Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
Richtlinien des EVD für die Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen (Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien)
Erläuternder Bericht für die Anhörung
Bern, im August 2006
I. Vorbemerkungen A. Ziel der Akkreditierung
Ziel der Akkreditierung ist es, die Qualität der Fachhochschulen und ihrer Studiengänge gemäss den gesetzlichen Vorgaben und inhaltlichen Standards1 sicherzustellen. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens soll primär geprüft werden, ob sich zwischen den gesetzten und den zu erreichenden Zielen ein schlüssiges und kohärentes Bild ergibt. Es ist zentrale Aufgabe der Hochschulen, die zu überprüfenden Standards mit Inhalt zu füllen und den Gutachtergruppen (Peers) die Plausibilität der Zielsetzung und die Plausibilität der Umsetzung nachzuweisen.
Eine Akkreditierung soll Studierenden, Arbeitgebern und Hochschulen eine verlässliche Orientierung über die Qualität von öffentlich-rechtlichen und privaten Ausbildungsinstitutionen sowie eine verbesserte Transparenz über die Bachelor- und Master-Studiengänge ermöglichen. Die Ergebnisse der Begutachtungsverfahren sollen den Fachhochschulen wichtige Hinweise für ihre Weiterentwicklung liefern. Eine Akkreditierung ist darauf angelegt, die Aspekte der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung abzudecken. Das Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens führt zu einer Akkreditierung, einer Akkreditierung mit Auflagen oder einer Ablehnung der Akkreditierung. Eine Akkreditierung wird durch ein Diplom des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD)2 bestätigt. Die Akkreditierung bildet die Voraussetzung für die definitive Bewilligung eines Studiengangs oder einer Fachhochschule3.
B. Ausgangslage
Die eidgenössischen Räte haben die Teilrevision des Fachhochschulgesetzes (FHSG; SR 414.71) am 17. Dezember 2004 verabschiedet. Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde diese auf den 5. Oktober 2005 in Kraft gesetzt.
Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt dem Bund bei der Sicherung der Qualität der Ausbildung und der Akkreditierung von Fachhochschulen und ihrer Studiengänge die Führungsrolle zu. Er hat in Art. 17a folgende Leitplanken gesetzt:
Bund, Kantone und Fachhochschulen sichern und fördern die Qualität der Ausbildung;
das EVD ist die zuständige Behörde für die Akkreditierung;
das EVD kann mit den Kantonen vereinbaren, die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und, auf Gesuch in begründeten Fällen, die Akkreditierung einzelner Studiengänge Dritten zu übertragen;
das EVD erlässt Richtlinien zur Akkreditierung;
der Bund übernimmt die anrechenbaren Kosten für die Prüfung der Gesuche und die Akkreditierung;
bei vollständiger Delegation der Akkreditierung (Gesuchsprüfung und Akkreditierungsentscheid) trägt der Bund maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Mit der Akkreditierung wird in der Regel ein bestimmter Qualitätsstandard (meist Mindestvoraussetzungen) garantiert, was nicht ausschliesst, dass eine Fachhochschule auch höher liegende Standards bis hin zu Spitzenanforderungen (excellence) prüfen lassen kann. Art. 7 Abs. 3 Bst. a FHSG. Art. 14 Abs. 2 Bst. fbis FHSG.
Das Akkreditierungsverfahren besteht nach der Terminologie von Art. 17a FHSG aus zwei Elementen:
1. die „Prüfung der Gesuche“;
2. die „Akkreditierung“ als hoheitlicher Akt in Form einer formellen Verfügung.4
Die Akkreditierung einer Fachhochschule oder eines Studiengangs kann auf folgenden Wegen erlangt werden:
1. das EVD prüft und akkreditiert;
2. externe Agenturen prüfen und das EVD akkreditiert;
3. auf begründeten Antrag hin prüfen und akkreditieren anerkannte Agenturen
(nur bei Studiengängen möglich).
