Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Bern, 29. Juni 2007
Anhörung
Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket
Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket
0 Einleitung
Am 22. Juni 2007 hat das Parlament die Vorlagen 1 und 7 der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) zu Ende beraten. Es handelt sich um die Änderungen im Landwirt- schaftsgesetz und den Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jah- ren 2008 bis 2011. Unter Vorbehalt des Referendums sollen diese Änderungen per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden. Die Vorlagen 2 bis 6 werden voraussichtlich noch in diesem Jahr vom Parla- ment verabschiedet. Diese Anpassungen betreffen das Boden- und Pachtrecht, das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie das Lebensmittel- und das Tierseuchengesetz.
Den Kernelementen der Agrarpolitik 2011 hat das Parlament grundsätzlich zugestimmt. Die heute zur Preisstützung eingesetzten Mittel werden reduziert. Die Exportsubventionen werden vollständig abge- schafft. Die freiwerdenden Mittel in produktunabhängige Direktzahlungen umgelagert. Zudem werden die Zölle für Getreide und Futtermittel gesenkt. Abweichend von der Botschaft des Bundesrates hat der Gesetzgeber insbesondere folgende Entscheide gefällt:
Verkäsungszulage soll bis 2011 grundsätzlich 15 Rp./kg betragen, wobei die Mengenentwicklung und die bewilligten Kredite zu berücksichtigen sind.
Die Siloverzichtszulage soll nicht aufgehoben werden und ebenfalls bis 2011 auf dem bisherigen Niveau von 3 Rp./kg belassen werden, wobei auch hier die Mengenentwicklung und die bewilligten Kredite zu berücksichtigen sind.
Bei der Festlegung der drei landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen wurden deshalb die Mittel für die Jahre 2009 bis 2011 erhöht und gleichzeitig beschlossen, einen geringeren Betrag von der Markt- stützung in die Direktzahlungen umzulagern:
Landwirtschaftliche Zahlungsrahmen für die Jahre 2008 bis 2011
Botschaft BR Bundesbeschluss vom Differenz 5. Juni 2007 Strukturverbesserungen 719 719 0 Produktion und Absatz 1'529 1'886 357 Direktzahlungen 11'251 11'044 -207 Total 13'499 13'649 150
Kernelemente der Agrarpolitik 2011, insbesondere der Abbau der produktgebundenen Stützung und die Umlagerung der entsprechenden Mittel in Direktzahlungen, werden wie geplant erst 2009 auf Ver- ordnungsstufe umgesetzt. Aus diesem Grund werden die Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011 auf zwei Verordnungspakete aufgeteilt. Das erste Paket enthält hauptsächlich Verordnungsän- derungen per 1. Januar 2008. Ein zweites Paket soll im Laufe des Jahres 2008 vom Bundesrat verab- schiedet werden.
Erstes Verordnungspaket 2011
Das vorliegende erste Verordnungspaket 2011 enthält neben den Ausführungsbestimmungen zu den Gesetzesänderungen der Agrarpolitik 2011 auch Vorschläge, die aufgrund der Erfahrungen in der Praxis vorgenommen werden sollen.
Die Unterlagen umfassen Entwürfe der Änderungen in 23 Verordnungen des Bundesrates, 4 des EVD und eine des BLW. Ihre Einordnung in das Verordnungspaket richtet sich nach der Reihenfolge in der systematischen Sammlung des Bundesrechts. Aus der nachstehenden Liste der Verordnungen zur
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Einleitung
Anhörung wird ersichtlich, ob es sich beim entsprechenden Verordnungsentwurf um einen neuen Er- lass handelt, um eine Totalrevision oder um eine Änderung. Im Weiteren sind darin die wichtigsten materiellen Änderungen aufgeführt.
Falls das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft in der Herbstsession verab- schiedet werden kann, soll es vorbehältlich eines Referendums ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden. Dadurch können die Erhöhung der Ansätze und die Aufhebung der Einkommens- grenze ebenfalls wie vorgesehen umgesetzt werden.
Zweites Verordnungspaket 2011
Kernelemente der Agrarpolitik 2011 werden erst im zweiten Verordnungspaket 2011 enthalten sein, das 2009 in Kraft tritt. Es sind dies die Senkung der Zollansätze für Brotgetreide und der Schwellen- preise für Futtermittel, die Festlegung der Ansätze für die Milchzulagen sowie für die Tier- und die Flächenbeiträge. Mit den Zahlungsrahmen wurden Eckwerte für die Festlegung dieser Beiträge vor- gegeben.
Mit der Erhöhung des Zahlungsrahmens für Produktion und Absatz um 357 Millionen Franken sollen nach dem Willen des Parlaments die Marktstützungsbeiträge weniger stark reduziert werden. Davon sind für die Milchzulagen 320 Millionen Franken vorgesehen. Ab 2009 sind für die Verkäsungszulage 237 statt wie vorgesehen 160 und für die Zulage für die Fütterung ohne Silage weiterhin 30 Millionen Franken jährlich geplant. Bei einer Menge verkäster Milch von 1,5 Millionen Tonnen und silagefreier Milch von einer Million Tonnen betragen die Ansätze 15 bzw. 3 Rappen pro Kilogramm Milch. Wegen der Aufhebung der Milchkontingentierung und der Öffnung des Käsemarktes gegenüber der EU ist in den nächsten Jahren von einer höheren Käseproduktion auszugehen. Deshalb ist in der zweiten Hälf- te der Legislaturperiode mit tieferen Milchzulagen zu rechnen. Das Parlament hat sich zudem dafür ausgesprochen, die verbleibenden 37 Millionen Franken für die spezifischen Anbaubeiträge im Acker- bau (Ölsaaten, Körnerleguminosen, Faserpflanzen und Saatgut) einzusetzen. Diese Beiträge müssen demzufolge weniger stark gesenkt werden.
Für die Direktzahlungen stehen 207 Millionen Franken weniger zur Verfügung als der Bundesrat vor- geschlagen hat. Die höhere Milchstützung hat zur Folge, dass ein neues Gleichgewicht insbesondere zwischen der Milch-, Fleisch- und pflanzlichen Produktion gefunden werden muss. Diese Balance soll gemäss dem Parlament unter anderem erreicht werden, in dem der Beitrag für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere weiterhin nach der Milch- und Fleischproduktion differenziert wird.
Die Ansätze der Tier- und Flächenbeiträge sind abhängig von den Tierzahlen und Flächen sowie der definitiv im jährlichen Budget eingestellten Bundesmittel. Um das jährliche Budget möglichst genau einhalten zu können, wird der Bundesrat diese Anpassungen erst im nächsten Jahr festlegen. Diesbe- züglich wird das BLW gegen Ende 2007 die direktbetroffenen Kreise im Rahmen eines Produzenten- forums konsultieren. Anschliessend wird das EVD voraussichtlich wiederum eine Anhörung zum zwei- ten Teil des Verordnungspaketes 2011 durchführen. Für 2008 gelten unter Vorbehalt der bewilligten Kredite weitgehend die gleichen Ansätze wie 2007.
Aufhebung von Verordnungen
Die folgenden Verordnungen sollen auf den 31.12.2007 aufgehoben werden.
Verordnung SR-Nummer BTS-Verordnung (Integration in Ethobeitragsverordnung) 910.132.4 RAUS-Verordnung (Integration in Ethobeitragsverordnung) 910.132.5 Verordnung über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben (Integra- 910.133.2 tion in den Anhang der Sömmerungsbeitragsverordnung) Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel (Integration in Agrareinfuhr- 916.112.211 verordnung, AEV)
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Einleitung
Verordnung SR-Nummer Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein (Integration in Wein- 916.146 verordnung) Pferdeeinfuhrverordnung (Integration in die Agrareinfuhrverordnung, AEV) 916.322.1
Hinweise
- zur Anhörungsunterlage
In der vorliegenden, gedruckten Anhörungsunterlage bilden die Erläuterungen und die Verord- nungen jeweils zusammen ein Verordnungsdossier in der Reihenfolge gemäss Liste der Ver- ordnungen (Laufnummer beachten). Die Seiten des Gesamtpaketes sind für eine bessere Ü- bersicht fortlaufend nummeriert. Im Anhang finden sich die mit den Beratungen zur Agrarpolitik 2011 von den Eidgenössischen Räten im Juni 2007 beschlossenen Gesetzesänderungen.
Die Unterlagen können auch von der Homepage der Bundeskanzlei http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html im Format PdF (Acrobat-Reader) elektronisch heruntergeladen werden.
- zur schriftlichen Anhörung
Die Anhörung dauert bis zum 5. September 2007. Wir empfehlen, die Word-Vorlage des BLW's zu verwenden. Sie kann auf der Homepage der Bundeskanzlei heruntergeladen werden http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html. Dies erleichtert dem Bundesamt die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen.
Die schriftlichen Stellungnahmen können per E-Mail zugestellt werden an mailto:konsultation@blw.admin.ch. Stellungnahmen per Post sind zu richten an: Bundesamt für Landwirtschaft, Verordnungspaket 2011, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern
- für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Adressen wenden:
• Monique Bühlmann (monique.buehlmann@blw.admin.ch), Sekretariat Tel. 031 322 59 38 • Muriel Thalmann (muriel.thalmann@blw.admin.ch) Tel. 031 325 60 87 • Thomas Meier (thomas.meier@blw.admin.ch) Tel. 031 322 25 99
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Einleitung
Liste der Verordnungen
Nr. Art der An- Verordnung Wichtigste Änderungen Seite passung SR-Nr.
1 Änderung GUB/GGA-Verordnung Möglichkeit, Ländernamen als GUB oder GGA einzu- 9
910.12 tragen
Ausdehnung der GGA-Definition auf traditionelle Be- zeichnungen Einführung einer Bestimmung über Namen von Pflan- zensorten und Tierrassen Festschreibung der Repräsentativitätskriterien für die gesuchstellenden Gruppierungen Einführung eines Eintragungsverfahrens für aus- ländische Bezeichnungen Einführung der Verwendungspflicht für den Vermerk GUB bzw. GGA 2 Änderung EVD-Verordnung über Redaktionelle Änderungen zur Vermeidung von Fehl- 23 Kontrolle AOC und IGP interpretationen der betreffenden Bestimmungen 910.124
3 neu Etho- Zusammenfassung von RAUS- und BTS-Verordnung 27
Beitragsverordnung zur Ethobeitragsverordnung
910.132.4 Splitting RAUS für Rindvieh in Variante Laufhof und
Variante Weide Änderung Tierkategorien bei Rindvieh und Schweinen BTS neu für Pferde, Aufhebung RAUS für Bisons und Hirsche BTS Ziegenböcke, Jungziegen: eingestreutes Einflä- chen-Haltungssystemen zulässig Aufhebung der Anforderung an die Haltung von Tieren auf anderen Betrieben („Sippenhaftung") Allenfalls weitere Einstreumaterialien für Schweine (abhängig von Resultaten wissenschaftlicher Versuch) 4 neu Verordnung über die Rechtliche Basis für Koordination Kontrollen auf Land- 51 Koordination der Kon- wirtschaftsbetrieben trollen auf Landwirt- Eine, ausnahmsweise zwei öffentlich-rechtliche Kon- schaftsbetrieben trollen /Jahr bei Betrieben ohne Mängel 910.xxx Harmonisierung der Kontrollfrequenzen verschiedener Rechtserlasse Gegenseitige Anerkennung der Kontrollresultate Administration Kontrolldaten mit umfassender, stan- dardisierter und gemeinsamer Datenbank Koordination der Kontrollen durch kantonale Stellen, längerfristig ev. durch Bund
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Einleitung
Nr. Art der An- Verordnung Wichtigste Änderungen Seite passung SR-Nr. 5 Änderung Direktzahlungsverord- Reduktion allgemeiner Flächenbeitrag: Auf Grund be- 63 nung schränkter finanzieller Mittel ist es nötig, den allge-
910.13 meinen Flächenbeitrag am dem 1. Januar 2008 um 70
Franken auf 1080 Franken je ha zu senken. Beitragsabstufungen: Das eidg. Parlament hat die Weiterführung der Beitragsabstufungen beschlossen. Auf Grund der für die Jahre 2008 und 2009 gemäss Budget und Finanzplan verfügbaren Mittel werden die Abstufungssätze vorerst unverändert weitergeführt. Ab 2010 kann gemäss heutiger Einschätzung eine moderate Erhöhung der Grenzwerte in Betracht gezo- gen werden. Kontrollen, Kürzungen: Koordination der Direktzah- lungskontrollen mit den anderen öffentlich-rechtlichen Kontrollen (siehe Kontrollkoordinationsverordnung), verbindliche Kürzungsvorgaben bei Verstössen und Mängeln ÖLN: Entlastung wenig intensiv geführter Betriebe von Suisse-Bilanz und Bodenanalysen, strengere Vorga- ben für den Einsatz von Phosphor im Zuströmbereich von phosphorbelasteten Seen, Verbesserung des Schutzes der Gewässer vor Eintrag von Pflanzen- schutzmitteln durch Verbreiterung des ungedüngten Grünflächenstreifens von 3 auf 6 Meter und obligatori- sche Frischwassertanks auf Pflanzenschutzgeräten Ökobeiträge: Möglichkeit für flexible Schnittzeitpunkte bei extensiven Wiesen, Ablösung der Rotationsbra- chen durch „Säume“, Anforderungen an Dichte und Ertragsfähigkeit von Hochstamm-Feldobstbäume, Senkung der Beiträge für wenig intensiv genutzte Wiesen von der Talzone bis in die Bergzone II Ethobeiträge: Verlagerung der RAUS-Beiträge für Raufutterverzehrer zugunsten der BTS-Beiträge (sie- he auch Ethobeitragsverordnung) 6 Total- Sömmerungsbeitragsve- Integration BLW-Verordnung über die Bewirtschaftung 97 revision rordnung von Sömmerungsbetrieben und der Kürzungsrichtlinie
910.133 Erhöhung der Beiträge (Umlagerung Marktstützungs-
mittel) Anpassungen der Bestimmungen für gemolkene Tiere auf Kurzalpen und für die Neufestsetzung des Nor- malbesatzes Ergänzung der Anforderungen an die Schafweidesys- teme und die Bewirtschaftung von Sömmerungs- betrieben (Dünger- und Futterzufuhr, Bekämpfung von Problempflanzen und Verhinderung von Verbuschung, Harmonisierung Kontrollvorgaben und Akkreditierung Kontrollstellen
7 Änderung Öko- Festlegung einer einheitlichen Finanzhilfe 123
Qualitätsverordnung Abgeltung biologische Qualität von extensiv genutzten
910.14 Weiden, Waldweiden und Rebflächen mit hoher Ar-
tenvielfalt Erhöhung Beiträge für biologische Qualität der He- cken, Feld- und Ufergehölze und Hochstamm- Feldobstbäumen in allen Zonen Erhöhung Beiträge für biologische Qualität und Ver- netzung von der Tal- bis in die Bergzone II Konkretisierung Anforderungen an Vernetzung
8 Änderung Ackerbaubeitragsver- Anbaubeitrag für Hanf aufheben 137
ordnung Anbaubeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung
910.17 einführen (teilweiser Preisausgleich)
Kontrollen mit Direktzahlungen koordinieren Anerkennungsdauer für Pilot- und Demonstrationsan- lagen befristen und Beiträge begrenzen
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Einleitung
Nr. Art der An- Verordnung Wichtigste Änderungen Seite passung SR-Nr. 9 Änderung Bio-Verordnung Auf einem nicht biologisch bewirtschafteten Betrieb 147
910.18 können die Dauerkulturen gemäss Art. 22 LBV biolo-
gisch geführt werden. Schlachtanlagen werden von der Zertifizierungspflicht befreit. Der Inlandhandel mit Tieren der Rindergattung wird von der Zertifizierungspflicht befreit. Die Übergangsbestimmung zum 5 % Anteil an Nicht- Biofutter für Wiederkäuer wird um ein Jahr bis Ende
08 verlängert. Allerdings nur für Nebenprodukte aus
der Lebensmittelherstellung. Ersetzen von Importeinzelermächtigungen durch eine Liste mit anerkannten Zertifizierungsstellen, durch die eine erleichterte Einfuhr möglich sein wird (Nachvoll- zug EU). 10 Änderung Verordnung des EVD Anpassungen an die neue Importregelung der Bio- 157 über die biologische Verordnung (SR 910.18) Landwirtschaft 910.181
11 Änderung Landwirtschaftliche Aufhebung der Übergangszonen 163
Zonen-Verordnung Einführung eines Eintretenskriteriums für die Abgren-
912.1 zung des Sömmerungsgebietes
12 Änderung Strukturverbesserungs- Anpassungen des Beitragsmodells infolge NFA 167 verordnung Weitergehende Förderung grosser Betriebe und Be-
913.1 triebsgemeinschaften
Unterstützung gewerblicher Kleinbetriebe im Bergge- biet 13 Änderung Verordnung über soziale Unbefristete Weiterführung der gezielten Umschul- 199 Begleitmassnahmen in dung der Landwirtschaft Erleichterung der Betriebsaufgabe durch Gewährung
914.11 von Darlehen und Verzicht auf rückwirkende Verzin-
sung Anpassung des Beteiligungsmodus Bund / Kantone bei der Betriebshilfe infolge NFA 14 Total- Landwirtschaftsbera- Aufhebung der Finanzhilfen an die kantonalen Bera- 207 revision tungsverordnung tungsdienste infolge NFA
915.1 Finanzhilfen auf der Basis von Leistungsvereinbarun-
gen bei Beratungszentralen und Beratungsdiensten von Organisationen Unterstützung bei der Vorabklärung für gemeinschaft- liche Projektinitiativen 15 Änderung Agrareinfuhrverordnung Stufenweise Senkung der Ausserkontingents- 217 AEV zollansätze für Schnittblumen auf Kontingentszollan-
916.01 satzhöhe über 10 Jahre. 1. Senkung um 30 % am %
1.1.2008 Integration Pferdeeinfuhr-VO und Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel Anhang 1 - Aufhebung Bewilligungspflicht (GEB) für Regimes Tiere der Pferdegattung, Eier und Eiprodukte sowie Käse. Anhang 5 – Aufhebung der Mengenlimite für Käse und Quark Anhang 7 – Aufhebung und Anpassung einzelner Ge- bührensätze 16 Änderung Zuckerverordnung Abgeltungen für Verarbeitungsauftrag der Zuckerrü- 253
916.114.11 benernten 2007 und 2008 regeln
17 Änderung Verordnung über die Erhöhung der versteigerten Zollkontingents Teilmenge 257 Ein- und Ausfuhr von für Schnittblumen und Zuteilung in zwei Tranchen Gemüse, Obst und Gar- tenbauerzeugnissen 916.121.10
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Einleitung
Nr. Art der An- Verordnung Wichtigste Änderungen Seite passung SR-Nr.
18 Änderung Weinverordnung Vollzug von Artikel 63 LwG (natürliche Mindestzu- 261
916.14 ckergehalte und Höchsterträge nach regionalen Pro-
duktionsbedingungen, AOC-Wein-Kriterien) Gemeinsame Ausführungsgrundsätze für die Weinle- se- und die Weinhandelskontrolle. Integration der Weinhandelsverordnung 19 Änderung Pflanzenschutzmittel- Vollzug von Artikel 27b LwG: Aufhebung der Bestim- 287 verordnung mung, nach der die Aufnahme patentgeschützter Pro-
916.161 dukte in die rosa Liste nicht möglich ist;
Meldepflicht für importierte Pflanzenschutzmittel zur Vervollständigung der Datenbank des Toxzentrums ZH; Möglichkeit der Festlegung bestimmter Auflagen in allgemeinen Verwendungsvorschriften. 20 Änderung Dünger-Verordnung Anpassung der Definitionen der Vergärungsprodukte 293
916.171 Organische Dünger werden von den organisch-
mineralischen Düngern getrennt; Alle Grenzwerte werden zusammengezogen und ver- einfacht; Allgemeine Anforderungen für die Herstellung von Düngern werden formuliert.
21 Änderung Düngerbuch- Befreiung mineralischer Bodenverbesserungsmittel 311
Verordnung (EVD) von der Anmeldepflicht;
916.171.1 Harmonisierung der Kennzeichnung mit dem EG-
Recht; Streichung, Ergänzung oder neue Beschreibung von Düngertypen insbesondere organische und organisch- mineralische Dünger; Anpassung einiger Begriffe in der EVD-Verordnung über die biologische Landwirtschaft 22 Totalrevisi- Verordnung über die Erhöhung der Bundesbeiträge infolge des neuen Fi- 397 on Tierzucht nanzausgleichs (NFA);
916.310 Befristung der Anerkennung von Zuchtorganisationen
auf 10 Jahre; bisher anerkannte Organisationen müs- sen bis spätestens Ende 2009 ein neues Gesuch um Anerkennung stellen; Zuchtbeiträge unter 30'000 Franken je Organisation werden neu ab 2009 nicht mehr ausgerichtet (Förder- schwelle); Die Mitfinanzierung von internationalen Agrarfor- schungsprojekten über tiergenetische Ressourcen ist möglich.
23 Änderung Verordnung des BLW Definitionen für Hengstprüfungen; 417
über die Gewährung von Regelung für die Prioritätenfolge bei Beitragskürzun- Beiträgen in der Tier- gen. zucht 916.310.31 24 Änderung Schlachtviehverordnung Einführung der neutralen Qualitätseinstufung von ge- 421
916.341 schlachteten Gitzi in kleinen Schlachtbetrieben der
Rand- und Bergregionen; Präzisierung der Definition "grosse Schlachtbetriebe" für die neutrale Qualitätseinstufung; Übermittlung der Daten der neutralen Qualitätseinstu- fung an eine zentrale Stelle Bestimmungen zum Verfahren bei Beschwerden ge- gen die neutrale Qualitätseinstufung Präzisierung der Definition "Berggebiet" im Zusam- menhang mit Infrastrukturbeiträgen für öffentliche Märkte.
7
Einleitung
Nr. Art der An- Verordnung Wichtigste Änderungen Seite passung SR-Nr. 25 Änderung Milchkontingentierungs- Zusatzkontingente: Verlängerung der Gesuchsfrist um 427 verordnung einen Monat, d.h. Tierzukauf und Gesuchstellung im 916.350.1 Mai 2008 lösen auch noch ein Zusatzkontingent 2008/09 aus. 26 Änderung Landwirtschaftliche Datenmässige Umsetzung der neuen Verordnung ü- 431 Datenverordnung ber die Koordination der Kontrollen auf Landwirt-
919.117.71 schaftsbetrieben im Rahmen von ASA 2011
Gezielte Ausweitung des Datenbezügerkreises auf Kontrollorganisationen und Labelgeber
27 Änderung Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen: 455
Branchen- und Produ- Massnahmen zur Angebotsbewirtschaftung sind auf zentenorganisationen, ausserordentliche Situationen beschränkt. Die Aus-
919.117.72 dehnungsgesuche sind in diesem Sinne zu begrün-
den. Ausdehnungsgesuche betreffend Absatzförderung oder Qualitätsverbesserung können sich auf einen Zeitraum von 4 Jahren beziehen. Ausdehnungsgesu- che betreffend Angebotsbewirtschaftung können sich auf einen Zeitraum von 2 Jahren beziehen. Die aktuell geltenden Ausdehnungen laufen am
31.12.2007 aus. Fünf Organisationen beantragen
beim Bundesrat eine Weiterführung der Ausdehnun- gen.
28 Änderung Verordnung über Preis- Namensänderung: 463
beobachtung im Land- Alt: Preisbeobachtung, resp. Preisbeobachtungsstelle; wirtschaftsbereich Neu: Marktbeobachtung, resp. Marktbeobachtungs-
942.31 stelle.
Präzisierung bei der Bestimmung der Marktteilneh- menden, um rasch eine Repräsentativität zu errei- chen. Verpflichtung zur Datenlieferung.
Anhang:
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG): Änderungen vom 22. Juni 2007
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Entwurf vom 29. Juni 2007
1 Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Anga-
ben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
1.1 Ausgangslage
Seit Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juli 1997 sind bei der Behandlung von Eintragungs- oder Pflichtenheftänderungsgesuchen mehrere Vollzugsschwierigkeiten und -lücken festgestellt worden. Dabei handelt es sich vor allem um Dossiers, bei denen die Bezeichnung mit dem Namen einer Pflan- zensorte gleich lautend ist. Eine weitere Unklarheit ergibt sich bei der Beurteilung der Repräsentativi- tät der gesuchstellenden Gruppierung. Aus diesen Gründen drängt sich eine Änderung der betreffen- den Bestimmungen auf. Ausserdem wurde die EG-Verordnung zum Schutz von geografischen Anga- ben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel infolge einer Beschwerde geändert, die von den USA und Australien im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsverfahrens einge- reicht wurde. Da die Schweiz ihre GUB/GGA-Verordnung im Hinblick auf die EU-Kompatibilität erar- beitet hat, ist eine Kongruenz mit der neuen gemeinschaftlichen Verordnung herzustellen. Gleichzeitig müssen auch die WTO-Verpflichtungen der Schweiz berücksichtigt werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Mit der Verordnungsänderung soll die Angabe des Vermerks „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder der entsprechenden Abkürzungen auf der Etikettierung der Erzeugnisse, die über einen solchen Schutz verfügen, verbindlich werden. In Ausnahmefällen kann zudem der Name eines Landes als GUB oder GGA eingetragen werden. Ferner regelt eine neue Bestimmung jene Fälle, in denen der Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse nicht als GUB oder GGA eingetragen werden kann. Ebenso werden neu die Anforderungen an die Repräsentativität einer gesuchstellenden Gruppierung festgeschrieben. Schliesslich ist eine spezifische Bestimmung über das Eintragungsverfahren für ausländische Bezeichnungen vorgesehen.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Grundsatz Abs. 2 Im geltenden Artikel 1 Absatz 2 kommt lediglich zum Ausdruck, dass zur Verwendung der geschützten Bezeichnungen die in dieser Verordnung festgehaltenen Anforderungen zu erfüllen sind. Häufig gehen potenzielle Produzenten fälschlicherweise von der Annahme aus, dass die Bezeichnung der Gruppie- rung gehört und daher für ihre Benutzung eine Mitgliedschaft notwendig ist. Der Grundsatz, nachdem jede Person, welche die Voraussetzungen erfüllt, eine GUB bzw. GGA verwenden kann, war bisher nicht explizit festgehalten. Um grössere Klarheit zu schaffen, muss dieses Prinzip ausdrücklich er- wähnt werden, indem Absatz 2 ergänzt wird. Diese Bestimmung ist auch in Artikel 8 Ziffer 1 der EG- Verordnung Nr. 510/2006 zu finden.
Art. 2 Ursprungsbezeichnung Abs. 1 Die EG-Verordnung sieht vor, dass in Ausnahmefällen der Name eines Landes als Ursprungsbe- zeichnung eingetragen werden kann (vgl. Art. 2 Ziff. 1 Bst. a der EG-Verordnung Nr. 510/2006). Damit die Kompatibilität der Verordnung mit der europäischen Gesetzgebung weiterhin gegeben ist, muss diese Möglichkeit in die GUB/GGA-Verordnung über eine erweiterte Definition der GUB eingeführt werden. Diese Definition entspricht der im Rahmen der WTO in Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS- Abkommens vorgesehenen Definition.
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GUB/GGA-Verordnung
Auch wenn neu ein Ländername als GUB eingetragen werden kann, muss der Ausnahmecharakter einer solchen Eintragung hervorgehoben werden. Die gesuchstellende Gruppierung hat denn auch den Nachweis zu erbringen, dass die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften im ge- samten Land einheitlich sind. Die Abgrenzung des geografischen Gebiets, auf das sich die GUB bzw. GGA bezieht, richtet sich nach dem Bezug zum Terroir1, d.h. nach den geografisch bedingten natürli- chen und menschlichen Faktoren. Dazu zählen die geopedologischen Verhältnisse, die Geländever- hältnisse, die klimatischen Bedingungen, die edaphischen Faktoren, althergebrachte und gleich blei- bende Gebräuche und Know-how sowie die gesellschaftliche und örtliche Verankerung des Erzeug- nisses in seinem Produktionsgebiet. Das geografische Gebiet muss eine zusammenhängende Einheit bilden. Die Ausdehnung des Gebietes und die geografische Verteilung sind wichtige Elemente, die entscheiden können, ob der Schutz erlangt wird oder nicht2. Bei einer GUB („Erzeugnis des Bodens“) bestimmen daher die natürlichen Grenzen die Abgrenzung des geografischen Gebiets. Entsprechend ist der Bezug zum Terroir in Basel oder im Tessin nicht derselbe. Es ist Sache der gesuchstellenden Gruppierung, den Nachweis für die Verbindung zum Terroir zu erbringen. Die weiteren Voraussetzun- gen für die Eintragung sind ebenfalls zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund wird eine „schweizerische“ GUB für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse praktisch ausgeschlossen sein. Die diesbezügliche Praxis der EU ist ebenfalls sehr restriktiv: Nach der europäi- schen Gesetzgebung können Ländernamen im Prinzip nicht als GUB eingetragen werden. Bisher hat die EU eine einzige Ausnahme gewährt, und zwar für die GUB und GGA Luxemburgs wie z. B. „Miel luxembourgeois de marque nationale“. Dieser Fall eines Kleinstaates veranschaulicht den Ausnahme- charakter der Eintragung eines Ländernamens.
Im deutschen und italienischen Text ist ausserdem ein „und“ zwischen den Buchstaben b und c einzu- fügen, damit (wie im französischen Text) deutlich wird, dass die Anforderungen kumulativ zu erfüllen sind.
Abs. 2 Es wird neu präzisiert, dass der Name einer Gegend oder eines Ortes, welcher der Bezeichnung ei- nes landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisses dient, als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen werden kann. Der geltende Absatz 2 er- wähnt nämlich die verarbeiteten Agrarerzeugnisse nicht; diese waren bisher implizit eingeschlossen. Um eine grössere Klarheit zu schaffen und Missverständnisse auszuschliessen, wird daher der Begriff „verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse“ hinzugefügt.
Art. 3 Geografische Angabe Abs. 1 Aus denselben Gründen wie unter Artikel 2 erwähnt, ist auch die Definition der GGA auszudehnen. Im Falle einer GGA kann der Bezug zum Terroir weniger stark sein als bei einer GUB und nur auf dem Ruf beruhen. Es ist daher wahrscheinlicher, dass ein Ländername in der Praxis eher als GGA denn als GUB eingetragen wird.
Ausserdem ist im deutschen Text ein „und“ zwischen den Buchstaben b und c einzufügen, sodass (wie im französischen und italienischen Text) deutlich wird, dass die Anforderungen kumulativ zu erfül- len sind.
1 ETH-IAW-Studie « Le lien au terroir » 2 Leitfaden für die Einreichung eines Gesuches um Hinterlegung einer geschützten Ursprungsbe- zeichnung (GUB) oder einer geschützten geografischen Angabe (GGA)
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GUB/GGA-Verordnung
Abs. 2 Nach Artikel 2 Absatz 2 der GUB/GGA-Verordnung kann eine traditionelle Bezeichnung als geschütz- te Ursprungsbezeichnung eingetragen werden. Diese Möglichkeit soll auch im Falle von geografi- schen Angaben eingeräumt werden, denn eine Begrenzung auf die geschützten Ursprungsbezeich- nungen lässt sich nicht rechtfertigen. Artikel 2 Ziffer 2 der EG-Verordnung Nr. 510/2006 sieht diese Möglichkeit ebenfalls vor.
Art. 4 Gattungsbezeichnung Abs. 3 Nach der geltenden Verordnung muss die gesuchstellende Gruppierung aufgrund der Meinung von Produzenten und Konsumenten (Meinungsumfrage; Bst. a) oder der kantonalen Gesetzgebungen (Bst. b) nachweisen, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbe- zeichnung handelt. Bei der Prüfung der Eintragungsgesuche konnte indessen festgestellt werden, dass weitere Elemente geeignet sind, diesen Nachweis zu erbringen, wie z. B. Gerichtsurteile oder internationale Abkommen über das geistige Eigentum. Indem der Kriterienkatalog mit dem Ausdruck „namentlich“ eröffnet wird, verlangt das BLW in Zukunft nicht mehr systematisch eine Meinungsumfra- ge. Diese soll nur noch dann gefordert werden, wenn die gesuchstellende Gruppierung den Nachweis betreffend die Gattungsbezeichnung nicht anhand anderer Elemente erbringen konnte. Die EG- Verordnung Nr. 510/2006 sieht unter Artikel 3 Ziffer 1 ebenfalls eine nicht abschliessende Liste vor.
Art. 4b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse Nach dem Gemeinschaftsrecht dürfen Namen nicht eingetragen werden, wenn sie mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse gleich lautend und geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen (Art. 3 Ziff. 2 EG-Verordnung Nr. 510/2006). Um eine EU-kompatible Gesetzgebung zu gewährleisten und diese Lücke in der Verord- nung zu schliessen, ist eine neue Bestimmung einzuführen. Diese soll die Fälle regeln, in welchen ein Pflanzensorten- oder Tierrassenname nicht als GUB oder GGA eingetragen werden darf. Der Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kann eingetragen werden, wenn jegliche Täuschungsgefahr ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtli- che Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr ursprüngliches Produktionsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.
Art. 5 Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs bis Abs. 1 Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 kann nur eine Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis reprä- sentativ ist, beim Bundesamt für Landwirtschaft ein Gesuch um Eintragung einreichen. Bei der Eintra- gung einer GUB bzw. GGA handelt es sich um ein kollektives Verfahren. Aus diesem Grund muss eine Mehrheit der Akteure der Gruppierung angehören und sich an die Vorschriften des Pflichtenhefts halten. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass bei der öffentlichen Auflage des Pflichtenheftes eine zu grosse Anzahl an Einsprachen erhoben werden und Akteure, die allenfalls bei der Erarbeitung des Pflichtenheftes nicht einbezogen wurden, von den Verwendungsbedingungen erst nach der Ein- tragung der Bezeichnung Kenntnis erhalten. Neu werden die bis anhin fehlenden Repräsentativitäts- kriterien in der Verordnung festgeschrieben. Diese entstammen der BLW-Praxis: Der Anteil an der produzierten Menge und der Mitgliederanteil an der Gesamtheit der Produzenten sowie die demokra- tische Struktur der Gruppierung sind massgeblich. Demzufolge gilt eine Gruppierung nicht als reprä- sentativ, wenn ein oder zwei Mitglieder den Grossteil der Gesamtproduktion herstellen, aber nur ein oder zwei Prozent aller Akteure ausmachen.
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GUB/GGA-Verordnung
Abs. 2 Der Begriff „Produzenten“ ist durch „Akteure“ zu ersetzen, da es sich nicht nur um die Personen han- delt, die den Rohstoff produzieren, sondern auch um diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten und veredeln. Der Begriff „Akteur“ ist daher angemessener.
Art. 6 Inhalt Abs. 2 Bst. g Das Gemeinschaftsrecht schreibt ein einziges Dokument vor (vgl. Art. 5 Ziff. 3 Bst. c der EG- Verordnung Nr. 510/2006). Bisher verfasste das BLW dieses Dokument, das der öffentlichen Auflage des Gesuchs im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) diente. Da es Sache der Branchenakteu- re ist, ein Gesuch einzureichen und die Erfüllung der Eintragungsbedingungen nachzuweisen, gehört auch die Erarbeitung einer Zusammenfassung des Gesuchs zu ihren Aufgaben. Die Elemente der Zusammenfassung werden aufgezählt.
Art. 7 Pflichtenheft Abs. 1 Bst. e Betrifft nur den französischen Text. Bei einer früheren Verordnungsänderung wurde dieser nicht korri- giert, was nun nachzuholen ist.
Abs. 2 Bst. a und b Buchstabe f von Absatz 1 galt nicht als Vorschrift, sondern als Möglichkeit, eine Etikettierungsform zu erwähnen. Entsprechend wird Buchstabe f von Absatz 1 aufgehoben und die Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe a überführt, der bereits eine Aufzählung fakultativer Elemente des Pflichtenhefts enthält. Die gesuchstellende Gruppierung kann fortan im Pflichtenheft die besondere Form des Erzeugnisses beschreiben, wenn eine solche vorhanden ist (Bst. b). Dies ist der Fall, wenn sich das Produkt in sei- ner Form (Äusseres, physische Eigenschaften) von anderen vergleichbaren Erzeugnissen deutlich unterscheidet. Als Beispiel kann die GUB „Tête de Moine“ genannt werden, die im Gegensatz zu an- deren Käsen eine kennzeichnende Form aufweist. Jeder Rückgriff auf die besondere Form des Er- zeugnisses fällt unter Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c. Die Bestimmung über die Elemente der Auf- machung wird in Buchstabe c überführt.
Art. 8a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen Im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsverfahrens haben die USA und Australien Beschwerde gegen die EWG-Verordnung Nr. 2081/92 erhoben, indem sie geltend machten, diese verstosse mit dem be- grenzten Zugang zu den gemeinschaftlichen Verfahren und zum gemeinschaftlichen Schutz geografi- scher Angaben (GUB und GGA) für die Angehörigen der anderen WTO-Länder gegen den Grundsatz der Inländerbehandlung. Infolge des Schlussberichts der Sondergruppe, die diese Verletzung bestätigt hatte, erfolgten eine Überprüfung und Totalrevision der EG-Regelung, die in der Verabschiedung der Verordnung Nr. 510/2006 mündete.
Die neue Verordnung sieht ein Verfahren zur Eintragung von Bezeichnungen aus Drittländern vor. Entsprechend wird der in der europäischen Gesetzgebung verankerte Schutz ebenfalls geografischen Bezeichnungen von Drittländern gewährt, sofern die Eintragungsbedingungen erfüllt und die Bezeich- nungen im Ursprungsland bereits geschützt sind. Vor diesem Hintergrund ist ein solches Verfahren auch in der schweizerischen Gesetzgebung vorzusehen.
Die geltende GUB/GGA-Verordnung erlaubt bereits die Eintragung von Bezeichnungen, welche die geografischen Gebiete von Drittländern betreffen, ohne allerdings Anforderungen der Gegenseitigkeit und der Gleichwertigkeit zu enthalten, wie dies bei der alten EG-Verordnung der Fall war.
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GUB/GGA-Verordnung
Zwischen den Gesuchen von Gruppierungen aus der Schweiz und aus Drittländern bestehen gewisse Parallelen: Einreichung des Eintragungsgesuches durch eine repräsentative Gruppierung, Inhalt des Gesuchs, Konsultation der GUB/GGA-Kommission und der betreffenden Bundesbehörden sowie Ent- scheid und Veröffentlichung der Gesuchszusammenfassung im SHAB. Folgende Unterschiede recht- fertigen allerdings die Einführung einer neuen spezifischen Bestimmung über Gesuche von ausländi- schen Gruppierungen: Nachweis, dass die Bezeichnung im Ursprungsland geschützt ist (Abs. 1), die Möglichkeit und nicht die Vorschrift, den Vermerk bzw. die Abkürzung GUB/GGA anzubringen (Abs. 6), keine Anhörung der Kantone (Abs. 5 a contrario), Frage der Verfahrenssprache und der Überset- zung (Abs. 4) sowie die Möglichkeit der Gesuchseinreichung direkt über die Gruppierung oder über die nationale Behörde des Drittlandes (Abs. 3).
Nach dem Territorialitätsprinzip ist der Schutz ausländischer Bezeichnungen auf das schweizerische Gebiet beschränkt: Kaffeeproduzenten haben beispielsweise ein Eintragungsgesuch für „kolumbiani- schen Kaffee“ als GGA an die Europäische Kommission gerichtet. Die Kommission ist auf das Gesuch eingetreten und hat es im Amtsblatt publiziert, nachdem sie zum Schluss gekommen ist, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach der europäischen Verordnung erfüllt sind. Wenn keine Einsprache erfolgt, wird diese GGA in das europäische Register eingetragen.
Die ausländischen Bezeichnungen müssen wie die Schweizer Bezeichnungen mit dem schweizeri- schen Recht übereinstimmen. Entsprechend gilt Artikel 14 Absatz 3 LwG (Vorbehalt zugunsten des Lebensmittelrechts). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Unterschiede zwischen der Gesetzgebung der Schweiz und der EU oder Unterschiede in Bezug auf die Registrie- rungspraxis sich auf Eintragungsgesuche aus Drittländern auswirken können. So wäre es durchaus möglich, dass eine Bezeichnung aus einem Drittland in der EU geschützt würde und in der Schweiz nicht - oder umgekehrt. Allerdings ist bei der Eintragung von Bezeichnungen aus Drittländern die Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Gesuchen höher zu gewichten als die Harmo- nisierung der Eintragungspraxis mit der EU.
Art. 12 Eintragung und Veröffentlichung Abs. 1 Diese Bestimmung sah eine Eintragung und Veröffentlichung ab dem Zeitpunkt der Ablehnung etwai- ger Einsprachen vor. In der Praxis registriert und veröffentlicht das Bundesamt allerdings erst, wenn der Entscheid rechtskräftig ist, d.h. wenn eventuelle Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind. Mit dieser Änderung werden Missverständnisse ausgeschlossen.
Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke Der geltende Artikel bezieht sich lediglich auf die Vermerke „Ursprungsbezeichnung (UB)“, „geschütz- te Ursprungsbezeichnung (GUB)“, „kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB)“, „geografische Angabe (GA)“ und „geschützte geografische Angabe (GGA)" (Abs. 1). Um Missbräuche auszuschliessen, ist die Verwendung jedes ähnlichen oder irreführenden Vermerks für Erzeugnisse zu verbieten, deren Bezeichnung nicht nach der Verordnung eingetragen wurde (Abs. 2). Der Wortlaut des Artikels wird entsprechend geändert.
Art. 16a Zulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA Bisher konnten landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, wel- che den Auflagen entsprachen, die Vermerke "Ursprungsbezeichnung" oder "geografische Angabe" führen, indem deren Anbringung auf der Etikettierung fakultativ war. Mit der Einführung des neuen Artikels müssen die geschützten Bezeichnungen mit dem Vermerk (oder der entsprechenden Abkür- zung) ergänzt werden, d.h. die Vermerke haben auf der Etikettierung der Erzeugnisse zu stehen (Abs. 2). Auf diese Weise sollen diese Produktekategorie und die damit verbundenen Garantien bei den Konsumenten einerseits besser bekannt gemacht und andererseits die Identifizierung der Produkte auf dem Markt und dadurch die Kontrollen erleichtert werden. Bei Verletzung dieser Bestimmung ha- ben nach Artikel 21 Absatz 2 die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle (Kantonschemiker) die
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GUB/GGA-Verordnung
notwendigen Massnahmen zu treffen. Diese Bestimmung gilt nicht für ausländische Bezeichnungen mit dem unter Absatz 3 erwähnten Vorbehalt von Artikel 8a. Artikel 16a entspricht Artikel 8 Ziffer 2 der EG-Verordnung Nr. 510/2006.
Art. 17 Schutzumfang Abs. 3 Bst. c vgl. Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 17a Erzeugnisse, welche das Pflichtenheft nicht erfüllen Abs. 1
Die gegenwärtige fünfjährige Übergangsfrist beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit der GUB/GGA- Zeichen sowohl gegenüber den Konsumenten als auch gegenüber den Branchenakteuren. Für sie ist nicht nachvollziehbar, dass ein Erzeugnis mit strengen Auflagen eingetragen wird und gleichzeitig noch während fünf Jahren Produkte dieselbe Bezeichnung führen können, ohne dem Pflichtenheft zu entsprechen. Die Übergangsfrist ist daher zu kürzen.
Artikel 16 Absatz 6 2. Satz LwG über ältere Marken bleibt vorbehalten.
Abs. 2 Zurzeit treten Änderungen des Pflichtenheftes nach Ablauf der Einsprachefrist in Kraft, sofern diese ungenutzt blieb. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist eine Übergangsfrist notwendig, damit die betreffenden Branchenakteure nicht von einem Tag auf den anderen in Konflikt mit dem geänderten Pflichtenheft geraten. Sie müssen Zeit haben, sich an die Änderungen anzupassen. Aus diesem Grund wird ein neuer Absatz (Abs. 2) eingeführt.
Art. 22 Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben Nach Absatz 3 berät die Kommission die zuständige Behörde über Schutzmassnahmen für die einge- tragenen Bezeichnungen. Die Bestimmung ist aufzuheben, da diese Aufgabe nicht in den Zuständig- keitsbereich der Kommission fällt.
Art. 23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... Um Vollzugsprobleme auszuschliessen sieht Absatz 1 eine Kollisionsnorm vor, nach welcher die Ver- ordnungsänderung für alle am 1. Januar 2008 hängigen Gesuche Gültigkeit hat. Für Bezeichnungen, die am 1. Januar 2008 eingetragen sind, ist eine Übergangsfrist notwendig, damit die betreffenden Branchen die Vorschrift der Angabe der Vermerke auf der Etikettierung der Erzeugnisse nach Art. 16a (Abs. 2) erfüllen können. Nach Absatz 3 gilt die alte Übergangsfrist von fünf Jahren für sämtliche Be- zeichnungen, die vor dem 1. Januar 2008 eingetragen wurden.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Der neue Artikel 8a (Eintragungsverfahren für ausländische Bezeichnungen) öffnet das Eintragungs- verfahren für Gruppierungen von Drittländern. Das BLW wird daher Dossiers aus Drittländern zu prü- fen haben, deren Zahl im Voraus schwierig abzuschätzen ist. Es ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand für das BLW zu erwarten. Ein GGA-Gesuch eines Drittlandes wurde bereits angekündigt.
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GUB/GGA-Verordnung
1.4.2 Kantone
Wie bereits erwähnt, dürfte die Anzahl der registrierten GUB und GGA deutlich steigen, nachdem auch Gruppierungen aus Drittländern Eintragungsgesuche einreichen können. Dies dürfte einen Mehraufwand für die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle (Kantonschemiker) zur Folge ha- ben, die mit der Durchführung von Abschnitt 3 der GUB/GGA-Verordnung betraut sind.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgesehenen Änderungen haben keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die Kennzeichnung der Erzeugnisse nach Artikel 14 LwG ist freiwillig. Dies bedeutet, dass jeder Pro- duzent nach Wunsch den Weg einer GUB/GGA, des biologischen Landbaus oder der Bergerzeugnis- se wählen kann. Wenn sich ein Produzent für eine GUB/GGA entscheidet, muss er allerdings den Vermerk KUB, GUB bzw. GGA auf der Etikettierung der Erzeugnisse anbringen.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorliegenden Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
1.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 14 und 16 LwG.
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GUB/GGA-Verordnung
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Er- zeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen ver-
wendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der landwirt- schaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse vermark- tet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b (betrifft nur den deutschen und den italienischen Text) und Abs. 2 1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der zur Bezeichnung eines land- wirtschaftlichen Erzeugnisses oder eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeug- nisses dient, das: a. aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entspre- chenden Land stammt; b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und mensch- lichen Einflüsse verdankt; und 2 Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfül- len, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.
1 SR 910.12
2007–...... 17
GUB/GGA-Verordnung Anhörung
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b (betrifft nur den deutschen Text) und Abs. 2 1 Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Aus- nahmefällen eines Landes eingetragen werden, der zur Bezeichnung eines landwirt- schaftlichen Erzeugnisses oder eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisses dient: a. das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem ent- sprechenden Land stammt; b. dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und 2 Traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfül- len, können als geografische Angaben eingetragen werden.
Art. 4 Abs. 3 3 Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsu- menten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.
Art. 4b Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe einge- tragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse ent- spricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeug- nisses irreführen kann.
Art. 5 Abs. 1bis und 2 1bis Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der Menge des Erzeugnisses herstel- len, verarbeiten oder veredeln; b. mindestens die Hälfte der Produzenten, Verarbeiter oder Veredler des Er- zeugnisses Mitglied sind und c. der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist. 2 Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Akteure aller Produkti- onsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
Art. 6 Abs. 2 Bst. f und g 2 Es enthält insbesondere: f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleich bleibender Verfah- ren; g. eine Zusammenfassung mit dem Namen, der Anschrift und der Zusammen- setzung der gesuchstellenden Gruppierung; mit dem Namen des Erzeugnis-
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GUB/GGA-Verordnung Anhörung
ses, dem verlangten Schutz und der Art des betreffenden Erzeugnisses; mit dem Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung und dem Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt; mit der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses, den aus dem Terroir herge- leiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses, der Beschreibung der lo- kalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren sowie mit den wichtigsten Elementen des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Er- zeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungs- methode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).
Art. 7 Abs. 1 Bst. e (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 2 1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben: e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen. f. Aufgehoben 2 Es kann auch folgende Angaben enthalten: a. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung; b. die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses; c. die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung be- gründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität so- wie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abge- grenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.
Art. 8a Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen 1 Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nach- weis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland ge- schützt ist. 2 Bei Bezeichnungen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Bezeichnungen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Gruppierungen ein ge- meinsames Gesuch einreichen. 3 Das Gesuch wird in einer der drei Amtssprachen oder zusammen mit einer beglau- bigten Übersetzung in eine dieser Sprachen entweder direkt von der gesuchstellen- den Gruppierung oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an das Bun- desamt gerichtet. Ist das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst, kann das Bundesamt eine Übersetzung anordnen. 4 Besteht die Originalschrift der Bezeichnung nicht aus lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden. 5 Das Bundesamt holt die Stellungnahme der Kommission und der betreffenden Bundesbehörden ein.
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GUB/GGA-Verordnung Anhörung
6 Die Vermerke „kontrollierte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte Ursprungsbe- zeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die entsprechenden Abkür- zungen (KUB, GUB, GGA) können auf der Etikettierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgeführt sein, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b 1 Die Bezeichnung wird im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographi- schen Angaben eingetragen, wenn: b. allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind.
Art. 16 Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke 1 Die Vermerke „kontrollierte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte Ursprungsbe- zeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, deren Be- zeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde. 2 Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich sind oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten.
Art. 16a Zulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA 1 Die Vermerke „kontrollierte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte Ursprungsbe- zeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die entsprechenden Abkür- zungen (KUB, GUB, GGA) dürfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder verar- beitete landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde. 2 Sie müssen auf der Etikettierung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse aufgeführt sein. 3 Vorbehalten ist Artikel 8a Absatz 6.
Art. 17 Abs. 3 Bst. c 3 Verboten ist ausserdem: c. jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Ab- satz 2 Buchstabe b.
Art. 17a 1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbe- zeichnung oder geographischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröf- fentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei
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GUB/GGA-Verordnung Anhörung
Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genann- ten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden. 2 Wird das Pflichtenheft nach Artikel 14 Absatz 1 geändert, können die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeug- nisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bishe- rigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden.
Art. 22 Abs. 3
3 Aufgehoben
Art. 23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... 1 Eintragungsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt. 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die eine eingetragene Bezeichnung führen, können in Abweichung von Artikel 16a bis zum 1. Juni 2008 nach bisherigem Recht etikettiert und bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Verkehr gebracht werden. 3 Der bisherige Artikel 17a gilt für alle eingetragenen Bezeichnungen, für welche die Übergangsfrist nicht abgelaufen ist.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Entwurf vom 29. Juni 2007
2 Verordnung des EVD über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)
2.1 Ausgangslage
Die Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. Seither wurden fünfzehn geschützte Ursprungsbezeichnungen (GUB) und sechs geschützte geografische Angaben (GGA) eingetragen, die unter ständiger Kontrolle durch die akkreditierten Zertifizierungsstellen stehen. Anlässlich dieser Kontrollen hat sich gezeigt, dass die Artikel 2 Absatz 3 und 5 Absatz 2 zu wenig klar sind und zu falschen, den Zielen der Verordnung entgegengesetzten Interpretationen führen können. Diese Auslegungsprobleme wurden dem BLW zur Stellungnahme unterbreitet. Das BLW ist zum Schluss gekommen, dass die Formulierung der genannten Artikel in der Tat geändert werden muss.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Pflichtenhefte der eingetragenen Bezeichnungen haben gestützt auf Artikel 7 der GUB/GGA- Verordnung (SR 910.12) die spezifischen Produktionsbedingungen für das jeweilige Erzeugnis, das die geschützte Bezeichnung führt, festzulegen. Dabei handelt es sich um den Namen des Produkts, das entsprechende geografische Gebiet, die Beschreibung des Erzeugnisses, namentlich der Rohstoffe und der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften, die Herstellungsmethode und die spezifischen Elemente der Kennzeichnung. Nach der den GUB und GGA zugrunde liegenden Logik tragen alle diese Angaben zur Differenzierung des Produkts gegenüber anderen Produkten derselben Kategorie bei. Aus diesen Elementen leiten sich die spezifischen und unnachahmlichen Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses ab. Mit anderen Worten handelt es sich hierbei um den Bezug zum Terroir und um den Einfluss natürlicher und menschlicher Faktoren auf die Produktequalität. Damit den Konsumenten gegenüber garantiert ist, dass alle an der Herstellung und Verarbeitung des Erzeugnisses beteiligten Akteure die im Pflichtenheft aufgestellten Regeln eingehalten haben, legt die Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA die Mindestanforderungen an die Kontrolle und deren Häufigkeit fest. Die vorgeschlagenen Änderungen sind redaktioneller Art: In Artikel 2 Absatz 3 soll die Häufigkeit der Kontrollen für die geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) klarer geregelt und insbesondere präzisiert werden, welche Akteure zu kontrollieren sind. Im Interesse einer besseren Verständlichkeit wird ausserdem Absatz 3 von Artikel 5 in Absatz 2 integriert. Die vorgesehene Kontrollkoordinationsverordnung wird übrigens für die GUB und GGA nicht gelten.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Häufigkeit der Kontrollen Abs. 3 Der Absatz bestimmt die Häufigkeit und die Methode des Tests des Endprodukts, d.h. wenn das Erzeugnis alle Produktions- und Verarbeitungsschritte durchlaufen hat und verkaufsfertig ist. Dieser Test besteht aus einer physikalischen, chemischen und organoleptischen Prüfung (Art. 5 Abs. 1). Dabei wird die Übereinstimmung der chemischen Zusammensetzung und des Äusseren des Produkts sowie der sensorischen Eigenschaften mit der Beschreibung im Pflichtenheft überprüft. Der Text der Bestimmung ist zwar für die GGA klar, aber nicht für die GUB. Es steht nämlich geschrieben, dass für geschützte Ursprungsbezeichnungen der Test des Endprodukts mindestens einmal pro Jahr in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunternehmen durchgeführt wird, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. In der Käsebranche beispielsweise hat zwar der Verarbeiter bzw. der Käser den grössten Einfluss auf die physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften des Endprodukts, doch in der Regel erfolgt der Test beim Veredler. Sollte nun der Test beim Veredler nach dem Zufallsprinzip anhand einer Stichprobe des Produkts erfolgen, wäre es möglich, dass
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Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA
diesem auf Grund von Unregelmässigkeiten, für die er keine Verantwortung trägt, die Zulassung entzogen wird. Daher ist zwingend jeder Verarbeiter zu kontrollieren. Mit der Änderung wird präzisiert, dass der Test des Endprodukts auf den Warenpartien aller Akteure zu erfolgen hat, wenn ein Unternehmen die Produktion mehrerer Akteure auf den Markt bringt.
Art. 5 Test des Endprodukts Abs. 2 Absatz 3 von Artikel 2 schreibt fest, dass im Falle der geografischen Angaben (GGA) der Test des Endprodukts jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen vorgenommen wird. Für geschützte geografische Angaben (GUB) erfolgt dieser Test mindestens einmal im Jahr. Dies bedeutet, dass der Test des Endprodukts für GUB und GGA Vorschrift ist. Absatz 1 von Artikel 5 definiert den Test des Endprodukts, der aus einer physikalischen, chemischen und organoleptischen Prüfung besteht. Absatz 2 von Artikel 5 bestimmt den Zweck der organoleptischen Prüfung. Diese ist allerdings für die GGA nicht obligatorisch, wie die Formulierung „Sie ist für GUB obligatorisch“ in Absatz 3 impliziert. Dieser Absatz hat zu Auslegungsproblemen geführt, da nicht immer klar war, ob er sich auf den organoleptischen Test oder auf den Test des Endprodukts bezieht. Um Unklarheiten zu vermeiden wird Absatz 3 in Absatz 2 überführt.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Die Verordnungsänderung hat weder personelle noch finanzielle Auswirkungen. Die Kontrollen werden von privaten Zertifizierungsstellen vorgenommen.
2.4.2 Kantone
Die Änderung hat keine finanziellen Auswirkungen für die Kantone.
2.4.3 Volkswirtschaft
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem internationalen Recht.
2.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 14 und 16 LwG.
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung des EVD über die Mindestanforderungen an die Kontrolle der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA)
Änderung vom …
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Verordnung vom 11. Juni 19991 über die Kontrolle der GUB und GGA wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
3 Bei den geschützten geografischen Angaben (GGA) wird der Test des Endprodukts
jährlich anhand einer statistisch repräsentativen Stichprobe der Unternehmen durch- geführt. Bei den geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) wird er mindestens einmal jährlich in jedem Produktions-, Verarbeitungs- oder Veredelungsunterneh- men durchgeführt, welches das Endprodukt in Verkehr bringt. Wenn ein Unterneh- men die Produktion mehrerer Akteure in Verkehr bringt, wird der Test des Endpro- dukts an den Warenlosen jedes einzelnen Akteurs vorgenommen.
Art. 5 Abs. 2 2 Die organoleptische Prüfung dient der Überprüfung der sensorischen Beschreibung im Pflichtenheft; sie ist für die GUB obligatorisch.
3 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1 SR 910.124
2007–...... 25
Verordnung über die Kontrolle der GUB und GGA Anhörung
... November 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
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Entwurf vom 29. Juni 2007
3 Verordnung über Ethobeiträge
3.1 Ausgangslage
Mit Ethobeiträgen fördert der Bund die beiden Tierhaltungsprogramme "besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) und "regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien" (RAUS). Aktuell ist jedes Programm in einer separaten EVD-Verordnung geregelt. Die Revision der beiden Verordnungen im Rahmen der AP 2011 zielt insbesondere darauf ab, diese Verordnungen zusammenzufassen und die Vorschriften soweit möglich zu harmonisieren und zu vereinfachen. Zudem hat sich beim Vollzug gezeigt, dass einige Bestimmungen präziser formuliert werden müssen. Das Anforderungsniveau bleibt dabei unverändert.
Im Rahmen der Revision sollten auch jene Bestimmungen gestrichen werden, welche in der neuen Tierschutzverordnung geregelt sind. Nachdem sich bei dieser Verordnung Verzögerungen ergeben und zur Zeit noch nicht klar ist, welche Vorschriften schliesslich in der neuen Tierschutzverordnung stehen werden, geht der vorliegende Entwurf der Ethobeitragsverordnung von den zur Zeit geltenden Tierschutzbestimmungen aus.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Zur Vereinfachung werden die BTS- und die RAUS-Verordnung zur Ethobeitragsverordnung zusam- mengefasst. Die wichtigsten materiellen Änderungen:
• Das RAUS-Programm für Tiere der Rindviehgattung soll in eine Laufhof- und eine Weidevariante unterteilt werden. Dadurch können sich neu auch Betriebsleiter, die ihre Kühe mit einer Total- mischration füttern oder mit einem Melkroboter melken, künftig am RAUS-Programm beteiligen. Zur Zeit sind sie ausgeschlossen, weil das Weiden seit der Einführung des RAUS-Programmes ein zentrales Element dieses Programms ist.
• Die heute auf vier verschiedene Tierkategorien aufgeteilten Kälber werden in einer Kategorie zu- sammengefasst. Dadurch wird die Anzahl der "Tierkategorien der Rindergattung" von 10 auf 8 re- duziert. Die Wasserbüffel werden den Tieren der Rindviehgattung gleichgestellt.
• Neu wird für Pferde ein BTS-Programm eingeführt. Weil die Gruppenhaltung von geschlechtsrei- fen Hengsten problematisch ist, werden sie von den Ethoprogrammen ausgeklammert.
• Für Ziegenböcke und Jungziegen wird das BTS-Programm der gängigen Praxis angepasst, indem auch die Haltung in Einflächen-Tiefstreuebuchten zugelassen wird.
• Die Tierkategorie "Zuchtschweine" wird in die drei Kategorien "nicht säugende Zuchtschweine und Zuchteber, über halbjährig", "säugende Zuchtschweine" und "abgesetzte Ferkel" aufgeteilt. Da- durch kann beispielsweise ein Schweinezüchter künftig seine Galtsauen für RAUS-Beiträge an- melden, ohne dass die abgesetzten Ferkel und die säugenden Zuchtsauen die RAUS- Anforderungen erfüllen müssen. Dies erleichtert zudem die Kontrolle von Betrieben, die im Rah- men einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion zusammenarbeiten.
• Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass die Häufigkeit von Hautverletzungen an den Gliedmassen von Schweinen signifikant reduziert werden kann, indem der Legebereich mit Stroh eingestreut wird. Zur Zeit wird an der Forschungsanstalt in Tänikon untersucht, ob Säge- mehl bzw. Hobelspäne den gleichen Effekt bewirken. Wenn dies der Fall ist, werden die betref- fenden Einstreumaterialien ins BTS-Programm aufgenommen.
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Ethobeitragsverordnung
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Nachfolgend werden die Bestimmungen kommentiert, die sich gegenüber den Bestimmungen der zur Zeit geltenden BTS- oder RAUS-Verordnung materiell unterscheiden:
Art. 1 Ethoprogramme Abs. 1 Bst. b RAUS-Programm In der Vegetationsperiode besteht die Futterration von Kühen, die mit einer Totalmischration gefüttert werden oder von einem Melkroboter gemolken werden, nur zu einem kleinen Teil aus Weidefutter. Diese Fütterungsstrategie widerspricht dem geltenden RAUS-Programm, das seit der Einführung im Jahre 1993 ein Weideprogramm ist. Damit auch Betriebsleiter, die ihre Kühe mit einer Totalmischrati- on füttern oder mit einem Roboter melken, RAUS-Beiträge erhalten können, schlagen wir eine Unter- teilung des RAUS-Programmes für Tiere der Rindviehgattung in eine Laufhof- und eine Weidevariante vor.
Art. 2 Tierkategorien Bst. a Tierkategorien der Rindviehgattung und Wasserbüffel Wasserbüffel werden bereits heute den Tieren der Rindviehgattung gleichgestellt. Dies wird nun recht- lich explizit festgehalten.
Punkt 6 Die Kälber sind gegenwärtig auf vier verschiedene Tierkategorien aufgeteilt. Neu werden sie in einer Kategorie zusammengefasst. Damit soll eine Vereinfachung bei der Kontrolle und bei der Administra- tion erreicht werden.
Punkte 4, 5, 7 und 8 Kälber, die zusammen mit Mutter- oder Ammenkühen gehalten wurden, bilden derzeit eine gemein- same Tierkategorie. Neu werden diese Kälber mit den übrigen Kälbern in einer Kategorie zusammen- gefasst (vgl. Punkt 6). Die Anforderungen an die Tierhaltung werden nicht geändert. Die Ausmastkühe sind aktuell mit den Stieren, Ochsen und Rindern, über vier Monate alt, zur Gross- viehmast in einer Kategorie zusammengefasst. Wegen Problemen in der Praxis werden die Aus- mastkühe zu den Mutter- und Ammenkühen umgeteilt. Die Anforderungen an die Tierhaltung werden nicht geändert.
Bst. b Tiere der Pferdegattung, ohne Hengste über 3 Jahre Weil die Gruppenhaltung von geschlechtsreifen Hengsten problematisch ist, werden sie bei den Etho- programmen ausgeklammert.
Hirsche und Bisons In der geltenden RAUS-Verordnung ist für Hirsche und Bisons einzig die ganzjährige Haltung im Frei- en vorgeschrieben. Diese Anforderung entspricht den geltenden Tierschutzvorgaben. Weil die RAUS- Vorschriften für diese Tierkategorien somit keine Mehrleistung beinhalten, die abgegolten werden kann, wird das RAUS-Programm für Hirsche und Bisons aufgehoben.
Bst. f Tierkategorien der Schweinegattung Punkte 1 bis 3 Die derzeitige Tierkategorie "Zuchtschweine" wird in drei Kategorien unterteilt. Dadurch kann bei- spielsweise ein Schweinezüchter künftig seine Galtsauen für RAUS-Beiträge anmelden, ohne dass die abgesetzten Ferkel und die säugenden Zuchtsauen die RAUS-Anforderungen erfüllen müssen.
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Ethobeitragsverordnung
Dies erleichtert zudem die Kontrolle von Betrieben, die im Rahmen einer arbeitsteiligen Ferkelproduk- tion zusammenarbeiten.
Art. 3 BTS-Programm Abs. 3 Weil perforierte Böden für Pferde, insbesondere wenn sie beschlagen sind, eine erhöhte Rutschgefahr bedeuten, werden sie verboten. Perforierte Böden sind in der Pferdehaltung ohnehin wenig sinnvoll (Kotbeschaffenheit).
Anhang 1 Weitere BTS-Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien Bst. a Tiere der Rindviehgattung und Wasserbüffel Neu werden verschiedene Ausnahmen für das Anbindeverbot, die heute in Weisungen geregelt sind, auf die Verordnungsstufe transferiert. Dies entspricht den Anliegen seitens des Vollzuges.
Bst. b Tiere der Pferdegattung Für Pferde wird ein BTS-Programm eingeführt. Damit wird einem seit mehreren Jahren immer wieder aus Tierschutzkreisen vorgebrachten Anliegen entsprochen.
Bst. c Die Buchstaben korrespondieren mit den Tierkategorien gemäss Art. 2. Da für Schafe kei- ne BTS-Beiträge ausgerichtet werden, entfällt der Buchstabe c. Bst. d Ziegen Ziegenböcke, Jungziegen (Geburt bis zum ersten Wurf) und Ziegen (einige Tage vor dem Werfen bis zehn Tage danach) müssen neu nicht mehr zwingend in einem Mehrflächen-Haltungssystem gehalten werden, sondern können auch in einer Einflächen-Tiefstreuebucht untergebracht werden. Dies ent- spricht einem Anliegen aus der Praxis.
Bst. f Tiere der Schweinegattung Zuchtsauen dürfen bereits heute während der Deckzeit bis zu zehn Tage in Einzelständen fixiert wer- den. Für die Kontrolleure ist es praktisch unmöglich zu prüfen, wie lange die Tiere so gehalten wur- den. Deshalb sollen jene Schweinehalter, die ihre Zuchtsauen während des Deckens in Einzelständen fixieren, künftig notieren, von wann bis wann eine bestimmte Tiergruppe in diesem nur für eine kürze- re Haltungsdauer tolerierbaren Aufstallungssystem untergebracht wurde.
Bst. g Nutzgeflügel Bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen können Geflügelhalter bereits heute den Zugang der Tiere zum Aussenklimabereich reduzieren, müssen dies aber im Auslaufjournal do- kumentieren. Ob ein Geflügelhalter den Tieren zu Recht den Auslauf verweigerte oder nicht, ist bei der Kontrolle nur schwer überprüfbar. Um die Nachvollziehbarkeit des Auslaufmanagements zu erhö- hen, schlagen wir vor, dass der Geflügelhalter den Grund für die Verweigerung des Auslaufs im Jour- nal dokumentieren muss.
Anhang 2 Weitere Anforderungen im Zusammenhang mit dem Auslauf der einzelnen Tierkategorien Bst. a-e Tiere der Rindviehgattung, Wasserbüffel und andere Raufutter verzehrende Nutztiere Die Zeitdauer für Regelungen gemäss 1.1a und 1.1b war bisher mit "während der Vegetationsperiode" oder "während der Winterfütterungsperiode" definiert. Dies gab immer wieder Anlass zu Unsicherhei- ten für Landwirte und Kontrolleure und führte auch schon zu Rekursverfahren. Deshalb wird die un- präzise Definition der Zeitdauer durch fixe Kalenderdaten ersetzt. Probleme dürften sich dadurch auch für das Berggebiet keine ergeben. Wenn die Vegetation im Mai das Weiden noch nicht erlaubt, kann der Landwirt den Weidegang durch den Auslauf in einen Laufhof ersetzen.
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Ethobeitragsverordnung
Bst. f Tiere der Schweinegattung Im Zusammenhang mit der Aufteilung der derzeitigen Kategorie "Zuchtschweine" werden die Anforde- rungen überarbeitet. Für praktisch alle nicht säugenden Zuchtsauen im RAUS-Programm ergeben sich keine Änderungen. Für säugende Zuchtsauen und Ferkel, die aktuell zur Kategorie "Zucht- schweine" gehören, werden RAUS-Beiträge ausgerichtet, auch wenn die säugenden Zuchtsauen oder abgesetzten Ferkel nicht ins Freie gelassen werden. Dies ändert nun durch die Aufteilung: Neu wer- den nur noch RAUS-Beiträge ausgerichtet, wenn den Tieren Auslauf gewährt wird.
3.4 Auswirkungen
3.4.1 Bund
Es ist mit keiner personellen Auswirkung zu rechnen. Die in der Direktzahlungsverordnung festgeleg- ten Ansätze je Grossvieheinheit sollen so angepasst werden, dass die Vorgaben des Zahlungsrah- mens Direktzahlungen respektive der im Voranschlag 2008 und der Finanzplanung 2009-2011 ge- planten Kredite eingehalten werden können. Die Anpassungen von EVD-Applikationen werden Kosten zur Folge haben, die im Rahmen der beim BLW eingestellten Mittel umgesetzt werden können.
3.4.2 Kantone
Es ist mit keiner personellen Auswirkung zu rechnen. Die Anpassung von EDV-Applikationen infolge Änderungen bei den Tierkategorien werden Kosten verursachen.
3.4.3 Volkswirtschaft
Durch die Anpassungen sind keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten.
3.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
3.6 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage bilden Artikel 59 bis 61 der Direktzahlungsverordnung.
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung des EVD über Ethobeiträge (Ethobeitragsverordnung)
vom ...
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 60 Absätze 2 und 3 sowie 61 Absätze 3–6 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19811, verordnet:
Art. 1 Ethoprogramme
1 Der Bund fördert die Tierhaltung mit den folgenden Ethoprogrammen:
a. besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS); und b. regelmässiger Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS). Das RAUS- Programm für Tiere der Rindviehgattung ist unterteilt in die Varianten "RAUS-Laufhof" und "RAUS-Weide".
2 Die Ausrichtung von Etho-Beiträgen setzt die Einhaltung der Bestimmungen der
Tierschutzverordnung und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen voraus.
Art. 2 Tierkategorien Für die Ethoprogramme gelten folgende Tierkategorien: a. Tierkategorien der Rindviehgattung und Wasserbüffel:
1. Milchkühe,
2. Rinder, über einjährig, zur Nachzucht,
3. Stiere, über einjährig, zur Nachzucht,
4. Jungvieh, weiblich, vier Monate alt bis einjährig, zur Nachzucht,
5. Jungvieh, männlich, vier Monate alt bis einjährig, zur Nachzucht,
6. Kälber, unter vier Monate alt, zur Nachzucht oder zur Grossviehmast,
Kälber von Mutter- und Ammenkühen, bis zum Absetzen, sowie Mastkälber,
1 SR 910.13
31
Ethobeitragsverordnung Anhörung
7. Mutter-, Ammen- und Ausmastkühe,
8. Stiere, Ochsen und Rinder, über vier Monate alt, zur Grossviehmast;
b. Tiere der Pferdegattung, ohne Hengste, über 3 Jahre; c. Schafe; d. Ziegen; e. Kaninchen; f. Tierkategorien der Schweinegattung:
1. nicht säugende Zuchtschweine und Zuchteber, über halbjährig
2. säugende Zuchtschweine,
3. abgesetzte Ferkel,
4. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;
g. Tierkategorien des Nutzgeflügels:
1. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien),
2. Legehennen,
3. Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets),
4. Mastpoulets,
5. Truten.
Art. 3 BTS-Programm 1 Ställe, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen über Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen. In Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.
2 Der Liegebereich für die Raufutter verzehrenden Tiere und die Tiere der
Schweinegattung darf weder Spalten noch Gitter oder andere Perforierungen aufweisen.
3 Die ganze den Tieren der Pferdegattung zugängliche Fläche im Stall-/Lauf-
hofbereich darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
4 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder
für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.
5 FürMastpoulets werden BTS-Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn die Tiere
während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
6 Dieweiteren BTS-Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien legt
Anhang 1 fest.
7 Der im Anhang 1 festgelegte Zugang des Nutzgeflügels zum Aussenklimabereich
ist spätestens drei Tage danach in einem Auslaufjournal einzutragen. Die Erleichterungen bei der Journalführung regelt Anhang 2.
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Ethobeitragsverordnung Anhörung
8 Die Anforderungen an den Aussenklimabereich legt Anhang 4 fest.
Art. 4 RAUS-Programm 1 Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich (Nutzgeflügel).
2 Die weiteren Anforderungen an den Auslauf der einzelnen Tierkategorien legt
Anhang 2 fest.
3 Von den Bestimmungen nach Anhang 2 kann abgewichen werden, soweit dies
während der Geburtsphase sowie für kranke oder verletzte Tiere erforderlich ist.
4 Fürjede Tierkategorie ist der Auslauf spätestens drei Tage danach in einem
Auslaufjournal einzutragen. Die Erleichterungen bei der Journalführung regelt Anhang 2.
5 Die Anforderungen an Laufhof und Weide legt Anhang 3 fest. Die Anforderungen
an den Aussenklimabereich legt Anhang 4 fest.
6 Der Liegebereich für die Raufutter verzehrenden Tiere und die Tiere der
Schweinegattung darf weder Spalten noch Gitter oder andere Perforierungen aufweisen. 7 Für die Raufutter verzehrenden Tiere muss der Liegebereich mit ausreichender und geeigneter Einstreue versehen sein. Erhöhte Liegenischen für Ziegen müssen nicht eingestreut werden.
8 Die ganze den Tieren der Pferdegattung zugängliche Fläche im Stall-/Lauf-
hofbereich darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
9 In Ställen für Zuchthennen und -hähne, Legehennen, Junghennen und -hähne sowie
Küken sind mindestens 20 Prozent der für die Tiere begehbaren Fläche nach Anhang
1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19812 ausreichend einzustreuen.
10 In Ställen für Mastpoulets und Truten ist die ganze Bodenfläche ausreichend
einzustreuen.
11 Für Mastpoulets werden RAUS-Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn die Tiere
während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über besonders
tierfreundliche Stallhaltungssysteme3;
2. Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über den regelmässigen
Auslauf von Nutztieren im Freien4.
2 SR… 3 AS … 4 AS …
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Ethobeitragsverordnung Anhörung
Art. 6 Übergangsbestimmungen
1 Wer für das Jahr 1999 fristgerecht ein Gesuch um Beiträge für die Haltung von
Mastpoulets in besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystemen eingereicht hat, muss die Vorschriften über die Lage der Öffnungen zum Aussenklimabereich nach Anhang 4 erst nach der nächsten wesentlichen baulichen Massnahme in diesem Bereich erfüllen.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Ethobeitragsverordnung Anhörung
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 6)
Weitere BTS-Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien
a Tiere der Rindviehgattung und Wasserbüffel Tiere Besondere Bestimmungen
Alle Tiere Die Tiere dürfen nur während der Fütterung, während des Melkens, bei Eingriffen am Tier oder, soweit aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich, fixiert werden. Die Tiere müssen in Gruppen gehalten werden. Kranke oder verletzte Tiere sind in einem besonderen Abteil - nötigenfalls einzeln - unterzu- bringen. Im Stall-/Laufhof-Bereich müssen die Tiere dauernd Zugang zu einem Liegebereich und einem nicht eingestreuten Bereich haben. Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. In Liegeboxen dürfen verformbare Liegematten eingesetzt werden, sofern die unten stehenden Bestimmungen erfüllt sind. Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung. Ausnahmen: In Einflächen-Tiefstreuebuchten untergebracht werden dürfen: – Kühe, einige Tage vor dem Abkalben und zusammen mit ihrem Nachwuchs bis 10 Tage danach; – kranke oder verletzte Tiere. Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober müssen Tiere, die rund um die Uhr auf einer Weide gehalten werden, nicht unbedingt Zugang zu einem BTS-Stall haben. Müssen die Tiere wegen extremen Witterungs- hältnissen kurzfristig in einem nicht BTS-konformen Stall unterge- bracht werden, dürfen sie dort höchstens während einiger Tage angebunden werden.
Kontrolle von verformbaren Liegematten im Stall Bei der Kontrolle muss der Landwirt oder die Landwirtin zur Identifikation der Liegematte einen Beleg vorweisen können, auf dem der Mattenverkäufer oder die Mattenverkäuferin deklariert, welches Fabrikat im betreffenden Stall zu welchem Zeitpunkt installiert wurde und wie die BVET-Bewilligungsnummer der Matte lautet.
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Ethobeitragsverordnung Anhörung
Anforderungen an verformbare Liegematten:
1. Tiergesundheit
Bei mindestens 100 untersuchten Tieren, die auf mindestens 3 Betrieben gehalten werden, dürfen: a. höchstens 25 Prozent der Sprunggelenke (Tarsi) Krusten oder offene Wunden aufweisen; b. höchstens 8 Prozent der Tarsi Krusten oder offene Wunden mit mehr als
2 cm Durchmesser aufweisen;
c. höchstens 1 Prozent der Tarsi andere gravierende Veränderungen, wie Umfangsvermehrungen, aufweisen; d. keine weiteren gravierenden körperlichen Schäden feststellbar sein, die durch die Liegematte verursacht sein könnten; e. keine Verhaltensanomalien feststellbar sein, die durch die Liegematte verursacht sein könnten.
2. Verformbarkeit und Elastizität
a. Eine Stahlkalotte (r = 120 mm), die mit einer Kraft von 2000 Newton gegen die Liegematte im Neuzustand gepresst wird, muss 10 mm oder tiefer in diese eindringen können. b. Nach einer Dauertrittbelastung mit einem künstlichen Kuhfuss wird der Test nach Buchstabe a wiederholt. Die Stahlkalotte muss danach
8 mm oder tiefer in die Liegematte eindringen können.
Die BTS-Anforderung an die Liegematte gilt als erfüllt, wenn: – das betreffende Fabrikat den FokusTest «BTS-Rindvieh» der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft für die Verwendung bei weiblichen bzw. männlichen Tieren bestanden hat; oder – wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin durch den Untersuchungsbericht einer nach EN ISO 17025 akkreditierten Prüfstelle nachweist, dass die Anforderungen nach Ziffer 1 Buchstaben a–e in seinem Stall erfüllt sind.
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Ethobeitragsverordnung Anhörung
b Tiere der Pferdegattung Tiere Besondere Bestimmungen
Alle Tiere, Die Tiere dürfen nur während der Fütterung, während der Nutzung, bei ohne Eingriffen am Tier oder, soweit aus medizinischen Gründen zwingend Hengste erforderlich, fixiert werden. über Die Tiere müssen in Gruppen gehalten werden. Kranke oder verletzte
3 Jahre Tiere sind separat - nötigenfalls einzeln - unterzubringen.
Im Stall-/Laufhof-Bereich müssen die Tiere dauernd Zugang zu einem Liegebereich und einem nicht eingestreuten Bereich haben. Liegebereich: Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung. Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden. Ausnahmen: In Einflächen-Tiefstreuebuchten untergebracht werden dürfen: – Stuten, einige Tage vor dem Abfohlen und zusammen mit ihrem Nachwuchs bis 10 Tage danach; – kranke oder verletzte Tiere. Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober müssen Tiere, die rund um die Uhr auf einer Weide gehalten werden, nicht unbedingt Zugang zu einem BTS-Stall haben. Müssen die Tiere wegen extremen Witterungshältnissen kurzfristig in einem nicht BTS-konformen Stall untergebracht werden, dürfen sie dort höchstens während einiger Tage angebunden werden.
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Ethobeitragsverordnung Anhörung
d Ziegen Tiere Besondere Bestimmungen
Alle Die Tiere dürfen nur während der Fütterung, während des Melkens, bei Tiere Eingriffen am Tier oder, soweit aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich, fixiert werden. Die Tiere müssen in Gruppen gehalten werden. Kranke oder verletzte Tiere sind separat - nötigenfalls einzeln - unterzubringen. Böcke dürfen einzeln gehalten werden. Im Stall-/Laufhof-Bereich müssen die Tiere dauernd Zugang zu einem Liegebereich sowie einem nicht eingestreuten und gedeckten Bereich haben. Liegebereich: – je Tier über 10 Monate mindestens 1,2 m2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage ohne Perforierung; – höchstens die Hälfte der Mindestfläche kann durch eine entsprechende Fläche von erhöhten, nicht perforierten Liegenischen ohne Einstreu ersetzt werden. Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich: – je Tier über 10 Monate mindestens 0,8 m2; der gedeckte Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar. Ausnahmen: In Einflächen-Tiefstreuebuchten untergebracht werden dürfen: – Ziegen, einige Tage vor dem Werfen und zusammen mit ihrem Nachwuchs bis 10 Tage danach; – Zicklein und Jungziegen bis zum ersten Wurf; – Böcke; – kranke oder verletzte Tiere. Zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober müssen Tiere, die rund um die Uhr auf einer Weide gehalten werden, nicht unbedingt Zugang zu einem BTS-Stall haben. Müssen die Tiere wegen extremen Witterungshältnissen kurzfristig in einem nicht BTS-konformen Stall untergebracht werden, dürfen sie dort höchstens während einiger Tage angebunden werden.
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Ethobeitragsverordnung Anhörung
e Kaninchen Tiere Besondere Bestimmungen
Alle Tiere Die Tiere müssen in Gruppen gehalten werden. Zuchtgruppen dürfen höchstens einen Zuchtrammler enthalten. Kranke oder verletzte Tiere sind separat - nötigenfalls einzeln - unterzubringen. Zucht-Rammler dürfen in Einzelabteilen gehalten werden. Jede Zuchtgruppen-Bucht muss: – eine Fläche von mindestens 1,6 m2 je Zibbe (inkl. Nestfläche) aufweisen; – strukturiert sein; – zu mindestens einem Drittel so eingestreut sein, dass die Tiere scharren können; – über ein separates, eingestreutes Nest für jede Zibbe verfügen. Jede Jungtier-Bucht muss: – eine Fläche von mindestens 2 m2 umfassen; – je Tier folgende Fläche aufweisen: – vom Absetzen bis zum 35. Lebenstag mindestens 0,10 m2 je Tier; – vom 36. bis zum 76. Lebenstag mindestens 0,15 m2 je Tier; – ab dem 77. Lebenstag mindestens 0,25 m2 je Tier; – strukturiert sein; – zu mindestens einem Drittel so eingestreut sein, dass die Tiere scharren können.
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Ethobeitragsverordnung Anhörung
f Tiere der Schweinegattung Tiere Besondere Bestimmungen
Alle Tiere Die Tiere dürfen nur während der Fütterung in Fressständen, bei Eingriffen am Tier oder, soweit aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich, fixiert werden. Die Tiere müssen in Gruppen gehalten werden. Kranke oder verletzte Tiere sind separat - nötigenfalls einzeln - unterzubringen. Im Stall-/Laufhof-Bereich müssen die Tiere dauernd Zugang zu einem Liegebereich und mindestens einem weiteren Bereich haben. Der Liegebereich: – darf keine Perforierung aufweisen; – muss ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf (oder gegebenenfalls: ... mit Langstroh, Chinaschilf, Hobelspänen oder Sägemehl) eingestreut sein; – muss bei Vorratsfütterung vom Fress- und vom Tränkebereich getrennt sein. In Kompost-Systemen muss den Tieren ausserhalb des Kompost- bereiches ein Liegebereich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19815 zur Verfügung stehen. Diese Anforderung muss nicht erfüllt werden bei Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten werden, wenn die Buchtenfläche im Stallinnern mindestens 0,6 m2 je Tier beträgt. Fress- und Tränkebereich: befestigter Boden, mit oder ohne Perforierung. Ausnahmen: – Eber dürfen in Einzelbuchten gehalten werden, sofern der Liege-, der Fress- und der Tränkebereich die oben stehenden Anforderungen erfüllen; – Zuchtsauen dürfen längstens zehn Tage während der Deckzeit einzeln in Fress /Liegeboxen bzw. Kastenständen gehalten werden, sofern diese die Anforderungen an den Liegebereich erfüllen. Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der Einzelhaltung das Datum und die Anzahl Tiere in einer entsprechenden Liste festzuhalten.
5 SR 455.1
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Ethobeitragsverordnung Anhörung
g Nutzgeflügel Generelle Bestimmungen Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss bei der Kontrolle eine aktuelle Stallskizze vorweisen können. Darauf müssen vermerkt sein: – bei Ställen für Zucht- und Legetiere, Junghennen und -hähne oder Küken (ohne Mastpoulets): die Masse der sich im Stallinnern befindenden eingestreuten Fläche, der für die Tiere begehbaren Fläche und der Sitzstangen sowie die maximal zulässige Tierzahl; – bei Ställen für Mastpoulets und Truten: die relevanten Angaben über die Sitzgelegenheiten und die Bodenfläche im Stallinnern. Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist. Zusätzlich zu prüfen ist bei – Zucht- und Legetieren, ob der aktuelle Tierbestand die maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet; – Mastpoulets und Truten, ob die in der Skizze vermerkte Anzahl Sitzgelegenheiten den Tieren zur Verfügung steht.
Tiere Besondere Bestimmungen
Zuchthennen Im Stall sind mindestens 20 Prozent der für die Tiere begehbaren und -hähne Fläche, die sich nach Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom Legehennen 27. Mai 19816 ergibt, ausreichend einzustreuen.
Junghennen Im Stall müssen den Tieren Sitzstangen auf verschiedenen Höhen und -hähne zur Verfügung stehen, welche die Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllen. Die minimale Sitzstangenlänge Küken (ohne beträgt: Mastpoulets) – 14 cm je ausgewachsenes Tier; – 11 cm je Junghenne bzw. –hahn (ab 10. Lebenswoche); – 8 cm je Küken (bis 10. Lebenswoche). In Stallbereichen, in denen die Stärke des Tageslichts wegen Fortsetzung Stalleinrichtungen oder der Distanz zu den Fenstern stark auf der reduziert ist, muss die Lichtstärke von 15 Lux durch Zuschaltung nächsten Seite von Kunstlicht erreicht werden.
6 SR 455.1
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Ethobeitragsverordnung Anhörung
Tiere Besondere Bestimmungen
Die Tiere müssen vom 43. Lebenstag an während des ganzen Tages Zugang zu einem Aussenklimabereich haben. Der Zugang zum Aussenklimabereich darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. [1] Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen und -hähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben. Vom Einstallen in den Legestall bis zum Ende der 23. Alterswoche darf der Zugang zum Aussenklimabereich zusätzlich eingeschränkt werden.
Mastpoulets Die ganze Bodenfläche (ohne erhöhte Sitzgelegenheiten) ist ausreichend einzustreuen. Im Stall müssen den Tieren spätestens ab dem 10. Lebenstag erhöhte Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, die vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) für den Einsatz beim betreffenden Masttyp bewilligt sind. Die in der Bewilligung angegebene minimale Anzahl Sitzgelegenheiten bzw. deren Fläche oder Länge ist einzuhalten. Die Tiere müssen vom 22. Lebenstag an während des ganzen Tages Zugang zu einem Aussenklimabereich haben. Der Zugang zum Aussenklimabereich darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. [1]
Truten Die ganze Bodenfläche ist ausreichend einzustreuen. Im Stall müssen den Tieren Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen zur Verfügung stehen, die dem Verhalten und den physischen Fähigkeiten der Tiere angepasst sind. Im Stall müssen den Tieren genügend Rückzugsmöglichkeiten (z. B. aus Strohballen) zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen vom 43. Lebenstag an während des ganzen Tages Zugang zu einem Aussenklimabereich haben. Der Zugang zum Aussenklimabereich darf bei starkem Wind, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden. [1]
[1] An Tagen, an denen die Tiere keinen Zugang zum Aussenklimabereich haben, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Temperatur über Mittag).
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Verordnung des EVD über Ethobeiträge Anhörung
Anhang 2 Weitere Anforderungen im Zusammenhang mit dem Auslauf der einzelnen Tierkategorien (Art. 4 Abs. 2)
a-e Tiere der Rindviehgattung, Wasserbüffel und andere Raufutter verzehrende Nutztiere Programm / Tiere Auslauf Ausnahmen Erleichterte Führung des Auslaufjournals
1.1 RAUS-Laufhof – während des gan- – Einige Tage vor der Geburt bis zehn Tage danach muss – Es muss kein Auslaufjournal geführt werden. Tiere der Rindvieh- zen Jahres dauernd den Mutter- und Jungtieren kein Auslauf gewährt werden. gattung und Zugang zu einem Wasserbüffel Laufhof.
1.2 RAUS-Weide a. Vom 1. Mai – Bei schlechter Witterung und wenn das Gras im Mai noch – Für eine Tiergruppe, die während einer gewissen alle Tiere der bis 31. Oktober: nicht weidereif ist, darf der Weidegang durch Auslauf in Zeitspanne dauernd Zugang zu einer Weide hat, Rindviehgattung, Auslauf an min- einem Laufhof ersetzt werden. muss im Auslaufjournal nur am ersten und am Wasserbüffel und destens 26 Tagen – Während den ersten zehn Tagen der Galtzeit kann der letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende andere Raufutter pro Monat auf Weidegang von Kühen durch Auslauf in einem Laufhof Eintragung gemacht werden. verzehrende Nutztiere einer Weide; ersetzt werden. (ohne Kaninchen) – Einige Tage vor der Geburt bis zehn Tage danach muss den Mutter- und Jungtieren kein Auslauf gewährt werden. und b. vom 1. November – Für eine Tiergruppe, der während einer gewissen bis 30. April: Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt wird, muss Auslauf an min- im Auslaufjournal nur am ersten und am letzten destens 13 Tagen Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende pro Monat. Eintragung gemacht werden.
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Verordnung des EVD über Etho-Beiträge Anhörung
f Tiere der Schweinegattung Tiere Auslauf / Ausnahme Dokumentation
Alle – täglich mehrstündiger Auslauf; – Ein Auslaufjournal muss nur für Tiergruppen geführt Kategorien werden, die nicht dauernd Zugang zum Laufhof haben. (ohne Saugferkel) – Ausnahme: Den Zuchtsauen, die maximal 10 Tage während – Für jede Tiergruppe, ist am ersten und am letzten Tag der der Deckzeit einzeln gehalten werden, muss während dieser Einzelhaltung ohne Auslauf das Datum und die Anzahl Zeit kein Auslauf gewährt werden. Tiere in einer entsprechenden Liste festzuhalten.
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Verordnung des EVD über Ethobeiträge Anhörung
g Nutzgeflügel Tiere Auslauf Ausnahmen
3.1 Alle Kategorien Vom 43. Lebenstag an: – Um das Verlegen von Eiern zu verhindern, dürfen Ställe für Zuchthennen und ohne Mastpoulets a. während des ganzen Tages Zugang zu einem -hähne oder Legehennen bis 10 Uhr geschlossen bleiben. Vom Einstallen in den Aussenklimabereich; und Legestall bis am Ende der 23. Alterswoche darf der Auslauf zusätzlich b. von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, eingeschränkt werden. im Minimum aber während 5 Stunden Zugang – Der Zugang zum Aussenklimabereich und zur Weide darf bei starkem Wind, zu einer Weide. bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden.[1] – Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen eingeschränkt werden.[1] – Bei durchnässtem Weideboden sowie während der Vegetationsruhe darf den Tieren statt auf einer Weide in einem ungedeckten Laufhof Auslauf gewährt werden. Dies ist im Auslaufjournal festzuhalten. Der Laufhof muss genügend gross und ausreichend mit geeignetem Material eingestreut sein.
3.2 Mastpoulets Vom 22. Lebenstag an: – Der Zugang zum Aussenklimabereich und zur Weide darf bei starkem Wind, a. während des ganzen Tages Zugang zu einem bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr Aussenklimabereich; und tiefen Temperaturen eingeschränkt werden.[1] b. von spätestens 13 Uhr bis mindestens 16 Uhr, – Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen im Minimum aber während 5 Stunden Zugang eingeschränkt werden.[1] zu einer Weide.
[1] An Tagen, an denen die Tiere keinen Zugang zum Aussenklimabereich bzw. zur Weide haben, ist dies im Auslaufjournal näher zu begründen (z.B. Temperatur über Mittag, Regenmenge).
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Verordnung des EVD über Etho-Beiträge Anhörung
Anhang 3 (Art. 4 Abs. 5)
Anforderungen an Laufhof und Weide im RAUS-Programm
I Laufhof
1. Der Laufhof muss sich im Freien befinden. Fress- und Tränkebereiche für
Schweine müssen befestigt sein.
2. Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Vorgaben in diesem
Anhang abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
3. Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des Laufhofs
vorweisen können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen sowie die maximal zulässige Tierzahl festgehalten sein. Bei dauernd zugänglichen Laufhöfen (siehe 1.1) muss die Skizze nicht nur den Laufhof, sondern auch den Stall umfassen. Bei der ersten Kontrolle nach dem 1. Januar 2005 sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist und ob die maximal zulässige Tierzahl nicht überschritten wird.
a Laufhof für Tiere der Rindviehgattung und für Wasserbüffel a.1 Den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof Tiere Gesamtfläche[1] Davon müssen mindestens mindestens … m2/Tier ungedeckt sein … m2/Tier
Kühe/Zuchtstiere, über 500 kg 10 2,5 Tiere, über 400 kg 6,5 1,8 Tiere, 300 bis 400 kg 5,5 1,5 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,5 1,3 Kälber, unter vier Monate alt 3,5 1
[1] Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).
2007–...... 46
Verordnung des EVD über Etho-Beiträge Anhörung
a.2 Den Tieren nicht dauernd zugänglicher Laufhof zu einem Laufstall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier
für behornte Tiere für nicht behornte Tiere
Kühe/Zuchtstiere, über 500 kg 8,4 5,6 Tiere, über 400 kg 7 4,9 Tiere, 300 bis 400 kg 5,6 4,2 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 4,2 4 Kälber, unter vier Monate alt 4 4
Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
a.3 Laufhof zu einem Anbindestall Tiere Minimale Laufhoffläche, m2/Tier
für behornte Tiere für nicht behornte Tiere
Kühe/Zuchtstiere, über 500 kg 12 8 Tiere, über 400 kg 10 7 Tiere, 300 bis 400 kg 8 6 Tiere, vier Monate alt bis 300 kg 6 5
Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein.
b-e Laufhof für Tiere der Pferdegattung, für Schafe, Ziegen und Kaninchen Tiere / Zugänglichkeit Minimale Laufhoffläche m2/Tier
Tiere der Pferdegattung – Laufhof dauernd zugänglich 2 mal (doppelte Widerristhöhe)2 – Laufhof nicht dauernd zugänglich 3 mal (doppelte Widerristhöhe)2
Die Mindestfläche für Gruppenausläufe entspricht der Summe der Mindest- auslaufflächen der einzelnen Pferde. Die Fläche von Laufhöfen für Ziegen müssen zu mindestens 25 Prozent, die übrigen Laufhöfe zu mindestens 50 Prozent ungedeckt sein.
47
Verordnung des EVD über Etho-Beiträge Anhörung
f Laufhof für Tiere der Schweinegattung Tiere Minimale Laufhoffläche m2/Tier
Nicht säugende Zuchtsauen 1,3 Zuchteber 4
Remonten und Mastschweine über 60 kg 0,65 Remonten und Mastschweine unter 60 kg 0,45
Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Um zu vermeiden, dass Tiere, die während des ganzen Tages Zugang zu einem sonnenexponierten Laufhof haben, Sonnenbrand bekommen, kann die ungedeckte Fläche zwischen 1. März und 30. September soweit als nötig mit einem Netz beschattet werden.
II Weide
1. Als Weide gilt eine mit Gräsern und Kräutern bewachsene, den Tieren zur Ver-
fügung stehende Grünfläche.
2. Fress- und Tränkebereiche für Schweine müssen befestigt sein.
3. Für Nutzgeflügel muss die Weide Zufluchtsmöglichkeiten, wie Bäume,
Sträucher oder Unterstände aufweisen.
4. Die Weide muss den Raufutter verzehrenden Nutztieren erlauben, einen wesent-
lichen Teil ihres Bedarfs an Raufutter zu decken.
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Verordnung des EVD über Etho-Beiträge Anhörung
Anhang 4 (Art. 3 Abs. 8) (Art. 4 Abs. 5)
Anforderungen an den Aussenklimabereich (AKB) für Nutzgeflügel im BTS- und im RAUS-Programm
1. Mindestmasse
Tiere Bodenfläche des AKB Herden mit mehr als 100 Tieren: (ganze Fläche eingestreut) Breite der Öffnungen vom Stall zum AKB und (bei RAUS) der Öffnungen ins Freie
Zuchthennen – Mindestens 43 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Legehennen – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Junghennen – Mindestens 32 m2 – Insgesamt mindestens 1,5 Laufmeter und -hähne pro 1000 Tiere pro 1000 Tiere; Küken (ab – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
43. Lebenstag)
Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern Stallinnern; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m; – nur BTS: Die Öffnungen des Stalles zum AKB müssen so angeordnet sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurücklegen muss, nicht mehr als
20 m beträgt.
Truten – Mindestens 20 Prozent – Insgesamt mindestens 2 Laufmeter der Bodenfläche im pro 100 m2 der Bodenfläche im Stallinnern Stallinnern; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
2. Der AKB für Nutzgeflügel muss:
a. nach aussen mindestens im Ausmass einer Längsseite vollumfänglich offen oder durch ein Draht- bzw. Kunststoffgeflecht begrenzt sein; b. vollständig gedeckt sein; c. ausreichend eingestreut sein; und d. soweit nötig mit einem Windschutznetz geschützt sein.
49
Verordnung des EVD über Etho-Beiträge Anhörung
3. Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn:
a. der Stall während maximal drei aufeinander folgenden Monaten am gleichen Ort steht; und b. anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.
4. Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Bestimmungen gemäss
Punkt 1 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.
5. Der Landwirt muss bei der Kontrolle eine aktuelle Skizze des AKB vorweisen
können. Auf der Skizze müssen die relevanten Abmessungen und Flächen sowie die maximal zulässige Tierzahl festgehalten sein. Auf der AKB-Skizze müssen zudem die Masse der Öffnungen vermerkt sein. Bei der ersten Kontrolle sind die Angaben auf der Skizze zu überprüfen. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, hat die Kontrollperson dies mit Datum und Unterschrift auf der Skizze zu bestätigen. Bei den nachfolgenden Kontrollen hat die Kontrollperson zu überprüfen, ob die Skizze noch aktuell ist und ob der aktuelle Tierbestand die maximal zulässige Tierzahl nicht überschreitet.
50
Entwurf vom 29. Juni 2007
4 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)
4.1 Ausgangslage
Die landwirtschaftliche Produktion ist an verschiedene Auflagen gebunden. Der Bund hat unter ande- rem rechtliche Vorgaben für die Lebensmittelsicherheit, den Schutz der Konsumenten und Konsumen- tinnen vor Täuschungen, für den Export von landwirtschaftlichen Produkten und die Abgeltung ge- meinwirtschaftlicher besonders ökologischer und ethologischer Leistungen erlassen. Private Vermark- ter haben Label mit zusätzlichen Anforderungen geschaffen.
Die Vorgaben des Bundes werden unter der Verantwortung diverser Ämter des Bundes und der Kan- tone initialisiert und vollzogen. Probenahmen im Rahmen der Bekämpfung von Tierseuchen und frei- willige Beratungsvereinbarungen der Landwirte mit Institutionen, die teilweise vom Bund unterstützt werden, haben ebenfalls Kontrollen zur Folge. Hinzu kommen noch Anforderungen der Label- Anbieter. Die mit den entsprechenden Betriebsbesuchen verbundene Belastung hat sich in den letzten Jahren für die Landwirte erhöht.
Mit der Agrarpolitik 2011 beschloss der Bundesrat eine Handlungsachse zur Vereinfachung der Admi- nistration und besseren Koordination der Kontrollen. In der Vernehmlassungsunterlage vom 14. Sep- tember 2005 zur Agrarpolitik 2011 schlug er unter anderem folgende Massnahmen vor:
• Koordination der Kontrollen durch gegenseitige Abstimmung der Kontrolltätigkeit und Informa- tionsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen (neuer Art. 181 Abs. 1bis LwG);
• Stärkung der Eigenverantwortung durch Selbstkontrolle und risikobasierte Fremdkontrollen;
• Vereinfachung der Datenerfassung und -verwaltung durch ein vernetztes, automatisiertes und zentral verwaltetes Informationssystem unter Einbezug der Label (neuer Art. 185 Abs. 5 LwG).
Diese Vorschläge wurden in der Vernehmlassung zur Agrarpolitik 2011 vom 14.9.2005 von der gros- sen Mehrheit unterstützt.
Das BLW und das BVET haben gemeinsam mit den kantonalen Veterinär- und Landwirtschaftsämtern eine Arbeitsgruppe beauftragt, das schweizerische Kontrollwesen zu überprüfen und Massnahmen zur Umsetzung dieser agrarpolitischen Handlungsachse vorzuschlagen. In der Verordnung über die Koor- dination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben werden die Empfehlungen der Arbeitsgruppe umgesetzt. (Bericht der AG: www.blw.admin.ch/dokumentation/00018/00201).
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Verordnung sieht folgende Massnahmen vor:
• Beschränkung auf eine, ausnahmsweise zwei öffentlich-rechtliche Kontrollen pro Jahr bei Be- trieben ohne Mängel;
• Harmonisierung der von den verschiedenen Rechtserlassen vorgegebenen Kontrollfrequen- zen. Damit können Kontrollen kombiniert durchgeführt werden, indem ein Kontrolleur im Rah- men seiner fachlichen Kompetenz verschiedene Gebiete abdeckt;
• gegenseitige Anerkennung der Kontrollresultate dank akkreditierten Kontrollen;
• zentrale Ablage aller Kontrolldaten;
51
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
• Koordination der Kontrollen durch kantonale Koordinationsstellen, längerfristig eventuell durch den Bund.
• Risikobasierte Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Unter die öffentlich-rechtlichen Kontrollen fallen die hoheitlichen Aufgaben des Bundes bzw. der Kan- tone. Beispiele sind die Kontrollen des ökologischen Leistungsnachweises, der Tierseuchengesetzge- bung (amtstierärztliche Kontrollen), der hygienischen Milchproduktion sowie die im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht einhergehende Kontrollen. Diese Kontrollen umfassen das Feststellen der Differenz von Ist- und Sollwerten (Konformitätsentscheid) und können an private Inspektionsstellen delegiert werden, sofern die rechtlichen Grundlagen dies zulassen. Wenn notwendig erlassen die für den Vollzug zuständigen Behörden Korrekturmassnahmen, Kürzungen oder Sanktionen (hoheitlicher Vollzug). Bei den öffentlich-rechtlichen Kontrollen gibt es einerseits Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und andererseits Kontrollen von freiwilligen Fördermassnahmen der öffentlichen Hand.
Alle von der Kontrollkoordination betroffenen öffentlich-rechtlichen Massnahmen werden explizit in diesem Artikel erwähnt. Die Verordnung bezieht sich auf die öffentlich-rechtlichen Kontrollen im Be- reich der Primärproduktion, das heisst die Erzeugung von unverarbeiteten Produkten. Nicht betroffen sind die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten und der Vertrieb (z. B. Hofladen). Eine Aus- weitung auf weitere Bereiche (z. B. Kontrollen AOC) ist zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen. Der Vollzug der Massnahmen, welcher sich aus den entsprechenden Kontrollresultaten ergibt, richtet sich nach den einschlägigen Verordnungen, auf deren Basis die entsprechende Kontrolle durchgeführt wurde.
Art. 2 Kontrollfrequenz Betriebe, welche keine Mängel aufweisen, sollen in der Regel nicht mehr als einmal jährlich kontrolliert werden. Ausnahmen gibt es unter anderem bei begründetem Verdacht auf die Nichteinhaltung von Vorschriften und bei wesentlichen betrieblichen Änderungen (z. B. Neuanmeldung für ökologische oder ethologische Direktzahlungen). Beim biologischen Landbau müssen die mit der EU äquivalenten Vorgaben berücksichtigt werden. Diese sehen jährliche Kontrollen vor. Deshalb wird die maximale Kontrollfrequenz auf biologisch wirtschaftenden Betrieben auf maximal 2 Kontrollen erhöht.
Die maximale Anzahl Jahre zwischen 2 gleichartigen Kontrollen beträgt 2, 4 oder 12 Jahre. Dies er- möglicht eine sinnvolle Kombination von Kontrollen. Jährlich müssen zusätzlich mindestens 2% der Betriebe risikobasiert überprüft werden.
Art. 3 Kontrollqualität und -anerkennung Die Anforderung der Akkreditierung betrifft sowohl die privaten als auch die staatlichen Kontrollstellen. Sie tritt am 1.1.2010 in Kraft. Mit der Akkreditierung wird der Standard der Kontrollen vereinheitlicht, was die gegenseitige Anerkennung erleichtert.
