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Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen Änderung von sechs Bundesgesetzen

Entwurf und Begleitbericht für die Vernehmlassung

Inhalt Zusammenfassung ......................................................................................................................................................... 2

Einführung..................................................................................................................................................................... 3

1. Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (SR 941.31) .................... 5

2. Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (SR 680) ............................................................................................... 7

3. Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)......................................................................................................................... 11

4. Umweltschutzgesetz (SR 814.01)........................................................................................................................... 12

5. Arbeitsgesetz (SR 822.11)....................................................................................................................................... 13

6. Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.11)................................................................................................................... 16

Anhang: Gesetzesänderungen...................................................................................................................................... 21

SECO, Bern, 17. Mai 2006

Zusammenfassung

Die zunehmende Komplexität der vom Staat den Unternehmen auferlegten Pflichten, das Ausmass der administrativen Belastungen und die Klagen betreffend die Überregulierung erfordern Massnahmen seitens der öffentlichen Hand. In diesem Zusammenhang hat sich der Bundesrat am 2. Februar 2005 zum Ziel gesetzt, 20% der bundesrechtlichen Bewilligungspflichten abzuschaffen. Anfang 2006 hat er diesen Beschluss konkretisiert, indem er den Bericht "Vereinfachung des unternehmerischen Alltags" verabschiedet hat, der genauer untersucht, welche Bewilligungspflichten aufgehoben werden könnten.

Die Aufhebungen und Vereinfachungen von in Gesetzen enthaltenen Bewilligungen werden nun in die Vernehmlassung gegeben. Dabei handelt es sich um die Folgenden:

- Aufhebung der Handelsbewilligung Edelmetalle

- Aufhebung der Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern über die Kantonsgrenze hinaus

- Aufhebung der kantonalen Bewilligungen für die Entsorgung nicht verschmutzter Abwässer

- Aufhebung der Meldepflicht von Transporteuren von Sonderabfällen sowie von Unternehmungen, die für Dritte die Entsorgung von Sonderabfällen organisieren

- Vereinfachung des Verfahrens für die Erteilung von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen für industrielle Betriebe

- Vereinfachung des Unterstellungsverfahrens für industrielle Betriebe

- Arbeitsvermittlung: Abschaffung der eidgenössischen und kantonalen Bewilligungspflicht und Einführung einer Registrierungspflicht

- Arbeitsverleih: Abschaffung der eidgenössischen Bewilligungspflicht

Es ist vorgesehen, dass diese Gesetzesänderungen in die Botschaft über die administrative Entlastung einfliessen werden, welche Bestandteil des Wachstumspakets des Bundesrates ist.

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Einführung

Die intensive Gesetzgebungstätigkeit der 1980er und 1990er Jahre hat zu einer Zunahme der Einschränkungen für die Wirtschaft geführt, in Form von administrativen Kosten, von Zeitaufwand für Aufgaben im Zusammenhang mit den Regulierungen und von Hemmnissen für die Innovation; zumindest werden diese Einschränkungen bewusster wahrgenommen. Vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) leiden verhältnismässig stark darunter, wenn die administrative Belastung steigt und die Regulierung komplex ist.

Die Wachstumsschwäche der Schweiz ist inzwischen ausführlich dokumentiert. Ihre Ursachen sind vielfältig, doch die Regulierung spielt in diesem Bereich durch ihre Auswirkungen auf die Effizienz der Märkte auch eine wichtige Rolle. Monopole, staatliche Bewilligungen, die den Markteintritt hemmen, vom Staat festgelegte Preise oder komplexe Regulierungen schaden der Wirtschaftstätigkeit im Allgemeinen und verhindern Innovation und Wachstum. Die Einschränkung der administrativen Belastungen und der Hemmnisse bei der Entfaltung einer Wirtschaftstätigkeit muss auf Dauer angelegt sein. Insbesondere ist darauf zu achten, dass veraltete Regulierungen abgeschafft werden.

Die Regulierung und die administrativen Belastungen wurden in den letzten Jahren schon in mehreren Berichten des Bundesrates thematisiert:

• Bericht vom 17. Februar 1999: "Bericht des Bundesrates über ein Inventar und eine Evaluation der wirtschaftsrechtlichen Verfahren in der Bundesgesetzgebung" (BBl 1999 8387)

• Bericht vom 3. November 1999: "Bericht des Bundesrates über Massnahmen zur Deregulierung und administrativen Entlastung" (BBl 2000 994)

• Bericht des Bundesrates vom 16. Juni 2003: "Massnahmen des Bundes zur administrativen Entlastung in den Unternehmen" (BBl 2003 5999)

• Bericht des Bundesrates vom 2. Februar 2005: "Bewilligungspflichten des Bundesrechts bei wirtschaftlichen Betätigungen: Heutiger Stand und Entwicklung 1998-2004" (Veröffentlichung: seco, Grundlagen der Wirtschaftspolitik Nr. 11f, 2005).

Anlässlich der Verabschiedung des Berichts vom 2. Februar 2005 hat sich der Bundesrat zum Ziel gesetzt, die bundesrechtlichen Bewilligungspflichten um 20% zu reduzieren (die Zahl dieser Verfahren beträgt heute rund 500). Am 18. Januar 2006 hat der Bundesrat diesen Beschluss konkretisiert, indem er den folgenden Bericht verabschiedet hat:

"Vereinfachung des unternehmerischen Alltags: Massnahmen zur administrativen Entlastung und Erleichterung der Regulierung" (Veröffentlichung: seco, Grundlagen der Wirtschaftspolitik Nr. 13F, Bern, 2006).

Dieser Bericht enthält insbesondere eine vollständige Überprüfung der Lage im Bereich der Bewilligungen; er zeigt, welche Bewilligungen aufgehoben oder durch weniger einschneidende staatliche Eingriffe ersetzt werden könnten. Das Ziel des Bundesrates, die Anzahl Bewilligungen um 20% zu

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reduzieren, wurde noch nicht erreicht. Die Arbeiten daran gehen weiter, jedoch sollte die Aufhebung der identifizierten Bewilligungen schon heute angegangen werden.

Es wird hier präzisiert, dass die 20% ebenfalls Vereinfachungen bezüglich den in den europäischen Ländern bereits erlaubten Produkten enthalten müssen (z.B.: erleichterte Markteinführungen; teilweise Anerkennung der Verfahren). Tatsächlich erlaubt die laufende Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) dem Parlament zusätzliche Erleichterungen vorzulegen.

Die aufzuhebenden Bewilligungen können in zwei Kategorien eingeteilt werden:

- solche die in einem Gesetz enthalten sind

- solche, die in einer Verordnung, einer Richtlinie oder in einem Kreisschreiben enthalten sind oder die aus der Verwaltungspraxis hervorgehen.

Diese Vernehmlassung betrifft die erste Kategorie, die in einem Gesetz enthaltenen Bewilligungen. Allerdings ist anzumerken, dass noch andere Bewilligungen im Rahmen laufender Gesetzesrevisionen aufgehoben oder vereinfacht werden. Zum Beispiel sollte die Bewilligung für den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland im Rahmen der Aufhebung der Lex Koller abgeschafft werden, und die Abschaffung der Milchkontingentierung wird im Rahmen der Agrarpolitik behandelt. Nur Aufhebungen von Bewilligungen, die nicht in laufenden Gesetzesrevisionen thematisiert werden, sind Gegenstand dieser Vernehmlassung.

Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass die administrative Entlastung ein Element der Wachstumspolitik des Bundesrates ist. Das Wachstumspaket enthält unter den 17 Massnahmen eine Massnahme Nr. 11 mit dem Titel "Abbau der administrativen Belastung der Unternehmen". Es ist vorgesehen, dass die Aufhebungen von Bewilligungen in die Botschaft über die administrative Entlastung einfliessen werden, welche noch dieses Jahr vom Bundesrat verabschiedet werden sollte.

Die Erläuterungstexte wurden von den für den Vollzug der Gesetze zuständigen Bundesämtern vorbereitet.

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1. Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und

Edelmetallwaren (SR 941.31)

1.1. Ausganglage

Das geltende Gesetz von 1933, teilrevidiert 1994 Das geltende Gesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (EMKG, SR 941.31) stammt vom 20. Juni 1933 (AS 50 345; BS 10 130) und wurde 1994 einer Teilrevision unterzogen (AS 1995 3102).

Bei der Gesetzesrevision und der dazugehörenden Revision auf Verordnungsstufe wurden im Zusammenhang mit der Handelsbewilligung folgende wichtigste Änderungen durchgeführt:

Die Verantwortung für den Nachweis der rechtsmässigen Herkunft des gehandelten Schmelzgutes und der Schmelzprodukte ging vollumfänglich an die Handelsbewilligungsinhaber über;

Dies zog die Aufhebung des Souchenregisters und der Verkaufsausweise (Verkaufsborderaux, Spezialverkaufsborderaux) nach sich. Damit verbunden war eine beträchtliche Vereinfachung des administrativen Ablaufes.

Die Anstösse zu einer Revision Das EMKG ist nach Auffassung des Zentralamtes kein griffiges Instrument zur Unterbindung von illegalem und hehlerischem Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten. Mit der reinen administrativen Überprüfung der Transaktionen auf Grundlage der Buchhaltung lassen sich derartige Handlungen kaum feststellen.

Weil Edelmetalle meistens grössere Kapitalmengen binden, werden sie möglichst schnell weiter verarbeitet. Es ist daher praktisch nicht möglich, anhand der Form des Materials eine mögliche Herkunft festzustellen oder durch Vergleichsanalysen die korrekte Abrechnung mit den Lieferanten zu überprüfen.

1.2. Erläuterungen

Vierter Abschnitt Die Textänderung erfolgt wegen der Aufhebung der Handelsbewilligung und dem Beibehalten der Schmelzbewilligung.

Art. 24 Randtext Neuer Inhalt; der Text entspricht dem Randtext des bisherigen Artikel 30.

Artikeltext Im neuen Text des Artikels, der dem bisherigen Art. 30, Abs. 1 entspricht, wird das Obligatorium der Schmelzbewilligung definiert. Art. 25, Abs. 1 Das Wort "Handelsbewilligung" wird durch "Schmelzbewilligung" ersetzt. 5

Art. 26 Abs. 1 und 3: Ersetzen des Wortes "Handelsbewilligung" durch "Schmelzbewilligung".

Abs. 4: Aufgehoben. Die Beschwerdeprozedur muss nicht mehr definiert werden.

Art. 27 Der Artikel wird ersatzlos gelöscht: mit der Aufhebung der Handelsbewilligung braucht es keine Sicherungsmassnahmen mehr.

Art. 28 Ersatzloses Streichen des Artikels: das Hausierverbot muss nicht mehr definiert werden.

Art. 30 Dieser bisherige Artikel wird gestrichen: Abs. 1 entspricht neu dem Art. 24; Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.

