Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung)
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudien- gängen an Fachhochschulen
(Fachhochschulmastervereinbarung)
Erläuternder Bericht für die Anhörung
Bern, im März 2006
B. REGELUNG DES ANGEBOTS VON DIPLOMSTUDIEN- II. BEWILLIGUNGS- UND AKKREDITIERUNGSPFLICHT FÜR C. NOTWENDIGKEIT ZUSÄTZLICHER AUSFÜHRUNGS- BESTIMMUNGEN ZUR STEUERUNG DES AUFBAUS VON III. VERHÄLTNIS ZWISCHEN BEWILLIGUNG UND RECHT AUF
A. Einleitung
Der Bundesgesetzgeber sieht in Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes (SR 414.71; FHSG) vor, dass Bund und Kantone in einer Vereinbarung Grundsätze für das Angebot von Diplomstudiengängen festlegen.
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) haben den vorliegenden Vor- entwurf einer Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen zum Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (nachfolgend Mastervereinbarung ge- nannt) gemeinsam ausgearbeitet.
Bei der Erarbeitung der Vereinbarung und der Erläuterungen wurden neben den Ma- terialien zur Teilrevision des Fachhochschulgesetzes und seiner Ausführungserlasse folgende Dokumente beigezogen:
- der Masterplan Fachhochschulen 2004 – 2007,
- das am 14. Oktober 2004 vom schweizerischen Fachhochschulrat EDK ver- abschiedete Diskussionspapier über Kriterien für Master-Studiengänge,
- die Empfehlungen der Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH) vom 27. Januar 2005 zum Profil für Masterstudiengänge Fachhochschulen,
- die Konzeption gestufter Studiengänge: Best Practice und Empfehlungen der KFH vom Juli 2004,
- die Richtlinien des Fachhochschulrats vom 5. Dezember 2002 für die Umset- zung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen sowie
- der Bericht der Eidgenössischen Fachhochschulkommission (EFHK) vom 26. Oktober 2005, „Kriterien der Anerkennung und Akkreditierung von Master- Studiengängen an schweizerischen Fachhochschulen“ (Autor: Prof. Dr. Dres. h.c. Rolf Dubs).
Die vorliegenden Erläuterungen stellen im Teil B die bestehenden allgemeinen Ele- mente der Regelung des Angebots von Diplomstudiengängen dar und im Teil C die zusätzlich notwendigen Ausführungsbestimmungen in bezug auf Diplomstudiengän- ge auf der Masterstufe (nachfolgend Masterstudiengänge genannt). Im Teil D werden die wichtigsten Bestimmungen des Vorentwurfs zur Mastervereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen kommentiert.
B. Regelung des Angebots von Diplomstudiengängen
Die Regelung des Angebots von Diplomstudiengängen erfolgt einerseits über die all- gemeinen materiellen Rahmenvorgaben zur Führung von Diplomstudiengängen, anderseits über formale Prüfungsverfahren, nämlich die allgemeinen Bewilligungs- und Akkreditierungsverfahren von neuen Diplomstudiengängen auf der Bachelor- und Masterstufe (Art. 16 Abs. 3 und Art. 17a Abs. 1 FHSG; Art. 1 Abs. 4 der Fach- hochschulverordnung [FHSV; SR 414.711] und Art. 1 der Verordnung über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen; SR 414.712]). Die materiellen Rahmenvorgaben sind im Fachhochschulgesetz und den Ausführungser- lassen sowie – neu – in dem hier vorgelegten Vorentwurf zu einer Mastervereinba-
rung geregelt. Zusätzlich werden auch die zukünftigen Richtlinien über die Akkreditie- rung des EVD sowie eine Vereinbarung zwischen Departement und Kantonen über die Übertragung von Akkreditierungsaufgaben auf Dritte, den Rahmen für ein forma- les und transparentes Verfahren festlegen, das anhand von definierten Standards überprüfen soll, ob die jeweiligen Diplomstudiengänge die qualitativen Anforderun- gen erfüllen.
