Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV)
Stand: 2. August 2006
Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung)
Erläuterungen
1 Ausgangslage 3
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung 4
Ingress 4
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 4
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 4 Artikel 2 Begriffe 4 Artikel 3 Inverkehrbringen 5
2. Abschnitt Inverkehrbringen von Geräten und Maschinen 5
Artikel 4 Grundsatz 5 Artikel 5 Konformitätsbewertungsverfahren 5 Artikel 6 Technische Unterlagen 5 Artikel 7 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen 6 Artikel 8 Konformitätserklärung 6 Artikel 9 Kennzeichnung 6
3. Abschnitt Ausstellungen und Vorführungen 6
Artikel 10 6
4. Abschnitt Nachträglich Kontrolle (Marktüberwachung) 6
Artikel 11 Zuständigkeit 6 Artikel 12 Aufgaben und Befugnisse der SUVA 6 Artikel 13 Massnahmen 7 Artikel 14 Gebühren 7 Artikel 15 Gebührenbemessung 7 Artikel 16 Auslagen 7
5. Abschnitt Aufsicht 7
Artikel 17 7
6. Abschnitt Schlussbestimmungen 7
Artikel 18 Übergangsbestimmung 7 Artikel 19 Inkrafttreten 8
Anhänge 1 bis 6 8 Anhang 1 Ziffer 1ff. Geräte und Maschinen mit Emissionsgrenzwerten 8 Anhang 1 Ziffer 12 Grenzwerttabelle 8 Anhang 1 Ziffer 2 Geräte und Maschinen ohne Emissionsgrenzwerte 8 Anhänge 2 bis 5 Die Konformitätsbewertungsverfahren 8 Anhang 6 Muster des LWA-Kennzeichens 8
1 Ausgangslage
Artikel 5 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) beauftragt das UVEK, eine Verord- nung über die Typenprüfung und Kennzeichnung von Rasenmähern und Baumaschinen zu erlassen. Diese departementale Verordnung soll den Aussenlärm dieser Maschinen regeln. In der EG wurden die Vorschriften über den Aussenlärm von Baumaschinen mit der Richtli- nie 2000/14 über die Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen1 harmonisiert. Diese verpflichtet den Hersteller, die Lärmemissionen des Geräts oder der Maschine zu messen. Anschliessend wird das Gerät oder die Maschine mit einem Kennzeichen versehen, welches den garantierten Schallleistungspegel angibt (LWA-Kennzeichen). Für gewisse Geräte und Maschinen werden ausserdem Emissions- grenzwerte festgelegt. Für die zu erstellende (schweizerische) Verordnung soll nun weitgehend der Inhalt dieser Richtlinie übernommen werden. Dies geschieht aus folgenden Gründen:
1. Die Schweiz hat sich nach dem EWR-Nein entschieden, ihre Produktvorschriften
freiwillig an diejenigen der EG anzupassen (autonomer Nachvollzug). Damit sollen technische Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EG abgebaut bzw. vermieden werden. 2. Bei der Anerkennung der rechtlichen Gleichwertigkeit der schweizerischen Verord- nung mit der Richtlinie der EG wird eine Maschine, die in der Schweiz, gestützt auf schweizerisches Recht, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, ohne weitere Prüfungen auch in der EG in Verkehr gebracht werden können2. Dies bedeu- tet für die einheimische Industrie einen wesentlichen Vorteil. Die Richtlinie 2000/14 orientiert sich an den Prinzipien des "New and Global Approach": Der Nachweis der Übereinstimmung eines Produkts mit der Verordnung erfolgt mittels standardi- sierten Konformitätsbewertungsverfahren. Diese Verfahren erfordern in der Mehrheit der Fälle den Beizug einer privaten Stelle, genauer einer Konformitätsbewertungsstelle. Die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens stellt die Voraussetzung für das In- verkehrbringen dar. Sind die Produkte auf dem Markt, wird mittels einer behördlichen Kon- trolle die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt (Marktüberwachung). Eine erste Sitzung mit dem Verband der Schweizerischer Baumaschinenwirtschaft (vsbm) und der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) hat ergeben, dass die vorgesehene Verordnung weder für die Wirtschaft noch für die Kantone grössere Prob- leme schafft. Artikel 5 LSV bedarf als rechtliche Grundlage für diese Verordnung noch geringfügiger An- passungen. Diese werden bis zum Inkrafttreten der Verordnung vorgenommen sein.