Dieses im Gesetz vorgezeichnete offene Akkreditierungsmodell steht in Einklang mit der europäischen Entwicklung5. Gestützt auf die Akkreditierungsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen6 kann die Prüfung der Akkreditierungsgesuche an eine anerkannte Akkreditierungsagentur (in der Folge Agentur genannt) delegiert werden. Der gesetzliche Rahmen entspricht auch der Bologna-Deklaration, in der sich die teilnehmenden Länder dazu verpflichteten, systematisch organisierte Akkreditierungs- und Qualitätssicherungssysteme im Hochschulbereich einzurichten.
Verschiedene europäische Länder haben für die Akkreditierung bereits öffentlich finanzierte, jedoch unabhängige Agenturen eingerichtet. Derzeit besteht innerhalb Europas in Deutschland der grösste Markt an Agenturen.7 Daneben gibt es eine Reihe von privaten Agenturen oder sogenannten Akkreditierungsverbünden mit internationaler Ausrichtung, etwa für die
Für die Fachhochschulen ist es von Interesse, dass die meisten ausländischen Agenturen im Rahmen von Dienstleistungen auch Studiengänge in der Schweiz akkreditieren können. Obwohl für den französischen und italienischen Sprachraum noch keine spezifischen Anbieter existieren, gibt es beispielsweise deutsche Agenturen, die ihre Akkreditierungsverfahren auch auf Französisch durchführen können.11 Der Bund muss grundsätzlich allen Fachhochschulen, die nicht zu einer ausländischen Agentur gehen wollen/können, die Möglichkeit zur
Deutsche Agenturen unterscheiden zwischen der Bearbeitung der Gesuche (Hoheit der Länder) und dem eigentlichen Akkreditierungsverfahren, das von den akkreditierten Agenturen durchgeführt wird, welche auch gleichzeitig den Akkreditierungsentscheid treffen. Der Rat der Europäischen Union hat im Dezember 2005 die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung empfohlen. Hierzu sollen die Mitgliedstaaten die Schaffung eines "Europäischen Registers von Agenturen zur Qualitätssicherung" fördern und es den Hochschulinstituten freistellen, welche der dort registrierten Agenturen sie wählen (sich also nicht auf nationale Agenturen beschränken). Siehe dazu: Europäischer Rat, Allgemeine Angelegenheiten, Brüssel, 30. Januar 2006 (Mitteilung an die Presse), S.15. Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Akkreditierungsagenturen vom... 2006. Folgende Agenturen sind vom Akkreditierungsrat akkreditiert: Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen (AQAS), Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik (ASIIN), Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich Heilpädagogik, Pflege, Gesundheit und Soziale Arbeit e.V. (AHPGS), Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut (ACQUIN), Foundation for International Business Administration Accreditation (FIBAA), Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover (ZEvA). Z. B. Accreditation of European Engineering Programmes and Graduates (EUR-ACE) und Fédération Européenne d'Associations Nationales d'Ingénieurs (FEANI). Z.B. die amerikanische Agentur Association to Advance Collegiate Schools of Business (AACSB), die britische Agentur Association of MBAs (AMBA) oder die europäische Agentur European Quality Improvement System (EQUIS). Der deutsche Akkreditierungsverbund für Studiengänge der Architektur und Planung (ASAP) entwickelt fachspezifische Standards für die Ausbildung an Universitäten und Fachhochschulen nach internationalen Massstäben und arbeitet mit akkreditierten Agenturen zusammen. So z.B. ACQUIN.
Akkreditierung garantieren. Mit Blick auf die Hochschullandschaft Schweiz ist zu klären, ob für die Fachhochschulen und Universitäten eine gemeinsame, nationale Fachstelle für die Akkreditierung eingerichtet werden kann, und ob im Rahmen einer Vereinbarung dem unabhängigen Akkreditierungsorgan der Schweizerischen Hochschulen (OAQ) diese Aufgabe übertragen werden kann.12
Wichtige Referenzdokumente für die vorliegenden Richtlinien zur Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen sind das FHSG mit seinen nachgelagerten Rechtserlassen, die Richtlinien für die Akkreditierung der Schweizerischen Universitäten13 und die europäischen Praktiken14. Zentraler Erfahrungshintergrund für die Ausgestaltung und Validierung der Standards bildete die Peer Review 2001-200315, bei der alle Fachhochschulen und ihre Studiengänge im Bereich Technik, Wirtschaft und Design einer Qualitätsüberprüfung unterzogen wurden. Die Richtlinien zur Akkreditierung stellen daher die generell abstrakte Fassung der bestehenden Praxis dar.