Art. 34, Abs. 1 In diesem Absatz wird "Handelsbewilligungen und" gelöscht, da sich das Bewilligungsverfahren nur noch auf die Schmelzbewilligung bezieht. Art. 36, Abs. 2 Die Obliegenheiten des Zentralamtes werden den neuen Gegebenheiten angepasst: "Handelsbewilligungen und" wird gelöscht. Art. 41 Inhaltliche Änderung: löschen von "einer Handelsbewilligung".

Art. 48 Löschen von "einer Handelsbewilligung": mit der Abschaffung der Handelsbewilligung beziehen sich diese Strafbestimmungen auf die Schmelzbewilligung und auf die Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer.

Art. 57, Abs. 2 Der Absatz wird ersatzlos gelöscht: er ist nicht mehr aktuell; die im Absatz festgelegte Frist von drei Monaten ist längstens abgelaufen.

1.3. Auswirkungen

Volkswirtschaftliche Auswirkungen Der Verzicht auf die Handelsbewilligung hat keine Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft: es betrifft nur einen marginalen Kreis der Bevölkerung.

Personelle Auswirkungen Die Abschaffung der Handelsbewilligung hat keine Auswirkung auf den Personalbestand: die Tätigkeit beträgt ca. 5% eines Arbeitspensum.

Finanzielle Auswirkungen Die Revision des EMKG hat für die Eidgenossenschaft jährliche Einnahmeeinbussen von SFr. 100'000 - 120'000 zur Folge.

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2. Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (SR 680)

Übersicht

Ein Händler, der Kleinhandel mit gebrannten Wassern in mehreren Kantonen oder in der ganzen Schweiz betreibt, muss heute zusätzlich zur Kleinhandelsbewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, eine Handelsbewilligung für jeden Kanton anfordern, in dem er seinen Handel betreibt, oder eine eidgenössische Kleinhandelsbewilligung, die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ausgestellt wird.

Artikel 32bis Absatz 8 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 beauftragte den Gesetzgeber, eine eidgenössische Bewilligung für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel einzuführen. Gestützt auf diese obligatorische Rechtsetzungskompetenz wurde eine Bestimmung ins Alkoholgesetz aufgenommen, die den Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus abschliessend regelt.

Die Pflicht, eine eidgenössische Bewilligung für den interkantonalen und internationalen Handel zu erteilen, wurde in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 fallen gelassen. Artikel 95 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuiert, dass der Bund für einen einheitlichen Wirtschaftsraum sorgt. Damit erübrigt es sich, in der Bundesgesetzgebung zwischen Betätigungen innerhalb eines Kantons und über die Kantonsgrenze hinaus zu unterscheiden.

In Zukunft wird die Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, dem Händler ermöglichen, den Kleinhandel mit gebrannten Wassern in der ganzen Schweiz auszuüben.

2.1 Grundzüge der Vorlage

Ausgangslage Nach Artikel 32bis Absatz 8 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 musste der Bund die eidgenössische Bewilligung für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel erteilen.

Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung sieht Artikel 42 des geltenden Gesetzes vor, dass derjenige, der Kleinhandel über die Grenze des Kantons des Geschäftssitzes hinaus ausüben will, zusätzlich zur kantonalen Kleinhandelsbewilligung bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung eine eidgenössische Bewilligung für den Kleinhandel anfordern muss. Diese eidgenössische Bewilligung erlaubt ihm, Konsumentinnen und Konsumenten ausserhalb des Kantons seines Geschäftssitzes gebrannte Wasser zu liefern. Für die Bewilligung wird eine Gebühr von 3’000 Franken pro Kalenderjahr erhoben. Eine eidgenössische Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Kleinhandelsbewilligung jedes Kantons vorliegt, in den gebrannte Wasser geliefert werden.

Gemäss Artikel 41a des geltenden Gesetzes untersteht die Ausübung des Kleinhandels, das heisst der Verkauf und Ausschank, innerhalb der Kantonsgrenzen der kantonalen Bewilligung. Wer mehrere Abgabestellen innerhalb des Kantons führt, braucht für jede eine Kleinhandelsbewilligung. Die Kantone

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haben die Befugnis, den Kleinhandel innerhalb ihres Gebietes zu regeln. Diese Befugnis ist insofern beschränkt, als die kantonalen Bestimmungen nicht gegen zwingendes Bundesrecht verstossen dürfen.

Bisher mussten Händler, die Kleinhandel mit gebrannten Wassern über die Kantonsgrenze ihres Geschäftssitzes hinaus ausüben, indem sie gebrannte Wasser in andere Kantone oder in die ganze Schweiz liefern, zusätzlich zur Bewilligung des Kantons ihres Geschäftssitzes entweder eine Bewilligung der Kantone beantragen, in die sie gebrannte Wasser liefern, oder bei der Alkoholverwaltung eine eidgenössische Kleinhandelsbewilligung anfordern.

Es ist vorgesehen, die Regelung für die Handelsbewilligung zu vereinfachen. Wer im Besitz der nötigen Kleinhandelsbewilligung des Kantons seines Geschäftssitzes ist, soll künftig in der ganzen Schweiz Kleinhandel mit gebrannten Wassern ausüben können. Die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung soll aufgehoben werden. Der Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten in der ganzen Schweiz, insbesondere via Internet, erfordert in Zukunft nur noch eine kantonale Bewilligung. Die kantonalen Bewilligungen sind von der vorgesehenen Änderung nicht betroffen.

Die Revision muss auch im Zusammenhang mit dem Erlass des Binnenmarktgesetzes gesehen werden, das seinerseits Anlass zur neu formulierten Bestimmung in Artikel 95 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 gegeben hat. Der dort dem Bund erteilte Auftrag, für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum zu sorgen, soll auch den Bundesgesetzgeber leiten. Bestimmungen, die zwischen kantonsinternen und kantonsübergreifenden wirtschaftlichen Betätigungen unterscheiden, sind zu vermeiden, insbesondere wenn dabei auf die liberalere Lösung Rückgriff genommen werden kann, welche das revidierte Binnenmarktgesetz vorsieht, und die darin besteht, dass die von einem Kanton erteilte Bewilligung gesamtschweizerische Geltung erlangt.

1978 wurden 270 eidgenössische Kleinhandelsbewilligungen, damals noch unter dem Namen eidgenössische Kleinhandelsversandbewilligung ausgestellt. 2005 wurden nur noch 75 eidgenössische Kleinhandelsbewilligungen erteilt.

Zahlreiche Kantone, vor allem in der Westschweiz weigern sich, jenen Händlern eine Handelsbewilligung zu erteilen, die ihren Geschäftssitz in einem anderen Kanton haben und den Kleinhandel in ihrem Kanton ausüben wollen. Somit müssen diese Händler entweder ihre Handelstätigkeit in diesen Kantonen aufgeben, die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung anfordern oder aber ihren Handel gesetzeswidrig ohne Bewilligung ausüben.

Die Pflicht, eine eidgenössische Bewilligung für den interkantonalen und internationalen Handel zu erteilen, wurde in der Bundesverfassung vom 18. April 1999 fallen gelassen. Die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung kann deshalb im Interesse der Umsetzung des einheitlichen Wirtschaftsraumes aufgehoben werden. Mit der Aufhebung dieser Bewilligung werden Handelshemmnisse beseitigt und die Mobilität gefördert. Damit wird der Handel erleichtert.

Künftig unterliegt der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ausschliesslich der Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet. Mit dieser Bewilligung kann der Kleinhandel in der ganzen Schweiz ausgeübt werden. Die Kantone haben wie bisher die Befugnis, Bestimmungen für den Kleinhandel zu erlassen. Da das Recht zur Gesetzgebung über den Verkauf gebrannter Wasser gemäss Artikel 105 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 beim Bund liegt, wird die kantonale Befugnis wie bisher durch zwingendes Bundesrecht beschränkt.

Die beantragte Neuregelung Der Bundesrat schlägt vor, Artikel 41a Absatz 1 und 2 sowie Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes zu ändern und Artikel 42 sowie Artikel 46 des Gesetzes aufzuheben.

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Der Kleinhandel unterliegt künftig somit einzig der Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, ob er nun in diesem Kanton, in mehreren Kantonen oder in der ganzen Schweiz betrieben wird.

Die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung, die bisher den Kleinhandel in der ganzen Schweiz ermöglichte, wird abgeschafft. Der Bund wird für die Erteilung der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung keine Gebühren mehr erheben.

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen Die Pflicht, eine eidgenössische Bewilligung für den Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus einzuholen, führt auf Bundesebene zu einem Arbeitsaufwand der in keinem Verhältnis zu den Einnahmen aus den Gebühren steht, die vollumfänglich unter die Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt werden.

2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 41a Abs. 1

Dieser Artikel unterstellt zurzeit den Kleinhandel innerhalb eines Kantons der Pflicht, eine kantonale Bewilligung einzuholen. Mit der beantragten Neuerung gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen dem Kleinhandel innerhalb des Kantons des Geschäftssitzes und über die Kantonsgrenze hinaus. Die Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, ermöglicht neu die Ausübung des Kleinhandels in der ganzen Schweiz. Artikel 41a Absatz 1 ist entsprechend abzuändern.

Art. 41a Abs. 2

Zurzeit schreibt diese Bestimmung vor, dass für jede Abgabestelle eine Bewilligung nötig ist. Mit der beantragten Neuerung steht es den Kantonen frei, eine Bewilligung für jede Abgabestelle zu verlangen. Artikel 41a Absatz 2 ist entsprechend abzuändern.

Art. 42

Diese Bestimmung regelt zurzeit die Ausübung des Kleinhandels über die Kantonsgrenze hinaus, in dem sich der Geschäftssitz befindet. Mit der Aufhebung der Unterscheidung zwischen dem Kleinhandel innerhalb und über die Kantonsgrenze hinaus wird diese Bestimmung hinfällig. Artikel 42 ist demnach aufzuheben.

Art. 46

Zurzeit regelt dieser Artikel die Verteilung der Einnahmen aus den Gebühren der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligungen. Mit der Abschaffung der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung wird diese Bestimmung hinfällig. Artikel 46 ist demnach aufzuheben.

Art. 57 Abs. 1 Bst. a

Nach dieser Bestimmung ist u.a. der Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus ohne eidgenössische Bewilligung strafbar. Mit der Aufhebung der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung fällt dieser Straftatbestand dahin. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a ist entsprechend abzuändern.

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Der Bundesrat wird das Datum der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung bestimmen. Da die Gebühr für die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung pro Kalenderjahr erhoben wird, ist es sinnvoll, das Datum für die Inkraftsetzung auf den 1. Januar festzulegen.

2.3 Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bund Mit der Gesetzesänderung fallen die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren für die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung sowie deren Verteilung unter die Kantone. Ebenso erübrigen sich die Aufgaben im Bereich der Verfolgung und Verurteilung der Vergehen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes. Die Neuregelung hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Ebensowenig wirkt sie sich auf den Personalbestand des Bundes aus, da sie keine bedeutende Personalreduktion ermöglicht.