1 ABl. Nr. L 162/1 vom 3.7.2000, geändert durch die Richtlinie 2005/88 (ABl. Nr. L 344/44 vom 27.12.2005). Siehe dazu Abkommen der Schweiz mit der EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformi- tätsbewertungen (SR 0.946.526.81), Artikel 1 Absatz 2.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung
Ingress
Die Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien ver- wendet werden, stützt sich auf die Lärmschutzverordnung (LSV). Zusätzlich wird auf das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) verwiesen. Das THG formu- liert die Rahmenbedingungen für die technische Gesetzgebung in der Schweiz. Da die Ma- schinenlärmverordnung technische Vorschriften für Produkte festlegt, hat sie den Vorgaben dieses Gesetzes zu folgen.
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Absatz 1 zeigt den Gegenstand der neuen Verordnung auf: Geräte und Maschinen sollen hinsichtlich ihrer Lärmemissionen gekennzeichnet werden. Zusätzlich werden die Lärmemis- sionen von gewissen Geräten und Maschinen im Sinne der Vorsorge begrenzt. Die Einhal- tung dieser Vorschriften wird mittels einer nachträglichen behördlichen Kontrolle (Marktüber- wachung) gewährleistet. Im Anhang 1 der Verordnung sind alle Geräte und Maschinen aufgeführt, welche dem Gel- tungsbereich der Verordnung unterliegen. Es handelt sich dabei um 57 Geräte und Maschi- nen, die Mehrheit davon sind Baumaschinen. Im Anhang I der EG-Richtlinie werden diese Geräte und Maschinen definiert. Nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen Geräte und Maschinen, die aus- schliesslich für die Landesverteidigung eingesetzt werden.
Artikel 2 Begriffe
Schallleistungspegel LWA: Die Definition des Schallleistungspegels LWA richtet sich nach den Normen SN EN ISO 3744 sowie SN EN 3746. Der Schallleistungspegel ist ein Mass für die von einer Maschine insgesamt abgestrahlte Schallenergie und ist der wesentliche Kennwert für die Angabe der Geräuschemission. Die- ser Geräuschemissionskennwert ist unabhängig von dem bei der Ermittlung gewählten Messabstand bzw. der Messfläche, unabhängig von der räumlichen Aufstellung (Schall- reflektionen) und von Fremdgeräuschen durch benachbarte Maschinen Gemessener Schallleistungspegel: Der Schallleistungspegel wird anhand der in Anhang III der EG-Richtline beschriebenen Messverfahren ermittelt. Die Schallfelder hängen im Wesentlichen von der Schallleistung bzw. dem Schallleistungs- pegel der Geräuschquelle ab. Es gibt verschiedene Messverfahren, um den Schallleistungs- pegel Lw indirekt über den Schalldruckpegel Lp zu bestimmen. Die Messvorschriften in der EG-Richtlinie 2000/14/EC beziehen sich durchwegs auf die Norm DIN EN ISO 3744 „Bestim- mung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen“. Garantierter Schallleistungspegel: Bei der Messung von Schallleistungspegeln entstehen immer Unsicherheiten aufgrund von Produktionsverfahren und Messverfahren. Der garantier- te Schallleistungspegel beinhaltet diese Unsicherheiten und ist damit höher als der gemes- sene Schallleistungspegel.
Artikel 3 Inverkehrbringen
Die Definition des Inverkehrbringens entspricht derjenigen in anderen schweizerischen Vor- schriften technischen Rechts. Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder un- entgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz (Abs. 1). Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmali- ge Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb (Abs. 2).
2. Abschnitt Inverkehrbringen von Geräten und Maschinen
Artikel 4 Grundsatz
Artikel 4 bringt zum Ausdruck, dass Geräte und Maschinen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass hinsichtlich ihrer Lärmemissionen ein Konformitätsbe- wertungsverfahren durchgeführt worden ist. Zusätzlich muss bei jedem neuen Inverkehrbrin- gen eine Konformitätserklärung beigefügt sein, und jedes Gerät und jede Maschine muss mit dem LWA-Kennzeichen versehen sein. Die Pflichten aus dieser Verordnung obliegen dem Hersteller, sofern er das Gerät oder die Maschine selber in Verkehr bringt. Ausserdem obliegen sie jeder anderen Person, welche Geräte oder Maschinen in Verkehr bringt. Jedes Glied der Vertriebskette kann Inverkehrbrin- ger sein (z.B. der Importeur oder der Grossverteiler).
