Bundesamt
für Gesundheit ————————— Office fédéral de la santé publique ————————— Ufficio federale della sanità pubblica ————————— Uffizi federal da sanadad publica —————————
Entwurf
ERLÄUTERNDER BERICHT
zur Änderung der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäu- bungsmittelverordnung, BetmV; SR 812.121.1) _________________________________________________________________________________ _________
I. AUSGANGSLAGE Die Schweiz hat die Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen am 20. März 2006 ratifiziert. Nach jetzigem Planungsstand dürften diese – nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens seitens der EU – anfangs 2007 in Kraft treten. Die effektive Anwendung der Abkommen erfolgt allerdings erst mit der förmlichen Inkraftsetzung von Schengen durch EU-Ratsbeschluss. Voraussetzung hierfür ist der Ab- schluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und die erfolgreiche Evaluation durch die übrigen Schengen- bzw. Dublinstaaten. Mit der Inkraftsetzung seitens der EU ist voraussichtlich im Jahre 2008 zu rechnen. Geplant ist, die vorliegende Rechtsanpassung zur Umsetzung von Schen- gen/Dublin koordiniert auf diesen Zeitpunkt hin in der Schweiz in Kraft zu setzen.
Die Betäubungsmittelvorschriften des Schengen-Besitzstandes haben in der Schweiz einzig für den Aspekt der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende einen gesetzgeberischen Anpassungsbedarf ausgelöst 1 . Nachdem mit Artikel 5 Absatz 1bis Betäubungsmittelgesetz (BetmG) 2 die notwendige Rechtsgrundlage für die Ausstellung der Bescheinigung geschaffen worden ist 3 , wel- che kranken Reisenden das grenzüberschreitende Mitführen von Betäubungsmitteln erlaubt, müssen nun die Einzelheiten auf Verordnungsebene geregelt werden. Dabei bleibt die vorliegende BetmV- Revision ausschliesslich auf jene Aspekte beschränkt, die zur Umsetzung der Vorgaben des Schen- gen-Besitzstandes zwingend erforderlich sind, so dass allfällige weitere, darüber hinausgehende Re- visionsanliegen ausgespart bleiben.
Das BAG hat im Rahmen der Anhörung vom 11. Januar bis 7. März 2006 ein Modell zur verord- nungsmässigen Umsetzung der Schengener Betäubungsmittelvorgaben zur Diskussion gestellt. Trotz grundsätzlich positiver Rückmeldungen wurde wiederholt die Kritik angebracht, den Kantonen entste- he im Rahmen der vorgeschlagenen Lösung ein nicht unerheblicher Vollzugsaufwand. Das BAG hat das Potential für eine weitere Vereinfachung deshalb nochmals eingehend geprüft. In Absprache mit Swissmedic und dem Bundesamt für Justiz schlägt das BAG nun einen überarbeiteten Lösungsansatz vor. Dieser versucht der vorgebrachten Kritik Rechnung zu tragen, ohne gleichzeitig den durch Schen- gen vorgegebenen Umsetzungsspielraum zu verlassen.
1 Vgl. Botschaft Bilaterale II, BBl 2004 5965, 6167 ff. 2 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe: SR 812.121, Beilage 3 3 Vgl. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi- schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, BBl 2004 7149.
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II. GRUNDZÜGE DER NEUERUNGEN
a) Vorgaben des Schengener Durchführungsübereinkommens
Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ, vgl. Beilage 1) stellt den Grundsatz auf, wonach kranke Reisende die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung notwendigen Betäubungs- mittel mit sich führen dürfen, soweit sie eine besondere Bescheinigung besitzen. Mit Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 (vgl. Beilage 2) wurde dieser Grundsatz konkretisiert und neben Inhalt und Form der Bescheinigung auch die Modalitäten der Ausstellung im Einzelnen festgelegt. Danach wird die Bescheinigung auf der Grundlage einer ärztlichen Verschrei- bung ausgestellt, weshalb die Bescheinigung nicht zum Bezug von Betäubungsmitteln berechtigt, sondern weiterhin allein das ärztliche Rezept. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maxi- mal 30 Tage, auch wenn die Reise allenfalls länger dauert. Für längere Aufenthalte im Ausland sind die Betroffenen gehalten, sich vor Ort an einen Arzt zu wenden, um den weiteren Reisebedarf zu de- cken.
