Lexipedia

Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals ch.ch für die Jahre 2007 bis 2010

Entwurf

Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals ch.ch für die Jahre 2007 bis 2010

vom ……2006

Der Schweizerische Bundesrat und der Regierungsrat des Kantons ….

treffen folgende Vereinbarung:

Präambel Der Bund und die Kantone erachten die staatsebenenübergreifende Zusammenarbeit im Bereich E-Government als strategisch wichtig und wollen in diesem Rahmen die nationale Einstiegsseite www.ch.ch unterstützen und daraus zusätzlichen Nutzen ziehen für die übergreifende Verwaltungszusammenarbeit, für die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft sowie für die Zusammenarbeit mit Einwohnerinnen und Einwohnern

Der Bund und die Kantone sind gewillt, beim Ausbau der E-Government-Angebote dem thematischen Masterplan – ausgearbeitet vom Informatikstrategieorgan Bund ISB in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Bundeskanzlei auf der Grundlage der E- Government-Strategie Schweiz – gebührend Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sind sie bereit, den künftigen Empfehlungen für technische und rechtliche Grundlagen und Vorgaben im Bereich E-Government wie Standards oder Harmonisierungen Nachachtung zu verschaffen und in den entsprechenden Gremien aktiv mitzuarbeiten.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Diese Rahmenvereinbarung regelt die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen zur Sicherstellung des Betriebes des Schweizer Portals www.ch.ch von 2007 bis und mit 2010.

Art. 2 Gegenstand 1 Das Schweizer Portal www.ch.ch ist die nationale Einstiegsseite der Schweiz. Es verschafft Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Behörden einen ersten, einfachen themenorientierten Zugriff auf das Online-Angebot der Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden. Es bündelt das Informationsangebot nach Relevanz, schafft Übersicht und erleichtert die Kommunikation von und zu den Behörden. Es ergänzt die bestehenden Angebote.

2 Zur Sicherstellung von Qualität und Angebot wie Ausweitung der Inhalte und

Funktionen von www.ch.ch können Bund und Kantone Pilotprojekte vereinbaren und/oder Spezialvereinbarungen abschliessen. Die Bundeskanzlei begleitet und wertet die Pilotprojekte aus und erstellt zuhanden des Steuerungsausschusses einen Schlussbericht, der dem Bund und anderen interessierten Kantonen kostenlos zugänglich gemacht wird. Die Lösungen stehen allen Vertragsparteien unentgeltlich zur Verfügung, welche diese Rahmenvereinbarung von Bund und Kantonen für die Jahre 2007 bis 2010 unterzeichnet haben.

Art. 3 Datenschutz und Informatiksicherheit Die an der E-Government-Zusammenarbeit Beteiligten: a. gewährleisten bei der Bearbeitung der Daten, die bei der Benutzung von www.ch.ch gespeichert werden, die Vorgaben nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz1. Für Internetseiten der Kantone und Gemeinden sind die jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen massgebend. b. treffen Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden. 1 SR 235.1

2. Abschnitt: Organisation

Art. 4 Trägerschaft

1 Träger von www.ch.ch sind der Bund, die beteiligten Kantone und die durch sie

vertretenen Gemeinden.

2 Der Bund ist für den Betrieb von www.ch.ch zuständig.

3 Die Kantone beteiligen sich mit ihrem Angebot an www.ch.ch und setzen sich dafür ein, dass ihre Gemeinden sich mit ihrem Angebot ebenfalls daran beteiligen. Sie sind verantwortlich für die Kommunikation und Koordination mit den Gemeinden.

4 Die Kantone bezeichnen je eine Anlaufstelle. Diese sorgt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kantone für: a. die Vermittlung der fachlich kompetenten Ansprechpersonen aus Kanton und Gemeinde für die Lieferung von fachtechnischen Informationen und Informationen zum Inhalt; b. die Sicherstellung der Pflege und Aktualisierung der Inhalte ihrer Seiten und Systeme gemäss den rechtlichen Vorgaben und den gemeinsamen Standards für www.ch.ch; c. die aktive Unterstützung der Kommunikationsmassnahmen zur Erhöhung der Bekanntheit von ch.ch bei den Benutzerinnen und Benutzern; d. die Sicherstellung des Informationstransfers innerhalb der Kantone und falls gewünscht zu den Gemeinden.

Art. 5 Operative Aufgaben 1 Die Sektion Elektronischer Behördenverkehr der Bundeskanzlei (Web BK) betreibt im Auftrag des Bundes und der Kantone das Schweizer Portal www.ch.ch. Die Sektion ist auf Seiten Bund Anlaufstelle für die Kantone.

2 Die Bundeskanzlei stellt die für den Betrieb von www.ch.ch notwendigen

administrativen Dienste zur Verfügung.

3 Für die Kosten der zu erfüllenden Aufgaben wird jährlich ein Budget erstellt.

Art. 6 Aufgaben der Sektion Web BK

1 Die Sektion Web BK führt die sich aus dem Leistungsauftrag ergebenden Arbeiten

aus.