Auswirkungen auf Kantone Auf den kantonalen Personalbestand hat die Gesetzesänderung keine Auswirkungen. Die finanziellen Auswirkungen fallen wenig oder nicht ins Gewicht. Die Einnahmen aus den Gebühren für die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung, die vollumfänglich den Kantonen im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt werden, betrugen 2005 225’000 Franken. Der Anteil für den bevölkerungsreichsten Kanton (Zürich) betrug 38’526 Franken, jener für den Kanton mit den wenigsten Einwohnern (Appenzell Innerrhoden) 451 Franken.

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Aufhebung der eidgenössischen Kleinhandelsbewilligung und die damit verbundenen Vereinfachungen erleichtern den Handel mit gebrannten Wassern. Die Neuregelung ist eine logische Folge der Globalisierung der Märkte. Die Liberalisierung des interkantonalen Handels ermöglicht es namentlich kleinen Unternehmen, ihre Handelstätigkeiten mit gebrannten Wassern auf die ganze Schweiz auszudehnen. Bisher hielt die Gebühr von 3’000 Franken pro Kalenderjahr diese Unternehmen oftmals davon ab, den Kleinhandel über die Kantonsgrenze ihres Geschäftssitzes hinaus auszuüben, weil die Gebühr im Vergleich zu ihrem Verkaufsvolumen unverhältnismässig war.

2.4 Rechtliche Aspekte

Verfassungsmässigkeit Die in dieser Botschaft beantragte Gesetzesänderung stützt auf Artikel 105 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die beantragte Gesetzesänderung berührt die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht.

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3. Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)

3.1 Kommentar zu Artikel 7 Absatz 2

In den Siedlungsgebieten ist nicht verschmutztes Abwasser wie Dachwasser und Regenwasser von wenig benutzten Strassen in erster Linie versickern zu lassen. Wo die Versickerung nicht möglich ist oder wo sie – beispielsweise in der Nähe einer Trinkwasserfassung – nicht erlaubt ist, kann das Abwasser in oberirdische Gewässer, in einen Fluss oder einen See eingeleitet werden. Der aufnehmende Wasserlauf muss über eine ausreichende Abflusskapazität verfügen, um diese zusätzliche Abflussmenge aufnehmen zu können. Zudem ist der Lebensgemeinschaft des Wasserlaufes zwischen zwei gewichtigen Niederschlagsereignissen genügend Zeit zur Regenerierung zu gewähren. Das Gesetz (Art. 7) verlangt deshalb, dass nach Möglichkeiten Rückhaltemassnahmen zu treffen sind, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.

Damals waren die Bewilligungen zur Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser gerechtfertigt, denn die Gemeinden errichteten ihre Abwasserkanalsysteme auf Grund einer Planung, die sich auf die Kanalisationen beschränkte. Die vom Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer verlangte kommunale Entwässerungsplanung (Art. 7 Abs. 3) war noch nicht gebrauchsfertig.

Seither erstellten die meisten Gemeinden ihren aus dieser Verpflichtung fliessenden Generellen Entwässerungsplan (GEP). Darin werden insbesondere die Gebiete festgelegt, in denen man das nicht verschmutzte Abwasser versickern lässt und diejenigen, in denen es in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist (Art. 5 GSchV, SR 814.201). Die Pläne wurden vom Bund subventioniert, vorausgesetzt, dass die entsprechenden Gesuche bis 2002 eingereicht worden waren. Diese Eingabefrist veranlasste die Gemeinden, die geforderte Planung durchzuführen.

Baubewilligungen, von denen die Entsorgung von Abwasser und nicht verschmutztem Abwasser abhängt, werden weiterhin von der zuständigen Behörde erteilt, die sich schon heute für ihre Entscheidfindung auf die Generellen Entwässerungspläne stützt. Bewilligungen für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer verlieren an Bedeutung. Auch wenn die Bundesgesetzgebung dem Kanton nicht mehr vorschreibt, dass er die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser zu bewilligen hat, so bleibt doch die Verantwortung beim mit dem Vollzug des Bundesgesetzes betrauten Kanton. In Anbetracht der heutigen Situation können die kantonalen Bewilligungen für die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser aufgehoben werden.

3.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Jedes Jahr erteilen die Kantone landesweit ein paar hundert Bewilligungen. Da der Bund damit nichts zu tun hat, wirkt sich die Gesetzesänderung weder auf die Finanzen noch auf den Personalbestand aus.

3.3 Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht

Das europäische Recht enthält keine Vorschriften für die Kontrollverfahren beim Einleiten von verschmutztem Abwasser. Die Entscheidkompetenz wird ganz an die Mitgliedstaaten delegiert. Die Gesetzesänderung ist deshalb mit dem europäischen Recht vereinbar.

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4. Umweltschutzgesetz (SR 814.01)

4.1 Kommentar zu den einzelnen Artikeln

Artikel 30f Absatz 4

Diese Meldepflicht war im Rahmen der USG-Revision 1995 eingeführt worden, da in der europäischen Gemeinschaft eine ähnliche Regelung besteht. Aufgrund weiterer Bestimmungen des USG müssen die Transporteure in der Schweiz auf den Begleitscheinen, welche für die Transporte von Sonderabfällen notwendig sind, ihren Namen und ihre Adresse angeben. Diese Daten genügen den kantonalen Behörden, um gegebenenfalls zu prüfen, ob die entsprechenden Unternehmen ihren Pflichten nachkommen. Eine allgemeine Meldepflicht der Transportunternehmen oder Dritter, welche die Entsorgung von Sonderabfällen organisieren, erscheint heute nicht mehr gerechtfertigt.

Artikel 30g Absatz 2

Analog der Meldepflicht für Transporteure von Sonderabfällen war diese Meldepflicht auch für die Transporteure anderer Abfälle und für Dritte, die die Entsorgung solcher Abfälle organisieren, bei der USG-Revision 1995 eingeführt worden. Der Bundesrat kann für den Verkehr mit anderen Abfällen analog zu Artikel 30f Absätze 1 und 2 Vorschriften erlassen, soweit die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle dies gebietet. Eine allgemeine Meldepflicht für die betroffenen Unternehmen erscheint jedoch aus heutiger Sicht auch hier nicht mehr notwendig.

4.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Bei den Kantonen wird das Führen der Liste der meldepflichtigen Betriebe entfallen, was mit geringen personellen Auswirkungen verbunden ist.

4.3 Verhältnis zum europäischen Recht

Zwar kennt das europäische Recht entsprechende Vorschriften. Für die Schweiz besteht jedoch keine internationale Verpflichtung, die Meldepflicht beizubehalten.

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5. Arbeitsgesetz (SR 822.11)

5.1. Ausgangslage

Nach Artikel 41 bzw. 42 des Arbeitsgesetzes (ArG) obliegt den Kantonen der Vollzug des Gesetzes, während der Bund die Oberaufsicht über den Vollzug ausübt. Abgesehen von diesem Grundsatz gibt es einzelne Bereiche, in denen dem Bund direkte Vollzugsaufgaben von Gesetzes wegen zugewiesen werden. Dazu gehören das Unterstellungsverfahren von Betrieben unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe (Art. 5 ArG), und das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren (Art. 7 ArG).

In der Botschaft vom 30. September 1960 zum Arbeitsgesetz wurde ausgeführt, dass die Aufgabenteilung zwischen Kantonen und Bund auf dem Grundsatz der Bundesverfassung beruhe, wonach den Kantonen der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt und dem Bund die Rechtssetzung sowie die Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug. Die Zusammenführung des Fabrikgesetzes von 1914 und der in mehreren weiteren Bundesgesetzen zerstreuten Arbeitsschutznormen führte dazu, dass die obgenannten Vollzugsaufgaben im Arbeitsgesetz weiterhin beim Bund verblieben. Es handelte sich um Vollzugsaufgaben, die bereits unter dem Fabrikgesetz von den eidgenössischen Fabrikinspektoraten wahrgenommen wurden.

Die Revision des Arbeitsgesetzes im Jahr 1998 und die darauf folgende Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) im Jahr 2000 brachten unter anderem eine Klärung der Aufgabenteilung zwischen Vollzug und Oberaufsicht. Gestützt darauf wurden, in enger Zusammenarbeit zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden, schrittweise die Aufgaben im Sinn einer klaren Trennung von Vollzug und Oberaufsicht ausgeschieden und neu definiert. Bis dahin hatten die Bundesorgane vielfach zu nahe direkt am Vollzug operiert, woraus sich gewisse Doppelspurigkeiten und Reibungsflächen zur Tätigkeit der kantonalen Arbeitsinspektorate ergeben hatten.

Mit der hier vorgeschlagenen Gesetzesrevision soll der Weg der Entflechtung von Vollzugsaufgaben der Kantone und Oberaufsichtsaufgaben des Bundes (Aufsicht sowie Koordination und Unterstützung des kantonalen Vollzugs), konsequent weiter beschritten werden. Konkret geht es um Folgendes:

Die Unterstellung von industriellen Betrieben unter die Sondervorschriften des ArG ist eine typische operationelle Vollzugsaufgabe, die bis anhin der Bund unter Mitwirkung der Kantone vollzogen hat. Diese Vollzugsaufgabe ist in die Kompetenz der Kantone zu übertragen.

Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren für industrielle Betriebe liegt bereits heute in der Kompetenz der Kantone; diese haben jedoch in jedem einzelnen Fall den Bericht des eidgenössischen Arbeitsinspektorats und den Mitbericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) einzuholen. Dieses Verfahren soll vollumfänglich in die Kompetenz der Kantone gelegt werden.

5.2. Revision von Artikel 5 und 7 ArG

Artikel 5 Absatz 1 ArG Artikel 5 Absatz 2 ArG legt fest, welche Betriebe bzw. Betriebsteile den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstehen. Damit diese zur Anwendung kommen, bedarf es insbesondere einer Unterstellungsverfügung des Bundes (Staatssekretariat für Wirtschaft; Art. 5 Abs. 1 ArG). Zu den Sondervorschriften zählen die Artikel 7 (Plangenehmigung und Betriebsbewilligung), 9 Absatz 1 litera a (wöchentliche Höchstarbeitszeit), 37 Absatz 1 (Aufstellen einer Betriebsordnung) und Artikel 72 Absatz 2 13

(Einigungswesen) des Arbeitsgesetzes. Ferner sind industrielle Betriebe für die obligatorische Unfallversicherung von Gesetzes bei der Suva versichert (Art. 66 Abs. 1 lit. a des Unfallversicherungsgesetzes; UVG).

Neu soll diese Vollzugsaufgabe vollumfänglich von der kantonalen Behörde wahrgenommen werden: Das bedeutet, dass die Unterstellung industrieller Betriebe unter die Sondervorschriften sowie die Änderung und Aufhebung der Unterstellung in der alleinigen Kompetenz der Kantone liegen werden. Heute haben die Kantone das Vorverfahren zu führen, d.h. industrielle Betriebe zu ermitteln, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterstellung erfüllt sind und Antrag an den Bund zu stellen. Die Unterstellung selber liegt dann in der Kompetenz des Bundes Diese Aufgabenteilung ist weder effizient noch sinnvoll. Deshalb sollen die Kantone künftig für das ganze Unterstellungsverfahren, einschliesslich des Entscheids, zuständig sein. Damit haben Betriebe und Dritte einen klar definierten Ansprechpartner, wodurch Doppelspurigkeiten zwischen Bund und Kanton vermieden werden können.