b) Umsetzung in der Betäubungsmittelverordnung
Gestützt auf Artikel 5 Absatz 1bis BetmG soll in der Betäubungsmittelverordnung (BetmV) 4 das Verfah- ren der Ausstellung der Bescheinigung fürs grenzüberschreitende Mitführen von Betäubungsmitteln für kranke Reisende niedergelegt werden. Leitgedanke ist es dabei, für die Ausstellung bzw. Beglau- bigung der Bescheinigungen für kranke Reisende eine pragmatische und praxisnahe Lösung vorzu- sehen. Ziel ist es, ein System einzuführen, das möglichst einfach ist, wenig administrativen Aufwand erzeugt, die Patienten und die beteiligten Medizinalpersonen möglichst wenig belastet und den Anfor- derungen von Schengen genügt.
Das im Rahmen der Anhörung vom 11. Januar bis 7. März 2006 vom BAG zur Diskussion gestellte Umsetzungsmodell orientierte sich an der in Deutschland praktizierten Lösung. Das vorgeschlagene Modell baute dabei auf dem Grundsatz auf, dass die Ausstellung der Bescheinigung auf Anfrage des Patienten hin durch den verschreibenden Arzt erfolgt und der Patient diese hernach durch die zustän- dige kantonale Behörde beglaubigen lässt. Die kantonale Stelle sollte im Hinblick auf allfällige konkre- te Rückfragen von ausländischen Behörden eine Kopie der Bescheinigung zurückbehalten.
Dieses „behördenseitige“ Umsetzungsmodell stiess aufgrund des damit generierten Vollzugsaufwan- des bei den Kantonen auf Kritik. Das BAG hat deshalb seinen Vorschlag nochmals auf allfällige Ver- einfachungspotentiale hin untersucht. Als Ergebnis dieser Analyse schlägt das BAG nun ein neues Modell vor, welches – in Anlehnung an die Erfahrungen Norwegens – stärker an dem in der Schweiz bestehenden System der Medikamentenabgabe ausgerichtet ist und damit mit den oben erwähnten Praktikabilitäts-Ansprüchen insgesamt besser übereinstimmt. Der neue Vorschlag zeichnet sich haupt- sächlich durch den Grundsatz aus, dass die Bescheinigung jeweils durch die Medizinalperson beglau- bigt wird, welche die ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel tatsächlich abgibt. Entsprechend sind hierbei zwei Fälle zu unterscheiden: – Im Normalfall wird die Bescheinigung - das offizielle Formular wird von Swissmedic auf elektroni- schem Weg zur Verfügung gestellt - auf Anfrage des Patienten durch den behandelnden Arzt
4 Verordnung vom 29. Mai 1996 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe; SR 812.121.1
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ausgestellt (Abschnitte A bis C des Formulars). Der Patient holt das verschriebene Betäubungs- mittel sodann wie bisher gestützt auf das ärztliche Rezept in der Apotheke ab. Gleichzeitig unter- breitet er dem Apotheker die Bescheinigung zur Beglaubigung (Abschnitt D des Formulars). Der Apotheker übermittelt schliesslich der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Behandlung stattgefunden hat, eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung. – Für den Fall, dass der behandelnde Arzt zur Selbstdispensation befugt ist und die verschriebenen Betäubungsmittel selber abgibt, erübrigt sich der Gang zum Apotheker. Entsprechend füllt der be- handelnde Arzt das Bescheinigungsformular gleich selber aus (Abschnitte A bis D des Formulars), händigt es dann dem Patienten aus und stellt der zuständigen kantonalen Behörde eine Kopie der vollständig ausgefüllten Bescheinigung zu.