Art. 4 Aufgaben der Kantone Die Kantone haben bei der Koordination der Kontrollen eine zentrale Aufgabe. Sie bestimmen in ihrem Zuständigkeitsbereich und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben, welche Betriebe in welchen Bereichen kontrolliert werden. Damit die Kontrollresultate allen betroffenen Stellen zur Verfügung ste- hen, müssen die entsprechenden Kontrolldaten und –ergebnisse in einer gemeinsamen Kontrollda- tenbank erfasst und verwaltet werden.
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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Art. 5 Aufgaben des Bundes Das BLW unterstützt und überwacht in Koordination mit dem BVET, dem BAFU, dem BAG und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette die Umsetzung der Verordnung. Nach Inbetriebnahme der Kontrolldatenbank stellt es die Kontrolldaten und -ergebnisse öffentlich-rechtlicher Kontrollen im Rah- men des Datenschutzes auch privatrechtlichen Organisationen zur Verfügung. Dies ermöglicht den administrativen Aufwand für die Landwirtschaft weiter zu vermindern.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts Verordnungen mit Kontrollvorgaben, welche der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben widersprechen, müssen angepasst werden. Nicht aufgeführt unter Artikel 6 sind die Verordnungen, welche im Rahmen des Verordnungspakets der AP 2011 angepasst werden. Sie werden direkt auf den 01.01.2008 angepasst.
Art. 7 Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit der Umsetzung der Agrarpolitik 2011 unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 1 auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Die Vorgaben bezüglich Akkreditierung der Kontrollen treten auf den 1. Janu- ar 2010 in Kraft. Die Erfassung von Kontrolldaten in der vom Bund betriebenen Kontrolldatenbank tritt in Abhängigkeit des Projektfortschritts von ASA2011 in Kraft.
Anhang Grundsätze zur Definition und Bewertung des Risikos (Art. 2 Abs. 5) Die Definition basiert auf den Grundsätzen der EG-Verordnung 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Die Risikokriterien werden von den für die einzelnen Kontrollbereiche zuständigen Ämtern basierend auf diesen Grundsätzen festgelegt. Die Vorarbeiten hierzu werden von einer im Rahmen der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im April 2007 einberufenen Arbeitsgruppe bis im kommenden Herbst geleistet.
4.4 Auswirkungen
4.4.1 Bund
Das Bundesamt für Landwirtschaft benötigt für die Aufgaben gemäss Artikel 5 rund 40 Stellenprozen- te. Diese wurden im Rahmen der vom EVD erlassenen kurzfristigen Massnahmen durch interne Um- lagerungen befristet bis 31.01.2008 bereits bereitgestellt. Sie sollen ab 01.02.2008 unbefristet weiter- geführt werden. Für den Aufbau und den Betrieb der Kontrolldatenbank werden ab 1.1.2008 60 Stel- lenprozente benötigt. Diese sind mit den im BLW eingestellten Mitteln finanzierbar.
4.4.2 Kantone
Für die Kantone hat die Führung der kantonalen Koordinationsstellen einerseits einen personellen Mehraufwand zur Folge. Andererseits kann die Kontrollfrequenz durch die bessere Koordination ge- senkt werden. Erfahrungen einzelner Kantone bzw. im Leistungsauftrag von Kantonen arbeitenden Kontrollorganisationen mit den kurzfristigen Massnahmen zur Kontrollkoordination zeigen, dass der Aufwand der Kantone für die Kontrollen damit gesenkt werden kann. Gemäss Artikel 4 Absatz 3 wi- ckeln die Kantone und andere berechtigte Stellen Prozesse im Kontrollwesen anhand einer umfas- senden, standardisierten Kontrollkoordinationsplattform ab.
4.4.3 Volkswirtschaft
Betriebe mit einem geringen Risiko und einer tiefen Beanstandungsquote profitieren, weil die durch- schnittliche Anzahl der Kontrollen sinkt. Betriebe mit hohem Risiko und hoher Beanstandungsquote werden intensiver kontrolliert. Das Prinzip der risikobasierten Kontrollen fördert die Eigenverantwor- tung. Die Gesamtkosten für die Kontrollen und die Verwaltung der Kontrolldaten werden durch die
53
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Koordination und die zentrale Verwaltung der Kontrolldaten sinken. Die Vorgaben für die Kontrollkoor- dination werden keine Einbussen bei der Kontrollqualität zur Folge haben. Ziel ist es, auch in Zukunft den heutigen Standard in den Bereichen Ökologie, Tierwohl sowie Hygiene gegenüber Konsumenten und Steuerzahlern zu gewährleisten.
4.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Verordnung berücksichtigt die Vorgaben der EG-Verordnung 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz und der EG-Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel. Zum übrigen internationalen Recht bestehen keine Widersprüche.
4.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG), Artikel 36 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG), Artikel 44 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG) und Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c des Tierseu- chengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG).
54
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), auf Artikel 36 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 (LMG), auf Artikel 44 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003 (HMG) und auf Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664 (TSG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf
Landwirtschaftsbetrieben gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen: a. Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19815 (TSchV); b. Tierarzneimittelverordung vom 18. August 20046 (TAMV); c. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19987 (GSchV); d. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19988 (DZV); e. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20009 (SöBV); f. Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199810 (ABBV);
2007–...... 55
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung
g. Bio-Verordnung vom 22. September 199711 (???); h. Verordnung vom 23. November 200512 über die Primärproduktion (VPrP); i. Milchqualitätsverordnung vom 23. November 200513 (MQV); j. Verordnung des EVD vom 23. November 200514 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP); k. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199515 (TSV); l. TVD-Verordnung vom 23. November 200516.
2 Sie gilt für Kontrollen:
a. auf Betrieben, welche gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion registriert sind; b. der Aufzucht, des Anbaus, der Erzeugung und des Erntens von Primärprodukten; c. des Melkens, der Aufzucht oder Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten; d. der Bestimmungen im Geltungsbereich der Verordnungen nach Artikel 1, welche die Anwesenheit des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin erfordern.
Art. 2 Kontrollfrequenz
1 Die Kontrollstellen müssen ihre Kontrollen so koordinieren, dass
landwirtschaftliche Betriebe in der Regel nicht mehr als einmal pro Jahr, Biobetriebe nicht mehr als zweimal pro Jahr kontrolliert werden.
2 Häufigere Kontrollen können insbesondere vorgenommen werden:
a. auf Betrieben, auf denen die für den Vollzug zuständige Stelle in der vorangehenden Kontrolle Mängel festgestellt hat; b. auf Betrieben, bei denen ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften besteht; c. auf Betrieben, bei denen wesentliche betriebliche Änderungen stattgefunden haben; aufgrund ausserordentlicher Ereignisse wie Krankheiten oder Seuchen.
3 Der Abstand zwischen zwei Kontrollen darf höchstens betragen:
a. 2 Jahre bei Kontrollen nach der Bio-Verordnung vom 22. September 199717;
11 SR 910.18 12 SR 916.020 13 SR 916.351.0 14 SR 916.351.021.1 15 SR 916.401 16 SR 916.404 17 SR 910.18
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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung
b. 4 Jahre bei Kontrollen nach der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198118 (TSchV), der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199819 (GSchV), der Direkt-zahlungsverordnung vom 7. Dezember 199820 (DZV): Ökologischer Leistungsnach-weis, Öko- und Ethobeiträge, der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199821 (ABBV), der Verordnung vom 23. November 200522 über die Primär-produktion (VPrP), der Verordnung des EVD vom 23. November 200523 über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP); c. 12 Jahre bei Kontrollen nach der Tierarzneimittelverordung vom 18. August
200424 (TAMV), der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199825
(DZV): Strukturdaten, der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März
200026 (SöBV), der Milch-qualitätsverordnung vom 23. November 200527
(MQV), der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199528 (TSV) und der TVD-Verordnung vom 23. November 200529.
4 Zusätzlich werden jährlich mindestens 2 Prozent der Betriebe risikobasiert
überprüft. Die Grundsätze für die Definition und die Bewertung des Risikos sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 3 Kontrollqualität und -anerkennung
1 Kontrollstellen müssen für ihre Tätigkeit nach Artikel 1 nach der europäischen
Norm ISO/IEC 1702030 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sein. 2 Die Kontrollresultate einer Kontrollstelle sind für alle für den Vollzug zuständigen Behörden verbindlich.
Art. 4 Aufgaben der Kantone 1 Die für den Vollzug der Kontrollen nach Artikel 1 zuständigen kantonalen Stellen führen in jedem Kanton gemeinsam eine Koordinationsstelle.
2 Die Koordinationsstelle bestimmt die zu kontrollierenden Betriebe und
Kontrollbereiche. Sie führt eine Liste der für den Vollzug der Kontrollen gemäss
18 SR 455.1 19 SR 814.201 20 SR 910.13 21 SR 910.17 22 SR 916.020 23 SR 916.351.021.1 24 SR 812.212.27 25 SR 910.13 26 SR 910.133 27 SR 916.351.0 28 SR 916.401 29 SR 916.404 30 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29,
8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, Email:
verkauf@snv.ch bezogen werden.
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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung
Artikel 1 verantwortlichen Personen und übermittelt die Liste jährlich dem Bundesamt für Landwirtschaft. 3 Die Kantone erfassen die Daten der kontrollierten Betriebe, die Kontrollresultate, die verhängten Verwaltungsmassnahmen sowie Daten zur Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen in einer umfassenden, standardisierten und gemeinsamen Datenbank.
Art. 5 Aufgaben des Bundes
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft unterstützt und überwacht die Umsetzung
dieser Verordnung in Koordination mit dem Bundesamt für Veterinärwesen, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Gesundheit und der Bundeseinheit Lebensmittelkette.
2 Der Bund stellt die Daten von öffentlich-rechtlichen Kontrollen für
privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 7 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Artikel 3 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
3 Artikel 4 Absatz 3 tritt am ... in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 5) Grundsätze zur Definition und Bewertung des Risikos
1. Definition des Risikos
Die zuständige Behörde legt des Risiko fest, das für die Priorisierung der risikobasierten Kontrollen zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Ziele der Kontrollen und der strategischen Ziele der Behörden (z.B. mehrjähriger nationaler Kontrollplan) können auch mehrere Risiken festgelegt werden. Das Risiko setzt sich zusammen aus der Wahrscheinlichkeit, dass ein unerwünschtes Ereignis eintritt und dem Ausmass des Schadens, der bei einem solchen Ereignis entstehen könnte (z.B. Gefährdung der Gesundheit von Tieren; Beeinträchtigung des Exports; Täuschung des Konsumenten; Erschleichung von ungerechtfertigten Beiträgen).
2. Bewertung des Risikos
a. Aufgrund der zu berücksichtigenden Risiken werden Risikofaktoren festgelegt, die eine Beurteilung der festgelegten Risiken zulassen (z.B. Verwendung von Rohstoffen, Materialien, Substanzen, Tätigkeiten oder Vorgängen, die das Risiko wesentlich beeinflussen; das bisherige Verhalten der verantwortlichen Personen hinsichtlich Einhaltung des Rechts; die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Selbst-kontrollen; das Täuschungspotenzial der Anpreisungen; das Täuschungs-potenzial zum Erlangen von ungerechtfertigten Beiträgen). b. Bei der Festlegung der für die Priorisierung von risikobasierten Kontrollen relevanten Risikofaktoren werden ausschliesslich solche berücksichtigt, die das Risiko beträchtlich beeinflussen können und zu denen gesicherte Daten oder Informationen vorliegen. c. Zur risikobasierten Bewertung eines Betriebes werden von den relevanten Risikofaktoren die Eintretenswahrscheinlichkeit des unerwünschten Ereignisses und das Ausmass des Schadens, den das unerwünschte Ereignis zur Folge haben könnte, beurteilt. Die Bewertung der beiden Elemente soll in geeigneten Stufen erfolgen. Das Risiko des Betriebs wird anhand einer Risikomatrix in Risikokategorien eingeteilt. d. Die relevanten Risikofaktoren für die risikobasierte Beurteilung eines Betriebs müssen nicht alle Beurteilungskriterien der amtlichen Kontrollen umfassen.
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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung
Anhang 2 (Art. 6) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199531
Art. 292a Amtstierärztliche Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung
1 Die Kontrollfrequenz der amtstierärtzlichen Kontrollen richtet sich nach der
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …
2 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen
Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sind. 3 Das Bundesamt für Veterinärwesen erlässt zu den amtstierärztlichen Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung Vorschriften technischer Art.
2. Milchqualitätsverordnung vom 23. November 200532
Art. 12 Abs. 4 und 5 4 Die Kontrollfrequenz richtet sich nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …
5 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen
Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sind.
3. TVD-Verordnung vom 29. November 200533
Art. 16 Absatz 2
2 Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art der Kontrollen bei den
Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest. 3 Die Kontrollfrequenz richtet sich nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …
4 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen
Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sind.
31 SR 916.401 32 SR 916.351.0 33 SR 916.404
60
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung
4. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200434
Art. 30 Abs. 1 Bst. c
1 Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind verantwortlich für die
Kontrollen und Inspektionen sowie für den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung in: c. Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November
200535 über die Primärproduktion registriert sind.
Art. 31 Kontrollfrequenz und Delegation der Kontrollen
1 Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel für
Nutztiere führen, sind mindestens alle fünf Jahre, reine Heimtierpraxen mindestens alle zehn Jahre zu kontrollieren.
2 Je nach Risiko werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt.
3 Die Kontrollfrequenz der Primärproduktionsbetriebe richtet sich nach der
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …
4 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen
Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» akkreditiert sind.
34 SR 812.212.27 35 SR 916.020
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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben Anhörung
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Entwurf vom 29. Juni 2007
5 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
5.1 Ausgangslage
Die gesetzlichen Vorgaben haben einzig bei der Zuständigkeit für die Kürzungsvorgaben bei den Direktzahlungen geändert (Art. 170 Abs. 3 LwG). Die gesetzlichen Bestimmungen für die allgemeinen Bestimmungen sowie der Öko- und Ethobeiträge haben keine Änderungen erfahren. Die Verordnungsänderungen basieren auf den Handlungsachsen 2 und 5 der Botschaft zur Agrarpolitik 2011. Damit soll einerseits der festgestellte ökologische Handlungsbedarf durch effizientere Massnahmen gezielt angegangen werden. Anderseits sollen Betriebe mit geringen ökologischen Risiken administrativ entlastet werden.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Reduktion allgemeiner Flächenbeitrag • Auf Grund beschränkter finanzieller Mittel (Zahlungsrahmen, Sparmassnahmen) ist es nötig, den allgemeinen Flächenbeitrag am 1. Januar 2008 um 70 Franken auf 1080 Franken je ha zu senken. Die Reduktion wird damit auf alle Bewirtschafter bzw. Betriebe entsprechend ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche verteilt.
Beitragsabstufungen • Das eidg. Parlament hat die Weiterführung der Beitragsabstufungen beschlossen. Auf Grund der für die Jahre 2008 und 2009 gemäss Budget und Finanzplan verfügbaren Mittel werden die Abstufungssätze vorerst unverändert weitergeführt. Ab 2010 kann gemäss heutiger Einschätzung eine moderate Erhöhung der Grenzwerte in Betracht gezogen werden.
Kontrollen, Kürzungen • Koordination der Direktzahlungskontrollen mit den anderen öffentlich-rechtlichen Kontrollen.
• Senkung der minimalen Kontrollfrequenz.
• Verbindliche Kürzungsvorgaben bei Verstössen und Mängeln.
ÖLN • Entlastung von wenig intensiv geführten Betrieben von Suisse-Bilanz und Bodenanalysen.
• Strengere Vorgaben für den Einsatz von Phosphor im Zuströmbereich von phosphorbelasteten Seen.
• Verbesserung des Schutzes der Gewässer vor Eintrag von Pflanzenschutzmitteln durch Verbreiterung des ungedüngten Grünflächenstreifens von 3 auf 6 Meter und obligatorische Frischwassertanks auf Pflanzenschutzgeräten.
Ökobeiträge • Qualitätssteigerung beim ökologischen Ausgleich: Möglichkeit für flexible Schnittzeitpunkte bei extensiven Wiesen, Ablösung der Rotationsbrachen durch das Element Säume, Anforderungen an Dichte und Ertragsfähigkeit von Hochstamm-Feldobstbäume, Senkung der Beiträge für wenig intensiv genutzte Wiesen von der Talzone bis in die Bergzone II.
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Direktzahlungsverordnung
Ethobeiträge • Verlagerung der RAUS-Beiträge für Raufutterverzehrer zugunsten der BTS-Beiträge. Einführung von BTS-Beiträgen für Pferde.
• Unterteilung des RAUS-Programmes für Tiere der Rindviehgattung in eine Laufhof- und eine Weidevariante.
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ersatz eines Ausdrucks: Der Begriff Pflanzenbehandlungsmittel wird zwecks Vereinheitlichung mit anderen gesetzlichen Bestimmungen durch Pflanzenschutzmittel ersetzt.
Art. 4 Zu Direktzahlungen berechtigende Flächen Abs. 5 und 6 Bei den extensiv genutzten Wiesen (Art. 45) kann zwischen einem fixen und einem flexiblen Schnittzeitpunkt gewählt werden. Wird der flexible Schnittzeitpunkt gewählt, so müssen bei jedem Schnitt 5-10% der Flächen stehen gelassen werden. Mit Art. 4 Abs. 5 wird klargestellt, dass auch für nicht gemähte Wiesenstreifen sämtliche Direktzahlungen ausgerichtet werden.
Art. 6 Ausgeglichene Düngerbilanz Abs. 2 Bisher wurde ein vollständiger Düngungsplan nur zum Nachweis von einem höheren Nährstoffbedarf aufgrund von unterversorgten Böden vorgelegt. Der vollständige Düngungsplan muss analog dem „Düngungskonzept für eine nachhaltige Bodennutzung“ gemäss den Grundlagen der Düngung in Acker- und Futterbau (GRUDAF) der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten erstellt werden. Im Düngungsplan wird der Nährstoffgehalt des Bodens im Gegensatz zur Nährstoffbilanz berücksichtigt. Zur Erfüllung des ÖLN ist der vollständige Düngungsplan zusammen mit der Suisse-Bilanz vorzule- gen.
Art. 7 Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen Abs. 2 Die Bisher unter Ziffer 3.1 des Anhangs aufgeführte Regelung wird aus formaljuristischen Gründen in die Buchstaben a und b übernommen.
Abs. 3 Der Verweis wird der neuen Verordnungsstruktur angepasst.
Abs. 5 Entlang von Oberflächengewässern wird der extensive Grün- oder Streueflächenstreifen von heute 3 auf neu 6 Meter ausgedehnt. Davon ausgenommen sind vor dem 1. Januar 2008 angelegte Dauerkul- turen (Art. 73b, Abs. 1). Damit wird der Investitionsschutz sichergestellt und es kann vermieden wer- den, dass zur Wahrung des Mindestabstandes von Oberflächengewässern Reb- oder Obstbaumzeilen gerodet werden müssen. Diese Ausnahme gilt bis Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer. Letztere beträgt beispielsweise für Reben 25 Jahre und für Obstkulturen 15 Jahre (nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes). Die Ausdehnung der Streifen ist eine wirksame Massnahme, um die Belastung der Gewässer durch Pflanzenschutzmittel zu reduzieren. Die Bestim- mung soll auch die Verringerung des von der Zulassungsbehörde festgelegten Sicherheitsabstandes
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von Oberflächengewässern ermöglichen. Im Falle einzelner Mittel, die für Wasserorganismen toxisch sind, kann dieser Abstand bei 20 m oder 50 m liegen. Dieser Abstand soll auf 6 m herabgesetzt wer- den können, wenn das Behandlungsgerät mit einem Antidriftsystem ausgerüstet ist und die nicht be- handelte 6-Meter-Zone eine durchgehende Vegetation aufweist, die mindestens 3 m breit und ebenso hoch wie die behandelte Kultur ist.
Art. 9 Geeigneter Bodenschutz Abs. 1 Als Element des Bodenschutzes wird neu das Vermeiden von Bodenverdichtungen explizit aufgeführt. Durch die zunehmenden Fahrzeuggewichte ist auf diesen Aspekt vermehrt zu achten. Das Ziel ist Strukturveränderungen des Bodens zu vermeiden, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden.
Art. 10 Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel Abs. 3 Alle in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel können generell im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises verwendet werden. Die Mittel wurden von den Zulassungsbehörden geprüft (nach der PSMV). Für alte Wirkstoffe läuft zurzeit ein Überprüfungsverfahren. Pflanzenschutzmittel, die unannehmbare Nebenwirkungen für Menschen und Umwelt haben - insbesondere die Kontaminie- rung von Böden und Gewässern oder Auswirkungen auf Nicht-Zielorganismen -, sind nicht zugelas- sen. Nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes ist der Einsatz von Pflanzenschutzmit- teln zu fördern, deren Wirkungsweise gegen den Schädling möglichst spezifisch ist und die folglich ei- ne optimale Schonung von Nutzorganismen gewährleisten. Aus diesem Grund kann für bestimmte Pflanzenschutzmittel eine Sonderbewilligung durch die zuständigen kantonalen Stellen verlangt wer- den. Dieses Sonderbewilligungssystem besteht seit der Einführung der Direktzahlungen und hat sich bewährt. Neu enthält die DZV eine Liste der Pflanzenschutzmittel, für die eine Sonderbewilligung er- forderlich ist. Eine exakte Liste fehlte bisher bzw. deren Erstellung wurde an die Kantonsbehörden de- legiert, was zu einer unbefriedigenden Situation führte. Künftig sollen die Zulassungsbehörden offiziell beauftragt werden, die im Rahmen des ÖLN bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel zu bestim- men. Die Liste der betreffenden Mittel wird in der DZV publiziert (vgl. Ziffer 6.5 des Anhangs). Da neue Wirkstoffe auf den Markt gelangen, ist die Liste regelmässig anzupassen. Gestützt auf Artikel 177 LwG kann die Änderung technischer Vorschriften auf das BLW übertragen werden, ohne über den Bundesrat zu gehen. Damit die Bestimmungen, die das BLW ändern kann, klar festgelegt sind, wird die Liste der bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel separat aufgeführt.
Art. 11 Ökologischer Leistungsnachweis im biologischen Landbau Abs. 1 Im Sinne der Gleichbehandlung mit dem ÖLN muss im biologischen Landbau die ausgeglichene Düngerbilanz gemäss der Methode „Suisse-Bilanz“ oder anhand eines vollständigen Düngungsplanes nachgewiesen werden. Eine diesbezügliche Rechtsunsicherheit wird damit geklärt.
Art. 14 Technische Regeln Abs. 2 Im Rahmen der Massnahmen des Bundes zur administrativen Entlastung der Wirtschaft werden zahlreiche Bewilligungsverfahren aufgehoben. Darunter fällt auch die Anerkennung von gleichwertigen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises.
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Art. 16 Abs. 2 Die Anpassung ist redaktioneller Art. Die Schweizerische Akkreditierungsstelle ist dem SECO und nicht mehr der METAS angegliedert. Die Norm EN 45004 ist nicht mehr in Kraft.
Art. 20 Abstufung der Beiträge nach Flächen oder Tierzahl Abs. 1 und 2 Das eidg. Parlament hat im Jahr 2003 die Aufhebung der Abstufungen der Direktzahlungen nach Flä- chen und Tieren beschlossen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Entlastungspro- gramm 03 wurde die Aufhebung auf den 1. Januar 2008 verschoben, weshalb der Artikel 20 der Di- rektzahlungsverordnung entsprechend aufgehoben wurde (AS 2003 5321, 5330). In den Beratungen zur AP 2011 hat das eidg. Parlament die Wiedereinführung bzw. Weiterführung der Beitragsabstufungen beschlossen. Deshalb wird der Artikel 20 mit der Verordnungsänderung wieder aufgenommen. Auf Grund der für die Jahre 2008 und 2009 gemäss Budget und Finanzplan verfügbaren Mittel werden die Abstufungssätze vorerst unverändert weitergeführt.
Art. 27 Flächenbeiträge Abs. 1 Auf Grund beschränkter finanzieller Mittel ist es nötig, den allgemeinen Flächenbeitrag am 1. Januar 2008 um 70 Franken auf 1080 Franken je ha zu senken. Anstelle der in der Botschaft zur AP2011 aufgeführten Reduktion auf 1100 Franken je ha muss der Ansatz wegen zusätzlichen Sparmassnahmen um weitere 20 Franken je ha gesenkt werden.
Art. 30 Beitragsbegrenzung Abs. 1 Bst. a In Folge Änderung der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung ersetzt der Begriff „Talzone“ die bisherige Ackerbauzone, Übergangszone und erweiterte Übergangszone. Diese Änderung wird zudem in Art. 49 Abs. 1 Bst. a und im Anhang in den Ziffern 2.1, 2.2 sowie 5.1 vorgenommen. Die Änderung wird unter diesen Artikeln nicht mehr speziell aufgeführt.
Art. 40 Grundsatz Abs. 1 Bst. f Das Element Rotationsbrache wird aufgehoben, da es sich nur wenig von den Buntbrachen unterscheidet. Neu wird das Element Saum auf Ackerfläche aufgenommen. Säume sind artenreiche, streifenförmige, jährlich nur zur Hälfte gemähte Dauergesellschaften, die auf der Ackerfläche angelegt werden.
Art. 42 Beitragsausschluss Bst. d Flächen auf den ersten 3 Metern des Anhauptes werden regelmässig überfahren und eignen sich deshalb nicht für den ökologischen Ausgleich. Die entsprechende Regelung aus den bisherigen Weisungen wird neu in der Verordnung festgehalten.
Art. 44 Allgemeine Voraussetzungen Abs. 1 Mulchen wird verboten, da es insbesondere die Fauna in ökologischen Ausgleichsflächen schädigt.
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Direktzahlungsverordnung
Art. 45 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für extensiv genutzte Wiesen Abs. 2 - 2quater Neu kann zwischen einem fixen und einem flexiblen Schnittzeitpunkt gewählt werden. Die Anforderungen an den flexiblen Schnittzeitpunkt basieren auf dem entsprechenden Projekt der Agridea1.
Abs. 3bis Die bisherige Ausnahmeregelung wird an die neu strukturierten Absätze 2 – 2quater angepasst.
Art. 46 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für wenig intensiv genutzte Wiesen Abs. 3 Die Änderung ist redaktioneller Art.
Art. 48 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Hecken, Feld- und Ufergehölze Die bisherige Formulierung konnte so ausgelegt werden, dass nur auf einer Seite der Hecke ein Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt werden muss. Diese Auslegung ist mit der neuen Formulierung nicht mehr möglich.
Art. 49 Beiträge Abs. 1 Bst. a Die Änderung ist redaktioneller Art.
Abs. 2 Die Beiträge für wenig intensive Wiesen werden vom Talgebiet bis in die Bergzone II an jene der Bergzonen III und IV angeglichen. Damit wird der Anreiz für den Wechsel zu qualitativ wertvolleren Flächen erhöht.
Art. 51 Voraussetzungen und Auflagen für Saum auf Ackerflächen Das Element Rotationsbrache wird aufgrund seiner grossen Ähnlichkeit mit den Buntbrachen aufgehoben. Bestehende Rotationsbrachen können aufgrund von Art. 73b Abs. 2 bis am 31. Dezember 2009 an die Ökoausgleichsfläche angerechnet werden und Beiträge auslösen.
Das Element Saum auf Ackerfläche wird als neuer Typ von ökologischen Ausgleichsflächen eingeführt. Damit kann der Vernetzung von Lebensräumen und der Erhöhung des Strukturangebots im Talgebiet Rechnung getragen werden. Die Voraussetzung und Auflagen für die Beitragsgewährung basieren auf den Ergebnissen eines Projektes von Agroscope ART Reckenholz.
Art. 53 Beiträge Die Beiträge für Säume auf Ackerland entsprechen jenen des bisherigen Elementes Rotationsbrache.
Ab dem Jahr 2009 werden die Beiträge für Bunt- und Rotationsbrachen sowie für Ackerschonstreifen und Säume um die Erhöhung des Zusatzbeitrages im Ackerbau reduziert.
1 Agridea Lindau: Flexibilisierung des Schnittzeitpunktes bei Wiesentypen des ökologischen Ausgleichs, Bericht des Pilotversuchs, Februar 2006 (www.agridea- lindau.ch/publikationen/downloads/index.htm)
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Direktzahlungsverordnung
Art. 54 Hochstamm-Feldobstbäume Abs. 2bis und 5 Bisher wurden Beiträge für Kern- und Steinobstbäume ausgerichtet, sofern ihre Dichte geringer war als jene einer Obstanlage. So war es beispielsweise möglich, auf einer Hektare 299 Apfelbäume anzupflanzen und dafür die entsprechenden Beiträge zu beziehen, obwohl bei dieser Dichte eine normale Entwicklung des Hochstamm-Feldobstbaumes nicht mehr gewährleistet ist. Mit der Änderung wird die Beitragszahlung auf maximal 160 Bäume (Abstand ca. 8 auf 8 Meter) beschränkt. Zudem muss eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit gewährleistet sein. Diese Weisung wird nun auf Verordnungsstufe angehoben.
Art. 55 Voraussetzungen und Auflagen Abs. 2 Bst. a Hirse ist ein Getreide, welches in jüngster Zeit wieder in der Schweiz zu Speisezwecken angebaut wird. Als Ergänzung zu den bisherigen Getreiden soll auch extensiv angebaute Hirse mit Extensobeiträgen gefördert werden.
Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Anpassung ist redaktioneller Art. Sie dient der Einführung des Begriffs BTS.
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis Die Anpassung in Absatz 1 ist redaktioneller Art. Sie dient der Einführung des Begriffs RAUS.
Mit Absatz 1bis wird das RAUS-Programm für Tiere der Rindviehgattung in eine Laufhof- und eine Weidevariante unterteilt. Dadurch können sich neu auch Betriebsleiter, die ihre Kühe mit einer Total- mischration füttern oder mit einem Melkroboter melken, künftig am RAUS-Programm beteiligen. Bisher waren sie ausgeschlossen, weil das Weiden ein zentrales Element des RAUS-Programmes war.
Art. 62 Beiträge Abs. 1 und 2 Für Pferde wird ein BTS-Programm eingeführt. Damit wird einem seit mehreren Jahren immer wieder aus Tierschutzkreisen vorgebrachten Anliegen entsprochen. In der bisherigen RAUS-Verordnung war für Hirsche und Bisons einzig die ganzjährige Haltung im Freien vorgeschrieben. Diese Anforderung entspricht den geltenden Tierschutzvorgaben. Weil die RAUS-Vorschriften für diese Tierkategorien somit keine Mehrleistung beinhalten, die abgegolten werden kann, wird das RAUS-Programm für Hir- sche und Bisons aufgehoben.
Die BTS-Beiträge für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Ziegen und Kaninchen werden von heute 90 Franken/GVE auf 125 Franken/GVE angehoben. Die RAUS-Beiträge für diese Tierkategorien werden im Gegenzug von 180 auf 160 Franken/GVE herabgesetzt. Ferner wird für Rindvieh und Wasserbüffel ein neues RAUS-Programm ohne Weide mit einem auf 125 Franken/GVE reduzierten RAUS-Beitrag eingeführt. Die BTS-Beiträge für Mastpoulets und Truten werden von 180 auf 280 Franken/GVE erhöht.
Art. 66 Kontrollen Abs. 1bis Mit der neuen Bestimmung werden die kantonal unterschiedlichen Kontrollperioden gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Dies vereinfacht die Kontrolle insbesondere von interkantonalen Hofdüngertransporten.
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Direktzahlungsverordnung
Abs. 4 Bst. a Die Vorgaben für die Kontrollfrequenzen werden für zahlreiche Verordnungen in der neuen Kontrollkoordinationsverordnung vereinheitlicht.
Art. 67 Beitrag und Abrechnung Abs. 3 Absatz 3 wird wegen der Weiterführung der Beitragsabstufungen unverändert wieder aufgenommen.
Art 70 Kürzung und Verweigerung der Beiträge Abs. 1 Einleitungssatz Aufgrund des neuen Art. 170 Abs. 3 LwG legt der Bund die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen verbindlich fest. Mit dem Verweis auf die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (http://www.blw.admin.ch/themen/00006/00047/index.html?lang=de „Direktzahlungskürzungsrichtlinie“) werden die bisherigen Vorgaben für die Kürzung der Direktzahlungen beibehalten. Sie werden jedoch sowohl für die Vollzugs- als auch für richterliche Instanzen verbindlich.
Art. 73b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ..... November 2007 Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar bereits bestehen, muss der Grün- oder Streueflächenstreifen gemäss Artikel 7 Absatz 5 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer eingehalten werden.
Mit der Übergangsbestimmung in Absatz 1 wird bestätigt, dass die Rotationsbrachen noch bis Ende 2009 als Ökoausgleichsflächen zählen und Beiträge auslösen können. Der Beitrag wird im Jahr 2009 um 200 Franken reduziert.
Anhang
1.2 Aufzeichnungen
Buchstabe c: Die Ergänzung dient zur Vervollständigung der notwendigen Aufzeichnungen die der Bewirtschafter machen muss.
2.1 Nährstoffbilanz
Abs. 1 Analog zu Art. 6 Abs. 2 wird der vollständige Düngungsplan als Alternative zur Suisse-Bilanz aufgeführt. Die Erstellung des Düngungsplanes basiert auf dem Düngungskonzept der „Grundlagen der Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF)“. Dies entspricht einer nachhaltigen Bodennutzung, indem die Bodenreserven, die Bodeneigenschaften, das Standortpotential und die Fruchtfolge in die Düngungsplanung einbezogen werden. Der Düngungsplan unterstützt die Eigenverantwortung der Bewirtschafter und ermöglicht einen nachhaltigen Einsatz der natürlichen Ressourcen. Zur Erfüllung des ÖLN muss der Düngungsplan zusammen mit der Suisse-Bilanzvorgelegt werden. Aktuelle Softwareprogramme sind in der Lage sowohl den Düngungsplan als auch die Suisse-Bilanz zu erstellen.
Die Methode Suisse-Bilanz soll gestrafft werden. Mit dem Fehlerbereich von 10 Prozent werden Un- genauigkeiten bei den Ertrags- und Verzehrswerten abgedeckt. Die Methodik konnte in den letzten Jahren immer mehr präzisiert und vervollständigt werden. Aus diesem Grund sind Toleranzen inner- halb der Berechnung nicht mehr nötig. Die Krippen- und Lagerverluste in der Grundfutterbilanz wer-
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Direktzahlungsverordnung
den deshalb gestrichen. Weitere Vereinfachungen sollen im Rahmen der Überarbeitung der Methode geprüft werden.
Abs. 3
Höhere TS-Erträge generieren in der Suisse-Bilanz einen höheren Nährstoffbedarf. Mit der Einführung des Absatz 3bis entsteht ein Anreiz, die strengere Regelung mit einem höherem Nährstoffbedarf zu umgehen. Zur Vereinfachung des Vollzugs drängt sich eine regionale, auf agronomischen Grundsätzen beruhende TS-Begrenzung auf.
Der Hinweis auf den neuen Abs. 4 erfolgt zur Ergänzung der Bestimmungen für die Einhaltung der Phosphorbilanz.
Abs. 4 Der neue Absatz 4 bezweckt eine weitere Reduktion des Phosphoreintrags in Seen mit einem erhöhten Phosphorgehalt. Davon betroffen sind nur Betriebe die sich in einem Zuströmbereich nach Artikel 29 Abs. 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung befinden, eine intensive Tierhaltung und Böden in den Versorgungsklassen D bzw. E aufweisen. Als intensive Tierhalter gelten Betriebe, deren P-Anfall aus der eigenen Hofdüngerproduktion den P-Bedarf ihrer Kulturen übersteigt. In Projektgebieten nach Artikel 62a GSchG wird diese Massnahme erst nach Ablauf der aktuell gültigen Projektverfügungen umgesetzt (ab 2011).
Abs. 5 Der Einsatz von Klärschlamm in der Landwirtschaft ist seit dem 1. Oktober 2006 verboten. Die zwei- jährige Übergangsfrist läuft per 1. Oktober 2008 ab.
Abs. 6 Die Grenze der Intensität, bis zu welcher keine Suisse-Bilanz erstellt werden muss, wird angehoben. Sie entspricht nun der Förderschwelle für die RGVE-Beiträge. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die befreiten Betriebe in der Regel nur ein geringes potentielles ökologisches Risiko darstellen.
2.2 Bodenanalysen
Abs. 2 Die Grenze der Intensität, bis zu welcher keine Bodenanalysen genommen werden müssen, wird analog zu Ziffer 2.1 Abs. 6 auf die Höhe der Förderschwelle für die RGVE-Beiträge angehoben. Zur Vereinheitlichung wird der Ausdruck „in der Regel“ gestrichen, was der heutigen Praxis entspricht.
3 Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen
Abs. 3 Es wird präzisiert, dass die Grünflächenstreifen entlang von Wegen weder gedüngt noch mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden dürfen.
Abs. 4 Die Breite der Grünflächenstreifen wird mit Art. 7 Abs. 5 harmonisiert.
3.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen
Geändert wird Folgendes:
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Direktzahlungsverordnung
• Aufhebung der Elemente Hecken, Feld- und Ufergehölze ohne Beiträge sowie der unbefestigten, natürlichen Wege.
• Ausschlusskriterien für artenarme oder übernutzte Bestände bei magerem Weideland und Waldweiden.
• Neudefinition der Anforderungen an Rebflächen mit hoher Artenvielfalt aufgrund eines Projektes der Agridea. Diese sind auf die Anforderungen gemäss der Öko- Qualitätsverordnung abgestimmt.
• Verpflichtung der Kantone, die Auflagen und Bewilligungen für anderweitige anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen mit dem BLW abzusprechen.
6.1 Allgemeine Bestimmungen zum Pflanzenschutz
Abs. 4 Ab 2008 dürfen nur noch Pflanzenschutzgeräte mit Frischwassertanks neu in Betrieb genommen werden, damit diese auf dem Feld gereinigt werden können. Dies ist eine wirksame Massnahme zur Vermeidung von Wasserverunreinigungen. Neue Spritzen (ab 2004) sind bereits entsprechend ausgerüstet, für ältere Spritzen sind auf dem Markt Nachrüstsätze erhältlich. Damit für die Bewirt- schafter ein Investitionsschutz sichergestellt ist, kommt diese Bestimmung nur zur Anwendung, wenn die ordentliche Nutzungsdauer des Geräts (gemäss ART 12 Jahre) abgelaufen ist (gilt nur für Geräte, die vor 2004 erworben wurden). Von den 15'000 Sprühgeräten, die in der schweizerischen Landwirtschaft eingesetzt werden, sind schätzungsweise nur 10% bereits mit den entsprechenden neuen Anforderungen ausgerüstet. Die Kosten für die zur Reinigung auf dem Feld notwendige Ausrüstung bewegen sich zwischen 500 Fran- ken (nur Materialkosten bei Selbstmontage) und 3000 Franken (Montage durch einen Fachmann). Im Kanton Bern ist diese Massnahme seit 2007 obligatorisch.
6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau
Pflanzenschutzmittel, die einer Sonderbewilligung bedürfen, sind neu unter Ziffer 6.5 explizit aufge- führt. Aus diesem Grund können die Absätze 2, 3 und 4 aufgehoben werden.
Die CCC-und CC-Wirkstoffe sind Gegenstand einer Überprüfung. Je nach Ergebnis werden die Wirk- stoffe entweder in der Schweiz generell verboten (keine Zulassung mehr) oder können im Rahmen des ÖLN frei verwendet werden.
Um den administrativen Aufwand für die Bewirtschafter zu verringern, kann die Behandlung von Dau- ergrünland ohne Sonderbewilligung erfolgen, sofern die behandelte Fläche nicht mehr als 20% der Dauergrünlandfläche ausmacht. Weiter wurde präzisiert, dass beim pfluglosen Ansaat einer Ackerkul- tur der Einsatz von Totalherbiziden erlaubt ist.
6.4 Sonderbewilligungen
Keine Änderung. Die Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste sind nach wie vor ein unverzichtbares Instrument, um die Bedingungen für die Sonderbewilligungserteilung zu har- monisieren.
3.1 Auswirkungen
3.1.2 Bund
Mit der zusätzlichen Reduktion um 20 Franken je ha LN werden rund 20 Mio. Franken mehr eingespart als in der Botschaft zur AP2011 aufgeführt ist. Diese zusätzliche Kürzung ist auf Grund der Sparmassnahmen des Bundes erforderlich.
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Durch die Reduktion der Beiträge der wenig intensiv genutzten Wiesen können ca. 4.5 Mio. Franken eingespart werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass einige dieser Wiesen neu als extensiv genutzte Wiesen angemeldet werden, so dass das Sparpotential geringer sein wird. Die Rotationsbrache wird aufgehoben und der Saum auf Ackerfläche wird neu eingeführt. Finanziell hat das keine Auswirkungen.
Auswirkungen auf die Projekte gemäss Artikel 62a GSchG: Durch die Einführung des neuen Abs. 3bis der Ziffer 2.1 im Anhang entsteht eine Verschiebung der bisher gewährten Beiträge hin zu anderen Massnahmen. Es wird davon ausgegangen, dass die Abgeltungen sich im gleichen Rahmen bewegen werden. Sowohl bei den Verlängerungen als auch bei neuen Projekten werden zukünftig die Bestimmungen des NFA angewendet werden.
3.1.3 Kantone
Absatz 3bis Ziff. 2.1 des Anhangs: Bisher beteiligten sich zwischen 54 und 70% der betreffenden Betriebe in den Zuströmbereichen an den Projekten der Mittellandseen gemäss Art. 62a GSchG. Es kann davon ausgegangen werden, dass die neue Bestimmung eine Zunahme der Beteiligung hervorruft. Weiter gehen wir davon aus, dass auch für den Zugersee ein Projekt gestartet wird. Für die Höhe der Abgeltungen bei Verlängerungen oder neuen Projekten gelten zukünftig die Bestimmungen des neuen Finanzausgleichs. In personeller Hinsicht sind für die Kantone keine Auswirkungen zu erwarten.
3.2 Volkswirtschaft
Art. 27 Abs. 1 Gegenüber 2007 sinkt der Flächenbeitrag um 70 Franken je ha, so dass die Einnahmen pro Betrieb im Durchschnitt um 1295 Franken reduziert werden.
Abs. 3bis Ziff.2.1: Anzahl betroffene Betriebe: In den Seeeinzugsgebieten der Mittellandseen befinden sich rund 1590 Betriebe, die potentiell betroffen sind. Es dürften eher weniger sein, da die Bodenversorgung der Betriebe nicht bekannt ist und nicht alle Betriebe D bzw. E Böden ausweisen.
Auswirkungen auf die Betriebe mit Seeverträgen in 62a-Projektgebieten: Die betroffenen Betriebe müssen ihren überschüssigen Hofdünger reduzieren oder wegführen. Dabei sind technische Massnahmen, Hofdüngerexporte oder Reduktionen des Tierbestandes anwendbar. Dies ist mit Kosten verbunden. Bei den bisherigen Projekten werden rund 30% der jährlichen Abgeltungen für die Massnahme „reduzierter Phosphoraustrag“ aufgewendet, was rund 1.4 Mio. Franken entspricht. Für das Jahr 2005 bedeutet dies im Durchschnitt von 518 beteiligten Betrieben ein Betrag von 2'700 je Betrieb. Auswirkungen auf übrige Betriebe:in den Seeeinzugsgebieten: Aufgrund der Erfahrungen bei den bestehenden Projekten kann mit den vorhandenen Erfahrungswerten gerechnet werden. Da ein gewisses Optimierungspotential bei der bisherigen An- wendung der Massnahme „reduzierter Phosphoraustrag“ bestand, kann deshalb im Durchschnitt mit etwas weniger als 2'700 Franken Mehrkosten gerechnet werden.
Abs. 6 Ziff.2.1 und Abs. 2 Ziff. 2.2: Auswirkungen auf die Betriebe: Für die befreiten Betriebe erfolgt eine administrative und finanzielle Entlastung, da die Suisse-Bilanz bei unveränderten Betriebsstrukturen nur noch alle drei Jahre erstellt werden muss und die Kosten für Bodenanalysen gänzlich entfallen. Da die Nährstoffzufuhr auf die Betriebe nicht bekannt ist, können keine gesicherten Aussagen über die Anzahl der befreiten Betriebe gemacht werden.
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Direktzahlungsverordnung
Eine Bodenanalyse kostet rund 45 Franken pro Parzelle, das Erstellen einer Nährstoffbilanz rund 40 Franken pro Betrieb.
3.3 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
3.4 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 59 LwG.
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Direktzahlungsverordnung
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 8 Absatz 2, 9 Absatz 2, 10 Sachüberschrift sowie Absätze 2 und 3, 45 Absatz 1, 46 Absatz 1, 47 Absatz 1, 48 Absatz 3, 50 Absatz 2 sowie 51 Absatz 5 wird der Ausdruck "Pflanzenbehandlungsmittel" durch "Pflanzenschutzmittel" ersetzt.
Art. 4 Abs. 5 und 6
5 Für Flächen nach Artikel 45 Absatz 2quater werden auch für die Fläche des
Altgrasstreifens die Direktzahlungen ausgerichtet. 6 Für Flächen nach Artikel 45 Absatz 3bis, die nicht jährlich genutzt werden, werden in den Jahren ohne Nutzung die Ökobeiträge, sowie zwei Drittel der Flächenbeiträge ausgerichtet. Diese Ausnahmebestimmung gilt nicht für Flächen, die nach Artikel
16 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 von der
landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ausgeschlossen sind.
Art. 6 Abs. 2
2 Anhand einer Nährstoffbilanz oder eines vollständigen Düngungsplans ist zu
zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht wird.
1 SR 910.13 2 SR 910.91
2007–...... 75
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 7 Abs. 2, 3 und 5
2 Anrechenbar sind die ökologischen Ausgleichsflächen nach Ziffer 3.1 des
Anhangs, die a. sich auf der Betriebsfläche sowie in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirt- schafterin sind.
3 Bäume nach Artikel 54 und den Ziffern 3.1.2.3 und 3.1.2.4 des Anhangs werden
mit einer Are angerechnet, jedoch höchstens 100 Bäume pro Hektare bestockte Fläche.
5 Es sind anzulegen:
a. entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Waldrändern ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite; b. entlang von Oberflächengewässern ein Streifen von mindestens 6 Metern Breite; auf den ersten 3 Metern entlang der Oberflächengewässer muss ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt werden oder ein Ufergehölz sein, im restlichen Bereich kann auch eine Buntbrache oder ein Saum auf Ackerland angelegt werden.
Art. 9 Abs. 1
1 Zum geeigneten Bodenschutz gehören insbesondere das Vermeiden von Erosion,
von Bodenverdichtungen und von chemischen Bodenbelastungen.
Art. 10 Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel
3 Ziffer 6 des Anhangs legt vorgeschriebene Pflanzenschutzmethoden und verbotene
Pflanzenschutzmittel fest. Pflanzenschutzmittel, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20053 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen verwendet werden. Die Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel kann eingeschränkt werden, wenn diese wenig spezifisch bzw. in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektiv sind. Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann Ziffer 6.5 des Anhangs anpassen.
Art. 11 Ökologischer Leistungsnachweis im biologischen Landbau
1 Der ökologische Leistungsnachweis ist im biologischen Landbau erbracht, wenn:
a. die Vorschriften der Artikel 3, 6–16 und 38–39 der Bio-Verordnung vom 22. September 19974 eingehalten sind; b. die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 und Ziffer 3 des Anhangs erfüllt werden; und
3 SR 916.161 4 SR 910.18
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
c. die Anforderungen an die ausgeglichene Düngerbilanz nach Ziffer 2 des Anhangs erfüllt werden.
Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 16 Abs. 2
2 Die Bestätigung einer von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS)
ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich gilt als Nachweis.
Art. 20 Abstufung der Beiträge nach Fläche oder Tierzahl 1 Die Sätze der Beiträge nach Beitragsarten werden nach Fläche oder Tierzahl wie folgt abgestuft: Grössen- Zu Direktzahlungen Zu Direktzahlungen Kürzung des klassen berechtigende Fläche berechtigender Tierbestand Beitragssatzes
1 Bis 30 ha Bis 45 GVE 0%
2 Über 30 bis 60 ha Über 45 bis 90 GVE 25%
3 Über 60 bis 90 ha Über 90 bis 135 GVE 50%
4 Über 90 ha Über 135 GVE 100%
2 Als Beitragsarten gelten die Flächenbeiträge, die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere, die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, die allgemeinen Hangbeiträge, die Hangbeiträge für Rebflächen, die Beiträge für den ökologischen Ausgleich, die Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps, die Beiträge für den biologischen Landbau, die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme sowie die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien.
Art. 27 Abs. 1 1 Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1'080 Franken.
Art. 30 Abs. 1 Bstb. a 1 Die Beiträge werden höchstens folgenden Tierbesatz pro Hektare Grünfläche gewährt: a. in der Talzone 2,0 RGVE
Art. 40 Abs. 1 Bst. f 1 Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gewährt für: f. Saum auf Ackerfläche;
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Art. 42 Bst. d Kein Beitrag wird ausgerichtet für: d. Flächen, die sich auf den ersten 3 Metern des Anhauptes stirnseitig zur offenen Ackerfläche oder zu Spezialkulturen befinden.
Art. 44 Abs. 5
5 Mulchen ist verboten.
Art. 45 Abs. 2-2quater und 3bis
2 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der
Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss sich für jede Bewirtschaftungseinheit für sechs Jahre entweder für die Nutzungsart nach Absatz 2bis oder die Nutzungsart nach Absatz 2quater verpflichten. 2bis Wird die Nutzungsart ohne vorgegebenen Nutzungsintervall und mit frühestmöglichem Erstschnittzeitpunkt gewählt, so darf der erste Schnitt vorgenommen werden: a. im Talgebiet ab dem 15. Juni; b. in den Bergzonen I und II ab dem 1. Juli; c. in den Bergzonen III und IV ab dem 15. Juli. 2ter Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um maximal zwei Wochen vorverlegen. 2quater Wird die Nutzungsart mit vorgegebenem Nutzungsintervall gewählt, so müssen folgende Auflagen erfüllt werden: a. Das Nutzungsintervall muss bis zum 1. September mindestens 8 Wochen betragen. b. Bei jedem Schnitt müssen mindestens 5 Prozent und maximal 10 Prozent der Wiesenfläche in Streifenform stehen gelassen werden (Altgrasstreifen). c. Die Lage der Altgrasstreifen muss bei jedem Schnitt gewechselt werden. d. Bei jeder Nutzung bis Ende August muss Dürrfutter bereitet werden. e. Es dürfen keine Mähaufbereiter eingesetzt werden. 3bis Für Flächen, für die Beiträge nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April
20015 oder nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 19666 ausgerichtet
werden, kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz in einer schriftlichen Vereinbarung Nutzungsvorschriften festlegen, die von den Absätzen 2-2quater abweichen.
5 SR 910.14 6 SR 451
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 46 Abs. 3 3 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Artikel 45 Absätze 2bis und 3–5.
Art. 48 Abs. 1
1 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Grün- oder
Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite aufweisen. Dieser wird nicht vorausgesetzt, wo er nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wo die Hecke, das Feld- oder Ufergehölze an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.
Art. 49 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
1 Der Beitrag beträgt für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld-
und Ufergehölze je Hektare und Jahr: a. in der Talzone 1500 Franken
2 Der Beitrag beträgt für wenig intensiv genutzte Wiesen je Hektare und Jahr 300
Franken.
Gliederungstitel vor Art. 50
3. Abschnitt: Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerfläche
Art. 51 Vorausetzungen und Auflagen für Saum auf Ackerfläche 1Als Saum auf Ackerfläche gelten Flächen, die:
a. mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten für Saum auf Ackerfläche empfohlenen Saatmischung einheimischer Wildkräuter für Saum auf Ackerfläche angesät werden; b. vor der Aussaat als Ackerfläche genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren; c. im Talgebiet liegen; und d. mindestens 3 Meter und maximal 12 Meter breit sind.
2 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Die
Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
3 Der Saum muss mindestens sechs Vegetationsperioden am gleichen Standort
bestehen bleiben.
4 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Das
Schnittgut ist abzuführen.
79
Direktzahlungsverordnung Anhörung
5 Auf geeigneten Flächen kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz eine
Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.
Art. 53 Bst. b und d Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr: b. Aufgehoben d. für Saum auf Ackerfläche 2500 Franken
Art. 54 Abs. 2bis und 5 2bis Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt sein, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Für Spindelhochstamm- Feldobstbäume werden keine Beiträge gewährt. 5 Der Beitrag wird für maximal 160 Bäume je Hektare ausgerichtet und beträgt je Baum und Jahr 15 Franken.
Art. 55 Abs. 2 Bst. a 2 Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für: a. Weizen ohne Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Emmer und Einkorn sowie Mischel dieser Getreidearten;
Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) gelten Mehrflächen- Haltungssysteme:
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis 1 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) bedeutet: 1bis Das RAUS-Programm für Tiere der Rindviehgattung und Wasserbüffel ist unterteilt in "RAUS-Laufhof" und "RAUS-Laufhof/Weide".
Art. 62 Beiträge 1 Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Gross- vieheinheit und Jahr für:
a Tiere der Rindviehgattung und Wasserbüffel, ab 4 125 Franken Monate alt, Tiere der Pferdegattung ohne Hengste über
3 Jahren, Ziegen und Kaninchen
b Schweine 155 Franken
80
Direktzahlungsverordnung Anhörung
c Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), 280 Franken Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten
2 Die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien betragen je
Grossvieheinheit und Jahr für:
a RAUS-Laufhof, 125 Franken für Tiere der Rindviehgattung und Wasserbüffel b RAUS-Laufhof/Weide, 160 Franken für Tiere der Rindviehgattung, Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung ohne Hengste über 3 Jahren, Schafe, Ziegen sowie Kaninchen c Schweine 155 Franken
d Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), 280 Franken Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten
Art. 66 Abs. 1bis 1bisDie Kontrolle der Programme extensive Produktion, biologischer Landbau, Ethobeiträge und ökologischer Leistungsnachweis erfolgt zwischen dem 1. September des Jahres, das dem Beitragsjahr vorausgeht und dem 31. August des Beitragsjahres.
Art. 66 Abs. 4 Bst. a
4 Die Kantone veranlassen, dass
a. Kontrollfrequenzen und Koordination der Kontrollen sich nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom …7 richten.
Art. 67 Abs. 3 3 Der Beitrag pro Beitragsart wird entsprechend den Grössenklassen in Artikel 20 berechnet.
Art. 70 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der
Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
7 SR...
81
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 73b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... November 20078 1 Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestehen, müssen die minimale Breite von 6 Metern und die vorgeschriebene Bepflanzung nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer eingehalten werden.
2 Die zum Zeitpunkt der Änderung vom … bestehenden Rotationsbrachen nach
Artikel 51 bisherigen Rechts können in den Jahren 2008 und 2009 weitergeführt werden. Für das Jahr 2008 beträgt der Beitrag 2500 Franken pro Hektare, für das Jahr 2009 2300 Franken pro Hektare.
II Der Anhang erhält die Fassung gemäss Beilage.
III
1 Diese Änderungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
8 AS 2007 ....
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Anhang9 (1. Tit., 3. Kap.)
Ökologischer Leistungsnachweis: technische Regeln
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Grundsatz
Dieser Anhang enthält die technischen Regeln zum ökologischen Leistungsnachweis.
1.2 Aufzeichnungen
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein: a. Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan, Parzellenverzeichnis; b. Angaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung, den Pflanzenschutz und bei Ackerkulturen die Erntedaten und -erträge; c. die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen oder der vollständige Düngnungsplan zum Nachweis einer ausgeglichenen Düngerbilanz. d. weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.
2 Ausgeglichene Düngerbilanz
2.1 Nährstoffbilanz
1 Mittels der Nährstoffbilanz oder einem vollständigen Düngungsplan ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» des Bundesamts für Landwirtschaft und der AGRIDEA oder gleichwertige Berechnungsmethoden. Der vollständige Düngungsplan muss analog dem „Düngungskonzept für eine nachhaltige Bodennutzung“ der „Grundlagen für die Düngung im Acker– und Futterbau“ der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten erstellt werden. Zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises ist die effektiv erfolgte Düngung gemäss Düngungsplan massgebend.
2 Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztier-
bestandes je Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von
9 Fassung gemäss Ziff. II der V
83
Direktzahlungsverordnung Anhörung
technischen Massnahmen und Abnahmeverträgen für Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht wird.
3 Die Phosphorbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens
+10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Sie legen in Absprache mit dem BLW für die einzelnen Regionen maximale Trockensubstanz- Erträge für die Nährstoffbilanz fest. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Abs. 1 Buchstabe d der
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199810 im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereiche (Zo) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) grösser als 100 Prozent gemäss „Suisse-Bilanz“ ausweisen, dürfen maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zuständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in den Bodenversorgungsklassen D oder E nach Ziff. 2.2 DZV befindet, gelten die Bestimmungen nach Absatz 3. 5Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Sie legen in Absprache mit dem BLW für die einzelnen Regionen maximale Trockensubstanz- Erträge für die Nährstoffbilanz fest. Der pflanzenbaulich wirksame Stickstoff, der Hofdünger wird wie folgt berechnet: Ausscheidungen der Tiere abzüglich der kaum vermeidbaren Verluste im Stall und während der Hofdüngerlagerung gemäss den Angaben in den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau». Vom verbleibenden Stickstoff werden grundsätzlich 60 Prozent als verfügbar angerechnet.
6 Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über
mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden. 7 Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 2,0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha in der Talzone; 1,7 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,4 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,2 DGVE/ha in der Bergzone II; 1,0 DGVE/ha in den Bergzonen III und IV. Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz verlangen.
10 SR 814.201
84
Direktzahlungsverordnung Anhörung
2.2 Bodenanalysen
1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann,
muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 46 sowie Dauerweiden.
2 Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der
Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 2.0 DGVE/ha in der Talzone; 1,7 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,4 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,2 DGVE/ha in der Bergzone II; 1,0 DGVE/ha in den Bergzonen III und IV. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen «Vorrat» (D) oder «angereichert» (E) gemäss den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», Ausgabe 2001 befinden.
3 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden
ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.
4 Das Bundesamt ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der
Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevor- schriften.
5 Die zugelassenen Labors stellen dem Bundesamt die gewünschten
Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.
3 Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen
1 Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen die ökologischen
Ausgleichsflächen im Inland mindestens 3,5 Prozent der im Inland mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der im Inland bewirtschafteten übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.
2 Bei der Aufteilung von ökologischen Ausgleichsflächen auf verschiedene
Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind die verschiedenen Elemente von der zuständigen Amtsstelle auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen zugeteilten Teilflächen festzuhalten.
3 Entlang von Wegen sind Grünflächestreifen von mindestens 0,5 m Breite zu
belassen. Auf diesen dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
85
Direktzahlungsverordnung Anhörung
4 Auf die Grün- oder Streueflächenstreifen entlang von Oberflächengewässern,
Hecken, Feld-, Ufergehölzern und Waldrändern dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind – mit Ausnahme eines Streifens von 6 m Breite entlang von Oberflächengewässern – zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
5 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzern
kein Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt wird, wenn: a. besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z. B. geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken); oder b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt. 6 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Absatz 5 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.
3.1 Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen
Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Nicht anrechenbar sind Flächen, die nach Artikel 16 Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder nach Artikel 42 von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind.
3.1.1 Zu Beiträgen berechtigende ökologische
Ausgleichsflächen Alle Ökoausgleichsflächen gemäss 3. Titel, 1. Kapitel (Art. 40 – 54 DZV).
3.1.2 Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische
Ausgleichsflächen
3.1.2.1 Extensiv genutzte Weiden
Mageres Weideland Bedingungen und Auflagen: - Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere), keine Zufütterung auf der Weide. - Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren. - Grundsätzliche Weidenutzung, mindestens einmal jährlich (Säuberungsschnitt erlaubt). - Pflanzenschutzmittel (PSM): höchstens Einzelstockbehandlung (angemessener Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt).
11 SR 910.91
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
- Ausgeschlossen werden breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände. Intensive Wiesenpflanzen wie ital. Raigras, engl. Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Rispengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss sowie Weissklee dominieren max. 20 Prozent der Fläche. Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen (wie Blacken, guter Heinrich, Brennesseln und Disteln) dominieren max. 10 Prozent der Fläche. - Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens 6 Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.
3.1.2.2 Waldweiden (Wytweiden, Selven)
Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen (insbesondere Jura und Alpensüdseite) Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern. – Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen. – PSM nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen (Waldverordnung, vom 30. Nov. 199212). – Anrechenbar ist nur der Weideanteil. – Bezüglich Ausschluss von artenarmen, übernutzten Flächen oder Lägerflächen gelten die Bestimmungen gemäss 3.1.2.1. – Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens 6 Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.
3.1.2.3 Hochstamm-Feldobstbäume
(sofern nicht zu einem Beitrag berechtigend nach Art. 54) Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume Bedingungen und Auflagen: Es gelten die Vorschriften nach Artikel 54 mit folgenden Ausnahmen: – Die Mindestzahl von 20 Bäumen pro Betrieb wird nicht vorausgesetzt. – Hochstamm-Feldobstbäume, die in Obstanlagen stehen, sind an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar.
12 SR 921.01
87
Direktzahlungsverordnung Anhörung
3.1.2.4 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen
Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume Bedingungen und Auflagen: – Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m. – Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens
3 m.
– Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.
3.1.2.5 Wassergraben, Tümpel, Teich
Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung. – Keine PSM. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 6 m breit, keine Düngung und keine PSM.
3.1.2.6 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Steinhaufen und -wälle: mit oder ohne Bewuchs Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung und keine Nutzung. – Keine PSM. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit, keine Düngung und keine PSM. – Pflege der Ruderalflächen: alle zwei bis drei Jahre im Herbst.
3.1.2.7 Trockenmauern
Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen) Bedingungen und Auflagen: – Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung. – Keine PSM. – Höhe mindestens 50 cm. – Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Trockenmauer beidseitig je min- destens 50 cm breit, keine Düngung und keine PSM.
88
Direktzahlungsverordnung Anhörung
Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m rechnen; für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche oder für solche mit nur einem Grün- oder Streueflächenstreifen: 1,5 m.
3.1.2.8 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Bedingungen und Auflagen: - Bodenbedeckung der Fahrgassen: spontane Vegetation auf mindestens 50 Prozent der Rebfläche, regelmässig verteilt. - Düngung: nur im Unterstockbereich erlaubt. - Schnitt: ab April, alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse; zeitlicher Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens 8 Wochen; Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte erlaubt. - Bodenbearbeitung in den Fahrgassen: oberflächliches Einarbeiten des organischen Materials (Streue) erlaubt, alle 3 Jahre, in jeder zweiten Fahrgasse. - Pflanzenschutzmittel: nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern. Nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide) zulässig. Der Einsatz von Acariciden ist mit Ausnahmebewilligung der zuständigen kantonalen Behörde möglich. - Wendezonen und private Zufahrtswege (Böschungen, an Rebflächen angrenzende bewachsene Flächen): Bodenbedeckung mit artenreicher Vegetation. Ein jährlicher Schnitt kurz vor der Weinernte erlaubt. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig. - Ausschlusskriterien Rebflächen mit hoher Artenvielfalt (Rebfläche und Wendezonen) sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: - Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) : mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche oder, - Anteil invasiver Neophyten von mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche. Die Kontrolle erfolgt von Juli bis September. Teilflächen können ausgeschlossen werden. - Ausnahmen Flächen, welche die Qualitätskriterien der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April
200113 erfüllen, können von der Anforderung der Bodenbedeckung abweichen,
13 SR 910.14
89
Direktzahlungsverordnung Anhörung
sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind und die Rebfläche von November bis April zu mindestens 50 Prozent mit artenreicher Vegetation bedeckt ist. Im Einvernehmen mit dem kantonalen Naturschutzamt kann der Kanton zur Förderung besonderer Arten weitere Ausnahmen von den obgenannten Grundsätzen bewilligen.
3.1.2.9 Weitere ökologische Ausgleichsflächen
Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen Bedingungen und Auflagen: Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle in Absprache mit dem BLW festzulegen.
4 Geregelte Fruchtfolge
4.1 Anzahl Kulturen
1 Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier
verschiedene Ackerkulturen aufweisen.
2 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche
bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 Prozent als eine Kultur.
3 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so
zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen, sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.
4.2 Maximaler Anteil der Hauptkulturen
1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für
Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt: in Prozent
a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) 66 b. Weizen und Korn 50 c. Mais 40 d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese 50 e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) 60 f. Hafer 25 g. Rüben 25
90
Direktzahlungsverordnung Anhörung
in Prozent
h. Kartoffeln 25 i. Raps, Sonnenblumen 25 k Sojabohnen 25 l. Ackerbohnen 25 m. Tabak 25 n. Proteinerbsen 15
2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen
Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.
4.3 Gleichwertige Regelungen
1 Bei Regeln, die anstelle des maximalen Anteils der Hauptkulturen eine Regelung
der Anbaupausen enthalten muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 nicht überschritten werden. 2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zum System Anbaupausen nach Ziffer 4.3 oder umgekehrt wechseln.
4.4 Mindestanforderungen an die Fruchtfolge im Gemüsebau
und Beerenanbau
1 Die vom Bundesamt anerkannten kulturspezifischen Fruchtfolgerichtlinien der
Schweizerischen Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL) und der Schweizerischen Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO) für den Beerenanbau zum Schutz des Bodens von Gemüse- und Beerenkulturen müssen eingehalten werden.
2 Die Fruchtfolgerapporte müssen mindestens für die vergangenen drei Jahre
vorliegen.
5 Geeigneter Bodenschutz
5.1 Bodenbedeckung
Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, welche in der Talzone, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, müssen offene Ackerflächen mit Kulturen, welche vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedecken: a. Ansaat einer Winterkultur; oder b. Ansaat von Zwischenfutter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw. 30. September nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.
91
Direktzahlungsverordnung Anhörung
5.2 Erosionsschutz
1 Es dürfen keine regelmässig beobachtbaren Bodenabträge auf Flächen auftreten,
wo angepasste Massnahmen zur Erosionsbekämpfung fehlen. Als angepasste Massnahmen gilt die Bewirtschaftung nach einem mehrjährigen Plan zur Verhinderung der Erosion. Der Plan wird von einer vom Kanton bezeichneten Stelle gemeinsam mit dem Bewirtschafter erstellt. Er beinhaltet eine Situationsanalyse (Identifikation der Erosionsprobleme, Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Neigung und Bodenstruktur der Parzellen etc.) und einen Umsetzungsplan.
2 Obst-, Beeren- und Rebbau: Die vom Bundesamt anerkannten kulturspezifischen
Richtlinien der Fachorganisationen zum Schutze des Bodens von Obstanlagen, Beerenkulturen sowie Rebanlagen müssen beachtet werden.
6 Auswahl und gezielte Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln
6.1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder
selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
2 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz und die von ihr beauftragten
Fachstellen können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach den Ziffern 6.2 und
6.3 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Ziffer 6.4 erteilen.
3 Von Einschränkungen nach den Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen
mit Versuchen. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Gesuchsteller oder Gesuchstellerin und Bewirtschafter oder Bewirtschafterin ist zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zuzustellen. 4 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte, die ab dem 1. Januar 2008 neu in Betrieb genommen werden, müssen mit einem Frischwassertank zur Reinigung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerüstet sein. Vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommene Geräte dürfen während der ordentlichen Nutzungsdauer von 12 Jahren nach der Inbetriebnahme noch ohne Frischwassertank eingesetzt werden.
6.2 Vorschriften für den Acker- und Futterbau
1 Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind Applikationen mit
Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. 2 Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen.
3 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und von
insektiziden Spritzmitteln ist in den in der Tabelle aufgeführten Fällen gestattet.
92
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Kultur Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel
1. Getreide 1.1 1.2
Teil- oder breitflächige Herbst- Nach Erreichen der Schadschwelle anwendung bis zum 10. Oktober. gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten, die unter Ziffer 6.5 aufgelistet sind.
2. Raps 2.1 2.2
Teil- oder breitflächige Nach Erreichen der Schadschwelle Anwendung. gegen Stängelrüssler, Glanzkäfer.
3. Mais 3.1 3.2
Bandbehandlung. Keine.
4. Kartoffeln 4.1 4.2
Bandbehandlung, teil- oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle flächige Anwendung. gegen Kartoffelkäfer: Nur mit Produkten, die unter Ziffer
6.5 aufgelistet sind.
5. Rüben 5.1 5.2
Bandbehandlung. Keine.
6. Eiweisserbsen, 6.1 6.2
Ackerbohnen, Bandbehandlung, teil- oder breit- Nach Erreichen der Schadschwelle Soja, Sonnen- flächige Anwendung. gegen Blattläuse: nur mit Produkten, blumen, Tabak die unter Ziffer 6.5 aufgelistet sind.
7. Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt.
Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur ist der Einsatz von Totalherbiziden erlaubt. In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt. In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv ökol. Ausgleichsflächen) nur mit Sonderbewilligung.
6.3 Vorschriften für die Spezialkulturen
Zusätzlich zu Ziffer 6.1 Absätze 1–3 müssen die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien zur Reduktion negativer Auswirkungen direkter Pflanzenschutzmassnahmen beachtet werden. Die Richtlinien basieren auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Schadenschwelle und bevorzugen biologische oder biotechnische Methoden.
6.4 Sonderbewilligungen
1 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen können nach den geltenden
Weisungen, herausgegeben von der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste, erteilt werden. Diese werden in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie müssen schriftlich ausgestellt und zeitlich befristet werden und beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Einzelbewilligungen sind in der Regel mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden.
2 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz führen eine Liste der erteilten
Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Ziel- organismen enthält. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.
6.5 Pflanzenschutzmittel für den Acker- und Futterbau
1 Im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweis können Pflanzenschutzmittel, die
nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200514 bewilligt sind und nicht unter Absatz 2 erwähnt werden, unter Berücksichtigung der Verwendungsvor- schriften frei eingesetzt werden.
2 Die Verwendung der folgenden Pflanzenschutzmittel für die betreffenden Indika-
tionen bedarf im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises einer Sonderbewil- ligung nach Punkt 6.4: a. Nematizide: sämtliche Pflanzenschutzmittel.. b. Molluskizide: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Metaldehyd. c. Insektizide:
1. Getreidehähnchen: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme
derjenigen auf der Basis von Diflubenzuron und Teflubenzuron.
2. Kartoffelkäfer: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen
auf der Basis von Novaluron, Teflubenzuron, Hexaflumuron, und Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis.
3. Blattläuse auf Leguminosen, Tabak und Sonnenblumen: sämtliche
Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Primicarb, Pymetrozin und Triazamat.
7 Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut
Es gelten die folgenden Regelungen:
1. Saatgetreide
– Anbaupause Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander. – Pflanzenschutz CCC ist für Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1 gemäss den Sortenempfehlungen erlaubt.
2. Saatkartoffeln
– Pflanzenschutz Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen
14 SR 916.161
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Prebasis und Basis erlaubt.
3. Saatmais
– Anbaupause Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais. – Pflanzenschutz Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.
4. Gras- und Kleesamenanbau
– Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden. – Ökologischer Der Saatzüchter oder die Saatzüchterin muss grundsätzlich Ausgleich ökologische Ausgleichsflächen wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Ökoausgleichsflächen mit einem Grün- oder Streueflächenstreifen mit einer Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den Bewirtschaftungsauflagen für den ökologischen Ausgleich und die Saatgut-produktion entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden Gründen unterschritten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin Schnitttermine festlegen, die von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend kürzen. Die Flächen bleiben an den für den ökologischen Leistungsnachweis obligatorischen ökologischen Ausgleich anrechenbar.
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
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Entwurf vom 29. Juni 2007
6 Verordnung über Sömmerungsbeiträge (Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV)
6.1 Ausgangslage
Die Sömmerungsbeiträge werden nach dem Leitsatz „Pflege durch Nutzung“ zum Schutz sowie zur Erhaltung der vielfältigen Kulturlandschaft des Sömmerungsgebietes ausgerichtet. Heute gelangen rund 91 Mio. Franken an 7400 Betriebe zur Auszahlung. In den vergangenen Jahren wurden jeweils ca. 300'000 Grossvieheinheiten auf einer Fläche von rund 538'000 ha gesömmert. Der zulässige Viehbesatz bzw. Normalbesatz wird nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Nutzung festgelegt. Ausgehend vom Normalbesatz werden die Beiträge nach Normalstoss (NST) ausgerichtet. Ein NST entspricht der Sömmerung einer GVE während 100 Tagen. Aktuell betragen die Ansätze pro NST 300 Franken. Für Schafe besteht eine Differenzierung nach Weidesystem. So werden für die Behirtung ebenfalls 300 Franken, für Umtriebsweiden 220 Franken und für die übrigen Weiden 120 Franken pro NST ausbezahlt.
Grundlage für die Ausrichtung der Sömmerungsbeiträge bildet Artikel 77 LwG. Die heute geltende Sömmerungsbeitragsverordnung geht auf das Jahr 2000 zurück. Im Nachgang zur AP 2002 wurde die Verordnung revidiert. Kernelement der Revision war damals die Umstellung vom Beitrag pro Tier auf den Beitrag nach Normalbesatz. Zwischenzeitlich sind nicht zuletzt aufgrund des Strukturwandels auf den Ganzjahresbetrieben auch im Sömmerungsgebiet Veränderungen festzustellen, die verschiedene Anpassungen der Sömmerungsbeitragsverordnung notwendig machen. Zudem ist auch die Alpwirt- schaft vom bevorstehenden Abbau der Marktstützung im Milchbereich betroffen. Im Rahmen der Um- lagerung von Mitteln aus der Milchmarktstützung in die Direktzahlungen sollen daher die Sömme- rungsbeiträge ab 2009 erhöht werden. Vorgesehen sind zusätzlich 10 Mio. Franken pro Jahr, so dass jährlich insgesamt rund 100 Mio. Franken zur Verfügung stehen. Auch die übrigen Änderungen sollen auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten. In diesem Zusammenhang ist noch offen, ob der Bundesrat die Verordnung bereits im laufenden Jahr verabschieden wird.
Die Abbildung 1 (folgende Seite) zeigt die Entwicklung der gesömmerten Tiere in Normalstössen seit dem Jahr 2000 (vgl. auch Agrarbericht 2006, Seite 181 ff). Insgesamt hat sich der gesömmerte Tier- bestand in dieser Zeitspanne nicht wesentlich verändert. Dennoch ist zumindest längerfristig von eher abnehmenden Bestossungszahlen auszugehen.
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Sömmerungsbeitragsverordnung
Abbildung 1: Entwicklung gesömmerte Tiere in Normalstössen
Kühe gemolken Mutter-,Ammen- und Galtkühe, ohne Kälber andere Rinder, Kälber, Stiere Schafe andere Tiere
160'000
140'000
120'000
100'000
Normalstösse 80'000
60'000
40'000
20'000
0 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Jahr
6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Änderungsvorschläge umfassen im Wesentlichen die nachstehend aufgeführten materiellen Punk- te. Formell wird aus Gründen der Übersichtlichkeit eine Totalrevision der Verordnung vorgeschlagen. Dabei werden die bisherigen Bestimmungen der Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben vom 29. März 2000 (SR 910.133.2) sowie die Kürzungsrichtlinie integriert.
6.2.1 Abbau Marktstützung, Erhöhung der Beiträge
Der geplante Abbau der Milchmarktstützung im Sömmerungsgebiet dürfte eine Reduktion der Stüt- zung von rund 3 Mio. Franken zur Folge haben. Vorgesehen ist eine generelle Erhöhung der Beiträge um 10 Mio. Franken. Damit wird dem Sömmerungsgebiet die Reduktion mehr als ausgeglichen. Zum einen soll damit der Tendenz abnehmender Bestossungszahlen entgegenwirkt werden. Infolge des Strukturwandels und dem damit verbundenen Abbau des Viehbestandes auf den Heimbetrieben, ist auch auf den Sömmerungsbetrieben mittelfristig von einer Abnahme der gesömmerten Tiere, insbe- sondere auf Betrieben mit ungünstigen Voraussetzungen, auszugehen. Zum anderen soll dadurch die Beitragsdifferenz zwischen Heimweiden und Sömmerungsweiden etwas vermindert, der Anreiz für die Viehsömmerung erhalten und damit die Bewirtschaftung im bisherigen Rahmen gesichert werden.
Auf eine weitere Differenzierung in Richtung Erschliessung bzw. Erschwernis oder extensive Weiden mit besonderer Ökoqualität soll im heutigen Zeitpunkt verzichtet werden. Dies vor dem Hintergrund, dass einerseits der Bundesrat anlässlich der parlamentarischen Beratungen zur AP 2011 zugesagt hat, die anstehenden Fragen im Rahmen des mittels Kommissionsmotion verlangten Berichts über die Überprüfung der Direktzahlungen zu behandeln. Andererseits besteht im Sömmerungsgebiet diesbe- züglich kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da das heutige System bereits Bewirtschaftungsauflagen beinhaltet, welche eine naturnahe Nutzung der Sömmerungsweiden sicherstellen. Ausserdem können weitergehende Produktions- bzw. Bewirtschaftungsauflagen im Rahmen eines Labels realisiert wer- den. Allfällige Änderungsvorschläge können damit in die nächste Agrarrunde einfliessen. Auch auf eine Differenzierung zugunsten der Milchkuhalpen soll verzichtet werden, und zwar aus folgenden Gründen:
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Sömmerungsbeitragsverordnung
• Das im Jahre 2000 eingeführte Pauschalsystem (Abgeltung nach Normalbesatz) hat seine Bewährungsprobe bestanden. Die Einführung eines spezifischen Kuhbeitrags würde dieses Pauschalsystem wieder aufbrechen und eine inneralpwirtschaftliche Diskussion über die Höhe der Beitragssätze nach Tierkategorien provozieren.
• Das heutige Konzept heisst "Pflege durch Nutzung". Das Ziel ist die Sicherstellung der Be- wirtschaftung und nicht die besondere Abgeltung bestimmter Betriebstypen oder Tierkatego- rien.
• Kuhalpen können und sollen ihren Mehraufwand gegenüber anderen Sömmerungsbetrieben über den Produktepreis abdecken.
6.2.2 Ergänzung der Bewirtschaftungsanforderungen
Im Interesse der Ökologie und damit einer nachhaltigen Bewirtschaftung ist zur Vermeidung von Prob- lemfällen eine Ergänzung verschiedener Bewirtschaftungsanforderungen vorgesehen. Auf die meisten Sömmerungsbetriebe haben die neuen Bestimmungen allerdings keinen Einfluss, da sie die Anforde- rungen einer naturnahen, ökologischen Bewirtschaftung seit jeher erfüllen.
Massnahmen zur Verhinderung von Verbuschung oder Vergandung Aufgrund der Tendenz abnehmender Bestossungszahlen und damit verbunden der Extensivierung der Bewirtschaftung von peripheren und suboptimalen Weiden steigt die Gefahr der Verbuschung und Vergandung. Neben dem Verlust an nutzbaren Weideflächen für die Landwirtschaft ist damit auch eine Wertverminderung bezüglich Biodiversität und touristischem Nutzen verbunden. Gerade die Pfle- ge und die Offenhaltung der Landschaft sind zentrale Anliegen der Tourismusbranche. Es rechtfertigt sich deshalb, eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen.
Bewilligungspflicht für Düngerzufuhr Für die Düngerzufuhr, soweit nicht ausgeschlossen, besteht gestützt auf die Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung bereits heute eine Nachweispflicht. Um den Forderungen nach einem generellen Verbot alpfremder Dünger zu begegnen, wird neu zusätzlich eine Bewilligung der entspre- chenden kantonalen Fachstelle verlangt. Damit soll in Zukunft die Zufuhr noch enger begleitet und grundsätzlich auf Flächen begrenzt werden, die in diesem Sinne einer "Sanierung" bedürfen.
Pflicht zur Bekämpfung von Problempflanzen Neu soll die bisher auf Stufe Weisungen geregelte Pflicht zur Bekämpfung von Problempflanzen als Bewirtschaftungsanforderung gelten. Wie sich in der Praxis zeigt, ist diesem Bereich vermehrt Beach- tung zu schenken. Dabei geht es weniger darum, Abgrenzungen und Schadschwellen zu diskutieren, sondern vielmehr darum, Extremfälle anzugehen und geeignete Massnahmen anzuordnen bzw. zu verlangen.
Regelung für Zufuhr von Rau- und Kraftfutter Die sich verändernden, stetig höheren Anforderungen an eine bedarfsgerechte Fütterung von Milch- kühen und die sinkenden Kraftfutterpreise aber auch die gute Marktposition und ebenso guten Ab- satzaussichten von Alpprodukten bergen die Gefahr, dass die Konkurrenzfähigkeit von alpfremdem Futter zunimmt und demzufolge immer mehr zugeführt wird. Dies kann einerseits zur einer uner- wünschten Verfälschung und Konkurrenzierung echter Alpprodukte (z. B. Alpkäseproduktion mit Kraft- futter und Heu vom Talbetrieb) führen. Andererseits kann eine gewisse Eutrophierung der Sömme- rungsweiden nicht ausgeschlossen werden. Die Zufuhr soll daher im Interesse der Alpwirtschaft in Zukunft klar begrenzt werden. Die aufgeführten Grenzwerte erlauben eine vernünftige Zufuhr, ohne das positive Image der Alpprodukte zu gefährden.
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Sömmerungsbeitragsverordnung
6.2.3 Anpassung der Bestimmungen für gemolkene Tiere auf Kurzalpen
Die bisherige Regelung, welche zu Gunsten der gemolkenen Tiere auf Alpen mit kurzer Sömme- rungsdauer eine Besitzstandswahrung vorsieht (Basis 1999), soll beibehalten werden. Sie dient der Abgeltung des im Verhältnis zum Normalstoss erhöhten Arbeits- und Gebäudeaufwandes. Neu wer- den allerdings die Beiträge in Abhängigkeit der effektiven Bestossung berechnet. Damit wird sicherge- stellt, dass nur Sömmerungsbetriebe von der "Besitzstandswahrung" profitieren, auf welchen auch die entsprechenden Tiere gehalten werden.
6.2.4 Neufestsetzung und Anpassung Normalbesatz
Bei der Einführung des Normalbesatzes im Jahre 2000 konnte dieser aufgrund der durchschnittlichen Besatzzahlen der Jahre 1996 –1998 festgelegt werden, da es sich um bestehende Sömmerungs- betriebe handelte. Für Neuaufnahmen bzw. neue Sömmerungsbetriebe stehen heute keine entspre- chenden Zahlen zur Verfügung. Daher soll als Basis für die definitive Festlegung der durchschnittliche Besatz der ersten drei Sömmerungsperioden unter Wahrung der Nachhaltigkeit massgebend sein.
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Bewirtschaftung und Pflege braucht es ausgehend vom Nor- malbesatz einen Mindesttierbesatz. Wird dieser unterschritten, ist die Bewirtschaftung in Frage gestellt und die Abgeltung zumindest in der bisherigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt. Neu soll daher bei ei- ner Unterschreitung während drei Jahren, der Kanton den Normalbesatz überprüfen und anpassen.
6.2.5 Anforderungen an Weidesysteme für Schafe
Die Anforderungen für die Schafweidesysteme werden von der Praxis als streng aber adäquat beur- teilt. Einzig beim Einsatz von Kunststoffweidenetzen bei den Umtriebsweiden hat sich aufgrund unter- schiedlicher Interpretation bei den Kantonen, eine etwas abweichende Anwendung entwickelt. Zur Klärung und Präzisierung wird festgehalten, dass Kunststoffweidenetze nur im schwierigen Gelände oder bei hohem Weidedruck eingesetzt werden dürfen und diese nach dem Wechsel der Koppel zu entfernen sind. Damit durch diese beschränkte Einsatzmöglichkeit keine grösseren Probleme mit Wild- tieren entstehen, können die Kantone bei Bedarf Massnahmen treffen und wenn nötig, den Einsatz auf die Übernachtungsplätze beschränken. Mit dieser Ergänzung wird sowohl den Anliegen der Schafhalter mit den aus ökologischer Sicht erwünschten Umtriebsweiden, als auch jenen der Wildhut entsprechend Rechnung getragen, ohne gleich ein generelles Verbot für den Einsatz bei Umtriebs- weiden zu erlassen.
6.2.6 Harmonisierung der Kontrollvorgaben mit der neuen Verordnung über die Koordination der Kon- trollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) sowie Akkreditierung der Kontrollstellen
Für die Durchführung von Kontrollen sollen sinngemäss die gleichen Anforderungen gelten wie für die übrigen Direktzahlungen. Die Harmonisierung erfolgt über die neue Kontrollkoordinationsverordnung. Damit verbunden ist auch die Anforderung, dass nur noch Kontrollen von akkreditierten Stellen aner- kannt werden. Mit dieser Ausdehnung auf das Sömmerungsgebiet soll auch im Sinne der Alpwirt- schaft die Glaubwürdigkeit der Kontrollen bzw. das positive Image der Alpprodukte gestärkt werden.
6.2.7 Anpassung und Überführung Kürzungsrichtlinie (Anhang 2)
Neu soll die Kürzungsrichtlinie in die Verordnung überführt werden. Dies erhöht die Verbindlichkeit und dient dem einheitlichen Vollzug. Vom Aufbau her orientiert sich der neue Anhang grundsätzlich an jenem für die übrigen Direktzahlungen, welcher vorgängig für die AP 2011 überarbeitet wurde.
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6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Die mit den Beiträgen abgegoltene Leistung ist die Nutzung und Pflege von Sömmerungsweiden mit Raufutter verzehrenden Tieren. Bisons und Hirsche berechtigen wie bisher nicht zu Beiträgen, da entsprechende Gehege im Sömmerungsgebiet problematisch wären. Grundvoraussetzung ist die Bewirtschaftung eines Betriebes nach den Art. 7-9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV). Für die Sömmerung auf Betrieben im Ausland werden keine Beiträge ausgerichtet (Territorialprinzip).
Art. 2 Beitragsberechtigung Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gelten die natürlichen oder juristischen Personen, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen sowie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben. Auch Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften gehören zum Kreis der Berechtigten. Bund und Kantone sind wie bisher von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen.
Art. 3 Nicht zu beweidende Flächen Die Kriterien wurden grundsätzlich unverändert von der Verordnung des BLW über die Bewirtschaf- tung von Sömmerungsbetrieben übernommen. Eine Ergänzung ist aufgrund der Erfahrungen in der Praxis zur Zeit nicht notwendig.
Art. 4 Weidesysteme für Schafe Mit Ausnahme der Präzisierung bezüglich dem Einsatz von Kunststoffweidenetzen wurden die Be- stimmungen unverändert überführt. Abklärungen in der Praxis haben ergeben, dass in bestimmten Gebieten mit schwierigem Gelände oder bei hohem Weidedruck die Vorteile der Umtriebsweide mit Kunststoffweidenetzen höher zu werten sind, als der Wildtierschutz, welcher beim fachgerechten Ein- satz bzw. Auf- und Abbau der Netze grundsätzlich kein Problem darstellt. Treten dennoch Wildschutz- probleme auf, kann der Kanton Auflagen für die Einzäunung verfügen oder den Einsatz, mit Ausnah- me der Einzäunung der Übernachtungsplätze, gänzlich verbieten. Neu wird auch präzisiert, dass die Netze nach dem Koppelwechsel zu entfernen sind.
Art. 5 Bewirtschaftungsplan Die Anforderungen wurden von der Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömme- rungsbetrieben übernommen. Explizit erwähnt werden neu der Vollständigkeit halber auch die Dürrfut- terzufuhr und die Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergandung.
2. Abschnitt: Normalbesatz
Art. 6 Normalbesatz und Normalstoss Der Normalbesatz ist der in Normalstösse umgerechnete Viehbesatz. Der Normalstoss ist die übliche Einheit für die Messung der Bestossung, das heisst eigentlich des Futterertrags auf Sömmerungswei- den. Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer RGVE während 100 Tagen.
Art. 7 Festlegung des Normalbesatzes Die Kantone haben für alle Betriebe ohne Schafe den Normalbesatz aufgrund der historischen Daten der Jahre 1996 bis 1998 festgelegt. Für Betriebe mit Schafen wurden die historischen Angaben nur soweit verwendet, als der in der Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömmerungs- betrieben aufgeführte Höchstbesatz (neu Anhang 1) nicht überschritten war. Dieses Vorgehen ermög-
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lichte, auf ein aufwändiges Verfahren zur Ermittlung des einer nachhaltigen Nutzung entsprechenden Viehbesatzes mittels Experten und Gutachten bzw. Bewirtschaftungsplänen zu verzichten. Wie die Praxis zeigt, hat sich dieses Verfahren bewährt. Es soll auch in Zukunft gelten, soweit keine Probleme ökologischer Natur bestehen. Daher wird der Normalbesatz bei Neuaufnahmen grundsätzlich auf dem Besatz der ersten drei Sömmerungsperioden festgelegt.
Art. 8 Beschränkungen Eine Sömmerungsdauer von über 180 Tagen weist auf ausserordentliche Verhältnisse hin. Die zu- sätzlichen Tage werden deshalb für die Festsetzung des Normalbesatzes nicht berücksichtigt. Weiter wird eine Mindestfläche von 50 Aren Nettoweidefläche pro RGVE verlangt. Liegt ein Bewirtschaf- tungsplan vor, gelten selbstverständlich die entsprechenden Besatzzahlen.
Art. 9 Anpassung des Normalbesatzes Eine Erhöhung ist praktisch auf die Alparrondierung bzw. Flächenausdehnung oder höhere Besatz- zahlen im Bewirtschaftungsplan beschränkt. Herabsetzungen ergeben sich, wenn ökologische Schä- den auf eine Überbestossung zurückzuführen sind oder spezifische Auflagen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben. Vor dem Entscheid sind die kantonalen Fachstellen für Natur-, Umwelt-, Bo- den- und Gewässerschutz anzuhören. Akzeptiert der Bewirtschafter die Neufestlegung nicht, kann er mittels eines Bewirtschaftungsplans die Überprüfung verlangen.
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Bewirtschaftung und Pflege, braucht es einen Mindesttierbe- satz. Wird dieser unterschritten, ist die Bewirtschaftung in Frage gestellt und die Abgeltung zumindest in der bisherigen Höhe nicht mehr gerechtfertigt. Neu soll daher bei einer Unterschreitung während drei Jahren, der Kanton den Normalbesatz überprüfen und anpassen. Ist ein Bewirtschafter mit dem verfügten Normalbesatz nicht einverstanden, so kann er auch in diesem Fall mit einem Bewirtschaf- tungsplan eine Neubeurteilung bzw. Neufestlegung verlangen.
3. Abschnitt: Berechnung der Beiträge
Art. 10 Sömmerungsbeiträge Die Berechnung ist in der Regel einmalig. Solange sich die Bestossung innerhalb des Bereichs des Normalbesatzes bewegt, bleibt der Beitrag unverändert. Eine Neuberechnung ist nur notwendig, wenn die Bestossung unterhalb von 75 Prozent des Normalbesatzes liegt oder wenn dieser aufgrund von Artikel 9 neu festgelegt wird. Der Ansatz von 330 Franken pro Normalstoss ergibt sich aus dem ver- fügbaren Kredit (100 Mio. Fr.) und den gealpten Viehbeständen in Normalstössen.
Wie bisher soll im Sinne einer Besitzstandswahrung zu Gunsten von Kuhalpen mit kurzer Alpzeit (Hochalpen) pro GVE 300 Franken ausgerichtet werden. Daraus resultiert ein im Vergleich zur Be- rechnung nach Normalstössen erhöhter Beitrag. Die Beiträge werden allerdings neu in Abhängigkeit der effektiven Bestossung berechnet (siehe auch Berechnungsbeispiel in Tabelle 1). Damit wird si- chergestellt, dass nur Sömmerungsbetriebe von der sogenannten Besitzstandswahrung profitieren, auf welchen auch die entsprechenden Tiere gehalten werden. Da auch nicht höhere Beiträge als über die Berechnung nach Normalstössen resultieren sollen, gilt die Regelung nur für Betriebe bis zu einer Alpzeit von maximal 91 Tagen. Bei 91 Tagen übersteigt der Beitrag pro Normalstoss die Grenze von 300 Franken (330 Fr. : 100 Tage x 91 Tage = 300,30 Fr.). Als untere Grenze für eine Berechnung nach GVE ist eine Sömmerungsdauer von 8 Wochen bzw. 56 Tagen erforderlich.
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Sömmerungsbeitragsverordnung
Tabelle 1: Berechnungsbeispiel für Betriebe mit gemolkenen Tieren mit einer Sömmerungs- dauer von weniger als 91 Tagen Alp mit 100 Kühen, Sömmerungsdauer 70 Tage, Normalbesatz 70 NST
Berechnung bei vollständigem Besatz mit gemolkenen Kühen
Sömmerungsbeitrag 70 NST à Fr. 330 = Fr. 23'100
Zusatzbeitrag: eff. Besatz in GVE 100 GVE à Fr. 300 = Fr. 30'000 eff. Besatz in NST 70 NST à Fr. 330 = Fr. 23'100 Differenz 6'900
Total Beitrag 30'000
Kuhbestand wird reduziert, effektiver Besatz bleibt über 75% des Normalbesatzes (andere Tiere)
Sömmerungsbeitrag 70 NST à Fr. 330 = Fr. 23'100
Zusatzbeitrag: eff. Besatz in GVE 70 GVE à Fr. 300 = Fr. 21'000 eff. Besatz in NST 49 NST à Fr. 330 = Fr. 16'170 Differenz 4'830
Total Beitrag 27'930
Auch der Anreiz für eine nachhaltige Schafalpung, das heisst der Beitrag für die Behirtung und die Umtriebsweiden soll analog erhöht werden. Heute werden bereits über die Hälfte der Schafe behirtet oder in Umtriebsweiden gehalten. Dafür wurden 2005 3,31 Mio. Franken oder 68 Prozent der Beiträge für Schafsömmerung (4,8 Mio. Fr.) aufgewendet. Für die übrigen Weiden bleibt der Beitrag, wie bei der letzten Erhöhung unverändert, was relativ betrachtet, die Anreizstrategie noch verstärkt.
Art. 11 Kürzung der Beiträge bei Abweichungen vom Normalbesatz Gemäss der Zielsetzung der Massnahme wird erwartet, dass die Alpen und Sömmerungsweiden dem Futteraufkommen entsprechend genutzt und damit gepflegt werden. Der Beitrag wird unabhängig von der Anzahl aufgetriebener Tiere ausbezahlt, solange ein Besatz von 75 Prozent des Normalbesatzes nachgewiesen wird. Es wird davon ausgegangen, dass damit noch eine genügende Pflege der Alpflä- chen erfolgt, jedoch bei noch tieferem Tierbesatz längerfristig die Gefahr einer Verbuschung oder Verwaldung der freien Alpflächen besteht. Gegen oben wird eine Toleranz von 5 Prozent gewährt, um einer witterungsbedingten Verlängerung der Sömmerungsdauer Rechnung tragen zu können. Der festgelegte Beitrag pro Betrieb bleibt also im Bereich von 75 bis 105 Prozent des Normalbesatzes unverändert. Darüber hinaus werden aber die Beiträge gekürzt. Zwischen 105 und 110 Prozent des Normalbesatzes um 25 Prozent, bei über 110 Prozent werden sie vollständig gestrichen. Fällt der Besatz unter 75 Prozent, wird der Beitrag entsprechend dem effektiv ausgewiesenen Besatz berech- net.
4. Abschnitt: Anforderungen an die Bewirtschaftung (vgl. auch Ziff. 6.2.2)
Art. 12 Grundsatz Als Grundanforderung gilt wie bisher eine sachgerechte und umweltschonende Bewirtschaftung. Be- steht ein Bewirtschaftungsplan, so ist dieser für die Bewirtschaftung massgebend.
Art. 13 Haltung von Sömmerungstieren Sömmerungstiere sind in eingezäunter Weide zu halten oder regelmässig, mindestens aber wöchent- lich zu kontrollieren. Diese Regelung entspricht den bisherigen Anforderungen.
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Sömmerungsbeitragsverordnung
Art. 14 Schutz der Weiden, der nicht zu beweidenden Flächen und der Naturschutzflächen Neu ist der Vergandung oder der Verbuschung mit geeigneten Massnahmen direkt entgegenzuwirken. Dies soll in Problemfällen mit besserem Weidemanagement (Weideführung mit Koppeln) und Reini- gungsschnitten erreicht werden. Bestehen bleibt allerdings wie bisher die Regelung, dass allenfalls der Normalbesatz und damit der Beitrag als solcher reduziert wird.
Art. 15 Düngung der Weideflächen Für die Düngerzufuhr soll, soweit zugelassen, neu eine Bewilligung der entsprechenden kantonalen Fachstelle verlangt werden. Damit wird die Zufuhr grundsätzlich auf Flächen begrenzt, die im Sinne einer "Sanierung" einer zusätzlichen Düngung bedürfen.
Art. 16 Problempflanzen und Pflanzenbehandlungsmittel Die Bekämpfung von Problempflanzen, soll neu ebenfalls zur Pflicht werden. Dabei geht es insbeson- dere darum, Extremfälle anzugehen. Der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln ist wie bisher gere- gelt.
Art. 17 Zufuhr von Futter Im Interesse der Alpwirtschaft ist neu die Zufuhr von Rau- und Kraftfutter zu begrenzen. Für die Über- brückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen ist eine Zufuhr von 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss zulässig. Zur Ergänzung der Futterration bzw. Sicherstellung einer bedarfsge- rechten Fütterung gemolkener Tiere ist insbesondere zu Beginn der Laktation eine Zufütterung not- wendig. Dafür sollen maximal 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro Normalstoss zugelassen werden. Mit dieser Einschränkung soll der Gefahr einer unerwünschten Verfälschung und Konkurren- zierung echter Alpprodukte begegnet werden.
Art. 18 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten Der ordnungsgemässe Unterhalt war bereits in den bisherigen Anforderungen enthalten.
Art. 19 Massnahmen bei ökologischen Schäden Die Bestimmung erlaubt den Kantonen, zusätzliche spezifisch auf die Behebung der Schäden ausge- richtete Auflagen zu erlassen. Dies können einzelne Massnahmen wie die Düngung, Futterzufuhr oder die Weideführung betreffen. Sofern offensichtliche Verstösse gegen die Auflagen vorliegen, ist gleich- zeitig eine Beitragskürzung oder -verweigerung nach Artikel 25 zu verfügen. Die Schäden können sowohl bei der ordentlichen Kontrolle nach Artikel 24 oder aufgrund von Meldungen von Behörden oder aus der Bevölkerung festgestellt werden. Besonders zu berücksichtigen sind dabei allfällige Feststellungen der zuständigen kantonalen Fachstellen für den Natur- Umwelt-, Boden- und Gewäs- serschutz.
5. Abschnitt: Verfahren
Art. 20 Gesuch Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Sömmerungsbeiträge ist die jährliche Einreichung eines Beitragsgesuchs mittels eines Standardformulars. Dies ist notwendig für die Abklärung der Beitrags- berechtigung, insbesondere der Überprüfung des Besatzes. Gleichzeitig dienen die Angaben statisti- schen Zwecken.
Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ist das Ende der Alpzeit noch nicht bekannt, weshalb die Wei- dedauer und der Besatz aufgrund des üblichen Abfahrtsdatums berechnet werden müssen. Da diese Berechnung nur der Kontrolle dient, ob die Bestossung innerhalb der Bandbreite von 75 bis 110 Pro-
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Sömmerungsbeitragsverordnung
zent des Normalbesatzes liegt, reichen diese Angaben aus. Im Zweifelsfall kann der Kanton vom Be- wirtschafter einen zusätzlichen Rapport über die Abfahrtsdaten verlangen.
Art. 21 Behandlung des Gesuchs Der Kanton überprüft die Gesuche und eröffnet den Gesuchstellern den Beitrag. Die Überprüfung betrifft im Wesentlichen die Höhe der Bestossung. Eine Neuberechnung ist nur notwendig, wenn diese nicht zwischen 75 und 110 Prozent des Normalbesatzes liegt.
Art. 22 Auszahlung der Beiträge Grundsätzlich werden die Sömmerungsbeiträge dem Bewirtschafter ausgerichtet.
Absatz 2 ermöglicht eine administrative Vereinfachung bei Korperationen und Genossenschaften.
Absätze 3 und 4 berücksichtigen traditionelle Aufgabenteilungen zwischen der an der Viehsömmerung beteiligten Partnern. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass sie sich selber über die entsprechenden Modalitäten einigen können.
Art. 23 Auszahlungsdaten Für die Überweisung der von den Kantonen angeforderten Beitragssummen ist das Bundesamt auf die Zustellung von Daten, die eine Überprüfung der Beitragsberechnung und die notwendigen Plausi- bilitätstests erlauben, angewiesen. Die Daten sind auch zur Erstellung der Statistiken erforderlich.
6. Abschnitt: Kontrolle
Art. 24 Analog zu den übrigen Direktzahlungen können die Kantone Organisationen beiziehen, um die Kon- trolltätigkeit auszuüben. Diese müssen allerdings Gewähr für eine unabhängige und sachgemässe Kontrolle bieten. Die Tätigkeit der Kontrollorganisationen muss vom Kanton stichprobeweise überprüft werden.
Neu werden die Kontrollintensität, die Anforderungen an die Kontrollorganisation und die Aufgaben der Kantone in der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) geregelt. Sömmerungsbetriebe sind mindestens alle 12 Jahre einmal zu kontrollieren (bisher 10 Jahre). Zusätzlich werden jährlich die Problembetriebe sowie 2 Prozent der Betriebe risikobasiert kontrolliert. Weiter müssen neu ab dem 1. Januar 2010 die Kontrollstellen akkreditiert sein. Ausser- dem haben die Kantone die Kontrollen zu koordinieren und die Resultate und Kürzungen ab 2010 in der zentralen Datenbank des Bundes einzutragen (vgl. Erläuterungen zur VKKL).
7. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen
Art. 25 Kürzung und Verweigerung der Beiträge Die Bestimmungen über Verwaltungssanktionen und Rechtsschutz sind mit jenen der Direktzahlungs- verordnung harmonisiert. Sie sind einerseits notwendig, um bei fehlbarem Verhalten der Gesuchsteller Sanktionen ergreifen zu können und garantieren anderseits die Rechtssicherheit sowie den Vollzug der Massnahme. Die Integration (Anhang 2) erhöht die Verbindlichkeit und dient dem einheitlichen Vollzug. Grundsätzlich ist keine Verschärfung der Sanktionen bzw. Kürzungen vorgesehen.
Art. 26 Höhere Gewalt Diese Bestimmungen entsprechen grundsätzlich der bisherigen Regelung. Sie sind mit jenen der übri- gen Direktzahlungen harmonisiert.
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Art. 27 Eröffnung von Verfügungen Wie bisher kann das Bundesamt Beschwerdeentscheide oder allenfalls Beitragsverfügungen direkt an die nächste Instanz weiterziehen. Dies ist weniger aufwändig, als das aufsichtsrechtliche Eingreifen mit Entscheidkorrektur seitens des Kantons. Auch für die Betroffenen ist das erste Verfahren transpa- renter.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 - 32 Der Vollzug bleibt unverändert bei den Kantonen. Da die zentrale Datenbank über die Kontrollen erst ab 2010 zur Verfügung steht, ist für 2009 wie bisher in schriftlicher Form über die Kontrolltätigkeit und deren Resultate Bericht zu erstatten.
Damit der Verweis in der Berg- und Alp- Verordnung (BAIV) übereinstimmt, wird diese angepasst.
Die zusätzlichen Mittel stehen erstmals 2009 zur Verfügung. Daraus ergibt sich gegenüber den ande- ren Verordnungen eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2009.
6.4 Auswirkungen
6.4.1 Bund
Die Erhöhung des Budgets von 90 auf 100 Mio. Franken hat für den Bund im Bereich der Sömme- rungsbeiträge Mehrausgaben von rund 10 Mio. Franken zur Folge. Entsprechend höher sind die Bei- tragssätze. Die Aufstockung erfolgt innerhalb des Zahlungsrahmens.
6.4.2 Kantone
Es dürfte sich ein leicht erhöhter administrativer Aufwand im Zusammenhang mit der Akkreditierung der Kontrollstellen ergeben.
6.4.3 Volkswirtschaft
Die zusätzlichen Mittel ergeben bei den rund 7400 Bewirtschaftern einen höheren Beitrag von durch- schnittlich rund 1350 Franken pro Betrieb bzw. 33 Franken pro GVE/NST. Mit der Erhöhung bleibt nach Abzug der Reduktion der Milchmarktstützung ein positiver Saldo zu Gunsten der Sömmerungs- betriebe von rund 7 Mio. Franken.
6.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgesehenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen in der WTO und mit den von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Agrarabkommen vereinbar.