Dies bedingt, nebst der Änderung von Artikel 5 Absatz 1 ArG, auch eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen in Artikel 32 bis 36 der Verordnung 4 zum ArG (ArGV 4).

Artikel 7 ArG Artikel 7 ArG regelt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren. Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss um Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen. Dieses Verfahren erlaubt es, bereits bei der Planung eines Betriebes die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des ArG und des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) sicherzustellen. Dabei holt die kantonale Behörde jeweils den Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates und, durch dessen Vermittlung, den Mitbericht der Suva ein. Gemäss der angestrebten Revision soll sich der Bund nicht mehr operationell am einzelnen Verfahren beteiligen, d. h. der Kanton wird nicht mehr gehalten sein, in jedem einzelnen Fall den Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates einzuholen. Er holt den Bericht direkt bei der Suva ein.

Gleiches gilt für das Betriebsbewilligungsverfahren. Untersteht ein Betrieb der Plangenehmigungspflicht, so muss er vor Aufnahme seiner Tätigkeit um eine Betriebsbewilligung nachsuchen. Auch hier muss die kantonale Behörde den Bericht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorates einholen. In Zukunft soll der Kanton ohne eidgenössischen Bericht über die Betriebsbewilligung entscheiden können.

Diese Revision erfordert auch eine Anpassung der Ausführungsbestimmungen in der ArGV 4 (Art. 37 bis

46 ArGV 4).

5.3. Auswirkungen

Auswirkungen auf die Betriebe Für Betriebe und ihre Beschäftigten hat diese Revision insofern Auswirkungen, als sie in Zukunft in der kantonalen Vollzugsbehörde einen einzigen Ansprechpartner haben werden, was die Vermeidung von Doppelspurigkeiten im Verfahrensablauf garantiert und zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens führen wird.

Auswirkungen auf den Bund Die Revision von Artikel 5 und 7 ArG bringt eine Verlagerung der Aufgaben im Sinne einer konsequenten Konzentration auf die Oberaufsichtsfunktionen mit sich. Diese lässt sich im Wesentlichen auf folgende Hauptaktivitäten zusammenfassen: Aufsicht, Koordination und Unterstützung der kantonalen Vollzugsbehörden und die Gewährleistung der “unité de doctrine“. Dazu bedarf es einer guten

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Kommunikation, damit in 26 Kantonen das ArG einheitlich angewendet wird. Es sind aber auch qualitative und quantitative Vorgaben für die Vollzugsaufgaben festzulegen, damit bestimmte Mindestanforderungen für die Unterstellungs-, Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sichergestellt werden können. Deren Einhaltung ist durch entsprechende Schulungsmassnahmen zu unterstützen.

Die Umsetzung der Revision bringt eine gewisse Einsparung in Bezug auf den Personalbestand mit sich, die übrigens bereits vollzogen ist.

Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Die vorgeschlagene Revision hat als solche für die Kantone, soweit diese für ihre bisherigen Aufgaben über ausreichende Ressourcen verfügen, kaum finanzielle Auswirkungen. Bis anhin musste die kantonale Behörde jeden Betrieb ermitteln, welcher die Voraussetzungen für einen industriellen Betrieb gemäss Artikel 5 ArG erfüllt, und danach beim Bundesamt schriftlich und begründet die Unterstellung beantragen. In Zukunft kann die kantonale Behörde nach Ermittlung des Betriebes selbst eine Unterstellungsverfügung ausstellen, statt schriftlichen und begründeten Antrag an den Bund stellen zu müssen. Beim Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren muss die kantonale Behörde nicht mehr den Bericht des seco einholen. Das setzt allerdings voraus, dass sie, wie es ihr gesetzlicher Auftrag erfordert, auch tatsächlich über die nötige Sachkompetenz verfügt.

5.4. Internationale rechtliche Grundlagen

Nach dem Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation (Ue 81) über die Arbeitsaufsicht haben die Mitgliedstaaten geeignet ausgebildetes Aufsichtspersonal in genügender Anzahl bereit zu stellen. Die Organe der Arbeitsinspektion (i.e. die kantonalen Arbeitsinspektorate) sind einer Aufsicht durch eine Zentralbehörde zu unterstellen (Art. 4 Ziff. 1 Ue 81). Dies ist gewährleistet durch Artikel 42 Absatz 1 ArG, wonach der Bund die Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug ausübt. Diese muss und soll jedoch nicht über eine Beteiligung des Bundes am operationellen Vollzugsgeschäft der Kantone erfolgen.

5.5. Rechtliche Grundlagen

Der vorliegende Revisionsvorschlag betrifft Änderungen bisheriger Vorschriften und stützt sich – wie letztere selbst – auf die im Ingress des Arbeitsgesetzes angegebenen Verfassungsbestimmungen.

15

6. Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.11)

6.1 Anlass für die Gesetzesrevision

Heute benötigt ein Vermittlungs- oder Verleihbetrieb bei grenzüberschreitender Vermittlungs- oder Verleihtätigkeit neben der kantonalen Betriebsbewilligung nach Art. 2 Abs. 1 resp. 12 Abs. 1 AVG zusätzlich eine Betriebsbewilligung des SECO.

Bei der Vermittlung ist die eidg. Bewilligungspflicht im Wortlaut in Art. 2 Abs. 3 AVG festgehalten.

Bei Verleih ging der Gesetzgeber bei der Erarbeitung der gesetzlichen Grundlagen seinerzeit davon aus, dass grundsätzlich nur der grenzüberschreitende Verleih in Richtung Ausland erlaubt sein soll. Deshalb spricht Art. 12 Abs. 2 AVG auch nur vom Erfordernis einer eidgenössischen Bewilligung für den Verleih ins Ausland. In der umgekehrten Richtung ging der Gesetzgeber damals davon aus, dass dies nur sehr begrenzt möglich sein werde, nämlich nur in den Fällen, in welchen die ausländischen Arbeitnehmer/innen zur Erwerbstätigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel im Sinne von Art. 21 AVG zugelassen sind. Art. 21 AVG lag dabei die Auffassung zugrunde, dass Ausländer/innen grundsätzlich nicht zum Personalverleih in die Schweiz einreisen dürfen (s. Botschaft zum revidierten AVG vom 27. November 1985, AS 85.069,.S. 61). In der Praxis stellte es sich jedoch rasch einmal heraus, dass von inländischen Verleihern aufgrund der Arbeitsmarktlage weit mehr Personen im Ausland zum Verleih im Inland rekrutiert werden möchten. Im Sinne einer Lückenfüllung und in Analogie zur Vermittlung erfolgte deshalb seit Inkrafttreten der Revision auf den 1. Juli 1991 eine gewisse Öffnung des Verleihs vom Ausland in die Schweiz, indem über den Art. 21 AVG immer mehr Ausländerkategorien die Einreise zum Verleih erlaubt wurde. Diese Öffnung wurde aber mit der Anforderung verbunden, dass analog der klaren Regelung bei der Auslandvermittlung diese Verleihbetriebe, die im Ausland Arbeitnehmer/innen zum Ver- leih in der Schweiz rekrutieren wollen, zusätzlich eine Auslandverleihbewilligung beantragen müssen. Somit bedürfen Verleihbetriebe sowohl für den Verleih ins Ausland wie auch aus dem Ausland eine eidgenössische Verleihbewilligung. Diese Vollzugspraxis wird nun seit Jahren angewendet.

Zur Zeit ist aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens den Arbeitnehmenden aus dem EU/EFTA Raum der Zugang zum Schweizer Markt nur beschränkt gestattet. Ab dem 1. Juni 2007 werden sie infolge der Aufhebung der Kontingentierung aber uneingeschränkt zum Einsatz gelangen können. Das Festhalten an der eidg. Bewilligungspflicht für Betriebe, die Personen aus dem EU-/EFTA-Raum verleihen möchten, ist dann wohl nicht mehr gerechtfertigt, da ansonsten diese Arbeitnehmer eine Diskriminierung geltend machen könnten, weil Betriebe mit nur kantonalen Verleihbewilligungen bereits auf dem inländischen Arbeitsmarkt zugelassenes Personal nur mit dieser Bewilligung verleihen können. Schliesslich erscheint die Aufrechterhaltung einer eidgenössischen Bewilligungspflicht nur für die Nicht-EU/EFTA-Ausländer, welche prozentual einen kleinen Anteil der grenzüberschreitend durch inländische Vermittler und Verleiher zum Einsatz gebrachten Ausländer ausmachen, wenig sinnvoll und unverhältnismässig.

Durch das SECO war ursprünglich vorgesehen, eine Abschaffung der eidg. Bewilligungspflicht und eine entsprechende Revision des AVG im Hinblick auf den 1. Juni 2007 hin zu prüfen. Das nun vorliegende Projekt des SECO eines Massnahmepaketes für die administrative Entlastung der kleineren und mittleren Betriebe entspricht diesem Anliegen. Deshalb kann die Revision des AVG in dieses Massnahmepaket auf- genommen werden.

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6.2 Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen

a) Bei der Vermittlung: Abschaffung der eidg. und kant. Bewilligungspflicht und Einführung einer Registrierungspflicht

Das Erfordernis der eidg. Bewilligung, aber auch dasjenige einer kantonalen Bewilligung soll abgeschafft und durch eine Registrierungspflicht ersetzt werden. Inländische Vermittlungsbetriebe müssen sich in das Register eintragen lassen, damit sie ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die Anmeldung erfolgt beim kantonalen Arbeitsamt, welches die Daten ans SECO weiterleitet. Das SECO ist für die Registerführung verant- wortlich. Diese Aufgabenteilung entspricht den heutigen Vollzugsstrukturen und der Tatsache, dass die Kantone auch eine Aufsichtspflicht über die private Arbeitsvermittlung haben (Art. 32 Abs. 1 AVG).

Im Gegensatz zu heute sollen ausländische Vermittlungsbetriebe aus EU-/EFTA-Staaten sich in die Schweiz hinein betätigen dürfen, falls sie in ihrem Heimatland zur Vermittlung zugelassen sind. Unter dieser Voraussetzung können sie beim SECO ebenfalls einen Eintrag ins Register beantragen.