2 Sie ist insbesondere verantwortlich für:

a. den Inhalt von www.ch.ch (Bewirtschaftung, Redaktion und Aktualisierung der eigenen Inhalte, Übersetzung, rechtliche Fragen, Vertiefung, respektive Ausweitung des Inhaltsangebotes); b. das Erstellen eines Jahresbudgets und die Rechnungsführung; c. Bekanntmachung von www.ch.ch; d. die Qualitätssicherung; e. Aufbau und Pflege des Beziehungsnetzes mit den Kantonen und involvierten Bundesstellen; f. die regelmässige Information der Kantone und involvierten Bundesstellen; g. die Eruierung der Bedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer; h. die regelmässige Berichterstattung zuhanden des Steuerungsausschusses über den Stand der Arbeiten.

3 Sie erstellt jährlich zuhanden des Steuerungsausschusses einen Geschäftsbericht. Dieser gibt Auskunft über die Umsetzung des Leistungsauftrags und die Rechnungs- führung.

4 Sie führt das Sekretariat des Steuerungsausschusses.

3. Abschnitt: Steuerungsausschuss

Art. 7 Aufgaben

1 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben: Er

a. steuert die Umsetzung der gemeinsamen Strategie von www.ch.ch; b. verabschiedet den Leistungsauftrag für die Sektion Web BK in Bezug auf den Betrieb von www.ch.ch; c. verabschiedet das Jahresbudget von www.ch.ch; d. genehmigt den jährlichen Geschäftsbericht des Portals www.ch.ch (Art. 6 Abs. 3) zuhanden des Bundesrates und der zuständigen kantonalen Organe; e. nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle (Art. 10 Abs 2); f. gibt zur Wahl des Leiters oder der Leiterin der Sektion Web BK eine Empfehlung zuhanden der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers ab.

Art. 8 Zusammensetzung

1 Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus:

a. fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes, b. fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone, c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden und d. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Städte.

2 Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes werden durch die Bundeskanzlei

bestimmt. Diese sorgt dafür, dass das Eidgenössische Finanzdepartement und drei weitere Departemente zwingend vertreten sind.

3 Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone werden durch den Vorstand der

Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz bestimmt. Dieser sorgt für eine möglichst repräsentative Vertretung der Landessprachen und der Bevölkerung.

4 Der Schweizerische Städteverband bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter der Städte, und der Schweizerische Gemeindeverband bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter der Gemeinden.

Art. 9 Konstituierung und Arbeitsweise

1 Der Steuerungsausschuss konstituiert sich selbst.

2 Der Steuerungsausschuss trifft sich, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal jährlich oder wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird. Einladung und Organisation der Sitzungen erfolgen durch das Sekretariat.

3 Entscheide des Steuerungsausschusses werden mit einfachem Mehr der anwesenden

Mitglieder gefällt; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

4 Eine Stellvertretung ist nur bei wichtigen Gründen und mit vorgängiger Zustimmung der Mitglieder des Steuerungsausschusses vorgesehen.

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 10

1 Der Bund und die Kantone übernehmen je die Hälfte der ausgewiesenen

Jahreskosten für den Betrieb, die Kommunikation und das Marketing des Schweizer Portals www.ch.ch und zusätzlicher Aufgaben (Art. 5 und 6). Die jährlichen Kosten dürfen während der Vereinbarungsdauer 1,2. Millionen Franken nicht übersteigen. Der auf die Kantone entfallende Anteil wird nach Massgabe der Bevölkerungszahl

aufgeteilt. Der durch die einzelnen unterzeichnenden Kantone zu leistende Beitrag darf den im Anhang aufgeführten Betrag nicht übersteigen.

2 Die Jahreskosten werden jährlich abgerechnet und in Rechnung gestellt. Die

Eidgenössische Finanzkontrolle prüft die von der Sektion Web BK vorgelegte Jahresrechnung zuhanden des Steuerungsausschusses.

5. Abschnitt: Schiedsverfahren

Art. 11 Zuständigkeit Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch die Vertragsparteien dem Schiedsgremium zu unterbreiten.

Art. 12 Zusammensetzung des Schiedsgremiums Das Schiedsgremium besteht aus insgesamt drei Personen. Jede Partei ernennt eine Person, und diese wählen die dritte.

Art. 13 Sitz Der Sitz ist die Stadt Bern.

Art. 14 Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder des Schiedsgremiums bemisst sich nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 1.

Art. 15 Verfahren

1 Die Vertragsparteien reichen ihre Anträge in Schriftform ein.

2 Aufdas Verfahren finden sinngemäss die Bestimmungen des BG vom 20.12.1968

über das Verwaltungsverfahren Anwendung 2. Das Schiedsgremium unterbreitet den Parteien in jedem Fall einen Vergleichsvorschlag, mit dem das Verfahren gütlich abgeschlossen werden kann. Wird dieser von einer Partei abgelehnt, entscheidet das Schiedsgremium nach Recht und Billigkeit im Sinn von Art. 4 ZGB 3.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten Diese Vereinbarung wird zwischen dem Bund und jedem Kanton abgeschlossen. Sobald die Vereinbarung von 18 Kantonen unterzeichnet und im Bundesblatt veröffentlicht worden ist, tritt sie in Kraft. Für später unterzeichnende Kantone tritt sie mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im Bundesblatt in Kraft.

Anhang: Liste der jährlichen Maximalbeiträge der Kantone

Bern, 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006 Im Namen des Regierungsrates

Der Regierungspräsident

Der Staatsschreiber

Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals ch.ch für die Jahre 2007 bis 2010 | Lexipedia | Lexipedia