Artikel 5 Konformitätsbewertungsverfahren
Im Artikel 5 werden die Verfahren für die Bewertung der Konformität bestimmt. Dabei wird in jedem einzelnen Fall auf den entsprechenden Anhang der Verordnung verwiesen. Das Kon- formitätsbewertungsverfahren für Geräte und Maschinen ohne Grenzwerte entspricht in der Terminologie des Global Approach dem Modul A (Interne Fertigungskontrolle). Für dieses Verfahren ist der Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle nicht erforderlich. Für die Gerä- te und Maschinen mit Grenzwerten sind die Module A+, G und H (Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmässiger Prüfung, Einzelprüfung, umfassende Qualitätssicherung) vorgesehen. Für die Durchführung dieser Verfahren ist der Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle erforderlich.
Artikel 6 Technische Unterlagen
Der Inhalt der technischen Unterlagen ist in den jeweiligen Anhängen zu den Konformitäts- bewertungsverfahren konkretisiert. Die technischen Unterlagen müssen grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Falls die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden, können sie auch in einer anderen Sprache abgefasst sein. Jede Person, die Geräte oder Maschinen nach dieser Verordnung in Verkehr bringt, muss innert angemessener Frist in der Lage sein, die technischen Unterlagen beibringen zu kön- nen. In der Regel befinden diese sich aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses beim Her- steller.
Artikel 7 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
Die Anforderungen an die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen entsprechen der Rege- lung im THG (Artikel 18). Grundsätzlich ist also eine Akkreditierung erforderlich.
Artikel 8 Konformitätserklärung
Mit der Konformitätserklärung wird erklärt , dass Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Sie ist bei jedem Inverkehrbringen dem Gerät oder der Maschine beizufügen. Fällt das Gerät oder die Maschine unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklä- rung verlangen (z.B. unter die STEV3), kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.
Artikel 9 Kennzeichnung
Jedes Gerät und jede Maschine ist mit einem Kennzeichen zu versehen, auf welchem der garantierte Schallleistungspegel ersichtlich ist (LWA-Kennzeichen). Die Darstellung richtet sich nach dem Muster in Anhang 6.
3. Abschnitt Ausstellungen und Vorführungen
Artikel 10
Geräte und Maschinen, welche dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nur ausgestellt und vorgeführt werden, wenn ausdrücklich und gut sichtbar mit einem Schild auf die fehlende Konformität mit den Vorschriften hingewiesen wird.
4. Abschnitt Nachträglich Kontrolle (Marktüberwachung)
Artikel 11 Zuständigkeit
Für die Kontrolle der in Verkehr gebrachten Geräte und Maschinen ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zuständig. Die SUVA kontrolliert bereits als Vollzugsor- gan des STEG4 die von der Verordnung erfassten Geräte und Maschinen. Die SUVA verfügt daher bereits über ein grosses Fachwissen bezüglich Marktüberwachung von Geräten und Maschinen. Darüber hinaus können Doppelspurigkeiten im Vollzug des STEG und der Ma- schinenlärmverordnung vermieden werden.
Artikel 12 Aufgaben und Befugnisse der SUVA
Die SUVA überprüft im Rahmen ihrer STEG-Kontrollen nun zusätzlich in einem ersten Schritt, ob die formellen Erfordernisse der vorliegenden Verordnung erfüllt sind. Diese beste- hen im Vorliegen einer Konformitätserklärung und der korrekten Kennzeichnung. Nach die- ser ersten Kontrolle entscheidet die SUVA, ob weitere Schritte anzuordnen sind. Erachtet sie es als nötig, fordert sie vom Hersteller die technischen Unterlagen und/oder die Konformi- tätserklärung an.
Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, SR 819.11. 4 6/8 Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, SR 819.1.
Bringt der Hersteller die verlangten Unterlagen nicht bei, so kann die SUVA die Konformität der Maschine nicht beurteilen. Deshalb ist sie in diesem Fall befugt, eine Überprüfung der Lärmemissionen anzuordnen. Eine Überprüfung kann die SUVA auch verfügen, wenn die Konformitätserklärung oder die technischen Unterlagen Mängel aufweisen, die eine Beurteilung der Konformität verunmögli- chen. Der Hersteller trägt die Kosten der Überprüfung.
