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Entwurf vom 17.03.06

Erläuterungen zum Änderungserlass 2006 betreffend die Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.541), die Verordnung über das Kriegsmaterial (SR 514.511), die Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (SR 946.202.1) und die Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System (SR 120.3)

1. Erläuterungen zur Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und

Munition (SR 514.541) I. Ausgangslage Die Schweiz hat die Abkommen zur Assoziierung an Schengen/Dublin gutgeheissen. Nach jetzigem Planungsstand dürften diese – nach Abschluss der jeweiligen Ratifizierungsverfahren – voraussichtlich Ende 2006 in Kraft treten. Die Anwendung der Abkommen erfolgt allerdings nicht bereits zu diesem Zeitpunkt, sondern vielmehr erst, nachdem der Rat der EU die förmliche Inkraftsetzung beschlossen hat. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und die erfolgreiche Evaluation durch die übrigen Schengen-Staaten. Mit der förmlichen Inkraftsetzung seitens der EU ist voraussichtlich im Jahre 2008 zu rechnen. Geplant ist, die vorliegende Rechtsanpassung ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin in der Schweiz in Kraft zu setzen. Nachdem die waffenrechtlichen Vorschriften des Schengen-Besitzstandes, vorab der sog. Waffenrichtlinie1, mit Bundesbeschluss vom 17.12.20042 im Waffengesetz in schweizerisches Recht umgesetzt worden sind, müssen nun die erforderlichen Anpassungen auf Verordnungsebene vorgenommen werden. Dabei knüpft die vorliegende Revision an die bisherige Regelungsphilosophie3 an und bleibt ausschliesslich auf jene Aspekte beschränkt, die zur Umsetzung der Mindestvorgaben von Schengen zwingend erforderlich sind. Anpassungen, die darüber hinausgehen, werden nicht vorgenommen. Folgerichtig sind die hier vorgeschlagenen Änderungen von denjenigen Anpassungen zu unterscheiden, die Gegenstand der hängigen „nationalen“ Waffenrechtsrevision sind. Die diesbezügliche Botschaft hat der Bundesrat am 11. Januar 2006 zu Handen des Parlaments verabschiedet4. Mit der „nationalen“ Revision des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG)5 werden die Lücken, die sich in der praktischen Anwendung des Gesetzes ergeben haben, geschlossen und die

1 Richtlinie 91/477/EWG des Rates von 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51). 2 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (BBl. 2004 7149). 3 Vgl. Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II») (BBl. 2004 5965, 6260). 4 BBL 2006… 5 SR 514.54

2006–...... 1

Prävention des Missbrauchs von Waffen verbessert. Sie wird in der Folge wiederum eine separate Verordnungsrevision nach sich ziehen.

II. Grundzüge der Neuerungen Die aufgrund von Schengen notwendig gewordenen Rechtsanpassungen betreffen schwergewichtig die Waffenverordnung vom 21. September 1998 (WV)6. Neben verschiedenen materiellen Anpassungen, erfährt die Waffenverordnung auch in systematischer Hinsicht eine teilweise Neustrukturierung. Auch die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 (KMV)7 und die Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (GKV)8 werden revidiert. In materieller Hinsicht beschränken sich die Anpassungen auf den Aspekt des Erwerbs und Besitzes von Feuerwaffen und Munition und auf die Ein- und Ausfuhr dieser Gegenstände.

1. Anpassungen im Bereich „Erwerb und Besitz von Feuerwaffen“

– In der Verordnung ist das Erfordernis, dass für jeden Waffenerwerb, egal ob im Handel oder unter Privaten, eine Ausnahmebewilligung (Art. 8 für den Erbgang und Art. 5 WV allgemein), ein Waffenerwerbsschein (Art. 10 - 12 WV) oder ein schriftlicher Vertrag (Art. 13 – 15 WV) vorliegen muss, zu konkretisieren. – Zusätzliche Regelungen sind nötig für den Erwerb von Feuerwaffen durch Erbgang, für den ebenfalls eine Ausnahmebewilligung (Art. 8 WV) bzw. ein Waffenerwerbsschein (Art. 12 WV) erforderlich ist. – Anpassungsbedarf ergibt sich weiter dadurch, dass für den Munitionserwerb neu die gleichen materiellen Voraussetzungen gelten wie für den Waffenerwerb (Art. 15b WV). – Zusätzliche Regelungen benötigt die Einführung einer Datenbank betreffend Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben haben (DEWS, Art. 40 – 43a WV).

2. Anpassungen im Bereich „Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen“

– Für die endgültige Ausfuhr von Feuerwaffen in den Schengener Raum ist ein Begleitschein mit Angaben zum Transport erforderlich. Die Verordnung macht genauere Ausführungen zum entsprechenden Verfahren (Art. 27a WV). Ferner vereinfacht die Einführung des Europäischen Feuerwaffenpasses die Formalitäten bei der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr zwischen Schengen-Staaten. Auch dazu stellt die Verordnung Detailregelungen auf (Art. 27b WV).