Die Richtlinien zur Akkreditierung sind bewusst offen formuliert, damit genügend Gestaltungsspielraum für die Weiterentwicklung der Akkreditierungsgrundsätze und -kriterien bleibt. Das Bundesamt wird die nationale und internationale Entwicklung genau beobachten und die Richtlinien bei Bedarf aktualisieren.16
II. Erläuterungen im Einzelnen A. Allgemeines
A.1 Gegenstand dieser Richtlinien Die Richtlinien formulieren die Grundsätze für den Verfahrensablauf der Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen (Gesuchsprüfung und Akkreditierungsentscheid). Im Weiteren klären sie die wesentlichen Schnittstellen zwischen den beteiligten Akteuren und Institutionen.
A.2 Prüfbereiche Bei den Prüfbereichen der Akkreditierung wird gemäss Fachhochschulgesetz zwischen Fachhochschule und Studiengängen - konsekutive Studienprogramme, die einen Bachelor- und Masterabschluss umfassen sowie eigenständige Bachelor- oder Masterstudiengänge17 - unterschieden. Um den Verfahrensaufwand möglichst gering zu halten, können für gleichartige Studiengänge d.h. Studiengänge aus dem gleichen Fachbereich mehrere Akkreditierungsgesuche in demselben Verfahren von derselben Gutachtergruppe geprüft
Das OAQ ist ein von der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) eingesetztes Organ. Letztere ist auch die Entscheidungsinstanz für Akkreditierungen. Schweizerische Universitätskonferenz (SUK). Richtlinien für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich in der Schweiz. Bern 16. Oktober 2003. European Association for Quality Assurance in Higher Education (Enqa). Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area. Helsinki 2005; European consortium for accreditation. Code of Good Practice for the Members of the European Consortium for Accreditation in Higher Education (ECA). Zürich 2004. Unter der Federführung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) und der Eidgenössischen Fachhochschulkommission (EFHK). Die europäische Diskussion über Akkreditierung will klären, ob Programme (Studiengänge), Departemente, Prozesse, Systeme der Qualitätssicherung oder Institutionen akkreditiert werden sollen und inwieweit Akkreditierungen der Qualitätsentwicklung dienen können. Es zeichnet sich die Einsicht ab, dass eine Überprüfung einzelner Programme als Stichproben weiterhin notwendig ist und nicht durch eine institutionelle oder Systemüberprüfung ersetzt werden kann. Im Rahmen der Hochschullandschaft Schweiz wird noch zu klären sein, wie ein einheitliches Qualitätssystem für alle Hochschulen aussehen könnte. Weiterbildende Master können freiwillig akkreditiert werden, ohne finanzielle Beteiligung des Bundes.
werden. Übergreifende, strukturelle Sachverhalte, die nicht nur einen Studiengang, sondern mehrere Studiengänge betreffen, werden in einem vereinfachten, koordinierten Verfahren untersucht: Clusterakkreditierungen, gebündelte Akkreditierungen oder modulare Akkreditierungen sind die derzeit geläufigsten Begriffe für derartige Sachverhalte.18
Die oben beschriebenen Verfahren sind möglich, wenn klar umschriebene Einheiten geprüft werden. Massgebend ist eine institutionelle Abbildung der Verantwortungsstrukturen in den Ausführungen der Fachhochschule19 und die Möglichkeit zur Aufschlüsselung der Ergebnisse auf die gesetzlich definierten Prüfbereiche: Fachhochschule oder Studiengang.