6.6 Rechtliche Grundlagen
Die Sömmerungsbeitragsverordnung basiert auf den Artikeln 77 Absätze 2 und 3, 168 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes.
6.7 Datum des Inkrafttretens
Die Verordnung soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten.
106
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über Sömmerungsbeiträge (Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV)
vom ...........
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 77 Absätze 2 und 3, 168 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Sömmerungsbeiträge werden für die Sömmerung Raufutter verzehrender Nutztiere
(Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten, RGVE), ohne Bisons und Hirsche, auf Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben ausgerichtet.
2 Für die Sömmerung auf Betrieben im Ausland werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 2 Beitragsberechtigung Beitragsberechtigt sind: a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungs- weise Sitz in der Schweiz; b. Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die einen Sömme- rungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.
Art. 3 Nicht zu beweidende Flächen
1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden:
a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Wald- weiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
1 SR 910.1
107
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden; c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert; d. Schutthalden und junge Moränen; e. Flächen auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich ver- stärkt wird; f. mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen. 2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin halten in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt zu beweidenden Flächen fest.
Art. 4 Weidesysteme für Schafe
1 Eine ständige Behirtung besteht, wenn:
a. die Herdenführung durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden erfolgt und die Herde täglich auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewähl- ten Weideplatz geführt wird; b. die Weidefläche in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten ist; c. eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt; d. die Aufenthaltsdauer im gleichen Sektor bzw. auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht übersteigt und dieselbe Fläche frühestens nach vier Wo- chen wieder beweidet wird; e. die Herde ununterbrochen behirtet ist; f. die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze so erfolgt, dass ökologi- sche Schäden vermieden werden und g. ein Weidejournal geführt wird.
2 Eine Umtriebsweide besteht, wenn
a. die Beweidung während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln er- folgt, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind; b. eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt; c. in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingun- gen ein regelmässiger Umtrieb erfolgt; d. dieselbe Koppel während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet wird; e. die Koppeln auf einem Plan festgehalten sind und
108
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
f. ein Weidejournal geführt wird.
3 Bei ständiger Behirtung und Umtriebsweide gilt:
a. die Beweidung darf frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze erfolgen; b. Kunststoffweidenetze dürfen nur für die Einzäunung der Übernachtungs- plätze sowie in schwierigem Gelände oder bei hohem Weidedruck für die Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdau- er verwendet werden. Nach dem Wechsel der Koppel sind die Kunststoff- weidenetze jeweils zu entfernen. Verursacht der Einsatz von Kunststoffwei- denetzen Probleme für die Wildtiere, so kann der Kanton Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig, den Einsatz auf die Übernachtungs- plätze begrenzen.
4 Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Ein-
schränkung der Weidedauer nach Absatz 2 Buchstabe d bei einer Bestossung von Weiden nach dem 1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.
Art. 5 Bewirtschaftungsplan
1 Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
a. die beweidbaren und die nicht zu beweidenden Flächen; b. die vorhandenen Pflanzengesellschaften und deren Beurteilung; c. die Nettoweidefläche; d. das geschätzte Ertragspotenzial; e. die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkatego- rien.
2 Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
a. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen; b. die entsprechenden Bestossungszahlen und die Sömmerungsdauer; c. das Weidesystem; d. die Verteilung der alpeigenen Dünger; e. eine allfällige Ergänzungsdüngung; f. eine allfällige Zufütterung von Rau- und Kraftfutter; g. einen allfälligen Sanierungsplan für die Bekämpfung von Problempflanzen; h. allfällige Massnahmen zur Verhinderung der Verbuschung oder Vergan- dung; i. allfällige Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung, Zufütterung und Bekämpfung von Problempflanzen.
3 Der Bewirtschaftungsplan muss von Fachleuten erstellt werden, die vom Bewirt-
schafter oder von der Bewirtschafterin unabhängig sind.
109
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
2. Abschnitt: Normalbesatz
Art. 6 Normalbesatz und Normalstoss
1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte
Viehbesatz, umgerechnet in Normalstösse (NST).
2 Ein Normalstoss entspricht der Sömmerung einer RGVE während 100 Tagen.
Art. 7 Festlegung des Normalbesatzes
1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieb
den Normalbesatz fest für: a. Schafe, ohne Milchschafe; b. die übrigen RGVE. 2 Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, ohne Milchschafe, darf der Be- satz nach Anhang 1 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
3 Als Nettoweidefläche gilt die Gesamtfläche, der mit Futterpflanzen bewachsenen
eigenen, gepachteten oder mit schriftlicher Vereinbarung zur Nutzung überlassenen Flächen, abzüglich der nicht zu beweidenden und der unproduktiven Flächen (Fel- sen, Geröllhalden, Gewässer usw.). 4 Liegt ein Bewirtschaftungsplan nach Artikel 5 vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen.
5 Bei Sömmerungs-, Hirten- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die
Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung definitiv fest.
Art. 8 Beschränkungen
1 Bei der Festsetzung des Normalbesatzes wird eine Sömmerungsdauer von höchs-
tens 180 Tagen berücksichtigt.
2 Beträgt die Nettoweidefläche weniger als 50 Aren pro RGVE, so wird der Nor-
malbesatz entsprechend gekürzt.
Art. 9 Anpassung des Normalbesatzes
1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs-, Hirten- oder Gemein-
schaftsweidebetriebs an, wenn: a. der Gesuchssteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan ein- reicht, welcher einen höheren Besatz ermöglicht; b. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll; c. Flächenmutationen dies erfordern.
110
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
2 Der Kanton setzt den Normalbesatz eines Sömmerungs-, Hirten- oder Gemein-
schaftsweidebetriebs unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn: a. die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat; b. kantonale Auflagen nach Artikel 19 nicht zur Behebung ökologischer Schä- den geführt haben; c. sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.
3 Liegt die Bestossung über drei Jahre unter 75 Prozent des Normalbesatzes, wird
dieser vom Kanton unter Berücksichtigung des Durchschnitts der letzten drei Jahre und der Anforderungen einer nachhaltigen Bewirtschaftung neu festgesetzt.
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Neufestsetzung des
Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen, der innerhalb ei- nes Jahres vorzulegen ist.
3. Abschnitt: Berechnung der Beiträge
Art. 10 Sömmerungsbeiträge
1 Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz berechnet
und beträgt: a. pro Normalstoss für Schafe, ausgenommen Milchschafe: – bei ständiger Behirtung 330 Franken – bei Umtriebsweide 240 Franken – bei übrigen Weiden 120 Franken b. 330 Franken pro Normalstoss für die anderen RGVE.
2 Für gemolkene Kühe, Milchschafe und Milchziegen mit einer ununterbrochenen
Sömmerungsdauer von 56 bis 91 Tagen auf dem selben Betrieb, wird ein Zusatzbeitrag ausgerichtet. Dieser berechnet sich wie folgt: effektiv gesömmerte Tiere in GVE x 300 Franken – effektiv gesömmerte Tiere in NST x 330 Franken.
Art. 11 Kürzung der Beiträge bei Abweichungen vom Normalbesatz
1 Die Beiträge werden um 25 Prozent gekürzt, wenn die Bestossung den Normal-
besatz um 10–15 Prozent, mindestens aber um zwei Normalstösse, übersteigt.
2 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Bestossung den Normalbesatz um
mehr als 15 Prozent, mindestens aber um drei Normalstösse, übersteigt.
3 Liegt die Bestossung um mehr als 25 Prozent unter dem Normalbesatz, so werden
die Sömmerungsbeiträge nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.
111
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
4. Abschnitt: Anforderungen an die Bewirtschaftung
Art. 12 Grundsatz
1 Die Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht
und umweltschonend bewirtschaftet werden.
2 Enthält
ein allfälliger Bewirtschaftungsplan weitergehende Anforderungen und Vorgaben, so sind diese massgebend.
Art. 13 Haltung der Sömmerungstiere Die Sömmerungstiere müssen in eingezäunter Weide gehalten oder einmal proWoche kontrolliert werden.
Art. 14 Schutz der Weiden, der nicht zu beweidenden Flächen und der Naturschutzflächen
1 Die Weiden sind vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2 Nicht zu beweidende Flächen sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu
schützen.
3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
Art. 15 Düngung der Weideflächen
1 DieDüngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche
Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung erfolgt grundsätzlich mit alpeigenem Dünger.
2 StickstoffhaltigeMineraldünger, Klärschlamm und alpfremde flüssige Dünger,
dürfen nicht ausgebracht werden.
3 Für die Zufuhr von alpfremden Düngern ist die Bewilligung der zuständigen
kantonalen Fachstelle notwendig, mit Ausnahme der anteilsmässigen Ausbringung von Hofdüngern auf angrenzenden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wo die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.
4 Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit
höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss bleibt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom 18. Mai 20052 vorbehalten.
Art. 16 Problempflanzen und Pflanzenbehandlungsmittel
1 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobskreuz-
kraut sind zu bekämpfen.
2 SR 814.81
112
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
2 Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden. Flächenbehand-
lungen dürfen nur im Rahmen eines Sanierungsplanes vorgenommen werden. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle.
Art. 17 Zufuhr von Futter
1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen darf maximal 50 kg
Dürrfutter oder 140 kg Silage pro NST und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von
100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode
zulässig.
3 Kraftfutter darf Schweinen nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte
verfüttert werden.
Art. 18 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten Gebäude, Anlagen und Zufahrten sind in einem ordnungsgemässen Zustand zu halten und entsprechend zu unterhalten.
Art. 19 Massnahmen bei ökologischen Schäden Werden ökologische Schäden festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen. Führen die Auflagen nicht zum Ziel, so kann ein Bewirtschaf- tungsplan verlangt werden.
5. Abschnitt: Verfahren
Art. 20 Gesuch
1 Die Sömmerungsbeiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist bei
der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde jährlich bis zum 31. Juli einzurei- chen.
2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
a. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere; b. das Auffuhrdatum; c. das voraussichtliche Abfahrtsdatum; d. allfällige Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche; e. die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch die zuständige Gemein- dekontrollstelle.
3 Für die Sömmerungs- und die Hirtenbetriebe sind die Verhältnisse am 25. Juli
massgebend.
113
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
Art. 21 Behandlung des Gesuchs Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung, berechnet die Sömmerungsbeiträge und eröffnet diese den Beitragsberechtigten.
Art. 22 Auszahlung der Beiträge
1 Der Kanton zahlt den Beitragsberechtigten die Sömmerungsbeiträge bis zum
31. Dezember des Beitragsjahres aus.
2 Bilden die Beitragsberechtigten Alpkorporationen oder Alpgenossenschaften, so
können die Sömmerungsbeiträge gesamthaft an diese ausgerichtet werden, wenn: a. die Alpkorporationen oder Alpgenossenschaften wichtige Funktionen der Bewirtschaftung ausüben; oder b. so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird.
3 Werden Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden, Bürgerge-
meinden) ausgerichtet, so haben die Viehhalter und Viehhalterinnen mit den ent- sprechenden Sömmerungsrechten Anspruch auf mindestens 80 Prozent der Beiträge. 4 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kan- ton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.
Art. 23 Auszahlungsdaten
1 Der Kanton stellt dem Bundesamt jährlich die Besatz- und die Auszahlungsdaten
auf elektronischen Datenträgern sowie die Sammellisten auf Papier zu. Das Bundes- amt setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatori- sche Ausgestaltung der Datenübernahme fest.
2 Das Bundesamt überweist dem Kanton den Gesamtbetrag aufgrund der Sammellis-
te.
3 Der Kanton erstellt ein nach Gemeinden geordnetes Verzeichnis, woraus der
Standort der Betriebe, die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die Normalstös- se, aufgegliedert nach gemolkenen Tieren, übrigen Tieren, Schafen und der entspre- chenden Sömmerungsdauer hervorgehen.
6. Abschnitt: Kontrolle
Art. 24
1 Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sachge-
mässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Die Kontrolltätigkeit der beige- zogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.
2 Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder von der
Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Beitragsberechtigung und die Einhal- tung der Anforderungen.
114
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
3 Für die Kontrolle sind die Bestimmungen der Verordnung vom ...3 über die Koor-
dination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) massgebend.
7. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügun-
gen
Art. 25 Kürzung oder Verweigerung der Beiträge
1 Der Kanton kürzt oder verweigert den Beitrag, wenn der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig einreicht; d. die Bestimmungen dieser Verordnung und weitere Auflagen, die ihm oder ihr im Zusammenhang mit der Sömmerung auferlegt wurden, nicht oder nur teilweise einhält; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19914, des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915, des Umwelt- schutzgesetzes vom 7. Oktober 19836, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz oder des Tierschutzgesetzes vom 9. März
19788 nicht einhält; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem
rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden; f. allfällige kantonale oder kommunale Vorschriften für eine nachhaltige Be- wirtschaftung verletzt. 2 Die Kürzung der Beiträge ist in Anhang 2 festgelegt. 3 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften kann der Kanton die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.
4 Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge müssen nach Artikel 171 LwG zurückerstattet
werden.
Art. 26 Höhere Gewalt
1 Werden aufgrund höherer Gewalt Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder nur
teilweise erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
3 SR ... 4 SR 921.0 5 SR 814.20 6 SR 814.01 7 SR 451 8 SR 455
115
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Sömmerungsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; c. die Zerstörung von Gebäuden; d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Sömmerungsfläche grössere Schäden anrichtet; e. Seuchen, die den gesamten Tierbestand oder Teile davon befallen; f. schwerwiegende Schäden durch Krankheiten oder Schädlinge; g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten; h. der Neuantritt von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
Art. 27 Eröffnung von Verfügungen Der Kanton eröffnet dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide. Beitragsverfügun- gen sind nur auf Verlangen zuzustellen.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug 1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauf- tragt sind.
2 Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 29. März 20009 über Sömmerungsbeiträge wird aufgehoben.
9 SR 910.133 AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695
116
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
Art. 30 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. November 200610 über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 111
1 Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung „Alp“ müssen die Anforderungen nach
Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben g, h, und i der Sömmerungsbeitragsverordnung vom ... 12eingehalten werden.
Art. 31 Übergangsbestimmungen
1 Die Kantone erstellen für das Beitragsjahr 2009 nach Artikel 15 Absatz 4 der
Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200013 einen Bericht über ihre Kon- trolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.
2 Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 200014
festgelegte Normalbesatz gilt solange, als keine Anpassung nach Artikel 9 erfolgt.
Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
.... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
10 SR 910.19 15 SR 910.19 12 SR ... 13 SR 910.133 AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 14 SR 910.133 AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695
117
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
Anhang 1 (Art.7 Höchstbesatz für Schafweiden Standort: Weidesystem Höchstbesatz15 pro ha Höhenlage Nettoweidefläche Topografie Schafe16 GVE Vegetation Unterhalb der bis 1000 m Herde mit 6 – 10 0,5 – 0,9 Waldgrenze: 1000-1400 m ständiger 5–8 0,4 – 0,7 Mässig steiles Behirtung oder über 1400 m Umtriebsweide 3–6 0,3 – 0,5 Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. bis 1000 m 4–7 0,3 – 0,6 Pflanzenbestände 1000-1400 m Übrige Weiden 3–5 0,3 – 0,4 über 1400 m 2–3 0,2 – 0,3 Oberhalb der Herde mit Waldgrenze: ständiger 4–5 0,3 – 0,5 noch im Bereich Behirtung oder der Rinderalpen, Umtriebsweide mässig steiles Gelände, mittlere Ertragslagen Übrige Weiden 2–3 0,2 – 0,3 bzw. Pflanzenbestände Hohe Lagen: Herde mit oberhalb des ständiger 2–3 0,2 – 0,3 Bereichs der Behirtung oder Rinderalpen, Umtriebsweide mässig steiles Gelände, mittlere Ertragslagen Übrige Weiden 0,5 – 1,8 0,1 – 0,2 bzw. Pflanzenbestände Der Höchstbesatz bezieht sich vom Futterertrag und von der Nutzung her auf mittlere Standorte. Bei sehr günstigen, ertragreichen Standorten kann der Höchstbesatz bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide um maximal 50 Prozent erhöht werden. Wird eine Erhöhung geltend gemacht, ist deren Berechtigung über eine von Fachleuten vorgenommene Schätzung des Ertragspotenzials und eine Abklärung der Flächeneignung nachzuweisen.
15 Bei ungünstigen Standorten (steile, schattige, nasse oder trockene Lagen) sind grundsätzlich die tieferen Werte massgebend.
16 Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE
118
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
Anhang 2 (Art. 25) Kürzung der Beiträge
1 Falsche Angaben
Bei Falschangaben in Bezug auf Tiere, Flächen und Weidedauer werden die Beiträge wie folgt gekürzt:
1.1 Tiere
Differenz Kürzung
0 - 5 Prozent, maximal 1 GVE Keine Kürzung
5 - 20 Prozent oder über 1 GVE, maxi- Kürzung der Beiträge um 20 Prozent,
mal jedoch 4 GVE maximal um 3000 Franken Über 20 Prozent oder über 4 GVE sowie Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, im Wiederholungsfall maximal um 6000 Franken
1.2 Flächen
Differenz Kürzung
0 - 5 Prozent; maximal 1 Hektare Keine Kürzung
0 - 10 Prozent, wenn Vermessung nicht
aktualisiert
5 - 20 Prozent; maximal 2 Hektaren Kürzung der Beiträge um 20 Prozent,
10 - 30 Prozent, wenn Vermessung nicht maximal um 3000 Franken
aktualisiert Über 20 Prozent oder über 2 Hektaren Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, sowie im Wiederholungsfall maximal um 6000 Franken Über 30 Prozent, wenn Vermessung nicht aktualisiert
1.3 Weidedauer
Differenz Kürzung Bis 3 Tage Keine Kürzung
4 - 6 Tage Kürzung der Beiträge um 20 Prozent,
maximal um 3000 Franken Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall Kürzung der Beiträge um 50 Prozent, maximal um 6000 Franken Als Wiederholungsfall gilt die gleiche Verletzung von Vorschriften oder der gleiche Mangel innerhalb von vier Jahren.
119
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
2 Kontrollen erschwert
Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um
1000 Franken.
Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.
3 Nicht rechtzeitige Gesuchseinreichung
Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt. Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist.
4 Verstösse gegen landwirtschaftsrelevante gesetzliche
Vorschriften
Fahrlässiger Eventualvorsätz- Vorsätzlicher Verstoss licher Verstoss Verstoss Erstmaliger 5%, mind. 200 Fr., 15%, mind. 200 Fr., 25%, mind. 200 Fr., Verstoss ohne max. 500 Fr. max. 1500 Fr. max. 2500 Fr. Dauerwirkung Erstmaliger 10%, mind. 200 Fr., 25%, mind. 200 Fr., 50%, mind. 200 Fr., Verstoss mit max. 1000 Fr. max. 2500 Fr. max. 10000 Fr. Dauerwirkung Im Wieder- Verdoppelung der Verdoppelung der Beitragsausschluss holungsfall Kürzung Kürzung innerhalb von
4 Jahren
5 Fehlende Dokumente und Aufzeichnungen
Bei fehlenden oder unvollständigen Dokumenten und Aufzeichnungen werden die Beiträge wie folgt gekürzt:
Erstmaliger Mangel Kürzung um 10 Prozent je fehlendes Dokument oder fehlende Aufzeichnung; mindestens 200 Franken, maximal 3000 Franken Zweiter Mangel innerhalb von vier Doppelte Kürzung Jahren Dritter und vierter Mangel innerhalb Beitragsausschluss von vier Jahren
120
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
6 Anteilsmässige Ausrichtung der Sömmerungsbeiträge
aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungs- anforderungen Bei einem erstmaligen Mangel gelten folgende Kürzungen:
Mangel Kürzung Nicht sachgerechte, umweltschonende Bewirtschaftung 10 Prozent, mind. 200 Fr. (z.B. weidebedingte Erosionsschäden, Übernutzung, max. 3000 Fr. Unternutzung, Art. 12 Abs. 1) Nichteinhaltung der Anforderung und Vorgaben im 10 Prozent, mind. 200 Fr. Bewirtschaftungsplan (Art. 12 Abs. 2) max. 3000 Fr. Weideführung: nicht eingezäunt oder nicht mindestens 10 Prozent, mind. 200 Fr. einmal wöchentlich kontrolliert (Art. 13) max. 3000 Fr. Fehlende Massnahmen zur Verhinderung von 10 Prozent, mind. 200 Fr. Verbuschung oder Vergandung (Art. 14 Abs. 1) max. 3000 Fr. Nutzung nicht zu beweidender Flächen (Art. 14 Abs. 2) 10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von 10 Prozent, mind. 200 Fr. Naturschutzflächen (Art. 14 Abs. 3) max. 3000 Fr. Unerlaubter Düngereinsatz (Art. 15) 10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 16 Abs. 1) 10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 16 Abs. 2) 10 Prozent, mind. 200 Fr. max. 3000 Fr. Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für 10 Prozent, mind. 200 Fr. witterungsbedingte Ausnahmesituationen max. 3000 Fr. (Art. 17 Abs. 1) Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betrieben mit 10 Prozent, mind. 200 Fr. gemolkenen Tieren (Art. 17 Abs. 2) max. 3000 Fr. Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betrieben mit 10 Prozent, mind. 200 Fr. gemolkenen Tieren (Art. 17 Abs. 2) max. 3000 Fr. Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen 10 Prozent, mind. 200 Fr. (Art. 17 Abs. 3) max. 3000 Fr.
Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, 10 Prozent, mind. 200 Fr. Anlagen, Zufahrten (Art. 18) max. 3000 Fr.
121
Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
Bei einem zweiten Mangel innerhalb von vier Jahren werden die Kürzungen verdoppelt. Ein dritter und vierter Mangel innerhalb von vier Jahren hat den Beitragsausschluss zur Folge.
7 Schafweiden
Schafweiden, welche die Anforderungen für Behirtung und Umtriebsweide nicht erfüllen gelten als "übrige Weiden". Eine anteilsmässige Ausrichtung des Beitrags für Behirtung oder Umtriebsweide ist nur bei unvollständigen oder fehlenden Dokumenten oder Aufzeichnungen möglich. Die Kürzung erfolgt nach Ziffer 5.
122
Entwurf vom 29. Juni 2007
7 Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologi- schen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)
7.1 Ausgangslage
Die Öko-Qualitätsverordnung ist seit 2001 in Kraft. Aufgrund der Erfahrungen, die in den letzten Jah- ren gesammelt wurden und aufgrund von Arbeiten der Forschungsanstalten wird die Verordnung nun gezielt ergänzt und optimiert. Wie bis anhin werden die Beiträge nur für die landwirtschaftliche Nutz- fläche ausgerichtet werden.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
• Festlegung einer einheitlichen Finanzhilfe durch den Bund aufgrund der Neugestaltung des Fi- nanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
• Abgeltung der biologischen Qualität von extensiv genutzten Weiden, Waldweiden und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt. Die Kriterien werden wie bisher bei den extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen und Streueflächen in technischen Ausführungsbestimmungen des BLW fest- gehalten.
• Erhöhung der Beiträge für die biologische Qualität und Vernetzung von der Tal- bis in die Bergzo- ne II.
• Erhöhung der Beiträge für die biologische Qualität der Hecken, Feld- und Ufergehölze und Hoch- stamm-Feldobstbäumen in allen Zonen.
• Konkretisierung der Anforderungen an die Vernetzung.
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Biologische Qualität Abs. 1 Neu können auch Beiträge für die biologische Qualität von extensiv genutzten Weiden, Waldweiden und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt ausgerichtet werden.
Art. 6 Verpflichtungsdauer Abs. 1 Nach Ablauf einer Verpflichtungsperiode kann der Landwirt entscheiden, ob er sich für weitere 6 Jahre verpflichten will. Durch die Präzisierung, dass auch weitere Verpflichtungsperioden 6 Jahre dauern, kann an der Vorgabe festgehalten werden, dass innerhalb von 6 Jahren eine Kontrolle erfolgen muss.
Mit der Ergänzung in Absatz 1bis wird sichergestellt, dass nach Abbruch eines Vernetzungsprojekts keine Beiträge mehr ausbezahlt werden, auch wenn die 6-jährige Verpflichtungsdauer noch nicht be- endet ist. Bewirtschaftungsvorgaben werden ebenfalls hinfällig.
Art. 7 Mit der NFA wird die unterschiedliche Finanzkraft der Kantone direkt ausgeglichen. Deshalb fällt die Abstufung der Kantone aufgrund ihrer Finanzkraft weg. Da die ÖQV eine Verbundaufgabe von Bund und Kanton darstellt, wird an der Restfinanzierung durch Dritte festgehalten.
123
Öko-Qualitätsverordnung
Die Beiträge werden gezielt in den Defizitgebieten des ökologischen Ausgleichs erhöht. Zusätzlich werden extensiv genutzte Weiden, Waldweiden und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt mit Bei- trägen für die biologische Qualität abgegolten. Kleinflächige Elemente mit grossem Pflegeaufwand und grossem biologischen Wert werden stärker gefördert.
Art. 19 Eröffnung von Entscheiden, Berichterstattung Die Namensänderung des Bundesamts für Umwelt wird berücksichtigt. Die periodische Berichterstat- tung der Kantone an den Bund wird klar definiert.
Art. 20 Weisungen technischer Art zum Anhang 1 Diese dienen dem BLW als Grundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der kantonalen Anfor- derungen. Der Artikel wird mit den ökologischen Ausgleichsflächen, die neu Beiträge für die biologi- sche Qualität erhalten können, ergänzt.
Art. 22 Übergangsbestimmungen Bereits angemeldete Flächen sind während der Verpflichtungsperiode von 6 Jahren von der Verord- nungsanpassung nicht betroffen. Die Verordnungsänderung betrifft neu angemeldete Flächen sowie Flächen, die für eine weitere Verpflichtungsperiode angemeldet werden.
Anhang 1: Mindestanforderungen an die biologische Qualität
• Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen und Streueflächen Anforderungen, die in der DZV oder LBV geregelt sind, werden nicht mehr aufgeführt. Die Anforde- rungen an die Qualitätsbeurteilung werden im Detail in den Ausführungsbestimmungen definiert. Durch die Integration des Verweises auf die Ausführungsbestimmungen können die weiteren inhaltli- chen Doppelspurigkeiten gestrichen werden.
• Extensiv genutzte Weiden, Waldweiden und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt Analog der Anforderungen an die extensiv und wenig intensiv genutzten Wiesen und Streueflächen werden die Anforderungen für die extensiv genutzten Weiden, Waldweiden und Rebflächen mit natür- licher Artenvielfalt definiert. Zusätzlich zu den Pflanzenarten fliessen auch Strukturelemente in die Bewertung ein.
• Hochstamm-Feldobstbäume Die Mindestanzahl Bäume wird an die diesbezügliche Vorgabe der DZV angepasst. Einzelbäume, die zu weit vom Obstgarten entfernt sind, tragen zum biologischen Wert des Obstgartens wenig bei. Die Definition eines Mindestabstandes zwischen den Bäumen wird von den Weisungen in die Verordnung übernommen. Viele Kantone haben eine Mindestdistanz vom Obstgarten zur Zurechnungsfläche von 50 m definiert. Untersuchungen haben gezeigt, dass die obstgartenbewohnenden Brutvögel zur Nah- rungssuche bevorzugt kleine Distanzen zurücklegen. Aus diesem Grund wird die Maximaldistanz von 50 m vorgegeben. Die Typen der Zurechnungsflächen werden durch weitere wertvolle ökologische Ausgleichsflächen ergänzt.
Untersuchungen zeigen, dass der Trend der obstgartenbewohnenden Brutvögelarten weiterhin rück- läufig ist. Die Qualität eines Obstgartens ist seine Grösse und die Dichte der Bäume sowie im Sinne der Nachhaltigkeit seine Altersstruktur. Zusätzlich ist das Nahrungsangebot für die obstgartenbewoh- nenden Arten wichtig. In diesem Sinn werden auch für die Hochstamm-Feldobstbäume Ausführungs- bestimmungen definiert.
124
Öko-Qualitätsverordnung
Anhang 2: Mindestanforderungen an die Vernetzung Die bis anhin sehr knapp gehaltenen Mindestanforderungen an die Vernetzung werden aufgrund der Erfahrungen konkretisiert. Wichtige Weisungen werden auf Verordnungsstufe gehoben. Insbesondere bei der Zieldefinition werden genaue Angaben gemacht, wie sie auszugestalten ist. Zudem werden Vorgaben gemacht in welche Richtung die Zielsetzung der Vernetzungsprojekte gehen muss. Zusätz- lich wird die Projektverlängerung geregelt.
7.4 Auswirkungen
7.4.1 Bund
Durch die Anpassung der Restfinanzierung entstehen dem Bund keine Mehrkosten. Aufgrund der Beitragserhöhungen im Talgebiet bis und mit BZ II sowie der zusätzlichen Beiträge für die biologische Qualität entstehen Mehrkosten.
Für das Jahr 2006 wurden für die ÖQV rund 30 Mio. Franken Bundesbeiträge ausbezahlt. Ausgehend von einer weiteren Zunahme der Flächen, der Beitragserhöhungen und der zusätzlichen Beiträge für die biologische Qualität von extensiv genutzten Weiden und Waldweiden ist für das Jahr 2008 mit einem Finanzbedarf von 50 Mio. Franken zu rechnen. Die Umlagerung von Mitteln aus der abge- schafften Exportsubvention für Obstsaftkonzentrat und die Senkung der Beiträge für wenig intensiv genutzte Wiesen finanzieren einen Anteil dieses Mehrbedarfs. Der Finanzbedarf ist im Zahlungsrah- men 2008-2011 berücksichtigt.
7.4.2 Kantone
Die Beitragserhöhung im Talgebiet bis zur Bergzone II, sowie die Einführung von neuen Beiträgen für die biologische Qualität kann für die Kantone zu einer höheren finanziellen Belastung führen. Die Be- teiligung der Kantone bei diesem Programm ist freiwillig. Die ÖQV ist sowohl auf das Landwirtschafts- gesetz als auch auf das Natur- und Heimatschutzgesetz abgestützt. Nach Artikel 78 der Bundesver- fassung sind die Kantone für den Naturschutz zuständig. Die Beteiligung der Kantone an den entspre- chenden Beiträgen entspricht den Vorgaben und der Zielsetzung der Bundesverfassung.
Ein kleiner Mehraufwand im personellen Bereich bei den Kantonen ist zu erwarten, da die kantonalen Anforderungen ergänzt werden müssen.
7.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Verordnung werden Leistungen im Rahmen der Multifunktionalität der Landwirtschaft abgegol- ten. Es handelt sich um öffentliche Güter, für die kein Markt besteht. Es gibt keine Alternative zur Fi- nanzierung über die öffentliche Hand. Landwirte, die eine hohe Qualität beim ökologischen Ausgleich anstreben, können ein zusätzliches Einkommen erwirtschaften. Dem Bund erwachsen keine zusätzli- chen Kosten, die Mittel sind im Zahlungsrahmen enthalten.
7.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
7.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 76 Absatz 3 und 177 des LwG vom 29. April 1998 und Art. 26. des NHG vom 1. Juli 1966.
125
Öko-Qualitätsverordnung
126
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. f-h 1 Beiträge werden ausgerichtet an folgende ökologische Ausgleichsflächen nach Ar- tikel 40 DZV2 und Anhang Ziffer 3.1 DZV, welche die Anforderungen des Kantons an die biologische Qualität erfüllen: e. f. extensiv genutzte Weiden; g. Waldweiden (Wytweiden, Selven); h. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.
Art. 6 Abs. 1, 1bis und 1ter 1 Wer Öko-Qualitätsbeiträge beantragt, muss sich verpflichten, die Flächen nach der Genehmigung der Beiträge durch den Kanton während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen. Weitere Verpflichtungsperioden dauern ebenfalls sechs Jahre. bis
1 Wird das regionale Vernetzungsprojekt vor dem sechsten Jahr der Verpflich-
tungsdauer der Fläche beendet, entfällt die Verpflichtung der Bewirtschaftung und der Beitragszahlung nach Artikel 4.
1 SR 910.14 2 SR 910.13
2007–...... 127
Öko-Qualitätsverordnung Anhörung
Art. 7
1 Die Höhe der Finanzhilfen des Bundes für die von den Kantonen ausgerichteten
Öko-Qualitätsbeiträge beträgt höchstens 80% der anrechenbaren Beiträge. 2 Anrechenbar sind die an die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen ausgerichte- ten Beiträge bis zu folgenden Beträgen:
Für die biologische Qualität Für die Vernetzung (Fr. pro ha und Jahr bzw. pro Baum und (Fr. pro ha und Jahr bzw. Jahr) pro Baum und Jahr) Tal - Bergzone II Bergzonen III-IV Tal- Bergzonen Bergzone III-IV II Extensiv ge- 1000.- 500.- 1000.- 500.- nutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wie- sen und Streu- eflächen Extensiv ge- 500.- 300.- 500.- 300.- nutzte Weiden und Waldwei- den (Wytwei- Der Betrag wird zu je maximal 50% für den und Sel- die Flora- und die Strukturqualität aus- ven) gerichtet. Hecken, Feld- 2000.- 2000.- 1000.- 500.- und Ufergehöl- ze Rebflächen mit 1000.- 1000.- 1000.- 500.- natürlicher Ar- tenvielfalt Hochstamm- 30.- 30.- 5.- 5.- Feldobstbäume Weitere ökolo- 1000.- 500.- gische Aus- gleichsflächen auf landwirt- schaftlicher Nutzfläche
Art. 19 Abs. 2
2 Er erstattet nach Vorgabe des BLW und des BAFU periodisch Bericht über den
Vollzug. Er reicht beim BLW bis zum 1. Dezember des Beitragsjahres eine Liste mit den bewilligten Vernetzungsprojekten ein.
128
Öko-Qualitätsverordnung Anhörung
Art. 20 Weisungen technischer Art zum Anhang 1 Für die Ermittlung der biologischen Qualität der extensiv und der wenig intensiv genutzten Wiesen, der Streueflächen, der extensiv genutzten Weiden und Waldwei- den (Wytweiden und Selven), der Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und der Hochstamm-Feldobstbäume gelten die vom BLW unter Beizug des BAFU heraus- gegebenen Weisungen für die Anerkennung der kantonalen Anforderungen als Min- destanforderungen. Diese enthalten insbesondere: a. die Methodik zur Beurteilung der Flächen; b. Listen von Indikator-Pflanzenarten zum Nachweis der biologischen Qualität; c. Listen von Strukturelementen zum Nachweis der biologischen Qualität
Art. 21a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... Für Flächen nach Artikel 3, die bis zum Stichtag im Jahr 2007 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 4, die bis Ende 2007 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Verpflichtungsdauer die bisherigen Anforderungen der Anhänge 1 und 2. Der Kanton kann eine kürzere Übergangsfrist festlegen.
II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
129
Öko-Qualitätsverordnung Anhörung
Anhang 1 (Art. 3)
Biologische Qualität: Mindestanforderungen an die Qualität, an die Qualitätsbeurteilung und an die Bewirtschaftung
1 Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen
und Streueflächen
1.1 Mindestanforderungen an die Qualität
Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen Indikator- Pflanzenarten auf.
1.2 Qualitätsbeurteilung
a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor. b. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforde- rungen ermittelt. c. In einem Übersichtsplan 1:5000 oder 1:10000 sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten sind für jede Testfläche zu protokollieren. Der Flächenanteil mit Qua- lität an der Parzelle ist abzuschätzen.
1.3 Bewirtschaftungsvorschriften
Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fach- stelle für Naturschutz gegüllt werden.
2 Extensiv genutzte Weiden, Waldweiden (Wytweiden und
Selven) und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
2.1 Mindestanforderungen an die Qualität
Die Parzelle weist die zur Erreichung der Mindestqualität notwendigen Indikator- Pflanzenarten oder Strukturen auf.
2.2 Qualitätsbeurteilung
a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor. b. Die biologische Qualität wird gemäss den vom BLW bewilligten Anforde- rungen ermittelt. c. In einem Übersichtsplan 1:5000 oder 1:10000 sind die Teilflächen mit und ohne Mindestqualität festzuhalten. Die vorkommenden qualitätszeigenden Arten und die Strukturen sind zu protokollieren. Der Flächenanteil mit Qua- lität an der Parzelle ist abzuschätzen.
130
Öko-Qualitätsverordnung Anhörung
3 Hecken, Feld- und Ufergehölze
3.1 Mindestanforderungen an die Qualität
a. Die Breite der Hecke oder des Feld- oder Ufergehölzes exklusive Krautsaum beträgt mindestens 2 m. b. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist nur einheimische Strauch- und Baumarten auf. c. Die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist durchschnittlich mindes- tens 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter auf. d. Mindestens 20 Prozent der Strauchschicht besteht aus dornentragenden Sträuchern, oder die Hecke oder das Feld- oder Ufergehölz weist mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter auf. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 170 cm betragen.
3.2 Bewirtschaftungsvorschriften
a. 20-40 Prozent der Sträucher werden alle 5-8 Jahre abschnittsweise und se- lektiv gepflegt oder im Fall von schnellwachsenden Arten auf den Stock ge- setzt. b. Der Krautsaum darf jährlich maximal einmal genutzt werden. Die erste Hälfte des Krautsaums darf frühestens nach den in Artikel 45 Absatz 2 oder
3 DZV3 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frü-
hestens 6 Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.
4 Hochstamm-Feldobstbäume
4.1 Mindestanforderungen an die Qualität
a. Die Mindestfläche des Obstgartens beträgt 20 Aren und er enthält mindes- tens 20 Hochstamm-Feldobstbäume. b. Die Baumdichte beträgt mindestens 30, maximal 120 Hochstamm- Feldobstbäume pro Hektare. Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen beträgt maximal 30 m. c. Der Hochstamm-Obstgarten ist entweder im Unternutzen oder in einer Dis- tanz von maximal 50 m mit einer weiteren ökologischen Ausgleichsfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert. Wenn nicht anders mit der kantona- len Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen zum Obstgarten: – extensiv genutzte Wiesen – wenig intensiv genutzte Wiesen mit Qualitätsbeiträgen nach Artikel 3; – Streueflächen;
3 SR 910.13
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Öko-Qualitätsverordnung Anhörung
– extensiv genutzte Weiden und Waldweiden mit Qualitätsbeiträgen nach Ar- tikel 3: – Buntbrache; – Saum auf Ackerland – Hecken, Feld- und Ufergehölze. d. Die Zurechnungsfläche bemisst sich im Verhältnis zur Obstgartenfläche wie folgt: Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche gemäss Bst. c 0–200: 0,5 Aren pro Baum über 200: mindestens 1 Hektare
4.2 Qualitätsbeurteilung
a. Die Kontrollperson nimmt die Prüfung, wenn immer möglich, im Beisein des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin vor. b. Die biologische Qualität wird gemäss den Weisungen zum Anhang 1 ermit- telt. c. In einem Übersichtsplan 1:5000 oder 1:10000 sind die Bäume mit und ohne Mindestqualität und die Zurechnungsfläche festzuhalten.
4.3 Bewirtschaftungsvorschriften
a. Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen. b. Die Anzahl Bäume bleibt während der Verpflichtungsdauer konstant.
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Öko-Qualitätsverordnung Anhörung
Anhang 2 (Art. 4)
Mindestanforderungen an die Vernetzung
1 Mindestanforderungen an die Vernetzung
1.1 Ausgangszustand
Ein abgegrenztes Gebiet wird definiert und auf einem Plan dargestellt. Dieser zeigt den Ausgangszustand der einzelnen Landschaftselemente auf. Im Plan sind mindestens folgende Elemente aufgeführt: - landwirtschaftliche Nutzfläche (LN); - ökologische Ausgleichsflächen (inkl. biologischer Qualität) (öAF); - in den Inventaren des Bundes und Kantons aufgeführte Objekte; - bedeutende ökologische Lebensräume innerhalb und ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche; - Sömmerungsgebiet, Wald, Gewässerschutzzonen, Bauzonen. Der Ausgangszustand wird beschrieben.
1.2 Definition der Ziele
Die Ziele im Hinblick auf die Förderung der botanischen und faunistischen Vielfalt sind zu definieren. Sie basieren auf publizierten nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen, Zielvorstellungen oder Leitbildern. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des bezeichneten Gebietes. In den Zielen müssen folgende Angaben enthalten sein: a. Ziel- und Leitarten sind zu definieren. Zielarten sind Arten, die gefährdet sind und für die das Projektgebiet eine besondere Verantwortung trägt. Das Ziel ist die Erhaltung und Förderung dieser Arten. Leitarten sind Arten, die für das Projektgebiet charakteristisch sind. Das Ziel ist die Erhaltung der naturräumlichen Lebensbedingungen für diese Arten. Wenn im Perimeter Zielarten vorkommen, müssen diese berücksichtigt werden. Die Auswahl und das effektive und potenzielle Vorkommen der Ziel- und Leitarten muss durch Feldbegehungen überprüft werden. b. Wirkungsziele sind zu definieren. Sie orientieren über die angestrebte Wirkung im Hinblick auf die definierten Ziel- und Leitarten. c. Quantitative Umsetzungsziele sind zu definieren. Der Typ der zu fördernden ökologischen Ausgleichsfläche, ihre minimale Quantität sowie ihre Lage müssen festgelegt werden. Im Talgebiet und in den Bergzonen I und II muss für die erste 6-jährige Vernetzungsperiode ein Zielwert von mindestens 5% der LN als wertvolle öAF angestrebt werden. Für die weiteren Vernetzungsperioden muss ein Zielwert von 10 – 15% öAF der LN, wovon
133
Öko-Qualitätsverordnung Anhörung
mindestens 50% der öAF biologisch wertvoll sein müssen, vorgegeben werden. Als wertvoll gelten ökologische Ausgleichsflächen, die: • die biologischen Qualitätskriterien erfüllen; • als Buntbrache, Ackerschonstreifen oder Saum auf Ackerland bewirtschaftet werden; oder • gemäss den Lebensraumansprüchen der ausgewählten Arten bewirtschaftet werden. d. Qualitative Umsetzungsziele (Massnahmen) sind zu definieren. Wenn die ausgewählten Ziel- und Leitarten Lebensraumansprüche aufweisen, die mit den Bewirtschaftungsvorschriften der öAF nach der DZV nicht berücksich- tigt werden, müssen die entsprechenden Bewirtschaftungsmassnahmen und Aufwertungen definiert werden. e. Die Ziele müssen messbar und terminiert sein. Flächen sind insbesondere anzulegen: • entlang von Gewässern, wobei diesen der erforderliche Raum für ihre natürlichen Funktionen zu gewähren ist; • entlang von Wäldern; • zur Erweiterung von bestehenden ökologischen Ausgleichs- und Natur- schutzflächen sowie zu deren Pufferung. Synergien mit Projekten in den Bereichen Ressourcennutzung, Landschaftsgestaltung und Artenförderungsprogrammen sind zu nutzen.
1.3 Soll-Zustand
Der Sollzustand der räumlichen Anordnung der öAF ist auf einem Plan darzustellen.
1.4 Umsetzung
In einem Umsetzungskonzept sind aufzuzeigen: - Projektträgerschaft - Projektverantwortliche - Finanzierungsbedarf und Finanzierungskonzept - geplante Umsetzung Damit ein Betrieb Vernetzungsbeiträge beziehen kann, muss eine fachkompetente einzelbetriebliche Beratung stattfinden. Die Projektträgerschaft schliesst mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Vereinbarungen ab. Nach 3 Jahren muss ein Zwischenbericht erstellt werden, der die Zielerreichung dokumentiert.
134
Öko-Qualitätsverordnung Anhörung
2 Weiterführung von Vernetzungsprojekten
Vor Ablauf der 6-jährigen Projektdauer ist der Zielerreichungsgrad zu überprüfen. Die definierten Umsetzungsziele müssen für eine Weiterführung des Projektes zu 80% erreicht werden. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Die Zielsetzungen (Wirkungsziele, Umsetzungsziele und Massnahmen) sind zu überprüfen und anzupassen. Der Projektbericht muss den Mindestanforderungen an die Vernetzung (Ziff. 1.1–1.4) entsprechen.
135
Öko-Qualitätsverordnung Anhörung
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Entwurf vom 29. Juni 2007
8 Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
(Ackerbaubeitragsverordnung)
8.1 Ausgangslage
8.1.1 Anbaubeitrag Hanf
Im Jahr 2005 bauten 13 Betriebe in sechs Kantonen insgesamt 9 ha Hanf gemäss Sortenliste BLW (Faserhanf) an. Hanf dieser Sorten mit geringem Gehalt an THC wird für die Herstellung von Speise- ölen und ätherischen Ölen (Duftstoffe, Kosmetika) verwendet. Eine weitere Möglichkeit ist die Herstel- lung von Kompost als Torfersatz. Es sind keine quantitativen Angaben nach Verwendungszweck ver- fügbar. Trotz Förderung des Anbaus und guter Faserqualität ist die Verwertung von Hanf als Faser- pflanze bedeutungslos geblieben. Ausschlaggebend für die geringe Bedeutung sind die günstigen Preise von importierten pflanzlichen und synthetischen Fasern. 71 Betriebe meldeten im Jahr 2005 den Anbau von anderen Hanfsorten im Umfang von 37 ha.
Es ist verboten, Hanf oder Produkte davon an Nutztiere zu verfüttern. Hanfpflanzen enthalten immer Spuren von THC, welches nach der Verfütterung in die Milch gelangen kann. Hanf darf auch nicht als Einstreu für Nutztiere verwendet werden, weil Tiere die Einstreu teilweise fressen. Angesichts der mit dem Fütterungs- und Einstreuverbot weiter eingeschränkten Verwertungsmöglichkeiten in der Land- wirtschaft ist die Förderungswürdigkeit von Hanf in Frage gestellt.
8.1.2 Bereich Kontrolle
Mit der Agrarpolitik 2011 beschloss der Bundesrat eine Handlungsachse zur Vereinfachung der Admi- nistration und besseren Koordination der Kontrollen. In der Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005 zur Agrarpolitik 2011 schlug er unter anderem folgende Massnahmen vor:
• Koordination der Kontrollen durch gegenseitige Abstimmung der Kontrolltätigkeit und Informa- tionsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen (neuer Art. 181 Abs. 1bis LwG)
• Stärkung der Eigenverantwortung durch Selbstkontrolle und risikobasierte Fremdkontrollen
• Vereinfachung der Datenerfassung und -verwaltung durch ein vernetztes, automatisiertes und zentral verwaltetes Informationssystem unter Einbezug der Label (neuer Art. 185 Abs. 5 LwG).
8.1.3 Zuckerrüben
Im Rahmen der EU Zuckermarktreform senkt die EU den Zuckerpreis in zwei Schritten per 1. Oktober 2008 und 1. Oktober 2009. Aufgrund der seit Februar 2005 umgesetzten Doppelnulllösung für Zucker in Verarbeitungsprodukten, die unter das Protokoll Nr. 2 der Bilateralen II fallen, muss der inländische Zuckerpreis zur Wahrung gleich langer Spiesse für die inländische Verarbeitungsindustrie in etwa jenem der EU entsprechen. Die EU wird die Erlöseinbussen für die Rübenproduzenten zu 64.2 % mit entkoppelten Beihilfen kompensieren.
Die EU Zuckermarktreform verursacht eine Senkung des Preises von Zucker und damit auch von Zuckerrüben zur Zuckerherstellung. Dadurch steigt die relative Wirtschaftlichkeit von alternativen Ver- wendungen der Zuckerrüben an, z.B. Verwertung zu Futterzwecken oder energetische Nutzungen. Sinkende Rübenerlöse führen dazu, dass für die Zuckerfabriken die Versorgungssicherheit mit Roh- stoff abnimmt.
8.1.4 Pilot- und Demonstrationsanlagen
Für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen erhielten drei anerkannte Pilot- und Demonst- rationsanlagen in den Jahren 2004 bis 2006 jährliche Beiträge von insgesamt 0.5 bis 1.2 Millionen
137
Ackerbaubeitragsverordnung
Franken. Alle verarbeiten Ölsaaten zu Treibstoff, Treibstoffadditiven oder Schmiermitteln. Die Genos- senschaft Eco Energie Etoy nahm die Produktion von Rapsmethylester im Jahre 1996 auf und ist mit einer Jahreskapazität von rund 3 Millionen Litern grösste Herstellerin von Rapsmethylester aus inlän- discher Anbaubiomasse. Allerdings verarbeitet die Eco Energie Etoy bereits heute grösstenteils impor- tierte Rohstoffe.
Das Preisniveau von Ölsaaten im Inland wird durch die Grenzbelastung auf Speiseöl und auf dem Presskuchen zu Futterzwecken bestimmt. Der Grenzschutz führt dazu, dass der Rapspreis im Inland im Mittel der Jahre rund doppelt so hoch ist wie in der EU. Hingegen bestehen für Ölsaaten oder Pflanzenöle zu technischen Zwecken Zollbegünstigungen, die eine nahezu zollfreie (Grundzoll) Ein- fuhr des Rohstoffs für technische Verwendungen ermöglichen.
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Anbaubeitrag für Hanf aufheben • Der Anbau von Hanf bietet für die Ackerbaubetriebe keine Alternative zu den traditionellen Kulturen. Der unübersichtliche Markt, die fehlende Wertschöpfung, der beträchtliche Verwal- tungs- und Kontrollaufwand bei Bund und Kantonen sprechen gegen eine Weiterführung des Anbaubeitrages für Faserhanf.
Beitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung • Die durch die EU-Zuckermarktreform verursachte Preissenkung soll für Zuckerrüben, aus de- nen Zucker hergestellt wird, durch einen Anbaubeitrag teilweise kompensiert werden. Die Ausrichtung des Beitrages soll deshalb an die Liefermenge Zucker gebunden werden, welche die Zuckerfabriken durch Vertrag mit den Pflanzern vereinbart haben.
Kontrollen, Kürzungen • Für die Durchführung von Kontrollen sollen sinngemäss die gleichen Anforderungen gelten wie für die Direktzahlungen. Die Harmonisierung erfolgt über die neue Kontrollkoordinations- verordnung. Die Kontrollen werden mit den anderen öffentlich-rechtlichen Kontrollen koordi- niert.
• Die Überführung der Kürzungsrichtlinie in die Verordnung erhöht die Verbindlichkeit und dient dem einheitlichen Vollzug.
Pilot- und Demonstrationsanlagen • Befristung der Anerkennungsdauer
• Begrenzung der Beiträge je Anlage
8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Beitragsberechtigung Abs. 1 Es wird vorgeschlagen, den Anbaubeitrag von 1’500 Franken je Hektare Hanf aufzuheben.
Neu soll ein Anbaubeitrag von 850 Franken je Hektare Zuckerrüben zur Zuckerherstellung festgelegt werden.
138
Ackerbaubeitragsverordnung
Abs. 2 Die Bestimmung für Hanf erübrigt sich.
Anbaubeiträge werden nur für Zuckerrüben gewährt, welche an die Zuckerfabriken abgeliefert werden. Die Produzenten und Produzentinnen sind beitragsberechtigt, sofern sie mit den Zuckerfabriken die Lieferung einer bestimmten Menge Zucker vereinbart haben. Der auszubezahlende Anbaubeitrag pro Hektare (X) errechnet sich aus der vereinbarten Zuckermenge (A), dem maximalen Anbaubeitrag (B), der Anbaufläche (C) und dem Mindestertrag von 10 Tonnen pro Hektare bei konventionellem Anbau (D) und von 7 Tonnen pro Hektare bei biologischem Anbau (E). Die Formel lautet:
A*B =X≤B C * (D bzw. E) Der Anbaubeitrag beträgt höchstens 850 Franken pro Hektare.
Für die Berechnung deklarieren die Produzenten und Produzentinnen von Zuckerrüben zur Zucker- gewinnung im Formular C zur Flächenerhebung ab 2008 neu die für das laufende Jahr mit den Zu- ckerfabriken vereinbarte Zuckermenge.
Art. 2 Abs. 2 Dieser Absatz betrifft den Hanf und entfällt.
Art. 3 Buchst. d Das Wort Hanf soll in Buchstabe d gestrichen werden.
Art. 7 Kontrollen Abs. 1 und 2 Die Vorgaben für die Kontrollfrequenzen werden für zahlreiche Verordnungen in der neuen Verord- nung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vereinheitlicht.
Abs. 3 bis 7 Anpassung der bisherigen Bestimmungen an die neu strukturierten Absätze.
Art. 10 Verarbeitung durch Pilot- und Demonstrationsanlagen bis Abs. 2 Die Anlagebetreiber sollen Abklärungen an Systemen oder zur Markterprobung wenn möglich inner- halb von drei Jahren abschliessen. Eine Verlängerung des Anerkennungsstatus soll nur bei nach- weisbarer Notwendigkeit und unter Inkaufnahme einer Beitragskürzung möglich sein.
Abs. 2ter Je anerkannte Pilot- und Demonstrationsanlage sollen neu jährlich maximal 400'000 Franken ausge- richtet werden. Der gesamte Beitrag für alle anerkannten Pilot- und Demonstrationsanlagen richtet sich nach den verfügbaren Krediten.
139
Ackerbaubeitragsverordnung
Art. 14 Kürzung und Verweigerung der Beiträge Abs. 3 Aufgrund des neuen Art. 170 Abs. 3 LwG legt der Bund die Kürzungen bei Verletzung von Vorschrif- ten im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus verbindlich fest.
Anhang Die Vorgaben basieren grundsätzlich auf den bisherigen Kürzungsrichtlinien für Anbaubeiträge. Für Fälle, welche mit dem Anhang 1 erfasst werden, sind die Bestimmungen verbindlich.
Erstmalige Mängel haben mit Ausnahme von gravierenden Fällen bei falschen Angaben keine massi- ven Kürzungen der Anbaubeiträge zur Folge. Im Wiederholungsfall werden die Kürzungen jedoch stark erhöht. Für Fälle, welche mit dem Anhang erfasst werden, sind die Vorgaben verbindlich.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Die vertraglich vereinbarte Zuckermenge wird mit einem zusätzlich Feld auf dem Erhebungsformular in Selbstdeklaration erhoben. Ausgehend von einer vereinbarten Zuckermenge von insgesamt 232'200 Tonnen ist im Jahr 2008 mit finanziellen Aufwendungen von etwa 19.5 Millionen Franken zu rechnen. Diese Aufwendungen sind Bestandteil der im Voranschlag 2008 und der Finanzplanung 2009-2011 geplanten Mittel.
Die vorgeschlagenen Änderungen für Pilot- und Demonstrationsanlagen haben weder personelle noch finanzielle Auswirkungen.
8.4.2 Kantone
Der zusätzliche Aufwand zur Erfassung der Vertragsmenge und der Beitragsausrichtung fällt gering aus.
8.4.3 Volkswirtschaft
Mit der teilweisen Kompensation der sinkenden Zuckerpreise kann die inländische Zuckerproduktion aufrecht erhalten werden. Die Zuckerwirtschaft leistet damit weiterhin einen Beitrag zur sicheren Ver- sorgung der Bevölkerung und zur Pflege der Kulturlandschaft.
8.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
8.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 54 und 59 LwG.
140
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 2 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: a. für Raps, Soja, Sonnenblumen, Ölkürbisse und Lein 1500 Franken b. für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken 1500 Franken c. für Faserpflanzen ohne Lein 2000 Franken d. für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 850 Franken 2 Der Beitrag für Zuckerrüben wird ausgerichtet, wenn die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen durch Vertrag mit den Zuckerfabriken die Lieferung einer bestimmten Menge Zucker vereinbart haben. Im konventionellen Anbau wird der maximale Beitrag bei einer Liefermenge von mindestens 10 Tonnen Zucker je Hektare und im biologischen Anbau von mindestens 7 Tonnen Zucker je Hektare ausgerichtet. Falls die vereinbarten Liefermengen diese Werte nicht erreichen, wird der Beitrag verhältnismässig gekürzt.
1 SR 910.17
2007–...... 141
Ackerbaubeitragsverordnung Anhörung
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 2
Voraussetzungen
2 Aufgehoben
Art. 3 Bst. d Keine Beiträge werden ausgerichtet für: d. Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Körnergewinnung geerntet werden;
Art. 7 Kontrollen
1 Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine
sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Die Kontrolltätigkeit der beigezogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft. Die Kontrollen werden teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt. 2 Die Kontrollfrequenz richtet sich nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom ... 2.
3 Die Kontrollstelle überprüft die Angaben der Bewirtschafter und
Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.
4 Stellt die Kontrollstelle bei der Kontrolle unrichtige Flächengaben, einen
unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihnen entsprechende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis.
5 Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der
Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebs- oder Feldkontrolle durchführt. Das beanstandete Feld darf nicht vor der Überprüfung abgeerntet werden.
6 Die Kantone erstellen jährlich nach den Vorgaben des Bundesamtes für Land-
wirtschaft (Bundesamt) einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.
7 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen
in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten EU-Direktzahlungen einzureichen.
2 SR ...
142
Ackerbaubeitragsverordnung Anhörung
Art. 10 Abs. 2bis und 2ter 2bis Die Anerkennung für Pilot- und Demonstrationsanlagen wird für eine Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. In begründeten Fällen kann, bei gleichzeitiger Kürzung des vorherigen Beitragssatzes um mindestens einen Drittel, die Anerkennung um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
2ter Je anerkannte Pilot- und Demonstrationsanlage wird jährlich ein Verarbeitungsbeitrag von maximal 400°000 Franken ausgerichtet.
Art. 14 Abs. 3 3Die Kürzung der Beiträge wird, mit Ausnahme betreffend den Artikel 1 Absatz 2, im Anhang festgelegt.
II Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage.
III 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Artikel 10 Absätze 2bis und 2ter tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
143
Ackerbaubeitragsverordnung Anhörung
Anhang (Art. 14 )
Kürzung der Beiträge
1 Vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben
1.1 Falsche Flächenangaben
Differenz bei Einzelflächen Massnahme / Kürzungen
0 - 5 Prozent, maximal jedoch 25 Aren Anbaubeiträge für die effektive Fläche
5 - 20 Prozent oder über 25 Aren, ma- Anbaubeiträge für die effektive Flä-
ximal jedoch 1 Hektare zuviel angege- che, abzüglich der berechneten An- bene Fläche. baubeiträge aufgrund der Differenz zwischen den falschen und der korrek- ten Flächenangabe Über 20 Prozent oder 1 Hektare zuviel Verweigerung der gesamten Anbau- angegebene Fläche. beiträge für die entsprechende Fläche Wiederholt falsche Flächenangaben Verweigerung der gesamten Anbau- beiträge nach Art. 1
Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt als zum Beitragsbezug an- gemeldet wurde, so wird für die zusätzliche Fläche kein Beitrag ausgerichtet.
Bei Anwendung der Abzüge ist die effektiv vorhandene (gemessene) Fläche als Ausgangsbasis massgebend. Ausschlaggebend für die Abzüge ist die Flächendiffe- renz der einzelnen Parzellen mit der gleichen Kultur und nicht die Differenz der Gesamtfläche. Als Wiederholungsfall gilt die wiederholte Angabe einer zu hohen Fläche innerhalb von vier Jahren unabhängig vom Standort auf dem Betrieb.
1.2 Falsche Angaben
Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (z.B. falsche Kultur- oder Sortendeklaration), wird für das laufende und das darauffolgende Beitragsjahr von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme ausgeschlossen.
2 Kontrollen erschwert
Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um
1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss für die
entsprechende Massnahme zur Folge.
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Ackerbaubeitragsverordnung Anhörung
3 Nicht rechtzeitiges Anmelden
Ausser in Fällen höherer Gewalt werden die Beiträge bei verspäteter Gesuchseinreichung oder Anmeldung um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt. Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn eine termin- und sachgerechte Kontrolle nicht mehr möglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteig- nung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; c. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ur- sache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet.
4 Nicht rechtzeitiges Abmelden bei Nichteinhaltung der Bedingungen
und Auflagen Wer die Bedingungen und Auflagen nicht einhält und es unterlässt, dies der zustän- digen Kontrollstelle zu melden, wird für das laufende und das darauffolgende Bei- tragsjahr von den Beiträgen der entsprechenden Massnahme ausgeschlossen.
5 Kürzung bei Verstössen gegen landwirtschaftsrelevante Vorschriften
des Umweltschutz-, des Gewässerschutz- und des Natur- und Heimat- schutzgesetzes (Art. 14 Abs. 1 Bst. e)
Fahrlässiger Eventualvorsätzlicher Vorsätzlicher Verstoss Verstoss Verstoss Erstmaliger 5 %, mind. 200 15 %, mind. 200 Fr., 25 %, mind. 200 Verstoss ohne Fr., max. 500 Fr. max. 1'500 Fr. Fr., max. 2'500 Fr. Dauerwirkung Erstmaliger 10 %, mind. 200 25 %, mind. 200 Fr., 50 %, mind. 200 Verstoss mit Fr., max. 1'000 Fr. max. 2'500 Fr. Fr., max. 10'000 Dauerwirkung Fr. Im Wieder- Verdoppelung der Verdoppelung der Beitragsausschluss holungsfall in- Kürzung Kürzung ner-halb von 4 Jahren
145
Ackerbaubeitragsverordnung Anhörung
146
Entwurf vom 29. Juni 2007
9 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch pro- duzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
9.1 Ausgangslage
Die Bio-Verordnung (Bio-V) legt die Mindestanforderungen für die Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln sowie von landwirtschaftlichen Rohstoffen und Tieren als biologisch oder ökologisch produzierte Erzeugnisse fest. Grundlage für die Berechtigung zur Kennzeichnung ist die Zertifizierung der Produzenten, Verarbeiter und Händler durch eine staatlich akkreditierte Zertifizierungsstelle. Der Vollzug erfolgt durch die Kantonschemiker.
9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Gesamtbetrieblichkeit richten sich nach der Bot- schaft zur AP 2011. Das Parlament hat im März 2007 beschlossen, dass Ausnahmen von der Ge- samtbetrieblichkeit im Biolandbau namentlich für Dauerkulturen möglich sein sollen (Art. 15 LwG). Die Bio-Verordnung sieht heute Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit für nicht biologisch bewirt- schafteten Weinbau und ausdauernde Obstanlagen innerhalb eines Biobetriebes vor. Diese Ausnah- me soll erweitert werden auf alle Dauerkulturen gemäss Artikel 22 der Verordnung über landwirt- schaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 19981 (LBV). Zudem soll nun auch der umgekehrte Fall ermöglicht werden: Die biologische Bewirtschaftung von Dauerkul- turen innerhalb eines nicht biologischen Betriebes. In beiden Fällen stellen die Kulturen nach Art. 22 LBV jeweils eine Einheit dar, die einheitlich bewirtschaftet werden soll. Damit wird auch der parzellen- weise biologische Rebbau in Zukunft nicht mehr möglich sein: Die Übergangsbestimmung, nach der einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden können (Art.
38 Bio-V), läuft Ende 2008 definitiv ab.
Nach geltender Verordnung müssen Schlachtanlagen, welche Tiere aus biologischer Produktion schlachten, durch eine staatlich akkreditierte Zertifizierungsstelle kontrolliert und zertifiziert werden. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2001 und entspricht der EG-Verordnung 2092/91. Durch die Revision der Lebensmittelgesetzgebung wird bereits heute die Einhaltung der gemäss Bio- Verordnung relevanten Kontrollpunkte, namentlich die lückenlose Rückverfolgbarkeit, durch die Kon- trollen der kantonalen Veterinärdienste gewährleistet. Mit der Zertifizierungspflicht für die Schlachtung bestehen somit unnötige Doppelkontrollen sowie ein finanzieller Mehraufwand für die betroffenen Be- triebe, welche insbesondere bei Schlachtanlagen mit geringer Kapazität spürbar sind. Durch die Befreiung der Schlachtung von der Zertifizierungspflicht soll die Verantwortung für die Ein- haltung der Bio-Verordnung den kantonalen Veterinärdiensten übergeben werden. Dies ist, abgese- hen von der Meldepflicht allfälliger Abweichungen, ohne zusätzlichen Kontroll- resp. Ressourcenauf- wand möglich.
Seit dem 1. Januar 2005 ist der Handel mit Nutztieren aus biologischer Produktion zertifizierungs- pflichtig. Für Tiere der Rindergattung legt die Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 23. November 20052 (TVD-Verordnung) eine Meldepflicht der Tierdaten im Fall des Zugangs resp. Ab- gangs des Tieres fest. Da die Meldungen tagesgenau gemacht werden müssen, können die Tierbe- wegungen beim Rindvieh mittels TVD und Begleitdokumenten lückenlos rückverfolgt werden. Eine Zertifizierungspflicht der Händler mit dem Zweck einer garantierten Rückverfolgbarkeit ist also über- flüssig. Der Handel mit Tieren der Rindergattung soll aus diesem Grund innerhalb der Schweiz von der Zertifizierungspflicht ausgenommen werden.
In der biologischen Landwirtschaft besteht der Grundsatz, dass Biotiere mit Biofuttermitteln gefüttert werden müssen. Die EG hat im Jahr 2005 einen Fahrplan für die Reduktion nicht biologischer Futter-
1 SR 910.91 2 SR 916.404
147
Bio-Verordnung
mittel beschlossen, den die Schweiz im Rahmen des autonomen Nachvollzugs übernommen hat. Danach soll ab 2008 für Wiederkäuer kein nicht biologisches Futter mehr erlaubt sein. Die Bioprodu- zenten (vertreten durch Bio Suisse und die Bio-Bergallianz) haben in letzter Zeit festgestellt und signa- lisiert, dass die Reduktion der zulässigen nicht biologischen Futtermittel für Wiederkäuer auf 0% ab dem 1. Januar 2008 nicht machbar sei, weil einige Futtermittelkomponenten nur in ungenügender Menge oder gar nicht biologisch vorhanden seien. Die Kommission schliesst nicht aus, dass aufgrund der im Moment in Gesamtrevision befindlichen EG-Verordnung ab 2009 eine Möglichkeit für „regionale Ausnahmen“ im Gemeinschaftsrecht geschaf- fen wird, welche auch mehr Flexibilität im Bereich der Fütterungsvorschriften ermöglichen würde. Wann der entsprechende Entscheid fällt, ist im Moment offen. Es ist aber davon auszugehen, dass die revidierte EU-Gesetzgebung bis Ende 2008 in Kraft gesetzt wird. Wir schlagen deshalb vor, als Über- gangslösung autonom eine gewisse Lockerung der Fütterungsvorschrift vorzunehmen und bis Ende 2008 die Verwendung von Nebenprodukten aus der Lebensmittelherstellung (Zuckerrübenschnitzel, Melasse, unverarbeitete Futterrüben und Kartoffeln, Abgang aus der Obst- und Gemüseverarbeitung, Früchtesirup, Bier- und Malztreber) weiterhin zuzulassen. Bis dahin wird voraussichtlich die neue Re- gelung in der EU bekannt sein. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Erstreckung der Frist, be- schränkt auf ein Jahr und einige wenige Futterkomponenten, das Äquivalenzabkommen mit der EU nicht gefährden kann.
Um die Gleichwertigkeit der Schweizer Bio-Verordnung mit der entsprechenden Gesetzgebung der EU gewährleisten zu können, müssen die neuen Importregelungen der EU nachvollzogen werden. Neu soll eine Liste mit anerkannten Zertifizierungsstellen geführt werden, durch welche eine erleich- terte Einfuhr erlaubt wird. Einzelermächtigungen für den Import von Bioprodukten sollen nur noch während einer Übergangsfrist ausgestellt werden.
9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Kennzeichnung bis Abs. 5 Bst. e Redaktionelle Änderung im deutschen Text.
Abs. 5bis Bst. f (neu) Die Schlachtung wird von der Zertifizierungspflicht befreit. Die gemäss Bio-Verordnung relevanten Kontrollpunkte, namentlich die lückenlose Rückverfolgbarkeit, werden bereits heute durch die Kontrol- len der kantonalen Veterinärdienste abgedeckt. Die Einhaltung der Bio-Verordnung wird demnach durch die kantonalen Veterinärdienste gewährleistet.
Mit dem Ziel einer effizienteren Kontrolle hatte die Zertifizierungsfirma bio.inspecta im April 2005 mit der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und -ärzte VSKT einen Vorschlag zur Zusam- menarbeit ausgearbeitet. Dieser sah vor, dass die kantonalen Veterinärdienste die Bio-Kontrolle im Unterauftrag für die Zertifizierungsstelle durchführen, dass bio.inspecta darauf basierend die Zertifizie- rungen vornehmen würde und dass bio.inspecta ein zusätzliches Stichprobenkontrollrecht hätte. Auf diese Weise würde eine Zusatzkontrolle durch die Zertifizierungsstelle vermieden und eine verord- nungskonforme Zertifizierung sichergestellt. Dieser Lösungsvorschlag scheiterte daran, dass nur eini- ge wenige kantonale Veterinärdienste diese Verträge mit bio.inspecta unterzeichneten. Im Jahr 2006 stellte Bio Suisse dem BLW den Antrag, die Schlachtung von der Zertifizierungspflicht zu befreien und zu prüfen, ob eine Anpassung der Bio-Verordnung in EU-kompatibler Form möglich ist.
Abs. 5bis Bst. g (neu) Der inländische Handel mit Nutztieren der Rindviehgattung wird von der Zertifizierungspflicht befreit. Grundlage dafür ist, dass die Rückverfolgbarkeit der Tiere heute lückenlos durch die TVD und die Begleitscheine gewährleistet werden kann. Eine Zertifizierung der Händler mit dem Zweck, die Rück- verfolgbarkeit zu garantieren, ist also überflüssig.
148
Bio-Verordnung
Art. 7 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit Abs. 1 Die Ausnahme von der Gesamtbetrieblichkeit soll nicht nur für den Weinbau und ausdauernde Obst- anlagen, sondern für alle Dauerkulturen nach Art. 22 LBV möglich sein. Dabei soll jede einzelne Dau- erkultur als eine Einheit angesehen und einheitlich bewirtschaftet werden. Damit wird die Kontrollier- barkeit sicher gestellt, indem keine Parallelproduktion derselben Produkte auf demselben Betrieb er- möglicht wird.
Abs. 3 (neu) Es handelt sich um den umgekehrten Fall der in Absatz 1 beschriebenen Situation: Neu sollen in ei- nem konventionellen Betrieb die Dauerkulturen nach Art. 22 LBV biologisch bewirtschaftet werden können. Auch hier muss jede einzelne Dauerkultur für sich einheitlich bewirtschaftet werden. Damit wird auch der parzellenweise biologische Rebbau in Zukunft nicht mehr möglich sein: Die Übergangs- bestimmung, nach der einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaf- tet werden können (Art. 38 Bio-V), läuft Ende 2008 wie vorgesehen definitiv ab.
Art. 8 Abs. 1 Bei Dauerkulturen gilt analog zu allen anderen Flächen, die auf die biologische Produktion umgestellt werden, eine Umstellungsdauer von zwei Jahren und als Umstellbeginn gilt der 1. Januar.
Art. 16a Futtermittel Abs. 8 (neu) Während der Wanderperiode (z.B. Wanderschäferei) bzw. Hüteperiode (z.B. Vorsass, Maiensäss, Vorweiden) sollen Tiere auf nicht biologischen Weiden Futter aufnehmen können. Die Menge darf aber nicht über 10 % der jährlichen Gesamtfuttermenge betragen. Es handelt sich hierbei um eine Anpassung an die EG-Verordnung 2092/91, Anhang I, Abschnitt B, Nummer. 4.10.
Art. 16f Herkunft der Nutztiere Abs. 8 Sowohl die Eier als landwirtschaftliche Erzeugnisse als auch die Küken als Nutztiere fallen in den Geltungsbereich der Bio-Verordnung. Eine Biobrüterei muss demzufolge das Prinzip der Gesamtbe- trieblichkeit befolgen. Die tierseuchenbedingten Vorschriften zur Einhaltung von Mindestabständen zwischen Geflügelställen verunmöglichen es jedoch vielen interessierten Betrieben, eine Biobrüterei aufzubauen. Die Möglichkeit, mit einer Ausnahmebewilligung des Kantons zu arbeiten, lehnte die Bio Suisse bis anhin aus Imagegründen ab. Die Versuche, innerhalb der Hühnerbranche eine praxistaug- liche Alternative zu finden, blieben unfruchtbar und tragen das Risiko in sich, dass ein Angebotsmo- nopol entstehen könnte. Aus diesen Gründen soll die Regelung innerhalb der EG-Verordnung 2092/91 übernommen werden. Diese erlaubt in Absprache mit der Zertifizierungsstelle einen Zukauf von Küken aus nicht biologischen Beständen, wenn sie spätestens bis zum dritten Lebenstag eingestallt werden.
Art. 23a (neu) Liste der Zertifizierungsstellen Neu soll das Bundesamt eine Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen führen. Diese Bestimmung erfolgt im Nachvollzug der EG-Verordnung 2092/91, Artikel 11. Die Liste soll öffentlich einsehbar sein. Es wurden erste Gespräche mit der Europäischen Kommission darüber geführt, wie die Schweiz und die EU-Behörden im Zulassungsverfahren kooperieren könnten.
149
Bio-Verordnung
Art. 24 Einzelermächtigung Aufgrund des Nachvollzugs der EU-Importregelung in Artikel 23a muss der Artikel 24 gestrichen wer- den. Einzelermächtigungen sollen nur noch während einer Übergangsfrist ausgestellt werden. Dies wird neu in der Übergangsbestimmung in Art. 39j geregelt.
Art. 24a Kontrollbescheinigung Abs. 1 Es handelt sich um eine rein formale Änderung in Folge der Streichung von Artikel 24.
Art. 34 Kantone bis Abs. 1 Durch die Aufhebung der Zertifizierungspflicht für die Schlachtung wird - wie in Art. 2 beschrieben - die Verantwortung für die Einhaltung der gemäss Bio-Verordnung relevanten Kontrollpunkte den kantona- len Veterinärdiensten übergeben. Dies hat für die kantonalen Veterinärdienste mit Ausnahme von nachfolgendem Absatz keinen Mehraufwand zur Folge, da diese Kontrollpunkte bereits heute im Rahmen ihrer Kontrollen überprüft werden.
Abs. 2 Die kantonalen Veterinärdienste müssen analog den kantonalen Lebensmittelbehörden allfällige Ver- stösse gegen die Bio-Verordnung dem Bundesamt für Landwirtschaft und den Zertifizierungsstellen melden. Dadurch wird die Einhaltung der Bio-Verordnung auf allen Stufen gewährleistet und die Gleichwertigkeit mit der EU sichergestellt.
Art. 39i Futtermittel aus nicht biologischem Anbau Abs. 1 Bst. a Die Übergangsbestimmung über die Fütterung von Futtermitteln aus nicht biologischem Anbau für Wiederkäuer wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Ab 1. Januar 2008 werden aber nicht mehr alle Futtermittel wie bis anhin, sondern nur noch Nebenprodukte aus der Lebensmit- telherstellung (Zuckerrübenschnitzel, Melasse, unverarbeitete Futterrüben und Kartoffeln, Abgang aus der Obst- und Gemüseverarbeitung, Früchtesirup, Bier- und Malztreber) zugelassen. In der biologischen Landwirtschaft besteht der Grundsatz, dass Biotiere mit Biofuttermitteln gefüttert werden müssen. Die EG hat im Jahr 2005 einen Fahrplan für die Reduktion nicht biologischer Futter- mittel beschlossen, welchen die Schweiz im Rahmen des autonomen Nachvollzugs übernommen hat. Danach soll ab 2008 für Wiederkäuer kein nicht biologisches Futter mehr erlaubt sein. Die Bioprodu- zenten (vertreten durch Bio Suisse und die Bio-Bergallianz) haben in letzter Zeit festgestellt und signa- lisiert, dass die Reduktion der zulässigen nicht biologischen Futtermittel für Wiederkäuer auf 0% ab dem 1. Januar 2008 kaum machbar sei, weil einige Futtermittelkomponenten nur in ungenügender Menge oder gar nicht biologisch vorhanden seien. Abklärungen mit der Europäischen Kommission haben ergeben, dass bisher kein Mitgliedstaat einen Antrag auf Lockerung der ab 2008 geltenden Fütterungsvorschriften gestellt hat. Informell ist aber bekannt, dass einige Mitgliedstaaten (z.B. Österreich) ähnliche Versorgungsprobleme kennen. Man kann annehmen, dass diese sich im Laufe des Jahres noch um eine Erstreckung der Frist bemühen werden.
Die Kommission schliesst nicht aus, dass aufgrund der sich im Moment in Gesamtrevision befindli- chen EG-Verordnung ab 2009 eine Möglichkeit für „regionale Ausnahmen“ im Gemeinschaftsrecht geschaffen wird, welche auch mehr Flexibilität im Bereich der Fütterungsvorschriften ermöglichen würde. Wann der entsprechende Entscheid fällt, ist im Moment offen. Es ist anzunehmen, dass bis Ablauf der verlängerten Übergangsbestimmung die neue Regelung in der EU bekannt sein wird. Zu- dem ist davon auszugehen, dass eine Erstreckung der Frist, beschränkt auf ein Jahr und einige weni- ge Futterkomponenten, das Äquivalenzabkommen mit der EU nicht gefährden kann.
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Bio-Verordnung
Art. 39j (neu) Einzelermächtigung Die Ausstellung von Einzelermächtigungen ist nur noch als Übergangsbestimmung vorgesehen und soll 12 Monate nach Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen (siehe Art. 23a) gestrichen werden.
9.4 Auswirkungen
9.4.1 Bund
Die Änderungen haben weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht Auswirkungen für den Bund.
9.4.2 Kantone
Es sind weder personelle noch finanzielle Auswirkungen zu erwarten. Neu ist die Meldepflicht, welche die kantonalen Veterinärdienste gegenüber dem Bundesamt für Landwirtschaft und den Zertifizie- rungsstellen im Fall von festgestellten Verstössen gegen die Bio-Verordnung einzuhalten haben.
9.4.3 Volkswirtschaft
Die Änderungen haben keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.
9.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind konform zum internationalen Recht.
9.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 15 LwG.
151
Bio-Verordnung
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeich- nung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 5bis Bst. e, f und g 5bis Nicht zertifizierungspflichtig sind:
e. das Portionieren von offen angebotenen Lebensmitteln vor dem Kunden oder der Kundin; f. die Schlachtung von Tieren in Schlachtanlagen; g. der Inlandhandel mit Tieren der Rindviehgattung.
Art. 7 Abs. 1 und 3
1 Innerhalb eines Biobetriebes können Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 der
landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 (LBV) jeweils als Gesamtheit nicht biologisch bewirtschaftet werden. 3 Innerhalb eines nicht biologisch bewirtschafteten Betriebes können Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 LBV jeweils als Gesamtheit biologisch geführt werden.
Art. 8 Abs. 1 1 Betriebe, welche auf die biologische Produktion umgestellt haben, gelten während zwei Jahren als Umstellungsbetriebe. Für Nutzflächen gilt eine Umstellungsdauer von zwei Jahren. Als Umstelldatum gilt jeweils der 1. Januar.
1 SR 910.18 2 SR 910.91
2007–...... 153
Bio-Verordnung Anhörung
Art. 16a Abs. 8
8 Tiere dürfen in der Wander- bzw. während der Hüteperiode auf nicht biologisch
bewirtschafteten Flächen grasen, wenn sie von einer Weidefläche zu einer anderen Weidefläche getrieben werden. Die Aufnahme nicht biologischer Futtermittel in Form von Gräsern oder anderer Vegetation, die die Tiere in dieser Periode fressen, darf, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht über 10 Prozent der jährlichen Gesamt- futtermenge liegen.
Art. 16f Abs. 8 8 Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so darf zum Aufbau eines neuen Tierbestandes Geflügel aus nicht biologischen Betrieben zuge- kauft werden, wenn die Küken spätestens am dritten Lebenstag eingestallt werden.
Art. 23a Liste der Zertifizierungsstellen 1 Das Bundesamt erstellt eine Liste der Zertifizierungsstellen, welche die Kriterien von Artikel 29 Absatz 2 erfüllen.
Art. 24 Aufgehoben
Art. 24a Abs. 1
1 Einfuhren müssen von einer Kontrollbescheinigung begleitet werden. Wird die
Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung ausgestellt werden.
Art. 34 Abs. 1bis und 2 1bis Die Kantonalen Veterinärdienste kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in Schlachtanlagen im Rahmen der veterinärrechtlichen Kontrol- len.
2 Stellen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle oder der kantonalen
Veterinärdienste Verstösse fest, informieren sie das Bundesamt und die Zertifizie- rungsstellen.
Art. 39i Abs. 1 Bst. a
1 Wenn Futtermittel zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage zugekauft
werden müssen und biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle nicht biologische Futter- mittel zugekauft werden. Der Futtermittelanteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die Trockensubstanz, betragen: a. bis zum 31. Dezember 2008: 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wiederkäuer, jedoch ausschliesslich Nebenprodukte aus der Le- bensmittelherstellung (Zuckerrübenschnitzel, Melasse, unverarbeitete
154
Bio-Verordnung Anhörung
Futterrüben und Kartoffeln, Abgang aus der Obst- und Gemüseverar- beitung, Früchtesirup, Biertreber und Malztreber);
Art. 39j Einzelermächtigung
1 Das Bundesamt kann bis zwölf Monate nach Veröffentlichung der ersten Liste der
anerkannten Zertifizierungsstellen die Vermarktung von Erzeugnissen, die nicht durch Zertifizierungsstelle nach Artikel 23a zertifiziert sind, oder die aus Ländern stammen, die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllen.
2 Die Einzelermächtigung gilt so lange, wie die Voraussetzungen nach Artikel 22
tatsächlich erfüllt sind. Sie erlischt, wenn ein Herkunftsland in die Liste nach Artikel
23 aufgenommen wird.
3 Die gültigen Einzelermächtigungen sind auf der Internetseite des Bundesamtes
öffentlich einsehbar.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
155
Bio-Verordnung Anhörung
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Entwurf vom 29. Juni 2007
10 Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
10.1 Ausgangslage
Die EVD-Verordnung über die biologische Landwirtschaft regelt die Details für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel die Anforderungen an die Kontrollbescheinigung bei der Einfuhr von biologischen Produkten.
10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Um die Gleichwertigkeit der Schweizer Bio-Verordnung mit der entsprechenden Gesetzgebung der EG gewährleisten zu können, müssen die neuen Importregelungen der EG nachvollzogen werden. Neu soll eine Liste mit anerkannten Zertifizierungsstellen geführt werden, durch die eine erleichterte Einfuhr möglich sein wird. Bis diese Liste erstellt und in Kraft ist, werden Einzelermächtigungen für den Import von Bioprodukten nur noch während einer Übergangsfrist erstellt. In der EVD-Verordnung über die biologische Landwirtschaft wird der Hinweis auf den die Einzelermächtigung regelnden Artikel der Bio-Verordnung angepasst. Es handelt sich also um rein formale Änderungen.
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 16a Ausstellung der Kontrollbescheinigung Abs. 1 Bst. b Neu wird die Einzelermächtigung als Übergangsbestimmung in Artikel 39j der Bio-Verordnung gere- gelt.
Art. 16b Bestätigung der Einzelermächtigung Abs. 1 Neu wird die Einzelermächtigung als Übergangsbestimmung in Artikel 39j der Bio-Verordnung gere- gelt.
Anhang 9, Teil A, Punkte 2, 4 und 16 und Teil B, Punkte 2 und 4
Neu wird die Einzelermächtigung als Übergangsbestimmung in Artikel 39j der Bio-Verordnung gere- gelt.
10.4 Auswirkungen
10.4.1 Bund
Die Änderungen haben keine Auswirkungen für den Bund.
10.4.2 Kantone
Die Änderungen haben keine Auswirkungen für die Kantone.
10.4.3 Volkswirtschaft
Die Änderungen haben keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.
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EVD-Verordnung über die biologische Landwirtschaft
10.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind konform zum internationalen Recht.
10.6 Rechtliche Grundlagen
Artikel 24a Absatz 3 der Bio-Verordnung bildet die Rechtsgrundlage für die Artikel dieser Änderungen.
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Verordnung des EVD vom 22. September 19971 über die biologische Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:
Art. 16a Abs. 1 Bst. b
1 Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden von:
b. der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland für Einfuhren nach Artikel 39j der Bio-Verordnung.
Art. 16b Abs. 1
1 Für Einfuhren nach Artikel 39j der Bio-Verordnung muss das Feld 16 durch die
Zertifizierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.
II Der Anhang 9 wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
1 SR 910.181
2007–...... 159
EVD-Verordnung über die biologische Landwirtschaft Anhörung
Anhang 9 Teil A: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft Schweizerische Eidgenossenschaft Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft Die bisherigen Punkte 2, 4 und 16 werden ersetzt durch:
2. Einfuhr gemäss:
Bio-Verordnung, Artikel 23 (Länderliste)
Bio-Verordnung, Artikel 39j (Einzeler- mächtigung)
4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung
gemäss Arikel 39j der Bio-Verordnung
16. Für Einfuhren nach Artikel 39j der Bio-Verordnung (Einzelermächtigung): Erklä- rung der zuständigen Zertifizierungsstelle des Importeurs.
Hiermit wird bestätigt, dass für die Vermarktung der Produkte nach Feld 12 in der Schweiz eine Einzelermächtigung nach Artikel 39j der Bio-Verordnung erteilt wurde.
Datum:
Unterschrift und Stempel der zuständigen Zertifizierungsstelle
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EVD-Verordnung über die biologische Landwirtschaft Anhörung
Teil B: Teilkontrollbescheinigung Schweizerische Eidgenossenschaft Teilkontrollbescheinigung Nr. ... Die bisherigen Punkte 2 und 4 werden ersetzt durch:
2. Einfuhr gemäss:
Bio-Verordnung, Artikel 23 (Länderliste)
Bio-Verordnung, Artikel 39j (Einzeler- mächtigung)
4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung
gemäss Arikel 39j der Bio-Verordnung
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EVD-Verordnung über die biologische Landwirtschaft Anhörung
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Entwurf vom 29. Juni 2007
11 Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)
11.1 Ausgangslage
Aufgrund von Erfahrungen aus dem Vollzug wird die Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung gezielt angepasst.
11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Aufhebung der Übergangszonen • Seit 1999 sind unterhalb der Hügelzone keine Massnahmen mehr nach Zonen abgestuft. Die Übergangszone und die Erweiterte Übergangzone, welche 1977 und 1982 im Hinblick auf produktionslenkende Massnahmen ausgeschieden wurden, werden auch in Zukunft nicht mehr benötigt. Die bestehende Unterteilung des Talgebietes kann deshalb vereinfacht wer- den. Verdeutlichung von Kriterien • Zur Verbesserung der Rechtsetzung (Bestimmtheitsgebot) werden die Kriterien für die Ab- grenzung und Unterteilung des Berggebietes präzisiert. Eintretenskriterium für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes • Zur Vermeidung aussichtsloser Eingaben wird ein Eintretenskriterium für Gesuche um Aus- schluss aus dem Sömmerungsgebiet eingeführt.
11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Gebiete und Zonen Abs. 1 Mit der Definition des Produktionskatasters und der Beschreibung der darin enthaltenen Ausschei- dung von Gebieten und Zonen wird der Zweckabsatz des ersten Artikels logischer aufgebaut. Die bisherige Bezugnahme auf Flächen wird gestrichen, da deren Definition in der LBV gewährleistet ist. Abs. 2 Die geltende Umschreibung des Sömmerungsgebietes ist insofern unbestimmt, als es sich auch aus- serhalb des Sömmerungsgebietes bei inzwischen bloss noch saisonal bewirtschafteten Flächen um Sömmerungsflächen handelt. Das Sömmerungsgebiet des Produktionskatasters umfasst hingegen bloss die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche. Abs. 4 Bst. b-d Das Talgebiet umfasst neu nur noch zwei Zonen: Die Hügelzone und die Talzone. Die Buchstaben c und d werden aufgehoben. Die bisherigen Einheiten Ackerbauzone, Erweiterte Übergangszone und Übergangszone werden zusammengefasst und erhalten neu die Bezeichnung Talzone. Diese Verein- fachung rechtfertigt sich, weil seit 1999 keine Massnahmen mehr auf diese Zonen abgestützt sind. Da zudem verschiedene Kantone auf eine entsprechend differenzierte Datenlieferung verzichten, können die Übergangszonen auch nicht mehr zu statistischen Zwecken verwendet werden. Die Übergangszo- nen waren eingeführt worden, um den Anbau von Brotgetreide in ackerbaulichen Randgebieten zu unterstützen. Weil sie ausschliesslich produktionslenkende Wirkung hatten, ist nicht absehbar, dass sie in Zukunft je wieder Verwendung finden.
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Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung
Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung der Zonen des Berg- und Talgebietes Abs. 1 Im Sinne des Bestimmtheitsgebots werden die Abgrenzungskriterien klimatische Lage, Verkehrslage und Oberflächengestaltung präzisiert. Die bisherigen Kriterien bleiben unverändert gültig. Neu wird jedoch verdeutlicht, welche Elemente bei der Überprüfung der Zonengrenzen ausschlaggebend sind. Abs. 2 Mit der Abschaffung der Übergangszonen können auch die Kriterien für deren Abgrenzung gestrichen werden. Die Buchstaben a und b werden aufgehoben. Absatz 2 regelt nur noch die Abgrenzungskrite- rien der Hügelzone, welche im Grundsatz gleich bleiben. Einzig der bisher bestehende fakultative Einbezug der Bodenverhältnisse wird aufgehoben, da ungünstige Bodenverhältnisse überall auftreten können und sich dieses Kriterium deshalb schlecht zur Unterteilung des Talgebietes eignet. Abs. 3 Die Umschreibung der Talzone ist aufgrund der Anpassung von Artikel 1 Absatz 4 erforderlich.
Art. 6 Änderung von Zonengrenzen Abs. 2 Auf Gesuche um Entlassung aus dem Sömmerungsgebiet soll nur noch eingetreten werden, wenn effektiv Unklarheit darüber besteht, ob die bestehende Zoneneinteilung nach Massgabe der Kriterien korrekt ist. Gesuchstellende müssen deshalb nachweisen, dass seit 1990 eine ganzjährige Bewirt- schaftung und nicht bloss eine saisonale Weidenutzung stattfindet. Andernfalls wird auf das Begehren verfügungsweise nicht eingetreten und es erfolgt keine materielle Prüfung. Die Einführung des Eintre- tenskriteriums steht in Einklang mit dem Ziel der Abgrenzung des Sömmerungsgebietes, wonach kei- ne traditionelle Sömmerungsfläche mehr in LN umgewandelt werden soll.
11.4 Auswirkungen
11.4.1 Bund
Keine Auswirkungen finanzieller oder personeller Art.
11.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen finanzieller oder personeller Art.
11.4.3 Volkswirtschaft
Keine Auswirkungen.
11.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
11.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 4 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des LwG vom 29. April 1998.
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 4 Bst. b-d Gebiete und Zonen 1 Im landwirtschaftlichen Produktionskatasterwird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt. 2 Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche.
4 Das Talgebiet umfasst:
b. die Talzone. c. Aufgehoben d. Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1, 2 und 3
1 Fürdie Abgrenzung und Unterteilung des Berggebietes sind in absteigender
Bedeutung folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. die klimatische Lage, insbesondere die Dauer der Vegetationszeit; b. die Verkehrslage, insbesondere die Erschliessung vom nächstgelegenen Dorf und vom nächstgelegenen Zentrum her; c. die Oberflächengestaltung, insbesondere der Anteil an Hang- und Steillagen.
1 SR 912.1
2007–...... 165
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung Anhörung
2 Für die Abgrenzung der Hügelzone dienen die Kriterien von Absatz 1, wobei die
Oberflächengestaltung besonderes Gewicht hat.
3 Die Talzone umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht einer
anderen Zone zugeordnet ist.
Art. 6 Abs. 2
2 Das Bundesamt kann im Rahmen der Kriterien nach den Artikeln 3 und 4 von sich
aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern. Auf ein Gesuch um Ausschluss aus dem Sömmerungsgebiet tritt es nur ein, wenn die fragliche Fläche zwischen 1990 und
1998 nicht als Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide genutzt wurde. Gesuche sind
beim Kanton einzureichen; dieser leitet sie mit einer begründeten Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Entwurf vom 29. Juni 2007
12 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesse- rungsverordnung, SVV)
12.1 Ausgangslage
Das bestehende Konzept zur Unterstützung von Strukturverbesserungen soll grundsätzlich beibehal- ten werden. Anpassungen werden nötig als Folge der vom Parlament beschlossenen Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes. Eingeflossen sind auch Konsequenzen aus der Neugestaltung der Finanzen und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA), weil die Strukturverbesserungen zu den Ver- bundaufgaben zwischen Bund und Kantonen gehören. Im Weiteren sind die in der Verordnung vorge- schlagenen Unterstützungsmöglichkeiten auf die Teilrevision des Raumplanungsrechts abgestimmt. Die Ausführungsbestimmungen wurden zudem aufgrund von Erfahrungen im Vollzug der bisherigen Instrumente angepasst.
12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Für den produzierenden Gartenbau als neuer Betriebszweig mit begrenzter Unterstützung sind zu- sätzliche Regelungen zur Abgrenzung und Definition gegenüber den anderen Betriebsformen einge- führt worden.
Neu auf Verordnungsstufe eingeführt wird die gesetzliche Unterstützungsmöglichkeit gewerblicher Kleinbetriebe, welche landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse mit einer hohen Wertschöpfung verarbeiten und vermarkten. Insbesondere die Definition der gewerblichen Kleinbetriebe sowie die Eckwerte für deren Unterstützung müssen bestimmt werden. Soweit der Gesetzestext dies zulässt, wird die Unterstützung mit derjenigen vergleichbarer bäuerlicher Produzentenorganisationen harmoni- siert.
Der erforderliche Arbeitsbedarf in Standardarbeitskräften (SAK) als einzelbetriebliches Eintretenskrite- rium wird angepasst und nach Massnahmen differenziert.
Die Obergrenzen bezüglich Berücksichtigung der Vermögen der Gesuchsteller und die Höchstsum- men für Investitionskredite werden an die Strukturentwicklungen, die mit zunehmend höheren Investi- tionsbedürfnissen verbunden sind, angepasst.
Bei den Bodenverbesserungen wird das mit der Teilrevision der SVV vom 8.11.2006 bei den Projek- ten zur regionalen Entwicklung eingeführte Beitragsmodell sinngemäss auch bei den anderen Mass- nahmen angewendet. Die Grundbeiträge sind wie bisher abgestuft nach den Massnahmenkategorien „umfassende gemeinschaftliche-“, „gemeinschaftliche-“ und „einzelbetriebliche Massnahmen“ sowie nach Beitragszonen, aber nicht mehr nach Finanzkraft der Kantone. Für diverse zusätzliche Leistun- gen im öffentlichen Interesse sowie für besondere Erschwernisse und Wiederherstellungen nach Un- wetterereignissen werden Zuschläge gewährt, wobei das gesetzliche Beitragsmaximum nicht über- schritten werden darf.
Im landwirtschaftlichen Hochbau wird der Beitrag für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude an Raufut- ter verzehrende Tiere nicht mehr nach der Anzahl GVE begrenzt, sondern als Maximalbeitrag pro Betrieb angegeben. Die Unterstützung von BTS-Ställen wird zulasten von Anbindställen gestärkt.
Die Gewährung von Investitionskrediten ist ebenfalls nicht mehr auf eine maximale Anzahl GVE aus- gerichtet. Die Begrenzung erfolgt über den in der Verordnung aufgeführten maximalen Investitions- kredit pro Betrieb. Analog zu den Beiträgen werden auch hier die BTS-Ställe stärker unterstützt und der Investitionskredit gegenüber Anbindeställen um 50 Prozent pro GVE erhöht. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Ausnutzung der Grenzen.
167
Strukturverbesserungsverordnung
Für landwirtschaftliche Wohnhäuser kann ab einer bestimmten Grösse über ein degressives Modell noch ein reduzierter Investitionskredit gewährt werden. Für Bauten nach Minergiestandard wird ein Anreiz geschaffen.
Bei der Starthilfe als Investitionskredit für ausgebildete Landwirte bis zum 35. Altersjahr erfolgt eine differenziertere Abstufung der Betriebsgrössen bzw. Standardarbeitskräfte, um den Investitionsbe- dürfnissen grösserer Betriebe gerecht zu werden.
Im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Betrieben im Ausland kann bei Betrieben mit Spezialkulturen neu die Basiserschliessung mit Strom und Wasser mit Beiträgen unterstützt werden. Für einzelbetriebliche Massnahmen können Investitionskredite zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, wie Hagelnetze, Regenabdeckungen oder Hochtunnel, gewährt werden. Neu mit Investitionskrediten unterstützt werden auch gemeinschaftliche Anlagen zur Produktion von Energie aus Biomasse.
12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Bedingt durch die gesetzliche Unterstützungsmöglichkeit der gewerblichen Kleinbetriebe wird der Hinweis auf Art. 107a Absatz 2 LwG im Ingress ergänzt.
Art. 2 Begriff Abs. 1 Der bisherige Artikel wird zu Absatz 1. Zudem wird die Unterstützung des produzierenden Gartenbaus sowie der gewerblichen Kleinbetriebe den Bestimmungen für einzelbetriebliche Massnahmen unter- stellt. Neu werden gemäss Artikel 3 Absatz 2 LwG Betriebe des produzierenden Gartenbaus mit Struktur- verbesserungsmassnahmen gefördert. Diese Betriebe sind in der Raumplanung und im Bäuerlichen Bodenrecht den landwirtschaftlichen Betrieben gleichgestellt. Mit dieser Unterstützung wird eine An- näherung der inländischen Produktionsbedingungen an diejenigen unserer Nachbarländer erreicht. In der EU gelten diese Betriebe als landwirtschaftlich und profitieren von den dort geltenden Förder- massnahmen. Unter dem Begriff “Produzierender Gartenbau“ können Betriebe berücksichtigt werden, die Pflanzen ansäen oder Setzlinge auspflanzen und gross ziehen. Dazu zählen Baumschulen oder Betriebe, die Zierpflanzen, Blumen oder Setzlinge für den Gemüsebau produzieren. Der produzieren- de Gartenbau ist analog zum Raumplanungsrecht gegenüber den gartenbaulichen Verarbeitungs-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben abzugrenzen. Die Berechnung der Investitionshilfen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie für bäuerliche Gemüsebaubetriebe.
Die mögliche Unterstützung wird in den einzelnen Artikeln (Art. 14 Abs. 4, Art. 44 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 2) geregelt. Ausgeschlossen von Investitionshilfen wird der produzierende Gartenbau bei der Starthilfe, der Diversifizierung, bei Wohnbauten sowie dem gemeinschaftlichen Kauf von Maschinen und Fahrzeugen.
Für gewerbliche Kleinbetriebe gelten die Voraussetzungen nach Artikel 10a. Die Grundsätze für die Investitionshilfen sind in den Artikeln 19d und 45a geregelt. Die gewerblichen Kleinbetriebe sind Ein- zelunternehmen. Trotzdem ist gemäss den parlamentarischen Beratungen bei der Unterstützung eine Gleichstellung mit den gemeinschaftlichen Massnahmen bäuerlicher Produzentenorganisationen an- zustreben.
168
Strukturverbesserungsverordnung
Abs. 2 (neu)
Die Eintretenskriterien nach den Artikeln 3-9 enthalten Bestimmungen für landwirtschaftliche Betriebe im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung1 und können für den produzierenden Gartenbau sowie für gewerbliche Kleinbetriebe nicht oder nur sinngemäss angewendet werden.
Einerseits gilt beispielsweise der Gärtnerberuf als anerkannte Ausbildung, andererseits kann die Erfül- lung der ÖLN-Bestimmung nach Artikel 6 Absatz 3 nicht verlangt werden, weil der produzierende Gar- tenbau keine Direktzahlungen erhält.
Für gewerbliche Kleinbetriebe können die allgemeinen Eintretenskriterien nicht angewendet werden. Mietet oder pachtet hingegen ein Gewerbebetrieb beispielsweise die Gebäude oder wird das Gebäu- de auf einer Baurechtsparzelle erstellt, so kommen die Bestimmungen nach Artikel 9 sinngemäss zur Anwendung.
Art. 3 Erforderlicher Arbeitsbedarf Abs. 1 Die 1,25 SAK entsprechen dem Wert in der Vernehmlassungsunterlage zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (AP 2011).
Abs. 1bis (neu) Nach Artikel 89 Absatz 2 LwG kann für die Diversifizierung ein tieferer Wert als nach Absatz 1 vorge- sehen werden. Die Diversifizierung kann nur unterstützt werden, wenn eine Baubewilligung in der Landwirtschaftszone möglich ist. Die untere Grenze wird mit dem BGBB sowie der Raumplanungsge- setzgebung harmonisiert. Die geforderten SAK-Werte umfassen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b SVV nur die landwirtschaftliche Kerntätigkeit.
Abs. 1ter (neu) Bei Betriebszweigen, welche sich weniger gut für eine Erwerbskombination eignen, wie Milchkühe, Mutterschweine, Legehennen oder Pflanzenbau in Gewächshäusern, rechtfertigen sich höhere SAK- Mindestwerte. Diese werden für Neubauten oder gleichwertige Umbauten angewandt. Als gleichwerti- ger Umbau gelten Bauten, für welche mehr als 75 Prozent der Pauschale für Neubauten gewährt wer- den.
Mit den erhöhten Anforderungen für Neu- und Umbauten mit beschränkter Weiterverwendung der bestehenden Bausubstanz werden somit grössere Einheiten gefördert, um die Wirtschaftlichkeit zu verbessern.
Für Wohnbauten, Umbauten, einfache Gebäude für Betriebszweige, welche sich für die Erwerbskom- bination eignen, bringt eine Erhöhung der minimalen SAK-Werte keine allgemein gültige Verbesse- rung der Wirtschaftlichkeit. Aus diesem Grund wird der Ansatz nach Abs. 1 nur minimal auf 1.25 SAK erhöht.
Abs. 2 Damit ein einheitlicher Vollzug möglich ist, werden in der IBLV neu SAK-Werte für den produzierenden Gartenbau festgelegt. Als Bezugsgrösse können die Flächen der Gewächshäuser, der Hochtunnel sowie des Freilandanbaus beigezogen werden.
1 SR 910.91
169
Strukturverbesserungsverordnung
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen Abs. 1, 2 und 3 Harmonisierung mit den Anforderungen und der Terminologie nach Art. 2 der DZV und nach Art. 4 der SBMV. Als landwirtschaftlichen Spezialberufe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten Berufe, die der Produktion von Nahrungsmittelmitteln dienen, wie Obstbauer, Geflügelzüchter, Gemüsegärtner, Winzer. Ausgeschlossen sind Grundbildungen, die der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produk- ten dienen, wie Käser, Molkerist oder Weintechnologe sowie Grundbildungen, die in erster Linie Dienstleistungen umfassen, wie Bereiter, Pferdepfleger, Besamer oder Forstwart.
Art. 5 Betriebsübernahme Abs. 3 Bei einer Überzahlung von Land und Gebäuden nach Absatz 1 erfolgt neu bei allen Käufen nur eine Kürzung der Investitionshilfen um den überzahlten Betrag. Eine Überzahlung führt damit in keinem Fall mehr zwingend zu einem Ausschluss von Investitionshilfen.
Art. 7 Einkommen und Vermögen Abs. 4 und 5 Die Betriebe werden mit dem Strukturwandel grösser und dem entsprechend auch die Investitionsvo- lumen und Vermögensbestandteile.
Abs. 6 Präzisere Bezeichnung der Vermögensbestandteile aller Betriebsrichtungen (inkl. produzierender Gartenbau).
Art. 9 Pachtbetriebe Abs. 2 Die Änderung dient der besseren Lesbarkeit und Klarheit.
Art. 10a (neu) Gewerbliche Kleinbetriebe Abs. 1 Das Landwirtschaftsgesetz beschränkt in Artikel 93 Abs. 1 Bst. d und Artikel 107a die Unterstützung gewerblicher Kleinbetriebe auf das Berggebiet. Der Begriff „gewerblicher Kleinbetrieb“ muss definiert und die Voraussetzungen einer Unterstützung müssen festgelegt werden.
Bst. a Die gewerblichen Kleinbetriebe müssen eigenständige Unternehmen darstellen. Beispielsweise wer- den Tochterfirmen grosser Unternehmen oder in einer Holding zusammengeschlossene Unternehmen von einer Unterstützung ausgeschlossen. Umfasst ein Unternehmen jedoch mehrere Produktions- standorte und erfüllt gesamthaft die Kriterien nach diesem Artikel, so ist eine Unterstützung möglich.