I. Materielle Rahmenvorgaben für Masterstudiengänge
Die materiellen Rahmenvorgaben zur Führung von Masterstudiengängen sind im Fachhochschulgesetz und seinen Ausführungserlassen festgelegt. So verpflichtet Art. 4 Abs. 3 FHSG die Fachhochschulen auf der Masterstufe zusätzlich vertieftes, spezialisiertes und forschungsgestütztes Wissen zu vermitteln und die Studierenden auf einen weitergehenden berufsqualifizierenden Abschluss vorzubereiten. Zudem verpflichtet die Bestimmung die Fachhochschulen, der interdisziplinären Studienge- staltung mit angewandt-wissenschaftlicher Ausrichtung besondere Bedeutung beizumessen. Art. 5 Absatz 4 FHSG regelt die Zulassungsvoraussetzungen: Für die Masterstufe wird der Erwerb des Bachelordiploms oder eines gleichwertigen Hoch- schulabschlusses vorausgesetzt. Die Fachhochschulen können zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Nach den neuen Zielvorgaben (Ziff. 1, 2 und
4 des Anhangs zur FHSV) stellen die Fachhochschulen die Exzellenz in Lehre und
Forschung sicher und sorgen für wettbewerbsfähige, praxisorientierte sowie interna- tional kompatible Studienangebote. Die Fachhochschulen verstärken ihre Funktion als Motor von Innovation an der Schnittstelle zwischen Praxis und Wissenschaft, er- weitern ihre Kooperation mit der Praxis und den anderen Hochschulen, vernetzen ihre Forschungsaktivitäten und stellen den Transfer der Forschungsergebnisse si- cher. Schliesslich sollen sie sich für eine optimale Arbeitsteilung mit den anderen Hochschulen engagieren. Weitere Bestimmungen des FHSG betreffen die möglichen Studienformen (Art. 6 Abs. 1 FHSG), die Pflicht, Studiengänge grundsätzlich auf die Kriterien der internationalen, insbesondere der europäischen Anerkennung der Dip- lome auszurichten (Abs. 3), die Titel von Masterstudiengängen (Art. 6 Abs. 2 der Studiengangsverordnung), die Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Bund und ande- ren Hochschulen (Art. 1a FHSG und Ziff. 2 und 4 des Anhangs zur FHSV), den Leistungsauftrag in bezug auf Forschung und Entwicklung (Art. 9 FHSG), die Vor- aussetzungen hinsichtlich Organisation und Strategie (Art. 14 FHSG) und die Anforderungen an die Lehrkräfte (Art. 13 FHSG).
Für die öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen erfüllen auch die subventionsrechtli- chen Voraussetzungen mittelbare Steuerungsfunktionen. Nur Studiengänge, die die beitragsrechtlichen Voraussetzungen nach Art. 18 FHSG erfüllen, erhalten Bundes- beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite (vgl. BBT-Rahmenvorgaben zur Genehmigung von Fachhochschulen, Bern 2003).
Zu den materiellen Rahmenvorgaben gehören schliesslich auch die Ergebnisse der laufenden Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen, insbesondere die Emp- fehlungen von Bund und Kantonen im Masterplan Fachhochschulen 2004 – 2007 zum Studienangebot und zur Schwerpunktbildung (vgl. Massnahme 4 des Master- plans: Definition und Operationalisierung für die langfristige Steuerung der Angebotsentwicklung und des Infrastrukturausbaus).
II. Bewilligungs- und Akkreditierungspflicht für Masterstudiengänge
Jeder neue Masterstudiengang bedarf einer versuchsweise befristeten Bewilligung durch das EVD (Art. 16 Abs. 3 FHSG und 1 Abs. 4 Fachhochschulverordnung; [FHSV; SR 414.711]). Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) prüft – es handelt sich um eine reine Dossierprüfung – zuhanden des EVD, ob das Ge- such den grundlegenden Anforderungen des Bundesrechts entspricht. Die Prüfung umfasst u.a. die Studiengangsbezeichnung, die stufengerechte Zuordnung, den Stu- dienumfang, das Ausbildungsziel, das Profil des Studiengangs (inkl. Zulassungsvoraussetzungen und Titel), die Einbettung in die Gesamtstrategie und den Bezug zur angewandten Forschung und Entwicklung (aFuE), die Studierenden- zahlen, die personelle und materielle Infrastruktur sowie die Finanzierung des Studiengangs. Erfüllt das Gesuch die Anforderungen, erhält die Gesuchstellerin eine befristete, versuchsweise Bewilligung zur Führung des neuen Masterstudiengangs. Die Gesuchstellerin muss innerhalb dieser Frist den Masterstudiengang akkreditieren lassen. Im Rahmen der Akkreditierung (Qualitätsprüfungsverfahren) werden u.a. auch die obengenannten Elemente nochmals ausführlich geprüft. Wird der Master- studiengang akkreditiert, erteilt ihm das EVD eine unbefristete Bewilligung zur Führung. Die Bewilligung bezieht sich ausschliesslich auf das konkret eingereichte Angebot. Andere Fachhochschulen können die bewilligten Masterstudiengänge nicht führen.
