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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Département fédéral des finances DFF Dipartimento federale delle finanze DFF Departament federal da finanzas DFF

Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG)

Erläuternder Bericht für die Vernehmlassung Bern, im Oktober 2005

Vernehmlassungsfrist: 28. Februar 2006

Inhalt Übersicht 2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 4

1 Übersicht

Artikel 85 Absatz 1 BV (Art. 36quater aBV) erteilt dem Bund die Kompetenz, auf dem Gesetzesweg eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerver- kehrsabgabe einzuführen. Mit dieser Abgabe sollen dem Schwerverkehr die Kosten angelastet werden, welche er gegenüber der Allgemeinheit verursacht und nicht bereits durch andere Abgaben oder Leistungen bezahlt. Der Bund nutzte diese Möglichkeit und erliess das Bundesgesetz vom 19. De- zember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwer- verkehrsabgabegesetz, SVAG; SR 641.81) sowie die darauf basierende Ver- ordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsab- gabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811). Die tatsächli- che Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erfolg- te ab dem 1. Januar 2001. Sie wird auf Transportfahrzeuge von mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht erhoben und gilt für alle schweizerischen und auslän- dischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz. Die Abgabenerhebung verlief in den ersten Jahren nahezu problemlos. Es zeigte sich aber, dass gewisse administrative Abläufe effizienter gestaltet wer- den könnten. Dieses Ziel kann durch marginale Anpassungen an den gesetzli- chen Bestimmungen erreicht werden.

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2 Ausgangslage

2.1 Hintergrund

Artikel 85 Absatz 1 BV (Art. 36quater aBV) erteilt dem Bund die Kompetenz, auf dem Gesetzesweg eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerverkehrs- abgabe einzuführen. Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2001 des Bundesge- setzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezem- ber 1997 machte der Bund Gebrauch von dieser Ermächtigung.

2.2 Widerhandlungen

Anlässlich der Erarbeitung der Ausführungsvorschriften ging man davon aus, dass die Erhebung der Abgaben bei inländischen Fahrzeugen analog zur frühe- ren Pauschalabgabe vollständig durch die Kantone erfolgen würde. Somit machte es auch Sinn, mit der Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhand- lungen, die inländische Fahrzeuge betreffen, die Kantone und mit denjenigen, die ausländische Fahrzeuge betreffen, die Zollverwaltung zu beauftragen. Im Rahmen des Projektes LSVA zeigte sich jedoch, dass eine zentrale Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe durch die Eidgenössische Zollverwaltung sinnvoller und günstiger wäre. Den Kantonen wurde auf Verord- nungsstufe nur noch die Erhebung der pauschalen Schwervekehrsabgabe ü- bertragen, da sich diese direkt nach den Eintragungen im Fahrzeugausweis richtet. In jener Projektphase wurde auf eine Revision von Artikel 22 des bereits verab- schiedeten Schwerverkehrsabgabegesetzes verzichtet. Die Zollverwaltung ver- zeigte daraufhin festgestellte Verstösse gesetzeskonform beim zuständigen Kanton. Es stellte sich jedoch bald heraus, dass sich das gewählte Verfahren nicht nur für die Zollverwaltung überaus aufwändig und langwierig gestaltet. Da sich das Strafmass auf die gefährdete oder hinterzogene Abgabe stützt, muss die Zollverwaltung in allen Fällen, selbst wenn diese von der Polizei festgestellt wurden, die betreffende Summe berechnen. Dazu sind die vom LSVA- Erfassungsgerät aufgezeichneten Fahrleistungsdaten unerlässlich. Das hat zur Folge, dass zuerst die Deklaration des Fahrzeughalters abzuwarten ist und die Widerhandlung erst mehrere Monate nach der Tat beim Kanton angezeigt wer- den kann. Die Kantone sind daraufhin gezwungen, beim Fahrzeughalter den Fahrzeugführer oder die –führerin zu ermitteln. Für die Fahrzeughalter bedeutet dies mehrere Monate nach der Tat aufwändige Nachforschungen. Handelt es sich um einen ausserkantonalen Fahrzeughalter sind Rechtshilfegesuche unter den Polizeikorps nötig, die oftmals wegen den Sprachunterschieden zusätzlich erschwert werden. Letztendlich zeigte sich auch, dass dieselben gesetzlichen Bestimmungen in den Kantonen unterschiedlich ausgelegt werden. Die Eidgenössische Zollverwaltung strebt ein einheitliches und verwaltungsöko- nomisches Verfahren an. Hauptinstrument bildet die Übertragung der Zustän- digkeit bei sämtlichen Widerhandlungen auf die Eidgenössische Zollverwaltung. Sie stellt eine einheitliche und effiziente Anwendung der gesetzlichen Bestim- mungen sicher. Dies erfolgt durch eine einheitliche und transparente Entscheid- findung, die die Rechtssicherheit zu gewährleisten vermag. Dadurch soll in Zu- kunft eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung derselben Widerhand- lung vermieden werden, einerseits in Bezug auf schweizerische und ausländi-