Bst. b Im Gesetzestext wird von „verarbeiten und vermarkten“ gesprochen. Die Möglichkeit der ausschliessli- chen Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten und Erzeugnissen ist im Gesetzestext nicht enthal- ten. Reine Lager- und Handelsbetriebe können daher nicht unterstützt werden. Die nachstehende Tabelle verdeutlicht die Unterstützungsmöglichkeiten:
170
Strukturverbesserungsverordnung
Bäuerliche Produzenten Gewerbliche Kleinbetriebe (gemeinschaftliche Massnahmen, (gemäss neuer Gesetzesbasis) geltendes Recht) Verarbeitung / Investitionshilfen möglich Investitionshilfen möglich Aufbereitung Lagerung Investitionshilfen möglich Investitionshilfen nur in Kombination mit der Verarbeitung möglich Vermarktung Investitionshilfen möglich Investitionshilfen nur in Kombination mit der Verarbeitung möglich
Bei bäuerlichen Produzentenorganisationen kann die Lagerung oder die Vermarktung einzeln unter- stützt werden, weil die Mitglieder per Definition als Produzenten auch landwirtschaftliche Rohstoffe herstellen.
Die Verarbeitung muss die erste Verarbeitungsstufe umfassen, beispielsweise die Verarbeitung von Milch zu Käse, Getreide zu Mehl oder das Waschen und Rüsten von Gemüse. Nicht zur ersten Verar- beitungsstufe gehört das Backen von Brot oder die Herstellung von Fertigfondue.
Bst. c In Anlehnung an die EU-Vorgaben kann die Grösse von KMU-Unternehmen nach Arbeit oder nach Umsatz klassiert werden. Vor einer Unterstützung mit Investitionshilfen darf das Unternehmen Mitar- beitende mit insgesamt höchstens 1000 Stellenprozenten beschäftigen. Im vorgegebenen Grenzwert ist das Arbeitspensum des Inhabers eingeschlossen, welcher üblicherweise bei Kleinbetrieben stark operativ im Betrieb tätig ist. Ein zweites Abgrenzungskriterium ist der Gesamtumsatz des Unterneh- mens mit höchstens 4 Mio. Franken. Die beiden Kriterien werden nicht kumulativ beurteilt. Um eine wirtschaftliche Entwicklung nicht zu behindern, gelten diese Kriterien nur für den Zeitpunkt vor einer allfälligen Investitionshilfe.
Bst. d Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung von Investitionshilfen ausgewiesen sein.
Abs. 2 Das Unternehmen muss belegen können, dass es den Produzenten und Produzentinnen einen höhe- ren Preis für landwirtschaftliche Rohstoffe bezahlt oder bezahlen wird als bereits bestehende Verar- beiter. Der Bund unterstützt nur Unternehmen, welche einen Beitrag zu einer höheren Wertschöpfung für die Produzenten und Produzentinnen leisten. Je nach Grösse des Unternehmens und Art des Pro- duktes ist das Einzugsgebiet im Einzelfall zu bestimmen.
Abs. 3 Für eine Förderung genügt es nicht, nur die Finanzierbarkeit und Tragbarkeit nach Absatz 1 Buchsta- be d auszuweisen. Zusätzlich ist darzustellen, wie das Unternehmen dank einer guten gesamtbetrieb- lichen Wirtschaftlichkeit langfristig bestehen und zur Erhöhung der Wertschöpfung im Einzugsgebiet beitragen kann.
Art. 11 Begriff Abs. 1 Bst. a Der bestehende Artikel wird mit der Bestimmung für den produzierenden Gartenbau ergänzt. Bei ge- meinschaftlichen Bodenverbesserungen ist auch eine Kombination von landwirtschaftlichen Betrieben und Betrieben des produzierenden Gartenbaus möglich.
171
Strukturverbesserungsverordnung
Abs. 1 Bst. d (neu) Bisher fehlte für die Unterstützung von gemeinschaftlichen Bauten, Einrichtungen und Maschinen auf Stufe Verordnung eine Definition, ab wie vielen Betrieben die Gemeinschaftlichkeit erfüllt ist. Analog zu den bisherigen Regelungen bei den Bodenverbesserungen sind inskünftig für alle gemeinschaftli- chen Massnahmen mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe erforderlich, welche durch die unterstütz- te Massnahme massgebend betroffen sind.
Abs. 1 Bst. e (neu) Für die gemeinschaftlichen Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d ist auch eine Kombination von landwirtschaftlichen Betrieben und Betrieben des produzierenden Gartenbaus möglich.
Art. 11b (neu) Voraussetzungen
Bst. a und b Unter dem Begriff „Produzenten oder Produzentinnen“ nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe c und Arti- kel 107 Absatz 1 Buchstabe b LwG können auch sehr kleine Produzentenbetriebe verstanden werden. Bei gemeinschaftlichen Massnahmen müssen die zu berücksichtigenden Betriebe qualitative Mindest- anforderungen erfüllen. Generell können nur Betriebe berücksichtigt werden, welche die Eintretens- bedingungen der Direktzahlungen bezüglich ökologischen Leistungsnachweis (Art. 5-16 DZV) sowie den erforderlichen Mindest-Arbeitsbedarf (Art. 18 DZV) erfüllen.
Bst. c bis e Bei der Beurteilung der Massnahmen wurden diese Voraussetzungen schon bisher berücksichtigt, wobei die spezifische Erwähnung in der Verordnung nur bei den bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen in Artikel 49a (im Rahmen der Änderungen AP 2007) aufgenommen wurde. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist eine generelle Regelung in der Verordnung notwendig.
Artikel 49a Absatz 2 wird damit hinfällig und aufgehoben.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b Der Ausschluss von Investitionshilfen für Gebäude im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt gilt auch für Gebäude des produzierenden Gartenbaus oder gewerblicher Kleinbe- triebe.
Abs. 3 (neu) Der produzierende Gartenbau sowie die gewerblichen Kleinbetriebe müssen von den Bestimmungen nach Absatz 2 ausgenommen werden, weil sich Absatz 2 explizit auf landwirtschaftliche Betriebe be- zieht.
Art. 13 Keine Konkurrenzierung von Unternehmen Abs. 1 Mit der Unterstützungsmöglichkeit für gewerbliche Kleinbetriebe ist die Wettbewerbsneutralität grund- sätzlich hergestellt. Im spezifischen Fall ist die Wettbewerbsneutralität gegenseitig (Gewerbe und Landwirtschaft) zu klären. Sie ist eine Voraussetzung sowohl für bäuerliche als auch für gewerbliche Betriebe. Unter „Einzugsgebiet“ ist das in der betreffenden Region übliche Versorgungsgebiet eines bestehenden gewerblichen oder bäuerlichen Unternehmens zu verstehen. Nicht berücksichtigt werden Betriebe überregional tätiger Firmen oder von Grossverteilern. Das Unternehmen muss im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches existieren. Es muss die Aufgabe oder Dienstleistung fachlich und ka- pazitätsmassig gleichwertig erfüllen und vergleichbare Preise bezahlen.
172
Strukturverbesserungsverordnung
Abs. 2 Die Kantone stellen im Einzelfall die in Artikel 87 Absatz 2 LwG geforderte Wettbewerbsneutralität sicher. Sind im Einzelfall nur wenige bäuerliche oder gewerbliche Unternehmen betroffen, so kann eine direkte Anhörung dieser bestehenden Unternehmen zweckmässig sein. Betroffene Unternehmen müssen in jedem Fall Gelegenheit zur Einsprache, respektive Beschwerde erhalten. Sind die betroffe- nen Unternehmen nicht klar bekannt, kann die Anhörung auch in Form einer öffentlichen Publikation der vorgesehenen Unterstützung erfolgen. Aus der Publikation muss ersichtlich sein, dass betroffene Unternehmen nach Artikel 13 Strukturverbesserungsverordnung bei der kantonalen Stelle Einsprache, respektive Beschwerde erheben können. Die kantonale Stelle entscheidet über die Berechtigung einer Einsprache, bzw. Beschwerde.
Art. 14 Bodenverbesserungen Abs. 1 Bst. a Neben der konventionellen Landumlegung und der Pachtlandarrondierung sollen auch neue Formen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur wie Bewirtschaftungsarrondierungen, Nutzungsumle- gungen, virtuelle Landumlegungen und Gewannebewirtschaftungen explizit gefördert werden.
Abs. 1 Bst. i (neu) In „benachteiligten Gebieten“ der EU (z.B. Bretagne, grosse Teile Spaniens, Süd-Italien, Osteuropa) werden die Spezialkulturen, insbesondere der Obst- und Gemüsebau, mit Beiträgen für Strukturver- besserungen und Vermarktung unterstützt. Mit dem fortschreitenden Abbau des Grenzschutzes (WTO, Freihandelsabkommen) wächst der Druck auf die Schweizer Produzenten zusätzlich. Das in- ländische Angebot muss vermehrt auf die aktuelle Nachfrage betreffend Qualität, Quantität, Disponibi- lität, Preis und Dienstleistung reagieren können.
Um gleich lange Spiesse gegenüber der EU für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Spe- zialkulturen zu schaffen, insbesondere für die Obst- und Gemüseproduzenten, soll mit gezielten Struk- turverbesserungen deren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Heute können bereits Bewässe- rungsanlagen in den inneralpinen Trockentälern mit Beiträgen sowie die gemeinschaftliche Anschaf- fung von Einrichtungen für den Hagel-, Regen- und Frostschutz mit Investitionskrediten unterstützt werden. Vorgesehen ist eine Ausweitung der Praxis des BLW für die Bewilligung von Investitionshilfen für Bewässerungen. Ebenso sollen bei kombinierten Bewässerungsanlagen die Kosten für Frost- schutzeinrichtungen als beitragsberechtigt anerkannt werden. Dazu ist keine Änderung der SVV, son- dern eine Anpassung der Beurteilungspraxis nötig; diese wird im Rahmen des Erlasses der Erläute- rungen und Weisungen bekannt gemacht.
Mit der Einfügung von Absatz 1 Buchstabe i soll neu die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei Betrieben mit Spezialkulturen die Basiserschliessung mit Strom und Wasser mit Beiträgen unterstützt werden kann. Für weitere Unterstützungsmöglichkeiten, namentlich Investitionskredite für einzelbe- triebliche Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen (Witterungsschutz wie Hagelnetze und Regenabdeckungen, Hochtunnel), vergleiche Anpassung von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e.
Abs. 4 (neu) Bodenverbesserungen nach Absatz 1 sind ebenfalls für den produzierende Gartenbau möglich und damit den Gemüsebaubetrieben gleichgestellt.
Art. 15 Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen Sachüberschrift, Begriff generell Der Begriff „anrechenbare Kosten“ wird durch den gebräuchlicheren Begriff „beitragsberechtigte Kos- ten“ ersetzt. Damit wird Kongruenz zu den Begriffen in Artikel 15a, 15b (bisher 19b) und 16a geschaf- fen.
173
Strukturverbesserungsverordnung
Abs. 1 Buchstabe g (neu) Bei einer Pachtlandarrondierung werden die Pachtflächen im Idealfall unterverpachtet mit dem Ziel, das Pachtland für die Bewirtschafter zu arrondieren. Eine geeignete Pachtlandorganisation koordiniert die Pachtlandabtausche. Die Verpächter müssen schriftlich bestätigen, dass der vorhandene Pacht- vertrag für den Zeitraum des Nutzungstausches (12 Jahre) weiterläuft und in dieser Zeit die Weiterga- be der Flächen möglich ist. Diese Praxis hat sich in der EU, namentlich in Deutschland, bereits durch- gesetzt.
Abs. 4 (neu) Bei Bodenverbesserungen sollen die Abzüge für nichtlandwirtschaftliche Interessen wie bei den Pro- jekten zur regionalen Entwicklung nicht mehr bei den Beitragssätzen, sondern in der Regel über die beitragsberechtigten Kosten erfolgen. Damit wird das System vereinheitlicht und vereinfacht. Artikel
16 Absatz 2 kann somit gestrichen werden.
Art. 15b (neu) Beitragsberechtigte Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung Der Inhalt von Artikel 19b wird zur besseren Lesbarkeit der Verordnung in unveränderter Form hier in einem neuen Artikel eingefügt, da auch der Inhalt von Artikel 19c in die Artikel 16 und 17 überführt wird.
Art. 16 Beitragssätze Abs. 1 Mit der NFA fallen die unterschiedlichen Beitragssätze infolge der Finanzkraft der Kantone weg. Aus Gründen der Einheitlichkeit und Einfachheit wird zudem das Beitragssystem für Bodenverbesserun- gen und dasjenige für Projekte zur regionalen Entwicklung harmonisiert.
Abs. 2 Bei Bodenverbesserungen sollen die Abzüge für nichtlandwirtschaftliche Interessen wie bei den Pro- jekten zur regionalen Entwicklung in der Regel über die beitragsberechtigten Kosten erfolgen. Damit wird das System vereinheitlicht und vereinfacht. Die Abzüge werden neu in Artikel 15 Absatz 4 gere- gelt. Der bisherige Inhalt von Absatz 2 kann deshalb gestrichen werden.
Der neue Absatz 2 übernimmt den Inhalt des bisherigen Absatzes 3. Dieser betrifft nur die Bodenver- besserungen. Dies muss präzisiert werden, da Artikel 16 neu auch für Projekte zur regionalen Ent- wicklung gilt. Für die Bemessung der Pauschalen ist auch Artikel 17 massgebend.
Abs. 3 Der Inhalt von Artikel 19a wird zur besseren Lesbarkeit hier übernommen, da Artikel 19c in die Artikel
16 und 17 integriert wird.
Art. 16a Beitragsberechtigte Kosten und Beitragssätze für die periodische Wiederinstandstellung Abs. 2 Die PWI bei Wegen und Entwässerungen sollen zwecks administrativer Vereinfachung ausschliesslich mit Pauschalen abgewickelt werden. Bei aufwändigen Zusatzarbeiten soll das Verfahren unter dem Titel „Ausbau“ oder „Erneuerung“ laufen.
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Strukturverbesserungsverordnung
Art. 17 Zusatzbeiträge Abs. 1 Die Zusatzbeiträge für Bodenverbesserungen und für Projekte zur regionalen Entwicklung werden aus Gründen der Einheitlichkeit und Einfachheit harmonisiert. Das modulare Beitragssystem ermöglicht die Förderung von Leistungen, die im öffentlichen Interesse stehen.
Abs. 2 Die Zuschläge für eine ausserordentliche Belastung sollen nur noch für Wiederherstellungprojekte möglich sein.
Abs. 3 Bei besonderen Erschwernissen werden standortgebundene Nachteile sowie Anliegen des Land- schaftsschutzes abgegolten. Diese treten hauptsächlich im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömme- rungsgebiet auf. Der Gesuchsteller und der Kanton haben auf diese Mehrkosten einen kleinen Ein- fluss. Der Bund übernimmt damit seine in Artikel 4 Absatz 1 LwG stipulierte Verantwortung für er- schwerte Produktions- und Lebensbedingungen.
Abs. 4 Durch die neue Strukturierung der Verordnung muss präzisiert werden, dass die Obergrenzen wie im LwG vorgesehen nur für Bodenverbesserungen gelten.
Art. 19 Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude Abs. 2 Buchstabe a An die Stelle der Begrenzung des Beitrages nach der Anzahl GVE tritt neu ein maximaler Wert je Be- trieb. Damit können Umbauten und Teilsanierungen (Berechnung nach Elementen) besser gefördert werden. Die Grundpauschale setzt sich aus einen Sockelbeitrag und einer Pauschale je GVE zusam- men. Gegenüber den heute gültigen Ansätzen werden die Pauschalen je GVE reduziert, weil der Zu- schlag nach Absatz 3 für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme von 20 auf 50 Prozent er- höht wird.
Abs. 2 Buchstabe b Der maximale Beitrag je GVE für Alpgebäude wird bei 2600 Franken fixiert. Die Aufteilung auf die einzelnen Elemente erfolgt in der IBLV.
Abs. 3 Die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme (Artikel 60 DZV) sollen mit einem Zuschlag ge- genüber der Anbindehaltung stärker gefördert werden. Für die Anbindehaltung werden für das Ele- ment Stall nur noch zwei Drittel des Beitrages für tierfreundliche Haltungssysteme ausgerichtet.
Abs. 4 (Wortlaut unverändert) Die Abstufung der Beiträge, wobei die maximale Grundpauschale bei anerkannten Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaften angemessen erhöht wird, ist in der IBLV wie folgt vorgesehen:
Neubau Ökonomiegebäude für Raufutter Hügelzone und Bergzonen 2 – 4 verzehrende Tiere Bergzone 1 Sockelbeitrag pro Fall Fr. 7 500 10 000 Pauschale pro GVE Fr. 1 600 2 850 Maximale Grundpauschale pro Betrieb Fr. 103 500 152 500 Zuschlag BTS pro GVE Fr. 500 800
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Strukturverbesserungsverordnung
Abs. 6 Bei besonderen Erschwernissen werden standortgebundene Nachteile sowie Anliegen der Öffentlich- keit abgegolten. Der Gesuchsteller und der Kanton haben auf diese Mehrkosten einen kleinen Ein- fluss. Der Bund übernimmt damit seine in Artikel 4 Absatz 1 LwG stipulierte Verantwortung für er- schwerte Produktions- und Lebensbedingungen. Diese Massnahme erfolgt in Anlehnung an die Ver- ordnungsänderung vom 8. November 2006. Die angemessene Leistung des Kantons umfasst nur die Grundpauschale sowie den Zuschlag für besonders tierfreundliche Stallhaltung. In Artikel 20 Absatz 2 wird geregelt, dass für die Abgeltung der besonderen Erschwernisse oder der speziellen Anliegen der Öffentlichkeit, wie Auflagen wegen Bundesinventaren (ISOS, BLN) keine obligatorische kantonale Leistung verlangt wird.
Sieht der Kanton eine Abgeltung der besonderen Erschwernisse von mehr als 15 Prozent der Pau- schalen nach Absatz 2 und 3 vor, so ist nach Artikel 24 Buchstabe d zwingend eine vorgängige Stel- lungnahme des Bundesamtes erforderlich. Der Bund kann somit frühzeitig Einfluss nehmen auf die Höhe der Zuschläge und bei Bedarf Varianten prüfen lassen oder eine Obergrenze festlegen.
Abs. 7 Zusammen mit der kantonalen Leistung beträgt die Förderung 44 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Die folgenden Artikel werden aufgehoben:
Art. 19a Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung, Art. 19b Beitragsberechtigte Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung und Art. 19c Beitragssätze für Projekte zur regionalen Entwicklung. Der Inhalt von Artikel 19c wird in die Artikel 16 (Absatz 1 Buchstabe a) und 17 (Absatz 1) überführt und mit den Beitragssätzen bei den Bodenverbesserungen harmonisiert. Zur besseren Lesbarkeit der Verordnung wird auch Artikel 19b nach vorne verschoben (neuer Artikel 15b) und der Inhalt von Artikel 19a in den Artikel 16 integriert (neuer Absatz 4).
Art. 19d (neu) Gewerbliche Kleinbetriebe
Abs. 1 In der parlamentarischen Debatte wurde gefordert, dass gewerbliche Kleinbetriebe gleich gefördert werden wie bäuerliche Produzentenorganisationen, sofern sie eine gleichwertige Verarbeitung und Vermarktung gewährleisten. Die Unterstützung erfolgt analog den Massnahmen nach Artikel 18 Ab- satz 2.
Abs. 2 Die Beiträge für gewerbliche Kleinbetriebe und bäuerliche Produzentenorganisationen werden nach den gleichen Ansätzen berechnet.
Abs. 3 Werden Ökonomiegebäude bäuerlicher Betriebe einzelbetrieblich unterstützt, so beträgt die Grund- pauschale pro Betrieb nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a höchstens 215 000 Franken. Weil es sich bei der Unterstützung gewerblicher Kleinbetriebe auch um eine einzelbetriebliche Massnahme han- delt, wird der Beitrag je gewerblicher Kleinbetrieb (Unternehmen) ebenfalls begrenzt. Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c kann der Bundesbeitrag nur gewährt werden, sofern der Kanton eine entspre- chende Finanzhilfe von 100 Prozent gewährt.
Soll ein gewerblicher Kleinbetrieb in mehreren zusammenhängenden Etappen gefördert werden, so gilt der Höchstbetrag für alle Etappen. Wird nach einer längeren Zeit ein neues Gesuch zur Unterstüt- zung eines gewerblichen Kleinbetriebes gestellt, so ist der früher gewährte Beitrag pro rata temporis
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Strukturverbesserungsverordnung
zu berücksichtigen. Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer richtet sich nach Artikel 37 Absatz 6. Beispielsweise wird bei einer erneuten Unterstützung einer Käserei nach zehn Jahren 50 Prozent des früher gewährten Beitrags angerechnet.
Art. 20 Kantonale Leistung Abs. 1 Mit Einführung der NFA gilt für alle Kantone die gleiche minimale kantonale Leistung. Der im Gesetz (Artikel 93 Absatz 3 LwG) postulierten Angemessenheit wird entsprechend der gestaffelten Beiträge in Art. 16 mit einer gestaffelten Höhe der kantonalen Leistung nach Massnahmenkategorien Rechnung getragen.
Abs. 1bis (neu) Für Leistungen, die spezielle öffentliche Anliegen oder ausserordentliche Erschwernisse abgelten, übernimmt der Bund einen erhöhten Beitrag. Es steht den Kantonen frei, in Spezialfällen den Bundes- beitrag zu ergänzen, damit die Bauherrschaft stärker entlastet wird.
Art. 25a Unterlagen für eine Vereinbarung Abs. 1 Buchstabe e (neu) Diese Anpassung ist eine Konsequenz aus dem Inkrafttreten der Möglichkeit, gemeinschaftliche In- vestitionskredite auch an Projekte zur regionalen Entwicklung zu gewähren (Artikel 107 Absatz 2 LwG resp. Artikel 49 Buchstabe d SVV).
Art. 27 Beitragszusicherung Die bisher widersprüchliche Regelung wird mit der Streichung korrigiert.
Art. 28 Grundsatzverfügung Abs. 1 Buchstabe b Projekte mit einem Bundesbeitrag von über 0,5 Mio. Fr. werden oft etappenweise ausgeführt. Falls keine etappenweise Ausführung vorgesehen ist, soll der Erlass einer Grundsatzverfügung zwecks administrativer Entlastung nicht mehr vorgeschrieben werden. Der Kanton kann aber auch in diesen Fällen eine Grundsatzverfügung des Bundes verlangen.
Abs. 3 Die finanzpolitische Steuerung der Strukturverbesserungen erfolgt seit 2000 primär über die vierjähri- gen Zahlungsrahmen nach Artikel 6 LwG und über den jährlichen Budgetierungsprozess. Aus Grün- den der Kohärenz zu anderen Aufgabengebieten und eines zielgerichteten Mitteleinsatzes auf der Basis des Subventionsgesetzes sollen Grundsatzverfügungen von grossen Projekten auch inskünftig im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen werden. Um den administrati- ven Aufwand in Grenzen zu halten, wird aber der Zustimmungsbetrag von heute 3 auf neu 5 Millionen Franken angehoben.
Art. 30 Auszahlung an den Kanton Abs. 2 Die Limite von 80% für Teilzahlungen soll nicht mehr für Tranchen, sondern nur noch für den geneh- migten Gesamtbeitrag gelten. Die Teilzahlungen können jedoch maximal bis zur Summe der zugesi- cherten Beiträge erfolgen. Damit werden die Verfahren mit Verfügung und Vereinbarung vereinheit- licht und vereinfacht.
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Strukturverbesserungsverordnung
Art. 33 Aufsicht In Analogie zum Controlling-Konzept in Artikel 29 (stichprobenweise Kontrolle durch das BLW) soll die periodische Pflicht der Kantone zur Orientierung über ihre Vorkehrungen im Bereich der Sicherung der Werke abgelöst werden durch eine Auskunftspflicht auf Verlangen des BLW. Dies dient der administ- rativen Entlastung der Kantone.
Art. 43 Starthilfe Abs. 1 Die Starthilfe wird nach Absatz 1 bis zum 35. Altersjahr gewährt. Nach Artikel 106 LwG muss der Ge- suchsteller in diesem Zeitpunkt Eigentümer oder Pächter des Betriebes sein. Die Starthilfe kann dann beantragt werden, wenn nach Absatz 2 eine grössere Investition in direktem Zusammenhang mit dem bäuerlichen Betrieb ansteht. Innerhalb der Alterslimite nach Absatz 1 steht es dem Gesuchsteller frei, wann er die Starthilfe beansprucht (bei der Gründung einer anerkannten Generationengemeinschaft, der Pacht- oder Hofübernahme oder vor einer grösseren Investition). Mit dieser Praxisänderung bei der Gesuchsbehandlung wird die unternehmerische Freiheit erhöht.
Bei der Gewährung der Starthilfe muss die erforderliche Grundbildung nach Artikel 4 in jedem Fall abgeschlossen sein. Ein Verzicht auf eine abgeschlossene, landwirtschaftliche Grundbildung nach Artikel 4 Absatz 2 ist für die Gewährung einer Starthilfe nicht zulässig. Die Starthilfe trägt mit der Aus- bildungsanforderung zur Professionalisierung der Landwirtschaft bei.
Abs. 3 und 3bis (neu) Die Starthilfe wird in gefährdeten Gebieten nach Artikel 89 Absatz 2 LwG, respektive Artikel 3a ab 0.75 SAK und in den übrigen Gebieten nach Artikel 3 Absatz 1 ab 1.25 SAK gewährt. Anstelle der bisher möglichen vier Kategorien wird die Starthilfe in Schritten von 0.25 SAK um je 10 000 Franken erhöht. Der Höchstbetrag wird neu bei 5.0 SAK (bisher bei 2.80 SAK) erreicht. Mit der neuen Rege- lung können grosse Betriebe besser gefördert werden. Im Jahr 2006 wurden 557 Starthilfen ausge- richtet (1.20 – 1.99 SAK: 262 Darlehen / 2.0 SAK und höher: 295 Darlehen). Geht man von einem Generationenwechsel von 30 Jahren aus, so ergibt dies langfristig knapp 17 000 Betriebe, welche mit Starthilfen gefördert werden.
Abs. 4 Um dem Finanzierungsbedarf grosser Betriebe Rechnung zu tragen, wird die maximale Starthilfe ge- genüber heute angemessen erhöht. Nach Absatz 3 wird der Maximalbetrag erst bei 5.0 SAK erreicht und kann daher nur von überdurchschnittlich grossen Betrieben ausgeschöpft werden.
Abs. 5 Wie bisher legt das Bundesamt die Höhe der Starthilfe in der IBLV fest. Betriebe mit mindestens 1.25 SAK erhalten eine Starthilfe von 110 000 Franken. Pro 0.25 SAK erhöht sich die Starthilfe um 10 000 Franken. Betriebe in gefährdeten Gebieten nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a LwG mit mindestens 0.75 SAK erhalten wie bisher eine reduzierte Starthilfe von 90 000 Franken, weil auf kleinen Betrieben der Investitionsbedarf kleiner ist.
Art. 44 Bauliche Massnahmen Abs. 1 Buchstabe e (neu) Um die Produktionskosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland zu erhö- hen, sollen bei Spezialkultur-Betrieben einzelbetriebliche Infrastrukturmassnahmen unterstützt wer- den. Darunter fallen unter anderem Investitionen für den Witterungsschutz, wie bspw. Hagelnetze und Regenabdeckungen, sowie Hochtunnel.
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Strukturverbesserungsverordnung
Abs. 2 Durch die Neuformulierung von Artikel 44 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2. Der bisherige Ab- satz 2 mit der Begrenzung der Kubatur für Wohnhäuser wird aufgehoben. Die Bewilligung von Bauten erfolgt nach der Raumplanungsgesetzgebung (RPG, RPV, Richtlinien ARE und kantonale Gesetzge- bung). Die Baubewilligungsbehörde bestimmt, welche Grösse maximal zulässig ist. Die Grösse des Wohnhauses hat keinen Einfluss auf die Höhe der pauschalen Investitionskredite. Mit der Aufhebung dieser Bestimmung wird der Vollzug vereinfacht und die Kompetenzen zwischen Raumplanung und Landwirtschaft klar geregelt.
Pächterinnen und Pächter erhalten neu für alle Massnahmen nach Absatz 1 Investitionskredite, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Eine Unterstützung nach Buchstabe c ist jedoch nur möglich, wenn grundsätzlich auch ein Neubau unterstützt werden könnte. Die Erwerbsbewilligung nach BGBB wird vorausgesetzt. Mit dieser Regelung geht es in erster Linie um die optimale Weiter- verwendung bestehender Bauten in der Landwirtschaftszone.
Abs. 3 (neu) In Anlehnung an die innere Aufstockung im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gar- tenbaus nach Artikel 37 der Raumplanungsverordnung (RPV) wird bei Gewächshäusern höchsten 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulich genutzten Anbaufläche unterstützt. Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b RPV erwähnte Obergrenze von 5 000 m2 gilt hier nicht, sofern eine entsprechende Bau- bewilligung erteilt werden kann (bspw. in Spezialzonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG).
Abs. 4 (neu) In diesem Absatz wird bestimmt, für welche Massnahmen der produzierende Gartenbau einzelbetrieb- liche Investitionskredite erhält.
Art. 45a (neu) Gewerbliche Kleinbetriebe
Im Grundsatz gelten die gleichen Überlegungen, wie sie in Artikel 19d dargestellt sind.
Abs. 1 Nach Artikel 107a LwG, beschränkt sich die Gewährung auf Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet. Der Kauf von Maschinen und Fahrzeugen wurde im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.
Abs. 2 Die Höhe der Investitionskredite erfolgt analog den Bestimmungen für gemeinschaftliche Massnah- men in Artikel 51 Absatz 1.
Abs. 3 Eine Beschränkung des Investitionskredites je Unternehmen ist gerechtfertigt, weil nach Artikel 47 Absatz 1 die Summe der Investitionskredite bäuerlicher Betriebe ebenfalls beschränkt ist. Wird der gleiche Betrieb mehrmals unterstützt, so darf der neue Investitionskredit zusammen mit der Restanz früher gewährter Investitionskredite den Maximalbetrag nicht übersteigen.
Abs. 4 Die Rückzahlungsfristen richten sich nach den Bestimmungen für gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 52 und stellen so in diesem Bereich die vom Parlament geforderte Harmonisierung mit Bauten und Einrichtungen bäuerlichen Produzentenorganisation sicher.
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Strukturverbesserungsverordnung
Art. 46 Pauschalen für bauliche Massnahmen Abs. 1 Buchstabe b Der SAK-Wert ist als Folge der Änderung in Artikel 3 Absatz 1 anzupassen.
Abs. 2 Buchstaben a und b Die bisher gültige Begrenzung auf 60 GVE wird aufgehoben, damit grössere Betriebe besser gefördert werden können. Nach Artikel 47 Absatz 1 ist der Investitionskredit je Betrieb begrenzt. Hat ein Betrieb keinen Saldo aus einer früheren Unterstützung, so kann im Talgebiet ein Neubau bis 100 GVE unter- stützt werden. Bei Umbauten mit einem reduzierten Investitionskredit können noch grössere Ställe gefördert werden. Gegenüber den heute gültigen Ansätzen werden die Pauschalen je GVE reduziert, weil der Zuschlag nach Absatz 3 für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme von 20 auf 50 Prozent erhöht wird.
Abs. 4 Der Anreiz zur Erstellung von besonders tierfreundlichen Ställen soll mit einem erhöhten Zuschlag verstärkt werden.
Abs. 5 (Wortlaut unverändert) Die Abstufung der Investitionskredite ist in der IBLV wie folgt vorgesehen:
Neubau Ökonomiegebäude für Raufutter Talgebiet ohne Hügelzone und Bergzonen 2 - 4 verzehrende Tiere Hügelzone Bergzone 1 Pauschale pro GVE Fr. 6 950 4 600 4 600 BTS-Zuschlag pro GVE Fr. 2 050 1 400 1 400
Neubau Schweine- und Geflügelställe Pauschale (alle Zonen) BTS-Zuschlag Zuchtschweine pro GVE Fr. 4 600 1 850 Mastschweine pro GVE Fr. 2 240 880 Legehennen pro GVE Fr. 3 400 1 400 Aufzucht- und Mastgeflügel pro GVE Fr. 4 000 1 650
Abs. 7 Einleitungssatz Bei den anrechenbaren Investitionskosten werden höchstens die Anlagekosten eines entsprechenden Neubaus berücksichtigt.
Abs. 7 Buchstabe b Die neuen Massnahmen nach Art. 44 müssen bei der Berechnung der Pauschale berücksichtigt wer- den.
Abs. 8 (neu) Erfüllt ein Wohnhaus einen anerkannten Energiestandard und liegt von der zuständigen Stelle ein entsprechender Attest vor, so kann die ordentliche Pauschale um 25 Prozent erhöht werden.
Art. 47 Maximaler und minimaler Investitionskredit Abs. 1 Die Obergrenzen für Investitionskredite je Betrieb werden erhöht, damit grosse und leistungsstarke Betriebe besser gefördert werden können. Die Tragbarkeit nach Artikel 8 sowie die Sicherstellung der
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Strukturverbesserungsverordnung
Kredite bleibt vorbehalten. Je nach Struktur und Leistungsfähigkeit der Betriebe muss der maximale Kredit betriebsbezogen unter den angegeben Maximalwerten begrenzt werden.
Art. 48 Rückzahlungsfristen Abs. 1 Buchstabe c Die Investitionskredite für die neuen Unterstützungsmassnahmen müssen in höchstens 15 Jahren zurückbezahlt werden. Die Regelung erfolgt analog zu den Ökonomiegebäuden für den Pflanzenbau.
Art. 49 Unterstütze Massnahmen Abs. 1 Damit der produzierende Gartenbau geregelt werden kann, wird Artikel 49 in 2 Absätze geteilt. Der heutige Inhalt wird unverändert in Absatz 1 überführt.
Abs. 1 Buchstabe d (neu) Neu unterstützt werden nach Art. 107 Abs. 1 Bst. b LwG insbesondere gemeinschaftliche Biogasanla- gen und gemeinschaftliche Kleinwärmeverbundanlagen mit Holzenergie. Für die Baubewilligung sol- cher Anlagen gelten die Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung.
Abs. 1 Buchstabe e (neu) Gemäss den bisherigen Rechtsgrundlagen können für alle gemeinschaftlichen Massnahmen, bei wel- chen Beiträge ausgerichtet werden, ergänzend auch Investitionskredite gewährt werden. Mit der Ein- fügung von Buchstabe e soll für Projekte zur regionalen Entwicklung die Gleichstellung mit den übri- gen gemeinschaftlichen Massnahmen erreicht werden. Diese Anpassung ist insbesondere nötig, da- mit für diese Projekte auch Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 LwG gewährt werden können.
Abs. 2 (neu) Mit Investitionskrediten wird der produzierende Gartenbau für gemeinschaftliche Bodenverbesserun- gen und gemeinschaftliche Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energie unterstützt. Normalerweise werden sich an den gemeinschaftlichen Projekten landwirtschaftliche Betriebe beteiligen, weil beide Massnahmen mehrere Betriebe umfassen und in der Praxis kaum mehrere Gartenbaubetriebe so nahe beieinander liegen. Artikel 14 Absatz 4 regelt, für welche Massnahmen Beiträge an Bodenver- besserungen für den produzierenden Gartenbau gewährt werden können.
Art. 49a Starthilfe für bäuerliche Selbsthilfeorganisationen Durch die Einfügung der generellen Voraussetzungen in Artikel 11b (neu) kann die spezifische Rege- lung in Absatz 2 aufgehoben werden. Artikel 49a besteht damit nur noch aus dem bisherigen Ab- satz 1.
Art. 51 Höhe der Investitionen Abs. 1 Der Begriff „anrechenbare Kosten“ wird analog zu den übrigen Bestimmungen des 3. Kapitels (Investi- tionskredite) eingefügt (redaktionelle Anpassung).
Abs. 5 (neu) Um eine vergleichbare Unterstützung sicherzustellen, wird die Höhe der Investitionskredite nach den einzelnen Massnahmen des Programms beurteilt, wobei die massnahmenspezifischen Bestimmungen der Strukturverbesserungsverordnung heranzuziehen sind.
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Strukturverbesserungsverordnung
Art. 53 Gesuche, Prüfung und Entscheid Abs. 3 Die neue Formulierung präzisiert das Verfahren für Investitionskredite, welche exakt dem Grenzbetrag entsprechen.
Art. 55 Genehmigungsverfahren Abs. 2 Buchstabe a Die erhöhten Investitionskredite je Betrieb nach Artikel 47 rechtfertigen höhere Grenzbeträge. Die Verantwortung der Kantone wird verstärkt und der administrative Aufwand reduziert.
Abs. 2 Buchstabe c Buchstabe c ist zu streichen, weil nach Artikel 27 bei kombinierter Unterstützung der Beitrag gleichzei- tig mit dem Investitionskredit (unabhängig dessen Höhe) genehmigt wird.
Art. 60 Gewinnbringende Veräusserung Abs. 1 und 3 Änderung als Folge der Anpassung in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b LwG.
Art. 61 Verwaltung der Bundesmittel bis Abs. 2 (neu) Nach den Vorgaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung müssen die Bestände der Investitions- kredite inkl. Zinsen (Schuld der Kantone gegenüber dem Bund) bis anfangs Jahr ausgewiesen wer- den.
Art. 62 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln Abs. 2 Die einzelnen Kreditverträge enthalten gegenüber früher höhere Summen. Diese steigen mit dem Strukturwandel und den damit verbundenen höheren Investitionen weiterhin an. Daraus resultiert auch die Notwendigkeit des höheren Kassabestandes der kantonalen Vollzugsstellen.
Art. 63a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... (neu) Im Sinne der Rechtssicherheit und analog zu früheren Revisionen bleiben bei den bereits rechtskräftig bewilligten Projekten die bisherigen Beitragssätze gültig. Zudem stützen sich die kantonalen Be- schlüsse in der Regel auf die zugesicherten Bundesbeiträge ab.
12.4 Auswirkungen
12.4.1 Bund
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen. Der Mehraufwand durch die zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten, wie produzierender Gartenbau, gemeinschaftlichen Anla- gen zur Produktion erneuerbarer Energie aus Biomasse oder gewerblicher Kleinbetriebe soll durch die vorgesehenen Vereinfachungen im administrativen Bereich kompensiert werden.
Der zusätzliche jährliche Finanzbedarf von rund 2 Millionen Franken für die Erweiterung der Förder- möglichkeiten bei den Spezialkulturen wird durch eine Umlagerung von Marktstützungsmitteln aus dem Obstbau bereitgestellt. Im Rahmen der NFA werden die Mittel um ca. 8 Millionen Franken gekürzt werden, was den Finanzkraftzuschlägen für finanzschwache Kantone entspricht.
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Strukturverbesserungsverordnung
Die vom Parlament eingeführte Unterstützung gewerblicher Kleinbetriebe hat einen Mehrbedarf an Finanzmitteln zur Folge, welcher jedoch im Rahmen des beschlossenen Zahlungsrahmens und der Budgetvorgaben bei anderen Strukturverbesserungsmassnahmen kompensiert werden muss (Priori- sierung der Projekte). Eine präzise Schätzung der mit dieser Massnahme verbundenen zusätzlichen Kosten ist kaum möglich. Insbesondere handelt es sich hier um eine im Rahmen der Investitionshilfen bisher nicht bekannte Aggregation von Betrieben. Auch ist das potenzielle Investitionsvolumen ohne Erfahrungen kaum abzuschätzen.
12.4.2 Kantone
Die Auswirkungen bei den Kantonen sind ähnlich denjenigen des Bundes.
12.4.3 Volkswirtschaft
Mit den Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft wird die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe gestärkt. Zudem werden Leistungen im Rahmen der Multifunktionalität der Landwirtschaft erbracht, insbesondere mit der Verbesserung der Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum und mit der Ver- wirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele.
12.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
12.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 87 – 112 LwG.
Die unter Ziffer II aufgeführten Artikel treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) in Kraft (voraussichtlich per 1.1.2008), weil sie als Folge der NFA angepasst werden müssen. Alle übrigen Änderungen werden auf den 1.1.2008 in Kraft gesetzt.
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Strukturverbesserungsverordnung
184
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97 Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, Artikel 107a Absatz 2, 108 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Begriff
1 Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen
Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau und gewerbliche Kleinbetriebe. Nicht als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe mit mehr als 50 Normalstössen.
2 Für den produzierenden Gartenbau sind Artikel 3–9 und für gewerbliche
Kleinbetriebe Artikel 9 sinngemäss anwendbar.
Art. 3 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2
1 Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein
Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht. 1bis Für Massnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d gilt der minimale Arbeitsbedarf für landwirtschaftliche Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht.
1 SR 913.1 2 SR 211.412.11
2007–...... 185
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
1ter Füreine Unterstützung von neuen Ökonomiegebäuden oder gleichwertigen Umbauten für Milchkühe, Mutterschweine, Legehennen oder für Gewächshäuser des Pflanzenbaus muss folgende Anzahl SAK ausgewiesen sein: a. Talzone 2,00 SAK; b. Hügelzone und Bergzonen I–IV 1,75 SAK.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann abweichend von Artikel 3
der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 für spezielle Betriebszweige sowie für den produzierenden Gartenbau für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.
Art. 4 Abs. 1, 2 und 3
1 Eine geeignete Ausbildung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f LwG liegt vor,
wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 (BBG); b. eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
2 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung
ist den Qualifikationen nach Absatz 1 gleichgestellt.
3 Für Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben in Gebieten nach
Artikel 3a Absatz 1 ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG gleichgestellt.
Art. 5 Abs. 3
3 Wer abweichend von Absatz 1 einen höheren Betrag bezahlt, dem wird die
Investitionshilfe um den Betrag gekürzt, der den Wert gemäss den Voraussetzungen nach Absatz 1 übersteigt.
Art. 7 Abs. 4, 5 und 6
4 Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin
vor der Investition 800 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.
5 Werden neben dem zu unterstützenden Objekt innerhalb von fünf Jahren weitere
betriebsnotwendige bauliche Investitionen getätigt, so erhöht sich die
3 SR 910.91 4 SR 412.10
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Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
Vermögenslimite von 800 000 Franken um 50 Prozent der zusätzlichen, kostengünstigen Investition, jedoch um maximal 300 000 Franken.
6 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich
Betriebsinventar, Dauerkulturen und Fremdkapital.
Art. 9 Abs. 2
2 Pächter und Pächterinnen von Betrieben anderer Eigentümer und Eigentümerinnen
ausserhalb der Familie können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird; für Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein dreissigjähriger Pachtvertrag. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken.
Art. 10a Gewerbliche Kleinbetriebe 1 Gewerbliche Kleinbetriebe im Berggebiet können Investitionshilfen erhalten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen eigenständige Unternehmen sein. b. Ihre Tätigkeit muss mindestens die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Rohstoffe umfassen. c. Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umfang von höchstens 1000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 4 Millionen Franken aufweisen. d. Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfen ausgewiesen sein.
2 Der gewerbliche Kleinbetrieb muss für die landwirtschaftlichen Rohstoffe einen
höheren Preis bezahlen als für vergleichbare Produkte im Einzugsgebiet des Unternehmens.
3 Das Unternehmen muss wirtschaftlich geführt werden. Die Wirtschaftlichkeit ist
im Rahmen eines Businesplanes zu belegen.
Art. 11 Abs. 1 Bst. a, d und e
1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:
a. Bodenverbesserungen, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen; d. Unterstützungen nach den Artikeln 18 Absatz 2 und 49 Absatz 1 Buchstaben b und c, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe massgebend betreffen; e. Unterstützungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben d, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen.
3 187
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
Art. 11b Voraussetzungen Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d sind: a. Die Betriebe der Produzenten oder Produzentinnen müssen die Bedingungen nach den Artikel 5–18 DZV5 erfüllen. b. In jeder Gemeinschaft müssen mindestens zwei betroffene Betriebe die Voraussetzungen für eine einzelbetriebliche Massnahme nach den Artikeln 3 und 3a erfüllen. c. Die Produzenten oder Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft und im ausführenden Organ. d. Für die vorgesehene Massnahme liegt ein Betriebskonzept vor. e. Die Wirtschaftlichkeit ist belegt.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1 Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für:
b. landwirtschaftliche Gebäude, Gebäude des produzierenden Gartenbaus oder Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe im Eigentum einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft oder Anstalt, ausgenommen Alpgebäude. 3 Die Ausschlussgründe nach Absatz 2 gelten nicht für Betriebe des produzierenden Gartenbaus und gewerbliche Kleinbetriebe.
Art. 13 Keine Konkurrenzierung von Unternehmen
1 An Massnahmen nach den Artikeln 93 Absatz 1 Buchstaben c und d, 94 Absatz 2
Buchstabe c, 105 Absatz 1 Buchstabe c, 106 Absatz 1 Buchstaben c und e, 106 Absatz 2 Buchstaben d und f und 107 Absatz 1 Buchstaben b–e LwG werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. 2 Der Kanton sorgt vor dem Entscheid über eine Investitionshilfe dafür, dass direkt betroffene Unternehmen in geeigneter Form angehört werden und ihnen eine Einsprachemöglichkeit gewährt wird.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a, i und Abs. 4
1 Beiträge werden gewährt für:
a. Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur; i. Basiserschliessungen mit Wasser und Elektrizität für Betriebe mit Spezialkulturen.
4 Für den produzierenden Gartenbau können Beiträge für Massnahmen nach Absatz
1 gewährt werden.
5 SR 910.13
188
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
Art. 15 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, 1 Bst. g, 2, 3 Einleitungssatz und 4 Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen
1 Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden
Kosten beitragsberechtigt: g. eine einmalige Entschädigung bis maximal 500 Franken pro Hektar an Verpächter und Verpächterinnen für das Recht zur Weitergabe des Pachtlandes durch eine Pachtlandorganisation, sofern das Pachtland mindestens 12 Jahre zur Verfügung gestellt wird.
2 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a - c werden in einem Submissionsverfahren
nach kantonalem Recht ermittelt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der beitragsberechtigten Kosten.
3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
4 Die beitragsberechtigten Kosten werden projektweise nach folgenden Kriterien
bestimmt: a. landwirtschaftliches Interesse; b. weitere Interessen der Öffentlichkeit.
Art. 15b Beitragsberechtigte Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung
1 Die beitragsberechtigten Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung nach
Artikel 11a werden spezifisch für die einzelnen Massnahmen des Projekts verein- bart. Die Grundlagenbeschaffung für die Vorbereitung von Projekten ist beitragsbe- rechtigt. 2 Die beitragsberechtigten Kosten werden nach folgenden Kriterien bestimmt: a. Interesse der Landwirtschaft unter Einbezug der landwirtschaftsnahen, im Projekt direkt eingebundenen Sektoren; b. weitere Interessen der Öffentlichkeit.
Art. 16 Beitragssätze
1 Für Bodenverbesserungen und Projekte zur regionalen Entwicklung gelten
folgende maximale Beitragssätze: a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und für Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c: Prozent
1. in der Talzone 34
2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 37
3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 40
b. für übrige gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b:
5 189
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
1. in der Talzone 27
2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 30
3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 33
c. für einzelbetriebliche Massnahmen nach Artikel 2
1. in der Talzone 20
2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 23
3. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 26
2 Die Beiträge für Bodenverbesserungen können auch pauschal ausgerichtet werden.
Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1, den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17 sowie den beitragsberechtigten Kosten nach Artikel 15. 3 Die Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung werden in einer Vereinbarung mit dem Kanton nach Artikel 28a pauschal festgelegt. Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1 Buchstabe a, den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17 sowie den beitragsberechtigten Kosten nach Artikel 15b.
Art. 16a Abs. 2
2 Für wesentliche Mehraufwendungen bei der Wiederinstandstellung von
Kunstbauten und Sickerleitungen (Abs. 1 Bst. a) beziehungsweise Haupt- und Sammelleitungen sowie Pumpwerken (Abs. 1 Bst. b) können die beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 um einen Viertel erhöht werden.
Art. 17 Zusatzbeiträge
1 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal
um je 3 Prozentpunkte erhöht werden: a. Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c; b. Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone; c. Massnahmen des Bodenschutzes; d. andere besondere ökologische Massnahmen; e. Erhaltung kultureller Bauten und von Kulturlandschaften; f. Umsetzung übergeordneter regionaler Ziele; g. Produktion von erneuerbarer Energie; h. Erhöhung der Wertschöpfung bei gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.
2 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für Wiederherstellungen und
Sicherungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
190
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
3 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können im Berggebiet und in der Hügelzone
sowie im Sömmerungsgebiet für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Landschaftsschutzes, um bis zu 4 Prozentpunkte erhöht werden.
4 Die Beitragssätze für Bodenverbesserungen dürfen im Talgebiet insgesamt
maximal 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt maximal
50 Prozent betragen. Vorbehalten bleiben Zusatzbeiträge nach Artikel 95 Absatz 3
LwG.
Art. 19 Abs. 2 ,3, 6 und 7
2 Die Grundpauschale setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag von höchstens
15 000 Franken pro Fall und einer Pauschale je Grossvieheinheit (GVE). Die
Grundpauschale ist pro Betrieb auf die Beiträge nach Buchstabe a begrenzt: a. Ökonomiegebäuden für Raufutter verzehrende Tiere je GVE, jedoch maximal pro Betrieb: je GVE Maximale Grundpauschale pro Betrieb Franken Franken
1. in der Hügelzone und
in der Bergzone I 2 800 155 000
2. in den Bergzonen II–IV 4 000 215 000
b. Alpgebäuden 2 600
3 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anforderungen für
besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 60 der DZV erfüllen, wird zusätzlich zur Grundpauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 50 Prozent gewährt.
6 Für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten,
Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Heimatschutzes, wird ein Zuschlag gewährt. Für die beitragsberechtigten Mehrkosten gelten höchstens die folgenden Beitragsätze: Prozent a. in der Hügelzone und in der Bergzone I 40 b. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet 50 7 Der Beitrag für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte wird bei einem Beitragssatz von 22 Prozent anhand der beitragsberechtigten Kosten ermittelt. Der Beitrag kann auch als Pauschale je Einheit, wie kg verarbeiteter Milch, festgelegt werden.
7 191
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
Art. 19a-19c Aufgehoben
Art. 19d Gewerbliche Kleinbetriebe
1 Gewwerblichen Kleinbetriebe werden Beiträge gewährt für Bauten und
Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Artikel 19 Absatz 7.
3 Der Beitrag je Unternehmen beträgt höchstens 300 000 Franken.
Art. 20 Abs 1 und 1bis
1 DieGewährung eines Beitrages setzt eine kantonale Finanzhilfe voraus. Die
minimale kantonale Finanzhilfe beträgt: a. 80 Prozent des Beitrages bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c; b. 90 Prozent des Beitrages bei den übrigen gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 18 Absatz 2; c. 100 Prozent des Beitrages bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 2. 1bis Keine kantonale Finanzhilfe ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19 Absatz 6.
Art. 25a Abs. 1 Bst. e
1 Als Grundlage für eine Vereinbarung nach Artikel 28a hat der Kanton folgende
Unterlagen bereitzustellen: e. Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53).
Art. 27 Beitragszusicherung Das Bundesamt sichert den Beitrag in Form einer Verfügung oder einer Vereinbarung dem Kanton zu. Bei kombinierten Unterstützungen genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 1 Das Bundesamt erlässt eine Grundsatzverfügung: b. Aufgehoben
192
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
3 Grundsatzverfügungen mit einem Beitrag von über 5 Millionen Franken werden im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen.
Art. 30 Abs. 2 2 Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages ausbezahlt.
Art. 33 Aufsicht
1 Die Kantone orientieren das Bundesamt auf dessen Verlangen über ihre
Vorschriften und ihre Organisation für die Kontrolle des Verbotes der Zweckentfremdung und der Zerstückelung (Art. 102 LwG) sowie der Überwachung des Unterhaltes und der Bewirtschaftung (Art. 103 LwG).
2 Sie erstatten dem Bundesamt auf dessen Verlangen Bericht über die Zahl der
Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.
Art. 43 Abs. 1, 3, 3bis, 4 und 5 1 Die Starthilfe wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres gewährt. Artikel 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar. 3 Die Starthilfe wird Betrieben mit einem Arbeitsbedarf ab 1,25 SAK gewährt. 3bis In Gebieten nach Artikel 3a kann eine Starthilfe bereits ab 0,75 SAK gewährt werden. 4 Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einem Arbeitsbedarf von 5,0 SAK maximal 260 000 Franken. 5 Das Bundesamt legt die Höhe der Starthilfe innerhalb der Bandbreite nach den Absätzen 3–4 fest.
Art. 44 Bauliche Massnahmen
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, die den Betrieb selber bewirtschaften, können
Investitionskredite erhalten für: a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden sowie von landwirtschaftlichen Wohnhäusern; b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen; c. den Kauf von Wohn-, Ökonomie- und Alpgebäuden von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme; d. bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich; e. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, ausgenommen Pflanzgut, Maschinen und mobile Einrichtungen.
9 193
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
2 Pächterinnen und Pächter erhalten Investitionskredite für: a. die Massnahmen gemäss Absatz 1, sofern die Voraussetzungen nach Artikel
9 erfüllt sind;
b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben. 3 Gewächshäuser können unterstützt werden, soweit ihre Nutzfläche 35 Prozent der auf dem Betrieb vorhandenen gemüse- oder gartenbaulich genutzten Anbaufläche nicht übersteigt. 4 Der produzierende Gartenbau erhält Investitionskredite für: a. Gewächshäuser; b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung betriebsnotwendiger Produktions- und Lagergebäude; c. den Kauf von Bauten nach den Buchstaben a und b von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme; d. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, ausgenommen Pflanzgut, Maschinen und mobile Einrichtungen.
Art. 45a Gewerbliche Kleinbetriebe
1 Gewerblichen Kleinbetrieben werden Investitionskredite gewährt für Bauten und
Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen. 2 Die Höhe der Investitionskredite beträgt 30–50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.
3 Der Investitionskredit je Unternehmen beträgt höchstens 1,5 Millionen Franken.
4 Die Rückzahlungsfristen richten sich nach Artikel 52.
Art. 46 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. a und b, 4, 7 Einleitungssatz und Bst. b sowie 8 1 Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt: b. Wohnhäuser nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil, wobei für Betriebe mit einem Arbeitsbedarf unter 1,25 SAK in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 die pauschalen Ansätze um 25 Prozent reduziert werden.
2 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für:
a. Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere pro GVE: Franken
1. in der Talzone 8 000
2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 5 000
3. in den Bergzonen II–IV 5 000
194
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
b. Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel pro GVE 8 000 4 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 (Buchstaben a und b), welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 60 DZV6 erfüllen, wird zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 50 Prozent gewährt. 7 Die Pauschale beträgt maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten für: b. Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d–e, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sowie Artikel 45.
8 Erfülltein Wohnhaus einen anerkannten Energiestandard, namentlich den
Minergiestandard, wird zum Ansatz nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d ein Zuschlag von 25 Prozent gewährt.
Art. 47 Abs. 1
1 Pro Betrieb darf die Summe der Investitionskredite, zusammen mit dem Saldo
früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen: Franken a. in der Talzone 800 000 b. im Berggebiet und in der Hügelzone 700 000
Art. 48 Abs. 1 Bst. c
1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:
c. 8–15 Jahre für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung und für Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d–e und Absatz 4 sowie Artikel 45;
Art. 49 Unterstützte Massnahmen
1 Mit Investitionskrediten werden unterstützt:
a. Bodenverbesserungen nach Artikel 11; b. gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milch- wirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlachttieren, Trocknungsanlagen, Kühl- und Lagerräume sowie der Kauf von Maschinen und Fahrzeugen; c. der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und Betriebsführung; d. Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse;
6 SR 910.13
11 195
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
e. Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a.
2 Der produzierende Gartenbau wird unterstützt für Massnahmen nach Absatz 1
Buchstaben a und d.
Art. 49a Starthilfe für bäuerliche Selbsthilfeorganisationen Organisationen nach Artikel 49 Buchstabe c können Starthilfen erhalten für die Gründung, die Anschaffungen von Mobiliar und Hilfsmitteln sowie die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit.
Art. 51 Abs. 1 und 5 1 Die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen betragen 30–50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben. 5 Die Höhe der Investitionskredite an ein Projekt zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a bemisst sich nach den einzelnen Massnahmen des Programms.
Art. 53 Abs. 3 3 Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Bundesamt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt auf dessen Verlangen.
Art. 55 Abs. 2 Bst. a und c 2 Der Grenzbetrag beträgt: a. 350 000 Franken bei Investitionskrediten; c. Aufgehoben
Art. 60 Abs. 1 und 3 1 Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsfrist sind Investitionskredite zurückzuzahlen.
3 Aufgehoben
Art. 61 Abs. 2bis 2bis Der Kanton meldet dem Bundesamt den Bestand und die aufgelaufenen Zinsen bis zum 10. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.
Art. 62 Abs. 2
2 Der minimale Kassabestand beträgt bei einem Fonds-de-roulement von:
196
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
Franken a. bis 50 Millionen Franken 1 Millionen b. 50–150 Millionen Franken 2 Millionen c. über 150 Millionen Franken 3 Millionen
Art. 63a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... Bei Projekten, zu denen die Verfügung vor dem 1. Januar 2008 erlassen oder die Vereinbarung vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurde, bleiben die bisherigen Beitragssätze anwendbar.
II 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft. 2 Die Artikel 15 Absatz 4, 15b, 16, 17, 19 Absätze 2, 3, 6 und 7, 19a, 19b, 19c, 20 Absätze 1 und 1bis treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom ... 7 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 SR ...
13 197
Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
198
Entwurf vom 29. Juni 2007
13 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
13.1 Ausgangslage
Die sozialen Begleitmassnahmen haben sich bewährt und ermöglichen die Linderung von Härtefällen sowie die gezielte Umschuldung existenzfähiger Betriebe. Sie sollen den Strukturwandel begleiten, aber nicht behindern. Die Massnahmen werden weitgehend in der bisherigen Form weitergeführt.
Eine Änderung stellt hingegen der im LwG neu vorgesehene Verzicht auf die rückwirkende Verzin- sung von Investitionskrediten bei der definitiven Betriebsaufgabe dar. Zudem können fällige Rückzah- lungen früher gewährter Beiträge und Investitionskredite in Darlehen umgewandelt und über mehrere Jahre getilgt werden. Damit sollen die oft beklagten Liquiditätsschwierigkeiten bei einer vorzeitigen Betriebsaufgabe verhindert und diese Strukturhemmnisse beseitigt werden.
Für eine bessere Akzeptanz der Umschulungsbeihilfen ist es nötig, der Vielzahl von Ausbildungen für Erwachsene künftig besser Rechnung tragen zu können. Das Parlament hat zudem die Befristung der Umschulungsbeihilfen bis 2015 verlängert.
Weitere Anpassungen sind zur Harmonisierung mit den Änderungen der Strukturverbesserungsver- ordnung (SVV) notwendig.
13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Artikel 78 Absatz 2 LwG sieht neu die unbefristete Weiterführung der gezielten Umschuldung als vor- beugende Massnahme vor, um eine finanzielle Bedrängnis, verursacht durch die veränderten wirt- schaftlichen Rahmenbedingungen, zu verhindern.
Um die Betriebsaufgabe zu erleichtern, können zinsfreie, rückzahlbare Betriebshilfedarlehen auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichti- ger Beiträge gewährt werden. Ebenfalls entfällt bei einer gewinnbringenden Veräusserung des Betrie- bes oder eines Betriebsteils die rückwirkende Verzinsung früher gewährter Betriebshilfedarlehen. Bei einer gewinnbringenden Veräusserung muss der noch ausstehende Teil des Darlehens weiterhin zu- rückbezahlt werden.
Mit der Inkraftsetzung der NFA beträgt die kantonale Leistung einheitlich 100 Prozent der Bundesleis- tung. Von dieser Erhöhung der kantonalen Leistung sind die Mittel des Fonds-de-roulement nicht be- troffen. Rückzahlungen von Darlehen fliessen in diesen Fonds und werden von den Kantonen für neue Vorhaben eingesetzt. Die Bundesmittel verbleiben als Schuld der Kantone gegenüber dem Bund.
Bei der Umschulungsbeihilfe werden die für diese Massnahme berücksichtigten Berufe erweitert. Zu- dem wird geregelt, dass rückwirkend keine Umschulungsbeihilfen bezahlt werden.
Die Voraussetzungen und Regelungen der SBMV werden soweit möglich mit denjenigen der Struktur- verbesserungsverordnung harmonisiert. Dies erleichtert den Überblick für die Landwirtinnen und Landwirte und vereinfacht den Vollzug der Massnahmen.
13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Zinslose Darlehen Abs. 1 Bst. c Die Regelung stützt sich auf Art. 79 Abs. 1bis LwG und erleichtert die vorzeitige Betriebsaufgabe, in- dem rückerstattungspflichtige Beiträge, ausstehende Investitionskredite oder Betriebshilfedarlehen
199
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b in ein neues Betriebshilfedarlehen umgewandelt werden können. Mit dieser Möglichkeit wird der Strukturwandel nicht unnötigerweise behindert oder verzögert.
Abs. 3 Nach Art. 78 Abs. 2 LwG entfällt die Befristung für Darlehen, bei welchen die finanzielle Bedrängnis auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist. Darlehen können auch ge- währt werden, um eine finanzielle Bedrängnis zu verhindern (Umschuldung nach Abs. 1 Bst. b).
Art. 2 Abs. 1 Harmonisierung mit Art. 3 Abs. 1 der Strukturverbesserungsverordnung, SVV.
Art. 5 Abs. 4 und 5 Harmonisierung mit Art. 7 Abs. 6 SVV.
Art. 6a Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe Abs. 1 Um einen sinnvollen Strukturwandel zu fördern werden Darlehen bei der Betriebsaufgabe nur ge- währt, sofern das frei werdende Land an einen oder mehrere Betriebe im ortsüblichen Bewirtschaf- tungsbereich verpachtet oder verkauft wird. Die Landübernehmer müssen bereits vor der äusseren Aufstockung über ein Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, verfügen und dieses selbst bewirtschaften. Sofern bei der Betriebsaufgabe öffentliche Mittel eingesetzt werden, muss damit eine erwünschte Strukturwirkung für bestehende Betriebe erreicht werden. Mit dem Bezug zum BGBB kann den regionalen Verhältnissen Rechnung getragen werden, sofern die Kantone von der Herabsetzung der Gewerbegrenze nach Artikel 5 BGBB Gebrauch ma- chen. Die Bestimmung ist mit der Voraussetzung für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen nach Art. 20 harmonisiert.
Eine Umwandlung von rückerstattungspflichtigen Beiträgen, ausstehenden Investitionskrediten oder Betriebshilfedarlehen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b ist nur möglich, wenn die Betriebsaufgabe zur äusseren Aufstockung bestehender Betriebe dient, nicht aber beispielsweise bei Einzonung zur Über- bauung des Landes oder bei der Übernahme des Betriebes durch einen Hobbybetrieb.
Abs. 2 Bei der Betriebsaufgabe haben die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeit, Gebäude, Land für eine Kleintierhaltung, 30 Aren Rebland oder Obstkulturen (oder eine Kombination davon) zu behalten. Bei einem Verkauf des Betriebes bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB (SR 211.412.11), vorbehalten. Ebenso sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht, LPG (SR 221.213.2) bei einer Verpachtung ein- zuhalten.
Art. 7 Abs. 3 Harmonisierung mit Art. 47 Abs. 1 SVV.
Art. 9 Abs. 3 Die Änderung schafft Klarheit für Darlehen bis und mit Grenzbetrag. Formulierung analog Art. 53 Abs. 3 SVV.
Art. 10 Abs. 2 Harmonisierung mit Art. 55 Abs. 2 Bst. a SVV.
200
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
Art. 13 Abs. 2 (neu) Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur die Buchstaben e, h und i als wichtige Gründe für einen Widerruf.
Art. 14 Abs. 1 Für Darlehen, welche bei einer Betriebsaufgabe gewährt werden, rechtfertigt sich eine kürzere Lauf- zeit.
Art. 15 Abs. 1 und 3 Nach Art. 82 LwG entfällt die rückwirkende Verzinsung.
Art. 16 Abs. 1 Mit der Inkraftsetzung der NFA entfällt die Abstufung der kantonalen Leistung nach Finanzkraft. Be- stehende Bundesmittel werden den Kantonen ohne rückwirkende Erhöhung der kantonalen Leistung im Fonds-de-roulement belassen.
Art. 17 Abs. 2 Nach Vorgabe der Eidgenössischen Finanzverwaltung müssen die Bestände der Betriebshilfe inkl. Zinsen (Schuld der Kantone gegenüber dem Bund) bis anfangs Jahr ausgewiesen werden.
Art. 20 Voraussetzungen Abs. 1 Bst. c Um die Strukturwirkung zu verstärken und dem erhöhten Minimalbedarf an Standardarbeitskräften beim Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht Rechnung zu tragen, muss das Land an beste- hende Gewerbe im Sinne des BGBB verkauft oder verpachtet werden. Mit dem Bezug zum BGBB kann den regionalen Verhältnissen Rechnung getragen werden, sofern die Kantone von der Herab- setzung der Gewerbegrenze nach Art. 5 BGBB Gebrauch machen. Die Forderung ist mit der Voraus- setzung für die Gewährung von Darlehen bei der Betriebsaufgabe nach Art. 1a harmonisiert.
Abs. 2 Der Wortlaut entspricht Art. 1a Abs. 2 und präzisiert, dass 30 Aren Rebland oder Obstkulturen oder eine Kombination davon nicht verkauft oder verpachtet werden müssen.
Art. 21 Abs. 2 Im Normalfall wird die unterstützte Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Art. 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 BBG abgeschlossen. Um der Viel- falt von Ausbildungswegen für Erwachsene gerecht zu werden, können im Einzelfall gleichwertige Ausbildungen ebenfalls unterstützt werden. Als gleichwertige Ausbildung gelten beispielsweise Aus- bildungen mit ausländischem Diplom oder Ausbildungen der Tertiärstufe. In jedem Fall muss der Nachweis erbracht werden, dass die gewählte Ausbildung eine qualifizierte Arbeitsmöglichkeit bietet. Mit der offenen Formulierung wird die Gesuchsbehandlung vereinfacht.
Art. 25 Abs. 2 Harmonisierung mit Art. 5 Abs. 4.
Art. 29 Abs. 1 und 3 Nach den Artikeln 82 und 91 LwG entfällt für den 4. und 5. Titel LwG die rückwirkende Verzinsung.
201
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
13.4 Auswirkungen
13.4.1 Bund
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen. Obwohl zusätzliche Gesuche zu erwarten sind, kann der vermehrte Bearbeitungsaufwand durch die vorgesehenen Vereinfachun- gen im administrativen Bereich kompensiert werden.
Die finanziellen Auswirkungen müssen sich den Vorgaben der Budgets unterordnen. Es werden mehr Gesuche und damit Mehraufwendungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe erwartet. Bei knappen Mit- teln müssen kürzere Rückzahlungsfristen angesetzt werden, damit die Mittel im Fonds de roulement rascher zirkulieren und schneller wieder für die Gewährung neuer Darlehen zur Verfügung stehen. Die Nachfrage nach Betriebshilfedarlehen ist stark abhängig von den wirtschaftlichen Rahmenbedingun- gen der Landwirtschaft und vom allgemeinen Zinsniveau. Verändern sich diese Faktoren zu Unguns- ten der Landwirtschaft, so kann die Anzahl Gesuche rasch zunehmen und einen erhöhten Mittelbedarf bewirken. Eine solche Entwicklung ist aber nicht abhängig von Änderungen dieser Verordnung.
13.4.2 Kantone
Die Auswirkungen bei den Kantonen sind ähnlich derjenigen des Bundes.
13.4.3 Volkswirtschaft
Die Erleichterung der vorzeitigen Betriebsaufgabe mit der Gewährung von Betriebshilfedarlehen sowie von Umschulungsbeihilfen hat eine volkswirtschaftlich positive Wirkung. Einzelne Landwirtschaftsbe- triebe können ihre Betriebsflächen vergrössern und dem Arbeitsmarkt stehen zusätzlich qualifizierte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Verfügung.
13.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
13.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 78 – 86a LwG.
Artikel 16 Absatz 1 SBMV tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Ände- rung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft (voraussichtlich per 1.1.2008). Die übrigen Änderungen werden auf den
1.1.2008 in Kraft gesetzt.
202
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Die Kantone können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines bäuerlichen
Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um: a. eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben; b. bestehende verzinsliche Darlehen abzulösen (Umschuldung); oder c. die Betriebsaufgabe zu erleichtern.
3 Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1
1 Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein
Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.
Art 5 Abs. 4 und 5
4 Übersteigt das bereinigte Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
vor der Darlehensgewährung 800 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt.
5 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich
Betriebsinventar, Dauerkulturen und Fremdkapital.
1 SR 914.11
2007–...... 203
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft Anhörung
Art. 6a Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe
1 Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können gewährt werden, wenn das
frei werdende Land an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet wird.
2 Die Gebäude und eine Fläche von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche
Nutzfläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder Obstkulturen, müssen nicht verkauft oder verpachtet werden.
Art. 7 Abs. 3
3 Pro Betrieb darf die Summe der Darlehen und Kredite, zusammen mit dem Saldo
früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen: Franken a. in der Talzone 800 000 b. in der Hügelzone und im Berggebiet 700 000
Art. 9 Abs. 3 3 Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Ge- suchsteller das Bundesamt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt auf dessen Verlangen.
Art. 10 Abs. 2
2 Der Grenzbetrag beträgt 350 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer
Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen.
Art. 13 Abs. 2
2 Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur Absatz 1 Buchstaben e, h und i als
wichtige Gründe.
Art. 14 Abs. 1
1 Die verfügende Behörde bestimmt die Frist für die Rückzahlung des Darlehens.
Sie beträgt höchstens 20 Jahre, für Darlehen bei Betriebsaufgabe höchstens 10 Jahre.
2 SR 211.412.11
204
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft Anhörung
Art. 15 Abs. 1 und 3
1 Beigewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten
Rückzahlungsfrist sind Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen.
3 Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1
1 Die Leistung des Kantons beträgt 100 Prozent der Bundesleistung.
Art. 17 Abs. 2
2 Er meldet den Bestand und die aufgelaufenen Zinsen dem Bundesamt bis zum 10.
Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.
Art. 20 Abs. 1 und 2
1 Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 86a des Landwirtschaftsgesetzes
müssen für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der Betrieb wurde mindestens während fünf Jahren auf eigene Rechnung und Gefahr geführt. b. Für seine Bewirtschaftung wurden im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 0,75 SAK beansprucht. c. Das frei werdende Land wird an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19913 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet. d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat vor Beginn der Umschulung das 52. Altersjahr noch nicht beendet.
2 Die Gebäude und eine Fläche von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutz-
fläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder Obstkulturen, müssen nicht verkauft oder verpachtet werden.
Art. 21 Abs. 2
2 Siemuss den Kriterien des Qualifikationsverfahrens einer Bildungsverordnung
nach Artikel 19 BBG4 entsprechen oder eine gleichwertige Ausbildung umfassen.
Art. 25 Abs. 2
2 Übersteigt das bereinigte Vermögen nach Artikel 5 Absatz 5 der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers bzw. des Ehepaares bei Gesuchseingang 800 000 Franken, so wird die Umschulungsbeihilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.
3 SR 211.412.11 4 SR 412.10
205
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft Anhörung
Art. 29 Abs.1 und 3 1 Erfolgt die Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Beihil- fen, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren voll zurückbezahlt werden. Es werden 1000 Franken Verwaltungskosten verrechnet.
3 Wer nach Erhalt von Umschulungsbeihilfen und der Betriebsaufgabe innerhalb
von 20 Jahren seit der letzten Auszahlung erneut einen Betrieb übernimmt und nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19985 Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung und die Verwal- tungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den Direktzahlungen abgezogen.
II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Artikel 16 Absatz 1 tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom ... 6 über die
Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 SR 910.13 6 SR ...
206
Entwurf vom 29. Juni 2007
14 Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
14.1 Ausgangslage
Die folgenden zwei Entwicklungen, die sachlich getrennt, aber zeitgleich ablaufen, bedingen eine To- talrevision der Landwirtschaftsberatungsverordnung.
Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) kommt es in der Beratung zu einer Teilentflechtung. Der Bund übernimmt die bisheri- gen Kantonsbeiträge an die Beratungszentralen. Im Gegenzug entrichtet er keine Finanzhilfen mehr an die Aufwendungen der kantonalen Beratungsdienste.
Im Rahmen der AP 2011 wurde in Art. 136 LwG der Absatz 3bis eingefügt, der es dem Bund ermög- licht, beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaftliche Projektinitiativen finanziell zu unterstützen.
14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Laut NFA stellen die Kantone die Beratung auf kantonaler Ebene sicher. Sie sind dafür vollumfänglich zuständig. Die Finanzhilfe des Bundes an die kantonalen Beratungsdienste und die Mindestanforde- rungen an die Beratungskräfte in den Kantonen entfallen.
Der Bund richtet weiterhin Finanzhilfen aus an die Beratungszentralen der AGRIDEA (Lausanne und Lindau) und an die Beratungsdienste von Organisationen, die in Spezialbereichen, in Absprache mit den Kantonen und überregional oder gesamtschweizerisch tätig sind (z. Bsp. Beratung für die Geflü- gelhaltung, die Imkerei, die Alpwirtschaft). Wie dies bei der AGRIDEA und einigen Beratungsdiensten von Organisationen schon heute der Fall ist, sollen auch bei den übrigen Organisationen die erwarte- ten Leistungen und die Finanzhilfe des Bundes in einer Leistungsvereinbarung geregelt werden. Die bisherige Berechnung der Finanzhilfe nach Personalaufwand entfällt.
Um die Erfolgschancen von gemeinschaftlichen Projektinitiativen und die Koordination zwischen be- stehenden Förderinstrumenten zu verbessern, soll frühzeitig eine Vorabklärung vorgenommen wer- den. In dieser Phase werden die relevanten Grundlagen für den Entscheid erarbeitet, ob und über welche Förderinstrumente ein Projekt letztlich umgesetzt werden kann. Für diese Vorabklärungsphase besteht neu die Möglichkeit, eine externe fachliche Begleitung (Coaching) vom Bund finanziell zu un- terstützen. Die Anforderungen werden vom Bundesamt für Landwirtschaft vertraglich geregelt.
14.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Nicht mehr zum Geltungsbereich gehören die kantonalen Beratungsdienste, neu dafür die Interessen- gruppen oder Organisationen im Rahmen einer Vorabklärung für gemeinschaftliche Projektinitiativen.
An der Entwicklung einer Region gemeinsam interessierte Personen sind als Interessengruppe oder Organisation aufgefordert, gemeinschaftliche Projektinitiativen zu ergreifen. Um die Erfolgschancen für die Umsetzung einer Projektidee zu erhöhen, kann der Bund zur Unterstützung der Initiantinnen und Initianten einen Beitrag an eine fachliche Begleitung im Rahmen einer Vorabklärung von gemein- schaftlichen Projektinitiativen gewähren. Eine Vorabklärung hat zum Ziel, die Erfolgschancen für die Umsetzung einer solchen Initiative zu verbessern. Angestrebt wird eine bestmögliche Koordination der bestehenden Förderinstrumente im entsprechenden Projekt. Die Massnahme ist auch für ausserhalb der Landwirtschaft stehende Personen zugänglich, nicht aber für Organisationen, die ihre Aktivitäten gesamtschweizerisch ausrichten, wie Branchenorganisationen.
207
Landwirtschaftsberatungsverordnung
Für die Gewährung eines Beitrages muss beim Bundesamt eine Projektskizze eingereicht werden. Die Rahmenbedingungen werden über die Homepage des Bundesamtes im Internet kommuniziert.
Art. 2 Ziele der Beratung Die bisherigen Ziele werden in geraffter Form dargestellt. Die Beratung unterstützt die Landwirtschaft, damit diese ihre drei Nachhaltigkeitsziele erreichen kann. Dabei beschränkt sich die Beratung nicht auf die landwirtschaftliche Produktion im engeren Sinn, sondern berücksichtigt den ganzen landwirt- schaftlichen Sektor und auch die anderen Sektoren, die in der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind.
Art. 3 Aufgaben der Beratungszentralen Abs. 1 Es geht um den Grundsatz und die Tatsache, dass die AGRIDEA in erster Linie die Beratungsdienste und weitere Organisationen unterstützen. Sie führt im Allgemeinen selber keine Direktberatung der Bauern und Bäuerinnen aus.
Abs. 2 Die fünf Hauptaufgaben der Beratungszentralen gelten weiterhin. Über die Aufteilung der Mittel auf die Aufgaben entscheidet die AGRIDEA in Abhängigkeit der Bedürfnisse.
Art. 4 Aufgaben der Beratungsdienste von Organisationen Neu ist, dass diese Bestimmungen nur noch für die Beratungsdienste von Organisationen gelten. Die Aufgaben erfahren keine Änderungen.
Art. 5 Mindestanforderungen an Beratungszentralen Zu den Hauptkunden der Beratungszentralen gehören nach wie vor die kantonalen Beratungsdienste, aber auch all jene Institutionen und Organisationen, die in der Verbreitung des Wissens im ländlichen Raum eine Rolle spielen (so genannte Multiplikatoren). Die AGRIDEA richtet ihre Leistungen nach dieser Nachfrage aus. Damit die Kohärenz im Wissenssystem gewährleistet ist, braucht es verbindli- che Regelungen zwischen der AGRIDEA und den Kantonen, wie dies heute beispielsweise durch die Mitgliedschaft der Kantone bei AGRIDEA der Fall ist.
Art.6 Mindestanforderungen an Beratungsdienste von Organisationen Hier geht es darum - wie das heute schon der Fall ist - Überschneidungen mit der kantonalen Bera- tung zu vermeiden. Die Beratungsdienste von Organisationen müssen überkantonal tätig sein und in Spezialbereichen arbeiten, die von den kantonalen Beratungsdiensten nicht abgedeckt werden. Damit die Grundsätze der NFA nicht unterlaufen werden, müssen die Beratungsdienste der Organisationen ihre Leistungen mit den Beratungszentralen und den kantonalen Beratungsdiensten koordinieren.
Art. 7 Mindestanforderungen an Beraterinnen und Berater Beratungskräfte müssen für ihre Aufgaben fachlich und methodisch ausgebildet sein. Die Ansprüche können sehr unterschiedlich sein. Deshalb legen die Arbeitgeber die Standards in Eigenverantwortung selber fest.
Art. 8 Leistungsvereinbarungen und Verfügungen Abs. 1 Neu gilt der generelle Grundsatz, dass die Finanzhilfen sich nicht nach dem Personalaufwand, son- dern nach den erwarteten und erbrachten Leistungen richten (Wechsel vom Aufwand- zum Leistungs-
208
Landwirtschaftsberatungsverordnung
prinzip). Zwischen dem BLW und der AGRIDEA sowie den neun Organisationen, die momentan Fi- nanzhilfen erhalten, werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Dies gilt für längerfristige, all- gemeine Beratungsaufgaben. Auch wenn in diesem Zusammenhang von Leistungsvereinbarungen die Rede ist, handelt es sich juristisch gesehen um Finanzhilfen, die der AGRIDEA oder einer Organi- sation auf Gesuch hin für Leistungen gewährt werden, die diese in eigener Verantwortung ausführt.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich bei Vereinbarungen eine Laufzeit von vier Jahren bewährt. Das garantiert genügend Stabilität in der Ausführung der Aufgaben. Bei wichtigen oder unvorgesehenen Ereignissen (Budgetkürzung durch das Parlament, Nicht-Erbringung der Leistungen) können diese Vereinbarungen jederzeit geändert werden.
Abs. 2 Einmalige Leistungen sind zeitlich befristet. Dabei kann es sich um Veranstaltungen oder den An- schub eines Beratungsprojektes handeln, bei dem es beispielsweise darum geht, den Einsatz neuer Methoden, Hilfsmittel oder Beratungsinhalte abzuklären und in der Praxis zu fördern.
Abs. 3 Mit den Initiantinnen und Initianten von gemeinschaftlichen Projektinitiativen wird für die zeitlich be- grenzte und finanziell unterstützte Phase der Vorabklärung ein Vertrag abgeschlossen, in dem die geforderten Leistungen und der Unterstützungsbeitrag geregelt sind. Die Anforderungen und der Ent- scheid zur Unterstützung einer Projektidee werden durch das Bundesamt beschlossen.
Art. 9 Bemessung und Auszahlung Abs. 1 Durch die pauschale Bemessung können Schwankungen von Jahr zu Jahr gegen oben wie unten vermieden werden. Vorbehalten bleiben aber Kürzungen wegen Budget-Entscheiden oder wegen Nicht-Erbringung der Leistungen.
Die Auszahlung an die AGRIDEA und einige Organisationen geschieht heute schon im Leistungsjahr, bei einigen Organisationen aber erst im Folgejahr. Mit dem Wechsel vom Aufwand- zum Leistungs- prinzip soll diese Nachschüssigkeit aufgegeben werden. Das bedeutet, dass im Jahr 2008 als Über- gangslösung die Finanzhilfen an die Beratungsdienste von Organisationen zweimal entrichtet werden, also nachschüssig für deren Aufwand im Jahr 2007 (wo dies noch der Fall ist) und für die Leistungen des Jahres 2008. Dieser einmalige Mehraufwand beträgt knapp 300'000 Franken.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass wegen der Nachschüssigkeit auch die Finanzhilfe an die Kantone im Jahr 2008 nochmals ausbezahlt wird. Der Betrag von 9,8 Mio. Franken ist als Kom- pensation NFA Beratungswesen budgetiert.
Neu ist, dass auch die Organisationen, die bisher nach Personalaufwand Finanzhilfe erhielten, statt der jährlichen Abrechnung einen Bericht über die erbrachten Leistungen vorlegen müssen. Dieser Bericht soll einen Überblick über die erbrachten Leistungen geben, ohne den Verwaltungsaufwand der Organisation übermässig zu beanspruchen. Im Idealfall genügt der Jahresbericht, sofern er über die Leistungen Auskunft gibt.
Abs. 2 Der Beitrag an die Vorabklärung einer gemeinschaftlichen Projektinitiative ist begrenzt auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten oder maximal 20'000 Franken. Die Erfahrungen aus der Pilotphase zeigen, dass mit dieser Summe eine fachliche Begleitung sinnvoll unterstützt werden kann.
209
Landwirtschaftsberatungsverordnung
Art. 11 Inkrafttreten Sollte die NFA nicht per 01.01.2008 in Kraft treten, so müsste auch das Datum für das In-Kraft-Treten dieser Verordnung verschoben werden. Bis Oktober 2007 herrscht Klarheit darüber, ob die NFA ter- mingerecht in Kraft tritt.
Bezüglich der Unterstützung von gemeinschaftlichen Projektinitiativen müsste die Zeitspanne bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als Pilotphase bezeichnet werden.
14.4 Auswirkungen
14.4.1 Bund
Durch die NFA wird der Bund wegen der Teilentflechtung per Saldo um rund 7,5 Mio. Franken entlas- tet. Die Abrechnungskontrollen der kantonalen Beratungsdienste entfallen, dafür fällt ein gewisser Mehraufwand im Zusammenhang mit den Leistungsvereinbarungen an. Die Zeitersparnis dürfte rund
10 Stellenprozente betragen.
Die aufgrund des Systemwechsels einmalig anfallenden Aufwendungen in der Höhe von 300'000 Franken sind im Budget 2008 eingestellt.
Die Kosten für die Vorabklärungen von gemeinschaftlichen Projektinitiativen hängen ab von der An- zahl der eingereichten und unterstützungswürdigen Projektskizzen. Die finanziellen Mittel werden innerhalb des Zahlungsrahmens bereitgestellt. Der personelle Aufwand für die Beurteilung der einge- reichten Projektskizzen und der verlangten Unterlagen der Vorabklärung sowie die Administration dieser Massnahme ist als Teil einer ersten Phase künftiger Umsetzungsprojekte aufzufassen. Da- durch liegen bereits frühzeitig qualitativ gute Gesuchsunterlagen vor, die im Rahmen einer Projektum- setzung ohnehin erarbeitet werden müssten.
14.4.2 Kantone
Durch die NFA werden die Kantone in der Beratung um rund 7,5 Mio. Franken mehr belastet, dies unter der Voraussetzung, dass sie die Beratung wie bisher weiterführen. Die zeitaufwändige Zusam- menstellung der Abrechnungen entfällt.
Eine finanzielle Beteiligung der Kantone wird für die Phase der Vorabklärung gemeinschaftlicher Pro- jektinitiativen und damit Unterstützung der fachlichen Begleitung nicht verlangt.
14.4.3 Volkswirtschaft
Die Beratung fördert den Wissens- und Erfahrungsaustausch, die Innovationskraft und das unterneh- merische Denken und Handeln und trägt so zur Wertschöpfung im Agrar- und Ernährungssektor sowie im ländlichen Raum bei.
14.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
14.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 136 LwG.
210
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 136 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
19981 (LwG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die Ziele und die Aufgaben:
1. der Beratungszentralen;
2. der Beratungsdienste überregionaler oder gesamtschweizerischer Orga-
nisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind (Bera- tungsdienste von Organisationen); b. die Mindestanforderungen an die Beratungszentralen, an die Beratungs- dienste von Organisationen und an die Beraterinnen und Berater; c. die Finanzhilfe des Bundes an die Beratungszentralen und an Beratungs- dienste von Organisationen; d. die Finanzhilfe des Bundes an Interessengruppen oder Organisationen für die beratenden Tätigkeiten bei der Vorabklärung ihrer gemeinschaftlichen Projektinitiativen.
1 SR 910.1
211
Landwirtschaftsberatungsverordnung Anhörung
2. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Beratung
Art. 2 Ziele der Beratung
1 Die Beratung unterstützt die Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG in ihren
Bestrebungen; a. gesunde und qualitativ hochwertige Nahrungsmittel zu produzieren; b. wettbewerbsfähig zu sein und sich dem Markt anzupassen; c. die natürlichen Ressourcen und die Landschaft zu erhalten; d. in der Entwicklung des ländlichen Raums eine aktive Rolle zu spielen; e. die Lebensqualität und die soziale Stellung der Bauernfamilien zu fördern.
2 Sie berücksichtigt dabei die agrarpolitischen Rahmenbedingungen und die regio-
nalpolitischen Eigenheiten. Sie leistet namentlich einen Beitrag, damit die Landwirt- schaft durch innovatives und unternehmerisches Verhalten die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu steigern vermag.
3 Sie fördert insbesondere:
a. die berufliche Weiterbildung und die Persönlichkeitsentwicklung; b. die Verbreitung von Informationen mit grosser Breitenwirkung; c. den Wissensaustausch zwischen Forschung und Praxis sowie innerhalb der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft; d. die Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit anderen Sektoren im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, der Lebensmittelsicherheit und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Art. 3 Aufgaben der Beratungszentralen
1 Die Beratungszentralen unterstützen namentlich:
a. die kantonalen Beratungsdienste; b. die Beratungsdienste von Organisationen; c. weitere Organisationen, die im Rahmen von Artikel 136 Absatz 1 LwG tätig sind. 2 Sie haben die folgenden Aufgaben: a. Sie erarbeiten und beurteilen Methoden für die Beratung und die Weiterbil- dung und beschaffen Grundlagen und Daten. b. Sie führen Beraterinnen und Berater in ihren Beruf ein, bilden sie weiter und unterstützen sie in ihrer Qualifizierung. c. Sie arbeiten Informationen und Erkenntnisse aus Forschung, Praxis, öffentli- cher Verwaltung, Märkten und Organisationen auf, stellen sie zusammen und verbreiten sie weiter. Sie entwickeln, vermitteln und vertreiben Doku- mentationen und Hilfsmittel.
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Landwirtschaftsberatungsverordnung Anhörung
d. Sie unterstützen die Beratungsdienste und weitere Organisationen in deren Organisations- und Teamentwicklung und bei innovativen Projekten. e. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Bildung, Beratung und Praxis und übernehmen dafür Netzwerkfunktionen.
Art. 4 Aufgaben der Beratungsdienste von Organisationen
1 Die Beratungsdienste von Organisationen sind in folgenden Bereichen tätig:
a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; b. Entwicklung des ländlichen Raums; c. Begleitung des Strukturwandels; d. nachhaltige Produktion; e. Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft, Agrartechnik und Ausrichtung auf den Markt; f. berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschulung.
2 Sie arbeiten in folgenden Leistungskategorien:
a. Beschaffung von Grundlagen und Daten; b. Information und Dokumentation; c. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen; d. Einzelberatung und Kleingruppenmoderation; e. Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen.
3. Abschnitt: Mindestanforderungen
Art. 5 Beratungszentralen
1 Die Beratungszentralen müssen in Sprachregionen oder gesamtschweizerisch in
jenen Bereichen tätig sein, in denen die kantonalen Beratungsdienste oder die Bera- tungsdienste von Organisationen Unterstützungsleistungen nach Artikel 3 nachfra- gen.
2 Die Zusammenarbeit zwischen den Beratungszentralen und den Kantonen muss
verbindlich geregelt sein.
Art. 6 Beratungsdienste von Organisationen Beratungsdienste von Organisationen, die für ihre Tätigkeiten Finanzhilfen erhalten wollen, müssen: a. überregional, das heisst in Sprachregionen, oder gesamtschweizerisch tätig sein; b. in Spezialbereichen arbeiten, in denen die kantonalen Beratungsdienste nicht hauptsächlich tätig sind;
213
Landwirtschaftsberatungsverordnung Anhörung
c. in Absprache mit den Beratungszentralen und den kantonalen Beratungs- diensten arbeiten.
Art. 7 Beraterinnen und Berater Beraterinnen und Berater der Beratungszentralen und der Beratungsdienste von Organisationen müssen folgende Qualifikationen aufweisen: a. fachliche Kompetenzen; b. pädagogische Qualifikationen.
4. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 8 Leistungsvereinbarungen und Verfügungen 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) vereinbart in der Regel in Form einer Leistungsvereinbarung mit den Beratungszentralen und den Beratungsdiensten von Organisationen: a. die zu erbringenden Leistungen nach den Artikeln 3 und 4; b. die Höhe der Finanzhilfen; c. die Dauer der Vereinbarung; d. die Berichterstattung. 2 Bei Gesuchen um einmalige Leistungen entscheidet das Bundesamt durch Verfü- gung. 3 Für die beratende Tätigkeit bei der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitia- tiven werden die geforderten Leistungen und der maximale Beitrag für jedes Gesuch vertraglich vereinbart.
Art. 9 Bemessung und Auszahlung
1 Die Finanzhilfe für die Beratungszentralen und für die Beratungsdienste von
Organisationen wird in der Regel pauschal bemessen. Sie wird im Verlauf des Leistungsjahrs ausbezahlt. Die Empfänger legen dem Bundesamt im Folgejahr einen Bericht über die erbrachten Leistungen vor. 2 Die Finanzhilfe auf der Grundlage eines Vertrages zur Vorabklärung einer gemein- schaftlichen Projektinitiative beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchs- tens jedoch 20'000 Franken.
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Landwirtschaftsberatungsverordnung Anhörung
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 26. November 20032 wird aufgeho- ben.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 AS 2003 4893
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Landwirtschaftsberatungsverordnung Anhörung
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Entwurf vom 29. Juni 2007
15 Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrar- einfuhrverordnung, AEV)
15.1 Ausgangslage
Entwicklung der Einfuhrregelung von Schnittblumen Die Einfuhrregelung von Schnittblumen unterlag seit dem für die Schweiz am 1. Juli 1995 in Kraft ge- tretenen GATT/WTO-Übereinkommen einem ständigen Wandel. In den Jahren 1995 und 1996 wurde das WTO-Kontingent von 4’590 t (ehemaliges Basiskontingent) zu 70 Prozent aufgrund der Vorjahres- importe und zu 30 Prozent aufgrund der Inlandleistung verteilt. Im Folgejahr wurde die Gewichtung der Importe auf 80 Prozent und im Jahr 2000 auf 100 Prozent erhöht. Im Rahmen des Landwirt- schaftsabkommens vom 21. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002, hat die Schweiz der Europäischen Gemeinschaft ein Zollkontingent von 1’250 t brutto (1'000 t netto) Schnittblumen zugestanden. Dieses EU-Kontingent bildet seither zusammen mit dem WTO-Kontingent (4’590 t) das sogenannte Basiskon- tingent. Bis im Jahr 2005 wurde die Erhöhung des Basiskontingentes (Zusatzkontingent) aufgrund von Inlandleistungen (Wochenschlüssel und Verträge) freigegeben. Seither erfolgt die Verteilung der zu- sätzlichen Mengen mittels Verträgen (Inlandleistung) und neu durch die Versteigerung von 200 t brut- to.
Aus Entwicklungsländern und aus Ländern, mit denen ein Freihandelsabkommen abgeschlossen wurde, können Schnittblumen innerhalb des Kontingents zum Nullzoll oder zumindest zu einem redu- zierten Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden. Die KZA und die Ausserkontingentszollansät- ze (AKZA) von Schnittblumen aus den ärmsten Entwicklungsländer (PMA-Länder) betragen null Fran- ken.
Aktuelle Einfuhrregelung von Schnittblumen Die Einfuhrregelung von Schnittblumen ist in der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG; SR 916.121.10) umschrie- ben. Das Basiskontingent wird in 7 bis 14-tägigen Tranchen freigegeben. Die Zuteilung an die Import- firmen erfolgt im Verhältnis zu den in denselben Perioden (7 bis 14 Tage) des Vorjahres getätigten Einfuhren (Importvergleichszahl). Die zugeteilten Anteile an den zusätzlichen Mengen (Verträge und Versteigerung) können während der gesamten Kontingentsperiode vom 1. Mai bis 25. Oktober ausge- nützt werden. Falls die freigegebene Zollkontingentsteilmenge (ZKTM; Basiskontingent, ZKTM im Rahmen der Verträge sowie das Versteigerungskontingent von 200 t) kleiner ist als die durchschnittli- che Importmenge der drei der Kontingentsperiode vorangehenden Jahre, wird die Versteigerungs- menge um die Fehlmenge erhöht.
Überprüfungsbedarf im Rahmen der AP 2011 Gemäss Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (AP 2011) ist bei Schnittblumen die Ablö- sung des Zuteilungskriteriums "Inlandleistung" (Verträge) durch die "Versteigerung" zu prüfen. Die Versteigerung der gesamten Kontingentsmengen wäre lediglich als Übergangsregelung zu betrach- ten. Die Einführung eines Einzollsystems wäre eine nachhaltigere Lösung.
Aufhebung der Bewilligungspflicht für einzelne landw. Erzeugnisse (AEV Anhang 1) In den Marktordnungen Eier und Eiprodukte sowie Tiere der Pferdegattung, in denen die Kontingente nach dem Kriterium der Reihenfolge der Zollanmeldung (Windhund an der Grenze) verteilt werden, wird die Bewilligungspflicht aufgehoben. Die Eidg. Zollverwaltung liefert dem BLW die Basisdaten für statistische Auswertungen wie diejenige über die Zuteilung und Ausnützung von Zollkontingentsantei- len, über Produkte mit besonderer Zweckbestimmung, wie zum Beispiel Bruteier etc. sowie Bedürfnis- se im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit und dem Täuschungsschutz (Produkte, die GVO enthalten). Je nach Verwendungszweck werden die Basisdaten im BLW aufgearbeitet.
Mit der Liberalisierung des Käsehandels zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und der Verwaltung des WTO-Kontingents für Fontalkäse nach dem Kriterium der Reihenfolge der
217
Agrareinfuhrverordnung
Zollanmeldung kann auch für die Einfuhr von Käse des Tarifkapitels 0406 mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf die Bewilligungspflicht verzichtet werden. Dies unter dem Vorbehalt, dass die EG ihr Lizenz- verfahren, welches mit einer Kaution verbunden ist, spätestens per Ende 2007 aufhebt.
Mit der Aufhebung der Bewilligungspflicht kann bei diesen landw. Erzeugnissen auch auf die Erhe- bung von Verwaltungsgebühren nach Artikel 29 bzw. Anhang 7 verzichtet werden.
Eine besondere Situation besteht bei der Marktordnung Brotgetreide. Auch dieses Kontingent wird nach dem Windhundverfahren an der Grenze verteilt. Auf die Bewilligungspflicht kann jedoch zufolge Sicherstellen der Pflichtlagerhaltung nicht verzichtet werden. Bewilligungsstelle ist die réservesuisse, so dass sich auf Stufe Bundesverwaltung kein administrativer Aufwand ergibt, der die Erhebung einer Verwaltungsgebühr rechtfertigen würde.Nach Artikel 1 Absatz 2 der Agrareinfuhrverordnung wird die Generaleinfuhrbewilligung natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben. Die Einschränkung der Einfuhr- möglichkeit auf Personen, mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kann auch ohne Bewilligungspflicht weitestgehend über die Zollabgaben- und die Mehrwertsteuerpflicht sowie veterinärrechtliche Gege- benheiten sichergestellt werden. Wie bisher bleibt ein Restrisiko, dass ausländische Personen in Aus- nahmesituationen landwirtschaftliche Erzeugnisse in die Schweiz einführen.
Integration von Verordnungsbestimmungen in die Agrareinfuhrverordnung (AEV) (neuer Anhang 4a) Verordnungen, die ausschliesslich Bestimmungen über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeug- nissen enthalten, werden in die AEV überführt. Damit lässt sich die Zahl der Verordnungen abbauen und die Anwenderfreundlichkeit für die Importfirmen wird verbessert. Vorerst sind davon folgende Erlasse betroffen:
o Verordnung über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung (SR 916.322.1); o Verordnung über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (SR 916.112.211).
Mit der Überführung dieser Bestimmungen in die AEV können die heute bestehenden separaten Ver- ordnungen aufgehoben werden.
Weitere Verordnungen [Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von Milch und Milchpro- dukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten (Milch- und Speiseölein- fuhrverordnung, VEMSK; SR 916.355.1) etc.] sollen in die AEV überführt werden, sobald sich deren Bestimmungen ausschliesslich auf den Bereich der Einfuhr beschränken. Die Integration soll zeitlich mit anderen Änderungen von Rechtserlassen im entsprechenden Bereich koordiniert werden (zum Beispiel VEMSK 2008 im Zusammenhang mit der Änderung der Einfuhrregelungen für Butter und Milchpulver).
Verwaltungsgebühren nach Anhang 7 Die Verwaltungsgebühren je veranlagte Warenpartie von eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnis- sen, welche mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen, sind periodisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die letzte Anpassung der Gebührensätze erfolgte per 1. Januar 2006. Mit der Verlagerung der Verwaltung der individuellen Zollkontingentsanteile zur Eidg. Zollverwaltung sowie der direkten Verbuchung von Ausnützungsvereinbarungen nach Artikel 14 der AEV durch die Zollkontingentanteilsinhaber ergeben sich Einsparungen beim administrativen Aufwand. Bei einzelnen Marktordnungen kann auf eine Bewilligungspflicht verzichtet werden, womit eine zusätz- liche Entlastung der Verwaltung resultiert. Bei diesen Einfuhrregelungen kann auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren gänzlich verzichtet werden. Insgesamt ergibt sich für den Importhandel durch die Aufhebung der Verwaltungsgebühren eine Kos- tenreduktion von rund CHF 300'000.
218
Agrareinfuhrverordnung
15.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die AKZA von Schnittblumen werden innerhalb von 10 Jahren degressiv auf das KZA-Niveau abge- baut. Degressiv heisst: Im ersten Jahr erfolgt die höchste Zollreduktion und im letzten Jahr die nied- rigste. Die Versteigerungsmenge wird verdoppelt und beträgt neu mindestens 400 t. Die Höhe der Versteigerungsmenge ist in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der VEAGOG festgehalten. Ansonsten wird die aktuelle Einfuhrregelung, insbesondere die Zuteilung der Zollkontingentsanteile im Rahmen der Verträge (Inlandleistung), beibehalten. Mit dem Zollabbau verlieren die mengenmässigen Einfuhr- beschränkungen allmählich an Bedeutung und spätestens, wenn der AKZA dem KZA entspricht, wird die Einfuhrregelung überflüssig.
Für die Schnittblumenproduzenten bestehen grosse Unsicherheiten bezüglich der Schutzwirkung der aktuellen Einfuhrregelung. Während den letzten zwölf Jahren nahm die Bedeutung der Inlandleistung ab, die Zollansätze sind je nach Herkunftsland reduziert worden; für die PMA-Länder nicht nur die KZA, sondern auch die AKZA. Die internationalen Verhandlungen über die Liberalisierung der Land- wirtschaft bewirken eine zusätzliche Verunsicherung. Mit dem 10-jährigen Abbau der AKZA auf das KZA-Niveau wird eine nachhaltige Lösung vorgeschlagen. Die klare und voraussehbare Ausrichtung der Einfuhrregelung ermöglicht langfristige und fundierte betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Bei- spielsweise können die Produzenten Investitionen, Kooperationsabsichten oder allenfalls die Be- triebsaufgabe zuverlässiger planen und sich so besser auf den offenen Markt vorbereiten. Im Weite- ren wird mit dieser Lösung dem innen- und aussenhandelspolitischen Druck zur Aufhebung der In- landleistung Rechnung getragen.
Die Eidg. Zollverwaltung ist in der Lage, die Basisdaten für statistische Auswertungen wie jene über die Veröffentlichung über die Zuteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (Bestandteil des Be- richts des Bundesrates über zolltarifarische Massnahmen – jährliche Berichterstattung im Rahmen des AWB), sowie Angaben im Zusammenhang mit der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, bei denen es darum geht, die Lebensmittelsicherheit bzw. den Täuschungsschutz bzw. Daten im Zusam- menhang mit der Anwendung von Agrarschutzklauseln (WTO, PMA, EU-Agrarabkommen) zu liefern. Die Basisdaten können im BLW je nach Verwendungszweck aufgearbeitet werden. Damit kann bei den Marktordnungen
o Tiere der Pferdegattung, o Eier und Eiprodukte und o Käse
auf die Bewilligungspflicht verzichtet werden. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Art. 1 werden in Anhang 1 geregelt, mit dem Hinweis bei den betroffenen Tariflinien „keine GEB erforder- lich“.
Die Vollzugsbestimmungen von Marktordnungen, die ausschliesslich Einfuhrbestimmungen für die betreffenden Waren enthalten, werden sukzessive und unverändert in den neuen Anhang 4a der AEV überführt.
Die neuen Ansätze für Verwaltungsgebühren sind so bemessen, dass sie den Aufwand für Lohn- und Arbeitsplatzkosten sowie für die Bereitstellung spezifischer Informatikinfrastruktur und für Materialkos- ten decken. Bei einzelnen Marktordnungen ergibt sich aus der Tatsache, einer grossen Anzahl Veran- lagungen gegenüber solchen mit weniger Abfertigungen als Folge der pauschalisierten Gebührensät- ze eine gewisse Querfinanzierung des Aufwandes. Dies ist der Fall zwischen Früchten und Gemüse zugunsten von Kartoffeln und Kartoffelprodukten (hier ergäbe sich aus dem Aufwand und der geringen Anzahl Sendungen eine Gebühr von rund Fr. 32.- je Sendung) sowie Mostobst und Obstprodukten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Branchen mit dieser schon bisher angewand- ten Praxis einverstanden sind.
Bei den Produktgruppen, deren Zollkontingente nach der Reihenfolge der Zollanmeldung verteilt wer- den, wird auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren verzichtet, sofern diese Produkte nicht der Be-
219
Agrareinfuhrverordnung
willigungspflicht unterstellt sind. Bei Brotgetreide wird ebenfalls auf die Erhebung von Gebühren ver- zichtet, weil die réservesuisse Bewilligungsstelle ist und somit bei der Bundesverwaltung praktisch kein Aufwand entsteht.
15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 22a bis 22g
Ins Kapitel 3a Marktordnungsspezifische Vorschriften werden sukzessive diejenigen Verordnungsbe- stimmungen überführt, die ausschliesslich Einfuhrbestimmungen der entsprechenden Marktordnung enthalten. Damit lässt sich die Anzahl von Verordnungen reduzieren. Weitere Ausführungsbestim- mungen werden in die AEV überführt, sobald diese ausschliesslich die Einfuhrregelung der betroffe- nen Marktordnung umschreiben. Die Überführung erfolgt koordiniert mit anderen wesentlichen Ände- rungen von Rechtserlassen im entsprechenden Produktbereich. Die unterstellten Produkte sind in Anhang 4a aufgeführt.
Anhang 1, Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten und Ausnahmen von der Bewilligungspflicht.
Ziffer 1, 4, und 5: Da auf die Bewilligungspflicht für diese Produkte verzichtet wird, können diese Aus- nahmen in Anhang 1 geregelt werden.
Ziffer 8: Der Bundesrat sieht unter Vorbehalt gesetzlicher Änderungen und/oder internationaler Ver- pflichtungen vor, die AKZA für Schnittblumen während zehn Jahren schrittweise abzubauen. Die im Anhang 1 aufgeführten Zollansätze entsprechen den geplanten jährlichen Abbauschritten.