C. Notwendigkeit zusätzlicher Ausführungsbestimmungen zur Steuerung des Aufbaus von Masterstudiengängen
I. Grundannahmen und Ziele
Die Träger der Fachhochschulen verfügen im Rahmen der oben erwähnten Rah- menbestimmungen und Koordinationspflichten über einen grossen Ermessensspielraum in bezug auf das Angebot von Diplomstudiengängen. Auf der Bachelorstufe können sie Studiengänge, die im Anhang zur Verordnung über Stu- diengänge, Nachdiplomstudien und Titel aufgeführt sind, ohne Genehmigung anbie- ten. Neue Bachelorstudiengänge werden – wie erwähnt – nach einer Prüfung versuchsweise befristet bewilligt und nach der Akkreditierung endgültig in den An- hang aufgenommen.
Während auf der Bachelorstufe gegenwärtig keine bildungs-, ordnungs- oder finanz- politischen Gründe bestehen, das Angebot ausserhalb des bestehenden Rahmens stärker zu steuern, ist die Sachlage im Bereich der Masterstudiengänge anders. Be- reits in der Botschaft zur Teilrevision des Fachhochschulgesetzes wird erwähnt, dass die gemeinsame Steuerung insbesondere bei Diplomstudiengängen auf der Master- stufe notwendig ist. Sie weist auf bildungs- und fachbereichsspezifische Überlegungen, wie etwa die verstärkte Bildung von Ausbildungs- und Forschungs- schwerpunkten innerhalb der Fachhochschullandschaft Schweiz, die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, die allgemeine Nachfrage und die Finanzierbarkeit sowie die zur Verfügung stehenden Ressourcen der Fachhochschulen hin (vgl. Botschaft zur Än- derung des Fachhochschulgesetzes vom 5. Dezember 2003 [Botschaft], BBl 2004,160, 165).
In der Mastervereinbarung gehen Bund und Kantone in bezug auf den Aufbau von Masterstudiengängen von zwei Grundannahmen aus:
a. Bildungs- und ordnungspolitisch erachten sie es als vordringlich, den Bachelo- rabschluss im Fachhochschulbereich – in der Regel – als berufsqualifizierenden Abschluss beizubehalten und zu stärken. Die Umstellung auf das Bologna-System soll nicht zu einer allgemeinen Verlängerung der Fachhochschulausbildung füh- ren.
b. Sie kommen überein, dass mangels finanzieller und personeller Ressourcen von den öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen nur ein beschränktes Angebot an Masterstudiengängen aufgebaut werden kann. In jedem Fall sind nicht ausgelas- tete und ineffiziente Angebote zu vermeiden.
Aufgrund dieser Grundannahmen haben Bund und Kantone sich zum Ziel gesetzt, einen geordneten Aufbau von qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen, stufen- und bedarfsgerechten, praxisorientierten sowie international kompatiblen Masterstu- diengängen zu ermöglichen. Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen sollen – im Unterschied zu Fachhochschulen mit privatrechtlicher Trägerschaft (nachfolgend „private Fachhochschulen“ genannt ) – zur Aufgabenteilung und Koordination mit an- deren Hochschulen verpflichtet werden und in der Regel keine gleichen oder vergleichbaren Mehrfachangebote aufbauen.
II. Zusätzliche Ausführungsbestimmungen
Für eine weitergehendere Steuerung des Aufbaus von Masterstudiengängen ist es notwendig, die bestehenden Rahmenvorgaben (vgl. Kapitel B/I) weiter zu konkretisie- ren.