Dieses neue Verfahren hat zum einen den Vorteil, dass es den Patientenweg erheblich vereinfacht, da die Beglaubigung direkt durch die Medizinalperson erfolgt, welche die Medikamente abgibt. Zum an- deren entsteht den kantonalen Stellen im Vergleich zum ursprünglichen Modell ein geringerer Mehr- aufwand. Die Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde beschränkt sich neben einer allfälligen Auskunftserteilung im Einzelfall auf die übliche Aufsicht über die Medizinalpersonen. Schliesslich bleibt auch der Aufwand, der für die Ärzte und Apotheker durch die Ausstellung und Beglaubigung entsteht, ebenfalls vertretbar. So entstehen etwa für die beglaubigenden Apotheker insbesondere keine erhöhten Sorgfaltspflichten, da ihnen im Hinblick auf die Abgabe von Medikamenten ohnehin bereits die summarische Prüfung obliegt, ob sich Menge und Dosierung der verschriebenen Betäu- bungsmittel „im Rahmen des Üblichen“ bewegen.
Wie bereits beim ursprünglichen Umsetzungsvorschlag, wird auf eine Ausdehnung des Bescheini- gungs-Systems auf Staaten, die nicht durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, bewusst verzichtet, insbesondere da für diese Staaten keine Anerkennungspflicht für die Be- scheinigung besteht und deshalb zu bezweifeln ist, ob eine Bescheinigung den Patienten bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten auch tatsächlich dient.
III. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN BESTIMMUNGEN Aufgrund der neu einzuführenden Schengen-Vorgaben wird die Regelung über die kranken Reisen- den (bisheriger Art. 40 BetmV) in drei Artikel aufgegliedert (je eine Bestimmung zur Einfuhr von Be- täubungsmitteln, zur Ausfuhr sowie zur Auskunftserteilung durch die Behörden; Art. 40, 40a und 40b BetmV). Aufgrund dieser Neustrukturierung erfährt überdies Art. 4 BetmV eine (allerdings rein redakti- onelle) Anpassung.
1. Einfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende (Art 40)
Der neue Artikel 40 regelt die Einfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende und entspricht materiell der bisher geltenden Regelung (Artikel 40 Absätze 1 und 3 BetmV): Gemäss Absatz 1 kön- nen kranke Reisende für eine Höchstdauer von einem Monat die zu ihrer Behandlung benötigten Be- täubungsmittel ohne Einfuhrbewilligung in die Schweiz einführen. Für Aufenthalte, die länger als einen Monat dauern, haben sich die Patienten an einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu wenden, der ihnen ein Rezept für die zur Behandlung notwendigen Betäubungsmittel ausstellt. Gemäss Absatz 2 sind von der Regelung des Absatz 1 – wie bisher – die so genannt verbotenen Stoffe im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 BetmG ausgenommen. Diese Stoffe sind in Anhang d der Ver- ordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
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(BetmV-Swissmedic; SR 812.121.2) aufgeführt.
2. Ausfuhr durch kranke Reisende (Art. 40a)
Absatz 1 behält die bisherige Regelung (Art. 40 Abs. 2 BetmV) unverändert bei. Danach können kran- ke Reisende die zu ihrer Behandlung während maximal einem Monat notwendigen Betäubungsmittel bewilligungsfrei ausführen, sofern dies das Bestimmungsland erlaubt. Absatz 1 gilt wie bisher gene- rell, d.h. unabhängig davon, in welches Land die Betäubungsmittel konkret ausgeführt werden.
Für den Fall, dass die Betäubungsmittel in einen anderen Schengen-Staat ausgeführt werden, enthal- ten die Absätze 2-6 neu einige ergänzende Regelungen.
Gemäss Absatz 2 können Patienten, die in einen anderen Schengen-Staat reisen, von ihrem behan- delnden Arzt eine besondere Bescheinigung verlangen, welche die zum Nachweis der Behandlung erforderlichen Informationen enthält. Eine rechtliche Verpflichtung des Patienten, eine Bescheinigung einzuholen, besteht nicht. Die kranken Reisenden sollen für den Fall, dass sie ohne Bescheinigung ins Ausland reisen, in der Schweiz nicht strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Art. 19 ff. BetmG). Dies ist auch nicht nötig, will doch Schengen lediglich sicherstellen, dass kranke Reisende eine Bescheini- gung erhalten können, um die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln ins Schen- gen-Ausland zu erleichtern.