Die angewendeten AKZA für Schnittblumen betragen zwischen 114 Prozent der durchschnittlichen Einfuhrwerte von Nelken (Tarif-Nr. 0603.1220) und 265 Prozent der Einfuhrwerte von Rosen (0603.1120). Mit dem degressiven Abbau wird gewährleistet, dass die AKZA schnell unter einen Wertzoll von 100 Prozent fallen. Aus Gründen der Voraussehbarkeit der Regelung werden alle Ab- bauschritte im Anhang festgehalten.
Es ist vorgesehen, die AKZA während den ersten zwei Jahren um 30 Prozent pro Jahr und in den darauf folgenden fünf Jahren um 20 Prozent pro Jahr abzubauen. Die prozentualen Abbauschritte gehen von den jeweiligen Vorjahreswerten aus. In den letzten drei Jahren erfolgt die Reduktion linear.
Anhang 5, Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligungspflicht für Einfuhren im Reiseverkehr für den privaten Bedarf
Als Folge der Liberalisierung des Käsehandels mit der EU und der Aufhebung der Bewilligungspflicht für Käse und Quark werden diese Erzeugnisse gestrichen.
Anhang 7, Verzeichnis der anwendbaren Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland
Nach Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. Gemäss Absatz 3 beachtet er bei der Re- gelung der Gebühren das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip. Die Verwaltung der individuel- len Zollkontingentsanteile erfolgt nunmehr direkt an der Grenze und die Zollkontingentanteilsinhaber müssen die von ihnen im Rahmen von privatrechtlichen Vereinbarungen nach Artikel 14 der AEV zur Ausnützung abgetretenen Einfuhrrechte selber und auf elektronischem Weg verbuchen. Diese Mass- nahmen führen beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW zu administrativen Entlastungen. Diesen
1 SR 172.010
220
Agrareinfuhrverordnung
wird mit der Neufestsetzung der Ansätze für Verwaltungsgebühren nach Anhang 7 der AEV bei ein- zelnen Marktordnungen Rechnung getragen.
Bei Zollkontingenten, die entsprechend der Reihenfolge der Zollanmeldung (Windhund an der Grenze) verteilt werden und bei denen die Bewilligungskompetenz ausserhalb der Bundesverwaltung liegt, wird auf die Erhebung von Gebühren zur Deckung des administrativen Aufwandes für die Erteilung von Generaleinfuhrbewilligungen, die Bereitstellung von Informatik-Infrastrukturen sowie für statisti- sche Auswertungen verzichtet.
15.4 Diskussionen mit den interessierten Kreisen
Die Schnittblumenproduzenten sind mit dem 10-jährigen Abbau der AKZA auf das KZA-Niveau ein- verstanden. Denn sie haben erkannt, dass die klare, voraussehbare Entwicklung der Einfuhrregelung für ihre betriebswirtschaftlichen Entscheidungen von grosser Bedeutung ist. Vertreter von Importeu- ren, Grosshandel sowie von Migros und COOP haben sich ebenfalls für diese Lösung ausgesprochen.
15.5 Auswirkungen
15.5.1 Bund
Es werden kaum Schnittblumen zum AKZA eingeführt. Im Jahr 2006 wurden lediglich 2.2 t Importe zum AKZA mit einem Zollerlös von rund Fr. 58'000 getätigt. Es kann angenommen werden, dass mit der vorgeschlagenen Lösung bis zum siebten Abbaujahr die Importe zum AKZA nicht zunehmen wer- den, denn die zugeteilten Zollkontingentsanteile werden gegenwärtig lediglich zu rund 70 Prozent ausgenützt.
Die neuen Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland decken den Aufwand des BLW für den Vollzug der Einfuhrregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, inklusive denjenigen für die spezi- fische Informatik-Infrastruktur. Die Massnahme ist kostenneutral, das heisst, das Kostendeckungsprin- zip ist gewahrt, und es ergeben sich für den Bund keine finanziellen Auswirkungen.
15.5.2 Personal
Die geringfügigen Einsparungen sind in der Aufgabenverzichtsplanung schon berücksichtigt. Zusätzli- che Auswirkungen entstehen nicht.
15.5.3 Volkswirtschaft
Die sukzessive Grenzöffnung für Schnittblumen hat Auswirkungen auf die Branche. Insbesondere werden sich die Produzenten gegenüber dem zunehmenden Wettbewerb behaupten müssen. Mit der Voraussehbarkeit der Entwicklung der Einfuhrregelung werden sie genügend Zeit haben, sich an die neuen Verhältnisse anzupassen und es bestehen gute Chancen, die aktuellen Marktanteile von rund 20 Prozent halten zu können. Die Importeure werden ihre Geschäftsaktivitäten ohne Einfuhrregelung freier gestalten können, sobald die GEB abgeschafft sein werden. Die Konkurrenz wird zunehmen und die Importeurenstruktur wird sich verändern. Insbesondere werden die Detaillisten ihre Importe direkt mit ausländischen Exporteuren organisieren.
Ansonsten sind keine nennenswerten volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten.
15.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Auf internationaler Ebene wird im Rahmen der WTO-Doha-Runde und der exploratorischen Gesprä- che mit der Europäischen Union bezüglich Agrarfreihandel über einen Abbau von Zöllen verhandelt, beziehungsweise sondiert.
221
Agrareinfuhrverordnung
Es ist allenfalls mit einem WTO-Abkommen im Laufe des Jahres 2007 zu rechnen. Die Ratifizierung könnte dann im Jahre 2008 stattfinden. Bei einer Umsetzungsperiode von 5 Jahren wäre per 2013 der letzte Abbauschritt zu erwarten. Unter Annahme eines Zollabbaues bei Schnittblumen von 60 Prozent wird es bezüglich dem autonomen Zollabbau keine Konflikte mit einem möglichen WTO-Abkommen geben.
Zum heutigen Zeitpunkt ist bezüglich Agrarfreihandel mit der EU mit den folgenden Umsetzungsdaten zu rechnen: In-Kraft-Treten frühestens per 1.1.2011 und letzter Zollabbauschritt per 2015.
Der autonome AKZA-Abbau bei Schnittblumen ist nicht vollständig kompatibel mit dem Fahrplan des Agrarfreihandels. Würde das Freihandelsabkommen gemäss den frühestmöglichen Annahmen umge- setzt, müsste der autonome Zollabbau um zwei Jahre beschleunigt werden.
Die Änderungen sind mit dem internationalen Recht und den internationalen Verpflichtungen verein- bar.
15.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 4 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19862 und Artikel 46a des Re- gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973.
15.8 Datum des Inkrafttretens
Die Änderungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 SR 632.10 3 SR 172.010
222
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 22a
3a. Kapitel: Marktordnungsspezifische Vorschriften
1. Abschnitt: Tiere der Pferdegattung
Art. 22a 1 Diese Bestimmungen gelten für Tiere der Pferdegattung der in Anhang 4a Ziffer 1 aufgeführten Zolltarifnummern2. Ausgenommen davon sind Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel. 2 Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können ohne Ausnützung eines Zollkontingentanteils zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, wenn: a. die Mutter des Fohlens tragend im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ausgeführt worden ist; b. das Fohlen nachgewiesenermassen von der zu importierenden Stute abstammt und im Besitz eines Identifikationspapieres der entsprechenden anerkannten Zuchtorganisation ist. 3 Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.
1 SR 916.01
2 SR 632.10, Anhang
2007–...... 223
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
2. Abschnitt: Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren,
bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen sowie Festlegung von Zollansätzen
Art. 22b Festlegung der Zollansätze
1 Das Bundesamt berechnet die Zollansätze für die in Anhang 4a Ziffer 2
aufgeführten Erzeugnisse wie folgt: a. Für Waren mit Schwellenpreisen ist die Differenz zwischen dem Schwellen- preis oder dem Importrichtwert und dem Warenpreis franko Schweizer- grenze unverzollt sowie dem Garantiefondsbeitrag massgebend. b. Für Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, ist der Zollansatz von Buchstabe a mit dem bei der Verarbeitung anfallenden Futtermittelanteil (in Prozent) zu multiplizieren. 2 Die Oberzolldirektion passt gleichzeitig mit der Anpassung der Zollansätze nach Absatz 1 die Zollansätze nach Artikel 14 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März
20053 an.
3 Das EVD kann für ölhaltige landwirtschaftliche Erzeugnisse und
Verarbeitungsprodukte aufgrund deren Zusammensetzung Ausbeuteziffern festlegen.
4 Das EVD kann für Mischfutter der Tarifnummern4 2309.9011, 2309.9081,
2309.9082 und 2309.9089 vorsehen, dass die Zollansätze aufgrund von Standard-
rezepturen bestimmt werden. Es kann vorsehen, dass die so berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von maximal 4 Franken je 100 kg für Mischfutter und von maximal 8 Franken je 100 kg für Kälbermilch der Tarifnummer 2309.9081 erhöht werden.
5 Ein einmal festgelegter Zuschlag für Mischfutter kann nicht erhöht werden. Der
Zuschlag für Mischfutter kann bis zum 31. Dezember 2011 erhoben werden.
Art. 22c Einfuhr von Grobgetreide zur menschlichen Ernährung
1 Beim Zollkontingent Nr. 28 (Grobgetreide zur menschlichen Ernährung) wird auf
eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
2 Schweizerische Gersten-, Hafer- und Maismüller können Grobgetreide zur
menschlichen Ernährung der Tarifnummern 1003.0061, 1004.0031 und 1005.9021 zum Kontingentszollansatz einführen, wenn sie: a. die Ware zu Mahlzwecken auf eigene Rechnung und Gefahr einführen; b. über die entsprechenden Verarbeitungsanlagen verfügen; c. die eingeführte Ware im eigenen Betrieb verarbeiten;
3 SR 631.0
4 SR 632.10, Anhang
224
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
d. Gewähr dafür bieten, dass bei üblicher Ausbeute Produkte hergestellt werden, die sich zur menschlichen Ernährung eignen; e. sich verpflichten, die Zolldifferenz nachzuzahlen, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden; und f. sich verpflichten, bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Essmais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung zu verwenden.
3 Das Bundesamt entscheidet mittels Verfügung über das Gesuch um die
Berechtigung.
Art. 22d Zollkontingent Hartweizen
1 Beim Zollkontingent Nr. 26 (Hartweizen) wird auf eine Regelung zur Verteilung
verzichtet.
2 Zur Einfuhr von Hartweizen zum Kontingentszollansatz ist berechtigt, wer über
eine Generaleinfuhrbewilligung der réservesuisse nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19825 verfügt.
3 Aus dem zum Kontingentszollansatz eingeführten Hartweizen müssen im Durch-
schnitt eines Kalenderquartals mindestens zu 64 Prozent Mahlprodukte hergestellt werden. Die Mahlprodukte müssen als Kochgriess zur menschlichen Ernährung oder als Dunst zur Herstellung von Teigwaren verwendet werden; der Dunst muss im Durchschnitt eines Kalenderquartals zu mindestens 96 Prozent zur Teigwarenher- stellung verwendet werden.
4 Die Importeure und alle Abnehmer dürfen zum Kontingentszollansatz eingeführten
Hartweizen nur an Personen weiter liefern, die sich gegenüber der Zollverwaltung zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 verpflichtet haben.
Art. 22e Zollkontingent Brotgetreide
1 Zollkontingentsanteile
am Zollkontingent Nr. 27 (Brotgetreide) werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt. 2 Zollkontingentanteilsberechtigt ist, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der réservesuisse nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19826 verfügt.
3 Das Bundesamt kann das Zollkontingent durch Verordnung in mehreren Tranchen
zeitlich gestaffelt freigeben. Es hört die interessierten Kreise vorgängig an.
5 SR 531 6 SR 531
225
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Art. 22f Zollnachzahlung
1 Werden die in Anhang 4a Ziffer 2 aufgeführten Waren bei der Einfuhr nicht zu
Futterzwecken angemeldet, so dürfen im Durchschnitt eines Kalenderjahres je ganze
100 kg brutto Importware maximal 10 kg zu Futterzwecken verwendet werden;
hiervon sind diejenigen Verarbeitungsprodukte ausgenommen, für die das EVD Ausbeuteziffern festgelegt hat. Wird die maximale Menge überschritten, so ist auf der Differenzmenge der massgebende Zoll nachzuzahlen.
2 Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 22c Absatz 2 Buchstabe f und in
Artikel 22d Absatz 3 festgelegten Ausbeuten nicht ein, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Ausserkontingentszollansatz nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der höchste der im entsprechenden Kalenderquartal gültig gewesenen Zollansätze zur Anwendung. 3 Erreicht ein Verarbeitungsbetrieb die in Artikel 22d Absatz 3 festgelegten Aus- beuten aus qualitativen Gründen nicht, so ist der Zoll auf der Differenz zur Min- destausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Zollansatz der Tarif-Nr. 1101.0059 nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht fest- stellbar, gelangt der höchste der im entsprechenden Kalenderquartal gültig gewese- nen Zollansätze zur Anwendung.
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung entscheidet über die Nachzahlung auf Grund
der Meldungen der Verarbeitungsbetriebe oder der von ihr veranlassten Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben.
Art. 22g Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld Entsteht bei der Verarbeitung ein Minderwert, so wird die nachträgliche Bezahlung der Zollschuld entsprechend dem Minderwert des Futtermittels reduziert.
II Aufhebung bisherigen Rechts: Die nachfolgenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 7. Dezember 19987 über die Einfuhren von Tieren der
Pferdegattung;
2. Verordnung vom 7. Dezember 19988 über die Festlegung von Zollansätzen
und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen.
7 AS 1999 107, 2001 313 2511, 2006 2535, 2007 1469 8 AS 1998 3211, 1999 1724, 2001 326 1658 2091, 2002 4060, 2003 2167, 2004 3531, 2005 503, 2006 867 2521 2995, 2007 1469
226
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
III 1 Anhang 1 Ziffern 1, 4, 5, und 8 sowie die Anhänge 5 und 7 werden gemäss Beilage geändert. 2 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 4a gemäss Beilage.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
227
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Anhang 1 (Art. 5)
Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten sowie Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1. Marktordnung Tiere der Pferdegattung
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je Stück [1] (Fr.)
0101 9097 2250.00 Keine GEB erforderlich
9098 900.00 Keine GEB erforderlich
[1] Vom Generaltarif abweichende Zollansätze sind kursiv und fett gedruckt
...
4. Marktordnung Milchprodukte
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto [1] (Fr.)
0401. 3020 1340.00 0402. 2120 1340.00 2920 1340.00 9110 223.00 9120 1340.00 9910 223.00 0403. 1020 2]
9091 18.00 0404. 1000 170.00
0406. 1010 25.50 Keine GEB erforderlich
1020 264.00 Keine GEB erforderlich
1090 289.00 Keine GEB erforderlich
2010 408.00 Keine GEB erforderlich
2090 315.00 Keine GEB erforderlich
3010 230.00 Keine GEB erforderlich
3090 442.00 Keine GEB erforderlich
4010 21.30 Keine GEB erforderlich
4021 85.00 Keine GEB erforderlich
4029 289.00 Keine GEB erforderlich
4081 408.00 Keine GEB erforderlich
4089 315.00 Keine GEB erforderlich
9011 25.50 Keine GEB erforderlich
9019 289.00 Keine GEB erforderlich
228
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto [1] (Fr.)
9021 34.00 Keine GEB erforderlich
9031 115.00 Keine GEB erforderlich
9039 21.00 Keine GEB erforderlich
0406. 9051 50.00 innerhalb des besonderen Kontingents eingeführt
Keine GEB erforderlich
9059 50.00 innerhalb des besonderen Kontingents eingeführt
Keine GEB erforderlich
9060 51.00 Keine GEB erforderlich
9091 408.00 Keine GEB erforderlich
9099 315.00 Keine GEB erforderlich
[1] Vom Generaltarif abweichende Zollansätze sind kursiv und fett gedruckt [2] Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722.1) geregelt.
5. Marktordnung Eier und Eiproduklte
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto (Fr.)
0407. 0010 50.00 Keine GEB erforderlich
0090 371.00 Keine GEB erforderlich
0408. 1110 255.00 Keine GEB erforderlich
1190 500.00 Keine GEB erforderlich
1910 79.00 Keine GEB erforderlich
1990 134.00 Keine GEB erforderlich
9110 255.00 Keine GEB erforderlich
9190 500.00 Keine GEB erforderlich
9910 79.00 Keine GEB erforderlich
9990 134.00 Keine GEB erforderlich
3502. 1110 255.00 Keine GEB erforderlich
1190 1596.00 Keine GEB erforderlich
1910 79.00 Keine GEB erforderlich
1990 420.00 Keine GEB erforderlich
...
229
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
8. Marktordnung Schnittblumen
Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto [1] (Fr.)
0603. 1110 12.50 1120 2450.00
1120 1715.00 ab 01.01.2009
1120 1372.00 ab 01.01.2010
1120 1098.00 ab 01.01.2011
1120 878.00 ab 01.01.2012
1120 702.00 ab 01.01.2013
1120 562.00 ab 01.01.2014
1120 379.00 ab 01.01.2015
1120 196.00 ab 01.01.2016
1120 12.50 ab 01.01.2017
1220 840.00
1220 588.00 ab 01.01.2009
1220 470.00 ab 01.01.2010
1220 376.00 ab 01.01.2011
1220 301.00 ab 01.01.2012
1220 241.00 ab 01.01.2013
1220 193.00 ab 01.01.2014
1220 137.00 ab 01.01.2015
1220 81.00 ab 01.01.2016
1220 25.00 ab 01.01.2017
1320, 1420,1921, 1929 1540.00 1320, 1420,1921, 1929 1078.00 ab 01.01.2009 1320, 1420,1921, 1929 862.00 ab 01.01.2010 1320, 1420,1921, 1929 690.00 ab 01.01.2011 1320, 1420,1921, 1929 552.00 ab 01.01.2012 1320, 1420,1921, 1929 442.00 ab 01.01.2013 1320, 1420,1921, 1929 354.00 ab 01.01.2014 1320, 1420,1921, 1929 244.00 ab 01.01.2015 1320, 1420,1921, 1929 134.00 ab 01.01.2016 1320, 1420,1921, 1929 25.00 ab 01.01.2017
[1] Vom Generaltarif abweichende Zollansätze sind kursiv und fettgedruckt
230
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Anhang 4a (Art. 22a und 22b bis 22g)
Marktordnungsspezifische Vorschriften: Unterstellte Produkte
1. Marktordnung Tiere der Pferdegattung
Tarifnummer Tierbezeichnung
0101. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
– reinrassige Zuchttiere: – – Pferde:
1011 – – – innerhalb des Zollkontingentes (K-Nr. 1) eingeführt
1019 – – – andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt)
– – Esel:
1021 – – – innerhalb des Zollkontingentes (K-Nr. 1) eingeführt
1029 – – – andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt)
– andere: – – Esel, Maultiere und Maulesel: – – – andere (als zum Schlachten sowie Wildesel):
9021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 1) eingeführt
9029 – – – – andere (ausserhalb des Zollkontingents eingeführt)
– – andere: – – – andere (als zum Schlachten):
9095 – – – – innerhalb des Zollkontingentes (K-Nr. 1) eingeführt
– – – – andere:
9096 – – – – – mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,48 m
9097 – – – – – mit einer Widerristhöhe von mehr als 1,35 m, jedoch nicht mehr
als 1,48 m
9098 – – – – – mit einer Widerristhöhe von nicht mehr als 1,35 m
2. Marktordnung über die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh
und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen Tarifnummer Warenbezeichnung
0505. – – Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:
9011 – – – zu Futterzwecken
0508.
0091 – – Garnelenschalen, auch gemahlen, zu Futterzwecken
0511. Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen;
nicht lebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet: – – Waren aus Fischen oder aus Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3:
9110 – – – Kleinfische (ausgenommen frische, gesalzene oder gefrorene
Fische), Krebs- und Weichtiere, auch gemahlen, zu Futterzwecken – – andere: – – – zu Futterzwecken:
9911 – – – – Tierblut
9919 – – – – andere
0708.
9010 – – Guarbohnen, zu Futterzwecken
0709.
231
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
9091 – – – Zuckermais, zu Futterzwecken
0712.
9070 – – Zuckermais, zu Futterzwecken
0713. Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:
– Erbsen (Pisum sativum): – – ganz, unbearbeitet:
1011 – – – zu Futterzwecken
1012 – – – zu technischen Zwecken
1013 – – – zur Herstellung von Bier
– – andere:
1091 – – – zu Futterzwecken
1092 – – – zur Herstellung von Bier
– Kichererbsen: – – ganz, unbearbeitet:
2011 – – – zu Futterzwecken
2012 – – – zu technischen Zwecken
2013 – – – zur Herstellung von Bier
– – andere:
2091 – – – zu Futterzwecken
2092 – – zur Herstellung von Bier
– Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): – – Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek: – – – ganz, unbearbeitet:
3111 – – – – zu Futterzwecken
3112 – – – – zu technischen Zwecken
3113 – – – – zur Herstellung von Bier
– – – andere:
3191 – – – – zu Futterzwecken
3192 – – – – zur Herstellung von Bier
– – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis): – – – ganz, unbearbeitet:
3211 – – – – zu Futterzwecken
3212 – – – – zu technischen Zwecken
3213 – – – – zur Herstellung von Bier
– – – andere:
3291 – – – – zu Futterzwecken
3292 – – – – zur Herstellung von Bier
– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): – – – ganz, unbearbeitet:
3311 – – – – zu Futterzwecken
3312 – – – – zu technischen Zwecken
3313 – – – – zur Herstellung von Bier
– – – andere:
3391 – – – – zu Futterzwecken
3392 – – – – zur Herstellung von Bier
– – andere: – – – ganz, unbearbeitet:
3911 – – – – zu Futterzwecken
3912 – – – – zu technischen Zwecken
3913 – – – – zur Herstellung von Bier
– – – andere:
3991 – – – – zu Futterzwecken
3992 – – – – zur Herstellung von Bier
– Linsen: – – ganz, unbearbeitet:
4011 – – – zu Futterzwecken
4012 – – – zu technischen Zwecken
232
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
4013 – – – zur Herstellung von Bier
– – andere:
4091 – – – zu Futterzwecken
4092 – – – zur Herstellung von Bier
– Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var. major) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor): – – ganz, unbearbeitet:
5012 – – – zu Futterzwecken
5013 – – – zu technischen Zwecken
5014 – – – zur Herstellung von Bier
– – andere:
5091 – – – zu Futterzwecken
5092 – – – zur Herstellung von Bier
– andere: – – ganz, unbearbeitet:
9011 – – – zu Futterzwecken
9012 – – – zu technischen Zwecken
9013 – – – zur Herstellung von Bier
– – andere:
9091 – – – zu Futterzwecken
9092 – – – zur Herstellung von Bier
0714. Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep, Topinambur, Süsskartoffeln
und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: – Wurzeln von Maniok:
1010 – – zu Futterzwecken
– Süsskartoffeln:
2010 – – zu Futterzwecken
– andere:
9010 – – zu Futterzwecken
0802. Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder
enthäutet: – Haselnüsse (Corylus spp.): – – in der Schale:
2110 – – – zu Futterzwecken
2120 – – – zur Ölgewinnung
– – ohne Schale:
2210 – – – zu Futterzwecken
2220 – – – zur Ölgewinnung
– Walnüsse: – – in der Schale:
3110 – – – zu Futterzwecken
3120 – – – zur Ölgewinnung
– – ohne Schale:
3210 – – – zu Futterzwecken
3220 – – – zur Ölgewinnung
0813. Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806;
Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: – – – Steinobst, anderes, ganz:
4081 – – – – zu Futterzwecken
– – – andere:
4092 – – – – zu Futterzwecken
– Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:
233
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
– – von Schalenfrüchten der Nrn. 0801 oder 0802: – – – mehr als 50 Gewichtsprozent Mandeln und/oder Walnüsse enthaltend:
5012 – – – – Haselnüsse und/oder Walnüsse enthaltend, zu Futterzwecken
– – – andere:
5021 – – – – Haselnüsse und/oder Walnüsse enthaltend, zu Futterzwecken
– – andere: – – – mehr als 40 Gewichtsprozent ganze Pflaumen und gesamthaft nicht mehr als 20 Gewichtsprozent Aprikosen und/oder Kernobst enthaltend:
5081 – – – – zu Futterzwecken
– – – andere:
5092 – – – – Früchte der Nrn. 0813.4081 bis 0813.4099 enthaltend,
zu Futterzwecken
0901. – – Kaffeeschalen oder Kaffeehäutchen:
9011 – – – zu Futterzwecken
1001. Weizen und Mengkorn:
– Hartweizen:
1011 – – zur Aussaat
1021 – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
– – anderer:
1060 – – – zu Futterzwecken
1070 – – – zu technischen Zwecken
– andere:
9011 – – zur Aussaat
9021 – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
– – anderer:
9060 – – – zu Futterzwecken
9070 – – – zu technischen Zwecken
1002. Roggen:
0011 – zur Aussaat
0021 – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
– – anderer:
0060 – – – zu Futterzwecken
0070 – – – zu technischen Zwecken
1003. Gerste:
0010 – zur Aussaat
0020 – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
0030 – Spitzmalz oder zur Herstellung von Spitzmalz
0040 – zur Herstellung von Kaffee-Ersatzmitteln
– andere: – – zur menschlichen Ernährung:
0061 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 28)* eingeführt
0069 – – – andere
0070 – – zu Futterzwecken
0080 – – zu technischen Zwecken
1004. Hafer:
0010 – zur Aussaat
0020 – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
– anderer: – – zur menschlichen Ernährung:
0031 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 28)* eingeführt
0039 – – – anderer
0040 – – zu Futterzwecken
0050 – – zu technischen Zwecken
234
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
1005. Mais:
1000 – zur Aussaat
– anderer:
9010 – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
– – anderer: – – – zur menschlichen Ernährung:
9021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 28)* eingeführt
9029 – – – – anderer
9030 – – – zu Futterzwecken
9040 – – – zu technischen Zwecken
1006. Reis:
– Reis in Strohhülse (Paddy-Reis):
1010 – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
1020 – – zu Futterzwecken
– Reis, geschält (Cargo-Reis oder Braunreis):
2010 – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
2020 – – zu Futterzwecken
– Reis, geschliffen oder halbgeschliffen, auch poliert oder glasiert:
3010 – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
3020 – – zu Futterzwecken
– Bruchreis:
4010 – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
4020 – – zu Futterzwecken
1007. Körnersorghum:
0010 – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
– anderes:
0030 – – zu Futterzwecken
0040 – – zu technischen Zwecken
1008. Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide
– Buchweizen:
1010 – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
– – anderer:
1030 – – – zu Futterzwecken
1040 – – – zu technischen Zwecken
– Hirse:
2010 – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
– – andere:
2030 – – – zu Futterzwecken
2040 – – – zu technischen Zwecken
– Kanariensaat:
3010 – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
– – andere:
3030 – – – zu Futterzwecken
3040 – – – zu technischen Zwecken
– anderes Getreide: – – Triticale:
9013 – – – zur Aussaat
9014 – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
– – – anderer:
9033 – – – zu Futterzwecken
9034 – – – zu technischen Zwecken
– – anderes:
9041 – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
– – – anderes:
9061 – – – – zu Futterzwecken
9071 – – – – zu technischen Zwecken
235
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
1101. Mehl von Weizen oder Mengkorn:
– zu Futterzwecken:
0051 – – Quellmehl
0059 – – anderes
1102. Mehl von Getreide, anderes als von Weizen oder Mengkorn:
– Mehl von Roggen: – – zu Futterzwecken:
1051 – – – Quellmehl
1059 – – – anderes
– Mehl von Mais:
2020 – – zu Futterzwecken
– anderes: – – von Triticale:
9013 – – – zu Futterzwecken
– – von Reis:
9052 – – – zu Futterzwecken
– – anderes:
9062 – – – zu Futterzwecken
1103. Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide:
– Grütze und Griess: – – von Weizen: – – – Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg:
1111 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
1112 – – – – zu Futterzwecken
– – – andere:
1191 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
1192 – – – – zu Futterzwecken
– – von Mais:
1310 – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
1320 – – – zu Futterzwecken
– – von anderem Getreide – – – von Roggen, Mengkorn oder Triticale:
1911 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
1912 – – – – zu Futterzwecken
– – – von Hafer:
1921 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
1922 – – – – zu Futterzwecken
– – – von Reis:
1931 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
1932 – – – – zu Futterzwecken
– – – von anderem Getreide:
1991 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
1993 – – – – zu Futterzwecken
– Agglomerate in Form von Pellets: – – von Weizen:
2011 – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
2012 – – – zu Futterzwecken
– – von Roggen, Mengkorn oder Triticale:
2021 – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
2022 – – – zu Futterzwecken
– – von anderem Getreide:
2091 – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
2092 – – – zu Futterzwecken
1104. Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, in Flocken,
gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen:
236
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
– Körner, gequetscht oder in Flocken: – – von Hafer:
1210 – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
1220 – – – zu Futterzwecken
– – von anderem Getreide: – – – von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale:
1911 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
1912 – – – – zu Futterzwecken
– – – von Gerste:
1921 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
1922 – – – – zu Futterzwecken
– – – von anderem Getreide:
1991 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
1993 – – – – zu Futterzwecken
– anders bearbeitete Körner (z.B. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet): – – von Hafer:
2210 – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
2230 – – – zu Futterzwecken
– – von Mais:
2310 – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
2320 – – – zu Futterzwecken
– – von anderem Getreide: – – – von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale:
2911 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
2912 – – – – zu Futterzwecken
– – – von Hirse:
2921 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
2923 – – – – zu Futterzwecken
– – – von Gerste:
2931 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
2933 – – – – zu Futterzwecken
– – – von anderem Getreide:
2991 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
2993 – – – – zu Futterzwecken
– Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen: – – zur Herstellung von Ölen oder Fetten zu Speisezwecken oder zu technischen Zwecken: – – – Maiskeime:
3011 – – – – für Extraktionswerke
3012 – – – – für Presswerke
3021 – – – Weizenkeime
3039 – – – andere
3070 – – zur Herstellung von Ölen oder Fetten zu Futterzwecken
– – andere: – – – von Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale:
3081 – – – – zu Futterzwecken
– – – andere:
3091 – – – – zur Herstellung von Braumalz oder Bier
3093 – – – – zu Futterzwecken
1105. Mehl, Griess, Pulver, Flocken, Granulat und Agglomerate in Form von
Pellets, von Kartoffeln: – Mehl, Griess und Pulver:
1021 – – zu Futterzwecken
– Flocken, Granulat und Agglomerate in Form von Pellets:
2021 – – zu Futterzwecken
1106. Mehl, Griess und Pulver von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713,
237
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714 und von Erzeugnissen des Kapitels 8: – von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713:
1010 – – zu Futterzwecken
– von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714:
2010 – – zu Futterzwecken
– von Erzeugnissen des Kapitels 8:
3010 – – zu Futterzwecken
1107. Malz, auch geröstet:
– nicht geröstet: – – nicht zerkleinert:
1011 – – – zur Herstellung von Bier
1013 – – – zu Futterzwecken
– – anderes:
1091 – – – zur Herstellung von Bier
– – anderes:
1094 – – – – zu Futterzwecken
– geröstet: – – nicht zerkleinert:
2011 – – – zur Herstellung von Bier
2013 – – – zu Futterzwecken
– – anderes:
2091 – – – zur Herstellung von Bier
– – – anderes:
2094 – – – – zu Futterzwecken
1108. Stärke; Inulin:
– Stärke: – – Weizenstärke:
1110 – – – zur Herstellung von Bier
1120 – – – zu Futterzwecken
– – Maisstärke:
1210 – – – zur Herstellung von Bier
1220 – – – zu Futterzwecken
– – Kartoffelstärke:
1310 – – – zur Herstellung von Bier
1320 – – – zu Futterzwecken
– – Maniokstärke (Cassavestärke):
1410 – – – zur Herstellung von Bier
1420 – – – zu Futterzwecken
– – andere Stärke: – – – Reisstärke:
1911 – – – – zur Herstellung von Bier
1912 – – – – zu Futterzwecken
– – – andere:
1991 – – – – zur Herstellung von Bier
1992 – – – – zu Futterzwecken
– Inulin:
2010 – – zur Herstellung von Bier
2020 – – zu Futterzwecken
1201. Sojabohnen, auch geschrotet:
0010 – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– zur Ölgewinnung:
0021 – – zu Futterzwecken
– – zur Herstellung von Speiseöl:
0023 – – – durch Extraktion
0024 – – – durch Pressen
– – andere:
238
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
0026 – – – durch Extraktion
0027 – – – durch Pressen
– andere:
0091 – – zur Herstellung von Nahrungsmitteln
1202. Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt,
auch geschält oder geschrotet: – in der Schale:
1010 – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – zur Ölgewinnung:
1021 – – – zu Futterzwecken
– – – zur Herstellung von Speiseöl:
1023 – – – – durch Extraktion
1024 – – – – durch Pressen
– – – andere:
1026 – – – – durch Extraktion
1027 – – – – durch Pressen
– geschält oder geschrotet:
2010 – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – zur Ölgewinnung:
2021 – – – zu Futterzwecken
– – – zur Herstellung von Speiseöl:
2023 – – – – durch Extraktion
2024 – – – – durch Pressen
– – – andere:
2026 – – – – durch Extraktion
2027 – – – – durch Pressen
1203. Kopra:
0010 – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– zur Ölgewinnung:
0021 – – zu Futterzwecken
– – zur Herstellung von Speiseöl:
0023 – – – durch Extraktion
0024 – – – durch Pressen
– – andere:
0026 – – – durch Extraktion
0027 – – – durch Pressen
1204. Leinsamen, auch geschrotet:
0010 – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– zur Ölgewinnung:
0021 – – zu Futterzwecken
– – zur Herstellung von Speiseöl:
0023 – – – durch Extraktion
0024 – – – durch Pressen
– – andere:
0026 – – – durch Extraktion
0027 – – – durch Pressen
1205. Rübsen- oder Rapssamen, auch geschrotet:
– Rübsen- oder Rapssamen mit geringem Gehalt an Erucasäure: – – Rübsensamen:
1010 – – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – – zur Ölgewinnung:
1021 – – – – zu Futterzwecken
– – – – zur Herstellung von Speiseöl:
1023 – – – – – durch Extraktion
1024 – – – – – durch Pressen
239
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
– – – – andere:
1026 – – – – – durch Extraktion
1027 – – – – – durch Pressen
– – Rapssamen:
1040 – – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – – zur Ölgewinnung:
1051 – – – – zu Futterzwecken
– – – – zur Herstellung von Speiseöl:
1053 – – – – – durch Extraktion
1054 – – – – – durch Pressen
– – – – andere:
1056 – – – – – durch Extraktion
1057 – – – – – durch Pressen
– andere: – – Rübsensamen:
9010 – – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – – zur Ölgewinnung:
9021 – – – – zu Futterzwecken
– – – – zur Herstellung von Speiseöl:
9023 – – – – – durch Extraktion
9024 – – – – – durch Pressen
– – – – andere:
9026 – – – – – durch Extraktion
9027 – – – – – durch Pressen
– – Rapssamen:
9040 – – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – – zur Ölgewinnung:
9051 – – – – zu Futterzwecken
– – – – zur Herstellung von Speiseöl:
9053 – – – – – durch Extraktion
9054 – – – – – durch Pressen
– – – – andere:
9056 – – – – – durch Extraktion
9057 – – – – – durch Pressen
1207. Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:
– Baumwollsamen:
2010 – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – zur Ölgewinnung:
2021 – – – zu Futterzwecken
– – – zur Herstellung von Speiseöl:
2023 – – – – durch Extraktion
2024 – – – – durch Pressen
– – – andere:
2026 – – – – durch Extraktion
2027 – – – – durch Pressen
– Sesamsamen:
4010 – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – zur Ölgewinnung:
4021 – – – zu Futterzwecken
– – – zur Herstellung von Speiseöl:
4023 – – – – durch Extraktion
4024 – – – – durch Pressen
– – – andere:
4026 – – – – durch Extraktion
4027 – – – – durch Pressen
– Senfsamen:
5010 – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – zur Ölgewinnung:
240
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
5021 – – – zu Futterzwecken
– – – zur Herstellung von Speiseöl:
5023 – – – – durch Extraktion
5024 – – – – durch Pressen
– – – andere:
5026 – – – – durch Extraktion
5027 – – – – durch Pressen
– andere: – – Mohnsamen:
9111 – – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – – zur Ölgewinnung:
9113 – – – – zu Futterzwecken
– – – – zur Herstellung von Speiseöl:
9114 – – – – – durch Extraktion
9115 – – – – – durch Pressen
– – – – andere:
9116 – – – – – durch Extraktion
9117 – – – – – durch Pressen
– – Sheanüsse:
9921 – – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – – zur Ölgewinnung:
9922 – – – – zu Futterzwecken
– – – – zur Herstellung von Speiseöl:
9923 – – – – – durch Extraktion
9924 – – – – – durch Pressen
– – – – andere:
9925 – – – – – durch Extraktion
9926 – – – – – durch Pressen
– – Palmnüsse und Palmkerne:
9931 – – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – – zur Ölgewinnung:
9932 – – – – zu Futterzwecken
– – – – zur Herstellung von Speiseöl:
9933 – – – – – durch Extraktion
9934 – – – – – durch Pressen
– – – – andere:
9935 – – – – – durch Extraktion
9936 – – – – – durch Pressen
– – Rizinussamen:
9941 – – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – – zur Ölgewinnung:
9942 – – – – zu Futterzwecken
– – – – zur Herstellung von Speiseöl:
9943 – – – – – durch Extraktion
9944 – – – – – durch Pressen
– – – – andere:
9945 – – – – – durch Extraktion
9946 – – – – – durch Pressen
– – Saflorsamen:
9951 – – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung
– – – zur Ölgewinnung:
9952 – – – – zu Futterzwecken
– – – – zur Herstellung von Speiseöl:
9953 – – – – – durch Extraktion
9954 – – – – – durch Pressen
– – – – andere:
9955 – – – – – durch Extraktion
9956 – – – – – durch Pressen
241
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
– – andere (ausgenommen Bucheckern): ex 9991 – – – zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung – – – zur Ölgewinnung: ex 9993 – – – – zu Futterzwecken – – – – zur Herstellung von Speiseöl: ex 9994 – – – – – durch Extraktion ex 9995 – – – – – durch Pressen – – – – andere: ex 9996 – – – – – durch Extraktion ex 9997 – – – – – durch Pressen
1208. Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl:
– von Sojabohnen:
1010 – – zu Futterzwecken
– anderes:
9010 – – zu Futterzwecken
1209. Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:
– Samen von Zuckerrüben:
1010 – – zu Futterzwecken
– Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen von Rüben: – – andere: – – – von Wicken und Lupinen:
2911 – – – – zu Futterzwecken
2912 – – – – zu technischen Zwecken
– andere: – – andere: – – – Tamarindenkerne:
9911 – – – – zu Futterzwecken
9912 – – – – zu technischen Zwecken
– – – andere:
9991 – – – – zu Futterzwecken
1212. Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt,
gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Frucht- steine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Algen:
2010 – – Mehl, zu Futterzwecken
– andere: – – Zuckerrüben:
9110 – – – zu Futterzwecken
– – andere: – – – Zichorienwurzeln, getrocknet:
9911 – – – – zu Futterzwecken
– – – Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne: – – – – andere:
9922 – – – – – zu Futterzwecken
– – – andere:
9991 – – – – zu Futterzwecken
1213. Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst
oder agglomeriert in Form von Pellets: – andere:
0091 – – Stroh, unverarbeitet
0099 – – andere
1214. Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee,
Esparsette, Futterkohl, Lu inen, Wicken und ähnliches Futter,
242
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
auch agglomeriert in Form von Pellets: – Mehl und Agglomerate in Form von Pellets, von Luzerne:
1010 – – zu Futterzwecken
– andere: – – zu Futterzwecken:
9011 – – – Heu, roh
9019 – – – andere
1404. Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
9010 – – Dattelkerne, Erzeugnisse und Abfälle davon, sowie Guarsplits, zu
Futterzwecken
1501. Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes
als solches der Nrn. 0209 oder 1503: – Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz): – – zu Futterzwecken:
0012 – – – roh
0013 – – – andere
– Geflügelfett: – – zu Futterzwecken:
0022 – – – roh
0023 – – – andere
1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, andere als
solche der Nr. 1503: – zu Futterzwecken:
0011 – – weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen
– – andere:
0012 – – – roh
0019 – – – andere
1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl,
weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet:
0010 – zu Futterzwecken
1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: – Fischleberöle und ihre Fraktionen: – – andere:
1091 – – – zu Futterzwecken
– Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle:
2010 – – zu Futterzwecken
– Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Meeressäugetieren:
3010 – – zu Futterzwecken
1505. Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin:
– Wollfett, roh:
0011 – – zu Futterzwecken
– andere:
0091 – – zu Futterzwecken
1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert,
aber nicht chemisch modifiziert: – zu Futterzwecken:
0011 – – weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen
– – andere:
0012 – – – roh
0019 – – – andere
1507. Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert: – rohes Öl, auch entschleimt:
243
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
1010 – – zu Futterzwecken
– andere: – – Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt:
9011 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
9091 – – – zu Futterzwecken
1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert: – rohes Öl:
1010 – – zu Futterzwecken
– andere: – – Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt:
9011 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
9091 – – – zu Futterzwecken
1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert: – nicht behandelt:
1010 – – zu Futterzwecken
– andere:
9010 – – zu Futterzwecken
1510. Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509:
0010 – zu Futterzwecken
1511. Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert: – rohes Öl:
1010 – – zu Futterzwecken
– andere: – – Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt:
9011 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
9091 – – – zu Futterzwecken
1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: – Sonnenblumenöl oder Safloröl und ihre Fraktionen: – – rohe Öle:
1110 – – – zu Futterzwecken
– – andere: – – – Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt:
1911 – – – – zu Futterzwecken
– – – andere:
1991 – – – – zu Futterzwecken
– Baumwollsamenöl und seine Fraktionen: – – rohes Öl, auch von Gossypol befreit:
2110 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
2910 – – – zu Futterzwecken
1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: – Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen: – – rohes Öl:
244
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
1110 – – – zu Futterzwecken
– – andere: – – – Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Kokosöls (Kopraöl) liegt:
1911 – – – – zu Futterzwecken
– – – andere:
1991 – – – – zu Futterzwecken
– Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen: – – rohe Öle:
2110 – – – zu Futterzwecken
– – andere: – – – Fraktionen mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt:
2911 – – – – zu Futterzwecken
– – – andere:
2991 – – – – zu Futterzwecken
1514. Rüböl, Rapsöl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert: – Rüb- oder Rapsöl mit geringem Gehalt an Erucasäure und ihre Fraktionen – – rohe Öle:
1110 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
1910 – – – zu Futterzwecken
– andere: – – rohe Öle:
9110 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
9910 – – – zu Futterzwecken
1515. Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich
Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: – Leinöl und seine Fraktionen: – – rohes Öl:
1110 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
1910 – – – zu Futterzwecken
– Maisöl und seine Fraktionen: – – rohes Öl:
2110 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
2910 – – – zu Futterzwecken
– Rizinusöl und seine Fraktionen:
3010 – – zu Futterzwecken
– Sesamöl und seine Fraktionen: – – rohes Öl:
5011 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
5020 – – – zu Futterzwecken
– andere: – – Getreidekeimöl:
9011 – – – zu Futterzwecken
– – Jojoba-Öl und seine Fraktionen:
9021 – – – zu Futterzwecken
– – Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen:
9031 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
9091 – – – zu Futterzwecken
245
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder
teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet: – tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen:
1010 – – zu Futterzwecken
– pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen
2010 – – zu Futterzwecken
1517. Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen
oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr. 1516: – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine
1010 – – zu Futterzwecken
– andere:
9010 – – zu Futterzwecken
1518. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht,
oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle:
0011 – – zu Futterzwecken
– Sojaöl, epoxidiert:
0081 – – zu Futterzwecken
– andere:
0093 – – zu Futterzwecken
1702. Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose
und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von weniger als
20 Gewichtsprozent:
– – fest: – – – chemisch rein:
3021 – – – – zu Futterzwecken
– – – andere: – – – – andere (andere als solche mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 10 Gewichtsprozent oder mehr):
3033 – – – – – zu Futterzwecken
– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtsprozent, ausgenommen Invertzucker: – – fest:
4011 – – – zu Futterzwecken
– andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von mehr als 50 Gewichtsprozent, ausgenommen Invertzucker: – – in Sirupform: – – – andere:
6022 – – – – zu Futterzwecken
– andere, einschliesslich Invertzucker und andere Zucker und Zucker- sirupe mit einem Gehalt an Fructose, auf die Trockensubstanz bezogen, von 50 Gewichtsprozent:
246
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
– – fest: – – – Invertzucker:
9011 – – – – zu Futterzwecken
1703. Melasse aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:
– andere: – – andere:
9091 – – – zu Futterzwecken
1802. Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfälle:
0010 – zu Futterzwecken
1905. Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere
Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: – andere: – – Brot und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten: – – – nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: – – – – Paniermehl:
9021 – – – – – zu Futterzwecken
2102. Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige
Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002): – lebende Hefen: – – andere als Backhefe (Presshefe):
1091 – – – zu Futterzwecken
– nichtlebende Hefen; andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen: – – nichtlebende Hefen:
2011 – – – zu Futterzwecken
– – andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen:
2021 – – – zu Futterzwecken
2103. Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete
Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:
3011 – – Senfmehl, auch zubereitet, zu Futterzwecken
2301. Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch,
Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbel- losen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben: – Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten: – – zu Futterzwecken:
1011 – – – Grieben
1019 – – – andere
. – Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren:
2010 – – zu Futterzwecken
2302. Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen
Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets: – von Mais:
1010 – – zu Futterzwecken
– von Weizen:
3020 – – zu Futterzwecken
– von anderem Getreide: – – von Reis:
4030 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
4091 – – – zu Futterzwecken:
247
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
– von Hülsenfrüchten:
5010 – – zu Futterzwecken
2303. Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände,
ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zucker- gewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets: – Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände: – – zu Futterzwecken:
1011 – – Kartoffelprotein
– – – andere:
1012 – – – – mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Proteingehalt
von nicht mehr als 30 Gewichtsprozent
1018 – – – – andere
– ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung:
2010 – – zu Futterzwecken
– Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien:
3010 – – zu Futterzwecken
2304. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl,
auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets:
0010 – zu Futterzwecken
2305. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl,
auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets:
0010 – zu Futterzwecken
2306. Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher
Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305: – aus Baumwollsamen:
1010 – – zu Futterzwecken
– aus Leinsamen:
2010 – – zu Futterzwecken
– aus Sonnenblumensamen:
3010 – – zu Futterzwecken
– aus Raps- oder Rübsensamen: – – aus Rübsen- oder Rapssamen mit geringem Gehalt an Erucasäure:
4110 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
4910 – – – zu Futterzwecken
– aus Kokosnüssen oder Kobra
5010 – – zu Futterzwecken
– aus Palmnüssen oder Palmkernen:
6010 – – zu Futterzwecken
– – aus Maiskeimen:
9011 – – – zu Futterzwecken
– – andere:
9021 – – – zu Futterzwecken
2308. Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und
pflanzliche Nebenprodukte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglomeriert in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – zu Futterzwecken:
0020 – – Eicheln und Rosskastanien
0030 – – Trauben-, Apfel- und Birnentrester
0040 – – Rückstände von der Gewinnung von Kaffee- oder Kamillenextrakt
0050 – – von Maispflanzen
0060 – – andere
248
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Tarifnummer Warenbezeichnung
9022 – – – – von Maispflanzen
9028 – – – – andere
2309. Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art:
– andere: – – Tierfutter, melassiert oder gezuckert; Backfutter:
9011 – – – für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferde-
gattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel – – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren, unvermischt, eingedickt oder in Pulverform:
9041 – – – zu Futterzwecken
– – andere: – – – für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferde- gattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel:
9081 – – – – Milch- oder Molkepulver enthaltend
– – – – kein Milch- oder Molkepulver enthaltend:
9082 – – – – – Zubereitungen aus Mineralstoffen, auch mit Zusatz von
Spurenelementen, Vitaminen oder medizinischen Wirkstoffen
9089 – – – – – andere
3505. Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. vorgelatinierte oder
veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: – Dextrine und andere modifizierte Stärken:
1010 – – zu Futterzwecken
– Leime:
2010 – – zu Futterzwecken
3809. Appretur- oder Ausrüstungsmittel und andere Erzeugnisse und
Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, der Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1010 – – zu Futterzwecken
3823. Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: – – Stearinsäure:
1110 – – – zu Futterzwecken
– – Ölsäure:
1210 – – – zu Futterzwecken
– – andere (ausgenommen Tallölfettsäuren):
1910 – – – zu Futterzwecken
249
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Anhang 5 (Art. 26)
Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligungspflicht für Einfuhren im Reiseverkehr für den privaten Bedarf
Einfuhrmenge pro Tag in kg brutto oder Liter je Person Erzeugnis Maximalmenge
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 20 kg Fleisch, gesalzen, getrocknet oder geräuchert, sowie Fleischwaren von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln 20 kg Fleisch und Fleischwaren von Hausgeflügel 20 kg Milch, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen unbeschränkt Vollmilchpulver, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen unbeschränkt Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao (ausgenommen Joghurt, kakaohaltig, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten) unbeschränkt Butter unbeschränkt Vogeleier in der Schale unbeschränkt Schnittblumen, frisch unbeschränkt Gemüse, frisch unbeschränkt Gemüse, gefroren unbeschränkt Kartoffeln unbeschränkt Kartoffelerzeugnisse unbeschränkt Obst, frisch unbeschränkt Obsterzeugnisse unbeschränkt Brotgetreide unbeschränkt Spezialgetreide (Gerste, Hafer, Mais) unbeschränkt Weintrauben zur Kelterung unbeschränkt Traubensaft, auch mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt unbeschränkt Roter und weisser Naturwein unbeschränkt
250
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
Anhang 7 (Art. 29)
Verzeichnis der anwendbaren Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland
Für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
Warengruppen Gebühr pro veranlagte Warenpartie in Franken
a. Früchte und Gemüse, inkl. Tiefkühlgemüse und Setzzwiebeln 5.-- b. Früchte zu Most- und Brennzwecken, inkl. Obstprodukte 5.-- c. Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte 5.-- d. Schnittblumen 5.-- e. Milchprodukte (ohne Käse und Quark) 5.-- f. Geflügel, Geflügelfleisch inkl. Zubereitungen 5.--
g. Lebende Tiere, ohne Tiere der Pferdegattung, Fleisch und Schlacht- 5.-- nebenprodukte, Samen der Rindviehgattung sowie Wurstwaren und ähnliche Erzeugnisse, inkl. Trockenfleisch, Fleischkonserven usw. h. Weiss- und Rotwein, Süssweine und Traubensaft 3.--
251
Agrareinfuhrverordnung Anhörung
252
Entwurf vom 29. Juni 2007
16 Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)
16.1 Ausgangslage
Die Abgeltung an die Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG für die Erfüllung des Verarbeitungs- auftrages ist für die Ernten 2007 und 2008 noch nicht geregelt. Bei der Bemessung ist die Forderung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zu berücksichtigen.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat aufgrund einer Prüfung des internen Finanzinspektora- tes des Bundesamtes für Landwirtschaft festgestellt, dass die Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG im Zeitraum von 1999 bis 2006 im Rahmen eines Leistungsauftrages insgesamt Bundesbeiträge von 284 Millionen Franken erhalten hat. Es war ihr gestützt auf diese Zahlungen möglich, während der letzten sieben Jahre ein Ergebnis von über 100 Millionen Franken zu erwirtschaften. Da es nicht Sinn und Zweck von Bundesbeiträgen sein kann, privaten Leistungserbringern die Bildung nicht notwendi- ger Reserven zu ermöglichen, fordert die Finanzdelegation den Bundesrat auf, die Bundesbeiträge umgehend zu überprüfen und auf das zur Erhaltung einer gesunden Bilanz notwendige Mass zu kür- zen oder ganz zu streichen.
16.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Abgeltungen für die Erfüllung des Verarbeitungsauftrages Zucker sollen für die Verarbeitungs- kampagnen 2007/08 und 2008/09 gegenüber der Kampagne 2006/07 um je 11 Millionen Franken gekürzt werden.
16.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Abgeltung Die Abgeltungen für die Erfüllung des Verarbeitungsauftrages Zucker sollen für die Verarbeitungs- kampagnen 2007/08 und 2008/09 je 15 Millionen Franken betragen. Weil die Abgeltung für die Verar- beitungskampagne 2007/08 teilweise der Rechnung 2007 belastet wird, soll die Inkraftsetzung rück- wirkend per 1. Oktober 2007 erfolgen.
16.4 Auswirkungen
16.4.1 Bund
Im Budget 2008 und im Finanzplan 2009 resultieren Minderausgaben von je 11 Millionen Franken.
16.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
16.4.3 Volkswirtschaft
Keine Auswirkungen.
16.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
16.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 54 LwG.
253
Zuckerverordnung
254
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I Die Zuckerverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Die ZAF erhält vom Bund für die Erfüllung des Verarbeitungsauftrags nach Artikel 54 des LwG in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009 (Abgeltungsperiode) jährlich je 15 Millionen Franken.
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2007 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 916.114.11
2007–...... 255
Zuckerverordnung Anhörung
256
Entwurf vom 29. Juni 2007
17 Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
17.1 Ausgangslage
Die deutsche Fassung von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b stimmt nicht mit der französischen und italienischen Fassung überein wobei die beiden letzteren den Willen des Verordnungsgebers korrekt wiedergeben. Aus redaktionellen Gründen wird nicht bloss der deutsche, sondern auch der französi- sche und italienische Text angepasst.
Die Einfuhrtoleranz bei Sendungen für den privaten Bedarf gemäss Artikel 8 ist in Artikel 25 der Ag- rareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) geregelt. Marktordnungsspezifische Bestimmungen erübrigen sich.
Im Dezember 2006 ging ein grosser Schnittblumenproduktionsbetrieb in Konkurs. Eine bedeutende Schnittblumenmenge steht für den Abschluss von Verträgen im Rahmen der Einfuhrregelung nicht mehr zur Verfügung. Es gibt Importeure, die Mühe haben, genügend Zollkontingentsanteile zu erhal- ten. Die Erhöhung der Versteigerungsmenge trägt dazu bei, dass die Importeure genügend Zollkon- tingentsanteile erhalten.
17.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Der Verordnungstext im Bereich der Einfuhrregelung von Schnittblumen wird korrigiert, so dass die Bestimmung in allen drei Sprachen und auch mit dem Rechtsvollzug übereinstimmt.
Die Versteigerungsmenge wird erhöht und in zwei Tranchen aufgeteilt.
Artikel 8 wird gestrichen.
17.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 8 Besondere Einfuhrtoleranzen bei Sendungen Artikel 8 wird gestrichen, da dieselbe Bestimmung in der Agrareinfuhrverordnung enthalten ist.
Art. 14 Zuteilung der Zollkontingentsanteile Abs. 4 Bst. a Da eine bedeutende Menge an Schweizer Schnittblumen für den Abschluss von Verträgen nicht mehr zur Verfügung steht, wird die Versteigerungsmenge verdoppelt.
Abs. 4 Bst. b Die für die geltende Kontingentsperiode eingereichten Kaufverträge werden anhand eines vom Bun- desamt festgelegten Schlüssels in einen entsprechenden Zollkontingentsanteil umgerechnet. Die Frist für das Eintreffen der Kaufverträge wird vom Bundesamt in der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 2000 festgelegt.
Abs. 5 Die Menge wird von 200 auf 400 Tonnen brutto angepasst.
257
Verordnung über Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen
Abs. 6 (neu) Die Versteigerungsmenge wird in zwei Tranchen aufgeteilt. Die beiden Tranchen werden einzeln zu verschiedenen Zeitpunkten versteigert. Die Importeure erhalten so die Möglichkeit, im Laufe der Kon- tingentsperiode in Abhängigkeit ihrer Situation weitere Zollkontingentsanteile zu ersteigern.
17.4 Auswirkungen
Die Änderung hat keine anderweitigen Auswirkungen zur Folge als die im Rahmen der Änderungen der Allgemeinen Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhr- verordnung, AEV) beschriebenen.
17.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
17.6 Rechtliche Grundlage
Rechtsgrundlage bildet Artikel 21 LwG.
258
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:
Art. 8 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 4,5 und 6 (neu) 4 Die Verteilung der zusätzlichen Mengen nach Artikel 12 Absatz 3 erfolgt: a. durch Versteigerung für 400 Tonnen brutto; b. nach Massgabe der Inlandleistung; das Bundesamt legt für Kaufverträge für Schweizer Ware einen Schlüssel zur Verteilung der Zollkontingentsanteile fest. Die Kaufverträge müssen sich auf die entsprechende Kontingents- periode beziehen und innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist bei diesem eintreffen. 5 Ist die Summe der nach Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe b zugeteilten Kontin- gentsanteile zuzüglich 400 Tonnen brutto kleiner als die durchschnittliche Import- menge zum KZA und AKZA der drei vorangehenden Kontingentsperioden, wird die Differenz durch Erhöhung der in Absatz 4 Buchstabe a festgesetzten Menge ausge- glichen. 6 Die zusätzliche Menge gemäss Absatz 4 Buchstabe a wird in zwei gleichen Tran- chen versteigert. Die Versteigerung erfolgt für die Perioden Mai bis Juli bzw. August bis Oktober. Die beiden Hälften werden einzeln versteigert.
1 SR 916.121.10
2007–...... 259
Verordnung über Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen Anhörung
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Entwurf vom 29. Juni 2007
18 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein
18.1 Ausgangslage
Die Überarbeitung von Artikel 63 (neue Klassierung in Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, in Landweine und in Tafelweine) und von Artikel 64 (Harmonisierung der Kontrollen, risikobasierte Kontrolle und Eigenkontrolle) sowie die Aufhebung der Artikel 65 und 67 bis 69 erfordern eine Teilre- vision der Weinverordnung.
18.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Nach Artikel 63 Absatz 2 LwG kann der Bundesrat, unter Berücksichtigung der spezifischen Produk- tionsbedingungen der jeweiligen Gebiete, natürliche Mindestzuckergehalte sowie Höchsterträge pro Flächeneinheit für Weine mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) und Landweine (LW) festlegen. Die Umsetzung dieser Bestimmung für die AOC-Weine bedingt eine Einteilung des schweizerischen Weinbaugebiets nach einem oder mehreren Unterscheidungskriterien. Hierbei wur- den die vorherrschenden roten und weissen Gewächse der einzelnen Kantone berücksichtigt. Ent- sprechend diesem Ansatz werden drei Weinregionen unterschieden: Die Westschweiz mit den Reb- sorten Gutedel, Blauburgunder und Gamay; die Deutschschweiz mit den Rebsorten Müller-Thurgau und Blauburgunder sowie die italienische Schweiz mit den Rebsorten Chardonnay und Merlot. Für jede einzelne Region werden die Mindestanforderungen betreffend den natürlichen Mindestzuckerge- halt und den Höchstertrag in Bezug auf die vorherrschenden Rebsorten festgelegt.
Bei den Landweinen (LW) legt der Bundesrat die Anforderungen an das geografische Gebiet, den natürlichen Mindestzuckergehalt und die Ertragsbeschränkung pro Flächeneinheit fest. Neu sind die Kantone nicht mehr für die Regelung der LW zuständig, wenn diese nicht ausschliesslich auf ihrem Kantonsgebiet hergestellt werden und keine eigene traditionelle Bezeichnung führen. Die Regelung der Tafelweine (TW) fällt ebenfalls in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bundes.
Zur besseren Harmonisierung einerseits der Weinlesekontrolle zwischen den Kantonen und anderer- seits der Weinhandelskontrolle zwischen der vom Bundesrat bezeichneten Kontrollstelle und den von den Kantonen mit der gleichwertigen Kontrolle der Selbsteinkellerer beauftragten Stellen wurden ge- meinsame Grundsätze bestimmt. Auf diese Weise wird der Zusammenhang zwischen der Weinlese- kontrolle und der Weinhandelskontrolle verstärkt, deren Glaubwürdigkeit von einander abhängt. So- wohl die Weinlesekontrolle als auch die Weinhandelskontrolle sollen nach dem Grundsatz der Eigen- kontrolle und der Überprüfung mittels Risikoanalyse erfolgen. Die Pflichten der Produzenten, Einkelle- rer, Kantone und Kontrollstellen sind in der Verordnung festgehalten und stellen die Harmonisierung der Kontrollen sicher. Eine Bestimmung räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, auf Wunsch eine systematische Weinlesekontrolle beizubehalten. Sämtliche Kontrollvorschriften sind am Ende dieser Verordnung zusammengefasst. Die Verordnung über die Weinhandelskontrolle wird daher aufgeho- ben.
18.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 Bst. g, Art. 5 Abs. 1 und 3 und Art. 7 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Der Ausdruck „gewerbliche Weinerzeugung“ wird durch den Begriff „Weinerzeugung“ ersetzt. Der Zusatz „gewerblich“ hat in der Vergangenheit zu Diskussionen geführt, da er darauf schliessen lässt, dass neben der gewerblichen eine nichtgewerbliche Weinproduktion besteht. In der Praxis ist indes- sen eine nichtgewerbliche Weinerzeugung nur auf Flächen möglich, für welche die Ausnahmerege- lung von höchstens 400 m2 nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung gilt.
Art. 7a Abs. 1 Bst. a Umstellungsbeiträge Der Verweis am Ende des Satzes muss angepasst werden.
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Art. 8 und 9
Die beiden Artikel werden in Abschnitt 3b „Weinlesekontrolle“ überführt.
Art. 10b Weinbaugebiete
Nach Artikel 63 Absatz 2 LwG kann der Bundesrat natürliche Mindestzuckergehalte sowie Höchster- träge pro Flächeneinheit festlegen, sofern er die spezifischen Produktionsbedingungen der verschie- denen Gebiete berücksichtigt.
Damit die Einstufung kohärent und die Gleichwertigkeit mit der europäischen Weingesetzgebung wei- terhin anerkannt ist, werden die Anforderungen an die Ertragsbegrenzungen und die natürlichen Min- destzuckergehalte konkretisiert. Nach dem Wortlaut von Artikel 63 Absatz 2 muss bei der Festlegung der Mindestanforderungen den spezifischen Produktionsbedingungen der einzelnen Regionen Rech- nung getragen werden; ein gesamtschweizerischer Höchstertrag und Mindestzuckergehalt, wie nach geltender Gesetzgebung vorgesehen, ist mit der neuen Rechtsgrundlage nicht mehr vereinbar. Das Schweizer Weinbaugebiet wird daher in verschiedene Regionen aufgeteilt, wobei die wichtigsten roten und weissen Gewächse der einzelnen Kantone einbezogen werden. Gemäss diesem Ansatz lassen sich drei Weinbaugebiete unterscheiden: Die Westschweiz (einschliesslich Bielerseeregion des Kan- tons Bern) mit den Rebsorten Gutedel, Blauburgunder und Gamay, die Deutschschweiz mit den Reb- sorten Müller-Thurgau und Blauburgunder sowie die italienische Schweiz (einschliesslich die Mesolci- na) mit den Rebsorten Chardonnay und Merlot. Trauben aus diesen Gebieten unterstehen neu spezi- fischen Bestimmungen über den natürlichen Mindestzuckergehalt und den Höchstertrag pro Flächen- einheit.
Art. 11 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
Abs. 1 und 2 Dieser Absatz enthält die Begriffsbestimmung für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) und legt die Kriterien fest, welche die Kantone bei der Umsetzung ihrer jeweiligen AOC berücksichtigen müssen. Im Vergleich zu den geltenden Bestimmungen wurden die Kriterien näher umschrieben, indem die Pflichten der Kantone wie beispielsweise die Erstellung eines Verzeichnisses der für AOC-Weine zugelassenen Rebsorten oder die Festlegung eines natürlichen Mindestzuckerge- halts für die einzelnen zugelassenen Rebsorten explizit festgehalten sind. Im Falle der Produktion von AOC-Weinen können die Kantone zusätzlich zur Vorschrift, dass die Trauben aus dem für die AOC abgegrenzten geografischen Gebiet stammen müssen, weitere Anforderungen aufstellen. So können sie beispielsweise verlangen, dass die Weinbereitung oder die Abfüllung im abgegrenzten geografi- schen Gebiet zu erfolgen hat.
Abs. 3 Nachbarkantone können weiterhin ihre kontrollierten Ursprungsbezeichnungen über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen, sofern es sich dabei um eine gut abgegrenzte geografische Einheit han- delt. Im Falle einer solchen Ausdehnung müssen die kantonalen Anforderungen an das gemeinsame geografische Gebiet der kontrollierten Ursprungsbezeichnung identisch sein; die entsprechenden An- forderungen können entweder in einem einzigen Reglement oder in zwei kantonalen Reglementen festgeschrieben werden.
Abs. 4 Für die Kontrolle der Bestimmungen über die AOC-Weine sind allein die Kantone zuständig. Sie legen die notwendigen Anforderungen fest, damit ein hohes Qualitätsniveau ihrer AOC-Weine sichergestellt ist und die Glaubwürdigkeit ihrer Bezeichnungen verstärkt wird. Die Kantone bestimmen die Kontroll- elemente, anhand derer sich die Übereinstimmung der AOC-Weine mit den Anforderungen überprüfen lässt. Die Kontrolle gewisser Anforderungen (z.B. natürlicher Mindestzuckergehalt, Ertragsbegren- zung) kann von bereits bestehender Kontrollen für die Weine der verschiedenen Klassen übernom-
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men (Abschnitte 3a und 3b)oder nach Gutdünken der Kantone ausgedehnt werden. Die Überprüfung anderer Anforderungen (organoleptische Prüfung) liegt in der Initiative der Kantone.
Abs. 5 und 6 Die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit werden für die drei Weinbauregionen festgelegt. Diese Anforderungen stellen einen mit der europäischen Gesetzgebung gleichwertigen Mindestrahmen für AOC-Weine auf und tragen gleichzeitig den regional unterschiedli- chen Weinproduktionspotenzialen Rechnung. Für jede einzelne Region wurden die natürlichen Min- destzuckergehalte und die Ertragsbegrenzungen so festgelegt, dass deren Unterschreitung die Her- stellung von AOC-Qualitätsweinen aus den vorherrschenden Rebsorten in Frage stellen würde. Ent- sprechend bewegen sich die natürlichen Mindestzuckergehalte für weisse Gewächse zwischen 15.2 ° Brix im Falle der Westschweiz (vorherrschende Rebsorte: Chasselas) und 15.8° Brix für die beiden anderen Regionen (vorherrschende Rebsorten: Müller-Thurgau und Chardonnay). Für die roten Ge- wächse liegen diese Grenzwerte bei 17° Brix für alle drei Regionen. Die Werte werden neu nur noch in Brixgraden angegeben. Die Einheit „Grad Brix“ ist denn auch klar definiert, während für die Oechs- legrade mehrere Skalen bestehen. Im Anhang zur Verordnung findet sich eine offizielle Tabelle zur Umrechung in Oechslegrade. Die Produktionsbeschränkung pro Flächeneinheit bewegt sich für die weissen Gewächse zwischen 1.4 kg/m2 (Westschweiz und Deutschschweiz) und 1.2 kg/m2 (italieni- sche Schweiz). Bei den roten Gewächsen betragen die Grenzwerte 1.2 kg/m2 resp. 1 kg/m2 für die genannten Regionen. Diese Grenzwerte entsprechen im Grundsatz den Ertragsbeschränkungen der letzten Jahre und die Mindestanforderungen an den natürlichen Zuckergehalt liegen deutlich unter dem effektiven durchschnittlichen natürlichen Zuckergehalt der Weine der Kategorie 1.
Art. 12 Landweine (LW)
Die Definition und die Produktionsanforderungen für Landweine fallen in den alleinigen Zuständig- keitsbereich des Bundes. Dieser bestimmt die Anforderungen an den natürlichen Mindestzuckergehalt und an die Höchsterträge pro Flächeneinheit. Im Gegensatz zum bisherigen Recht, nach dem der Bund die Regelung der Flächenerträge an die Kantone delegiert, legt der Bund für die ganze Schweiz einen Höchstertrag von 1.8 kg/m2 fest. Mit „Chasselas romand“ oder „Schweizer Blauburgunder“ ge- kennzeichnete Landweine können dementsprechend landesweit nach denselben Regeln hergestellt werden. Betreffend die natürlichen Mindestzuckergehalte wird die Beibehaltung der bisherigen Anfor- derungen vorgeschlagen. Neu müssen die Produzentinnen und Produzenten die Flächen, die für die Produktion von LW bestimmt sind, bis zum 30. Juni des Erntejahres dem Kanton melden. Der Kanton hat für die gemeldeten Flächen das entsprechende Produktionsrecht zu erteilen. Mit der Ausschei- dung der Flächen im Voraus und der Erteilung des betreffenden Produktionsrechts werden die Durch- führung und die Kontrolle der Ertragsbegrenzungen für AOC-Weine erleichtert, wenn der Kanton für sämtliche Parzellen einer Gemeinde die Zulassung für die Weinproduktion erteilt.
Art. 12a Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung
Nach bisherigem Recht gelten nur Goron aus dem Wallis und Nostrano aus dem Tessin als Landwei- ne mit eigener traditioneller Bezeichnung. Deren Vermarktung unterliegt spezifischen Bestimmungen, welche die Kantone zusätzlich zu den Mindestanforderungen an Landweine nach Artikel 12 festlegen. Die eigenen traditionellen Bezeichnungen, die in den kantonalen Gesetzgebungen festgeschrieben und die als traditionelle schweizerische Bezeichnungen im Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union von 1999 aufgeführt sind, bilden Anhang 3 der Verordnung. Diese Be- zeichnungen, von denen einzelne bereits für AOC-Weine verwendet werden, können auch für LW benutzt werden, wenn die Kantone als Inhaber dieser Bezeichnungen dies wünschen. Allerdings dür- fen dann diese Bezeichnungen gleichzeitig nicht mehr für einen AOC-Wein verwendet werden. Es ist an den Kantonen zu entscheiden, welche Bezeichnungen sie AOC-Weinen und welche sie LW vorbe- halten wollen.
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Art. 13 Tafelweine (TW)
Der Artikel definiert die Tafelweine und schreibt den entsprechenden Mindestzuckergehalt fest. Diese Weinklasse fällt ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Aus denselben Gründen wie unter Artikel 12 dargelegt, werden die vorgängige Ausscheidung der Flächen, die zur Produktion von TW bestimmt sind, und die Erteilung des betreffenden Produktionsrechts verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Lebensmittelrechts.
Art. 14 Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen
Der Artikel lehnt sich in seinen Grundzügen an den bisherigen Artikel 13 „Registrierung“ an, indem er die Aufgabe des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) betreffend die Führung eines Registers prä- zisiert und explizit festschreibt, dass nur die dem Artikel 11 entsprechenden Ursprungsbezeichnungen in das Verzeichnis aufgenommen werden können. Das Bundesamt stützt sich hierzu auf die kantona- len Verzeichnisse, die zusätzlich zu den Ursprungsbezeichnungen die Fundstellen der einschlägigen kantonalen Gesetzgebungen (Verweis auf systematische Sammlung) enthalten müssen. Das besagte Verzeichnis ist für internationale Verhandlungen nicht nur nützlich, sondern auch notwendig, damit ein erhöhter Schutz der Schweizer Bezeichnungen ausserhalb unserer Landesgrenzen erreicht werden kann.
Art. 15 Getrennte Behandlung nach Klassierung
Der Artikel erfährt nur redaktionelle Anpassungen.
Art. 16 Deklassierung
Der Artikel enthält eine nähere Umschreibung der Deklassierungsregeln. Es wird unter anderem prä- zisiert, dass Trauben, die den Anforderungen an TW nicht genügen, weder zu Wein verarbeitet noch als solcher vermarktet werden dürfen.
Abschnitt 3a Weinlesekontrolle
Art. 16a Gegenstand Der Artikel umschreibt die Produkte, die der Weinlesekontrolle unterstehen. Es werden zumindest eine Eigenkontrolle und eine Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse verlangt; auf Ge- such der Kantone hin kann allerdings eine systematische Weinlesekontrolle beibehalten werden.
Art. 16b Pflichten des Einkellerers bzw. der Einkellerin Der Artikel legt die Pflichten des Einkellerers bzw. der Einkellerin fest. Bei einem Eigenkontrollsystem ist klar festzulegen, welche Elemente der Einkellerer bzw. die Einkellerin zwingend eintragen muss und welche Dokumente für die Meldung an die Kontrollstellen erforderlich sind.
Abs. 1 Die minimalen Kontrollanforderungen in Bezug auf die zu treffenden Massnahmen (Menge in kg und natürlicher Zuckergehalt) und auf die Datenerfassung (Name der Bewirtschafter, Lage der Parzelle und Rebsorte) werden festgelegt.
Abs. 2 Der Zuckergehalt wird mittels eines vom Kantonslabor zugelassenen Refraktometers bestimmt. Wie bereits weiter oben erwähnt, ist die offizielle Einheit „Grad Brix“.
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Abs. 3 Die Einkellerer sind für die Einstufung der Traubenposten nach den für die verschiedenen Weinklas- sen geltenden Vorschriften des Bundes und der Kantone zuständig. Sie nehmen gegebenenfalls eine Deklassierung der Traubenposten vor, welche die Anforderungen nicht erfüllen.
Abs. 4 Die Traubenlieferanten sind verpflichtet, spezifische Angaben über ihre Ernte zu machen, die der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse dienen.
Abs. 5 Damit die Ernteergebnisse Ende des Jahres bekannt sind und in der Folge der Weinkonsum berech- net werden kann, haben die Einkellerer anhand einer Einkellerungsmeldung die Ergebnisse ihrer Kon- trollen an die entsprechende kantonale Stelle zu melden.
Art. 16c Pflichten der Kantone
Abs. 1 Neu muss die Kontrolle mindestens auf einer Risikoanalyse basieren; einige diesbezügliche Parame- ter werden aufgelistet. Die Einsetzung einer wirksamen Kontrolle ist Aufgabe der Kantone. Die Kanto- ne können eine systematische Kontrolle beibehalten, wenn sie dies wünschen (Art. 16a Abs. 3).
Abs. 2, 3 und 4 Die Überprüfung der durch die Einkellerer eingetragenen Angaben nach Artikel 16b Absatz 1 kann gegebenenfalls zu einer Deklassierung der Traubenposten und –moste führen (Abs. 2). In Überein- stimmung mit Artikel 16b Absatz 5 sind die Kantone für die Erfassung der Einkellerungsmeldungen zuständig. Die Kantone übermitteln anschliessend die Gesamtergebnisse dem Bund.
Art. 16d Beteiligung des Bundes
Zwecks Mitfinanzierung der von den Kantonen vorgenommenen Kontrollen ist ein Grundbetrag von 1'000 Franken zur Deckung der Fixkosten und ein variabler Betrag von 45 Franken pro Hektare vor- gesehen. Als Berechnungsgrundlage für die Kostenbeteiligung dient eine auf der Grundlage einer Risikoanalyse vorgenommene Kontrolle.
Art. 16e Veröffentlichung
Der „Berichtteil“ von Artikel 9 der geltenden Weinverordnung wird übernommen.
Abschnitt 3b: Kontrolle des Handels mit Wein Dieser Abschnitt übernimmt in einer neuen sprachlichen Form und mit einigen inhaltlichen Änderun- gen die Bestimmungen der Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein (SR 916.146; VHan- del).
Artikel 16f Gegenstand
Der Artikel bestimmt die Kontrollpflichtigen und umschreibt den Begriff „Weinhandel“. (Übernahme von Art. 67 LwG und VHandel).
Art. 16g Pflichten der Betriebe
Zur Harmonisierung der Kontrollen werden die Pflichten der Betriebe festgehalten, unabhängig von ihrer Rechtsstellung und dem jeweiligen Kontrollorgan.
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Abs. 2 und 3 Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und zum Schutz der Bezeichnungen ist die Führung eines Kellerbuches obligatorisch. In einer nicht abschliessenden Liste werden die verschiedenen Elemente aufgeführt, die in das Kellerbuch einzutragen sind. Im Weiteren sind die üblichen Geschäftspapiere wie Rechnungen oder Lieferscheine fester Bestandteil der Kontrolle. Auf Grund dieser Elemente soll die Kontrollstelle die notwendigen Quervergleiche vornehmen und die Richtigkeit der Angaben über- prüfen können.
Abs. 4 Für Schweizer Weine bilden die Dokumente der Weinlesekontrolle den Schnittpunkt zwischen der Weinlesekontrolle und der Weinhandelskontrolle. Sie dienen als Nachweis für alle Fragen in Zusam- menhang mit der geografischen Bezeichnung, dem Jahrgang sowie der Rebsorte. Anhand der Unter- lagen kann auch die Einhaltung der Anforderungen an die Weinklassen, insbesondere in Bezug auf die Ertragsbegrenzung pro Flächeneinheit und den natürlichen Mindestzuckergehalt überprüft werden.
Abs. 5 Im Hinblick auf die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere gegenüber der Europäischen Union, wird für alle ausländischen Weine ein Begleitdokument verlangt, das die Richtigkeit der Bezeichnung, den Jahrgang, die Rebsorte und wei- tere für die Kennzeichnung des Erzeugnisses dienliche Angaben nachweist.
Abs. 6 Damit der Weinkonsum berechnet und die Lage auf dem schweizerischen Weinmarkt beurteilt werden kann, muss jeder Betrieb seine Weinlagerbestände per 31. Dezember jedes Jahres der jeweiligen Kontrollstelle melden.
Abs. 7 Der Absatz schreibt die Informations- und Kooperationspflicht der Betriebe gegenüber der Kontrollstel- le fest.
Art. 16h Pflichten der Kontrollstelle
Abs. 1 und 2 Die Weinhandelskontrolle soll neu risikobasiert erfolgen. Mit der Aufgabe der systematischen Kontrolle der Betriebe ungefähr alle 18 Monate werden die Betriebe nicht nur finanziell, sondern auch personell entlastet. Absatz 1 wird durch eine nicht abschliessende Liste der für die Risikoanalyse erforderlichen Punkte ergänzt. Um die internationalen Verpflichtungen der Schweiz einzuhalten und den Konsumen- tinnen und Konsumenten eine Mindestkontrolle zu garantieren, dürfen zwischen zwei aufeinander folgenden Kontrollen allerdings nicht mehr als vier Jahre liegen. Entsprechend wird ein Betrieb, der alle Pflichten erfüllt, in der Regel nur alle vier Jahre kontrolliert, während ein Betrieb, der sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften hält, jedes Jahr überprüft wird.
Abs. 3 Der Absatz legt die weiteren Aufgaben der Kontrollstelle insbesondere in Bezug auf das Inventar der Weinvorräte per 31. Dezember fest. Ausserdem hat die Kontrollstelle jährlich über die Kontrolltätigkeit Bericht zu erstatten, damit das Bundesamt für Landwirtschaft die Gleichwertigkeit und die Harmonisie- rung der Kontrollen überprüfen und gegebenenfalls eingreifen kann.
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Art. 16i Kontrollstelle
Abs. 1 Nach Artikel 64 Absatz 4 LwG bezeichnet der Bundesrat die Kontrollstelle. Gestützt auf Artikel 180 LwG soll das Bundesamt in einem Leistungsauftrag die Zusammenarbeit und den Datenaustausch mit der Kontrollstelle näher regeln.
Abs. 2 Wie bereits in der Botschaft an das Parlament vorgesehen, soll die bisherige Ausnahme einer gleich- wertigen kantonalen Kontrolle für Selbsteinkellerer beibehalten werden. Das BLW entscheidet auf Gesuch der Kantone hin über die Anerkennung der Gleichwertigkeit. Die von den Kantonen bezeich- neten Kontrollstellen unterliegen den Pflichten nach Artikel 16h, damit die Gleichwertigkeit der Kontrol- len gegeben ist. Bei Nichterfüllung der Pflichten kann das BLW die Gleichwertigkeit aberkennen.
Abs. 3 Betriebe, die auf Grund ihrer Vermarktungsstrukturen sowohl der Prüfung durch die eidgenössische Stelle als auch, im Falle einer gleichwertigen Kontrolle, der Prüfung durch das vom Kanton bezeichne- te Kontrollorgan unterstehen würden, können verlangen, dass die Kontrolle einzig von der eidgenössi- schen Kontrollstelle vorgenommen wird.
Art. 16j Kontrollkosten und Gebühren
Die Kosten der eidgenössischen Kontrolle gehen wie bisher zu Lasten der Kontrollpflichtigen. Der Gebührentarif wird vom Departement genehmigt. Es ist ein Tarif anzuwenden, welcher sowohl dem neuen auf einer Risikoanalyse basierenden Kontrollverfahren als auch der Grösse des Betriebs Rech- nung trägt. Die Finanzierung der gleichwertigen kantonalen Kontrollen wird durch die Kantone gere- gelt.
Art. 16k Ausnahmen
Abs. 1 Alle Kleinbetriebe (max. 1'000 hl Umsatz pro Jahr), die nur Flaschenweine einkaufen und verkaufen und weder Wein ausführen noch einführen, sind grundsätzlich von der Kontrolle befreit, da bei ihnen die Gefahr von Verstössen geringer ist. Diese Betriebe müssen dennoch ein Kellerbuch führen, damit die Rückverfolgbarkeit ihrer Erzeugnisse gewährleistet ist. Im Verdachtsfall können sie jederzeit kon- trolliert werden.
Abs. 2 Zur Vermeidung einer doppelten Kontrolle können die nach der Bio-Verordnung kontrollpflichtigen Betriebe im Einvernehmen mit ihrer Kontrollstelle verlangen, dass die Weinhandelskontrolle von der Zertifizierungsstelle vorgenommen wird, sofern Letztere die Bestimmungen nach Artikel 16h einhält. Die Kontrollergebnisse sind der betreffenden Kontrollstelle zu übermitteln.
Art. 16l Zusammenarbeit mit den Behörden
Es werden die Bestimmungen des entsprechenden Artikels der geltenden Verordnung über die Kon- trolle des Handels mit Wein übernommen.
Art. 16m Aufsicht
Der Artikel wird von der geltenden Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein übernommen.
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Art. 19 Einfuhrtoleranzen für Sendungen
Diese Bestimmung wird aufgehoben, da sie sich mit Artikel 25 der Agrareinfuhrverordnung (SR 916.01) überschneidet.
II Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein ist aufgrund ihrer Zusammenführung mit der Weinverordnung aufzuheben.
III Übergangsbestimmung Die Änderungen der Bestimmungen über die AOC-Weine bedingen, dass die Kantone ihre entspre- chende Gesetzgebung anpassen. Das Ausmass der Änderungen hängt davon ab, inwieweit die kan- tonalen Gesetzgebungen mit den neuen Bundesbestimmungen bereits übereinstimmen. Ausserdem unterscheiden sich die Änderungsverfahren von Kanton zu Kanton. Die bis zum 1. Juni 2009 einge- räumte Frist soll diesen Umständen Rechnung tragen. Die kantonalen Vorschriften über die Weine der Kategorien 2 und 3 werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung hinfällig.
Anhang 1 Weinspezifische Begriffe
Der Anhang wird an die neue Begriffsverwendung der Klassifizierung angepasst. Auf Gesuch des Kantons Tessin hin wurde die Definition von „Riserva" auf die Weissweine ausgedehnt.
Anhang 2 Umrechnungstabelle
Einführung einer offiziellen Tabelle für die Umrechnung von Brixgraden in Oechslegrade.
Anhang 3 Traditionelle Bezeichnungen
Der Anhang enthält eine abschliessende Liste der traditionellen Bezeichnungen.
18.4 Auswirkungen
18.4.1 Bund
Die Änderungen haben für den Bund keine personellen Konsequenzen. Die Beihilfe des Bundes an die Weinlesekontrolle von rund 800'000 Franken ist im Finanzplan 2008 entsprechend ausgewiesen.
18.4.2 Kantone
Der neue Finanzausgleich, die Einführung des Grundsatzes der Risikoanalyse für die Weinlesekon- trolle und der Wechsel zu einem Pauschalbeitrag des Bundes werden sich von Kanton zu Kanton unterschiedlich auswirken. Da die vorgesehene Stützung auf gemeinsamen Kontrollprinzipien beruht, ist aber dennoch eine Gleichbehandlung der Kantone sichergestellt. Was die Weinklassierung anbe- langt, regeln die Kantone in ihren Gesetzgebungen die AOC-Weine, indem sie die vom Bund festge- legten Kriterien berücksichtigen.
18.4.3 Volkswirtschaft
Mit der neuen Klassierung der Weine ist eine klarere Segmentierung des Angebots an Schweizer Weinen möglich. Das Angebot an schweizerischen Erzeugnissen wird für den Handel und die Konsu- menten übersichtlicher und erkennbarer.
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18.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
18.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 63 und 64 LwG.
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Weinverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz 2 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind zu berücksichtigen:
Art. 4 Abs. 1 Bst. g g. gegebenenfalls den Ausschluss der Rebfläche von der Weinerzeugung.
Art. 5 Titel, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 Zulassung zur Weinerzeugung 1 Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen: 3 Der Verkauf von Wein sowie von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinerzeugung ist verboten, wenn diese Produkte von Rebflächen stammen, die nicht zur Weinerzeugung zugelassen sind.
Art. 7a Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 3 1 Im Rahmen des verfügbaren Kredits können Beiträge für die Umstellung von Rebflächen gewährt werden in Kantonen, die: a. für gerodete Rebsorten einen Höchstertrag festlegen, der mindestens
0.1 kg/m2 (0.08 l/m2) unter der Ertragsbegrenzung nach Artikel 11 Absatz 5
liegt;
1 SR 916.140
2003–...... 271
Weinverordnung Anhörung
b. für gerodete Rebsorten Neuanpflanzungen zur Weinerzeugung verbieten und c. … 3 Die betreffenden Rebflächen müssen für die Weinerzeugung bestimmt sein.
Art. 8 und 9: Weinlesekontrolle Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 10 Abschnitt 3: Bezeichnung und Mindestanforderungen
Art. 10 Weinspezifische Begriffe 1 Die weinspezifischen Begriffe, die in Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen zur Kenn- zeichnung und Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Schweiz nur im Sinne ihrer Begriffsbestimmung verwendet werden. 2 Sie sind gegen jede Anmassung, Nachahmung, Anspielung und Übersetzung geschützt, selbst wenn der geschützte spezifische Begriff zusammen mit einem Ausdruck wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird.
Art. 10b Weinbaugebiete Das Schweizer Weinbaugebiet wird in drei Regionen unterteilt: a. die Region Westschweiz mit den Kantonen Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura und mit der Bielerseeregion des Kantons Bern; b. die Region Deutschschweiz mit den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt, Solothurn, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Zürich, Schwyz, Zug, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, Uri, Graubünden, ausgenommen die Mesolcina, und mit der Thunerseeregion des Kantons Bern; c. die Region italienische Schweiz mit den Kantonen Tessin und der Mesolcina des Kantons Graubünden.
Art. 11 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung 1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeich- net sind. 2 Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnun- gen fest. Diese umfassen insbesondere: a. eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trauben produziert werden;
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Weinverordnung Anhörung
b. ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten; c. ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden; d. einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; e. einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsorten; f. ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung; g. ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines. 3 Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen: a. wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet und b. wenn die gemeinsame geschützte Ursprungsbezeichnung denselben Anforderungen unterliegt. 4 Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf deren Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben. 5 Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten:
weisse Gewächse rote Gewächse °Brix °Brix Region Westschweiz 15.2° 17° Region Deutschschweiz 15.8° 17° Region italienische Schweiz 15.8° 17° Die Umrechnung von Brixgraden in Oechslegrade richtet sich nach Anhang 2. 6 Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten: weisse Gewächse rote Gewächse 2 kg/m kg/m2 Region Westschweiz 1.4 1.2 Region Deutschschweiz 1.4 1.2 Region italienische Schweiz 1.2 1.0
Art. 12 Landweine 1 Landweine (LW) sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landes- teils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind. Sie müssen folgenden Anforderungen genügen:
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a. die Trauben werden im geografischen Gebiet geerntet, das den Wein bezeichnet; b. der natürliche Mindestzuckergehalt beträgt nicht weniger als 14.4° Brix für weisse Gewächse bzw. 15.2° Brix für rote Gewächse; c. der Flächenertrag ist für alle Gewächse auf 1.8 kg/m2 begrenzt. 2 Die Rebflächen, die der Rebbewirtschafter oder die Rebbewirtschafterin zur Pro- duktion von LW nutzt, müssen dem Kanton bis zum 30. Juni des Erntejahres gemel- det werden. Der Kanton erteilt für diese Flächen das Recht zur Produktion von LW.
Art. 12a Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung 1 LW mit eigener traditioneller Bezeichnung sind Weine: a. die aus Trauben des geografischen Gebiets eines einzigen Kantons hergestellt werden; b. die eine traditionelle Bezeichnung nach Anhang 3 führen, welche in der Gesetzgebung des die Bezeichnung innehabenden Kantons festgelegt ist; c. deren traditionelle Bezeichnung nicht gleichzeitig für einen Wein mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendet wird. 2 Die Kantone legen zusätzlich zu den in Artikel 12 Buchstaben b und c genannten Anforderungen noch weitere Anforderungen fest.
Art. 13 Tafelweine 1 Schweizer Tafelweine (TW) sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, deren Mindestzuckergehalt 13.6° Brix beträgt. 2 Die Rebflächen, die der Rebbewirtschafter oder die Rebbewirtschafterin zur Pro- duktion von TW nutzt, müssen dem Kanton bis zum 30. Juni des Erntejahres gemel- det werden. Der Kanton erteilt für diese Flächen das Recht zur Produktion von TW.
Art. 14 Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen 1 Das Bundesamt führt und veröffentlicht ein schweizerisches Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen nach Artikel 11. 2 Die Kantone übermitteln ihr Verzeichnis der von ihnen geregelten kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und die Fundstellen der einschlägigen kantonalen Gesetz- gebung dem Bundesamt. Jede Änderung ist dem Bundesamt unverzüglich zu mel- den.
Art. 15 Getrennte Behandlung nach Klassierung Trauben und Traubenmoste, die für die Verarbeitung bestimmt sind, sowie Weine müssen nach den verschiedenen Klassen getrennt geerntet, verarbeitet und gelagert werden.
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Art. 16 Deklassierung 1 Traubenposten, Traubenmoste oder Weine, für die eine Einstufung als Weine mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung oder als LW beansprucht wird, aber einer der Anforderungen an einen Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bzw. an einen LW nicht entsprechen, werden in die tiefere Kategorie eingeteilt. Die Bezeichnung der deklassierten Traubenposten, Traubenmoste oder Weine wird entsprechend angepasst. 2 Traubenposten und Traubenmoste, welche die Anforderungen an einen TW nicht erfüllen, dürfen weder zu Wein verarbeitet noch als solcher vermarktet werden.
Gliederungstitel vor Art. 16a Abschnitt 3a: Weinlesekontrolle
Art. 16a Gegenstand 1 Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte für die Weinbereitung bestimmte Trau- benernte mit Ausnahme von Produkten, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Absatz
4 stammen. Sie hat zum Ziel, die Einhaltung der Produktionsbestimmungen nach
den Artikeln 11 bis 13 sicherzustellen. 2 Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle und der Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach den Artikeln 16b und 16c. 3 Die Kantone können eine systematische Weinlesekontrolle vorsehen.
Art. 16b Pflichten des Einkellerers bzw. der Einkellerin 1 Der Einkellerer bzw. die Einkellerin erfasst für die einzelnen Traubenposten: a. den Namen des Rebbewirtschafters oder der Rebbewirtschafterin; b. die Lage oder Parzellennummer; c. die Rebsorte; d. die Menge in kg; e. den natürlichen Zuckergehalt; f. das Eingangsdatum. 2 Der natürliche Zuckergehalt ist vor der Verarbeitung mit einem vom Kantonslabo- ratorium zugelassenen Refraktometer zu bestimmen. 3 Der Einkellerer bzw. die Einkellerin teilt die einzelnen Traubenposten in eine der drei Weinklassen nach den Artikeln 11, 12 und 12c ein. 4 Die Rebbewirtschafter und Rebbewirtschfterinnen müssen dem Einkellerer bzw. der Einkellerin die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a bis c mitteilen. 5 Der Einkellerer bzw. die Einkellerin meldet anhand einer Einkellerungsmeldung den kantonalen Behörden nach deren Weisungen namentlich:
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Weinverordnung Anhörung
a. die Erntemengen in kg; bei einer Angabe in Liter gilt ein Umrechnungsfaktor von 0.8; b. den gewichteten Durchschnitt des natürlichen Mindestzuckergehalts. 6 Diese Angaben sind für jede einzelne Weinklasse, Bezeichnung und Rebsorte zu machen.
Art. 16c Pflichten der Kantone 1 Die Kantone regeln und nehmen die Weinlesekontrolle risikobasiert vor. Dabei berücksichtigen sie insbesondere: a. die festgestellten Risiken im Zusammenhang mit der Ertragsbegrenzung und dem natürlichen Mindestzuckergehalt; b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 11 bis 13; c. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen; d. die Betriebsgrösse; e. die Art der verfügbaren Messinstrumente; f. jegliche Information, die auf einen möglichen Verstoss gegen die einschlägigen Vorschriften hinweisen könnte; g. mögliche besondere Witterungsbedingungen. 2 Sie ordnen gegebenenfalls eine Deklassierung der Traubenposten und der Trau- benmoste nach Artikel 16 an. 3 Sie erfassen die Einkellerungsmeldungen nach Artikel 16b Absatz 5. 4 Sie reichen bis spätestens Ende November jedes Jahres einen Weinlesebericht ein, der die Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 19932 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes enthält.
Art. 16d Beteiligung des Bundes Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Kosten für die Weinlesekontrolle. Er richtet an die Kantone, die eine Weinlesekontrolle vornehmen und einen kanto- nalen Weinlesebericht abgeben, einen jährlichen Pauschalbetrag aus. Dieser setzt sich aus einem festen Grundbetrag von 1'000 Franken und einem Betrag von
45 Franken pro ha Rebfläche zusammen.
Art. 16e Veröffentlichung Das Bundesamt veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Mengen und Qualitä- ten der Traubenernte nach Kantonen und nach den hauptsächlichen Rebsorten.
2 SR 431.012.1
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Weinverordnung Anhörung
Gliederungstitel vor Art. 16f Abschnitt 3b: Kontrolle des Handels mit Wein
Artikel 16f Gegenstand 1 Die Kontrolle des Handels mit Wein erfasst die Geschäftstätigkeit aller Personen oder Betriebe (nachfolgend Betriebe), die im Handel mit Wein tätig sind. 2 Als Handel mit Wein gilt der Ankauf und Verkauf von Traubensaft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke des Verkaufs.
Art. 16g Pflichten der Betriebe 1 Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, muss dies 30 Tage vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Kontrollstelle melden. 2 Er muss über die gesamte Tätigkeit ein Kellerbuch nach einer von der Kontrollstel- le zugelassenen Formularvorlage führen. Die Buchführung ist laufend vorzunehmen. Der Betrieb erfasst insbesondere: a. die Ein- und die Ausgänge; b. die Namen der Lieferanten und der im Handel tätigen Käufer; c. die Mengen aufgeteilt nach Jahrgängen, Sorten und Sachbezeichnungen; d. die Veränderungen des Volumens infolge einer Behandlung der Weinwirt- schaftsprodukte; e. die verschiedenen Behandlungen; f. die Verluste. 3 Die Buchführung ist mit den üblichen Belegen zu vervollständigen. Aus der Buch- führung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein: a. die Kennzeichnungen und Bezeichnungen; b. die Rebsorten und die Jahrgänge; c. die Lagerbestände; d. die Art der Verwendung der Weinwirtschaftsprodukte. 4 Für inländische Produkte sind als Nachweis die Aufzeichnungsunterlagen nach Artikel 16b Absatz 1 vorzulegen. 5 Für ausländische Produkte ist als Nachweis für die Bestimmung der geografischen Bezeichnung, des Jahrgangs, der Rebsorte sowie jeder anderen zur Kennzeichnung verwendeten Angabe ein Begleitdokument beizubringen. 6 Jeder Betrieb, der mit Wein handelt, errichtet zuhanden der Kontrollstelle ein Inventar über seine Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten, mengenmässig aufgeteilt nach Sorten und Sachbezeichnungen sowie nach Jahrgang, sofern das Produkt mit Jahrgangsbezeichnung verkauft wird. Das Inventar ist jährlich auf den 31. Dezem- ber aufzunehmen und bei der Kontrollstelle bis spätestens am 31. Januar des Folge-
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Weinverordnung Anhörung
jahres mit der Unterschrift der für das Inventar verantwortlichen Person einzurei- chen. 7 Die Kellerbuchhaltung ist der Kontrollstelle auf Verlangen auszuhändigen. Der Betrieb gewährt der Kontrollstelle die erforderliche Hilfe und erteilt ihr jede sach- dienliche Auskunft.
Art. 16h Pflichten der Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle nimmt die Kontrolle risikobasiert vor. Dabei berücksichtigt sie insbesondere: a. die festgestellten Risiken betreffend Mischung, Verschnitt und Einhaltung der Bezeichnungen und Kenzeichnungen; b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebs hinsichtlich der Einhaltung der Gesetzgebung; c. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen; d. die Betriebsgrösse; e. die Vielfalt der vermarkteten Weine; f. das Vorhandensein von ausländischen Weinen; g. das Vorhandensein von schweizerischen oder ausländischen Weinen, die zugekauft oder Eigentum anderer Personen sind; h. jegliche Information, die auf einen möglichen Verstoss gegen die Gesetzgebung hinweisen könnte; i. mögliche besondere Witterungsbedingungen. 2 Zwischen zwei aufeinander folgenden Kontrollen dürfen nicht mehr als vier Jahre liegen. 3 Die Kontrollstelle hat auch die Aufgabe: a. die Meldungen entgegenzunehmen, ein Verzeichnis der im Weinhandel tätigen Betriebe zu führen und das Bundesamt darüber zu informieren; b. bei der Feststellung eines Vergehens Anzeige zu erstatten; c. die Inventare der Betriebe entgegenzunehmen und zusammenzufassen sowie das Ergebnis dem Bundesamt bis spätestens Ende März jedes Jahres zu übermitteln; d. einen jährlichen Bericht mit den ausführlichen Kontrollergebnissen zuhanden des Bundesamtes zu erstellen. Dieser muss mindestens Angaben zur Gesamtzahl der kontrollpflichtigen Betriebe, die Anzahl der im Laufe des Berichtsjahres kontrollierten Betriebe, die festgestellten Unregelmässigkeiten und Vergehen sowie die entsprechenden Folgen enthalten. Der Bericht muss dem Bundesamt bis Ende März jedes Jahres zugestellt werden.
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Weinverordnung Anhörung
Art. 16i Kontrollstelle 1 Mit der Durchführung der Kontrolle wird ..................... (eidgenössische Kontroll- stelle) beauftragt. 2 Bei Produzenten, die ausschliesslich ihre eigenen Produkte verarbeiten und ver- kaufen und jährlich höchstens 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen, kann eine gleichwertige in der Verantwortung der Kantone liegende Kontrolle vom Bundesamt anerkannt werden. Die von den Kantonen bezeichneten Kontrollstellen unterliegen den Pflichten nach Artikel 16h. Das Bundesamt entscheidet auf Gesuch der Kantone hin über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Kontrollen. Bei Verletzung der Pflichten kann es die Anerkennung widerrufen. 3 Jeder Betrieb, der die Auflagen nach Absatz 2 erfüllt, kann verlangen, der Kontrol- le durch die eidgenössische Kontrollstelle unterstellt zu werden.
Art. 16j Kontrollkosten und Gebühren 1 Die Kosten für die von der eidgenössischen Kontrollstelle vorgenommenen Kon- trollen gehen zu Lasten der Kontrollpflichtigen. 2 Die eidgenössische Kontrollstelle legt einen Gebührentarif fest. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement (Departement). 3 Wird die Kontrolle von einer kantonalen Kontrollstelle vorgenommen, regelt der Kanton die Finanzierung.
Art. 16k Ausnahmen 1 Betriebe, die in der Schweiz ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit Etiketten und mit nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einkaufen und wiederverkaufen, Wein weder ein- noch ausführen und deren Umsatz jährlich ma- ximal 1000 hl nicht übersteigt, sind von der Kontrolle befreit. Sie führen hingegen ein Kellerbuch nach Artikel 16g Absatz 2. Besteht Verdacht auf ein Vergehen, kann ihre Tätigkeit jederzeit kontrolliert werden. 2 Betriebe, die der Kontrolle nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung3 unter- stellt sind, können von der entsprechenden Kontrollstelle verlangen, dass die Wein- handelskontrolle von der Zertifizierungsstelle durchgeführt wird, sofern die Bedin- gungen nach Artikel 16h erfüllt sind. Die Zertifizierungsstelle übermittelt das Ergebnis ihrer Kontrolle der entsprechenden Kontrollstelle.
Art. 16l Zusammenarbeit mit den Behörden 1 Die Kontrollstellen leiten im Rahmen ihrer Tätigkeit umgehend alle sachdienlichen Informationen an die Amtsstellen des Bundes und der Kantone oder an eine andere Kontrollstelle auf Verlangen weiter.
3 SR 910.18
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Weinverordnung Anhörung
2 Sie melden im Rahmen ihrer Tätigkeit alle Beobachtungen über Verstösse gegen das Landwirtschafts- oder das Lebensmittelrecht den zuständigen Behörden. 3 Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt der eidgenössischen Kontrollstelle die Angaben im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit, die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind. 4 Auf Begehren erteilen die Amtsstellen des Bundes und der Kantone den Kontroll- stellen die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen.
Art. 16m Aufsicht Die eidgenössische Kontrollstelle untersteht der Aufsicht des Departements.
Art. 19 Aufgehoben
II 4 Die Verordnung vom 28. Mai 1997 über die Kontrolle des Handels mit Wein wird aufgehoben.
III Die Kantone müssen ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter Ur- sprungsbezeichnung bis spätestens zum 1. Juni 2009 anpassen.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 916.147
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Weinverordnung Anhörung
Anhang 1 (Art. 10)
Weinspezifische Begriffe Bezeichnungen Begriffe Auslese/Sélection/ Selezione Bezeichnung für einen Wein mit kontrol- lierter Ursprungsbezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung. Beerenauslese / Sélection de grains Wein mit kontrollierter nobles Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall. Der natürliche Mindestzuckergehalt wird von den Kantonen festgelegt. Er beträgt mindestens 26.0 % Brix. Jede Anreiche- rung bzw. Konzentration ist verboten. Beerli / Beerliwein Rotwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, verarbeitet ohne Kämme. Château / Castello / Schloss Bezeichnung für einen Wein mit kontrol- lierter Ursprungsbezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung. Eiswein / Vin de glace Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus zum Erntezeitpunkt am Stock gefrorenen Trauben, die vor dem Auftauen gekeltert werden. Die Lese muss bei einer Temperatur von –7° C oder tiefer erfolgen. Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten. Alkoholge- halt von mindestens 15 Vol-%, d.h. mindestens 25.3 % Brix. Federweiss / Weissherbst Wein mit kontrollierter Ursprungsbe- zeichnung aus der Deutschschweiz, erzeugt aus roten Trauben, die vor oder zu Beginn der Gärung gepresst werden.
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Weinverordnung Anhörung
Bezeichnungen Begriffe Flétri, flétri sur souche Süsswein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus am Stock getrockneten Trauben mit einem potentiellen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol, dem weder Alkohol, Zucker oder Traubensaftkonzentrat zugesetzt wurde und der nach der normalen Gärung noch Restzucker enthält. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten. Be- zeichnungen wie mi-flétri, semi-flétri usw. sind nicht gestattet. Gletscherwein / Vin des Glaciers Weisswein mit kontrollierter Ursprungs- bezeichnung, der im Wallis produziert, im Val d’Anniviers nach lokaler Traditi- on ausgebaut sowie aus Wein einer oder mehrerer Sorten und verschiedener Jahrgänge hergestellt wird und eine oxydative Tendenz aufweist. Oeil-de-Perdrix Rosé-Wein mit kontrollierter Ursprungs- bezeichnung, hergestellt aus einheimi- schen Trauben der Sorte Blauburgunder Passerillé/Strohwein/ Sforzato Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben. Jede Anreicherung bzw. Kon- zentration ist verboten. Pressé doux / Süssdruck Rosé-Wein, hergestellt aus roten Trau- ben, die vor oder während des Gärungs- beginns gekeltert werden. Primeur / Novello / Vin nouveau Wein, der vor Ende des Erntejahres verarbeitet und abgefüllt wird. Riserva Tessiner Wein mit kontrollierter Ur- sprungsbezeichnung, der frühestens nach einem Alterungsprozess von 18 Monaten für Rotweine bzw. von 12 Monaten für Weissweine nach dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt.