Die registrierten Betriebe müssen aber nach wie vor die gesetzlichen Auflagen beachten. Ein Betrieb, der dagegen verstösst, soll aus dem Register gestrichen werden können und darf danach diese Tätigkeit in der Schweiz nicht mehr ausüben.

b) Beim Verleih: Abschaffung der eidg. Bewilligungspflicht

Das Erfordernis der eidg. Bewilligung soll abgeschafft werden, am Erfordernis der kantonalen Bewilligung wird aber festgehalten. Beim Personalverleih handelt es sich um eine Tätigkeit, bei der die Arbeitnehmer im Gegensatz zur Vermittlung in mannigfaltiger Hinsicht gefährdet sind: Sie leisten Arbeit in einem Betrieb, gegenüber dem sie keinen Lohnanspruch haben. Verursacht durch die funktionelle Aufteilung der Arbeitgeberposition zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb ist auch die Durchsetzung von andern Arbeitnehmerrechten erschwert. Zudem ist gerade die Temporärarbeit oft mit tiefen Löhnen, Arbeit auf unterster Hierarchiestufe und wenig Beförderungsaussichten verbunden. Ebenfalls sind Temporärmitarbeiter nur schlecht in ihr Arbeitsumfeld eingebunden. Angesichts der Tatsache, dass das Parlament im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Ausweitung der Bilateralen Abkommen auf die EU-Oststaaten und der damit verbundenen Anpassung der Flankierenden Massnahmen auch den Art. 20 AVG für die Verleiher verschärft hat, ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber des Gefährdungspotentials des Verleihs für Arbeitnehmer bewusst ist. Auch in der Öffentlichkeit besteht hinsichtlich des Verleihs eine gewisse Sensibilität und wird auch in den Medien immer wieder über Missstände im Verleih berichtet. Insgesamt ist deshalb beim Verleih im Gegensatz zur Vermittlung eine Abschaffung der Bewilligungspflicht auch auf kantonaler Ebene überhaupt nicht angezeigt.

Im Gegensatz zur Vermittlung wird gegenüber ausländischen Betrieben das Verbot, sich als Verleiher vom Ausland aus in die Schweiz hinein betätigen zu können, festgehalten (Art. 12 Abs. 2 AVG: Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet). Einerseits sind beim Verleih die Arbeitnehmer einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt, andererseits können Betriebe im Ausland durch die schweizerischen Behörden nicht wirklich kontrolliert werden.

Aufgrund des erhöhten Gefährdungspotentials wurde auf Weisungsebene schon vor Jahren das Erfordernis eingeführt, dass die Betriebe ihre Arbeits- und Verleihverträge vor der Bewilligungserteilung der Bewilligungsbehörde zur Prüfung auf ihre Gesetzeskonformität hin unterbreiten müssen. Ebenfalls müssen Vertragsänderungen der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Mit dieser Praxis konnte sicherge- stellt werden, dass die Betriebe über Verträge verfügen, welche insbesondere den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Ohne diese Prüfung wären, wie sich immer 17

wieder gezeigt hat, Verträge zum Einsatz gelangt, welche gegen verschiedenste Vorschriften verstossen hätten. Nur bei einer richterlichen Überprüfung wären diese Gesetzesverstösse zum Vorschein gelangt. Es ist aber fraglich, ob gerade Temporärarbeitnehmer sich das Mittel der Einklagung von Ansprüchen aus Obligationenrecht (OR), Arbeitsgesetz (ArG), dem AVG oder den Sozialversicherungsgesetzen (AHV, IV, BVG, UVG, KVG, usw.) bedient hätten. Aufgrund einer mittlerweile über 10jährigen Praxis lässt sich schliessen, dass sich diese Vorlegung der Verträge aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes sehr bewährt hat. Sie liegt aber auch im Interesse der Betriebe, stellt ihnen doch das SECO Musterverträge zur Verfügung und haben sie nach der Genehmigung die Gewähr über gesetzeskonforme Verträge zu verfügen, ohne dass die Verträge teuer bei Rechtsanwälten oder Beratungsunternehmen eingekauft werden müssen.

Diese Revision soll deshalb dazu benutzt werden, diese Vertragsprüfung vor Bewilligungserteilung auch im geschriebenen Recht einzuführen.

Mit der Abschaffung der eidgenössischen Bewilligungspflicht kann auch die damit verbundene zusätzliche Kautionspflicht von 50'000 Franken nach Art. 6 Abs. 3 der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz (GV-AVG, SR 823.113) aufgehoben werden.

c) Bei der eidgenössischen Oberaufsicht: Neuregelung der Kompetenzen des SECO

Obwohl der Vollzug hinsichtlich der Bewilligungspflicht beim Verleih weitgehend den Kantonen anvertraut wird, soll das SECO auch in diesem Bereich weiterhin die Möglichkeit haben, seine Funktion als Aufsichtsbehörde wahr zu nehmen. Deshalb soll das SECO das Recht erhalten, gegen Bewilligungsentscheide der Kantone Beschwerde führen zu können. Nach dem auf den 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, BBl 2005 4045) genügt aber eine Regelung auf Verordnungsstufe.

Wie die bisherige Vollzugspraxis zeigt, liesse sich ohne eine solche Befugnis des SECO eine Schweiz weite gleiche Gesetzesanwendung nicht bewerkstelligen. Heute konnte das SECO dies zumindest für Betriebe, die grenzüberschreitend tätig werden wollten, korrigieren im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auf eidgenössischer Ebene.

Auch angesichts der Befürchtungen des Gesetzgebers und der Öffentlichkeit hinsichtlich des Gefährdungspotentials des Verleihs für die Arbeitnehmer ist es angezeigt, dass Schweiz weit eine gute und einheitliche Vollzugsarbeit garantiert werden kann. Dazu braucht es aber die Oberaufsicht durch das SECO mittels den vorgeschlagenen Kompetenzen.

d) Bei der Strafnorm

Es soll festhalten werden, dass, wer ohne die erforderliche Registrierung sich als Vermittler betätigt, mit Busse bestraft wird.

In Anbetracht dessen, dass nunmehr eine vorgängige Prüfung der Verträge im Gesetz als Voraussetzung stipuliert wird, soll in der Strafnorm von Art. 39 ebenfalls im Wortlaut vorgesehen werden, dass mit Busse bestraft wird, wer systematisch nicht die vom Kanton genehmigten Verträge benützt. Selbstverständlich soll damit nicht unter Strafe gestellt werden, wer aufgrund von anderweitigen Gesetzesänderungen seine Verträge anpassen musste (zum Beispiel eine Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge).

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6.3 Wirtschaftliche Auswirkungen auf die Betriebe

a) Bei der Vermittlung

Die generelle Abschaffung der Bewilligungspflicht und die Einführung der Registrierungspflicht bringt für die Vermittlungsbetriebe eine markante administrative Erleichterung. Erstens wird die Aufnahme der Geschäftstätigkeit schneller erfolgen können, zweitens müssen dazu weniger Auflagen erfüllt werden, drittens gibt bei der grenzüberschreitenden Vermittlung nur noch ein Verfahren (die Registrierung) und nicht zwei Bewilligungsverfahren (kant. und eidg.), und viertens können für die Registrierung auch die Gebühren gesenkt werden, da dieses Verfahren für die Verwaltung weniger Aufwand bedeutet. Für Vermittlungsbetriebe, die sich grenzüberschreitend betätigen wollen, wird die Gebühr massiv billiger, da nicht mehr zwei Bewilligungsgebühren, sondern nur noch eine Registrierungsgebühr anfallen wird.

b) Beim Verleih

Die Abschaffung der eidg. Bewilligungspflicht bringt für Verleihbetriebe, die sich grenzüberschreitend betätigen wollen, eine Beschleunigung des Geschäftseinführung. Bereits nach dem Erhalt der kantonalen Verleihbewilligung werden sie sich auch grenzüberschreitend betätigen können. Ebenso werden sie finanziell davon profitieren, dass sie nur noch eine Bewilligungsgebühr zu entrichten haben werden.

Für die Verleihbetriebe, die bisher im Besitz der eidgenössischen Verleihbewilligung sind, fällt die mit dieser Bewilligung verbundene Kautionspflicht nach Art. 6 Abs. 3 der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz weg. Dies bringt für sie eine finanzielle Entlastung, da die meisten Kautionen in der Form von Bürgschaften oder Kautionsversicherungen geleistet werden, und für diese zusätzliche Kaution jetzt kein Jahreszins mehr anfallen wird.

6.4 Personelle und wirtschaftliche Auswirkungen für Bund und Kantone

a) Für den Bund

Durch die billigere Registrierungsgebühr bei der Vermittlung und dem Wegfall der Gebühr für die eidg. Verleihbewilligung werden die Gebühreneinnahmen für den Bund zurückgehen. Personell wird die vorgeschlagene Revision keine Änderungen zur Folgen haben. Für die Führung des Registers für Vermittlungsbetriebe und die Wahrnehmung der Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes wird gleich viel Personal wie heute benötigt werden.

b) Für die Kantone

Durch die Abschaffung der Bewilligungspflicht bei der Vermittlung werden beim Kanton die Gebühreneinnahmen für die Erteilung der Vermittlungsbewilligung wegfallen. Mit der Abschaffung der Bewilligungspflicht bei der Vermittlung wird der Arbeitsanfall bei den kantonalen Vollzugsbehörden ebenfalls abnehmen. Dafür werden sie beim Verleih im Gegensatz zu heute, wo hinsichtlich der grenzüberschreitend tätigen Verleihbetriebe die Bewilligungserteilung immer auch vom SECO geprüft worden ist, alleine zuständig sein. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass auch bei den Kantonen mehr oder weniger derselbe Personalaufwand wie zuvor anfallen wird. Allenfalls könnten die Personalausgaben leicht zurück gehen.

19

6.5 Auswirkungen auf die Informatik

Die vorgesehene Revision bedingt eine Anpassung des Verzeichnisses der bewilligten privaten Informations- und Verleihbetriebe (Art. 35b AVG; EDV-System des Bundes und der Kantone zum Vollzug des Arbeitsvermittlungsgesetzes = VZAVG). Die Anpassungen sollten aus den normalen budgetierten Mitteln für die Informatikkosten des VZAVG bestritten werden können.

6.6 Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen

Die Schweiz hat keine ILO-Abkommen ratifiziert, die einen Bezug haben zum Arbeitsvermittlungsgesetz. Die Schweiz ist also durch kein ILO-Abkommen gebunden, welche die vorgeschlagene Abschaffung der Bewilligungspflichten unterbinden würde.

Mit Art. 22 Abs. 3 Bst. i des Anhanges I zum Personenfreizügigkeitsabkommen mit EU/EFTA ist das nationale Rechts bezüglich Arbeitsvermittlungs- und Verleihunternehmen vom Abkommen ausgenommen. Die Schweiz, aber auch die EU-/EFTA-Staaten, sind somit auch diesbezüglich an keine Vorgaben gebunden.