Der im Anhang der Mastervereinbarung festgelegte Anforderungskatalog berücksich- tigt die Autonomie der Fachhochschulen bei der Profilbildung. Er konkretisiert die bestehenden Rahmenvorgaben und setzt die Mindestzahl der Studierenden, den Studienumfang, die Qualifikationsprofile, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Anforderungen hinsichtlich der Gesamtstrategie und des Forschungsschwerpunktes der Fachhochschule fest. Die öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen haben sich zu- dem über eine genügende Aufgabenteilung und Kooperation auszuweisen und müssen die Empfehlungen von Bund und Kantonen zur gesamtschweizerischen Ko- ordination und Schwerpunktbildung einhalten. Sie müssen auch bei den Mindeststudierendenzahlen zusätzliche Anforderungen erfüllen.
III. Verhältnis zwischen Bewilligung und Recht auf Subventionierung
Die Ausrichtung von Bundesbeiträgen richtet sich nach Art. 18 FHSG. Der Bund rich- tet im Rahmen der bewilligten Kredite Bundesbeiträge an öffentlich-rechtliche Fachhochschulen für deren Diplomstudiengänge auf der Masterstufe aus, wenn die- se u.a. einem Bedürfnis entsprechen, zweckmässig organisiert sind (Abs. 1) und der Standortkanton oder die Trägerschaft eine angemessene Eigenleistung erbringt (Abs. 2). Die Voraussetzungen nach Abs. 1 sind grundsätzlich erfüllt, wenn die öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen sämtliche Voraussetzungen im Anhang der Mastervereinbarung (vgl. Kapitel D, Erläuterungen zum Anhang, Ziff. 1 – 8) einhalten (vgl. Kapitel D, Erläuterungen zum Artikel 5 und zum Anhang, Ziff. 1).
D. Erläuterungen
Beim vorliegenden Vorentwurf zu einer Mastervereinbarung handelt es sich um ein reines Ausführungsinstrument, dass die im Fachhochschulgesetz und in seinen Aus- führungserlassen festgelegten Rahmenvorgaben zur Führung von Diplomstudien- gängen konkretisiert. Sie wird stufengerecht – im Rahmen der Teilrevision des Fachhochschulgesetzes wurde auch die Zuständigkeit zur Bewilligung und Bezeich- nung von Studiengängen vom Bundesrat auf das Departement verlagert (vgl. EVD-V über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel) – vom zuständigen Departement (EVD) und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) abgeschlossen. Die entsprechende Ergänzung der interkantonalen Vereinba- rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen wurde verabschiedet und befindet sich im Ratifikationsverfahren. Die Publikationspflicht nach Art. 4 des Publi- kationsgesetzes (SR 170.512) und die Abschlusskompetenz seitens des Bundes werden nach der Anhörung endgültig festgelegt.
Präambel
In der Präambel kommen die gemeinsamen Grundannahmen und Ziele von Bund und Kantonen zum Ausdruck (vgl. auch Kapitel C/I).
Art. 1
Die Bestimmung konkretisiert in Abs. 1 die von Bund und Kantonen gemeinsam fest- gelegten Grundannahmen und Ziele als Anforderungen für die Führung von Masterstudiengängen. Im Einzelnen wird in Abs. 2 auf die massgeblichen bundes- rechtlichen Vorschriften (vgl. Kapitel B/I) sowie auf die Anforderungen im Anhang der Verordnung verwiesen. Artikel 1 richtet sich an öffentlich-rechtliche und private Fachhochschulen.
Art. 2
Die Bestimmung richtet sich nur an öffentlich-rechtliche Fachhochschulen. Sie sind zur Aufgabenteilung und Koordination des Angebots mit anderen Hochschulen auf- gefordert.
Art. 3
Die Bestimmung konkretisiert die in Artikel 16 Absatz 2 und 4 FHSG, Artikel 1 Absatz
4 FHSV und Artikel 1 der Verordnung über Studiengänge, Nachdiplomstudien und
Titel an Fachhochschulen verankerten Bewilligungsverfahren (versuchsweise und befristete Genehmigung, Abs. 1; unbefristete Genehmigung, Abs. 2; Anhörungsrech- te, Abs. 3; vgl. die Ausführungen in Kapitel B/II).
Art. 4
Die Bestimmung präzisiert, dass bewilligte Masterstudiengänge von öffentlich- rechtlichen Fachhochschulen beitragsberechtigt sind nach Art. 18 Abs. 1 und 2 FHSG sowie nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Interkantonalen Fachhochschulvereinba- rung. Die Bundesbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite zugesprochen.
Art. 5
Die Bestimmung wiederholt die im Rahmen des Fachhochschulgesetzes geltende Verfahrensordnung (vgl. Art. 22a FHSG).
Art. 7
Mit der Befristung bringen Bund und Kantone klar zum Ausdruck, dass ab Ende 2011 den möglichen neuen Regelungen im Rahmen der neuen Hochschullandschaft Platz gemacht wird. Die Fachhochschulmastervereinbarung unterstützt und fördert bis da- hin die Schaffung von qualitativ hochstehenden und akkreditierten Fachhochschulmasterstudiengängen.
Anhang
Mindestanzahl der Studierenden, Ziffer 1
Die Mindeststudierendenzahlen sollen verhindern, dass nicht ausgelastete und ineffi- ziente Masterstudiengänge angeboten werden. Sie gelten für öffentlich-rechtliche und private Fachhochschulen. Die Mindestanzahl der Studierenden wird pro Master- studiengang auf 30 pro Jahrgang festgelegt. Sie bezieht sich auf das konkret zu genehmigende Angebot. Projektunterricht in Gruppen und forschendes Lernen in Gruppen setzt erfahrungsgemäss in den meisten Fachbereichen einen minimalen Klassenbestand vom 22 – 24 Studierenden voraus. Die Fachhochschulen müssen im Gesuch die Mindeststudierendenzahl in jedem Fall plausibel nachweisen. Die einma- lige Unterschreitung der Mindeststudierendenzahl bis auf mindestens 25 Studierende pro Jahrgang ist erlaubt. Damit soll den Fachhochschulen ermöglicht werden, u.a. beim erstmaligen Start die Mindeststudierendenzahlen unterschreiten zu können. Zum Verhältnis zwischen Bewilligung und der Ausrichtung von Bundesbeiträgen vgl.
Studiengänge, die die Voraussetzungen von Ziff. 1 nicht erfüllen, werden nicht ge- nehmigt und dürfen auch nicht angeboten werden.
Studienumfang, Ziffer 2
Der Studienumfang von Masterstudiengängen umfasst 90 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem ECTS. Mit dieser Beschränkung soll verhindert werden, dass Fachhochschulen längere und umfassendere Masterausbildungen auf- bauen und damit das Studium unnötig verlängern. Ausnahmsweise können, insbesondere im Hinblick auf die internationale Anerkennung der Diplome, Diplom- studiengänge auf der Masterstufe 120 Kreditpunkte umfassen. So hat das EVD am 2. Juni 2005 Architekturmasterstudiengänge mit 120 ECTS bewilligt, um die Aner- kennung in den EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Stufengerechte Kompetenzprofile, Ziffer 3
Gemäss Art. 4 Abs. 2 FHSG müssen Diplomstudiengänge auf der Masterstufe zu- sätzlich vertieftes, spezialisiertes und forschungsgestütztes Wissen vermitteln und sie auf einen weitergehenden berufsqualifizierenden Abschluss vorbereiten und da- bei der interdisziplinären Studiengestaltung mit angewandt-wissenschaftlicher Ausrichtung besondere Bedeutung beimessen. Ziff. 4 konkretisiert die gesetzlichen
Rahmenbedingungen zum Kompetenzprofil auf der Masterstufe. Der Masterstudien- gang muss ein stufengerechtes und fachbezogenes Kompetenzprofil aufweisen. Daraus muss beispielsweise hervorgehen, dass eine berufsrelevante Schwerpunkt- setzung bei den Lerninhalten vorliegt und dass Anwender- und Transferkompeten- zen, insbesondere berufliche Problemstellungen mit wissenschaftlichen Kenntnissen und Methoden lösen zu können, vermittelt werden. Aus dem Kompetenzprofil muss deutlich hervorgehen, dass sich der Masterstudiengang hinsichtlich der Qualifikati- onsstufe vom entsprechenden Bachelorstudiengang klar unterscheidet, insbesondere die Anforderungen auf der Masterstufe in definierter Weise anspruchs- voller als auf der Bachelorstufe sind und der Studienplan keine Elemente enthält, welche Inhalte der Bachelorstufe wiederholen. Lehrveranstaltungen dürfen nicht mit Bachelorprogrammen kombiniert werden. Zulässig sind dagegen Nebenfächer auf der Masterstufe, die als Module auf Bachelorstufe angeboten werden. Der Bezug der Lehre zur wissenschaftlichen Forschung ist nachzuweisen, insbesondere die Aus- gestaltung des forschenden Lehrens und Lernens.
Zulassungsvoraussetzungen, Ziffer 4
Art. 5 Abs. 4 FHSG setzt für die Zulassung zu einem Masterstudium den Erwerb des Bachelordiploms oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus. Die Fachhochschulen können zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Ziff. 4 konkretisiert diese Rahmenvorgaben und präzisiert, dass in jedem Fall die inhaltliche Kohärenz der erworbenen Kompetenzen auf der Bachelorstufe mit den verlangten Eintrittskompetenzen für das Masterstudium sichergestellt werden muss. Fehlende Kompetenzen sollen vor oder nach Studienbeginn nachgeholt werden können. Die Fachhochschulen haben das Recht, auch Praxiserfahrung für fehlende Kompetenzen anzuerkennen. Den Fachhochschulen bleibt es überlassen, neben dem - Bachelorabschluss zusätzliche Qualifikationen zu verlangen (z.B. besonders gute Leistungen auf der Bachelorstufe, zusätzliche Berufspraxis etc.).
Gesamtstrategie, Ziffer 5
Studienplan und Forschungsziele müssen insbesondere belegen, das der Master- studiengang in die Lehr- und Forschungsstrategie der Fachhochschule passt.
Forschungsschwerpunkt, Ziffer 6
Die betreffende Fachhochschule muss im Fachbereich des entsprechenden Diplom- studiengangs über genügende Forschungskompetenz von nationaler und/oder internationaler Bedeutung verfügen sowie ausreichende, nachhaltige und mit der Ar- beitswelt und anderen Institutionen vernetzte Forschungsaktivitäten ausweisen. Künstlerische und gestalterische Fachbereiche profilieren sich über künstlerische oder gestalterische Kompetenzschwerpunkte. Sie muss einen strategischen For- schungsschwerpunkt festlegen, genügende Forschungserfahrung vorweisen und diesbezüglich abgeschlossene Forschungsprojekte, Studien oder Gutachten vorle- gen sowie über ein Dozierendenkorps verfügen, das neben der Lehrkompetenz über Forschungskompetenz im gewählten Forschungsschwerpunkt verfügt. Sie muss zu- dem darlegen, wie ihre Ressourcen eine längere Fortführung des gewählten Forschungsschwerpunktes gewährleisten [ausreichender Mittelbau, notwendige For- schungseinrichtungen (Bibliothek, Labor, Informatik, Geräte, Zugang zur Forschungsdokumentation)].