Nachdem der behandelnde Arzt die Abschnitte A bis C der Bescheinigung ausgefüllt hat, wenden sich die kranken Reisenden wie üblich an einen Apotheker, der die verschriebenen Medikamente gestützt auf das ärztliche Rezept abgibt. Der Apotheker beglaubigt die ihm vorgelegte Bescheinigung (Ergän- zung des Abschnitts D des Formulars) und stellt der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Behandlung stattgefunden hat, eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung zu (Absatz 3). Die Kopie soll möglichst schnell der kantonalen Behörde weitergeleitet werden, da allfällige Anfragen von aus- ländischen Behörden sicher in der dem Arztbesuch nachfolgenden Zeit stattfinden werden, wenn der Patient sich mit den Betäubungsmitteln und dem beglaubigten Formular im Ausland aufhält. Dem Apo- theker entstehen mit Blick auf die Beglaubigung keine neuen Sorgfaltspflichten. Er prüft nicht mehr, als er bei der Herausgabe eines ärztlich verschriebenen Betäubungsmittels ohnehin tun muss (z.B. ob die verschriebene Menge der üblichen Dosierung entspricht).
Für den Fall, dass der behandelnde Arzt nach kantonalem Recht zur Selbstdispensation befugt ist und die Betäubungsmittel selber abgibt, enthält Absatz 4 eine Ausnahmeregelung. In dieser Konstellation erübrigt sich für den Patienten der Gang in die Apotheke. Die Beglaubigung durch den Apotheker entfällt. Der selbst dispensierende Arzt füllt das Bescheinigungsformular vollständig aus (Abschnitte A bis D) und übermittelt der zuständigen kantonalen Behörde hiervon eine Kopie. Diese Sonderrege- lung, wonach Ausstellung und Beglaubigung der Bescheinigung durch den Arzt erfolgen, rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die zur Selbstdispensation befugten Ärzte einer kantonalen Bewilli- gung bedürfen und damit in einem besonderen Aufsichtsverhältnis zu den kantonalen Behörden ste- hen. Die Regelung der Medikamentenabgabe liegt in der Schweiz in der Kompetenz der Kantone. Die Kantone bestimmen, unter welchen Voraussetzungen neben Apotheken auch Ärzte und Ärztinnen in ihrer Praxis Medikamente abgeben dürfen. Absatz 5 und 6 Formulare: das offizielle Formular, welches für die Zwecke der Bescheinigung ver- wendet werden muss, wird von Swissmedic auf dem Internet (zusammen mit einer Wegleitung) zur Verfügung gestellt, so dass der behandelnde Arzt dieses im Bedarfsfall direkt ausfüllen und dem Pati- enten mitgeben kann. Das Formular (Vorderseite) ist in der jeweiligen Landessprache auszustellen, so dass es in der Schweiz voraussichtlich in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch vorlie- gen wird; die Rückseite enthält gemäss Schengen-Vorgabe die Übersetzung auf Englisch und – so-
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weit erforderlich - Französisch. Werden zwei oder mehr verschiedene Betäubungsmittel verschrieben, muss pro Betäubungsmittel ein Formular verwendet werden (Absatz 5). In einigen Fällen kann es vorkommen, dass einem Patienten gleichzeitig zwei oder mehr Arzneiformen (zum Beispiel Tabletten und Tropfen) oder zwei unterschiedliche Dosierungen eines einzigen Betäubungsmittels verschrieben, werden. In diesem Fall kann nur ein Formular verwendet werden, weil es um dasselbe Betäubungs- mittel geht. Für Betäubungsmittel, die in kleinen Mengen ohne ärztliches Rezept erhältlich sind (Art. 3 Bst. c BetmV) ist keine Bescheinigung erforderlich, was Absatz 5 ausdrücklich klar stellt.