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Anhang: Gesetzesänderungen

21

Bundesgesetz über die Aufhebung und Vereinfachung von Bewilligungen

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 1 , beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 2 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren: Gliederungstitel vor Art. 24

Vierter Abschnitt: Herstellung von Schmelzprodukten

Herstellung von Art. 24 Schmelzprodukten Zur gewerbsmässigen Herstellung von Schmelzprodukten bedarf es einer Schmelzbewilligung. 1.Schmelzbewilligung

Art. 25 Abs.1 1 Die Schmelzbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften des Obligationenrechts sowie vergleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.

b. Erteilung, Erneuerung, Art. 26 Entzug 1 Die Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bewilligung erneuert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Erfüllt der Inhaber der Bewilligung eine dieser Voraussetzungen nicht mehr oder hat er die übernommenen Verpflichtungen wiederholt verletzt, so ist die Bewilligung durch die erteilende Behörde von Amtes wegen zeitweilig oder endgültig zu entziehen. 3 Die Erteilung und der Entzug einer Schmelzbewilligung sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.

4 Aufgehoben

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Art. 27

Aufgehoben

Art. 28

Aufgehoben

Art. 30

Aufgehoben

Art. 34 Abs. 1 1 Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Schmelzbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen. Er kann auch Vorschriften über die Anerkennung ausländischer amtlicher Feingehaltsbestimmungen aufstellen.

Art. 36 Abs. 2 2 Insbesondere besorgt es die Eintragung der Verantwortlichkeitsmarken und überwacht die amtliche Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren. Ihm liegt die Erteilung der Schmelzbewilligungen sowie die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten ob. Es überwacht die Geschäftsführung der Kontrollämter und der Handelsprüfer. Es stellt die Diplome für die beeidigten Edelmetallprüfer und die Berufsausübungsbewilligungen für die Handelsprüfer aus.

Handelsprüfer Art. 41

a. Berufsbewilligung. Der Handelsprüfer bedarf einer Berufsbewilligung des Zentralamtes. Obliegenheiten Voraussetzung ihrer Erteilung ist der Besitz eines eidgenössischen Probiererdiploms, Wohnsitz in der Schweiz und guter Leumund. Die Erwerbung einer Schmelzbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet. Die Handelsprüfer leisten vor dem Zentralamt den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung ihrer Berufspflichten. Sie sind befugt, die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten vorzunehmen und beziehen dafür als Entgelt die in der Vollziehungsverordnung vorgesehenen Gebühren. Die amtliche Prüfung und Punzierung von Edelmetallwaren ist ihnen untersagt.

e. Handlungen ohne Art. 48 Bewilligung Wer, ohne im Besitz einer Schmelzbewilligung oder einer Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer zu sein, Handlungen vornimmt, zu deren Vornahme einer der genannten Ausweise vorgeschrieben ist, wird mit Busse bestraft.

Art. 57 Abs. 2

2 Aufgehoben

23

2. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 3 :

Art. 41a Randtitel, Abs. 1 und 2 1

2. Kleinhandel Für den Kleinhandel bedarf es einer Bewilligung der kantonalen

Behörde des Wohn- oder Geschäftssitzes. 2 Werden in einem Kanton mehrere Abgabestellen geführt, so kann der Kanton für jede Abgabestelle eine Kleinhandelsbewilligung verlangen.

Art. 42

Aufgehoben

Art. 46

Aufgehoben

Art. 57 Abs. 1 Bst. a 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. ohne die erforderliche eidgenössische Bewilligung oder sonst vorschriftswidrig mit gebrannten Wassern Grosshandel betreibt,

3. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 4 :

Art. 7 Abs. 2 2 Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann

3 SR 680 4 SR 814.20

24

4. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 5 :

Art. 30f Abs. 4

4 Aufgehoben

Art. 30g Abs. 2

2 Aufgehoben

5. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 6 :

Art. 5 Abs. 1

Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde.

Art. 7 Abs. 1, 2. Satz und 3, 2. Satz 1 Diese holt den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ein. 3 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn Bau und Einrichtungen des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen

6. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 7 :

[siehe die untenstehende Sektion über die Revision des Arbeitsvermittlungsgesetzes]

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 814.01 6 SR 822.11 7 SR 823.11 25

Arbeitsvermittlungsgesetz:

Die einzelnen zur Revision vorgeschlagenen Artikel mit Erläuterung

Art. 2 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 2 Bewilligungspflicht Art. 2 Registrierungspflicht 1 Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland 1 Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine zusammenführt (Vermittler), muss sich in das Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. Register der Vermittlungsbetriebe eintragen lassen. 2 Eine Betriebsbewilligung benötigt auch, wer Personen für künstlerische und ähnliche 2 Wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt. Darbietungen vermittelt, muss sich ebenfalls registrieren lassen. 3 Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt (Auslandsvermittlung), 3 Alle Zweigniederlassungen eines Betriebes benötigt zusätzlich zur kantonalen müssen sich registrieren lassen. Betriebsbewilligung eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco)1. 4 Vermittler mit Sitz in der Europäischen 4 Union oder in der Europäischen Als Vermittlung aus dem Ausland gilt ebenfalls Freihandelszone, die sich in der Schweiz als die Vermittlung eines Ausländers, der sich in der solche betätigen wollen, müssen in ihrem Schweiz aufhält, aber noch nicht zur Heimatstaat dazu berechtigt sein und sich Erwerbstätigkeit berechtigt ist. ebenfalls ins Register eintragen lassen. 5 Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden.

Was wird geändert?

Die Bewilligungspflicht wird generell abgeschafft und durch eine Registrierungspflicht ersetzt.

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Die Vermittlungstätigkeit aus EU und EFTA wird in Abs. 4 zugelassen, falls die Vermittler in ihrem Heimatland zu dieser Tätigkeit berechtigt sind.

Weshalb?

Wegen der Personenfreizügigkeit haben Arbeitnehmer aus EU-/EFTA-Staaten spätestens ab 1. Juni 2007 einen unbegrenzten Anspruch auf Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligungspflicht für die grenzüberschreitende Vermittlung für inländische Betriebe, die solche Staatsangehörige in der Schweiz vermitteln wollen, wäre diskriminierend, weil demgegenüber die Vermittlung von bereits auf dem inländischen Arbeitsmarkt zugelassenen Arbeitskräften nur mit der kantonalen Vermittlungsbewilligung möglich wäre. Die Aufrechterhaltung der eidg. Vermittlungsbewilligung nur 3.-Kreis- Ausländer, welche prozentual wenige der grenzüberschreitenden Vermittlungen ausmachen, wäre wenig sinnvoll und unverhältnismässig.

Falls die eidg. Vermittlungsbewilligung abgeschafft wird, ist zu überlegen, ob nicht auch gleich die kantonale Vermittlungsbewilligung abgeschafft werden kann. Angesichts des niedrigeren Gefährdungspotentials, welchem Stellensuchende im Gegensatz zu Arbeitnehmern von Verleihern, ausgesetzt sind, ist es durchaus zu vertreten, auch die kantonale Vermittlungsbewilligung und damit die Bewilligungspflicht generell abzuschaffen.

Auch ist die Vermittlungstätigkeit über das Internet nur schwierig kontrollier- und verhinderbar. Somit rechtfertigt sich auch deswegen die Abschaffung der Bewilligungspflicht.

Die Bewilligungspflicht soll aber durch eine Registrierungspflicht ersetzt werden. Es ist allerdings gesetzlich festzuhalten, dass die Registrierung ein Erfordernis für die Aufnahme der Vermittlungstätigkeit ist (konstitutive Wirkung der Registrierung). Damit die Aktualität des Registers garantiert ist, muss der Betrieb seinen Eintrag alle 5 Jahre erneuern (s. Art. 4 AVG). Ein Betrieb, der sich nicht an die gesetzlichen Auflagen hält, kann aus dem Register gelöscht werden (s. Art. 5 AVG). Durch diese Massnahmen kann die Qualität der eingetragenen Betriebe für die Öffentlichkeit sichergestellt werden, der Registereintrag stellt für die Betriebe selbst ein gewisses Qualitätslabel dar.

Ausländische Betriebe, die sich in der Schweiz als Vermittler betätigen wollen, müssen sich ebenfalls registrieren lassen. Sie müssen dies direkt beim SECO tun (s. Art. 3 Abs. 2 AVG). Voraussetzung ist allerdings, dass sie in ihrem Heimatland zu dieser Tätigkeit berechtigt sind.

Bemerkungen:

Im internationalen Vergleich hat zum Beispiel Deutschland für die Vermittlung ebenfalls die Bewilligungspflicht angeschafft.

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Art. 3 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 3 Voraussetzungen Art. 3 Das Register der Vermittlungsbetriebe 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: 1 Die Anmeldung zur Registrierung erfolgt a. im Schweizerischen Handelsregister beim kantonalen Arbeitsamt. Dieses leitet die eingetragen ist; Anmeldung an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter, welches das b. über ein zweckmässiges Geschäftslokal Register der Vermittlungsbetriebe führt. verfügt; 2 Vermittler mit Sitz in der Europäischen c. kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Union oder in der Europäischen Interessen von Stellensuchenden oder von Freihandelszone müssen sich direkt beim Arbeitgebern gefährden könnte. SECO anmelden. 2 3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen Im Register werden verzeichnet: müssen: a. der Name und die Rechtsform des Betriebs; a. Schweizer Bürger oder Ausländer mit b. die Geschäftsadresse des Betriebs; Niederlassungsbewilligung sein; c. Namen und Vornamen der für die Leitung b. für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr verantwortlichen Person, ihr Geburtsdatum bieten; sowie ihr Heimatort und ihre Staatsangehörigkeit. c. einen guten Leumund geniessen. 3 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind. 4 Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Institutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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Was wird geändert?

Die Bewilligungsvoraussetzungen werden durch die Registrierungsformalitäten ersetzt.

Weshalb?

An eine Registrierung sind keine Voraussetzungen mehr zu binden, aber es ist festzuhalten, wie die Registrierung zu erfolgen hat. Bei der Registrierung müssen doch gewisse Mindestangaben gemacht werden, damit auf die Betriebe und ihre verantwortlichen Personen rückgegriffen werden kann.

Die Anmeldung für die Registrierung erfolgt bei inländischen Betrieben wie bisher über die kantonalen Vollzugsstellen, das Register selbst wird aber vom SECO geführt. Diese Aufgabenteilung rechtfertigt sich, weil die Aufsicht vor Ort grundsätzlich durch die kantonalen Vollzugsstellen erfolgt.

Der Registereintrag ist mit der Bezahlung einer Gebühr verbunden. Grundlage dazu ist Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010). Es kann somit im AVG auf eine entsprechende Kompetenznorm verzichtet werden.

Bemerkungen:

Eine Auflage wird jetzt in Artikel 7 (Besondere Pflichten des Vermittlers) überführt, sie wird jedoch vor der Registrierung nicht geprüft. Sie muss aber durch den Betrieb eingehalten werden.

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Art. 4 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 4 Dauer und Umfang der Bewilligung Art. 4 Dauer der Registrierung 1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und Die Registrierung gilt höchstens für fünf Jahre. berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz. 2 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt. 3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt. 4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.

Was wird geändert?

Alles, was sich auf die Bewilligung bezieht, kann aufgehoben werden. Allerdings ist die Dauer der Registrierung zu nennen..

Weshalb?

Die Bestimmungen zur Bewilligung sind überflüssig.

