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Art. 1a Anforderungen an den Bedarfsnachweis Der Bedarfsnachweis (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Gesetz) muss Angaben enthalten über: a. die Entwicklung des Platzbedarfs sowie den Auslastungsgrad der einzelnen Einrichtungen während der vergangenen fünf Jahre; b. das gegenwärtige Platzangebot; c. den interkantonalen Austausch von Platzierungen; d. die zukünftige Entwicklung des Platzbedarfs.

Art. 1b Beizug von Statistiken; Datenlieferung 1 Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) zieht zur Beurteilung des Bedarfsnachwei- ses die Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) bei, namentlich die Straf- rechtspflegestatistiken. 2 Die Kantone liefern dem BFS die nötigen Daten für die Erstellung der massgeben- den Statistiken.

Art. 2 Abs. 3 3 Das Bundesamt kann verlangen, dass der Empfänger von Baubeiträgen für eine private Einrichtung die Rückerstattungsansprüche des Bundes durch Grundpfand- verschreibungen in der Höhe der Beiträge sichert.

1 SR 341.1

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Art. 3 Abs. 1 Bst. a 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 Gesetz) an Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und an Arbeitserziehungsanstalten (Heime) unter den folgenden Voraussetzungen: a. eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für das Heim nach; für die An- forderungen an den Bedarfsnachweis, für den Beizug von Statistiken und die Lieferung von Daten durch die Kantone gelten die Artikel 1a und 1b.

Gliederungstitel vor Art. 9a 5a. Abschnitt: Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal

Art. 9a 1 Das Bundesamt richtet auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträ- ge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal aus. 2 Die Beiträge werden für die Aus- und Weiterbildung des Strafvollzugspersonals ausgerichtet, soweit sich diese an den massgebenden Standards orientieren.

Gliederungstitel vor Art. 9b 6. Abschnitt: Organisation und Verfahren Der geltende Artikel 9a wird zu Artikel 9b.

2. Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032

Art. 62 Abs. 4 Aufgehoben

3. Verordnung vom 13. März 20003 zum Universitätsförderungsgesetz

Art. 18 Abs. 1 1 Für Universitäten oder anerkannte Institutionen, welche Grundbeiträge nach Arti- kel 10 Absatz 1 Buchstabe a erhalten, beträgt der Beitragssatz 30 Prozent.

2 SR 412.101 3 SR 414.201

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4. Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 19874

Art. 3 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 6 Abs. 2 2 Die Eidgenössische Sportkommission (ESK) ist Verbindungsorgan für internatio- nale Anlässe im freiwilligen Schulsport.

Art. 46 Abs. 1 1 Die ESK führt periodisch die KVS durch.

5. Verordnung vom 16. Januar 19915 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 4 Globale Finanzhilfen 1 Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach Artikel 13 NHG werden in der Regel global mittels Programmvereinbarung gewährt. 2 Gegenstände der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege ge- meinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons; c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling. 3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA erlassen Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 4a Einzelne Finanzhilfen 1 Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Projekte:

a. dringlich sind; b. in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung er- fordern oder c. mit grossem Aufwand verbunden sind.

4 SR 415.01 5 SR 451.1

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2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung.

Art. 4b Gesuche 1 Gesuche um globale oder einzelne Finanzhilfen werden vom Kanton beim BAFU, BAK oder ASTRA eingereicht. 2 Gesuche um globale Finanzhilfen enthalten Angaben über:

a. die zu erreichenden Programmziele; b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung; c. die Wirksamkeit der Massnahmen. 3 Gesuche um eine einzelne Finanzhilfe enthalten die für die Beurteilung des Pro- jekts notwendigen Angaben und Unterlagen. Das BAFU, das BAK oder das ASTRA erlassen dazu Richtlinien.

Art. 5 Beitragsbemessung 1 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach:

a. der nationalen, regionalen und lokalen Bedeutung der zu schützenden Ob- jekte; b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen; c. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; d. der Qualität der Erbringung der Leistung. 2 Die Höhe der Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU, dem BAK oder dem AST- RA und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 In den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege können die Finanzhilfen auch mittels folgender Höchst- beiträge in Prozenten an die beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt werden: a. 25 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung; b. 20 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung; c. 15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung. 4 Ausnahmsweise kann der Prozentsatz bis auf höchstens 45 Prozent erhöht werden,

wenn nachgewiesen wird, dass die unerlässlichen Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können.

Art. 6 Beitragsberechtigte Aufwendungen Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Massnahmen erforderlich sind.

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Art. 96 Abs. 1 1 Für die Gewährung der Finanzhilfen ist das BAFU, das BAK oder das ASTRA zuständig.

Art. 10 Beitragszahlung 1 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA zahlen globale Finanzhilfen in Etappen aus. Die Etappenzahlungen werden bei erheblichen Störungen der Leistung des Kantons gekürzt oder eingestellt, sofern den Kanton ein Verschulden trifft. 2 Einzelne Finanzhilfen werden aufgrund der von der kantonalen Fachstelle ge- prüften und genehmigten Abrechnungen ausbezahlt.

Art. 10a Berichterstattung und Kontrolle 1 Der Kanton erstattet dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Finanzhilfen. Bleibt der Bericht aus, so halten das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Etappenzahlung zurück. 2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA kontrollieren stichprobenweise die Ausfüh- rung einzelner Massnahmen gemäss Programmvereinbarung, Verfügung oder Ver- trag und die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Art. 11 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung 1 Erfüllt der Empfänger einer zugesicherten einzelnen Finanzhilfe die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Finanzhilfe nicht ausbezahlt oder gekürzt. 2 Ist die Leistung, für die globale Finanzhilfen erbracht wurden, mangelhaft, so verlangen das BAFU, das BAK oder das ASTRA vom Kanton unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Nachbesserung. 3 Sind Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19907.

Art. 12a Abs. 1bis und 2 1bis Die Beiträge werden einzeln gewährt. 2 Im übrigen gelten die Artikel 6 und 9–11.

Art. 17 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225). 7 SR 616.1

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Art. 18 Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach: a. der nationalen, regionalen und lokalen Bedeutung der zu schützenden Ob- jekte; b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen; c. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; d. der Qualität der Erbringung der Leistung; e. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotop- schutz. 2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffe- nen Kanton ausgehandelt. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Artikel 4–4b und 6–11.

Art. 19 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die glei- che ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nach den Arti- keln 40–54 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19988 oder nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 20019 gewährt werden

Art. 2210 Abs. 3, 3bis und 4 3 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Moorlandschaf- ten richtet sich nach: a. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen; b. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; c. der Qualität der Erbringung der Leistung; d. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotop- schutz. 3bis Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betrof- fenen Kanton ausgehandelt. Im Übrigen gelten für die Gewährung der Abgeltungen die Bestimmungen der Artikel 4–4b, 6–11 und 18–19. 4 Die globalen Abgeltungen für Biotope von nationaler Bedeutung, die sich inner-

halb von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung befinden, richten sich nach den Artikeln 18 und 19.

8 SR 910.13 9 SR 910.14 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225).

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6. Wasserbauverordnung vom 2. November 199411

1. Kapitel: Finanzielle Leistungen des Bundes 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

Art. 1 1 Abgeltungen und Finanzhilfen werden gewährt, wenn:

a. der Kanton sich an den Massnahmen angemessen beteiligt; b. die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig sind, auf einer zweckmässigen Planung beruhen, den technischen, wirtschaftlichen und ö- kologischen Anforderungen genügen und die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind; c. die Massnahmen mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind; und d. der weitere Unterhalt gesichert ist.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 2 Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen 1 Abgeltungen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung. 2 Abgeltungen an Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken betragen, werden einzeln gewährt. Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt zwi- schen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung; c. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung. 3 Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, beispielsweise nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 2 ausnahms- weise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden. 4 Keine Abgeltungen werden gewährt an:

11 SR 721.100.1

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a. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden; b. Massnahmen zum Schutz von touristischen Bauten und Anlagen, wie Seil- bahnen, Skilifte, Skipisten und Wanderwege, ausserhalb des Siedlungsgebie- tes.

Art. 3 Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern 1 Die Höhe der Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern, richtet sich nach: a. der Länge des renaturierten Gewässers; b. der Länge der Ausdolung; c. der Länge des Gewässers in dessen Bereich Lebensräume vernetzt werden; d. der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt. 2 Finanzhilfen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand werden global gewährt. Die Höhe der Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Finanzhilfen an Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken betragen, werden einzeln gewährt. Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt höchs- tens 45 Prozent der anrechenbaren Kosten. 4 Vorrang haben Massnahmen, die der Wiederherstellung der natürlichen Gewässer- dynamik, der Vernetzung schützenswerter Lebensräume und der Erholungsnutzung dienen.

3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von globalen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 4 Gesuch 1 Das Gesuch um globale Abgeltungen oder Finanzhilfen wird vom Kanton beim BAFU eingereicht und enthält Angaben über: a. die zu erreichenden Programmziele; b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung; c. die Wirksamkeit der Massnahmen. 2 Bei Massnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.

Art. 5 Programmvereinbarung 1 Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.

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2 Gegenstände der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons; c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling. 3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4 Das BAFU erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 6 Auszahlung 1 Das BAFU zahlt die globalen Beiträge in Etappen aus.

2 Die Etappenzahlungen werden bei erheblichen Störungen der Leistung des Kan- tons gekürzt oder eingestellt, sofern den Kanton ein Verschulden trifft.

Art. 7 Berichterstattung und Kontrolle 1 Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der globa- len Beiträge. Bleibt der Bericht aus, so hält das BAFU die Etappenzahlung zurück. 2 Das BAFU kontrolliert stichprobenweise die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen und die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Art. 8 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 1 Ist die Leistung, für die eine Finanzhilfe oder eine Abgeltung erbracht wurde, mangelhaft, so verlangt das BAFU vom Kanton unter Ansetzung einer angemesse- nen Frist die Nachbesserung. 2 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleis- tet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigma- chung der Zweckentfremdung erwirkt. 3 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unter- lassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199012 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG).

12 SR 616.1

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4. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von einzelnen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 9 Gesuche 1 Gesuche um einzelne Finanzhilfen oder Abgeltungen werden vom Kanton beim BAFU eingereicht. 2 Das BAFU erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen, die das Gesuch enthalten muss.

Art. 10 Gewährung und Auszahlung der Beiträge 1 Das BAFU legt die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst einen Vertrag ab. 2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes gestaffelt aus.

Art. 11 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 1 Erfüllt der Kanton bei einer zugesicherten Abgeltung oder Finanzhilfe die Mass- nahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung oder Finanzhil- fe nicht ausbezahlt oder gekürzt. 2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforde- rung nach Artikel 28 SuG. 3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleis- tet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigma- chung der Zweckentfremdung erwirkt. 4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.

Art. 12 Weitere Verfahrensbestimmung Die Verfahrensbestimmung über die Berichterstattung und die Kontrolle durch den Bund (Art. 7) gilt sinngemäss.

7. Verordnung vom 25. Oktober 199513 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung

Art. 7 Abs. 1–3 1 Die Höhe der Ausgleichsbeiträge beträgt 50 Prozent der ermittelten Einbusse.

13 SR 721.821

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2 Aufgehoben

3 Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... Ausgleichsbeiträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... zuge- sichert sind, werden nach bisherigem Recht ausgerichtet. Artikel 18 findet keine Anwendung.

8. Verordnung vom 18. Dezember 199514 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt fest, welche Anteile die Kantone an die Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr und an die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs leisten müssen.

Art. 2 Berechnung des Kantonsanteils Der Kantonsanteil ist das Produkt aus der Kantonsbeteiligung und dem kantonalen Anteil an einer Linie nach interkantonalem Verteiler, ausgedrückt in Prozenten und gerundet auf eine Stelle nach dem Komma.

Art. 3 Abs. 1–3 1 Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr (A) und an der Finanzierung der Infrastruk- tur des Regionalverkehrs (I) wird, unter Berücksichtigung der strukturellen Voraus- setzungen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerundet wird: 3 a. Kantonsbeteiligung (A) = MSI(A) × 0.5375 + 0.2 4 b. Kantonsbeteiligung (I) = MSI(I) × 0.733 + 0.15 2 Aufgehoben

3 Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG)15.

Art. 4 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil Der jährliche Bundesanteil an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr und an der Finanzierung der Infrastruktur

14 SR 742.101.2 15 SR 742.101

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des Regionalverkehrs kann höchstens fünf Prozent vom Bundesanteil nach Artikel 53 Absatz 1 EBG abweichen.

Art. 5 zweiter Satz ... Sie werden ausgedrückt in einem Strukturindex für die Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr SI(A) und einem Strukturindex für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs SI(I).

Art. 6 Abs. 2 2 Die Strukturindices werden zur Berechnung der Kantonsbeteiligung in folgende Masszahlen umgerechnet: a. MSI(A) = {600 % – SI(A)} / 600 %; b. MSI(I) = {665 % – SI(I)} / 665 %.

Der Anhang erhält die folgende neue Fassung:

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Anhang16 (Art. 3 Abs. 4)

Kantonsbeteiligungen (in Prozent)

Kanton Kantonsbeteiligung (A) Kantonsbeteiligung (I)

Fahrplanjahr Kalenderjahr 2008–2011 2008–2011

ZH 67 80 BE 46 43 LU 56 70 UR 29 34 SZ 47 51 OW 33 42 NW 45 43 GL 37 56 ZG 65 82 FR 43 43 SO 57 66 BS 73 87 BL 61 67 SH 58 77 AR 40 27 AI 26 17 SG 55 65 GR 20 15 AG 61 73 TG 53 56 TI 48 62 VD 50 50 VS 35 31 NE 50 50 GE 71 86 JU 27 22

16 Fassung gemäss Verordnung vom ...; in Kraft für die Abgeltungen der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr am 9. Dezember 2007 und für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs am 1. Januar 2008.

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9. Verordnung vom 19. Oktober 198817 über die Umweltverträglichkeitsprü- fung

Art. 2218 Koordination mit Subventionsentscheiden 1 Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein einzelnes Projekt voraus- sichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein. Die Subventionsbehörde hört das Bundesamt an und berücksichtigt dessen Meinungs- äusserung in ihrer Stellungnahme. Das Bundesamt äussert sich innert drei Monaten. 2 Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Vorraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben. 3 Bei Projekten, die im Rahmen von Programmvereinbarungen über globale Bun- desbeiträge ausgeführt werden, richtet sich die Koordination mit Subventionsent- scheiden des Kantons nach kantonalem Recht.

10. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199819

9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen 1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 52 Abwasseranlagen Die Höhe der globalen Abgeltungen an Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoff- elimination (Art. 61 Abs. 1 GSchG) richtet sich nach der jährlich reduzierten Anzahl Tonnen Stickstoff und wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem betrof- fenen Kanton ausgehandelt. Soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder von Beschlüssen internationaler Organisationen notwendig, können dabei Umfang und Komplexität der Massnahmen berücksichtigt werden.

Art. 53 Abfallanlagen Abgeltungen für beitragsberechtigte Abfallanlagen (Art. 62 Abs. 1 und 2 GSchG) werden bei Projekten an die Planung, die erstmalige Erstellung und die Erweiterung einzeln geleistet.

17 SR 814.011 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Sept. 1995 (AS 1995 4261). 19 SR 814.201

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Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a GschG) richtet sich nach den Eigenschaften und der Anzahl Kilogramm der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung jährlich verhindert wird. Sie wird zwi- schen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem betroffenen Kanton ausgehan- delt. Für Massnahmen, welche Änderungen der Betriebsstrukturen zur Folge haben, richtet sich die Höhe ausserdem nach den anrechenbaren Kosten.

Art. 55 Grundlagenbeschaffung 1 Abgeltungen für die Ermittlung der Ursache der ungenügenden Wasserqualität eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen (Art. 64 Abs. 1 GSchG) werden einzeln geleistet, soweit die Projekte den Zustand des Ge- wässers und dessen Zuflüsse betreffen. 2 Die Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung betragen 30 Prozent und diejeni- gen für die Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen (Art. 64 Abs. 3 GSchG) 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 56 Ausbildung von Fachpersonal und Aufklärung der Bevölkerung 1 Die Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal (Art. 64 Abs. 2 GSchG) betragen: a. bis zu 25 Prozent der Kosten; b. bis zu 40 Prozent der Kosten bei Vorhaben, die im Verhältnis zur Anzahl der voraussichtlich Teilnehmenden besonders aufwändig sind. 2 Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) können an Vorhaben gewährt werden, wenn: a. sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind; und b. die Aufklärungsunterlagen für die Verbreitung in der ganzen Schweiz zur Verfügung gestellt werden. 3 Die Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung betragen: a. bis zu 40 Prozent der Kosten für die Erstellung von Unterlagen; b. bis zu 20 Prozent der Kosten für die Durchführung von Informationskampa- gnen. 4 Das Bundesamt für Umwelt gewährt Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachper- sonal und die Aufklärung der Bevölkerung einzeln.

Art. 57 Risikogarantie 1 Eine Risikogarantie für erfolgversprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen (Art. 64a GSchG), mit denen eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, kann einzeln gewährt werden, soweit Firmengarantien nicht erhältlich sind.

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2 Die Risikogarantie gilt für die Kosten, die für die Behebung von Mängeln oder nötigenfalls für die Neuerstellung der Anlagen und Einrichtungen in den ersten fünf Jahren nach Inbetriebnahme aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Inhaber verursacht worden sind. 3 Die Risikogarantie beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 60 Prozent der Kosten nach Absatz 2.

Art. 58 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Ausführung des beitrags- berechtigten Vorhabens zusammenhängen. Dazu gehören auch Kosten für Pilotanla- gen. 2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a. Kosten für den Landerwerb; b. Gebühren und Steuern.

2. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von globalen Abgeltungen

Art. 59 Gesuch 1 Das Gesuch um globale Abgeltungen wird vom Kanton beim zuständigen Bundes- amt eingereicht und enthält Angaben über: a. die zu erreichenden Programmziele. Bei Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft ausserdem Angaben über die im gesamten Kantonsgebiet zu erreichenden Ziele; b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung; c. die Wirksamkeit der Massnahmen. 2 Das Bundesamt für Umwelt ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen bezüglich Abgeltungen an Abwasseranlagen zuständig. 3 Das Bundesamt für Landwirtschaft ist für den Abschluss von Programmvereinba- rungen bezüglich Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft zuständig.

Art. 60 Programmvereinbarung 1 Das zuständige Bundesamt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständi- gen kantonalen Behörde gebietsweise ab. 2 Gegenstände der Programmvereinbarung sind insbesondere: a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons;

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c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling. 3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt in der Regel sechs Jahre. 4 Das zuständige Bundesamt erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 61 Auszahlung 1 Das zuständige Bundesamt zahlt die globalen Beiträge in Etappen aus.

2 Die Etappenzahlungen werden bei erheblichen Störungen der Leistung des Kan- tons gekürzt oder eingestellt, sofern den Kanton ein Verschulden trifft.

Art. 61a Berichterstattung und Kontrolle 1 Der Kanton erstattet dem zuständigen Bundesamt jährlich Bericht über die Ver- wendung der globalen Beiträge. Bleibt der Bericht aus, so hält das zuständige Bun- desamt die Etappenzahlung zurück. 2 Das zuständige Bundesamt kontrolliert stichprobenweise die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen und die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Art. 61b Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 1 Ist die Leistung, für die Abgeltung erbracht wurde, mangelhaft, so verlangt das zuständige Bundesamt vom Kanton unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Nachbesserung. 2 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das zuständige Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt. 3 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unter- lassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)20.

20 SR 616.1

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3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von einzelnen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 61c Gesuche 1 Gesuche um einzelne Finanzhilfen oder Abgeltungen werden vom Kanton beim Bundesamt für Umwelt eingereicht. 2 Das Bundesamt für Umwelt erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen, die das Gesuch enthalten muss.

Art. 61d Gewährung und Auszahlung der Beiträge 1 Das Bundesamt für Umwelt legt die Beiträge mittels Verfügung fest oder schliesst einen Vertrag ab. 2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes gestaffelt aus.

Art. 61e Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 1 Erfüllt der Empfänger einer zugesicherten Abgeltung oder Finanzhilfe die Mass- nahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung oder Finanzhil- fe nicht ausbezahlt oder gekürzt. 2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforde- rung nach Artikel 28 SuG. 3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleis- tet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das zuständige Bundesamt vom Kan- ton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt. 4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.

Art. 61f Weitere Verfahrensbestimmung Die Verfahrensbestimmung über die Berichterstattung und Kontrolle (Art. 61a) gilt sinngemäss.

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11. Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 198621

Art. 20 Periodische Erhebungen 1 Das Bundesamt für Umwelt führt bei den Vollzugsbehörden periodisch Erhebun- gen über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen durch, nament- lich bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militäri- schen Schiess- und Übungsplätzen. 2 Für Strassen verlangt es von ihnen jährlich, bis am 1. Oktober, insbesondere:

a. eine Übersicht über: 1. die sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte, 2. die Zeiträume, in denen diese Strassen und Strassenabschnitte saniert werden, 3. die gesamten Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, und 4. die Anzahl Personen, die von über den Immissionsgrenzwerten und A- larmwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist; b. einen Bericht über: 1. die in dem vorangegangenen Jahr durchgeführten Sanierungen von Strassen oder Strassenabschnitten und die Schallschutzmassnahmen, und 2. die Wirksamkeit und die Kosten dieser Sanierungen und Schallschutz- massnahmen. 3 Für Nationalstrassen verlangt es die Angaben nach Absatz 2 vom Bundesamt für Strassen. Für die Haupt- und übrigen Strassen verlangt es diese Angaben von den Kantonen. Die Angaben sind nach den Vorgaben des Bundesamts für Umwelt einzureichen. 4 Das Bundesamt für Umwelt beurteilt die Angaben insbesondere in Bezug auf den Sanierungsfortschritt sowie auf Kosten und Wirksamkeit der Massnahmen. Es teilt den Vollzugsbehörden die Ergebnisse mit und veröffentlicht sie.

Gliederungstitel vor Art. 21 2. Abschnitt: Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Haupt- und übrigen Strassen

Art. 21 Beitragsberechtigung 1 Der Bund gewährt Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bis zum Ablauf der Sanierungsfristen nach Artikel 17 bei:

21 SR 814.41

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a. Hauptstrassen nach Artikel 12 MinVG22; und b. übrigen Strassen. 2 Bei den Hauptstrassen sind die Beiträge nach Absatz 1 Bestandteil der Globalbei- träge gemäss Artikel 13 MinVG. 3 Bei den übrigen Strassen gewährt der Bund Beiträge nach Absatz 1 global für die in den Programmvereinbarungen mit den Kantonen festgelegten Strecken.

Art. 22 Gesuch Das Gesuch um Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei übrigen Strassen wird vom Kanton beim Bundesamt für Umwelt eingereicht und enthält insbesondere Angaben über: a. die während der Programmvereinbarungsdauer zu sanierenden Strassen oder Strassenabschnitte; b. die vorgesehenen Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen und deren Kos- ten; c. die zu erzielende Wirksamkeit dieser Massnahmen; d. die nach bisherigem Recht zugesicherten Beiträge für Strassensanierungs- projekte.

Art. 23 Programmvereinbarung 1 Das Bundesamt für Umwelt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständi- gen kantonalen Behörde ab. 2 Gegenstände der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die zu sanierenden Strassen- oder Strassenabschnitte; b. die Beitragsleistung des Bundes; c. das Controlling. 3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4 Das Bundesamt für Umwelt erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 24 Beitragsbemessung 1 Die Höhe der Beiträge wird zwischen Bund und Kanton ausgehandelt.

2 Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach der Anzahl Personen, die durch diese Massnahmen geschützt werden, und der Reduktion der Lärmbelastung.

22 SR 725.116.2

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3 Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 400 Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schall- schutzmassnahme gewährt.

Art. 24a Aufgehoben

Art. 24b Aufgehoben

Art. 25 Auszahlung 1 Das Bundesamt für Umwelt zahlt die Beiträge in Etappen aus.

2 Die Etappenzahlungen werden bei erheblichen Störungen der Leistung des Kan- tons gekürzt oder eingestellt, sofern den Kanton ein Verschulden trifft.

Art. 26 Berichterstattung und Kontrolle 1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Umwelt jährlich Bericht über die Ver- wendung der Beiträge. Bleibt der Bericht aus, so hält das Bundesamt für Umwelt die Etappenzahlung zurück. 2 Das Bundesamt für Umwelt kontrolliert stichprobenweise die Ausführung einzel- ner Massnahmen gemäss den Programmzielen und die Verwendung der ausgerichte- ten Beiträge.

Art. 27 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 1 Ist die Leistung, für die Beiträge erbracht wurden, mangelhaft, so verlangt das Bundesamt für Umwelt vom Kanton unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Nachbesserung. 2 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Beiträge geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt für Umwelt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt. 3 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unter- lassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199023.

Art. 28 Aufgehoben

23 SR 616.1

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Art. 48 Bst. b Aufgehoben

Art. 48a Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen 1 Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesichert worden sind, werden aufgrund ihrer Zusicherung ausbezahlt. 2 Die Zusicherung für Beiträge, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Septem- ber 2004 verfügt worden ist, erlischt für die innerhalb von vier Jahren nach der Zusicherung noch nicht ausgeführten Projekte oder Projektteile.

12. Verordnung vom 11. September 200224 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 5 Grosse Härte 1 Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 200625 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zu- sätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen über- steigen. 2 Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet: a. bei zu Hause lebenden Personen: als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG; b. bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 4800 Franken pro Jahr als Betrag für persönliche Auslagen; c. bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflege- versicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des EDI über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen26. 3 Der Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen (Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG) beträgt ein Fünfzehntel; bei in Heimen oder Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und -rentnern beträgt er ein Zehntel. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine allfällige kantonale Begrenzung der Heimkosten wird nicht berücksichtigt. 4 Als zusätzliche Ausgabe werden angerechnet: a. bei Alleinstehenden: 8000 Franken;

24 SR 830.11 25 SR 831.30 26 SR 831.309.1

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b. bei Ehepaaren: 12 000 Franken; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: 4000 Franken pro Kind.

13. Verordnung vom 17. Januar 196127 über die Invalidenversicherung

Bst. C. (Art. 8–12) Aufgehoben

Art. 22 Abs. 1 1 Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht 10 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.

Art. 23 Abs. 2 2 Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten bei Unfällen, die sich im Verlauf von Abklärungsmassnahmen in einem Spital oder einer Eingliederungs- stätte oder auf dem direkten Weg dorthin oder von dort nach Hause ereignen.

Art. 74ter Bst. c Aufgehoben

Achter Abschnitt, Bst. A. (Art. 99–107bis) Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 108 Aufgehoben

Art. 108bis Bst. c Aufgehoben

Achter Abschnitt, Ziff. II (Art. 111–114) Aufgehoben

27 SR 831.201

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Art. 117 Abs. 4 4 Das Bundesamt erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen zu den Artikeln 108– 110.

Schlussbestimmung der Änderung vom 21. Januar 1987 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995 Aufgehoben

Schlussbestimmung der Änderung vom 28. Februar 1996 Aufgehoben

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. November 1996 Aufgehoben

Schlussbestimmung der Änderung vom 2. Juli 2003 Aufgehoben

14. Verordnung vom 15. Januar 197128 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Ingress Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200029 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 9 Absatz 5, 14 Absatz 4 und 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200630 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG), verordnet:

Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Abschnitt: Ergänzungsleistungen

28 SR 831.301 29 SR 830.1 30 SR 831.30

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A. Der Anspruch und die Berechnungsgrundlagen I. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familienmitgliedern

Art. 1b Abs. 1 und 3 1 Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG) der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der To- talbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. 3 Für den Vermögensverzehr findet Artikel 11 Absatz 2 ELG keine Anwendung, wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt.

Art. 1d und Art. 2 Aufgehoben

Art. 8 Abs. 2 erster Satz 2 Rentenberechtigte Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkann- ten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 9 Absatz 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.

Art. 14 Aufgehoben

Art. 14a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurech- nen: a. der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein- stehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem In- validitätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent; 3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn a. die Invalidität von Nichterwerbstätigen auf Grund von Artikel 27 der Ver- ordnung vom 17. Januar 196131 über die Invalidenversicherung festgelegt wurde; oder b. der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200632 über die Institutionen zur För- derung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.

31 SR 831.201 32 SR …; (BBl 2006 8385)

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Art. 14b Bst. a Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: a. der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des 40. Altersjahres;

Art. 15 Sonderfälle 1 Das Einkommen, das eine invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG erzielt, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleis- tung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls die invalide Peron der Beitragspflicht unterläge. 2 Arbeitet eine versicherte Person im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind die ihr von diesem ausgerichteten Geld- und Naturalleistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als sie eine Arbeitskraft ersetzt.

Art. 15b Anrechnung der Hilflosenentschädigung Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Mili- tär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet.

Art. 16a Abs. 4 4 Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.

Art. 17 Abs. 5 Satz 1 5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend.

Art. 17a Abs. 1 1 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10 000 Franken vermindert.

Art. 19 und 19a Aufgehoben

Art. 19b Erhöhung des Höchstbetrages 1 Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschä- digung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14

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Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei mittelschwerer Hilflosigkeit auf 60 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädi- gung nicht gedeckt sind. 2 Für zu Hause wohnende Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 ELG, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind, wie folgt: Anzahl Personen Grad der Hilflosigkeit Höchstbetrag

beide Ehegatten je schwer 180'000 Franken beide Ehegatten je mittelschwer 120'000 Franken ein Ehegatte schwer 150'000 Franken ein Ehegatte mittelschwer nur ein Ehegatte schwer 115'000 Franken nur ein Ehegatte mittelschwer 85'000 Franken

Art. 21 Aufgehoben

Art. 23 Abs. 3 3 Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG) anzurechnen.

Art. 25a Heimdefinition 1 Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird.

2 Hat die Invalidenversicherung eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Absatz 2 IVG eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen als Heimbewohnerin.

Art. 26a und Art. 26b Abs. 2 Aufgehoben

Art. 28 Buchführung 1 Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen, die jederzeit über den Zah-

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lungsverkehr sowie die Forderungs- und Schuldverhältnisse auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen Aufschluss gibt. 2 Die Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV), sind getrennt von den Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchsta- ben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV), zu verbuchen. 3 Ebenfalls getrennt zu verbuchen sind die jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) einerseits und die Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG) andererseits. 4 Die Absätze 2 und 3 sind auch anwendbar für geltend gemachte, abgeschriebene oder erlassene Rückforderungen. 5 Leistungen nach Artikel 2 Absatz 2 ELG, wie kantonale und kommunale Beihilfen, Mehrleistungen auf Grund einer Besitzstandsgarantie, müssen getrennt verbucht werden, auch wenn sie zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet wer- den.

Art. 28a Meldung der Krankheitskosten Die pro Kalenderjahr vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten sind dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) zu melden. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Meldung.

Art. 30 Sachüberschrift Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen Ergänzungsleistung

Art. 32 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 33 Häufigkeit Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben dafür zu sorgen, dass bei der zuständigen Gemeinde- stelle in der Regel jedes Jahr eine Revision durchgeführt wird.

Art. 34 Aufgehoben

Art. 35 Abs. 2 und 3 2 Die Berichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen. 3 Artikel 169 Absätze 2 und 3 AHVV ist sinngemäss anwendbar.

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Art. 36 Kosten Die Kosten der Revisionen gelten als Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 24 ELG.

Art. 37 Abs. 1 1 Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis festlegen, welche Punkte bei der Revision nach Artikel 23 Absatz 1 ELG besonders beachtet werden müssen.

Gliederungstitel vor Art. 39 C. Die Beiträge des Bundes I. An die jährlichen Ergänzungsleistungen

Art. 39 Berechnung des Bundesanteils 1 Das Bundesamt legt jährlich für jeden Kanton den Bundesanteil in Prozent fest. Der Anteil wird nach mathematischen Regeln auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. 2 Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils sind die laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember des Vorjahres. 3 Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind dem Bundesamt innerhalb eines Monates seit der Hauptauszahlung zu melden. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten der Meldung. 4 Am Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG beteiligt sich der Bund im Rahmen der Ergänzungs- leistungen nicht. 5 Hat ein Kanton den Vermögensverzehr für in Heimen oder Spitälern lebende Personen abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG festgelegt, so ist dieser Vermögensverzehr auch für die Festlegung des Bundesanteils massgebend.

Art. 39a Mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen Als mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 ELG gelten: a. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung für die Hotellerie und für die Pflege und Betreuung im Heim- oder Spital und b. Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15b angerechnet werden können.

Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 2bis Abrechnung

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1 Die Kantone erstellen eine Abrechnung über die jährlichen Ergänzungsleistungen. 2 Es ist getrennt abzurechnen über: a. die Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV); und b. Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV), abzurechnen. 2bis Die Abrechnung hat insbesondere über die Leistungen Aufschluss zu geben. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten und kann verbindliche Formulare vorschreiben.

Art. 40a Festsetzung Das Bundesamt setzt die Beiträge aufgrund der Abrechnung des Kantons und des nach Artikel 39 Absatz 2 berechneten Bundesanteils fest.

Art. 41 Abs. 2 2 Das Bundesamt gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährliche Vorschüs- se, die in der Regel 80 Prozent der voraussichtlichen Beiträge nicht übersteigen dürfen.

Art. 42 Rückerstattung Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199033 zurückzuerstatten.

Gliederungstitel vor Art. 42a II. An die Verwaltungskosten

Art. 42a Höhe der Fallpauschale 1 Der Bund richtet Fallpauschalen aus, welche wie folgt abgestuft sind: a. je 210 Franken für die ersten 2500 Fälle; b. je 135 Franken für die Fälle 2501 bis 15 000; c. je 50 Franken für jeden weiteren Fall. 2 Hat ein Kanton die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen mehr als einer Stelle übertragen, so werden die Fälle zusammengezählt.

Art. 42b Ermittlung der Fallzahlen 1 Das Bundesamt ermittelt für jeden Kanton die Anzahl Fälle.

33 SR 616.1

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2 Massgebend sind die laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezem- ber des Vorjahres. 3 Jede gesonderte Berechnung zählt dabei als ein Fall.

Art. 42c Festsetzung und Auszahlung 1 Das Bundesamt setzt die Beiträge fest. 2 Die Auszahlung erfolgt im Leistungsjahr in drei Raten per Ende Mai, 15. August und 15. November. 3 Als erste Rate wird die Hälfte, als zweite und dritte Rate je ein Viertel des Bundes- beitrages ausbezahlt.

Art. 42d Rückerstattung Für die Rückerstattung ist Artikel 42 sinngemäss anwendbar.

Art. 45 Einleitungssatz, Bst. a und c Leistungen im Sinne von Artikel 18 ELG gewährt a. die Stiftung Pro Senectute den über 65jährigen Männern und den über 64jährigen Frauen; c. die Stiftung Pro Juventute den Witwen unter 64 Jahren und den Waisen, so- fern sie nicht invalid sind.

Art. 47 Abs. 2 2 Die Geldleistungen sind durch die Post, eine Bank oder persönlich gegen Quittung auszurichten.

Art. 48 Sachüberschrift und Einleitungssatz Grundsätze Die Grundsätze der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute müssen Bestimmungen enthalten über

Art. 52 Abs. 1 1 Die Kantone haben Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen von jährlichen Ergänzungsleistungen durch einen oder mehrere Kantone zu verhindern. Der Bun- desbeitrag wird für den gleichen Zeitraum jeweils nur für eine Ergänzungsleistung gewährt. Das Bundesamt kann überdies von den Kantonen Vorkehren zur Feststel- lung und Vermeidung von Doppelzahlungen verlangen.

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Art. 54 Abs. 2 2 Das Bundesamt kann die Ausgleichskassen verpflichten, über Änderungen, die im Rentenanspruch einer ihnen bekannten Person mit Ergänzungsleistungen eintreten, laufend den Durchführungsstellen Meldung zu erstatten.

Art. 54a Abs. 1–3 1 Die Kantone dürfen in der Abrechnung über die Ergänzungsleistungen gegenüber dem Bund die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG nicht einsetzen. 2 Aufgehoben 3 Das Eidgenössische Departement des Innern legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buch- stabe d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.

Art. 55 Sachüberschrift und Satz 1 Bundesamt für Sozialversicherungen Die Aufsicht gemäss Artikel 28 ELG wird durch das Bundesamt ausgeübt.

Art. 57 Abs. 1 und 2 1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen nach Artikel 29 Absatz 1 ELG sind der Bundeskanzlei zur Genehmigung einzureichen. 2 Die gemeinnützigen Institutionen reichen ihre Grundsätze dem Bundesamt zur Genehmigung ein.

Art. 58 Aufgehoben

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15. Verordnung vom 19. November 200334 über die Finanzierung der Arbeits- losenversicherung

4. Abschnitt: Beteiligung der Kantone an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen

Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen 1 Der Anteil eines Kantons an der jährlichen Beteiligung aller Kantone berechnet sich wie folgt: Anteil des Kantons in Franken = TkAL-Kanton × Bet. TkAL-Total TkAL- = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton im betreffenden Kanton Jahr TkAL- = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone im betreffen- Total den Jahr Bet. = Beteiligung aller Kantone im betreffenden Jahr in Millionen Franken

2 Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet.

16. Waldverordnung vom 30. November 199235

Art. 15 Abs. 4 4 Der Kanton sorgt dafür, dass die Gefahrenkataster und -karten sowie die Daten der Messstellen und Informationssysteme dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

6. Kapitel: Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 38 Allgemeine Voraussetzung der Beiträge (Art. 35) 1 Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes werden nur gewährt, wenn sich der Kanton angemessen daran beteiligt. 2 Die Beteiligung des Kantons ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen an:

34 SR 837.141 35 SR 921.01

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a. befristete Massnahmen für Werbung und Absatzförderung, welche die Wald- und die Holzwirtschaft bei aussergewöhnlichem Holzanfall gemein- sam durchführen; b. die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal; c. Vereinigungen von gesamtschweizerischer Bedeutung; d. die Forschung und Entwicklung.

Art. 39 Besondere Voraussetzungen (Art. 35) 1 Förderungsbeiträge werden nur gewährt, wenn:

a. die Massnahmen der forstlichen Planung entsprechen, notwendig und zweckmässig sind, den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen An- forderungen genügen und die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts er- füllen; b. die Massnahmen mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind; c. der weitere Unterhalt gesichert ist. 2 Das BAFU erlässt Richtlinien über die technischen, wirtschaftlichen und ökologi- schen Anforderungen an Projekte und Massnahmen.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 40 Schutz vor Naturereignissen (Art. 36) 1 Abgeltungen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung. 2 Abgeltungen an aufwändige Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken betragen, werden einzeln gewährt. Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen beträgt zwischen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung; c. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung. 3 Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, beispielsweise nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 2 ausnahms- weise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.

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4 Keine Abgeltungen werden gewährt an: a. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden; b. Massnahmen zum Schutz von touristischen Bauten und Anlagen, wie Seil- bahnen, Skilifte, Skipisten und Wanderwege, ausserhalb des Siedlungsgebie- tes.

Art. 41 Schutzwald (Art. 37) 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Schutzwaldes; c. dem Umfang und der Planung der für die Schutzwaldpflege erforderlichen Infrastruktur; d. der Qualität der Leistungserbringung. 2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffe- nen Kanton ausgehandelt. 3 Die Bundesbeiträge für die Schutzwaldpflege dürfen ausschliesslich für Massnah- men im Schutzwald verwendet werden; ausgenommen sind Massnahmen in Gebie- ten, die an den Schutzwald angrenzen, soweit die Massnahmen für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind.

Art. 42 Biologische Vielfalt des Waldes (Art. 38 Abs. 1 Bst. a–d) 1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Ver- besserung der biologischen Vielfalt des Waldes beitragen, richtet sich nach: a. der Anzahl Hektaren der auszuscheidenden und zu pflegenden Waldreserva- te; b. der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Jungwaldes; c. der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Lebensräume, insbesondere Wald- ränder, die der Vernetzung dienen; d. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen zur Förderung von Tier- und Pflanzenarten, die für die biologische Vielfalt prioritär zu erhalten sind; e. der Anzahl Hektaren der auszuscheidenden Fläche mit hohen Anteilen an Alt- und Totholz ausserhalb von Waldreservaten; f. der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Kulturformen der Waldbewirtschaf- tung wie Wytweiden, Mittel- und Niederwälder sowie Selven; g. der Qualität der Leistungserbringung.

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2 Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU und dem betroffe- nen Kanton ausgehandelt. 3 Die Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn der Schutz der ökologischen Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f vertraglich oder auf andere geeig- nete Weise gesichert ist. 4 Die Finanzhilfen für die Jungwaldpflege dürfen nur gewährt werden, wenn die Massnahmen die Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau erfüllen.

Art. 43 Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut (Art. 38 Abs. 1 Bst. e) 1 An die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut gewährt der Bund einzeln eine Finanzhilfe von 30 bis 50 Prozent der Kosten der Massnahmen. 2 Die Finanzhilfe wird gewährt an:

a. bauliche Massnahmen an Klenganstalten; b. die Anschaffung technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die der Gewinnung und Verarbeitung von Saatgut dienen; c. den Betrieb von Samenplantagen und Saatgutvermittlungsstellen, die der Versorgung mit kontrolliertem Saatgut dienen. 3 Sie wird zugesichert, wenn ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Be- triebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.

Art. 44 Waldwirtschaft (Art. 38a) 1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich: a. für überbetriebliche Planungsgrundlagen nach der Grösse der kantonalen Waldfläche; b. für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft nach der Anzahl Kubikmeter der im Rahmen der Kooperati- on oder der Zusammenlegung von Betrieben geplanten gemeinsamen Holz- nutzung und -vermittlung; c. für die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall nach der Holzmenge, die der Markt vorübergehend nicht aufnehmen kann. 2 Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU und dem betroffe- nen Kanton ausgehandelt. 3 Globale Finanzhilfen für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft dürfen nur gewährt werden, wenn die Kooperation oder die Zusammenlegung von Betrieben auf Dauer ausgerichtet ist und eine wirtschaft- lich bedeutende Holzmenge gemeinsam genutzt bzw. vermittelt wird.

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Art. 45 Förderung der Ausbildung (Art. 39) 1 An die Ausbildung der Lehrkräfte für das forstliche Praktikum nach Artikel 37 und an deren Entschädigung sowie an die praktikumsbegleitenden Kurse gewährt der Bund einzeln Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten. 2 Als Ausgleich für die berufsspezifischen Kosten der ortsgebundenen praktischen Ausbildung des Forstpersonals gewährt der Bund einzeln eine Finanzhilfe in Form einer Pauschale von 10 Prozent der Ausbildungskosten der Försterschulen und Kurse.36 3 An die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal gewährt der Bund einzeln eine Finanzhilfe bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten. 4 An die Durchführung von Kursen, das Kursmaterial und den Einsatz von mobilen Ausbildungseinheiten für die Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter gewährt der Bund einzeln eine Finanzhilfe bis zu 50 Prozent der anerkannten Kos- ten.

Art. 46 Forschung und Entwicklung (Art. 31) 1 Der Bund kann an Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die er nicht selbst in Auftrag gibt, einzeln Finanzhilfen im Umfang von höchstens 50 Prozent der Pro- jektkosten gewähren. 2 Er kann an Einrichtungen zur Förderung und Koordination der Forschung und Ent- wicklung einzeln Finanzhilfen bis zum Umfang der von Dritten aufgebrachten Mittel gewähren, sofern ihm ein angemessenes Mitspracherecht in diesen Einrich- tungen eingeräumt wird.

3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von globalen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 47 Gesuch 1 Das Gesuch um globale Abgeltungen oder Finanzhilfen wird vom Kanton beim BAFU eingereicht und enthält Angaben über: a. die zu erreichenden Programmziele; b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung; c. die Wirksamkeit der Massnahmen. 2 BeiMassnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.101).

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Art. 48 Programmvereinbarung 1 Das BAFU schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab. 2 Gegenstände der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons; c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling. 3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4 Das BAFU erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 49 Auszahlung 1 Das BAFU zahlt die globalen Beiträge in Etappen aus.

2 Die Etappenzahlungen werden bei erheblichen Störungen der Leistung des Kan- tons gekürzt oder eingestellt, sofern den Kanton ein Verschulden trifft.

Art. 50 Berichterstattung und Kontrolle 1 Der Kanton erstattet dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der globa- len Beiträge. Bleibt der Bericht aus, so hält das BAFU die Etappenzahlung zurück. 2 Das BAFU kontrolliert stichprobenweise die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen und die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Art. 51 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 1 Ist die Leistung, für die Finanzhilfen oder Abgeltungen erbracht wurde, mangel- haft, so verlangt das BAFU vom Kanton unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Nachbesserung. 2 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleis- tet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigma- chung der Zweckentfremdung erwirkt. 3 Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unter- lassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199037 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG).

37 SR 616.1

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4. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von einzelnen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 52 Gesuche 1 Gesuche um einzelne Abgeltungen oder Finanzhilfen ohne Kantonsbeteiligung (Art. 38 Abs. 2) sind dem BAFU, alle andern Gesuche dem Kanton einzureichen. 2 Der Kanton prüft die Gesuche und leitet sie mit einem begründeten Antrag, den bereits vorliegenden kantonalen Bewilligungen und dem kantonalen Beitragsbe- schluss an das BAFU weiter. 3 Das BAFU erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen, die das Gesuch enthalten muss.

Art. 53 Gewährung und Auszahlung der Beiträge 1 Das BAFU legt die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst einen Vertrag ab. 2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes gestaffelt aus.

Art. 54 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 1 Erfüllt der Empfänger von zugesicherten Abgeltungen oder Finanzhilfen die Mass- nahmen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so werden die Abgeltungen oder Finanzhilfen nicht ausbezahlt oder gekürzt. 2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahmen nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückfor- derung nach Artikel 28 SuG. 3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleis- tet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigma- chung der Zweckentfremdung erwirkt. 4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.

Art. 55 Weitere Verfahrensbestimmung Die Verfahrensbestimmung über die Berichterstattung und die Kontrolle durch den Bund (Art. 50) gilt sinngemäss.

Art. 56–59 Aufgehoben

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Art. 60 Abs. 6 6 Artikel 39 Absatz 3 ist anwendbar.

Art. 61 Abs. 3 3 Die Aufteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Bedarf.

Art. 63 Abs. 1 Bst. b 1 Investitionskredite werden gewährt:

b. zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen gemäss den Artikeln 40, 41 und 44.

Art. 64 Abs. 5 Aufgehoben

Anhang Aufgehoben

17. Verordnung vom 30. September 199138 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete

6. Abschnitt: Abgeltungen

Art. 14 Aufsicht 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Aufsicht in den Banngebieten richtet sich nach: a. der Fläche der Banngebiete; b. den Kosten der Grundausbildung und Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Wildhut; c. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Bannge- biete im Gelände; d. den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung. 2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Der Flächenbeitrag beträgt pro Jahr: a. für alle Banngebiete bis 20 km2 Fläche: 21’000 Franken;

38 SR 922.31

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b. für Banngebiete ab 20 bis 100 km2: proportional zu der 20 km2 übersteigen- den Fläche zusätzlich bis zu 21’000 Franken.

Art. 15 Wildschäden 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Banngebiet oder innerhalb eines nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d be- zeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind, und an die Verhütung dieser Schäden richtet sich nach der Fläche der Banngebiete. 2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Wenn keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 10 getroffen worden sind, werden keine Abgeltungen gewährt.

Art. 16 Aufgehoben

Art. 17 Zuständigkeit und Verfahren 1 Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantona- len Behörde ab. 2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen. 3 Für die Verfahren der Beitragszahlung, der Berichterstattung und Kontrolle sowie der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung sind Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 199139 über den Natur- und Heimatschutz anwendbar.

18. Verordnung vom 21. Januar 199140 über die Wasser- und Zugvogelreserva- te von internationaler und nationaler Bedeutung

5. Abschnitt: Abgeltungen

Art. 14 Aufsicht 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogel- reservaten richtet sich nach: a. der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate; b. den Kosten der Grundausbildung und Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Reservatsaufseher;

39 SR 451.1 40 SR 922.32

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c. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Reserva- te im Gelände; d. den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung. 2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr: a. für alle Reservate von internationaler Bedeutung: 28'000 Franken; b. für alle Reservate von nationaler Bedeutung: 14'000 Franken.

Art. 15 Wildschäden 1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeich- neten Wildschadenperimeters entstanden sind, und an die Verhütung dieser Schäden richtet sich: a. nach der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate; b. ausnahmsweise nach dem Umfang von überdurchschnittlich hohen Schäden. 2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Wenn keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 10 getroffen worden sind, werden keine Abgeltungen gewährt.

Art. 16 Aufgehoben

Art. 16a41 Zuständigkeit und Verfahren 1 Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarungen mit der zuständigen kanto- nalen Behörde ab. 2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen. 3 Für die Verfahren der Beitragszahlung, der Berichterstattung und Kontrolle sowie der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung sind Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 199142 über den Natur- und Heimatschutz anwendbar.

41 Eingefügt durch Ziff. I 2.10 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Ent- scheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243). 42 SR 451.1

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19. Verordnung vom 24. November 199343 zum Bundesgesetz über die Fischerei

Art. 12 Finanzhilfen 1 Bundesbeiträge werden gewährt an:

a. lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen; b. Projekte zur Förderung von gefährdeten Fisch- und Krebsarten; c. Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen; d. die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion. 2 Die Beitragssätze betragen höchstens:

a. 40 Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen; b. 40 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter aufweisen; c. 25 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen. 3 Keine Beiträge werden gewährt für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen. 4 Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veran- schlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt einge- reicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kanto- nalen Fischereifachstelle beizulegen. 5 Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen.

II Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 9. Juli 196544 über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen 2. Verordnung vom 15. Februar 199545 über die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung 3. Verordnung vom 25. Oktober 199546 über die Ausrüstung der Armee 4. Verordnung vom 2. Dezember 198547 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer

43 SR 923.01 44 AS 1965 480; AS 1999 2387 45 AS 1995 834 46 AS 1995 5200

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5. Verordnung vom 2. Dezember 198548 über die Beiträge der Kantone an die AHV 6. Verordnung des EDI vom 4. Dezember 200349 über die Förderung der Inva- lidenhilfe 7. Verordnung vom 11. September 197250 über die Zulassung von Sonderschu- len in der Invalidenversicherung 8. Verordnung vom 2. Dezember 198551 über die Beiträge der Kantone an die Invalidenversicherung 9. Verordnung vom 29. Dezember 199752 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen 10. Verordnung 93 vom 31. August 199253 über Anpassungen bei den Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV 11. Verordnung 01 vom 18. September 200054 über Anpassungen bei den Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV 12. Verordnung 03 vom 20. September 200255 über Anpassungen bei den Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV 13. Verordnung 05 vom 24. September 200456 über Anpassungen bei den Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV 14. Verordnung 07 vom 22. September 200657 über Anpassungen bei den Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV 15. Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 195458 über die Beiträge der Kantone an die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

III Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

47 AS 1985 1957 48 AS 1985 2009 49 AS 2003 4857 50 AS 1972 2533 51 AS 1985 2013 52 AS 1998 239 53 AS 1992 1836 54 AS 2000 2636 55 AS 2002 3348 56 AS 2004 4371 57 AS 2006 4153 58 AS 1954 619

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.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Erläuternder Bericht zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

Inhaltsverzeichnis

1 Erläuterung zur Verordnung vom 29. Oktober 1986 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) 3 2 Erläuterungen zur Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) 5 3 Erläuterungen zur Verordnung vom 13. März 2000 zum Universitätsförderungsgesetz (UFV) 6 4 Erläuterungen zur Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport (Sportförderungsverordnung) 6 5 Erläuterungen zur Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) 6 6 Erläuterungen zur Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV) 13 7 Erläuterungen zur Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) 20 8 Erläuterungen zur Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV) 22 9 Erläuterungen zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) 23 10 Erläuterungen zur Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GschV) 24 11 Erläuterungen zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) 31 12 Erläuterungen zur Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) 35 13 Erläuterungen zur Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) 36

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14 Erläuterungen zur Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) 37 15 Erläuterungen zur Verordnung vom 19. November 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (AVFV) 51 16 Erläuterungen zur Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) 52 17 Erläuterungen zur Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) 64 18 Erläuterungen zur Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) 64 19 Erläuterungen zur Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) 66 20 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 9. Juli 1965 über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen 67 21 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung und zur Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Ausrüstung der Armee (VAA) 68 22 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 2. Dezember 1985 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer 68 23 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 2. Dezember 1985 über die Beiträge der Kantone an die AHV 68 24 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung des EDI vom 4. Dezember 2003 über die Förderung der Invalidenhilfe 68 25 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 11. September 1972 über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV) 69 26 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 2. Dezember 1985 über die Beiträge der Kantone an die Invalidenversicherung 69 27 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) 69 28 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnungen über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 69 29 Erläuterungen zur Aufhebung des Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1954 über die Beiträge der Kantone an die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern 69

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1 Erläuterung zur Verordnung vom 29. Oktober 19861 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvoll- zug (LSMV)

Art. 1a, 1b, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 Bst. a (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und abis LSMG: Planungsgrundlagen) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und abis des Gesetzes vom 5. Oktober 19842 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) muss sich der Bund für die Beurteilung des Bedarfsnachweises für eine Einrichtung auf Planungsgrundlagen stützen können. Der Bundesrat legt in der Verordnung fest, wie diese Planungsgrundlagen beschaffen sein müssen. Im Erwachsenenbereich arbeiten die Kantone auf institutioneller Ebene zusammen. Diese Zusammenarbeit ist in drei Konkordaten geregelt. Daher ist eine interkantona- le Planung unerlässlich. Die Planungsgrundlagen müssen insbesondere Auskunft über die Entwicklung des Platzbedarfs sowie den Auslastungsgrad der einzelnen Einrichtungen während der vergangenen fünf Jahre, über das Platzangebot, aufge- schlüsselt nach Typus (zum Beispiel geschlossene und offene Einrichtung, Einrich- tung für junge Erwachsene etc.), sowie über den interkantonalen Austausch von Platzierungen geben. Zusätzlich müssen die Planungsgrundlagen eine Bewertung zur Entwicklung des künftigen Platzbedarfs aufgrund von Veränderungen im Bereich von Gesetzen, Verordnungen, theoretischen Grundlagen und politischen Grundlagen enthalten. Ein Bedarfsnachweis wird von den Kantonen aufgrund dieser Themenbe- reiche vorgenommen. Die Strafvollzugskonkordate weisen für die Konkordatsanstal- ten den Bedarf ebenfalls auf Grund dieser Grundlagen nach. Um ausreichende Standards bezüglich der Qualität der einbezogenen Daten und Statistiken zu erreichen, ist es unabdingbar, dass das Bundesamt für Statistik (BFS) die hiezu notwendigen Statistiken weiterführen und die detaillierten Datensätze den betroffenen Kreisen zugänglich machen kann. Namentlich müssen die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), die Strafurteilsstatistik (SUS), die Statistik über den Frei- heitsentzug (FES), der Anstaltenkatalog sowie die Statistik zur Bewährungshilfe mindestens im bisherigen Umfang weitergeführt werden. Die Kantone sind ver- pflichtet, die für die oben genannten Statistiken erforderlichen Grunddaten zu erhe- ben und dem Bundesamt für Statistik (BFS) zu liefern. Für den Jugendbereich sind kantonale Planungsgrundlagen zu erstellen, die auch Aussagen zur Nutzung von Angeboten in anderen Kantonen sowie zum Angebot für Klientinnen und Klienten aus anderen Kantonen enthalten. Konkret müssen die kantonalen Planungsgrundlagen folgenden inhaltlichen Anforderungen genügen: - Grundlagen der kantonalen Planung in der stationären Jugendhilfe: kantonales Heimleitbild, kantonales Heimkonzept, Gesetze, Verordnungen, theoretische Grundlagen, politische Vorgaben, Strategien. - Welche Angebote stellt der Kanton zur Verfügung?

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Anzahl Plätze pro Heim: pro Typus, Entwicklung der Anzahl Plätze in den letzten fünf Jahren, jährliche Betriebstage: pro Heim, pro Typus . - Wie werden die Angebote genutzt? Anzahl KlientInnen pro Heim: pro Typus und total, Entwicklung der Zahl der KlientInnen in den letzten fünf Jahren: pro Typus und total, KlientInnen pro Typus: aufgeschlüsselt nach Alter und Geschlecht, KlientInnen total: aufgeschlüsselt nach rechtlichen Einweisungsgrundlagen, Aufenthaltstage und Auslastungsgrad über das ganze Berichtsjahr: pro Heim, pro Typus, to- tal. - Interkantonaler Austausch von Heimplätzen - Folgerungen: Bewertung der Entwicklung der Anzahl Plätze der letzten fünf Jahre und Prognosen / Thesen zu möglichen künftigen Entwicklungen; Tendenzen, Aussagen zur Angebots-, Bedarfs- und Nachfragelage sowie zur kantonalen Heimplatzierungsquote, Platzierungsgründe und deren Entwicklung; Zu- sammenhang dieser Daten zur allgemeinen Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Verhältnis zur ambulanten Jugendhilfe); Planungen, Projekte, Überlegungen etc. für die nächsten fünf Jahre. Auch im Jugendbereich sind für die Beurteilung der eingereichten Planungsgrundla- gen die Statistiken des BFS unabdingbar. Insbesondere müssen die PKS sowie die Jugendstrafurteilsstatistik (JUSUS) als für diesen Bereich bedeutendste Statistiken weitergeführt werden.

Art. 9a (Art. 10a LSMG: Beiträge an die Kosten des Schweizerischen Ausbildungs- zentrums für das Strafvollzugspersonal SAZ) Gemäss dem neuen Artikel 377 Absatz 5 StGB3 sind die Kantone ausdrücklich zur Förderung der Aus- und Weiterbildung des Strafvollzugspersonals verpflichtet. Der Straf- und Massnahmenvollzug stellt gemäss der Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eine Ver- bundaufgabe dar und daher ist eine finanzielle Unterstützung des SAZ durch den Bund in Form eines Direktbeitrages vorgesehen. Der Bund soll bei der Beitragsleistung insbesondere die Aufwendungen für die Ausbildung, also Grund- und Fortbildungskurse, sowie für die Weiterbildung des Strafvollzugspersonals unterstützen. Die Kursinhalte sollen sich nach den gesetzli- chen Normen und den internationalen Verpflichtungen richten, beispielsweise der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Empfehlungen des Europarates zum Freiheitsentzug. Ausbildungsmodule und Zielpublikum: Ein Grundkurs findet berufsbegleitend statt und umfasst ein breitfächriges modulares Angebot. Die Fortbildungskurse dienen primär der Aktualisierung und Vertiefung des beruflichen Wissens. Sie orientieren sich an neuen Entwicklungen und Problemstellungen im Strafvollzug. Diese Kurse richten sich sowohl an Absolventen der Grundkurse wie auch an spezielle Gruppen von Vollzugsmitarbeitern wie beispielsweise Direktoren, Adjunkten, an Mitarbeiter der Gesundheitsdienste, der Landwirtschaft oder an Seelsorger. Mit den Angeboten

3 SR 311.0

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im Bereich Weiterbildung soll interessierten und geeigneten Mitarbeitern die Mög- lichkeit zur fachlichen und persönlichen Entwicklung geboten werden. Hiezu gehö- ren Kaderkurse wie auch mehrwöchige Kurse zu spezifischen Themen. In der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur NFA vom 7. September 20054 (zweite NFA-Botschaft) wird von einer jährlichen finanziellen Belastung des Bun- des von rund einer Million Franken ausgegangen. In dieser Grössenordnung würde sich der Bundesbeitrag auch im Jahre 2007 bewegen. Er entspricht damit ungefähr einem Drittel der anerkannten Kosten, d.h. der Aufwendungen des SAZ für die Grundausbildung sowie die Weiter- und Fortbildung des Strafvollzugspersonals. Dagegen werden beispielsweise die Bildung der Inhaftierten oder die Forschung im Bereich des Strafvollzugs vom Bund finanziell nicht unterstützt.

(Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 2 und 7 Abs. 3 LSMG) Keine Verordnungsänderung und separates Verfahren Artikel 3 Absatz 3 LSMG soll in erster Linie eine präventive Wirkung erzielen. Die Kantone müssen bei neuen Bauvorhaben frühzeitig mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) in Kontakt treten und in Aussicht stehende Bauvorhaben im Rahmen der jähr- lich bei allen Kantonen durchgeführten Finanzumfrage vorzeitig anmelden. Dem BJ sind in aller Regel Mängel im bundesrechtskonformen Vollzug in den einzelnen Kantonen bekannt. Somit kann den betroffenen Kantonen bei der Anmeldung von neuen Bauvorhaben ebenfalls frühzeitig der Hinweis auf mögliche Beitragskürzun- gen oder Verweigerungen gegeben werden. Eine abschliessende Aufzählung der möglichen nicht bundesrechtskonformen Vollzugssituationen ist wenig sinnvoll. Die Praxis wird, allenfalls mit Hilfe von Beschwerdeverfahren an das Bundesverwal- tungsgericht, gangbare Wege aufzeigen. Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 LSMG erfordern Anpassungen in der Verordnung. Diese werden in einem vom NFA-Paket getrennten Verfahren durchge- führt und dem Bundesrat zum Entscheid unterbreitet. Die Pauschalierung der Bau- beiträge bei den Erziehungseinrichtungen, die auch eine Anpassung der Verordnung EJPD erfordert, und die Pauschalierung der Betriebsbeiträge stehen sich sachlich nahe und rechtfertigen ein gemeinsames Vorgehen. Spätestens im Juni und Juli 2007 soll bei den Kantonen, den Trägerschaften der Institutionen und interessierten Ver- bänden eine Anhörung durchgeführt werden.

2 Erläuterungen zur Verordnung vom 19. November 20035 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)

Art. 62 Abs. 4 Im Rahmen der zweiten NFA-Botschaft ist in Artikel 53 Absatz 1 des Berufsbil- dungsgesetzes vom 13. Dezember 20026 (BBG) die Abstufung der Beiträge nach der Finanzkraft der Kantone gestrichen worden. Entsprechend ist die Finanzkraftabstu- fung der Bundesbeiträge auch in Artikel 62 Absatz 4 BBV zu streichen.

4 BBl 2005 6029 5 SR 412.101 6 SR 412.10

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3 Erläuterungen zur Verordnung vom 13. März 20007 zum Universitätsförderungsgesetz (UFV)

Art. 18 Abs. 1 Mit der Anpassung von Artikel 18 Absatz 4 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19998 (UFG) ist die Finanzkraftabstufung der Investitionsbeiträge auch in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung zum UFG zu streichen.

4 Erläuterungen zur Verordnung vom 21. Oktober 19879 über die Förderung von Turnen und Sport (Sportförderungsver- ordnung) 4.1 Allgemeines Mit der NFA zieht sich der Bund aus der Koordination und Subventionierung des freiwilligen Schulsports sowie der Herausgabe der Lehrmittel für Turnen und Sport in der Schule zurück.

4.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 In der Sportförderungsverordnung sind somit Absatz 2 von Artikel 3 aufzuheben und Absatz 1 von Artikel 46 in dem Sinne abzuändern, dass die Eidgenössische Sportkommission (ESK) periodisch die Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Sport in der Schule (KVS) durchführt. Da mit der Aufhebung von Artikel 3 Absatz 2 "Eidgenössische Sportkommission" als ausgeschriebener Begriff verschwindet, ist er neu in Artikel 6 Absatz 2 einzufü- gen.

5 Erläuterungen zur Verordnung vom 16. Januar 199110 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) 5.1 Allgemeines Der Aufgabenbereich nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)11 bleibt eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen, beide staatlichen Ebenen beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung. Als neues In- strument wird die Programmvereinbarung eingeführt. Im Rahmen der Zusammenar- beit von Bund und Kantonen konzentriert sich der Bund im Wesentlichen auf ge-

7 SR 414.201 8 SR 414.20 9 SR 415.01 10 SR 451.1 11 SR 451

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samtschweizerische Zusammenhänge, auf Ziele und Grundsätze der Aufgaben- erfüllung, auf die Kontrolle sowie, wo erforderlich, auf die fachliche Unterstützung der Kantone. Die operative Ebene ist grundsätzlich den Kantonen überlassen, sie sind verantwortlich für die konkrete Umsetzung der Aufgaben. Die Abgeltungen und Finanzhilfen können neu in Form von Globalbeiträgen oder wie bisher unter Anwendung von Subventionssätzen ausgerichtet werden. Im Be- reich Natur- und Landschaftsschutz erfolgt die Beitragsgewährung in der Regel mittels Globalbeiträgen. Im Bereich Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und der historischen Verkehrswege der Schweiz erfordern die Projekte in der Regel eine individuelle Beurteilung, d.h. die Festlegung der Finanzhilfen erfolgt in Prozen- ten der beitragsberechtigten Aufwendungen. Die Finanzhilfen können mittels Pro- grammvereinbarung oder ausnahmsweise mittels Verfügung gewährt werden. Gene- rell aufgehoben wird das Kriterium der Finanzkraft der Kantone. Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen quantifizieren die zu errei- chenden Ziele, resp. die zu erbringenden Leistungen. Adressaten sind normalerweise die Kantone. Das heisst, Empfänger der Bundesbeiträge sind die Kantone. Sie treten den Subventionsgesuchstellern und damit den Leistungserbringern alleine gegenüber und haben die Mitwirkung Dritter sicherzustellen. Das Bundesgesetz vom 5. Okto- ber 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)12 enthält dazugehörige bundesrechtliche Vorgaben. Soweit die Kantone Bundesbeiträge mittels Verfügung gewähren, kann zudem das Beschwerderecht nach dem NHG gegeben sein. Die Kantone sind in der Ausgestaltung ihrer finanziellen Beiträge grundsätzlich frei. Für die Zielerreichung der Programmvereinbarung geht man von einer kantonalen Mitfinanzierung aus, was der Grundphilosophie der Verbundaufgabe entspricht. Die wesentlichen Änderungen der Finanzierungsartikel der NHV beinhalten die Festlegung der Inhalte der Programmvereinbarungen, der Aufgaben und Kompeten- zen des Bundes und der Kantone, das Controlling einschliesslich der Einzelheiten der Finanzaufsicht sowie die Streitbeilegung. Die Voraussetzungen der Bundeshilfen sowie die Ausführungsbestimmungen sind in den Verordnungen aller Sachbereiche, welche neu mit Programmvereinbarungen arbeiten, weitgehend analog formuliert. Das Mittel der Programmvereinbarung ist jedoch nicht für alle Vorhaben geeignet. So fehlen im Bereich Schutz der histori- schen Verkehrswege zurzeit die für eine sinnvolle und zweckmässige Ausgestaltung von Programmvereinbarungen erforderlichen quantitativen Kennzahlen (Anzahl Objekte, Anzahl km, welche Anzahl Objekte in welchem Zustand etc.), ebenso wie hinreichend konkrete Angaben zur aktuellen Gefährdung und zum Handlungsbedarf. So können zurzeit bspw. weder der Bund noch die Kantone taugliche Einschätzun- gen der jährlich erforderlichen Aufwendungen für den Erhalt historischer Verkehrs- wege vornehmen. Für die Denkmalpflege, die Archäologie und den Ortsbildschutz werden Programm- vereinbarungen mit den Kantonen abgeschlossen. Die Programmvereinbarungen enthalten die einzelnen Projekte, die dazu erforderlichen Regelungen sowie den finanziellen Rahmen der einzelnen Finanzhilfen.

12 SR 616.1

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5.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 4 Globale Finanzhilfen Der Bund kann Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege gemäss dem revi- dierten Artikel 13 Absatz 1 NHG unterstützen, indem er den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen Finanzhilfen gewährt. Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten werden deshalb gemäss Absatz 1 in der Regel mittels Programmvereinbarung gewährt. Programmvereinba- rungen werden immer zwischen Bund und Kanton abgeschlossen. Sie sind vom neuen Artikel 20a SuG geregelt und stellen eine Sonderform des öffentlich- rechtlichen Vertrags dar. Die Rahmenkredite nach Artikel 16a NHG werden voraus- sichtlich auf vier Jahre befristet sein. Entsprechend Artikel 20a Absatz 2 SuG regelt die Programmvereinbarung gemäss Absatz 2 zunächst die gemeinsamen Ziele zwischen Bund und Kanton in den Berei- chen Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege (Bst. a). Im Bereich der Denk- malpflege können im Rahmen der zu erreichenden strategischen Programmziele nach Buchstabe a auch Einzelobjekte in der Programmvereinbarung aufgelistet werden. Nach Buchstabe b wird festgelegt mit welcher Leistung des Kantons, na- mentlich im Zusammenhang mit den geplanten Massnahmen, sowie nach Buchstabe c mit welchem finanziellen Bundesbeitrag diese Ziele zu erreichen sind. Weiter regelt die Programmvereinbarung das Controlling einschliesslich der Einzelheiten der Finanzaufsicht (Bst. d). Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschliessend. Es steht Bund und Kanton frei, in der Programmvereinbarung im Rahmen der rechtli- chen Vorgaben weitere Punkte zu regeln. Eine Programmvereinbarung wird gemäss Absatz 3 für eine Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen. Das revidierte Subventionsgesetz sieht grundsätzlich mehrjährige Programmvereinbarungen vor. Bedingt durch den individuellen Charak- ter der Objekte erfolgt im Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz in der Regel ein jährlicher Abschluss. Gemäss Absatz 4 erlassen das BAFU, das BAK oder das ASTRA Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmver- einbarungen.

Art. 4a Einzelne Finanzhilfen Der Bund kann gemäss Artikel 13 Absatz 2 NHG Finanzhilfen durch Verfügung gewähren, wenn die Projekte, die eine Beurteilung des Bundes im Einzelfall erfor- dern, in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern (Abs. 1 Bst. b), dringlich sind (Bst. a) oder mit grossem Aufwand verbun- den sind (Bst. c). Buchstabe a erlaubt insbesondere auch die vorzeitige Inangriff- nahme der Arbeiten im Ausnahmefall. Diese muss aber weiterhin im Einvernahmen mit dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA geschehen. Gemäss Absatz 2 können einzelne Finanzhilfen mittels Vertrag oder Verfügung gewährt werden.

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Art. 4b Gesuche Gesuche um Finanzhilfen werden vom Kanton beim BAFU, BAK oder ASTRA eingereicht. Der Bund gewährt gemäss Artikel 13 Absatz 1 NHG Finanzhilfen an die Kantone. Dies bedeutet, dass nur die Kantone Gesuchsteller sein können (Abs. 1). Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispiels- weise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihr Gesuch beim Kanton ein, der finanzielle Unterstützung gestützt auf sein kantonales Subventions- bzw. Submissi- onsrecht gewährt. Wichtigster Inhalt des Gesuchs um globale Finanzhilfen sind die Angaben des Kantons über die zu erreichenden Programmziele (Abs. 2, Bst. a), die zur Erreichung dieser Ziele voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung (Bst. b) sowie die Wirksamkeit dieser Massnahmen (Bst. c) in Bezug auf die Erreichung der Programmziele. Gemäss Absatz 3 müssen Gesuche um einzelne Finanzhilfen die für die Beurteilung des Projekts notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Zum erforderlichen Inhalt der Gesuche erlassen das BAFU, das BAK oder das ASTRA Richtlinien.

Art. 5 Beitragsbemessung Der Artikel enthält und nennt, wie bisher, wonach sich die Höhe der Finanzhilfen richtet. Die Bedeutung eines zu schützenden Objektes (national, regional, lokal) beeinflusst nach wie vor als wichtigstes Kriterium die Höhe der Finanzhilfen. Neu hingegen richtet sich die Höhe der Finanzhilfen gemäss Absatz 1 auch nach der Qualität und Quantität der Massnahmen, dem Grad der Gefährdung eines zu schüt- zenden Objektes, der Komplexität der Massnahmen (fachlich, hoher Grad an Koor- dinationsbedarf, mehrere Nutzniesser usw.) und der Qualität der Leistungserbrin- gung. Die Finanzhilfen werden gemäss Absatz 2 zwischen dem zuständigen Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, wobei insbesondere Flächen- oder Objektbeiträge in Frage kommen. Die Leistungs- einheiten entsprechen der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschläge.

Insbesondere in den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege können die Finanzhilfen gemäss Absatz 3 wie bisher auch mittels Höchstbeiträgen in Prozenten an die beitragsberechtigten Auf- wendungen festgelegt werden (25 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung; 20 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung; 15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung). Die Beitragssätze liegen im Vergleich zur bisherigen Regelung im Schnitt tiefer, weil die Finanzkraftzuschläge entfallen. Ausnahmsweise kann auch im Bereich Natur- und Landschaftsschutz eine Subventionierung aufgrund der Kosten erfolgen, wenn eine Leistung nicht globalisiert werden kann. Gemäss Absatz 4 kann der Beitragssatz wie bisher ausnahmsweise auf 45 Prozent erhöht werden, wenn die unerlässlichen Massnahmen mit den Beitragssätzen nach Absatz 3 nachweislich nicht finanziert werden können.

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Art. 6 Beitragsberechtigte Aufwendungen Beitragsberechtigt im NHG-Bereich sind nur Aufwendungen, die tatsächlich ent- standen und für die zweckmässige Erfüllung der Massnahmen erforderlich sind. Massnahmen, die zwar vertraglich festgehalten, jedoch aus bestimmten Gründen nicht ergriffen wurden, erhalten somit keine Beiträge. Diese Bestimmung betrifft insbesondere globale Finanzhilfen, d.h. den vor dem Abschluss der Programmver- einbarungen auszuhandelnden Bundesbeitrag: Der Bund wird sich nur zur finanziel- len Unterstützung von Leistungen verpflichten, die für die angestrebten Ziele erfor- derlich sind.

Art. 9 BAFU, BAK und ASTRA sind gemäss Absatz 1 für die Gewährung der Finanzhil- fen zuständig. Diese erfolgt über Programmvereinbarungen bzw. mittels Verträgen oder Verfügungen. Die Regelung der Abschlusszuständigkeit auf kantonaler Seite obliegt dem Kanton. Da es sich bei der Zuständigkeit zum Abschluss von Pro- grammvereinbarungen um eine grundlegende und wichtige Funktion handelt, die gleichzeitig auch die Aufgabenteilung zwischen den staatlichen Organen und damit die Gewaltenteilung betrifft, empfiehlt sich eine Verankerung auf Gesetzesebene. Es werden Programmvereinbarungen für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz sowie Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz abgeschlossen. Programm- vereinbarungen zwischen ASTRA und Kantonen im Bereich historische Verkehrs- wege sind zurzeit, wie einleitend dargelegt, nicht möglich.

Art. 10 Beitragszahlung Die Finanzhilfen werden in Etappen oder aufgrund der von der kantonalen Fachstel- le geprüften und genehmigten Abrechnung ausbezahlt. In Denkmalpflege, Archäo- logie und Ortsbildschutz sowie bei den historischen Verkehrswegen der Schweiz erfordern die Projekte aufgrund ihres individuellen Charakters grundsätzlich eine geprüfte und genehmigte Abrechnung. Gekürzt werden Finanzhilfen insbesondere dann, wenn die beitragsberechtigten Aufwendungen gemäss der Abrechnung tiefer liegen als veranschlagt.

Art. 10a Berichterstattung und Kontrolle Die Jahresberichte nach Absatz 1 über die Verwendung der globalen Finanzhilfen sollen knapp gehalten werden. Für das BAFU soll Ende März der Stand des Pro- grammzieles für das Ende des vergangenen Jahres im Hinblick auf den materiellen Fortschritt der Arbeiten sowie den Mittelverbrauch in einem standardisierten Bericht dargelegt werden. Der Jahresbericht des zweiten Jahres soll umfangreicher sein und Auskunft über den Stand der Arbeiten (materiell/finanziell) pro vereinbartes Pro- grammziel geben (Programmfortschritt und Zielerreichung nach zwei Jahren, Soll/Ist-Vergleich). Die Folgerungen aus dem Rückblick und das Mehrjahrespro- gramm des Kantons sind die Grundlage für die nächste Programmperiode. Bei ausstehenden oder nicht genehmigten Berichten der Kantone werden die Auszahlun- gen der nächsten Tranchen solange gestoppt, bis die Berichte eingetroffen und genehmigt sind. Spätestens drei Monate nach Abschluss des Programms legt der Kanton zusätzlich zum Jahresbericht des letzten Programmjahres einen Schlussbe- richt vor. Dieser enthält eine Darstellung des Grades der Zielerreichung, eine Über-

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sicht über die eingesetzten Finanzmittel (Bund, Kanton, Dritte), eine Schlussabrech- nung sowie eine Gesamtwürdigung des Programms und der dabei gemachten Erfah- rungen. Die Controllingelemente sind die Jahres- und die Schlussberichte (Berichtswesen), die Stichproben, die Erfahrungsgespräche und die Fachberatungen. Die Fachabtei- lungen des BAFU überprüfen die Programmumsetzung mittels Stichproben während der Programmperiode und nach Programmabschluss (Abs. 2).

Art. 11 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung Eine Programmvereinbarung, mittels welcher globale Finanzhilfen gewährt werden, gilt als durch den Kanton erfüllt, wenn die Programmziele am Ende der Vereinba- rungsdauer vollständig erreicht sind. Ist die Vereinbarung nicht vollständig erfüllt, so hat der Kanton lediglich Anspruch auf Bundesbeiträge, die proportional zur erreichten Leistung berechnet werden. Wenn das Programmziel oder eines der Programmziele im vereinbarten Zeitraum nicht erreicht wurde, so setzen die zustän- digen Bundesämter dem Kanton eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Der Bund leistet für diese Nachbesserung keine über die vereinbarten Beiträge hinausge- hende Beträge (Abs. 2). Gemäss Absatz 1 kann der Bund einzeln zugesicherte Finanzhilfen bei mangelhafter Erfüllung der Aufgabe durch den Empfänger zurückbehalten oder kürzen. In beiden Fällen richtet sich die Rückforderung von bereits ausbezahlten Finanzhil- fen gemäss Absatz 3 nach Artikel 28 SuG.

Art. 12a Abs. 1bis und 2 Diese Beiträge werden einzelfallweise gewährt (Abs. 1bis), in der Regel mittels Verfügung oder Vertrag. Eine Gewährung von globalen Beiträgen mittels Pro- grammvereinbarung kommt nicht in Frage. Der Verweis auf Artikel 4 wird aufgeho- ben. Artikel 6 und 9-11 gelten sinngemäss (Abs. 2).

Art. 17 Abs. 2 und 3 Artikel 17 und 18 werden neu gruppiert. Artikel 17 enthält nur noch den Grundsatz, dass die Kantone für die Biotope von nationaler Bedeutung nach Anhören des BAFU die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen sowie deren Finanzierung regeln. Die Beitragbemessung wird in Artikel 18 geregelt.

Art. 18 Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich Der Artikel enthält und nennt, wie bisher, wonach sich die Höhe der Finanzhilfen richtet. Die Bedeutung eines zu schützenden Objektes (national, regional, lokal) beeinflusst nach wie vor als wichtigstes Kriterium die Höhe der Finanzhilfen (Abs. 1 Bst. a). Neu hingegen richtet sich die Höhe der Finanzhilfen auch nach der Qualität und Quantität der Massnahmen, dem Grad der Gefährdung eines zu schützenden Objektes, der Komplexität der Massnahmen (fachlich, hoher Grad an Koordinati- onsbedarf, mehrere Nutzniesser usw.) und der Qualität der Leistungserbringung (Bst. b-d). Weiterhin eine Rolle spielt auch die Belastung des Kantons durch den

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Moorlandschafts- und den Biotopschutz (Bst. e; vgl. dazu auch die Botschaft vom 7. Sept. 2005 zur NFA, S. 6121).13 Die Finanzhilfen werden gemäss Absatz 2 zwischen dem BAFU und dem betroffe- nen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, wobei insbeson- dere Flächen- oder Objektbeiträge in Frage kommen. Die Leistungseinheiten ent- sprechen der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüg- lich der Finanzkraftzuschläge. Die Artikel 4-4b und 6-11 über die Programmvereinbarungen, die Verfügung, das Gesuch, die beitragsberechtigten Massnahmen, die Nebenbestimmungen, die Aus- nahmen von der Anmerkungspflicht, die Kompetenz zur Beitragsbewilligung, die Beitragszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Massnahmen gelten gemäss Absatz 3 auch für Abgeltun- gen für Biotope und den ökologischen Ausgleich. Durch den Verweis auf die Artikel 4-4b gibt Absatz 3 auch die Möglichkeit, gewisse Projekte ausnahmsweise mittels Einzelverfügung zu unterstützen. Dies ist insbesondere notwendig für Auenrevitali- sierungsprojekte. Entsprechend Artikel 4a erfordern solche Aufwertungsprojekte in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung und sind mit grossem Aufwand verbunden.

Art. 19 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft An dieser Bestimmung muss lediglich der Verweis angepasst werden: Neu sind die Abgeltungen für sämtliche Biotope und den ökologischen Ausgleich nur noch in Artikel 18 festgehalten.

Art. 22 Abs. 3, 3bis und 4 Für die Beitragsbemessung der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Moorlandschaften sind gemäss Absatz 3 entsprechend der Regelung in Artikel 18 die Qualität und Quantität der Massnahmen, der Grad der Gefährdung eines zu schützenden Objektes, die Komplexität der Massnahmen (fachlich, hoher Grad an Koordinationsbedarf, mehrere Nutzniesser usw.) und die Qualität der Leistungs- erbringung (Bst. a-c) massgebend. Keine Rolle spielt im Gegensatz zu Artikel 18 hingegen die Bedeutung der Moorlandschaft: Die Moorlandschaften nach Artikel 23b NHG sind alle von nationaler Bedeutung. Weiterhin eine Rolle spielt auch hier die Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz (Bst. d; vgl. dazu auch die Botschaft vom 7. Sept. 2005 zur NFA, S. 6121). Die Finanzhilfen werden gemäss Absatz 3bis zwischen dem BAFU und dem betrof- fenen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, wobei insbeson- dere Flächen- oder Objektbeiträge in Frage kommen. Die Leistungseinheiten ent- sprechen der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüg- lich der Finanzkraftzuschläge. Die Artikel 4-4b, 6-11 und 18-19 über die Programmvereinbarungen, die Verfügung, das Gesuch, die beitragsberechtigten Massnahmen, die Nebenbestimmungen, die Ausnahmen von der Anmerkungs- pflicht, die Kompetenz zur Beitragsbewilligung, die Beitragszahlung, die Berichter-

13 BBl 2005 6029 ff.

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stattung und Kontrolle, die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Mass- nahmen, die Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich sowie das Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft gelten auch für Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Moorlandschaften. Der Verweis in Absatz 4 muss angepasst werden: Die Abgeltungen für Biotope von nationaler Bedeutung sind in Artikel 18 geregelt.

6 Erläuterungen zur Verordnung vom 2. November 199414 über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV) 6.1 Allgemeines Hochwasserschutz bleibt auch mit Inkrafttreten der NFA eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Die heutige Zusammenarbeitsform, bei der der Bund die stra- tegische Führung und die Kantone die operative Führung wahrnehmen, soll opti- miert werden. Dabei sollen die Mittel in der Regel mittels Programmvereinbarungen zugesichert werden. Die Kantone erhalten so einen grösseren Spielraum bei der Verwendung der Mittel, allerdings haben sie auch eine entsprechende grössere Verantwortung zu übernehmen. Finanzstarke Kantone sind heute von Bundesbeiträgen ausgeschlossen. In Zukunft soll dies geändert werden, weil der Ressourcen- und Lastenausgleich anderweitig geregelt wird und alle Kantone gleich behandelt werden sollen. Die Kantone treten den Subventionsgesuchstellern und damit den Leistungserbrin- gern alleine gegenüber. Sie sind in der weiteren Ausgestaltung der finanziellen Beiträge grundsätzlich frei. Für die Zielerreichung der Programmvereinbarung geht man von einer angemessenen kantonalen Mitfinanzierung aus, was der Grundphilo- sophie der Verbundaufgabe entspricht. Auf Verordnungsstufe wurden nun die Ausführungsvorschriften mit den Kriterien für die Mittelzuteilung, der Umfang der finanziellen Beteiligung des Bundes, die Mindestinhalte der Programmvereinbarungen sowie die neuen Verfahren festgelegt. Seit Frühjahr 2004 arbeitete eine paritätische Arbeitsgruppe von kantonalen Forst- und Wasserbaufachleuten zusammen mit den damals zuständigen Bundesämtern für Wasser und Geologie (BWG) und Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), die im Jahr 2006 zum Bundesamt für Umwelt (BAFU) fusioniert haben, an der konkreten Umsetzung des neuen Subventionsmodells. Diese konstruktive Zusammenarbeit hat nun in der entsprechend angepassten Wasserbauverordnung ihren Niederschlag gefunden. Zudem erfolgte eine Harmonisierung mit dem Subventionsmodell zum Schutz vor Naturgefahren in der Waldverordnung.

14 SR 721.100.1

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6.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Kapitel: Finanzielle Leistungen des Bundes 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Absatz 1 enthält und nennt, wie die bisherige Bestimmung, die allgemeinen Voraus- setzungen für die Gewährung von Abgeltungen und Finanzhilfen vom Bund an den Kanton. Er legt die Minimalanforderungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest, die von den Kantonen erfüllt werden müssen, damit sie für ihre Projekte finan- zielle Leistungen des Bundes erhalten. Sie gelten sowohl für wasserbauliche Mass- nahmen nach Artikel 2, als auch für Renaturierungen nach Artikel 3. Neu soll nach Buchstabe a eine angemessene kantonale Mitfinanzierung zwingend vorgeschrieben werden, was der Grundphilosophie der Verbundaufgabe entspricht. Nach Buchstabe b werden neu auch die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Minimalan- forderungen als Voraussetzung der Abgeltungen erwähnt und gemäss Buchstabe d muss auch der periodische Unterhalt der baulichen Massnahmen gesichert sein. Buchstabe c stellt wie bis anhin die Koordination mit dem öffentlichen Interesse aus anderen Sachbereichen sicher.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 2 Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen Dieser Artikel konkretisiert die Vorgaben des Artikels 6 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG),15 dessen Ziel es ist, ein bestehendes Schutzdefizit mit planerischen, organisatorischen und baulichen Massnahmen sowie einem verhältnismässigen Mitteleinsatz auf ein akzeptables Mass zu reduzieren. Der dem Kanton zugesprochene Globalbeitrag zur Verwirklichung der wasserbaulichen Massnahmen beinhaltet im Rahmen der vereinbarten Programmziele die Finanzie- rung des Grundangebotes und der Gefahrengrundlagen. Aufwändige Projekte wer- den hingegen wie bisher in der Regel mittels Verfügung genehmigt und subventio- niert. Gemäss Absatz 1 werden das Grundangebot und die Erstellung der Gefahrengrund- lagen vom Bund mittels eines Globalbeitrages subventioniert. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt, wobei die Abgeltungen des Bundes nicht an die Höhe des kantonalen Programmbei- trages gebunden sind. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, die der bisherigen pro- zentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschlä- ge entsprechen. Somit beträgt der ungefähre Bundesanteil am Grundangebot höchs- tens 35 Prozent und der ungefähre Bundesanteil an den Gefahrengrundlagen höchstens 50 Prozent. Das Grundangebot enthält insbesondere die Erstellung sowie die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und Anlagen sowie die Ein- richtung und den Betrieb von Messstellen und den Aufbau von Warnsystemen. Bei

15 SR 721.100

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den Gefahrengrundlagen handelt es sich um die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten. Die Höhe der Abgeltungen richtet sich gemäss Buchstabe a nach dem Gefahren- und Schadenpotenzial und gemäss Buchstabe b nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung. Die Fliessgewäs- serlänge, die für das Grundangebot einen der massgebenden Indikatoren darstellt, ist Bestandteil des Gefahren- und Schadenpotentials gemäss Buchstabe a. Massgebend für die Höhe des Bundesbeitrages ist neben der Gefährdung durch Naturereignisse auch die Wirksamkeit der Massnahmen (Bst. b). Die Wirksamkeit der Massnahmen umfasst die Qualität der Leistung (Ergebnis), die Qualität der Leistungserbringung (Prozess) sowie die Massnahmenplanung. In Absatz 2 wird festgehalten, dass aufwändige, mit Kosten von mehr als einer Million Franken verbundene Projekte weiterhin einzeln, in der Regel mittels Verfü- gung, subventioniert werden. Mit der Subventionierung von einzelnen Projekten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich hierbei um Projekte besonderen Aufwandes handelt, die besondere technische Schwierigkeiten und komplexe, manchmal überregionale, raumwirksame Eingriffe beinhalten und die spezielle Abklärungen, eine enge Koordination, Betreuung und Beratung auf allen Stufen (Gemeinde, Kanton, Bund) benötigen. Für diese liegt der Bundesbeitrag bei erfüllten Minimalbedingungen grundsätzlich bei 35 Prozent. Besonders wirksame Einzelpro- jekte können jedoch im Rahmen eines wirkungsorientierten Anreizsystems mit zusätzlichen Abgeltungen bis zu einem Bundesbeitrag von maximal 45 Prozent gefördert werden. Die Höhe des Bundesbeitrages richtet sich auch bei Einzelprojek- ten grundsätzlich nach der Gefährdung durch Naturereignisse (Bst. a) und der Wirk- samkeit der Massnahmen (Bst. c). Der Buchstabe c schliesst ausdrücklich die Pla- nung der Massnahme mit ein. Hintergrund ist die Idee, dass eine seriöse und qualitativ hoch stehende Planung die Qualität des Endproduktes massgeblich positiv beeinflusst und dass damit letztlich grosse, kostenintensive Schäden und dadurch bedingte Nachbesserungen verhindert werden können. Zusätzlich spielt bei den Einzelprojekten auch noch die Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung (Bst. b) eine wichtige Rolle für die Bemessung der Höhe der Bundesbeiträge. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es neben den baulichen Massnahmen eine ganze Reihe weiterer Massnahmen gibt, welche für den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen relevant sind. All diese Massnah- men sollen gemäss Buchstabe b bei der Planung eines Projektes berücksichtigt und im Sinne einer umfassenden Risikobetrachtung aufeinander abgestimmt werden. Bei der umfassenden Risikobetrachtung handelt es sich um die ganzheitliche Berück- sichtigung der drei Aspekte der Nachhaltigkeit (Natur, Wirtschaft und Gesellschaft) sowohl bei der Ereignisbewältigung nach einem Hochwasser, als auch beim an- schliessenden Wiederaufbau und insbesondere auch bei der langfristigen Hochwas- serprävention. Für reine Schadensbehebungen werden keine Bundesbeiträge geleis- tet. Gemäss Absatz 3 kann der Bund für ausserordentliche Schutzmassnahmen, bei- spielsweise nach Unwetterschäden, seinen Beitrag für einen durch die entstandenen Schäden erheblich belasteten Kanton bis auf maximal 65 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöhen. Der Zuschlag kann gestützt auf einen entsprechenden Entscheid des Bundesrates gewährt werden. In Absatz 4 werden die Massnahmen präzisiert, für welche der Bund keine finanziel- len Beiträge bezahlt. Buchstabe a ist unverändert geblieben. In Buchstabe b wurden die Ausnahmen von einer Subventionierung durch den Bund weiter präzisiert.

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Art. 3 Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern Der Bund kann Renaturierungen wie bisher mit Finanzhilfen unterstützen. Ziel der Renaturierung ist die Wiederherstellung möglichst naturnaher Verhältnisse bei wasserbaulich belasteten Gewässern durch Beseitigung ökologischer Defizite und durch die Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit. Sämtliche Hoch- wasserschutzmassnahmen müssen den ökologischen Anforderungen gemäss Artikel 4 WBG entsprechen. Dieses Ziel kann unter anderem dadurch erreicht werden, dass Synergien zwischen Natur- und Hochwasserschutz so gut wie möglich genutzt werden. Gemäss Absatz 1 richtet sich die Höhe der Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern nach den unter den Buchstaben a, b und c aufgelisteten Indikatoren. Bei Fliessgewässern richtet sich die Höhe des Bundesbeitrages nach der Länge des renaturierten Gewässers (Bst. a), bei eingedolten Gewässern nach der Länge der Ausdolung (Bst. b). Mit dem Indikator Vernetzungslänge (Bst. c) wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine intakte Längsvernetzung die Voraussetzung für den biologischen Austausch zwischen Ober- und Unterlauf eines Flusses ist (Durchgän- gigkeit für Fische und andere Bewohner der Fliessgewässer). Ein weiterer Indikator für die Höhe der Finanzhilfe ist die Bedeutung der Massnahme für die biologische und die damit zusammenhängende landschaftliche Vielfalt. Finanzhilfen an Renaturierungsprojekte ohne besonderen Aufwand werden gemäss Absatz 2 global gewährt, wobei als Renaturierungsprojekte ohne besonderen Auf- wand grundsätzlich Projekte mit Kosten von weniger als einer Million Franken gelten. Die Höhe der Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, die der bisherigen pro- zentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschlä- ge entsprechen. Somit beträgt der Bundesbeitrag ungefähr 30 Prozent der anrechen- baren Kosten. Aufwändige Renaturierungsprojekte mit Kosten von mehr als einer Million Franken werden gemäss Absatz 3 wie bisher einzeln, in der Regel mittels Verfügung, sub- ventioniert. Der Bundesbeitrag beträgt je nach Wirksamkeit der Massnahme in Bezug auf die Indikatoren von Absatz 1 zwischen 35 und 45 Prozent der anrechen- baren Kosten. Gemäss Absatz 4 findet eine Priorisierung der Massnahmen zur Renaturierung von Gewässern statt. Neben den dort bereits aufgezählten Priorisierungskriterien sind die Kantone gemäss Artikel 21 WBV auch zur Schaffung von ausreichenden Pufferzo- nen und von Übergangsbereichen zwischen Land und Wasser verpflichtet (Festle- gung des minimalen Raumbedarfs der Fliessgewässer). Ein weiterer Indikator für die Priorisierung bildet die Funktion des Gewässers in Hinblick auf die Bildung des Naturbewusstseins und die Ermöglichung von Landschaftserlebnissen für die Be- völkerung.

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3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von globalen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 4 Gesuch Der Bund gewährt Abgeltungen und Finanzhilfen gemäss Artikel 2 und 3 WBV an die Kantone. Dies bedeutet, dass nur noch die Kantone Gesuchsteller sein können (Abs. 1). Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispielsweise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihr Gesuch beim Kanton ein, der finanzielle Unterstützung gestützt auf sein kantonales Subventions- bzw. Submissionsrecht gewährt. Wichtigster Inhalt des Gesuchs um Abschluss von Pro- grammvereinbarungen sind die Angaben des Kantons über die in den nächsten vier Jahren zu erreichenden Programmziele (Bst. a), über die zur Erreichung dieser Ziele voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung (Bst. b) sowie über die Wirksamkeit dieser Massnahmen (Bst. c) in Bezug auf die Erreichung der Programmziele. Gemäss Absatz 2 müssen die betroffenen Kantone bei Massnahmen mit kantons- übergreifender Wirkung die Koordination der Gesuche untereinander sicherstellen. Gemeint sind hier insbesondere Hochwasserschutz- oder Renaturierungsmassnah- men an kantonsübergreifenden Gewässern.

Art. 5 Programmvereinbarung Gemäss Absatz 1 wird die Programmvereinbarung zwischen dem BAFU und der zuständigen kantonalen Behörde abgeschlossen. Sowohl bei den Kantonen als auch beim Bund muss die Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarungen zwingend geregelt werden. Auf Bundesebene liegt die ordentliche Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarung beim BAFU. Innerhalb des BAFU liegt die Verantwortung für die inhaltliche Vorbereitung bei den Fachabteilungen. Die Finanzplanung ist aber Aufgabe der Direktion, die auch die Programmvereinbarun- gen unterzeichnet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vertrags- partner immer ein Kanton und somit ein teilsouveräner Staat ist und dass auf Seiten der Kantone oft die Gesamtregierung zum Abschluss zuständig ist. Die genaue Regelung der Abschlusszuständigkeit auf kantonaler Seite obliegt dem Kanton. Der Bund empfiehlt jedoch eine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit im kantona- len Recht. Da es sich bei der Zuständigkeit zum Abschluss von Programmvereinba- rungen um eine grundlegende und wichtige Funktion handelt, die gleichzeitig auch die Aufgabenteilung zwischen den staatlichen Organen und damit die Gewaltentei- lung betrifft, empfiehlt sich dementsprechend eine Verankerung zumindest auf Gesetzesebene. Entsprechend Artikel 20a Absatz 2 SuG regelt die Programmvereinbarung gemäss Absatz 2 zunächst die gemeinsam zu erreichenden strategischen Ziele (Bst. a) im Bereich Hochwasserschutz. Gemäss Buchstabe b wird festgelegt, mit welcher Leis- tung des Kantons, namentlich mit welchen Massnahmen, sowie nach Buchstabe c mit welcher finanziellen Unterstützung des Bundes diese Ziele zu erreichen sind. Weiter regelt die Programmvereinbarung das Controlling (Bst. d). Die allgemeingül- tigen und für alle Kantone anwendbaren Grundzüge des Controllings werden jedoch bereits von den Subventionsrichtlinien des BAFU festgelegt. Die Aufzählung in

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Absatz 2 ist nicht abschliessend. Es steht Bund und Kanton frei, in der Programm- vereinbarung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben weitere Punkte zu regeln. In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Dauer der Programmvereinbarung höchstens vier Jahre beträgt. Diese Vertragsdauer gilt grundsätzlich für alle Teilprodukte des BAFU. Dafür sprechen die inhaltlichen Anforderungen der subventionierten Teil- produkte (Veränderungsprozesse der Natur unterliegen langen Fristen), die Effizienz bei der Abwicklung von Vertragsverhandlungen (längere Vertragsdauern erhöhen die Effizienz) und der Abgleich mit der Finanzbeschaffung (die Dauer des von der Bundesversammlung bewilligten Rahmenkredites, der als Grundlage für die Zusi- cherung von Beiträgen mittels Programmvereinbarungen dient, beträgt voraussicht- lich vier Jahre). Gemäss Absatz 4 erlässt das BAFU Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 6 Auszahlung Der Bund zahlt dem Kanton im Rahmen der vereinbarten Bundesbeiträge die vom Kanton benötigten Mittel in Etappen aus (Abs. 1). Etappenzahlungen werden grund- sätzlich unabhängig vom Grad der Zielerreichung vorgenommen. Eine Ausnahme ist die Kürzung oder der gänzliche Stopp der Etappenzahlungen bei erheblichen Leistungsstörungen, sofern den Kanton ein Verschulden trifft (Abs. 2). Davon abzugrenzen sind die vom Kanton nicht verschuldeten Leistungsstörungen (Änderung des der Programmvereinbarung zugrunde liegenden Sachverhalts). In diesen Fällen wird die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton entspre- chend den veränderten Gegebenheiten angepasst.

Art. 7 Berichterstattung und Kontrolle Die Jahresberichte nach Absatz 1 sollen knapp gehalten werden. Ende März soll der Stand des Programmzieles für das Ende des vergangenen Jahres im Hinblick auf den materiellen Fortschritt der Arbeiten sowie den Mittelverbrauch in einem standardi- sierten Bericht dargelegt werden. Der Jahresbericht des zweiten Jahres soll umfang- reicher sein und Auskunft über den Stand der Arbeiten (materiell/finanziell) pro vereinbartes Programmziel geben (Programmfortschritt und Zielerreichung nach zwei Jahren, Soll/Ist-Vergleich). Die Folgerungen aus dem Rückblick und das Mehrjahresprogramm des Kantons sind die Grundlage für die nächste Programmpe- riode. Bei ausstehenden oder vom BAFU nicht genehmigten Berichten der Kantone werden die Auszahlungen der nächsten Tranchen solange gestoppt, bis die Berichte beim BAFU eingetroffen und genehmigt sind. Spätestens drei Monate nach Ab- schluss des Programms legt der Kanton zusätzlich zum Jahresbericht des letzten Programmjahres einen Schlussbericht vor. Dieser enthält eine Darstellung des Gra- des der Zielerreichung, eine Übersicht über die eingesetzten Finanzmittel (Bund, Kanton, Dritte), eine Schlussabrechnung sowie eine Gesamtwürdigung des Pro- gramms und der dabei gemachten Erfahrungen. Die Controllingelemente sind die Jahres- und die Schlussberichte (Berichtswesen), die Stichproben, die Erfahrungsgespräche und die Fachberatungen. Die Fachabtei- lungen des BAFU überprüfen die Programmumsetzung mittels Stichproben während der Programmperiode und nach Programmabschluss (Abs. 2).

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Art. 8 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung Eine Programmvereinbarung gilt als durch den Kanton erfüllt, wenn die Programm- ziele am Ende der Vereinbarungsdauer vollständig erreicht sind. Ist die Vereinba- rung nicht vollständig erfüllt, so hat der Kanton lediglich Anspruch auf Bundesbei- träge, die proportional zur erreichten Leistung berechnet werden. Wenn das Programmziel oder eines der Programmziele im vereinbarten Zeitraum nicht erreicht wurde, so setzt das BAFU dem Kanton eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Der Bund leistet für diese Nachbesserung keine über die vereinbarten Beiträge hinausgehende Beträge (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass der Kanton die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung an Anlagen oder Einrichtungen verfügt, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleistet wurden. Die Rückforderung von bereits ausbezahlten globalen Abgeltungen oder Finanzhil- fen gemäss Absatz 3 richtet sich nach Artikel 28 und 29 SuG.

4. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von einzelnen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 9 Gesuche Da der Bund seine Abgeltungen und Finanzhilfen an die Kantone gewährt, können ab Inkrafttreten des NFA nur noch die Kantone Gesuchsteller sein (Abs. 1). Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispielsweise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihre Gesuche beim Kanton ein. Der Kanton leistet seine finanzielle Unterstützung an den Leistungsersteller gestützt auf sein kantonales Subventions- bzw. Submissionsrecht. Die Gesuche für Einzelprojek- te enthalten die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen. Zum Inhalt der Gesuche erlässt das BAFU gemäss Absatz 2 Richtlinien.

Art. 10 Gewährung und Auszahlung der Beiträge Gemäss Absatz 1 legt das BAFU die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst einen Vertrag ab. Das Bundesamt richtet die Bundesbeiträge gemäss Absatz 2 je nach Fortschritt des Projektes gestaffelt aus.

Art. 11 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung Gemäss Absatz 1 kann der Bund seine Beiträge bei mangelhafter Erfüllung der Aufgabe durch den Kanton zurückbehalten oder kürzen. Die Rückforderung von bereits ausbezahlten Abgeltungen oder Finanzhilfen richtet sich gemäss Absatz 2 nach Artikel 28 SuG. Gemäss Absatz 3 kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass der Kanton die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung an Anlagen oder Einrichtungen verfügt, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden.

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Absatz 4 verweist für Rückforderungen im Zusammenhang mit Zweckentfremdun- gen auf Artikel 29 SuG.

Art. 12 Weitere Verfahrensbestimmungen Die Verfahrensbestimmung über die Berichterstattung und die Kontrolle durch den Bund (Art. 7) gilt sinngemäss.

7 Erläuterungen zur Verordnung vom 25. Oktober 199516 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW) 7.1 Allgemeines Erhebliche Einbussen aus der Wasserkraftnutzung werden nach geltendem Recht abgegolten, wenn die Einbussen Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung schüt- zenswerter Landschaften von nationaler Bedeutung sind (Art. 22 Abs. 3 des Bun- desgesetzes vom 22. Dezember 191617 über die Nutzbarmachung der Wasserkraft (Wasserrechtsgesetz, WRG). Bei der Festsetzung der Abgeltungen war die Finanz- kraft der betroffenen Gemeinwesen zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 4 WRG). Die Bestimmung wurde im Rahmen der NFA ersatzlos gestrichen. Entsprechend ist das Ausführungsrecht, die Verordnung über die Abgeltung von Einbussen bei der Was- serkraftnutzung anzupassen. Die Revision der VAEW betrifft vorab deren Artikel 7 (mit dem Titel Bemessung der Ausgleichsbeiträge). Die Höhe der Ausgleichsbeiträge ist nicht mehr nach der Finanzkraft der anspruchsberechtigten Gemeinwesen zwischen 20 und 60 Prozent der ermittelten Einbusse im Einzelfall festzulegen, sondern sie ist in der Verordnung mit einem bestimmten Prozentsatz für alle künftigen Fälle zu bestimmen. Weiter ist die Frage zu beantworten, ob die bestehenden Abgeltungsverträge gestützt auf Artikel 18 VAEW anzupassen sind.

7.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 7 Höhe der Abgeltung Die Höhe einer Abgeltung richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse der Ver- pflichteten und den Vorteilen aus der Aufgabenerfüllung (Art. 10 Abs. 1 Bst. b SuG); eine Abstufung nach der kantonalen Finanzkraft ist nicht mehr vorgesehen (Entwurf Art. 10 Abs. 2 Bst. b SuG18). Die Vorteile aus dem Schutz einer Landschaft von nationaler Bedeutung sind für die wasserzinsberechtigten Gemeinwesen in der Regel gering und praktisch vernachläs- sigbar (auf Grund der Schutzverpflichtungen sind grössere touristische Anlagen regelmässig ausgeschlossen, so dass lediglich der „sanfte“ Tourismus im Sinne von Wandern und Bergsteigen noch möglich ist; mangels einer Wasserkraftanlage findet

16 SR 721.821 17 SR 721.80 18 BBl 2005 6129 und 6311

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allerdings auch kein diesbezüglicher Ausflugs- und Besichtigungstourismus statt). Die Schweiz hat andererseits ein grosses Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung der letzten typischen und unverbauten Landschaften in den Alpen. Die vom Bund bisher gutgeheissenen Gesuche stammen alle aus den Kantonen Wallis und Graubünden, die auch den Hauptteil der entsprechenden Kosten tragen (Anteil am Wasserzins nach Art. 49 Abs. 1 WRG). Im Mittel der neun bisher gutge- heissenen Gesuche wurden rund 60 Prozent der Einbussen abgegolten (wegen man- gelnder Erheblichkeit gemäss Art. 8 VAEW nicht ausgerichtete Abgeltungen sind dabei nicht berücksichtigt). Beim ersten abgeschlossenen Abgeltungsvertrag (Greina mit dem Kanton Graubünden und den Gemeinden Vrin und Sumvitg) wurde die Abgeltung auf 57,75 Prozent festgelegt (bei einem Finanzkraftindex des Kantons Graubünden von 56 resultierte bei einer errechneten Einbusse von 1,559 Mio. Fran- ken eine Abgeltung von 0,900312 Mio. Franken). Auch nach der Einführung der NFA besteht ein grosses allgemeines Interesse am langfristigen Schutz der Landschaften von nationaler Bedeutung. Die Vorteile aus dem Schutz dieser Landschaften sind für die betroffenen, wasserzinsberechtigten Gemeinwesen aber nach wie vor gering. Es scheint deshalb gerechtfertigt, die Ab- geltung auf 50 Prozent der Einbussen festzusetzen. Zuschläge auf Grund der schwa- chen Finanzkraft von Gemeinden oder anderen innerkantonal zuständigen Gemein- wesen sind nach Einführung der NFA aber nicht mehr gerechtfertigt. Es liegt im Zuständigkeitsbereich der Kantone, diesbezügliche Ausgleichssysteme einzuführen und den innerkantonalen Finanzausgleich zu regeln.

Übergangsbestimmung (Verzicht auf die Anpassung der bestehenden Abgeltungsver- träge) Nach geltendem Recht wird die Abgeltung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ge- währt, in dem sich das anspruchsberechtigte Gemeinwesen verpflichtet, den Schutz während 40 Jahren zu gewährleisten. Mit der verhältnismässig langen Vertragsdauer soll ein nachhaltiger Schutz der Landschaft sichergestellt werden. Bei kürzeren Fristen könnte das angestrebte Ziel, mit der Abgeltung die Landschaften effektiv zu schützen und auf den Bau von Wassernutzungsanlagen in einzigartigen Landschaf- ten zu verzichten, nicht erreicht werden. Nach Artikel 18 VAEW sind die vertraglich zugesicherten Beiträge anzupassen, wenn Bestimmungen der VAEW über die Voraussetzungen oder die Bemessung der Beiträge infolge einer Revision der gesetzlichen Grundlagen geändert werden. Mit der Aufhebung von Artikel 22 Absatz 4 WRG und der gestützt darauf vorgeschlage- nen Änderung von Artikel 7 VAEW ist die Bestimmung vorliegend grundsätzlich anwendbar. Die Abgeltungsverträge müssten entsprechend angepasst und die Bei- träge herabgesetzt werden. Die anspruchsberechtigten Gemeinwesen hätten in die- sem Fall die Möglichkeit, sich aus dem Vertrag zu befreien und den Schutz der Landschaft zugunsten der Wasserkraft- oder einer anderen zulässigen Nutzung aufzugeben (vgl. Art. 18 VAEW). Die bisher geleisteten Zahlungen würden ihnen dabei verbleiben. Die vorgeschlagene Änderung hätte allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Höhe der Ausgleichsleistungen. Die Abgeltungsverträge wurden zudem erst vor wenigen Jahren abgeschlossen und laufen noch mehrere Jahrzehnte. Um ein einsei- tiges Auflösen der Verträge zu vermeiden, ist die Anwendbarkeit von Artikel 18 VAEW auszuschliessen und auf eine Revision der bestehenden Ausgleichsbeiträge

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zu verzichten. Für den Bund entstehen daraus keine finanziellen Vor- oder Nachtei- le, denn die Ausgleichszahlungen werden wie oben bereits dargestellt über den Anteil am Wasserzins erfolgsneutral refinanziert. Mit der vorgeschlagenen Über- gangsbestimmung wird der Verzicht auf eine Anpassung der bestehenden Aus- gleichszahlungen rechtlich korrekt umgesetzt.

8 Erläuterungen zur Verordnung vom 18. Dezember 199519 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Fi- nanzhilfen im Regionalverkehr (KAV)

Art. 1 (sowie in Art. 2, 3, 5 und im Anhang) Neu gibt es einen Schlüssel für die Abgeltung der von Bund und Kantone gemein- sam bestellten Angebote des regionalen Personen- und Güterverkehrs und einen Schlüssel für die Finanzierung der Infrastruktur (Abgeltung und Investition).

Art. 3 Absatz 1: Streichen der Finanzkraft und Anpassung der Berechnungsformel. Streichen des Absatzes 2 und des ersten Satzes des Absatzes 3; diese sind mit der Bestimmung der durchschnittlichen Bundesbeteiligung von 50 % in Artikel 53 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195720 (EBG) nicht mehr aktu- ell.

Art. 4 Artikel 4 wird geändert, da die Finanzkraft bei der Berechnung der Kantonsanteile nicht mehr berücksichtigt wird. Neu wird in Artikel 4 festgelegt, dass die Abwei- chung von der durchschnittlichen Bundesbeteiligung gemäss Artikel 53 Absatz 1 des EBG maximal 5 Prozent betragen darf.

Art. 6 Abs. 2 Änderung der Berechnungsformel

Anhang Neuberechnete Kantonsanteile für die Abgeltung des regionalen Personen- und Güterverkehrs und für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs.

19 SR 742.101.2 20 SR 742.101

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9 Erläuterungen zur Verordnung vom 19. Oktober 198821 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) 9.1 Allgemeines Mit der Einführung des NFA wird im Bereich der Verbundaufgaben, bei denen sich Bund und Kantone gemeinsam an der Finanzierung beteiligen, als neue Zusammen- arbeitsform die Programmvereinbarung eingeführt. Der Bund soll sich möglichst auf die „strategische Ebene“ zurückziehen und den Kantonen die „operative Ebene“ überlassen. Das heisst, der Bund konzentriert sich auf die Regelung von Zielen und Grundsätzen der Aufgabenerfüllung, die Bereitstellung von Grundlagen und die Kontrolle. Die Kantone erhalten mehr Eigenverantwortung in der konkreten Umset- zung, insbesondere auch beim Mitteleinsatz. Die wesentlichen Instrumente der Subventionierung sind Abgeltungen und Finanz- hilfen, die grundsätzlich in Form von Globalbeiträgen an die Kantone ausgerichtet werden sollen. Die Finanzkraft der Kantone als Kriterium für die Höhe der Subven- tionierung wird aufgehoben. Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen quantifizieren die zu errei- chenden Ziele, respektive die zu erbringenden Leistungen. Adressaten sind norma- lerweise die Kantone. Sie treten den Subventionsgesuchstellern und damit den Leistungserbringern alleine gegenüber und haben die Mitwirkung Dritter sicherzu- stellen. In der weiteren Ausgestaltung der finanziellen Beiträge sind sie aber grund- sätzlich frei. Das Subventionsgesetz enthält dazugehörige bundesrechtliche Vorga- ben. Soweit die Kantone Bundesbeiträge mittels Verfügung gewähren, kann zudem das Beschwerderecht nach dem NHG gegeben sein. Für die Zielerreichung der Programmvereinbarung geht man von einer kantonalen Mitfinanzierung aus, was der Grundphilosophie der Verbundaufgabe entspricht.

9.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 22 Koordination mit Subventionsentscheiden Die Bedeutung des Artikels 22 UVPV verliert mit der Einführung des NFA stark an Bedeutung, da die Mehrzahl der Projekte nicht mehr mittels Verfügung, sondern auf der Basis von Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kanton subventioniert werden. Bei Projekten, die vom Bund gemäss Absatz 1 weiterhin mittels Subventionsverfü- gung gewährt werden, ändert sich an der Koordination zwischen dem Subventions- verfahren durch die Bundesbehörde und dem Bewilligungsverfahren durch die kantonale Behörde nichts. Da die Durchführung der UVP im Rahmen des Subventionsverfahrens gestützt auf die Spezialgesetzgebung ohnehin gesichert ist, konnte der bisherige Absatz 2 gestri- chen werden. Neu bezieht sich dieser auf die grundsätzliche Bindung der Subventi- onsbehörde an eine einmal abgegebene Stellungnahme.

21 SR 814.011

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Bei Projekten, die vom Bund mittels Globalbeiträgen auf der Basis von Programm- vereinbarungen subventioniert werden, ist neu der Kanton der Subventionsgeber. Demgemäss sollte die kantonale Leitbehörde die kantonale Subventionsbehörde ins Bewilligungsverfahren miteinbeziehen. Da es sich dabei aber um ein kantonales Koordinationsverfahren handelt, kann dies gemäss Absatz 3 nicht vom Bund gere- gelt werden.

10 Erläuterungen zur Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199822 (GschV) 10.1 Allgemeines Im Bereich des Gewässerschutzes sind folgende Abgeltungen von der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) betroffen: Abwasseranlagen - Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination bei zentralen Abwas- serreinigungsanlagen, soweit sie der Erfüllung völkerrechtlicher Vereinba- rungen oder von Beschlüssen internationaler Organisationen dienen, welche die Reinhaltung von Gewässern ausserhalb der Schweiz bezwecken. Landwirtschaft - Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, sofern diese zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer erforderlich sind.

10.2 Änderung des Gesetzes

Die Änderung des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Ge- wässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)23 legt fest, dass Abgeltungen auf der Grund- lage von Programmvereinbarungen geleistet werden. In Bezug auf die Abwasseran- lagen richtet sich die Höhe der Abgeltung nach der Menge Stickstoff, die in den Abwasserreinigungsanlagen eliminiert wird. Es sind einfache und verlässliche Methoden verfügbar, um jährliche Bilanzen zu erstellen und ausgehend davon die Höhe der Abgeltung zu ermitteln. In der Landwirtschaft dagegen ist es schwieriger, die Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung durch die vorgese- henen Massnahmen verhindert wird, zu beziffern, da diese auch von Witterungser- eignissen abhängig ist. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber dafür entschie- den für die Bestimmung der Höhe der Abgeltungen sowohl die Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird, als auch auf die Eigen- schaften abzustellen und ausserdem die Kosten der zu ergreifenden Massnahmen zu berücksichtigen.

22 SR 814.201 23 SR 814.20

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10.3 Änderung der Verordnung

Da die Subventionskriterien durch das Gesetz vorgegeben sind, werden in der Ver- ordnung lediglich die Vollzugsmodalitäten geregelt, die sich an dem für sämtliche Bundesbeiträge im Umweltbereich (Natur- und Landschaftsschutz, Hochwasser- schutz, Wald, Lärmschutz) geltenden Modell orientieren. Es handelt sich um die Bestimmungsart der Höhe der Abgeltungen, den Inhalt des Gesuchs um Abgeltun- gen, die Gegenstände der Programmvereinbarung, die Auszahlungsart, die Bericht- erstattung über den Stand der Umsetzung der getroffenen Massnahmen, die erforder- lichen Kontrollen und das Vorgehen im Falle einer mangelhaften Durchführung der in der Programmvereinbarung vorgesehenen Massnahmen.

10.4 Gegenwärtiges Beitragssystem

Die geltenden Verfahren für die Gewährung von Beiträgen unterscheiden sich nur unwesentlich von den Verfahren gemäss NFA. Im Abwasserbereich mussten die Kantone eine Planung erarbeiten, in der festgelegt wird, wie ab 2005 die von den Abwasserreinigungsanlagen eingeleitete Menge Stickstoff gegenüber 1995 um 2600 Tonnen verringert werden kann. Die in dieser Planung vorgesehenen Anlagen zur Stickstoffelimination mussten spätestens 2005 betriebsbereit sein. Im Landwirt- schaftsbereich müssen die Kantone einen Massnahmenkatalog vorlegen, der es erlaubt, das angestrebte Verringerungsziel der Einträge von Nähr- oder Schadstoffen in die Gewässer zu verwirklichen. Die vorgeschlagenen Massnahmen müssen das Einzugsgebiet eines Sees oder den Zuströmbereich einer Trinkwasserfassung abde- cken.

10.5 Kostenneutralität Entsprechend den Grundsätzen der NFA muss sich der Gesamtbetrag der Zahlungen an die Beitragsberechtigten in derselben Grössenordnung bewegen wie unter dem geltenden System, denn die NFA zielt weder auf eine Verringerung noch auf eine Erhöhung der gesamthaft gewährten Beiträge ab.

10.6 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen 1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 52 Abwasseranlagen Artikel 52 legt fest, dass sich die globalen Abgeltungen nach der jährlich reduzierten Anzahl Tonnen Stickstoff richten und zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton – auf der Basis von Leistungseinheiten – ausgehandelt werden. Er präzisiert damit das Gewässerschutzgesetz, welches bei der Bemessung der Höhe der Abgel- tungen auf die Menge eliminierten Stickstoffs abstellt. Bei der Bemessung der Höhe

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der Abgeltungen können auch Umfang und Komplexität der Massnahmen berück- sichtigt werden, wenn sonst die Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Stickstoffelimination gefährdet wäre. Damit wird gewährleistet, dass die zu ergrei- fenden Massnahmen auch bei Anlagen, bei denen der Umfang und die Komplexität und damit die Investitionskosten pro Tonne eliminierten Stickstoffs im Vergleich zu anderen Anlagen sehr hoch ist, entsprechend abgegolten werden. Dementsprechend wird in der Verordnung kein Abgeltungsbetrag genannt. Es ist allerdings vorgese- hen, die Abgeltung auf 40 000 Franken pro jährlich eliminierte Tonne Stickstoff zu begrenzen. Im Rahmen des 2005 ausgelaufenen Subventionsprogramms zur Förde- rung der Stickstoffelimination in den Abwasserreinigungsanlagen konnten Daten über die Kosten der ergriffenen Massnahmen gesammelt werden. Die Investitions- kosten pro jährlich eliminierte Tonne Stickstoff beliefen sich auf 30 000 bis 40 000 Franken, sofern die Abwasserreinigungsanlage vorhandene Becken nutzen konnte, und auf 80 000 Franken, wenn der Bau neuer Becken erforderlich war. Bei einem Subventionsgrad von 50 Prozent beliefen sich die Abgeltungen pro jährlich elimi- nierte Tonne Stickstoff auf maximal 40 000 Franken. Die Höhe der Abgeltungen wird demnach vergleichbar sein mit derjenigen des 2005 ausgelaufenen Programms.

Art. 53 Abfallanlagen Die Bestimmungen des bestehenden Artikels 53 werden ohne materielle Änderung übernommen. Neu wird lediglich präzisiert, dass die Abgeltungen für jedes Projekt einzeln, in der Regel mittels Verfügung, geleistet werden. Damit wird die geltende Praxis bestätigt.

Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft Artikel 54 präzisiert das Gewässerschutzgesetz, wonach sich die Höhe der globalen Abgeltungen für ein Programmgebiet nach den Eigenschaften und der Menge der Stoffe bemisst, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird. Tatsäch- lich spielen die Eigenschaften der Stoffe insbesondere bei Pflanzenschutzmitteln eine wichtige Rolle. Eine Verringerung der eingesetzten Menge dieser Stoffe be- wirkt grundsätzlich für sich allein genommen keine Verbesserung der Situation, wenn diese Verringerung auf die Substitution durch ein anderes, wirksameres Pro- dukt mit noch schädlicheren Eigenschaften für die Gewässer zurückzuführen ist. Die Verhinderung der Anzahl Kilogramm der Stoffe, die im Anschluss an die in der Landwirtschaft ergriffenen Massnahmen in die Gewässer gelangen können, lässt sich nur schwer abschätzen, denn die örtlichen Gegebenheiten (Eigenschaften und Gefälle des Geländes, Witterung) haben einen massgeblichen Einfluss auf die Wirk- samkeit der vorgesehenen Massnahmen. Aus diesem Grund bemessen sich die Abgeltungen des Bundes nach einer auf verfügbaren wissenschaftlichen Daten beruhenden Schätzung der Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswa- schung verhindert wird (Schätzung anhand von Modellen, die sich auf Erfahrungs- werte beziehen). Wird die Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen mit Bewirtschaftungsmassnahmen erreicht, sind die Abgeltungen als Ergänzungen zu den Direktzahlungen des Bundes zu verstehen und werden neu zu 100 Prozent vom Bund getragen. Die Höhe der Abgeltungen, die zwischen dem BLW und dem betrof- fenen Kanton ausgehandelt wird, richtet sich nach den Eigenschaften und der Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird. Der Bund legt

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somit mit Blick auf die Wirksamkeit der Massnahme fest, für welche Stoffe wie viel pro Kilogramm verhinderte Abschwemmung und Auswaschung bezahlt wird. Strukturelle Massnahmen werden nach wie vor von Bund und Kantonen gemeinsam finanziert. Hier werden bei der Bemessung der Höhe der Abgeltungen neben den Eigenschaften und der Menge der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung verhindert wird, ebenfalls die realen Kosten der Massnahmen berücksichtigt Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass strukturelle Massnahmen in der Regel effizienter sind als Bewirtschaftungsmassnahmen, jedoch grössere Investitionen benötigen. Es wird in der Verordnung kein Höchstbetrag der Abgeltungen festgelegt. Es ist jedoch vorgesehen, Abgeltungen in derselben Grössenordnung zu gewähren, wie sie gegenwärtig für Massnahmen mit einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis geleistet werden. Für Massnahmen mit einem weniger guten Kosten-Nutzen-Verhältnis werden die Abgeltungen des Bundes entsprechend tiefer angesetzt. Gemäss den geltenden Bestimmungen sind weniger wirksame Massnahmen entweder vollum- fänglich oder aber gar nicht beitragsberechtigt. Gesamthaft betrachtet wird sich die finanzielle Unterstützung des Bundes in derselben Grössenordnung bewegen wie heute, wobei die Abgeltungen aber besser auf die Wirksamkeit der Massnahmen ausgerichtet sind.

Art. 55 Grundlagenbeschaffung Die Bestimmungen der bestehenden Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 2 werden ohne materielle Änderung übernommen. Neu wird lediglich präzisiert, dass die Abgeltungen für jedes Projekt einzeln, in der Regel mittels Verfügung, geleistet werden. Damit wird die geltende Praxis bestätigt. Absatz 2 des bisherigen Arti- kels 55 wird gestrichen, da der Bund für die Ermittlung nutzbarer Grundwasservor- kommen von wesentlicher Bedeutung keine Abgeltungen mehr gewährt. Diese Abgeltungen wurden im Rahmen der Änderung des Gesetzes gestrichen, da sich diese Ermittlungen nicht auf den Gewässerschutz im engeren Sinn, sondern auf die Wasserversorgung beziehen und gesamthaft betrachtet abgeschlossen sind.

Art. 56 Ausbildung von Fachpersonal und Aufklärung der Bevölkerung Die Bestimmungen der bestehenden Artikel 56 und 59 werden ohne materielle Änderung übernommen. Neu wird lediglich präzisiert, dass die Finanzhilfen für jedes Projekt einzeln, in der Regel mittels Verfügung, gewährt werden. Damit wird die geltende Praxis bestätigt.

Art. 57 Risikogarantie Die Bestimmungen des bestehenden Artikels 60 werden ohne materielle Änderung übernommen. Neu wird auch hier lediglich präzisiert, dass die Risikogarantie für jedes Projekt einzeln, in der Regel mittels Verfügung, gewährt wird. Damit wird die geltende Praxis bestätigt.

Art. 58 Anrechenbare Kosten Die Bestimmungen des bestehenden Artikels 57 werden ohne materielle Änderung übernommen.

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2. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von globalen Abgeltungen

Art. 59 Gesuch Der Bund gewährt gemäss Artikel 52-56 Abgeltungen und Finanzhilfen an die Kantone. Das bedeutet, dass nur noch die Kantone Gesuchsteller sein können (Abs. 1). Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, bei- spielsweise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihre Gesuche beim Kanton ein, der finanzielle Unterstützung gestützt auf sein kantonales Subventions- bzw. Submissionsrecht gewährt. Absatz 1 enthält eine nicht abschliessende Aufzählung der Angaben, welche das Gesuch enthalten muss. Wichtigster Inhalt des Gesuchs um Abschluss von Programmvereinbarungen sind die Ziele der vorgesehenen Mass- nahmen, ein Programm der Durchführung (mit Zwischenzielen) und ein Zahlungs- plan. Gesuche um Verfügungen enthalten die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen. Bei Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft enthält das Ge- such ausserdem Angaben über die mittels solcher Massnahmen zu erreichenden Ziele im gesamten Kantonsgebiet. Der Kanton muss also eine das gesamte Kantons- gebiet umfassende Planung und Priorisierung der zu ergreifenden Massnahmen durchführen. Gemäss Absatz 2 ist das BAFU für den Abschluss von Programmvereinbarungen bezüglich Abgeltungen an Abwasseranlagen nach Artikel 52 zuständig. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist gemäss Absatz 3 für den Abschluss von Programmvereinbarungen bezüglich Massnahmen der Landwirtschaft nach Artikel 54 zuständig.

Art. 60 Programmvereinbarung Gemäss Absatz 1 wird die Programmvereinbarung zwischen dem BAFU oder dem BLW und der zuständigen kantonalen Behörde für die verschiedenen Programmge- biete abgeschlossen. Sowohl bei den Kantonen als auch beim Bund muss die Zu- ständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarungen zwingend geregelt werden. Auf Bundesebene liegt die ordentliche Zuständigkeit zum Abschluss der Programm- vereinbarung bei BAFU und BLW. Innerhalb dieser Bundesämter liegt die Verant- wortung für die inhaltliche Vorbereitung bei den Fachabteilungen. Die Finanzpla- nung ist aber Aufgabe der Direktion, die auch die Programmvereinbarungen unterzeichnet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vertragspart- ner immer ein Kanton und somit ein teilsouveräner Staat ist und dass auf Seiten der Kantone oft die Gesamtregierung zum Abschluss zuständig ist. Die genaue Rege- lung der Abschlusszuständigkeit auf kantonaler Seite obliegt dem Kanton. Der Bund empfiehlt jedoch eine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit im kantonalen Recht. Da es sich bei der Zuständigkeit zum Abschluss von Programmvereinbarun- gen um eine grundlegende und wichtige Funktion handelt, die gleichzeitig auch die Aufgabenteilung zwischen den staatlichen Organen und damit die Gewaltenteilung betrifft, empfiehlt sich eine Verankerung zumindest auf Gesetzesebene. Entsprechend Artikel 20a Absatz 2 SuG regelt die Programmvereinbarung gemäss Absatz 2 zunächst die gemeinsam zu erreichenden strategischen Ziele (Bst. a) im

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Bereich Gewässerschutz. Gemäss Buchstabe b wird festgelegt, mit welcher Leistung des Kantons, namentlich mit welchen Massnahmen, sowie nach Buchstabe c mit welcher finanziellen Unterstützung des Bundes diese Ziele zu erreichen sind. Weiter regelt die Programmvereinbarung das Controlling (Bst. d). Die allgemeingültigen und für alle Kantone anwendbaren Grundzüge des Controllings werden jedoch bereits von den Subventionsrichtlinien des BAFU festgelegt. Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschliessend. Es steht Bund und Kanton frei, in der Programm- vereinbarung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben weitere Punkte zu regeln. In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Dauer der Programmvereinbarung in der Regel sechs Jahre beträgt; dies in Abweichung von der generellen Vertragsdauer von vier Jahren, die grundsätzlich für alle Teilprodukte des BAFU gilt. Dafür spricht insbesondere eine Harmonisierung mit Massnahmen und Programmen der Verord- nung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Di- rektzahlungsverordnung, DZV),24 wie zum Beispiel extensive Wiesen, Buntbrachen sowie Vernetzungs- und Ökoqualitätsprojekte, die auf sechsjährigen Verträgen beruhen. Im Übrigen zeitigen die Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere im Bereich Nitrat und Phosphor, oft erst nach einer mehrjährigen Dauer Wirkung. Gemäss Absatz 4 erlässt das zuständige Bundesamt Richtlinien über die notwendi- gen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 61 Auszahlung Das zuständige Bundesamt zahlt dem Kanton im Rahmen der vereinbarten Bundes- beiträge die vom Kanton benötigten Mittel in Etappen aus (Abs. 1). Etappenzahlun- gen werden grundsätzlich unabhängig vom Grad der Zielerreichung vorgenommen. Eine Ausnahme ist die Kürzung oder der gänzliche Stopp der Etappenzahlungen bei erheblichen Leistungsstörungen, sofern den Kanton ein Verschulden trifft (Abs. 2). Davon abzugrenzen sind die vom Kanton nicht verschuldeten Leistungsstörungen (Änderung des der Programmvereinbarung zugrunde liegenden Sachverhalts). In diesen Fällen wird die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton entspre- chend den veränderten Gegebenheiten angepasst.

Art. 61a Berichterstattung und Kontrolle Die Jahresberichte nach Absatz 1 sollen knapp gehalten werden. Ende März soll der Stand des Programmzieles für das Ende des vergangenen Jahres im Hinblick auf den materiellen Fortschritt der Arbeiten sowie den Mittelverbrauch in einem standardi- sierten Bericht dargelegt werden. Der Jahresbericht des zweiten Jahres soll umfang- reicher sein und Auskunft über den Stand der Arbeiten (materiell/finanziell) pro vereinbartes Programmziel geben (Programmfortschritt und Zielerreichung nach zwei Jahren, Soll/Ist-Vergleich). Die Folgerungen aus dem Rückblick und das Mehrjahresprogramm des Kantons sind die Grundlage für die nächste Programmpe- riode. Bei ausstehenden oder von BAFU oder BLW nicht genehmigten Berichten der Kantone werden die Auszahlungen der nächsten Tranchen solange gestoppt, bis die Berichte beim zuständigen Bundesamt eingetroffen und genehmigt sind. Spätes- tens drei Monate nach Abschluss des Programms legt der Kanton zusätzlich zum

24 SR 910.13

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Jahresbericht des letzten Programmjahres einen Schlussbericht vor. Dieser enthält eine Darstellung des Grades der Zielerreichung, eine Übersicht über die eingesetzten Finanzmittel (Bund, Kanton, Dritte), eine Schlussabrechnung sowie eine Gesamt- würdigung des Programms und der dabei gemachten Erfahrungen. Die Controllingelemente sind die Jahres- und die Schlussberichte (Berichtswesen), die Stichproben, die Erfahrungsgespräche und die Fachberatungen. Die Fachabtei- lungen von BAFU und BLW überprüfen die Programmumsetzung mittels Stichpro- ben während der Programmperiode und nach Programmabschluss (Abs. 2). Sie können dazu auch beim Landwirt, welcher Massnahmen treffen muss, vor Ort Kon- trollen durchführen.

Art. 61b Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung Eine Programmvereinbarung gilt als durch den Kanton erfüllt, wenn die Programm- ziele am Ende der Vereinbarungsdauer vollständig erreicht sind. Ist die Vereinba- rung nicht vollständig erfüllt, so hat der Kanton lediglich Anspruch auf Bundesbei- träge, die proportional zur erreichten Leistung berechnet werden. Wenn das Programmziel oder eines der Programmziele im vereinbarten Zeitraum nicht erreicht wurde, so setzt das BAFU dem Kanton eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Der Bund leistet für diese Nachbesserung keine über die vereinbarten Beiträge hinausgehende Beträge (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass der Kanton die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung an Anlagen oder Einrichtungen verfügt, an die Abgeltungen geleistet wurden. Die Rückforderung von bereits ausbezahlten globalen Abgeltungen gemäss Absatz 3 richtet sich nach Artikel 28 und 29 SuG.

3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von einzelnen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 61c Gesuche Da der Bund seine Abgeltungen und Finanzhilfen an die Kantone gewährt, können ab Inkrafttreten des NFA nur noch die Kantone Gesuchsteller sein (Abs. 1). Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispielsweise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihre Gesuche beim Kanton ein. Der Kanton leistet seine finanzielle Unterstützung an den Leistungsersteller gestützt auf sein kantonales Subventions- bzw. Submissionsrecht. Die Gesuche um Verfügun- gen, mit denen die Einzelprojekte abgegolten werden, enthalten die für die Beurtei- lung notwendigen Unterlagen. Zum Inhalt der Gesuche erlässt das BAFU gemäss Absatz 2 Richtlinien.

Art. 61d Gewährung und Auszahlung der Beiträge Gemäss Absatz 1 legt das BAFU die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst einen Vertrag ab.

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Das Bundesamt richtet die Bundesbeiträge gemäss Absatz 2 je nach Fortschritt des Projektes gestaffelt aus.

Art. 61e Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung Gemäss Absatz 1 kann der Bund seine Beiträge bei mangelhafter Erfüllung der Aufgabe durch den Kanton zurückbehalten oder kürzen. Die Rückforderung von bereits ausbezahlten Abgeltungen oder Finanzhilfen richtet sich gemäss Absatz 2 nach Artikel 28 SuG. Gemäss Absatz 3 kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass der Kanton die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung an Anlagen oder Einrichtungen verfügt, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden. Absatz 4 verweist für Rückforderungen im Zusammenhang mit Zweckentfremdun- gen auf Artikel 29 SuG.

Art. 61f Weitere Verfahrensbestimmungen Die Verfahrensbestimmung über die Berichterstattung und die Kontrolle durch den Bund (Art. 61a) gilt sinngemäss.

11 Erläuterungen zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezem- ber 198625 (LSV) 11.1 Allgemeines Bisher sind bei den Strassen die Sanierungsarbeiten gegen übermässige Lärmbelas- tungen in den Kompetenzbereich der Kantone gefallen. Allerdings haben die Kanto- ne für die Massnahmen (Lärmschutzwände, Beläge, Schallschutzfenster) Beiträge aus der Mineralölsteuer erhalten. Die Beitragshöhe hat sich nach der Kategorie der Strasse (Nationalstrasse, Hauptstrasse, übrige Strasse), der Finanzkraft der Kantone sowie der Grösse des Sanierungsprojektes gerichtet. Die Kantone haben das Sanie- rungsprojekt ausgearbeitet, das BAFU hat es aus akustischer Sicht beurteilt und das ASTRA hat die baulich- und verkehrstechnische Seite geprüft, die Beiträge zugesi- chert und nach dem Vorliegen der Abrechnungen auch an den Kanton ausbezahlt. Damit handelt es sich bei der Strassenlärmsanierung also um eine Verbundaufgabe. Mit der NFA bleibt die Lärmsanierung der Strassen weiterhin eine Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen. Allerdings werden die Verantwortlichkeiten entfloch- ten, die Finanzierung klarer geregelt sowie an Stelle der bisherigen Beitragssätze neue Kriterien für die Beitragshöhe festgelegt. An den materiellen Bestimmungen zum Lärmschutz werden keine Änderungen vorgenommen und auch die Gesamtheit der Bundesbeiträge wird im bisherigen Umfang bleiben. Hingegen wird es auf Grund der geänderten Beitragskriterien gewisse Verschiebungen geben können. Die Nationalstrassen gehen vollständig in die Verantwortung des Bundes über. Damit entfallen die Bundesbeiträge für Nationalstrassen. Für die Hauptstrassen erhalten die Kantone Globalbeiträge, die sich nach objektiven Kriterien richten. Mit diesen Beiträgen gelten auch die Aufwendungen für Umweltschutzmassnahmen,

25 SR 814.41

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insbesondere für die Lärmsanierung, als abgegolten. Bei den übrigen Strassen wird mit dem Instrument der Programmvereinbarung ein partnerschaftliches Verhältnis mit den Kantonen angestrebt, mit dem die Frist zur Sanierung der Strassen bis ins Jahr 2018 ermöglicht werden soll.

11.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 20 Periodische Erhebungen Neu werden die periodischen Erhebungen hinsichtlich des Strassensanierungsstan- des jährlich durchgeführt, wobei der neuen Vollzugszuständigkeit Rechnung getra- gen wird.

2. Abschnitt: Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmass- nahmen bei bestehenden Haupt- und übrigen Strassen

Art. 21 Beitragsberechtigung Neu sind nur noch Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG)26 und übrige Strassen gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)27 und die LSV beitragsberechtigt. Für Hauptstrassen wird für die Beitragssätze auf das MinVG verwiesen. Die übrigen Strassen fallen in die Subventionierungsregelung gemäss 4. Kapitel 2. Abschnitt LSV.

Art. 22 Gesuch Der Bund gewährt gemäss Artikel 21 Beiträge an die Kantone. Es können nur noch die Kantone Gesuchsteller sein. Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispielsweise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihre Gesuche beim Kanton ein, der finanzielle Unterstützung gestützt auf sein kan- tonales Subventions- bzw. Submissionsrecht gewährt. Wichtigster Inhalt des Ge- suchs um Abschluss von Programmvereinbarungen sind die Angaben des Kantons über die in den nächsten vier Jahren zu sanierenden Strassen oder Strassenabschnitte (Bst. a), die vorgesehenen Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen und deren Kosten (Bst. b), die Wirksamkeit dieser Massnahmen (Bst. c) in Bezug auf die Erreichung der Programmziele sowie die nach bisherigem Recht zugesicherten Beiträge für Strassensanierungsprojekte (Bst. d).

Art. 23 Programmvereinbarung Der Bund gewährt Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen im Be- reich des übrigen Strassennetzes gemäss Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b USG auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit den Kantonen. Programmverein-

26 SR 725.116.2 27 SR 814.01

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barungen werden immer zwischen Bund und Kanton und grundsätzlich für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Sie sind vom neuen Artikel 20a SuG28 gere- gelt und stellen eine Sonderform des öffentlich-rechtlichen Vertrags dar. Entsprechend Artikel 20a Absatz 2 SuG legen Bund und Kantone in der Programm- vereinbarung gemäss Absatz 2 zunächst die während der Programmvereinbarungs- dauer zu sanierenden Strassen oder Strassenabschnitte fest (Leistung des Kantons; Bst. a). Nach Buchstabe b wird festgelegt, mit welchen finanziellen Bundesbeiträgen diese Ziele zu erreichen sind. Weiter regelt die Programmvereinbarung das Control- ling (Bst. c). Die allgemeingültigen und für alle Kantone anwendbaren Grundzüge des Controllings werden indes bereits von den Subventionsrichtlinien des BAFU festgelegt. In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Dauer der Programmvereinbarung höchstens vier Jahre beträgt. Diese Vertragsdauer gilt grundsätzlich für alle Teilprodukte des BAFU. Dafür sprechen insbesondere die Effizienz bei der Abwicklung von Ver- tragsverhandlungen (längere Vertragsdauern erhöhen die Effizienz) und der Ab- gleich mit der Finanzbeschaffung (die Dauer des von der Bundesversammlung bewilligten Rahmenkredites, der als Grundlage für die Zusicherung von Beiträgen mittels Programmvereinbarungen dient, beträgt voraussichtlich vier Jahre). Gemäss Absatz 4 erlässt das BAFU Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 24 Beitragsbemessung Entsprechend dem Konzept der Programmvereinbarung wird die Höhe der Beiträge zwischen Bund und Kanton ausgehandelt (Abs. 1). Für die Festlegung der Beitragshöhe wird nicht mehr von einem Prozentsatz – zusätzlich variiert nach Finanzkraft des Kantons – ausgegangen. Als Basis für die Verhandlungen figuriert neu die Anzahl der durch die eingesetzten Massnahmen geschützten Personen sowie die Reduktion der Lärmbelastung (Abs. 2). Pro Schallschutzfenster und für anderen baulichen, wirkungsäquivalenten Schall- schutz wird ein Bundesbeitrag von 400 Franken gewährt (Abs. 3). Diese Beteiligung entspricht praxisgemäss ungefähr 20 Prozent der Gesamtkosten.

Art. 24a und 24b Diese Artikel können aufgehoben werden.

Art. 25 Auszahlung Derzeit werden die Beiträge für Sanierungsprojekte, die übrige Strassen betreffen, für vier Jahre zugesichert. Dies sofern die Projekte in der Periode der aktuellen LSV (gemäss Stand am 12. September 2006) eingereicht worden sind, in den Mehrjahres- plänen enthalten sind und Gegenstand einer rechtskräftigen kantonalen Baubewilli- gung sowie eines Kreditbeschlusses sind. Für ältere Projekte resp. Programme gilt die Zusicherung unbeschränkt resp. limitiert durch die Sanierungsfrist. Die Beitrags- zusicherung für Hauptstrassen richtet sich aktuell noch nach der Verordnung vom 8.

28 SR 616.1

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April 198729 über die Hauptstrassen, wobei die Auszahlung der Beiträge nach Ein- reichen der Abrechnungen beim ASTRA erfolgt. Neu werden die Beiträge für die Dauer der Programmvereinbarungen, d.h. in der Regel für vier Jahre gewährt. Diese Auszahlung erfolgt in Etappen (Abs. 1). Bei erheblichen Störungen der Leistungen des Kantons werden die Etappenzahlungen gekürzt oder eingestellt. Eine Ausnahme ist die Kürzung oder der gänzliche Stopp der Etappenzahlungen bei erheblichen Leistungsstörungen, sofern den Kanton ein Verschulden trifft (Abs. 2). Davon abzugrenzen sind die vom Kanton nicht verschuldeten Leistungsstörungen (Änderung des der Programmvereinbarung zugrunde liegenden Sachverhalts). In diesen Fällen wird die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton entspre- chend den veränderten Gegebenheiten angepasst.

Art. 26 Berichterstattung und Kontrolle Die Jahresberichte nach Absatz 1 über die Verwendung der Beiträge sollen knapp gehalten werden. Ende März soll der Stand des Programmzieles für das Ende des vergangenen Jahres im Hinblick auf den materiellen Fortschritt der Arbeiten sowie den Mittelverbrauch in einem standardisierten Bericht dargelegt werden. Der Jah- resbericht des zweiten Jahres soll umfangreicher sein und Auskunft über den Stand der Arbeiten (materiell/finanziell) pro vereinbartes Programmziel geben (Programm- fortschritt und Zielerreichung nach zwei Jahren, Soll/Ist-Vergleich). Die Folgerun- gen aus dem Rückblick und das Mehrjahresprogramm des Kantons sind die Grund- lage für die nächste Programmperiode. Bei ausstehenden oder vom BAFU nicht genehmigten Berichten der Kantone werden die Auszahlungen der nächsten Tran- chen solange gestoppt, bis die Berichte beim BAFU eingetroffen und genehmigt sind. Spätestens drei Monate nach Abschluss des Programms legt der Kanton zusätz- lich zum Jahresbericht des letzten Programmjahres einen Schlussbericht vor. Dieser enthält eine Darstellung des Grades der Zielerreichung, eine Übersicht über die eingesetzten Finanzmittel (Bund, Kanton, Dritte), eine Schlussabrechnung sowie eine Gesamtwürdigung des Programms und der dabei gemachten Erfahrungen. Die Controllingelemente sind die Jahres- und die Schlussberichte (Berichtswesen), die Stichproben, die Erfahrungsgespräche und die Fachberatungen. Die Fachabtei- lungen des BAFU überprüfen die Programmumsetzung mittels Stichproben während der Programmperiode und nach Programmabschluss (Abs. 2).

Art. 27 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung Eine Programmvereinbarung gilt als durch den Kanton erfüllt, wenn die Programm- ziele am Ende der Vereinbarungsdauer vollständig erreicht sind. Ist die Vereinba- rung nicht vollständig erfüllt, so hat der Kanton lediglich Anspruch auf Bundesbei- träge, die proportional zur erreichten Leistung berechnet werden. Wenn das Programmziel oder eines der Programmziele im vereinbarten Zeitraum nicht erreicht wurde, so setzt das BAFU dem Kanton eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Der Bund leistet für diese Nachbesserung keine über die vereinbarten Beiträge hinausgehende Beträge (Abs. 1).

29 SR 725.116.23

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Gemäss Absatz 2 kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass der Kanton die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung an Anlagen oder Einrichtungen verfügt, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleistet wurden. Die Rückforderung von bereits ausbezahlten globalen Abgeltungen oder Finanzhil- fen gemäss Absatz 3 richtet sich nach Artikel 28 und 29 SuG.

Art. 28 und 48 Bst. b Diese Bestimmungen können aufgehoben werden.

Art. 48a Sanierung und Schallschutzmassnahmen bei Strassen Nach bisherigem Recht zugesicherte Beiträge für Sanierungen und Schallschutz- massnahmen werden aufgrund ihrer Zusicherung ausbezahlt. Es gilt zwischen den folgenden Fällen zu unterscheiden: Für bis zum 31.12.2003 eingereichte Projekte betragen die Beitragssätze je nach Finanzkraft der Kantone 40-60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Bei besonders hoher Belastung des Strasseneigentümers durch die Massnahmen kann der ermittelte Beitragssatz je nach Belastung um höchstens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Für die nach dem 31.12.2003 eingereichten Projekte betragen die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen je nach Finanzkraft der Kantone 20-30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Bei besonders hoher Belastung des Strassenei- gentümers durch die Massnahmen, wird der ermittelte Beitragssatz je nach Belas- tung um höchstens 5 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht. Die Zusicherung für Beiträge, die nach Inkrafttreten der Änderung vom 1.9.2004 verfügt worden sind, erlischt für die innerhalb von vier Jahren nach der Zusicherung noch nicht ausgeführten Projekte oder Projektteile.

12 Erläuterungen zur Verordnung vom 11. September 200230 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung (NFA) ist das Bundesgesetz vom 19. März 196531 über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) total revidiert worden. Dies hat zur Folge, dass in Artikel 5 ATSV alle Verweisungen angepasst werden müssen. Zudem ist die Terminologie an das totalrevidierte Gesetz anzupas- sen. Im Folgenden werden die materiellen Änderungen erläutert.

Art. 5 Grosse Härte Absatz 2 Buchstabe a: Gegenüber dem geltenden Recht haben die Kantone keine Möglichkeit mehr, den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in einer bestimm- ten Bandbreite festzulegen. Daher kann Ziffer 1 ersatzlos gestrichen werden.

30 SR 830.11 31 SR 831.30

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Absatz 3: Gegenüber dem geltenden Recht können die Kantone den Freibetrag bei Liegenschaften nicht mehr erhöhen und auch kein System der Bevorschussung mehr wählen. Daher kann Satz 1 ersatzlos gestrichen werden. Zu Satz 2: In den Erläuterungen zu Artikel 5 wurde im Jahr 2002 ausgeführt: „… erlaubt ihnen (den Kantonen) das ELG, unterschiedliche Werte festzusetzen. Um die Berechnung für Versicherer, welche mit dem EL-System nicht näher vertraut sind, zu erleichtern, werden jedoch in den Absätzen 2 und 3 schweizweit für alle Ansätze pauschale Werte festgelegt“32. Bisher konnten die Kantone den Vermögensverzehr für Altersrentnerinnen und -rentnern im Heim auf höchstens einen Fünftel erhöhen. In Satz 2 wurde der Grundwert (1/10) als der schweizweit einheitliche Wert festge- legt. Neu haben die Kantone die Möglichkeit, den Vermögensverzehr bei allen Personen im Heim oder Spital anders festzulegen. Sie können ihn vermindern oder erhöhen. Dies bedingt die vorgeschlagene Anpassung der Regelung.

13 Erläuterungen zur Verordnung vom 17. Januar 196133 über die Invalidenversicherung (IVV)

Bst. C. (Art. 8–12) Mit der Aufhebung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 19 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 195934 über die Invalidenversicherung (IVG) entfällt die gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmungen.

Art. 22 Abs. 1 Mit der Aufhebung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c IVG stellt der Besuch einer Sonderschule keine Eingliederungsmassnahmen der Versicherung mehr dar, womit auch der Anspruch auf das Taggeld der IV entfällt.

Art. 23 Abs. 2 Da mit der Aufhebung von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c IVG der Schulbesuch keine Eingliederungsmassnahmen der Versicherung mehr darstellt, trägt die IV auch nicht mehr das mit dem Schulbesuch verbundene Eingliederungsrisiko.

Art. 74ter Bst. c Mit der Aufhebung von Artikel 19 IVG entfällt die gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmung.

Achter Abschnitt, Bst. A (Art. 99–107bis) und Gliederungstitel vor Art. 108 Mit der Aufhebung von Artikel 73 IVG entfällt die gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmungen. Zudem können die Gliederungstitel 'A. Die Beiträge an Institutionen für Invalide' und 'II. Baubeiträge' gestrichen werden. Der Gliederungs- titel 'Achter Abschnitt: Die Förderung der Invalidenhilfe' wird geändert in 'Achter

32 AHI-Praxis 2002 S. 218 33 SR 831.201 34 SR 831.20

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Abschnitt: Beiträge zur Förderung der Invalidenhilfe', da unter diesen Abschnitt nur noch Beiträge an Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe fallen, womit auch die Gliederungstitel vor Artikel 108 zu streichen sind.

Art. 108bis Bst. c Mit der Aufhebung von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe d IVG entfällt die gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmung. Den betroffenen Organisationen erwachsen durch diese Streichung jedoch keine Nachteile, da schon bisher alle kursbezogenen Aufwendungen (und nicht nur solche nach Art. 108bis Bst. c IVV) zu dem für die Berechnung des Betriebsbeitrages massgebenden ordentlichen Be- triebsaufwand zugerechnet wurde. Dieser Schritt weg von der Subventionierung des Kursanbieters hin zur Subventionierung der Kursteilnehmer (Objekt- versus Sub- jektfinanzierung) wurde bereits mit der Einführung des Leistungsvertragssystems auf den 1.1.2001 in der Praxis vollzogen.

Achter Abschnitt, Ziff. II. (Art. 111–114) Mit der Aufhebung von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe d IVG entfällt die gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmungen.

Art. 117 Abs. 4 Mit der Aufhebung von Artikel 73 und 74 Absatz 1 Buchstabe d IVG entfällt die gesetzliche Grundlage für die Artikel 99–107bis und 111–114. Die Kompetenz des Bundesamtes für den Erlass von Vollzugsbestimmungen beschränkt sich somit auf die Artikel 108–110.

Schlussbestimmungen der Änderungen vom 21. Januar 1987, 29. November 1995, 28. Februar 1996, 25. November 1996 und 2. Juli 2003 Mit der Aufhebung von Artikel 19 und 73 IVG werden diese Schlussbestimmungen obsolet.

14 Erläuterungen zur Verordnung vom 15. Januar 197135 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Ingress Anpassung der Verweisungen an das totalrevidierte Gesetz.

Gliederungstitel vor Art. 1 Neu handelt es sich bei den Ergänzungsleistungen um eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen (vgl. den neuen Art. 112a BV36). Dies bedingt eine Anpassung des Gliederungstitels.

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Art. 1b Anrechenbare Einnahmen Anpassung der Verweisungen in den Absätzen 1 und 3 an das totalrevidierte Gesetz.

Art. 1d Höchstbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung Das Gesetz kennt bei der jährlichen Ergänzungsleistung keine Höchstgrenzen mehr. Daher ist dieser Artikel aufzuheben.

Art. 2 Geschiedene Personen Die Regelung in Artikel 4 Absatz 2 ELG ist genügend. Daher kann diese Bestim- mung ersatzlos gestrichen werden.

Art. 8 Kinder, die ausser Rechnung bleiben Anpassung der Verweisung und der Terminologie in Absatz 2 an das totalrevidierte Gesetz.

Art. 14 Leistungen von Krankenversicherungen Die Bestimmung stammt aus dem Jahr 1971. Gegenüber damals ist die Krankenver- sicherung heute obligatorisch. Ihre Leistungen werden als wiederkehrende Leistun- gen bei den Einnahmen angerechnet. Die Bestimmung kann aufgehoben werden.

Art. 14a Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden Absatz 2 Buchstabe a: Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz. Absatz 3: In der Invalidenversicherung sind die Werkstätten nicht mehr geregelt. Neu findet sich die Regelung im Bundesgesetz vom 6. Oktober 200637 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG). Die Verweisung wird entsprechend angepasst.

Art. 14b Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen Buchstabe a: Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz.

Art. 15 Sonderfälle Absatz 1: Die Invalidenversicherung kennt keine Werkstätten mehr. Die Regelung findet sich neu im IFEG. Daher wird nun auf das IFEG verwiesen. Der Begriff „Behinderte“ geht weiter als der Begriff „invalide Person“. Das IFEG ist auf invali- de Personen anwendbar. Daher Einschränkung auf diese Personen. Absatz 2: Die Anpassung von Artikel 15 an die Aufgabenteilung im Rahmen der kollektiven Leistungen bietet die Gelegenheit, diesen Absatz geschlechtsneutral auszugestalten.

35 SR 831.301 36 SR 101 37 BBl 2006 8385

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Art. 15b Anrechnung der Hilflosenentschädigung Das Gesetz gibt in Artikel 11 Absatz 4 dem Bundesrat die Kompetenz die Fälle zu bestimmen, in denen die Hilflosenentschädigungen (HE) der Sozialversicherungen (bisher nur diejenigen der AHV, IV und UV) als Einnahmen angerechnet werden. Daher wird neu auch die HE der Militärversicherung aufgeführt. Der Pflegebeitrag nach Artikel 20 Absatz 1 IVG wurde mit der 4. IV-Revision aufgehoben. Versehentlich wurde Artikel 15b nicht angepasst. Das Versehen wird jetzt korrigiert.

Art. 16a Pauschale für Nebenkosten Anpassung der Verweisung in Absatz 4 an das totalrevidierte Gesetz.

Art. 17 Bewertung des Vermögens Anpassung der Verweisung in Absatz 5 an das totalrevidierte Gesetz.

Art. 17a Vermögensverzicht Anpassung der Verweisung in Absatz 1 an das totalrevidierte Gesetz.

Art. 19 Vergütbare Kosten Mit der NFA werden die Kantone für die Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten zuständig. Nach Artikel 14 Absatz 2 ELG bezeichnen sie die Kosten, welche nach Artikel 14 Absatz 1 ELG vergütet werden können. Der Bundesrat hat in diesem Bereich keine Regelungskompetenz mehr, ausser derjenigen, die ihm in Artikel 14 Absatz 4 ELG ausdrücklich eingeräumt wird.

Art. 19a Vergütung bei einem Einnahmenüberschuss Die Regelung findet sich in Artikel 14 Absatz 6 ELG und ist im Gegensatz zu heute zwingend. Zudem fehlt dem Bundesrat die Regelungskompetenz in diesem Bereich (vgl. Erläuterung zu Art. 19 ELV).

Art. 19b Erhöhung der Höchstbeträge Der Bundesrat kann dies aufgrund der ausdrücklichen Delegation in Artikel 14 Absatz 4 ELG regeln. Die heutige Regelung wird unverändert übernommen. Ledig- lich die Verweisungen werden an das totalrevidierte Gesetz angepasst.

Art. 21 Beginn und Ende des Anspruchs Der Artikel kann aufgehoben werden, weil sich die Regelung neu im Gesetz befindet (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 3 ELG).

Art. 23 Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen Anpassung der Verweisung in Absatz 3 an das totalrevidierte Gesetz.

Einleitung zu Art. 25a

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Ausgangslage Im heutigen EL-Recht findet sich weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Bestimmung darüber, was ein Heim ist. Einzig in der Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen (WEL) hat es eine Bestimmung. Nach Randziffer 5051 WEL gelten Einrichtungen, die im Rahmen der kantonalen Ordnung Kranke, Betagte oder Inva- lide vorübergehend aufnehmen und eine adäquate Betreuung gewähren, als Heime. Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, wann von einem Heimaufenthalt gesprochen werden kann. In der Zusammenfassung (Regest) zu einem Entscheid vom 28. August 1992 (BGE 118 V 142 = ZAK 1992 S. 443) hat es geschrieben: Ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts kann auch bei Aufenthalt in einer vom kantonalen Heim- bzw. Fürsorgerecht nicht anerkannten heimähnlichen Institution (beispielsweise Pflegefamilie, heilpädagogische Grossfamilie oder Invaliden- Wohngemeinschaft) vorliegen, sofern eine Heimbedürftigkeit besteht und die in Frage stehende Institution insbesondere unter organisatorischen, infrastrukturellen und personellen Gesichtspunkten Gewähr dafür bietet, dass sie diese in adäquater Weise zu befriedigen vermag (Erw. 2). Die EL-Durchführungsstellen haben demnach abzuklären, ob die fragliche Instituti- on die Kriterien auf organisatorischer, infrastruktureller und personeller Ebene erfüllt, und ob die Heimbedürftigkeit in adäquater Weise befriedigt wird. Problem Die EL-Durchführungsstellen sind nicht geeignet, die vom EVG geforderten Abklä- rungen zu machen. Praktisch unmöglich wird es, wenn es um die Abklärung in einem anderen Kanton geht. Aufgrund der Zuständigkeitsbestimmung bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital (Art. 21 Abs. 1 ELG) werden ausserkantonale Abklärun- gen zunehmen. Delegationsnorm Nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe h ELG bestimmt der Bundesrat die Definition des Heimes. Er sagt demnach, was als Heim gilt.

Art. 25a Heimdefinition Absatz 1: Die Regelung stellt auf die Anerkennung als Heim durch eine andere Stelle als die EL-Durchführungsstelle ab. Wenn ein Kanton ein Heim gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b IFEG aner- kannt, gilt es auch für die Ergänzungsleistung als Heim. Dadurch wird die Koordina- tion mit der Invalidenversicherung hergestellt, wie dies bereits in den Erläuterungen zur Artikel 9 Absatz 5 des ELG-Entwurfes in der Botschaft zur Ausführungsgesetz- gebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)38 ausgeführt ist. Weiter gelten für die Ergänzungsleistung auch alle auf der Liste der anerkannten Pflegeheime im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 199439 über die Krankenversicherung (KVG) aufgeführten Einrichtungen als Heime.

38 BBl 2005 6228 39 SR 832.10

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Absatz 2: Nach Artikel 42ter Absatz 2 IVG ist die Hilflosenentschädigung bei einem Heimaufenthalt tiefer als wenn die Person zu Hause lebt. Wenn die Invalidenversi- cherung von einem Heim ausgeht, soll diese Einrichtung auch bei der Ergänzungs- leistung als Heim gelten. Heimähnliche Institutionen gelten dann als Heim, wenn sie von einem Kanton als Heim anerkannt werden oder wenn die Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der Gewährung der Hilflosenentschädigung von einem Heim ausgeht.

Art. 26a Überschreitung des Höchstbetrages der jährlichen Ergänzungsleistung Das Gesetz kennt bei der jährlichen Ergänzungsleistung keine Höchstgrenzen mehr. Daher ist dieser Artikel aufzuheben.

Art. 26b Rundung der Auszahlungsbeträge Absatz 2: Der Bundesrat hat keine Kompetenz mehr, den Kantonen dies vorzu- schreiben (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 19 ELV).

Art. 28 Buchführung Absatz 1: Um den Absatz zu entlasten, werden die Sätze 2 und 3 als eigene Absätze aufgeführt. Absatz 2: Die geltende Regelung in Satz 2 von Absatz 1 ist unvollständig. Auch ohne Rente der AHV oder IV kann es einen EL-Anspruch geben. Zudem fehlen in der geltenden Regelung die IV-Taggelder. Die Neuformulierung ist zwar etwas komplizierter, dafür ist sie vollständig. Absatz 3: Mit der NFA zahlt der Bund keine Beiträge mehr an die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. Art. 16 ELG). Dies hat Auswirkungen auf die Buchführung. Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten ist daher getrennt von den jährlichen Ergänzungsleistungen zu verbuchen. Auch Krankheitskosten, welche zusammen mit der jährlichen Ergänzungsleistung ausge- richtet werden (z.B. Diät), sind getrennt von den jährlichen Ergänzungsleistungen zu verbuchen. Die gemeinsame Auszahlung ändert nichts am Charakter der Krank- heitskosten. Absatz 4: Die geltende Regelung in Satz 3 von Absatz 1 ist zu erweitern auf die Unterscheidung jährliche EL - Vergütung Krankheits- und Behinderungskosten. Absatz 5: Der Absatz entspricht der geltenden Regelung in Absatz 2. Lediglich die Verweisung wird an das totalrevidierte Gesetz angepasst.

Art. 28a Meldung der Krankheitskosten Nach Artikel 3 des Gesetzes bestehen die Ergänzungsleistungen einerseits aus der jährlichen Ergänzungsleistung und andererseits aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Um ein Gesamtbild der Ergänzungsleistungen zu haben und auch Vergleiche mit den Vorjahren anstellen zu können, braucht unser Amt Daten von beiden Leistungsarten. Deshalb sind auch die Ausgaben über Krankheits- und Behinderungskosten, die vollumfänglich von den Kantonen zu tragen sind (vgl.

Art. 16 ELG), dem Bundesamt für Sozialversicherungen regelmässig zu melden. Es

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handelt sich dabei um Daten, die in der Buchhaltung vorhanden sind. Die Meldung umfasst keine Details zu den einzelnen Arten von Krankheitskosten.

Art. 30 Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen Ergänzungsleistung Der Bund hat nur noch eine Regelungskompetenz (mit Ausnahme von Art. 14 Abs. 4 ELG) bei der jährlichen Ergänzungsleistung. Dies ist in der Sachüberschrift zum Ausdruck zu bringen.

Art. 32 Verwaltungskosten Absatz 1 muss aufgehoben werden, weil sich der Bund bei der jährlichen Ergän- zungsleistung neu auch an den Verwaltungskosten beteiligt (vgl. Art. 24 ELG).

Art. 33 Häufigkeit Die Absätze 1 und 3 der geltenden Verordnungsbestimmung sind aufzuheben. Absatz 1 und Satz 1 von Absatz 3 sind neu in Artikel 23 Absatz 1 ELG geregelt. Satz 2 des geltenden Absatzes 3 ist nicht mehr zulässig. Das BSV hat keine Kompe- tenz, den Revisionsstellen direkt Weisungen zu erteilen. Die Revisionsstellen sind nämlich keine mit der Durchführung betraute Stellen im Sinne von Artikel 28 Ab- satz 1 ELG. Der bisherige Absatz 2 der Verordnungsbestimmung ist beizubehalten für den Kanton Zürich. In diesem Kanton gibt es nicht nur eine einzige Durchführungsstelle. Die einzelnen Gemeinden führen die Ergänzungsleistung durch. Es wäre schwer durchführbar, wenn jede Gemeinde jährlich revidiert werden müsste.

Art. 34 Revisionsstellen Der Artikel kann aufgehoben werden, weil sich die Regelung neu im Gesetz befindet (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 ELG).

Art. 35 Revisionsbericht Absatz 2 wird an die Regelung in der AHV angepasst. Nach Artikel 169 Absatz 4 AHVV wird die Zustellung in doppelter Ausfertigung verlangt. Die umfassenderen Regelungen in der AHV sollen auch für die Revision bei den Ergänzungsleistungen gelten. Dies ist gerechtfertigt, weil vielfach die gleichen Revisionsstellen sowohl die AHV wie auch die EL revidieren. Mit dem neuen Ab- satz 3 wird auf die massgebenden Bestimmungen in der AHVV verwiesen.

Art. 36 Kosten Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz.

Art. 37 Befugnisse des Bundesamtes

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Absatz 1: Das BSV hat keine Kompetenz, den Revisionsstellen direkt Aufträge zu erteilen (vgl. Erläuterungen zu Art. 33 ELV). Absatz 2: Übernahme des geltenden Absatzes 1, jedoch ohne den zweiten Satz.

Gliederungstitel vor Art. 39 Neu beteiligt sich der Bund auch an den Verwaltungskosten für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistung (vgl. Art. 24 ELG). Daher müssen die Beiträge des Bundes unterteilt werden in Beiträge an die jährlichen Ergänzungs- leistungen (Art. 39 bis 42 ELV) und Beiträge an die Verwaltungskosten (Art. 42a bis 42e ELV).

Einleitung zu Art. 39–42 (Die Beiträge des Bundes an die jährlichen Ergänzungsleistungen) Nach Artikel 13 Absatz 2 ELG zahlt der Bund an die jährlichen Ergänzungsleistun- gen im Heim nur im Bereich des Grundbedarfs/der Existenzsicherung 5/8. Die darüber hinausgehenden Ergänzungsleistungen haben die Kantone zu tragen. Dies bedingt eine Ausscheidung der Kosten, an denen sich der Bund nicht beteiligt. Um diese Ausscheidung zu machen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine wäre, dass sie laufend gemacht würde. Dies hätte eine Art Schattenrechnung zur Folge mit einem riesigen Aufwand, der bis in die Buchhaltung hinein reicht. Damit diese laufende Ausscheidung nicht gemacht werden muss, hat der Ständerat den vom Bundesrat vorgeschlagene Absatz 4 von Artikel 13 geändert. Demnach kann der Bundesrat nun Regelungen für die einfachere Berechnung des Bundesanteils erlas- sen. Der Ständerat hat ausdrücklich an eine Stichtagslösung (Bestimmung des Bun- desanteils einmal jährlich aufgrund des Bestandes an einem bestimmten Stichtag) gedacht (vgl. Amtl. Bulletin 2006 - Ständerat - S. 211).

Modellartig sieht die Lösung folgendermassen aus: Im Beispielkanton hat es am massgebenden Stichtag nur zwei Personen mit Ergän- zungsleistungen:

1 Person im Heim, 1 Person zu Hause Person 1: im Heim Berechnung Berechnung im Heim Existenzsicherung

Franken Total Franken Total

Anerkannte Ausgaben Lebensbedarf 17’640 Mietzins 13’200 KK-Durchschnittsprämie 3’000 3’000 33’840 anrechenbare Heimkosten (200/Tag) 73’000

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Persönliche Auslagen (300/Monat) 3’600 79’600

Anrechenbare Einnahmen AHV-Rente 19’200 19’200 Rente aus 2. Säule 6’000 6’000 Vermögensverzehr (1/5 von 40'000 - 25'000) 3’000 3’000 28’200 Leistungen Krankenversicherung 24’000 Hilflosenentschädigung AHV 12’660 64’860

EL-Anspruch40 14’740 5’640

./. KK-Durchschnittsprämie ./. 3’000 ./. 3’000

Massgebender Betrag41 11’740 2’640

Person 2: zu Hause Berechnung zu Hause

Franken Total

Anerkannte Ausgaben Lebensbedarf 17’640 Mietzins 12’000 KK-Durchschnittsprämie 3’000 32’640

Anrechenbare Einnahmen AHV-Rente 19’200 Rente aus 2. Säule 4’800 24’000

EL-Anspruch42 8’640

./. KK-Durchschnittsprämie ./. 3’000

Massgebender Betrag43 5’640

40 = jährliche EL (individuelle Ebene), vgl. dazu die Einleitung zu Art. 54a 41 = jährliche EL (Finanzierungsebene), vgl. dazu die Einleitung zu Art. 54a 42 = jährliche EL (individuelle Ebene), vgl. Einleitung zu Art. 54a 43 = jährliche EL (Finanzierungsebene), vgl. Einleitung zu Art. 54a

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Auswertung Summe der jährlichen Ergänzungsleistungen (Finanzierungsebene44): 17'380 Fran- ken (11'740 + 5'640) Summe der Existenzsicherung: 8'280 Franken (2’640 + 5'640) Der Anteil der Existenzsicherung beträgt damit 47,6 Prozent. Der Bundesanteil an den gesamten Ausgaben für die jährliche Ergänzungsleistung (Finanzierungsebene) beträgt damit 29,8 Prozent (5/8 von 47,6 %).

Art. 39 Berechnung des Bundesanteils Absatz 1 regelt, dass das BSV den Bundesanteil festlegt. Damit erfolgt die Festle- gung nach gesamtschweizerisch einheitlichen Kriterien. Der Anteil wird jedes Jahr neu festgelegt. Er wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet und zwar nach mathematischen Regeln. Die Kantone haben selbstverständlich die Möglichkeit, die Festlegung durch das BSV aufgrund eigener Berechnungen zu überprüfen. Bei Abweichungen zwischen ihren Berechnungen und denjenigen des BSV ist gemeinsam der Grund zu suchen. Der Bundesanteil wird aufgrund des Bestandes an einem bestimmten Stichtag ermit- telt. Absatz 2 regelt, welcher Stichtag massgebend ist. Es handelt sich um die Hauptauszahlung für den Dezember. Der genaue Tag kann von Kanton zu Kanton abweichen, was jedoch kein Problem ist. Es wird vorerst nur eine Stichtagserhebung pro Jahr gemacht. Der Bundesanteil pro Kanton wird dann im April verfügbar sein, weil die Bearbeitungsdauer beim BSV rund drei Monate beträgt (Bereinigungen, Plausibilisierungen, allfällige Nachforderung fehlender Daten). Absatz 3 bestimmt, was bis wann zu melden ist. Es handelt sich um die gleichen Daten, die für das EL-Statistikregister des BSV verwendet werden. Gegenüber heute ist jedoch sicherzustellen, dass in den Berechnungselementen keine Krankheits- und Behinderungskosten nach Artikel 14 ELG enthalten sind. Denn daran beteiligt sich der Bund nicht. Das BSV wird Weisungen erlassen, welche die Einzelheiten der Meldung klar regeln. Absatz 4 ist im Zusammenhang mit Artikel 54a Absatz 1 ELV zu sehen. Daher wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen. Da der Grundbedarf, an welchem sich der Bund mit 5/8 beteiligt, nach den Regeln für zu Hause lebende Personen ermittelt wird, könnte die Meinung herrschen, dass in jedem Fall der Vermögensverzehr für zu Hause lebende Personen auch bei der Ausscheidungsrechnung anzuwenden sei. Dem ist jedoch nicht so. In der 2. NFA- Botschaft ist auf Seite 6230 ausgeführt: „Mit Ausnahme des Vermögensverzehrs werden dabei nur Ausgaben (im Sinne von Art. 10) und Einnahmen (im Sinne von

Art. 11) berücksichtigt, welche nicht heimbedingt sind.“ Absatz 5 stellt klar, dass der vom Kanton gewählte Vermögensverzehr, sei er höher oder tiefer als bei den Personen zu Hause, massgebend ist.

Art. 39a Mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen

44 Vgl. Einleitung zu Art. 54a

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Nach Artikel 13 Absatz 2 ELG werden bei der Ausscheidungsrechnung die Einnah- men, welche in einem direkten Zusammenhang mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt stehen, nicht berücksichtigt. Das hat zur Folge, dass der Bundesanteil durch diese Einnahmen nicht vermindert wird. Um welche Leistungen es sich handelt, ist bereits in der 2. NFA-Botschaft auf Seite 6230 ausgeführt, nämlich Hilflosenentschädigun- gen und Leistungen der Krankenversicherung an die Heimkosten. Damit für die Ausscheidungsrechnung Klarheit über die nicht zu berücksichtigenden Einnahmen herrscht, werden sie in diesem Artikel aufgeführt. Buchstabe a präzisiert, dass nicht nur Leistungen für Pflege und Betreuung zu diesen Einnahmen gehören, sondern auch Leistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung (bei Personen zu Hause würde dies vor allem den Ausgaben für Miete und Essen entsprechen).

Art. 40 Abrechnung Absatz 1: Die Festsetzung der Beiträge wird neu in Artikel 40a ELV geregelt. Absatz 2: Die geltende Regelung in Satz 1 ist unvollständig. Auch ohne Rente der AHV oder IV kann es einen EL-Anspruch geben. Zudem fehlen in der geltenden Regelung die IV-Taggelder. Die Neuformulierung ist zwar etwas komplizierter, dafür ist sie vollständig. Absatz 2bis: Es handelt sich hier um die beiden letzten Sätze des bisherigen Absatzes 2.

Art. 40a Festsetzung Der Artikel regelt, dass auf die Abrechnung eines Kalenderjahres (z.B. des Jahres 2009) der Bundesanteil, der aufgrund der Hauptauszahlung im Dezember des Vor- jahres im Beispiel des Jahres 2008) ermittelt wurde, anwendbar ist.

Art. 41 Auszahlung und Vorschüsse Absatz 2: Gegenüber heute wird das Bundesamt verpflichtet, den Kantonen viertel- jährliche Vorschüsse zu gewähren. Ohne diese Änderung bestünde ein Ungleichge- wicht zu Artikel 42c ELV, bei dem Fälligkeiten für vergleichsweise geringe Sum- men festgelegt werden. Auf das neue ELG ist das Subventionsgesetz anwendbar. In Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 des Subventionsgesetzes wird der höchstzuläs- sige Prozentsatz für Vorschüsse auf 80 Prozent gesenkt.

Art. 42 Rückerstattung Die Regelungen des Subventionsgesetzes genügen, so dass Absatz 2 aufgehoben werden kann. Diese Aufhebung führt auch zu einer Änderung der Sachüberschrift.

Gliederungstitel vor Art. 42a Vgl. Erläuterungen zum Gliederungstitel vor Artikel 39 ELV

Einleitung zu Art. 42a – 42d Die Beiträge des Bundes an die Verwaltungskosten Neu beteiligt sich der Bund auch an den Verwaltungskosten für die Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen. An den Kosten beteiligt sich der

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Bund im gleichen Verhältnis wie bei der jährlichen Ergänzungsleistung (vgl. Art. 24 Abs. 1 ELG). Nach Absatz 2 der Bestimmung kann der Bundesrat Fallpauschalen festsetzen. Es ist nicht definiert, was alles als Verwaltungskosten gilt. Zudem gibt es keine einheitlichen Buchungsvorschriften für die Verwaltungskosten im Bereich der Ergänzungsleistungen. Daher macht der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch, Fallpauschalen festzusetzen.

Art. 42a Höhe der Fallpauschale Absatz 1: In diesem Absatz ist festgelegt, welchen Betrag der Bund ausrichtet. Ausgangspunkt für die Festlegung war eine Auswertung der - unvollständigen - Buchhaltungsdaten des Jahres 2004 der kantonalen Ausgleichskassen, welche EL ausrichten. Die Bruttokosten (Verwaltungskosten für die jährlichen EL und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) für die Durchführung wurden durch die Anzahl der laufenden Fälle geteilt. Mit diesem Vorgehen sind auch die Kosten der Abweisungen enthalten, so dass diese nicht separat vergütet werden müssen. Die Auswertung zeigte, dass eine Abstufung nach Anzahl der Fälle sinnvoll ist. Ausgleichskassen mit Fallzahlen bis 2500 Fälle haben durchschnittlich höhere Kosten als Ausgleichskassen mit Fallzahlen bis 15 000 Fälle. Noch tiefere Kosten haben Ausgleichskassen mit Fallzahlen von 15 000 Fällen und mehr. Aus den Buch- haltungen lassen sich in den meisten Kantonen keine Angaben zum Anteil der Verwaltungskosten für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten an den gesamten Verwaltungskosten entnehmen. Der Anteil wird mit 15 Prozent ange- nommen. Der Bundesanteil an den jährlichen Ergänzungsleistungen beträgt 35,9 Prozent (Grundlage: Berechnungen des BSV für die Globalbilanz 2005). Die nun festgelegten Fallpauschalen können in einigen Jahren angepasst werden, wenn genaue Erhebungen (Vollkostenerhebungen, Prozessanalysen und ähnliches) vorliegen werden. Absatz 2: Heute kennt der Kanton Zürich mehr als eine EL-Durchführungsstelle. Nach Artikel 24 Absatz 1 ELG werden die Verwaltungskosten zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt, und nicht etwa zwischen Bund und EL-Durchführungsstellen. Absatz 2 dient der Klarstellung.

Art. 42b Ermittlung der Fallzahlen Absatz 1 regelt, dass das BSV die Fallzahlen ermittelt. Damit werden gesamt- schweizerisch einheitliche Kriterien angewendet. Absatz 2: Die Falldaten, welche nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 ELV dem BSV gemeldet werden, werden auch für die Ermittlung der Fallzahlen verwendet. Absatz 3: Damit wird sichergestellt, dass Ehepaare nach Artikel 9 Absatz 3 ELG als zwei Fälle zählen. Bei der gesonderten Berechnung für ein Kind nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c ELV gilt das Kind für die Fallpauschale als ein selbständiger Fall.

Art. 42c Festsetzung und Auszahlung Absatz 1: Das Bundesamt setzt die Beiträge fest. Absatz 2: Die massgebende Anzahl Fälle steht im Leistungsjahr fest. Daher müssen keine Vorschüsse bezahlt werden und es ist auch keine Abrechnung am Ende des

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Jahres einzureichen. Die Auszahlung kann vollumfänglich im Leistungsjahr erfol- gen. Die Auswertung der Daten vom Dezember des Vorjahres liegt im April vor. Daher wird die Fälligkeit der ersten Rate auf Ende Mai festgelegt. Absatz 3 regelt die Höhe der Auszahlung bei den einzelnen Raten

Art. 42d Rückerstattung und Aufschub Die Regelung in Artikel 42 ELV kann sinngemäss angewendet werden.

Art. 45 Tätigkeitsbereich der Institutionen Einleitungssatz: Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz. Buchstabe a: Anpassung an das aktuelle Rentenalter der Frauen. Buchstabe c: Anpassung an das aktuelle Rentenalter der Witwen.

Art. 47 Allgemeine Leistungsregeln Heute werden Geldleistungen auch über die Bank ausgerichtet. Daher wird Absatz 2 angepasst.

Art. 48 Grundsätze Das Gesetz verwendet anstelle des Begriffes „Leitsätze“ den Begriff „Grundsätze“ (vgl. Art. 29 Abs. 2 ELG).

Art. 52 Zwischen kantonalen Stellen Der Bund hat nur noch eine Regelungskompetenz (mit Ausnahme von Art. 14 Abs. 4 ELG) bei der jährlichen Ergänzungsleistung. Dies ist in dem Artikel zum Aus- druck zu bringen.

Art. 54 Zwischen den Ausgleichskassen und den übrigen Stellen Betrifft nur den deutschen Text: Die Bestimmung wird geschlechtsneutral formu- liert.

Einleitung zu Art. 54a (Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung) Ausgangslage Zur Erklärung der vorliegenden Problematik ist es wichtig, zwei Ebenen zu unter- scheiden. Es gibt einerseits die individuelle Ebene (betrifft das Verhältnis zwischen EL-beziehender Person und Versicherung) und andererseits die Finanzierungsebene (betrifft das Abrechnungsverhältnis zwischen Bund und Kantonen). - Auf der individuellen Ebene erhält eine Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, den ganzen Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämien (kantona- le bzw. regionale Durchschnittsprämie) mit den Ergänzungsleistungen aus- bezahlt (vgl. Art. 10 ELG). Auf der Einnahmenseite wird keine Prämienver-

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billigung KVG angerechnet. Mit anderen Worten: Die EL-beziehende Per- son erhält die Prämienverbilligung, auf die sie gestützt auf Artikel 65 Absatz 1 KVG Anspruch hat, über die Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Die EL- beziehende Person hat nur eine Ansprechstelle, nämlich die EL-Stelle. Diese Regelung bleibt auch unter NFA unverändert. - Auf der Finanzierungsebene rechnen die Kantone im heutigen System die mit den EL ausgerichteten Durchschnittsprämien über das Gefäss der Prä- mienverbilligung KVG mit dem Bund ab. Um eine Doppelsubventionierung durch den Bund zu vermeiden, müssen die Kantone bei der Abrechnung des Bundesbeitrags an die Ergänzungsleistungen im Gegenzug die Einnahmen aus der Prämienverbilligung KVG (Kantons- und Bundesanteil) ausweisen. Diese Art der Abrechnung ist aus der Sicht der Kantone vorteilhaft, weil der Beitrag des Bundes mit insgesamt 2/3 (je nach Kanton zwischen rund 35 und 90 %) bei der Prämienverbilligung KVG wesentlich höher liegt als bei den Ergänzungsleistungen, wo die Bundesbeteiligung je nach Finanzkraft nur 10 – 35 Prozent ausmacht.

Durch NFA entstehendes Problem Mit dem Inkrafttreten der NFA ändert die Höhe der Bundesbeteiligung sowohl bei der Prämienverbilligung KVG als auch bei den Ergänzungsleistungen. Neu beteiligt sich der Bund ab 2008 pauschal mit 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an der Prämienverbilligung KVG. Aufgrund der pau- schalen Auszahlung seines Beitrages an die Kantone ist künftig kein fixer Anteil der Bundesbeiträge an der gesamten Prämienverbilligung mehr gegeben. Unter der Annahme einer Entwicklung der Gesamtkosten für die Prämienverbilligung im Umfang der Vorjahre und unter Berücksichtigung der Aufstockung der gesamten Bundesbeiträge im Rahmen der Revision vom 10. März 2005 des Krankenversiche- rungsgesetzes, lässt sich für das Jahr 2008 eine Beteiligung des Bundes an der Prämienverbilligung KVG von rund 50 bis 55 Prozent hochrechnen. Wegen der weggefallenen Bindung der Kantonsbeiträge an die Bundesbeiträge kann dieser Anteil, je nach der künftig durch die Kantone ausbezahlten Prämienverbilligung, jährlich variieren. An der Existenzsicherung der Ergänzungsleistungen beteiligt sich der Bund ab 2008 mit 62,5 Prozent (5/8). Auf Grund dieser umgekehrten Anreiz- struktur wird es für die Kantone ab diesem Zeitpunkt interessanter, verstärkt über das Gefäss der Ergänzungsleistungen abrechnen und finanzieren zu können. Das bedeutet, dass es ohne weiteres möglich wäre, dass ein Kanton nicht mehr die kantonale oder regionale Durchschnittsprämie, sondern nur eine Prämienverbilli- gung in der Höhe der tiefsten Einkommenskategorie über das Gefäss der Prämien- verbilligung KVG mit dem Bund abrechnet. Da der zweite Betrag je nach Kanton wesentlich tiefer ist, würde diese Art der Abrechnung zu einer Erhöhung des über die Existenzsicherung abzurechnenden Betrags führen, was bei einer Beteiligung von 5/8 wesentliche Mehrausgaben für den Bund zur Folge hätte.

Mögliche finanzielle Auswirkungen unter NFA Ausgangspunkt für die Berechnung der möglichen finanziellen Auswirkungen ist die synoptische Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme, Stand Mai 2005, erstellt durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek- torinnen und –direktoren (GDK). Es wird angenommen, dass die Kantone, bei denen der Betrag der Prämienverbilligung KVG für die einkommensschwächste Kategorie unter demjenigen der kantonalen Durchschnittsprämie liegt, neu den EL-

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beziehenden Personen nur noch eine Prämienverbilligung in der Höhe der einkom- mensschwächsten Kategorie ausrichten. Bei den anderen Kantonen wird davon ausgegangen, dass die beiden Beträge, die heute gleich sind, auch weiterhin gleich bleiben. Bei einem derartigen Vorgehen würden die Ausgaben für die jährlichen Ergänzungs- leistungen um 353 Millionen Franken pro Jahr steigen. Da es sich hier um den Bereich der Existenzsicherung handelt, hätte sich der Bund mit 62,5 Prozent daran zu beteiligen. Dies ergäbe für den Bund Mehrkosten von insgesamt rund 220 Millio- nen Franken pro Jahr. Im Zusammenhang mit der NFA ist entscheidend, dass die Globalbilanz keine Änderungen beim Umfang der IPV von EL-beziehenden Personen berücksichtigt.

Gesetzliche Grundlage Nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe g ELG bestimmt der Bundesrat die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem KVG. Diese weite Delegationsnorm erlaubt es dem Bundesrat, eine Bestimmung auf Verordnungsstufe zu schaffen, die eine nicht in der Globalbilanz kompensierte Mehrbelastung des Bundeshaushalts aus- schliesst. Gestützt auf die Delegationsnorm ist Artikel 54a ELV dahingehend anzupassen, dass die Kantone verpflichtet werden, den Pauschalbetrag für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung mit dem Bund nicht über die Ergänzungsleistungen abzu- rechnen. Der erwähnte Pauschalbetrag entspricht nach Artikel 10 Absatz 3 Buchsta- be d ELG der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung). Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe g ELG genügt dagegen nicht, um den Kantonen vor- zuschreiben, was für eine Prämienverbilligung sie den EL-beziehenden Personen auszurichten haben. Eine derartige Vorschrift, welche die individuelle Ebene der Prämienverbilligung betrifft, müsste im KVG enthalten sein.

Entscheid des Politischen Steuerungsorgans NFA An der Sitzung vom 30. Juni 2006 hat das Politische Steuerungsorgan NFA der Lösung auf der Finanzierungsebene der Ergänzungsleistungen (Art. 54a ELV) zugestimmt.

Art. 54a Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung Absatz 1: In der Globalbilanz NFA wird davon ausgegangen, dass die EL- Abrechnung zwischen Bund und Kantonen unverändert weitergeführt wird. Mit dieser Bestimmung wird erreicht, dass es zu keiner Mehrbelastung des Bundes kommt, falls die Kantone die Prämienverbilligung für EL-beziehende Personen anders als heute ausgestalten. Die Bestimmung schreibt den Kantonen nicht vor, welche Prämienverbilligung KVG sie den EL-beziehenden Personen ausrichten müssen. Absatz 2 kann aufgehoben werden. Es braucht in der ELV keine Regelung darüber, welche Prämienverbilligung KVG die Kantone für Personen mit einer jährlichen Ergänzungsleistung in der Abrechnung über die Prämienverbilligung gegenüber dem Bund einsetzen dürfen.

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Absatz 3: Da Artikel 19 ELV aufgehoben wird, ist nicht mehr klar, worauf sich die Abkürzung Departement bezieht. Zudem Anpassung der Verweisung an das totalre- vidierte Gesetz.

Art. 55 Bundesamt für Sozialversicherungen Sachüberschrift: betrifft nur den deutschen Text. Seit Januar 2006 lautet der Name des Bundesamtes auch im Deutschen „Bundesamt für Sozialversicherungen“ (Plu- ral). Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz.

Art. 57 Genehmigung von Vorschriften Absatz 1: Nach Artikel 29 Absatz 1 ELG sind die Vollzugsbestimmungen zur Ge- nehmigung zu unterbreiten. Daher Anspassung des Begriffes. Allfällige weitere kantonale Vorschriften sind von Artikel 29 ELG erfasst und daher nicht noch separat zu erwähnen. Zudem Anpassung der Verweisung an das totalrevidierte Gesetz. Absatz 2: Das Gesetz verwendet anstelle des Begriffes „Leitsätze“ den Begriff „Grundsätze“ (vgl. Art. 29 Abs. 2 ELG).

Art. 58 Übergangsbestimmungen Absatz 1: Das Departement hat keine Regelungskompetenz mehr (vgl. Erläuterun- gen zu Art. 19 ELV). Absatz 2: Diese Bestimmung ist überholt und kann daher aufgehoben werden.

15 Erläuterungen zur Verordnung vom 19. November 200345 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (AVFV)

Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen Dieser Artikel regelt die Verteilung zwischen den Kantonen der finanziellen Beteili- gung an den Durchführungskosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen. Mit dem NFA entfällt die Abstufung von Transferzahlungen zwischen Bund und Kantonen nach der Finanzkraft der Kantone. Der Gesamtbetrag wird in Zukunft im Verhältnis der Anteile der Kantone am Total der jährlichen Anzahl der Tage kon- trollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone auf die einzelnen Kantone aufgeteilt (Art. 92 Abs. 7bis des Bundesgesetz vom 25. Juni 198246 über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] neu). Die Anpassung hat keine finanziellen Folgen für den ALV-Fonds, denn es wird lediglich der Verteilschlüssel des in Artikel 92 Absatz 7bis AVIG neu festgelegten Betrages verändert.

45 SR 837.141 46 SR 837.0

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16 Erläuterungen zur Verordnung vom 30. November 199247 über den Wald (Waldverordnung, WaV) 16.1 Allgemeines Der Aufgabenbereich Wald bleibt eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen, d.h. Bund und Kantone beteiligen sich gemeinsam an dessen Finanzierung. Der Bund soll sich dabei möglichst auf die „strategische Ebene“ zurückziehen und den Kantonen die „operative Ebene“ überlassen. Das heisst, der Bund konzentriert sich auf die Regelung von Zielen und Grundsätzen der Aufgabenerfüllung, die Bereitstel- lung von Grundlagen und die Kontrolle. Die Kantone erhalten demgegenüber mehr Eigenverantwortung in der konkreten Umsetzung, insbesondere auch beim Mit- teleinsatz. Abgeltungen und Finanzhilfen werden künftig neu in der Regel in Form von Globalbeiträgen an die Kantone ausgerichtet. Diese erhalten die Endkompetenz für die Bewilligung einzelner Projekte und die Subventionszuteilung. Das Kriterium der Finanzkraft der Kantone wird aufgehoben. Als neue Zusammenarbeitsform zwischen Bund und Kantonen wird die Programm- vereinbarung eingeführt, welche die zu erreichenden Ziele, resp. die zu erbringenden Leistungen quantifiziert. Empfänger der Bundesbeiträge sind neu die Kantone. Sie treten den Subventionsgesuchstellern und damit den Leistungserbringern alleine gegenüber und sind in der weiteren Ausgestaltung der finanziellen Beiträge grund- sätzlich frei. Für die Zielerreichung der Programmvereinbarung wird allerdings von einer kantonalen Mitfinanzierung ausgegangen, was der Grundphilosophie der Verbundaufgabe entspricht. Die Kantone haben ausserdem die Mitwirkung Dritter sicherzustellen. Bundesrechtliche Vorgaben dazu enthält insbesondere das Subven- tionsgesetz. Soweit die Kantone Bundesbeiträge mittels Verfügung gewähren, kann zudem das Beschwerderecht nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz gegeben sein. Die wesentlichen Änderungen der Finanzierungsartikel der Waldverordnung bein- halten die Festlegung der minimalen Inhalte der Programmvereinbarungen, der Aufgaben und Kompetenzen des Bundes und der Kantone, das Vereinbarungsver- fahren und das Controlling. Auf der Verordnungsstufe werden zudem die Kriterien für die Bemessung der Bundesbeiträge konkretisiert. Detaillierte Subventionsbe- stimmungen werden gestrichen. Die Vorlage bezieht sich auf die Artikel 15, 38-59 der Waldverordnung. Die Sub- ventionstatbestände wurden neu gruppiert. Die bisherigen Artikel 40-49, 53-59 wurden aufgehoben resp. teilweise in neuen Artikeln wieder aufgenommen. Die Erläuterungen im Folgenden beziehen sich lediglich auf die Inhalte der neuen resp. geänderten Verordnungsartikel. Sie enthalten keine Angaben zu aufgehobenen Artikeln. Seit Frühjahr 2004 arbeitete eine paritätische Arbeitsgruppe von kantonalen Forst- und Wasserbaufachleuten zusammen mit den damals zuständigen Bundesämtern für Wasser und Geologie sowie für Umwelt, Wald und Landschaft, die im Jahr 2006 zum Bundesamt für Umwelt BAFU fusioniert haben, an der konkreten Umsetzung des neuen Subventionsmodells. Diese konstruktive Zusammenarbeit hat nun in der entsprechend angepassten Waldverordnung ihren Niederschlag gefunden. Es erfolg-

47 SR 921.01

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te eine enge Abstimmung mit dem Bereich Hochwasserschutz, der in der Wasser- bauverordnung geregelt ist.

16.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen In der Waldverordnung sind die folgenden Änderungen vorzunehmen:

3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen

Art. 15 Abs. 4 Dieser Absatz entspricht unverändert dem ehemaligen Artikel 43 Absatz 2. Durch die Neugliederung der Finanzierungsartikel und insbesondere die Abstimmung des neuen Artikels 40 mit Artikel 2 der Wasserbauverordnung wurde der ehemalige Artikel 43 Absatz 2 hierher verschoben. Inhaltlich entstehen dadurch keine Ände- rungen.

6. Kapitel: Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 38 Allgemeine Voraussetzung der Beiträge Der Artikel enthält und nennt, wie die bisherige Bestimmung, die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Abgeltungen und Finanzhilfen vom Bund an den Kanton. Da der Aufgabenbereich Wald eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen bleibt, muss sich der Kanton gemäss Absatz 1 weiterhin an den Kosten beteiligen. Für die Zielerreichung der Programmvereinbarungen ist eine kantonale Mitfinanzierung notwendig. Der Bund verzichtet aber auf die Festlegung von verbindlichen Beitrags- sätzen, bzw. er macht seine Beteiligung an den anrechenbaren Kosten nicht mehr abhängig vom jeweiligen kantonalen Beitragssatz. Wie sich der Kanton refinanziert, ist Sache des Kantons. Es steht ihm frei, Dritte, wie beispielsweise Nutzniesser, Sponsoren oder andere, an den Kosten zu beteiligen. Die Beteiligung der Kantone an den Kosten ist gemäss Absatz 2 keine Vorausset- zung für die Gewährung von Bundesbeiträgen an Massnahmen, die der Bund direkt unterstützt. Diese Regelung bleibt unverändert.

Art. 39 Besondere Voraussetzungen Absatz 1 enthält und nennt, wie die bisherige Bestimmung, die besonderen Voraus- setzungen für die Gewährung von Abgeltungen und Finanzhilfen vom Bund an den Kanton. Buchstabe a verzichtet auf die bisherige Auflage, die übrigen Vorausset- zungen des kantonalen Rechts seien zu erfüllen. Damit wird dem Grundsatz Rech- nung getragen, dass in Bundesgesetzen nicht auf die kantonale Rechtssetzung Bezug genommen werden soll. Buchstabe b stellt neu die Koordination mit dem öffentli- chen Interesse aus anderen Sachbereichen sicher. Der weitere Unterhalt muss ge- mäss Buchstabe c, wie bisher, gesichert sein.

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Die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Minimalanforderungen bleiben gemäss Absatz 2 unverändert Voraussetzung für die Gewährung von Bundesbeiträ- gen.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 40 Schutz vor Naturereignissen Dieser Artikel konkretisiert die Vorgaben des Artikels 36 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG),48 dessen Ziel es ist, ein beste- hendes Schutzdefizit mit planerischen, organisatorischen und baulichen Massnah- men sowie einem verhältnismässigen Mitteleinsatz auf ein akzeptables Mass zu reduzieren. Der Schutz vor Naturereignissen wird grundsätzlich mittels Programm- vereinbarungen sichergestellt. Aufwändige Projekte werden hingegen wie bisher mittels Verfügung genehmigt und subventioniert. Gemäss Absatz 1 werden das Grundangebot und die Erstellung der Gefahrengrund- lagen vom Bund mittels eines Globalbeitrages subventioniert. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt, wobei die Abgeltungen des Bundes nicht an die Höhe des kantonalen Programmbei- trages gebunden sind. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, die der bisherigen pro- zentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschlä- ge entsprechen. Somit beträgt der ungefähre Bundesanteil am Grundangebot höchs- tens 35 Prozent und der ungefähre Bundesanteil an den Gefahrengrundlagen höchstens 50 Prozent. Das Grundangebot enthält insbesondere die Erstellung sowie die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen sowie die Ein- richtung und den Betrieb von Messstellen und den Aufbau von Warnsystemen. Bei den Gefahrengrundlagen handelt es sich um die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten. Die Höhe der Abgeltungen richtet sich gemäss Buchstabe a nach dem Gefahren- und Schadenpotenzial und gemäss Buchstabe b nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie deren Planung. Massgebend für die Höhe des Bundesbeitrages ist neben der Gefährdung durch Naturereignisse auch die Wirksamkeit der Massnahmen (Bst. b). Diese umfasst die Qualität der Leistung (Ergebnis), die Qualität der Leistungserbringung (Prozess) sowie die Massnahmen- planung. In Absatz 2 wird festgehalten, dass aufwändige Projekte weiterhin einzeln, in der Regel mittels Verfügung, subventioniert werden. Als aufwändige Projekte gelten solche mit Kosten von mehr als einer Million Franken. Mit der Subventionierung von einzelnen Projekten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich hierbei um Projekte handelt, die besondere technische Schwierigkeiten und komplexe, manchmal überregionale, raumwirksame Eingriffe beinhalten, und die spezielle Abklärungen, eine enge Koordination, Betreuung und Beratung auf allen Stufen (Gemeinde, Kanton, Bund) benötigen. Diese Projekte verursachen demnach einen besonderen Aufwand. Bei erfüllten Minimalbedingungen liegt der Bundesbeitrag grundsätzlich bei 35 Prozent. Besonders wirksame Einzelprojekte können jedoch im Rahmen eines wirkungsorientierten Anreizsystems mit zusätzlichen Abgeltungen bis

48 SR 921.0

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zu einem Bundesbeitrag von maximal 45 Prozent gefördert werden. Die Höhe des Bundesbeitrages richtet sich auch bei Einzelprojekten grundsätzlich nach der Ge- fährdung durch Naturereignisse (Bst. a) und der Wirksamkeit der Massnahmen (Bst. c). Der Buchstabe c schliesst ausdrücklich die Planung der Massnahme mit ein. Hintergrund ist die Idee, dass eine seriöse und qualitativ hoch stehende Planung die Qualität des Endproduktes massgeblich positiv beeinflusst und dass damit letztlich grosse, kostenintensive Schäden und dadurch bedingte Ausbesserungen verhindert werden können. Zusätzlich spielt bei Einzelprojekten auch noch die Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung (Bst. b) eine wichtige Rolle für die Bemes- sung der Höhe der Bundesbeiträge. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es neben den baulichen Massnahmen eine ganze Reihe weiterer Massnahmen gibt, welche für den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturer- eignissen relevant sind. All diese Massnahmen sollen gemäss Buchstabe b bei der Planung eines Projektes berücksichtigt und im Sinne einer umfassenden Risikobe- trachtung aufeinander abgestimmt werden. Bei der umfassenden Risikobetrachtung handelt es sich um die ganzheitliche Berücksichtigung der drei Aspekte der Nach- haltigkeit (Natur, Wirtschaft und Gesellschaft) sowohl bei der Ereignisbewältigung, als auch beim anschliessenden Wiederaufbau und insbesondere auch bei der lang- fristigen Gefahrenprävention. Für reine Schadenbehebungen und Interventionen werden keine Anreizbeiträge geleistet. Gemäss Absatz 3 kann der Bund für ausserordentliche Schutzmassnahmen, bei- spielsweise nach Unwetterschäden, seinen Beitrag für einen durch die entstandenen Schäden erheblich belasteten Kanton bis auf maximal 65 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöhen. Der Zuschlag kann gestützt auf einen entsprechenden Entscheid des Bundesrates gewährt werden. In Absatz 4 werden die Massnahmen präzisiert, für welche der Bund keine finanziel- len Beiträge bezahlt. Buchstabe a ist unverändert geblieben. In Buchstabe b wurden die Ausnahmen von einer Subventionierung durch den Bund weiter präzisiert.

Art. 41 Schutzwald Dieser Artikel konkretisiert die Vorgaben des Artikels 37 des Waldgesetzes, dessen Ziel es ist, die Wirkungen des Schutzwaldes als biologische Massnahmen gegen Naturgefahren zu gewährleisten. Die Schutzwaldpflege wird mittels Programmver- einbarungen sichergestellt. Der dem Kanton zugesprochene Globalbeitrag beinhaltet im Rahmen der vereinbarten Programmziele neben der Schutzwaldpflege im enge- ren Sinne, die Verhütung und Behebung von Waldschäden sowie die für die Schutzwaldpflege notwendigen Erschliessungsanlagen. Gemäss Absatz 1 subventioniert der Bund die Schutzwaldpflege mittels eines Glo- balbeitrages. Es werden ausserdem die Indikatoren genannt, nach denen die Höhe der jeweiligen Subvention des Bundes bestimmt wird. Buchstabe a nennt das örtli- che Gefahren- und Schadenpotenzial, das sich nach dem Schutzwaldindex gemäss des Projektes SilvaProtect-CH richtet. Die kantonalen Schutzwaldausscheidungen werden momentan im Rahmen von SilvaProtect-CH harmonisiert. Buchstabe b nennt die Fläche des zu pflegenden Schutzwaldes. Da die Schutzwir- kung des Waldes auf der Fläche erzielt wird, wird die Programmvereinbarung zwi- schen Bund und Kanton über das Ausmass der zu ‚behandelnden und zu beeinflus- senden’ Schutzwaldfläche abgeschlossen. Damit ist derjenige Teil eines Schutzwaldperimeters gemeint, der während der Programmperiode durch Pflege-

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und Verjüngungsmassnahmen erfasst wird. Die zu behandelnde und zu beeinflus- sende Schutzwaldfläche soll nach waldbaulichen Zielsetzungen und holzerntetechni- schen Gesichtspunkten pragmatisch und sinnvoll abgegrenzt werden (vgl. heutige Eingriffskarten für Waldbauprojekte oder Pilotprogramm Wallis). Momentan stehen schweizweit noch keine Angaben über die Dringlichkeit der Schutzwaldpflege – den Handlungsbedarf – zur Verfügung. Es laufen aber Bestrebungen, die Daten des Landesforstinventares LFI entsprechend zu interpretieren. Es ist deshalb vorgesehen, zu einem späteren Zeitpunkt zur Festsetzung der zu pflegenden Schutzwaldfläche auch den Handlungsbedarf miteinzubeziehen. Bei der Erstellung von notwendigen Erschliessungsanlagen für die Schutzwaldpfle- ge richtet sich die Abgeltung gemäss Buchstabe c nach dem effektiven Aufwand. Subventioniert werden ausschliesslich Massnahmen, welche auf das Schutzziel ausgerichtet sind. Diese Massnahmen umfassen insbesondere Instandstellungen (nach Elementarereignissen), Ausbau (Verstärkung, Verbreiterung), Ersatz (nach Ablauf der technischen Lebensdauer), Neubau und Unterhalt von Infrastrukturen. In der Programmvereinbarung wird der Umfang der geplanten Massnahmen gemäss kantonaler Planung (z.B. Laufmeter Instandstellung, km Ausbau etc.) festgehalten. Vereinbart werden auch die kantonalen Verfahren, nach denen die Plan- und Pro- jektgenehmigung erfolgt. Der Bundesbeitrag für die zur Schutzwaldpflege erforder- liche Infrastruktur darf einen Höchstanteil der gesamthaft für die Schutzwaldpflege zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten. Für die erste Programmperiode wurde dieser Anteil auf 25 % festgelegt. Werden für die Sicherstellung der Infra- struktur weniger Mittel benötigt als vorgesehen, so können diese Gelder für die Schutzwaldpflege eingesetzt werden. Hingegen darf der Kanton nicht weniger Schutzwaldfläche behandeln als vereinbart und dafür mehr Mittel für die Infrastruk- tur verwenden. Weist ein Kanton nach, dass er für die Infrastruktur mehr Mittel braucht, kann das BAFU ausnahmsweise den Höchstanteil ändern. Nach Buchstabe d richtet sich die Höhe der globalen Abgeltung ausserdem nach der Qualität der Leistungserbringung. Die Anforderungsprofile der Konzeption ‚Nach- haltigkeit im Schutzwald’ NaiS beschreiben, wie der Schutzwald behandelt werden soll. Die entsprechenden Qualitätsstandards sind in der Wegleitung ‚Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald’ des Bundesamts für Umwelt BAFU veröffent- licht. Sind die Qualitätsanforderungen erfüllt, leistet der Bund seine Beiträge, an- dernfalls beteiligt er sich nicht an den Kosten. In einer ersten Phase erfolgt keine weitere Abstufung nach Qualitätsindikatoren. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Bundesbeiträge zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend der Qualität und Wirk- samkeit der einzelnen erbrachten Leistungen abgestuft werden. Gemäss Absatz 2 werden die Abgeltungen zwischen dem BAFU und dem betroffe- nen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus, wobei für die Schutzwaldpflege Flächenbeiträge verwendet werden sollen. Die Leistungseinheiten entsprechen der bisherigen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraftzuschläge. Somit liegen die Bundesbeiträge für die erste Programmperiode bei ungefähr 40 Prozent der Gesamtkosten. Die begleitenden Massnahmen Wildschadenverhütung, Biotoppflegemassnahmen, Forstschutz (Zwangsnutzungen, insbesondere zur Verhütung von Borkenkäferkalamitäten sowie Massnahmen bei Sturmschäden), Aufforstungshilfen (kleinere, temporäre Mass- nahmen wie Dreibeinböcke etc.) sowie kleinere Aufforstungen, Begehungswege und Kontrollaufwand sind in den Flächenbeiträgen mitberücksichtigt.

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Grössere temporäre technische Massnahmen und grössere Aufforstungen im Schutzwald (Kosten mehr als 100’000 Franken) sind nicht Teil der Schutzwaldpfle- ge. Sie sind nur in Ausnahmefällen notwendig und werden vom BAFU gemeinsam mit den anderen technischen Massnahmen im Naturgefahrenbereich gehandhabt und demzufolge in die Programmvereinbarungen gemäss Artikel 40 der Waldverordnung integriert. Gemäss Absatz 3 kann der Bund in gewissen, von den Kantonen ausgeschiedenen Gebieten, d.h. in an die Schutzwälder angrenzenden sog. Pufferzonen, auch ausser- halb der Schutzwälder Massnahmen gegen Waldschäden unterstützen, soweit damit die Gefährdung der Schutzwälder vermindert werden kann; dies gilt insbesondere im Fall von Borkenkäferschäden, Waldbränden oder Wildverbiss.

Art. 42 Biologische Vielfalt des Waldes Artikel 42 konkretisiert die Vorgaben des Artikels 38 des Waldgesetzes. Die Erhal- tung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Waldes wird mittels Pro- grammvereinbarungen sichergestellt. Gemäss Absatz 1 subventioniert der Bund die Massnahmen im Bereich der biologi- schen Vielfalt des Waldes mittels eines Globalbeitrages. Es werden ausserdem die Indikatoren genannt, nach denen sich die Höhe der jeweiligen Subvention des Bun- des richtet. Bei den auszuscheidenden und zu pflegenden Waldreservaten, den zu pflegenden Jungwald- und Vernetzungsflächen, den auszuscheidenden Alt- und Totholzinseln sowie den zu pflegenden Kulturformen der Waldbewirtschaftung richtet sich die Finanzhilfe gemäss Buchstaben a-c, e und f nach der Fläche. Bei der Förderung von Tier- und Pflanzenarten, die zur Wahrung der Artenvielfalt sowie der genetischen Vielfalt prioritär zu erhalten sind, richtet sich die Finanzhilfe gemäss Buchstabe d nach dem Umfang der Massnahmen. Alt- und Totholzinseln unterscheiden sich von Waldreservaten in der Regel durch ihre Grösse, vor allem aber durch die Dauer ihrer Existenz. Alt- und Totholzinseln bestehen in der Regel weniger lang als die zumindest für 50 Jahre vertraglich gesi- cherten Waldreservate. Beiträge werden nicht doppelt ausbezahlt. Wenn Alt- und Totholzinseln Bestandteil von Naturwaldreservaten sind, läuft die Finanzierung über das Reservat gemäss Buchstabe a. Für alle anderen Fälle gilt Buchstabe e. Nach Buchstabe g richtet sich die Höhe der globalen Finanzhilfen ausserdem nach der Qualität der Leistungserbringung. Dieser Indikator überlagert jene nach den Buch- staben a-f. Gemäss Absatz 2 werden die Finanzhilfen für die Wahrung und den Erhalt der biologischen Vielfalt im Wald zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge geht der Bund soweit möglich von Leistungseinheiten aus. Diese entsprechen der bisheri- gen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraft- zuschläge. Somit liegen die Bundesbeiträge für die erste Programmperiode bei ungefähr 40 Prozent der Gesamtkosten. Absatz 3 nennt besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der biologischen Vielfalt im Wald. Gemäss Absatz 4 sind die Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau Voraus- setzung für Finanzhilfen an die Jungwaldpflege. Sie werden derzeit in einem Projekt unter der Federführung des BAFU präzisiert und festgelegt.

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Art. 43 Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut Artikel 43 konkretisiert die Vorgaben des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe e des Waldgesetzes. Der Bund gewährt Beiträge an die Gewinnung von forstlichem Ver- mehrungsgut weiterhin einzeln, in der Regel mittels Verfügung. Die Erhaltung der genetischen Vielfalt ist sinngemäss bereits in der Wahrung der Artenvielfalt gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d enthalten.

Art. 44 Waldwirtschaft Artikel 44 konkretisiert die Vorgaben des Artikels 38a des Waldgesetzes. Die Ver- besserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung wird mittels Programm- vereinbarungen sichergestellt. Mit entsprechend der Zielsetzung des Waldprogramms Schweiz befristeter Unter- stützung durch die öffentliche Hand sollen die Forstbetriebe in die Lage versetzt werden, durch Rationalisierungsmassnahmen (vor allem durch Fixkostensenkung) ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verbessern. Im Vordergrund steht dabei die Bildung von effizienteren Bewirtschaftungseinheiten (z.B. Betriebszusammen- schlüsse mit einer Planungs- und Nutzungskompetenz) und von modernen Holzlo- gistik-Unternehmen. Im Gegensatz zu den Investitionskrediten werden keine forstli- chen Maschinen und Geräte etc. unterstützt. Gemäss Absatz 1 subventioniert der Bund die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung mittels eines Globalbeitrages. Es werden ausserdem die Indikatoren genannt, nach denen sich die Höhe der jeweiligen Subvention des Bun- des richtet. Buchstabe a nennt für die überbetrieblichen49 Planungsgrundlagen die Grösse der Waldfläche (Hektaren Gesamtwaldfläche). Programmperimeter ist der gesamte Kanton. Die Inhalte der forstlichen Planungsgrundlagen müssen sich auf regionale, kantonale oder überkantonale Ebenen beziehen. Der Bund finanziert keine auf den Betrieb bezogenen Planungsinstrumente mehr (wie z.B. Bestandeskarten). Inhalte von Grundlagenplanungen, welche eine der anderen Programmvereinbarun- gen aus dem Bereich des Waldgesetzes betreffen, wie z.B. Konzepte für Waldreser- vate oder Gefahrenzonenkarten im Zusammenhang mit Schutzbauten, werden grundsätzlich über die jeweiligen Programmvereinbarungen (Biologische Vielfalt, Schutzbauten, Schutzwald) vom Bund unterstützt. Bei der Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirt- schaft richtet sich die Finanzhilfe gemäss Buchstabe b nach der Menge der geplan- ten gemeinsamen Holznutzung und -vermittlung. Mit dem klaren Fokus auf Zusam- menarbeit und Logistik werden organisatorische bzw. strukturelle Anpassungen der Branche gezielt gefördert. Dazu gehören z.B. Reorganisationen, Investitionen in professionelle betriebswirtschaftliche Beratungen oder betriebswirtschaftlich füh- rungsrelevante Informationssysteme. Gemäss Buchstabe c richtet sich die Finanzhilfe bei der Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall nach der Holzmenge, die der Markt vorübergehend

49 Als überbetriebliche Planungsgrundlagen werden explizit nicht Planungen über mehrere Betriebseinheiten hinweg verstanden, welche betriebliche Planungsgrundlagen als Inhalte (z.B. Wirtschaftspläne) haben, sondern Führungs- und Koordinationsinstrumente für die Kantone.

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nicht aufnehmen kann. Unter „Markt“ wird auch die Transportkapazität subsumiert. Das heisst, Lager werden auch dann unterstützt, wenn Holz infolge zu geringer Transportkapazitäten nicht dem Markt zugeführt werden kann. Nebst der Lagerung von Käferholz werden auch Nasslager mitfinanziert, auf denen Holz aus preisstüt- zenden Gründen noch etwas länger zurückbehalten werden kann. Gemäss Absatz 2 werden die Finanzhilfen für die Verbesserung der Bewirtschaf- tungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Als Basis für die Verhandlung der Höhe der globalen Beiträge dienen dem Bund soweit möglich Leistungseinheiten, wobei in diesem Bereich von einem gesamtschweizerisch einheitlichen Ansatz, der sich aus einem leistungsbezogenen Betrag pro Kubikmeter genutztem Holz resp. verkauftem oder vermitteltem Holz sowie einem einmaligen Sockelbetrag je Kooperationspro- jekt zusammensetzt, ausgegangen werden soll. Dieser Ansatz entspricht der bisheri- gen prozentualen Bundesfinanzierung in diesem Bereich abzüglich der Finanzkraft- zuschläge. Somit liegen die Bundesbeiträge für die erste Programmperiode bei ungefähr 40 Prozent der Gesamtkosten. Absatz 3 definiert besondere Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirt- schaft. Folgende Mindestanforderungen müssen erfüllt sein: - Dauerhafte Zusammenarbeit mit zentraler Betriebsführung und zentralem Rechnungswesen, - Mindestholznutzungsmenge resp. Mindestholzvermarktungsmenge, - Erstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung nach Obligationenrecht (OR) (sofern diese aufgrund der gewählten Rechtsform nicht ohnedies obligato- risch sind) sowie Einsichtsrecht für Kanton und Bund. Das Kriterium ‚dauerhafte Zusammenarbeit’ kann entweder durch einen Kooperati- onsvertrag, eine ähnlich bindende Kooperationsverpflichtung oder durch die Konsti- tuierung einer geeigneten Rechtspersönlichkeit (z.B. Gründung einer AG, GmbH etc.) erreicht werden. Es muss dabei sichergestellt sein, dass die Planungs- und Nutzungsrechte dauerhaft dieser Kooperationsform überantwortet sind, der Mit- teleinsatz und die Liquidität zentral gesichert sind und dass nur eine Betriebsführung und ein Rechnungswesen (Finanzbuchhaltung und als Empfehlung eine Kostenrech- nung) erfolgt resp. vorhanden ist (zentrales Kriterium für alle Kooperationsformen). Damit wird sichergestellt, dass die Fördergelder in langfristig wirksame Projekte investiert werden. Die Eigentumsinteressen der Waldeigentümer werden über die Jahresplanung sichergestellt. Mit der Festlegung einer Holznutzungsmenge von mindestens 10’000 m3 Holz resp. einer Holzvermarktungsmenge von mindestens 50’000 m3 Holz je Projekt (als mittelfristige Zielgrösse, die nach Ablauf der Projektdauer erreicht sein muss) wird die Förderung von Kleinstzusammenschlüssen durch den Bund ausgeschlossen. Es ist den Kantonen freigestellt, gegebenenfalls eine minimale Einstiegsgrösse50 festzu- legen. Der Bund geht davon aus, dass die Kooperationen oder Betriebsgemeinschaf- ten bei den angegebenen Mindestmengen marktwirtschaftlich selbsttragend arbeiten können.

50 Der Bund empfiehlt eine Mindesteinstiegsgrösse von 6’000 m3 für die Holznutzung resp. von 20’000 m3 für die Holzvermarktung.

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Art. 45 Förderung der Ausbildung Die Bestimmungen zur Förderung der Ausbildung entsprechen der bisherigen Rege- lung. Der Verweis auf die ehemalige Tabelle 2 wird ersetzt durch die direkte Nen- nung des maximalen Bundesbeitrages. Der Bundesbeitrag wird in Form von Pau- schalen gewährt.

Art. 46 Forschung und Entwicklung Die Bestimmungen zu Forschung und Entwicklung entsprechen der bisherigen Regelung.

3. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von globalen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 47 Gesuch Der Bund gewährt Abgeltungen und Finanzhilfen gemäss Artikel 40-46 WaV an die Kantone. Dies bedeutet, dass nur noch die Kantone Gesuchsteller sein können (Abs. 1). Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, bei- spielsweise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihr Gesuch beim Kanton ein, der finanzielle Unterstützung gestützt auf sein kantonales Subventions- bzw. Submissionsrecht gewährt. Wichtigster Inhalt des Gesuchs um Abschluss von Pro- grammvereinbarungen sind die Angaben des Kantons über die in den nächsten vier Jahren zu erreichenden Programmziele (Bst. a), die zur Erreichung dieser Ziele voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung (Bst. b) sowie die Wirksamkeit dieser Massnahmen (Bst. c) in Bezug auf die Erreichung der Pro- grammziele. Gemäss Absatz 2 müssen die betroffenen Kantone bei Massnahmen mit kantons- übergreifender Wirkung die Koordination der Gesuche untereinander sicherstellen.

Art. 48 Programmvereinbarung Gemäss Absatz 1 wird die Programmvereinbarung zwischen dem BAFU und der zuständigen kantonalen Behörde abgeschlossen. Sowohl bei den Kantonen als auch beim Bund muss die Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarungen zwingend geregelt werden. Auf Bundesebene liegt die ordentliche Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarung beim BAFU. Innerhalb des BAFU liegt die Verantwortung für die inhaltliche Vorbereitung bei den Fachabteilungen. Die Finanzplanung ist aber Aufgabe der Direktion, die auch die Programmvereinbarun- gen unterzeichnet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vertrags- partner immer ein Kanton und somit ein teilsouveräner Staat ist und dass auf Seiten der Kantone oft die Gesamtregierung für den Abschluss zuständig ist. Die genaue Regelung der Abschlusszuständigkeit auf kantonaler Seite obliegt dem Kanton. Der Bund empfiehlt jedoch eine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit im kantona- len Recht. Da es sich bei der Zuständigkeit für den Abschluss von Programmverein- barungen um eine grundlegende und wichtige Funktion handelt, die gleichzeitig auch die Aufgabenteilung zwischen den staatlichen Organen und damit die Gewal- tenteilung betrifft, empfiehlt sich eine Verankerung auf Gesetzesebene.

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Gemäss Absatz 2 regelt die Programmvereinbarung entsprechend Artikel 20a Absatz 2 SuG zunächst die gemeinsam zu erreichenden strategischen Ziele (Bst. a). Gemäss Buchstabe b wird festgelegt, mit welcher Leistung des Kantons, namentlich mit welchen Massnahmen, sowie nach Buchstaben c mit welcher finanziellen Unterstüt- zung des Bundes diese Ziele zu erreichen sind. Weiter regelt die Programmvereinba- rung das Controlling (Bst. d). Die allgemeingültigen und für alle Kantone anwend- baren Grundzüge des Controllings werden jedoch bereits in den Subventionsrichtlinien des Bundesamtes für Umwelt BAFU festgelegt. Die Aufzäh- lung in Absatz 2 ist nicht abschliessend. Es steht Bund und Kanton frei, in der Programmvereinbarung im Rahmen der rechtlichen Vorgaben weitere Punkte zu regeln. In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Dauer der Programmvereinbarung höchstens vier Jahre beträgt. Diese Vertragsdauer gilt grundsätzlich für alle Programme des BAFU. Dafür sprechen die inhaltlichen Anforderungen der subventionierten Pro- grammziele (Veränderungsprozesse der Natur unterliegen langen Fristen), die Effi- zienz bei der Abwicklung von Vertragsverhandlungen (längere Vertragsdauern erhöhen die Effizienz) und der Abgleich mit der Finanzbeschaffung (die Dauer des von der Bundesversammlung bewilligten Rahmenkredites, der als Grundlage für die Zusicherung von Beiträgen mittels Programmvereinbarungen dient, beträgt voraus- sichtlich vier Jahre). Gemäss Absatz 4 erlässt das BAFU Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 49 Auszahlung Das BAFU zahlt dem Kanton im Rahmen der vereinbarten Bundesbeiträge die vom Kanton benötigten Mittel in Etappen aus (Abs. 1). Etappenzahlungen werden grund- sätzlich unabhängig vom Grad der Zielerreichung vorgenommen. Eine Ausnahme ist die Kürzung oder der gänzliche Stopp der Etappenzahlungen bei erheblichen Leistungsstörungen, sofern den Kanton ein Verschulden trifft (Abs. 2). Davon abzugrenzen sind die vom Kanton nicht verschuldeten Leistungsstörungen (Änderung des der Programmvereinbarung zugrunde liegenden Sachverhalts; z.B. Sturmschäden im Produkt Schutzwald). In diesen Fällen wird die Programmverein- barung zwischen Bund und Kanton entsprechend den veränderten Gegebenheiten angepasst.

Art. 50 Berichterstattung und Kontrolle Die Jahresberichte nach Absatz 1 sollen knapp gehalten werden. Ende März soll der Stand des Programmzieles für das Ende des vergangenen Jahres im Hinblick auf den materiellen Fortschritt der Arbeiten sowie den Mittelverbrauch in einem standardi- sierten Bericht dargelegt werden. Der Jahresbericht des zweiten Jahres soll umfang- reicher sein und Auskunft über den Stand der Arbeiten (materiell/finanziell) pro vereinbartes Programmziel geben (Programmfortschritt und Zielerreichung nach zwei Jahren, Soll/Ist-Vergleich). Die Folgerungen aus dem Rückblick und das Mehrjahresprogramm des Kantons sind die Grundlage für die nächste Programmpe- riode. Bei ausstehenden oder vom BAFU nicht genehmigten Berichten der Kantone werden die Auszahlungen der nächsten Tranchen solange gestoppt, bis die Berichte beim BAFU eingetroffen und genehmigt sind. Spätestens drei Monate nach Ab-

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schluss des Programms legt der Kanton zusätzlich zum Jahresbericht des letzten Programmjahres einen Schlussbericht vor. Dieser enthält eine Darstellung des Gra- des der Zielerreichung, eine Übersicht über die eingesetzten Finanzmittel (Bund, Kanton, Dritte), eine Schlussabrechnung sowie eine Gesamtwürdigung des Pro- gramms und der dabei gemachten Erfahrungen. Die Controllingelemente sind die Jahres- und die Schlussberichte (Berichtswesen), die Stichproben, die Erfahrungsgespräche und die Fachberatungen. Das BAFU überprüft die Programmumsetzung mittels Stichproben während der Programmperi- ode und nach Programmabschluss (Abs. 2).

Art. 51 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung Eine Programmvereinbarung gilt als durch den Kanton erfüllt, wenn die Programm- ziele am Ende der Vereinbarungsdauer vollständig erreicht sind. Ist die Vereinba- rung nicht vollständig erfüllt, so hat der Kanton lediglich Anspruch auf Bundesbei- träge, die proportional zur erreichten Leistung berechnet werden. Wenn das Programmziel oder eines der Programmziele im vereinbarten Zeitraum nicht erreicht wurde, so setzt das BAFU dem Kanton eine angemessene Frist zur Nachbesserung an. Der Bund leistet für diese Nachbesserung keine über die vereinbarten Beiträge hinausgehende Beträge (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass der Kanton die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung an Anlagen oder Einrichtungen verfügt, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleistet wurden. Die Rückforderung von bereits ausbezahlten globalen Abgeltungen oder Finanzhil- fen gemäss Absatz 3 richtet sich nach Artikel 28 und 29 SuG.

4. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von einzelnen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 52 Gesuche Da der Bund seine Abgeltungen und Finanzhilfen an die Kantone gewährt, können ab Inkrafttreten der NFA grundsätzlich nur noch die Kantone Gesuchsteller sein. Der Bund steht in keinem subventionsrechtlichen Verhältnis zu Dritten, beispiels- weise zu den Leistungserstellern. Letztere reichen ihre Gesuche gemäss Absatz 1 beim Kanton ein. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden die Gesuche um einzelne Finanzhilfen und Abgeltungen ohne Kantonsbeteiligung gemäss Artikel 38 Absatz 2. Diese Gesuche werden weiterhin vom Leistungsersteller direkt beim BAFU eingereicht. Der Kanton prüft gemäss Absatz 2 die Gesuchsunterlagen, die Anspruchsberechti- gung und die Ausschöpfung der übrigen Finanzierungsmöglichkeiten und leitet die Gesuche mit einem begründeten Antrag, den bereits vorliegenden kantonalen Bewil- ligungen und dem kantonalen Beitragsbeschluss an das BAFU weiter. Zum Inhalt der Gesuche erlässt das BAFU gemäss Absatz 3 Richtlinien.

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Art. 53 Gewährung und Auszahlung der Beiträge Gemäss Absatz 1 legt das BAFU die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst einen Vertrag ab. Das BAFU richtet die Beiträge gemäss Absatz 2 je nach Fortschritt des Projektes gestaffelt aus.

Art. 54 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung Gemäss Absatz 1 kann der Bund seine Beiträge bei mangelhafter Erfüllung der Aufgabe durch den Kanton zurückbehalten oder kürzen. Die Rückforderung von bereits ausbezahlten Abgeltungen oder Finanzhilfen richtet sich gemäss Absatz 2 nach Artikel 28 SuG. Gemäss Absatz 3 kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass der Kanton die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung an Anlagen oder Einrichtungen verfügt, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden. Absatz 4 verweist für Rückforderungen im Zusammenhang mit Zweckentfremdun- gen auf Artikel 29 SuG.

Art. 55 Weitere Verfahrensbestimmungen Die Verfahrensbestimmung über die Berichterstattung und die Kontrolle durch den Bund (Art. 50) gilt sinngemäss.

Art. 56 – 59 Die Artikel 56-59 werden aufgehoben. Sie haben unter dem neuen Subventionsmo- dell keine Geltung mehr.

Art. 60 Abs. 6 Der Verweis von Artikel 60 Absatz 6 wird entsprechend den Änderungen angepasst.

Art. 61 Abs. 3 Der Verweis von Artikel 61 Absatz 3 wird entsprechend den Änderungen angepasst.

Art. 63 Abs. 1 Bst. b Der Verweis in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend den Änderungen im 2. Abschnitt (Massnahmen) angepasst.

Art. 64 Abs. 5 Artikel 64 Absatz 5 wird aufgehoben. Der Verweis stimmt nicht mehr.

Anhang Der Anhang wird aufgehoben.

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17 Erläuterungen zur Verordnung vom 30. September 199151 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ) und 18 Erläuterungen zur Verordnung vom 21. Januar 199152 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) 17./18.1 Allgemeines Gestützt auf den Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)53 kann der Bund gemeinsam mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler oder internationaler Bedeutung ausscheiden. In der VEJ und der WZVV sind die Schutzbestimmungen festgeschrieben. Da die für die NFA betroffenen Artikel (Art. 14-17 im Abschnitt Abgeltungen) fast iden- tisch sind, werden sie nachstehend gemeinsam erläutert und wird nur dort wo nötig getrennt nach Verordnungen auf die spezifische Unterschiede hingewiesen. Der Aufgabenbereich nach JSG bleibt weiterhin eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen, d.h. Bund und Kantone beteiligen sich gemeinsam an der Finanzierung der eidgenössischen Schutzgebiete. Der Bund zieht sich soweit möglich auf die strategische Ebene zurück, d.h. er legt Ziele und Kriterien zur Aufgabenerfüllung fest und kontrolliert deren Erreichung; die Kantone andererseits sollen vermehrt innerhalb des gesetzlichen Rahmen ihre Leistungen eigenverantwortlich erbringen. Als neue Zusammenarbeitsform wird die Programmvereinbarung eingeführt. Pro- grammvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen quantifizieren die zu errei- chenden Ziele, resp. die zu erbringenden Leistungen. Die Mittel werden in Form von Grund- bzw. Flächenbeiträgen an die Kantone entrichtet. Für die Zielerreichung der Programmvereinbarung geht man von einer kantonalen Mitfinanzierung aus, was der Grundphilosophie der Verbundaufgabe entspricht. Die VEJ und die WZVV werden nur durch Änderungen im Abschnitt Abgeltungen (Artikel zu Aufsicht, Ausbildung, Ausrüstung und Infrastruktur sowie Wildschäden) tangiert.

17./18.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 14 VEJ/WZVV Aufsicht im Allgemeinen Der Bund finanziert gemeinsam mit den Kantonen eine professionelle Aufsicht in den Schutzgebieten. Die Aufgabe dieser Wildhut ist es, den Schutz und die Erhal- tung der Artenvielfalt in diesen möglichst repräsentativen Lebensgemeinschaften von wildlebenden Säugetieren und Vögeln zu fördern und deren Überwachung sicherzustellen.

51 SR 922.31 52 SR 922.32 53 SR 922.0

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Die Kriterien für die Verhandlung der Höhe der globalen Abgeltungen für die Auf- sicht sind in den beiden Verordnungen festgeschrieben. Die Basis zu deren Berech- nung war ein durchschnittlicher Jahres-Wildhüterlohn von 60’000 Franken und blieb seit der Inkraftsetzung der beiden Verordnungen (1991) unverändert. Diese Berech- nungsbasis soll beibehalten werden, wird aber auf 70’000 Franken erhöht, um die Teuerung der vergangenen 15 Jahre etwas aufzufangen. Der Bund beteiligt sich auch mit Grund- bzw. Flächenbeiträgen an den Aufwendun- gen für die Grundausbildung und die Ausrüstung der Wildhut, der nötigen Infra- struktur für die Aufsicht, sowie der Markierung der Schutzgebiete. Die Berechnung dieser Beiträge pro Gebiet basiert auf der Fläche und der Bedeutung der Schutzge- biete. In der Summe aller Schutzgebiete soll der Betrag den schweizweiten Durch- schnitt der vergangenen drei Jahre nicht überschreiten.

Art. 14 VEJ Flächenbeitrag für eidgenössische Jagdbanngebiete im Speziellen Die Beiträge für die Aufsicht (Abs. 2) in den Jagdbanngebieten richten sich nach der Fläche der Gebiete. Bis zu einer Fläche von 20 km2 wird vom Bund ein Flächenbei- trag von 21’000 Franken entrichtet. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation von 70’000 Franken mit dem Faktor 0,75 (Aufsicht für 9 Monate im Jahr, siehe bisheriger Art. 14 Abs. 2) und dem Faktor 0,4 (entspricht dem bisherigen durch- schnittlichen Subventionierungsgrad aller Kantone). Für Gebiete ab 20 km2 bis 100 km2 werden zusätzlich proportional zur ausgeschiedenen Fläche bis zu 21’000 Franken ausbezahlt.

Art. 14 WZVV Grundbeitrag für Wasser- und Zugvogelreservate im Speziellen Der Beitrag für die Aufsicht (Abs. 2) in den Wasservogelgebieten richtet sich nach der internationalen oder nationalen Bedeutung der Gebiete. Die Ausscheidung der möglichen Gebiete und die Unterscheidung der Bedeutung basiert auf wissenschaft- lichen Inventaren, welche als Kriterien den Anteil des europäischen Bestandes ausgelesener Wasservogelarten ausweisen. Der Grundbeitrag von 28’000 Franken ergibt sich aus der Multiplikation von 70’000 Franken mit dem Faktor 0,4. Letzterer entspricht dem bisherigen durchschnittlichen Subventionierungsgrad aller Kantone. Für die Wasservogelschutzgebiete von nationaler Bedeutung soll wie bisher die Hälfte bezahlt werden.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d VEJ/WZVV Nutzungskonzepte zur Vermeidung von erheblicher Störung Freizeitaktivitäten und weitere Nutzungsformen, welche zu erheblicher Störung der Wildtiere führen und somit mit den spezifischen Zielsetzungen der eidgenössischen Wildschutzgebiete in Konflikt geraten können, nehmen in unserer Gesellschaft stetig zu. Deshalb ist es gerade in Bundes-Fauna-Vorranggebieten heute notwendig, die verschiedenen Nutzungen zu entflechten und einzuschränken. Hierzu sind Nut- zungskonzepte ein anerkanntes und zielführendes Instrument. Mit Buchstabe d ist es dem Bund möglich, sich sowohl an der Erarbeitung als auch an der Finanzierung solcher Nutzungskonzepte für Schutzgebiete mit besonderen Konflikten zu beteili- gen.

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Art. 15 VEJ/WZVV Wildschäden Der Bund kann Wildschadenverhütung und -vergütung im Umfeld der eidgenössi- schen Schutzgebiete im Rahmen seiner Kredite entschädigen. Bis anhin wurden Aufwendungen und Schäden der Kantone anhand der entstandenen Kosten – ent- sprechend der Finanzkraft der Kantone – abgegolten. Neu wird für jeden Quadratki- lometer Jagdbanngebiet resp. für jedes Wasser- und Zugvogelreservat entsprechend dessen Bedeutung (national oder international) eine globale Abgeltung entrichtet. Die Berechnung dieser Abgeltung pro Gebiet basiert auf der Fläche und der Bedeu- tung des Schutzgebietes. In der Summe aller Schutzgebiete soll der Betrag den schweizweiten Durchschnitt der vergangenen drei Jahre nicht überschreiten. Der Flächenbeitrag wird allerdings nur ausbezahlt, wenn die Kantone auch Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden treffen. Da es in gewissen Wasser- und Zugvogelreservaten insbesondere sehr hohe Wild- schweinbestände gibt und diese Säugetierart im umliegenden Kulturland zum Teil sehr grosse Schäden anrichtet, ist es in Ausnahmefällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b WZVV möglich, betroffenen Regionen zur Entschärfung solcher oder ähnlicher Probleme und zur Sicherstellung der Akzeptanz der Schutzgebiete zusätz- liche finanzielle Abgeltungen zu gewähren.

Art. 16 VEJ/WZVV Gemeinsame Bestimmung Für die Fragen der Nichterfüllung bzw. mangelhaften Erfüllung wird in den Artikeln 17 VEJ und 16a WZVV neu auf die entsprechenden Artikel der Natur- und Heimat- schutzverordnung verwiesen, womit die bisherige gemeinsame Bestimmung aufge- hoben werden kann.

Art. 17 VEJ und Art. 16a WZVV Zuständigkeit und Verfahren Bis anhin fehlten sowohl in der VEJ als auch in der WZVV Verfahrensbestimmun- gen gänzlich. Nun wird mit der Einführung der Programmvereinbarungen für die Regelung der Beitragszahlung, der Berichterstattung und Kontrolle sowie der Nicht- erfüllung oder mangelhaften Erfüllung auf die entsprechenden Artikel der Natur- und Heimatschutzverordnung verwiesen. Auch wird festgelegt, dass das BAFU die Programmvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde abschliesst sowie diesbezügliche Richtlinien erlässt.

19 Erläuterungen zur Verordnung vom 24. November 199354 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) 19.1 Allgemeines Nachdem auf Gesetzesebene eine Teilentflechtung der fischereirechtlichen Finanz- hilfen vorgenommen wurde und die Bindung an die Leistungsfähigkeit der Empfän- ger weggefallen ist, muss auf Verordnungsebene festgelegt werden, welche Mass- nahme mit welchem Prozentsatz unterstützt wird. Je nach Bedeutung der Massnahmen ergeben sich höhere oder kleinere Ansätze.

54 SR 923.01

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19.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 12 Finanzhilfen In Absatz 1 werden die drei im Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)55 aufgeführten Subventionstatbestände (Lebensraumverbesserung, For- schung, Information) konkretisiert. Dabei werden die im Gesetz separat aufgeführten Fischnährtiere oder weitere fischrelevante Tiere nicht explizit erwähnt, da diese beim Fokus auf Fische und Krebse bereits mit eingeschlossen sind. In Absatz 2 wird den besonders stark gefährdeten Arten, den Lebensraumverbesse- rungen, dem Engagement an Grenzgewässern und Pilotprojekten ein höherer Pro- zentsatz zugeordnet als den übrigen Projekten. Die beiden maximalen Beitragssätze, 25 % respektive 40 %, entsprechen dem bisherigen minimalen und maximalen Ansatz. Projekte, welche vorwiegend der Nutzung der Fischerei dienen (z.B. jährliche Be- standsüberwachung), erhalten keine Beiträge (Abs. 3), da Bewirtschaftungsaspekte in die ausschliessliche Kompetenz der Kantone fallen. Diese Regelung gilt für Binnen- und Grenzgewässer. Eine Subvention entfällt auch dann, wenn ein Verursa- cher für die Kosten herangezogen werden kann. Werden Gesuche von Dritten eingereicht, soll sich die kantonale Fischereifachstelle in einem Mitbericht zum Projekt äussern können (Abs. 4), bevor das Bundesamt für Fischerei eine Finanzhilfe zusichert (Abs. 5).

20 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 9. Juli 196556 über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwen- dungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen Das neue Bundesgesetz vom 6. Oktober 200657 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich sieht entgegen dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates keine aufwandbezogene Bemessung der Bundesbeiträge mehr vor, sondern bloss noch eine Aufteilung des Bundeskredits entsprechend der Bevölkerungszahl der Kantone (Art. 4 Ausbil- dungsbeitragsgesetz). Damit fallen nun alle Gründe weg, die zuvor eine genauere Regelung durch eine neue Verordnung nötig gemacht hätten; die alte Verordnung kann ersatzlos aufgehoben werden.

55 SR 923.0 56 AS 1965 480; AS 1999 2387. 57 BBl 2006 8379

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21 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 15. Feb- ruar 199558 über die Beschaffung der persönlichen Ausrüs- tung und zur Verordnung vom 25. Oktober 199559 über die Ausrüstung der Armee (VAA) Die Änderungen im Bundesgesetz vom 3. Februar 199560 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG), die unter anderem die alleinige Kompetenz des Bundes für die Beschaffung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Ar- meematerials begründen, machen die Verordnung über die Beschaffung der persön- lichen Ausrüstung und die Verordnung über die Ausrüstung der Armee gänzlich obsolet. Eine allfällige Beteiligung der Kantone an der Bewirtschaftung und am Unterhalt des Armeematerials (neuer Art. 106a MG) kann auf vertraglicher Basis geregelt werden.

22 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 2. De- zember 198561 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsan- teil an der Verrechnungssteuer Nachdem in Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196562 über die Verrechnungssteuer die Finanzkraft als Kriterium für die Verteilung unter den Kantonen gestrichen wurde, entfällt auch das Erfordernis eines Berechnungsmodus in diesem Zusammenhang in einer Verordnung. Der im Bundesgesetz festgehaltene Verteilschlüssel und der Zeitpunkt der Auszahlung an die Kantone bedürfen keiner weiteren Bestimmungen auf Verordnungsstufe.

23 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 2. De- zember 198563 über die Beiträge der Kantone an die AHV Mit der NFA werden die Kantone von der Finanzierung der AHV vollständig entlas- tet. Für den Beitrag der öffentlichen Hand an die individuellen Leistungen der AHV wird ausschliesslich der Bund zuständig. Die Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV wird deshalb hinfällig.

24 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung des EDI vom 4. Dezember 200364 über die Förderung der Invalidenhilfe Mit der Aufhebung von Artikel 73 IVG entfällt die gesetzliche Grundlage dieser Verordnung

58 AS 1995 834 59 AS 1995 5200 60 SR 510.10 61 AS 1985 1957 62 SR 642.21 63 AS 1985 2009 64 AS 2003 4857

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25 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 11. Sep- tember 197265 über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV) Mit der Aufhebung von Artikel 19 IVG entfällt der Anspruch auf Massnahmen für die besondere Schulung und damit auch die gesetzliche Grundlage dieser Verord- nung.

26 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 2. De- zember 198566 über die Beiträge der Kantone an die Invali- denversicherung Mit der Änderung von Artikel 78 und der Aufhebung von Artikel 78bis IVG beteili- gen sich die Kantone nicht mehr an der Finanzierung der IV. Die entsprechende Verordnung kann somit aufgehoben werden.

27 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung vom 29. De- zember 199767 über die Vergütung von Krankheits- und Be- hinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) Mit der NFA werden die Kantone für die Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten zuständig. Der Bundesrat hat somit keine Regelungskompetenz in diesem Bereich mehr. Die Verordnung ist deshalb aufzuheben.

28 Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnungen über An- passungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Die in den Verordnungen für die Jahre 199368, 200169, 200370, 200571 und 200772 aufgeführten Werte sind neu im totalrevidierten ELG enthalten.

29 Erläuterungen zur Aufhebung des Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 195473 über die Beiträge der Kantone an die Famili- enzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Berg- bauern Mit Bundesbeschluss vom 24. März 194774 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichfonds der Lohn- und Verdienster-

65 AS 1972 2533 66 AS 1985 2013 67 AS 1998 239 68 AS 1992 1836 69 AS 2000 2636 70 AS 2002 3348 71 AS 2004 4371 72 AS 2006 4153 73 AS 1954 619 74 SR 834.2

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satzordnung wurde ein Fonds für den Familienschutz eingerichtet (Art. 1 Abs. 1 Bst. c). Mit der Einführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195275 über die Familien- zulagen in der Landwirtschaft (FLG) wurden die jährlichen Zinserträge dieses Fonds für die Herabsetzung der kantonalen Beiträge an die Kosten des FLG verwendet (Art. 20 FLG). Der gesetzlich festgelegte Mindestzins beträgt 4 %. Das Fondsver- mögen beläuft sich gegenwärtig auf rund 32 Millionen Franken, was bei einem Zinssatz von 4 % einen jährlichen Ertrag von ca. 1,3 Millionen Franken ergibt. Gemäss Artikel 21 Absatz 1 FLG wird dieser Betrag «in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kantons sowie der Anzahl der im Kanton gele- genen Landwirtschaftsbetriebe» auf die Kantone aufgeteilt. Die Einzelheiten dieser Berechnung der Kantonsbeiträge sind im Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1954 über die Beiträge der Kantone an die Familienzulagen für landwirtschaftliche Ar- beitnehmer und Bergbauern geregelt. Im Rahmen der NFA entfällt die Finanzkraft als Bemessungskriterium bei der Sub- ventionsvergabe, weshalb Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 21 FLG76 entsprechend angepasst wurden: Die Herabsetzung der Kantonsbeiträge mittels der jährlichen Erträge aus dem Fonds geschieht neu proportional zu den in den Kantonen ausge- richteten Familienzulagen nach dem FLG. Der Bundesratsbeschluss vom 21. Mai 1954 über die Beiträge der Kantone an die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern kann somit aufgehoben werden

75 SR 836.1 76 BBl 2005 6238

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II. Totalrevisionen

• Verordnung über die Nationalstrassen (NSV) • Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, Geb-V ASTRA) • Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) • Verordnung über die Verteilung des den Kantonen zufallenden Anteils am Bilanzgewinn der SNB

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Nationalstrassenverordnung Entwurf (NSV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 44 Absatz 2, 49a Absatz 3, 60 und 62a Absätze 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 19601 über die Nationalstrassen (NSG), sowie die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem- ber 19582 (SVG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.

Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen: a. der Strassenkörper; b. die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter; c. die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Ver- kehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Krei- sel; d. Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege; e. Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen; f. Einrichtungen für den Unterhalt und Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtun- gen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für

SR .......... 1 SR 725.11 2 SR 741.01

200_–...... Page 123 of 241 1

Nationalstrassenverordnung AS 2007

die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, ein- schliesslich der erforderlichen Datenbanken; g. Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Beleuchtung und Lüftung sowie Si- cherheitseinrichtungen und Werkleitungen; h. Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfrie- dungen und Blendschutz; i. Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs, das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Verkehrsleit- systeme und Verkehrserfassungssysteme einschliesslich die erforderlichen Datenbanken; k. Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zu- mutbar ist; l. Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, so- weit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen; m. Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt; n. Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahr- ten sowie die zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrich- tungen wie Waagen oder Labors; o. Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten.

Art. 3 Eintrag ins Grundbuch Die Nationalstrassengrundstücke sind im Grundbuch als solche anzumerken.

Art. 4 Jährliches Bauprogramm Das Departement legt das jährliche Bauprogramm fest.

Art. 5 Vorbereitende Handlungen Die für die Planung, die Projektierung, den Bau, Ausbau und den Unterhalt sowie den Betrieb der Nationalstrassen zuständigen Organe sind befugt, im Rahmen von Artikel 15 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG)3 die notwendigen Handlungen wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Sondierungen, Aussteckungen und Vermessungen im Gelände vorzunehmen.

Art. 6 Nebenanlagen 1 Nebenanlagen sind Tankstellen, Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungs- betriebe sowie die dazugehörigen Parkplätze (Raststätten). Tankstellen sowie Ver-

3 SR 711

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sorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. 2 Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die ge- bräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten. Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behin- dertengerechte Toilette und einen öffentlichen, behindertengerechten Telefon- anschluss aufzuweisen. Tankstellen, Toiletten und Telefonanschluss sind täglich während 24 Stunden offen zu halten. 3 Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestal- tung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden. 4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (Departement) bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz. Es erlässt Vorschriften über die generelle Ausgestaltung und die Strassenreklamen auf den Nebenanlagen. 5 Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (Bundesamt) zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 7 Rastplätze 1 Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer.

2 Das Bundesamt kann auf Rastplätzen gegen Entgelt Versorgungs- und Verpfle- gungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände bewilligen. Die Bewilligungen werden jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt. 3 Die Einrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren. 4 Die Einrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden. 5 Es darf an der Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Ver- pflegungsmöglichkeit hinweist.

2. Kapitel: Bau, Ausbau und Nutzung der Nationalstrassen 1. Abschnitt: Planung und Projektierung

Art. 8 Umfang der Planung 1 Die Planung umfasst:

a. den Situationsplan, in der Regel im Massstab 1 : 25’000; b. das Längenprofil im Massstab 1 : 25 000/2500;

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c. das Normalprofil; d. den technischen Bericht; e. die Kostenschätzung. 2 Bei der Planung sind die Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft zu prüfen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind räumlich und verkehrsträgerüber- greifend abzustimmen.

Art. 9 Projektierungszone 1 Die Projektierungszonen sind entsprechend dem Stand der Projektierung festzu- legen. Insbesondere bei den Anschlussstellen ist der weiteren Projektierung genü- gend Spielraum zu lassen. 2 Steht die allgemeine Linienführung einer Nationalstrasse noch nicht fest oder wer- den für eine Linienführung Varianten geprüft, so sind die Projektierungszonen ent- sprechend weiter oder für jede Variante einzeln zu ziehen. 3 Innerhalbder Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine baulichen Massnahmen getroffen, keine Kiesgruben und Materialdeponien angelegt und keine anderen wesentlichen Geländeveränderungen vorgenommen werden.

Art. 10 Generelles Projekt 1 Das generelle Projekt enthält die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren. 2 Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Es muss mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein.

Art. 11 Bereinigung und Genehmigung 1 Das generelle Projekt enthält: a. Situationsplan im Massstab 1 : 5000; b. Längsschnitt im Massstab 1 : 5000 für die Längen und 1 : 500 für die Höhen; c. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; d. Kosten-Nutzen-Analysen; e. Angaben über die Kosten; f. Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe; g. Vorschläge des Kantons und die Stellungnahmen der Gemeinden; h. Mitbericht der kantonalen Umweltschutz- und Raumplanungsfachstelle sowie der vom Kanton mit Natur- und Heimatschutz und Archäologie betrauten Stellen.

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2 Das Departement unterbreitet das generelle Projekt innert neun Monaten nach Bereinigung der erhaltenen Unterlagen mit den betroffenen Kantonen dem Bundes- rat zum Entscheid. 3 Der Bundesrat entscheidet über strittige Fragen im Rahmen der Genehmigung.

4 Wird bei der Erarbeitung des Ausführungsprojekts festgestellt, dass dessen Kosten jene des generellen Projekts um mehr als 10 Prozent ohne Berücksichtigung der Teuerung überschreiten, so sind die Kostensteigerungen dem Bundesrat zum Ent- scheid vorzulegen. Bei Projekten unter 100 Millionen Franken sind Kostensteige- rungen von über 10 Millionen Franken (ohne Teuerung) vom Bundesrat zu geneh- migen.

Art. 12 Ausführungsprojekt 1 Das Ausführungsprojekt ist dem Departement unter Beilage folgender Unterlagen zur Genehmigung einzureichen: a. Übersichtsplan; b. Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab 1 : 1000; c. Längsschnitt im Massstab 1 : 1000 für die Längen und 1 : 100 für die Hö- hen; d. Normalprofil im Massstab 1 : 50; e. Querprofile im Massstab 1 : 100; f. Hauptabmessungen der Kunstbauten; g. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; h. Entwässerungskonzept; i. Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe; j. Angaben über die Kosten; k. Enteignungsplan; l. Grunderwerbstabelle; m. Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist. 2 Das Departement prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage. 3 Das Departement genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.

Art. 13 Baulinienabstände 1 Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen in der Regel bei:

a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m

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b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau – zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m – nicht zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20–25 m c. Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 15–25 m d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20–25 m 2 Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien in der Regel so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen. 3 Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände fest- gesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.

Art. 14 Aussteckung Für die Aussteckung nach Artikel 27a NSG gelten folgende Vorschriften: a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu ge- hörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht wer- den, sind kenntlich zu machen. b. Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen. c. Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche bzw. die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.

Art. 15 Vorgehen bei wesentlichen Änderungen Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.

Art. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme 1 Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen wird die Umweltverträg- lichkeit nach der Ziffer 11.1 des Anhangs zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig geprüft. 2 In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Aus- wirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufen- gerecht notwendig sind. 3 Das Departement kann die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit der Auflage verbinden, dass spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt und die beabsichtigten Wirkungen erzielt worden sind.

Art. 17 Kosten 1 Das Bundesamt bestimmt für jede Projektphase, wie die Kosten zu ermitteln sind.

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2 Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu bewerten sowie die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten gesondert auszuweisen. Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen. 3 In jeder Projektphase sind die von Dritten gestellten Forderungen nach Projektver- änderungen auszuweisen und technisch und ökologisch sowie hinsichtlich Kosten und Nutzen zu bewerten. 4 Nach allfälligen Änderungen aufgrund von Einsprache- und Rechtsmittelentschei- den sind die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts anzupassen.

Art. 18 Detailprojekt Zur Begutachtung von Detailprojekten können Prüfingenieure bei gezogen werden. Diese Begutachtung stellt keine Werkabnahme dar und entbindet den projektieren- den Ingenieur nicht von seiner Haftung.

2. Abschnitt: Landerwerb

Art. 19 Freihändiger Landerwerb Der freihändige Landerwerb ist zulässig, wenn das Grundstück höchstens zum Ver- kehrswert erworben werden kann. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind die Landpreise der betreffenden Gegend sowie die Lage und die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes angemessen zu berücksichtigen.

Art. 20 Landerwerb im Umlegungsverfahren Bei der Ausarbeitung und Einreichung von strassenbedingten Güter- und Wald- zusammenlegungsprojekten sind insbesondere die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hoch- bauten, über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen.

Art. 21 Einreichung und Überprüfung der Projekte Die Vorprojekte für Landumlegungen sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses stellt fest, ob die Interessen des Strassenbaus gewahrt sind. Die Einhaltung der Beitragsvorschriften lässt es bei Güterzusammenlegungen durch das Bundesamt für Landwirtschaft und durch das Bundesamt für Umwelt überprüfen.

Art. 22 Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzu- treten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzutei- lung abgelten lassen, die Anwendung des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG) vorschreiben.

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Art. 23 Befreiung vom Zweckentfremdungsverbot und von der Rückerstat- tungspflicht Das für den Nationalstrassenbau benötigte Land bleibt im Umlegungsverfahren vom Verbot der Zweckentfremdung nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes befreit. Die aus Mitteln des Bundes geleisteten Verbesserungsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten.

Art. 24 Ausnahmen vom Landumlegungsverfahren Vermag das Landumlegungsverfahren berechtigten Ersatzansprüchen eines Grund- eigentümers für ein bestimmtes Grundstück offensichtlich nicht zu genügen, so ist auf Antrag des Eigentümers oder von Amtes wegen das Enteignungsverfahren ein- zuleiten.

Art. 25 Enteignung 1 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so übermittelt das Departement dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission die geneh- migten Planvorlagen. Diese Vorlagen gelten als Werkplan im Sinn von Artikel 27 Absatz 1 des EntG. Zudem sind dem Präsidenten der Schätzungskommission der in Artikel 27 Absatz 2 des EntG vorgeschriebene Enteignungsplan und die Grunder- werbstabelle einzureichen. 2 Das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren dient lediglich zur Anmeldung der Entschädigungsbegehren der Enteigneten. 3 Müssen nach der enteignungsrechtlichen Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergän- zende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter bean- sprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.

Art. 26 Abgaben 1 Für die durch Landumlegungen im Nationalstrassenperimeter bedingte Feststellung und Bereinigung der dinglichen Rechte dürfen Gebühren nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen erhoben werden. Dagegen dürfen für die Eintragungen in das Grundbuch keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 ZGB4), es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe. 2 Die Gebühren für die grundbuchliche Behandlung von Enteignungen, die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau notwendig sind, werden nach den bun- desrechtlichen Bestimmungen über die Gebühren und Entschädigungen im Enteig- nungsverfahren erhoben.

4 SR 210

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3. Abschnitt: Ausbau, Umgestaltung und Nutzung

Art. 27 Bauliche und verkehrstechnische Umgestaltung von Nationalstrassen 1 Für die Umgestaltung von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungs- projekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen. 2 Für verkehrstechnische Massnahmen, wie die Anbringung, Entfernung oder Ände- rung von Signalen und Markierungen, gelten die Bestimmungen der Signalisations- verordnung.

Art. 28 Bauvorhaben Dritter innerhalb der Baulinien 1 Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere für: a. die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von anderen Ver- kehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen mit Nationalstrassen; b. die Erstellung von Leitungen längs Nationalstrassen; oder c. Geländeveränderungen, wie die Anlage von Kiesgruben. 2 Gesuche innerhalb der Baulinien sind vom Bundesamt zu bewilligen.

3 Das Bundesamt veranlasst die Massnahmen, die zur Sicherheit des Verkehrs auf der Nationalstrasse sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers.

Art. 29 Weitere Nutzungen im Areal der Nationalstrassen Andere Nutzungen im Areal der Nationalstrasse sind vom Bundesamt zu bewilligen.

Art. 30 Entschädigung 1 Dritte, die das Areal im Eigentum der Nationalstrasse nutzen, haben diese Nutzung zu entgelten. Das Entgelt für diese Nutzung entspricht in der Regel dem Marktpreis. 2 Erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnut- zung sind durch den Dritten zu tragen.

Art. 31 Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidi- gungsanlagen 1 Als militärische Verteidigungsanlagen im Sinne von Artikel 48 des Bundesgeset- zes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen gelten: 1. militärische Bauten und Einrichtungen samt Zugehör, a. die der militärischen Verstärkung des Geländes dienen (Befestigungs- werke, Tanksperren usw.),

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b. die dem Fernmeldewesen dienen (Telefon- und Funkanlagen usw.), c. die dem Militärflugwesen dienen (Militärflugplätze usw.); 2. unterirdische militärische Anlagen sowie die Einrichtungen (Leitungen, Zu- gangswege, Tarnungen usw.), die ihren Betrieb und ihre Sicherheit gewähr- leisten; 3. Zerstörungseinrichtungen der Sprengobjekte. 2 Zu Lasten des Nationalstrassenbaus gehen die Kosten der Versetzung von Vertei- digungsanlagen, die vom Strassenkörper oder von Kunstbauten verdrängt oder in ihrer Wirkungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Armee hat an die Kosten in dem Umfange beizutragen, als ihr aus den versetzten Anlagen Vorteile erwachsen. 3 Die Kosten neuer oder in Ergänzung eines Verteidigungsdispositivs notwendiger Anlagen an Nationalstrassen gehen zu Lasten der Militärkredite.

3. Kapitel: Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 32 Grundsatz Soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes bestimmen, ist das 2. Kapitel anwendbar.

Art. 33 Betroffene Strecken In Anhang 1 sind die Strecken bezeichnet, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone gebaut werden.

Art. 34 Nationalstrassen im Gebiet von Städten Die Kantone sind befugt, die Projektierung, den Bau und den Unterhalt von Natio- nalstrassen im Gebiet von Städten ganz oder teilweise den Stadtgemeinden zu über- tragen. In diesem Fall haben die Stadtgemeinden die entsprechenden, dem Kanton durch das NSG und diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen; sie sind zu einer dauernden, engen Zusammenarbeit mit dem Kanton und, durch dessen Vermittlung, mit dem Bundesamt und den übrigen interessierten Bundesstellen ver- pflichtet.

2. Abschnitt: Planung und Projektierung

Art. 35 Generelles Projekt 1 Das Bundesamt kann die Kantone mit der Bearbeitung der generellen Projekte beauftragen. In diesem Fall arbeiten die Kantone bis zum Abschluss der Projektie- rung eng mit dem Bundesamt und den übrigen interessierten Bundesstellen zusam-

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men. Das Bundesamt umschreibt nötigenfalls Vorgaben zur Ausarbeitung des gene- rellen Projekts und teilt diese dem Kanton als Weisung mit. 2 Zur Bereinigung und Genehmigung reicht der Kanton beim Bundesamt die Unter- lagen nach Artikel 11 ein.

Art. 36 Ausführungsprojekt 1 Das Bundesamt prüft das Ausführungsprojekt, bevor der Kanton dieses dem De- partement zur Plangenehmigung einreicht. Das Bundesamt gibt dem Kanton innert drei Monaten bekannt, welche Projektbestandteile nicht vom Bund finanziert wer- den. 2 Können sich Bundesamt und Kanton nicht einigen, so reicht dieser dem Departe- ment das Projekt zur Plangenehmigung so ein, wie es vom Bundesamt als vom Bund finanzierbar beurteilt wurde.

Art. 37 Detailprojekt 1 Das Bundesamt bestimmt, für welche Bauwerksteile ihm die Detailprojekte zur Genehmigung einzureichen sind. 2 DasBundesamt entscheidet über die Detailprojekte innert zwei Monaten nach Übermittlung sämtlicher Unterlagen durch den Kanton.

3. Abschnitt: Beschaffungswesen

Art. 38 Verfahren 1 Folgende Aufträge bei der Fertigstellung für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleis- tungen sind öffentlich auszuschreiben: a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken; b. Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 383 000 Franken. 2 Folgende Aufträge können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen: a. Bauaufträge ab 500 000 Franken; b. Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 248 950 Franken. 3 Die andern Aufträge können freihändig vergeben werden.

4 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.

Art. 39 Anwendbares Recht Im Übrigen findet das kantonale Recht Anwendung.

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Art. 40 Genehmigung des Bundesamtes 1 Die Kantone haben folgende Aufträge vor dem Zuschlag dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten: a. ab 2 Millionen Franken für Bauleistungen; b. ab 248 950 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. 2 Das Bundesamt entscheidet über die Genehmigung innert einem Monat.

3 Die anderen Aufträge sind dem Bundesamt vor Beginn der Bauarbeiten bzw. Lieferung oder Dienstleistungserbringung zur Kenntnis zu bringen.

4. Abschnitt: Ausführung

Art. 41 Beginn und Fortschritt der Arbeit 1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die notwendigen Genehmi- gungen des Bundesamtes für das Projekt samt allfälligen Vereinbarungen mit Drit- ten sowie Vergabe vorliegen. 2 Das Bundesamt ist von den Kantonen über den Stand der Bauarbeiten periodisch zu informieren. Es kann Form und Inhalt des Berichts in Weisungen festlegen. 3 Die Kantone sind für den Abschluss des Projektes nach Übergabe der Strecke an den Verkehr zuständig.

Art. 42 Überschreitung des Kostenvoranschlags 1 Werden vor oder während des Baus technisch bedeutsame Änderungen am Detail- projekt notwendig oder verursachen Änderungen Mehrkosten von über 500 000 Franken, so bedürfen diese der Zustimmung des Bundesamtes. Dasselbe gilt für voraussichtliche wesentliche Überschreitungen des Kostenvoranschlags. 2 Die Zustimmung des Bundesamtes ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuho- len. 3 Werden Pläne geändert oder Kosten überschritten, so muss dies dem Bundesamt vor Beginn der Arbeiten gemeldet werden.

Art. 43 Schlussabrechnung und ausführungsgetreue Pläne Die Kantone haben dem Bundesamt für jedes erstellte Objekt eine Schlussabrech- nung einzureichen. Sie sorgen innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme für die Anfertigung der ausführungsgetreuen Dokumente (Pläne, elektronische Daten) aller Objekte und technischen Einrichtungen.

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Art. 44 Dokumentation Für alle Objekte und technischen Einrichtung müssen bei der Abnahme die entspre- chenden für Betrieb, Überwachung und Unterhalt erforderlichen Dokumente vorlie- gen. Diese sind dem Bundesamt zu übergeben.

5. Abschnitt: Eigentumsübertragung

Art. 45 1 Das Departement bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten ding- lichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Bund übertragen werden. Das Bundesamt kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Strecke durch Verfügung bereinigen. 2 Die Kantone bleiben für den Abschluss der noch nicht abgeschlossenen Grunder- werbsgeschäfte nach der Inbetriebnahme zuständig. 3 Die mit dem Bau verbundenen Schuldverhältnisse gehen mit dem Abschluss des Projekts auf den Bund als Gesamtrechtsnachfolger über. Dieser Zeitpunkt tritt ein, wenn die Bauabnahme ohne Feststellung wesentlicher Mängel stattgefunden hat. Der Bund ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmern, Ingenieuren und Architekten berechtigt.

4. Kapitel: Unterhalt der Nationalstrassen

Art. 46 1 Das Bundesamt sorgt für einen technisch ausreichenden und kostengünstigen Unterhalt und überprüft periodisch den Zustand der Strassenanlage. 2 Es plant Unterhaltsmassnahmen langfristig. Die Massnahmen sind so zu koordinie- ren, dass die Leistungsfähigkeit der Nationalstrassen sichergestellt und die Anzahl der Baustellen auf einem Abschnitt möglichst gering gehalten werden können.

5. Kapitel: Betrieb der Nationalstrassen 1. Abschnitt: gestrichen

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2. Abschnitt: Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts

Art. 48 Abgrenzung der Gebietseinheiten Die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts erfolgt in Gebietseinheiten. Diese sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 49 Leistungsvereinbarungen 1 Das Bundesamt schliesst im Namen des Bundes die Leistungsvereinbarungen mit den Betreibern ab und sorgt für deren Einhaltung. Die Leistungsvereinbarungen beinhalten insbesondere den Leistungsumfang und die Vergütung. 2 Das Bundesamt kann in der Leistungsvereinbarung von den Grenzen der Gebiets- einheiten aus betriebswirtschaftlichen und verkehrlichen Gesichtspunkten geringfü- gig abweichen.

Art. 50 Zuteilung der Gebietseinheiten 1 Bewerben sich mehrere Kantone oder Trägerschaften um eine Gebietseinheit, bestimmt der Bundesrat den Betreiber. 2 Ist kein Kanton oder Trägerschaft bereit, den betrieblichen und projektfreien Un- terhalt zu übernehmen, findet das Beschaffungsrecht des Bundes Anwendung. Das Bundesamt führt die Beschaffung durch und erteilt den Zuschlag. 3 Das Bundesamt ist für die Ausführung zuständig, wenn der Bundesrat bestimmt, dass der Bund einzelne Gebietseinheiten oder Teile davon, namentlich Tunnel, selber betreibt.

3. Abschnitt: Tunnelsicherheit

Art. 51 Das Departement erlässt zur Tunnelsicherheit Weisungen. Dabei hält es sich an die Richtlinie 2004/54/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäi- schen Strassennetz oder eine entsprechende Nachfolgeregelung.

4. Abschnitt: Verkehrsmanagement

Art. 52 Zuständigkeit des Bundes 1 Das Bundesamt ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstras- sen. Es betreibt den Verkehrsdatenverbund und die Verkehrsmanagementzentrale und sorgt für die Verkehrsinformation für die Nationalstrassen.

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2 Das Bundesamt erlässt Weisungen, welche Verkehrsdaten die Kantone zu melden haben. 3 Sofern die Sachlage es erfordert, koordiniert das Bundesamt seine Massnahmen mit den Nachbarstaaten. Es informiert diese über besondere Verkehrssituationen auf den Nationalstrassen. 4 Das Bundesamt kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an Kantone, von diesen gebildeten Trägerschaften oder Dritten übertragen. 5 Das Bundesamt kann Einrichtungen (z. B. Informationstafeln) zum Verkehrsma- nagement auch auf Nebenanlagen erstellen.

Art. 53 Verkehrsmanagementpläne der Kantone 1 Strassen, die für das Verkehrsmanagement der Nationalstrassen von Bedeutung sind, sind in Anhang 3 bezeichnet. 2 Die Kantone erstellen für diese Strassen Verkehrsmanagementpläne nach Vorga- ben des Bundesamtes und reichen sie zur Genehmigung ein. 3 Die Kantone setzen die in den vom Bundesamt genehmigten Verkehrsmanage- mentplänen vorgesehenen Massnahmen auf den Strassen, die für das Verkehrsma- nagement der Nationalstrassen von Bedeutung sind, zeitgerecht um.

Art. 54 Verkehrsmanagement der Kantone auf den Nationalstrassen Die Polizei kann in auf Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes gestützten Fällen der Verkehrsmanagementzentrale zur Verkehrsleitung oder Verkehrssteue- rung auf Nationalstrassen vorrangige Weisungen erteilen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 55 Vollzug Soweit nicht dem Departement übertragen, vollzieht das Bundesamt diese Verord- nung und erlässt Weisungen.

Art. 56 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.

Art. 57 Übergangsbestimmungen 1 Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von An- sprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmern, Ingenieuren und Architekten berechtigt.

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2 Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorha- ben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das Bundesamt die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuld- verhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten. 3 Nicht übertragen werden Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werk- höfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will. 4 Ebenfalls nicht übertragen werden Grundstücke und Bauwerke, welche die Kanto- ne für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistütz- punkte. 5 Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung über. 6 Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bau- oder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.

Art. 58 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang 1 (Art. 33)

Verzeichnis der Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone gebaut werden. Legende: N = Nationalstrasse SN = Städtische Nationalstrasse (Expressstrasse) G = Gemischtverkehr Kl. = Klasse Ab. = Abschnitt

A) Liste der in Arbeit stehenden Strecken

Spu- Länge Str. Kl. Ab. Bezeichnung ren- km in Bemerkungen zahl Arbeit

Zürich N04 1 04 Brunau - Uetliberg Ost 2+2 0.6 N04 1 05 Uetliberg Ost - Fildern 2+2 4.6 N04 1 06 Fildern - Knonau 2+2 13.4 N04 1 07 Knonau - Ktgr. ZG 2+2 2.8 N20 1 04 Bergermoos - Fildern N1c 2+2 5.2 Bern N16 2 01 Limite JU - Moutier Est 2 4.1 N16 2 02 Moutier Est - Court 2 7.8 Uri

Neue Axenstrasse Ktgr. SZ - N04 2 09 Flüelen (Anteil UR) 2 2.5 Umfahrung Flüelen

Obwalden Vollanschluss N08 9 8 Loppertunnel / Kirchen- 2 1.1 N8 an N2 waldtunnel Verbindungstunnel Nidwalden Vollanschluss N8 an Loppertunnel / Kirchen- N02 1 02 waldtunnel 2 1.8 N2, Verbindungs- tunnel Zug

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Spu- Länge Str. Kl. Ab. Bezeichnung ren- km in Bemerkungen zahl Arbeit

Ktgr. ZH-Kantonstrasse 382 Kantonsgrenze N04 1 02 2+2 2.4 (Lorze) Verzweigung Blegi Basel-Stadt N02 4 08 Wiese - Landesgrenze F SN 2 + 2 1.1 (1.7 km in Betrieb) Aargau N03 9 00 Flankierende Massnahmen Graubünden AS Landquart - Klosters N28 2/3 01 Selfranga 2 3.7 Umfahrung Saas Valais Tronçon en service, N09 2 54 Sion - Sierre 2+2 - seule la jonction de Sierre reste à réaliser N09 2 55 Sierre - Gampel 2+2 20.0 N09 2 56 Gampel - Brig-Glis 2+2 17.0 3 km in Betrieb Jura Plate-forme douanière de N16 9 01 Boncourt - - N16 2 02 Front. F - Porrentruy Ouest 2+2 13.7 N16 2 08 Delémont est - limite BE 2+2 4.9

B) Liste der in Betrieb befindlichen Strecken mit Restarbeiten oder -zahlungen

Spu- N Kl. Ab. Bezeichnung ren- Länge Bemerkungen km zahl Obwalden N08 2 54 Umfahrung Giswil 2 2.5 Strecke eröffnet Fribourg Cheyres-Cugy (y compris Tronçon en service, N01 2 01 Domdidier) 2+2 11.8 à régler: archéologie Solothurn Strecke eröffnet N05 2 02 Zuchwil - Nennikofen 2+2 7.4 Flankierende Mass- nahmen

Strecke eröffnet N05 2 03 Aare - Grenchen 2+2 3.3 Flankierende Mass- nahmen Aargau N03 9 00 Zollanlage Rheinfelden - - Eröffnung 2005

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Spu- Länge N Kl. Ab. Bezeichnung ren- km Bemerkungen zahl Zubringer N3- A 98 (D). N03 1 09 Rheinfelden 2 1.1 Eröffnung 2005 Vaud N05 2 02 Limite NE - Arnon 2+2 8.6 Ouverture 2005 Ouverture 2005 N05 2 01 Arnon - Yverdon 2+2 9.2 8.6 km en service Neuchâtel Ouverture 2005 N05 2 03 Areuse - limite VD 2+2 13.3 7.5 km en service Jura N16 2 03 Evitement de Porrentruy 2 2.9 Ouverture 2005 N16 2 07 Evitement de Delémont 2 3.2 Ouverture 2005

C) Liste der noch nicht begonnen Strecken

Spu- Länge N Kl. Ab. Bezeichnung ren- Bemerkungen km zahl Zürich Hardturm - Verhekrsdreieck N01 4 01 Letten SN 3 + 3 2.8 N01 4 02 Stadttunnel Letten - Irchel SN 3 + 3 0.7 N03 4 01 Letten - Sihlhölzli SN 3 + 3 2.6 Bern N01 4 06 Zubringer Neufeld SN 2 (+1) 1.2 Biel süd (Brüggmoos) - Biel N05 2 08 West (See-Vorstadt) 2+2 5.2

inkl. H6 Biel Ost (Längfeld) - Biel N05 2 09 2+2 7.1 4- Spurausbau Süd (Brüggmoos) Brügg - Aegerten N05 2 01 Zubringer Nidau SN 2 + 2 0.6

Umfahrung Biel N05 3 08 Biel West - Schlössli G 2 1.7 (Netzbeschluss 21.03.60 Art.3)

N08 3 09 Brienzwiler Ost - Ktgr. OW G 2 5.9 Brünigtunnel N16 2 03 Court - Tavannes 2 10.2

Séparation des N16 2 05 La Heutte - Taubenloch 2+2 - trafics Taubenloch

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Spu- Länge N Kl. Ab. Bezeichnung ren- km Bemerkungen zahl Uri

Neue Axenstrasse Ktgr. SZ - Sisikoner- und N04 2 09 2 3.5 Flüelen (Anteil UR) Rophaien - Tunnel

Schwyz Neue Axenstrasse Anschluss Brunnen - Ktgr. UR (Anteil Morschacher- und N04 2 09 2 7.3 Sisikoner - Tunnel SZ) Obwalden N08 3 02 Umfahrung Lungern 2 3.5 N08 3 05 Giswil Grossmatt - Ewil 2 1.0 Brünig Ktgr. BE - Lungern N08 3 51 G 2 4.0 Brünigtunnel Süd Basel-Stadt Bahnhof SBB - Gellert- N02 4 07 dreieck SN 2 + 2 2.0 Graubünden AS Landquart - Klosters N28 2/3 01 Selfranga 2 2.9 Umfahrung Küblis Vaud N09 1 03 Perraudette-Paudèze (Corsy) - N09 1 09 Paudèze-Lutrive 2+2 1.8 Neuchâtel Contournement de N05 2 04 Serrières - Areuse 2+2 1.9 Serrières

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Anhang 2 (Art. 48)

Gebietseinheiten GE Kanton Grenzen (Anschlüsse) I BE N8: Kantonsgrenze BE/OW N1: Kantonsgrenze BE/SO N1: Kantonsgrenze BE/FR N12: Kantonsgrenze BE/FR II VD, FR, GE, N5 : Jonction Yverdon Ouest N1 : Kantonsgrenze BE/FR N12 : Kantonsgrenze BE/FR N9 : Jonction Bex Nord III VS N9 : Jonction Bex Nord IV TI N2 (Strada del passo): Raccordo Airolo N2: Portale sud della galleria San Gottardo N13: Raccordo Roveredo Nord V GR N13: Raccordo Roveredo Nord N13: Kantonsgrenze GR/SG VI SG, TG, AI, AR, GL N1: Viadukt Lützelmurg N7: Anschluss Attikon N3: Verzweigung N3/N3b N3: Anschluss Schmerikon (Ende NS) N13: Kantonsgrenze GR/SG VII ZH, SH N1: Viadukt Lützelmurg N7: Anschluss Attikon N1: Anschluss Dietikon N3: Verzweigung N3/N3b N3: Anschluss Schmerikon (Ende NS) N4: Kantonsgrenze ZH/ZG VIII AG, BS, BL, SO N1: Anschluss Dietikon N1: Kantonsgrenze BE/SO N2: Kantonsgrenze LU/AG N5 : Westportal Wititunnel IX JU, NE, BE N5 : Jonction Yverdon Ouest N5 : Westportal Wititunnel X LU, ZG, OW, NW N4: Kantonsgrenze ZH/ZG N4: Anschluss Küssnacht N8: Kantonsgrenze BE/OW N2: Kantonsgrenze LU/AG N2: Anschluss Beckenried XI UR, SZ, TI N2 (Strada del passo): Raccordo Airolo N2: Portale sud della galleria San Gottardo N2: Anschluss Beckenried N4: Anschluss Küssnacht

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Anhang 3 (Art. 53)

Strassen, die für das Verkehrsmanagement von Bedeutung sind

Kanton Strasse Von via Bis

ZH 1 Zürich Winterthur ZH Zürich Furttal Grenze Kt.. Aargau AG Grenze Kt.. Zürich Furttal Wettingen Anschluss Urdorf ZH 1 Nord Grenze Kt. Aargau AG 1 Grenze Kt.. Zürich Wohlen Lenzburg GR 13 Zizers Landquart Grenze Kt. St. Gallen GR 28 Landquart Maienfeld Grenze Kt. Graubün- SG 13 den Sargans TI 2 Raccordo Faido Airolo UR 2 Göschenen Amsteg VD 1 Anschluss Aubonne Lausanne BE 1 Kirchberg Grenze Kt.. Aargau AG 1 Grenze Kt. Bern Rothrist SO 12 Solothurn Grenze Kt. Bern BE 12 Grenze Kt. Solothurn Niederbipp Grenze Kt. Basel SO 12 Oensingen Balsthal Land BL 12 Grenze Kt. Solothurn Liestal Grenze Kt. Basel SO 2 Olten Land BL 2 Grenze Kt. Solothurn Sissach BE 5 Niederbipp Grenze Kt. Solothurn SO 5 Grenze Kt. Bern Oensingen Grenze Kt. Aargau AG 5 Grenze Kt. Bern Aarau Anschluss Aarau AG 24 Aarau West BL 12 Basel Stadt Anschluss Liestal AG 3 Anschluss Neuenhof Grenze Kt. Zürich ZH 3 Grenze Kt. Aargau Zürich

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Kanton Strasse Von via Bis

AG Landstrasse Anschluss Baden Wettingen Grenze Kt. Zürich ZH Landstrasse Grenze Kt. Aargau Geroldswil Zürich Anschluss Urdorf ZH Bernstrasse Nord Schlieren ZH Birmensdorf Waldegg Zürich ZH 3 Zürich Horgen Grenze Kt. Schwyz SZ 3 Grenze Kt. Zürich Lachen TI 2 Raccordo Bissone Lugano Raccordo Lugano TI 2 Lugano Sud Anschluss Gisikon- LU 4 Root Luzern Anschluss Emmen- LU 2 Nord Luzern Anschluss Luzern LU Horwerstrasse Horw Luzern VD 9 Jonction Villeneuve Lausanne Route de VD Crissier Lausanne Jonction Crissier Limite cantonale GE 1 Genève Vaud Limite cantonale VD 1 Genève Jonction Nyon Route de VD Divonne Mies Jonction Coppet Jonctions Vernier / GE Jonction Perly Meyrin BE 1 Bern Anschluss Schönbühl BE 10 Bern Anschluss Muri Anschluss Nieder- BE 12 Bern wangen Raccordo Melide- TI 2 Chiasso Bissone Raccordo Lugano TI Lugano Nord Raccordo Bellinzona TI 2 Sud Airolo TI Via Cantonale Molinazzo d'Arbedo Preonzo Biasca Confine cantonale TI 13 Bellinzona Nord con i Grigioni Reichenau - GR 13 Grenze Kt. Tessin Chur Zizers SG 13 Sargans St. Margrethen Grenze Kt. Thurgau TG 13 Grenze Kt. St. Gallen Autobahnende Arbon

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Nationalstrassenverordnung AS 2007

Kanton Strasse Von via Bis

SG 7 Rorschach St.Gallen SG 7 St. Gallen Grenze Kt. Thurgau TG 7 Grenze Kt. St. Gallen Grenze Kt. Zürich ZH 7 Grenze Kt. Thurgau Winterthur SG Niederuzwil Henau Will TG Anschluss Matzingen Anschluss Attikon TG 1 Konstanz Grenze Kt. Zürich ZH 1 Grenze Kt. Thurgau Winterthur Verzweigung Grü- TG 14 Wellhausen neck Anschluss Schaffhau- SH sen Süd Grenze Kt. Zürich Grenze Kt. Schaffhau- ZH sen Andelfingen Winterthur SG 3 Sargans Grenze Kt. Glarus Anschluss Niederur- GL 3 Grenze Kt. St. Gallen Kerenzerberg nen GL 3 Anschluss Weesen Grenze Kt. Schwyz SZ 3 Grenze Kt. Glarus Lachen Anschluss Niederur- SG 17 nen Schmerikon SG A53 Schmerikon Grenze Kt. Zürich ZH A53 Grenze Kt. St. Gallen Brütiseller Kreuz Einsiedlers- ZH trasse Wädenswil Zürich ZH 4 Zürich Sihltal Grenze Kt. Zug ZG 4 Grenze Kt. Zürich Sihlbrugg Zug ZG 4a Zug Anschluss Zug West Anschluss Urdorf ZH Nord Affoltern Grenze Kt. Zug Anschlüsse Zug ZG Grenze Kt. Zürich West / Cham Anschlüsse Zug West / ZG 4 Cham Rotkreuz Grenze Kt. Luzern ZG Rotkreuz Risch Grenze Kt. Schwyz SZ 2 Grenze Kt. Zug Arth Brunnen UR 2 Anschluss Altdorf Erstfeld Anschluss Amsteg

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Nationalstrassenverordnung AS 2007

Kanton Strasse Von via Bis

LU Grenze Kt. Zug Inwil Anschluss Emmen

LU Kantonsstrasse Anschluss Luzern Horw Grenze Kt. Nidwalden

NW Grenze Kt. Luzern Anschluss Beckenried

NW 4 Stansstad Grenze Kt. Obwalden

OW 4 Grenze Kt. Nidwalden Sarnen

LU 2 Anschluss Emmen-Nord Grenze Kt. Aargau

AG 2 Grenze Kt. Luzern Anschluss Oftringen

LU Anschluss Emmen-Nord Sempach Anschluss Sursee

AG 3 Anschluss Neuenhof Brugg-Frick Stein

AG 7 Stein Grenze Kt. Basel Land

BL 7 Grenze Kt. Aargau Grenze Kt. Basel Stadt

BL 2 Anschluss Liestal Anschluss Sissach

BL Anschluss Sissach Anschluss Diegten

BL Anschluss Liestal Arisdorf Liestal

AG 5 Brugg Aarau Grenze Kt. Solothurn

AG Anschluss Baden Brugg

AG Anschluss Aarau Ost Suhr Anschluss Oftringen

SO 5 Grenze Kt. Aargau Olten

SO Rickenbach Neuendorf Oensingen

JU 6 Porrentruy Les Rangiers Limite cantonale Berne

BE 6 Limite cantonale Jura Moutier Jonction JU 18 Les Rangiers St-Ursanne Delémont

VS 21 Frontière I Gd-St-Bernard Martigny Jonction Gd-St-Bernard

VS 9 Brig Martigny

VD 9 Martigny Villeneuve

VS 21 Bex Monthey Porte du Sex

VD 144 Porte du Sex Villeneuve

VS 509 Goppenstein Anschluss Gampel/Steg

BE 223 Kandersteg Anschluss Spiez

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Nationalstrassenverordnung AS 2007

Kanton Strasse Von via Bis

BE 11 Anschluss Brienz Spiez

BE 6 Spiez Anschluss Muri

BE 10 Anschluss Thun Nord Belp Bern

BE 12 Bern Grenze Kt. Freiburg

FR 12 Limite cantonale Berne Limite cantonale Vaud

VD 12 Limite cantonale Fribourg Vevey

BE 1 Schönbühl Kirchberg

BE 12 Schönbühl Grenze Kt. Solothurn

SO 12 Grenze Kt. Bern Solothurn Anschluss SO Anschluss Kriegstetten Zuchwil Solothurn

SO 5 Solothurn Grenze Kt. Bern

BE 6 Jonction Tavannes Bienne

NE 5 Limite cantonale Vaud Limite cantonale Berne Limite cantonale Neuchâ- VD 5 tel Jonction Yverdon Sud

VD 5 Jonction Yverdon Sud Lausanne

SO 22 Solothurn Grenze Kt. Bern

BE 22 Grenze Kt. Solothurn Lyss Grenze Kt. Freiburg

FR 22 Grenze Kt. Bern Anschluss Murten

FR 10 Rizenbach Kerzers

BE 1 Bern Grenze Kt. Freiburg

FR 1 Grenze Kt. Bern Murten Limite cantonale Vaud

VD 1 Limite cantonale Fribourg Avenches Limite cantonale Vaud

FR 1 Limite cantonale Vaud Domdidier Limite cantonale Vaud

VD 1 Limite cantonale Fribourg Lucens Lausanne Limite cantonale VD Payerne Fribourg

FR Limite cantonale Vaud Estavayer-le-Lac Limite cantonale Vaud

VD Limite cantonale Fribourg Yverdon-les-Bains

VD 9 Jonction Ballaigues La Sarraz Lausanne

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Nationalstrassenverordnung AS 2007

Kanton Strasse Von via Bis

VD Jonction Ballaigues Jonction Chavornay Jonction Chavor- VD Jonction Yverdon-Sud nay Lausanne

VD Penthalaz Cheseaux-s.-L.

VD Bussigny Morges VD 1 Jonction Aubonne Nyon VD Jonction Aubonne Vinzel Nyon

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Nationalstrassenverordnung AS 2007

Anhang 4 (Art. 56)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 18. Dezember 19955 über die Nationalstrassen; 2. Bundesratsbeschluss vom 18. September 19616 über die Kosten von Anpas- sungen an militärischen Verteidigungsanlagen bei der Erstellung von Natio- nalstrassen.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 14. Dezember 19987 über das Immobilienmanagement und Logistik des Bundes

Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 5 1 Für das Immobilienmanagement sind als Bau- und Liegenschaftsorgane (BLO) verantwortlich: a. für zivile Immobilien mit Ausnahme der Nationalstrassen: das BBL; 5 Für Nationalstrassen im Sinne des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen zuständig.

Art. 8 Abs. 1 erster Satz Die BLO und das Bundesamt für Strassen können im Rahmen der von den eidgenös- sischen Räten bewilligten Verpflichtungs- und Zahlungskredite sowie der Vorgaben des zuständigen Departementes in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Geschäfte selbständig erledigen. ...

5 AS 1996 250 6 AS 1961 796 7 SR 172.010.21

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Nationalstrassenverordnung AS 2007

2. Die Organisationsverordnung vom 6. Dezember 19998 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Art. 10 Abs. 3 Bst. b 3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr:

b. Es baut, unterhält und betreibt die Nationalstrassen und übt die Oberaufsicht über die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus.

3. Verordnung vom 18. November 19929 über die amtliche Vermessung

Art. 46a Arbeiten auf dem Gebiet der Nationalstrassen 1 Das Bundesamt für Strassen ist berechtigt, im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht, innerhalb des Gebietes der Nationalstrassen bestimmte Arbei- ten der amtlichen Vermessung selber auszuführen, sofern es über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter Leitung eines patentierten Ingenieur-Geometers verfügen. 2 Die vom Bundesamt für Strassen nach den Grundsätzen und Anforderungen der amtlichen Vermessung erhobenen Daten der Informationsebenen Fixpunkte, Boden- bedeckung, Einzelobjekte und Höhen sind in die amtliche Vermessung aufzuneh- men.

4. Verordnung vom 11. Februar 200410 über den militärischen Strassenverkehr

Art. 8 Abs. 1 Die anordnenden Organe nehmen vor Ausführung der Verkehrsmassnahmen mit den zuständigen zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden Rückspra- che.

8 SR 172.217.1 9 SR 211.432.2 10 SR 510.710

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Nationalstrassenverordnung AS 2007

5. Verordnung vom 6. Oktober 198611 über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst

Art. 2 Abs. 1 Verantwortlich für den Strassenunterhalt auf den Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen, auf den übrigen Strassen die Kantone.

6. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196212

Art. 76 Abs. 1 1 Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, können die Kantone auf ihrem Gebiet für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplan- mässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahr- bedingungen und nach den Absätzen 2–4 auch hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge. Wird eine Nationalstrasse befahren, so ist das ASTRA anzuhören.

Art. 79 Abs. 2 2 Werden die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten, so kann die Bewilli- gung für ausserkantonale Strecken oder für Nationalstrassen nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: (...)

Art. 79 Abs. 4 4 Das ASTRA erteilt Bewilligungen für Fahrten auf Nationalstrassen, für Fahrzeuge im Dienste des Bundes und für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten, nötigenfalls nach Anhörung der Kantone.

7. Signalisationsverordnung vom 5. September 197913

Art. 81 Abs. 1 und 2 1 Die Behörde oder das Bundesamt erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung. 2 Bauunternehmer dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z. B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie die Behörde

11 SR 510.725 12 SR 741.11 13 SR 741.21

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Nationalstrassenverordnung AS 2007

oder das Bundesamt dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 107 Abs. 1).

Art. 98 Abs. 3 3 Auf Nebenanlagen der Nationalstrassen sind zulässig:

a. für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage; b. für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Ge- bäude sowie auf der Quer- und Längsseite des Gebäudes. Das Bundesamt erlässt die Einzelheiten und kann weitere Ausnahmen zulassen.

Art. 99 Abs. 3 3 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse bedarf der Bewilligung des Bundesamtes.

Art. 101 Abs. 2 2 Signale und Markierungen dürfen erst angebracht werden, wenn dies die Behörde oder das Bundesamt angeordnet hat; das Verfahren nach Art. 107 ist zu beachten.

Art. 104 Abs. 3 und 4 3 Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf National- strassen ist das Bundesamt zuständig. Davon ausgenommen sind Signale und Mar- kierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen National- strassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten und von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden können. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Art. 110 Abs. 2. 4 Dem Bund obliegt auch die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen.

Art. 105 Abs. 4 4 Das Bundesamt führt die Aufsicht über die Strassensignalisation auf und die Stras- senreklamen im Bereich der Nationalstrassen.

Art. 110 Abs. 2, zweiter Satz 2 ... Die Kantone können solche Massnahmen treffen, soweit diese im Zusammen- hang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern.

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Nationalstrassenverordnung AS 2007

Art. 111 Sachüberschrift und Abs. 2 erster Satz Übrige Strassen im Eigentum des Bundes 2 Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf den übrigen Strassen und Grundstücken des Bundes beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Stras- se und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht. …

Art. 117c (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom ……. Auf hängige Beschwerdeverfahren betreffend Massnahmen der örtlichen Verkehrs- regelungen auf Nationalstrassen 3. Klasse findet das bisherige Recht Anwendung.

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Erläuterungen zur Nationalstrassenverordnung (NSV)

1 Vorbemerkungen Gemäss gesetzlicher Disposition wird der Bund allein verantwortlich für die Natio- nalstrassen. Das Eigentum an den Nationalstrassen sowie die Aufgaben des Ausbaus des beschlossenen Nationalstrassennetzes, der Erweiterung des Nationalstrassennet- zes durch Aufnahme neuer Strecken, des Unterhalts und des Betriebs des National- strassenetzes gehen dabei vollständig auf den Bund über. Die Fertigstellung des beschlossenen Netzes bleibt nach dem Inkrafttreten der NFA eine Verbundsaufgabe. Diese Neuordnung wird auf Verordnungsstufe mittels einer Totalrevision der Natio- nalstrassenverordnung1 (NSV) umgesetzt. Auch wenn der Bund allein zuständig wird und lediglich die Fertigstellung eine Verbundaufgabe nach bisherigem System bleibt, behält der Grossteil der bisherigen Verordnungsbestimmungen seine Gültig- keit. Diese Bestimmungen können daher in die neue Verordnung überführt werden. Im Folgenden werden diese Bestimmungen nicht erläutert; das Schwergewicht wird auf die durch NFA bedingten Erneuerungen gelegt.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-7)

Art. 1 Gegenstand Siehe bisheriger Artikel 1 NSV. Die Fragen der Finanzierung werden neu und im Gegensatz zur heutigen Regelung in der MinVV geregelt.

Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen In Abänderung der heutigen Regelung (Art. 3) werden in Buchstabe f Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen zu Bestandteilen der Nationalstrasse erklärt (vgl. Art. 8 Bst. f MinVG) und in Buchstabe i wird das Verkehrsmanagement präzisisiert.

Art. 3 Eintrag ins Grundbuch Im Grundbuch wird bei den Nationalstrassengrundstücken die Schweizerische Eidgenossenschaft als Eigentümerin eingetragen und eine Anmerkung „National- strassengrundstück“ aufgenommen. Dafür ist auf Verordnungsstufe eine entspre- chende Rechtsgrundlage zu schaffen.

1 SR 725.111

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Art. 4 und 5 (Übernahme der Art. 24a und 57 bisherige NSV)

Art. 6 Nebenanlagen Nebenanlagen bleiben in der Hoheit der Kantone. Verträge zwischen Kanton und Bewirtschafter der Nebenanlage sind dem ASTRA zur Genehmigung zu unterbrei- ten. Im Übrigen entsprechen die Bestimmungen den heutigen Regelungen (insbe- sondere Art. 4 NSV).

Art. 7 Rastplätze Es wird festgelegt, dass das ASTRA die Bewilligungen erteilt. Die Benützung der Rastplätze für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen ist abzugelten (siehe auch Art. 30). Im Übrigen entsprechen die Bestimmungen der heutigen Regelung (Art. 4a NSV).

2. Kapitel: Bau, Ausbau und Nutzung der Nationalstrassen (Art. 8 - 31) 1. Abschnitt: Planung und Projektierung (Art. 8 - 18)

Art. 8 Umfang der Planung Es geht um die Netzplanung, die zum Netzbeschuss führt. Es wurde in Absatz 2 eine neue Formulierung gefunden, die aber im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 7 NSV entspricht.

Art. 9 (Artikel 8 und 9 bisherige NSV werden hier zusammengenommen)

Art. 10 Generelles Projekt Die heutige Bestimmung wird übernommen und es wird präzisiert, dass im GP bei den Anschlussstellen auch die Zu- und Wegfahrten (z. B. Halbanschluss, Vollan- schluss usw.) aufgeführt werden müssen. Die Verkehrsbeziehungen der National- strasse zum kantonalen Strassennetz ist auch ein verkehrspolitischer Entscheid. Davon darf im Ausführungsprojekt nicht mehr abgewichen werden.

Art. 11 - 17 (Übernahme der Artikel 6, 8, 9, 10, 12, 13a, 13b, 13c, 15 und 15a bisherige NSV)

Art. 18 Detailprojekt Sinngemässe Übernahme des bisherigen Artikel 14 Absatz 2 NSV. Neu kann auch das ASTRA bei seinen Bauvorhaben Prüfingenieure beiziehen.

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2. Abschnitt: Landerwerb (Art. 19 - 26) (Übernahme der Art. 17 - 24 bisherige NSV)

3. Abschnitt: Ausbau, Umgestaltung und Nutzung (Art. 27 - 31)

Art. 27 (Übernahme Art. 28 bisherige NSV)

Art. 28 Bauvorhaben Dritter innerhalb der Baulinien In dieser Bestimmung wird Artikel 44 NSG ausgeführt. Sie entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 29 NSV. Neu wird das ASTRA anstelle der vom Kanton bezeichneten Behörden solche Gesuche Dritter innerhalb der Baulinie bewilligen, ungeachtet dessen, wem das Grundstück gehört.

Art. 29 Weitere Nutzungen im Areal der Nationalstrassen Es wird hier sicher gestellt, dass im Sinne der Eigentümerrechte das ASTRA be- stimmt, was auf seinem Eigentum geschieht. Gedacht wird hier insbesondere an die Nutzung Dritter wie Strassenreklamen und Mobilfunkanlagen etc.

Art. 30 (Übernahme Art. 30 bisherige NSV sinngemäss)

Art. 31 Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen In dieser Bestimmung wird Artikel 48 NSG ausgeführt. Bisher war dies im Bundes- ratsbeschluss vom 18. September 1961 über die Kosten von Anpassungen an militä- rischen Verteidigungsanlagen bei der Erstellung von Nationalstrassen (SR 725.113.42) geregelt. Absätze 2 und 3 sind Ausfluss der höchstrichterlichen Recht- sprechung.

3. Kapitel: Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes (Art. 32 - 45) 1. Abschnitt: Allgemeines (Art. 32 - 34)

Art. 32 Grundsatz Für die Fertigstellung des beschlossenen Strassennetzes gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels gleichermassen. Abweichende oder ergänzende Regelungen werden in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführt.

Art. 33 Betroffene Strecken Umsetzung von Artikel 62a Absatz 5 NSG. Die Strecken, die im Rahmen der Fertig- stellung nach bisherigem System zu bauen sind, sind im Anhang 1 bezeichnet.

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Art. 34 (Übernahme Art. 56 bisherige NSV)

2. Abschnitt: Planung und Projektierung (Art. 35 - 37) (Übernahme des bisherigen Art. 11, 13 und 14 Abs. 1 bisherige NSV)

3. Abschnitt: Beschaffungswesen (Art. 38 - 40) Bei der Fertigstellung bleiben die Kantone wie bisher Bauherr. Die bisherigen Bestimmungen der Artikel 45 bis 47 werden leicht verändert übernommen, weil der Unterhalt neu in die Zuständigkeit des ASTRA fällt. Auf den bisherigen Artikel 44 kann verzichtet werden, weil er keinen materiellen Inhalt mehr hat.

4. Abschnitt: Ausführung (Art. 41 - 44) Diese Bestimmungen wurden weitgehend aus den bisherigen Bestimmungen der Artikel 25, 26, 27 und 27a übernommen. Gemäss Artikel 62a Absatz 5 NSG bleiben die Kantone Eigentümer der fertig zu stellenden Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden. Danach erfolgt die Eigentumsübertragung kraft Universalsukzession. Grundsätzlich würde somit der Bund als Eigentümer für die Beendigung der Arbeiten nach Eigentumsübertragung zuständig. Artikel 41 Absatz 3 bestimmt nun, dass der Kanton für den Abschluss des Projektes auch nach Übergabe der Strecke in das Eigentum des Bundes zuständig bleibt. Bezüglich Dokumentation wird festgehalten, dass diese dem Bundesamt bei der Abnahme zu übergeben sind (Art. 44).

5. Abschnitt: Eigentumsübertragung (Art. 45) Absatz 1: Für die Fertigstellung ist eine analoge Bestimmung wie bei der Eigen- tumsübertragung nach Artikel 62a NSG festzulegen. Es soll hier aber das Departe- ment und nicht der Bundesrat tätig werden müssen. Absatz 2: Es ist durchaus möglich, dass beim Abschluss der Arbeiten z.B. infolge hängigen Landumlegungsverfahren, noch nicht abgeschlossenen Landerwerbsver- trägen oder offenen Grundstücksmutationen etc. das Eigentum an den Grundstücken noch bei den ursprünglichen Eigentümern liegt (Gemeinden, Dritte). Die Grunder- werbsgeschäfte soll noch der Kanton abschliessen. Absatz 3: Gemäss Artikel 41 Absatz 3 beenden die Kantone das Projekt auch nach Übergabe der Strecke an den Verkehr. Beendet ist das Projekt dann, wenn die Bau- abnahme ohne Feststellung wesentlicher Mängel stattgefunden hat. Das Eigentum geht jedoch bereits bei der Übergabe der Strecke an den Verkehr auf den Bund über (Art. 62a Abs. 5 NSG). Da aus den Verträgen mit den Unternehmern noch vertragli- che Pflichten resultieren (z.B. Mängelbehebung innerhalb der Rügefrist, Garantie- fristen) ist sicherzustellen, dass der Bund ab diesem Zeitpunkt als Gesamtrechts- nachfolger in sämtliche Rechte und Pflichten der Kantone in diese Schuldverhältnissen eintreten kann. Dadurch wird ihm die Möglichkeit gesichert, allfällige Rechte aus diesen Schuldverhältnissen direkt, selbständig und unabhängig

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einer Rechtsabtretung durch den Kanton geltend machen zu können (siehe auch Erläuterungen zu Art. 57 Abs. 1 und 3)

4. Kapitel: Unterhalt (Art. 46) (Soweit überhaupt noch eine Regelung notwendig ist, erfolgt diese sinngemässe durch Übernahme der Artikel 37, 38 und 39 bisherige NSV, wobei das Bundesamt als zuständig erklärt wird)

5. Kapitel: Betrieb der Nationalstrassen (Art. 47 - 54) 1. Abschnitt: aufgehoben

2. Abschnitt: Ausführung des betrieblichen und des projektfreien Un- terhalts (Art. 48 - 50)

Art. 48 Abgrenzung der Gebietseinheiten Das Nationalstrassennetz wird in Anhang 2 nach betriebswirtschaftlichen Grundsät- zen in elf Gebietseinheiten eingeteilt.

Art. 49 Leistungsvereinbarungen und Art. 50 Zuteilung der Gebietseinheiten Um den Betrieb einer Gebietseinheit sollen sich Kantone oder von diesen gebildete Trägerschaften bewerben. Bewerben sich mehrere Kantone oder Trägerschaften um eine Gebietseinheit, bestimmt der Bundesrat den Betreiber. Bewirbt sich nur ein Kanton oder eine Trägerschaft um eine Gebietseinheit, macht es keinen Sinn, dass der Bundesrat die Zuteilung macht. Der Bundesrat soll deshalb nur zum Zug kom- men, wenn eine Auswahl besteht. Ist kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, den betrieblichen und projektfreien Unterhalt zu übernehmen, findet das Beschaffungsrecht des Bundes Anwendung. Das Bundesamt führt die Beschaffung durch und erteilt den Zuschlag. Das Bundesamt schliesst im Namen des Bundes die Leistungsvereinbarungen mit den Betreibern ab und sorgt für deren Einhaltung. Die Leistungsvereinbarungen beinhalten insbesondere den Leistungsumfang und die Vergütung. Das ASTRA kann nach Anhören der Betreiber die Grenzen der Gebietseinheiten aus betriebswirt- schaftlichen und verkehrlichen Gesichtspunkten geringfügig anpassen. In den Leis- tungsvereinbarungen werden die Grenzen definitiv festgelegt.

3. Abschnitt: Tunnelsicherheit (Art. 51) Die EU-Richtlinie will eine Angleichung der Sicherheitsstandards auf allen Tunneln auf dem transeuropäischen Strassennetz. Das Departement wird verpflichtet, Wei- sungen zur Tunnelsicherheit zu erlassen, wobei es die erwähnte Richtlinie als Mass- stab zu beachten hat.

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4. Abschnitt: Verkehrsmanagement (Art. 52 - 54)

Art. 52 Zuständigkeit des Bundes Der Bund wird neu zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstras- sen. Das ASTRA setzt diese neue Aufgabe um. Es betreibt den Verkehrsdatenver- bund und die Verkehrsmanagementzentrale und sorgt für die Verkehrsinformation für die Nationalstrassen. Um ein Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen betreiben zu können, ist der Bund auf Daten der Kantone, namentlich der Polizeien, angewiesen. Das ASTRA bestimmt, welche Daten die Kantone gemäss Artikel 57c Absatz 6 SVG genau liefern sollen. Damit kann sowohl im Interesse des Bundes als auch der Kantone ein einheitlicher Standard festgelegt werden. Soweit möglich sollen Massnahmen bei schweren Störungen auf dem Nationalstrassennetz (z.B. Schliessung des Gotthardtunnels) oder im grenznahen Gebiet international bekannt gemacht und die Massnahmen koordiniert werden. Das ASTRA wird ermächtigt, mit den Dritten Verträge über die Ausführung be- stimmter Aufgaben abzuschliessen. Berücksichtigend, dass die Funktionsfähigkeit des Verkehrsdatenverbundes und der Verkehrsmanagementzentrale erst einige Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vollständig erreicht wird, soll von dieser Möglich- keit insbesondere in der Übergangszeit Gebrauch gemacht werden und dadurch ein "sanfter Übergang" von der heutigen zur künftigen Lösung ermöglicht werden.

Art. 53 Verkehrsmanagementpläne der Kantone Die Kantone haben für Strassen, die für das Verkehrsmanagement der Nationalstras- sen von Bedeutung sind, Verkehrsmanagementpläne (VMP) zu erstellen. Die Stras- sen sind in Anhang 3 aufgeführt. Es ist geplant, diese VMP in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen zu erarbeiten. Um die Arbeiten der Kantone zu erleichtern, bzw. die Einheitlichkeit und Koordina- tion sicherstellen zu können, sind zwingende Standards durch das ASTRA vor- zugeben. Da die VMP keine Verträge mit Durchsetzungszwang darstellen, muss hier noch festgehalten werden, dass die Kantone die genehmigten Massnahmen im Ereignungsfall umzusetzen haben.

Art. 54 Verkehrsmanagement der Kantone auf den Nationalstrassen Die Verkehrsmanagementkompetenz des Bundes kann sich konkurrenzieren mit der Kompetenz der Kantone, in besonderen Fällen, z.B. Unfällen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Soweit die Massnahmen nicht vorgängig in VMP festgelegt worden sind, wird durch diese Bestimmung der Vorrang der polizeilichen Anord- nungen für die Verkehrssteuerung und -leitung - nicht aber Verkehrslenkung - festgelegt. Sie sind befugt, der Verkehrsmanagementzentrale Weisungen zu erteilen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 55 - 58)

Art. 55 Vollzug Soweit nicht einzelne Bestimmungen das Departement als zuständig erklärt, voll- zieht das Bundesamt diese Verordnung.

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Art. 56 Änderung bisherigen Rechts (Anhang 4) 1. Verordnung vom 14. Dezember 1998 über das Immobilienmanagement und Logistik des Bundes (SR 172.010.21) Es wird sicher gestellt, dass das ASTRA für die Abwicklung der Immobilienge- schäfte im Bereich der Nationalstrassen zuständig ist.

2. Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1) Anpassung des Artikels 10 an die neue Kompetenzaufteilung. 3. Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2)

Art. 46a Arbeiten auf dem Gebiet der Nationalstrassen Das ASTRA ist unter gewissen Bedingungen berechtigt, im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht, innerhalb des Gebietes der Nationalstrassen be- stimmte Arbeiten der amtlichen Vermessung selber auszuführen. Das ASTRA wird von diesem Recht erst Gebrauch machen, wenn es betriebswirtschaftlich gerechtfer- tigt ist.

4. Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (SR 510.710) In Artikel 8 ist auch der Bund als zuständige Behörde aufzunehmen.

5. Verordnung vom 6. Oktober 1986 über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst (SR 510.725) Im Ernstfall ist das ASTRA für die Nationalstrassen zuständig. 6. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11) Wenn Ausnahmetransporte mit bestimmten Übermassen Nationalstrassen befahren, benötigt dies eine Bewilligung des ASTRA, da nur dieses mit den technischen Daten der Nationalstrassen vertraut ist und über laufende Bau- und Unterhaltsprojekte informiert sein wird. 7. Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) Verschiedene Bestimmungen dieser Verordnungen sind an die neue Zuständigkeits- regelung anzupassen. Neu soll insbesondere nicht mehr der Kanton Strassenrekla- men im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse bewilligen, sondern das ASTRA. Kantonale Bestimmungen über die Baubewilligungen von Reklamen sind ebenso zu beachten.

Art. 57 Übergangsbestimmungen Absatz 1: Es ist damit zu rechnen, dass im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung Verträge der Kantone insbesondere mit Ingenieuren, Architekten und Bauunterneh- mern noch rechtliche Wirkung entfalten (z.B. Rügefristen nach Werkabnahme, Garantiefristen). Diese Bestimmung bezweckt, dass der Bund als Gesamtrechtsnach-

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folger sämtliche aus diesen Verträgen resultierenden Rechte selbständig und unab- hängig der Kantone als bisherige Vertragspartner geltend machen kann. Als Gesamt- rechtsnachfolger steht ihm somit auch die Geltendmachung allfälliger Gestaltungs- rechte wie Wandelung oder Minderung zu. Absatz 2: Es mag bei gewissen Bau- und Ausbauprojekten, die vor dem Inkrafttreten NFA bereits begonnen, aber noch nicht beendet wurden, sinnvoll sein, dass der Kanton diese noch ganz oder zumindest gewisse Arbeiten beendet. Dies soll er dann nach altem Recht tun können. Das ASTRA wird zusammen mit den Kantonen im Einzelfall Lösungen suchen. Wo der Kanton die Arbeiten zu Ende führt, soll die Gesamtrechtsnachfolge für diese Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten - das heisst zum Beispiel bei Verträgen über Bauleistungen nach der Bauabnahme ohne Entdeckung wesentlicher Mängel (vgl. SIA 118) - eintreten. Bei Absatz 4 handelt es sich um originäre Aufgaben der Kantone, insbesondere Polizeistützpunkte. Absatz 5: Es ist durchaus möglich, dass beim Abschluss der Arbeiten z.B. infolge hängigen Landumlegungsverfahren, noch nicht abgeschlossenen Landerwerbsver- trägen oder offenen Grundstücksmutationen etc. das Eigentum an den Grundstücken noch bei den ursprünglichen Eigentümern liegt (Gemeinden, Dritte). Diese Arbeiten soll der Kanton gemäss Absatz 3 abschliessen. Absatz 6: Mit Inkrafttreten NFA wird das ASTRA Gesuchsteller für Bau- und Ausbauvorhaben. Bei bereits hängigen Gesuchen um Plangenehmigung der Ausfüh- rungsprojekte soll der Kanton Gesuchsteller bleiben bis das Plangenehmigungsver- fahren abgeschlossen ist. Erst dann übernimmt das ASTRA die Projekte zur Ausfüh- rung.

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Verordnung Entwurf über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).

Art. 2 Gebühren für Typengenehmigungen Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach Artikel 32 und dem Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Typen- genehmigung von Strassenfahrzeugen.

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Art. 4 Gebührenbemessung 1 Die Gebühren werden bemessen:

a. nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang; b. nach Zeitaufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang; c. in den übrigen Fällen nach Zeitaufwand. 2 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 300.–, je nach erforderlicher Sachkenntnis. 3 Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.

SR .......... 1 SR 172.010 2 SR 741.511 3 SR 172.041.1

200_–...... Page 163 of 241 1

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Strassen AS 200_

Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung Daten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind. Davon ausge- nommen sind Spezialauswertungen, die auf Bestellung hin hergestellt werden.

Art. 6 Gebührenzuschlag Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonde- rer Schwierigkeit oder Dringlichkeit, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der or- dentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 7 Inkasso 1 Das ASTRA setzt die Zahlungsweise fest.

2 Die Gebühr für eine in den Ziffern 1 und 2 des Anhangs aufgeführte Ausnahme- bewilligung kann zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden. Es erfolgt keine Rückvergütung, wenn die Ausnahmebewilligung nicht benützt wird. 3 Die Gebühren nach den Ziffern 1 und 2 des Anhangs sind unter Vorbehalt von Absatz 2 bei der Einfahrt in die Schweiz dem Zollamt zu bezahlen. 4 Die Gebühren nach Ziffer 3 und 4 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden.

Art. 8 Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfol- genden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Gebührenverordnung ASTRA vom 19. Juni 19954 wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung Für Verfügungen und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

4 AS 1995 3991

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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Strassen AS 2005

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Strassen AS 200_

Anhang (Art. 4)

Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen Franken

1 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Über- masse und Übergewichte im grenzüberschreitenden Ver- kehr (Art. 78 Abs. 2 und 79 Abs. 4 der Verkehrsregeln- verordnung vom 13. Nov. 19625, VRV) 1.1 Für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten mit einem Ausnahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut: 1.1.1 Bis zu einem Betriebsgewicht von 44 t oder einer Breite 80 von 3 m oder einer Länge von 30 m 1.1.2 Bewilligung nach Ziffer 1.1.1 bis zu einem Betriebsgewicht 80 von 50 t für eine grenzüberschreitende Transitfahrt aus- schliesslich auf der Autobahn 1.1.3 Bei Mass- oder Gewichtsüberschreitungen in mehrfacher 120 Hinsicht, jedoch innerhalb der in Ziffer 1.1.1 und 1.1.2 erwähnten Grenzen 1.1.4 Bewilligung nach Ziffer 1.1.1 bis zu einem Betriebsgewicht 160 von 50 t für eine Importfahrt bis zum Zielkanton aus- schliesslich auf der Autobahn 1.1.5 Über 44 t Betriebsgewicht oder 3 m Breite oder 30 m Länge oder 4 m Höhe Grundgebühr 160 zusätzlich notwendige Abklärungen wie Streckenabklärun- nach gen Zeit- aufwand 1.1.6 Bei Mass- oder Gewichtsüberschreitungen in mehrfacher Hinsicht, sobald mindestens eine der in Ziffer 1.1.5 erwähnten Grenzen überschritten wird Grundgebühr 200 zusätzlich notwendige Abklärungen wie Streckenabklärun- nach gen Zeit- aufwand 1.2 Dauerbewilligung 400 2 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonn- tags- und Nachtfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr (Art. 92 Abs. 2 VRV)

5 SR 741.11

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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Strassen AS 2005

Franken

2.1 Bewilligung für höchstens zwei Fahrstrecken (Hin- und 60 Rückfahrt) 3 Auskünfte aus Strassenverkehrsregistern 3.1 Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren, 2 pro Adressangabe 3.2 Datenauskunft ab Datenbank, pro Fahrzeug oder Fahrzeug- 50 führer/Fahrzeugführerin 3.3 Datenauskunft ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 80 3.4 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Daten- 50 bank, pro Fahrzeug 3.5 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Mikro- 100 film, pro Fahrzeug 3.6 Fahrzeugrückruf aus Sicherheitsgründen, pro Sicherheits- 2500 mangel 3.7 Standardauswertung ab Auswertungsdatenbank auf elektro- 2100 nischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 3.8 Individualauswertung ab Auswertungsdatenbank auf elekt- 2500 ronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 3.9 Auswertung über Marke, Karosserieform, Fahrzeugart auf 425 elektronischem Datenträger (Totalzahlen) 3.10 Fahndung für Strafverfolgungsbehörden auf elektronischem 425 Datenträger, pro Anfrage 3.11 Sammeldatenauskunft (ab Liste) über Inverkehrsetzungssta- 10 tus ab Datenbank, pro Fahrzeug 4 Herausgabe von Fahrtschreiberkarten (Anteil des ASTRA) 4.1 Fahrerkarte 65 4.2 Werkstattkarte 70 4.3 Unternehmenskarte 65 4.4 Kontrollkarte 65 5 Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen im Bereich der Nationalstrassen 5.1 Bewilligungen für Versorgungs- und Verpflegungseinrich- 300 tungen auf Rastplätzen (Art. 7 der Nationalstrassenverord- nung vom ...) 5.2 Bewilligungen gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 8. bis 5000 März 1960 über die Nationalstrassen nach Zeitaufwand zuzüglich eines angemessenen Anteils am kommerziellen Nutzungswert

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Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Strassen AS 200_

Franken

5.3 Bewilligung von Strassenreklamen (einschl. touristischen bis 5000 Signalisationen) im Bereich der Nationalstrassen (Art. 99 Abs. 3 SSV) nach Zeitaufwand zuzüglich eines angemesse- nen Anteils am kommerziellen Nutzungswert 5.4 Bewilligungen für den gesteigerten Gemeingebrauch und bis 5000 die Sondernutzung auf Nationalstrassen nach Zeitaufwand zuzüglich eines angemessenen Anteils am kommerziellen Nutzungswert 6 Weitere Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrsrecht bis 5000 nach Zeitaufwand

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Erläuterungen zur Gebührenverordnung ASTRA

1 Vorbemerkungen Aufgrund der Neuordnung in Zusammenhang mit NFA muss auch die Gebühren- verordnung des ASTRA angepasst werden. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass mittlerweile ebenfalls die Allgemeine Gebührenverordnung des Bundes in Kraft getreten ist1 . Im Rahmen einer Totalrevision der bestehenden Gebührenverordnung des ASTRA2 wird diesen Umständen Rechnung getragen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Die Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des ASTRA.

Art. 2 Gebühren für Typengenehmigung Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren richten sich nach entsprechen- den spezialgesetzlichen Regelungen.

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung In der Allgemeinen Gebührenverordnung sind namentlich Fragen der Auslagen, Gebührenverfügung, Fälligkeit und Zahlungsfrist Rechtsmittel, Verjährung geregelt.

Art. 4 Gebührenbemessung Die Gebühren werden nach Aufwand, festen Gebührensätzen oder für bestimmte Fälle innerhalb eines Gebührenrahmens (insbesondere bei Verfügungen) berechnet.

Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung Im Sinne einer Vereinfachung der Abgabe von Daten aus dem System MISTRA soll in gewissen Fällen auf eine Erhebung der Gebühr verzichtet werden.

Art. 6 Gebührenzuschlag In besonderen Fällen kann wie bisher ein Zuschlag bis zu 50 Prozent verlangt wer- den.

1 SR 172.041.11 2 SR 741.091

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Art. 7 Inkasso Wie bisher sollen gewisse Bewilligungen und Dienstleistungen im Voraus oder per Nachnahme bezahlt werden.

Art. 8 Anpassung an die Teuerung Das UVEK erhält die Kompetenz, die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die bestehende Gebührenverordnung wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung Für bei Inkrafttreten nicht abgeschlossene Dienstleistungen gilt die bisherige Rege- lung.

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Verordnung Entwurf über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 66 und 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (Gesetz), verordnet:

Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt die Ermittlung des in Artikel 66 des Gesetzes vorgesehenen Bundesbeitrages und dessen Aufteilung auf die Kantone.

Art. 2 Bruttokosten 1 Die Bruttokosten gemäss Artikel 66 Absatz 2 des Gesetzes werden aufgrund fol- gender Masszahlen berechnet: a. Durchschnittsprämie (P); b. Versichertenbestand (V); c. Prämiensoll (PS); d. Kostenbeteiligung (KB). 2 Die Durchschnittsprämie entspricht der monatlichen Durchschnittsprämie für Erwachsene ab 26 Jahren für die Versicherung mit ordentlicher Franchise und Un- falldeckung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) berechnet sie aufgrund der genehmigten Prämien auf den Versichertenbeständen nach Kantonen und Prämien- regionen. Dabei berücksichtigt es nur die Prämien der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. 3 Der Versichertenbestand entspricht dem durchschnittlichen Bestand der Versicher- ten während des betreffenden Jahres. Dabei werden die Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die Versicherten mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland gemäss Artikel 4 und 5 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversi- cherung, nicht jedoch die Versicherungspflichtigen mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat berücksichtigt. 4 Das Prämiensoll entspricht der Prämiensumme gemäss den genehmigten Prämien- tarifen. Es bezieht sich auf den Versichertenbestand gemäss Absatz 3.

1 SR 832.10 2 SR 832.102

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Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung: VO

5 Die Kostenbeteiligung entspricht der Summe der Kosten, an denen sich die Versi- cherten beteiligt haben. Sie bezieht sich auf den Versichertenbestand gemäss Absatz 3. 6 Für den Versichertenbestand, das Prämiensoll und die Kostenbeteiligung gemäss den Absätzen 3 bis 5 stellt das BAG auf die Angaben der Versicherer ab. 7 Das BAG berechnet die Bruttokosten (B) für ein Kalenderjahr (x) aufgrund folgen- der Formel: Jahr x - 4 Jahr x - 3 Jahr x - 2

PS + KB PS + KB PS + KB + + Bx = P × 12 × V P × 12 × V P × 12 × V × Px × 12 × V ( x − 2 ) 3

Art. 3 Aufteilung auf die Kantone 1 Der Anteil der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag wird aufgrund folgender Masszahlen berechnet: a. Wohnbevölkerung des Kantons (BevK); b. Wohnbevölkerung der Schweiz (BevCH); c. Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und deren Familienangehö- rigen gemäss Artikel 65a Buchstabe a des Gesetzes des Kantons (GrK). d. Anzahl der Grenzgänger und Grenzgängerinnen und deren Familienangehö- rigen gemäss Artikel 65a Buchstabe a des Gesetzes der Schweiz (GrCH). 2 Für die Wohnbevölkerung sind die Zahlen der letzten Erhebung der Bevölkerungs- statistik des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung massge- bend. 3 Für die Anzahl versicherter Grenzgänger und Grenzgängerinnen und deren Famili- enangehörige sind die Zahlen der letzten Erhebung des BAG bei den Versicherern massgebend. 4 Das BAG berechnet den Anteil jedes Kantons (AK) aufgrund folgender Formel:

BevK + GrK AK = BevCH + GrCH 5 Das BAG veröffentlicht jeweils im Oktober die Aufteilung des Bundesbeitrags auf die Kantone für das folgende Jahr.

Art. 4 Auszahlung Der Bundesbeitrag wird in drei Raten im laufenden Jahr ausbezahlt.

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Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung: VO

Art. 5 Abrechnung 1 Die Abrechnung des Anteils am Bundesbeitrag und der Kantonsbeiträge erstreckt sich jeweils auf ein Kalenderjahr und ist dem BAG spätestens bis am 30. Juni des folgenden Jahres einzureichen. 2 Die Abrechnung erfolgt auf einem vom BAG nach Anhören der Kantone erstellten Formular, welches insbesondere Angaben bezüglich Anzahl, Geschlecht, Alter, Ein- kommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten enthält. 3 Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Verbilligungsbeiträgen den Gemeinden überlassen, haben die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen und zuhanden des BAG nach dessen Weisungen zusammenzufassen.

Art. 6 Kontrolle 1 Mit der Abrechnung ist ein Revisionsbericht einzureichen, der Auskunft gibt über Zeitpunkt und Umfang der Revision, die gemachten Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse. Das BAG kann von den Revisionsstellen ergänzende Berich- te verlangen. 2 Das BAG prüft im Sinne des Artikels 25 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19903 (Subventionsgesetz), ob der Bundesbeitrag gesetzeskonform verwendet wird. 3 Die Kantone haben dem BAG nach Artikel 11 des Subventionsgesetzes alle erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen und ihm auch Einsicht in die Akten und den Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren.

Art. 7 Rückerstattung, Kürzung und Aufschub von Beitragszahlungen 1 Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind nach den Artikeln 28 und 30 des Subven- tionsgesetzes zurückzuerstatten. 2 Ist eine Abrechnung unvollständig oder fehlerhaft oder wurden die Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung oder der darauf gestützten Weisungen nicht beachtet, können bis zur Behebung der Mängel Beiträge nach Artikel 28 Absatz 2 des Subventionsgesetzes gekürzt oder teilweise zurückgefordert werden.

Art. 8 Zuständigkeit 1 Wechseln Versicherte ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen, so besteht der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalender- jahres nach dem Recht des Kantons, in welchem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten. Dieser Kanton verbilligt die Prämien. 2 Die Regelung gemäss Absatz 1 gilt analog für Versicherte nach Artikel 65a Buch- staben a und b des Gesetzes, deren konkreter Anknüpfungspunkt an einen bestimm- ten Kanton auf einen anderen Kanton übergeht.

3 SR 616.1

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Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung: VO

Art. 9 Aufhebung und Änderung des geltenden Rechts 1 Die Verordnung vom 12. April 19954 über die Beiträge des Bundes zur Prämien- verbilligung in der Krankenversicherung wird aufgehoben. 2 Die Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenver- sicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG)5 wird wie folgt geändert: Artikel 17, Absatz 1 Die Artikel 5 Absätze 1 und 2 und 6 der Verordnung vom ..... über den Beitrag des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge sinngemäss an- wendbar.

Art. 10 Übergangsbestimmungen 1 Die Kantone, welche im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Ver- ordnung das Maximum der Bundesbeiträge beantragt haben, können Differenzen zwischen den nach Artikel 5 in seiner Fassung vom 12. April 19956 beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen auf das folgende Jahr übertragen. 2 Es dürfen nur Differenzbeträge übertragen werden, welche sich auf Grund von Abweichungen zwischen den beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Bei- trägen ergeben. Es dürfen höchstens 10 Prozent der beantragten Bundesbeiträge übertragen werden. Die übertragenen Beträge, die nicht innerhalb des Jahres nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verwendet werden, müssen zurück- erstattet werden. 3 Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die restlichen Bundesbeiträge des Vorjahres gemäss Artikel 6 Buchstabe b in seiner Fassung vom 12. April 19956 grundsätzlich spätestens drei Monate nach Eingang der Schlussab- rechnung ausbezahlt. Gleichzeitig wird ein allfälliger Differenzbetrag gemäss den Absätzen 1 und 2 ausbezahlt.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 [AS 1996 1978, 2001 141, 2001 2314, 2002 927, 2002 3913, 2006 1945] 5 SR 832.112.5 6 AS 1995 1377

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Erläuterungen zur Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilli- gung in der Krankenversicherung (VPVK)

1 Einleitung Bei der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wird auch die Finanzierung der Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zwischen Bund und Kantonen neu geregelt (Siehe Botschaft vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund 1 und Kantonen, NFA ). Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge, mit denen sie den Versicherten in be- scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämien verbilligen (Art. 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung, KVG). Zudem verbilligen die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % (Art. 65 Abs. 3 1bis KVG gemäss Änderung vom 18. März 2005 ). Diese Bestimmung trat am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie wird innert einem Jahr nach Inkrafttreten von den Kanto- nen umgesetzt (Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2005). Jeder Kanton wird die anspruchsberechtigten Einkommenskategorien selber definieren müssen. Im geltenden Recht werden die Beiträge des Bundes an die Kantone unter Berück- sichtigung der Kostenentwicklung in der OKP und der Finanzlage des Bundes durch einfachen Bundesbeschluss für jeweils vier Jahre festgesetzt. Der Bundesrat berech- net die Anteile der einzelnen Kantone nach deren Wohnbevölkerung, Finanzkraft und Anzahl Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Er bestimmt nach der Finanzkraft der Kantone, in welchem Masse sie den Bundesbeitrag aus eigenen Mitteln aufzu- stocken haben. Dabei muss der Gesamtbetrag, den die Kantone zu leisten haben, mindestens der Hälfte des gesamten Bundesbeitrages entsprechen. Ein Kanton darf den zu übernehmenden Betrag kürzen. Der Bundesbeitrag an diesen Kanton wird dann im gleichen Verhältnis gekürzt (Art. 66 KVG). Im Rahmen der NFA wurde das KVG dahingehend geändert, dass sich der Bund an einem Viertel der Bruttokosten der OKP für 30 Prozent der Versicherten beteiligt. Somit wird der Bundesbeitrag 7,5 % der Bruttokosten der OKP entsprechen (25 % x 30 % = 7,5 %). Die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag werden nur noch aufgrund der Wohnbevölkerung und der Anzahl der Grenzgängerinnen und Grenzgänger festgesetzt (Art. 66 Absätze 2 und 3 KVG gemäss Änderung vom 6.

1 BBl 2005 6029ff, insbesondere 6234ff. 2 SR 832.10 3 AS 2005 3587; BBl 2004 4327

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4 Oktober 2006 ). Der Bund wird die Anteile ohne weiteres voll auszahlen. Jeder Kanton wird den Bundesbeitrag soweit ergänzen müssen, dass die individuelle Prämienverbilligung nach KVG gewährleistet ist. Die Bestimmungen, welche Ver- bindungen zwischen den Beiträgen des Bundes und der einzelnen Kantone vorsehen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Absätze 4 bis 6 KVG), werden aufgehoben. Diese Gesetzesänderung verschiebt in der Prämienverbilligung Kosten von rund 500 Millionen Franken vom Bund auf die Kantone. Dies gemäss dem Mittelwert der Jahre 2004/2005, die der definitiven Globalbilanz zugrunde liegen werden (siehe beiliegende Tabelle). Zudem wird berücksichtigt, dass im Hinblick auf die Änderung des KVG, wonach die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen (Art. 65 Abs. 1bis KVG gemäss Änderung vom 18. März 2005), die Beiträge des Bundes in den Jahren 2006 und 2007 um je 100 Millionen Franken pro Jahr erhöht werden. Das politische Steuerungsorgan der NFA hat an seiner Sitzung vom 29. Juni 2005 ent- schieden, diese 200 Millionen Franken vollständig in der Globalbilanz zu berück- sichtigen. Das heisst, dass in der Globalbilanz, welche 2007 auf Basis der Daten 2004 und 2005 erstellt wird, die 200 Millionen Franken als Sonderfaktor vollständig eingerechnet werden. Bisher wurden die Bundesbeiträge jährlich um 1,5 % erhöht. Mit der Berücksichti- gung der Entwicklung der Bruttokosten erfolgt zukünftig eine höhere jährliche Anpassung der Bundesbeiträge. Wie in der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur NFA vorgesehen, muss die Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilli- gung in der Krankenversicherung (VPVK) an die Änderung des KVG angepasst werden5. Da die meisten Artikel der VPVK geändert werden müssen, wird sie voll- ständig revidiert.

2 Kommentar zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Zweck Mit der NFA wird der Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung und dessen Auftei- lung auf die Kantone neu geregelt. Der Bundesbeitrag ist nicht mehr an die Ver- pflichtung der Kantone gebunden, den Bundesbeitrag aus eigenen Mitteln aufzusto- cken. Deshalb wird der Zweck der VPVK neu umschrieben.

Art. 2 Bruttokosten Neu entspricht der Bundesbeitrag 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP (Art. 66 Abs. 2 KVG gemäss Änderung vom 6. Oktober 2006). Die Bruttokosten werden aus Prämiensoll zuzüglich Kostenbeteiligung berechnet, um die Belastung der Haushalte zu berücksichtigen. Da das Prämiensoll und die Kostenbeteiligung aber erst nach Jahresablauf bekannt sind, wird nicht direkt auf diese Zahlen abgestellt.

4 BBl 2006 8372 5 Siehe Ziff. 2.9.9.2.3 der Botschaft vom 7. September 2005, BBl 2005 6237

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Um die Budgetsicherheit zu gewährleisten, wird der Bundesbeitrag im Voraus berechnet. Da die Prämien jeweils im Herbst des Vorjahres genehmigt werden, wird auf diese abgestellt. Dabei wird von der durchschnittlichen Erwachsenenprämie ausgegangen. Danach wird ermittelt, in welchem Verhältnis in Vorjahren die Summe dieser Durchschnittsprämie multipliziert mit dem Versichertenbestand zu den Bruttokosten stand. Dieses Verhältnis betrug in den letzten Jahren rund 80 Prozent. Es liegt unter 100 Prozent, weil ein Teil der Versicherten (junge Erwachsene, Kinder, Versicherte in besonderen Versicherungsformen) tiefere Prämien bezahlt. Um allfällige Beson- derheiten einzelner Jahre auszugleichen, wird auf den Durchschnitt von drei voran- gehenden Jahren abgestellt. Die Bruttokosten werden im Herbst, nach der Prämiengenehmigung, für das kom- mende Jahr berechnet. Mit dieser Berechnungsweise berücksichtigt der Bundesbei- trag die Kostensteigerung in der OKP. Für die letzten Jahre sind diese Daten aus folgender Tabelle ersichtlich:

Jahr Prämien- Kosten- Brutto Durchschnitts Durchschnitt- Prämien- Verhältnis soll beteiligung kosten prämie licher total (PS + KB) in Mio in Mio in Mio für Erwachsene Versicherten- in Mio bestand zu (P * V * 12) (PS) (KB) (PS + KB) (P) (P * V * 12) (V)

2001 13'997 2'400 16'397 223 7'301'050 19'538 83.93% 2002 15'355 2'503 17'858 245 7'344'632 21'593 82.70% 2003 16'820 2'588 19'408 269 7'372'505 23'798 81.55% 2004 18'029 2'832 20'861 280 7'383'574 24'809 84.09% 2005 18'496 2'995 21'491 290 7'435'865 25'877 83.05%

* multipliziert

Damit ergibt sich folgende Formel (am Beispiel des Bundesbeitrages, der im Jahr 2004 für das Jahr 2005 berechnet worden wäre):

Anteil '01 + Anteil '02 + Anteil '03 7.5% × × (Ø-prämie'05 × 12 × Versicherte'03) 3

83.93% + 82.70% + 81.55% 7.5% × × (290 × 12 × 7.372 Mio.) = 1'592Mio.Fr. 3

Art. 3 Aufteilung auf die Kantone Absätze 1 bis 4: Neu werden die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nur noch aufgrund ihrer Bevölkerungszahlen festgelegt (Art. 66 Abs. 2 KVG in seiner Fassung vom 6. Oktober 2006). Die Finanzkraft der Kantone wird nicht mehr

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berücksichtigt. Der Anteil eines Kantons wird aus dem Anteil seiner Wohnbevölke- rung an der schweizerischen Wohnbevölkerung berechnet. Dabei werden die versi- cherten Grenzgänger und Grenzgängerinnen und deren Familienangehörige der Wohnbevölkerung hinzugerechnet. In der beiliegenden Tabelle ist ersichtlich, welche Bundesbeiträge den einzelnen Kantonen im Mittelwert der Jahre 2004/2005 ausbezahlt wurden und welche in diesen Jahren aufgrund der neuen Bestimmungen hypothetisch ausbezahlt worden wären. Absatz 5: Bisher veröffentlichte das BAG in Zusammenarbeit mit der EFV jeweils im April die Höchst- bzw. Mindestbeträge der Bundes- bzw. Kantonsbeiträge für das folgende Jahr. Neu wird der Bundesbeitrag aufgrund der Durchschnittsprämie des Auszahlungsjah- res berechnet. Er kann somit erst nach der Prämiengenehmigung, das heisst in der Regel anfangs Oktober des Berechnungsjahres, ermittelt werden. Deshalb wird das BAG die Aufteilung des Bundesbeitrages auf die Kantone für das folgende Jahr jeweils im Oktober veröffentlichen. Bei Bedarf stellt das BAG stellt den Kantonen im Frühjahr die bei ihm vorhandenen Daten zur Verfügung, damit sie ihren Anteil am Bundesbeitrag schätzen können.

Art. 4 Auszahlung Neu werden die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag automatisch voll ausbezahlt. Die Kantone brauchen somit keinen Antrag mehr zu stellen. Da der Bundesbeitrag aufgrund der in Artikel 2 festgelegten Formel bereits im Vorjahr ermittelt werden soll, ist es nicht mehr nötig, die Schlussabrechnung abzuwarten, um den definitiven Betrag auszuzahlen. Der Bundesbeitrag wird deshalb im laufenden Jahr in drei Raten voll ausbezahlt. Der Bundesbeitrag soll von den Kantonen zur Erreichung der sozialpolitischen Ziele voll eingesetzt werden. Jeder Kanton wird den Bundesbeitrag soweit ergänzen müssen, dass die individuelle Prämienreduktion nach KVG gewährleistet ist. Ein Übertrag von Differenzbeträgen ist demnach nicht mehr vorgesehen.

Art. 5 Abrechnung Bisher haben die Kantone über die Bundes- und die Kantonsbeiträge abgerechnet. Neu ist der Bundesbeitrag unabhängig von den Kantonsbeiträgen. Dennoch müssen die Kantone nicht nur ihren Anteil am Bundesbeitrag, sondern auch ihren Kantons- beitrag abrechnen. Nur mit einer vollständigen Abrechnung kann das BAG überprü- fen, ob die Kantone die bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 65 Abs. 1 und 1bis KVG) einhalten. Im Übrigen entspricht diese Bestimmung weitgehend dem bisherigen Artikel 7.

Art. 6 Kontrolle Die Kontrolle der gesetzeskonformen Verwendung der Bundesbeiträge ist im Sinne von Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19906 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) geregelt. Diese Bestimmung entspricht

6 SR 616.1

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weitgehend dem bisherigen Artikel 8. Sie wird nur leicht technisch und sprachlich geändert.

Art. 7 Rückerstattung, Kürzung und Aufschub von Beitragszahlungen Die hier getroffenen Regelungen dienen der Verknüpfung mit den im Subventions- gesetz (SuG), vorgesehenen Sanktionstatbeständen. Das SuG sieht vor, dass Finanz- hilfen nur dann nicht ausbezahlt werden, wenn der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht erfüllt (Art. 28 Abs. 1 SuG). Bei mangelhafter Erfüllung können Beiträge nur teilweise zurückgefordert oder gekürzt werden (Art. 28 Abs. 2 SuG). Auch wenn der Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung als Abgeltung und nicht als Finanzhilfe zu betrachten ist, wird auf diese Regelungen abgestellt. Deshalb werden die Beiträge bei mangelhafter Abrechnung oder Verletzung von Vorschriften nur teilweise zurückgefordert oder gekürzt, nicht jedoch zurückbehalten (Art. 7 Abs. 2). Im Übrigen entspricht diese Bestimmung weitgehend dem bisherigen Artikel 9.

Art. 8 Zuständigkeit Die bisherige Verordnung sah vor, dass wenn Versicherte ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen wechseln, der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht jenes des Kantons, in welchem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten, besteht (Art. 10 Abs. 1). Bei der Auslegung dieser Bestimmung stellte sich die Frage, ob der Kanton, nach dessen Recht der Anspruch besteht, die Verbilligung auch auszahlen muss. Dies ist zu bejahen, da ein Kanton sonst verpflichtet werden könnte, nach dem Recht eines andern Kantons zu verbilligen. Deshalb soll diese Bestimmung dahingehend ergänzt werden, dass der Kanton, in welchem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten, auch für die Verbilligung der Prämien zuständig ist.

Art. 9 Aufhebung und Änderung des geltenden Rechts Absatz 1: Da die Verordnung vom 12. April 1995 vollständig revidiert wird, wird sie aufgehoben. Absatz 2: Durch die Totalrevision der vorliegenden Verordnung ändert die Numme- rierung ihrer Artikel. Deshalb muss ein Verweis in der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentne- rinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG) angepasst werden.

Art. 10 Übergangsbestimmungen Nach dem geltenden Recht kann der Bundesrat den Kantonen gestatten, die jährli- chen Differenzbeträge zwischen den Beträgen des Bundes und der Kantone und den ausbezahlten Beiträgen auf das nächstfolgende Jahr zu übertragen (Art. 66 Abs. 6 KVG). Gestützt auf diese Bestimmung erlaubt der Bundesrat den Kantonen, welche das Maximum der Bundesbeiträge beantragen, Differenzen zwischen den beantrag- ten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen auf das folgende Jahr zu übertragen. Es dürfen höchstens 10 Prozent der beantragten Beiträge übertragen werden (bishe- riger Art. 7a7).

7 Fassung vom 12. April 1995, AS 1995 1377

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Mit der Änderung des KVG im Rahmen der NFA wird Artikel 66 Absatz 6 KVG ersatzlos aufgehoben. Wie unter Artikel 4 erwähnt, soll der Bundesbeitrag neu voll im laufenden Jahr ausbezahlt werden. Übertragungen von Differenzbeträgen sind nicht mehr vorgesehen. Den Kantonen soll jedoch noch gestattet werden, Beiträge nach bisherigem Recht auf das erste Jahr nach dem Inkrafttreten des NFA zu über- tragen. Ein Übertrag soll nur unter den Voraussetzungen des bisherigen Rechts zulässig sein. Allfällige Differenzbeträge sollen im Jahr 2008 zusammen mit den restlichen Bundesbeiträgen des Jahres 2007 spätestens drei Monate nach Eingang der Schlussabrechnung für das Jahr 2007 ausbezahlt werden.

Art 11 Schlussbestimmungen Die Anpassungen der VPVK sollen gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Änderung des KVG und den übrigen Änderungen von Erlassen in Zusammenhang mit der NFA auf den 1. Januar 2008 in Kraft treten.

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Tabelle 1: Bundesbeiträge 2004/2005, die den Kantonen effektiv ausbezahlt und die hypothetisch gemäss NFA berechnet8 wurden

Bundesbeiträge Durchschnitt 2004/05

effektiv ausbezahlte NFA Differenz NFA - Beiträge effektiv ausbezahlte Beiträge 1'000 CHF 1'000 CHF 1'000 CHF

AG 94'110 118'205 24'095 AI 3'746 3'153 -593 AR 16'886 11'334 -5'552 BE 368'770 204'706 -164'064 BL 58'635 56'472 -2'163 BS 44'457 42'392 -2'065 FR 89'641 51'776 -37'865 GE 101'340 91'433 -9'906 GL 11'203 8'147 -3'055 GR 49'382 40'624 -8'758 JU 29'986 14'646 -15'340 LU 114'162 74'885 -39'276 NE 65'755 36'061 -29'694 NW 5'301 8'060 2'760 OW 13'469 6'994 -6'475 SG 97'795 97'381 -414 SH 21'301 15'886 -5'415 SO 60'687 52'239 -8'448 SZ 27'508 28'085 577 TG 67'453 49'115 -18'338 TI 106'895 67'823 -39'072 UR 10'639 7'317 -3'322 VD 195'894 137'238 -58'656 VS 123'207 59'278 -63'929 ZG 12'478 21'659 9'182 ZH 245'716 267'570 21'854 Total 2'036'410 1'572'477 -463'933

8 Quelle: Berechnungen des BAG.

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Verordnung Entwurf über die Verteilung des den Kantonen zufallenden Anteils am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20031 (NGB), verordnet:

Art. 1 Berechnungsgrundlagen Die Verteilung an die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung (Art. 31 Abs. 3 NBG). Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.

Art. 2 Auszahlungstermine 1 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überweist der Eidgenössischen Finanz- verwaltung (EFV) den nach Artikel 31 Absatz 2 NBG zu verteilenden Betrag im Anschluss der Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre. 2 Die EFV zahlt den Kantonen die ihnen zufallenden Beträge aus, sobald sie die entsprechende Überweisung von der SNB erhalten hat.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19922 über die Verteilung der den Kantonen zufallenden Anteile am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 1 SR 951.11 2 AS 1992 2564, 2004 3399

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Erläuterungen zur Verordnung über die Verteilung des den Kantonen zufallenden Anteils am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank

1 Vorbemerkungen Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) bedingte eine Änderung des Nationalbankgesetzes (NBG)1. Die Gewinnverteilung der Schweizerischen Nationalbank wird in Artikel 31 NBG geregelt. Gemäss geltendem Recht wird der den Kantonen zufallende Anteil unter Berücksichtigung ihrer Wohnbevölkerung und ihrer Finanzkraft verteilt. Die NFA sieht vor, dass nur noch die Wohnbevölkerung zur Berechnung der Kantonsanteile herangezogen wird. Entsprechend lautet Artikel 31 Absatz 3 NBG neu wie folgt: „Der den Kantonen zufallende Anteil wird unter Berücksichtigung ihrer Wohnbe- völkerung verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kanto- ne.“ Die Änderung von Artikel 31 Absatz 3 NBG hat zur Folge, dass die bestehende „Verordnung über die Verteilung der den Kantonen zufallenden Anteile am Bilanz- gewinn der Schweizerischen Nationalbank“, welche die Umsetzung des besagten Gesetzesartikels regelt, durch eine neue Verordnung ersetzt werden muss.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Die Verordnung umfasst insgesamt vier Artikel: Artikel 1 konkretisiert die Berechnungsgrundlage. Artikel 2 regelt die Auszahlungs- termine in derselben Weise wie die bisherige Verordnung. Die Artikel 3 und 4 befassen sich mit der Aufhebung bisherigen Rechts und dem Inkrafttreten.

1 SR 951.11

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III. Neue Verordnungen

• Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV) • Verordnung über die beschwerdeberechtigten Organisationen im Bereich der Institutionen von invaliden Personen

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Verordnung Entwurf über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 41 Absatz 1, 54 Absatz 2 und 60 des Bundesgesetzes vom 8. März 19601 über die Nationalstrassen (NSG), die Artikel 12 Absatz 1, 13 Absatz 3, 17b Absatz 3, 34 und 35 sowie 38 des Bun- desgesetzes vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) sowie die Artikel 8 Absatz 2, 14 Absatz 3 und 16 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 20063 (IFG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Verwendung der Mineralölsteuer für die National- strassen, die Finanzaufsicht im Bereich der Nationalstrassen, die Beiträge an Hauptstrassen, die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfra- struktur in Städten und Agglomerationen und die nicht werkgebundenen Beiträge. 2 Nicht durch diese Verordnung geregelt werden die übrigen werkgebundenen Beiträge und die Beiträge an die Forschung im Strassenwesen.

2. Kapitel: Nationalstrassen 1. Abschnitt: Bau und Ausbau

Art. 2 Beitragssätze Die Beteiligung des Bundes an den anrechenbaren Baukosten bei der Fertigstellung richtet sich nach den im Anhang 1 festgelegten Beitragssätzen.

1 SR 725.11 2 SR 725.116.2 3 SR 725.13

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Art. 3 Anrechenbare Kosten 1 Im Ausführungsprojekt wird festgelegt, welche Aufwendungen ganz oder teilweise als anrechenbar gelten. 2 Die Aufwendungen der Ausgrabung, der Bergung oder der wissenschaftlichen Aufnahme (Fotos, Skizzen, Vermessung) historischer Funde im Trasse der National- strassen sind anrechenbar. 3 Die Finanzierung der Aufwendungen für die Konservierung, die Bearbeitung und die Aufbewahrung der Funde ist Sache der Kantone.

Art. 4 Auszahlung 1 Der Bund leistet bei der Fertigstellung die Zahlungen an die Kantone entsprechend dem Baufortschritt, beim Landerwerb mit der Handänderung. 2 Die zuständige kantonale Instanz fertigt die Anweisungen aus und erteilt der Zahl- stelle den Zahlungsauftrag direkt. Zu diesem Zweck wird die zuständige kantonale Instanz durch den Bund bei einem zu bezeichnenden Bankinstitut akkreditiert. Die sofortige Deckung der Bankauszahlung erfolgt durch die Schweizerische National- bank, die ihrerseits die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanz- und Rechnungs- wesen) im Giroverkehr belastet. Der Bund trägt keine Bankkosten oder Zinsen, die durch das Zahlungsverfahren entstehen. 3 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) kann im Einvernehmen mit der eidge- nössischen Finanzverwaltung andere Zahlungsverfahren zulassen.

2. Abschnitt: Unterhalt

Art. 5 Kostentragung 1 Als Unterhalt gelten die Aufwendungen

a. an den Bestandteilen der Nationalstrassen gemäss Artikel 2 der National- strassenverordnung, ausgenommen Nebenanlagen. b. an den der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet des Ei- gentums, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unter- haltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen. 2 Das Bundesamt legt die anrechenbaren Kosten im Einzelfall fest.

3 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das Bundesamt seine Beteili- gung an die Kosten nach Massgabe seines Interesses fest. 4 Das Bundesamt wird nur kostenpflichtig, wenn vor der Planung und Durchführung von Unterhaltsarbeiten durch Dritte an den Anlagen gemäss Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 die Genehmigung des Bundesamtes eingeholt wurde.

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

3. Abschnitt: Betrieb

Art. 6 Betrieblicher und projektfreier baulicher Unterhalt 1 Als betrieblicher und projektfreier baulicher Unterhalt gelten die Aufwendungen

a. an den Bestandteilen der Nationalstrassen nach Artikel 2 der Nationalstras- senverordnung, ausgenommen die Fahrbahn eines unter- oder überführenden Verkehrsweges, die Nebenanlagen, die polizeilichen Betriebsmittel der Zent- ren für Schwerverkehrskontrollen sowie die Einrichtungen für die anderen Verkehrskontrollen; b. an den der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet des Ei- gentums gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung. 2 In der Leistungsvereinbarung über den betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt zwischen Bund und den Betreibern sind für die vereinbarten Leistungen Pauschalen oder Kostendächer festzulegen. Ist dies für einzelne Leistungen nicht möglich, so sind die Kosten nach Aufwand zu berechnen. 3 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das Bundesamt einen Beitrag an die Kosten nach Massgabe seines Interesses fest.

Art. 7 Schadenwehren 1 Bei den Schadenwehren ist der nationalstrassenbedingte Aufwand vergütet.

2 Das Bundesamt kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. In der Leistungsvereinbarung sind für die vereinbarten Leistungen Pauschalen festzu- legen.

Art. 8 Auszahlung 1 Die Auszahlung für den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt wird in der Leistungsvereinbarung geregelt. 2 Wenn für die Schadenwehren keine Leistungsvereinbarung besteht oder wenn in der Leistungsvereinbarung nichts anderes geregelt ist, werden die Beiträge jeweils Mitte Jahr aufgrund der von den Kantonen erstellten Ausgabenanweisungen ausbe- zahlt.

4. Abschnitt: Finanzaufsicht

Art. 9 Finanzkontrolle durch die Kantone 1 Die Kantone haben bei der Fertigstellung ihre die Nationalstrassen betreffenden Tätigkeiten, soweit sie vom Bund mitfinanziert werden, durch ein Finanzkontrollor- gan überprüfen zu lassen, insbesondere den Landerwerb, die Vergebung und Aus- führung von Bauarbeiten.

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

2 Das kantonale Finanzkontrollorgan wacht insbesondere darüber, dass die Pflicht zur wirtschaftlichen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel von allen Vollzugsorganen eingehalten wird. 3 Die Revisionsberichte der kantonalen Finanzkontrollorgane stehen dem Bundesamt und der Eidgenössischen Finanzkontrolle auf Verlangen zur Verfügung. 4 Die unmittelbaren Aufwendungen für die Revisionstätigkeit der kantonalen Ange- stellten oder Beauftragten können im Ausmass der dafür aufgewendeten Arbeitszeit in die Kostenabrechnung der Nationalstrassen einbezogen werden.

Art. 10 Oberaufsicht 1 Zur wirksamen Ausübung der Oberaufsicht kontrolliert das Finanzinspektorat des Bundesamts im Sinne von Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 8. März 19604 über die Nationalstrassen durch Einsicht in die Unterlagen der Kantone und durch Bau- stellenbesuche die gesamte Tätigkeit der Kantone. 2 Für die Berechnung des Bundesanteils an den Kosten der Nationalstrassen werden nur Aufwendungen angerechnet, die im Rahmen einer zweckmässigen und wirt- schaftlichen Verwendung der Mittel gerechtfertigt sind und den Vorschriften des Nationalstrassengesetzes und der Ausführungserlasse dazu entsprechen. 3 Die Ablehnung geltend gemachter Aufwendungen wird den Kantonen durch Ver- fügung des Bundesamts eröffnet.

Art. 11 Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist Oberrevisionsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse. Sie hat insbesondere das Recht, Inspektionen vorzuneh- men.

3. Kapitel: Hauptstrassen

Art. 12 Mittelzuteilung Die Kantone erhalten jährlich Globalbeiträge an die Kosten der im Anhang 2 aufge- führten Hauptstrassen.

Art. 13 Beitragsbemessung 1 Die Globalbeiträge werden nach gewichteten Strassenlängen gemäss Anhang 2 bemessen. 2 Der Faktor Verkehrsstärke wird je nach Verkehrsaufkommen bis zu einem Ge- wicht acht, der Faktor Höhenlage und Bergstrassencharakter je nach Topographie bis zu einem Gewicht sechs bewertet. Für die Bemessung der Globalbeiträge wird

4 SR 725.11

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

der Faktor Höhenlage und Bergstrassencharakter vier mal höher gewichtet als der Faktor Verkehrsstärke. 3 Das Departement kann Anhang 2 anpassen, wenn sich einzelne Faktoren wesent- lich ändern.

Art. 14 Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen Kantone mit Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen, die Pauschalbeiträge nach Artikel 8 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 20065 erhalten, sind in Anhang 3 bezeichnet.

4. Kapitel: Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen

Art. 15 Beitragsberechtigte Agglomerationen und Städte 1 Beitragsberechtigte Agglomerationen und Städte gemäss Artikel 17b des Bundes- gesetzes vom 22. März 19856 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineral- ölsteuer sind in Anhang 4 festgelegt. 2 Das Departement kann den Anhang bei Gemeindefusionen anpassen.

Art. 16 Gesuche Gesuche um Bundesbeiträge an Agglomerationsprogramme sind dem Bundesamt für Raumentwicklung einzureichen.

Art. 17 Trägerschaft 1 Zuständig für die Planung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme sind die Trägerschaften. Sie sind insbesondere verantwortlich für die technische Zweckmäs- sigkeit und Richtigkeit der einzelnen Programmteile 2 Die Trägerschaft gewährleistet die Verbindlichkeit des Agglomerationsprogram- mes und sorgt für dessen koordinierte Umsetzung.

Art. 18 Leistungsvereinbarung 1 Das Departement schliesst, gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanzbeschluss der Bundesversammlung, nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab. 2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere geregelt: umzusetzende Mass- nahmen und Massnahmepakete, Dauer, Zeitplan, Bundesbeitrag, Zahlungsempfän- ger der einzelnen Massnahmen, Anforderungen an Berichterstattung, Zuständigkei-

5 SR 725.13 6 SR 725.116.2

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

ten und Verantwortlichkeiten, Anpassungsmodalitäten, Regelungen bei Nichterfül- lung der Vereinbarung sowie das Inkrafttreten. 3 Für die Begleitung der Massnahmen von Schienenprojekten beziehungsweise Projekten des öffentlichen Verkehrs ist das Bundesamt für Verkehr zuständig. 4 Gestützt auf die Leistungsvereinbarung vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft für die baureifen Massnahmen den Bundesbeitrag und das Verfah- ren für die Auszahlung. 5 Das Bundesamt für Raumentwicklung überprüft die Leistungsvereinbarungen periodisch.

Art. 19 Zuständigkeit für dringende Projekte 1 Für die Begleitung und die Finanzkontrolle der dringenden Projekte des Schienen- verkehrs und des öffentlichen Verkehrs ist das Bundesamt für Verkehr zuständig. 2 Die Beiträge und Modalitäten für dringende Projekte gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober 20067 werden vom zuständigen Bundesamt verfügt.

Art. 20 Teuerung Das Bundesamt bestimmt den Teuerungsindex im Einvernehmen mit der Eidgenös- sischen Finanzverwaltung.

Art. 21 gestrichen

5. Kapitel: Nicht werkgebundene Beiträge

Art. 22 Verwendung Die nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile werden wie folgt verwendet: a. 98 Prozent für allgemeine Beiträge im Strassenwesen; b. 2 Prozent für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.

Art. 23 Härtefälle Für Härtefälle können vom Anteil für allgemeine Beiträge im Strassenwesen vorweg jährlich höchstens 5 Millionen Franken verwendet werden.

7 SR 725.13

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Art. 24 Verteilschlüssel für die allgemeinen Beiträge im Strassenwesen Die für allgemeine Beiträge im Strassenwesen verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Kantone verteilt: a. 60 Prozent nach der Strassenlänge, und zwar – 30 Prozent nach der Länge der Hauptstrassen, – 30 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motor- fahrzeugverkehr geöffneten Strassen, b. 40 Prozent nach den Strassenlasten.

Art. 25 Strassenlänge Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über: a. das Hauptstrassennetz nach Anhang 2; b. die Kantonsstrassen (abzüglich Hauptstrassen) sowie die übrigen dem Mo- torfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundes- amtes für Statistik.

Art. 26 Strassenlasten 1 Als Strassenlasten gelten die Ausgaben der Kantone für die Fertigstellung der Nationalstrassen, für die Haupt- und Kantonsstrassen und die übrigen dem Motor- fahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach Abzug der dafür bestimmten Bundes- leistungen. Massgebend sind die letzten drei Jahre, für die statistische Daten verfüg- bar sind. 2 Als Ausgaben gelten die gemäss Strassenrechnung geleisteten Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Bau und Ausbau, Betrieb und Unterhalt, Verkehrssignalisati- on und Verkehrsregelung. 3 Von den Ausgaben werden als Bundesleistungen abgezogen:

a. die Bundesbeiträge für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstras- sennetzes; b. die Bundesbeiträge für die Hauptstrassen; c. weitere aus dem Mineralölsteueranteil finanzierte werkgebundene Bundes- beiträge für Ausgaben, die in der Strassenrechnung erfasst sind, ausgenom- men die Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomeratio- nen; d. die Bundesbeiträge für Kantone ohne Nationalstrassen.

Art. 27 Verteilschlüssel an Kantone ohne Nationalstrassen 1 Kantone ohne Nationalstrassen sind Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh.

2 Der Anteil für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen wird wie folgt verteilt:

a. 60 Prozent nach den Strassenlängen der Kantone;

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

b. 40 Prozent nach den Strassenlasten der Kantone. 3 Für die Festlegung der Strassenlängen und der Strassenlasten gelten die Artikel 25 und 26.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung. 2 Es erlässt Weisungen insbesondere über die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs, der Buchhaltung und der Finanzübersichten im Rahmen der Bestimmungen über den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst in der Bundesverwaltung. 3 Es verwaltet den Infrastrukturfonds.

4 Das Departement regelt die Einzelheiten beim Landerwerb.

5 Es erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die zur Ausführung der Finanzaufsicht erforderli- chen Weisungen und sorgt für die Koordination der Kontrolltätigkeit.

Art. 29 Übergangsbestimmungen 1 Bei nicht übertragenen Grundstücken und Bauwerken gemäss Artikel 57 der Nati- onalstrassenverordnung gilt bezüglich Entschädigung folgende Regelung: a. Bei Grundstücken ist der Bund in der Höhe seines Anteils beim Erwerb des Grundstücks zu entschädigen. b. Bei Bauwerken erfolgt die Entschädigung anteilsmässig aufgrund des sei- nerzeitigen prozentualen Anteils an den Baukosten des Bauwerks. Massge- bend ist der Zeitwert des Bauwerks. c. Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone weiterhin für ihre Aufga- benerfüllung für die Nationalstrassen benötigen (Art. 57 Abs. 4 der Natio- nalstrassenverordnung) verbleiben entschädigungslos im Eigentum der Kan- tone. 2 Werden die Grundstücke oder Bauwerke innert 15 Jahren veräussert, ist der Bund am Verkaufserlös anteilsmässig im Verhältnis seines seinerzeitigen Anteils gemäss Absatz 1 zu beteiligen. Die Entschädigungen gemäss Absatz 1 werden angerechnet. 3 Veräussert der Bund ihm übertragene Grundstücke und Bauwerke, sind die Kanto- ne anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen Anteils an den Erwerbs- und Baukosten zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht erlischt 15 Jahren nach der Eigentums- übertragung auf den Bund. 4 Bei gemischt genutzten Gebäuden gelten Absatz 1 und 2 sinngemäss.

5 Ist die Entschädigung streitig, erlässt das Bundesamt eine Verfügung.

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

6 Das Departement bestimmt, ob und in welchem Umfang die Kosten für Infrastruk- turen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerver- kehrs dienen, rückwirkend durch den Bund übernommen werden.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 9. November 19658 betreffend die Aufsicht über Bau und Unterhalt der Nationalstrassen; 2. Verordnung vom 8. April 19879 über die Hauptstrassen; 3. Verordnung vom 25. April 199010 über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung; 4. Verordnung vom 9. Dezember 198511 über die Verteilung der nicht werkge- bundenen Mineralölsteueranteile; 5. Verordnung vom 6. November 199112 über Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen und an andere Massnahmen zur Trennung von öffentlichem und privatem Verkehr.

Art. 31 Änderung bisherigen Rechts Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

Art. 40 Abs. 2 bis 5 2 Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:

a. das gesamte Nationalstrassennetz ausser den Strecken, die nicht in Betrieb sind und keine Hauptstrassen ablösen; b. das vom Bundesrat festgelegte Hauptstrassennetz; c. die Kantonsstrassen (abzüglich Hauptstrassen und geplante Nationalstrassen, die Hauptstrassen ablösen) sowie die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik. 3 Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 der Verordnung vom … über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. 4 Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.

8 AS 1965 1009 9 AS 1987 725 10 AS 1990 695 11 AS 1985 1967 12 AS 1991 2404

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

5 Massgebend für die steuerliche Belastung des privaten Motorfahrzeugverkehrs durch die Kantone ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ermittelt diese Indexzahl jährlich und berichtet darüber.

Art. 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Anhang 1 (Art. 2)

Nationalstrassen: Beitragssätze bei der Fertigstellung

Kanton

Bau

ausserhalb im Gebiet von Städten von Städten

ZH 80 58 BE 87 74 LU 84 78 UR 97 SZ 92 OW 97 NW 96 GL 92 ZG 84 FR 90 SO 84 BS 65 BL 84 SH 84 78 SG 84 74 GR 92 AG 84 TG 86 TI 92 VD 86 VS 96 NE 88 GE 75 65 JU 95

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Anhang 2 (Art. 12 und 13)

Das schweizerische Hauptstrassennetz

Nummerierung und Streckenbezeichnung gemäss Anhang 2 der Durchgangsstras- senverordnung vom 18. Dezember 199113

Legende: N = Nationalstrasse SN = Städtische Nationalstrasse (Expressstrasse) øg (S/V) = durchschnittliches Gewicht Verkehrsstärke øg (T/H) = durchschnittliches Gewicht Höhenlage und Bergstrassencharakter Kanton Strasse Nr. Strassenstrecke Länge km g (S/V) 4xg (T/H) Total km gewichtet

ZH 7 Ktsgr. Aargau–Bülach-Anschluss N 1 Winterthur Wülflingen 24,52 2,97 4,99 195,30 13 Ktsgr. Schaffhausen–Feuerthalen– Langwiesen–Ktsgr. Thurgau 2,58 2,19 4,33 16,83 17 Anschluss SN Zürich–Meilen– Ktsgr. St. Gallen (Feldbach) 29,15 3,75 4,54 241,72 338 Ktsgr. Zug (Sihlbrugg)–Hirzel– Anschluss N 3 Wädenswil 8,38 4,36 5,45 82,20 388 Ktsgr. Schwyz–Samstagern–Anschluss N 3 Richterswil 2,79 4,16 4,38 23,80

67,41 559,85

BE 1 Anschluss N 1 Kirchberg–Langenthal – Aegerten–Ktsgr. Aargau 30,94 2,11 4,45 202,80 6 Anschluss N 5 Mooswald–Lyss– Anschluss N 1 Schönbühl. Anschluss N 8 Unterbach– Innertkirchen Anschluss H 11–Handegg–Ktsgr. Wallis (Grimselpass) 66,90 3,28 8,29 773,58 10 Ktsgr. Neuenburg–Gampelen– Müntschemier–Ktsgr. Freiburg (Anschluss N 1 Kerzers). Anschluss N 6 Muri–Langnau– Trubschachen–(Dürrenbach)–Ktsgr. Luzern. Ktsgr. Luzern – Kröschenbrunnen– Ktsgr. Luzern 47,13 2,49 5,26 365,24 11 Ktsgr. Waadt–Saanen–Zweisimmen– Reidenbach–Anschluss N 6 Wimmis. Anschluss H 6 Innertkirchen–Gadmen– Ktsgr. Uri (Sustenpass) 75,46 2,01 10,60 951,64

13 SR 741.272

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Kanton Strasse Nr. Strassenstrecke Länge km g (S/V) 4xg (T/H) Total km gewichtet

219 Anschluss H 11 Reidenbach–Jaunpass– Ktsgr. Freiburg 10,57 2,00 12,53 153,66 223 Anschluss N 8 Spiez–Kandersteg (Autoverlad BLS) 24,74 2,30 7,59 244,66 226 Anschluss N 8 Brünig–Hüsen– Anschluss H 6 Meiringen (Balm) 6,69 2,00 7,47 63,35 18 Frontière cantonale Neuchâtel (La Cibourg)–frontière cantonale Jura (Les Rochat) 4,30 2,00 8,71 46,10 30 Jonction H 18–La Cibourg–St-Imier– jonction N 16 Sonceboz 26,32 2,00 6,14 214,19

293,06 3’015,22

LU 2 Anschluss N 2 Luzern-Kriens/Luzern- Süd–Luzern Pilatusplatz–Meggen– Ktsgr. Schwyz 10,76 3,30 4,31 81,95 4 Anschluss N 2 Luzern-Zentrum– Anschluss H 2 Luzern Pilatusplatz 0,94 6,46 4,00 9,78 10 Ktsgr. Bern–Dürrenbach–Ktsgr. Bern. Ktsgr. Bern–(Kröschenbrunnen)– Wissenbach–Wiggen–Wohlhusen– Werthenstein Langnauerbrücke (Anschluss Autostrasse)–Malters– Anschluss N 2 Emmen-Süd 48,76 2,21 5,50 376,22 2b Ktsgr. Schwyz–Greppen–Weggis– Vitznau–Ktsgr. Schwyz 12,19 2,00 5,64 93,04

72,64 560,98

UR 2 Anschluss N 4 Flüelen–Altdorf – Anschluss N 2 Erstfeld 8,42 2,09 4,83 58,22 11 Ktsgr. Bern–Färnigen–Anschluss N 2 Wassen (Sustenpass) 18,65 2,00 15,65 329,13 17 Ktsgr. Glarus–Klausenpass–Unter- schächen–Anschluss H 2 Altdorf 36,59 2,00 12,51 530,82 19 Ktsgr. Wallis–Tiefenbach–Anschluss N 2 Hospental (Furkapass). Anschluss N 2 Andermatt-Nord–Ktsgr. Graubünden (Oberalppass) 29,18 2,00 15,64 514,62

92,83 1’432,79

SZ 2 Ktsgr. Luzern–Küssnacht – Anschluss N 4 Küssnacht 6,54 2,39 5,24 49,95 8 Ktsgr. St.Gallen–Hurden– Anschluss N 3 Pfäffikon. Anschluss N 3 Schindellegi–Biber- brugg–Rothenthurm–Sattel–Chaltbach– Anschluss N 4 Schwyz 31,35 2,57 7,13 304,01 388 Ktsgr. Zürich (Samstagern)–Anschluss H 8 Schindellegi 2,49 2,30 6,12 20,96 2b Anschluss H 2 Küssnacht–Ktsgr. Luzern. Ktsgr. Luzern–Gersau–Anschluss N 4 Brunnen-Nord 15,32 2,02 7,00 138,19

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Kanton Strasse Nr. Strassenstrecke Länge km g (S/V) 4xg (T/H) Total km gewichtet

371 Anschluss N 4 Goldau–Anschluss H 8 Sattel 11,63 2,00 5,29 84,77

67,33 597,88

OW 374 Ktsgr. Nidwalden–Engelberg 9,30 2,00 8,53 97,90

9,30 97,90

NW 374 Anschluss N 2 Stans Süd–Wolfen- schiessen–Ktsgr. Obwalden 10,74 2,00 4,33 68,06

10,74 68,06

GL 17 Anschluss N 3 Niederurnen– Näfels–Glarus–Linthal–Ktsgr. Uri (Klausenpass) 37,55 2,25 6,53 329,60

37,55 329,60

ZG 4 Ktsgr. Zürich–Sihlbrugg–Walterswil– Anschluss Zimbel N 4a–Baar– Neufeld–Stadttunnel Zug 9,46 5,23 5,75 103,92 338 Anschluss H 4 Sihlbrugg–Ktsgr. Zürich 0,08 4,18 10,61 1,15

9,54 105,08

FR 10 Ktsgr. Bern–Anschluss N 1 Kerzers 4,37 2,11 6,56 37,93 182 Rive droite de la Sarine–Pont de la Poya–jonction N 12 Fribourg Nord1 1,21 2,54 8,04 12,76 189 Jonction N 12 Bulle–Charmey– Jaun (FR) 24,82 2,57 7,80 257,25 190 Jonction H 189 La Tour-de-Trême– Montbovon–frontière cantonale Vaud 16,27 2,00 6,59 139,81 505 Jaun (FR)–Ktsgr. Bern (Jaunpass) 4,39 2,00 12,71 64,56

51,06 512,31

SO 2 Anschluss H 5 Olten–Ktsgr. Aargau (Aarburg) 0,88 4,31 4,01 7,35 5 Anschluss N 2 Egerkingen–Hägen- dorf–Olten–Schönenwerd–Wöschnau– Ktsgr. Aargau 20,85 3,17 4,32 156,12 5a Westtangente Solothurn (Verbindung N 5–abgelöste H 5)2 0 0 0 0

21,74 163,47

BS 320 Rheinhafen–Neuhausstrasse–Anschluss N 2 Basel-Kleinhüningen 2,39 2,00 6,98 21,46

2,39 21,46

BL 2 Anschluss N 2 Liestal–Liestal– 13,12 4,11 9,65 180,39

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Kanton Strasse Nr. Strassenstrecke Länge km g (S/V) 4xg (T/H) Total km gewichtet

Anschluss N 2 Sissach–Umfahrung Sissach 18 Frontière cantonale Jura–Liesberg– Laufen–Aesch–Anschluss N 2 Hagnau 30,85 3,71 7,21 336,95

43,96 517,34

SH 13 Anschluss N 4 Schaffhausen-Süd– Ktsgr. Zürich. Ktsgr. Thurgau (Wagenhausen) –Stein a. Rhein–Ktsgr. Thurgau 2,07 2,67 4,97 15,83 332 Landesgrenze Ramsen–Hemishofen– Ktsgr. Thurgau 4,72 2,00 4,58 31,01 15 Landesgrenze–Thayngen–Anschluss N 4 Schaffhausen Nord 7,13 2,78 4,59 52,55

13,92 99,39

AR 470 Ktsgr. St. Gallen (Gossau)–Anschluss H 8 Herisau 1,36 2,60 5,77 11,35 8 Ktsgr. St. Gallen (Winkeln)–Herisau– Waldstatt–Ktsgr. St. Gallen 11,28 2,19 6,46 97,60 447 Ktsgr. St. Gallen–Teufen–Anschluss H 448 (Gais) 11,14 2,04 8,74 120,16 448 Ktsgr. St. Gallen–Schwägalp– Anschluss H 462 Urnäsch–Ktsgr. Appenzell i. Rh.. Ktsgr. Appenzell i. Rh.–Anschluss H 447 (Gais) 12,94 2,00 8,96 141,76 462 Anschluss H 448 Urnäsch–Anschluss H 8 Waldstatt 6,23 2,00 6,88 55,37

42,95 426,23

AI 448 Ktsgr. Appenzell a. Rh.–Gonten– Appenzell–Ktsgr. Appenzell a. Rh. 13,25 2,00 7,00 119,25

13,25 119,25

SG 8 Anschluss N1 St.Gallen-Winkeln– Ktsgr. Appenzell a. Rh. (Herisau). Ktsgr. Appenzell a. Rh.–St. Peterzell– Anschluss H 16 Lichtensteig. Anschluss H 16 Wattwil–Neuhaus– Anschluss N3 Zubringer Schmerikon. Anschluss Eschenbach–Rapperswil– Ktsgr. Schwyz 44,68 2,98 7,15 452,89 16 Anschluss N 1 Wil–Ktsgr. Thurgau. Ktsgr. Thurgau–Bütschwil– Lichtensteig–Neu St. Johann– Wildhaus–Gams–Buchs–Anschluss N 13–Landesgrenze 65,94 2,17 7,21 618,19 17 Ktsgr. Zürich (Feldbach)–Kempraten– Jona–Anschluss H 8 Jona 7,61 3,58 6,90 79,68 470 Anschluss N 1 Gossau–Ktsgr. Appenzell a. Rh. 3,89 2,86 4,93 30,29

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Kanton Strasse Nr. Strassenstrecke Länge km g (S/V) 4xg (T/H) Total km gewichtet

433 Anschluss H 16 Gams–Anschluss N 13 Haag–Landesgrenze 4,44 2,00 4,84 30,36 447 Anschluss N 1 St. Gallen- Kreuzbleiche–Ktsgr. Appenzell a. Rh. (Liebegg) 2,56 2,11 5,89 20,45 448 Anschluss H 16 Neu St. Johann– Rietbad–Ktsgr. Appenzell a. Rh. (Schwägalp) 10,61 2,00 8,87 115,25

139,71 1’347,11

GR 3 Anschluss N 13 Chur Süd–Anschluss abgelöste H 3 Chur Rosenhügel– Lenzerheide–Tiefencastel–Julierpass– Silvaplana–Malojapass–Castasegna– Confine nazionale 105,33 2,00 13,17 1598,01 19 Ktsgr. Uri (Oberalppass)–Disentis– Flims–Anschluss N 13 Reichenau 71,85 2,00 11,70 984,40 27 Anschluss H 3 Silvaplana–Punt Muragl –Samedan–Zernez–Martina–Landes- grenze 89,39 2,03 14,06 1438,73 28 Klosters (Autoverlad)–Davos– Flüelapass–Anschluss H 27 Susch. Anschluss H 27 Zernez–Ofenpass– Müstair–Landesgrenze 74,30 2,00 15,17 1275,44 29 Anschluss H 27 (Punt Muragl)–Passo del Bernina–Poschiavo–Campocologno –Confine nazionale 49,62 2,01 12,84 736,75 416 Anschluss H 19 Disentis–Lukmanier- pass–Ktsgr. Tessin 19,96 2,00 16,05 360,38 417 Anschluss N 13 Thusis-Süd–Sils i. D– Alvaschein–Anschluss H 3 Tiefen- castel (Schinstrasse). Anschluss H 3 Tiefencastel–Wiesen– Anschluss H 28 Davos (Landwasser- strasse) 45,06 2,00 14,36 736,99

455,51 7’130,71

AG 1 Ktsgr. Bern–Murgenthal–Anschluss N 1 Rothrist 8,05 2,46 4,18 53,38 2 Ktsgr. Solothurn–Aarburg–Anschluss N 1 Rothrist 3,63 4,61 4,53 33,15 5 Ktsgr. Solothurn (Wöschnau)–Aarau– Brugg–Untersiggenthal (Stilli)– Döttingen–Landesgrenze Koblenz 38,63 3,32 4,81 313,82 7 Anschluss N 3 Eiken–Laufenburg– Anschluss H 5 Koblenz. Anschluss H 5 Koblenz–Zurzach–Kaiserstuhl–Ktsgr. Zürich 40,10 2,02 5,21 289,71 24 Anschluss N 1 Aarau-West–Unter- entfelden–Anschluss H 5 Aarau 6,63 3,97 4,43 55,75 295 Abzweigung H 5 Station Siggenthal– Untersiggenthal–Baden–Anschluss N 1 Neuenhof 10,82 3,07 4,82 85,36

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Kanton Strasse Nr. Strassenstrecke Länge km g (S/V) 4xg (T/H) Total km gewichtet

107,85 831,17

TG 13 Ktsgr. Zürich–Neuparadies–Diessen- hofen–Rheinklingen–Wagenhausen– Ktsgr. Schaffhausen. Ktsgr. Schaffhausen–Eschenz–Steckborn– Kreuzlingen–Romanshorn–Anschluss N 1 Zubringer Wiedehorn 63,86 2,05 4,17 397,04 14 Anschluss N 7 Grüneck–Weinfelden– Sulgen–Anschluss H 474 Amriswil 25,08 2,43 4,11 164,12 16 Ktsgr. St.Gallen (Wil)–Rickenbach– Ktsgr. St. Gallen 0,59 4,18 7,29 6,78 332 Ktsgr. Schaffhausen (Hemishofen)– Anschluss H 13 Wagenhausen 0,94 2,00 7,21 8,61 474 Anschluss H 14 Amriswil–Anschluss N 1 Zubringer Arbon-West 7,96 2,00 4,27 49,96

98,43 626,51

TI 13 Biforcazione H 405/406 (Bivio di Quartino)–Locarno–Brissago–Confine nazionale Valmara 22,03 3,87 13,14 374,79 394 Confine nazionale Gaggiolo–Stabio Est 3,20 2,54 4,07 21,11 398 Confine nazionale Ponte Tresa– raccordo H 399 Agno 4,88 4,89 5,69 51,64 399 Raccordo H 398 Agno–raccordo N 2 Lugano Nord–Lugano (Cassarate)3) 4,72 3,16 4,86 37,87 405 Confine nazionale–Dirinella–Gerra– Gambarogno–raccordo H 13/406 (Bivio di Quartino) 12,48 2,00 6,22 102,67 406 Biforcazione H 13/405 (Bivio di Quartino)–Cadenazzo–raccordo N 2 Bellinzona Sud 8,00 5,27 4,11 75,04 416 Confine cantonale coi Grigioni– Passo del Lucomagno–Olivone– raccordo N 2 Biasca 41,55 2,00 9,73 487,18 560 Confine nazionale–Camedo–Intragna– Tegna–raccordo H 13 Locarno (Centovalli) 18,37 2,12 8,74 199,62

115,23 1’349,91

VD 1 Jonction N 9 Lausanne-Vennes– Payerne–jonction N 1 Payerne 42,71 2,09 5,44 321,71 11 Jonction N 9 Aigle–Le Sépey–Col des Mosses–Château-d’Oex–Rougemont– frontière cantonale Berne 44,46 2,04 11,00 579,58 21 Frontière cantonale Valais (St-Triphon) –jonction N 9 St-Triphon 0,54 3,71 5,96 5,21 144 Jonction N 9 Villeneuve–Noville– Chessel–frontière cantonale Valais 6,72 2,18 4,06 41,98 190 Frontière cantonale Fribourg– Rossinière–jonction H 11 Château- d’Oex 8,92 2,00 9,00 98,14 123 Jonction N 1 Nyon–St-Cergue– La Cure–frontière nationale 19,25 2,01 8,20 196,59

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Kanton Strasse Nr. Strassenstrecke Länge km g (S/V) 4xg (T/H) Total km gewichtet

122,60 1’243,21

VS 6 Ktsgr. Bern (Grimselpass)–Anschluss H 19 Gletsch 6,02 2,00 16,43 110,87 19 Anschluss N 9 Brig–Münster (Goms)– Gletsch–Ktsgr. Uri (Furkapass) 59,64 2,00 12,75 879,75 21 Frontière nationale St-Gingolph– Bouveret–jonction H 144. Jonction H 201 Monthey–frontière cantonale Vaud (St-Triphon). Jonction N 9 Martigny–Sembrancher– Orsières–Col du Grand-St-Bernard– frontière nationale. 55.97 2.03 11.57 761.44 144 Frontière cantonale Vaud–Jonction H 21 0,13 2,00 11,20 1,71 201 Frontière nationale (Col de Morgins)– jonction H 21 Monthey 18.37 2.07 10.62 233.12 203 Jonction H 21 Martigny–La Forclaz– Trient–frontière nationale 21,54 2,00 13,26 328,77 206a Déviation Sion Est–La Muraz 3,80 2,71 11,76 55,00 212 Anschluss N 9 Visp-West– Stalden/Illas–Saas Grund 24,04 2,00 14,20 389,37 213 Anschluss H 212 (Stalden/Illas)–Täsch 21,09 2,00 12,38 303,35 509 Anschluss N 9 Gampel–Goppenstein (Autoverlad) 10,91 2,00 14,71 182,23

221,50 3’245,61

NE 10 Frontière nationale–Les Verrières– Fleurier–Rochefort–jonction H 20 Neuchâtel-Vauseyon. Jonction N 5 Thielle–frontière cantonale Berne 39,78 2,06 7,40 376,27 18 Jonction H 20 La Chaux-de-Fonds– frontière cantonale Berne (La Cibourg) 6,78 2,00 8,98 74,44 20 Frontière nationale–Col des Roches– Le Locle–La Chaux-de-Fonds–Vue des Alpes–jonction N 5 Neuchâtel-Centre. 28,10 3,44 13,52 476,38

74,65 927,10

GE 101 Frontière nationale–Meyrin–jonction H 105/106 Genève-Cornavin 7,75 6,00 4,77 83,54 105 Jonction H 101/106 Genève-Cornavin– Vésenaz–La Pallanterie–Maisons Neuves–frontière nationale 11,72 4,01 4,57 100,57 106 Jonction H 101/105 Genève-Cornavin– Grand-Saconnex–frontière nationale 5,91 3,84 6,21 59,38 111 Jonction N 1a la Praille (Plan-les- Ouates)–Carouge–Pont d’Arve – Florissant–Thônex–frontière nationale 7,64 3,88 5,62 72,66

33,02 316,15

JU 18 Frontière cantonale Berne (Les Rochat) 43,47 2,02 7,72 423,51

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Kanton Strasse Nr. Strassenstrecke Länge km g (S/V) 4xg (T/H) Total km gewichtet

–Saignelégier–jonction N 16 Glovelier. Jonction N 16 Delémont-Est– Soyhières–frontière cantonale Bâle Campagne

43,47 423,51

CH Total 2’261,64 26’067,77 1) Strecke Rive droite de la Sarine–Pont de la Poya noch nicht in Betrieb 2) ganze Strecke noch nicht in Betrieb 3) Strecke Lugano Nord–Lugano (Cassarate) noch nicht in Betrieb

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Anhang 3 (Art. 14)

Kantone mit Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Freiburg Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden Graubünden Wallis Neuenburg Jura

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Anhang 4 (Art. 15)

Agglomerationen und isolierte Städte nach Gemeinden (Stand 2005)

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000

Wetzikon-Pfäffikon (ZH) 0111 ZH Bäretswil 0121 0117 ZH Hinwil 0121 0121 ZH Wetzikon (ZH) 0121 0173 ZH Hittnau 0121 0177 ZH Pfäffikon 0121 Winterthur 0031 ZH Henggart 0230 0215 ZH Dättlikon 0230 0216 ZH Dinhard 0230 0219 ZH Elsau 0230 0221 ZH Hettlingen 0230 0223 ZH Neftenbach 0230 0224 ZH Pfungen 0230 0225 ZH Rickenbach (ZH) 0230 0227 ZH Seuzach 0230 0229 ZH Wiesendangen 0230 0230 ZH Winterthur 0230 0231 ZH Zell (ZH) 0230 Zürich 0001 ZH Aeugst am Albis 0261 0002 ZH Affoltern am Albis 0261 0003 ZH Bonstetten 0261 0005 ZH Hedingen 0261 0007 ZH Knonau 0261 0009 ZH Mettmenstetten 0261 0010 ZH Obfelden 0261 0011 ZH Ottenbach 0261 0013 ZH Stallikon 0261 0014 ZH Wettswil am Albis 0261 0051 ZH Bachenbülach 0261 0052 ZH Bassersdorf 0261 0053 ZH Bülach 0261 0054 ZH Dietlikon 0261 0055 ZH Eglisau 0261 0056 ZH Embrach 0261 0057 ZH Freienstein-Teufen 0261 0058 ZH Glattfelden 0261 0059 ZH Hochfelden 0261 0060 ZH Höri 0261 0061 ZH Hüntwangen 0261 0062 ZH Kloten 0261 0063 ZH Lufingen 0261

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Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 0064 ZH Nürensdorf 0261 0066 ZH Opfikon 0261 0067 ZH Rafz 0261 0068 ZH Rorbas 0261 0069 ZH Wallisellen 0261 0070 ZH Wasterkingen 0261 0071 ZH Wil (ZH) 0261 0072 ZH Winkel 0261 0082 ZH Boppelsen 0261 0083 ZH Buchs (ZH) 0261 0084 ZH Dällikon 0261 0085 ZH Dänikon 0261 0086 ZH Dielsdorf 0261 0087 ZH Hüttikon 0261 0088 ZH Neerach 0261 0089 ZH Niederglatt 0261 0090 ZH Niederhasli 0261 0091 ZH Niederweningen 0261 0092 ZH Oberglatt 0261 0093 ZH Oberweningen 0261 0094 ZH Otelfingen 0261 0095 ZH Regensberg 0261 0096 ZH Regensdorf 0261 0097 ZH Rümlang 0261 0098 ZH Schleinikon 0261 0099 ZH Schöfflisdorf 0261 0100 ZH Stadel 0261 0101 ZH Steinmaur 0261 0102 ZH Weiach 0261 0112 ZH Bubikon 0261 0115 ZH Gossau (ZH) 0261 0116 ZH Grüningen 0261 0119 ZH Seegräben 0261 0131 ZH Adliswil 0261 0133 ZH Horgen 0261 0135 ZH Kilchberg (ZH) 0261 0136 ZH Langnau am Albis 0261 0137 ZH Oberrieden 0261 0138 ZH Richterswil 0261 0139 ZH Rüschlikon 0261 0141 ZH Thalwil 0261 0142 ZH Wädenswil 0261 0151 ZH Erlenbach (ZH) 0261 0152 ZH Herrliberg 0261 0153 ZH Hombrechtikon 0261 0154 ZH Küsnacht (ZH) 0261 0155 ZH Männedorf 0261 0156 ZH Meilen 0261 0157 ZH Oetwil am See 0261 0158 ZH Stäfa 0261 0159 ZH Uetikon am See 0261 0160 ZH Zumikon 0261

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 0161 ZH Zollikon 0261 0172 ZH Fehraltorf 0261 0174 ZH Illnau-Effretikon 0261 0175 ZH Kyburg 0261 0176 ZH Lindau 0261 0178 ZH Russikon 0261 0191 ZH Dübendorf 0261 0192 ZH Egg 0261 0193 ZH Fällanden 0261 0194 ZH Greifensee 0261 0195 ZH Maur 0261 0196 ZH Mönchaltorf 0261 0197 ZH Schwerzenbach 0261 0198 ZH Uster 0261 0199 ZH Volketswil 0261 0200 ZH Wangen-Brüttisellen 0261 0213 ZH Brütten 0261 0241 ZH Aesch bei Birmensdorf 0261 0242 ZH Birmensdorf (ZH) 0261 0243 ZH Dietikon 0261 0244 ZH Geroldswil 0261 0245 ZH Oberengstringen 0261 0246 ZH Oetwil an der Limmat 0261 0247 ZH Schlieren 0261 0248 ZH Uitikon 0261 0249 ZH Unterengstringen 0261 0250 ZH Urdorf 0261 0251 ZH Weiningen (ZH) 0261 0261 ZH Zürich 0261 1321 SZ Feusisberg 0261 1322 SZ Freienbach 0261 1323 SZ Wollerau 0261 4022 AG Bellikon 0261 4023 AG Bergdietikon 0261 4030 AG Killwangen 0261 4034 AG Neuenhof 0261 4036 AG Oberehrendingen 0261 4039 AG Remetschwil 0261 4040 AG Spreitenbach 0261 4043 AG Unterehrendingen 0261 4048 AG Würenlos 0261 4061 AG Arni (AG) 0261 4062 AG Berikon 0261 4063 AG Bremgarten (AG) 0261 4066 AG Eggenwil 0261 4067 AG Fischbach-Göslikon 0261 4069 AG Hermetschwil-Staffeln 0261 4071 AG Jonen 0261 4073 AG Oberlunkhofen 0261 4074 AG Oberwil-Lieli 0261 4075 AG Rudolfstetten-Friedlisberg 0261 4079 AG Unterlunkhofen 0261 4081 AG Widen 0261

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 4083 AG Zufikon 0261 4084 AG Islisberg 0261 4238 AG Rottenschwil 0261 4308 AG Kaiserstuhl 0261 Bern 0307 BE Meikirch 0351 0311 BE Schüpfen 0351 0351 BE Bern 0351 0352 BE Bolligen 0351 0353 BE Bremgarten bei Bern 0351 0354 BE Kirchlindach 0351 0355 BE Köniz 0351 0356 BE Muri bei Bern 0351 0358 BE Stettlen 0351 0359 BE Vechigen 0351 0360 BE Wohlen bei Bern 0351 0361 BE Zollikofen 0351 0362 BE Ittigen 0351 0363 BE Ostermundigen 0351 0403 BE Bäriswil 0351 0536 BE Diemerswil 0351 0538 BE Fraubrunnen 0351 0539 BE Grafenried 0351 0540 BE Jegenstorf 0351 0543 BE Mattstetten 0351 0544 BE Moosseedorf 0351 0546 BE Münchenbuchsee 0351 0549 BE Schalunen 0351 0551 BE Urtenen 0351 0608 BE Grosshöchstetten 0351 0612 BE Konolfingen 0351 0616 BE Münsingen 0351 0618 BE Niederwichtrach 0351 0621 BE Oberwichtrach 0351 0623 BE Rubigen 0351 0627 BE Worb 0351 0630 BE Allmendingen 0351 0631 BE Trimstein 0351 0663 BE Frauenkappelen 0351 0667 BE Laupen 0351 0670 BE Neuenegg 0351 0861 BE Belp 0351 0869 BE Kaufdorf 0351 0870 BE Kehrsatz 0351 0884 BE Toffen 0351 2295 FR Bösingen 0351 2305 FR Schmitten (FR) 0351 2309 FR Wünnewil-Flamatt 0351 Biel/Bienne 0371 BE Biel/Bienne 0371 0372 BE Evilard 0371

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 0384 BE Busswil bei Büren 0371 0392 BE Pieterlen 0371 0440 BE Plagne 0371 0447 BE Vauffelin 0371 0731 BE Aegerten 0371 0732 BE Bellmund 0371 0733 BE Brügg 0371 0739 BE Ipsach 0371 0742 BE Mörigen 0371 0743 BE Nidau 0371 0744 BE Orpund 0371 0745 BE Port 0371 0746 BE Safnern 0371 0747 BE Scheuren 0371 0748 BE Schwadernau 0371 0749 BE Studen 0371 0750 BE Sutz-Lattrigen 0371 0752 BE Tüscherz-Alfermée 0371 0755 BE Worben 0371 Burgdorf 0401 BE Aefligen 0404 0404 BE Burgdorf 0404 0412 BE Kirchberg (BE) 0404 0415 BE Lyssach 0404 0418 BE Oberburg 0404 0420 BE Rüdtligen-Alchenflüh 0404 Interlaken 0572 BE Bönigen 0581 0577 BE Gsteigwiler 0581 0581 BE Interlaken 0581 0587 BE Matten bei Interlaken 0581 0590 BE Ringgenberg (BE) 0581 0593 BE Unterseen 0581 0594 BE Wilderswil 0581 Thun 0768 BE Spiez 0942 0883 BE Seftigen 0942 0885 BE Uttigen 0942 0928 BE Heimberg 0942 0929 BE Hilterfingen 0942 0934 BE Oberhofen am Thunersee 0942 0939 BE Steffisburg 0942 0941 BE Thierachern 0942 0942 BE Thun 0942 0944 BE Uetendorf 0942 Luzern 1024 LU Emmen 1061 1040 LU Rothenburg 1061 1051 LU Adligenswil 1061 1052 LU Buchrain 1061

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 1053 LU Dierikon 1061 1054 LU Ebikon 1061 1055 LU Gisikon 1061 1057 LU Honau 1061 1058 LU Horw 1061 1059 LU Kriens 1061 1060 LU Littau 1061 1061 LU Luzern 1061 1063 LU Meggen 1061 1065 LU Root 1061 1067 LU Udligenswil 1061 1331 SZ Küssnacht am Rigi 1061 1507 NW Hergiswil (NW) 1061 Lachen 1341 SZ Altendorf 1344 1342 SZ Galgenen 1344 1344 SZ Lachen 1344 1345 SZ Reichenburg 1344 1346 SZ Schübelbach 1344 1347 SZ Tuggen 1344 1349 SZ Wangen (SZ) 1344 Schwyz 1364 SZ Ingenbohl 1372 1372 SZ Schwyz 1372 1373 SZ Steinen 1372 Stans 1501 NW Beckenried 1509 1502 NW Buochs 1509 1505 NW Ennetbürgen 1509 1506 NW Ennetmoos 1509 1508 NW Oberdorf (NW) 1509 1509 NW Stans 1509 1510 NW Stansstad 1509 Zug 1701 ZG Baar 1711 1702 ZG Cham 1711 1703 ZG Hünenberg 1711 1705 ZG Neuheim 1711 1706 ZG Oberägeri 1711 1707 ZG Risch 1711 1708 ZG Steinhausen 1711 1709 ZG Unterägeri 1711 1710 ZG Walchwil 1711 1711 ZG Zug 1711 Bulle 2125 FR Bulle 2125 2131 FR Echarlens 2125 2140 FR Marsens 2125 2143 FR Morlon 2125 2145 FR Le Pâquier (FR) 2125

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 2148 FR Riaz 2125 2154 FR La Tour-de-Trême 2125 2160 FR Vuadens 2125 2161 FR Vuippens 2125 Fribourg 2171 FR Arconciel 2196 2174 FR Avry-sur-Matran 2196 2175 FR Belfaux 2196 2176 FR Bonnefontaine 2196 2180 FR La Corbaz 2196 2181 FR Corjolens 2196 2182 FR Cormagens 2196 2183 FR Corminboeuf 2196 2184 FR Corpataux-Magnedens 2196 2186 FR Cottens (FR) 2196 2188 FR Ecuvillens 2196 2189 FR Ependes (FR) 2196 2190 FR Essert (FR) 2196 2192 FR Farvagny 2196 2194 FR Ferpicloz 2196 2196 FR Fribourg 2196 2197 FR Givisiez 2196 2198 FR Granges-Paccot 2196 2200 FR Grolley 2196 2202 FR Lentigny 2196 2203 FR Lossy-Formangueires 2196 2204 FR Lovens 2196 2206 FR Marly 2196 2208 FR Matran 2196 2210 FR Montévraz 2196 2211 FR Neyruz (FR) 2196 2214 FR Oberried (FR) 2196 2215 FR Onnens (FR) 2196 2219 FR Posieux 2196 2220 FR Praroman 2196 2222 FR Rossens (FR) 2196 2225 FR Senèdes 2196 2228 FR Villars-sur-Glâne 2196 2230 FR Villarsel-sur-Marly 2196 2232 FR Zénauva 2196 2253 FR Courtaman 2196 2254 FR Courtepin 2196 2272 FR Misery-Courtion 2196 2293 FR Düdingen 2196 2294 FR Giffers 2196 2306 FR Tafers 2196 2307 FR Tentlingen 2196 Grenchen 0387 BE Lengnau (BE) 2546 2543 SO Bettlach 2546 2546 SO Grenchen 2546

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000

Olten-Zofingen 2401 SO Egerkingen 2581 2402 SO Härkingen 2581 2404 SO Neuendorf 2581 2405 SO Niederbuchsiten 2581 2406 SO Oberbuchsiten 2581 2493 SO Lostorf 2581 2497 SO Obergösgen 2581 2500 SO Trimbach 2581 2501 SO Winznau 2581 2571 SO Boningen 2581 2572 SO Däniken 2581 2573 SO Dulliken 2581 2578 SO Gunzgen 2581 2579 SO Hägendorf 2581 2580 SO Kappel (SO) 2581 2581 SO Olten 2581 2582 SO Rickenbach (SO) 2581 2584 SO Starrkirch-Wil 2581 2586 SO Wangen bei Olten 2581 4271 AG Aarburg 2581 4274 AG Brittnau 2581 4278 AG Mühlethal 2581 4280 AG Oftringen 2581 4282 AG Rothrist 2581 4285 AG Strengelbach 2581 4289 AG Zofingen 2581 Solothurn 0556 BE Zielebach 2601 2513 SO Biberist 2601 2517 SO Derendingen 2601 2519 SO Gerlafingen 2601 2520 SO Halten 2601 2523 SO Horriwil 2601 2525 SO Kriegstetten 2601 2526 SO Lohn-Ammannsegg 2601 2527 SO Luterbach 2601 2528 SO Obergerlafingen 2601 2529 SO Oekingen 2601 2530 SO Recherswil 2601 2532 SO Subingen 2601 2534 SO Zuchwil 2601 2541 SO Balm bei Günsberg 2601 2542 SO Bellach 2601 2544 SO Feldbrunnen-St. Niklaus 2601 2548 SO Hubersdorf 2601 2550 SO Langendorf 2601 2551 SO Lommiswil 2601 2553 SO Oberdorf (SO) 2601 2554 SO Riedholz 2601 2555 SO Rüttenen 2601

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 2601 SO Solothurn 2601 Basel 2471 SO Bättwil 2701 2472 SO Büren (SO) 2701 2473 SO Dornach 2701 2474 SO Gempen 2701 2475 SO Hochwald 2701 2476 SO Hofstetten-Flüh 2701 2478 SO Nuglar-St. Pantaleon 2701 2479 SO Rodersdorf 2701 2481 SO Witterswil 2701 2613 SO Breitenbach 2701 2618 SO Himmelried 2701 2701 BS Basel 2701 2702 BS Bettingen 2701 2703 BS Riehen 2701 2761 BL Aesch (BL) 2701 2762 BL Allschwil 2701 2763 BL Arlesheim 2701 2764 BL Biel-Benken 2701 2765 BL Binningen 2701 2766 BL Birsfelden 2701 2767 BL Bottmingen 2701 2768 BL Ettingen 2701 2769 BL Münchenstein 2701 2770 BL Muttenz 2701 2771 BL Oberwil (BL) 2701 2772 BL Pfeffingen 2701 2773 BL Reinach (BL) 2701 2774 BL Schönenbuch 2701 2775 BL Therwil 2701 2781 BL Blauen 2701 2782 BL Brislach 2701 2785 BL Duggingen 2701 2786 BL Grellingen 2701 2787 BL Laufen 2701 2789 BL Nenzlingen 2701 2791 BL Röschenz 2701 2792 BL Wahlen 2701 2793 BL Zwingen 2701 2822 BL Augst 2701 2823 BL Bubendorf 2701 2824 BL Frenkendorf 2701 2825 BL Füllinsdorf 2701 2826 BL Giebenach 2701 2828 BL Lausen 2701 2829 BL Liestal 2701 2830 BL Lupsingen 2701 2831 BL Pratteln 2701 2832 BL Ramlinsburg 2701 2833 BL Seltisberg 2701 2834 BL Ziefen 2701

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 2842 BL Böckten 2701 2845 BL Diepflingen 2701 2846 BL Gelterkinden 2701 2849 BL Itingen 2701 2856 BL Ormalingen 2701 2860 BL Rünenberg 2701 2861 BL Sissach 2701 2862 BL Tecknau 2701 2863 BL Tenniken 2701 2864 BL Thürnen 2701 2869 BL Zunzgen 2701 2881 BL Arboldswil 2701 2886 BL Hölstein 2701 2887 BL Lampenberg 2701 2891 BL Niederdorf 2701 2892 BL Oberdorf (BL) 2701 4252 AG Kaiseraugst 2701 4253 AG Magden 2701 4254 AG Möhlin 2701 4255 AG Mumpf 2701 4258 AG Rheinfelden 2701 4260 AG Stein (AG) 2701 4261 AG Wallbach 2701 4263 AG Zeiningen 2701 Schaffhausen 0025 ZH Dachsen 2939 0027 ZH Feuerthalen 2939 0029 ZH Flurlingen 2939 0034 ZH Laufen-Uhwiesen 2939 2903 SH Löhningen 2939 2914 SH Büttenhardt 2939 2915 SH Dörflingen 2939 2917 SH Lohn (SH) 2939 2919 SH Stetten (SH) 2939 2920 SH Thayngen 2939 2932 SH Beringen 2939 2937 SH Neuhausen am Rheinfall 2939 2939 SH Schaffhausen 2939 St. Gallen 3001 AR Herisau 3203 3007 AR Waldstatt 3203 3023 AR Speicher 3203 3024 AR Teufen (AR) 3203 3203 SG St. Gallen 3203 3204 SG Wittenbach 3203 3214 SG Mörschwil 3203 3402 SG Flawil 3203 3441 SG Andwil (SG) 3203 3442 SG Gaiserwald 3203 3443 SG Gossau (SG) 3203 Heerbrugg

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 3231 SG Au (SG) [Heerbrugg] 3231 3232 SG Balgach 3231 3233 SG Berneck 3231 3234 SG Diepoldsau 3231 3236 SG St. Margrethen 3231 3238 SG Widnau 3231 3251 SG Altstätten 3231 3252 SG Eichberg 3231 3253 SG Marbach (SG) 3231 3255 SG Rebstein 3231 Buchs (SG) 3271 SG Buchs (SG) 3271 3273 SG Grabs 3271 3275 SG Sevelen 3271 Rapperswil-Jona-Rüti 0113 ZH Dürnten 3336 0118 ZH Rüti (ZH) 3336 3332 SG Eschenbach (SG) 3336 3335 SG Jona 3336 3336 SG Rapperswil (SG) 3336 Wil (SG) 3407 SG Oberuzwil 3425 3408 SG Uzwil 3425 3421 SG Bronschhofen 3425 3424 SG Oberbüren 3425 3425 SG Wil (SG) 3425 3426 SG Zuzwil (SG) 3425 4724 TG Eschlikon 3425 4746 TG Münchwilen (TG) 3425 4751 TG Rickenbach (TG) 3425 4761 TG Sirnach 3425 4786 TG Wilen (TG) 3425 St. Moritz 3781 GR Bever 3787 3782 GR Celerina/Schlarigna 3787 3784 GR Pontresina 3787 3785 GR La Punt-Chamues-ch 3787 3786 GR Samedan 3787 3787 GR St. Moritz 3787 3789 GR Sils im Engadin/Segl 3787 3790 GR Silvaplana 3787 Chur 3721 GR Bonaduz 3901 3722 GR Domat/Ems 3901 3723 GR Rhäzüns 3901 3731 GR Felsberg 3901 3733 GR Tamins 3901 3734 GR Trin 3901 3901 GR Chur 3901 3912 GR Malix 3901

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 3941 GR Haldenstein 3901 3942 GR Igis 3901 3943 GR Mastrils 3901 3945 GR Trimmis 3901 3946 GR Untervaz 3901 3947 GR Zizers 3901 3954 GR Malans 3901 Aarau 2494 SO Niedererlinsbach 4001 2495 SO Niedergösgen 4001 2496 SO Obererlinsbach 4001 2574 SO Eppenberg-Wöschnau 4001 2576 SO Gretzenbach 4001 2583 SO Schönenwerd 4001 4001 AG Aarau 4001 4002 AG Biberstein 4001 4003 AG Buchs (AG) 4001 4005 AG Erlinsbach 4001 4006 AG Gränichen 4001 4007 AG Hirschthal 4001 4008 AG Küttigen 4001 4009 AG Muhen 4001 4010 AG Oberentfelden 4001 4011 AG Rohr (AG) 4001 4012 AG Suhr 4001 4013 AG Unterentfelden 4001 4144 AG Schöftland 4001 Baden-Brugg 4021 AG Baden 4021 4024 AG Birmenstorf (AG) 4021 4026 AG Ennetbaden 4021 4027 AG Fislisbach 4021 4028 AG Freienwil 4021 4029 AG Gebenstorf 4021 4033 AG Mellingen 4021 4035 AG Niederrohrdorf 4021 4037 AG Oberrohrdorf 4021 4038 AG Obersiggenthal 4021 4042 AG Turgi 4021 4044 AG Untersiggenthal 4021 4045 AG Wettingen 4021 4047 AG Würenlingen 4021 4092 AG Birr 4021 4093 AG Birrhard 4021 4095 AG Brugg 4021 4100 AG Hausen (AG) 4021 4104 AG Lupfig 4021 4107 AG Mülligen 4021 4111 AG Riniken 4021 4118 AG Umiken 4021 4123 AG Windisch 4021

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000

Wohlen (AG) 4080 AG Villmergen 4082 4082 AG Wohlen (AG) 4082 4240 AG Waltenschwil 4082 Lenzburg 4200 AG Hunzenschwil 4201 4201 AG Lenzburg 4201 4203 AG Möriken-Wildegg 4201 4204 AG Niederlenz 4201 4206 AG Rupperswil 4201 4207 AG Schafisheim 4201 4210 AG Staufen 4201 Arbon-Rorschach 3033 AR Lutzenberg 4401 3213 SG Goldach 4401 3215 SG Rorschach 4401 3216 SG Rorschacherberg 4401 3217 SG Steinach 4401 3218 SG Tübach 4401 3235 SG Rheineck 4401 3237 SG Thal 4401 4401 TG Arbon 4401 4421 TG Horn 4401 4431 TG Roggwil (TG) 4401 Amriswil-Romanshorn 4416 TG Hefenhofen 4436 4436 TG Romanshorn 4436 4441 TG Salmsach 4436 4451 TG Uttwil 4436 4461 TG Amriswil 4436 Frauenfeld 4561 TG Felben-Wellhausen 4566 4566 TG Frauenfeld 4566 4571 TG Gachnang 4566 Kreuzlingen 4643 TG Bottighofen 4671 4651 TG Gottlieben 4671 4671 TG Kreuzlingen 4671 4691 TG Münsterlingen 4671 4696 TG Tägerwilen 4671 Bellinzona 5001 TI Arbedo-Castione 5002 5002 TI Bellinzona 5002 5003 TI Cadenazzo 5002 5004 TI Camorino 5002 5005 TI Giubiasco 5002 5006 TI Gnosca 5002 5007 TI Gorduno 5002 5008 TI Gudo 5002

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 5010 TI Lumino 5002 5013 TI Monte Carasso 5002 5014 TI Pianezzo 5002 5015 TI Preonzo 5002 5017 TI Sant’Antonino 5002 5019 TI Sementina 5002 5101 TI Contone 5002 5282 TI Claro 5002 Locarno 5091 TI Ascona 5113 5096 TI Brione sopra Minusio 5113 5099 TI Cavigliano 5113 5104 TI Cugnasco 5113 5107 TI Gerra (Verzasca) 5113 5108 TI Gordola 5113 5111 TI Intragna 5113 5112 TI Lavertezzo 5113 5113 TI Locarno 5113 5115 TI Losone 5113 5116 TI Magadino 5113 5118 TI Minusio 5113 5120 TI Muralto 5113 5121 TI Orselina 5113 5125 TI Ronco sopra Ascona 5113 5130 TI Tegna 5113 5131 TI Tenero-Contra 5113 5133 TI Verscio 5113 5301 TI Aurigeno 5113 5302 TI Avegno 5113 5314 TI Gordevio 5113 5316 TI Lodano 5113 5317 TI Maggia 5113 5319 TI Moghegno 5113 Lugano 5141 TI Agno 5192 5142 TI Agra 5192 5143 TI Aranno 5192 5145 TI Arosio 5192 5147 TI Barbengo 5192 5148 TI Bedano 5192 5149 TI Bedigliora 5192 5151 TI Bioggio 5192 5154 TI Bissone 5192 5156 TI Bosco Luganese 5192 5158 TI Breganzona 5192 5161 TI Cademario 5192 5162 TI Cadempino 5192 5163 TI Cadro 5192 5164 TI Cagiallo 5192 5167 TI Canobbio 5192 5168 TI Carabbia 5192 5169 TI Carabietta 5192

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Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 5170 TI Carona 5192 5171 TI Caslano 5192 5175 TI Cimo 5192 5176 TI Comano 5192 5178 TI Croglio 5192 5179 TI Cureggia 5192 5180 TI Cureglia 5192 5181 TI Curio 5192 5182 TI Davesco-Soragno 5192 5184 TI Gandria 5192 5185 TI Gentilino 5192 5186 TI Grancia 5192 5187 TI Gravesano 5192 5188 TI Iseo 5192 5189 TI Lamone 5192 5190 TI Lopagno 5192 5191 TI Lugaggia 5192 5192 TI Lugano 5192 5193 TI Magliaso 5192 5194 TI Manno 5192 5195 TI Maroggia 5192 5196 TI Massagno 5192 5197 TI Melano 5192 5198 TI Melide 5192 5199 TI Mezzovico-Vira 5192 5201 TI Montagnola 5192 5203 TI Morcote 5192 5205 TI Muzzano 5192 5206 TI Neggio 5192 5207 TI Novaggio 5192 5208 TI Origlio 5192 5209 TI Pambio-Noranco 5192 5210 TI Paradiso 5192 5211 TI Pazzallo 5192 5212 TI Ponte Capriasca 5192 5213 TI Ponte Tresa 5192 5214 TI Porza 5192 5215 TI Pregassona 5192 5216 TI Pura 5192 5218 TI Roveredo (TI) 5192 5219 TI Rovio 5192 5220 TI Sala Capriasca 5192 5221 TI Savosa 5192 5223 TI Sigirino 5192 5224 TI Sonvico 5192 5225 TI Sorengo 5192 5226 TI Tesserete 5192 5227 TI Torricella-Taverne 5192 5228 TI Vaglio 5192 5230 TI Vernate 5192 5231 TI Vezia 5192 5233 TI Vico Morcote 5192 5234 TI Viganello 5192

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Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 5235 TI Villa Luganese 5192 Chiasso-Mendrisio 5160 TI Brusino Arsizio 5250 5241 TI Arzo 5250 5242 TI Balerna 5250 5243 TI Besazio 5250 5247 TI Capolago 5250 5249 TI Castel San Pietro 5250 5250 TI Chiasso 5250 5251 TI Coldrerio 5250 5252 TI Genestrerio 5250 5253 TI Ligornetto 5250 5254 TI Mendrisio 5250 5257 TI Morbio Inferiore 5250 5258 TI Morbio Superiore 5250 5260 TI Novazzano 5250 5262 TI Rancate 5250 5263 TI Riva San Vitale 5250 5264 TI Sagno 5250 5265 TI Salorino 5250 5266 TI Stabio 5250 5267 TI Tremona 5250 5268 TI Vacallo 5250 Lausanne 5422 VD Aubonne 5586 5473 VD Boussens 5586 5477 VD Cossonay 5586 5480 VD Daillens 5586 5489 VD Mex (VD) 5586 5495 VD Penthalaz 5586 5496 VD Penthaz 5586 5501 VD Sullens 5586 5503 VD Vufflens-la-Ville 5586 5511 VD Assens 5586 5513 VD Bioley-Orjulaz 5586 5514 VD Bottens 5586 5515 VD Bretigny-sur-Morrens 5586 5516 VD Cugy (VD) 5586 5518 VD Echallens 5586 5521 VD Etagnières 5586 5523 VD Froideville 5586 5526 VD Malapalud 5586 5527 VD Morrens (VD) 5586 5532 VD Poliez-le-Grand 5586 5535 VD Saint-Barthélemy (VD) 5586 5538 VD Villars-Tiercelin 5586 5581 VD Belmont-sur-Lausanne 5586 5582 VD Cheseaux-sur-Lausanne 5586 5583 VD Crissier 5586 5584 VD Epalinges 5586 5585 VD Jouxtens-Mézery 5586

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Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 5586 VD Lausanne 5586 5587 VD Le Mont-sur-Lausanne 5586 5588 VD Paudex 5586 5589 VD Prilly 5586 5590 VD Pully 5586 5591 VD Renens (VD) 5586 5592 VD Romanel-sur-Lausanne 5586 5602 VD Cully 5586 5605 VD Grandvaux 5586 5606 VD Lutry 5586 5611 VD Savigny 5586 5612 VD Villette (Lavaux) 5586 5621 VD Aclens 5586 5622 VD Bremblens 5586 5623 VD Buchillon 5586 5624 VD Bussigny-près-Lausanne 5586 5625 VD Bussy-Chardonney 5586 5627 VD Chavannes-près-Renens 5586 5628 VD Chigny 5586 5631 VD Denens 5586 5632 VD Denges 5586 5633 VD Echandens 5586 5634 VD Echichens 5586 5635 VD Ecublens (VD) 5586 5636 VD Etoy 5586 5638 VD Lonay 5586 5639 VD Lully (VD) 5586 5640 VD Lussy-sur-Morges 5586 5642 VD Morges 5586 5643 VD Préverenges 5586 5645 VD Romanel-sur-Morges 5586 5646 VD Saint-Prex 5586 5647 VD Saint-Saphorin-sur-Morges 5586 5648 VD Saint-Sulpice (VD) 5586 5649 VD Tolochenaz 5586 5651 VD Villars-Sainte-Croix 5586 5652 VD Villars-sous-Yens 5586 5653 VD Vufflens-le-Château 5586 5782 VD Carrouge (VD) 5586 5786 VD Les Cullayes 5586 5791 VD Mézières (VD) 5586 5792 VD Montpreveyres 5586 5799 VD Servion 5586 Vevey-Montreux 2321 FR Attalens 5890 2323 FR Bossonnens 5890 2325 FR Châtel-Saint-Denis 5890 2333 FR Remaufens 5890 5408 VD Noville 5890 5412 VD Rennaz 5890 5414 VD Villeneuve (VD) 5890 5881 VD Blonay 5890

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Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 5882 VD Chardonne 5890 5883 VD Corseaux 5890 5884 VD Corsier-sur-Vevey 5890 5885 VD Jongny 5890 5886 VD Montreux 5890 5888 VD Saint-Légier-La Chiésaz 5890 5889 VD La Tour-de-Peilz 5890 5890 VD Vevey 5890 5891 VD Veytaux 5890 Yverdon-les-Bains 5561 VD Grandson 5938 5904 VD Chamblon 5938 5909 VD Cheseaux-Noréaz 5938 5922 VD Montagny-près-Yverdon 5938 5931 VD Treycovagnes 5938 5933 VD Valeyres-sous-Montagny 5938 5938 VD Yverdon-les-Bains 5938 Brig-Visp 6002 VS Brig-Glis 6002 6004 VS Eggerberg 6002 6007 VS Naters 6002 6008 VS Ried-Brig 6002 6010 VS Termen 6002 6173 VS Bitsch 6002 6281 VS Baltschieder 6002 6286 VS Lalden 6002 6297 VS Visp 6002 6299 VS Zeneggen 6002 Monthey-Aigle 5401 VD Aigle 6153 6152 VS Collombey-Muraz 6153 6153 VS Monthey 6153 6156 VS Troistorrents 6153 6215 VS Massongex 6153 Sierre-Montana 6232 VS Chalais 6248 6234 VS Chermignon 6248 6235 VS Chippis 6248 6238 VS Grône 6248 6241 VS Miège 6248 6242 VS Mollens (VS) 6248 6243 VS Montana 6248 6244 VS Randogne 6248 6248 VS Sierre 6248 6249 VS Venthône 6248 6250 VS Veyras 6248 Sion 6021 VS Ardon 6266 6023 VS Conthey 6266 6025 VS Vétroz 6266

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Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 6081 VS Les Agettes 6266 6089 VS Vex 6266 6246 VS Saint-Léonard 6266 6261 VS Arbaz 6266 6263 VS Grimisuat 6266 6264 VS Salins 6266 6265 VS Savièse 6266 6266 VS Sion 6266 La Chaux-de-Fonds-Le Locle 6421 NE La Chaux-de-Fonds 6421 6436 NE Le Locle 6421 Neuchâtel 6401 NE Auvernier 6458 6402 NE Bevaix 6458 6403 NE Bôle 6458 6404 NE Boudry 6458 6406 NE Colombier (NE) 6458 6407 NE Corcelles-Cormondrèche 6458 6408 NE Cortaillod 6458 6412 NE Peseux 6458 6413 NE Rochefort 6458 6451 NE Cornaux 6458 6454 NE Hauterive 6458 6457 NE Marin-Epagnier 6458 6458 NE Neuchâtel 6458 6459 NE Saint-Blaise 6458 6460 NE Thielle-Wavre 6458 6477 NE Fenin-Vilars-Saules 6458 6484 NE Savagnier 6458 Genève 5701 VD Arnex-sur-Nyon 6621 5702 VD Arzier 6621 5703 VD Bassins 6621 5705 VD Bogis-Bossey 6621 5706 VD Borex 6621 5707 VD Chavannes-de-Bogis 6621 5708 VD Chavannes-des-Bois 6621 5709 VD Chéserex 6621 5710 VD Coinsins 6621 5711 VD Commugny 6621 5712 VD Coppet 6621 5713 VD Crans-près-Céligny 6621 5714 VD Crassier 6621 5715 VD Duillier 6621 5716 VD Eysins 6621 5717 VD Founex 6621 5718 VD Genolier 6621 5719 VD Gingins 6621 5720 VD Givrins 6621 5721 VD Gland 6621 5722 VD Grens 6621

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Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000 5723 VD Mies 6621 5724 VD Nyon 6621 5725 VD Prangins 6621 5726 VD La Rippe 6621 5727 VD Saint-Cergue 6621 5728 VD Signy-Avenex 6621 5729 VD Tannay 6621 5730 VD Trélex 6621 5731 VD Le Vaud 6621 5732 VD Vich 6621 5855 VD Dully 6621 6601 GE Aire-la-Ville 6621 6602 GE Anières 6621 6604 GE Avusy 6621 6605 GE Bardonnex 6621 6606 GE Bellevue 6621 6607 GE Bernex 6621 6608 GE Carouge (GE) 6621 6609 GE Cartigny 6621 6610 GE Céligny 6621 6611 GE Chancy 6621 6612 GE Chêne-Bougeries 6621 6613 GE Chêne-Bourg 6621 6614 GE Choulex 6621 6615 GE Collex-Bossy 6621 6616 GE Collonge-Bellerive 6621 6617 GE Cologny 6621 6618 GE Confignon 6621 6619 GE Corsier (GE) 6621 6621 GE Genève 6621 6622 GE Genthod 6621 6623 GE Le Grand-Saconnex 6621 6624 GE Gy 6621 6625 GE Hermance 6621 6626 GE Jussy 6621 6627 GE Laconnex 6621 6628 GE Lancy 6621 6629 GE Meinier 6621 6630 GE Meyrin 6621 6631 GE Onex 6621 6632 GE Perly-Certoux 6621 6633 GE Plan-les-Ouates 6621 6634 GE Pregny-Chambésy 6621 6635 GE Presinge 6621 6636 GE Puplinge 6621 6638 GE Satigny 6621 6639 GE Soral 6621 6640 GE Thônex 6621 6641 GE Troinex 6621 6642 GE Vandoeuvres 6621 6643 GE Vernier 6621 6644 GE Versoix 6621 6645 GE Veyrier 6621

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Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer AS 2007

Gemeindenum- Name der Agglomeration / isolierten Stadt Agglomerations- mer Kanton Gemeindename nummer 2000

Delémont 6708 JU Courrendlin 6711 6709 JU Courroux 6711 6711 JU Delémont 6711 6712 JU Develier 6711 6721 JU Rossemaison 6711 6724 JU Soyhières 6711 6727 JU Vicques 6711

Isolierte Städte 0306 BE Lyss 9001 0329 BE Langenthal 9002 1301 SZ Einsiedeln 9003 3851 GR Davos 9004 6136 VS Martigny 9005

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Erläuterungen zur Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV)

1 Vorbemerkungen Bisher waren die einzelnen Finanzierungstatbestände (Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen, Bau der Hauptstrassen, übrige werkgebundene Beiträge, nicht werkgebundene Beiträge) in verschiedenen Verordnungen geregelt (z. B. Verord- nung über die Hauptstrassen, Verkehrstrennungsverordnung, Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile, Verordnung betref- fend die Aufsicht über Bau und Unterhalt der Nationalstrassen). Es rechtfertigt sich aus sachlichen Gründen diese Bestimmungen in einer Verordnung zu vereinen. Auch wenn der Bund mit NFA für die Nationalstrassen allein zuständig wird und lediglich die Fertigstellung eine Verbundaufgabe nach bisherigem System bleibt, behält der Grossteil der bisherigen Verordnungsbestimmungen seine Gültigkeit. Diese Bestimmungen können daher in die neue Verordnung überführt werden. Der Bund erhält mit NFA im Bereich des Agglomerationsverkehrs eine neue Aufga- be, indem er Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen ausrichten kann. Die Beitragsvoraussetzungen an Agglomerationsprogramme sind im Bundesgesetz vom 22. März 19851 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (Art. 17a-d MinVG) festgelegt. Das Parlament hat am 6. Oktober 2006 das Infrastrukturfondsgesetz2 verabschiedet. Der Infrastrukturfonds wird ab 2008 für den Agglomerationsverkehr, das National- strassennetz sowie die Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen während 20 Jahren 20,8 Milliarden Franken bereitstellen. Auf Grund des engen Sachzusammen- hanges werden die Ausführungsbestimmungen zum Infrastrukturfondsgesetz in diese Verordnung aufgenommen. Es sind die Beitragsvoraussetzungen und das Verfahren für Beiträge zur Verbesserung der Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen zu konkretisieren. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gelten für die gesamte Laufzeit des Fonds. Nach Auflösung des Fonds werden neue Ausfüh- rungsbestimmungen notwendig. Gemäss dem im Infrastrukturfonds festgelegte Konzept ist Verfügungsgrundlage für Beiträge an Agglomerationsprogramme ein Bundesbeschluss des Parlaments, in dem festgelegt wird, wie viele Mittel an welche Agglomerationsprogramme fliessen. Die entsprechende Botschaft wird dem Parlament im Jahr 2010 vorgelegt werden. Ver- ordnungsbestimmungen, welche die Kriterien für die Auswahl der Agglomerations- programme und für die Höhe der Beiträge regeln, wären demzufolge nicht verbind- lich und erübrigen sich deshalb. Nichtsdestotrotz wird das UVEK verwaltungsintern bindende Weisungen ausarbeiten (Erweiterung des Anwendungshandbuchs Agglo- merationsprogramme) und diese den Beitragsberechtigten fristgerecht kommunizie-

1 SR 725.116.2 2 BBl 2006 8433

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ren. Regelungs- und Konkretisierungsbedarf besteht hingegen für das Verfahren nach dem Parlamentsbeschluss.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Bestimmungen über weitere werkgebundene Beiträge finden sich in den Verordnun- gen über den Natur- und Heimatschutz, über die Anschlussgleise und in der Lärm- schutzverordnung.

2. Kapitel: Nationalstrassen (Art. 2- 11)

Art. 2 Beitragssätze bei der Fertigstellung Die bisherigen Beitragssätze für den Bau gemäss Anhang zu Artikel 48 der bisheri- gen NSV sollen bis zur Beendigung der Fertigstellung beibehalten werden. Dieser Anhang wird deshalb für die Beitragsätze Bau in die neue Verordnung überführt (Anhang 1).

Art. 3 Anrechenbare Kosten Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung. Absatz 2 und 3 ist eine Übernahme eines Bundesratsbeschlusses vom 13. März 1961 betreffend archäologische Ausgra- bungen.

Art. 4 - 6 (Sinngemässe Übernahme bisheriger Artikel, wobei Rechnung zu tragen ist, dass sich verschiedene Objekte, an welchen sich der Bund beim Unterhalt finanziell beteiligt, nicht im Eigentum der Nationalstrassen befinden.)

Art. 7 Schadenwehren Soweit möglich, sollen für Leistungen der örtlichen Schadenwehren Leistungsver- einbarungen abgeschlossen werden. Es ist weiter vorgesehen, auf beiden Seiten des Gotthardtunnels sowie auf der Südseite des San Bernardinotunnels Portalfeuerweh- ren zu bilden, die vom Bund finanziert werden. Über die Einzelheiten wird zur Zeit mit den Kantonen verhandelt.

Art. 8 - 9 (Übernahme bisheriger Bestimmungen)

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Art. 10 Oberaufsicht Diese Bestimmung regelt die Oberaufsicht über die Kantone (bei der Fertigstellung) durch das Finanzinspektorat des ASTRA. Das finanzielle Controllig für die Tätigkeit des ASTRA selber übernimmt ebenfalls das Finanzinspektorat. Dieses arbeitet selbständig und unabhängig; es ist dem Direktor unterstellt. Die Rechtsgrundlage des Finanzinspektorates bildet Artikel 11 des Finanzkontrollgesetzes. Die Art und Weise der Aufgabenerfüllung wird durch ein Reglement bestimmt.

Art. 11 (Übernahme bisheriger Bestimmung)

3. Kapitel: Hauptstrassen (Art. 12 - 14)

Art. 12 und 13 Mittelzuteilung und Beitragsbemessung In der Botschaft zur NFA wurde für die Verteilung der Globalbeiträge an die Kanto- ne das Modell der „Gewichteten Hauptstrassenkilometer“ vorgeschlagen, wobei zwei Kriterien verwendet werden, nämlich die Verkehrsstärke (mit acht Bewer- tungsstufen) sowie die Höhenlage und der Bergstrassencharakter (mit sechs Bewer- tungsstufen). In der Folge wurde dieses Modell verfeinert: - Die Verkehrsstärke beginnt bei einem Faktor zwei für einen durchschnittli- chen täglichen Verkehr (DTV) bis 10’000 Fahrzeugen und endet mit einem Faktor acht für einen DTV über 40’000 Fahrzeugen. Für den DTV wird das Verkehrsmodell des UVEK herangezogen. - Das Kriterium Höhenlage und Bergstrassencharakter bemisst sich nach der Höhenlage der Strasse, der Geländeneigung, welche den Bergstrassencha- rakter widerspiegelt, und den Kunstbauten. Die Bewertungsskala reicht von eins bis sechs, wobei die Kunstbauten mit sechs, die Höhelage und die Ge- ländeneigung zwischen eins und fünf bewertet werden. Die Berechnungen erfolgen anhand des GIS-gestützten Basisdatensatzes Swisstopo Vektor 25. Die Liste der bewerteten Hauptstrassen entspricht grundsätzlich der heutigen; es wurde indessen derjenige Teil der Hauptstrasse 28, der zur Nationalstrasse aufklas- siert wurde (Prättigauerstrasse) aus der Liste gestrichen. Im Weiteren wurde der Anschluss der Hauptstrasse 1 an die N 1 bei Avenches zum Anschluss Payerne verlegt, weil die N 1 die Hauptstrasse 1 auf der Strecke Payerne bis Avenches ab- löst. Die Längen der Hauptstrassen wurden ebenfalls anhand des erwähnten Basisda- tennetzes neu errechnet. Abweichungen in der Kilometerlänge gegenüber den in der heutigen Liste angegebenen Zahlen ergeben sich vor allem daraus, dass Strecken teilweise neu gebaut wurden (Umfahrungen) oder auch gewisse Streckenzüge auf andere Achsen gelegt wurden. Im Weiteren wurden in der Liste der Hauptstrassen insbesondere die Bezeichnungen der Anschlüsse den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Im Rahmen des Infrastrukturfondsgesetzes wurde beschlossen, den Faktor Topogra- phie viermal höher zu gewichten als die Verkehrsstärke. Der Anhang berücksichtigt diesen Umstand.

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Art. 14 Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen Aus dem Infrastrukturfonds fliessen jährlich rund 40 Mio. Franken in die Sub- stanzerhaltung der Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen. Beitragsbe- rechtigt sind jene Kantonen mit Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen, die gemäss LSVA zu den vorabanteilsberechtigten Kantonen gehören und die nicht über eine grosse Agglomeration von mehr als 100’000 Einwohner verfügen. Gemäss heutigem Stand sind dies zwölf Kantone. Der Bundesrat aktualisiert die Liste, wenn sich die Rahmenbedingungen ändern oder die Kriterien von einem Kanton nicht mehr oder neu erfüllt werden.

4. Kapitel: Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfra- struktur in Städten und Agglomerationen (Art. 15 - 21)

Art. 15 Beitragsberechtigte Agglomerationen Die Liste der beitragsberechtigten Agglomerationen und Städte stützt sich auf die statistischen Kriterien des Bundesamts für Statistik (BFS). Zu diesen Kriterien gehören die Einwohnerzahl und die Bevölkerungsentwicklung, der bauliche Zu- sammenhang, das Verhältnis der Erwerbstätigen zur Wohnbevölkerung, die Wirt- schaftsstruktur und die Verflechtung mit der Kernzone durch Pendler. Gemäss heutigem Stand fallen 50 Agglomerationen und fünf Einzelstädte, verteilt auf alle Landesteile und Regionen, unter diese Definition. Der Bundesrat wird die Liste anpassen, falls die Definition des BFS ändert oder wenn durch neue statistische Grundlagen die Kriterien nicht mehr oder neu erfüllt werden. Eine spezielle Regelung besteht im Fall von Gemeindefusionen. Da diese relativ häufig vorkommen wird hier dem Departement (UVEK) die Kompetenz übertragen, die Liste entsprechend anzupassen.

Art. 16 Gesuche Gesuche um Beiträge für Agglomerationsprogramme sind dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) einzureichen. Die Agglomerationsprogramme werden vom ARE geprüft und beurteilt. Die Kriterien (Grundanforderungen, das Verfahren zur Beurteilung der Wirksamkeit, die anrechenbaren Kosten und die Abgrenzung zwischen Infrastruktur/Betrieb, usw.) werden in Weisungen des UVEK festgelegt (Erweiterung des Anwendungshandbuchs Agglomerationsprogramme). Aufgrund der Gesuche erarbeitet der Bundesrat eine Botschaft zur Mitfanzierung von Agglomerationsprogrammen und legt sie spätestens im Jahr 2010 dem Parla- ment vor (bzw. zwei Jahre nach Inkrafttreten des Infrastrukturfondsgesetzes).

Art. 17 Trägerschaft Zuständig für die Planung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme sind Trägerschaften. Die Kantone legen die für die Bildung der Trägerschaften massge- benden Rahmenbedingungen fest. Bei kantons- und/oder grenzübergreifenden Agglomerationsprogrammen ist eine Trägerschaft zu bestimmen, die dem Bund gegenüber als Vertragspartner auftritt.

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Die Trägerschaft muss rechtlich und organisatorisch in der Lage sein, die dem Agglomerationsprogramm angeschlossene Leistungsvereinbarung koordiniert und verbindlich umzusetzen. Sie trägt die Verantwortung für die technische Zweckmäs- sigkeit und Richtigkeit des Infrastrukturprojektes.

Art. 18 Leistungsvereinbarung Das UVEK schliesst mit der Trägerschaft aufgrund des Parlamentsbeschlusses eine Leistungsvereinbarung über das Agglomerationsprogramm ab. Die Leistungsverein- barung umfasst vom Bund mitfinanzierte Strassen- und Schieneninfrastrukturmass- nahmen sowie nicht mitfinanzierte Siedlungsmassnahmen. In der Vereinbarung werden die umzusetzenden Massnahmen(-pakete) in eine A- und B-Liste eingeteilt. Die A-Liste umfasst diejenigen Massnahmen(-pakete), die baureif sind und deren Realisierung in den nächsten vier Jahren beginnt. In der B- Liste werden diejenigen Massnahme(-pakete) aufgeführt, für welche weitere Pla- nungs- und Abklärungsarbeiten erforderlich sind. Für jede/-s Massnahme(-paket) werden in der Vereinbarung ein grober Finanzrahmen sowie die bei Bund und Trägerschaft zuständige Fachstelle festgelegt. Die Leistungsvereinbarung (inkl. die Umsetzung der Siedlungsmassnahmen) wird vom Bundesamt für Raumentwicklung periodisch überprüft. Ist die Baureife einer Massnahme erfüllt, vereinbart das zu- ständige Bundesamt gestützt auf die Leistungsvereinbarung den definitiven Bundes- beitrag sowie das Verfahren für die Auszahlung. Die Auszahlung der Beiträge folgt auf Anweisung des zuständigen Bundesamtes über das ASTRA, welches für die Fondsadministration zuständig sein wird. Die zuständigen Bundesämter tragen die Verantwortung für die Begleitung der Massnahme und die Finanzkontrolle.

Art. 19 Zuständigkeit für dringende Projekte Die dringenden Projekte (gemäss Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds vom 4. Oktober 2006, Art. 3 und 4) werden je einem Bundesamt zugeteilt. Dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) werden Strassenprojekte, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) Schienenprojekte und Projekte des öffentlichen Verkehrs zugeteilt. Die Zuständigkeit des BAV leitet sich aus Absatz 1 ab, die des ASTRA aus Artikel 28 Absatz 1. Das zuständige Bundesamt verfügt die Beiträge und Modalitäten. Es ist für die Begleitung und die Finanzkontrolle zuständig.

Art. 20 Teuerung Der Bundesrat kann gemäss Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 2006 über den Gesamtkredit für den Infrastrukturfonds den Gesamtkredit um die ausge- wiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöhen. Die Kompetenz für die Festle- gung der entsprechenden Grundlagen, Methoden und Verfahren wird an das Bun- desamt delegiert. Dieses erarbeitet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung einen Teuerungsindex, mittels welchem die ausgewiesene Teue- rung bestimmt wird.

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5. Kapitel: Nicht werkgebundene Beiträge (Art. 22 - 31)

Art. 22 und 23 (Übernahme bisheriger Bestimmungen)

Art. 24 Verteilschlüssel für die allgemeinen Beiträge im Strassenwesen Die beiden bisherigen Indikatoren „Strassenlasten“ und „Milderung überdurch- schnittliche Lasten“ werden in einem Indikator „Strassenlasten“ zusammengefasst und mit 40 % gewichtet. Dies deshalb, weil die Nettoaufwendungen der Kantone direkt beeinflussbar sind und über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Ausgaben keine Informationen geben. Schliesslich sagen die Nettoaufwendungen auch nichts darüber aus, für welche Strassen(kategorien) sie entstanden sind und wie sehr sie im Bundesinteresse liegen. Sie werden daher im Sinne der NFA-Philosophie weniger stark gewichtet als die Strassenlängen. Entsprechend der grossen Bedeutung der Hauptstrassen aus der Sicht sowohl des Bundes als auch der Kantone werden diese wie bisher als separates Kriterium aufgeführt und neu mit 30 % gewichtet. Die übrigen Kantonsstrassen und die Gemeindestrassen sind zusammen ebenfalls mit total 30% berücksichtigt. Diese Zusammenlegung ist angezeigt, weil der Bund keine Kriterien kennt für die Abgrenzung der Kantons- von den Gemeindestrassen; in den Kantonen gibt es völlig unterschiedliche Regelungen, und diese sollen nicht den Beitragssatz beeinflussen dürfen. Der Bund sollte hier auch keinen Eingriff in die kantonale Gesetzgebung betreffend dieser Abgrenzung machen. Damit haben über- dies Umklassierungen von Kantons- in Gemeindestrassen und umgekehrt keine Auswirkungen auf den Verteilschlüssel.

Art. 25 Strassenlänge Neu kommen die Nationalstrassen nicht mehr in Betracht, da der Bund hier ganz zuständig ist. Ebenso wird in Buchstabe b der Ausdruck "geplante Nationalstrassen, die Hauptstrassen ablösen" fallen gelassen, weil der effektive Zustand massgeblich sein muss.

Art. 26 Strassenlasten Als Strassenlasten gelten insbesondere auch die Kantonsanteile für die Fertigstellung der Nationalstrassen und die strassenseitigen Kosten zur Verbesserung der Verkehrs- infrastruktur in Städten und Agglomerationen. Bei letzteren Kosten werden die Bundesanteile nicht abgezogen. Nicht zu den Strassenlasten gehören aber die Auf- wendungen der Kantone für den Betrieb der Nationalstrassen.

Art. 27 Verteilschlüssel an Kantone ohne Nationalstrassen Es sollen die gleichen Prozentzahlen gelten wie bei den nicht werkgebundenen Beiträgen.

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6. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 28 - 31)

Art. 28 Vollzug Die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechen der heutigen Regelung. Absatz 3: Da das Bundesamt für Strassen bisher für die Finanzierung im Rahmen der Spezialfinanzierung Strassenverkehr zuständig ist und der Infrastrukturfonds einen Teil der Aufgaben der Spezialfinanzierung übernimmt, wird die Administrati- on des Infrastrukturfonds dem Bundesamt für Strassen übertragen.

Art. 29 Übergangsbestimmungen In dieser Bestimmung werden im Wesentlichen die in der Botschaft zur Ausfüh- rungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabentei- lung zwischen Bund und Kantonen (NFA) angekündeten Entschädigungsmodalitä- ten bei der Bereinigung der Eigentumsübertragung rechtlich umgesetzt (siehe Botschaft Seite 6153).

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Die aufgeführten Erlasse können aufgehoben werden. Soweit die jeweiligen Be- stimmungen noch von Bedeutung sind, werden sie in diesen Erlass überführt. Subventionsverfügungen, die gestützt auf Verordnung über Beiträge an strassenver- kehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung und der Verkehrs- trennungsverordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Zeitliche Schranke bildet einzig Artikel 20 Buchstabe b FiLaG (SR 613.2), wonach vor dem Inkrafttre- ten des neuen Finanzausgleichs vom Bund rechtskräftig zugesicherte Beiträge für Vorhaben, die erst nach dem Inkrafttreten in Angriff genommen werden, nur ge- schuldet sind, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben innerhalb von 3 Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird.

Art. 31 Änderung bisherigen Rechts 1. Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerver- kehrsabgabe (SVAV) Absatz 2: Der heutige Absatz 3 verweist auf Artikel 4 der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile. Diese Verordnung wird nun aufgehoben und durch die MinVV ersetzt. Der bisherige Artikel 4 wird jedoch grundlegend angepasst: In der neuen MinVV werden die Nationalstrassen nicht mehr berücksichtigt. Bei der Verteilung der LSVA-Gelder sollen die National- strassen jedoch wie bisher weiter berücksichtigt werden, d.h. es soll materiell keine Änderung des Verteilschlüssels vorgenommen werden. Anstelle des bisherigen Verweises wird deshalb der bisherige Text des Artikels 4 in die SVAV, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b, aufgenommen. Absatz 3: Für die Strassenlasten soll und kann weiterhin auf die Verordnung verwie- sen werden. Auswirkungen hat das insbesondere im Bereich der Nationalstrassen. Gesamthaft betrachtet werden die Differenzen jedoch gering sein. Absatz 4: bisheriger Text

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Absatz 5: Der heutige Absatz 3 verweist für die steuerliche Belastung auf Artikel 7 der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteuer. Dieser Artikel wird jedoch aufgehoben. Der bisherige Wortlaut ist relativ ausführ- lich. In der von der Eidg. Steuerverwaltung herausgegebenen Publikation "Steuerbe- lastung in der Schweiz, Kantonshauptorte - Kantonsziffern 2003", werden die Indi- zes für Personenwagen, Motorrad, Lastwagen, Sattelschlepper und Anhänger sowie ein Totalindex angegeben. Da die Berechungsgrundlagen (bspw. Car) allenfalls einer Änderung unterliegen, ist es von Vorteil, neu lediglich den Totalindex anzu- führen.

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Verordnung Entwurf über die beschwerdeberechtigten Organisationen im Bereich der Institutionen von invaliden Personen

vom …

Der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) verordnet:

Art. 1 Beschwerdeberechtigte Behindertenorganisationen Beschwerdeberechtigt nach Artikel 9 IFEG sind die im Anhang aufgeführten Orga- nisationen.

Art. 2 Kontrolle 1 Ändern beschwerdeberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so müssen sie dies dem Eidgenössischen Depar- tement des Innern (EDI) unverzüglich mitteilen. 2 Das EDI kontrolliert, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen die Voraus- setzungen für das Beschwerderecht noch erfüllen. Stellt es fest, dass eine Organisa- tion diese nicht mehr erfüllt, so beantragt es dem Bundesrat, den Anhang entspre- chend zu ändern.

Art. 3 Gesuche weiterer Organisationen Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 9 IFEG erfüllen, werden auf Gesuch in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufge- nommen (Anhang).

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 (SR 831.26), BBl 2006 8385

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Anhang (Art. 1) Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen

Association suisse des paralysés ASPr/SVG AUTISMUS SCHWEIZ Elternverein CURAVIVA Verband Heime und Institutionen Schweiz insieme Schweiz - für Menschen mit geistiger Behinderung INSOS Soziale Institutionen für Menschen mit Behinderung Schweiz parepi - Schweizerische Vereinigung der Eltern epilepsiekranker Kinder pro audito schweiz PRO INFIRMIS Schweiz Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband SBV Schweizerische Vereinigung der Eltern hörgeschädigter Kinder SVEHK Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen SZB Vereinigung Cerebral Schweiz visoparents Schweiz - Eltern blinder, seh- und mehrfachbehinderter Kinder

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Erläuterungen zur Verordnung über die beschwerdeberechtigten Organisatio- nen im Bereich der Institutionen von invaliden Personen

Im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) wurde das Bundes- gesetz vom 6. Oktober 20061 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) erlassen. Artikel 9 Absatz 1 IFEG regelt das Be- schwerderecht von Behindertenorganisationen, Absatz 2 delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, eine Liste der zur Beschwerde berechtigten Organisationen zu erstellen. Diese Liste wird in Form eines Anhangs zur neuen Verordnung aufgenommen (Art. 1 und Anhang). Artikel 2 und 3 regeln die Kontrolle und die Gesuche, respektiv die Aufnahme weiterer beschwerdeberechtigter Organisationen. Weitergehende Ausführungsbestimmungen zum IFEG sind auf Grund der Kantona- lisierung des Aufgabenbereichs "Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheime, Werk- stätten und Tagesstätten" auf Bundesebene nicht vorgesehen.

1 BBl 2006 8385

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