Artikel 13 Massnahmen
Entspricht ein Gerät oder eine Maschine nicht den Vorschriften dieser Verordnung, informiert die SUVA den Hersteller und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet die SUVA die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an und räumt für de- ren Befolgung eine angemessene Frist ein. Am häufigsten dürfte der Fall auftreten, dass formelle Mängel bei der Kennzeichnung oder der Konformitätserklärung vorliegen. In diesen Fällen wird es genügen, die Behebung dieser Mängel mittels einer Verfügung anzuordnen. Setzt der Hersteller die Massnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist um, so kann die SUVA Massnahmen anordnen, insbesondere kann sie auch das weitere Inverkehrbringen verbieten.
Artikel 14 Gebühren
Für die Kontrolle wird dem Hersteller eine Gebühr auferlegt. Aufgrund des umweltrechtlichen Verursacherprinzips ist es möglich, dem Hersteller auch dann eine Gebühr aufzuerlegen, wenn sich das Gerät oder die Maschine als konform erweist.
Artikel 15 Gebührenbemessung
Die Bemessung der Gebühren entspricht derjenigen im Entwurf für die neue GebV-STEG (Artikel 4).
Artikel 16 Auslagen
Auch die Bestimmung über die Auslagen entspricht der Bestimmung im Entwurf für die neue GebV-STEG (Artikel 6).
5. Abschnitt Aufsicht
Artikel 17
Die Aufsicht über den Vollzug der MLV obliegt dem BAFU. Die SUVA erstattet dem BAFU jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Artikel 18 Übergangsbestimmung
Geräte und Maschinen im Geltungsbereich der MLV dürfen bis zum 1. Mai 2009 nach bishe- rigem Recht in Verkehr gebracht werden, d.h. die Bestimmungen dieser Verordnung sind bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend.
Artikel 19 Inkrafttreten
Das voraussichtliche Datum des Inkrafttretens ist der 1. Mai 2007.
Anhänge 1 bis 6
Anhang 1 Ziffer 1ff. Geräte und Maschinen mit Emissionsgrenzwerten
Ziffer 11 enthält eine Aufzählung der Geräte und Maschinen, für welche ein Emissions- grenzwert festgelegt worden ist.
Anhang 1 Ziffer 12 Grenzwerttabelle
Die Grenzwerttabelle spezifiziert die in Anhang 1 Ziffer 11 aufgelisteten Geräte und Maschi- nen zusätzlich und zeigt die Grenzwerte auf.
Anhang 1 Ziffer 2 Geräte und Maschinen ohne Emissionsgrenzwerte
Dieser Anhang zählt die Geräte und Maschinen auf, für welche keine Emissionsgrenzwerte gelten. Festzuhalten ist allerdings, dass auch diese Geräte und Maschinen der Kennzeich- nungspflicht unterliegen (siehe Erläuterungen zu Artikel 4).
Anhänge 2 bis 5 Die Konformitätsbewertungsverfahren
Die Anhänge 2 bis 5 beschreiben die Konformitätsbewertungsverfahren im Einzelnen. Für das Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte und Maschinen ohne Grenzwerte ist der Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle nicht vorausgesetzt. Für Geräte und Maschinen mit Grenzwerten jedoch sind Konformitätsbewertungsstellen beizuziehen. Die RL 2000/14 EG ist vom Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformi- tätsbewertungen erfasst. Deren Inhalt wird von der MLV materiell ohne Abweichungen über- nommen. So kann davon ausgegangen werden, dass der Gemischte Ausschuss Schweiz - EG, der mit der Verwaltung dieses Abkommens betraut ist, die MLV als eine mit der RL 2000/14 äquivalente Rechts- und Verwaltungsvorschrift anerkennen wird. Im Falle der Aner- kennung der rechtlichen Gleichwertigkeit wäre nur noch ein einziger Konformitätsnachweis nach Schweizer- oder EG-Recht erforderlich, um ein Gerät oder eine Maschine in der Schweiz oder in der EG in Verkehr zu bringen.
Anhang 6 Muster des LWA-Kennzeichens
Anhang 6 enthält das Muster, welches für das LWA-Kennzeichen verwendet werden muss.