Damit die Aktualität des Registers garantiert werden kann, gilt die Registrierung höchstens fünf Jahre. Betriebe, die ihre Tätigkeit weiter führen wollen, müssen sich erneut registrieren lassen.

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Art. 5 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 5 Entzug Art. 5 Löschung 1 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Das SECO löscht die Registrierung, wenn der Vermittler: Vermittler in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften a. die Bewilligung durch unrichtige oder oder insbesondere gegen die ausländerrechtlichen irreführende Angaben oder durch Zulassungsvorschriften des Bundes oder der Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt Kantone verstösst. hat; b. wiederholt oder in schwerwiegender Weise 2 Das SECO kann eine Wartefrist von gegen dieses Gesetz oder die höchstens zwei Jahren für eine erneute Ausführungsvorschriften oder insbesondere Anmeldung anordnen. gegen die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften des Bundes oder der Kantone verstösst; c. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. 2 Erfüllt der Vermittler einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu setzen.

Was wird geändert?

Die Entzugsmöglichkeit wird durch die Möglichkeit der Löschung im Register ersetzt. Ebenfalls wird die Löschung mit einer Wartefrist verbunden.

Weshalb?

Eine Löschung der Registrierung sollte möglich sein, falls der Vermittler schwerwiegend gegen die Auflagen dieses Gesetzes oder seiner Verordnung verstösst. Ebenfalls, falls er gegen das Ausländerrecht verstösst. Ansonsten macht eine Registrierungspflicht wenig Sinn, wenn fehlbare Betriebe nicht daraus gelöscht werden können. Kleinere Verstösse sollen aber nicht zu einer Löschung führen.

Die Löschung soll mit der Anordnung einer Wartefrist verbunden werden können. Eine Löschung würde sonst wenig Sinn machen, wenn der Betrieb oder der verantwortliche Leiter umgehend wieder eine Registrierung beantragen könnten.

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Art. 6 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 6 Auskunftspflicht Art. 6 Auskunftspflicht

Der Vermittler muss der Bewilligungsbehörde auf Der Vermittler muss den Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilen Arbeitsmarktbehörden auf Verlangen alle und die nötigen Unterlagen vorlegen. erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.

Was wird geändert?

Bewilligungsbehörde wird durch Arbeitsmarktbehörden ersetzt.

Weshalb?

Der Vermittler muss gegenüber dem kantonalen Arbeitsamt oder dem SECO alle erforderlichen Auskünfte über seine Geschäftstätigkeit machen, damit geprüft werden kann, ob er gegen rechtliche Vorgaben verstösst.

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Art. 7 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 7 Besondere Pflichten des Vermittlers Art. 7 Besondere Pflichten des Vermittlers 1 Bei der öffentlichen Ausschreibung von 1 Bei der öffentlichen Ausschreibung von Arbeitsangeboten und Stellengesuchen muss der Arbeitsangeboten und Stellengesuchen muss der Vermittler seinen Namen und seine genaue Vermittler seinen Namen und seine genaue Adresse angeben. Die Ausschreibungen müssen Adresse angeben. Die Ausschreibungen müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. 2 Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die 2 Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die Bewilligungsbehörde den Vermittler verpflichten, Bewilligungsbehörde den Vermittler verpflichten, ihr anonymisierte statistische Angaben über seine ihr anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu liefern. Tätigkeit zu liefern. 3 Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende 3 Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende und offene Stellen nur bearbeiten, soweit und und offene Stellen nur bearbeiten, soweit und solange sie für die Vermittlung erforderlich sind. solange sie für die Vermittlung erforderlich sind. Er hat diese Daten geheimzuhalten. Er hat diese Daten geheimzuhalten. 4 Der Vermittler darf kein anderes Gewerbe betreiben, das die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte.

Was wird geändert?

Mit Abs. 4 wird eine der früheren Bewilligungsvoraussetzungen in diesen Artikel überführt.

Weshalb?

Vermittlungsbetriebe sollen nach wie vor keine Gewerbe ausüben können, welche die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefähren könnten. Gedacht wird hier an das Führen von Vergnügungs- und Unterhaltungsbetrieben oder Kreditinstituten (s. Art. 8 AVV). So sollen insbesondere die Besitzer von Cabaretbetrieben nich gleichzeitig Vermittlungsagenturen führen und sich so Cabaret-Tänzerinnen unter Umgehung einer unabhängigen Vermittlungsagentur, welche wegen der Provision an einer hohen Entlöhnung der Cabaret-Tänzerin interessiert ist, zuführen dürfen.

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Art. 12 AVG Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 12 Bewilligungspflicht Art. 12 Bewilligungspflicht 1 1 Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Arbeitnehmer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. Arbeitsamtes. 2 2 Für den Personalverleih ins Ausland ist Der Personalverleih vom Ausland in die neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich Schweiz durch Betriebe mit Sitz im eine Betriebsbewilligung des seco nötig. Der Ausland ist nicht gestattet. Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet. 3

3 Zweigniederlassungen, die in einem anderen

Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden. kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden.

Was wird geändert?

Die eidg. Betriebsbewilligung wird aufgehoben (Abs. 2). Zusätzlich wird festgehalten, dass nur der Verleih vom Ausland durch Betriebe mit Sitz im Ausland nicht gestattet ist.

Weshalb?

Obwohl das Erfordernis der eidg. Bewilligung abgeschafft wird, soll am Erfordernis der kantonalen Bewilligung festgehalten werden. Da es sich beim Personalverleih um eine Tätigkeit handelt, bei der die Arbeitnehmer im Gegensatz zur Vermittlung einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt sind, rechtfertigt es sich, hier nach wie vor eine Bewilligungspflicht vorzusehen, welche durch die Kantone wahrgenommen wird.

Im Gegensatz zur Vermittlung wird gegenüber ausländischen Betrieben das Verbot, sich als Verleiher vom Ausland aus in die Schweiz hinein betätigen zu können, festgehalten (Abs. 2). Einerseits sind beim Verleih die Arbeitnehmer einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt, andererseits können Betriebe im Ausland durch die schweizerischen Behörden nicht wirklich kontrolliert werden.

Schliesslich soll mit Abs. 2 unmissverständlich geklärt werden, dass nur der Verleih vom Ausland in die Schweiz durch Betriebe mit Sitz im Ausland nicht gestattet ist. Hingegen können inländische Betriebe seit jeher Personen, die sie im Ausland rekrutieren, in der Schweiz verleihen. Bisher war dazu eine eidgenössische Verleihbewilligung nötig.

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Art. 13 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 13 Voraussetzungen Art. 13 Voraussetzungen

1 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:

a. im Schweizerischen Handelsregister a. im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist; eingetragen ist;

b. über ein zweckmässiges Geschäftslokal b. über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt; verfügt;

c. kein anderes Gewerbe betreibt, welches die c. kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte. Einsatzbetrieben gefährden könnte;

d. gesetzeskonforme Arbeits- und Verleihverträge verwendet. 2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen: 2 a. Schweizer Bürger oder Ausländer mit Die für die Leitung verantwortlichen Personen Niederlassungsbewilligung sein; müssen:

b. für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr a. Schweizer Bürger, Ausländer mit bieten; Niederlassungsbewilligung oder EU-/EFTA- Bürger mit einer überjährigen c. einen guten Leumund geniessen. Aufenthaltsbewilligung oder einer Grenzgängerbewilligung sein;

b. für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr 3 Die Bewilligung zum Personalverleih ins bieten; Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem c. einen guten Leumund geniessen. sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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Was wird geändert?

In Abs. 1 wird ein neuer Bst. d eingefügt. Abs. 2 Bst. a wird angepasst.

Weshalb?

Der neue Bst. d in Abs. 1 rechtfertigt sich aufgrund folgender Überlegungen:

Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials wurde auf Weisungsebene schon vor Jahren das Erfordernis eingeführt, dass die Betriebe ihre Arbeits- und Verleihverträge vor der Bewilligungserteilung der Bewilligungsbehörde zur Prüfung auf ihre Gesetzeskonformität hin unterbreiten müssen. Ebenfalls müssen Vertragsänderungen der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Mit dieser Praxis konnte sichergestellt werden, dass die Betriebe über Verträge verfügen, welche insbesondere den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Ohne diese Prüfung wären, wie sich immer wieder gezeigt hat, Verträge zum Einsatz gelangt, welche gegen verschiedenste Vorschriften verstossen hätten. Nur bei einer richterlichen Überprüfung wären diese Gesetzesverstösse zum Vorschein gelangt. Es ist aber fraglich, ob gerade Temporärarbeitnehmer sich das Mittel der Einklagung von Ansprüchen aus OR, ArG, dem AVG oder den Sozialversicherungsgesetzen bedient hätten. Aufgrund der mittlerweile über 10jährigen Praxis lässt sich sagen, dass sich diese Vorlegung der Verträge aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes sehr bewährt hat. Sie liegt aber auch im Interesse der Betriebe, stellt ihnen doch das SECO Musterverträge zur Verfügung und haben sie nach der Genehmigung die Gewähr über gesetzeskonforme Verträge zu verfügen, ohne dass die Verträge teuer bei Rechtsanwälten oder Beratungsunternehmen eingekauft werden müssen. Diese Revision soll deshalb dazu benutzt werden, diese Vertragsprüfung vor Bewilligungserteilung auch im geschriebenen Recht einzuführen.

Auch angesichts der Befürchtungen des Gesetzgebers (Verschärfung von Art. 20 AVG und Auftrage eines Berichts über die Missstände im Bereich des Verleihs) und der Öffentlichkeit (Medienberichte über Sozialdumping durch Verleiher) hinsichtlich des Gefährdungspotentials des Verleihs für die Arbeitnehmer ist es angezeigt, dass sich die Tätigkeit der Verleiher durch ein rechtskonformes Vertragswesen unter Beweis stellt. Dies wird ohne Zweifel mit dieser langjährigen Vollzugspraxis erreicht. Es drängt sich deshalb auf, diese Praxis auch in den Gesetzeswortlaut über zu führen und festzuhalten, dass eine Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die Betriebe über gesetzeskonforme Arbeits- und Verleihverträge verfügt.

Abs. 2 Bst. a muss angepasst werden, weil infolge des Personenfreizügigkeitsabkommens auch EU-/EFTA-Bürger mit einer überjährigen Aufenthaltsbewilligung oder einer Grenzgängerbewilligung Anspruch darauf haben, als verantwortlicher Leiter zugelassen zu werden.

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Art. 15 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 15 Dauer und Umfang der Bewilligung Art. 15 Dauer und Umfang der Bewilligung 1 1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in der ganzen berechtigt zum Personalverleih in der ganzen Schweiz. Schweiz und ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz. 2 Die Bewilligung zum Personalverleih ins 2 Ausland wird auf bestimmte Staaten begrenzt. Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt. 3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt. 4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.

Was wird geändert?

Abs. 1 wird angepasst. Der bisherige Abs. 2 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 3 wird zum neuen Abs. 2.

Weshalb?