Aufgabenteilung und Kooperation, Ziffer 7
Der Grundsatz der Arbeitsteilung und Kooperation mit anderen Hochschulen ist in den Zielvorgaben zur Fachhochschulverordnung (Ziff. 2 und 4 Anhang zur FHSV) verankert. Ziff. 7 des Anhangs konkretisiert diese Pflichten in bezug auf den Aufbau von Masterstudiengängen. Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen müssen darlegen, dass sie der Pflicht zur Arbeitsteilung und Kooperation mit anderen Fachhochschulen oder universitären Hochschulen nachgekommen sind. Vorzulegen sind beispielswei- se Vereinbarungen und Verträge. Wo bereits Diplomstudiengänge bestehen, ist eine Analyse der Gesamtsituation vorzulegen. Überschneidungen bei den Angeboten sind in der Regel zu vermeiden. Ein gleicher oder vergleichbarer Masterstudiengang wie an einer anderen Fachhochschule kann ausnahmsweise aus sprachlichen oder nachfragebezogenen Gründen angeboten werden. In diesem Fall muss die Fach- hochschule in Form einer Portfolio-Analyse nachweisen, aus welchen Gründen ihr Angebot trotzdem gerechtfertigt ist. Sprachliche Gründe sind z.B. dann gegeben, wenn ein bestehendes Angebot nur in einer der drei Amtssprachen angeboten wird. Gründe der Nachfrage können aus der Arbeitswelt oder von den Studierenden her stammen; Erstere sind beispielsweise dann gegeben, wenn z.B. eine Fachhochschu- le in enger Kooperation mit einem regional bedeutenden Arbeitgeber spezialisierte Masterstudiengänge anbieten will. Ein anderer nachfragebezogener Grund liegt vor, wenn die Fachhochschule nachweisen kann, dass an allen entsprechenden Studien- orten die erforderliche Mindeststudierendenzahl klar überschritten wird und ein weiteres Angebot effizient angeboten und bedarfsgerecht aufrechterhalten werden kann. Ein gleicher oder vergleichbarer Masterstudiengang wie an einer anderen uni- versitären Hochschule kann neben den erwähnten Gründen auch bewilligt werden, wenn sich eine Aufgabenteilung oder Kooperation als nicht möglich oder unzweck- mässig herausgestellt hat, weil z.B. die universitäre Hochschule nicht kooperieren möchte oder ihre Kooperation an unzweckmässige Bedingungen anknüpft (z.B. un- gleiche Zulassungsvoraussetzungen für FH-Abgängerinnen/Abgänger etc.).
Bei Kooperationsmastern, also Masterstudiengängen, die gemeinsam von mehreren Teilschulen der gleichen Fachhochschule oder mehreren Fachhochschulen angebo- ten werden, muss jede Schule, die ein Modul anbietet, die Anforderungen an einen Forschungsschwerpunkt (vgl. Ziff. 6) erfüllen.
Gesamtschweizerische Koordination und Schwerpunktbildung, Ziffer 8
Bund und Kantone sorgen für eine gesamtschweizerische Koordination der Angebote und die Bildung von Schwerpunkten an den öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen (Ziff. 5, Anhang FHSV). Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit und Koordination können sie Empfehlungen zum Studienangebot und zur Schwerpunktbildung erlassen (vgl. z.B. Empfehlungen im Masterplan Fachhochschulen 2004 - 2007). Ziff. 8 verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen, entsprechende Empfehlungen beim An- gebot von Masterstudiengängen zu berücksichtigen.
E. Personelle und finanzielle Auswirkungen
Das BBT plant in der BFI-Botschaft 2008-2011 eine zusätzliche, bis Ende 2011 be- fristete Stelle zu beantragen.
Gemäss der Botschaft zur Änderung des Fachhochschulgesetzes vom 5. Dezember
2003 (BBl 2003, 145, 165) wird davon ausgegangen, dass 25% der Studierenden in
den Bereichen Technik (ohne Architektur), Wirtschaft, soziale Arbeit und Design und 70% in den Bereichen Gesundheit, bildende Kunst, Musik und Architektur einen Mas- terabschluss anstreben. Auf der Basis der prognostizierten Erstabschlüsse (vgl. ausführlich Tabelle 2, BBl 2003, 145, 166) und des angenommenen prozentualen Anteils Masterstudierenden werden die Masterstudiengänge für die Einführung des Bologna-Systems 2009 erstmals kostenrelevant (5 Mio. Fr.). Die Kosten für das Sys- tem werden voraussichtlich im Jahre 2010 auf 55 Millionen Franken steigen und dürften sich in dieser Grössenordnung, in Abhängigkeit der Studierendenzahlen, ein- pendeln. Dem Bund erwachsen bei diesen Annahmen im Jahre 2009 rund 2 Millionen Franken und ab 2010 jährliche Zusatzkosten von 20 Millionen Franken. Die Kosten für 2009 sind in der Finanzplanung 2009 eingestellt.
Die Fachhochschulmastervereinbarung stellt mit den Anforderungen an die Bewilli- gung von Masterstudiengängen ein effizientes und geeignetes Mittel dar, um die in der Botschaft vorgesehenen Kosten im Rahmen der bewilligten Kredite zu halten und eine Gesamtsteuerung des Angebots zu ermöglichen.