Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst. Änderung der Tierseuchenverordnung
Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung
1. Allgemeines
Die Bestimmungen zu Tierseuchen müssen von Zeit zu Zeit den veränderten Gegebenheiten und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden. Dies gilt insbesondere für die Massnahmen gegen die Geflügelpest, die mit der Übertragung durch Wildvögel eine neue Dimension angenommen hat. Vereinfachte Einfuhrbestimmungen für Schweine, die im Rahmen der bilateralen Verträge ausgehandelt wurden, führen dazu, dass zur Wahrung des guten Gesundheitszustandes dieser Tiere in der Schweiz das Porcine respiratorische und reproduktive Syndrom (PRRS) neu als auszurottende Tierseuche definiert und ein Bekämpfungsplan festgelegt werden muss. Neue verbesserte Verfahren zum Nachweis der Lungenentzündungen der Schweine (EP/APP) machen Vereinfachungen bei der Diagnose dieser Krankheiten möglich. Zwei Erreger von sich weltweit ausbreitenden Bienenkrankheiten werden neu als meldepflichtige Tierseuchen aufgenommen, um bei deren Auftreten in der Schweiz sofort reagieren zu können. Die Bekämpfung der Caprinen Arthritis-Encephalitis (CAE) der Ziegen war erfolgreich. Die Seuchenlage hat sich stark verbessert, so dass die Überwachung der Ziegenbestände gelockert werden kann. Mit der Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (TAMV; SR 812.212.27) wurden für Pferde besondere Bestimmungen in Bezug auf die Anwendung von Arzneimitteln aufgestellt. Um eine Kontrolle dieser Regelungen hinsichtlich Lebensmittelsicherheit zu ermöglichen, wird der Equidenpass auch für Pferde, welche zur Schlachtung vorgesehen sind, vorgeschrieben. Die Bestimmungen über den Viehhandel werden den Änderungen des Tierseuchengesetzes vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4237) sowie den aktuellen Gegebenheiten der Tierverkehrskontrolle angepasst. Die KODAVET-Datenbank, eine neue Management- und Kommunikationsplattform, soll den Kantonen und dem Bundesamt für Veterinärwesen zur koordinierten Erfassung, Übermittlung und Auswertung von Daten innerhalb des Veterinärdienstes Schweiz dienen. Die Datenbank befindet sich in der Phase des Pilotbetriebs. Datenübergabe, Datenhoheit und Finanzierung der Datenbank werden später auf Verordnungsebene geregelt.
2. Zu den Artikeln im Einzelnen
2.1 Geflügelpest und Newcastle Krankheit ( Art. 2 Bst. o; Art. 122a - 123d)
Die Geflügelpest, auch Aviäre Influenza oder Vogelgrippe genannt, ist eine hoch- ansteckende Erkrankung der Vögel, die durch unterschiedliche Influenzaviren hervorgerufen wird. Die von den verschiedenen Virusstämmen für Tiere und die öffentliche Gesundheit ausgehenden gesundheitlichen Risiken sind sehr unterschiedlich und aufgrund der erheblichen Wandlungsfähigkeit der Viren und der möglichen genetischen Neuordnung zwischen verschiedenen Virusstämmen nicht immer absehbar. Die Vorschriften sollen den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Erfahrungen mit den jüngsten Ausbrüchen dieser Seuche angepasst werden sowie eine Äquivalenz zu der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG herstellen.
Art. 122a Allgemeines Bestimmte Influenzaviren der Subtypen H5 oder H7 verursachen in Hausgeflügelbeständen schwere Erkrankungen mit hoher Sterblichkeit. Sie werden daher als hochpathogen bezeichnet. Andere verursachen nur eine milde Krankheit. Die unterschiedlichen Virustypen können mit verschiedenen Labormethoden erkannt werden.
Art. 122b Registrierung Um in einem allfälligen Seuchenfall möglichst rasch die nötigen Massnahmen ergreifen zu können, ist es wichtig, bereits im Vorfeld sämtliche Geflügelhaltungen zu registrieren. Aufgrund von entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung vom 21. Oktober 2005 über vorsorgliche Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der klassischen Geflügelpest (AS 2005 4845; in Kraft vom 25. Oktober – 15. Dezember 2005), und der gleichlautenden Nachfolgeverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 916.403.1) sind solche Register erstellt worden. Es gilt nun, diese Register auf einem aktuellen Stand zu halten.