Mit der kantonalen Bewilligung kann neu auch grenzüberschreitend verliehen werden.

Die Begrenzung auf bestimmte Staaten, die der bisherige Abs. 2 vorsieht, wurde in der Praxis wenig vorgenommen, weil die Gesuchssteller in aller Regel eine weltweite Bewilligung beantragen, da sie sich nicht zum Vorneherein selbst eine Beschränkung auferlegen wollen.

Die Bewilligungserteilung ist mit der Bezahlung einer Gebühr verbunden. Grundlage dazu ist Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010). Es kann somit im AVG auf eine entsprechende Kompetenznorm verzichtet werden.

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Art. 31 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 31 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde Art. 31 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde 1 1 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde ist das Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde ist das seco. SECO. 2 2 Es beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes Es beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone und fördert die Koordination durch die Kantone und fördert die Koordination der öffentlichen Arbeitsvermittlung unter den der öffentlichen Arbeitsvermittlung unter den Kantonen. Kantonen. 3 Es beaufsichtigt die private Auslandsvermittlung 3 Es kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Personalverleih ins Ausland. Kurse für die Schulung und Weiterbildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden durchführen. 4 Es kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen Kurse für die Schulung und Weiterbildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden durchführen.

Was wird geändert?

Der bisherige Abs. 3 kann gestrichen werden. Abs. 4 wird zu Abs. 3.

Weshalb?

Die SECO-Aufgaben der Registerführung steht bereits in Art. 3 AVG.

Auf Verordnungsstufe soll ein Beschwerderecht des SECO gegen Bewilligungsentscheide des kantonalen Arbeitsamtes und ein allfälliges Weiterzugsrecht gegen die entsprechenden Entscheide des kantonalen Verwaltungsgerichts eingeführt werden. Da das SECO jetzt wegen dem Wegfall der eidgenössischen Bewilligung nicht mehr selbst Bewilligungsbehörde ist, soll mit dieser Massnahme sichergestellt werden, dass es sich als Oberaufsichtsbehörde gegen fälschlicherweise erteilte oder nichterteilte Verleihbewilligungen zur Wehr setzen kann. Aufgrund der bisherigen Vollzugserfahrungen kann ansonsten ein Schweiz weiter rechtsgleicher Vollzug nicht garantiert werden. Nach dem auf den 1. Januar in Kraft tretenden Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, BBl 2005 4045) ist nach dessen Art. 89 Abs. 2 Bst. a eine Nennung des SECO nötig, da die Dienststellen des Bundes ein eigenständiges Beschwerderecht nur erhalten, wenn dies im Bundesrecht vorgesehen ist. Es ist aber ausreichend, wenn diese Nennung auf Verordnungsstufe vorgenommen wird.

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Art. 35a AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 35a Interinstitutionelle Zusammenarbeit Art. 35a Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit privaten und Zusammenarbeit mit privaten Arbeitsvermittlern Arbeitsvermittlern 1 1 Zum Zwecke der interinstitutionellen Zum Zwecke der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 85f des Zusammenarbeit nach Artikel 85f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 kann den Berufsberatungsstellen, den 1982 kann den Berufsberatungsstellen, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Durchführungsorganen der kantonalen Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze, der Invaliden- und Arbeitslosenhilfegesetze, der Invaliden- und Krankenversicherung und der Asylgesetzgebung, Krankenversicherung und der Asylgesetzgebung, den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie anderen für die Eingliederung Versicherter anderen für die Eingliederung Versicherter wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem gewährt werden, aus dem Informationssystem gewährt werden, sofern: sofern: a. die betroffene Person Leistungen von einer a. die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und Zugriffs zustimmt; und

b. die genannten Stellen den b. die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren. gewähren.4 1bis 1bis Die Durchführungsorgane der Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind bei der Invalidenversicherungsstellen sind bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit gegenseitig interinstitutionellen Zusammenarbeit gegenseitig von der Schweigepflicht entbunden, sofern: von der Schweigepflicht entbunden, sofern: a. kein überwiegendes Privatinteresse a. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und entgegensteht; und

b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist: noch nicht klar bestimmbar ist:

1. die für die betroffene Person geeigneten 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und

2. die Ansprüche der betroffenen Person

gegenüber der Arbeitslosenversicherung und 2. die Ansprüche der betroffenen Person der Invalidenversicherung zu klären. gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu 1ter Der Datenaustausch nach Absatz 1bis darf auch klären.5 ohne Zustimmung der betroffenen Person und im 39

Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene 1ter Der Datenaustausch nach Absatz 1bis darf auch Person ist anschliessend über den erfolgten ohne Zustimmung der betroffenen Person und im Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.6 Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten 2 Den privaten Arbeitsvermittlern, die eine Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.6 Vermittlungsbewilligung besitzen, dürfen Daten über Stellensuchende aus dem Informationssystem 2 Den privaten Arbeitsvermittlern, die im in einem geeigneten Abrufverfahren zur Register der Vermittlungsbetriebe eingetragen Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen sind, und den bewilligten Personalverleihern hierfür anonymisiert sein. Die Pflicht zur dürfen Daten über Stellensuchende aus dem Anonymität entfällt nur dann, wenn der oder die Informationssystem in einem geeigneten Stellensuchende schriftlich eingewilligt hat. Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen hierfür anonymisiert sein. Die Pflicht zur Anonymität entfällt nur dann, wenn der oder die Stellensuchende schriftlich eingewilligt hat.

Was wird geändert?

Abs. 2 muss angepasst werden.

Weshalb?

Infolge dem Wegfall der Bewilligungspflicht bei der Vermittlung stimmt der bisherige Text nicht mehr. Im ursprünglichen Text wurde unter private Arbeitsvermittler sowohl die Vermittler wie auch die Verleiher verstanden.

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Art. 35b AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 35b Verzeichnis der bewilligten privaten Art. 35b Register der Vermittlungsbetriebe Vermittlungs- und Verleihbetriebe und Verzeichnis der bewilligten Verleihbetriebe 1 Das seco führt mit Hilfe der zuständigen 1 kantonalen Behörden auf einem geeigneten Das SECO führt mit Hilfe der zuständigen Informationssystem ein Verzeichnis über die kantonalen Behörden auf einem geeigneten bewilligten, privaten Vermittlungs- und Informationssystem das Register der Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiter Vermittlungsbetriebe und ein Verzeichnis über und Leiterinnen. die bewilligten Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiter und Leiterinnen. 2 Das Verzeichnis kann besonders schützenswerte 2 Daten über den Entzug, die Aufhebung oder die Das Verzeichnis kann besonders schützenswerte Nichterteilung einer Bewilligung enthalten. Daten über die Löschung einer Registrierung und den Entzug, die Aufhebung oder die Nichterteilung einer Bewilligung enthalten.

Was wird geändert?

Der Titel, Abs. 1 und Abs. 2 werden geändert.

Weshalb?

Weil für die Vermittler das Register eingeführt wird, stimmt der bisherige Titel und der bisherige Abs. 2 nicht mehr.

Da im Informationssystem auch schützenswerte Daten über die Löschung einer Registrierung festgehalten werden, muss dies aus Gründen des Datenschutzes in Abs. 2 festgehalten werden.

Grundsätzlich ist vorgesehen, dass das bisherige Informationssystem (VZAVG) weitergeführt wird, dass aber für die Öffentlichkeit der Teil der privaten Vermittlungsbetriebe als Register einsehbar sein wird.

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Art. 39 AVG

Geltender Text Änderungsvorschlag

Art. 39 Art. 39 1 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: wer vorsätzlich: a. ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit a. ohne die erforderliche Registrierung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht; vermittelt oder ohne die erforderliche Bewilligung Personal verleiht; b. als Vermittler oder Verleiher Ausländer entgegen den ausländerrechtlichen b. als Vermittler oder Verleiher Ausländer Vorschriften vermittelt oder als Arbeitnehmer entgegen den ausländerrechtlichen anstellt. Vorbehalten bleibt eine zusätzliche Vorschriften vermittelt oder als Arbeitnehmer Bestrafung nach Artikel 23 des anstellt. Vorbehalten bleibt eine zusätzliche 1 Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Bestrafung nach Artikel 23 des Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Bundesgesetzes vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. 2 2 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: wer vorsätzlich: a. als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers a. als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers oder Verleihers beansprucht, von dem er oder Verleihers beansprucht, von dem er weiss, dass er die erforderliche Bewilligung weiss, dass er die erforderliche Registrierung nicht besitzt; oder Bewilligung nicht besitzt; b. die Melde- und Auskunftspflicht (Art. 6, 7, 17, b. die Melde- und Auskunftspflicht (Art. 6, 7, 17,

18 und 29) verletzt; 18 und 29) verletzt;

c. als Verleiher den wesentlichen Vertragsinhalt c. als Verleiher den wesentlichen Vertragsinhalt nicht schriftlich oder nicht vollständig mitteilt nicht schriftlich oder nicht vollständig mitteilt oder eine unzulässige Vereinbarung trifft (Art. oder eine unzulässige Vereinbarung trifft (Art.

19 und 22) oder systematisch andere als die

19 und 22);

in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d verlangten Verträge verwendet; d. als Vermittler gegen die Bestimmungen über die Vermittlungsprovision verstösst (Art. 9) d. als Vermittler gegen die Bestimmungen über oder als Verleiher vom Arbeitnehmer die Vermittlungsprovision verstösst (Art. 9) Gebühren oder finanzielle Vorleistungen oder als Verleiher vom Arbeitnehmer verlangt (Art. 19 Abs. 5); Gebühren oder finanzielle Vorleistungen verlangt (Art. 19 Abs. 5); e. irreführende Auswanderungspropaganda für e. irreführende Auswanderungspropaganda für Erwerbstätige betreibt (Art. 30); Erwerbstätige betreibt (Art. 30); f. seine Schweigepflicht verletzt (Art. 7, 18 und f. seine Schweigepflicht verletzt (Art. 7, 18 und 34). 34). 3 3 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig eine strafbare Handlung nach wer fahrlässig eine strafbare Handlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben b–f begeht. In Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben b–f begeht. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Umgang genommen werden.

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4 Mit Gefängnis oder Busse bis zu 40 000 Franken 4 Mit Gefängnis oder Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer durch unrichtige oder wird bestraft, wer durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine Bewilligung erwirkt. wesentlicher Tatsachen eine Bewilligung erwirkt. 5 5 Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des sind die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 26. März Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 26. März

1931 anwendbar. 1931 anwendbar.

6 6 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Was wird geändert?

Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a werden angepasst. Abs. 2 Bst. c wird ergänzt.

Weshalb?

Infolge der Unterscheidung zwischen Registrierung bei der Vermittlung und Bewilligung beim Verleih müssen Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a angepasst werden.

Infolge der neu auch im Gesetzeswortlaut in Art. 13 Abs. 3 eingeführten Pflicht, dass Verleiher vor der Bewilligungserteilung ihre Verträge zur Prüfung vorlegen müssen, kann hier auch Abs. 2 Bst. c ergänzt werden.

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