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Weinverordnung Anhörung
Bezeichnungen Begriffe Spätlese/Vendange tardive/Vendemmia Wein mit kontrollierter tardiva Ursprungsbezeichnung aus Trauben, die frühestens 7 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen und nach Qualitätskriterien der kantonalen Gesetzgebungen erzeugt wird. Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen. Sur lie(s)/auf der Hefe ausgebaut Wein, der während mindestens eines Winters auf Hefe ausgebaut wird. Trockenbeerenauslese Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus am Stock getrockneten Trauben, die nach Deutschschweizer Tradition geerntet und verarbeitet werden. Natürlicher Zuckergehalt von mindestens 34.3 % Brix. Jede Anreicherung bzw. Konzent- ration ist verboten. Village(s) Bezeichnung für einen Wein mit kontrol- lierter Ursprungsbezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung. Vin doux naturel Synonym für Likörwein entsprechend einer genauen kantonalen Vorschrift betreffend Produktionsbeschränkung und Zuckergehalt. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.
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Weinverordnung Anhörung
Anhang 2 (Art. 11)
Tabelle zur Umrechnung von Brixgraden in Oechslegrade Oechslegrad nach Massenprozent Saccharose Referenztemperatur: 20 °C
°Brix ° Oe % Brix ° Oe % Brix ° Oe 0.0 0.0 14.0 56.8 22.0 91.9 1.0 3.9 14.2 57.7 22.2 92.8 2.0 7.8 14.4 58.5 22.4 93.8 3.0 11.7 14.6 59.4 22.6 94.6 4.0 15.7 14.8 60.2 22.8 95.6 5.0 19.7 15.0 61.1 23.0 96.5 6.0 23.7 15.2 62.0 23.2 97.4 7.0 27.7 15.4 62.8 23.4 98.3 7.6 30.2 15.6 63.7 23.6 99.2 7.8 31.0 15.8 64.5 23.8 100.1 8.0 31.8 16.0 65.4 24.0 101.0 8.2 32.6 16.2 66.3 24.2 101.9 8.4 33.4 16.4 67.1 24.4 102.9 8.6 34.3 16.6 68.0 24.6 103.8 8.8 35.1 16.8 68.9 24.8 104.7 9.0 35.9 17.0 69.6 25.0 105.6 9.2 35.7 17.2 70.6 25.2 106.6 9.4 37.5 17.4 71.5 25.4 107.5 9.6 38.4 17.6 72.4 25.6 108.4 9.8 39.2 17.8 73.2 25.8 109.3 10.0 40.0 18.0 74.1 26.0 110.3 10.2 40.9 18.2 75.0 26.2 111.2 10.4 41.7 18.4 75.9 26.4 112.1 10.6 42.5 18.6 76.8 26.6 113.1 10.8 43.3 18.8 77.6 26.8 114.0 11.0 44.2 19.0 78.5 27.0 114.9 11.2 45.0 19.2 79.4 27.2 115.9 11.4 45.8 19.4 80.3 27.4 116.8
284
Weinverordnung Anhörung
°Brix ° Oe % Brix ° Oe % Brix ° Oe 11.6 45.7 19.6 81.2 27.6 117.7 11.8 47.5 19.8 82.1 27.8 118.7 12.0 48.4 20.0 83.0 28.0 119.6 12.2 49.2 20.2 83.9 28.2 120.6 12.4 50.0 20.4 84.7 28.4 121.5 12.6 50.9 20.6 85.6 28.6 122.5 12.8 51.7 20.8 86.5 28.8 123.4 13.0 52.6 21.0 87.4 29.0 124.4 13.2 53.4 21.2 88.3 29.2 125.3 13.4 54.3 21.4 89.2 29.4 126.3 13.6 55.1 21.6 90.1 29.6 127.2 13.8 56.0 21.8 91.0 29.8 128.2 14.0 56.8 22.0 91.9 30.0 129.1
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Weinverordnung Anhörung
Anhang 3 (Art. 12a)
Traditionelle Bezeichnungen Traditionelle Bezeichnungen sind: Dôle (VS) Dorin (VD) Fendant (VS) Goron (VS) Nostrano (TI) Salvagnin (VD)
286
Entwurf vom 29. Juni 2007
19 Pflanzenschutzmittelverordnung
19.1 Ausgangslage
Die Pflanzenschutzmittelverordnung ist seit dem 1. August 2005 in Kraft. Das BLW ist beauftragt, die Pflanzenschutzmittel zu bezeichnen, die nach Artikel 160 Absatz 7 des Landwirtschaftsgesetzes frei in die Schweiz eingeführt werden können. Gestützt auf Artikel 32 der Verordnung dürfen ausländische Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz patentgeschützten Pflanzenschutzmitteln entsprechen, nicht in die Liste der frei importierbaren Mittel aufgenommen werden. Infolge der vom Parlament eingeführ- ten internationalen Erschöpfung für Produktionsmittel unter Artikel 27b LwG ist eine Anpassung von Artikel 32 notwendig.
19.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Folgende Neuerungen sind vorgesehen:
- Möglichkeit der Aufnahme von ausländischen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz pa- tentgeschützten Mitteln entsprechen, in die Liste der frei einführbaren Pflanzenschutzmittel.
- Meldepflicht für Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 32 eingeführt werden, um die Daten- bank des Schweizerischen Toxikologischen Informationszentrums in Zürich zu vervollständi- gen.
- Einführung einer Bestimmung, nach welcher das BLW bestimmte Auflagen an die Verwen- dung von Pflanzenschutzmitteln in allgemeinen Verwendungsvorschriften festlegen kann.
19.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 32 Liste der Pflanzenschutzmittel Abs. 2 Bst. c und e und Art. 33 Verfahren Abs. 2 Die Einführung des Grundsatzes der internationalen Erschöpfung für landwirtschaftliche Produktions- mittel unter Artikel 27b des Landwirtschaftsgesetzes bedingt, dass ein patentgeschütztes Produkt in die Liste der frei einführbaren Pflanzenschutzmittel aufgenommen werden kann, wenn es einem in der Schweiz zugelassenen Referenzprodukt entspricht. Die internationale Erschöpfung gilt indessen nicht für die Einfuhr von Generika, die im Ausland ohne das Einverständnis der Patentinhaberin auf den Markt gebracht wurden. Buchstabe e von Artikel 32 Absatz 2 wird daher entsprechend angepasst.
Die Liste der einführbaren Pflanzenschutzmittel erstellt das Bundesamt für Landwirtschaft, das die betreffenden Produkte bezeichnet. Um der oben dargestellten Situation Rechnung zu tragen, wird die Beibehaltung der Anhörung der Bewilligungsinhaberin für das in der Schweiz zugelassene Referenz- produkt unter Artikel 33 Absatz 2 vorgeschlagen. Die Inhaberin erhält somit die Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim fraglichen ausländischen Mittel um ein Generikum handelt, das im Ausland ohne das Einverständnis der Patentinhaberin in Verkehr gebracht wurde. Die Liste der frei einführbaren Pflanzenschutzmittel kann demzufolge nur Originalprodukte enthalten, solange das Referenzprodukt in der Schweiz unter Patentschutz steht. Nach Ablauf dieser Frist können die dem Referenzprodukt entsprechenden Generika in die Liste aufgenommen werden, wie dies gegenwärtig der Fall ist.
287
Pflanzenschutzmittelverordnung
Das oben beschriebene Verfahren stellt sicher, dass die ausländischen Originalprodukte, die in die Liste Eingang finden können, und das schweizerische patentgeschützte Referenzprodukt von demsel- ben Industriekonzern in der Schweiz und im Ausland, oder zumindest mit dessen Einverständnis, auf den Markt gebracht werden. Aufgrund der Harmonisierung der Anforderungen an die bei einem Bewil- ligungsgesuch beizubringenden Angaben mit denjenigen der EU wird in der Schweiz und im Ausland ein identisches Gesuchsdossier eingereicht werden. Da die Dossierdaten nur für die Produkte dessel- ben Industriekonzerns verwendet werden, ist der Datenschutz nach Artikel 26 im Rahmen des Verfah- rens zur Aufnahme von Produkten in die Liste sichergestellt. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c kann daher aufgehoben werden.
Art. 34a Meldepflicht Nach Artikel 18 des Chemikaliengesetzes muss das Inverkehrbringen von Chemikalien, die für den Menschen und die Umwelt gefährlich sind, bei den zuständigen Behörden gemeldet werden. Diese Meldungen erlauben die Nachführung der Datenbank, die das Schweizerische Toxikologische Infor- mationszentrum in Zürich für seine Auskunftstätigkeit über Vergiftungen nutzt. Damit diese Datenbank vollständig ist, schlagen wir die Einführung der Meldepflicht auch für Pflanzenschutzmittel vor, die zum Weiterverkauf in die Schweiz importiert werden. Diese Pflanzenschutzmittel dürfen nur aus dem EU- Raum eingeführt werden und stammen hauptsächlich aus den an die Schweiz angrenzenden Län- dern. Damit die Mittel in ihren Herkunftsländern in Verkehr gebracht werden können, müssen sie nach einem System eingestuft und gekennzeichnet sein, das demjenigen in der Schweiz entspricht.
Art. 46a Abs. 3 In Analogie zu den Bestimmungen über Biozidprodukte soll die Abgabe giftiger Pflanzenschutzmittel an die breite Öffentlichkeit verboten werden. Gegenwärtig gilt eine entsprechende Einschränkung nur für sehr giftige Produkte. Eine Ausdehnung dieser Massnahme ist begründet, denn abgesehen von seltenen Ausnahmen geben die Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln keinen Aufschluss darüber, ob die Produkte in Hausgärten verwendet werden dürfen oder nicht. Zurzeit können nicht ausgebildete Anwender ein als giftig eingestuftes Mittel in Hausgärten einsetzen, ohne dass sie über die erforderli- chen Ausrüstungen und Kenntnisse verfügen, um sich und ihr Umfeld zu schützen.
Eine solche Einschränkung ist zwar im EU-Recht nicht direkt verankert, aber zahlreiche Mitgliedstaa- ten geben in den Bewilligungen explizit an, ob das Mittel von Laien verwendet werden darf oder nicht.
Art. 47a Allgemeine Verwendungsvorschriften Nach dem geltenden Artikel 16 Absatz 5 kann die Zulassungsstelle die Bewilligung mit Auflagen ver- sehen oder an Bedingungen knüpfen. In einzelnen Fällen kann sich die Beschreibung der Auflagen als relativ komplex erweisen; ausserdem handelt es sich bei Pflanzenschutzmitteln derselben Gruppe häufig um identische Auflagen. Um unnötig umfangreiche und sich wiederholende Bewilligungen zu vermeiden, schlagen wir in diesen Fällen vor, dass das BLW allgemein gültige Verwendungsvorschrif- ten erlässt.
Das Bundesamt kann beispielsweise die Berechnungsformel für die Anwendungsmenge im Obst- oder Weinbau aufgrund des effektiven Pflanzenvolumens auf den Parzellen festschreiben. Diese Me- thode beruht zurzeit auf von Agroscope veröffentlichten Tabellen. In administrativer Hinsicht wäre es schwierig, diese Tabellen in die einzelnen Bewilligungen der Pflanzenschutzmittel zu integrieren; dies umso mehr, als sich die Berechnungsmethode von Kultur zu Kultur unterscheidet. Es ist daher einfa- cher, wenn in den Bewilligungen auf die bereits veröffentlichten Berechnungsmethoden verwiesen wird. Als weiteres Beispiel sind die Massnahmen zur Verringerung des Sicherheitsabstandes zu nennen, der bei Oberflächengewässern zum Schutze der Wasserorganismen eingehalten werden muss. Nach den geltenden Bestimmungen über Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung ein unannehmbares Risiko für Wasserorganismen darstellen kann, legt die Zulassungsstelle in der Bewilligung den einzu- haltenden Sicherheitsabstand fest. Dieser kann 20 m oder 50 m betragen. Allerdings kann mittels technischer Massnahmen die Abdrift verringert und dadurch die Gefahr für Wasserorganismen herab- gesetzt werden. Entsprechend lässt sich der Sicherheitsabstand auf 6 m verkürzen, wenn das Be-
288
Pflanzenschutzmittelverordnung
handlungsgerät mit einem Antidriftsystem ausgerüstet ist und sich eine durchgehende Hecke längs des zu schützenden Wasserlaufs erstreckt. Damit diese sehr technischen Massnahmen nicht in den Bewilligungen erwähnt werden müssen, sollen sie in Form einer spezifischen Vorschrift des BLW pub- liziert werden, auf welche sich die Bewilligung beziehen kann.
19.4 Auswirkungen
19.4.1 Bund
Es ist von einem erhöhten Arbeitsaufwand für die Bundesverwaltung auszugehen. Die Anzahl Pflan- zenschutzmittel, die in die Liste der frei einführbaren Produkte aufgenommen werden können, wird deutlich ansteigen, sodass zur Nachführung der Liste ein Mehraufwand erforderlich ist.
19.4.2 Kantone
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen für die Kantone.
19.4.3 Volkswirtschaft
Die Möglichkeit, patentgeschützte Pflanzenschutzmittel in die Liste der frei einführbaren Produkte aufzunehmen, dürfte die Preise der betreffenden Pflanzenschutzmittel unter Druck setzen und die Preisschere zu den angrenzenden Ländern verringern. Es kann daher von tieferen Anschaffungskos- ten für die betreffenden Mittel ausgegangen werden.
19.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorliegenden Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
19.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 27b LwG.
289
Pflanzenschutzmittelverordnung
290
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Betrifft nur den deutschen Text
Art. 32 Abs. 2 Bst. c und e 2 Ein im Ausland zugelassenes Pflanzenschutzmittel wird in die Liste aufgenommen, wenn: c. aufgehoben e. die Bewilligungsinhaberin für das in der Schweiz patentgeschützte Refe- renzprodukt nicht glaubhaft machen konnte, dass das im Ausland bewilligte Pflanzenschutzmittel ein Generikum ist.
Art. 33 Abs. 2
2 Sie setzt der Inhaberin der Bewilligung für das schweizerische Referenzprodukt
eine Frist von 30 Tagen, um: a. einen allfälligen Patentschutz für das Pflanzenschutzmittel geltend zu ma- chen und, wenn dies der Fall ist, b. den Nachweis zu erbringen, dass das im Ausland zugelassene Pflanzen- schutzmittel ein Generikum ist.
Art. 34a Meldepflicht 1 Wer ein Pflanzenschutzmittel einführt, das in der Liste nach Artikel 32 aufgeführt ist, muss dieses der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen melden.
1 SR 916.161
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Pflanzenschutzmittelverordnung Anhörung
2 Inhalt und Form der Meldung richten sich nach den Artikeln 64, 65 und 66 der
Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20052. 3 Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die von End- verbrauchern eingeführt werden.
Art. 46a, Abs. 3 3 Pflanzenschutzmittel, die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b ChemV3 giftig sind, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Art. 47a Allgemeine Verwendungsvorschriften Das Bundesamt kann allgemeine Verwendungsvorschriften wie Berechnungsfor- meln für die Anwendungsmenge, Abstandsvorschriften oder die Benutzung be- stimmter Geräte erlassen.
Art. 72 Titel Überprüfung der Verwendbarkeit von Pflanzenschutzmitteln in der Grundwasser- schutzzone S2
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 SR 813.11 3 SR 813.11
292
Entwurf vom 29. Juni 2007
20 Dünger-Verordnung
20.1 Ausgangslage
Die Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) beauftragen den Bundesrat Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen sowie die Bezeichnung von landwirtschaftlichen Produktionsmit- teln zu erlassen (Art. 160 und 161 LwG). Diese Aufgabe hat er mit dem Erlass der Dünger- Verordnung wahrgenommen. Der technische Fortschritt in der Herstellung und Verwendung von Dün- gern, insbesondere im Bereich der Recyclingdünger (Kompost, Gärgut und Presswasser) der letzten Jahre, und die Konsolidierung und spezifische Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und es Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (EG-Verordnung 2003/2003, ABI. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) machen eine Änderung der Dünger-Verordnung nötig. Zusätzlich soll die Verordnung soweit als möglich vereinfacht werden.
Aufbereitungsformen von Vergärungsprodukten und deren Anwendung werden präzisiert, bestehende Definitionen ans EG-Recht angepasst oder vereinfacht, organische Dünger von der Kategorie orga- nisch-mineralischer Dünger getrennt und die Grenzwerte für organische und metallische Schadstoffe in Düngern vereinfacht und zusammengezogen. Administrative Erleichterungen werden sich durch die Aufhebung der Bewilligungspflicht für Kompostierungsmittel und der Meldepflicht von mineralischen Bodenverbesserungsmitteln, die einem Düngertypen entsprechen, sowie die Wiederholung der Mel- depflicht von 5 auf 10 Jahre zu verlängern, ergeben. Die Einfuhr für den Eigengebrauch wird auf alle definierten Düngertypen ausgedehnt.
20.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Angleichung des Düngerrechts im Bereich der Mineraldünger mit dem entsprechend harmonisier- ten Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG) erleichtert die Einfuhr und das Inverkehrbringen von EG-Düngern. Der administrative Aufwand der Verwaltung und für die Inverkehrbringer wird reduziert. Die Befreiung der mineralischen Bodenverbesserungsmittel von der Meldepflicht sowie die neue Defi- nition der Düngertypen insbesondere bei organisch und organisch-mineralischen Düngern werden Erleichterungen im Meldewesen bringen. Zusätzlich muss die Anmeldung nur noch alle 10 statt 5 Jah- re bestätigt werden. Die Einfuhr für den Eigengebrauch kann unter Beachtung der Bestimmungen zur Pflichtlagerhaltung von Düngern dank der Angleichung des schweizerischen Chemikalienrechts an die Bestimmungen der EG auf alle definierten Düngertypen ausgedehnt und erleichtert werden. Die An- passungen des Düngerrechts wird somit die Einfuhr, das Inverkehrbringen und den administrativen Aufwand vereinfachen und somit die Kosten reduzieren.
20.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Durch die Anpassung der Dünger-Verordnung werden die Produkte aus der Vergärung und deren Anwendung definiert und geregelt, organische Dünger von organisch-mineralischen Düngern getrennt, Definitionen mit jenen des EG-Rechts harmonisiert, Kompostierungsmittel, die einem Düngertyp ent- sprechen der Melde- statt der Bewilligungspflicht unterstellt, die Kennzeichnung harmonisiert sowie allgemeine Anforderungen für die Herstellung von Düngern mit organischer Substanz erlassen. Schadstoffgrenzwerte werden neu für Dünger zusammenfassend in der Dünger-Verordnung geregelt sowie die entsprechenden Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) 1 angepasst oder aufgehoben.
1 SR 814.81
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Dünger-Verordnung
Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Gemäss Artikel 159a des LwG kann der Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von Dünger erlassen. Solche Einschränkungen in der Verwendung von Düngern bestehen bereits im Anhang 3 der Düngerbuch-Verordnung und werden neu in der Düngerbuch-Verordnung im Artikel 10 Boden- schutz aufgeführt. Im Artikel 4 der Dünger-Verordnung wird deswegen im Absatz 1 die Delegations- norm angepasst. Im Artikel 1, der den Gegenstand und Geltungsbereich der Dünger-Verordnung er- wähnt, wird im Absatz 1 mit Bezug auf Artikel 4 neu auch die Verwendung erwähnt.
Art. 5 Begriffe Der Begriff Hofdünger wird angepasst, so dass die Aufbereitung durch Vergärung von Hofdünger zu- sammen mit auf dem eigenen Betrieb produzierten Produkten und Nebenprodukten weiterhin mit der Definition abgedeckt wird. Hofdünger, die mit Co-Substraten, die nicht auf dem eigenen Betrieb ange- fallen sind, vergärt werden, fallen unter die Definition von Gärgut oder Presswasser. Die Begriffe Kom- post, Gärgut und Presswasser werden mit mikrobieller Biomasse als Ausgangsmaterial zu deren Her- stellung erweitert sowie redaktionell kohärent formuliert. Die mikrobielle Biomasse als Nebenprodukt der Lebens- oder Arzneimittelherstellung wurde bisher mittels der Düngerkategorie sonstige Erzeug- nisse (Buchstabe j) erfasst, was durch die neue Definition von Kompost und Gärgut nicht mehr not- wendig sein wird. Im Weiteren wird die Anwendung von Vergärungsprodukten auf Grund der Nähr- stoffmengen spezifiziert. Vergärungsprodukte mit relativ hohen Nährstoffmengen können nur zu Dün- gungszwecken verwendet werden. Einzig jene Vergärungsprodukte in fester Form, die mittels Press- schneckenseparation, Zentrifugation und /oder Membranfiltration aus Gärgut oder Presswasser aufbe- reitet werden, können auch als Bodenverbesserer, Bestandteil von Substraten, Erosionsschutz und für Rekultivierungen oder künstliche Kulturerden verwendet werden. Beim unverrotteten pflanzlichen Ma- terial wird der Begriff Abfälle durch Nebenprodukte ersetzt und ergänzt, sowie dass aus hygienischen Gründen solches Material in den Boden eingearbeitet werden muss. Der Begriff Erzeugnisse aus mi- neralischen Abfällen und tierischen Abfällen wird gestrichen, weil für beide Abfälle entsprechende Bestimmungen in der Dünger-Verordnung schon bestehen und mit der Aufhebung der Stoffverord- nung dies nicht angepasst wurde. Bei Klärschlamm werden die Anwendungsbeispiele gestrichen, weil die Verwendung von Klärschlamm auch während der Übergangszeit bis zum endgültigen Verbot in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung klar geregelt ist.
Zur besseren Verständlichkeit der Konsumentinnen und Konsumenten wird neu zwischen organischen und organisch-mineralischen Düngern unterschieden. Im Gegensatz zu organisch-mineralischen Düngern dürfen organischen Düngern keine mineralischen Komponenten zugefügt werden.
Zusätzlich werden die neuen Nährstoffdefinitionen, übernommen vom europäischen Recht, die die Vereinfachung der Beschreibung der bestehenden Düngerkategorien ermöglichen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. h und Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 Mit der Erwähnung der Kompostierungsmittel in Artikel 7 und der Streichung derselben in Artikel 10 werden nur noch jene Kompostierungsmittel bewilligungspflichtig sein, die keinem Düngertyp entspre- chen. Mineralische Dünger oder Bodenverbesserungsmittel, die einem Düngertyp der Düngerbuch- Verordnung entsprechen und die als Kompostierungsmittel angepriesen werden, werden dann weder bewilligungs- noch anmeldepflichtig sein. Die Anmeldepflicht wird für Kompostierungsmittel gelten, die organisch-mineralische oder organische Dünger sind und keine Mikroorganismen oder andere bewilli- gungspflichtige Ausgangsmaterialien enthalten. In der Düngerbuch-Verordnung wird die spezifische Kennzeichnung der Kompostierungsmittel geregelt.
Art. 8 Abs. 1 Bst. c
Eine redaktionelle Anpassung wird im Text bezüglich der Verordnung über die Entsorgung von tieri- schen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (VTNP, SR 916.441.22) vorgenommen. Die bestehende
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Dünger-Verordnung
Regelung verlangt für ein Produkt eine Bewilligung für das Inverkehrbringen, wenn ein Dünger aus tierischen Nebenprodukte hergestellt wird.
Art. 11 Abs. 2, 5 und 9
Bewilligungen für Dünger sind bisher unbefristet gültig. Langfristig ist der Status einer Bewilligung unbekannt, wenn die Formulierung des Produktes geändert wurde, die Firma oder ein Firmenbereich aufgelöst, ausgelagert oder fusioniert wurde. Deshalb wird wie in anderen Bereichen (z. B. Pflanzen- schutzmittel) die Bewilligung neu auf 10 Jahre befristet. Die Verlängerung der befristeten Bewilligung wird auf Antrag hin jeweils für weitere 10 Jahre erteilt. Bei Fusionen oder Firmenaufteilungen entste- hen Gebilde, in welcher die Bewilligungsinhaberin keine Dünger mehr vertreibt oder diesen Bereich abgibt. Für solche Situationen soll das Bundesamt im Einverständnis mit der Bewilligungsinhaberin erteilte, nicht mehr benötigte Bewilligungen aufheben können.
Art. 16 Abs. 2
Nitrifikationshemmer werden als „Mittel zur Beeinflussung der biologischen Vorgänge im Boden“ be- zeichnet. Nitrifikationshemmer sind nicht als Düngertyp definiert und benötigen somit eine Bewilligung für das Inverkehrbringen. Mit der Revision des Chemikalienrechts wurde der Artikel 21a ins Dünger- recht aufgenommen, der die Bedingungen für die Zulassung von Nitrifikationshemmern festlegte. Un- ter anderem sind die Auswirkungen auf den Boden, die Umwelt sowie die Wirkung zu belegen und zu prüfen. Damit ein Wirkungsnachweis verlangt werden kann, ist im Artikel 16 Absatz 2 der Begriff „Mit- tel zur Beeinflussung der biologischen Vorgänge im Boden“ zu streichen.
Art. 18 Abs. 1
Nach dem Chemikalienrecht liegt die Verantwortung beim Hersteller respektive Inverkehrbringer, dass Dünger, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten, richtig eingestuft, verpackt und gekenn- zeichnet werden. Diese Verantwortung wird mittels einer Meldepflicht und Marktkontrollen überprüft. In Artikel 18 werden die einzureichenden Unterlagen zur Einstufung und Kennzeichnung des Produktes nach der Chemikalienverordnung von der Prüfung ausgenommen, damit die Selbstverantwortung der Inverkehrbringer nach dem Chemikalienrecht nicht durch das Düngerrecht beschnitten wird.
Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1
Im Artikel 19 wird die Gültigkeit der korrekten Anmeldung von fünf auf zehn Jahre erhöht. Dies ist für die Anmelderin wie auch für die Behörde eine administrative Entlastung. Im Weiteren wird im Artikel 21 präzisiert, das die Anmelderin Änderungen unaufgefordert dem Bundesamt mitteilen muss, damit die korrekte Anmeldung nicht hinfällig wird.
Art. 20 Bst. b und c
Die Bestimmungen des Artikels 20 sind nicht kohärent mit den Bestimmungen der Absätze 2 von Arti- kel 24a und 26. Deshalb wird die Bezeichnung des Düngers in Buchstabe b durch den Handelsnamen ersetzt. In Buchstaben c wird an Stelle der „Definition des Düngers“ der Begriff „Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste wie in Absatz 2 von Artikel 24a und 26 verwendet. Diese Anpassun- gen sind mit dem bestehenden EG-Recht kompatibel, obwohl EG-Düngemittel nicht der Anmelde- pflichten unterliegen.
Art. 21a Dünger mit zu hohem Schadstoffgehalt werden vom Import (Artikel 22) und Inverkehrbringen ausge- schlossen. Importeure und Inverkehrbringer werden im Rahmen der Selbstkontrolle gewährleisten müssen, dass die Qualitätsanforderungen der Dünger erfüllt werden. Die Schadstoffgrenzwerte wer-
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Dünger-Verordnung
den neu im Anhang 1 der Dünger-Verordnung zusammengefasst und der Anwendungsbereich ange- passt. Weitere Erläuterungen dazu befinden sich im Abschnitt zum Anhang 1. Verpackungen, die zum Beispiel in einem Nachbarland auf dem Markt sind und eine Kennzeichnung in einer schweizerischen Amtssprache enthalten, können eingeführt werden, ohne dass die Adresse des schweizerischen In- verkehrbringers oder Importeurs auf der Verpackung vorhanden ist. Diese Ausnahme von den allge- meinen Kennzeichnungsvorschriften ist im Absatz 6 von Artikel 24 geregelt.
Das Beimischungs- respektive Vermischungsverbot von Pflanzenschutzmittel respektive Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden wird beibehalten und das Vermischungsverbot durch Klärschlamm ergänzt. Dünger mit Nitrifkationshemmern unterliegen der Zulassungspflicht. Mit der Anpassung von Artikel 16 sind auch Unterlagen zur Wirksamkeit einzureichen. Im Absatz 3 wird spezi- fiziert, dass mit einer Bewilligung das Vermischungsverbot für Mineraldünger ausgenommen ist. .
Im Absatz 4 werden die bestehenden Regelungen durch Bestimmungen zu Anforderungen an Dünger und deren Herstellung definiert. Basierend auf Artikel 160 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) wird präzisiert, dass die Produzenten von Recyclingdüngern oder von Düngern mit organischer Substanz keine Ausgangsmaterialien verwenden dürfen, welche das Endprodukt nachteilig beeinflussen. Aus- gangsmaterialien mit zu hohen Schadstoffgehalten könnten so von der Produktion ausgeschlossen werden.
Art. 22 und 23 Die Einfuhr wird in einem einzigen Artikel geregelt und der Artikel 23 aufgehoben. Bei der Einfuhr sind die Anforderungen an die Produkte (z.B. Grenzwerte) und Bewilligungen zu respektieren. Zugelassen sind bewilligte Dünger und alle Dünger, die einem Düngertypen der Düngerbuch-Verordnung entspre- chen. Die Einfuhr von Düngern wird mit diesen Bestimmungen auf alle definierten Düngertypen aus- gedehnt. Dünger sind in einer Verpackung mit entsprechender Kennzeichnung oder in Loseform mit entsprechenden Begleitpapieren einzuführen. Für das weitere Inverkehrbringen müssen eingeführte Dünger korrekt für die Schweiz gekennzeichnet und allenfalls angemeldet werden (Artikel 22 Absatz 4). Die Einschränkungen des Giftrechts zur Einfuhr von Düngern für den Eigengebrauch (Verordnung des BLW und des BAG über die Liste der einführbaren Düngertypen) sind mit dem Inkrafttreten des Chemikalienrechts am 1. August 2005 hinfällig geworden und werden deshalb aufgehoben.
Art. 24 Abs. 2 Bst. b und f sowie Abs. 3 und 6 Neben vorhandenem Wissen ist die Gebrauchsanweisung ein zentrales Element, damit ein Produkt korrekt angewendet wird. Nach der EG-Verordnung 2003/2003 ist die Angabe einer Gebrauchsanwei- sung bei EG-Düngern freiwillig. In gewissen EG-Mitgliedländern ist dies dagegen obligatorisch. Damit die Bestimmungen von Artikel 23 beim Import für den Eigengebrauch oder das Inverkehrbringen nicht durch allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen verunmöglicht wird, sind die Bestimmungen von Artikel 24 anzupassen. Gemäss Absatz 2 Bst. f und Absatz 3 wird eine Gebrauchsanweisung nur für die Abgabe von Düngern in der Schweiz an Privatpersonen ohne spezifische Kenntnisse notwendig sein. Das Vorliegen schweizerischer Düngungsempfehlungen aus der Berufsbildung, von Firmen, aus der Fachpresse, von Forschungsanstalten etc. bei gewerblichen Anwendern genügt, damit die Gebrauchsanweisung auf einem Lieferschein oder der Etikette von Grosspackungen nicht zwingend vorhanden sein muss. Damit Dünger in der Originalverpackung eines Nachbarlandes importiert wer- den können, muss der Name und die Adresse des Inverkehrbringers oder Importeurs erst auf der Verpackung vorhanden sein, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird.
Art. 24a Abs. 1 Bst. c und d und Abs. 1bis Nach dem Landwirtschaftsgesetz Artikel 159 Absatz 2 muss der Anwender die Verwendungsanwei- sungen beachten. In der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten beson- ders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung) sind weitere Einschränkungen und Verbote bezüglich der Verwendung von Düngern vorhanden. Dieses Recht ist einzuhalten. In anderen Bereichen (z.B. Pflanzenschutzmit-
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Dünger-Verordnung
teln) bestehen ebenfalls Verwendungsverbote, die aber nicht auf der Etikette aufgeführt sein müssen. Deshalb soll es nicht mehr zwingend sein, dass entsprechendes Recht auf der Etikette aufgeführt sein muss, insbesondere weil eine Gebrauchsanweisung oder Düngungsempfehlungen vorhanden sein müssen. Deshalb werden die Buchstaben c und d von Absatz 1 aufgehoben. Es wird aber ein Hinweis auf das bestehende Recht eingefügt (Absatz 1bis), damit die Inverkehrbringer angehalten werden, bei der Formulierung der Gebrauchsanweisung die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen nicht zu verletzen.
Art. 27 Information der Öffentlichkeit Damit in Zukunft in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis (z.B. Internet) neben den bewilligten Düngern auch die angemeldeten Dünger aufgeführt werden können, wird der Artikel 27 ergänzt.
Art. 30a Abs. 2 und 3 Im Einleitungssatz des Absatzes 2 wird der Verweis auf die Schadstoffgrenzwerte, neu im Anhang 1 der Dünger-Verordnung, angepasst. Anstelle einer Anmeldung können Düngerprodukte aus der Kom- postierung oder Vergärung mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft weiter in Ver- kehr gebracht werden, wenn die Schadstoffgrenzwerte um höchstens 50 Prozent überschritten wer- den. Die Anpassung der Grenzwerte im Anhang 1 für Kupfer und Zink bei überwiegender Vergärung von Hofdüngern (> 50 % Anteil) zusammen mit Co-Substraten wird die Energiegewinnung aus Hof- düngern ermöglichen. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) wird ein Bewilligungsgesuch prüfen, wenn der Kanton, welcher die Betriebsbewilligung erteilt, beim BLW einen Antrag für die entsprechen- de Anlage gemäss Buchstabe b des Absatzes 2 stellt. Sanierungsmassnahmen sind für die Anlage zu evaluieren und umzusetzen. Das Bundesamt für Landwirtschaft wird diesbezüglich beratend zur Ver- fügung stehen.Die zwingende Anpassung der Ausbringungsmenge an die Höchstfrachten wird die Schadstoffbelastung einschränken. Dies stellt gegenüber den maximalen Ausbringmengen nach Ziffer 3.2.2 des Anhangs 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung eine starke Zäsur darstellt. Es bedeutet, dass an Stelle der 8.3 Tonnen pro Jahr und Hektare höchstens 5 Tonnen pro Jahre und Hektare bei einer Grenzwertüberschreitung ausgebracht werden können. Dies wird gewährleisten, dass der Boden im Vergleich mit einer organischen Düngung zum Beispiel mit Kompost nicht zusätz- lich mit Schadstoffen aus Vergärungsprodukten mit überwiegendem Hofdüngeranteil belastet wird. Weil Vergärungsprodukte keine Hofdünger sondern Recyclingdünger sind, ist bei Grenzwertüber- schreitungen die Ausbringmenge auch für die Verwendung auf dem eigenen Betrieb einzuschränken.
Art. 32 und Anhang 2 Änderung bisherigen Rechts Im Anhang 2 werden Anpassungen der ChemRRV vorgenommen. Es wird vorgeschlagen, alle Quali- tätsanforderungen an Dünger, insbesondere die Schadstoffgrenzwerte im Anhang 1 der Dünger- Verordnung einfacher zu regeln und zusammenzufassen. Dies bedingt eine Anpassung des Verwei- ses im Artikel 32 der Dünger-Verordnung auf den Anhang 2.6 der ChemRRV. Die Anpassungen von Artikel 32 sowie die Aufhebung von Absatz 2 von Ziffer 4 der ChemRRV wird gemacht, weil mit der Festlegung von Schadstoffgrenzwerten auch für organische Schadstoffe das weitere Vorgehen bei Grenzwertüberschreitungen nach Artikel 30a Absatz 2 klar definiert ist.
Art. 35 Übergangsbestimmungen Die lange Dauer von drei Jahren, in welcher Dünger noch nach den bestehenden Bestimmungen in Verkehr gebracht werden können, wurde gewählt, damit auf Vorrat gedruckte Verpackungen von um- satzschwachen Produkten noch aufgebraucht werden können. Die neuen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2008 angewandt. Bewilligte Dünger sind mit Inkrafttreten der Änderungen für weitere zehn Jahre verkehrsfähig, bis die unbefristeten Bewilligungen ohne Erneuerung erlöschen werden.
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Dünger-Verordnung
Anhang 1 Die bestehenden komplexen Grenzwertregelungen für organische Dünger in der Düngerbuch- Verordnung werden im Anhang 1 der bundesrätlichen Dünger-Verordnung vereinfacht sowie mit wei- teren bestehenden Grenzwertregelungen verschmolzen und an einem Ort zusammengefasst. Grenz- werte für Schwermetalle und organische Schadstoffe stellen Qualitätsanforderungen an Produkte dar und werden deshalb im vertikalen Düngerrecht geregelt. Grenzwerte der Chemikalien-Risiko- reduktions-Verordnungwerden gestrichen und ins Düngerrecht transferiert. Dies betrifft insbesondere die Grenzwerte für Mineraldünger, Erzeugnisse aus tierischen Nebenprodukten, Kompost, Gärgut und Presswasser. Für verschiedene Düngertypen mit organischer Substanz (Tabelle 1) sowie Recycling- dünger werden die bestehenden Grenzwerte für Kompost übernommen. Dies wird eine massive Ver- einfachung und Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer ergeben und den Vollzug stark vereinfachen.
Kupfer oder Zink als Spurennährstoff in Futtermitteln oder als Komponente in Tierarzneimitteln wird von Tieren ausgeschieden. Der Höchstgehalt für Kupfer und Zink in Alleinfuttermitteln wurde auf den 1.1.2004 auf EG-Niveau gesenkt. Tiere setzen etwa 80% der Futtermittel um, während die restlichen 20 ausgeschieden werden. Bei den Spurennährstoffen ist es gerade umgekehrt. Diese werden etwa zu 80% ausgeschieden. Dadurch kommt es zu einer Aufkonzentrierung von Futtermittelspurennähr- stoffen in Hofdüngern. Für die überwiegende Vergärung von Hofdüngern wird der Grenzwert für die beiden Schwermetalle Kupfer und Zink von 100 auf 150 mg/kg respektive von 400 auf 600 mg/kg an- gehoben, damit insbesondere die „gasreiche“ Gülle und Mist von Schweinen auch in der Co- Vergärung verwendet werden können. Überwiegend bedeutet einen Hofdüngeranteil von mehr als 50%. Werden die Grenzwerte auf Grund von Futter- und Tierarzneimitteln in Vergärungsprodukten mit hohen Anteilen von Ausscheidungen der Schweine um höchstens 50% überschritten, kann der Kanton für die entsprechende Anlage eine Bewilligung beantragen. Mit einer Bewilligung ist die Verwendung nach der Höchstfrachtenregel der Düngerbuchverordnung zwingend einzuschränken (Artikel 30a Dünger-Verordnung) und Sanierungsmassnahmen sind zu evaluieren und umzusetzen.
Richtwerte für unerwünschte organische Schadstoffe wie Dioxin existieren in der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung und dienen der Ursachennachforschung bei Überschreitungen. Die neu- en Anforderung an die geeigneten Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Recyclingdüngern (Art. 21a der Dünger-Verordnung) können nur beim Vorhandensein von Grenzwerten einheitlich um- gesetzt werden, weshalb im Anhang 1 für AOX, PAK, Dioxine und PCB Grenzwerte aufgeführt wer- den.
Mineralische Bodenverbesserungsmittel sind sehr langsam abbaubar, wodurch immobile Schwerme- talle auch sehr langsam abgegeben werden. Deshalb werden für mineralische Bodenverbesserungs- mittel keine Schadstoffgrenzwerte erlassen.
20.4 Auswirkungen
20.4.1 Bund und Kantone
Die Anpassungen werden keine zusätzlichen personellen noch finanziellen Auswirkungen für den Bund und die Kantone haben.
20.4.2 Volkswirtschaft
Die Angleichung des Düngerrechts im Bereich der Mineraldünger mit dem entsprechend harmonisier- ten Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG) erleichtert die Einfuhr und das Inverkehrbringen von EG-Düngern. Der administrative Aufwand der Verwaltung und für die Inverkehrbringer wird reduziert. Die Befreiung der mineralischen Bodenverbesserungsmittel von der Meldepflicht sowie die neue Defi- nition der Düngertypen insbesondere bei organisch und organisch-mineralischen Düngern werden Erleichterungen im Meldewesen bringen. Zusätzlich muss die Anmeldung nur noch alle 10 statt 5 Jah- re bestätigt werden. Die Einfuhr für den Eigengebrauch kann unter Beachtung der Bestimmungen zur Pflichtlagerhaltung von Düngern dank der Angleichung des schweizerischen Chemikalienrechts an die Bestimmungen der EG auf alle definierten Düngertypen ausgedehnt und erleichtert werden. Die An-
298
Dünger-Verordnung
passungen des Düngerrechts wird somit die Einfuhr, das Inverkehrbringen und den administrativen Aufwand vereinfachen und somit die Kosten reduzieren.
20.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Weltweit gibt es keine Bestimmungen, welche den gesamten Bereich der Dünger regelt. In gewissen Fällen sind die internationalen Bestimmungen bezüglich Chemikalien und Abfälle zu beachten. In der EG ist einzig der Bereich der Mineral- und Spurennährstoffdünger harmonisiert. Alle anderen Dünger- arten sind allenfalls über entsprechendes nationales Recht der EG-Mitgliedländer geregelt. Die vorge- schlagenen Änderungen sind mit denjenigen Bestimmungen der EG-Verordnung 2003/2003 zu den Mineral- und Spurennährstoffdüngern kompatibel, abgesehen vom bestehenden Cadmium-Grenzwert für Mineraldünger. Jedoch hat die Europäische Kommission die Zulässigkeit ähnlicher Cadmium- grenzwerte in den drei Mitgliedstaaten Finnland, Schweden und Österreich im Januar 2006 ausdrück- lich bestätigt.
20.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden insbesondere die Artikel 159a, 160 und 161 des LwG.
299
Dünger-Verordnung
300
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Dünger-Verordnung vom 10. Juni 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Verwendung von Düngern.
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 Verwendungseinschränkungen
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann zur
langfristigen Gewährleistung der Voraussetzung für die Zulassung nach Artikel 3, oder wenn Produkte für das Inverkehrbrigen nicht zugelassen sind, die Verwendung von Düngern einschränken oder verbieten.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a – e und j sowie 3
2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form, auch unter Beimischung hofeigener Substrate; b. Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie:
1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches,
tierisches oder mikrobielles Material, das zu Düngezwecken, als
1 SR 916.171
2007–.... 301
Dünger-Verordnung Anhörung
Bodenverbesserer, als Bestandteil von Substraten, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird;
2. Gärgut: Fester Teil des Produktes, der bei der fachgerechten, unter
Luftabschluss stattfindenden Vergärung und Aufbereitung von pflanzlichem, tierischem oder mikrobiellem Material entsteht und das zu Düngezwecken respektive nach der Presschneckenseparation, Zentrifugation oder Membranfiltration als Bodenverbesserer, als Bestandteil von Substraten, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird;
3. Presswasser: flüssiger Teil des Produktes, der bei der fachgerechten,
unter Luftabschluss stattfindenden Vergärung und Aufbereitung von pflanzlichem, tierischem oder mikrobiellem Material entsteht und zu Düngezwecken verwendet wird;
4. unverrottetes pflanzliches Material wie Nebenprodukte aus
Gemüserüstereien, Brennereien und Mostereien oder Extraktionsschrot, das in den Boden eingearbeitet wird;
5. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form
aus der kommunalen Abwassereinigung; c. Mineraldünger: Erzeugnisse deren Nährstoffe, durch Extrakion oder durch industrielle physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen wurden oder in Form von Mineralien enthalten sind, sowie Kalkstickstoff, Cyanamid, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen, wie
1. mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die:
– nur ein Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, oder – nur ein Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, wobei das Element in Verbindung mit Kalium, Magnesium oder Schwefel als Begleition vorliegt,
2. mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger):
Dünger, die: – insgesamt mindestens 3 Prozent von zwei oder drei Primärnährstoffen enthalten, oder – einen Primärnährstoff enthalten und Calcium, Magnesium, Schwefel oder Natrium nicht nur als Begleition (insgesamt mindestens 3 Prozent dieser Elemente) vorliegt; d. organische Dünger: Erzeugnisse, die hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigem Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs bestehen und mindestens 10 Prozent organische Substanz enthalten, die ihrerseits bestehen aus: – insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder – insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe;
302
Dünger-Verordnung Anhörung
dbis organisch-mineralische Dünger: Mischungen von organischen Düngern mit Mineraldünger und/oder mineralischen Bodenverbesserungsmitteln, die mindestens 10 Prozent organische Substanz enthalten, die ihrerseits bestehen aus: – insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder – insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe; e. Dünger mit Spurennährstoffen: Dünger, die mindestens 0,01 Prozent von einem oder insgesamt mindestens 0,005 Prozent von mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 3 Prozent eines nützlichen Nährstoffes (Natrium oder Silizium) enthalten; j. sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs, welche der Pflanzenernährung dienen und nicht einer Definition dieser Verordnung entsprechen (z.B. Algenprodukte);
3 In dieser Verordnung bedeuten:
a. Inverkehrbringen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers; b. Primärnährstoffe: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium; a. Sekundärnährstoffe: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel; b. Makronährstoffe: die Elemente Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel; c. Spurennährstoffe (Spurenelemente): die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink, die in geringen Mengen für das Pflanzenwachstum essenziell sind; d. Düngertyp: Dünger mit einer gemeinsamen Typenbezeichnung; e. Verpackung: verschliessbarer Behälter für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Düngern; f. Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung im Sinne dieser Verordnung.
Art. 7 Abs. 1 Bst. h
1 Dünger der folgenden Düngerkategorien sind zum Inverkehrbringen zugelassen,
wenn sie einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen: h. Kompostierungsmittel
Art. 8 Abs. 1 Bst. c
1 Düngertypen werden in die Düngerliste aufgenommen, wenn sie:
303
Dünger-Verordnung Anhörung
c. nicht aus tierischen Nebenprodukten wie Fleisch, Fett, Knochen, Blut, Horn und Klauen hergestellt sind.
Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 2, 5 und 9 2 Das Bundesamt kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben. Es bestimmt die Bezeichnung des Düngers. 5 Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und gilt sofern der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um zehn Jahre verlängert. Das Bundesamt kann Änderungen von Eigenschaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen. 9 Es kann eine Bewilligung im Einverständnis mit dem Bewilligungsinhaber widerrufen.
Art. 16 Abs. 2 2 Für Zusätze zu Düngern, für Kompostierungsmittel, für Bodenverbesserungsmittel sowie für sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs müssen keine Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur vorgesehenen Verwendung geliefert werden. Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die Eignung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.
Art. 18 Abs. 1 1 Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich in der Regel darauf, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen. Die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Selbstkontrolle nach den Bestimmungen von Artikel 95 der ChemV2.
Art. 19 Abs. 1 1 Wer einen Dünger, der einem Düngertyp der Düngerliste entspricht, in Verkehr bringen will, muss diesen beim Bundesamt anmelden. Die Anmeldung muss alle zehn Jahre vom Anmelder bestätigt werden.
2 SR 813.11
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Dünger-Verordnung Anhörung
Art. 20 Bst. b und c Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: b. den Handelsnamen; c. die Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste;
Art. 21 Abs. 1 1 Die Anmeldung gilt solange, das Produkt den bei der Anmeldung gemachten Angaben entspricht. Änderungen sind dem Bundesamt unaufgefordert mitzuteilen.
Gliederungstitel vor Art. 21a 3a Kaptiel: Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Düngern
Art. 21a 1 Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Qualitätsanforderungen nach dem Anhang 1 bezüglich der Grenzwerte für Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllt sind . 2 Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel beigegeben noch mit Klärschlamm oder Mittel zur Beeiflussung biologischer Vorgänge im Boden vermischt werden. 3 Das Bundesamt kann auf Gesuch die Vermischung von Nitrifikationshemmern, die als Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden eingesetzt werden sollen, mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern bewilligen. Die Bewilligung wird nur gewährt, wenn die Verwendung solcher Gemische die Bodenfruchtbarkeit nicht gefährden kann. 4 Produzenten von Recyclingdüngern oder Düngern mit organischer Substanz dürfen nur Ausgangsmaterialien verwenden, welche geeignet sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen.
Art. 22 1 Dünger dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach Artikel 2 zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen wie Zusammensetzung, Kennzeichnung und Schadstoffe genügen. 2 Bewilligungspflichtige Dünger dürfen nur vom Bewilligungsinhaber eingeführt werden. 3 Dünger dürfen nur in der Verpackung, in der sie der Hersteller oder Inverkehrbringer auf den Markt bringt, oder als Loselieferung mit den entsprechenden Begleitpapieren eingeführt werden. 4 Für eingeführte Dünger sind die Artikel 19 - 21, 24, 24a, 26 und 28 anwendbar, sofern sie in Verkehr gebracht werden.
305
Dünger-Verordnung Anhörung
Art. 23 Aufgehoben
Art. 24 Abs. 2 Bst. b und f, 3 und 6 2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: b. Art und Gehalt der wertbestimmenden Inhalts- und Zusatzstoffe; f. Gebrauchsanweisung. 3 Soweit schweizerische Düngungsempfehlungen vorhanden sind, ist für die entsprechenden Produkte oder Düngertypen, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Gebrauchsanweisung notwendig. 6 Verpackte Dünger dürfen auch eingeführt werden, wenn die Anforderungen an die Kennzeichnung nach Buchstabe d von Absatz 2 erst beim Inverkehrbringen erfüllt werden.
Art. 24a Abs. 1 Bst. c und d sowie 1bis 1 Die Gebrauchsanweisung muss enthalten: c. Aufgehoben d. Aufgehoben 1bis Die Gebrauchsanweisung darf keine Angaben oder Hinweise enhalten, die: a. zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beinflusst; b. den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV3 widersprechen.
Art. 27 Information der Öffentlichkeit Das Bundesamt kann ein Verzeichnis der angemeldeten und bewilligten Dünger herausgeben. Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten.
Art. 30a Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 2 Es kann die Abgabe von Kompost, Gärgut oder Presswasser, welche die Schadstoffgrenzwerte nach Anhang 1 um höchstens 50 Prozent überschreiten, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn: 3 Erteilt es eine Bewilligung nach Absatz 2, so schränkt es die Verwendungsmenge so ein, dass die Schadstofffracht pro Hektare nicht grösser als die vom Departement festgelegte Höchstfracht ist.
3 SR 814.81
306
Dünger-Verordnung Anhörung
Art. 32 Abs. 2 2 Es legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom Gehalt der deklarierten wertbestimmenden Nährstoffe und der wertvermindernden Stoffe (Toleranzen) fest.
Art. 34 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.
Art. 35 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... 1 Nach bisherigem Recht zugelassene Dünger dürfen noch bis zum 31. Dezember
2010 nach bisherigem Recht verkauft oder unentgeltlich abgegeben werden.
2 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... erteilt worden sind, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
307
Dünger-Verordnung Anhörung
Anhang 1 (Art. 21a)
Grenzwerte für Schadstoffe und inerte Fremdstoffe
Tabelle 1: Dünger, die organische Substanz enthalten
Grenzwerte für Schadstoffe in Gramm pro Tonne Trockensubstanz (g/t TS) Schadstoff Dünger organische Dünger organisch-mineralische Dünger organische Bodenverbesserungsmittel organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel Recyclingdünger ausser Klärschlamm Cadmium (Cd) 1 Kupfer (Cu) 100* Quecksilber (Hg) 1 Nickel (Ni) 30 Blei (Pb) 120 Zink (Zn) 400**
AOX I 100 PCDD/PCDF II 20 μg I-TEQ/t TS PAK Summe III 4 PCB IV 0.2
* bei überwiegender Vergärung von Hofdünger 150 g/t TS ** bei überwiegender Vergärung von Hofdünger 600 g/t TS. I Adsorbierbare organische Halogenverbindungen. II Summe der polychlorierten Dibenzo-p-dioxine und polychlorierten Dibenzofurane; Masseinheit: Internationale Toxizitätsäquivalente (I-TEQ). III Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Summe der folgenden 16 PAK- Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3- c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen. IV Polychlorierte Biphenyle (Summe der 7 Kongeneren gemäss Institute for Reference Materials and Measurements (IRMM), IUPAC-Nr. 28, 52 ,101, 118, 138, 153, 180).
308
Dünger-Verordnung Anhörung
Tabelle 2: Mineraldünger und Erzeugnisse aus tierischen Nebenprodukten
Schadstoff Grenzwert in Gramm pro Tonne Trockensubstanz Phosphor (P) Cadmium (Cd) in Phosphordüngern mit einem 50 Phosphorgehalt von mehr als 1 Prozent Chrom (Cr) 2000 Vanadium (V) 4000
Inerte Fremdstoffe in Recyclingdüngern
Für Kompost, Gärgut und Presswasser gelten zusätzlich folgende Anforderungen für inerte Fremdstoffe: a. Fremdstoffe (Metall, Glas, Kunststoff usw.) mit mehr als 2 mm Durchmesser dürfen höchstens 0.5% des Gewichts der Trockensubstanz betragen; b. der Gehalt an flächigen Kunststoffen (Plastikfetzen, Folien, Säcke, Schnüre, Styropor usw.) und Alufolie mit mehr als 2 mm Durchmesser darf höchstens 0.1% des Gewichts der Trockensubstanz betragen; c. der Gehalt an Steinen mit mehr als 5 mm Durchmesser soll möglichst niedrig sein, so dass die Qualität eines Dünger nicht beeinträchtigt wird.
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Dünger-Verordnung Anhörung
Anhang 2 (Art. 34)
Änderung bisherigen Rechts Der Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20055 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2.1 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Folgende Dünger dürfen nur abgegeben werden, wenn neben den Anforderungen nach der DüV auch jene nach der Ziffer 2.3 erfüllt sind.
Ziff. 2.2
aufgehoben
Ziff. 2.3.4 Abs. 1
1 Die Inhaberinnen von Anlagen nach Ziffer 2.3.1 Absatz 1 müssen nach den Weisungen des BLW die notwendigen Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Anhangs 1 der DüV6 erfüllt werden.
Ziff. 4 Abs. 2
Aufgehoben
5 SR 814.81 6 SR 916.171
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Entwurf vom 29. Juni 2007
21 Düngerbuch-Verordnung
21.1 Ausgangslage
Im Gegensatz zur Dünger-Verordnung wird die Düngerbuch-Verordnung auf Grund struktureller An- passungen total revidiert. Grundsätzlich werden die Bestimmungen und Vorschriften, die vor allem am Anfang der verschiedenen Teile des Anhangs 1 vorhanden waren, in den Verordnungstext übernom- men.
21.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Neu sind die Befreiung der mineralischen Bodenverbesserungsmittel von der Anmeldepflicht, die An- passungen der Kennzeichnungsmöglichkeiten und der Beschreibungen der mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdünger ans EG-Recht, die neue Umschreibung der organischen und organisch- mineralischen Düngertypen und die Ergänzung oder Streichung von einzelnen Düngertypen bei den Bodenverbesserungsmitteln oder den Recyclingdüngern (z.B. Holzasche). Zusätzlich werden die Beg- riffe der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft mit der Dünger-Verordnung ange- passt.
21.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Düngerliste Mit diesem Artikel wird die Düngerliste (Anhang 1) gemäss der Delegationsnorm von Artikel 7 der Dünger-Verordnung geschaffen.
Art. 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht Nach der Delegationsnorm von Artikel 19 Absatz 2 der Dünger-Verordnung wird Artikel 2 zur Einfuhr jene zugelassenen Düngertypen spezifizieren, die ohne Anmeldung oder Bewilligung in die Schweiz eingeführt und weiter in Verkehr gebracht werden können. Dies sind mineralisch Ein-, Mehr- und Spu- rennährstoffdünger und neu auch mineralische Bodenverbesserungsmittel. Mineralische Ein- Mehr- und Spurennährstoffdünger werden in der gesamten EG unter einheitlichen Rahmenbedingungen gehandelt, während die mineralischen Bodenverbesserungsmittel wie Kalk oder Gesteinsmehle auf Grund der Beschaffenheit, der Herkunft und den Eigenschaften von der Anmeldepflicht befreit werden.
Art. 3 Allgemeine Anforderungen Allgemeine Anforderungen für alle Dünger oder bestimmte Düngerkategorien werden im Artikel 4 zu- sammengefasst. So werden Mineraldünger, die organische Substanz und Bodenverbesserungsmittel besser umschrieben.
Art. 4 Begriffe Begriffe der EG-Verordnung 2003/2003, die in der Dünger-Verordnung nicht vorkommen, werden übernommen und definiert.
Art. 5 Gewichts und Volumenangaben Bestehende Bestimmungen zur Angabe von Gewicht und Volumen werden im Artikel 5 zusammenge- fasst.
311
Düngerbuch-Verordnung
Art. 6 Gehaltsangaben Alles im Zusammenhang mit Gehaltsangaben wie Bezeichnungen, Formen, Symbole, Löslichkeiten, Mindestgehalte wird im Artikel 6 geregelt. Entsprechende Tabellen und Anforderungen sind mit Be- stimmungen des EG-Rechts ergänzt worden.
Im Bereich, der in der EG nicht harmonisiert ist, werden folgende Ergänzungen vorgeschlagen. Zur Unterscheidung von Dünger mit Calcium, das in basisch aktiver oder basisch nicht aktiver Form vor- liegen kann, wird bei Kalkdüngern und kalkhaltigen Düngern mit einer basischen Wirkung die Angabe des Calciumcarbonatgehaltes (CaCO3 zwingend. Bei Mikroorganismen wird die Menge in koloniebil- denden Einheiten, die Gattung anzugeben sein.
Art. 7 Vorschriften für bestimmte Dünger Im Artikel 7 werden Bestimmungen, die für spezifische Düngerkategorien gelten, erwähnt. In Überein- stimmung mit der EG sind einige Anforderungen für Mineraldünger und Spurnährstoffdünger aufge- führt. Bei organisch und organisch-mineralischen Düngern, die in der EG nicht harmonisiert sind, mussten bisher die Ausgangsmaterialien pauschal auf der Etikette erwähnt werden. Zur besseren Information der Konsumenten soll dies neu in der absteigenden Reihenfolge der verwendeten Mengen erfolgen (Absatz 11).
Art. 8 Zusätzliche Hinweise Alle zusätzlichen Hinweise, die auf Etiketten gemacht werden können, bestehen bereits, sind EG- kompatibel und werden neu im Artikel 8 aufgeführt. Reduziert wird der Gehalt an organischer Sub- stanz, damit ein Dünger als organisch oder vollorganisch bezeichnet werden kann.
Art. 9 Verwendungsverbot Die Bedingungen zur Verwendung von tierischen Nebenprodukten als Ausgangsmaterialien für Dün- ger oder als Dünger ist spezifisch in der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenpro- dukten (VTNP) geregelt. In der Dünger-Verordnung (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2) sowie in diesem Artikel der Düngerbuch-Verordnung wird geregelt, dass Dünger, die tierische Nebenprodukte gemäss Anhang 2 sind oder enthalten, der Bewilligungspflicht unterliegen.
Art. 10 Bodenschutz Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Bodenschutz, welche im Anhang 3 vorhanden sind, wer- den neu im Artikel 10 unter dem Abschnitt über die Verwendung von Düngern zusammengefasst. Die bei spezifischen Mangelerscheinungen anzuwendenden Spurnährstoffdünger werden von den Be- stimmungen der Höchstfrachten ausgenommen, um deren Verwendung nicht zu verhindern. Die Be- stimmungen zu den Höchstfrachten gelten auch für Dünger, für welche keine Schadstoffgrenzwerte festgelegt wurden. Im Weiteren sind von der Behörde zum Bodenschutz die Höchstfrachten nach der Dünger-Verordnung anzuwenden, wenn bei Recyclingdüngern Schadstoffgrenzwerte bis maximal 50% überschritten werden.
Art. 11 Probenahme und Analysevorschriften In der EG sind die Probenahme und Analysevorschrift für mineralische Dünger sowie für Spurnähr- stoffdünger in der EG-Verordnung 2003/2003 geregelt. Mit einem Verweis auf die EG-Verordnung 200/2003 werden die entsprechenden Bestimmungen übernommen respektive der Verweis in der Düngerbuch-Verordnung angepasst. Dünger mit organischen oder organischen und mineralischen Komponenten unterliegen in den EG-Mitgliedländern dem nationalen Recht. Somit ist in diesem Be- reich des Düngerrechts ein Verweis auf die vorhandenen Referenzmethoden von Agroscope Recken- holz-Tänikon (ART) logisch. Die ART hat in diesem Bereich grosse Erfahrungen, die mit der Heraus- gabe eines Methodenbuches unterstrichen wird. Einen Verweis auf die Referenzmethoden bedeutet,
312
Düngerbuch-Verordnung
dass jede andere Methode verwendet werden kann, welche die gleichen Resultate wie die Referenz- methode ergibt.
Art. 12 Toleranzen Die bestehenden Toleranzen im Anhang 4 wurden wo nötig mit den Bestimmungen der EG harmoni- siert. In Artikel 12 wird die Anwendung der Toleranzen bei bestimmten Düngertypen ausgenommen, weil dies bereits im Artikel 30a der Dünger-Verordnung geregelt ist.
Schlussbestimmungen Mit dem Ersetzen des Giftrechts durch das Chemikalienrecht ist die Verordnung des BLW und des BAG über die Liste der einführbaren Düngertypen hinfällig geworden und wird somit aufgehoben.
Die Änderungen der Düngerbuch-Verordnung, insbesondere die Definitionen und Begriffe, hat auch einen Einfluss auf den Anhang 2 der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 1997. Die Anpassungen werden im Anhang 5 gemacht und erläutert.
Die Anpassungen sollen am 1.1.2008 in Kraft gesetzt werden. Aus der bisherigen Erfahrung aber sind lange Übergangsfristen notwendig, wenn Änderungen Auswirkungen auf die Kennzeichnung von Düngern haben.
Anhang 1 Der Teil 1 und 2 des Anhangs werden mit den Bestimmungen der EG-Verordnung 2003/2003 harmo- nisiert. Im weiteren werden alle Bestimmungen, die im Verordnungstext vorhanden sind, in den Teilen 1, 2, 4 und 5 gestrichen.
Der Teil 3 wird an die Trennung der organischen von den organisch-mineralischen Düngern nach der Dünger-Verordnung angepasst und Düngertypen werden neu definiert. Im Teil 5 wird neu der Dünge- typ organisches Bodenverbesserungsmittel aufgenommen. Zu beachten ist, dass sich dieser Dünger- typ nicht über Mindestgehalte sondern über die Höchstmengen an bestimmen Nährstoffen definiert. Daraus ergibt sich, dass Produkte mit organischer Substanz aber ungenügenden Nährstoffgehalten als organische Bodenverbesserungsmittel in Verkehr gebracht werden können. .
Im Teil 6 werden neu die Recyclingdünger Gärgut und Presswasser aufgeführt. Dadurch werden diese Dünger im Gegensatz zur bestehenden Bewilligungspflicht nur noch anmeldepflichtig sein. Wegen grosser Schwankungen in der Zusammensetzung von Recyclingdüngern werden keine Mindestgehal- te und typenbestimmenden Merkmale festgelegt. Die verschiedenen Typen von Recyclingdüngern werden auf Grund des Herstellungsverfahrens und der physikalischen Form (fest, flüssig) definiert. Verschiedene Anforderungen bestehen für Recyclingdünger in der Dünger-Verordnung bezüglich der Verwendung von Ausgangsmaterialien (Art. 21a), der Produktqualität (Anhang 1) und der Verwendung (Art. 30a).
Die ehemalige Forstdirektion des BUWAL (heute BAFU) hat die möglichen Belastungen und Verwer- tungsmöglichkeiten von Asche aus Grossfeuerungen für naturbelassenes Holz untersuchen lassen. Im Schlussbericht vom Oktober 2003 sind auch Angaben zur Belastung von Holzasche aus der Verbrennung naturbelassenem Holz vorhanden. Die erhaltenen Mittelwerte für Holzasche, einem klassischen Recyclingdünger, wurden den Grenzwerten des Anhangs 1 der Dünger-Verordnung ge- genüberstellt. Dabei stellt man zum Teil erhebliche Grenzwertüberschreitungen bei den Schwermetal- len Cadmium und Nickel fest. Zusätzlich sind in Holzasche die Nährstoffe meist in schwerlöslicher Form vorhanden, was ein weiterer Nachteil gegenüber vergleichbaren Düngern ist. Aus diesen Grün- den wird Holzasche als Düngertyp im Teil 5 des Anhangs 1 der Düngerbuch-Verordnung gestrichen. Damit wird die Holzasche nur noch in Verkehr gebracht werden können, wenn die Schadstoffgrenz- werte eingehalten werden und Holzasche aus einer bestimmten Verbrennungsanlage als Dünger be- willigt wird. Bisher wurde keine einzige Anmeldung für Holzasche beim Bundesamt für Landwirtschaft
313
Düngerbuch-Verordnung
gemacht. Holzasche aus kleinen Feuerungen wird meistens auf der eigenen Fläche angewandt und nicht in Verkehr gebracht, was weiterhin möglich ist.
Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Düngertypen und von Mischungen zweier oder mehre- rer Typen ist geregelt. Die Abgrenzungen ergeben sich aus den Definitionen sowie den Kennzeich- nungsbestimmungen, insbesondere der Nennung der Ausgangsmaterialien bei Düngern mit organi- scher Substanz. Auf der Basis der Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes wurde für die Ab- grenzung von Hofdüngern zu anderen Düngertypen, insbesondere Kompost, bisher die 50% Regel angewendet. Das heisst, Produkte die mehr als 50% Hofdünger enthielten, mussten als Hofdünger in Verkehr gebracht werden. Mit der Definition von Gärmist und Gärgülle wird die Anwendung der 50% Regel für Produkte aus der Co-Vergärung hinfällig. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen des Raumplanungsgesetzes (Art. 16a) erhalten die Kantone durch das Bewilligungsverfahren zonenkon- former Biogasanlagen in der Landwirtschaftszone die Möglichkeit, die Menge der zu verarbeiteten Biomasse mit einem engen Bezug zur Landwirtschaft (z. B. Hofdünger) selbst festzulegen. Organi- sche Mischdünger zum Beispiel aus 50% Kompost und Mist können in Zukunft auch als organische Mehrnährstoffdünger in Verkehr gebracht werden, wenn die Mindestanforderungen an die Nährstoffe erfüllt sind und die Ausgangsmaterialien deklariert werden.
Anhang 2 Im Anhang 2 werden in Übereinstimmung mit der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) jene Ausgangsmaterialen erwähnt, dessen Verwendung als oder in Düngern eine Bewilligung erfordert.
Anhang 3 Für die langfristige nachhaltige Nutzung des Bodens sollte der Eintrag von Schadstoffen nicht höher sein als der Austrag über die Erntegüter. Dieses Ziel wird mit den Bestimmungen zum Bodenschutz über die Höchstfrachtenregelung angestrebt. Im Anhangs 3 sind für Schadstoffe jene Höchstfrachten angegeben, die pro Hektare und Jahr (im Durchschnitt von 3 Jahren) nicht überschritten werden dür- fen. Es handelt sich dabei um eine bereits bestehende Tabelle. Neu ist, dass diese Tabelle für alle Dünger gilt, die in Verkehr gebracht werden. Die Höchstfrachtenregel ist bei Kompost, Gärgut und Presswasser zwingend anzuwenden, wenn ein Schadstoffgrenzwert maximal zu 50% überschritten wird.
Anhang 4 Der Anhang 4 wurde inhaltlich und strukturell mit den Bestimmungen der EG-Verordnung 2003/2003 harmonisiert.
Anhang 5 Im Anhang 5 wird der Bereich Dünger in der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft ans Düngerrecht angepasst.
Die Anpassung des Titels und die Definition von Präparaten zeigt, dass Präparate und Substrate nicht über das Düngerrecht geregelt sind. Die biologisch-dynamischen Landwirtschaft kennt Präparate, die auch Dünger sein können. Der Anhang 2 wird mit einem Einleitungssatz ergänzt, damit dies weiterhin möglich sein wird.
Obwohl der Anhang 2 mit dem EG harmonisiert ist, widersprechen gewisse Bezeichnungen dem schweizerischen Düngerrecht. Deshalb wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, damit die Begriffe sauber auseinandergehalten werden können. So wurde zum Beispiel die Bezeichnung „Kom- post aus tierischen Exkrementen“ geändert in „kompostierter Stallmist aus tierischen Exkrementen, weil gemäss der Dünger-Verordnung der Begriff Kompost für fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches, tierisches und mikrobielles Material steht. Unter diese Definition können reine kompos-
314
Düngerbuch-Verordnung
tierte Hofdünger nicht summiert werden. An Stelle von kompostierter Stallmist wäre auch die Bezeich- nung Mistkompost eine Alternative. Eine weitere redaktionelle Anpassung betrifft die kompostierten und fermentierten Haushaltabfälle (Kompost und Gärgut). Holzasche wird gemäss den Bedingungen des Düngerrechts neu beschrieben, und auf Grund der Schadstoffbelastung von Holzasche wird eine Differenz zum spezifischen EG-Recht zum Nachteil der Schweiz geschaffen. Im Weiteren werden die Extrakte und Präparate zum Untertitel Präparate verschoben und anders definiert.
21.4 Auswirkungen
21.4.1 Bund und Kantone
Die Anpassungen werden keine zusätzlichen personellen noch finanziellen Auswirkungen für den Bund und die Kantone haben.
21.4.2 Volkswirtschaft
Die Angleichung des Düngerrechts im Bereich der Mineraldünger mit dem entsprechend harmonisier- ten Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG) erleichtert die Einfuhr und das Inverkehrbringen von EG-Düngern. Der administrative Aufwand der Verwaltung und für die Inverkehrbringer wird reduziert. Die Befreiung der mineralischen Bodenverbesserungsmittel von der Meldepflicht sowie die neue Defi- nition der Düngertypen insbesondere bei organisch und organisch-mineralischen Düngern werden Erleichterungen im Meldewesen bringen. Zusätzlich muss die Anmeldung nur noch alle 10 statt 5 Jah- re bestätigt werden. Die Einfuhr für den Eigengebrauch kann unter Beachtung der Bestimmungen zur Pflichtlagerhaltung von Düngern dank der Angleichung des schweizerischen Chemikalienrechts an die Bestimmungen der EG auf alle definierten Düngertypen ausgedehnt und erleichtert werden. Die An- passungen des Düngerrechts wird somit die Einfuhr, das Inverkehrbringen und den administrativen Aufwand vereinfachen und somit die Kosten reduzieren.
21.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
21.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 4, 7, 14, 19, 21a, 24 und 32 der Dünger-Verordnung.
315
Düngerbuch-Verordnung
316
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung des EVD über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung EVD, DüBV)
vom ...
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 7 Absatz 3, 14 Absatz 3, 19 Absatz 2, 21a Absatz 3, 24 Absatz 5 und 32 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20011, verordnet:
1. Abschnitt: Düngerliste und Anmeldepflicht
Art. 1 Düngerliste Die nach Artikel 7 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 zum Inverkehrbringen zugelassenen Düngertypen mit den entsprechenden Typenbe- zeichnungen und den typenspezifischen Anforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht Von der Anmeldepflicht nach Artikel 19 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar
2001 befreit sind die mineralischen Dünger und Bodenverbesserungsmittel, die
einem Düngertypen von Teil 1, 2 und 5 Ziffer 1 des Anhangs 1 entsprechen, sowie alle anderen Dünger, welche im Anhang 1 als «EG-Düngemittel» (in Spalte 2 mit einem Stern (*) versehen) bezeichnet sind.
2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
Art. 3 Allgemeine Anforderungen 1 Zusätzlich und vorbehältlich den in Anhang 1 erwähnten Anforderungen haben die einzelnen Düngertypen folgende Anforderungen zu erfüllen:
1 SR 916.171
2007-.... 317
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
a. mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger dürfen keine Nährstoffe tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Ursprungs enthalten; b. in organisch und organisch-mineralischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln muss das kohlenstoffhaltige Material der organischen Substanz aus der Aufbereitung tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Materials stammen. Organisch-mineralischen Düngern dürfen auch Spurennährstoffe, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel zugesetzt werden; c. Bodenverbesserungsmittel dürfen in der Trockensubstanz insgesamt höchstens 3% von einem oder mehreren folgender Stoffe enthalten: Stickstoff, Phosphat, Kali oder Schwefel; d. Ausgangsstoffe, die Arzneimittel enthalten, dürfen Düngern nicht zugesetzt werden.
2 Bei Ammoniumnitratdüngern mit hohem Stickstoffgehalt (> 28 % N) sind
folgende Anforderungen zu berücksichtigen: a. Porosität (Ölrückhaltevermögen): Das Ölrückhaltevermögen des Düngers darf nach zweimaligem Wärmezyklus bei einer Temperatur von 25 bis 50 °Celsius 4 Gewichtsprozente nicht übersteigen. b. Brennbare Stoffe: Der Gewichtsanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen, bei Düngern mit einem Stickstoffgehalt von mindestens 31,5% nicht mehr als 0,2% und bei Düngern mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 31,5%, aber mindestens 28 Gewichtsprozent, nicht mehr als 0,4% betragen. c. pH-Wert: Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g des Düngers in
100 ml Wasser hat einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufzuweisen.
d. Korngrössen: Höchstens 5 Gewichtsprozente des Düngers dürfen ein Sieb von 1 mm Maschenweite und höchstens 3 Gewichtsprozent ein Sieb von 0,5 mm Maschenweite passieren. e. Chlor: Der Chlorgehalt des Düngers darf höchsten 0,02 Gewichtsprozent betragen. f. Schwermetalle: Der Dünger darf keinerlei absichtlich beigefügte Schwermetalle enthalten. g. Der Kupfergehalt darf 10 mg/kg nicht übersteigen.
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 4 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) Mischdünger: durch Trockenmischung mehrerer Dünger ohne chemische Reaktion erhaltenen Dünger; b) Düngerlösung: Flüssigdünger, frei von festen Teilchen;
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
c) Düngersuspension: Zweiphasendünger, in dem die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen; d) Blattdünger: Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist;
Art. 5 Gewichts- und Volumenangaben Zusätzlich zu den in der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 vorgeschriebenen Angaben müssen auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Gewichts- oder Volumenangaben gemacht werden: a. bei festen Düngern das Nettogewicht in Kilogramm; bei verpackten Düngern und Düngern in geschlossenen Behältnissen mit mehr als 100 kg können anstelle des Nettogewichts das Brutto- und das Taragewicht in Kilogramm angegeben werden, b. bei Flüssigdüngern das Nettogewicht in Kilogramm; daneben kann das Volumen in Liter oder Kubikmeter angegeben sein, c. bei gasförmigen Düngern das Nettogewicht in Kilogramm, d. bei Hof- und Recyclingdüngern entweder das Nettogewicht oder Brutto- und Taragewicht in Kilogramm oder das Volumen in Liter oder Kubik- meter, e. bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubikmeter.
Art. 6 Gehaltsangaben 1 Die Gehalte von Inhalts- und Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben. Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in Gramm je Liter oder Kilogramm je Hektoliter zulässig. Soweit nichts anderes verlangt wird, beziehen sich die zugesicherten Gehalte auf die handelsübliche Ware und nicht auf die Trockensubstanz. 2 Die Gehalte an Nährstoffen in Dünger ist sowohl in Worten als auch in Symbolen gemäss folgender Tabelle und Reihenfolge anzugeben:
Stoffe Symbol
Stickstoff N Phosphor P Phosphat oder Phosphorpentoxid P2O5 Kalium K Kali oder Kaliumoxid K2O Calcium Ca Calciumoxid CaO Calciumcarbonat CaCO3 Magnesium Mg Magnesiumoxid MgO
319
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Stoffe Symbol
Magnesiumcarbonat MgCO3 Natrium Na Natriumoxid Na2O Schwefel S Schwefeltrioxid SO3 Chlor Cl Bor B Kobalt Co Kupfer Cu Eisen Fe Mangan Mn Molybdän Mo Zink Zn
Silizium Si organische Substanz OS
3 Die Makronährstoffe sind in folgenden Formen anzugeben:
a. Der Gehalt an Gesamtstickstoff kann nur in der Elementform (N) zugesichert und angegeben werden. b. Der Gehalt an Phosphor und Kalium darf
1. in der Elementform (P, K) oder
2. in der Oxidform (P2O5, K2O) oder
3. in beiden Formen zugesichert und angegeben werden.
c. Der Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf
1. in der Elementform (Ca, Mg, Na, S) oder
2. in der Oxidform (CaO, MgO, Na2O, SO3) oder
3. in beiden Formen zugesichert und angegeben werden.
d. Der errechnete Oxid- oder Elementgehalt wird auf die nächstliegende Dezimalstelle gerundet angegeben. Dabei gelten die folgenden Umrechnungsformeln:
Stoffe Symbol Faktor Ergibt Phosphor P × 2,291 P2O5 Phosphat oder Phosphorpentoxid P2O5 × 0,436 P Kalium K × 1,205 K2O Kali oder Kaliumoxid K2O × 0,830 K Calcium Ca × 1,399 CaO Calcium Ca × 2,479 CaCO3 Calciumoxid (Gebrannter Kalk) CaO × 0,715 Ca Calciumcarbonat (Kohlensaurer Kalk) CaCO3 × 0,400 Ca Calciumcarbonat (Kohlensaurer Kalk) CaCO3 × 0,561 CaO
320
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Calciumoxid (Gebrannter Kalk) CaO × 1,785 CaCO3 Magnesium Mg × 1,658 MgO Magnesium Mg × 3,472 MgCO3 Magnesium Mg × 4,951 MgSO4 Magnesiumoxid MgO × 0,603 Mg Magnesiumcarbonat MgCO3 × 0,478 MgO Magnesiumcarbonat MgCO3 × 1,427 MgSO4 Magnesiumsulfat MgSO4 × 0,202 Mg Magnesiumsulfat MgSO4 × 0,335 MgO Natrium Na × 1.348 Na2O Natriumoxid Na2O × 0,742 Na Schwefel S × 2,995 SO42- Schwefel S × 2,498 SO32- Schwefeltrioxid SO3 x 0,400 S Sulfat SO42- × 0,334 S
4 Stickstoffformen sind in den folgenden Formen und deren Abkürzungen
anzugeben. Vorbehalten spezifischer Bestimmungen für Recycling- und Hofdünger können Gehalte einzelner Formen unter einem Prozent nicht angegeben wedern. Erreicht eine der Stickstoffformen 1-5 mindestend 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form bei als „EG-DÜNGEMITTEL“ bezeichneten mineralischen Mehrnährstoffdüngern zugesichert werden.
1. Gesamtstickstoff N
2. Nitratstickstoff NS
3. Ammoniumstickstoff NA
4. Carbamidstickstoff NU
5. Cyanamidstickstoff NC
6. Crotonylidendiharnstoff NRc
7. Formaldehydharnstoff NRf
8. Isobutylidendiharnstoff Nri
9. Organisch gebundener Stickstoff NO oder Norg
5 Bei Düngern, die Phosphor oder Phosphat enthalten, ist für die Angaben bezüglich Löslichkeit, Siebdurchgang und Anforderungen an „EG-DÜNGEMITTEL“, folgendes zu beachten: a. Die Phosphatlöslichkeiten (Angaben als P2O5 oder P) und deren Abkürzungen sind mit den nachfolgenden Angaben zu machen.
1. wasserlösliches P2O5 und P PS
2. neutral-ammoncitratlösliches und P2O5 und P PA
321
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 und P PS/PA
4. ausschliesslich mineralsäurelösliches P2O5 und P P
5. alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 und P (Petermann) PAp
6a. mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 75% des PCj zugesicherten Gehaltes an P2O5 und P in 2%iger Zitronensäure löslich 6b. in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5 und P PC
7. mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 75% des PAj
zugesicherten Gehaltes an P2O5 und P in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich
8. mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 55% des PF
angegebenen Gehaltes an P2O5 und P in 2%iger Ameisensäure löslich
9. mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 45% des PF/PS
angegebenen Gehalts an P2O5 und P in 2%iger Ameisensäure löslich, mindestens 20% des angegebenen Gehalts an P2O5 und P wasserlösliches P2O5 und P
10. in 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat PC/PAp
(Petermann) lösliches P2O5 und P b. Die Siebdurchgänge müssen mindestens folgende Verteilung aufweisen:
Siebdurchgang % bei .... mm
Aluminiumcalciumphosphat 90 0,16 Glühphosphat 75 0,16 Teilaufgeschlossenes Rohphosphat 90 0,16 Thomasphosphat 75 0,16 Weicherdiges Rohphosphat 90 0,063
c. Als „EG-DÜNGEMITTEL“ bezeichnete mineralische Mehrnährstoffdünger mit einem Phosphatbestandteil haben die nachfolgende aufgeführten Gehaltsangaben und Erfordernisse zu erfüllen.
322
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Mehrnährstoff- Der Typen- Angabe Mindest- Nicht enthalten sein dünger mit: bezeichnung ist die der gehalt der dürfen: Angabe beizufügen: Löslich- Löslich- keit (nach keit (in Abs. 6, Gewichts- Bst. a) prozenten) a. weniger als 2% 2 Thomasphosphat, wasserlöslichem Glühphosphat, P2O5 I Aluminiumcalcium- b. 2% und mehr phosphat, 1, 3 teilaufgeschlossenes wasserlöslichem P2O5 II Rohphosphat, Rohphosphat Rohphosphat oder «mit Rohphosphat» 1 2,5 Thomasphosphat, teilaufgeschlossen oder «mit teilauf- 3 5 Glühphosphat, em Rohphosphat geschlossenem 4 2 Aluminiumcalcium- Rohphosphat» phosphat II Aluminium- «mit Aluminium- 1 2 Thomasphosphat, III calciumphosphat Calciumphosphat» 5 Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat Glühphosphat «mit Glühphosphat» 5 Andere Phosphatarten Thomasphosphat «mit Thomas- 6a oder 6b andere phosphat» Phosphatarten weicherdigem «mit weicherdigem 8 andere Rohphosphat Rohphosphat» Phosphatarten Rohphosphat mit «mit Rohphosphat 9 Löslich- andere wasserlöslichem mit wasserlöslichem keit 1: 2% Phosphatarten Anteil Anteil» I Der Anteil an ausschliesslich mineralsäurelöslichen P2O5 darf 2% nicht überschreiten. II Enthält der Dünger ausschliesslich Aluminumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit
7 angegeben sein.
III Nach Abzug der Wasserlöslichkeit.
6 Ein Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen des Anhangs 1, angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist: a. In mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 2% Magnesiumoxid oder 1.2% Magnesium; 3 % Natriumoxid oder 2,2 % Natrium; 5 % Schwefeltrioxid oder 2% Schwefel.
323
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
b. In organischen oder organisch-mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 1%, Magnesiumoxid oder 0.6 % Magnesium; 1,5 % Natriumoxid oder 1.1% Natrium; 2,5 % Schwefeltrioxid oder 1 % Schwefel.
7 Der Kalkgehalt oder Karbonate dürfen nur angegeben sein, wenn Ca oder Mg als
basisch wirksamer Stoff vorliegt. Dabei muss die Angabe als CaCO3 bzw. oder MgCO3 gemacht werden. Zusätzlich zu den Karbonatgehalten können die entsprechenden Gehalte in der Elementform oder in der Oxidform angegeben werden. Für die Umrechnung gelten die Faktoren nach Absatz 4.
8 BeiKalkdüngertypen dürfen Angaben zum Mangnesiumgehalt nur gemacht
werden, wenn der Gehalt mindestens beträgt: a. 5% als Mangesiumcarbonat bei kohlensaurem Kalk und Kalk mit weicherdigem Rohphosphat; b. 5% als Magnesiumoxid bei Brannt-, Stück-, Lösch-, Misch-, Rückstand-, Kot und Kalibranntkalk; c. 3% als Magnesiumoxid bei Hütten- und Konverterkalk.
9 Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert. Die
Ausgangsmaterialien der organischen Substanz, bei Hofdüngern Art, Herkunft (Tierart) und Aufbereitungsart sowie bei Torf der Zersetzungsgrad und der ungefähre Anteil an organischer Substanz sind anzugeben.
10 Beiden im Anhang 1 aufgeführten Düngertypen sind die vorgeschriebenen
Angaben der Spalte 7 zu machen.
11 Der Name der Gattung und der Gehalt der Kolonie bildenden Einheiten (KBE)
sind bei Mikroorganismen anzugeben.
12 Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Enzyme» oder «enthält
Spurennährstoffe» und dergleichen sind nicht zulässig.
Art. 7 Vorschriften für bestimmte Dünger
1 Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern folgen auf die Typenbezeichnung;
a. die Symbole der deklarierten Sekundärnährstoffe in Klammern nach den Symbolen der Primärnährstoffe, b. Zahlen, die den Gehalt an Primärnährstoffen angeben. Der deklarierte Gehalt an Sekundärnährstoffen wird in Klammern nach dem Gehalt an Primärnährstoffen angegeben.
2 Mineralische Mischdünger sind nach der Typenbezeichnung als „Mischdünger“ zu
kennzeichnen.
3 Bei Mineraldüngern darf der zugesicherte Chlorgehalt angegeben werden.
4 Flüssige Stickstoff- und Mehrnährstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die
zweckmässige Art der Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Verhütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein.
324
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
5 Werden Spurnährstoffe deklariert, so sind die Worte „mit Spurnährstoffen“ oder
das Wort „mit“ gefolgt von der oder den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurnährstoffe, anzugeben.
6 Für Spurennährstoffdünger mit mehr als einem Spurennährstoff ist die
Typenbezeichnung „Spurennährstoff-Mischdünger“, gefolgt von den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffen, anzugeben.
7 Bei Düngern mit Spurennährstoffen sind folgende Angaben zu machen:
a. Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, ist sein Gehalt im Dünger unmittelbar hinter der Erwähnung des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten anzugeben und zwar in Form «...als Chelat von ....» oder «...als Komplex von...». Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners sind nur die Bezeichnungen des Anhangs 1, Teil 4 möglich. b. Liegt ein Spurennährstoff in Chelatform vor, so ist der für eine gute Stabilität der Chelatfraktion erforderliche pH-Bereich anzugeben. c. Ist das Erzeugnis restlos wasserlöslich, darf es als „löslich“ bezeichnet werden. d. Die Anwendungszeit (Vegetationsstand; Wiederholungen; Anwendungs- technik) und der Mengenaufwand je Flächeneinheit ist anzugeben. Die Dünger sind mit dem Hinweis zu kennzeichnen: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge insbesondere im Hinblick auf den Bodenschutz nicht überschreiten.“ Dies gilt nicht für mineralische Mehrnährstoffdünger sowie organische und organisch-mineralische Dünger, die insgesamt weniger als 2% eines oder mehrerer Spurennährstoffe enthalten.
8 Bei Zusätzen von Düngern, Kompostierungsmitteln, Kulturen von
Mikroorganismen und Mitteln zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden dürfen keine Hinweise auf Spurenelementgehalte gemacht werden.
9 Bei Düngern, die einem Düngertyp entsprechen und als Zusätze zu Düngern oder
als Kompostierungsmittel angepriesen werden, muss der Düngertyp angegeben werden.
10 Bei mineralischen Bodenverbesserungsmitteln gelten unter Berücksichtigung der
Bestimmungen von Spalte 6 des Anhangs 1 Teil 5 die Mindestgehalte und die angegebenen Gehalte an Ca und Mg auch dann, wenn der Dünger anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält. Vorbehältlich anderer Anforderungen von Absatz 8 des Artikels 6 darf auf einen Gehalt an Magnesiumcarbonat hingeweisen werden, wenn er, bewertet als MgCO3, mindestens 5% beträgt.
11 Bei organischen, organisch-mineralischen Düngern und Bodenverbesserungs-
mitteln sind die verwendeten Ausgangsmaterialien in absteigender Reihenfolge anzugeben.
325
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Art. 8 Zusätzliche Hinweise 1 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren, gemacht werden: a. die handelsübliche Warenbezeichnung; b. ein Warenzeichen; c. bei den in Anhang 1 aufgeführten Düngern die erlaubten Angaben nach Spalte 7; d. «EG-DÜNGEMITTEL», bei denen mit einem Stern versehenen Düngertypen des Anhangs 1 e. die Kategorie nach Art. 5 der DüV, sofern dies nicht zwingend ist.
2 Für Dünger sind ferner folgende Bezeichnungen zulässig:
a. organisch, wenn sie mindestens 10 Prozent organische Substanz enthalten; b. vollorganisch, wenn sie mindestens 50 Prozent organische Substanz ohne Beimengung mineralischer Fremdbestandteile enthalten; c. chlorarm, wenn der Chlorgehalt 2,0 Prozent nicht überschreitet; d. chlorfrei (ohne Chlor), wenn der Chlorgehalt 0,1 Prozent nicht überschreitet; e. kalkfrei (ohne Kalk), wenn sie höchstens 2,0 Prozent Calcium oder Magne sium in Form von Carbonat oder Calciumoxid bzw. Magnesiumoxid enthal ten; f. physiologisch neutral, wenn sie höchstens 2,0 Prozent basisch wirksame Stoffe enthalten; g. g. vollständig wasserlöslich, wenn sie in der empfohlenen Höchstkonzentration keinen in kaltem Wasser unlöslichen Rückstand enthalten. h. biuretarm, wenn der Biuretgehalt in einem Dünger mit mineralischem Stickstoff 0,2% nicht überschreitet.
4. Abschnitt: Vorschriften über die Verwendung von Düngern
Art. 9 Verwendungsverbot Dünger, die Produkte nach Anhang 2 enthalten oder aus solchen bestehen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20012 für das Inverkehrbringen bewilligt.
2 SR 916.171
326
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Art. 10 Bodenschutz 1 Schadstoffeinträge in landwirtschaftlich genutzte Böden sind soweit wie möglich zu vermeiden. 2 Die Höchstfrachten an Schwermetallen und organischen Schadstoffen, die pro Hektare und Jahr (im Durchschnitt von 3 Jahren) ausgebracht werden dürfen, sind in Anhang 3 aufgeführt. Davon ausgenommens sind im Anhang 1 Teil 4 aufgeführte Kobalt, Kupfer, Mangan und Zink haltige Spurnährstoffdünger. Die Höchstfrachten sind im Sinne eines Minimierungsgebots möglichst weit zu unterschreiten.
5. Abschnitt: Probenahme- und Analysevorschirften sowie Toleranzen
Art. 11 Probenahme- und Analysevorschriften 1 Für mineralische Dünger und Dünger mit Spurennährstoffen richten sich die Probenahme- und die Analysevorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 20003 über Düngemittel sowie der Verorndung 162/2007 der Kommission vom 19. Februar
20074 zur Änderung der Anhnage 1 und IV der vorhing genannten Verordnung
2003/2003. Für alle anderen Dünger können die Methoden angewandt werden, welche die gleichen Ergebnisse wie die Anwendung der Referenzmethoden der Eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) ergeben. 2 Bei den als Granulat in Verkehr gebrachten Düngern, für deren Ausgangsmaterial Siebdurchgänge festgelegt sind, werden die Siebdurchgänge auf Grund des Zerfalls des Granulates unter Feuchtigkeitseinfluss festgestellt.
Art. 12 Toleranzen
1 Für Dünger mit Ausnahme von Hofdüngern, Kompost, Gärgut und Presswasser
gelten für die Abweichungen der deklarierten zugesicherten Gehalte und Löslichkeiten die in Anhang 4 aufgeführten Toleranzen.
2 Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnungdes EVD vom 28. Februar 2001 über das Inverkehrbringen von
Düngern (Düngerbuch-Verordnung EVD) wird aufgehoben.
2 Die Verordnung des BLW und des BAG über die Liste der einfürbaren
Düngertypen (Gemeinsame Düngerliste BLW-BAG) vom 1. März 20015 wird aufgehoben.
3 ABI L 304 vom 21.11.2003, S. 1
4 ABI L 51 vom 20.2.2007, S. 7
5 SR 916.171.6
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung des Anhangs 2 der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 19976 wird im Anhang 5 geregelt.
Art. 15 Übergangsbestimmungen Nach bisherigem Recht gekennzeichnete Dünger können noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
6 SR 910.181
328
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Anhang 1, Teil 1 (Art. 1 - 8)
Düngerliste
Nicht anmeldepflichtige Dünger Mineralische Einnährstoffdünger
Anforderungen an die einzelnen Düngertypen Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung porzenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
1. Stickstoffdünger
110 Kalksalpeter 15% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Gesamt- Calcium, auch Die Gehalte an * stickstoff oder als Nitrat- und Ammoniumnitrat Nitratstickstoff und Ammoniumstickstoff; Ammoniumstickstoff dürfen Höchstgehalt an angegeben sein. Ammoniumstickstoff 1,5% 111 Kalkmagnesiasalpeter 13% N Nitratstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, * 5% MgO wasserlösliches Nitratstickstoff; Gehalt an Magensiumnitrat Magnesiumoxid Magnesium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid 112 Magnesiumnitrat 10% N Nitratstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, Für in Kristallform in * 14% MgO wasserlösliches Nitratstickstoff, Gehalt an Magnesiumnitrat Verkehr gebrachtes Magnesiumoxid Magnesium in Form wasser- Magnesiumnitrat darf «in löslicher Salze ausgedrückt als Kristallform» hinzugefügt Magnesiumoxid werden.
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung porzenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
113 Natronsalpeter 15% N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat
* Nitratstickstoff
114 Chilesalpeter 15% N Nitratstickstoff Stickstoff bewertet als Natriumnitrat;
* Nitratstickstoff aus Caliche 120 Kalkstickstoff 18% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Calciumcaynamid, * Gesamtstickstoff; mindestens Calciumoxid, Nitrat, 75% des angegebenen Ammoniumsalze, Stickstoffs als Cyanamid Harnstoff gebunden 121 Nitrathaltiger 18% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumcyanamid, Kalkstickstoff Nitratstickstoff Gesamtstickstoff; mindestens Calciumoxid, Nitrat, * 75% des angegebenen Nicht- auch Ammoniumsalze, Nitratstickstoffs als Cyanamid Harnstoff gebunden; Gehalt an Nitratstickstoff 1% bis 3% N 122 Calciumnitrat- 8% N Gesamtstickstoff oder Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff suspension Nitrat- und Gesamtstickstoff oder Nitrat- Nitratstickstoff, * Ammoniumstickstoff, und Ammoniumstickstoff; Wasserlösliches 14% CaO Calciumoxid Höchstgehalt an Ammonium- Calciumoxid stickstoff: 1,0%; Calcium bewertet als wasserlösliches CaO 130 Ammonsulfat (Schwe- 20% N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat Der Dünger darf als fel- Ammoniumstickstoff «Schwefelsaures Ammo- saures Ammoniak) niak» bezeichnet werden. * 140 Ammoniumnitrat 20% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, auch Enthält der Dünger mehr als (Kalkammonsalpeter) Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Carbonate und Sulfate 28% Stickstoff, muss auf der * Nitratstickstoff Nitratstickstoff, beide des Calciums und Verpackung auf die Brand-
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung porzenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
Stickstoffformen ungefähr je zur Magnesiums und Explosions-gefahr Hälfte hingewiesen werden. Der Dünger darf als «Kalkammonsalpeter» bezeichnet werden, wenn neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (Kalk- stein) und Dolomit mit eine Mindestgehalt von 20% enthalten sind und diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90% haben. 141 Ammonsulfatsalpeter 25% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammo- Ammoniumnitrat, * Ammoniumstickstoff, nium- und Nitratstickstoff; Ammonsulfat Nitratstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5% N 142 Ammonsulfatsalpeter 24% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammo- Ammoniumnitrat, umhüllt Ammoniumstickstoff, nium- und Nitratstickstoff; Ammonsulfat Nitratstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5%, N mindestens 70% kunststoffumhüllte Granulate 150 Stickstoff- 19% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammo- Ammoniumnitrat, Magnesiumsulfat Ammoniumstickstoff, nium- und Nitratstickstoff; Ammonsulfat, * Nitratstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff Magnesiumsulfat 5% MgO wasserlösliches Magne- 6% N; Magnesium in Form siumoxid, wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid 151 Stickstoff-Magnesia 19% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammo- Nitrate, Ammonium-, Der Gehalt an wasser- * Ammoniumstickstoff, nium- und Nitratstickstoff; Magnesiumverbindun- löslichem Magnesiumoxid
331
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung porzenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
Nitratstickstoff Mindestgehalt an Nitratstickstoff gen (Dolomit, Magne- muss angegeben sein. 5% MgO Gesamt-Magnesium- 6% N; Magnesium bewertet als siumcarbonat oder oxid Gesamt-Magnesiumoxid Magnesiumsulfat)
152 Stickstoff 14% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat,
Magnesiumsulfat mit Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, Ammonium- Ammoniumnitrat, Natrium Nitratstickstoff und Nitratstickstoff; Magnesium Magnesiumsulfat, 5% MgO wasserlösliches Magne- in Form wasserlöslicher Salze, Natriumsalze siumoxid, ausgedrückt als Magnesiumoxid; 6% Na wasserlösliches Natrium Natrium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Natrium
160 Harnstoff 44% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid
* Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchstgehalt an Biuret 1,2%
161 Ammoniumsulfat- 30% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid,
Harnstoff Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff, Mindestgehalt Ammoniumsulfat Ammoniumstickstoff, an Carbamidstickstoff 4% N; 12% SO3 wasserlösliches Ammoniumstickstoff 4% N; Schwefelsäureanhydrid Höchstgehalt an Biuret 0,9%; Schwefel bewertet als S oder SO3
162 Ammonsulfat 20% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid,
Harnstoff mit Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff, Mindestgehalt Ammoniumsulfat, kohlensaurem Kalk aus Ammoniumstickstoff, an Ammoniumstickstoff 4% N; kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen 8% CaCO3 Calciumcarbonat, Höchstgehalt an Biuret 0,9%; Meeresalgen 12% SO3 wasserlösliches Kalk bewertet als CaCO3; Schwefelsäureanhydrid Schwefel bewertet als S oder SO3 170 Crotonylidendiharn- 28% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Crotonylidendiharn- Der Gehalt an stoff Crotonylidendiharnstoff Gesamtstickstoff; mindestens stoff, auch Nitrat Carbamidstickstoff muss
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung porzenten) formen und -löslichkeiten
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* 25% als Crotonylidendiharnstoff angegeben sein, sofern sein Höchstgehalt an Gehalt 1% erreicht. Carbamidstickstoff 3% N 171 Isobutylidendiharnstoff 28% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Isobutylidendiharnstof Der Gehalt an * Isobutylidendiharnstoff Gesamtstickstoff; mindestens Carbamidstickstoff muss 25% als Isobutylidendiharnstoff; angegeben sein, sofern sein Höchstgehalt an Gehalt 1% erreicht. Carbamidstickstoff 3% N 172 Harnstoff - 32% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Isobutylidendiharn- Isobutylidendiharnstoff Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff; mindestens stoff, Carbamid 70% des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff 173 Formaldehydharnstoff 36% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff Der Gehalt an * Formaldehydharnstoff Gesamtstickstoff; davon Carbamidstickstoff muss mindestens 60% angegeben sein, sofern sein heisswasserlöslich; Gehalt 1% erreicht. Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31% N; Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5% N 174 Harnstoff- 38% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff, Formaldehydharnstoff Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff; mindestens Carbamid 60% des angegebenen Gesamtstickstoffs Formaldehydharnstoff, davon mindestens 60% heisswasserlöslich 175 Stickstoffdünger mit 18% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Crotonylidendiharn- Gesamtstickstoff, der Gehalt
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung porzenten) formen und -löslichkeiten
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Crotonylidendiharn- Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon stoff, auch Nitrat an Nitratstickstoff darf stoff Nitratstickstoff, mindestens 1/3 als angegeben sein. Für jede * Carbamidstickstoff, Crotonylidendiharnstoff; Form deren Gehalt mindes- Crotonylidendiharnstoff Mindestgehalt an Ammonium-, tens 1% erreicht Nitrat- oder Carbamidstickstoff – Nitratstickstoff 3% N; Biuret-Höchstgehalt: – Ammoniumstickstoff (Carbamidstickstoff + – Harnstoffstickstoff Crotonylidendiharnstoff) × 0,026 Crotonylidendiharnstoff- stickstoff. 176 Stickstoffdünger mit 18% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Isobutylidendiharn- Gesamtstickstoff, der Gehalt Isobutylidendiharnstof Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon stoff, auch Nitrat an Nitratstickstoff darf * Nitratstickstoff, mindestens 1/3 als angegeben sein. Für jede Carmidstickstoff, Isobutylidendiharnstoff; Form deren Gehalt mindes- Isobutylidendiharnstoff Mindestgehalt an Ammonium-, tens 1% erreicht Nitrat- oder Carbamidstickstoff – Nitratstickstoff 3% N; Biuret-Höchstgehalt: – Ammoniumstickstoff (Carbamidstickstoff + – Harnstoffstickstoff Isobutylidendiharnstoff) × 0,026 Isobutylidendiharnstoff- stickstoff. 177 Stickstoffdünger mit 18% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff, Gesamtstickstoff, der Gehalt Formaldehydharnstoff Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon auch Nitrat an Nitratstickstoff darf * Nitratstickstoff, mindestens 1/3 als angegeben sein. Für jede Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoff; Form deren Gehalt mindes- Formaldehydharnstoff Mindestgehalt an Ammonium-, tens 1% erreicht Nitrat- oder Carbamidstickstoff – Nitratstickstoff 3% N; Biuret-Höchstgehalt: – Ammoniumstickstoff (Carbamidstickstoff + – Harnstoffstickstoff Formaldehydharnstoff) × 0,026 Formaldehydharstoffstick- stoff. 178 Stickstoffdüngerlösung 18% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff, Gesamtstickstoff, der Gehalt mit Formaldehyd- Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon auch Nitrat an Nitratstickstoff darf
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung porzenten) formen und -löslichkeiten
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harnstoff Nitratstickstoff, mindestens 1/3 als angegeben sein. Für jede * Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoff; Form deren Gehalt mindes- Formaldehydharnstoff Mindestgehalt an Ammonium-, tens 1% erreicht Nitrat- oder Carbamidstickstoff – Nitratstickstoff 3% N; Biuret-Höchstgehalt: – Ammoniumstickstoff (Harnstoff-N+ – Harnstoffstickstoff Formaldehydharnstoff-N) × Formaldehydharnstoffstick- 0,026 stoff. 179 Stickstoffdünger- 18% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff, Gesamtstickstoff, der Gehalt suspension mit Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon auch Nitrat an Nitratstickstoff darf Formaldehydharnstoff Nitratstickstoff, mindestens 1/3 als angegeben sein. Für jede * Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoff; Form deren Gehalt mindes- Formaldehydharnstoff Mindestgehalt an Ammonium-, tens 1% erreicht Nitrat- oder Carbamidstickstoff – Nitratstickstoff 3% N; Biuret-Höchstgehalt: – Ammoniumstickstoff (Harnstoff-N+ – Harnstoffstickstoff Formaldehydharnstoff N) × Formaldehydharnstoffstick- 0,026 stoff, Stickstoff aus in kaltem Wasser löslichen Formaldehydharnstoff, Stickstoff aus nur in warmem Wasser löslichen Formaldehydharnstoff.
180 Ammoniumsulfat- 30% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid,
Harnstoff Carbamidstickstoff, Ammonium- und Carbamid- Ammoniumsulfat Ammoniumstickstoff, stickstoff; mindestens 4% 30% SO3 wasserlösliches Ammoniumstickstoff; Schwefelsäureanhydrid mindestens 12% Schwefel in form von Schwefelsäure- anhydrid; Höchstgehalt an Biuret 0,9%;
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung porzenten) formen und -löslichkeiten
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181 Kalksalpeter-Lösung 8% N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Nitrat- Auflösen von Kalk- Die Gehalte an Nitrat- und * stickstoff, Höchstgehalt an salpeter in Wasser Ammoniumstickstoff dürfen Ammoniumstickstoff 1% N, angegeben sein; auf den Calcium bewertet als Anwendungsbereich kann wasserlösliches CaO hingewiesen sein. Nach der Typenbezeichnung kann gegebenenfalls eine der folgenden Angaben stehen: - für das Besprühen von Pflanzen, - für die Herstellung von Nährlösungen, - für düngende Bewässerung Wasserlösliches Calcium- oxid nur für eine oben erwähnte Verwendungsart 182 Kalksalpeter- 10% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Calcium- Bei der Angabe der Gehalte Harnstoff-Lösung Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder als nitrat, auch darf auf einen Gehalt an Nitratstickstoff Carbamid- und Nitratstickstoff Calciumchlorid Calcium, bewertet als Ca, hingewiesen sein, wenn er mindestens 10% beträgt. 183 Kalksalpeter- 10% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Nitrat Harnstoff-Suspension Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder als Nitratstickstoff Carbamid- und Nitratstickstoff, mindestens 80% des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung porzenten) formen und -löslichkeiten
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184 Stickstoffdünger- 15% N Gesamtstickstoff und Stickstoff bewertet als auf chemischem Wege Lösung Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder als oder durch Lösen in * Ammoniumstickstoff Carbamid-, Ammonium- oder Wasser gewonnenes, oder Nitratstickstoff, Nitratstickstoff; Höchstgehalt an unter Atmosphären- wenn die Gehalte Biuret: Gehalt an druck beständiges mindestens 1% betragen Carbamidstickstoff × 0,026 Erzeugnis
185 Ammoniumnitrat- 26% N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid,
Harnstoff-Lösung Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff; Ammoniumnitrat; auf * Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff chemischem Wege Nitratstickstoff ungefähr die Hälfte des oder durch Lösen in angegebenen Gesamtstickstoffs Wasser gewonnenes Höchstgehalt an Biuret 0,5% Erzeugnis 186 Kalium-Nitrat-Lösung 9% N Nitratstickstoff, Stickstoff bewertet als durch Mischen von Der Dünger darf nur in 4% K2O wasserlösliches Nitratstickstoff; Kalium bewertet Kaliumnitrat und geschlossenen Behältern in Kaliumoxid als wasserlösliches K2O Salpetersäure Verkehr gebracht werden gewonnenes Erzeugnis und muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein. 187 Magnesium-Nitrat- 6% N Nitratstickstoff, Stickstoff bewertet als Magnesiumnitrat auf Lösung 9% MgO Gesamtmagnesiumoxid Nitratstickstoff; chemischem Wege * Magnesium bewertet als oder durch Lösen in wasserlösliches Magnesiumoxid; Wasser gewonnenes Mindest-pH: 4 Erzeugnis 188 Ammoniakwasser 10% N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammo- ammoniakhaltiges Der Dünger ist mit einem niumstickstoff Wasser Hinweis zu kennzeichnen, dass er unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist. 189 Ammoniakgas 80% N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammo- Ammoniak Der Dünger ist mit einem niumstickstoff Hinweis zu kennzeichnen,
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung porzenten) formen und -löslichkeiten
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dass er nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.
2. Phosphatdünger
Allgemeine Bestimmung Sofern in Spalte 5 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngers unter Feuchtigkeitseinfluss zerfallen. 210 Thomasphosphat 12% P2O5 in 2%iger Zitronensäure Phosphat bewertet als mineral- Calciumsilicophos- * lösliches Phosphat säurelösliches P2O5, mindestens phate; Bearbeiten 75% des angegebenen Gehalts phosphathaltiger an P2O5 in 2%iger Zitronensäure Schlacke aus der löslich oder Stahlgewinnung
10 % P2O5 bewertet als in
2%iger Zitronensäure löslich Siebdurchgang: 96% bei 0,63 mm, 75% bei 0,16 mm 220 Einfaches 16% P2O5 neutral-ammoncitrat- Phosphat bewertet als neutral- Monocalciumphosphat Superphosphat lösliches Phosphat, ammoncitratlösliches P2O5, und Calciumsulfat; * wasserlösliches mindestens 93% des Aufschliessen Phosphat angegebenen Gehalts an P2O5 gemahlenen wasserlöslich Rohphosphats mit Einwaage: 1 g Schwefelsäure 221 Konzentriertes 25% P2O5 neutral-ammoncitrat- Phosphat bewertet als neutral- Monocalciumphosphat Superphosphat lösliches Phosphat, ammoncitratlösliches P2O5, und Calciumsulfat; * wasserlösliches mindestens 93% des Aufschliessen Phosphat angegebenen Gehalts an P2O5 gemahlenen wasserlöslich Rohphosphats mit Einwaage: 1 g Schwefelsäure und Phosphorsäure
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung porzenten) formen und -löslichkeiten
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222 Triple-Superphosphat 38% P2O5 neutral-ammoncitrat- Phosphat bewertet als neutral- Monocalcium- * lösliches Phosphat, ammoncitratlösliches P2O5, phosphat; wasserlösliches mindestens 93% des Aufschliessen Phosphat angegebenen Gehalts an P2O5 gemahlenen wasserlöslich Rohphosphats mit Einwaage: 3 g Phosphorsäure 230 Teilaufgeschlossenes 20% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-, Tricalcium- Rohphosphat Phosphat, mineralsäurelösliches P2O5, 40% phosphat, * wasserlösliches des angegebenen Gehalts an Calciumsulfat; Phosphat P2O5 wasserlöslich; Teilaufschliessen Siebdurchgang: gemahlenen 98% bei 0,63 mm, Rohphosphats mit 90% bei 0,16 mm Schwefel- und Phosphorsäure 231 Teilaufgeschlossenes 16% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-, Rohphosphat mit Phosphat, mineralsäurelösliches P2O5, Tricalciumphosphat, Magnesium wasserlösliches mindestens 40% des Calciumsulfat; Phosphat, angegebenen Gehalts an P2O5 Teilaufschliessen wasserlöslich; gemahlenen 6% MgO Gesamtmagnesiumoxid Magnesium bewertet als Rohphosphats mit Gesamtmagnesiumoxid Schwefel- und Phosphorsäure, Zugeben von Magnesiumsulfat 240 Dicalciumphosphat 38% P2O5 alkalisch ammoncitrat- Phosphat bewertet als alkalisch Dicalciumphosphatdi- * lösliches Phosphat ammoncitratlösliches P2O5, hydrat; Fällen minera- Siebdurchgang: lischer Phosphate oder 98% bei 0,63 mm, aus Knochen gelöster 90% bei 0,16 mm Phosphorsäure 241 Dicalciumphosphat mit 20% P2O5 alkalisch ammoncitrat- Phosphat bewertet als alkalisch Dicalciumphosphat, Der Gehalt an Magnesium lösliches Phosphat, ammoncitratlösliches P2O5, Magnesiumphosphat, wasserlöslichem
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6% MgO Gesamtmagnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat Magnesiumoxid darf Gesamtmagnesiumoxid; angegeben sein. Siebdurchgang: 98% bei 0,63 mm, 90% bei 0,16 mm 250 Glühphosphat 25% P2O5 alkalisch ammoncitrat- Phosphat bewertet als alkalisch Alkalicalciumphos- * lösliches Phosphat ammoncitratlösliches P2O5; phat; Calciumsilikat; Siebdurchgang: thermisches 96% bei 0,63 mm, Aufschliessen unter 75% bei 0,16 mm Einwirkung von Alkaliverbindungen und Kieselsäure auf Rohphosphat 251 Rohphosphat mit 23% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Mono-, Tricalcium- wasserlöslichem Anteil Phosphat, in 2%iger mineralsäurelösliches P2O5; phosphat, Calcium- Ameisensäure lösliches mindestens 45% des sulfat Phosphat, angegebenen Gehalts an P2O5 in Teilaufschliessen wasserlösliches 2%iger Ameisensäure löslich, gemahlenen Phosphat mindestens 20% des Rohphosphats mit angegebenen Gehalts an P2O5 Schwefel- wasserlöslich. säure
260 Aluminium- 30% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Aluminium-,
Calciumphosphat Phosphat, alkalisch mineralsäurelösliches P2O5, Calciumphosphat; * ammoncitratlösliches mindestens 75% des thermisches Phosphat angegebenen Gehalts an P2O5 in Aufschliessen von alkalischem Ammoncitrat Rohphosphat löslich; Siebdurchgang: 98% bei 0,63 mm, 90% bei 0,16 mm
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270 Rohphosphat, 23% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei gemahlen Phosphat, in 2%iger mineralsäurelösliches P2O5; Calciumcarbonat, 0,16 mm muss angegeben Ameisensäure lösliches mindestens 40% des Vermahlen sein. Phosphat angegebenen Gehalts an P2O5 in weicherdigen 2%iger Ameisensäure löslich; Rohphosphats Siebdurchgang: 98% bei 0,315 mm, 90% bei 0,16 mm 271 Weicherdiges 25% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei Rohphosphat Phosphat, in 2%iger mineralsäurelösliches P2O5, Calciumcarbonat, 0,063 mm muss angegeben * Ameisensäure lösliches mindestens 55% des Vermahlen sein. Phosphat angegebenen Gehalts an P2O5 in weicherdigen 2%iger Ameisensäure löslich; Rohphosphats Siebdurchgang: 99% bei 0,125 mm, 90% bei 0,063 mm 272 Weicherdiges 16% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Rohphosphat mit Phosphat, in 2%iger mineralsäurelösliches P2O5, Calciumcarbonat, Magnesium Ameisensäure lösliches mindestens 55% des Magnesiumsulfat; Phosphat; angegebenen Gehalts an P2O5 in Vermahlen weich- 2%iger Ameisensäure löslich; erdigen Rohphosphats, 6% MgO Gesamtmagnesiumoxid Magnesium bewertet als Zugeben von Gesamtmagnesiumoxid; Magnesiumsulfat Siebdurchgang: 99% bei 0,125 mm, 90% bei 0,063 mm 280 Rohphosphat mit 14% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Der Dünger muss mit einem kohlensaurem Kalk Phosphat, in 2%iger mineralsäurelösliches P2O5, Calciumcarbonat; Hinweis auf den Ameisensäure lösliches mindestens 40% des Mischen von Anwendungsbereich Phosphat; angegebenen Gehalts an P2O5 in a) weicherdigem gekennzeichnet sein.
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2%iger Ameisensäure löslich; Rohphosphat mit 40% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3 Siebdurchgang: 98% bei 0,315mm, 90% bei 0,16 mm mit b) kohlensaurem Kalk mit Siebdurchgang: 97% bei 1,0 mm 70% bei 0,315 mm 281 Rohphosphat mit 14% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Der Dünger muss mit einem kohlensaurem Kalk aus Phosphat, in 2%iger mineralsäurelösliches P2O5, Calciumcarbonat; Hinweis auf den Meeresalgen Ameisensäure lösliches mindestens 40% des Mischen von Anwendungsbereich Phosphat; angegebenen Gehalts an P2O5 in a) weicherdigem gekennzeichnet sein. 2%iger Ameisensäure löslich; Rohphosphat mit 40% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3 Siebdurchgang: 98% bei 0,315mm, 90% bei 0,16 mm mit b) kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen mit Siebdurchgang: 97% bei 2,0 mm 70% bei 0,8 mm
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282 Rohphosphat mit 14% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Der Dünger muss mit einem kohlensaurem Magne- Phosphat, in 2%iger mineralsäurelösliches P2O5, Calciumcarbonat, Hinweis auf den siumkalk Ameisensäure lösliches mindestens 40% des Magnesiumcarbonat; Anwendungsbereich Phosphat; angegebenen Gehalts an P2O5 in Mischen von gekennzeichnet sein. 30% CaCO3 Calciumcarbonat 2%iger Ameisensäure löslich; a) weicherdigem 15% MgCO3 Magnesiumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3 Rohphosphat mit Magnesium bewertet als MgCO3 Siebdurchgang: 98% bei 0,315 mm, 90% bei 0,16 mm mit b) kohlensaurem Magnesiumkalk mit Siebdurchgang: 97% bei 1,0 mm 70% bei 0,315 mm
3. Kalidünger
310 Kalirohsalz 10% K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kalirohsalz * Kaliumoxid; K2O 5% MgO wasserlösliches Magnesium in Form wasser- Magnesiumoxid löslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid 311 Angereichertes 18% K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kalirohsalz, Der Gehalt an Kalirohsalz Kaliumoxid K2O Kaliumchlorid wasserlöslichem Magnesium * darf angegeben sein, wenn er mindestens 5% MgO beträgt. 320 Kaliumchlorid 37% K2O wasserlösliches Kali ewertet als wasserlösliches Kaliumchlorid; * Kaliumoxid K2O Aufbereiten von
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Kalirohsalzen 321 Kaliumchlorid mit 37% K2O; wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumchlorid; Magnesium Kaliumoxid; K2O; Magnesiumsalze; * 5% MgO wasserlösliches Magnesium in Form wasser- Aufbereiten von Magnesiumoxid löslicher Salze ausgedrückt als Kalirohsalzen, Magnesiumoxid Zugeben von Magnesiumsalzen 330 Kaliumsulfat 47% K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsulfat * Kaliumoxid K2O; Höchstgehalt an Chlor: 3% Cl 331 Kaliumsulfat mit 22% K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsulfat, Magnesium Kaliumoxid K2O; Magnesiumsulfat * 8% MgO wasserlösliches Magnesium in Form wasser- Magnesiumoxid löslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid; Höchstgehalt an Chlor: 3% Cl 332 Kieserit mit Kalium- 8% MgO wasserlösliches Magnesium in Form wasser- Magnesiumsulfat- sulfat Magnesiumoxid; löslicher Salze ausgedrückt als monohydrat, * 6% K2O wasserlösliches Magnesiumoxid; Kali bewertet Kaliumsulfat; Kaliumoxid als wasserlösliches K2O Aufbereiten von insgesamt Höchstgehalt an Chlor: 3% Cl Kieserit unter Zugabe 20% von Kaliumsulfat 333 Kaliumsulfat-Lösung 6% K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches durch Mischen von Der Dünger darf nur in Kaliumoxid; K2O; Kaliumsulfat und geschlossenen Behältern in 15% SO3 wasserlösliches Schwefel bewertet als S (6%) Schwefelsäure Verkehr gebracht werden Schwefelsäureanhydrid oder SO3 gewonnenes Erzeugnis und muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein. 340 Rückstandkali 20% K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsalze; aus Die Art der Kalirückstände Kaliumoxid K2O kalihaltigen muss angegeben sein;
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Höchstgehalt an Chlor: 3% Cl Rückständen der der Dünger muss mit einem industriellen Hinweis auf den Produktion Mengenaufwand je Flächeneinheit gekennzeichnet sein. 341 Kaliumhydroxid- 27% K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches auf chemischem Wege Der Dünger darf nur in Lösung Kaliumoxid K2O oder durch Lösen in geschlossenen Behältern in Wasser gewonnenes Verkehr gebracht werden Erzeugnis und muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein. 342 Rückstandkali- 20% K2O wasserlösliches Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumsalze, Vinasse; Suspension Kaliumoxid K2O aus Rückständen der Höchstgehalt an Chlor: 3% Cl Alkohol- und Hefeherstellung aus Melasse
4. Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger
405 Calciumsulfat 25% CaO Calciumoxid Calcium bewertet als CaO; Calciumsulfat in
* 35% SO3 Schwefelsäureanhydrid Schwefel bewertet als S (14%)) verschiedenen oder SO3; Hydrationsgraden aus Siebdurchgang: Natur- oder Industrie- 99% bei 10 mm, herkünften 80% bei 2 mm
410 Calciumchlorid 15% Ca Calcium Calcium bewertet als Calciumchlorid
wasserlösliches Ca 411 Calciumchlorid- 12% CaO wasserlösliches Calcium bewertet als Calciumchlorid Auf das Besprühen von Lösung Calciumoxid wasserlösliches CaO Pflanzen kann hingewiesen * werden 420 Magnesiumsulfat 15% MgO wasserlösliches Magnesium bewertet als Magnesiumsulfat Der Gehalt an Schwefel oder
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* Magnesiumoxid; wasserlösliches MgO; (× 7 H2O) Schwefelsäureanhydrid darf 28% SO3 wasserlösliches Schwefel bewertet als angegeben werden. Schwefelsäureanhydrid wasserlöslicher S (11%) oder SO3 421 Magnesiumsulfat- 5% MgO wasserlösliches Magnesium bewertet als Magnesiumsulfat Der Gehalt an Schwefel oder Lösung Magnesiumoxid; wasserlösliches MgO; (× 7 H2O) Schwefelsäureanhydrid darf * 10% SO3 wasserlösliches Schwefel bewertet als Auflösen von angegeben werden. Schwefelsäureanhydrid wasserlöslicher S (4%) oder SO3 Magnesiumsulfat in Wasser 422 Magnesiumhydroxid 60% MgO Gesamt- Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumhydroxid * Magnesiumoxid Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 99% bei 0,063 mm 423 Magnesiumhydroxid- 24% MgO Gesamt- Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumhydroxid Suspension Magnesiumoxid Magnesiumoxid; * Siebdurchgang: 99% bei 0,063 mm 424 Magnesium- 20% MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumsilicate; Gesteinsmehl Magnesiumoxid; mechanisches Auf- Siebdurchgang: bereiten magnesium- 97% bei 0,2 mm, haltiger Gesteine, auch 65% bei 0,032 mm; Granulieren des auf bei Granulierung: Siebdurchgang nach Zerfall des Granulats unter Spalte 5 ausge- Feuchtigkeitseinfluss mahlenen Produkts 425 Kieserit 24% MgO wasserlösliches Magnesium bewertet als Magnesiumsulfat- Der Schwefelgehalt darf * Magnesiumoxid; wasserlösliches MgO Monohydrat angegeben werden. 45% SO3 wasserlösliches Schwefel bewertet als wasser- Schwefelsäureanhydrid löslichen S (18%) oder SO3 426 Kieserit mit Kali und 8% MgO Gesamt- Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumsulfat-
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Magnesiumcarbonat Magnesiumoxid; Magnesiumoxid; Monohydrat, Magne- 6% K2O wasserlösliches mindestens 60% des siumcarbonat aus Kaliumoxid angegebenen Gehalts an MgO kohlensaurem insgesamt wasserlöslich;Kali bewertet als Magnesiumkalk, 20% wasserlösliches K2O; Kaliumsulfat Höchstgehalt an Chlor: 3% Cl 427 Kieserit mit Magne- 20% MgO Gesamt- Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumsulfat- siumcarbonat Magnesiumoxid Magnesiumoxid; mindestens Monohydrat, Magne- 60% des angegebenen Gehalts siumcarbonat aus an MgO wasserlöslich kohlensaurem Magnesiumkalk 430 Magnesiumchlorid- 13% MgO wasserlösliches Magnesium bewertet als Magnesiumchlorid, Lösung Magnesiumoxid wasserlösliches MgO; auch Calciumchlorid * Höchstgehalt an Calcium 2% Ca 431 Magnesiumdünger- 15% MgO wasserlösliches Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumoxid, Suspension Magnesiumoxidoxid Magnesiumoxid -hydroxid oder Magnesiumsalze
432 Konzentrierter 70% MgO Gesamt- Magnesium bewertet als Gesamt- Magnesiumoxid
Magnesiumdünger Magnesiumoxid Magnesium; Siebdurchgang: 97% bei 4,0 mm 440 Elementarer Schwefel 98% S Schwefel Schwefel bewertet als S oder Schwefel aus Natur - * Gesamt- SO3 (245%) oder Industrie- herkünften 441 Elementarer Schwefel 80% S Schwefel Schwefel bewertet als S oder Schwefel aus Natur- Gesamt- SO3 (200%) oder Industrieher- künften, auch Zugabe gesundheitlich unbe- denklicher Formu- lierungshilfsstoffe
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung porzenten) formen und -löslichkeiten
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442 Schwefel- 15% SO3 Schwefelsäureanhydrid; Schwefel bewertet als S (6%) Sulfate, Hydroxide, Bei der Angabe der Gehalte Magnesiumdünger 6% MgO Gesamt- oder SO3; Carbonate oder Oxide darf auf einen Gehalt an Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Gesamt- von Calcium oder Calciumoxid hingewiesen Magnesiumoxid; Magnesium aus Natur- sein, wenn er bewertet als Siebdurchgang: oder Industrieherkünf- CaO mindestens 2% beträgt. 97% bei 4 mm; ten, auch Granulieren des auf Siebdurchgang nach Spalte 5 ausge- mahlenen Produkts
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Anhang 1, Teil 2 Nicht anmeldepflichtige Dünger Mineralische Mehrnährstoffdünger Anforderungen an die einzelnen Düngertypen Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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610 NPK-Dünger* 3% N Stickstoff in den Stick- Siebdurchgänge nach Art. 6 Abs. auf chemischem Wege stoffformen 1 bis 5 (Art. 5 oder durch Mischen
6 Abs. 4) gewonnenes Erzeugnis
5% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 8 (Art. 6 Abs. 5) 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 20%
611 NPK-Dünger 3% N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege
stoffformen 1 bis 4 und oder durch Mischen
6 bis 9 (Art. 6 Abs. 4) gewonnenes Erzeugnis
5% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3, 8 und 9 (Art. 6 Abs. 5) 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 20% 612 NPK-Dünger mit 5% N Stickstoff in den Stick- Mindestens 25% des Stickstoffs auf chemischem Wege Bei der Stickstoffform 7 Crotonylidendi-, stoffformen 1 bis 4 und muss in den Formen 6 bis 8 gewonnenes Erzeugnis, muss der Gehalt an Isobutylidendi-, oder 6 bis 8 (Art. 6 Abs. 4), vorhanden sein. Bei der kaltwasserlöslichem und Formaldehydharnstoff* Phosphat in den Stickstoffform 7 müssen heisswasserlöslichem
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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5% P2O5 Phosphatlöslichkeiten 1 mindestens 60% heisswasser- Stickstoff angegeben sein bis 3, 8 und 9 (Art. 6 löslich sein Abs. 5) 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 20%
620 NPK-Dünger, umhüllt 3% N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege
stoffformen 1 bis 5 (Art. oder durch Mischen
6 Abs. 4) gewonnenes Erzeugnis;
5% P2O5 Phosphat in den Granulieren und Phosphatlöslichkeiten 1 Beschichten der bis 3 (Art. 6 Abs. 5) Granulate mit 5% K2O wasserlösliches gesundheitlich Kaliumoxid unbedenklicher insgesamt 20% Hüllsubstanz 621 NPK-Dünger, 3% N Stickstoff in den Die Stickstoffformen 6 bis 8 auf chemischem Wege teilweise umhüllt Stickstoffformen 1 bis 9 dürfen nur im nicht umhüllten oder durch Mischen (Art. 6 Abs. 4) Anteil enthalten sein. gewonnenes Erzeugnis; 5% P2O5 Phosphat in den Granulieren und Phosphatlöslichkeiten 1 Beschichten der bis 3 (Art. 6 Abs. 5) Granulate mit gesund- 5% K2O wasserlösliches heitlich unbedenk- Kaliumoxid licher Hüllsubstanz, insgesamt 20% mindestens 25% des Produktes müssen umhüllt sein 622 NPK-Dünger, mit 3% N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege Die Gehalte der umhülltem Stickstoff stoffformen 1 bis 5 (Art. oder durch Mischen Stickstoffformen 2 bis 4
6 Abs. 4) gewonnenes Erzeugnis; des umhüllten Stickstoffs
5% P2O5 Phosphat in den Granulieren und müssen angegeben sein. Phosphatlöslichkeiten 1 Beschichten des
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bis 3 (Art. 6 Abs. 5) Stickstoffs mit gesund- 5% K2O wasserlösliches heitlich unbedenk- Kaliumoxid licher Hüllsubstanz, insgesamt 20% mindestens 50% der Granulate müssen umhüllt sein 630 NPK-Dünger, 3% N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege Der Dünger ist nur in verkapselt stoffformen 1 bis 5 (Art. oder durch Mischen geschlossenen Packungen
6 Abs. 4) gewonnenes Erzeugnis; und mit einem Hinweis auf
5% P2O5 Phosphat in den Lösen von Dünge- den Anwendungsbereich in Phosphatlöslichkeiten 1 salzen in Wasser, Verkehr zu bringen. bis 3 (Art. 6 Abs. 5) Einschliessen in 5% K2O wasserlösliches Kapseln aus gesund- Kaliumoxid heitlich unbedenk- insgesamt 20% licher Hüllsubstanz 640 NPK-Dünger-Lösung* 2% N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt auf chemischem Wege stoffformen 1 bis 4 (Art. an Carbamidstickstoff × 0,026 und durch Lösen in
6 Abs. 4) Wasser gewonnenes,
3% P2O5 Phosphat in der unter Atmosphären- Phosphatlöslichkeit 1 druck beständiges (Art. 6 Abs. 5) Erzeugnis 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 15% 641 NPK-Dünger-Lösung 2% N Stickstoff in den Stick- Mindestens 25% des Stickstoffs Auf chemischem Wege mit Formaldehyd- stoffformen 1 bis 4 und muss in der Form 7 vorhanden und durch Lösen in harnstoff 7 (Art. 6 Abs. 4) sein. Höchstgehalt an Biuret: Wasser gewonnenes, 3% P2O5 wasserlösliches Gehalt an (Carbamid-stickstoff + unter Atmosphären- Phosphat Formaldehyd-harnstoff ) × 0,026 druck beständiges 3% K2O wasserlösliches Erzeugnis Kaliumoxid
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insgesamt 15% 650 NPK-Dünger- 3% N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt auf chemischem Wege Suspension* stoffformen 1 bis 4 (Art. an Carbamidstickstoff × 0,026 und durch
6 Abs. 4) Suspendieren in
4% P2O5 Phosphat in der Wasser gewonnenes Phosphatlöslichkeit 1 Erzeugnis (Art. 6 Abs. 5) 4% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 20% 651 NPK-Dünger- 2% N Stickstoff in den Stick- Mindestens 25% des Stickstoffs Auf chemischem Wege Suspension mit stoffformen 1 bis 4 und muss in der Form 7 vorhanden und durch Suspen- Formaldehydharnstoff 7 (Art. 6 Abs. 4) sein. Höchstgehalt an Biuret: dieren in Wasser 3% P2O5 Phosphat in den Gehalt an (Carbamid-stickstoff + gewonnenes und unter Phosphatlöslichkeiten 1 Formaldehyd-harnstoff ) × 0,026 Atmosphärendruck bis 3, 8 und 9 (Art. 6 beständiges Erzeugnis Abs. 5) 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 15% 660 NPK-Dünger- 3% N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt durch Suspendieren in Suspension mit stoffformen 1 bis 4 (Art. an Carbamidstickstoff × 0,026. Wasser gewonnenes kohlensaurem 6 Abs. 4) Gehaltsangaben und weitere Erzeugnis, Zugeben Magnesiumkalk 4% P2O5 Phosphat in der Erfordernisse unter Art. 6 Abs. 5 von kohlensaurem Phosphatlöslichkeit 1 Magnesiumkalk, unter (Art. 6 Abs. 5) Atmosphärendruck 4% K2O wasserlösliches beständiges Erzeugnis Kaliumoxid 2% MgO Gesamt-
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Magnesiumoxid 10% CaCO3 Calciumcarbonat insgesamt 35% 710 NP-Dünger 3% N Stickstoff in den Stick- Siebdurchgänge nach Art. 6 Abs. auf chemischem Wege * stoffformen 1 bis 5 (Art. 5 und durch Mischen
6 Abs. 4) gewonnenes Erzeugnis
5% P2O5 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1 bis 8 (Art. 6 Abs. 5) insgesamt 18% 711 NP-Dünger mit 3% N Stickstoff in den Stick- Mindestens 25% des Stickstoffs Auf chemischem Wege Bei der Stickstoffform 7 Crotonylidendi-, stoffformen 1 bis 4 und muss in den Formen 6 bis 8 oder durch Mischen muss der Gehalt an Isobutylidendi- oder 6 bis 8 (Art. 6 Abs. 4) vorhanden sein. Bei der gewonnenes Erzeugnis kaltwasserlöslichem und Formaldehydharnstoff 5% P2O5 Phosphat in den Stickstoffform 7 müssen heisswasserlöslichem * Phosphatlöslichkeiten 1 mindestens 60% heiss- Stickstoff angegeben sein bis 3 (Art. 6 Abs. 5) wasserlöslich sein. insgesamt 18% 720 NP-Dünger 3% N Stickstoff in den Bei den Stickstoffformen 2 bis 9 auf chemischem Wege Stickstoffformen 1 bis 9 dürfen Gehalte nur angegeben oder durch Mischen (Art. 6 Abs. 4) sein, wenn sie mindestens 1% gewonnenes Erzeugnis 5% P2O5 Phosphat in den betragen Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 (Art. 6 Abs. 5) insgesamt 18% 730 NP-Dünger-Lösung 3% N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt auf chemischem Wege * stoffformen 1 bis 4 (Art. an Carbamidstickstoff × 0,026 und durch Lösen in
6 Abs. 4) Wasser gewonnenes,
5% P2O5 wasserlösliches unter Atmosphären- Phosphat druck beständiges insgesamt 18% Erzeugnis
353
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
731 NP-Dünger-Lösung 5% N Stickstoff in den Stick- Bei der Stickstoffform 7 müssen auf chemischem Wege Bei der Stickstoffform 7 mit Formaldehyd- stoffformen 1 bis 4 und mindestens 60% und durch Lösen in muss der Gehalt an harnstoff 7 (Art. 6 Abs. 4) heisswasserlöslich sein Wasser gewonnenes, kaltwasserlöslichem und 5% P2O5 wasserlösliches unter Atmosphären- nur heisswasserlöslichem Phosphat druck beständiges Stickstoff angegeben sein. insgesamt 18% Erzeugnis 740 NP-Dünger- 3% N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt auf chemischem Wege Suspension stoffformen 1 bis 4 (Art. an Carbamidstickstoff × 0,026 und durch * 6 Abs. 4) Suspendieren in 5% P2O5 Phosphat in den Wasser gewonnenes, Phosphatlöslichkeiten 1 unter Atmosphären- bis 3 (Art. 6 Abs. 5) druck beständiges insgesamt 18% Erzeugnis
750 NK-Dünger 3% N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege
* stoffformen 1 bis 5 (Art. und durch Mischen
6 Abs. 4) gewonnenes Erzeugnis
5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 18% 751 NK-Dünger-Lösung 5% N Stickstoff in den Stick- Bei der Stickstoffform 7 müssen auf chemischem Wege Bei der Stickstoffform 7 mit Crotonylidendi-, stoffformen 1 bis 4 und mindestens 60% gewonnenes Erzeugnis muss der Gehalt an Isobutylidendi- oder 6 bis 8 (Art. 6 Abs. 4) heisswasserlöslich sein kaltwasserlöslichem und Formaldehydharnstoff 5% K2O wasserlösliches nur heisswasserlöslichem * Kaliumoxid Stickstoff angegeben sein. insgesamt 18% 760 NK-Dünger mit 3% N Stickstoff in den Stick- auf chemischem Wege Bei der Angabe der Gehalte Magnesium stoffformen 1 bis 9 (Art. oder durch Mischen darf auf einen Gehalt an
6 Abs. 4) gewonnenes Erzeugnis Calcium hingewiesen sein,
5% K2O wasserlösliches wenn er, bewertet als CaO, Kaliumoxid mindestens 10% beträgt.
354
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
2% MgO Gesamt- Magnesiumoxid insgesamt 20% 770 NK-Dünger-Lösung 3% N Stickstoff in den Höchstgehalt an Biuret: Gehalt auf chemischem Wege * Stickstoffformen 1 bis 4 an Carbamidstickstoff × 0,026 und durch Lösen in (Art. 6 Abs. 4) Wasser gewonnenes, 5% K2O wasserlösliches unter Atmosphären- Kaliumoxid druck beständiges insgesamt 15% Erzeugnis 780 NK-Dünger-Lösung 5% N Stickstoff in den Stick- Höchstgehalt an Biuret: Gehalt auf chemischem Wege mit Formaldehyd- stoffformen 1 bis 4 und an (Carbamidstickstoff + und durch harnstoff 7 (Art. 6 Abs. 4) Formaldehydharnstoff) × 0,026 Suspendieren in 5% K2O wasserlösliches Wasser gewonnenes Kaliumoxid Erzeugnis insgesamt 18% 810 PK-Dünger 5% P2O5 Phosphat in den Siebdurchgang nach Art. 6 Abs. auf chemischem Wege * Phosphatlöslichkeiten 1 5 oder durch Mischen bis 8 (Art. 6 Abs. 5) gewonnenes Erzeugnis 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 18%
820 PK-Dünger 5% P2O5 Phosphat in den auf chemischem Wege
Phosphatlöslichkeiten 1 oder durch Mischen bis 10 (Art. 6 Abs. 5) gewonnenes Erzeugnis 5% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 18%
830 PK-Dünger mit 10% P2O5 Phosphat in der Kalk bewertet als CaCO3 durch Mischen
kohlensaurem Kalk Phosphatlöslichkeit 8 gewonnenes Erzeugnis, (Art. 6 Abs. 5) Zugeben von
355
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
10% K2O wasserlösliches kohlensaurem Kalk, Kaliumoxid auch aus Meeresalgen 40% CaCO3 Calciumcarbonat
831 PK-Dünger mit 5% P2O5 Phosphat in der Kalk bewertet als CaO durch Mischen
Konverterkalk oder Phosphatlöslichkeit gewonnenes Erzeugnis, Hüttenkalk 5, 6 oder 10 (Art. 6 Abs. Zugeben von 5) Konverterkalk oder 5% K2O wasserlösliches Hüttenkalk, auch Zu- Kaliumoxid geben von Konverter- 10% CaO Calciumoxid kalk mit Phosphat oder P2O5 und K2O Hüttenkalk mit insgesamt 18% Phosphat
840 PK-Dünger-Lösung 5% P2O5 Phosphat in der auf chemischem Wege
* Phosphatlöslichkeit 1 und durch Lösen in (Art. 6 Abs. 5) Wasser gewonnenes 5% K2O wasserlösliches Erzeugnis Kaliumoxid insgesamt 18% 850 PK-Dünger- 5% P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere auf chemischem Wege Suspension Phosphatlöslichkeiten 1 Erfordernisse nach Art. 6 Abs. 5 und durch * bis 3 (Art. 6 Abs. 5) Suspendieren in 5% K2O wasserlösliches Wasser gewonnenes Kaliumoxid Erzeugnis insgesamt 18% 851 PK-Dünger- 5% P2O5 Phosphat in den Gehaltsangaben und weitere auf chemischem Wege Suspension mit Phosphatlöslichkeiten Erfordernisse nach Art. 6 Abs. 5 und durch kohlensaurem 1 bis 3 (Art. 6 Abs. 5) Suspendieren in Magnesiumkalk 5% K2O wasserlösliches Wasser gewonnenes Kaliumoxid Erzeugnis 2% MgO Gesamtmagnesiumoxid
356
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
10% CaCO3 Calciumcarbonat insgesamt 18%
357
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Anhang 1, Teil 3 Anmeldpflichtige Dünger Organische und organisch-mineralische Dünger Anforderungen an die einzelnen Düngertypen Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
1. Organische und organisch-mineralische Einnährstoffdünger
910 Organischer 10% OS organische Substanz
Stickstoff-, Phosphor- 3% N oder Gesamtstickstoff oder Kaliumdünger 3% P2O5 oder Gesamtphosphat 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid 911 Organisch- 10% OS organische Substanz Bei Zugabe von Stickstoff in den Bei Zugabe mineralischen mineralischer 3% N oder Gesamtstickstoff Fromen 6 bis 8 müssen diese Phosphats sind die Stickstoff-, Phosphor- 3% P2O5 oder Gesamtphosphat mindestens 1/3 des Gesamt- Angaben nach Art. 6 Abs. 5 oder Kaliumdünger 3% K2O wasserlösliches stickstoffs ausmachen. einzuhalten. Kaliumoxid
915 Organischer 10% OS organische Substanz Stickstoff bewertet als Peptide und Amino- Stickstoffdünger mit 14% N organisch gebundener Gesamtstickstoff säuren; Hydrolysieren Peptiden und Stickstoff tierischen oder Aminosäuren pflanzlichen Eiweisses, Trocknen
920 Organische 10% OS organische Substanz
Stickstoff-, Phosphor- 3% N oder Gesamtstickstoff oder Kaliumdünger- 3% P2O5 oder wasserlösliches lösung Phosphat 3% K2O wasserlösliches
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
Kaliumoxid
921 Organisch- 10% OS organische Substanz Bei Zugabe mineralischen
mineralische 3% N oder Gesamtstickstoff Phosphats sind die Stickstoff-, Phosphor- 3% P2O5 oder wasserlösliches Angaben nach Art. 6 Abs. 5 oder Kaliumdünger- Phosphat einzuhalten. lösung 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid
922 Organische 10% OS organische Substanz
Stickstoff-, Phosphor- 3% N oder Gesamtstickstoff oder Kaliumdünger- 3% P2O5 oder Gesamtphosphat suspension 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid
923 Organisch- 10% OS organische Substanz Bei Zugabe mineralischen
mineralische 3% N oder Gesamtstickstoff Phosphats sind die Stickstoff-, Phosphor- 3% P2O5 oder Gesamtphosphat Angaben nach Art. 6 Abs. 5 oder Kaliumdünger- 3% K2O wasserlösliches einzuhalten. suspension Kaliumoxid 924 Organische 10% OS organische Substanz Stickstoff bewertet als Peptide und Amino- Stickstoffdünger- 8% N organisch gebundener Gesamtstickstoff säuren; Hydrolysieren Lösung mit Peptiden Stickstoff tierischen oder und Aminosäuren pflanzlichen Eiweisses 925 Organisch- 10% OS organische Substanz Stickstoff bewertet als Peptide und Amino- mineralische 8% N Gesamtstickstoff Gesamtstickstoff; säuren; Hydrolysieren Stickstoffdünger- Mindestgehalt an tierischen oder Lösung mit Peptiden Aminostickstoff 5% N pflanzlichen Eiweisses und Aminosäuren unter Zugabe von Ammoniumchlorid oder Ammoniumsulfat
2. Organische und organisch-mineralische Mehrnährstoffdünger
359
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
940 Organischer Dünger 10% OS organische Substanz
1% N Gesamtstickstoff 1% P2O5 Gesamtphosphat 1% K2O wasserlösliches Kaliumoxid insgesamt 3% 941 Organisch- 10% OS organische Substanz Bei Zugabe von Stickstoff in den Bei Zugabe mineralischen mineralischer Dünger 2% N Gesamtstickstoff Fromen 6 bis 8 müssen diese Phosphats sind die 2% P2O5 Gesamtphosphat mindestens 1/3 des Stickstoff- Angaben nach Art. 6 Abs. 5 2% K2O wasserlösliches gesamtgehaltes ausmachen. einzuhalten. Kaliumoxid insgesamt 6%
942 Organischer 10% OS organische Substanz Als Typenbezeichnung ist
Mehrnährstoffdünger von den ausge- Gesamtstickstoff auch die Nennung der/des lobten Haupt- Gesamtphosphat Hauptnährstoffe(s) gefolgt nährstoffen je wasserlösliches von „betonter organischer 3%; Kaliumoxid Mehrnährstoffdünger„ insgesamt 5% möglich. 943 Organisch- 10% OS organische Substanz Bei Zugabe von Stickstoff in den Als Typenbezeichnung ist mineralischer von den ausge- Gesamtstickstoff Fromen 6 bis 8 müssen diese auch die Nennung der/des Mehrnährstoffdünger lobten Haupt- Gesamtphosphat mindestens 1/3 des Stickstoff- Hauptnährstoffe(s) gefolgt nährstoffen je wasserlösliches gesamtgehaltes ausmachen. von „betonter organisch- 6%; Kaliumoxid mineralischer Mehrnähr- insgesamt 10% stoffdünger„ möglich.
951 Organischer 10% OS organische Substanz
NPK-, NP-, NK- oder 3% N Gesamtstickstoff PK-Dünger 3% P2O5 Gesamtphosphat; 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid
360
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
952 Organisch- 10% OS organische Substanz Bei Zugabe von Stickstoff in den
mineralischer 3% N Gesamtstickstoff; Fromen 6 bis 8 müssen diese NPK-, NP-, NK- oder 3% P2O5 Gesamtphosphat; mindestens 1/3 des Stickstoff- PK-Dünger 3% K2O wasserlösliches gesamtgehaltes ausmachen. Kaliumoxid
953 Organische NPK-, NP- 10% OS organische Substanz
, NK- oder PK-Dünger- 3% N Gesamtstickstoff Lösung 3% P2O5 wasserlösliches Phosphat 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid
954 Organisch- 10% OS organische Substanz
mineralische NPK-, 3% N Gesamtstickstoff NP-, NK- oder PK- 3% P2O5 wasserlösliches Dünger-Lösung Phosphat; 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid
955 Organische NPK-, NP- 10% OS organische Substanz
, NK- oder PK-Dünger- 3% N Gesamtstickstoff Suspension 3% P2O5 Gesamtphosphat 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid
956 Organisch- 10% OS organische Substanz
mineralische NPK-, 3% N Gesamtstickstoff NP-, NK- oder PK- 3% P2O5 Gesamtphosphat Dünger-Suspension 3% K2O wasserlösliches Kaliumoxid 970 Torfmischdünger mit 30% OS organische Substanz; Organische Substanz bewertet Aufbereiten von Torf
361
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
einem oder mehrerer von jedem der als Glühverlust; Stickstoff ohne unter Zugabe der Hauptnährstoffe beigemischten Berück-sichtigung des Torf- mineralischer Dünger Stickstoff, Phosphor Hauptnährstoffe stickstoffs bewertet als Gesamt- oder Kalium je 1% Gesamtstickstoff stickstoff; Phosphat bewertet als Gesamtphosphat Gesamtphosphat; wasserlösliches Kali bewertet als wasser- Kaliumoxid lösliches K2O
980 Vogelguano 6% N Gesamtstickstoff; Aus naturgetrockneten Auf die Herkunft ist
(Echter Guano) 12% P2O5 Gesamtphosphat; Exkrementen fisch- hinzuweisen (z.B. 2% K2O Gesamtkali fressender Vögel sowie Peruguano). evtl. vereinzelten getrockneten Vogel- kadavern bestehendes gemahlenes Produkt
981 Aufgeschlossener 7% N Gesamtstickstoff; Mit Säure Auf die Tierart und
Guano 9% P2O5 wasserlösliches aufgeschlossener Herkunft ist hinzuweisen. Phosphat Naturguano
362
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Anhang 1, Teil 4 Anmeldepflichtige Dünger (Ausnahme: Die in Spalte 2 mit einem Stern (*) gekennzeichneten „EG-DÜNGEMITTEL“ sind nicht anmeldepflichtig) Dünger mit Spurennährstoffen Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplexbindungsform vorliegt:
1. Chelatbildner:
Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsäure oder Salze von: EDTA Ethylendiamintetraessigsäure C10H16O8N2 HEEDTA 2-Hydroxyethylendiamintriessigsäure C10H18O7N2 DTPA Diethylentriaminpentaessigsäure C14H23O10N3 EDDHA [o,o] Ethylendiamin-N,N'-di[(ortho-hydroxyphenyl)essigsäure] C18H20O6N2 EDDHA [o,p] Ethylendiamin-N-[(ortho -hydroxyphenyl)essigsäure]-N'-[(para-hydroxyphenyl)essigsäure] C18H20O6N2 EDDCHA Ethylendiamin-N,N'-di[(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure] C20H20O10N2 EDDHMA [o,o] Ethylendiamin-N,N'-di[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure] C20H24O6N2 EDDHMA [o,p] Ethylendiamin-N-[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]-N'-[(para-hydroxy-methylphenyl)- C20H24O6N2 essigsäure] EDDHSA Ethylendiamin-di-(2-hydroxy-5-sulfophenyl)essigsäure und dessen Kondensationserzeugnisse C18H20O12S2 + n* (C12H14O8N2S) TMHBEDI Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure C21H26O6N2 NTAI Nitrilotriessigsäure C6H9O6N I nicht bei Düngern, die als „EG-DüNGEMITTEL“ bezeichnet sind
363
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
2. Sonstige Komplexbildner:
HEDPAI Organophosphonsäure (1-Hydroxy-ethylidendiphosphonsäure) C2H8O7P2 ZitronensäureI C6H8O2 I nicht bei Düngern, die als „EG-DüNGEMITTEL“ bezeichnet sind
Anforderungen an die einzelnen Düngertypen Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Gewichtsprozenten) Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
1. Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger
Zugabe von Spurennährstoffen zu Dünger der in den Teilen 1 bis 2 aufgeführten Typen 1010 Typenbezeichnung für a) Acker- und Spurennährstoffe bewertet wie in den Auf den Anwendungsbereich nach Dünger, ergänzt durch Grünland als Gesamtgehalt oder als entsprechenden Spalte 2 ist hinzuweisen; für die Angabe «mit 0,01% B wasserlöslicher Gehalt Artikeln: Zugeben Spurennährstoffe, die als natürliche Spurennährstoff» oder 0,002% Co von Spurennähr- Begleitstoffe der Dünger vorliegen, ergänzt durch die 0,01% Cu stoffen ist die Angabe des Gehaltes erlaubt, Angaben «mit» sowie 0,5% Fe sofern die in Spalte 3 festgelegten durch den Namen der 0,1% Mn Mindestgehalte erreicht sind; bei der Spurennährstoffe oder 0,001% Mo, oder Erwähnung der Gehalte sind ihr chemisches Symbol 0,01% Zn anzugeben: in der Reihenfolge von b) Gartenbau oder a) bei nicht völlig wasserlöslichen Spalte 3 Blattdüngung Nährstoffen der Gesamtgehalt * 0,01% B und, wenn mindestens die Hälfte 0,002% Co des Gesamtgehaltes wasser-öslich 0,002% Cu ist, der wasser-lösliche Gehalt; 0,02% Fe b) bei völlig wasserlöslichen 0,01% Mn Nährstoffen nur der 0,001% Mo, oder wasserlösliche Gehalt. 0,002% Zn
364
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Gewichtsprozenten) Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
2. Organische und organisch-mineralische Dünger
Zugabe von Spurennährstoffen zu Dünger der im Teil 3 aufgeführten Typen
1011 Typenbezeichnung für 0,01% B Spurennährstoffe bewertet wie in den
Dünger, ausser für 0,01% Cu als Gesamtgehalt entsprechenden Torfmischdünger, 0,5% Fe Artikeln: Zugeben ergänzt durch die 0,1% Mn von Spuren- Angaben «mit 0,001 % Mo, oder nährstoffen Spurennährstoff» oder 0,01% Zn ergänzt durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 2
1012 Typenbezeichnung für 0,01% B Spurennährstoffe bewertet wie im
Torfmischdünger, 0,01% Fe als Gesamtgehalt entsprechenden ergänzt durch die 0,003% Cu Artikel: Zugeben Angabe «mit von Spurennährstoff» oder Spurennährstoffen ergänzt durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 2
365
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Gewichtsprozenten) Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
Spurennährstoffdünger
1. Bordünger
1020 Calciumborat 7% B Bor Bor bewertet als Calciumborat aus
* Gesamtgehalt; Colemanit oder Siebdurchgang: Pandemit 98% bei 0,063 mm 1030 Boräthanolamin 8% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Umsetzen von * lösliches B Borsäure mit Aminäthanol 1040 Natriumborat 10% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Natriumborat * lösliches B
1050 Borsäure 14% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Umsetzen von
* lösliches B Boraten mit Säuren 1060 Bordünger-Lösung 2% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Lösen von * lösliches B Boräthanolamin, Natriumborat oder Borsäure in Wasser 1070 Bordünger-Suspension 2% B wasserlösliches Bor Bor bewertet als wasser- Suspendieren von * lösliches B Boräthanolamin, Natriumborat oder Borsäure in Wasser
2. Kobaltdünger
1110 Kobaltchelat 2% Co wasserlösliches Kobalt bewertet als wasser- Kobaltchelat
* Kobalt lösliches Co; mindestens 80% des angegebenen Gehaltes in Chelatform
366
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Gewichtsprozenten) Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
1120 Kobaltsalz 19% Co wasserlösliches Kobalt bewertet als wasser- Kobaltsalz Das Anion des Salzes ist anzugeben. * Kobalt lösliches Co 1130 Kobaltdünger-Lösung 2% Co wasserlösliches Kobalt bewertet als wasser- Lösen von Das Anion des Salzes ist * Kobalt lösliches Kobalt Kobaltsalz oder anzugeben.. einem Kobalt- chelat in Wasser
3. Kupferdünger
1210 Dünger auf Kupfer- 5% Cu Kupfer Kupfer bewertet als Mischen von Der Gehalt an wasserlöslichem basis Gesamtgehalt; Kupfersalz, Kupfer darf angegeben sein, wenn * Siebdurchgang: Kupferoxid, er mindestens ein Viertel des 98% bei 0,063 mm Kupferhydroxid Gesamtgehaltes ausmacht. Die oder einem Zusammensetzung nach Spalte 6 Kupferchelat, auch muss angegeben sein. Zugeben von unbedenklichem Trägerstoff
1220 Kupferchelat 9% Cu wasserlösliches Kupfer bewertet als Kupferchelat
* Kupfer wasserlösliches Cu; mindestens 80% des angegebenen Gehaltes an Cu in Chelatform 1230 Kupfersalz 20% Cu wasserlösliches Kupfer bewertet als Kupfersalz Das Anion des Salzes ist anzugeben. * Kupfer wasserlösliches Cu
1240 Kupferhydroxid 45% Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferhydroxid
* Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 98% bei 0,063 mm
1250 Kupferoxid 70% Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferoxid
* Gesamtkupfer;
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Gewichtsprozenten) Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
Siebdurchgang: 98% bei 0,063 mm
1251 Kupferoxichlorid 50% Cu Kupfer Kupfer bewertet als Kupferoxichlorid
Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 98% bei 0,063 mm
1252 Kupferoxidchlorid- 17% Cu Kupfer Kupfer bewertet als Suspendieren von
Suspension Gesamtkupfer; Kupferoxidchlorid Siebdurchgang: 98% bei 0,063 mm 1260 Kupferdünger-Lösung 3% Cu wasserlösliches Kupfer bewertet als wasser- Lösen von Kupfer- Das Anion des Salzes ist anzugeben. * Kupfer lösliches Cu salz oder einem Kupferchelat in Wasser
4. Eisendünger
1310 Eisenchelat 5% Fe wasserlösliches Eisen bewertet als wasser- Eisenchelat
* Eisen lösliches Fe; mindestens 80% des angegebenen Ge- haltes an Fe in Chelatform 1320 Eisensalz 12% Fe wasserlösliches Eisen bewertet als wasser- Eisen (II)-Salz Das Anion des Salzes ist anzugeben. * Eisen lösliches Fe 1330 Eisendünger-Lösung 2% Fe wasserlösliches Eisen bewertet als wasser- Lösen von Eisen- * Eisen lösliches Fe salz oder Eisen- chelat in Wasser
1340 Eisendünger- 5% Fe Eisen Eisen bewertet als Umsetzen von
Suspension Gesamtgehalt, mindestens Eisensalzen mit 2% Fe wasserlöslich Phosphorsäure
5. Mangandünger
368
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Gewichtsprozenten) Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
1410 Manganchelat 5% Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Manganchelat .
* Mangan wasserlösliches Mn; mindestens 80% des angegebenen Gehaltes an Mn in Chelatform 1420 Mangandünger 17% Mn Mangan Mangan bewertet als Mischen von Der Gehalt an wasserlöslichem * Gesamtgehalt Mangansalz und Mangan darf angegeben sein, wenn Manganoxid er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht. 1430 Mangansalz 17% Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Das Anion des Salzes ist anzugeben * Mangan wasserlösliches Mangan
1440 Manganoxid 40% Mn Mangan Mangan bewertet als Manganoxid
* Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 80% bei 0,063 mm 1450 Mangandünger-Lösung 3% Mn wasserlösliches Mangan bewertet als Lösen von Das Anion des Salzes ist anzugeben. * Mangan wasserlösliches Mangan Mangansalz oder einem Mangan- chelat in Wasser
6. Molybdändünger
1510 Molybdändünger 35% Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Mischen von
* Molybdän wasserlösliches Molybdän Natrium- und Ammonium- molybdat 1520 Natriummolybdat 35% Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Natriummolybdat * Molybdän wasserlösliches Molybdän
1530 Ammoniummolybdat 50% Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Ammonium-
* Molybdän wasserlösliches Molybdän molybdat
369
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Gewichtsprozenten) Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
1 2 3 4 5 6 7
1540 Molybdändünger- 3% Mo wasserlösliches Molybdän bewertet als Lösen von
Lösung Molybdän wasserlösliches Molybdän Natrium- oder * Ammonium- molybdat in Wasser
7. Zinkdünger
1610 Zinkchelat 5% Zn wasserlösliches Zink Zink bewertet als Zinkchelat;
* Gesamtgehalt mindestens 80% des angegebenen Gehalts in Chelatform 1620 Zinksalz 15% Zn wasserlösliches Zink Zink bewertet als Zinksalz Das Anion des Salzes ist anzugeben. * Gesamtgehalt 1630 Zinkoxid 70% Zn Gesamtzink Zink bewertet als Auf chemischem Der Gehalt an wasserlöslichem Zink * Gesamtgehalt Weg gewonnenes darf angegeben sein, wenn er Erzeugnis, das als mindestens ein Viertel des Hauptbestandteil Gesamtgehaltes ausmacht. Zinkoxid enthält 1640 Zinkdünger 30% Zn Gesamtzink Zink bewertet als Mischen von Der Gehalt an wasserlöslichem Zink * Gesamtgehalt Zinksalz und darf angegeben sein, wenn er Zinkoxid mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht. 1650 Zinkdünger-Lösung 3% Zn wasserlösliches Zink Zink bewertet als Lösen von Das Anion des Salzes ist anzugeben. * Gesamtgehalt Zinksalz oder einem Zinkchelat in Wasser
8. Spurennährstoff-Mischdünger
1660 Spurennährstoff- Spurennährstoffe Spurennährstoffe bewertet Mischen Der Düngertyp ist je nach Be- Mischdünger a) nur in als Gesamtgehalt oder als wasserlöslicher schaffenheit als «Spurennährstoff-
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte (in Typenbestimmende Bewertung; weitere Erfordernisse Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen Gewichtsprozenten) Bestandteile, Nährstoff- Art der Herstellung formen und -löslichkeiten
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(Spurennährstoff- mineralischer wasserlöslicher Gehalt Salze oder Mischdünger» oder «Spuren- mischdünger-Lösung), Form Bor Chelate, auch nährstoff-Mischdünger-Lösung» zu ergänzt durch die 0,2% B Kobalt Lösen in Wasser bezeichnen; der Dünger hat Angaben «mit» sowie 0,02% Co Kupfer mindestens zwei der in Spalte 3 durch den Namen der 0,5% Cu Eisen genannten Spurennährstoffe zu Spurennährstoffe oder 2% Fe Mangan enthalten; in Chelatform vorliegende ihr chemisches Symbol 0,5% Mn Molybdän Gehaltsanteile und die Chelatbildner in der Reihenfolge der 0,02% Mo Zink sind anzugeben; bei der Angabe der Spalte 3 0,5% Zn Gehalte sind anzugeben: * b) in Chelat- oder a) bei nicht völlig wasserlös- Komplexform lichen Nährstoffen der 0,2% B Gesamtgehalt und, wenn 0,02% Co mindestens die Hälfte des 0,1% Cu Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, 0,3% Fe der wasserlösliche Gehalt; 0,1% Mn b) bei völlig wasserlöslichen 0,1% Zn Nährstoffen nur der insgesamt wasserlösliche Gehalt. mindestens: in fester Form 5%, in Lösung 2%
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Anhang 1, Teil 5 Nicht anmeldepflichtige mineralische und anmeldepflichtige organische sowie organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel Mineralische und organische Bodenverbesserungsmittel Anforderungen an die einzelnen Düngertypen Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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1. Mineralische Bodenverbesserungsmittel
1710 Kohlensaurer Kalk 75% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, auch Der Dünger darf als «Kohlen- (Kohlensaurer Mag- Siebdurchgang: Magnesiumcarbonat: aus saurer Magnesiumkalk» nesiumkalk) 97% bei 3,0 mm Kalkstein, Dolomit oder bezeichnet sein, wenn der Gehalt 70% bei 1,0 mm; Kreide durch Mahlen, an Magne-siumcarbonat, Reaktivität, bewertet nach auch Granulieren des auf bewertet als MgCO3, mindestens Umsetzung in verdünnter den Siebdurchgang nach 15% beträgt, zusammen mit dem Salzsäure, mindestens 30%, Spalte 5 ausgemahlenen angegebenen Gehalt an Calcium- ab einem Gehalt von 25% Produkts carbonat der Mindestgehalt MgCO3 mindestens 10% erreicht ist und Magnesium- carbonat als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; wird bei der Herstellung Dolomit zugemischt, darf Magne-siumcarbonat nur dann angegeben sein, wenn der verwendete Dolomit eine Reaktivität von mindestens 10% hat; der Dünger darf mit dem Hinweis «leicht umsetzbar» gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80% beträgt.
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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1711 Kohlensaurer Kalk mit 65% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, Torf Der Dünger darf zusätzlich als Torfzusatz Siebdurchgang: aus Kalkstein, Dolomit AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn 97% bei 2,5 mm oder Kreide durch es mindesatens 1000 wirksame 50% bei 0,8 mm; Mahlen, Zugeben von Azotobacterzellen je g, bewertet Reaktivität, bewertet nach Torf, auch Zugeben von nach ihrem Wachstum auf Umsetzung in verdünnter bewilligten Azotobacter Agarplatten, enthält; der Dünger Salzsäure, mindestens 30% darf mit dem Hinweis «leicht umsetzbar» gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität min- destens 80% beträgt. 1712 Kohlensaurer Kalk 65% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, aus aus Meeresalgen Siebdurchgang: Meeresalgen durch 97% bei 2,0 mm, Trocknen und Mahlen 50% bei 0,8 mm; Höchstgehalt an NaCl 3% 1713 Kalk mit weicherdigem 65% CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als; CaCO3; Calciumcarbonat, Der Dünger darf als «kohlen- Rohphosphat 3% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, auch saurer Magnesiumkalk mit (Kohlensaurer Phosphat; in 2%iger mineralsäurelösliches P2O5, Magnesiumcarbonat oder weicherdigem Rohphosphat» Magnesiumkalk mit ameisensäure- mindestens 55% des Magnesiumsulfat; aus bezeichnet sein, wenn der Gehalt weicherdigem lösliches Phosphat angegebenen Gehalts an P2O5 Kalkstein, Dolomit oder an Magnesiumcarbonat, bewertet Rohphosphat) in 2%iger Ameisensäure Kreide durch Mahlen, als MgCO3, mindestens 15% löslich auch Zugabe von beträgt, zusammen mit dem Magnesiumsulfat; angegebenen Gehalt an Siebdurchgang des Calciumcarbonat der Mindest- Ausgangsgesteins: gehalt an CaCO3 erreicht ist und 97% bei 1,0 mm MgCO3 als Nährstoff zusätzlich 70% bei 0,315 mm; angegeben ist. Zugeben von weich- erdigem Rohphosphat mit Siebdurchgang: 99% bei 0,125 mm
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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90% bei 0,063 mm; auch Granulieren des ausgemahlenen Produkts 1714 Kohlensaurer Kalk mit 65% CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, Der Dünger darf als «kohlen- Phosphat 5% P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als Alkalicalciumphosphat, saurer Magnesiumkalk mit (Kohlensaurer ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- Dicalciumphosphat, auch weicherdigem Rohphosphat» Magnesiumkalk mit Phosphat lösliches P2O5 Magnesiumcarbonat aus ezeichnet sein, wenn der Gehalt Phosphat) Kalkstein, Dolomit oder an Magnesiumcarbonat, bewertet Kreide durch Mahlen, als MgCO3, mindestens 15% Siebdurchgang des beträgt, zusammen mit dem Ausgangsgesteins: angegebenen Gehalt an 97% bei 1,0 mm Calciumcarbonat der 70% bei 0,315 mm; Mindestgehalt an CaCO3 erreicht Zugeben aufge- ist und Magnesium-carbonat als schlossener Phosphate mit Nährstoff zusätzlich angegeben Siebdurchgang: ist; 96% bei 0,63 mm die nach Spalte 6 zugegebenen 75% bei 0,16 mm; Phosphate sind anzugeben. auch Granulieren des ausgemahlenen Produkts 1715 Kohlensaurer Kalk mit 50% CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, Der Dünger darf als «kohlen- Phosphat und Kali 3% P2O5 alkalisch- Phosphat bewertet als Alkalicalcium- und Di- saurer Magnesiumkalk mit (Kohlensaurer ammoncitratlösliches alkalisch-ammoncitrat- calciumphosphat, Phosphat und Kali» bezeichnet Magnesiumkalk mit Phosphat; lösliches P2O5; Kaliumsulfat und - sein, wenn der Gehalt an Phosphat und Kali) 3% K2O wasserlösliches Kali bewertet als chlorid, auch Magne- Magnesiumcarbonat, bewertet Kaliumoxid wasserlösliches K2O siumcarbonat oder Mag- als MgCO3, mindestens 15% nesiumsulfat aus Kalk- beträgt, zusammen mit dem stein, Dolomit oder angegebenen Gehalt an Kreide durch Mahlen, Calciumcarbonat der Siebdurchgang des Mindestgehalt an CaCO3 erreicht Ausgangsgesteins: ist und Magnesium-carbonat als
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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97% bei 1,0 mm Nährstoff zusätzlich angegeben 70% bei 0,315 mm; ist; Zugeben aufge- die nach Spalte 6 zuge- schlossener Phosphate mi gebenen Phosphate sind Siebdurchgang: anzugeben. 96% bei 0,63 mm 75% bei 0,16 mm; auch Granulieren des ausgemahlenen Produkts 1716 Kohlensaurer Kalk mit 65% CaCO3 Calciumcarbonat; Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, Der Dünger darf als «kohlen- Schwefel 2% S Schwefel Reaktivität bewertet nach auch Magnesium- saurer Magnesiumkalk mit (Kohlensaurer Umsetzung in verdünnter carbonat aus Kalkstein, Schwefel» bezeichnet sein, wenn Magnesiumkalk mit Salzsäure, mindestens 30%, Dolomit oder Kreide der Gehalt an Magnesium- Schwefel) ab einem Gehalt von 25% durch Mahlen, carbonat, bewertet als MgCO3, MgCO3 mindestens 10% Siebdurchgang: mindestens 15% beträgt, Schwefel bewertet als S 97% bei 3,0 mm zusammen mit dem angegebenen 70% bei 1,0 mm; Gehalt an Calciumcarbonat der Zugeben von Mindestgehalt an CaCO3 erreicht Calciumsulfat in ist und Magnesium-carbonat als verschiedenen Nährstoff zusätzlich angegeben Hydratationsgraden aus ist; wird bei der Herstellung Natur- oder Dolomit zugemischt, so darf Industrieherkünften, auch Magnesiumcarbonat nur dann Granulierung des auf den angegeben sein, wenn der Siebdurchgang nach verwendete Dolomit eine Spalte 5 ausgemahlenen Reaktivität von mindestens 10% Produkts hat; der Dünger darf mit dem Hinweis «leicht umsetzbar» gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80% beträgt.
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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1720 Branntkalk 65% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Der Dünger darf als «Mag- (Branntkalk, körnig) Siebdurchgang: Magnesiumoxid; aus nesium-Branntkalk» bezeichnet (Magnesium- 97% bei 6,3 mm; Kalkstein, Dolomit oder sein, wenn der Gehalt an Branntkalk), beim ersten Inverkehrbringen Kreide durch Brennen Magnesiumoxid, bewertet als (Magnesium- dürfen nicht mehr als 9% CaO MgO mindestens 15% beträgt, Branntkalk, körnig) an CO2 gebunden sein. zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesium als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; der Dünger darf als «Branntkalk, körnig» oder «Magnesium- Branntkalk, körnig» bezeichnet sein, wenn er jeweils folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: 97% bei 6,3 mm, davon höchstens 5% bei 0,4 mm. 1721 Branntkalk mit 60% CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Der Dünger darf als «Mag- Schwefel (Branntkalk, 2% S Schwefel Siebdurchgang: Magnesiumoxid; aus nesium-Branntkalk mit körnig, mit Schwefel; 97% bei 6,3 mm; Kalkstein, Dolomit oder Schwefel» bezeichnet sein, wenn Magnesium- beim ersten Inverkehrbringen Kreide durch Brennen; der Gehalt an Magnesiumoxid, Branntkalk mit dürfen nicht mehr als 9% CaO Zugeben von bewertet als MgO mindestens Schwefel, an CO2 gebunden sein, Calciumsulfat in 15% beträgt, zusammen mit dem Magnesiumbranntkalk, Schwefel bewertet als S verschiedenen Hydrata- angegebenen Gehalt an Calcium- körnig, mit Schwefel) tionsgraden aus Natur- oxid der Mindestgehalt erreicht oder Industrieherkünften ist und Magnesium als Nährstoff zusätzlich angegeben ist; der Dünger darf als «Brannt- kalk, körnig» oder «Mag- nesium-Branntkalk, körnig»
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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bezeichnet sein, wenn er jeweils folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: 97% bei 6,3 mm, davon höchstens 5% bei 0,4 mm. 1722 Stückkalk 65% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch Der Dünger darf als (Magnesium- beim ersten Inverkehrbringen Magnesiumoxid; aus «Magnesium-Stückkalk» Stückkalk) dürfen nicht mehr als 9% CaO Kalkstein, Dolomit oder bezeichnet sein, wenn der Gehalt an CO2 gebunden sein Kreide durch Brennen an Magnesiumoxid, bewertet als MgO mindestens 15% beträgt, zusammen mit dem angegebenen Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesiumoxid als Nährstoff zusätzlich angegeben ist. 1730 Löschkalk 60% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumhydroxid, auch Der Dünger darf als (Magnesium- Siebdurchgang: Magnesiumhydroxid; aus «Magnesium-Löschkalk» Löschkalk) 97% bei 4,0 mm, Kalkstein, Dolomit oder ezeichnet sein, wenn der Gehalt 80% bei 2,0 mm; Kreide durch Trennen an Magnesiumoxid, bewertet als beim ersten Inverkehrbringen und Löschen MgO mindestens 15% beträgt, dürfen nicht mehr als 9% CaO zusammen mit dem angegebenen an CO2 gebunden sein Gehalt an Calciumoxid der Mindestgehalt erreicht ist und Magnesium als Nährstoff zusätzlich angegeben ist. 1731 Mischkalk 55% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumcarbonat, Der Dünger darf als «Mag- (Magnesium- mindestens 1/4 des -hydroxid oder -oxid auch nesium-Mischkalk» bezeichnet Mischkalk) angegebenen Gehalts als Oxid Magnesiumcarbonat, - sein, wenn der Gehalt an Siebdurchgang: hydroxid oder -oxid; aus Magnesiumoxid, bewertet als 97% bei 4,0 mm, kohlensaurem Kalk, MgO mindestens 15% beträgt,
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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50% bei 0,8 mm Branntkalk oder zusammen mit dem ange- Löschkalk durch Mischen gebenen Gehalt an Calciumoxid oder teilweises Brennen der Mindestgehalt erreicht ist von Kalkstein, Dolomit und Magnesiumoxid als Nähr- stoff zusätzlich angegeben ist. 1740 Hüttenkalk 42% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silicate von Calcium und Der Dünger darf als «Hütten- (Hüttenkalk, körnig) Siebdurchgang: Magnesium; aus kalk, körnig» bezeichnet sein, 97% bei 1,0 mm, Hochofenschlacke durch wenn das Ausgangsprodukt auf 80% bei 0,315 mm Vermahlen den Siebdurchgang nach Spalte 5 ausgemahlen ist und der Dünger folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang 97% bei 3,15 mm, 75% bei 1,6 mm. 1741 Hüttenkalk mit weich- 40% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silicate von Calcium und erdigem Rohphosphat 3% P2O5 mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als Magnesium; Tricalcium- Phosphat, in 2%iger mineralsäurelösliches P2O5, und Calciumphosphat, Ameisensäure mindestens 55% des Calciumcarbonat aus lösliches Phosphat angegebenen Gehalts an P2O5 Hüttenkalk mit in 2%iger Ameisensäure Siebdurchgang: löslich 99% bei 0,125 mm, 90% bei 0,063 mm Zugeben von weich- erdigem Rohphosphat mit Siebdurchgang: 99% bei 0,125 mm, 90% bei 0,063 mm 1742 Hüttenkalk mit 30% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silicate von Calcium und Der Dünger darf als «Hütten- Phosphat und Kali 3% P2O5 in 2%iger Siebdurchgang des Magnesium; kalk, körnig» bezeichnet sein, (Hüttenkalk, körnig mit 3% K2O Zitronensäure und in Ausgangsstoffs Hüttenkalk: aus Hochofenschlacke wenn das Ausgangsprodukt auf
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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Phosphat und Kali) alkalischem Ammon- a) 97% bei 1 mm, durch: den Siebdurchgang nach Spalte 6 citrat lösliches 80% bei 0,315 mm; a) Vermahlen oder ausgemahlen ist und der Dünger Phosphat; bei b) 97% bei 3,15mm b) Absieben folgenden Anforderungen Herstellung nach Phosphat bewertet als in Zugeben entspricht: Spalte 6 Buchstabe b 2%iger Zitronensäure und in aufgeschlossener Siebdurchgang: auch mineralsäure- alkalischem Ammoncitrat Phosphate (weicherdiges 97% bei 3,15 mm, lösliches Phosphat (Petermann) lösliches P2O5; Rohphosphat nur bei 75% bei 1,6%. und in 2%iger bei Herstellung nach Spalte 6 Herstellung nach Ameisensäure Buchstabe b, Phosphat Buchstabe b) und von lösliches Phosphat; bewertet als mineralsäure- Kaliumchlorid oder wasserlösliches lösliches P2O5, mindestens Kaliumsulfat, auch Kaliumoxid 55% des angegebenen Gehalts Rückstandkali an P2O5 in 2%iger Ameisen- säure löslich; Kali bewertet als wasserlösliches K2O 1743 Konverterkalk 40% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silicate und Oxide von Als Ausgangsstoff muss Siebdurchgang: Calcium und Magnesium, angegeben sein bei Herstellung a) 97% bei 1,0 mm, Eisen- und Mangan- nach Spalte 6 Buchstabe b) 80% bei 0,315 mm; verbindungen; «Abgesiebte Konverter- b) 97% bei 3,15 mm a) Vermahlen von schlacke»; nach Buchstabe c) 40% bei 0,315 mm; Konverterschlacke «Pfannenschlacke». Löslichkeit von Calcium b) Absieben zerfallener und Magnesium, bewertet Konverterschlacke nach Umsetzung in oder verdünnter Salzsäure, c) Absieben zerfallener mindestens 30% Pfannenschlacke aus c) 97% bei 2,0 mm der Behandlung un- 50% bei 0,315 mm legierter Stähle, deren Silikatgehalt, bewertet als SiO2, mindestens 20% beträgt
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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1744 Konverterkalk mit 35% CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silicate und Oxide von Der Dünger darf als «Konverter- Phosphat 3% P2O5 in 2%iger Phosphat bewertet als in Calcium und Magne- kalk mit Phosphat, körnig» (Konverterkalk mit Zitronensäure und in 2%iger Zitronensäure und in sium, Eisen- und bezeichnet sein, wenn das Phosphat, körnig) alkalischem alkalischem Ammoncitrat Manganverbindungen; Ausgangsprodukt auf den Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5; aus phosphathaltiger Siebdurchgang nach Spalte 5 lösliches Phosphat Siebdurchgang: Konverterschlacke, auch ausgemahlen ist und der Dünger 97% bei 1,0 mm, Zugeben folgenden Anforderungen 80% bei 0,315 mm aufgeschlossener entspricht: Siebdurchgang: Phosphate 97% bei 2,0 mm, 75% bei 1,6 mm. 1745 Konverterkalk mit 30% CaO Calciumoxid; Kalk bewertet als CaO; Silicate und Oxide von Der Dünger darf als «Kon- Phosphat und Kali 3% P2O5 in 2%iger Phosphat bewertet als in Calcium und Magne- verterkalk mit Phosphat und (Konverterkalk mit Zitronensäure und in 2%iger Zitronensäure und in sium, Eisen- und Kali, körnig» bezeichnet sein, Phosphat und Kali, alkalischem alkalischem Ammoncitrat Manganverbindungen; wenn das Ausgangsprodukt auf körnig) Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5; Zugeben von aufge- den Siebdurchgang nach Spalte 6 lösliches Phosphat; Kali bewertet als wasser- schlossenem Phosphat Buchstabe a) ausgemahlen ist 3% K2O wasserlösliches lösliches K2O; und Kaliumchlorid oder und der Dünger folgenden Kaliumoxid Siebdurchgang des Ausgangs- Kaliumsulfat, auch Anforderungen entspricht: stoffs Konverterkalk: Rückstandkali; aus Siebdurchgang der Komponente a) 97% bei 1,0 mm, phosphathaltiger «Konverterkalk mit Phosphat 80% bei 0,315 mm Konverterschlacke durch: und Kali»: b) 97% bei 3,15 mm, a) Vermahlen von 97% bei 2,0 mm, 40% bei 0,315 mm, Konverterschlacke, 75% bei 1,6 mm; Löslichkeit von Calcium b) Absieben zerfallener als Ausgangsstoff muss und Magnesium, bewertet Konverterschlacke angegeben sein bei Herstellung nach Umsetzung in oder nach Spalte 6 Buchstabe b) verdünnter Salzsäure c) Absieben zerfallener «Abgesiebte mindestens 30%; Pfannenschlacke aus Konverterschlacke», Buchstabe c) 97% bei 2,0 mm, der Behandlung c) «Pfannenschlacke». 50% bei 0,315 mm unlegierter Stähle
1750 Geflügelkotkalk 30% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO Calciumhydroxid,
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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Geflügelkotkalk; aus Branntkalk und feuchtem Geflügelkot 1751 Kalibranntkalk (Kali- 65% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO Calciumoxid oder Der Dünger darf als «Kali- Magnesium- 10% K2O Kaliumoxid Hydroxid, auch Mag- Magnesium Branntkalk» Branntkalk) nesiumoxid oder ezeichnet sein, wenn der Gehalt Hydroxid, Kaliumsulfat an Magnesiumoxid, bewertet als oder Kaliumcarbonat; aus MgO, mindestens 15% beträgt, Branntkalk und zusammen mit dem angegebenen Rückstandkali an Calciumoxid der Mindestgehalt an CaO erreicht ist und Magnesiumoxid als Nährstoff zusätzlich angegeben ist. 1752 Rückstandkalk 30% CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Oxide, Hydroxide oder Die Art der Kalkrückstände ist Siebdurchgang: Carbonate von Calcium anzugeben. 97% bei 4 mm; oder Magnesium; bei Calcium- oder aus basisch wirksamen Magnesiumcarbonaten Rückständen der in- Siebdurchgang: dustriellen Produktion, 97% bei 3,0 mm, auch aus der Kalkstein- 70% bei 1,0 mm. oder Dolomitverarbeitung 1753 Carbokalk 45% CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaO Calciumcarbonat und andere basisch wirksame Verbindungen von Calcium und Magnesium sowie organische Bestandteile; durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid aus Zuckerrübenrohsaft
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Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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gefällter Niederschlag
1760 Gesteinsmehl Brechen und Aufbereiten
(Steinmehl, von Steinen Urgesteinsmehl, Quarzmehl, Basaltmehl, Tonerdemehl)
1770 Perlit Brechen und Aus-
sieben vulkanischen Ausgangsmaterials (Rhyolite), Erhitzen bei Unterdruck
1771 Vermiculit Aufblähen des
Tonminerals Vernmiculit bei Temperaturen von rund 1100 Grad Celcius
1772 Leca Aufblähen von
Tonmineralien bei rund
1150 Grad Celcius
2. Organische Bodenverbesserungsmittel
1810 Torf 40% OS Organische Substanz Organische Substanz bewertet In Mooren aus Aschegehalt höchstens als Glühverlust Pflanzenrückständen 10 Prozent. gebildetes Material 1811 Torfmull 70% OS Organische Substanz Organische Substanz bewertet Trocknen von Torf als Glühverlust 1820 organisches Boden- 10% OS organische Substanz Höchstens 3% von einem oder Aufbereiten tierischer, verbesserungsmittel mehrerer der folgenden mikrobieller oder Stoffe: Stickstoff, Phosphat, pflanzlicher Stoffe Kali oder Schwefel.
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere Bestimmungen (in Gewichts- Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung prozenten) formen und -löslichkeiten
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3. Organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel
1910 organisch- 10% OS organische Substanz Höchstens 3% von einem oder Aufbereiten tierischer, mineralisches Boden- mehrerer der folgenden mikrobieller oder verbesserungsmittel Stoffe: Stickstoff, Phosphat, pflanzlicher Stoffe und Kali oder Schwefel. mischen mit mineralischen Komponeneten
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Anhang 1, Teil 6 Anmeldepflichtige Dünger Hof- und Recyclingdünger sowie weitere Erzeugnisse Anforderungen an die einzelnen Düngertypen Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere einzuhaltende Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen formen und -löslichkeiten
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2010 Hofdünger Gesamtstickstoff In aufbereiteter oder Auf die Tierart, von welcher Gesamtphosphat nicht aufbereiteter der Hofdünger stammt, ist Gesamtkalium Form hinzuweisen. Die Auf- organische Substanz bereitungsart ist anzugeben. Trockensubstanzgehalt 2011 Getrockneter Mist Gesamtstickstoff Trocknen und Auf die Tierart, von der der Gesamtphosphat allenfalls Granulieren Stallmist stammt, ist Gesamtkalium oder Pelletieren von hinzuweisen. 40% OS organische Substanz Stallmist oder Trockensubstanzgehalt Tierexkrementen
2020 Klärschlamm Anforderungen nach der
ChemRVV
2030 Kompost Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat Gesamtkalium Calcium Magnesium organische Substanz Trockensubstanzgehalt
2040 Gärgut Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat Gesamtkalium
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Nr. Typenbezeichnung Mindestgehalte Typenbestimmende Bewertung; Zusammensetzung; Besondere einzuhaltende Bestandteile, Nährstoff- weitere Erfordernisse Art der Herstellung Bestimmungen formen und -löslichkeiten
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Calcium Magnesium organische Substanz Trockensubstanzgehalt
2050 Presswasser Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat Gesamtkalium Calcium Magnesium organische Substanz Trockensubstanzgehalt 2060 Wolle und Wollstaub 3% N organischer Stickstoff Stickstoff bewertet als Stickstoffreiche Auf die Herkunft ist organischer Stickstoff Abfälle aus der hinzuweisen; der Gehalt an Verarbeitung von organischem Stickstoff ist Wolle und anzugeben. entsprechendem Material
2070 Zusätze zu Hofdüngern Zusätze zu Gülle oder Mist.
2080 Mischungen der Die Komponenten sowie
Erzeugnisse 2010, deren besonderen einzu-
2011 und 2030 bis haltenden Bestimmungen
2070 sind anzugeben.
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Anhang 2 (Art. 9) Tierische Nebenprodukte, welche nicht als Dünger oder als Bestandteile davon verwendet werden dürfen, sofern sie nicht bewilligt sind. a. Blutmehl und andere Blutprodukte; b. Gelatine aus Abfällen von Wiederkäuern; c. Fleischmehl und Fleischknochenmehl; d. Griebenmehl und Griebenkuchen; e. Knochenschrot; f. Fett, das aus nicht geniessbaren Teilen von Schlachtabfällen extrahiert wurde; g. Horn- und Klauenmehl; h. Produkte, die aus Produkten nach den Buchstaben a-g hergestellt wurden; i. Abfälle der Produkte nach den Buchstaben a-h.
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Anhang 3 (Art. 10) Maximale erlaubte Höchstfrachten an Schwermetallen und organischen Schadstoffen
Höchstfrachten an Schadstoffen pro Hektare und Jahr Cadmium (Cd) 5g Kobalt (Co) 60 g Chrom (Cr) 300 g Kupfer (Cu) 600 g Quecksilber (Hg) 5g Molybdän (Mo) 20 g Nickel (Ni) 80 g Blei (Pb) 300 g Vanadium (V) 600 g Zink (Zn) 2000 g AOX I 500 g PCDD/PCDF II 60 μg I-TEQ PAK Summe III 17 g Benzo(a)pyren 3g PCB IV 1g I Adsorbierbare organische Halogenverbindungen. II Summe der polychlorierten Dibenzo-p-dioxine und polychlorierten Dibenzofurane; Masseinheit: Internationale Toxizitätsäquivalente (I-TEQ). III Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Summe der folgenden 16 PAK- Leitverbindungen der EPA (Priority pollutants list): Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen und Benzo(g,h,i)perylen. IV Polychlorierte Biphenyle (Summe der 7 Kongeneren gemäss IRMM (Institute for Reference Materials and Measurements), IUPAC-Nr. 28, 52, 101, 118, 138, 153, 180).
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Anhang 4 (Art. 12) Toleranzen a. Die in diesem Anhang festgelegten Toleranzen stellen die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes von dem zugesicherten Nährstoffgehalt dar. b. Sie dienen dazu, Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen. c. Ist für einen Nährstoff kein Höchstwert angegeben, dann bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Überschreitung des zugesicherten Gehalts. d. Folgende Toleranzen werden auf die zugesicherten Nährstoffgehalte bei den verschiedenen Düngertypen zugestanden:
1. Mineralische Einnährstoffdünger Absolute Werte in
Masseprozenten in N, P2O5, K2O, MgO, Cl
1.1. Stickstoffdünger
Kalksalpeter 0,4 Kalkmagnesiasalpeter 0,4 Natronsalpeter 0,4 Chilesalpeter 0,4 Kalkstickstoff 1,0 Nitrathaltiger Kalkstickstoff 1,0 Ammonsulfat oder schwefelsaures Ammoniak 0,3 Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter: - bis zu 32 % einschließlich 0,8 - über 32 % 0,6 Ammonsulfatsalpeter 0,8 Stickstoff-Magnesiumsulfat 0,8 Stickstoff-Magnesia 0,8 Harnstoff 0,4 Calciumnitratsuspension 0,4 Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff 0,4 Stickstoffdüngersuspension mit Formaldehydharnstoff 0,4 Ammoniumsulfatharnstoff 0,5 Stickstoffdünger-Lösung 0,6 Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung 0,6
388
Düngerbuch-Verordnung Anhörung
1.2. Phosphatdünger
Thomasphosphat: - Zusicherung ausdrücklich in einer Spanne von 2 0,0 Masseprozenten - Zusicherung ausgedrückt in einer Zahl 1,0
Übrige Phosphatdünger (Nummern der Dünger in Anhang 1, Teil 1) P2O5 löslich in: - Mineralsäure (230, 231, 250, 271) 0,8 - Ameisensäure (271) 0,8 - Neutral-Ammoncitrat (220, 221, 222) 0,8 - Alkalisch-Ammoncitrat (240, 241, 250, 251, 260) 0,8 - Wasser (220, 221, 230) 0,9 (222) 1,3
1.3. Kalidünger
Kalirohsalz 1,5 Angereichertes Kalirohsalz 1,0 Kaliumchlorid: - bis zu 55 % einschließlich 1,0 - über 55 % 0,5 Kaliumchlorid mit Magnesium 1,5 Kaliumsulfat 0,5 Kaliumsulfat mit Magnesium 1,5
1.4. Andere Elemente
Chlorid 0,2
2. Mineralische Mehrnährstoffdünger
2.1. Nährstoffe
N 1,1 P2O5 1,1 K2O 1,1
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
2.2. Höchstwert der negativen Abweichung vom zugesicherten Gehalt
Zweinährstoffdünger 1,5 Dreinährstoffdünger 1,9
3. Sekundärnährstoffe in Düngern (Calcium, Magnesium, Natrium und
Schwefel) Bei Angabe eines Gehaltes an Calcium, Magnesium und Schwefel betragen die Toleranzen 1/4 der angegebenen Gehalte von diesen Nährstoffen und höchstens folgende Werte: Ca 0,64 Mg 0,55 Na 0,67 S 0,36 MgO, CaO, Na2O, SO3 0,9
4. Spurennährstoffe in Düngern
Gehalt an Spurennährstoffen über 2% 0,4 Gehalt an Spurennährstoffen bis 2% 1/5 de la valeur dé- clarée
5. Organische- und organisch-mineralische Dünger und Mischdünger
ausgenommen Torfmischdünger
5.1 Organische und organisch-mineralische Dünger
Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranzen 1/4 der angegebenen Gehalte von diesen Nährstoffen und höchstens folgende Werte: a. für den einzelnen Nährstoff N 1,0 P2O5 2,0 K2O 1,0 CaO 3,0 MgO 0,9 b. Negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt für N, P2O5 und K2O insgesamt höchstens: Organische und organisch-mineralische Mehrnährstoffdünger 2,0
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
5. 2 Torfmischdünger
a. für den einzelnen Nährstoff: N 0.2 P2O5 0,2 K2O 0,2 b. negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt 0,5 höchstens
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Anhang 5 (Art. 13) Änderung bisherigen Rechts Der nachfolgende Erlass wir wie folgt geändert: Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 19977
Anhang 2,Titel, Einleitungssatz und Ziffern 2.2. bis 5
Zugelassene Dünger8, Präparate und Substrate Dünger und Präparate können als biologisch-dynamisch bezeichnet werden, wenn sie nach den Richtlinien der biologisch-dynamischen Landwirtschaft hergestellt wurden.
Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammen- setzung; Verwendungsvorschriften
2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs
Stallmist* Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierartenmüssen angegeben werden. Getrockneter Stallmist und getrockneter Tierarten müssen angegeben werden. Geflügelmist* kompostierter Stallmist aus tierischen Tierarten müssen angegeben werden. Exkrementen, einschliesslich Geflügel- mist* Flüssige tierische Exkremente (Gülle, Verwendung nach kontrollierter Fermen- Jauche)* tation und/oder geeigneter Verdünnung. Kompost oder Gärgut aus mittels Kompostierung oder aus Haushaltabfällen* anaerober Fermentation bei der Biogasproduktion entstanden. Nur pflanzliche und tierische Abfälle. Aus geschlossenen und überwachten Sammelsystemen. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0**.
7 SR 910.181 8 Die Bestimmungen der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (SR 916.171) und der Düngerbuch-Verordnung vom 28. Februar 2001 (SR 916.171.1) bleiben vorbehalten.
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Torf Nur für Pflanzenanzucht und Moorbeete. Substrat von Champignonkulturen Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen be- stehen und muss kompostiert werden. Exkremente von Würmern (Wurmkom- post) und Insekten Guano* Auf die Tierart und Herkunft ist hinzuweisen. kompostierte oder fermentierte Mi- Mischungen aus pflanzlichem Material, schungen aus pflanzlichem Material* kompostiert oder aus anaerober Fermen- tation bei der Biogasproduktion entstan- den. Folgende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs*: – Blutmehl*** – Knochenmehl*** – Fleischmehl*** – Hufmehl*** – Hornmehl*** – Knochenkohle*** – Fischmehl – Federn- und Haarmehl Maximale Konzentration in mg/kg Trockensubstanz von Chrom (VI): 0** – Wolle – Walkhaare (Filzherstellung) – Fellteile (Ledermehl) – Haare und Borsten – Milcherzeugnisse Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs wie z. B.: – Filterkuchen von Ölfrüchten – Kakaoschalen – Malzwurzeln – Kokosfasern, Kokospeat – Vinasse, Melasse – Trester Schlempe und Schlempeextrakt Schweizer Herkunft, keine Ammoniak- schlempe Algen und Algenerzeugnisse* Ausschliesslich und auf direktem Weg gewonnen durch: a. physikalische Behandlung, einschl. Trocknen, Gefrieren und Mahlen; oder
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
b. Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen; oder c. Fermentation. Rindenkompost Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde. Holzasche Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde sowie nur hofeigene Asche oder mit Bewilligung nach der Dünger- verordnung***
2.3. Spurennährstoffe
Spurennährstoffe*
2.4. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden
Mikroorganismenpräparate (Pilze, Keine gentechnisch veränderten Bakterien)* Mikroorganismen.
3. Präparate
Pflanzliche Extrakte Extrakte von Pflanzen wie Aufgüsse und Tee Pflanzliche Brühen Flüssigkeit nach der Homogenisierung oder Abtrennung von in Wasser eingelegtem pflanzlichen Material Biologisch-dynamische Präparate
4. Substrate
Substrate Torfanteil max. 70 Vol. %.
5. Substrate für die Pilzproduktion
Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschliesslich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
5.1 Stallmist und tierische Exkremente Aus Biobetrieben.
Stallmist von Tieren der Pferdegat- tung kann eingesetzt werden, sofern der Halter: a. Stroh aus biologischem Anbau ein setzt. b. Die Fütterungsrichtlinien der Bio- Verordnung einhält. c. Der Zertifizierungsstelle ein
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Kontrollrecht seiner Pferdehaltung gewährt.
5.2 Folgende Substrate, die nicht aus
Biobetrieben stammen, bis zu einem Anteil von 25 Prozent des Gewichts aller Substratbestandteile****, so- fern dieselben Substrate aus Biobe trieben nicht verfügbar sind und so fern der Bedarf von der Zertifizie- rungsstelle anerkannt ist: Stallmist Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden. Getrockneter Stallmist und ge- Tierarten müssen angegeben werden. trockneter Geflügelmist kompostierter Stallmist aus tieri- Tierarten müssen angegeben werden. schen Exkrementen, einschliesslich Geflügelmist Flüssige tierische Exkremente (Gül- Verwendung nach kontrollierter le, Jauche) Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.
5.3 Weitere Erzeugnisse landwirtschaft- Aus Biobetrieben.
lichen Ursprungs (z.B. Stroh)
5.4 Torf, Holz Nicht chemisch behandelt.
5.5 Erzeugnisse mineralischen Ur- Gemäss Ziffer 2.1 dieses Anhangs.
sprungs
5.6 Wasser, Erde
* Bei nachgewiesenem Bedarf ** Nachweisgrenze *** nur Produkte, die nach Artikel 11 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001 (SR 916.171) bewilligt sind **** Berechnet ohne Deckmaterial, vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
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Entwurf vom 29. Juni 2007
22 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung)
22.1 Ausgangslage
Mit der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf den 1. Januar 2008 werden die Bundesbeiträge zur Förderung der Tierzucht im Umfang der bisherigen Kantonsbeteiligung erhöht. Die Kantone werden die auf das Bundesrecht abgestützten Massnahmen nicht mehr mitfinanzieren müssen. Wie bisher wird für die einzelnen Tier- kategorien (Rindvieh-, Pferde-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Milchschafzucht) je ein Höchstbetrag pro Jahr festgelegt.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) untersuchte im Jahre 2006 die Zuchtförderung und kam zum Schluss, dass die finanziellen Mittel in hohem Masse zweckdienlich und zielgerichtet eingesetzt wurden. Sie stellte aber auch ein Verbesserungspotential in den Bereichen der Anerkennung von Zuchtorganisationen (ZO) und bei den ausgewählten Förderkriterien, die falsche Anreize setzen könn- ten, fest. Im Weiteren bemängelte sie die Kleinstsubventionen an sehr kleine ZO, die weder eine ei- genständige noch eine effiziente Zuchttätigkeit sicherstellen können.
Um verschiedene Optionen zur Förderung der Honigbienenhaltung zu evaluieren, wird das BLW nach den Sommerferien 2007 eine Arbeitsgruppe einsetzen. Auf Grund der Ergebnisse dieser Arbeitsgrup- pe könnte gegebenenfalls mit einer Ergänzung der Tierzuchtverordnung auch die Zucht von Honig- bienen mit Beiträgen unterstützt werden.
Die finanzielle Förderung der Neuweltkamelidenzucht wurde geprüft. Auf Grund des Herdebuchbe- standes von lediglich 300 Tieren würde diese Tierkategorie die vorgeschlagene Förderschwelle (vgl. Art. 12 Abs. 2) nicht erreichen, so dass auf eine entsprechende Festlegung der finanziellen Unterstüt- zung in der Tierzuchtverordnung vorerst verzichtet wird.
Aufgrund der zahlreichen Änderungen wird die Tierzuchtverordnung vom 7. Dezember 1998 (TZV 98) aufgehoben und die Bestimmungen werden in eine neue Tierzuchtverordnung (TZV 07) überführt.
22.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Förderungsbereiche sowie die Kriterien für die Anerkennung von ZO werden präziser bestimmt. Die bisher unbefristete Anerkennung einer ZO wird auf 10 Jahre befristet, wie es im deutschen Tier- zuchtrecht der Fall ist. Den nach bisherigem Recht anerkannten ZO wird eine Übergangsfrist bis Ende 2009 gewährt. Vor Ablauf dieser Frist können sie dem BLW ein neues Gesuch stellen, damit es die Erfüllung der Voraussetzungen nach den teils überarbeiteten Kriterien überprüfen kann.
Die bisher geförderten Massnahmen bleiben für die Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Zie- genzucht grösstenteils unverändert. Die jeweiligen Höchstbeträge je Tierkategorie werden mehrheit- lich infolge des NFA verdoppelt. Die Milchleistungsprüfungen beim Rindvieh werden neu nach der Anzahl Milchproben (Milchwägungen) abgerechnet. Für die Schweinezucht werden gleich wie für die anderen Tierkategorien die Beiträge neu in der Tierzuchtverordnung festgelegt, so dass auf eine vor- gängige Anhörung der Schweinezuchtorganisationen verzichtet werden kann.
Jede anerkannte ZO erhielt bislang grundsätzlich Zuchtbeiträge von Bund und Kantonen. Dies führte teilweise zu Kleinstsubventionen, welche neu mit einer sogenannten Förderschwelle vermieden wer- den. Ab 2009 sollen ausschliesslich ZO finanziell gefördert werden, welche insgesamt Zuchtbeiträge von mindestens 30'000 Franken pro Jahr erhalten. Dies setzt einen Mindestbestand an Zuchttieren voraus.
Gestützt auf Art. 177a LwG können ferner neu Projekte im Rahmen der internationalen Agrarfor- schung über tiergenetische Ressourcen mitfinanziert werden.
397
Tierzuchtverordnung
22.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress Art. 24 Abs. 1 LwG kann im Ingress gestrichen werden, da die Bewilligungspflicht für die Einfuhren von Zuchttieren und Samen von Stieren bereits in der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) festgelegt ist. Die Bewilligungspflicht in Art. 24 Abs. 1 der TZV 98 wird daher in der TZV 07 auch nicht mehr aufgenommen. Im Ingress der TZV 98 ist Art. 145 Abs. 2 LwG enthalten. Er bezieht sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen für die künstliche Besamung. Der Bundesrat hat diese Voraussetzungen in der TZV 98 auf den 1. Januar 2007 vollständig aufgehoben. Somit kann Art. 145 Abs. 2 LwG im Ingress gestrichen werden. Neu eingefügt wird Art. 177a Abs. 2 LwG, der die Ba- sis für die Förderung von Projekten im Rahmen der internationalen Agrarforschung bildet.
1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
1. Abschnitt: Förderungsbereiche
Art. 1 Die Förderungsbereiche für Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Equiden bleiben in Abs. 1 gegenüber der TZV 98 unverändert. Zusätzlich werden wie bislang für Kaninchen, Geflügel und Honigbienen Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen finanziell unterstützt. Diese Förderung war bisher in Art. 12 der TZV 98 stipuliert. Diese Tierkategorien werden der Vollständigkeit halber in Abs. 1 ergänzt. Mit Abs. 2 wird auch die Unterstützung von Projekten der internationalen Agrarforschung im Bereich der tiergenetischen Ressourcen eingefügt.
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen
Art. 2 Voraussetzungen Die Voraussetzungen zur Anerkennung von ZO von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Zie- gengattung sowie von Equiden bleiben grundsätzlich unverändert gegenüber der TZV 98. Einzig Abs. 1 Bst. g, der einen ausreichend grossen Tierbestand verlangt, wird sprachlich an das bestehende EU- Recht1 angepasst. Die bisherige Formulierung "sich über einen genügend grossen Tierbestand aus- weist, der für eine effiziente züchterische Tätigkeit genügend gross ist" wird ersetzt durch diejenige der EU "einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten“. Die Frage, was ein ausrei- chend grosser Tierbestand ist, lässt sich nicht exakt definieren. Immerhin soll in bezug auf die Grösse des Tierbestandes mit der Ergänzung in Bst. g zwischen der Förderung der Tierzucht, die hauptsäch- lich wirtschaftliche Zielsetzungen verfolgt, und der Erhaltungszucht von Schweizer Rassen differen- ziert werden. Werden gefährdete Schweizer Rassen unterstützt, so ist von tieferen Tierbeständen auszugehen, als bei Rassen, die vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen züchterisch bearbeitet werden, um marktgerechte und leistungsfähige Tiere zu erzeugen. Die Tierkategorien Kaninchen, Geflügel, Honigbienen und Neuweltkameliden werden neu der Vollständigkeit halber auch in Abs. 1 aufgenommen. Das EU-Recht hat für diese Tierkategorien keine Richtlinien für die Anerkennung fest- gelegt.
Das EU-Recht definiert im übrigen einen genügend grossen Tierbestand ebenfalls nicht, sondern es überträgt diese Kompetenz an die EU-Mitgliedländer. Das deutsche Tierzuchtrecht2 definiert ebenfalls
1 84/247/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerken- nung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten sowie 89/501/EWG (Schweine), 90/254/EWG (Schafe und Ziegen) und 92/353/EWG (Equiden). 2 Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzge- setzes und des Arzneimittelgesetzes vom 21. November 2006 (Art. 5). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006.
398
Tierzuchtverordnung
keine minimalen Tierbestände, sondern überträgt die Anerkennung von ZO weiter an die Behörden der Bundesländer. Auch diese haben keine Mindestbestände festgelegt und sie haben dadurch einen relativ breiten Ermessensspielraum bei der Anerkennung. Da keine minimalen Tierbestände in der Tierzuchtverordnung definiert werden können, wird zumindest in Art. 12 Abs. 2 eine Förderschwelle für die jährliche Unterstützung an eine anerkannte ZO definiert. Diese soll für die Zucht mit wirtschaft- lichen Zielsetzungen gelten. Für die Erhaltungszucht (Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Ras- sen) soll demgegenüber keine Förderschwelle gelten.
Für die Anerkennung von Organisationen und Trägerschaften zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen gelten in Absatz 2 reduzierte Voraussetzungen. Diese Erleichterung ist zweckmässig, damit die wichtigen Massnahmen zur Erhaltungszucht nicht nur den anerkannten Zuchtorganisationen vorbehalten bleiben.
Die Anerkennungen sollen neu auf 10 Jahre befristet werden, damit periodisch eine Neubeurteilung vorgenommen werden kann. Auch in Deutschland3 werden ZO für diese Zeitdauer anerkannt.
Art. 3-5 Die Bestimmungen über die Herdebuchführung, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung bleiben gegenüber der TZV 98 unverändert. Eine Anhörung nach Art. 5 Abs. 2 der im Inland produzie- renden Besamungsstationen ist nur in den Fällen notwendig, wo eine Besamungsstation für die betref- fende Tiergattung existiert und diese zudem rechtlich getrennt von der ZO ist.
3. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht
Art. 6 Beiträge an die Rindviehzucht Wie bisher werden Herdebuchführung, Exterieurbeurteilung sowie Fleisch- und Milchleistungsprüfun- gen finanziell unterstützt. Für die ersten zwei Massnahmen werden die bisherigen Bundesbeiträge verdoppelt. Bei den Milchleistungsprüfungen (MLP) wird nicht mehr je Prüfung, sondern je Milchprobe (Milchwägung) ein Beitrag ausgerichtet. Dabei soll für die ICAR4-Methode A4 und AT4 ein differenzier- ter Betrag auf Grund des unterschiedlichen Aufwandes ausgerichtet werden. Damit kann leistungsbe- zogener ausbezahlt werden. Trotz des neuen Beitragskriteriums fliessen insgesamt gleich viele Gel- der für die MLP an die ZO. Mit dem Wechsel des Beitragskriteriums kann der bisherige Abs. 5 Bst. a (halber Ansatz für vor dem 200. Kontrolltag abgebrochene MLP) aufgehoben werden. Alle Hinweise zu den kantonalen Beiträgen werden ebenfalls aufgehoben.
Gleich wie für die Milchschafe wird für die MLP von Nicht-Herdebuchtieren nur der halbe Beitrag aus- gerichtet. Dies ist zielführend, da sich die Tierzuchtförderung grundsätzlich auf Herdebuchtiere fokus- sieren muss. Weil gemäss internationalen Vorschriften aber alle Kühe eines Herdebuchbetriebes un- ter eine MLP gestellt werden müssen (integrale Milchkontrolle), ist eine Teilförderung trotzdem ge- rechtfertigt.
Art. 7 Beiträge an die Pferdezucht Die Leistungsprüfungen werden wie bislang unterstützt. Ebenfalls unverändert wird ein Beitrag je iden- tifiziertes und registriertes Fohlen ausgerichtet. Bei der Vergütung für Hengstprüfungen soll neu zwi- schen mehrtägigen Prüfungen in einer Station und Feldprüfungen unterschieden werden. Für eine eintägige Feldprüfung sollen 200 Franken pro Prüfung ausgerichtet werden, gegenüber 500 Franken
3 Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzge- setzes und des Arzneimittelgesetzes vom 21. November 2006 (Art. 5). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2006. 4 International Committee for Animal Recording
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Tierzuchtverordnung
für eine mehrtägige Stationsprüfung. Die Stationsprüfung besteht aus Prüfungen für deutlich mehr tierzüchterisch relevante Merkmale als eine Feldprüfung, weshalb eine unterschiedliche Vergütung angebracht ist. Der jährliche Höchstbetrag wird auf 2,2 Mio. Fr. verdoppelt. Das Beitragskriterium "identifiziertes und registriertes Fohlen" für Tiere der Pferdegattung ist ein zweckmässiges Kriterium, das sich auch mit annehmbarem Aufwand kontrollieren lässt. Weil der Beitrag an die ZO fliesst und nicht an den Züchter, besteht für den Züchter grundsätzlich kein Anreiz, Fohlen, die künftig geschlach- tet werden, zu identifizieren und zu registrieren. Bei der früheren Pferdefleisch-Einfuhrregelung auf Grund der Inlandleistung war dies nicht der Fall: Geschlachtete, inländische Fohlen konnten bis zum 30. Juni 2005 nur als Inlandleistung angerechnet werden, wenn für sie ein Identifikationspapier einer anerkannten inländischen ZO vorlag. Seither ist es hingegen so, dass der Züchter aus wirtschaftlichen Gründen nur solche Fohlen identifiziert und registriert, die zur Zucht bestimmt sind.
Art. 8 Beiträge an die Schweinezucht Gleich wie bei den anderen Tierkategorien werden die Beiträge neu je Herdebuchtier und je Leis- tungsprüfung in der Bundesratsverordnung festgelegt. Ausgenommen davon sind die Beiträge zu Gunsten des Unterhalts der Infrastruktur für die Stationsprüfungen und für die Publikation und Verbrei- tung der züchterischen Ergebnisse. Für diese beiden Positionen wird ein Höchstbetrag pro Jahr be- stimmt. Auf Grund dieser Neuerungen kann auf die altrechtlich vorgeschriebene Anhörung der Schweinezuchtorganisationen verzichtet werden.
Wie bislang werden die Herdebuchführung sowie die Leistungsprüfungen in der Station und im Felde unterstützt. Dabei wurden die bisherigen Vergütungen von Bund und Kantonen je Herdebuchtier und je Prüfung zu Grunde gelegt. Der Höchstbetrag wird von 1,7 Mio. auf 3,4 Mio. Fr. pro Jahr verdoppelt.
Art. 9 Beiträge an die Schafzucht (ohne Milchschafe) In der Schafzucht wird wie bis anhin die Herdebuchführung unterstützt. Der jährliche Höchstbetrag wurde von 1,1 auf 2,3 Mio. Fr. etwas mehr als verdoppelt. Dies beruht auf dem seit Jahren steigenden Schafbestand. Nach TZV 98 betrug der Bundesbeitrag je Herdebuchtier 15 Franken, wobei wegen der Limitierung des Gesamtbetrags des Bundes an die Schafzucht auf 1,1 Mio. Fr. effektiv in den vergan- genen Jahren nur Fr. 12.50 je Herdebuchttier vom Bund bezahlt wurde. Dazu kam der höchstens gleichhohe Kantonsbeitrag. Der Vorschlag von 25 Franken je Herdebuchtier berücksichtigt die heute tatsächlich ausgerichteten Beiträge durch Bund und Kantone.
Art. 10 Beiträge an die Ziegen- und Milchschafzucht Gegenüber der bisherigen Unterstützung ändern keine Bestimmungen. Es werden lediglich die höchstmögliche Vergütung für die Ziegen- und Milchschafzucht pro Jahr sowie die einzelnen Beiträge verdoppelt.
Art. 11 Weitere Förderungsmassnahmen Art. 13 der TZV 98 wird unverändert übernommen. Gestützt auf diesen Artikel können weitere Mass- nahmen zur Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte unterstützt werden.
Art. 12 Gesuche Alle Hinweise zur Mitfinanzierung durch die Kantone werden gestrichen. Wie bis anhin müssen die ZO dem Bundesamt bis zum 31. Oktober ein Gesuch für die Beiträge des folgenden Jahres einreichen. Basierend auf ihren geplanten tierzüchterischen Aktivitäten kann das Bundesamt feststellen, ob allen- falls die einzelnen Beiträge gekürzt werden müssen (Abs. 3).