Art. 122c Hochpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel: Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall Hochpathogene Geflügelpestviren verursachen einerseits hohe Verluste in Geflügelbeständen, andererseits bergen sie auch das grösste Risiko für die öffentliche Gesundheit. Es sind daher zu den allgemeinen, bei hochansteckenden Seuchen zu treffenden Massnahmen noch zusätzliche Bestimmungen nötig, um einen grösstmöglichen Schutz zu erreichen. Dazu gehören der Einbezug von Schweinen und Pferden in die Sperrmassnahmen, da diese Tiere für gewisse Influenzastämme ebenfalls sehr empfänglich sind, sowie die Meldung eines Verdachts- oder Seuchenfalls an den Kantonsarzt und der Schutz exponierter Personen.
Art. 122d Geringpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel: Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall Die von den geringpathogenen Geflügelpestviren ausgehenden Risiken sind kleiner. Es kann daher auf eine generelle Verhängung von Schutz- und Überwachungszonen verzichtet werden. Mittels epidemiologischer Abklärungen müssen allerdings Kontaktbetriebe ausfindig gemacht und allenfalls klinisch oder labordiagnostisch untersucht werden.
Art. 122e Geflügelpest bei freilebenden Wildvögeln Wildvögel können bei der Übertragung der Seuche eine wichtige Rolle spielen. Falls mittels Untersuchungsprogrammen ein hochpathogenes Geflügelpestvirus in einem Wildvogel gefunden wird, müssen daher Massnahmen zum Schutz der Hausgeflügelbestände getroffen werden.
Art. 122f Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen Entspricht dem geltenden Artikel 124.
Die Bestimmungen zur Newcastle Krankheit werden unverändert in einem separaten Abschnitt übernommen.
2.2 Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom (Art. 3 Bst. obis; Art. 5
Das Porcine reproduktive und respiratorische Syndrom (PRRS) ist eine Viruserkrankung der Schweine, welche 1987 erstmals in den USA aufgetreten ist und sich mittlerweile weltweit verbreitet hat. So sind auch alle die Schweiz umgebenden Länder verseucht. Für die Schweiz belegen umfangreiche Stichprobenuntersuchungen, dass sie nach wie vor frei von PRRS ist. PRRS gehört zu den wirtschaftlich bedeutsamsten Krankheitskomplexen in der modernen Schweineproduktion. Sowohl Fruchtbarkeitsstörungen als auch Lungenprobleme verursachen erhebliche Schäden. Die finanziellen Verluste werden bei schweren Verläufen mit Fr. 150.- - 750.- pro Zuchtsau und Jahr beziffert. Daher ist es ist für die Schweinebranche wichtig, die Seuchenfreiheit in der Schweiz langfristig zu sichern. Der bisher restriktive Import von Schweinen und Ebersamen in die Schweiz ist ein wichtiger Grund für den günstigen Seuchenstatus. Im Zusammenhang mit den Änderungen der Einfuhrbedingungen für Schweine und Frischsamen aus der EU könnte sich dies jedoch ändern. Da die PRRS auf EU-Ebene nicht staatlich bekämpft wird, werden im Handel keine zusätzlichen Garantien gewährt. Somit kommt auch die Schweiz nicht in den Genuss solcher Garantien. Es ist also zu befürchten, dass in Zukunft auch infizierte Tiere in die Schweiz importiert werden könnten. Um allfällige Träger der Krankheit erkennen zu können, werden die importierten Schweine während der Quarantäne oder der amtstierärztlichen Untersuchung auf PRRS hin untersucht. Ziel der Verordnungsänderung ist es, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass bei Auftreten der Seuche der Erreger rasch eliminiert werden kann.
Art. 3 Bst. obis Die PRRS ist als auszurottende Tierseuche zu bekämpfen und stichprobenweise serologisch zu überwachen.
Art. 129 Abs. 3 Vermehrte Aborte in Schweinebeständen müssen neben Brucellose auch auf PRRS unter- sucht werden.
Art. 182 Diagnose Das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) hat als nationales Referenzlabor für PRRS in den letzten Jahren kostengünstige serologische Methoden für Stichproben- und Herdenuntersuchungen entwickelt. Die Diagnose von PRRS wird aber auch von privaten Laboratorien aufgrund eigener serologischer Methoden vorgenommen. Bei einem Seuchen- ausbruch steht zusätzlich der PCR-Virus-Nachweis als Unterstützung für die gezielte Erre- gerelimination zur Verfügung.
Art. 184 Verdachtsfall und Meldepflicht Je nach Virulenz der PRRS-Viren und je nach zusätzlichen Sekundärerregern kann die Klinik der Krankheit recht unterschiedlich verlaufen. In Zuchtbetrieben gilt es als seuchenverdächtig, wenn vermehrt Aborte und Frühgeburten vorkommen, über mehrere Wochen Saugferkelverluste von mehr als 15% auftreten oder gehäufte Todesfälle bei Muttersauen festgestellt werden. In Mastbetrieben muss von einem Verdacht gesprochen werden, wenn die Mastleistung um mehr als 20% abnimmt.
Wird bei Laboruntersuchungen ein Tier aus einem Bestand als seropositiv erkannt, so han- delt es sich ebenfalls um einen Verdachtsfall. Weil es gelegentlich zu falsch positiven Re-
sultaten kommt, kann erst von einem PRRS-Seuchenfall gesprochen werden, wenn mehrere Tiere aus einem Bestand als seropositiv getestet werden.
Art. 185 Massnahmen im Verdachtsfall Wird dem Kantonstierarzt ein Verdacht gemeldet, so ordnet er über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an. Wenn im Bestand Reproduktionsstörungen (Aborte, Früh- geburten) aufgetreten sind, so ordnet er die serologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen an. Sind andere verdächtige Bestandesprobleme aufgetreten, so ordnet er die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von mehr als 10 Wochen alten Jungtieren an. Sind keine typischen Bestandesprobleme aufgefallen, so wird eine repräsen- tative Auswahl von Tieren aus allen Produktionseinheiten untersucht. Handelt es sich dabei um tote Tiere, so ordnet er einen Virusnachweis an. Da Samen ein wichtiger Überträger von PRRS ist, müssen alle Samen von serologisch posi- tiv auf PRRS getesteten Ebern vernichtet werden.
Art. 185a Seuchenfall Bei intensivem Kontakt wird das Virus durch Tröpfcheninfektion einfach von Tier zu Tier übertragen. Über grössere Distanzen nimmt die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung ab. Es ist daher möglich, dass im gleichen Bestand infizierte und nicht infizierte Schweine vorkom- men. Nach serologischer Abklärung gemäss Artikel 185 sollen daher alle Tiere ausgemerzt werden, die sich mit einem betroffenen Tier in direktem Kontakt befunden haben. Direkter Kontakt liegt vor, wenn die Tiere in der gleichen Bucht oder im gleichen Auslauf gehalten wurden. Tiere aus Ausläufen oder Buchten, in denen keine seropositiven Schweine und keine Virusträger gefunden wurden, müssen nicht geschlachtet werden. Zum Nachweis der Erregerelimination aus dem Bestand muss eine repräsentative Stichprobe dieser Tiere frühestens 21 Tage nach der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres wiederum serologisch untersucht werden.
2.3 Bienenseuchen (Art. 5 Bst. u und ubis)
Der kleine Bienenstockkäfer (Aethina tumida) und die Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) sind exotische Krankheitserreger der Honigbiene, die sich in den letzen Jahren in verschie- denen aussereuropäischen Ländern ausgebreitet und zu ernsthaften Problemen im Bienen- zuchtsektor geführt haben. Im Herbst 2004 wurde erstmals das Auftreten des kleinen Bie- nenstockkäfers auf dem europäischen Kontinent (Portugal) festgestellt. Um eine Einschlep- pung in die Schweiz zu verhindern, werden keine Einfuhrbewilligungen für Bienen aus befallenen Gebieten erteilt. Sollten die Seuchen in der Schweiz auftreten, würde eine Sofortmassnahmenverordnung nach Artikel 291 Absatz 3 TSV erlassen. In der EG sind beide Erreger mit der Verordnung (EG) Nr. 1398/2003 der Kommission vom 5. August 2003 zur Änderung von Anhang A der Richtlinie 92/65/EWG des Rates als anzei- gepflichtig erklärt worden. Beim Internationalen Tierseuchenamt (OIE) ist zur Zeit nur die Tropilaelapsmilbe anzeigepflichtig.
2.4 Tierverkehr (Art. 12 Abs. 6; Art. 14 Abs.1; Art. 19a; Art. 24)
Art. 12 Abs. 6 Bisher war die Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments in der „Anleitung zum Begleitdoku- ment für Klauentiere“ und den „Erläuterungen zum Begleitdokument für Klauentiere“ festge- legt. Im Hinblick auf die rasche Rückverfolgbarkeit des Tierverkehrs erweist es sich als nötig, die Gültigkeitsdauer auf den Tag der Ausstellung zu beschränken.
Art. 14 Abs. 1 Ab dem 1. Januar 2007 übernimmt die Tierverkehrdatenbank die Daten der Tierhaltungen und Tierhalter von der AGIS-Datenbank (AGIS = Agrarpolitisches Informationssystem) des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW). Dies bedingt, dass nicht nur die Neuaufnahme einer Tierhaltung, sondern auch ein Wechsel des Tierhalters einer bereits existierenden Tierhaltung zu melden ist.
Art. 19a Dokument zur Identifizierung von Equiden In der Schweiz gelten Equiden, das heisst Pferde, Ponys, Maultiere und Esel, als Nutztiere und sind damit generell Teil der Lebensmittelkette. Halter von Equiden sind daher verpflichtet, ein Behandlungsjournal mit Angaben zu allen dem Tier verabreichten Arzneimitteln zu führen. Gemäss TAMV besteht die Möglichkeit, das Tier irreversibel als Heimtier zu deklarieren. Es unterliegt dann weniger strengen Regelungen im Bezug auf die Arzneimittelanwendung und braucht bereits heute einen Equidenpass. Zur Kontrolle der Bestimmungen über die Lebensmittelsicherheit ist eine eindeutige Identifikation und Registrierung aller Equiden erforderlich. Daher soll der bereits in der Pferdezucht, im Pferdesport und im internationalen Verkehr gebräuchliche Equidenpass für alle Pferde und Pferdeartigen eingeführt werden. Zentraler Inhalt ist dabei das Signalement, welches die eindeutige Zuordnung zu einem Pferd ermöglicht. Dieses Signalement kann mit weiteren Kennzeichen (z.B. Mikrochip) ergänzt werden. Das Dokument kann vom Schweizerischen Verband für Pferdesport sowie von den vom BLW anerkannten Pferdezuchtvereinen ausgestellt werden. Diese Organisationen regeln auch die Registrierung. Jedem Tier soll dabei eine individuelle Identifikationsnummer gemäss Richtlinien der Universal Equine Line (UEL; Mitglieder: 12 internationale Organisationen des Pferdesports und der Pferdezucht) vergeben werden, die sich aus einem Ländercode, einem Code für die ausstellende Organisation und einer individuellen Registernummer zusammensetzt. Für jedes in der Schweiz geborene Pferd muss bis zum Ende seines Geburtsjahres ein Pass ausgestellt werden. Wird es vorher in eine andere Tierhaltung verbracht (darunter fallen auch Märkte, Ausstellungen und Schlachthöfe), so braucht es bereits zu diesem Zeitpunkt einen Pass. Es soll möglich sein, für die verschiedenen Verwendungszwecke (Schlachtpferd, Zucht- oder Sportpferd) unterschiedliche Dokumente auszustellen. Der Equidenpass muss in jedem Fall Angaben darüber enthalten, ob das Tier Heim- oder Nutztierstatus hat. Zudem soll er die Möglichkeit bieten, die Gesundheitsmeldungen nach Artikel 23 TAMV und Artikel 24 der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) aufzuzeichnen. Das Behandlungsjournal, welches für Pferde mit Nutztierstatus
geführt wird, muss eindeutig einem Pass zugeordnet werden können. Das Bundesamt bezeichnet die in der Schweiz gültigen Pässe, wobei auch ausländische Pässe anerkannt werden können. Die Kosten für die Aufnahme des Signalements, die Ausstellung des Passes und die Registrierung werden sich für Sport- und Zuchtpferde in einer Grössenordnung von Fr. 140.- bis 200.- befinden. Für Schlachtpferde können die entsprechenden Kosten erst beziffert werden, wenn das genaue Vorgehen für diese Tiere festgelegt ist.
Art. 24 Die Passierscheine sind mehrheitlich durch elektronische Meldungen ersetzt worden. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind in der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.11) zu finden.
2.5 Viehhandel (Art. 34 – 37b)
Mit der Änderung des Tierseuchengesetzes vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4237) und den aktuellen Gegebenheiten der Tierverkehrskontrolle drängt sich eine Aktualisierung der Be- stimmungen über den Viehhandel auf. Die in Artikel 56a TSG festgelegten, aber noch nicht in Kraft getretenen Bestimmungen über die Handelsabgabe, sind im Rahmen der Vernehmlassung zur AP 2011 erneut in Frage gestellt worden. Sie sollen daher nochmals überprüft und zur Diskussion gestellt werden. Diesbezügliche Verordnungsänderungen können erst nach Abschluss der parlamentarischen Verhandlungen erfolgen. Die nachstehende Übersicht zeigt die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften der TSV. Die Erläuterungen betreffen nur die Änderungen gegenüber den geltenden Regelungen. TSV neu TSV alt Art. 34 Art. 36 Abs. 1 und 2, Art.
35 Abs. 2
Art. 35 Art. 36 Abs. 3 und 4 Art. 36 Art. 35 Abs. 3 Art. 37 Art. 37
Art. 34 Der Begriff des Viehhandels ist neu in Artikel 20 TSG definiert.
Art. 35 Erneuerung und Entzug des Viehhandelspatentes Neu müssen Viehhändler alle 5 Jahre einen Fortbildungskurs besuchen, um sich über den aktuellen Kenntnisstand in bezug auf Tierseuchenprävention und Tierschutz zu informieren.
Art. 36 Viehhandelskurse Die Inhalte der Einführungs- und Weiterbildungskurse sollen einheitlich in einem entsprechenden Reglement festgelegt werden.
Art. 37 Pflichten der Viehhändler Der Handel mit Tieren birgt immer die Gefahr einer Verschleppung von Tierseuchen. Die wichtigsten Grundsätze, die zur Verringerung dieses Risikos eingehalten werden müssen, und die seuchenpolizeilichen Anforderungen an einen Händlerstall werden hier aufgelistet.
Art. 37a Viehhandelskontrolle Damit die seuchenpolizeiliche Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, müssen in der Viehhan- delskontrolle alle Handelsbewegungen vollständig erfasst werden.
Art. 37b Amtstierärztliche Überwachung Händlerställe und Viehhandelskontrolle werden mindestens einmal jährlich amtstierärztlich kontrolliert.
Das Bundesamt für Veterinärwesen erarbeitet seit einigen Jahren zusammen mit den Kantonen eine integrierte Informatik-Lösung, welche als ein Arbeitsinstrument für die wichtigsten Aufgaben der kantonalen Veterinärämter dienen soll (KODAVET-Datenbank). Mit diesem System sollen dereinst Seuchenfälle, Ergebnisse von Abklärungen und Kontrollen im Bereich der Tierseuchen, des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene einfach erfasst und zwischen den betroffenen Stellen ausgetauscht werden können. Die KODAVET-Datenbank wird es ermöglichen, den stetig steigenden routinemässigen Informationsfluss rationell abzuwickeln und durch eine Verknüpfung mit anderen Datensammlungen den maximalen Nutzen aus den erhobenen Daten zu ziehen. Das Bundesamt für Veterinärwesen ist Inhaber der von den Kantonen zu übermittelnden Daten. Weitere, von den kantonalen Veterinärämtern eingegebene Daten bleiben im Besitz der Kantone, wobei diese dann auch für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich sind. Die Ausführungsbestimmungen zur KODAVET-Datenbank werden zusammen mit Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40), der Bestandteil der Botschaft zur Agrarpolitik 2011 (vgl. Vernehmlassungsunterlage des BLW zur Agrarpolitik 2011, Weiterentwicklung der Agrarpolitik, S. 356) bilden wird, in Kraft gesetzt werden.
Art. 65a Elektronische Erfassung der Tierseuchenberichte Meldungen an das BVET (Seuchen, Schlachtstatistik usw.) müssen von den Kantonen in der KODAVET-Datenbank erfasst werden. Das BVET regelt die technischen Fragen im Zusammenhang mit der Eingabe und der Auswertung der Daten.
Art. 65b Aufbau der KODAVET-Datenbank Der Aufbau der Datenbank erfolgt durch das BVET in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Die Erarbeitung des Konzeptes, die Entwicklung, der Pilotbetrieb und die Einführung der Datenbank werden vom BVET geleitet. Die Entwicklung der KODAVET-Datenbank erstreckt sich auf die Jahre 2002 - 2006. Aus Mitteln des Bundes (Projektkredit BVET/Defizitübernahme) sind bislang 2,5 Mio. Franken bezahlt worden; die Kantone haben einen Beitrag von insgesamt Fr. 750'000.- geleistet. Im Jahr 2006 verbleiben noch Projektkosten von ca. 0,5 Mio. Franken. Für den Pilotbetrieb der KODAVET-Datenbank wird mit jährlichen Kosten von rund Fr. 600'000.- gerechnet. Die Kosten werden zu einem Drittel vom Bund und zu zwei Dritteln von den Kantonen getragen. Der Anteil der Kantone berechnet sich wie folgt: Jeder Kanton leistet einen Basisbeitrag von je Fr. 10'000.-, wofür er zwei Zugangsstationen (= 2 Arbeitsplätze) erhält. Den verbleibenden Beitrag von Fr. 140'000.- sollen die Kantone durch den Erwerb von sogenannten „Lizenzen“ für zusätzliche Arbeitsplätze erbringen. Für eine solche Lizenz, d.h. für einen Arbeitsplatz, sind dem Bund im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung Fr. 3'500.- zu vergüten. (Abs. 3). Diese Kostenregelung des Pilotbetriebs soll auch für den zukünftigen regulären Betrieb gelten (vgl. Botschaft zur Agrarpolitik 2011). Für eingehendere Ausführungen zum Konzept der KODAVET-Datenbank, siehe Anhang.
Art. 84 Abs. 1 Ein Verdacht auf eine hochansteckenden Tierseuchen soll dem BVET über das System der KODAVET-Datenbank gemeldet werden.
Art. 312 Abs. 4 Die Labordatenbank wird in die KODAVET-Datenbank integriert, so dass auch die Meldungen der Laboratorien über Untersuchungen zu meldepflichtigen Seuchen mit diesem System übermittelt werden können.
2.7 Amtliche Schätzung (Art. 75 Abs. 3 Bst. c, d, ebis, eter, k und kbis)
Die beim Auftreten von Seuchen meist notwendige Tötung von verseuchten Tieren stellt oft einen existenzbedrohenden Schaden für den Tierhalter dar. Deshalb legt die TSV diejenigen Seuchen fest, bei denen der Bund (alle hochansteckenden Seuchen) oder der Kanton (alle auszurottenden Seuchen) die Tierverluste entschädigt. Für die Einschätzung des Verkehrswertes der Tiere sind der Schlacht- und Nutzwert sowie ein eventueller Zuchtwert massgebend. Sie hat nach der Richtlinie vom 1. April 1982 über die Schätzung von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung bei der Bekämpfung von Tierseuchen zu erfolgen (zur Zeit in Revision). Der Schätzwert darf dabei die in diesem Artikel festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten.
Die Höchstwerte für die amtliche Schätzung von Schafen, Ziegen, in Gehegen gehaltenem Wild und von Neuweltkameliden werden den heutigen Marktwerten angepasst. Da der Wert von Besatzfischen deutlich höher sein kann als von Speisefischen, wird hier ein Höchstansatz von Fr. 20.- eingeführt.
2.8 Tuberkulose (Art. 163 Abs. 1 Bst. a und abis)
Nach der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (SR 817.190.1) ist Fleisch von Tieren mit Tuberkulose ungeniessbar. Betroffene Tiere sollen daher nicht geschlachtet, sondern getötet werden.
2.9 Bovine sponigforme Enzephalopathie (Art. 179d Abs. 1 Bst. b)
Präzisierung der geltenden Regelung. Die Kopfhaut und die Hörner gehören nicht zum spe- zifizierten Risikomaterial.
2.10 Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE) (Art. 201 und 202)
Die Bekämpfung der CAE kann als erfolgreich angesehen werden. Ende der 80-iger Jahre war jeder zweite Ziegenbestand von der Krankheit betroffen. Heute sind über 99 Prozent der Herden CAE frei. Die Krankheit tritt klinisch bei uns kaum mehr auf, die züchterischen und wirtschaftlichen Verluste sind damit mehrheitlich verschwunden.
Art. 201 Amtliche Anerkennung und Überwachung Die Kosten einer jährlichen bzw. zweijährlichen Untersuchung sämtlicher Ziegenbestände sind in Anbetracht des Nutzens, welcher diese Untersuchung bringt, nicht mehr gerechtfer- tigt. Durch eine jährliche Stichprobenuntersuchung der CAE-freien Ziegenbestände und einer gezielten jährlichen Untersuchung von Risikobetrieben und Risikotieren kann die Seuchen- lage effizienter überwacht werden, ohne dass die günstige Situation gefährdet wird.
Art. 202 Seuchenfall Hauptübertragungsweg ist die Infektion der neugeborenen Zicklein durch virushaltige Milch, daher müssen alle Nachkommen von verdächtigen oder verseuchten weiblichen Tieren aus- gemerzt werden.
2.11 Lungenentzündungen der Schweine: Enzootische Pneumonie und Actinobacil-
lose (EP/APP) (Art. 245a Abs. 1 und 2; 245c Abs. 4; Art. 245d Abs. 1 Bst. c und
Die Einführung von neuen, stark verbesserten Nachweisverfahren macht eine Vereinfachung in der Diagnose dieser Krankheiten möglich. Bei der EP kann in Zukunft auf die aufwändige histopathologische Untersuchung verzichtet werden, und bei der APP müssen serologische Untersuchungen nur noch für epidemiologische Abklärungen bei wirtschaftlichten Einbussen eingesetzt werden. Auf eine systematische Untersuchung von Betrieben, die Ferkel in an- dere Betriebe zur Aufzucht verkaufen, kann verzichtet werden.