6 SR 514.541 7 SR 514.511 8 SR 946.202.1

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– Mit den Anpassungen zur Umsetzung der Abkommen zur Assoziierung an Schengen/Dublin werden auch die Kriegsmaterialverordnung und die Güterkontrollverordnung revidiert: Sowohl das Kriegsmaterial9- als auch das Güterkontrollgesetz10 sehen die Möglichkeit vor, auf die doppelte Bewilligungspflicht (Ausfuhrbewilligung und nötigenfalls Begleitschein oder Erfordernis eines Europäischen Feuerwaffenpasses) zu verzichten. Von dieser Möglichkeit wird in der Güterkontrollverordnung (Art. 13 Abs. 1 Bst. k) Gebrauch gemacht. Eine Ausfuhrbewilligung erübrigt sich, wenn für die Ausfuhr ein Begleitschein oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erforderlich ist.

III Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

ad Artikel 2 Bst. a Die Festlegung des Zeitpunktes erfolgt gestützt auf die Vorgabe des Artikel 82 Bst. a des Schengener Durchführungsübereinkommens. Soweit Feuerwaffen als antike Waffen zu qualifizieren sind, werden sie von den Schengener Waffenvorschriften nicht erfasst und der nationale Gesetzgeber bleibt insofern allein regelungsbefugt. Da Art. 82 Bst. a SDÜ11 als antike Waffen Feuerwaffen definiert, die vor 1870 hergestellt worden sind, muss die bisherige Begriffsbestimmung in Art. 2 Bst. a WV entsprechend angepasst werden.

ad Artikel 5 Bst. d Mit Artikel 5 Absatz 1bis WG wurde der Kreis der grundsätzlich verbotenen Waffen um die Kategorie der militärischen Abschussgeräte (von Munition, Geschossen und Flugkörpern) mit Sprengwirkung in Anpassung an die Vorgaben der Waffenrichtlinie12 erweitert. Da deren wesentliche Bestandteile ebenfalls erfasst werden, müssen diese in Art. 5 Bst. d definiert werden.

9 SR 514.51 10 SR 946.202 11 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ, ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19) siehe: http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/ LexUriServ.do?uri=CELEX:42000A0922(02):DE:HTML 12 Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51).

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ad Artikel 5b (neu) Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung Absatz 1 der Bestimmung definiert abschliessend, welche Gegenstände als „militärische Abschussgeräte von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung“ im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes gelten. Es sind dies Panzerfäuste, Raketenrohre sowie Granat- und Minenwerfer. Keine solchen Waffensysteme – und daher von Art. 5 des Gesetzes auch nicht erfasst - sind militärische Hand- und Faustfeuerwaffen wie z.B. die schweizerischen Ordonnanz- Feuerwaffen (vgl. Botschaft zu den Bilateralen II13). Da bei militärischen Waffensystemen der genannten Art die technische Entwicklung rasch voranschreitet, enthält Absatz 2 eine Delegationsnorm an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Dieses kann so gegebenenfalls weitere militärische Waffensysteme, die in ihrer Wirkung mit den in Abs. 1 bereits erfassten gleichwertig sind, als „militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung“ bezeichnen und damit dem Regime von Art. 5 WG unerstellen.

ad Artikel 8 (ersetzt) Erwerb von verbotenen Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang Der mit Schengen neu ins Waffengesetz aufgenommene Artikel 6a regelt den Erwerb von verbotenen Feuerwaffen (Art. 5 WG) durch Erbgang und verlangt – wie dies für die übrigen Erwerbsarten ebenfalls der Fall ist – die Einholung einer Ausnahmebewilligung, wenn die ererbten Feuerwaffen nicht innert Frist an eine berechtigte Person übertragen werden. Artikel 8 konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben und regelt, welche genauen Vorkehrungen im Hinblick auf den Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, für die ein Verbot nach Art. 5 WG besteht, zu treffen sind. Zunächst hat die Erbengemeinschaft gemäss Absatz 1 einen Vertreter zu bestimmen, wenn dies der Erblasser noch nicht bereits veranlasst hat. Dem Vertreter obliegt es sodann, innerhalb von 6 Monaten nach dem Tode des Erblassers eine Ausnahmebewilligung auf seinen Namen zu beantragen (Abs. 2). Damit wird erreicht, dass die waffenrechtliche Verantwortung über die ererbten Gegenstände einer bestimmten Person zugewiesen ist, auch wenn sich die Erbengemeinschaft über die Frage der definitiven Zuweisung der Gegenstände in diesem Stadium noch nicht geeinigt hat. Nach Absatz 3 ist dem Gesuch ein Verzeichnis der Feuerwaffen bzw. der wesentlichen Waffenbestandteile beizulegen, worin die erforderlichen Angaben zur Identifizierung der jeweiligen Feuerwaffen aufgeführt werden müssen. Das Verzeichnis ist vom Vertreter zu unterzeichnen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Ausnahmebewilligung für die im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände. (Absatz 4). Absatz 5 regeln sodann den Fall, dass nach der Erbteilung die ererbten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteile einem Erben, der nicht Vertreter war,

13 BBl 2004 6264

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zugewiesen werden. Diesfalls muss der Erbe innerhalb von 6 Monaten nach der Teilung eine Ausnahmebewilligung im eigenen Namen beantragen. Auch hier gilt, dass die zuständige kantonale Behörde eine einzige Ausnahmebewilligung ausstellt, weshalb wiederum ein Verzeichnis mit den entsprechenden Angaben zu den Feuerwaffen und wesentlichen Waffenbestandteilen einzureichen ist. Allfällige Dritterwerber profitieren, wie dies bereits in der gesetzlichen Regelung (Art. 6a WG) angelegt ist, nicht von dieser Privilegierung. Für diese gelten damit die allgemeinen Grundsätze, wonach pro Feuerwaffe bzw. wesentlichen Waffenbestandteil eine Ausnahmebewilligung zu beantragen ist, weiterhin. Absatz 6 stellt schliesslich klar, welche Behörde im interkantonalen Verhältnis zur Erteilung der Ausnahmebewilligung für den Waffenerwerb im Erbgang zuständig ist. Es ist dies die Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers.

ad Gliederungstitel vor Artikel 10

2. Kapitel: Waffen- und Munitionserwerb

Artikel 15 WG sieht für den Munitions- und Waffenerwerb grundsätzlich die gleichen materiellen Voraussetzungen vor. Aus Gründen der Regelungssystematik ist es daher sinnvoll, im 2. Kapitel neu sowohl den Waffen- als auch Munitionserwerb abzuhandeln. Entsprechend wird die Kapitelüberschrift um den Ausdruck „Munitionserwerb“ erweitert.

ad Artikel 10 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins Artikel 10 entspricht weitestgehend der bisherigen Regelung. Die Bestimmung wurde einerseits dahingehend präzisiert, dass im Gesuch nun ausdrücklich Angaben zur Waffenart zu machen sind (Abs. 1). Andererseits haben Personen mit Wohnsitz im Ausland dem Gesuch neben den bisherigen Beilagen auch eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates beizulegen, wie dies Artikel 9a des Gesetzes vorsieht. Die Bestätigung hat sich dabei ausdrücklich zu der Waffe oder dem wesentlichen Waffenbestandteil zu äussern, welche die betroffene Person zu erwerben beabsichtigt.

ad Artikel 12 (ersetzt) Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang Artikel 12 befasst sich – analog zu Artikel 8 - mit dem Vorgehen beim Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, die nach Artikel 8 WG der Waffenerwerbsscheinpflicht unterliegen. Artikel 12 ist konzeptionell mit Artikel 8 identisch, weshalb auf die oben gemachten Bemerkungen verwiesen werden kann.

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ad Artikel 13 Abs. 1 Sorgfaltspflicht Die vorliegende Bestimmung entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung, findet allerdings nur noch auf Waffen und wesentliche Waffenbestandteile Anwendung. Die Sorgfaltspflicht der übertragenden Person beim Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen wird aus Gründen der Verordnungssystematik neu in Artikel 15b der Verordnung geregelt.

ad Artikel 14 Handrepetiergewehre Die Änderung dient lediglich der Präzisierung und hat keine materielle Änderung der Rechtslage zur Folge.

ad Artikel 15 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Gemäss Artikel 8 Absatz 1 WG ist für den Erwerb einer Waffe ein Waffenerwerbsschein erforderlich, wobei gleichgültig ist, ob es sich um eine Feuerwaffe oder eine Nicht-Feuerwaffe handelt. Ausgenommen von dieser Grundregel sind einerseits die „verbotenen“ Waffen nach Artikel 5, für deren Erwerb eine Ausnahmebewilligung notwendig ist, sowie die in Artikel 10 WG aufgeführten Feuerwaffen (v.a. Jagd- und Sportwaffen), die der Meldepflicht unterstehen. Die bisherige Unterscheidung zwischen dem Erwerb im Handel (waffenerwerbsscheinspflichtig) und dem Erwerb unter Privaten (ohne Waffenerwerbsschein) wurde im Waffengesetz aufgegeben. Da dies im Lichte der Schengener Vorgaben jedoch nur im Hinblick auf Feuerwaffen zwingend ist, kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes die bisherige Rechtslage in Bezug auf Nicht-Feuerwaffen auf Verordnungsebene wiederherstellen. Diesem Zweck dient der neue Absatz 3 von Artikel 15. Danach ist der Erwerb einer Nicht-Feuerwaffe, wie dies nach bisherigem Recht der Fall war, nur dann waffenerwerbsscheinspflichtig, wenn die Waffe im Handel erworben wird. Für den Erwerb einer Nicht-Feuerwaffe von einer privaten Person bedarf es demgegenüber eines schriftlichen Vertrages (Art. 11 WG).

ad Artikel 15a (neu) Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung Artikel 12 Absatz 1 des geltenden Waffengesetzes sieht vor, dass ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz für jeden Waffenerwerb einen Waffenerwerbsschein benötigen. Im Rahmen der Schengen- bedingten Gesetzesänderungen wurde die Bestimmung aus systematischen Gründen gestrichen, dem Bundesrat jedoch die Befugnis eingeräumt,die diesbezügliche Rechtslage qua Verordnung beizubehalten. Gemäss Artikel 10 Absatz 2 WG kann der Bundesrat nämlich den Geltungsbereich der Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht für bestimmte Personengruppen wieder einschränken. Der Bundesrat macht von der erwähnten Ermächtigung Gebrauch (Art. 15a Abs. 1). Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz

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benötigen für jeden Waffenerwerb einen Waffenerwerbsschein, soweit nicht verbotene Waffen im Sinne von Artikel 5 WG betroffen sind. Letztere können weiterhin nur mit Ausnahmebewilligung erworben werden (Art. 5 Abs. 1 und 1bis i.V.m. Abs. 3 WG). Absatz 2 macht hiervon zwei Ausnahmen: Kein Waffenerwerbsschein ist nötig für eine gleichartige Ersatzwaffe während der Dauer der Reparatur (Art. 15 Abs. 1) sowie für den Ersatz eines wesentlichen Waffenbestandteils durch einen neuen (Art.

15 Abs. 2).

ad Gliederungstitel vor Art. 15b (neu) Erwerb von Munition oder Munitionsbestandteilen Infolge der systematischen Neuordnung des 2. Kapitels wird ein neuer Abschnitt eingefügt, der sich mit dem Erwerb von Munition oder Munitionsbestandteilen befasst.

ad Artikel 15b (neu) Erwerb von Munition oder Munitionsbestandteilen Nach Artikel 15 Absatz 1 WG gelten beim Munitionserwerb die gleichen materiellen Voraussetzungen wie für den Waffenerwerb. In diesem Sinne legt Artikel 15b des vorliegenden Entwurfs in Bezug auf die Sorgfaltspflicht der übertragenden Person die gleichen Massstäbe an, wie sie bisher bereits nach Artikel

13 der Verordnung für den Erwerb von bewilligungsfreien Waffen (Art. 10 WG)

gelten. Nach Absatz 1 hat die übertragende Person zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegt. Liegen keine gegenteiligen Hinweise vor, kann die übertragende Person davon ausgehen, dass keine Hinderungsgründe vorliegen, wenn ihr die betroffene Person den Europäischen Feuerwaffenpass, eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein für die Waffe vorlegen kann, für die sie Munition erwerben will (Abs.2). Die entsprechenden Dokumente dürfen allerdings nicht älter als 2 Jahre sein, bzw der Feuerwaffenpass muss gültig sein. Bestehen jedoch Zweifel, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der Munition erfüllt sind, so hat die übertragende Person gemäss Absatz 3 einen Auszug aus dem Strafregister zu verlangen oder – mit Zustimmung der betroffenen Person – die notwendigen Auskünfte bei den zuständigen Behörden einzuholen.

ad Artikel 16 Abs. 2 Nach Waffengesetz ist sowohl der Erwerb als auch der Besitz von Seriefeuerwaffen grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1ter WG). Vor diesem Hintergrund stellt Artikel

16 Absatz 2 neu klar dass eine Waffe, für die eine Typenprüfung beantragt worden

ist, solange nicht gehandelt, eingeführt, erworben und besessen werden dürfen, als das Ergebnis nicht feststeht, dass es sich um keine Seriefeuerwaffe handelt. Eine eigentliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht ergibt sich aus dieser Klarstellung allerdings nicht.

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ad Artikel 17 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d Nach Artikel 5 Absätze 1bis und 1ter WG sind Erwerb und Besitz von militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung grundsätzlich verboten. Entsprechend unterstellt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung auch die hierfür vorgesehene Munition und sowie die entsprechenden Geschosse und Flugkörper diesem grundsätzlichen Verbot. Dies steht im Einklang mit dem Regelungsziel von Artikel 6 WG, wonach Munition verboten sein soll, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweist und weder bei der Jagd noch bei Schiessanlässen üblicherweise verwendet wird.

ad Gliederungstitel vor Art. 18

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung

Da in diesem Kapitel neu die Markierung von Feuerwaffen geregelt ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 20a), die Teil der Waffenherstellung ist, wird der Titel entsprechend ergänzt.

ad Artikel 20 Abs. 2 Bst. a Artikel 20 regelt die Einzelheiten zur Buchführungspflicht, welche Inhabern einer Waffenhandelsbewilligung obliegt. Die Bestimmung erfährt in Anpassung an die Vorgaben von Schengen eine marginale Anpassung in Bezug auf die im Waffenbuch zu erfassenden Daten. Absatz 2 Buchstabe a der Bestimmung stellt neu klar, dass neben den bisherigen Angaben zur Identifizierung der Waffen neu auch das Kaliber im Waffenbuch zu dokumentieren ist. .

ad Artikel 20a (neu) Markierung von Feuerwaffen Artikel 18a WG verlangt, dass Feuerwaffen und deren wesentliche Waffenbestandteile bei der Herstellung einzeln und unterschiedlich zu markieren sind. Die vorliegende Bestimmung konkretisiert die Grundsätze und regelt, wie und wann die Markierung anzubringen ist und welche Angaben sie zu enthalten hat. Nach Absatz 1 muss die Markierung entweder numerisch oder alphabetisch sein und den Hersteller bzw. die Herstellerin bezeichnen. Absatz 2 sieht im Einklang mit Artikel 18a Absatz 2 WG vor, dass unmarkierte Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile ausnahmsweise eingeführt werden dürfen, wenn dies zum Zwecke der Veredelung oder für Ausstellungen und zu Demonstrationszwecken geschieht. Die Bewilligung ist dabei auf höchstens ein Jahr zu befristen (Art. 18a Abs. 2 Satz 2 WG). Gestützt auf Absatz 3 kann die Zentralstelle die Einfuhr unmarkierter Feuerwaffen ausnahmsweise für weitere Zwecke bewilligen.

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ad Gliederungstitel vor Art. 21

5. Kapitel: Ein- und Ausfuhr

Mit Schengen sind zwei Bestimmungen ins Waffengesetz aufgenommen werden, die sich der Ausfuhr von Feuerwaffen in den Schengener Raum widmen (Art. 22b und Art. 25b WG). Die diesbezüglichen Detailregelungen werden neu in das 5. Kapitel aufgenommen, was eine entsprechende Anpassung der Kapitelüberschrift nötig macht.

ad Gliederungstitel vor Art. 21 (neu) Begriffe Das 5. Kapitel erfährt eine systematische Neuordnung, was eine entsprechende Anpassung der Abschnittsüberschriften zur Folge hat.

ad Artikel 21 (ersetzt) Aufgrund der neuen Begrifflichkeit, auf welche sich das neue Zollgesetz abstützt (vgl. Botschaft, BBl. 2004 567), sind die Begriffe der Einfuhr bzw. der vorübergehenden Einfuhr auch im Bereich der Waffengesetzgebung anzupassen, um Unklarheiten zu vermeiden. Diesem Bedürfnis entspricht Artikel 21, indem er den Einfuhrbegriff des Waffengesetzes unter Rückgriff auf die einschlägigen Einfuhrverfahren gemäss neuem Zollgesetz definiert. Diese Vorgehensweise erlaubt es, im Rahmen der Anwendung des Waffengesetzes am bisherigen Begriff der Einfuhr festzuhalten und gleichzeitig die angestrebte terminologische Kohärenz mit der Zollgesetzgebung herzustellen.

ad Gliederungstitel vor Art. 21a (neu)

2. Abschnitt: Einfuhr von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und

verbotener Munition Der Gliederungstitel wird der Übersichtlichkeit halber eingefügt, um die Sonderregelungen betreffend die Einfuhr von verbotenen Waffen bzw. verbotener Munition von den Regeln abzuheben, die für die Einfuhr der übrigen Waffen gelten.

ad Artikel 21a (neu) Bewilligung für die gewerbsmässige Einfuhr Artikel 21a konkretisiert das Bewilligungsverfahren zur Bewilligung der gewerbsmässigen Einfuhr von verbotenen Waffen bzw. von verbotener Munition (Art. 5, 6 WG). Aus systematischen Gründen wurden wie bei der Einfuhr der übrigen Waffen die gewerbsmässige Einfuhr und die nicht gewerbsmässige Einfuhr je in separaten Artikeln geregelt. Absatz 1 regelt die gewerbsmässige Einfuhr von verbotenen Waffen und bestimmt, welche Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind.

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Absatz 2 konkretisiert die gewerbsmässige Einfuhr von verbotener Munition und äussert sich zu den beizulegenden Dokumenten.

Ad Artikel 21b (neu) Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr Dieser Artikel regelt das Verfahren zur Bewilligung der nicht gewerbsmässigen Einfuhr von verbotenen Waffen und verbotener Munition. Entsprechend der Systematik in Art. 21a regelt Abs. 1 die nicht gewerbsmässige Einfuhr von verbotenen Waffen und Absatz 2 die nicht gewerbsmässige Einfuhr von verbotener Munition.

ad Gliederungstitel vor Art. 22 (neu)

3. Abschnitt: Gewerbsmässige Einfuhr

Der Gliederungstitel wird der Übersichtlichkeit halber eingefügt, um eine klare Unterscheidung zwischen der gewerbsmässigen- und der nicht gewerbsmässigen Einfuhr herzustellen.

ad Gliederungstitel vor Art. 24 (neu)

4. Abschnitt: Nicht gewerbsmässige Einfuhr

Entsprechend der Neuordnung der Gliederungsstruktur schliesst der vorliegende. Abschnitt an die Regelung der gewerbsmässigen Einfuhr an und befasst sich mit der nicht gewerbsmässigen Einfuhr.

ad Artikel 24 Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr Artikel 24 regelt das Verfahren zur Bewilligung der nicht gewerbsmässigen Einfuhr von Waffen und Munition. Die Bestimmung orientiert sich materiell ebenfalls weitestgehend am bisherigen Recht und findet wie bisher sowohl für die endgültige wie auch auf die vorübergehende Einfuhr Anwendung, soweit nicht Sonderregeln bestehen (so. z.B. Art. 21a betreffend die Einfuhr verbotener Waffen oder verbotener Munition). Absatz 1 bestimmt, welche Unterlagen dem Bewilligungsgesuch für die nicht gewerbsmässige Einfuhr beizulegen sind. Neu ist einzig die Massgabe nach Buchstabe d, wonach Personen mit Wohnsitz im Ausland eine amtliche Bestätigung gemäss Art. 9a des Gesetzes beizulegen haben, aus der hervorgeht, dass sie zum Besitz der Waffe berechtigt sind. Absatz 2 nimmt den bisherigen Grundsatz auf, wonach die Bewilligung zur gleichzeitigen Einfuhr von höchstens 3 Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen berechtigt, sechs Monate gültig ist und längstens um 3 Monate verlängert werden kann.

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ad Artikel 24a (neu) Bewilligung für die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr Die Sonderregelung von Artikel 24a gelangt zur Anwendung, wenn Feuerwaffen im Reiseverkehr aus dem Schengener Raum in die Schweiz eingeführt und nachher wieder ausgeführt werden. In Einklang mit Artikel 25a WG bedarf es auch für die vorübergehende Einfuhr grundsätzlich einer Bewilligung nach Artikel 24. Dem Bewilligungsgesuch ist gemäss Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung der Europäische Feuerwaffenpass beizulegen, damit die Erteilung der Bewilligung darin vermerkt werden kann (Abs. 2). Entsprechend der Regelung nach Art. 24 kann die Zentralstelle die Einfuhr für höchstens 3 Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile bewilligen. Absatz 3 nimmt Jäger und Schützen, wie das in Artikel 25a WG vorgesehen ist, unter gewissen Voraussetzungen von der Bewilligungspflicht aus.

ad Artikel 25a Abs. 1 Einfuhrbewilligung für Sicherheitsbegleiter Eine weitere Sonderregelung ist in Artikel 25a enthalten, die allerdings weitestgehend dem bisherigen Recht entspricht. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung bedürfen Sicherheitsbegleiter von Waren- oder Personentransporten - wie bisher - nur einer Jahresbewilligung, welche den Inhaber zur mehrmaligen (vorübergehenden) Einfuhr von Feuerwaffen innerhalb der Gültigkeitsdauer berechtigt (Abs. 2). Neu gilt Artikel 25a nur für Transporte aus Nicht-Schengen- Staaten. Für die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen aus dem Schengener Raum finden die Vorgaben von Artikel 24a Anwendung Hieraus ergibt sich allerdings praktisch keine Änderung der bisherigen Rechtslage. Denn auch im Falle von Artikel 24a kann die Bewilligung für die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen aus dem Schengener Raum für mehrere Reisen innerhalb eines Jahres erteilt werden (Art. 25a Abs. 1 WG). Neu ist in diesem Fall daher nur, dass ein Eintrag im Europäischen Feuerwaffenpass erforderlich ist.

ad Artikel 26 Aufgehoben Das geltende Recht sieht in Art. 26 für die Personenkategorien nach Bst. a – g Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr vor. Der Bundesbeschluss sieht diese Ausnahmen lediglich für Jäger und Schützen vor. Aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage sind die Ausnahmen des Art. 26 Bst. a – c und f und g deswegen aufzuheben. Die Regelungen des Bst. d und e betreffend Jäger und Schützen sind neu in Art. 24a integriert.

ad Gliederungstitel vor Art. 27a (neu)

4. Abschnitt: Ausfuhr

Wie zum Gliederungstitel zum 5. Kapitel ausgeführt, regelt das Waffengesetz, bzw. die Waffenverordnung jetzt auch in einigen Fällen die Ausfuhr von Waffen und

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wesentlichen Waffenbestandteilen. Es rechtfertigt sich deswegen, der Ausfuhr einen eigenen Abschnitt zu widmen.

ad Artikel 27a (neu) Gesuch um Ausstellung eines Begleitscheins Für die definitive Ausfuhr von Feuerwaffen in einen anderen Schengen-Staat verlangt Artikel 22b WG die Ausfertigung eines sog. Begleitscheins. Dieser bildet nicht nur die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ausfuhr, sondern auch die Grundlage für den Informationsaustausch zwischen den Schengen-Staaten, welcher im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Feuerwaffen Platz greift. Artikel 27a konkretisiert das Verfahren der Erteilung des Begleitscheins. Absatz 1 regelt zunächst, welche Angaben das Gesuch enthalten muss. Inhaltlich geht es um Angaben zu den beförderten Waffen (Bst. c), den beteiligten Personen (Bst. a) sowie zur Beförderung als solche (Bst. b, d und e). Diese Daten müssen von der Zentralstelle Waffen in der Folge an die betroffenen Schengen-Staaten weitergeleitet werden (Art. 22b Abs. 5 WG). Überdies stellt Absatz 1 klar, dass das Gesuch vor der Ausfuhr der Feuerwaffen zu stellen ist. Für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Waffenhändlern sieht Absatz 2 insofern erleichterte Voraussetzungen vor, als dass die Angabe des Beförderungsmittels und des Absende- und voraussichtlichen Ankunftstags für die Ausstellung des Begleitscheins unterbleiben können. Nach Absatz 3 wird der Begleitschein gestützt auf die nach Absatz 1 zu liefernden Informationen ausgestellt, wenn der sichere Transport gewährleistet ist und der Gesuchsteller belegen kann, dass der Endabnehmer zum Besitz der entsprechenden Gegenstände berechtigt ist. Zu diesem Zweck ist dem Gesuch eine amtliche Bestätigung des Bestimmungslandes beizubringen. Für den Fall, dass eine solche nicht beigebracht werden kann, so obliegt es nach Absatz 4 der Zentralstelle die Berechtigung zu prüfen.

ad Artikel 27b (neu) Europäischer Feuerwaffenpass Für die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen in den Schengener Raum bedarf es nach Artikel 27b Absatz 1 des Europäischen Feuerwaffenpasses. Gemäss Absatz

2 ist das entsprechende Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde am

Wohnsitz des Gesuchstellers einzureichen. Der Europäische Feuerwaffenpass wird gemäss Artikel 25b Absatz 2 WG für jene Feuerwaffen ausgestellt, für welche der Gesuchsteller seine Berechtigung belegen kann. In diesem Sinne regelt Artikel 27b Absatz 3, welche Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind.

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Nachdem die zuständige Behörde anhand der Unterlagen die Besitzberechtigung (namentlich das Nichtvorhandensein von Hinderungsgründen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 WG) geprüft hat, vermerkt sie die entsprechenden Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass (Abs. 4). Gemäss Absatz 5 hat der Europäische Feuerwaffenpass eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren, kann aber zwei Mal um 2 Jahre verlängert werden. Da im Europäischen Feuerwaffenpass nur Feuerwaffen vermerkt werden dürfen, zu deren Besitz der Inhaber berechtigt ist (Art. 25b Abs. 2 WG), hat die zuständige kantonale Stelle bei der Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind.

ad Artikel 32 Abs. 2 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare Wie nach bisherigen Recht erstellt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)die für den Vollzug des Waffenrechts notwendigen Formulare. Aufgrund der Einführung neuer Verfahren muss Artikel 32 Absatz 2 angepasst werden. So wird inskünftig auch ein Formular des Verzeichnisses zur Verfügung gestellt, welches beim Erwerb mehrerer Feuerwaffen durch Erbgang zu verwenden ist (Art. 6a, 8 Abs. 2bis und 11 Abs. 4 WG). Überdies stellt das EJPD einen Mustervertrag für den Erwerb von Waffen nach Art. 10 WG zur Verfügung, die der notwendigen Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 WG enthält. Die Formulare und der Mustervertrag können wie bisher bei den zuständigen kantonalen Stellen sowie beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen werden.

Ad Artikel 33 Abs. 1 und 3 Die Ergänzung betreffend der Zuständigkeit dient lediglich der Präzisierung und bewirkt keine Änderung des materiell geltenden Rechtes. Da die Zentralstelle Waffen teilweise für die Ausfuhr von Feuerwaffen zuständig ist, wird ihr die Kontrolle darüber ebenfalls zugewiesen.

ad Artikel 40 Aufgaben Aufgrund der Erweiterung des Katalogs der Aufgaben, welche die Zentralstelle Waffen wahrzunehmen hat, sowie aufgrund verschiedener Umnummerierungen im Waffengesetz, wird Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung entsprechend angepasst. Als neue Aufgabe obliegt der Zentralstelle v.a. der Betrieb der Datenbank DEWS (Bst. abis), die Daten über den Erwerb von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat enthält.

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ad Artikel 41, 42, 45 Die genannten Bestimmungen, welche die Zugriffberechtigung, den Inhalt sowie die Dauer der Datenaufbewahrung zum Gegenstand haben, sind aufgrund der neu zu schaffenden Datenbank DEWS entsprechend zu ergänzen.

ad Artikel 43 Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS und der DEBBWA Artikel 43 regelte bisher, an welche Behörden die Daten der bisherigen Datenbanken DEWA und DEBBWA bekannt gegeben werden können. Diese Massgaben werden als Absatz 1 unverändert übernommen. Absatz 2 wird neu die Bekanntgabe von Daten aus der DEWS geregelt. Danach müssen diese Informationen - es sind dies die Erwerbsdaten von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat - an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates weitergegeben werden.

ad Artikel 43a Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS und der DEBBWA Artikel 32e Absatz 3 WG verlangt, dass die Datenweitergabe an einen Nicht- Schengen-Staat ohne angemessenes Datenschutzniveau nur erfolgen darf, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien für den Schutz der betroffenen Person gewährt werden. Diese Vorgaben nimmt Artikel 43a auf und legt im Einzelnen fest, welche Aspekte die Garantie des angemessenen Schutzniveaus erfasst (Bst. a-j).