Die Beiträge nach Art. 6-11 betreffen die Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf-, und Ziegenzucht. Sie werden nur ausgerichtet, wenn der Förderbetrag an eine ZO 30'000 Franken pro Jahr übersteigt (Abs. 2). Damit wird die Anerkennung einer ZO und die Förderung von ZO mit Beiträgen getrennt. Die
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Tierzuchtverordnung
grundsätzliche Anerkennung ist aus internationaler Sicht notwendig, damit mit den Zuchttieren Handel getrieben werden kann. Die Kriterien für die Subventionswürdigkeit sind in den Art. 141 und 143 LwG zu finden. Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die unter anderem eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen. Die Zuchtförderung soll zudem eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten. Bei kleinen Herdebuchbeständen können diese Kriterien nicht erfüllt werden, weil beispielsweise ein Grossteil der Genetik importiert werden muss und weil eine effiziente, kostengünstige züchterische Tätigkeit kaum sichergestellt werden kann. Wie zu Art. 2 ausgeführt, werden zwar keine minimalen Tierbestände je Tierkategorie bei der Anerkennung einer ZO definiert, hingegen wird mit der Förderschwelle die Sub- ventionswürdigkeit abgegrenzt. Um die Förderschwelle zu überschreiten sind in der Rindviehzucht ungefähr 1'600, in der Schafzucht (ohne Milchschafe) 1'200, in der Milchschaf- und Ziegenzucht unge- fähr 600 und in der Pferdezucht mehrere Hundert Herdebuchtiere nötig. Da die Beitragskriterien je- doch nach Kategorie sehr unterschiedlich sind, kann auch die Zahl der benötigten Herdebuchtiere stark variieren; dies gilt insbesondere bei der Pferdezucht. Mit der Einführung der Förderschwelle werden künftig rund 15 anerkannte, kleine ZO, vor allem Pferdezuchtorganisationen, die heute staat- lich gefördert werden, keine Mittel mehr erhalten. Die Förderschwelle soll jedoch erst Anfang 2009 in Kraft treten, um den Organisationen die Möglichkeit für Anpassungen oder Zusammenschlüsse zu geben. Dabei wäre beispielweise eine Option: Zwei oder mehr als zwei ZO derselben Tiergattung, die unter der Förderschwelle liegen, könnten sich rechtlich zu einer neuen ZO zusammenschliessen, die vom BLW anerkannt werden kann, um wieder in den Genuss von Beiträgen zu kommen. Sofern meh- rere unter der Förderschwelle liegende ZO lediglich die Zucht-Dienstleistungen bei einer anderen grösseren ZO oder bei einer Unternehmung in Auftrag geben, reicht dies hingegen nicht, um wieder über die Förderschwelle zu gelangen. Die Förderschwelle wird in diesen Fällen je einzelne, anerkann- te Zuchtorganisation angewendet. Von der Förderschwelle ausgenommen werden sollen Zuchtorgani- sationen von Schweizer Rassen.
Art. 142 Abs. 1 LwG schreibt vor, dass der Bund anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten kann. Somit ist die Anerkennung zwingend, um Beiträge zu erhalten. Sie wird deshalb in Abs. 4 auf- genommen.
Auf Abs. 5 stützt sich die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Gewährung von Bei- trägen in der Tierzucht (SR 916.310.31). Darin sollen wie bislang weitere Kriterien für Herdebuchtiere, Exterieurbeurteilung und Leistungsprüfungen festgelegt werden. Ergänzt wird die Verordnung mit Kriterien der Beitragskürzung. Dabei handelt es sich um Kriterien, die zur Anwendung kommen, wenn der Höchstbetrag je Tierkategorie nicht ausreicht.
4. Abschnitt: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen
Art. 13 Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse Zu den bisherigen Bestimmungen wird einzig die Bestimmung aufgenommen, dass an Stuten in An- bindehaltung keine Beiträge ausgerichtet werden. Diese Auflage entspricht der gängigen Praxis. Der jährliche Höchstbetrag und der Ansatz je Tier werden verdoppelt.
Art. 14 Beiträge für Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen Gegenüber den bisherigen Bestimmungen ändert materiell wenig. Ergänzt wird die für ein Projekt logische zeitliche Befristung für die Gewährung von Beiträgen. In der Umsetzung werden Projekte maximal 3 Jahre unterstützt, wobei allfällige Folgeprojekte wieder als neues Projekt behandelt wer- den. Als neue Massnahme kann das Monitoring unterstützt werden. Dabei geht es um Überwachungs- und Frühwarnsysteme. Der Höchstbetrag pro Jahr wird von 0,5 auf 0,9 Mio. Fr. erhöht. Dieser Erhö- hung liegt die tatsächliche Unterstützung 2007 durch Bund und Kantone zu Grunde. Sofern die Bei- träge nach Artikel 15 nicht benötigt werden, können sie auch für die Erhaltungsmassnahmen einge- setzt werden. Dadurch wird die Flexibilität erhöht.
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Tierzuchtverordnung
5. Abschnitt: Beiträge für Forschungsprojekte
Art. 15 Gestützt auf Art. 177a Abs. 2 Bst. g LwG können internationale Forschungsprojekte über tiergeneti- sche Ressourcen mit maximal 100 000 Franken pro Jahr unterstützt werden. Die Projekte müssen von ausländischen Agrarbehörden, öffentlich-rechtlichen Forschungsanstalten oder internationalen Orga- nisationen durchgeführt werden.
Vergleich der Beiträge für die Tierzucht in den Jahren 2007 und 2008
Das Budget 2008 basiert auf den in der TZV 07 vorgeschlagenen Beiträgen, der geschätzten Zahl von Herdebuchtieren und Leistungsprüfungen sowie der Zahl der Projekte.
Budget 2007 Budget 2007 Budget 2007 Budget 2008 Veränderung Kantone Bund Bund+Kantone Bund 2007/2008 Mio. Fr. Mio. Fr. Mio. Fr. Mio. Fr. Mio. Fr. Herdebuchführung 2.218 2.630 4.848 5.290 + 0.442 Exterieurbeurteilung 0.642 0.663 1.305 1.332 + 0.027 Milchleistungsprüfung 6.353 9.960 16.313 16.572 + 0.259 Fleischleistungsprüfung 0.088 0.134 0.222 0.226 +0.004 Total Rindviehzucht 9.301 13.387 22.688 23.420 +0.732 + zusätzliche, kantonseigene 4.142 4.142 Massnahmen
Total Schweinezucht 1.478 1.699 3.177 3.398 +0.221
Identifizierte und registrierte 0.750 0.899 1.649 1.809 +0.160 Fohlen Hengstprüfungen 0.035 0.040 0.075 0.075 - Leistungsprüfungen 0.123 0.142 0.265 0.286 +0.021 Total Pferdezucht 0.908 1.081 1.989 2.176 +0.181 + zusätzliche, kantonseigene 0.507 0.507 Massnahmen
Total Schafzucht (ohne Milch- 0.955 1.079 2.034 2.113 +0.079 schafe), [Herdebuchführung]
Herdebuchführung 0.504 0.601 1.105 1.208 +0.103 Milchleistungsprüfung 0.232 0.255 0.487 0.513 +0.026 Total Ziegen- und Milchschaf- 0.736 0.856 1.592 1.721 +0.129 zucht + zusätzliche, kantonseigene 0.720 0.720 Massnahmen Schweine, Schafe und Ziegen
Beitrag zur Erhaltung der Frei- 0.433 0.518 0.951 1.040 +0.089 bergerrasse Erhaltung der Schweizer Rassen 0.268 0.268 0.535 0.900 +0.365 Forschungsprojekte 0.100 +0.100
Gesamttotal 14.079 18.888 32.966 34.868 +1.902 + zusätzliche, kantonseigene 5.369 5.369 Massnahmen
402
Tierzuchtverordnung
2. Kapitel: Eidgenössisches Gestüt
Art. 16 Art. 14 der TZV 98 wird ohne Änderung übernommen. Einzig der Verweis auf die Verordnung in Abs.
3 wird aktualisiert.
3. Kapitel: Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
1. Abschnitt: Tierzüchterische und genealogische Bedingungen
Art. 17-22 Die Art. 19-23a der TZV 98 werden ohne Änderung übernommen.
2. Abschnitt: Einfuhr von Zuchttieren und Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente
Art. 23 Der bisherige Art. 24 Abs. 1 TZV 98 kann ersatzlos gestrichen werden. Die Pflicht zur Generaleinfuhr- bewilligung (GEB) für Zuchttiere und Stierensamen wird bereits in Art. 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) stipuliert. Lediglich die Ausnahmen der GEB-Pflicht müssen deshalb aufgeführt werden.
Art. 24-26 Die Art. 25, 26 und 27a der TZV 98 werden mit zwei Ausnahmen unverändert übernommen. In Art. 25 Abs. 3 TZV 98 (neu Art. 24 Abs. 3) werden die "letzten zwei Jahre vor dem Kontingentsjahr" präzisiert. Da bereits im Dezember vor dem Kontingentsjahr Zollkontingentsanteile zugeteilt werden, wird die Referenzperiode als Zeitraum vom 30. Monat (Juli) bis und mit dem 7. Monat (Juni) vor der Kontin- gentsperiode festgelegt. In Art. 25 werden auch die Rinder wieder in den Titel des Artikels aufgenom- men. Fälschlicherweise wurden die Rinder mit der Einfügung von Art. 27a TZV 98 aus Art. 26 TZV 98 gestrichen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30 Übergangsbestimmung für anerkannte Zuchtorganisationen Weil die Anerkennung der ZO bisher unbefristet ausgestellt wurde, soll den nach bisherigem Recht anerkannten ZO eine Frist von zwei Jahren gegebenen werden, um ein neues Gesuch um Anerken- nung einzureichen.
Art. 31 Übergangsbestimmung für die Ausfuhrbeihilfen von Zuchttieren Die Ausfuhrbeihilfen für Zucht- und Nutztiere können längstens bis Ende 2009 bezahlt werden, weil Artikel 26 LwG auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben wird. Dieser Befristung wird mit einer entspre- chenden Übergangsbestimmung Rechnung getragen.
Art. 32 Inkrafttreten Die Förderschwelle in Art. 12 Abs. 2 wird erst nach einem Übergangsjahr auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten.
403
Tierzuchtverordnung
22.4 Auswirkungen
22.4.1 Bund
Mit dem NFA übernimmt der Bund vollumfänglich die Tierzuchtförderung. Die Ausgaben von rund 19 Mio. Fr. im Jahre 2007 werden ab 2008 auf rund 35 Mio. Fr. pro Jahr steigen. Im Voranschlag 2008 und im Finanzplan 2009-2011 sind diese Mittel eingestellt.
22.4.2 Kantone
Mit dem NFA fällt die Mitfinanzierung der Tierzuchtförderung des Bundes durch die Kantone weg.
22.4.3 Volkswirtschaft
Es sind gegenüber heute keine wesentlichen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten.
22.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Äquivalenz mit den Tierzuchtbestimmungen der EU bleibt gewahrt.
22.6 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 10, 141-144, 146, 147 und 177a LwG.
404
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 144 Absatz 2, 146, 177 Absatz 1 und 177a Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
1. Abschnitt: Förderungsbereiche
Art. 1
1 Der Bund kann folgende tierzüchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-,
Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, bei Equiden, Kaninchen, Geflügel und Honigbienen mit Beiträgen unterstützen: a. Herdebuchführung; b. Leistungsprüfungen; c. Zuchtwertschätzungen und Auswertung züchterischer Daten; d. Durchführung von Projekten zur Erhaltung der Schweizer Rassen; e. Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte.
2 Er kann Projekte der internationalen Agrarforschung im Bereich der
tiergenetischen Ressourcen unterstützen.
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen
Art. 2 Voraussetzungen
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) anerkennt eine Zuchtorganisation
bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, bei Equiden, Kaninchen, Geflügel, Honigbienen sowie bei Neuweltkameliden, wenn sie:
1 SR 910.1
2007–...... 405
Tierzuchtverordnung Anhörung
a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt; b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Sitz in der Schweiz hat; c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen jede Züchterin und jeder Züchter die Mitgliedschaft erlangen kann, sofern sie die statutarischen Bedingungen erfüllen; d. eine klare Zielsetzung zur züchterischen Bearbeitung zumindest einer Rasse oder einer Zuchtpopulation hat und diese mit einem entsprechend vorgelegten Zucht- oder Rassenerhaltungsprogramm belegt; e. ein Herdebuch führt, welches die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt; f. Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführt, welche die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllen. g. einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten; h. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für eine rationelle Tätigkeit in den geförderten Bereichen bietet; i. ihre züchterische Tätigkeiten nach Artikel 1 neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt.
2 Das Bundesamt anerkennt eine Organisation oder Trägerschaft zur Durchführung
von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen, wenn sie Absatz 1 Buchstabe b, c und h erfüllt.
3 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem Bundesamt
einzureichen.
4 Die Anerkennung ist auf 10 Jahre befristet.
5 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem
Bundesamt innerhalb eines Monats gemeldet werden.
Art. 3 Herdebuchführung
1 Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung,
Identifikation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Körperform der Zuchttiere einer Rasse oder Zuchtpopulation einzutragen.
2 Im Herdebuch können neben reinrassigen und rassenkonformen Tieren in
getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, aufgenommen werden.
3 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach
Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt werden.
4 Erkannte männliche Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.
5 Die Bestimmungen über die Herdebuchführung sind in Reglementen festzulegen
und umfassen mindestens:
406
Tierzuchtverordnung Anhörung
a. Definition der Rassenmerkmale; b. Festlegung der Zuchtziele; c. Identifikation durch einheitliche Kennzeichnung der Tiere; d. Registrierung der Abstammungsdaten; e. Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtleistungen sowie Zuchtwertschätzungen; f. Festlegen von Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abteilung oder Sektion des Herdebuches; g. Anforderungen für die Herdebuchaufnahme und die Zuchtberechtigung; h. Veröffentlichung der züchterisch wichtigen Daten.
Art. 4 Leistungsprüfungen
1 Mit den Leistungsprüfungen und der Exterieurbeurteilung sind Leistung,
Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie züchterisch, betriebswirtschaftlich, haltungs- und fütterungstechnisch von Bedeutung sind.
2 Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international
anerkannten Methoden durchgeführt werden.
3 Die Zuchtorganisationen haben in Reglementen festzulegen:
a. die Art und den Umfang der Leistungsprüfung; b. das Prüfverfahren und den Umfang der einbezogenen Tiere; c. die zu prüfenden Eigenschaften und die Methoden zur Feststellung der Leistung; d. die statistische Auswertungsmethode; e. die Berechnung der geprüften Leistung; f. den Prüfzeitraum bzw. den Prüftermin; g. das Vorgehen bei der Produktprüfung im Falle von Kreuzungsprogrammen; h. das Kontrollwesen im Zusammenhang mit der Prüfung; i. die Publikation der Ergebnisse.
Art. 5 Zuchtwertschätzung
1 Die Zuchtwertschätzung der Tiere hat nach wissenschaftlich und international
anerkannten Methoden zu erfolgen.
2 DieZuchtorganisationen haben nach Anhören der im Inland produzierenden
Besamungsstationen in Reglementen festzulegen: a. die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung;
407
Tierzuchtverordnung Anhörung
b. die Beschreibung der Zuchtwertschätzungsverfahren; c. die Datengrundlage und den Datenaustausch; d. die Auswertungstermine; e. die Qualitätssicherungsmassnahmen; f. die Publikationsbedingungen; g. die Finanzierung der Zuchtwertschätzung. 3 Die Reglemente der Zuchtorganisationen von Rindern sind so auszugestalten, dass die Prüfung einer optimalen Anzahl von im Inland geborenen Jungstieren sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet sind.
3. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht
Art. 6 Beiträge an die Rindviehzucht
1 Für die Rindviehzucht werden insgesamt höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr
ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. Herdebuchtier 10 Franken b. Exterieurbeurteilung 8 Franken c. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5 Franken d. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 3.50 Franken e. Fleischleistungsprüfung 26 Franken
3 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede in
Herdebuchbetrieben stehende Kuh und Laktation ausgerichtet.
4 In folgenden Fällen wird nur der halbe Beitrag je Milchprobe ausgerichtet:
a. für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen; b. wenn die Leistungserhebungen durch die Züchterin oder den Züchter (ICAR-Methode B oder C) durchgeführt werden; c. wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird. 5 Treffen gleichzeitig zwei oder drei der in Absatz 4 erwähnten Fälle zu, entfällt der Beitrag ganz.
Art. 7 Beiträge an die Pferdezucht
1 Für die Pferdezucht werden insgesamt höchstens 2 200 000 Franken pro Jahr
ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. identifiziertes und registriertes Fohlen 400 Franken b. Leistungsprüfung 20 Franken
408
Tierzuchtverordnung Anhörung
c. Hengstprüfung in einer Station 500 Franken d. Hengstprüfung im Felde 200 Franken
Art. 8 Beiträge an die Schweinezucht
1 Für die Schweinezucht werden insgesamt höchstens 3 400 000 Franken pro Jahr
ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. Herdebuchtier (Kern- und Vermehrungszucht) 85 Franken b. Feldprüfung 4.50 Franken c. Stationsprüfung 400 Franken 3 Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, für die Publikation und Verbreitung der züchterischen Ergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.
Art. 9 Beiträge an die Schafzucht (ohne Milchschafe)
1 Für die Schafzucht werden insgesamt höchstens 2 300 000 Franken pro Jahr
ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens 25 Franken je Herdebuchtier.
Art. 10 Beiträge an die Ziegen- und Milchschafzucht
1 Fürdie Ziegen- und Milchschafzucht werden insgesamt höchstens 1 800 000
Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens je:
a. Herdebuchtier 40 Franken b. Milchleistungsprüfung 40 Franken
3 In folgenden Fällen wird nur der halbe Beitrag je Milchleistungsprüfung
ausgerichtet: a. für Nichtherdebuchtiere in Herdebuchbeständen; b. bei vor dem 150. Kontrolltag abgebrochenen Milchleistungsprüfungen; c. wenn die Leistungserhebungen durch die Züchterin oder den Züchter (ICAR-Methode B oder C) durchgeführt werden; d. wenn die Milchleistungsprüfung ohne Gehaltserhebung durchgeführt wird. 4 Treffen gleichzeitig mindestens zwei der in Absatz 3 erwähnten Fälle zu, entfällt der Beitrag ganz.
409
Tierzuchtverordnung Anhörung
Art. 11 Weitere Förderungsmassnahmen Der Bund kann sich an der Durchführung weiterer Massnahmen zur Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte finanziell beteiligen, sofern sie von allgemeinem Interesse sind.
Art. 12 Gesuche
1 Die anerkannten Zuchtorganisationen haben ihre Gesuche um Beiträge nach den
Artikeln 6-11 und 13 dem Bundesamt bis zum 31. Oktober des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres zu unterbreiten. 2 Beiträge nach den Artikeln 6-11 unter 30'000 Franken pro Jahr an eine anerkannte Zuchtorganisation werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen. Sofern züchterische Dienstleistungen von Organisationen oder Unternehmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisation ausgeführt werden, so werden die 30'000 Franken für jede einzelne, anerkannte Zuchtorganisation angewendet.
3 Genügen die Höchstbeträge je Tierkategorie nach den Artikeln 6-11 nicht zur
Deckung der einzelnen Beiträge, so werden diese vom Bundesamt entsprechend gekürzt. 4 Beiträge werden ausschliesslich an anerkannte Zuchtorganisationen ausgerichtet.
5 Das Bundesamt legt in einer Verordnung weitere Kriterien für die
Beitragsauszahlung und die -kürzung fest.
4. Abschnitt: Beiträge für die Erhaltung der Schweizer Rassen
Art. 13 Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse 1 Für die Erhaltung der Freibergerrasse werden zusätzlich zu Artikel 14 höchstens
1 160 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt höchstens 400 Franken je Stute mit Fohlen bei Fuss. Genügt
der Höchstbetrag von 1 160 000 Franken pro Jahr nicht, so wird der Beitrag je Stute mit Fohlen bei Fuss vom Bundesamt entsprechend gekürzt. 3 Beitragsberechtigt sind im Herdebuch eingetragene, identifizierte Stuten mit einem registrierten Fohlen im Beitragsjahr, das von einem im Herdebuch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt. Keine Beiträge erhalten Tiere, die angebunden gehalten werden. 4 Massgebend für die Beitragsberechtigung ist der Zeitpunkt der Identifizierung des Fohlens anlässlich der Pferdeschau.
5 Der Beitrag wird an den Schweizerischen Freibergerzuchtverband zu Gunsten des
beitragsberechtigten Pferdezüchters auf Gesuch hin ausbezahlt.
410
Tierzuchtverordnung Anhörung
Art. 14 Beiträge für Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen
1 Für die Erhaltung der Schweizer Rassen werden insgesamt höchstens 900 000
Franken pro Jahr ausgerichtet. Nicht benötigte Mittel nach Artikel 15 können zusätzlich verwendet werden.
2 Als Schweizer Rasse wird eine Rasse bezeichnet, die ihren Ursprung in der
Schweiz hat oder seit mindestens 50 Jahren in der Schweiz nachgewiesen gezüchtet wird.
3 An anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen oder
Trägerschaften, die Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen durchführen, können auf Gesuch hin zeitlich befristet Beiträge ausgerichtet werden.
4 Folgende Erhaltungsmassnahmen können insbesondere unterstützt werden:
a. Inventarisierung der Schweizer Rassen; b. Monitoring; c. Herdebuchführung; d. Aufbau von Sperma- und Embryonenbanken; e. in situ und ex situ Erhaltungsprogramme sowie wissenschaftliche Untersuchungen.
5. Abschnitt: Beiträge für Forschungsprojekte
Art. 15 Für internationale Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden insgesamt höchstens 100 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2. Kapitel: Eidgenössisches Gestüt
Art. 16 1 Der Bund unterhält ein Gestüt (Schweizerisches Nationalgestüt) in Avenches. 2 Das Gestüt dient der gezielten Zuchtwahl und ergänzt die Förderungsmassnahmen für die landwirtschaftliche Pferdehaltung, indem es: a. selber wertvolle Zuchthengste, insbesondere der Freibergerrasse, selektioniert, ankauft oder Samenlager anlegt und den Züchterinnen und Züchtern zur Verfügung stellt; b. während der Decksaison Zuchthengste an Pferdezüchterinnen und -züchter sowie Pferdezucht-Organisationen abgibt, vermittelt oder verkauft; c. die notwendigen Grundlagen für die Reproduktionstechniken beim Pferd, insbesondere für die künstliche Besamung, erarbeitet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse der züchterischen Grundlagenforschung in
411
Tierzuchtverordnung Anhörung
die Praxis überträgt und in Zusammenarbeit mit den Hochschulen Kenntnisse über Zucht, Reproduktion, Haltung, Ausbildung und Aufzucht erarbeitet und vermittelt; d. Kenntnisse über die Pferdehaltung und -zucht an die Bevölkerung vermittelt sowie Aus- und Weiterbildungskurse veranstaltet; e. sich an züchterischen und weiteren für die Pferdezucht wichtigen Veranstaltungen beteiligt; f. seine Einrichtungen für die Ausbildung, Leistungsprüfungen und Verkaufsförderung inländischer Pferde, insbesondere der Freibergerrasse, zur Verfügung stellt. 3 Für seine Dienstleistungen und Auslagen erhebt das Gestüt Gebühren; diese richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 20062 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
3. Kapitel: Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie deren Samen,
unbefruchteten Eizellen und Embryonen
1. Abschnitt: Tierzüchterische und genealogische Bedingungen
Art. 17 Geltungsbereich Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und von Equiden sowie deren Samen, unbefruchteten Eizellen, Embryonen müssen beim Inverkehrbringen von einer Abstammungs- und Zuchtbescheinigung begleitet sein.
Art. 18 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere
1 EineAbstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere muss folgende
Angaben enthalten: a. Name und Adresse der für die Führung des Ursprungsherdebuches zuständigen Stelle; b. Bezeichnung des Herdebuches; c. Registriernummer des Herdebuches; d. evtl. Name des Tieres; e. Art der Kennzeichnung; f. Kennzeichnung des Tieres; g. Geburtsdatum; h. Rasse; i. Geschlecht; j. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
2 SR 910.11
412
Tierzuchtverordnung Anhörung
k. Name und Adresse des bisherigen Züchters; l. Name und Adresse des Besitzers; m. Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern; n. Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie die Zuchtwerte des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern; o. bei trächtigen Tieren Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens, zusätzlich alle analogen Angaben über das Vatertier (inkl. Blutgruppe oder andere Merkmale zur Sicherung der Identität); p. Datum der Ausstellung; q. Name der ausstellenden Stelle in Druckbuchstaben, sowie rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 19 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Samen bzw. Eizellen von Zuchttieren Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Samen bzw. unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren muss folgende Angaben enthalten: a. die in Artikel 18 genannten und auf den letzten Stand gebrachten Angaben über die Samen- bzw. Eizellenspender sowie deren Blutgruppe (oder andere Merkmale zur Sicherung der Identität); b. Informationen zur Kennzeichnung des Samens bzw. der Eizellen, evtl. auch Bezeichnung des Behälters, Anzahl Dosen oder Pailletten, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des Embryo-Transfer-Zentrums (ET-Zentrum) sowie der Abnehmerin und des Abnehmers.
Art. 20 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Embryonen von Zuchttieren
1 Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Embryonen von Zuchttieren
muss folgende Angaben enthalten: a. die in Artikel 18 genannten und auf den letzten Stand gebrachten Angaben über das Spendertier und den Samenspender sowie deren Blutgruppe (oder andere Merkmale zur Sicherung der Identität); b. Informationen zur Kennzeichnung der Produkte, Besamungszeitpuntk, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des ET-Zentrums sowie der Abnehmerin und des Abnehmers.
2 Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter, so muss dies klar aus der
Bescheinigung hervorgehen. Ferner müssen alle Embryonen von denselben Elterntieren stammen.
413
Tierzuchtverordnung Anhörung
Art. 21 Ausnahmen Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedürfen beim Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers im Inland keiner Abstammungs- oder Zuchtbescheinigung, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer auf sie verzichtet.
Art. 22 Samen von Stieren Für die künstliche Besamung beim Rindvieh darf nur Samen von Stieren vertrieben und übertragen werden, die im Herdebuch einer inländischen oder ausländischen Zuchtorganisation aufgenommen sind.
2. Abschnitt: Einfuhr von Zuchttieren und Samen von Stieren im
Rahmen der Zollkontingente
Art. 23 Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung Keiner Generaleinfuhrbewilligung bedürfen Einfuhren von Tieren aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut.
Art. 24 Zuteilung von Zollkontingentsanteilen
1 Die Zollkontingentsanteile für Schweine, Schafe, Ziegen sowie für Samen von
Stieren werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt (Windhundverfahren).
2 Das Teilzollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird versteigert.
3 Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren können ausschliesslich im Inland
produzierenden Besamungsstationen zugeteilt werden, wenn: a. sie regelmässig im Inland geborene Stiere prüfen und b. mindestens 50 Prozent des in der Periode vom 30. Monat (Juli) bis und mit 7. Monat (Juni) vor Beginn der Kontingentsperiode verkauften Samens von inländischen Stieren stammt. Dieser Anteil ist mittels Aufzeichnungen über die Produktion und den Zu- und den Verkauf von Samen getrennt nach Rassen und Stierenkategorien nachzuweisen.
4 Neuen Besamungsstationen können in den ersten zwei Jahren
Zollkontingentsanteile zugeteilt werden, sofern sie Samen von inländischen Stieren produzieren und verkaufen.
5 Einer Besamungsstation werden Zollkontingentsanteile für Samen von Stieren
höchstens in der Höhe von 50 Prozent des zu erwartenden Besamungsumfangs des betreffenden Jahres zugeteilt.
Art. 25 Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen zur Zucht
1 Im Rahmen von Zollkontingentsanteilen dürfen Tiere nur eingeführt werden:
414
Tierzuchtverordnung Anhörung
a. zur Verbesserung der eigenen Zucht (d.h. Tiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind); b. für Gebrauchskreuzungen (männliche Tiere); c. zur wissenschaftlichen Forschung; d. zur Erhaltung gefährdeter Rassen; e. zum Bestandesaufbau bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen.
2 Gitzi und Lämmer bei Fuss können bis zum Alter von 14 Tagen ohne Anrechung
an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
Art. 26 Besondere Bedingungen bei der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Tiere der Rindviehgattung
1 70 Prozent der Zollkontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode
und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.
2 Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss können bis zum Alter von sechs Monaten
ohne Anrechung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Vollzug Das Bundesamt ist mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19983 über die Tierzucht wird aufgehoben.
Art. 29 Aufsicht über die Organisationen Die nach dieser Verordnung mit Beiträgen unterstützten Zuchtorganisationen haben dem Bundesamt jährlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Ihre Geschäfts- und Rechnungsführung untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des Bundesamtes.
Art. 30 Übergangsbestimmung für anerkannte Zuchtorganisationen Die Anerkennung der nach bisherigem Recht anerkannten Zuchtorganisationen gilt bis zum 31. Dezember 2009.
3 SR 916.310
415
Tierzuchtverordnung Anhörung
Art. 31 Übergangsbestimmung für die Ausfuhrbeihilfen von Zuchttieren Die Ausfuhr von Zuchttieren richtet sich bis zum 31. Dezember 2009 nach dem 5. Kapitel der Tierzuchtverordnung vom 7. Dezember 19984.
Art. 32 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Artikel 12 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 AS 1999 95, 2000 2639; 2003 4931, 2005 5565, 2006 2535, 2006 4861
416
Entwurf vom 29. Juni 2007
23 Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht
23.1 Ausgangslage
Die total revidierte Tierzuchtverordnung hat Auswirkungen auf die Verordnung des BLW über die Ge- währung von Beiträgen in der Tierzucht.
23.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Ergänzt wird die Verordnung mit Definitionen der Hengstprüfungen. Im Weiteren wird die Prioritäten- folge bei Beitragskürzungen aufgeführt.
23.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress Der Ingress wird auf die Artikel der total revidierten Tierzuchtverordnung abgestimmt.
Art. 3a Hengstprüfung Da es zwei Beitragshöhen in der Tierzuchtverordnung gibt, müssen die Prüfungen in einer Station und im Felde definiert werden.
Art. 3b Kürzung der Beiträge Die neue Bestimmung regelt das Vorgehen bei Beitragskürzungen. Weil Herdebuchbeiträge als we- sentlichste Zuchtförderung gelten, werden diese Beiträge zuletzt gekürzt.
23.4 Auswirkungen
Es gibt keine Auswirkungen auf Bund, Kantone oder die Volkswirtschaft.
23.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
23.6 Rechtliche Grundlagen
Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 31 der Tierzuchtverordnung bilden die vorgeschlagenen Änderungen.
417
Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht
418
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht
Änderung vom ...
Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet:
I Die Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 5 und 31 der Tierzuchtverordnung vom .... November 20072
Art. 3a Hengstprüfungen
1 Als Hengstprüfung in einer Station gelten mehrtägige Prüfungen, um die Eignung
eines Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms zu testen.
2 Als Hengstprüfung im Felde gilt eine eintägige Prüfung, um die Eignung eines
Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms zu testen.
Art. 3b Kürzung der Beiträge Beim Erreichen der jährlichen Höchstbeträge je Tierkategorie werden an erster Stelle die Beiträge für Leistungsprüfungen und an zweiter Stelle die Herdebuchbeiträge gekürzt.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1 SR 916.310.31 2 SR 916.310
2007–...... 419
Verordnung des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht Anhörung
... November 2007 Bundesamt für Landwirtschaft Manfred Bötsch
420
Entwurf vom 29. Juni 2007
24 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung)
24.1 Ausgangslage
Seit dem Jahr 2000 wird die neutrale Qualitätseinstufung in grossen Schlachtbetrieben von der beauf- tragten Organisation Proviande durchgeführt. Der Strukturwandel in der Schlachtwirtschaft sowie die Schlachtung von Gitzi, vorwiegend in Rand- und Bergregionen, machen eine Überprüfung der bisheri- gen Kriterien für die obligatorische Umsetzung der neutralen Qualitätseinstufung nötig.
24.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Geschlachtete Gitzi sollen auch in kleineren Schlachtbetrieben in Rand- und Bergregionen neutral durch die beauftragte Organisation eingestuft werden.
Tiere in Schlachtbetrieben mit 800-1200 Schlachteinheiten pro Jahr sollen ebenfalls neutral eingestuft werden, sofern es sich um den einzigen Betrieb im Kanton oder in einer grösseren Region handelt, wo eine neutrale Qualitätseinstufung durchgeführt wird. Als grössere Region gelten beispielsweise das Bündner Oberland, das Berner Oberland, das Emmental oder das Toggenburg.
Die Definition des Berggebietes wird im Zusammenhang mit Infrastrukturbeiträgen für öffentliche Märkte präzisiert. Marktplätze ausserhalb des Berggebietes können unterstützt werden, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere aus dem Berggebiet stammen.
24.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Abs. 1 Gitzi werden hauptsächlich in kleineren Schlachtbetrieben in Rand- und Bergregionen geschlachtet (Bündner Oberland, Berner Oberland, Emmental, Toggenburg). Diese Betriebe erreichen die Mindest- grösse von 1200 Schlachteinheiten pro Jahr nicht und eine neutrale Qualitätseinstufung ist deshalb zurzeit nicht vorgeschrieben. Damit Gitzi künftig in kleineren Schlachtbetrieben neutral durch die be- auftragte Organisation eingestuft werden können, soll Absatz 1 entsprechend ergänzt werden. Dabei müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens müssen mindestens 100 Gitzi pro Jahr geschlach- tet werden. Und zweitens müssen die Betriebe für eine zeitlich befristete Dauer mit grossem Inland- angebot die neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation verlangen. Die Zeiträume mit grossem Inlandangebot sind bei Gitzi vor Ostern und Weihnachten.
Da die Konzentration der Schlachtbetriebe sehr stark zunimmt, gehen vor allem in mittelgrossen Be- trieben die Schlachtungen auf Kosten der Grossbetriebe zurück. In gewissen Kantonen, wie z.B. dem Kanton Wallis, und grösseren Regionen erreicht der grösste Schlachtbetrieb deshalb die 1200 Schlachteinheiten nicht mehr ganz. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der neuen Betriebskategorie 800-1200 Schlachteinheiten pro Jahr wird ermöglicht, dass in diesen Fällen die Tiere trotzdem neutral eingestuft werden können.
Art. 3 Abs. 3 Bereits heute wird die Mehrheit der Qualitätseinstufungsdaten von geschlachteten Tieren an eine zentrale Stelle (Tierverkehrs-Datenbank) elektronisch übermittelt. Diese Daten dienen dem Bundes- amt für Landwirtschaft und den Branchen zur Beobachtung und Beurteilung der Entwicklung der Qua- litätskriterien (Fleischigkeit und Ausmastgrad bei Tieren der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegat- tung sowie Magerfleischanteil bei Tieren der Schweinegattung) bei den verschiedenen Tierkategorien. Im Agrarbericht des BLW wird beispielsweise jährlich eine Auswertung publiziert. Damit künftig eine noch bessere Grundlage vorhanden ist, müssen jedoch alle Daten vorliegen.
421
Schlachtviehverordnung
Art. 3 Abs. 4 Das Beanstandungsverfahren bei der Qualitätseinstufung funktioniert heute recht gut. Es gibt aller- dings Probleme, wenn die Schlachtkörper bereits vor dem Verfahren der Beanstandung zerlegt wur- den. Im 2006 konnten beispielsweise rund 10 % der beanstandeten Schlachtkörper nicht nochmals von einer zweiten Person eingestuft werden, da sie in der Zwischenzeit zerlegt wurden. Mit dem Vor- schlag müssen künftig alle beanstandeten Schlachtkörper im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert wer- den, bis das Verfahren der Beanstandung abgeschlossen ist.
Art. 3 Abs. 5 Aufgrund der neuen Gliederung des Artikels und einiger Ergänzungen wird für die Qualitätseinstufung von Lebendtieren auf öffentlichen Märkten ein spezieller Absatz vorgeschlagen. Es ändert sich damit materiell gegenüber heute nichts.
Art. 8 Abs. 2 Die Definition des Berggebietes wurde präzisiert, indem nicht nur der Standort des Marktplatzes, son- dern auch die Herkunft der Tiere berücksichtigt wurde. Werden auf Marktplätzen ausserhalb des Berggebietes mehr als zwei Drittel der Tiere direkt aus dem Berggebiet vermarktet, so können eben- falls Infrastrukturbeiträge ausgerichtet werden.
Art. 20 Abs. 1 Der Verweis wird auf die neue Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 aktualisiert.
Art. 25 Abs. 2 Der Verweis wird auf das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 aktualisiert.
24.4 Auswirkungen
24.4.1 Bund
Die neutrale Qualitätseinstufung von Gitzi kostet den Bund rund 15'000 Franken pro Jahr. Dieser Be- trag ist im Voranschlag 2008 und im Finanzplan 2009-2011 in der Rubrik A2111.0122 "Entschädigung an private Organisationen Schlachtvieh und Fleisch" eingestellt. Die neutrale Qualitätseinstufung in den Schlachtbetrieben mit 800-1200 Schlachteinheiten verursacht Kosten von rund 20'000 Franken pro Jahr. Auch dieser Betrag kann über die erwähnte Rubrik finanziert werden.
24.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
24.4.3 Volkswirtschaft
Die neutrale Qualitätseinstufung der Gitzi fördert die Schlachtung von Gitzi in Rand- und Bergregionen Damit wird die Wertschöpfung in diesen Gebieten erhalten.
24.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
24.6 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für die neutrale Qualitätseinstufung bildet Artikel 49 LwG und diejenige für die Infrastrukturbeiträge bildet Artikel 50 Absatz 2 LwG.
422
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 und 2 Buchstabe d, 4 Absatz 1, 6 Absatz 1,
13 Absatz 1, 14 Absatz 2 Buchstabe g, 16 Absatz 3 Buchstabe b, 26 Absatz 1
Buchstabe a und b, wird der Ausdruck „Rinder-„ durch „Rindvieh-„ersetzt.
2 In den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstabe c und e 2 Buchstabe a, 16 Absatz 3
Buchstabe a, 22 Absatz 1 wird der Ausdruck „Rindergattung„ durch „Rindviehgattung„ersetzt.
Art. 3 Abs. 1, 3-5
1 In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale
Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden: a. für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten; b. für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die:
1. jährlich zwischen 800 und 1200 Schlachteinheiten schlachten und
2. einziger Schlachtbetrieb mit einer neutralen Qualitätseinstufung in
einem Kanton oder einer grösseren Region sind; c. für geschlachtete Gitzi in Schlachtbetrieben, die:
1 SR 916.341
2007–...... 423
Schlachtviehverordnung Anhörung
1. jährlich mehr als 100 Gitzi schlachten und
2. für eine zeitlich befristete Dauer mit grossem Inlandangebot eine
neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftrage Organisation verlangen.
3 Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von
geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die zentrale Datenbank gemäss Artikel 15a Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662.
4 Der Lieferant und der Abnehmer können das Ergebnis der neutralen
Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren bei der beauftragten Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a beanstanden. Die betreffenden Schlachtkörper müssen solange im Schlachtbetrieb unzerlegt blockiert werden, bis das Verfahren der Beanstandung abgeschlossen ist.
5 Auf überwachten öffentlichen Märkten muss für lebende Tiere der Rindvieh- und
Schafgattung eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden.
Art. 8 Abs. 2
2 Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen
I-IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 19983 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere direkt aus dem Berggebiet stammen.
Art. 20 Abs. 1
1 Von der Bestimmung in Artikel 19 Absatz 1 und 2 kann sich befreien, wer dem
Bundesamt vor der Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll eine Bank- oder andere, nach Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20064 gestatte Garantie zustellt.
Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Die Einfuhren unterliegen den Bestimmungen von Artikel 14 des Zollgesetzes
vom 18. März 20055.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 SR 916.40 3 SR 912.1 4 SR 611.01 5 SR 631.0
424
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt Anhörung
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
425
Schlachtviehverordnung Anhörung
426
Entwurf vom 29. Juni 2007
25 Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion
(Milchkontingentierungsverordnung)
25.1 Ausgangslage
Wie einleitend zum Bericht festgehalten, entfaltet die AP 2011 ihre Wirkung im Milchbereich erst auf 1. Januar 2009. Auf dieses Datum hin wird insbesondere die Milchpreisstützungsverordnung anzu- passen sein (Aufhebung der Bestimmungen über die Inland- und Ausfuhrbeihilfen); als Folge davon werden auch die zugehörige Verordnung auf Stufe EVD über die Höhe der Beihilfen sowie die Ver- ordnung auf Stufe BLW über die Buttereinfuhr aufzuheben sein. Die erwähnten Änderungen werden demnach erst im Verordnungspaket der am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Ausführungsbestim- mungen zur AP 2011 unterbreitet.
Am 30. April 2009 wird die Milchkontingentierung generell aufgehoben (Art. 36a Abs. 1 LwG). Mit der Milchkontingentierung laufen dabei auch die Zusatzkontingente aus, welche beim Kauf eines Zuchttie- res aus dem Berggebiet ausgelöst werden konnten. Um die Aufhebung dieser auf den Viehabsatz bzw. auf eine vermehrte Arbeitsteilung Berg - Tal ausgerichteten Massnahme zu erleichtern, hat der Schweizerische Bauernverband vorgeschlagen, die Gesuchsfrist für die im letzten Milchjahr kontin- gentsberechtigten Tiere um einen Monat hinauszuschieben. Diesem Anliegen zu Gunsten des Berg- gebietes möchte der Bundesrat entgegenkommen; er schlägt deshalb in diesem Punkt eine Anpas- sung der Verordnung über die Milchkontingentierung (Milchkontingentierungsverordnung MKV; SR 916.350.1) vor.
25.2 Die Änderung im Überblick
Wenn ein Produzent des Talgebietes ein Tier aus dem Berggebiet zukauft, das den Anforderungen nach Artikel 11 MKV genügt, kann er ein Zusatzkontingent für ein Jahr geltend machen. Das Zusatz- kontingent beträgt 2000 kg und wird dem Produzenten für das der Gesuchstellung folgende Milchjahr zugeteilt. Das Milchjahr 2008/09 ist die letzte Periode vor Aufhebung der Milchkontingentierung. Ge- mäss geltender Regelung müssen demnach Tiere vor Ende April 2008 zugekauft und die Gesuche spätestens am 30. April 2008 gestellt sein, damit die Milchproduzenten im Milchjahr 2008/09 noch in den Genuss eines Zusatzkontingentes zu kommen.
In langjähriger Praxis hat sich ergeben, dass Tiere, welche die Bedingungen bereits im April erfüllen würden, jeweils über den 1. Mai hinaus noch im Berggebiet gehalten und erst im Laufe des Monats Mai vom Produzenten des Talgebietes übernommen werden. Grund dafür ist der Stichtag für die tier- bezogenen Direktzahlungen. Dem Produzenten des Talgebietes erwuchs daraus kein Nachteil, da er das Zusatzkontingent einfach ein Milchjahr später erhielt. Da die betroffenen Produzenten diese Art einer Zusammenarbeit in der Aufzucht Jahr für Jahr so praktizierten, wirkte sich dies für niemand ne- gativ aus, auch für den Bund nicht.
Ohne Änderung der MKV würde diese Kette am 30. April 2008 unterbrochen, da ein Tier, das erst im Mai 2008 zugekauft wird, kein Zusatzkontingent mehr auslöst. Dies würde hauptsächlich die beteilig- ten Produzenten im Berggebiet treffen.
Die Regelung der Zusatzkontingente wurde seit ihrer Einführung als Massnahme zur Förderung der Arbeitsteilung zwischen Produzenten des Berg- und Talgebietes und des Viehabsatzes aus dem Berggebiet konzipiert. Wenn nun die Massnahme aus naheliegenden Gründen entfällt, weil die Milch- kontingentierung aufgehoben wird, so muss sich insbesondere das Berggebiet auf die neue Situation einstellen. Um den Produzenten im Berggebiet die Aufhebung der Massnahme etwas zu erleichtern, rechtfertigt sich eine Berücksichtigung des Anliegens.
427
Milchkontingentierungsverordnung
25.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 11 Zusatzkontingent Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in Absatz 4 wird die Frist, in der ein Zusatzkontingent für das Milchjahr 2008/09 geltend gemacht werden kann, um einen Monat hinausgeschoben. Wenn bisher ein Tierzukauf erst im nächstfolgenden Milchjahr ein Zusatzkontingent ausgelöst hat, überlappen sich damit Gesuchs- und Kontingentsperiode in dieser speziellen Periode um einen Monat. Tiere, die im Mai 2008 zugekauft werden und für die bis Ende Monat ein Gesuch eingereicht wird, können noch für das dann bereits laufende Milchjahr 2008/09 ein Zusatzkontingent auslösen.
Diese Regelung kommt nicht nur den noch kontingentierten, sondern auch den vorzeitig ausgestiege- nen Produzenten zugute. Eine entsprechende Anpassung der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK; SR 916.350.4) ist nicht erforderlich.
Diese Änderung wird am 1.Januar 2008 und damit rechtzeitig in Kraft gesetzt. Wie dargelegt, entfaltet diese Ausnahme zum Abschluss der Massnahme ihre Wirkung ausschliesslich im Mai 2008.
25.4 Auswirkungen
25.4.1 Bund
Die Änderung hat weder in personeller noch in finanzieller Hinsicht Auswirkungen für den Bund. Es müssen lediglich noch Gesuche um ein Zusatzkontingent für einen Monat länger als ursprünglich ge- plant behandelt werden und die damit ausgelöste Milchmenge ist unbedeutend. Sie wird jedenfalls auf die Beanspruchung des für die Milchpreisstützung bereitgestellten finanziellen Rahmens keinen Ein- fluss haben.
25.4.2 Kantone
Die Kantone sind von der Änderung nicht betroffen.
25.4.3 Volkswirtschaft
Im Mai 2008 werden Produzenten des Talgebietes schätzungsweise 2'000 kontingentsberechtigte Tiere aus dem Berggebiet zukaufen und damit die Gelegenheit erhalten, eine zusätzliche Menge von 4 Mio. Kilogramm für das Milchjahr 2008/09 auszulösen. Diese Menge ist in Relation zu den bisher für Zusatzkontingente jeweils gewährten rund 40 Mio. Kilogramm sowie zu den für das Milchjahr 2008/09 gewährten Mehrmengen im Rahmen des vorzeitigen Ausstiegs aus der Milchkontingentierung zu set- zen (für das Milchjahr 2006/07 wurden rund 78 Mio. Kilogramm Mehrmenge bewilligt; Tendenz für die folgenden Milchjahre ist steigend). Ihre Auswirkungen auf die Mengenentwicklung können somit ver- nachlässigt werden, zumal ein gewisser Teil dieser Tiere ohne Ausdehnung der Frist noch im Vormo- nat Hand wechseln würde.
25.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
25.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 30 und 34 LwG.
428
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 4 zweiter Satz 4 ... . Wird ein Gesuch zwischen dem 1. und 31. Mai 2008 gestellt, teilt die Administrationsstelle das Zusatzkontingent für das Milchjahr 2008/09 zu.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 916.350.1
2007–...... 1 429
Milchkontingentierungsverordnung, MKV Anhörung
2 430
Entwurf vom 29. Juni 2007
26 Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten
26.1 Ausgangslage
Aufgrund der Schaffung der neuen Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt- schaftsbetrieben (VKKL), des vom BLW initialisierten Projektes ASA2011 sowie von rechtlichen und organisatorischen Veränderungen im Bereich Landwirtschafts- und Milchverarbeitungsbetriebe ist eine Anpassung der Landwirtschaftlichen Datenverordnung nötig.
26.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die wesentlichen Punkte stehen in direktem Zusammenhang mit der Neuschaffung der VKKL. Es gilt die Verantwortung betreffend Erhebung und Bearbeitung der relevanten Daten sowie die Weiterver- wendungsmöglichkeiten dieser Daten zu regeln. Je nach Lösungsvariante im Projekt ASA2011 wird dafür der EDV-bezogene Aufwand für die Kantone grösser oder kleiner ausfallen. Neu werden die Kontrollorganisationen als auch die privaten Labelkontrollorgane in der landwirtschaft- lichen Datenverordnung als Datenlieferanten bzw. Datenbezüger geführt. Die Kantone können öffentlich-rechtliche Kontrollaufgaben auf Landwirtschaftsbetrieben an Kontroll- organisationen delegieren. Diese sollen daher Zugriff auf die relevanten Betriebsdaten erhalten und die detaillierten Kontrolldaten sowie Kontrollergebnisse erfassen. Labelinhaber und deren Kontrollstellen sollen künftig auf einzelbetriebliche Daten sowie Kontroller- gebnisse als Grundlagendaten für labelspezifische Kontrollen zurückgreifen können.
26.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Erhebungsorgane und erhobene Daten Abs. 1 Bst. f Mit diesem Artikel soll die vollständige Erfassung der für die Verordnung über die Primärproduktion (VPrP) relevanten Betriebe durch die Kantone gewährleistet werden. Die Buchstaben a, b und e ga- rantieren keine 100-prozentige Registrierung im Rahmen der VPrP.
Abs. 1 Bst. g Für den Vollzug der VKKL werden die Kantone zuständig sein. Sie sind für die Erhebung der Kontroll- daten und –ergebnisse verantwortlich. Sie können diese Aufgaben an Kontrollorganisationen delegie- ren. Das Bundesamt definiert, in Absprache mit den Kantonen bzw. Kontrollorganisationen sowie den di- rekt betroffenen Bundesstellen, den genauen Datenumfang und dessen Detaillierungsgrad.
Art. 4 Form der Erhebungen Abs. 2 Bst. a und f Aufgrund der Begriffsharmonisierung zwischen der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV, SR 910.91) und der Tierseuchenverordnung (TSV, 916.401) im Rahmen der koordinierten Agrardatener- hebung als auch der Koordination der verschiedenen, öffentlich-rechtlichen Kontrollbereiche werden weitergehendere Absprachen unter Einbezug des Bundesamtes für Veterinärwesen nötig.
Art. 5 Zeitpunkt und Häufigkeit der Erhebungen bis Abs. 1
Die eingehenden Meldungen aufgrund der Verordnung über die Primärproduktion (Artikel 3 Absatz 1) sind ebenfalls laufend in den kantonalen EDV-Systemen aufzunehmen und zu pflegen.
431
Landwirtschaftliche Datenverordnung
Abs. 7 Dieser neu geschaffene Absatz bestimmt, dass bei jeder Kontrolle inkl. wiederholten Kontrollen die gesamten Kontrolldaten und –ergebnisse vollständig zu erfassen sind.
Art. 9 Weiterleitung der erfassten Daten Abs. 1 Bst. d Die Kontrolldaten und die Kontrollergebnisse müssen von den Kantonen innert Wochenfrist an das Bundesamt für Landwirtschaft übermittelt werden. Dies soll in Form einer direkten Eingabe in die zent- rale Kontrolldatenbank erfolgen.
Art. 15 Bekanntgabe der Daten Abs. 1 Bst. a Das Bundesamt für Statistik ist in die Kontrollkoordination nicht eingebunden und hat daher auch kei- nen direkten Datenbedarf. Aufgrund der bisherigen Formulierung und der neuen Einbindung der Kon- trolldaten in Anhang 2 (Nummer XXII) muss Buchstabe a entsprechend angepasst werden.
Abs. 1 Bst. f und m Mit der Auflösung der Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienste (MIBD) per 1.1.2007 und der Systemerweiterung um Kontrolldaten und –ergebnisse ist eine Anpassung von Buchstabe f und den Anhängen 1 und 3 sowie von Buchstabe m nötig. Der Begriff MIBD in Buchstabe m und den Anhängen 1 und 3 entfällt. Seine bisherigen Aufgaben im Bereich der Inspektionen nehmen neu kan- tonale Stellen wie kantonale Laboratorien und Veterinärämter wahr, die Beratung wird durch die Bran- che weitergeführt und die Milchqualitätsprüfung an zwei private Prüfstellen vergeben. In Buchstabe f und m wird zusätzlich die Nummer XXII eingefügt, um die Datenverfügbarkeit rechtlich abzusichern.
Abs. 1 Bst. j Buchstabe j wird um die Kontrolldaten und Kontrollergebnisse gemäss Anhang 2, Nummer XXII erwei- tert.
Abs. 1 Bst. o und p In den Buchstaben o und p wird der für Datenbezüge mögliche Datenumfang mit den Detailangaben in Anhang 2 für die Kontrollorganisationen sowie für die Labelinhaber und deren Kontrollstellen be- schrieben. Es ist vorgesehen, den zugänglichen Datenumfang für Labelinhaber und deren Kontroll- stellen labelspezifisch auf das Minimum zu beschränken. Die Aufzählung in Anhang 2 umfasst den Maximalumfang.
Anhang 1 Beteiligte Institutionen am Informationssystem Die Übersicht wurde aufgrund der vorangehenden Erläuterungen angepasst.
Anhang 1 Diverse Abkürzungen Aufgrund der Änderungen der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung werden bisherige Abkürzungen obsolet und neue aufgenommen.
III Inkrafttreten
Artikel zum Datenmanagement und Datenbezug im Zusammenhang mit der VKKL treten auf den * in Kraft, die verbleibenden Änderungen unter Absatz 2 auf den 1. Januar 2008. * je nach Projektfortschritt von ASA 2011 wird der Termin noch genau festgelegt.
432
Landwirtschaftliche Datenverordnung
26.4 Auswirkungen
26.4.1 Bund
Die EDV-technischen Anpassungen können im Rahmen der jährlichen Wartungsrunden bzw. des Projektes ASA2011umgesetzt werden. Die Finanzmittel sind budgetiert bzw. generiert. Es sind keine zusätzlichen personellen Ressourcen im Datenmanagementbereich nötig.
26.4.2 Kantone
Den Kantonen wird sich ein einmaliger Aufwand für die Anpassung der EDV-Systeme ergeben. Es wird ein jährlich wiederkehrender zusätzlicher Aufwand für die Datenerfassung betreffend Kontrollda- ten entstehen. Dieser ist jedoch kantonal je nach bereits erfolgter Umsetzung unterschiedlich. Die einzelbetriebliche Erfassung betreffend Datenfreigaben von Labelbetrieben kann im Rahmen der Stichtagserhebung erfolgen und wird kaum merklichen Mehraufwand für die Datenerfassung generie- ren.
26.4.3 Volkswirtschaft
Durch die Eliminierung redundanter Datenerfassungen und die breitere Nutzung existierender Daten entstehen Synergieeffekte.
26.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
26.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen bilden Artikel 177 Absatz 1, Artikel 181 Absatz 1bis, Artikel 185 Absätze 2, 3, 5 und
6 des Landwirtschaftgesetzes sowie Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes.
433
Landwirtschaftliche Datenverordnung
434
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g
1 Die Kantone erheben:
f. Daten zu Betrieben, die gemäss der Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 20052 meldepflichtig sind, sofern sie nicht schon im Rahmen von Abs. 1 Bst. a, b oder e erfasst wurden (Anhang 2, Nummern I – V). g. Daten und Ergebnisse zu einzelbetrieblichen Kontrollen, welche im Rahmen der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt- schaftsbetrieben vom ... November 20073 erhoben werden. Das Bundesamt definiert, in Absprache mit den Kantonen und den direkt betroffenen Stellen, den Detaillierungsgrad der Kontrolldaten und Kontrollergebnisse zu Anhang 2, Nummer XXII.
Art. 4 Abs. 2 Bst. a und f 2 Die Datenkataloge werden definiert und die Fragebogen für die Erhebung bestellt durch: a. das Bundesamt und die Bundesämter für Statistik und Veterinärwesen für die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f.
1 SR 919.117.71 2 SR 916.020 3 SR ...
2007–.... 435
Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung
f. das Bundesamt und das Bundesamt für Veterinärwesen für die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g.
Art. 5 Abs. 1bis und Abs. 7
1bis Die Daten nach Anhang 2, Nummern I und II werden fortlaufend aufgrund der eingehenden Meldungen (Art. 14 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
19954 oder Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Primärproduktion vom
23. November 20055 aktualisiert, insbesondere auch bei Wechsel des Tierhalters.
7 Die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g werden nach jeder Kontrolle
erfasst.
Art. 9 Abs. 1 Bst. d
1 die Daten sind wie folgt an das Bundesamt weiterzuleiten:
d. Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g: innert Wochenfrist nach erfolgter Kontrolle mittels direkter Eingabe in die zentrale Kontrolldatenbank.
Art. 15 Abs. 1 Bst. a, f, j, m, o und p
1 Das Bundesamt kann gemäss den Anhängen 1 bis 3 weitergeben:
a. an das Bundesamt für Statistik: sämtliche Daten der Informationssysteme mit Ausnahme der Daten zu den Strukturverbesserungsmassnahmen, Betriebshilfen, Kontrollen und Kontrollergebnissen (Anhang 2, Nummern XX, XXI und XXII) und Daten über den Ertrag und die Schätzung des Ertrages der Apfel- und Birnenkulturen der Schweiz sowie Daten über die Kernobstbuchführung (Anhang 2, Nummern XVIII und XIX) für die Durchführung des Mehrjahresprogramms der statistischen Tätigkeiten; f. an das Bundesamt für Veterinärwesen, an das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, an die kantonalen Veterinärämter und den Betreiber der TVD: Daten zur Betriebsidentifikation, zur Personenidentifikation, zum Tierbestand, zur Sömmerung und Angaben bezüglich der auf dem Betrieb verwerteten Milchmenge (Anhang 2, Nummern I–IV, XVI und XXII; Anhang 3, Nummern I–IV) für veterinärrechtliche Massnahmen und zur Vollzugsunterstützung (TVD) sowie Daten für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19926 und des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Anhang 2, Nummern I–V, VII, XVI und XXII; Anhang 3, Nummern I–VII);
4 SR 916.401 5 SR 916.020 6 SR 817.0 7 SR 0.916.026.81
436
Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung
j. an die kantonalen Landwirtschaftsämter: Daten zur Betriebsidentifikation, zur Personenidentifikation und zur Milchkontingentierung (Anhang 2, Nummern I, II und VII) für den Vollzug der Direktzahlungen sowie Daten zum Bestand Obstkulturen (Anhang 2, Nummer XVIII) für den Vollzug obstwirtschaftlicher Massnahmen sowie Kontrolldaten und Kontrollergebnisse (Anhang 2, Nummer XXII); m. an das Bundesamt für Gesundheit und die für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes zuständigen kantonalen Stellen: Daten des Informationssystems (Anhang 3, Nummern I–VI) zum Vollzug der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19978 sowie Daten für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 und des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Anhang 2, Nummern I–V, VII, XVI und XXII; Anhang 3, Nummern I–VII); o. an die Kontrollorganisationen: Die Daten gemäss Anhang 2 mit Ausnahme der Daten der Nummern VI, VII, X, XII und XVIII-XXI; p. an die durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bezeichneten Labelinhaber oder deren Kontrollstellen: Die Daten gemäss Anhang 2 mit Ausnahme der Daten der Nummern VI, VII, X, XII und XVIII-XXI.
II Die Anhänge 1, 2 und 3 enthalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am * in Kraft.
* je nach Projektfortschritt von ASA2011 wird der Termin noch genau festgelegt. 2 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und f und Artikel
5 Absatz 1bis treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
8 SR 910.12
437
Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung
Anhang 1
1 Beteiligte Institutionen am Informationssystem
ASMB Administrationsstelle Milchbeihilfen ASMK Administrationsstelle Milchkontingentierung BAFU Bundesamt für Umwelt BAG Bundesamt für Gesundheit BFS Bundesamt für Statistik BLW Bundesamt für Landwirtschaft BWL Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, Bereich Ernährung BVET Bundesamt für Veterinärwesen EAV Eidgenössische Alkoholverwaltung FA Eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalten HS Hochschulen (Universitäten, ETH, Fachhochschulen) IVI Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe KLA Kantonale Landwirtschaftsämter KO Kontrollorganisationen (öffentlich-rechtlich) KSH Zuständige kantonale Stelle für Hofdünger KVA Kantonale Veterinärämter KL Kantonale Laboratorien LAB Labelinhaber und deren Kontrollstellen OZD Oberzolldirektion PBO Produzenten- und Branchenorganisationen SBV Schweizerischer Bauernverband TVD Tierverkehrsdatenbank ZSBIO akkreditierte Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 der Bio-Verordnung vom 22. September 19979
2 Datenweitergabe an andere Systeme
BFS- Zählungsdatenbank für statistische Zwecke, die vom BFS betrieben Zählungen wird. ESSA Ernährungssicherungsstrategie für die Angebotslenkung: Informationssysteme des BWL (ER) OZD Informationssystem der Oberzolldirektion
9 SR 910.18
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Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung
3 Zugriffsberechtigungen
A Direktzugriff (sichten, mutieren, löschen, archivieren) B Mutationsmeldungen mittels E-Mail C Datenempfänger: Beschaffung der Daten mittels Datenträgeraustausch (elektronische Datenträger, Kassetten, Papierlisten oder Formulare) oder E-Mail. D Datenlieferant: Bekanntgabe der Daten mittels Datenträgertausch (elektronische Datenträger, Kassetten, Papierlisten oder Formulare) oder E-Mail (beinhaltet auch die Datenrücklieferung durch den Empfänger gemäss C) L Online – Zugriff für die zuständigen kantonalen Stellen (beinhaltet auch den Datenempfang gemäss C)
4 Diverse Abkürzungen
TZ Talzone BZ Bergzone GVE Grossvieheinheit HZ Hügelzone LN Landwirtschaftliche Nutzfläche
439
Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung
Anhang 2 Inhalt und Zugriff auf die Informationssysteme Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weiter- BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO PBO KO LAB gabe HS IVI KL KSH an SBV KVA andere TVD Systeme
I – Kantonale Betriebsnummer A C L C C C C D,L C C C C C C C – Milchlieferanten-Nummer A C C C C C C,D C – Standort des Betriebes Standortgemeinde, A C L C C C C C D,L C C C C C C C Weiler, Hofname, Strasse, Koordinaten etc. – Betriebs- und Gemein- A C L C C C C D,L C C C C C C C schaftsform – Gebietszugehörigkeit (Tal-, A C L C C C D,L C C C C C C C Berg-, Sömmerungsgebiet) – Betriebszone A C L C D,L C C C C C C C – Betriebswirtschaftliche FAT-Typologie D C L C C C C L C C C C Ausrichtung – TVD-Nummern A L D C L C C C C
II – Kantonale Personennummer A L C C C D,L C C C C C C C – Name, Adresse und A L C C C D,L C,D C C C C C C Wohnsitzgemeinde der Person oder Sitzgemeinde der Gesellschaft – Telefonnummer, E-Mail A L C C C D,L C C C C C C C – Jahrgang des A C L C C C D,L C C C C C Bewirtschafters bzw. der Bewirtschafterin oder Gründungsjahr des Unternehmens
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Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weiter- BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO PBO KO LAB gabe HS IVI KL KSH an SBV KVA andere TVD Systeme
– Haupttätigkeit (beruflich) A L C C C D,L C C C – Rechtsform A C L C C C D,L C C C C C – Bank- oder Postverbindung A C D mit Zahlungsadresse
III Anzahl Tiere folgender Tier- Tierkategorien gemäss kategorien: Fragebogen – Rindvieh A C C C C C C C D C C C C C C C – Tiere der Pferdegattung A C C C C C C C D C C C C C C – Schafe A C C C C C C C D C C C C C C C – Ziegen A C C C C C C C D C C C C C C C – Andere Raufutterverzehrer ESSA A C C C C C C C D C C C C C C – Schweine A C C C C C C C D C C C C C C – Nutzgeflügel A C C C C C C C D C C C C C C – Andere Tiere A C C C C C C C D C C C C C C
IV Angaben des ganzjährig Tierkategorien und bewirtschafteten Betriebs: Sömmerungsdauer – Anzahl und Kategorien der gemäss Fragebogen A C C C C C D C C C C C C gesömmerten Tiere – Sömmerungsdauer A C C C C C D C C C C C C C – Bewirtschaftungsart Flächen A C L C C C C D,L C C C C C (nach ÖLN, Bio)
V – Betriebsfläche A C C C C C D C C C C – Wald A C C C C D C C C C – Unproduktive Fläche A C C C C D C C C C – Flächen ohne landwirt- A C C C C D C C C C
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Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weiter- BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO PBO KO LAB gabe HS IVI KL KSH an SBV KVA andere TVD Systeme
schaftliche Hauptzweck- bestimmung – Landwirtschaftliche Nutz- A C L C C C D,L C C C C C C C fläche – Offenes Ackerland auf- Flächenangaben gemäss BFS- A C C C C C C C D C C C C C C geteilt nach Kulturen Fragebogen Zählun gen – Grünland, aufgeteilt nach A C C C C C D C C C C C C Nutzungsart C C – Dauerkulturen, aufgeteilt Flächenangaben gemäss A C C C C C C C D C C C C C C nach Kulturen Fragebogen – Kulturen in geschütztem ESSA A C C C C C C C D C C C C C C Anbau, aufgeteilt nach Kulturen – Weitere Flächen innerhalb A C C C C C D C C C C C C der LN, aufgeteilt nach Kulturen (Streueland, Torfland, Hecken- und Feldgehölze) – Pachtland A C C C C C D C C C C – Angestammte Flächen A C C C C C D C C C C C C im Ausland – Nicht angestammte Flächen A C C C C C D C C C C C C im Ausland – Rebflächen in Steil- und A C D C C Terrassenlagen (ab 30 % Hangneigung)
VI Anzahl beschäftigte Personen Arbeitskräfte emäss BFS-
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Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weiter- BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO PBO KO LAB gabe HS IVI KL KSH an SBV KVA andere TVD Systeme
aufgeteilt nach Basisformular und Zählun Beschäftigungsgrad Beitragsgesuch gen – Betriebsleiter A C L C C D,L – Betriebsleiterin ESSA A C L C C D,L (ohne Haushaltarbeiten) – Ehegatte oder A C L C C D,L übrige männliche mitarbeitende Familienmitglieder – Ehegattin oder A C L C C D,L übrige weibliche mitarbei- tende Familienmitglieder (ohne Haushaltarbeiten) – Männliche familienfremde A C L C C D,L Arbeitskräfte – Weibliche familienfremde A C L C C D,L Arbeitskräfte (ohne Haushaltarbeiten)
VII – Kontingentstyp Daten gemäss jährlicher A C C C D C – Grundkontingent Erhebung durch die A C C C C D C C C Administrationsstellen – Zusatzkontingent Milchkontingentierung D C C C C C C C C – Kontingentsanpassungen und Milchbeihilfen A C C D C aufgeteilt nach Grund – vermarktete Milch in kg A C C C C C C C D C C – Überlieferungsabgabe A C C C D C – Kontingentsübertrag A C C D C – Lieferrecht A C C C D C – Direkt vermarktete Milch A C C C C C C D C C
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Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weiter- BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO PBO KO LAB gabe HS IVI KL KSH an SBV KVA andere TVD Systeme
– Milchgehalt (Fett, Eiweiss) A C C D C – Status Silagefütterung A C C D C
VIII – Beitragsberechtigte Nutz- Auszahlungsdaten für A C C D C C fläche nach Flächen- den Flächenbeitrag kategorien – Abzug infolge Überschrei- A C C D tung der Einkommens- und Vermögensgrenze – Flächenbeitrag A C C D
IX Beitragsberechtigte Öko-Aus- gleichsflächen: – Extensiv genutzte Wiesen, A C C C D C C C aufgeteilt nach Beitrags- kategorien – Streueflächen, aufgeteilt A C C C D C C C nach Beitragskategorien – Hecken und Feldgehölze, A C C C D C C C aufgeteilt nach Beitrags- kategorien – Wenig intensiv genutzte A C C C D C C C Wiesen, aufgeteilt nach Beitragskategorien – Buntbrachen A C C C D C C C – Rotationsbrachen A C C C D C C C – Ackerschonstreifen A C C C D C C C – Hochstamm-Feldobstbäume A C C C D C C C (1 Stück = 1 Are)
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– Total Flächen beitrags- A C C C D C C C berechtigte Elemente (I) Nicht beitragsberechtigte, aber Öko-Ausgleichsflächen anrechenbare Öko-Ausgleichs- flächen – Extensiv genutzte Weiden A C C C D C C C – Waldweiden A C C C D C C C – Hochstamm-Feldobstbäume A C C C C D C C C (1 Stk. = 1 Are) – Einheimische standort- A C C C D C C C gerechte Einzelbäume (1 Stück = 1 Are) – Hecken und Feldgehölze A C C C D C C C – Wassergraben, Tümpel, A C C C D C C C Teich – Ruderalfläche, Steinhaufen A C C C D C C C und –wälle – Trockenmauer A C C C D C C C – Unbefestigte, natürliche A C C C D C C C Wege – Rebflächen mit hoher A C C C D C C C Artenvielfalt – Weitere ökologische A C C C D C C C Ausgleichsflächen – Total Flächen nicht beitrags- A C C C D C C C berechtigte Elemente (II) – Total Öko-Ausgleichs- A C C C D C C C flächen (I + II)
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X – Beitrag total für den Bio- Auszahlungsdaten A C C D Landbau für Öko-Beiträge (Bio-Landbau)
XI – Anzahl beitragsberechtigte Auszahlungsdaten A C C C D C C C Nutztiere der Rindergattung für Etho-Beiträge: in GVE Besonders tierfreundliche Stallhal- tung – Anzahl beitragsberechtigte A C C C D C C C Ziegen und Kaninchen in GVE – Anzahl beitragsberechtigte A C C C D C C C Schweine in GVE – Anzahl beitragsberechtigte A C C C D C C C Geflügel in GVE – Beitrag total für besonders A C C D tierfreundliche Stallhaltung – Anzahl beitragsberechtigte Auszahlungsdaten für A C C C D C C C Nutztiere der Rindergattung Etho-Beiträge: Regel- in GVE mässiger Auslauf im Freien – Anzahl beitragsberechtigte A C C C D C C C übrige Raufutter verzeh- rende Nutztiere und Kaninchen – Anzahl beitragsberechtigte A C C C D C C C Schweine in GVE – Anzahl beitragsberechtigte A C C C D C C C Geflügel in GVE
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– Beitrag total für regel- A C C D mässigen Auslauf im Freien
XII – Auszahlungsbetrag total Totalbetrag Öko- und A C C D Ethobeiträge XIII – Anzahl RGVE Auszahlungsdaten für A C C C D C C – Anzahl beitragsberechtigte die Haltung Raufutter A C C C D C C RGVE nach Beitragskate- verzehrender Nutztiere gorien – Anzahl RGVE nach Förder- A C C C D C C limite – Anzahl gesömmerte A C C C D C C RGVE – Milchkontingent A C C C D C C – Abzug infolge A C C D Überschreitung der Einkommens- und Vermögensgrenze – Auszahlungsbetrag A C C D
XIV – Anzahl RGVE Auszahlungsdaten für A C C C D C C die Tierhaltung unter – Anzahl beitragsberechtigte erschwerten Produktions- A C C C D C C RGVE bedingungen – Bruttobetrag A C C D – Abzug infolge A C C D Überschreitung der Einkommens- und
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Vermögensgrenze – Auszahlungsbetrag A C C D
XV – Fläche in Hanglagen im Auszahlungsdaten für A C C C D C C Futter- und Ackerbau nach Hangbeiträge im Acker-, Beitragskategorien Futter- und Rebbau – Fläche in Steillagen im A C C C D C C Futter- und Ackerbau nach Beitragskategorien – Fläche in Steillagen A C C C D C C (30–50 %) im Rebbau – Flächen in Steillagen (50 % A C C C D C C und mehr) im Rebbau – Flächen in Terrassenlagen A C C C D C C (ab 30 %) im Rebbau – Abzug infolge Überschrei- A C C D tung der Einkommens- und Vermögensgrenze – Auszahlungsbetrag Hang- A C C D beiträge im Futter- und Ackerbau – Auszahlungsbetrag Hang- A C C D beiträge im Rebbau
XVI Für Sömmerungs-, Hirten- und Struktur- und Gemeinschaftsweidebetriebe: Auszahlungsdaten für – Anzahl der gesömmerten Sömmerungsbeiträge A C C C C C D C C C C Tiere pro Tierkategorie – Sömmerungsdauer A C C C C C D C C C C
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– Fläche Sömmerungsweiden ESSA A C C C C C D C C C C C C – Verfügter Normalbesatz A C C D C C C C – Aktueller Besatz A C C D C C C C – Kürzungen nach Art. 16 SöBV A C C D C – Auszahlungsbetrag A C C D Sömmerungsbeiträge
XVII – Flächen mit Raps, Soja, Auszahlungsdaten A C C C D C C Sonnenblumen, Ölkürbisse, für Anbaubeiträge Lein und Hanf (Ölsaaten) – Fläche mit Ackerbohnen, A C C C D C C Lupinen und Eiweisserbsen zu Futterzwecken (Körner- leguminosen) – Flächen mit Faserpflanzen A C C C D C C ohne Hanf, aufgeteilt nach Kulturen – Auszahlungsbetrag Ölsaaten A C C D C C – Auszahlungsbetrag Körner- A C C D leguminosen – Auszahlungsbetrag A C C D Faserpflanzen – Anbauflächen und Kulturen A C C D C C im Ausland – Auszahlungsbetrag total A C C D für die Anbaubeiträge
XVIII – Bestand Obstkulturen Jährliche Erhebun über BFS- A C C C,D
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die Obstkulturen in der Zähl- Schweiz ungen – Stichprobe Sortenerträge Ertrag und Verwendung A C der Apfel- und Birnen- kulturen der Schweiz – Stichprobe Ertragsver- A C wendung – Stichprobe Behangsdichte Schätzung des Ertrages A C und Fruchtdurchmesser der Apfel- und Birnen- kulturen der Schweiz
XIX Kernobstbuchführung: – Herkunft, Verarbeitung Statistische Zwecke und A C und Ausgang von Äpfeln Auszahlungsdaten für und Birnen Beiträge an die Obstver- wertung – Eingang, Verwertung, A C Ausgang und Vorratshaltung von Apfel- und Birnen- produkten – Lagerhaltung von Obst Planung der C und Obstprodukten Ernährungssicherung
XX – Betriebsdaten Daten für Strukturverbes- C,D C – Technische Beschreibung serungen C,D C bez. Verbesserungsart – Gesamtinvestitionskosten C,D C – Beitragsberechtigte Kosten C,D C – Investitionshilfen C,D C
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XXI – Betriebshilfe Betriebshilfedaten C,D C
XXII Kontrolldaten – Kontrolldatum C D,C D,C D,C D,C C – Kontrollierende Stelle C D,C D,C D,C D,C C – Risikokategorien C D,C D,C D,C D,C C – Kontrolltyp (z.B. angemeldet) C D,C D,C D,C D,C C – Kontrollbereich C D,C D,C D,C D,C C Kontrollaufwand C D,C D,C D,C D,C – Kontrollergebnis C D,C D,C D,C D,C C – Kontrollkonsequenzen C D,C D,C D,C D,C C
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Anhang 3 Inhalt und Zugriff auf die Informationssysteme Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weitergabe BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO an andere HS IVI KL Systeme SBV KVA
I – Identifikationsnummer Betriebsidentifikation ESSA C C C C C C D C – Name der Firma C C C C C D C – Adresse C C C C C D C – Rechtsform C C C C C C D C – Bank- oder Postverbindung C C D mit Zahlungsadresse
II – Name, Adresse der Person Personenidentifikation ESSA C C C C C D C – Telefonnummer C C C C C D C – Beruf C C C C C D C – Funktion C C C C C D C – Bank- oder Postverbindung C C D mit Zahlungsadresse
III Rohstoffeingang Menge, Produkt – Milch Produktebezeichnung C C C C C C D C gemäss Verzeichnis Produkteliste ASMB (Homepage BLW) – Milchprodukte ESSA C C C C C C D C
IV Rohstoffausgang Menge, Produkt – Milch C C C C C C D C – Milchprodukte Magermilch, Butter, ESSA C C C C C C D C Sirtenrahm, Milchzentrifugenrahm, Milchersatzfuttermittel
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Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung
Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weitergabe BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO an andere HS IVI KL Systeme SBV KVA
V Milchverwertung Menge, Produkt – Input: Eingesetzte Milch Produktebezeichnung ESSA C C C C C C D C und Milchprodukte gemäss Verzeichnis Produkteliste ASMB (Homepage BLW) – Output: daraus hergestellte ESSA C C C C C C D C Milchprodukte – Betrag der ausgerichteten C C D Zulagen und Beihilfen
VI Ausfuhr von Milch und Menge, Produkt Milchprodukten mit Beihilfen des Bundes – Ausgeführte Milch und Produktebezeichnung C C C C C C D Milchprodukte gemäss Verzeichnis Produkteliste ASMB (Homepage BLW) – Betrag der ausgerichteten C C D Beihilfen
VII Bio-Verordnung – Name, Adresse des C C C D Unternehmens – Art der Tätigkeit und der C C C D Erzeugnisse – Sämtliche Parzellen, C C C D Zeitpunkt der letzten Anwendung zulässiger Mittel
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Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung
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Entwurf vom 29. Juni 2007
27 Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und
Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen)
27.1 Ausgangslage
Gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) kann der Bundesrat die von Branchen- und Produzentenorganisationen gemeinschaftlich beschlossenen Massnahmen zur Absatzförderung, Qualitätsverbesserung und Anpassung der Produktion und des Angebots an die Nachfrage für allgemein verbindlich erklären. Seit 2002 hat der Bundesrat wiederholt Selbsthilfemassnahmen einer Organisation auch auf Nichtmitglieder ausgedehnt; in den meisten Fällen ging es dabei um die Finanzierung des Marketings für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Im Jahr 2007 profitieren drei Produzenten- und vier Branchenorganisationen von der Ausdehnung ihrer Selbsthilfemassnahmen.
27.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die geltenden Ausdehnungen laufen am 31. Dezember 2007 aus. Die betroffenen Organisationen haben beim Bundesrat die Erneuerung der Ausdehnungen beantragt.
Im Rahmen der AP 2011 hiess das Parlament die Änderung von Artikel 9 LwG gut, um die Kontinuität der Massnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung sicherzustellen. Allerdings beschränkte das Parlament die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Markterfordernisse auf ausserordentliche, nicht strukturell bedingte Situationen. Die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen muss entsprechend angepasst werden, um den parlamentarischen Beschlüssen Rechnung zu tragen.
Nach der seit 2002 vom Bundesrat angewandten Praxis wird die Ausdehnung unterschiedslos für alle betreffenden Massnahmen für zwei Jahre erteilt. Da das Parlament die Ausdehnung einer Selbsthilfemassnahme nicht a priori befristen wollte, besteht die Möglichkeit, Ausdehnungen für eine Dauer von mehr als zwei Jahren zu gewähren. Die Branchen- und Produzentenorganisationen können ein Ausdehnungsbegehren für eine Dauer von maximal vier Jahren einreichen, wenn die Massnahmen die Absatzförderung und Qualitätsverbesserung betreffen. Wenn es sich hingegen um Massnahmen zur Angebotsregulierung handelt, soll der Status quo beibehalten werden: Die Branchen- und Produzentenorganisationen können ein Begehren um Ausdehnung für eine Dauer von maximal zwei Jahren einreichen. Wie bisher entscheidet der Bundesrat bei jedem einzelnen Begehren über die Dauer der Ausdehnung der Massnahmen.
Eine längere Ausdehnungsdauer wird den administrativen Aufwand sowohl der betreffenden Organisationen als auch der Amtsstellen des Bundes verringern. Die Organisationen, denen der Bundesrat eine Ausdehnung ihrer Selbsthilfemassnahmen gewährt hat, müssen dem Volkswirtschaftsdepartement weiterhin jährlich über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht erstatten. Der Bundesrat kann die Ausdehnung jederzeit widerrufen, wenn Missstände festgestellt werden.
27.3 Verordnungsänderung nach den parlamentarischen Beschlüssen
Art. 1 Selbsthilfemassnahmen Abs. 2 Die Änderung entspricht dem Willen des Parlaments, jede Ausdehnung von Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Bedingung zu knüpfen, dass eine ausserordentliche, nicht strukturell bedingte Marktentwicklung vorliegt.
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Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen
Art. 8 Grundsatz und Inhalt Abs. 2 Bst. b Die Änderung bezieht sich auf den Inhalt des an den Bundesrat gerichteten Ausdehnungsbegehrens. Betrifft das Begehren eine Selbsthilfemassnahme zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Markterfordernisse, muss die Organisation den ausserordentlichen, nicht durch strukturelle Probleme bedingten Charakter der Marktentwicklung darlegen. Wenn Beiträge zur Bewältigung einer Krisensituation erhoben werden, muss die Organisation die Grundlagen beibringen, auf die sie sich zur Beurteilung der nicht strukturell bedingten Ausserordentlichkeit der Marktsituation stützen wird.
Abs. 3 (neu) Seit 2002 hat der Bundesrat von den Branchen- und Produzentenorganisationen beschlossene Massnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung mehrere Male für verbindlich erklärt. Wie die Praxis gezeigt hat, verlangen diese Massnahmen Kontinuität. Nach der seit 2002 vom Bundesrat angewandten Praxis wird die Ausdehnung unterschiedslos für alle betreffenden Massnahmen für zwei Jahre erteilt.
Mit der Änderung wird dem Willen des Parlaments Rechnung getragen, eine Ausdehnung nicht strikt zu begrenzen, sondern nach einer erneuten Prüfung eine Verlängerung zu ermöglichen. Hierzu muss wie bisher ein neues Begehren an den Bundesrat gerichtet werden. Das Ausdehnungsbegehren kann sich auf einen Zeitraum von maximal vier Jahren beziehen, wenn die Massnahmen die Absatzförderung und Qualitätsverbesserung betreffen. Dank der längeren Dauer kann der administrative Aufwand für die Organisationen und die Bundesstellen begrenzt werden. Ausserdem wird den Marketingverantwortlichen in Bezug auf die Dauer der eingesetzten Mittel ein positives Signal gegeben und Absatzförderungskampagnen können mittelfristig geplant werden. Bei Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Marktbedürfnisse erweist sich hingegen eine vierjährige Geltungsdauer als unverhältnismässig, denn es soll nur punktuell bei ausserordentlichen Situationen eingegriffen werden, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind. Aus diesem Grund wird zwischen den Massnahmen zur Absatzförderung und Qualitätsverbesserung und den Massnahmen zur Angebotsbewirtschaftung unterschieden. Bei Letzteren kann sich demzufolge ein Ausdehnungsbegehren nur auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beziehen. In allen Fällen wird der Bundesrat bei jedem einzelnen Begehren über die Dauer der Ausdehnung der betreffenden Massnahmen entscheiden.
27.4 Ausdehnungsbegehren von Branchen- und Produzentenorganisationen
Alle Produzentenorganisationen (Schweizer Milchproduzenten, Schweizerischer Bauernverband, GalloSuisse) und alle Branchenorganisationen (Interprofession du Gruyère, Emmentaler Switzerland, Interprofession du Vacherin fribourgeois, Sbrinz Käse GmbH), denen der Bundesrat eine Ausdehnung gewährt hat, beantragen deren Erneuerung.
Diese Ausdehnungsbegehren sind Gegenstand eines separaten Konsultationsverfahrens. Die öffentliche Anhörung wird im Rahmen der Veröffentlichung der Begehren im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) nach Artikel 9 der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erfolgen. Die Publikation im SHAB soll im Laufe des Sommers 2007 stattfinden.
27.5 Anhörung der interessierten Kreise
Die Ausdehnungsbegehren wurden nach Artikel 9 VBPO im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) Nummer … vom … 2007 veröffentlicht. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben, die von den wichtigsten Zeitungen der Deutschschweiz, der Westschweiz und des Tessins übernommen wurde. Der Änderungsentwurf der Anhänge der Verordnung konnte während der Anhörung auf der Homepage des BLW heruntergeladen werden.
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Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen
Nach Abschluss der 30-tägigen Anhörung gingen beim BLW … schriftliche Stellungnahmen ein. Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung…
27.6 Auswirkungen
27.6.1 Bund
Für die Durchführung dieser Verordnung sind 50 Stellenprozente erforderlich, die bereits bestehen. Gegen die Beschlüsse der Organisationen kann ausserdem beim Bundesamt eine Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Der durch die Behandlung eventueller Beschwerden entstehende Mehraufwand wird mit den verfügbaren Mitteln bewältigt. Es besteht daher kein zusätzlicher Personalbedarf.
Die Ausdehnungsbeschlüsse haben für den Bund keine finanziellen Auswirkungen. Die Durchführung dieser Verordnung hat auf Ebene der Informatik keine Auswirkungen.
27.6.2 Kantone
Die Ausdehnungsbeschlüsse haben für die Kantone und die Gemeinden keine finanziellen Auswirkungen.
27.6.3 Volkswirtschaft
Mit dem Ausdehnungsbeschluss kann dem Phänomen der „Trittbrettfahrer“ begegnet werden, die von den Selbsthilfemassnahmen profitieren, ohne diese anzuwenden oder zu finanzieren. Auf diese Weise wird der Grossteil der Landwirtschaftsbetriebe in ihren Anstrengungen zur Förderung des Absatzes und der Qualität ihrer Produkte unterstützt. Dieses Instrument entspricht der Zielsetzung von Artikel 7 LwG, der vom Agrarsektor möglichst hohe Markterlöse aus dem Verkauf der Produkte verlangt. Dank des gemeinsamen Marketings lassen sich die Kräfte eines stark segmentierten Sektors bündeln und wird die notwendige kritische Masse zur Finanzierung wirksamer Massnahmen erreicht.
27.7 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem internationalen Recht. Die Nachbarländer verfügen über vergleichbare Instrumente, mit welchen die verschiedenen Produktionssektoren die Finanzierung der gemeinschaftlichen Absatzförderung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln sicherstellen.
27.8 Rechtliche Grundlagen
Der Beschluss stützt sich auf Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1). Die Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO; SR 919.117.72) enthält die Durchführungsbestimmungen.
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Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen
458
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Branchen- und Produzentenorga- nisationen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfor-
dernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich: a. auf eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination; b. auf Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen; c. auf Marktentlastungsmassnahmen.
Art. 8 Abs. 2 Bst. b
2 Sie müssen folgende Angaben enthalten:
b. eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpas- sung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, enthalten sie eine Analyse, welche die ausserordentliche, nicht durch struk- turelle Probleme bedingte Marktentwicklung nachweist, oder die Grundla- gen, auf welche sich die Organisation zur Beurteilung der Ausserordentlich- keit der Marktentwicklung zu stützen gedenkt;
1 SR 919.117.72
2007–...... 459
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen Anhörung
Art. 8 Abs. 3
3 Begehren um Ausdehnung von Massnahmen zur Förderung der Qualität oder des
Absatzes können sich auf einen Zeitraum von höchstens vier Jahren beziehen. Begehren, die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes betreffen, können sich auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beziehen. Die Branchen- und Produzentenorganisationen können beim Bundesrat eine Weiterführung der Ausdehnung nach einer erneuten Prüfung bean- tragen.
II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen Anhörung
Anhang 1 (Art. 10)
Branchenorganisation Interprofession du Gruyère Das Ausdehnungsbegehren der Branchenorganisation Interprofession du Gruyère ist Gegenstand eines separaten Verfahrens. Die öffentliche Anhörung wird im Rahmen der Veröffentlichung der Begehren im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) nach Artikel 9 der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erfolgen. Die Veröffentlichung im SHAB soll im Laufe des Sommers 2007 stattfin- den.
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Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen Anhörung
Anhang 2 (Art. 11)
A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten
B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband
C. Produzentenorganisation GalloSuisse
D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland
E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois
F. Branchenorganisation Sbrinz Käse GmbH
Die Ausdehnungsbegehren der unter den Buchstaben A bis F genannten Organisationen sind Gegenstand eines separaten Verfahrens. Die öffentliche Anhörung wird im Rahmen der Veröffentlichung der Begehren im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) nach Artikel 9 der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erfolgen. Die Veröffentlichung im SHAB soll im Laufe des Sommers 2007 stattfinden.
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Entwurf vom 29. Juni 2007
28 Verordnung über die Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
28.1 Ausgangslage
Nach Artikel 27 Absatz 1 LwG gemäss der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom 17. Mai 2006 (Agrarpolitik 2011) ist der Markt Gegenstand der Beobachtung. Die entsprechende Aufgabe soll demzufolge als Marktbeobachtung, bzw. die innerhalb des Bundesamtes für Landwirtschaft zu- ständige Einheit als Marktbeobachtungsstelle bezeichnet werden. Die bereits heute der Marktbeo- bachtung unterstehenden Warengruppen werden nicht erweitert.
28.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
In Artikel 2 Absatz 3 wird neu festgehalten, dass die Marktbeobachtungsstelle die Datenlieferanten, den Zeitpunkt der Meldungen und die zu liefernden Marktdaten festlegt. Alle Marktteilnehmer werden gleich behandelt. Um rasch eine Repräsentativität zu erreichen versteht sich von selbst, dass vorab grosse und bedeutende Betriebe zur Datenlieferung herangezogen werden.
28.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren Abs. 2 „Die Preis- und Absatzverhältnisse“ stellen vage Kriterien dar für die Bestimmung der einzelnen Wa- ren, deren Preise beobachtet werden. Deshalb werden diese Kriterien ersatzlos gestrichen.
Abs. 3 Diese Bestimmung, in Verbindung mit dem Entwurf von Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe h LwG, ge- mäss Agrarpolitik 2011, erlaubt es der Marktbeobachtungsstelle, renitente Datenlieferanten zur Mitar- beit zu bewegen.
28.4 Auswirkungen
28.4.1 Bund
Diese Massnahmen haben keine personellen Folgen. Finanziell könnten aus allfälligen Sanktionen nach heutiger Einschätzung im Startjahr Erträge in der Höhe von ungefähr 10'000 Franken entstehen.
28.4.2 Kantone
Keine Konsequenzen
28.4.3 Volkswirtschaft
Höhere Transparenz
28.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
28.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden der Entwurf von Artikel 27 LwG gemäss Agrarpolitik 2011, sowie Artikel 177 und 185 Absätze 2 und 3 des geltenden LwG.
463
Verordnung über die Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
464
Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereich Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereich1 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken 1 Im Titel und in den Artikeln 1 und 2, Sachüberschrift und Absatz 1 wird der Begriff „Preisbeobachtung“ durch „Marktbeobachtung“ ersetzt.
2 In den Artikeln 1, 3 und 4 wird der Bergiff „Preisbeobachtungsstelle“ durch
„Marktbeobachtungsstelle“ ersetzt.
Art. 2 Abs. 2 und 3 2 Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten beobachtet werden. 3 Die von der Marktbeobachtungsstelle bezeichneten Marktteilnehmer sind verpflichtet, die Marktdaten nach den von ihr festgelegten zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben zu liefern.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1 SR 942.31
2007–...... 465
Verordnung über die Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereich Anhörung
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
466
Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
Änderung vom 22. Juni 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst:
I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis
1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
bbis. Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen.
Art. 3 Abs. 2 und 4
2 Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des
2. Titels sowie jene des 5. bis 7. Titels.
4 Für die Bienenzucht und die Bienenhaltung gelten die Massnahmen im 1. Kapitel
des 2. Titels, im 6. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 zweiter Satz und 3
1 Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen
gefährdet werden oder werden könnten, die sich nicht an den kollektiv beschlosse- nen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: 2 … . Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert wer- den.
3 Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse
des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.
1 BBl 2006 6337
2 SR 910.1
2006-0554 4677
Landwirtschaftsgesetz
Art. 14 Abs. 4 und 5
4 Der Bund kann für die in den Artikeln 14–16 vorgesehenen Kennzeichnungen
Symbole definieren. Ihre Verwendung ist fakultativ.
5 In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwen-
dung dieser Symbole obligatorisch.
Art. 15 Abs. 2
2 Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekenn-
zeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Der Bundesrat kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Art. 16b Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene 1 Der Bund unterstützt Branchen-, Produzenten- oder Verarbeiterorganisationen bei der Verteidigung der schweizerischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene.
2 Er kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den schweizerischen
Vertretungen im Ausland auf Gesuch von Branchen-, Produzenten- oder Verarbei- terorganisationen zur Verteidigung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben entstehen.
Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz, 4 und 7 2 … Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, ermittelt wird.
4 Das Departement legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko
Schweizergrenze, nicht veranlagt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).
7 Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten.
Art. 22 Abs. 2 Bst. e
2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden
Verfahren und Kriterien: e. entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung;
4. Abschnitt (Art. 26)
Aufgehoben
4678
Landwirtschaftsgesetz
Gliederungstitel vor Art. 27
5. Abschnitt: Marktbeobachtung
Art. 27 Abs. 1 1 Der Bundesrat unterstellt Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch. Er regelt die Mitwirkung der Marktteilnehmer.
7. Abschnitt:
Patentgeschützte Produktionsmittel und landwirtschaftliche Investitionsgüter
Art. 27b 1 Hat der Patentinhaber ein Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investi- tionsgut im In- oder Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt, so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig gebraucht werden.
2 Landwirtschaftlich sind Investitionsgüter wie Traktoren, Maschinen, Geräte und
Einrichtungen sowie deren Bestandteile, die grossmehrheitlich für die Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt sind.
Art. 36b Abs. 1, 2 und 5
1 Die Produzentinnen und Produzenten dürfen ihre Milch nur einem Milchverwerter,
einer Produzentengemeinschaft oder einer Produzentenorganisation verkaufen.
2 Siemüssen dazu einen Vertrag von mindestens einem Jahr abschliessen, der
zumindest eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthält.
5 Die Bestimmungen nach den Absätzen 1–3 gelten ab dem 1. Mai 2009 oder, soweit
die Mitglieder nach Artikel 36a Absatz 2 von der Milchkontingentierung befreit wurden, bereits ab 1. Mai 2006. Sie sind bis am 30. April 2015 anwendbar.
3. Abschnitt (Art. 37)
Aufgehoben
Art. 38 Abs. 3
3 Die am 1.1.2007 geltende Zulage von 15 Rappen wird während der Periode 2008–
2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichti-
gung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite anpassen.
4679
Landwirtschaftsgesetz
Art. 39 Abs. 3
3 Die am 1.1.2007 geltende Zulage von 3 Rappen wird während der Periode 2008–
2011 weitergeführt. Der Bundesrat kann die Höhe der Zulage unter Berücksichti-
gung der Mengenentwicklung und nach Massgabe der bewilligten Kredite anpassen.
Art. 44 Aufgehoben
Art. 54 Zucker Um eine angemessene Versorgung mit inländischem Zucker sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Zuckerrüben Beiträge ausrichten.
Art. 56 Ölsaaten und Körnerleguminosen Um eine angemessene Versorgung mit inländischen pflanzlichen Ölen und Proteinen sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion von Ölsaaten und Körnerlegumi- nosen Beiträge ausrichten.
Art. 57 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 60
5. Kapitel: Weinwirtschaft
Art. 63 Klassierung
1 Weine werden in folgende Klassen unterteilt:
a. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung; b. Landweine; c. Tafelweine. 2 Der Bundesrat erstellt die Liste der für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeich- nung und Landweine geltenden Kriterien. Er kann die natürlichen Mindestzuckerge- halte und die Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen; dabei berücksichtigt er die regionsspezifischen Produktionsbedingungen.
3 Im Übrigen legen die Kantone für jedes Kriterium die Anforderungen an ihre
Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und an die Landweine fest, die auf ihrem Gebiet unter einer eigenen traditionellen Bezeichnung produziert werden.
4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Landweine, die ohne traditionelle
Bezeichnung vermarktet werden, und an die Tafelweine fest. Er kann weinspezifi- sche Begriffe, insbesondere traditionelle Begriffe, definieren und deren Verwendung regeln.
4680
Landwirtschaftsgesetz
5 Er erlässt Vorschriften für die Deklassierung von Weinen, welche die Minimal-
anforderungen nicht erfüllen.
6 Für die Bezeichnungen von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und
von anderen Weinen mit geografischen Angaben gelten die Artikel 16, Absätze 6, 6bis und 7 sowie 16b sinngemäss.
Art. 64 Kontrollen
1 Zum Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen erlässt der Bundesrat
Vorschriften betreffend die Weinlesekontrolle und die Kontrolle des Handels mit Wein. Er setzt Anforderungen fest, welche die Kantone, die Produzenten, die Ein- kellerer und die Weinhändler einzuhalten haben, insbesondere betreffend Meldun- gen, Begleitdokumente, Kellerbuchhaltung und Inventare. Sofern der Schutz der Bezeichnungen und Kennzeichnungen nicht beeinträchtigt ist, kann der Bundesrat Ausnahmen und Vereinfachungen vorsehen. Er koordiniert die Kontrollen.
2 Er kann, um die Zusammenarbeit der Kontrollorgane zu vereinfachen, eine zen-
trale Datenbank vorsehen. Er legt dafür die Anforderungen an Inhalt und Betrieb sowie die Datenqualität fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.
3 Die Durchführung der Weinlesekontrolle ist Sache der Kantone. Der Bund kann
sich mit einem Pauschalbeitrag an den kantonalen Kontrollkosten beteiligen; der Betrag wird aufgrund der Rebfläche der Kantone festgelegt.
4 Die Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird einem vom Bundesrat
bezeichneten Kontrollorgan übertragen.
Art. 65 Aufgehoben
2. Abschnitt (Art. 67–69)
Aufgehoben
Art. 70 Abs. 5 Bst. d und 6 Bst. b
5 DerBundesrat bestimmt für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der
Ökobeiträge und der Ethobeiträge: d. Grenzwerte bezüglich der Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Bei- tragssätze abgestuft werden; 6 Der Bundesrat kann für die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge und die Ethobeiträge: b. Direktzahlungen für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 ausrichten;
3 SR 631.0
4681
Landwirtschaftsgesetz
Gliederungstitel vor Art. 77a Titel 3a: Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen
Art. 77a Grundsatz
1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und
branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nut- zung natürlicher Ressourcen aus.
2 Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn:
a. die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind; b. die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.
Art. 77b Höhe der Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der ökologischen und agronomischen
Wirkung des Projekts, namentlich der Steigerung der Effizienz im Einsatz von Stoffen und Energie. Sie beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung der Projekte und Massnahmen. 2 Gewährt der Bund für die gleiche Leistung auf derselben Fläche gleichzeitig Bei- träge oder Abgeltungen nach diesem Gesetz, nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli
19664 über den Natur- und Heimatschutz oder Abgeltungen nach dem Gewässer-
schutzgesetz vom 24. Januar 19915, so werden diese Beiträge oder Abgeltungen von den anrechenbaren Kosten abgezogen.
Art. 78 Abs. 2
2 Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen
Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete oder durch veränderte wirt- schaftliche Rahmenbedingungen verursachte finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.
Art. 79 Abs. 1bis 1bis Betriebshilfe kann auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge in ein zinsloses Darlehen gewährt werden, sofern die Verschuldung nach der Gewährung des Darlehens trag- bar ist.
Art. 80 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz 1 werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
4 SR 451 5 SR 814.20
4682
Landwirtschaftsgesetz
Art. 82 Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens zurückzuzahlen.
Art. 86a Abs. 3
3 Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2015 ausgerichtet.
Art. 87 Abs. 2
2 Die Massnahmen sind im unmittelbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral zu
gestalten.
Art. 88 Sachüberschrift Voraussetzungen für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen
Art. 89 Abs. 2
2 Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach
Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist: a. zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungs- dichte; b. bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.
Art. 91 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b 1 Wird der Betrieb oder ein unterstützter Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzah- lungspflicht: b. Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d
1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für:
d. Bauten gewerblicher Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaft- liche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöp- fung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.
Art. 97 Abs. 3 und 4 3 Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist.
4683
Landwirtschaftsgesetz
4 Er gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Ein- sprache.
Art. 98 Bereitstellung der Mittel Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach Artikel 93 Absatz 1 zugesichert werden dürfen.
Art. 105 Abs. 1 Bst. c 1 Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfü- gung für: c. Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe.
Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2 Bst. e
1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder
nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite: d. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen.
2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:
e. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen.
Art. 107 Abs. 1 Bst. b und d
1 Investitionskredite werden insbesondere gewährt für:
b. Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produ- zentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren, um die Aufbereitung, Lagerung und Vermark- tung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern oder um Energie aus Biomasse zu gewinnen; d. Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.
Art. 107a Investitionskredite für gewerbliche Kleinbetriebe
1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher
Kleinbetriebe im Berggebiet, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen min- destens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.
2 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
4684
Landwirtschaftsgesetz
Art. 115 Abs. 2
2 Sie können gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraus-
setzungen erfüllen: a. Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den For- schungsbereichen oder den Vollzugsaufgaben der Forschungsanstalt stehen. b. Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.
Art. 136 Abs. 3bis 3bis Der Bund kann beratende Tätigkeiten bei der Vorabklärung für gemeinschaft- liche Projektinitiativen unterstützen.
Art. 147 Abs. 3
3 Das Gestüt kann gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende
Voraussetzungen erfüllen: a. Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Gestütes stehen. b. Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.
Art. 160a Einfuhr Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen recht- mässig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Bei Gefährdung öffentlicher Interessen kann der Bundesrat Einfuhr und Inverkehrbringen beschränken oder untersagen.
Art. 169 Abs. 1 Bst. h sowie Abs. 2 und 3
1 Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen
oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungs- massnahmen ergriffen werden: h. Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken.
2 Werden unrechtmässig Produkte in Verkehr gebracht oder Beiträge verlangt oder
bezogen, kann ein Betrag erhoben werden, der höchstens dem Brutto-Erlös der zu Unrecht in Verkehr gebrachten Produkte oder der Höhe der unrechtmässig verlang- ten oder bezogenen Beiträge entspricht.
6 SR 0.916.026.81
4685
Landwirtschaftsgesetz
3 Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes können zusätzlich folgende
Massnahmen ergriffen werden: a. Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Bezeichnungen; b. Einziehung und Vernichtung.
Art. 170 Abs. 3
3 Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich
der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.
Art. 171a Gegengeschäfte marktbeherrschender Unternehmen
1 Im Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsmittel sind Gegen-
geschäfte marktbeherrschender Unternehmen, welche die Übernahme von Waren und Dienstleistungen zu unangemessenen Preisen an den Abschluss des Vertrags koppeln, in jedem Fall ein unzulässiges Verhalten nach Artikel 7 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19957 und werden nach Massgabe seiner Artikel 49a oder 50 geahndet.
2 Die Unangemessenheit eines Preises im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn
dieser erheblich vom Preis für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen im räum- lichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abweicht.
3 In den von den Wettbewerbsbehörden nach Absatz 1 durchgeführten Verfahren
sind die Artikel 8 und 31 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 nicht anwendbar.
Art. 172 Vergehen und Verbrechen
1 Wer eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische
Angabe nach Artikel 16 oder eine Klassierung oder Kennzeichnung nach Artikel 63 widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftrag- ten sowie den durch die Kantone eingesetzten Kontrollorganen zu.
2 Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Frei-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Art. 173 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, cbis, gbis, gter, gquater, i, k, kbis, kter und Abs. 3 Bst. a 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
7 SR 251 8 SR 0.916.026.81
4686
Landwirtschaftsgesetz
a. den nach den Artikeln 14 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e sowie 15 erlas- senen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; cbis. die Anforderungen nach Artikel 27a Absatz 1 nicht einhält, die nach Arti- kel 27a Absatz 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt; gbis. die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zucht- tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält; gter. den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwi- derhandelt; gquater. den nach Artikel 148a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt; i. die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Absatz 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält; k. der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulas- sung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8); kbis. ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produk- tionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist; kter. den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt; 3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. Aufgehoben
Art. 179 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 181 Abs. 1 und 1bis
1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der
gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an. 1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, damit beim Vollzug dieses Gesetzes und von weiteren die Landwirtschaft betreffenden Gesetzen eine einheitliche, ge- meinsame und aufeinander abgestimmte Kontrolltätigkeit und der notwendige Informationsaustausch unter den zuständigen Kontrollorganen gewährleistet ist.
4687
Landwirtschaftsgesetz
Art. 182 Abs. 1
1 Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober
19929, des Zollgesetzes vom 18. März 200510 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.
Art. 185 Abs. 5 und 6 5 Der Bund kann die Daten durch ein vernetztes, automatisiertes und zentral verwal- tetes System erheben und durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorga- nen sowie weiteren Personen zugänglich machen.
6 Er kann Daten über administrative Untersuchungen und Sanktionen sowie straf-
rechtliche Verfolgungen bearbeiten und diese bei Bedarf zu Kontroll- und Ermitt- lungszwecken durch ein Abrufverfahren den zuständigen Vollzugsorganen zugäng- lich machen.
Art. 187b Abs. 8 Aufgehoben
Art. 187c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2007
1 Weine des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge können nach bisherigem Recht
verarbeitet und gekennzeichnet werden. Sie können an die Konsumenten und Kon- sumentinnen abgegeben werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.
2 Die Verarbeitung der Zuckerrübenernte 2008 richtet sich nach bisherigem Recht.
Art. 188 Abs. 3
3 Die Artikel 40–42 gelten bis zum 31. Dezember 2008.
II Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197911 wird wie folgt geändert:
Art. 18a Solaranlagen In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.
9 SR 817.0 10 SR 631.0 11 SR 700
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Landwirtschaftsgesetz
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 22. Juni 2007 Nationalrat, 22. Juni 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Datum der Veröffentlichung: 3. Juli 200712 Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007
12 BBl 2007 4677
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