2.12 Anforderungen an amtliche Tierärzte (Art. 302 Abs. 4)
Aus Äquivalenzgründen mit der EU-Gesetzgebung ist eine Ernennung zur amtlichen Tierärztin oder zum amtlichen Tierarzt nicht mehr möglich, ohne dass die betreffende Person den Ausbildungskurs abgeschlossen hat.
2.13 Änderung bisherigen Rechts
Ziffer 1 Aufhebung obsoleter Vorschriften über die Funktion des Viehinspektors im Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht.
Ziffern 2 - 5 Betreffen die Eingabe von Daten in die KODAVET-Datenbank in Verordnungen der Bereiche Tierschutz und Lebensmittelhygiene sowie terminologische Anpassungen an die Bestimmungen zum Equidenpass.
Ziffer 6 Viehhandelsunternehmen gelten nach Artikel 6 Buchstabe o TSV als Tierhaltungen und müssen daher in der Tierverkehrdatenbank aufgenommen werden.
Ziffer 7
Art. 9 Bewilligung Präzisierung der Bestimmung, damit deutlich wird, dass auch das Verfüttern von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 an Fleischfresser nicht der Bewilligungspflicht untersteht.
Art. 21 Fütterung von Tieren, deren Fleisch nicht als Lebensmittel zugelassen ist Um eine Kontamination von Nutztierfutter mit infektiösem BSE-Material auszuschliessen, mussten bisher tierische Mehle, welche für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden, einer Drucksterilisation unterzogen werden. Heute sind die Warenflüsse bei der
Herstellung von Nutztier- und Heimtierfutter getrennt. Die Prinzipien der Rückverfolgbarkeit und des HACCP-Konzeptes sind in der Futtermittelgesetzgebung verankert. Dies ermöglicht eine Angleichung der Bestimmung an die EU-Regelung, indem von der Drucksterilisation des tierischen Mehles bei der Futtermittelherstellung für Heimtiere abgesehen werden kann, wenn einige zusätzliche sichernde Anforderungen eingehalten werden.
Anhang 1 Ziffer 31 Bst. d Korrektur eines Fehlers.
Anhang 3 Ziffer 31 Stoffwechselprodukte (z.B. Pansenmist) dürfen nach Artikel 14 Absatz 2 VTNP direkt in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwertet werden. Nach Anhang 3 Ziffer 31 muss die Verwertung in einer geschlossenen Anlage erfolgen. Da von Pansenmist kein grösseres Seuchenrisiko ausgeht als von Häuten, Fellen, Pelzen, Hörnern, Borsten, Federn oder Haaren, steht einer offenen Kompostierung nichts entgegen. Diese Verwertung bedingt aber eine vollständige Trennung der Stoffwechselprodukte von anderen tierischen Nebenprodukten (z.B. Vormagenwand).
Anhang 4 Titel und Ziffer 39 Gibt die mikrobiologischen Kriterien vor, die Produkte erfüllen müssen, damit sie ohne Drucksterilisation für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden dürfen.
Ziffer 8
Art. 29a Equiden Werden Pferde in die Schweiz eingeführt, so müssen sie hier registriert werden, und falls sie nicht schon einen vom BVET anerkannten Pass besitzen, muss ein solcher ausgestellt werden.
2.14 Inkrafttreten
Equidenpass: Die Bestimmungen zum Equidenpass sollen vorerst nur für Equiden ab Geburtsjahr 2007 gelten. Vorher geborene Pferde müssen nur über einen Pass verfügen, wenn sie an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, den Halter wechseln oder geschlachtet werden. Für die übrigen Pferde gelten die Bestimmungen erst ab dem 1. Januar 2009. KODAVET-Datenbank: Die Bestimmungen über die Eingabe und Übermittlung von Daten werden zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit den übrigen Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt.
Anhang
KODAVET-Datenbank (Art 65a TSV): Zweck, Konzept, Struktur, Datenflüsse und Datensicherheit
Zweck Die Datenbank stellt eine breite Palette von Arbeitsinstrumenten zur Bewältigung des Routinebetriebes und von Krisenfällen zur Verfügung. Sie dient insbesondere:
zu einer koordinierten Seuchenbekämpfung und einem definierten Krisenmanagement bei hochansteckenden Seuchen (z.B. MKS);
zur Optimierung der veterinärmedizinischen Kontrollen der Tierhaltungen dank optimalem Informationsfluss;
als Grundlage für eine allfällige Zertifizierung des Veterinärdienstes Schweiz;
zur Effizienzsteigerung von nationalen Überwachungsprogrammen;
als Arbeitsinstrument für die kantonalen Veterinärdienste.