Gemäss Absatz 7 ist eine Mitnahme von verbotenen Betäubungsmitteln nach Artikel 8 BetmG ins Ausland, wie dies im Grundsatz auch bisher der Fall war, nicht vorgesehen. Was die Abrechnung des Ausfüllens des Formulars durch den Arzt/Apotheker betrifft, so kann dies als Teil der ärztlichen Konsultation in Rechnung gestellt werden 5 .
3. Auskunftserteilung (Art. 40b)
Absatz 1: Nach dem Beschluss des Schengener-Exekutivausschusses (vgl. Beilage 2) sind die Schengen-Staaten aufgerufen, zur Klärung auftretender Fragen im Zusammenhang mit den Beschei- nigungen eine zentrale Stelle zu benennen. Entsprechend sieht Artikel 40b Absatz 1 vor, dass Swiss- medic als internationale Auskunftsstelle zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln im Reisendenverkehr zuständig ist. Denkbar sind etwa Anfragen aus- ländischer Stellen über die für die Beglaubigung der Bescheinigungen zuständigen Stellen oder ein Nachsuchen um statistische Angaben. Es handelt sich hier also um eine zentrale Auskunftsstelle, die nicht im Detail über die einzelnen Patienten im Bild sein muss, sondern vielmehr allgemeine Auskünf- te auf Anfragen aus dem Ausland geben kann. Absatz 2: Das Institut kann im Einzelfall Anfragen ausländischer Behörden an die zuständige kantona- le Stelle weiterleiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die zuständige kantonale Stelle bes- ser über Anfragen im Zusammenhang mit einer konkreten Bescheinigung Auskunft geben kann als das Institut. Aus diesem Grund (zur Beantwortung allfälliger Auskunftsbegehren) sowie zum Zweck der üblichen Aufsicht über die Betäubungsmittel abgebenden Medizinalpersonen soll die zuständige kantonale Stelle denn auch jeweils eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung erhalten. In anderen Schengen-Staaten wird die Auskunftserteilung im konkreten Einzelfall ebenfalls dezentral gehandhabt. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderlichen Aus- künfte, z.B. auf die Frage, ob der in der Bescheinigung erwähnte Arzt zugelassen ist. Da mit der Erfül- lung der Auskunftspflicht an ausländische Stellen auch eine Bekanntgabe von Personendaten einher- geht, sind die zuständigen kantonalen Stellen gehalten, die Erfordernisse des Datenschutzes zu be- achten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Art. 18a-18e BetmG 6 , welche spezifische Datenschutzerfordernisse (z.B. ein Auskunftsrecht der Betroffenen) enthalten. Mit Bezug auf die dort ebenfalls geregelte Informationspflicht der datenverarbeitenden Behörden ist zu präzisieren, dass die jeweilige Information bereits anlässlich der Ausstellung der Bescheinigungen erfolgen kann und soll. Vorgesehen ist, die notwendigen Hinweise in die Wegleitung zu Handen des Patienten aufzunehmen.
5 Gemäss der entsprechenden TARMED Kapitelinterpretation (KI-00.06.5) sind formalisierte und nichtformalisierte Arbeitsunfä- higkeitszeugnisse, Mitteilungen an Patienten sowie alle weiteren sog. kleinen formalisierten und nichtformalisierten Berichte (bis 10 Zeilen Text auf einer A4-Seite) Bestandteil von 'Allgemeine Grundleistungen'. Da die Apotheker gemäss Apothekertarif für jedes rezeptpflichtige Medikament eine sogenannte Apothekerpauschale (Fr. 4.30) in Rechnung stellen können sowie einmal pro Trimester eine "Patientenpauschale" für das Führen des Pateintendossiers (Fr. 9.20), ist keine weitergehende Ver- gütung für die Beglaubigung vorgesehen. 6 vgl. Beilage 3
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Absatz 3 hält fest, dass die Kantone Anfang Jahr dem Institut die Anzahl der ausgestellten Bescheini- gungen des vergangenen Jahres melden. Dies ermöglicht einerseits einen Überblick über die Zahl der erteilten Bescheinigungen und andererseits erleichtert es die internationale Auskunftspflicht von Swissmedic gemäss Absatz 1.