ad Artikel 44 Rechte der Betroffenen Mit Schengen wurden eine Reihe datenschutzrechtlicher Vorgaben ins Waffengesetz aufgenommen (Art. 32b – 32i WG). Der vorliegende Artikel, der sich mit den datenschutzrelevanten Rechten der Betroffenen befasst, ist deswegen mit den entsprechenden Hinweisen zu ergänzen.

ad Artikel 47 Abs. 4 Artikel 47 Absatz 4 befasst sich wie bisher mit den Meldungen, welche die zuständigen kantonalen Behörden der Zentralstelle zwecks Erfassung der Erwerbsfälle nach Artikel 32a WG zu erstatten haben. Dabei geht es um den Waffenerwerb durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat einerseits sowie durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Aufgrund der Pflicht der Zentralstelle zur Weiterleitung dieser Erwerbsdaten an die zuständigen Behörden der betroffenen Schengen-Staaten sind die Kantone gehalten, diese Meldungen monatlich zu erstatten.

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ad Artikel 48 Abs. 3 Die Regelungen des Absatzes 3 werden insofern angepasst als neu die gewerbsmässige Einfuhr von verbotenen Waffen und verbotener Munition in Artikel 21a geregelt ist. Der Hinweis auf die Einfuhr ist deswegen im vorliegenden Artikel zu streichen.

Anhang 1 Für die neu dazukommenden Aufgaben der kantonalen Behörden und der Zentralstelle sind die konkreten Gebührensätze festzulegen.

2. Erläuterungen zur Verordnung über das Kriegsmaterial (SR 514.511)

ad Artikel 1 Abs. 3 Der Hinweis mit rein deklaratorischem Charakter soll klarstellen, dass auch bei der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Staaten, die durch eines der Schengen- Assoziierungsabkommen gebunden sind, die Bestimmungen betreffend Begleitschein und Europäischen Feuerwaffenpass weiterhin zur Anwendung gelangen. Beim Kriegsmaterial handelt es sich um besonders sensible Güter, deren Ausfuhr streng geregelt ist. Als Spezialgesetzgebung geht sie deswegen der Waffengesetzgebung vor. Das Ausfuhrbewilligungsverfahren gemäss Kriegsmaterialgesetz stützt sich zudem auf aussenpolitisch relevante Kriterien. An der Ausfuhrbewilligung nach Kriegsmaterialgesetz wird deswegen auch bei der Ausfuhr an Schengen-Staaten festgehalten. Von der Möglichkeit, die im Kriegsmaterialgesetz (Art. 17 Abs. 3bis) bei der Umsetzung von Schengen/Dublin geschaffen wurde, erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorzusehen, wurde nicht Gebrauch gemacht. Dies hat zur Folge, dass für die Ausfuhr von Feuerwaffen die unter die Kriegsmaterialgesetzgebung fallen, an private Abnehmer in Schengen-Staaten sowohl eine Ausfuhrbewilligung als auch ein Begleitschein (bei der endgültigen Ausfuhr) oder ein Europäischer Feuerwaffenpass (für die vorübergehende Ausfuhr) erforderlich ist.

3. Erläuterungen zur Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil

und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (SR 946.202.1) ad Artikel 1 Abs. 5 Entsprechend der Regelung in der Kriegsmaterialverordnung wird auch in vorliegender Verordnung ein Vorbehalt zu Gunsten der Anwendbarkeit von Artikel 22b (betreffend die Ausfuhr von Feuerwaffen mittels Begleitschein) und Art. 25b WG (betreffend die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen mit dem Europäischen Feuerwaffenpass) gemacht. Der Vorbehalt hat indessen rein deklaratorischen Charakter und dient lediglich der Klarstellung.

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ad Artikel 13 Abs. 3 Vorliegende Bestimmung sieht eine Ausnahme von der Ausfuhrbewilligungspflicht vor. Sie gelangt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn Feuerwaffen in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ausgeführt werden und wenn der Abnehmer keine staatliche Behörde ist. Nur in diesen Fällen gelangt die Richtlinie zur Anwendung. In diesen Fällen wird auf eine doppelte Bewilligungspflicht verzichtet, und es gelangt lediglich das Begleitscheinverfahren nach Art. 22b des Waffengesetzes zur Anwendung.

4. Erläuterungen zur Verordnung über das Staatsschutz-Informations-

System (SR 120.3) ad Ingress Die gesetzliche Grundlage der Datenbanken DEWA und DEWS finden sich in Art. 32b des Gesetzes.

ad Artikel 4 Abs. 2 Bst. fbis Die Datenbank DEWS, die sich auf Art. 32b des Gesetzes stützt, wird aus systematischen Gründen hier eingefügt.

Ergänzen eines Ausdruckes In Art. 13 Abs. 1 und 6, Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 4 ist die Datenbank DEWS zu ergänzen.

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Änderung der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition | Lexipedia | Lexipedia