonalen Richtplan werden dessen Perime- ter und Schutzziele auch für die Bundesstellen behördenverbindlich.

Die raumwirksamen Massnahmen des Parks, welche in der Charta geplant sind, müssen ge- mäss Buchstabe b in der Nutzungsplanung festgehalten werden. Meist wird dies in Form von übergelagerten Schutz- und Entwicklungsvorschriften geschehen. Zwingend in der Nutzungs- planung zu verankern sind die Kernzonen von National- und Naturerlebnispärken, da diese teilweise Nutzungsbeschränkungen mit sich bringen. Bis die Anpassung der Nutzungsplanung erfolgt ist, muss der Schutz der Kernzonen von National- und Naturerlebnispärken durch Übergangsmassnahmen in Form von vertraglich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen si- chergestellt werden. Sinnvoll ist es, die Anpassung der Nutzungsplanung gemeinsam mit der Verabschiedung der Charta vorzunehmen.

Auf die Schutz- und Verhaltensvorschriften sowie das offizielle Wege- und Routennetz der Kernzonen von National- und Naturerlebnispärken muss gemäss Buchstabe c vor Ort mit speziellen Schildern und am Eingang sowie an geeigneten Stellen in der Umgebung des Parks mit Tafeln und Karten aufmerksam gemacht werden. Dies gilt insbesondere für strafbare Verhaltensweisen und Tätigkeiten.

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4. Kapitel: Forschung und Zusammenarbeit zwischen Pärken

Art. 28

In den Nationalpärken und Naturerlebnispärken sowie in Regionalen Naturpärken, die gleich- zeitig ein UNESCO-Biosphärenreservat sind, nimmt die Forschung eine vorrangige Stellung ein, dienen doch diese Gebiete primär dem Schutz der Ökosysteme zu wissenschaftlichen, pädagogischen und Erholungszwecken. Regionale Naturpärke hingegen bezwecken, die Nachhaltigkeit der Wechselbeziehung zwischen dem Menschen und der Natur zu bewahren. Deshalb ist die Forschung nicht ein vorrangiges Ziel eines Regionalen Naturparks. Dennoch bietet dieser Parktyp ein Feld für die Natur- und Landschaftsforschung und insbesondere auch für die gesellschaftliche und ökonomische Forschung.

Gestützt auf Absatz 1 sorgt das BAFU für die Koordination der wissenschaftlichen Forschung über Pärke. Damit diese Koordination breit abgestützt ist, erfolgt sie in enger Zusammenarbeit mit den Parkträgerschaften, den betroffenen Kantonen und den Institutionen der Forschungs- förderung. Die Forschung in den Pärken von nationaler Bedeutung erstreckt sich über zwei Achsen: Die erste Forschungsachse sieht die Erarbeitung von Programmen vor, die gezielt auf geschützte und empfindliche Zonen ausgerichtet sind. Im Vordergrund stehen dabei die lang- fristige Erhebung von Grundlagendaten, die Untersuchung spezifischer Problemstellungen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Ökosysteme, die vergleichende Forschung in Pärken von nationaler Bedeutung sowie die Beurteilung der Wirksamkeit der ergriffenen Massnah- men. Die zweite Achse umfasst inter- oder transdisziplinäre Forschungsvorhaben, welche natur-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Fragestellungen verbinden und auf langfristige Vergleiche auf nationaler sowie – für spezifische Fragen – auf europäischer Ebene angewiesen sind. Die im Rahmen der Forschung erhobenen und geprüften Daten werden nationalen Koor- dinationsstellen und Datenbanken zur Verfügung gestellt. Das BAFU kann Empfehlungen abgeben zu Art und Inhalt der Forschungsprogramme und –vorhaben.

Jeder Park erarbeitet gestützt auf die Schwerpunktthemen der Koordinationsplattform einen Forschungsplan, der namentlich die Organisation der Forschung und die Koordination mit dem nationalen Programm festlegt. Dieser Plan präzisiert die vorrangigen forschungsrelevan- ten Fragestellungen, die dauerhaften Beobachtungs- bzw. Follow-up-Programme, die an der Zusammenarbeit zu beteiligenden Forschungseinrichtungen (namentlich die dienlichen Moni- toringprogramme des Bundes, andere Pärke von nationaler Bedeutung und Hochschulen) sowie die Grundsätze für die Veröffentlichung und Umsetzung der Forschungsergebnisse. Ferner gibt der Forschungsplan Aufschluss über die Erhebung, Auswertung und Aufbewah- rung der Daten.

Mit Absatz 2 wird der Nutzen und die Erfordernis einer Zusammenarbeit zwischen Pärken betont. Die Vernetzung von Initiativen, die von den Pärken von nationaler Bedeutung ausge- hen und der Austausch von Know-how können im Hinblick auf die Bewältigung gemeinsamer Problemstellungen (z.B. Managementinstrumente, Besucherlenkung, Vermarktung) sehr wichtig sein. Zu diesem Zweck kann der Bund auf der Grundlage präziser Mandate projektori- entiert für die Zusammenarbeit zwischen den Pärken und mit Pärken im benachbarten Ausland sorgen, sofern sie für mehrere Pärke von nationaler Bedeutung von Interesse sind.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzug Die Absätze 1 bis 3 regeln die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit. Das BAFU ist als Fachstelle des Bundes für die Pärke von nationaler Bedeutung zuständig. Die Verleihung der Parklabel ist eine interdisziplinäre Aufgabe und greift in verschiedene Sektoralpolitiken des Bundes ein. Deshalb arbeitet das BAFU bei der Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den ver- schiedenen Bundesstellen und den Kantonen zusammen.

Absatz 4 weist dem BAFU die Aufgabe zu, für den markenrechtlichen Schutz durch die Hinterlegung von Garantiemarken zu sorgen und über die Verwendung des von ihm verliehe- nen Labels zu wachen.

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Absatz 5 autorisiert das BAFU die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Richtli- nien zu erlassen. Das BAFU stellt Richtlinien zur Planung, Errichtung und Betrieb eines Parks zur Verfügung. Darin sind die zur Erlangung des Labels notwendigen Schritte sowie das Vorgehen für die Gewährung von globalen Finanzhilfen systematisch beschrieben. Ergänzt wird diese Richtlinie durch verschiedene Instrumente für ein effizientes Management und Controlling. Diese können auch als Grundlage für die Messung der Leistungserbringung eingesetzt werden. Für die Vergabe und Verwendung des Produktelabels wird eine eigene Richtlinie erarbeitet, ebenso für die Koordination der Forschung in den Pärken. Für die Beur- teilung der hohen Natur- und Landschaftswerte sowie der Beeinträchtigungen wird ein Beur- teilungsinstrument erarbeitet.

Art. 30 Inkrafttreten Diese Änderung tritt am ..... in Kraft.

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