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sche Fahrzeuge und andererseits je nach Beurteilung durch die zuständige kantonale Justizbehörde.

2.3 Einspracheverfahren

Wie bereits oben angesprochen, erfolgt heute die Veranlagung der Abgabe zentral durch die Eidgenössische Zollverwaltung. Davon ausgenommen ist le- diglich die Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe bei den schweize- risch immatrikulierten Fahrzeugen; diese erfolgt weiterhin durch die Kantone. Bei der Veranlagung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe handelt es sich um ein typisches Massenverfahren - vergleichbar mit der Veranlagung der Einkommenssteuer -, bei dem Rechen- oder Erhebungsfehler vorkommen können. Solche Fehler müssen für die Betroffenen und die Verwaltung einfach und ohne zusätzliche Belastung der Zollrekurskommission behoben werden können. Dem kann mit einem Einspracheverfahren Rechnung getragen werden, wozu allerdings eine Gesetzesgrundlage notwendig ist, die im heutigen SVAG fehlt. Dies wurde bereits bei der Ausgestaltung der Verordnung über eine leistungs- abhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 (Schwerverkehrsabgabe- verordnung, SVAV) erkannt. Artikel 25 Absatz 1 SVAV sieht deshalb vor, dass die abgabepflichtige Person innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung der Rechnung bei der Oberzolldirektion eine anfechtbare Verfügung verlangen kann. Dieses Verfahren stellt sich mittlerweile als zu umständlich heraus. Die Veranlagungen sollen deshalb in Zukunft direkt als Verfügungen versandt wer- den. Gegen diese Verfügungen kann die abgabepflichtige Person weiterhin in- nerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben (Art. 23 Abs. 3 neu). Parallel zur Einführung des Einspracheverfahrens im Gesetz passt der Bundesrat den Arti- kel 25 der Verordnung entsprechend an. Neben der Abschaffung der Möglich- keit der Einverlangung einer rekursfähigen Entscheidung (Abs. 1 letzter Satz), passt er ebenfalls den Mechanismus des Artikels im Sinne einer einheitlichen Terminologie mit Art. 23 Abs. 3 an. Die Zollverwaltung erstellt demnach künftig Veranlagungsverfügungen, analog zu Art. 131 DBG (SR 642.11). Diese Anpas- sung erlaubt gleichfalls die Erleichterung der Arbeit der Zollverwaltung im Falle der Nichtbezahlung der Abgabe. Entsprechend dem Art. 14 Abs. 3 SVAG ist ei- ne rechtskräftige Verfügung einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG (SR 281.1) gleichgestellt. Diese Massnahme führt zu einer erheblichen Straffung des gesamten Erhebungsverfahrens, schafft die notwen- dige Verfahrenstransparenz und ermöglicht der Zollverwaltung notwendige Zwangsmassnahmen rechtzeitig einzuleiten. Dies steht im Einklang mit Forde- rungen des Transportgewerbes und ihren Verbänden, die zu den Motionen

04.3721 und 04.3715 (Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung) von

Nationalrat Ulrich Giezendanner und Ständerat Carlo Schmid-Sutter führten. Zwar lehnte der Bundesrat die mit den beiden Motionen geforderten Massnah- men ab, anerkannte aber den Handlungsbedarf, weshalb die Eidg. Zollverwal- tung eine Arbeitsgruppe einsetzte. Die Einführung eines echten Einsprachever- fahrens ist der erste Schritt das Versprechen des Bundesrates einzulösen.

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3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 21 Andere strafbare Handlungen Mit der Gesetzesänderung ist alleine die Eidgenössische Zollverwaltung für die Strafverfolgung zuständig. Der Verweis des kantonalen Verfahrens auf Bestim- mungen des Verwaltungsstrafrechts des Bundes ist deswegen nicht mehr not- wendig und kann ersatzlos gestrichen werden.

Art. 22 Strafverfolgung Alle Widerhandlungen gegen Bestimmungen des SVAG und der SVAV werden neu einzig nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt. Die Verfolgung und Beurtei- lung erfolgt somit grundsätzlich durch die Eidgenössische Zollverwaltung. Ein- zig in den Fällen in denen über Artikel 20 Absatz 1 SVAG die Artikel 14-16 VStrR zur Anwendung gelangen und die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme gegeben sind, könnte noch eine Überweisung an die kantonale Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts erfolgen.

Art. 23 Rechtsmittel Damit wird die gesetzliche Grundlage für ein echtes Einspracheverfahren ge- schaffen. Gegenüber heute ergibt sich für den Abgabepflichtigen der Vorteil, dass er gegen die Veranlagungsverfügung direkt Einsprache erheben kann, ohne vorgängig bei der Oberzolldirektion eine anfechtbare Verfügung einver- langen zu müssen. Die Zollverwaltung erhält ihrerseits die Möglichkeit, das ge- samte Veranlagungsverfahren zu vereinfachen und gegen zahlungsunwillige Fahrzeughalter und Fahrzeughalterinnen bedeutend früher vorgehen zu kön- nen. Eine diesbezügliche Bestimmung wurde bereits im Zuge der Erarbeitung des neuen Verwaltungsgerichtsgesetzes, unter der Rubrik "Änderung bisherigen Rechts", vorgesehen. Nach den heutigen Erkenntnissen ist diese jedoch zuwe- nig präzise, da sie allgemein eine Einsprache gegen Verfügungen der Oberzoll- direktion vorsieht und dies somit nicht genügend auf die relevanten Veranla- gungsverfügungen eingrenzt. Dem Problem des Inkrafttretens nicht deckungs- gleicher Gesetzestexte zu verschiedenen Zeitpunkten wurde mit einer entspre- chenden Koordinationsbestimmung Rechnung getragen.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

auf den Bund Die Verlagerung der Strafkompetenz zur Zollverwaltung führt zu Mehraufwand. Die Zollverwaltung ist jedoch bestrebt, diesen mit den Verfahrensvereinfachun- gen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens in Grenzen zu halten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits durch den Wegfall der aufwändigen Anzeigen an die Kantone ein Grossteil davon - wenn nicht sogar der gesamte Mehrauf-

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wand – aufgefangen werden kann. Die finanziellen und personellen Auswirkun- gen beim Bund sind daher gering. Entstehender Mehraufwand sollte mit den vorhandenen Mitteln bewältigt wer- den können. Mit den zu erwartenden Busseneinnahmen – die neu in die Bun- deskasse fliessen werden - wird ein Teil dieser Kosten kompensiert.

auf die Kantone Durch die Konzentration der Strafverfolgung bei der Zollverwaltung gehen den Kantonen Busseneinnahmen verlustig. Diesen Mindereinnahmen stehen jedoch die wegfallenden massiv höheren Kosten für die Ermittlung der Täter gegen- über. Unter dem Strich dürften die Kantone somit finanziell, wie personell ent- lastet werden.

4.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Anpassung führt zu einer Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und ist somit volkswirtschaftlich positiv zu bewerten.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Änderung des schweizerischen SVAG beeinflusst das Verhältnis zum euro- päischen Recht nicht. Materiell ist die Erhebung der LSVA in der Schweiz im Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Ge- meinschaft (SR 0.740.72) festgehalten.

6 Rechtliche Grundlagen

Die geänderten Bestimmungen stützen sich auf die Artikel 24septies, 36quater, 36sexies und Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung 1 vom 29. Mai 1874. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Arti- kel 74, 84, 85 und 196 Ziff. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

1 Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1).

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