Konzept Das BVET kann seine Koordinationsaufgaben wahrnehmen, da die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen der Kantone an die „Zentrale“ automatisiert sind (Seuchenmeldungen, Schlachtstatistik usw.). Es kann nationale Bekämpfungsprogramme und Stichprobenerhebungen (BKS, Seuchenfreiheit) planen und den kantonalen Veterinärdiensten in Auftrag geben. Die Kantone können ihre Seuchenfälle, Tierschutzfälle, Beanstandungen i.R. von Kontrollen, Bewilligungsgesuche und Bewilligungen, Schlachtdaten und Beziehungen zwischen den Einheiten erfassen und verwalten.
Struktur Das Programm und die Daten sind alle auf einem zentralen Server gespeichert. Die Anwender greifen via Internet und einem gesicherten Web Interface (Citrix) auf diesen Server zu. Die erhobenen Daten stehen nur den Berechtigten zur Verfügung. Auf Gesuch hin soll es möglich sein, die Daten für wissenschaftliche Zwecke zu nutzen. Die Anwender sind in drei Hauptgruppen eingeteilt: Kantonale Veterinärämter, BVET, Andere (z.B. Amtstierärzte, die Daten eingeben).
Struktur aller am System Beteiligten
ITS Datenbank BVET
TVD Terminal Server
Kantonale Veterinärdienste DC
KODAVET Datenbank Amtliche Tierärzte e
t l r o at t
Externe Datenlieferanten (z.B. Schlachtbetriebe, Test Labors) On On Smart Replace Load Line Battery Boost Battery Battery
AGIS VETSITE WebServer
Öffentlichkeit
Kontextdiagramm
RVA Kantonales Veterinäramt
Einheite Bericht & Bewilligung - Schlach - Information Projekt Fäll & - Verknüpfunge gesuch statistiken zu BVET Karte ausbrüche zwische Einheite Datenbank für Seuche - fäll Tierseuchen - meldungen
BVET Informationen zu Web Site
KODAVET
Informationen zu Betrieben & Schlachtho - Persone Statistike
Informationen zum Import- Projektinfo - Prozes Datenbank Ad Feedback matione bei Information des Landwirt - Aufträge Aufträge Stichproben, schaftsamts Informationen Bekämpfung, Tierbew - Aktueller Laborresultat zu Betrieben & gunge Tierbestan Rückstand - Persone untersuchunge
Tierärzte (Kontrolltier- BVET ärzte, Anwender TVD ITS Fleischkon- trolleure, etc)
Datenflüsse Bundesrechtlich vorgeschriebene Datenflüsse zwischen den kantonalen Veterinärbehörden und dem BVET sind die Seuchenmeldungen, die Fleischkontrollstatistik, die Resultate der Stichprobenuntersuchungen und die Rückstandsuntersuchungen.
Verknüpfungen mit bestehenden Datenbanken Folgende Datenbanken sollen mit der KODAVET-Datenbank verknüpft werden: TVD Animal Movement Database, AGIS, ITS Laboratory Information Systems. Zur Darstellung von Bewegungsdaten von Rindern wird dynamisch auf die TVD zugegriffen. Für Labordaten wird bei Gebrauch dynamisch auf die ITS zugegriffen. Die andern Daten der Datenbanken werden regelmässig importiert.
Weitere Daten, welche die Kantone eingeben können
Bewilligungen;
Personen, die in Amtsgeschäfte involviert sind (Amtstierärzte, Tierhalter), Verarbeitungsbetriebe usw.;
seuchenpolizeilich relevante Vorfälle in Tierhaltungen und anderen Betrieben (Kontrollen, Mängel, Seuchenfälle).
Datenhoheit Das BVET ist Inhaber der aufgrund von Artikel 65a TSV in KODAVET gespeicherten Daten. Für die Personen- und Tierdaten, die von den Datenbanken TVD und AGIS importiert werden, gelten die für diese festgelegten Dateneigentumsverhältnisse (vgl. Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank (SR 916.404) und Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (SR 431.903)). Die erhobenen Daten stehen nur den Berechtigten zur Verfügung. Im Falle eines Ausbruchs einer hochansteckenden Seuche werden für die beteiligten Kantone alle Daten sichtbar. Die Kantone bleiben Besitzer ihrer (kantonalen) Daten und können auch nur diese einsehen.
Archivierung Die Archivierung der Daten erfolgt durch regelmässige Backups.