B. Prüfung
B.1 Standards Die im Anhang aufgeführten Standards definieren für die anerkannten Agenturen einen allgemein anerkannten Mindestrahmen. Sie orientieren sich inhaltlich an den gesetzlichen Vorgaben für Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz und nachgelagerte Rechtserlasse sowie einschlägige Bestimmungen), formal an den Standards für den universitären Bereich20 und der europäischen Praxis21. Für die reglementierten Berufe im Gesundheitsbereich gelten im Übrigen die EU-Richtlinien.
Für die internationalen, grenzüberschreitenden Studienprogramme sind zudem die Empfehlungen der OECD/UNESCO zu beachten.22
B.2 Prüfung der Gesuche Die Prüfung der Gesuche basiert gemäss internationaler Praxis auf einem dreistufigen Verfahren. Zuerst führt die gesuchstellende Fachhochschule die Selbstbeurteilung in Eigenverantwortung durch. Danach startet eine Gutachtergruppe die externe Begutachtung, die in der Regel aus einem zweitägigen Vor-Ort-Besuch besteht. Nach Abschluss der Begutachtung verfasst die Gruppe einen schriftlichen Bericht mit einer Akkreditierungsempfehlung zu Handen der anerkannten Agentur oder der beauftragten Stelle. Diese unterbreitet ihre Ergebnisse mit Akkreditierungsempfehlung der Fachhochschule zur Stellungnahme.
B.3 Berücksichtigung früherer Qualitätsprüfungsverfahren Die Ergebnisse früherer bzw. anderer Qualitätsprüfungsverfahren (ISO Zertifizierung, EFQM etc.) können bei der Gesuchsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie nicht mehr als drei Jahre zurückliegen und gemäss diesen Richtlinien den europäischen Standards der Qualitätssicherung entsprechen. Die mit der Prüfung der Gesuche beauftragte Agentur entscheidet über den Umfang des Einbezugs und den Stellenwert der Prüfergebnisse für das laufende Verfahren.
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich die Verfahren zur Qualitätsüberprüfung zu stark auf die Lehre konzentrierten. Um einen nachhaltigen Prozess der Qualitätsverbesserung in Gang setzen zu können, braucht es daher umfassendere Verfahren, die über den Bereich der Lehre (bzw. des Studiengangs) hinausgehen und die Wechselwirkung zu den anderen Bereichen (Forschung, Dienstleistung und Weiterbildung) untersuchen. Es muss dabei klar ersichtlich sein, welche Ebene für die einzelnen Prüfbereiche welche Verantwortung trägt. Schweizerische Universitätskonferenz (SUK), Richtlinien für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich vom 16.10.2003. Vgl. Enqa Standards, S.22-27; Eca, Code of Good Practice, S.5-8. Zu den Standards für die Akkreditierung im Fachhochschulbereich siehe Anhang. Vgl. OECD/UNESCO, Recommendations concerning Guidelines for Quality Provision in Cross-Border Higher Education. Paris, 5. December 2005. Bei internationalen, länderübergreifenden Studienprogrammen und joint master Programmen ist das Verfahren mit den beteiligten Ländern zu koordinieren.
B.4 Akkreditierungsentscheid Nach erfolgter Überprüfung reicht die anerkannte Agentur bzw. die beauftragte Stelle beim Bundesamt ihren Bericht mit Akkreditierungsempfehlung ein. Dabei sind die für die Beurteilung der Ergebnisse relevanten Dokumente (Selbstbeurteilung der gesuchstellenden Fachhochschule, schriftlicher Bericht der Gutachtergruppe mit Antragsempfehlung, Stellungnahme der Fachhochschule und gegebenenfalls Synthesebericht der Agentur) beizulegen.
Der in Art. 24 Abs. 2 Bst. d FHSG vorgesehenen Mitwirkung der Eidgenössischen Fachhochschulkommission (EFHK) bei der Übertragung der Prüfung von Akkreditierungsgesuchen wird mit ihrem Einbezug vor Erlass einer Anerkennungsverfügung durch das EVD Rechnung getragen. Es sind grundsätzlich drei Akkreditierungsentscheide möglich: Akkreditierung, Akkreditierung mit Auflagen oder Ablehnung der Akkreditierung.
B.5 Akkreditierung Bei einer vorbehaltlosen Akkreditierung weist die Fachhochschule oder der Studiengang keine grundlegenden inhaltlichen oder strukturellen Mängel auf. Da aber jede Einrichtung oder jeder Studiengang weiterentwickelt werden sollte, können im Gutachten Empfehlungen ausgesprochen werden. Die Akkreditierung ist höchstens sieben Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist steht eine Erneuerung der Akkreditierung an, deren Modalitäten von Bund und Kantonen zu gegebenem Zeitpunkt zu definieren und auf die Hochschullandschaft Schweiz anzupassen sind.
B.6 Akkreditierung mit Auflagen Bei einer Akkreditierung mit Auflagen weist die Institution oder der Studiengang inhaltliche oder strukturelle Mängel oder Unstimmigkeiten auf, die zur Sicherstellung der Qualität behoben werden müssen. Die Auflagen sollten in der Regel innerhalb eines Jahres erfüllt werden. Es empfiehlt sich, dass die gesuchstellende Fachhochschule einen Massnahmenkatalog für die Umsetzung der Auflagen (follow up) definiert und verabschiedet. Sind die Auflagen bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht erfüllt, entscheidet das EVD auf Antrag der anerkannten Agentur über eine allfällige Verlängerung der Fristen, die Anpassung der Auflagen oder den Widerruf der Akkreditierung.
B.7 Ablehnung der Akkreditierung Bei schwerwiegenden Mängeln kann eine Ablehnung ergehen. Eine „Sperrfrist“ von zwei Jahren für die Beseitigung solcher Mängel, die grundlegender Natur sind, entspricht der europäischen Praxis.
B.8 Akkreditierungsurkunde Bei einer Akkreditierung stellt das EVD – oder bei Delegation des Akkreditierungsentscheids die anerkannte Agentur – eine unterschriebene Urkunde aus, welche das Erreichen der in den Richtlinien genannten Qualitätsstandards mit allfälligen Auflagen bescheinigt (Qualitätslabel).
C. Weitere Bestimmungen
C.1 Kosten Der Bund trägt die notwendigen Kosten für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und die Akkreditierungsentscheide des EVD. Von der Kostenabgeltung ausgenommen sind die internen Aufwendungen der betroffenen Fachhochschule im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens
sowie Akkreditierungsverfahren, die nicht gesetzlich vorgeschrieben und auf eigene Initiative der Fachhochschule gestartet worden sind.23
Wird die Gesuchsprüfung an einen Dritten übertragen, kann die Fachhochschule die Rechnung der Agentur für die im Rahmen des Auftrags erbrachten Dienstleistungen dem Bundesamt zur Abgeltung einreichen.24
Wird der Akkreditierungsentscheid an einen Dritten übertragen, vergütet das Bundesamt der Fachhochschule auf Gesuch hin höchstens 50 Prozent der nachgewiesenen, anrechenbaren Kosten gemäss der vertraglichen Aufgabenerfüllung für die Gesuchsprüfung und die Akkreditierung. Aus den Materialien zu Art. 17a Abs. 4 FHSG ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass im Fall der Auslagerung eines Akkreditierungsentscheids an eine anerkannte Agentur nur 50 Prozent der Kosten des gesamten Akkreditierungsverfahrens (Gesuchsprüfung und Entscheid) vom Bund abgegolten werden sollten.
C.2 Information Gegenüber der Öffentlichkeit, den Studierenden und der Wirtschaft ist eine transparente Information über die Qualität von Fachhochschulen und ihren Studiengängen wichtig. Zu diesem Zweck publiziert das Bundesamt eine aktualisierte Liste mit den akkreditierten Fachhochschulen und Studiengängen. Dabei sind neben dem Entscheid allfällige Auflagen mit Datum aufzuführen. Vorbehalten bleiben vertrauliche Informationen und negative Entscheide, die dem Datenschutzgesetz gemäss Art. 15 dieser Richtlinien unterstehen.25
Die Ergebnisse der Gesuchsprüfung (Gutachterberichte) werden von den Agenturen direkt in geeigneter Form der Öffentlichkeit kommuniziert.26
C.3 Meldepflicht und Aufsicht Jede grundlegende Änderung innerhalb der akkreditierten Einheit ist dem Bundesamt mitzuteilen, damit dieses prüfen kann, ob und wenn in welchem Ausmass eine (teilweise) Neubeurteilung notwendig ist. Zu den grundlegenden Änderungen zählen etwa die Fusion von Studiengängen oder die grundsätzliche Überarbeitung des Curriculums.
Bei schwerwiegenden Qualitätsmängeln der geprüften Einheit (z.B. Abwanderung von qualifiziertem Lehrpersonal ohne entsprechenden Ersatz, mangelnde Umsetzung der Forschungsstrategie), die nicht innerhalb der vorgegebenen Frist behoben werden, kann das EVD die Akkreditierung widerrufen.
C.4 Verfahren und Rechtsschutz Die Akkreditierung von Fachhochschulen ist bundesrechtlicher Natur, weshalb auf das Verfahren auch die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung kommen sollen, soweit nicht besondere Regelungen aufgestellt worden sind. Die Fachhochschule kann Verfügungen, welche Akkreditierungen zum Gegenstand haben, beim
Dies betrifft z.B. Studiengänge, deren Diplome auf der Grundlage der Peer-Review-Verfahren oder der EDK/GDK- Anerkennungsverfahren anerkannt sind, weil sie eine Qualitätsüberprüfung durchlaufen haben, die mit einer Akkreditierung vergleichbar ist. Siehe BBT Informationsschreiben an die Träger vom 6.6.2006 betr. Akkreditierung an Fachhochschulen. Der Bund übernimmt lediglich die Kosten für abgeschlossene Verfahren. Zieht eine Fachhochschule ihr Gesuch während des Verfahrens zurück (diese Möglichkeit geben einzelne Agenturen), trägt sie die Kosten selbst. Aus datenschutzrechtlichen Gründen braucht es für die Publikation negativer Entscheide entweder eine gesetzliche Grundlage oder die Zustimmung der Betroffenen. In der internationalen Praxis hat sich durchgesetzt, dass ausschliesslich positive Entscheide publiziert werden. Sofern (nur) eine Publikation im Internet angestrebt wird, reicht eine intelligente Verknüpfung des Bundesamtes zu den summarischen Berichten der Agenturen.
Bundesverwaltungsgericht anfechten, unabhängig davon, ob diese vom EVD oder einer anerkannten Agentur erlassen werden.
C.5 Geheimnis- und Datenschutz Alle mit der Akkreditierung befassten Stellen und Personen behandeln Informationen über die betroffenen Fachhochschulen und Studiengänge vertraulich. In den Prüfverfahren beigezogene Gutachterinnen und Gutachter unterliegen bezüglich der ihnen anvertrauten Informationen einer qualifizierten Schweigepflicht. Auf die Bearbeitung von Akkreditierungsdaten finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sinngemäss Anwendung.
III. Übergangsbestimmungen In den Richtlinien wurde bewusst auf Übergangsbestimmungen verzichtet. Die Vergleichbarkeit von Diplomanerkennungsverfahren (Studiengänge, die ein Peer Review-Verfahren oder ein EDK/GDK-Anerkennungsverfahren durchlaufen haben) mit Akkreditierungsverfahren sowie die nachträgliche Anerkennung von Akkreditierungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt sind, werden in einer separaten Verfügung des EVD geregelt.
IV. Anhang Standards für die Akkreditierung von Fachhochschulen und Studiengängen
Allgemeine Bemerkungen
Bei der Akkreditierung wird die Qualität von Institutionen und Studienprogrammen geprüft. Die vorliegenden Standards unterteilen sich in Qualitätsstandards für Fachhochschulen und Studiengänge. Sie stellen einen Mindestrahmen dar, der die Qualitätsdimension der Akkreditierung sichtbar und transparent machen soll. Formaler Referenzrahmen sind die Standards an den universitären Hochschulen27 sowie die internationale Praxis der Akkreditierung28 unter Berücksichtigung der fachlich-inhaltlichen Standards und fachhochschulspezifischen Gegebenheiten. Grundsätzlich können zwei Typen von Standards unterschieden werden: zum einen die formalen Standards (Struktur- bzw. Systemvorgaben) von Bund und Kantonen, zum andern die fachlich-inhaltlichen Standards. Während die formalen Standards durch das Fachhochschulgesetz und Beschlüsse der zuständigen Organe vorgegeben sind, bilden die fachlich-inhaltlichen Standards einen fachlichen Konsens in den von der Gutachtergruppe (Peers) vertretenen Fachgebieten ab.29
Weitere Standards für die Akkreditierung sind zudem durch die Bologna-Reform vorgegeben. Bei der Frage nach der Berufsbefähigung ist im System gestufter Studiengänge beispielsweise zu differenzieren zwischen Bachelorstudium mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und dem grundständigen Masterstudium, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt. Die Niveauunterschiede zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen sowie
Schweizerische Universitätskonferenz (SUK), Richtlinien für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich vom 16.10.2003. European Association for Quality Assurance in Higher Education (Enqa). Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area. Helsinki 2005. Weitere Grundlagen sind die Richtlinien der Bologna Erklärung, die Richtlinien für die Akkreditierung im universitären Hochschulbereich, die Gleichstellungsstandards der KFH und die European Foundation for Quality Management (EFQM) Standards. Bei der Beurteilung spielen die Kriterien des Erfahrungswissens und der intersubjektiven Überprüfbarkeit eine zentrale Rolle.
zwischen grundständigen und weiterbildenden Master müssen dabei gut erkennbar sein.30 Hinweise für die Überprüfung der unterschiedlichen Profile liefern die im Rahmen der Joint Quality Initiative erarbeiteten sog. Dublin Descriptors.
Die Curricula des grundständigen Studienangebots sollten so ausgestaltet sein, dass die Absolvierenden gute Chancen haben, eine ihrer Qualifikation entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen. Gemäss diesem Bildungsauftrag muss die Antrag stellende Fachhochschule den Zusammenhang zwischen beruflichen Tätigkeitsfeldern, berufsfeldspezifischem Qualifikationsprofil und Curriculum, in dem sich das Profil manifestiert, plausibel darlegen, ohne dass die Form des Nachweises a priori vorgegeben ist. Zu starre Vorgaben wären in diesem Zusammenhang kontraproduktiv, da die Feststellung der Berufsrelevanz nach Fachgebiet, Ausrichtung des Studiengangs oder arbeitsmarktpolitischen Rahmenbedingungen variieren kann. Die Akkreditierung sollte daher auf dem Grundsatz beruhen, dass die Antrag stellende Fachhochschule in ihrer Selbstevaluation die von ihr gewählten fachspezifischen Standards für die zu akkreditierenden Studiengänge unter Angabe des Referenzsystems beschreibt. Die mit der Akkreditierung beauftragte Agentur stellt der Gutachtergruppe die ergänzenden fachlichen Standards der scientific community (Fachkonferenzen, Hochschulvereinigungen etc.) und der Berufspraxis als Orientierung zur Verfügung. Damit können auch die Zielerfüllung (fitness for purpose) als auch die Zulässigkeit des Ziels (fitness of purpose) angemessen und hochschuladäquat beurteilt werden.
Vgl. Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen über den Aufbau von Diplomstudiengängen auf der Masterstufe an Fachhochschulen, Bern 2006 (Entwurf März 2006 in Anhörung).