4. Notfallausrüstung (Artikel 40c)
Dieser Artikel erfährt keine Veränderung, er entspricht dem bisherigen Artikel 40a BetmV. Er erhält lediglich eine neue Artikelnummerierung.
5. Ausnahmen (Artikel 4)
Artikel 4 BetmV regelt die Ausnahmen von den für Betäubungsmittel vorgesehenen Beschränkungen. Aufgrund der Neustrukturierung der Regelung über die kranken Reisenden (Artikel 40 - 40b BetmV) muss Art. 4 BetmV redaktionell angepasst werden. Inhaltlich ändert sich dadurch gegenüber dem bisherigen Recht nichts.
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Beilage1:
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), Artikel 75
Artikel 75 (1) Im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder innerhalb desselben dürfen Per- sonen, die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmittel mit sich führen, wenn sie eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen. (2) Die Form und der Inhalt der Bescheinigung nach Absatz 1, soweit sie von einer der Vertragspar- teien ausgestellt wird, insbesondere die Angaben bezüglich der Art, der Menge und der Reisedauer werden von dem Exekutivausschuß festgelegt. (3) Die Vertragsparteien unterrichten sich darüber, welche Behörden für die Ausstellung oder Beglau- bigung der Bescheinigung nach Absatz 2 zuständig sind.
Beilage 2:
Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung — Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH-Com-ex (94) 28 rev.)
1. Die Bescheinigung (Anlage 1) wurde gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsüberein- kommens zwischen den Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens in der vorliegenden Form ver- einbart. Sie wird in den Mitgliedstaaten einheitlich verwendet und in der jeweiligen Landessprache ausgestellt. Die Übersetzung der vorgedruckten Inhalte in Englisch und Französisch ist auf der Rück- seite der Bescheinigung angegeben.
2. Die Bescheinigung wird für im eigenen Staat ansässige Personen ausgestellt, die in einen anderen Mitgliedstaat des Schengener Abkommens reisen wollen und die aufgrund einer ärztlichen Verschrei- bung während dieser Zeit Betäubungsmittel benötigen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung be- trägt maximal 30 Tage.
3. Die Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer ärztlichen Ver- schreibung ausgestellt oder beglaubigt. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der zuständigen Behörde.
4. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für bis zu 30 Tage verschreiben. Die Reisedau- er kann diesen Zeitraum unterschreiten.
5. Von den Mitgliedstaaten wurde zur Klärung auftretender Fragen je eine zentrale Stelle benannt (Anlage 2). Diese Stelle ist nur in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden mit den für die Ausstel- lung bzw. Beglaubigung der Bescheinigung zuständigen Behörden identisch.
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Beilage 3: Artikel 5 Absatz 1bis und 18a – 18e Betäubungsmittelgesetz
Art. 5 Abs. 1bis Der Bundesrat kann für die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende besonde- re Bestimmungen vorsehen. Das Institut kann besonders schützenswerte Personendaten im Zusam- menhang mit der Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln durch kranke Reisende bearbeiten, soweit dies auf Grund internationaler Abkommen notwendig ist.
3a Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen
Art. 18a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwi- schen Bundesorganen gleichgestellt.
Art. 18b Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten 1 Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits informiert ist. 2 Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über: a. den Inhaber der Datensammlung; b. den Zweck des Bearbeitens; c. die Kategorien der Empfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist; d. das Auskunftsrecht nach Artikel 18c; e. die Konsequenzen einer Weigerung, die verlangten Daten anzugeben. 3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntga- be der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.
Art. 18c Auskunftsrecht Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Da- tenschutz (DSG). Der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Anga- ben zur Herkunft der Daten.
Art. 18d Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts 1 Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG. 2 Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Art. 18e Beschwerderecht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5 DSG ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfechten.