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Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung)

B Bundesamt für Gesundheit ————————— Office fédéral de la santé publique ————————— Ufficio federale della sanità pubblica ————————— Uffizi federal da sanadad publica —————————

Bern, 11.04.06

Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von meldepflichtigen Druckgeräten (DGVV)

1. Einleitung

Druckgeräte zählen zu jenen technischen Einrichtungen und Geräten, die besondere Gefahren bei ihrer Verwendung aufweisen. Diese Gefahren ergeben sich insbesondere wegen der darin unter Druck gelagerten Stoffe (Fluide), auf Grund von Überhitzungsgefahren, wegen gefährlicher Inhalte (Gifte, Säuren, leicht entzündbar etc.), Bauart, Volumen (Umfang der gespeicherten Ener- gie).

Die aktuelle Gesetzgebung regelt die Verwendung von Druckgeräten in zwei Verordnungen:

  • Verordnung vom 9. April 19251 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (V25), sowie die;
  • Verordnung vom 19. März 19382 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern

Die V25 und die V38 stellen auf dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) ab. Der 2. Titel des KUVG wurde im Jahr 1984 durch das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) ersetzt. Deshalb sind nun beide Ver- ordnungen dem UVG zugeordnet. Sie gelten als Ausführungsvorschriften von Art. 83 UVG, wo- nach der Bundesrat Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlas- sen kann. Die V25 und V38 sind mit der Einführung des UVG unverändert geblieben und ent- sprechen seit längerer Zeit nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Sie sind nicht mehr zeitgemäss, da sie sowohl Verwendungs-, als auch Konstruktionsvorschriften enthalten. In der Zwischenzeit wurde mit der Revision des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG; SR 819.1; im Jahre 1995 in Kraft getreten) das Konzept der Rechtsetzung wie folgt geändert: Demnach werden, entsprechend der in der Europäischen Uni- on (EU) massgebenden Methode, Konstruktions- und Verwendervorschriften grundsätzlich in voneinander getrennten Kategorien eingeordnet.

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2. Vorbereitung der Revision

Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) unterbreitete Mitte 2000 gestützt auf Art. 85 Abs. 3 UVG eine Anregung in Form eines Projektbeschriebs an den Bundesrat zur Revision von Vorschriften über die Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Verwendung von Druckgeräten (DGVV).

3. Ausarbeitung des Entwurfs

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bestellte darauf hin eine Arbeitsgruppe, in welcher die für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) zuständigen Durchführungsorgane, der Schweizerische Verein für technische Inspektionen (SVTI), die Indust- rie sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) vertreten waren. Die Arbeitsgruppe begann ihre Arbeiten Mitte November 2000 und bearbeitete in 14 Sitzungen bis Mitte 2005 den vorlie- genden Entwurf zur DGVV. Aufgrund des Übertritts des Bereichs Kranken- und Unfallversiche- rung vom BSV zum Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die Federführung zur Ausarbeitung des Entwurfs der DGVV seit dem 1. Januar 2004 beim BAG.

4. Stand der Technik und EU-Recht

Die Bestimmungen der DGVV sind soweit als möglich so formuliert, dass sie nicht nach jeder Weiterentwicklung des Standes der Technik geändert werden müssen. Ferner ist mit der Be- rücksichtigung der Richtlinie 87/404/EWG sowie der EG Richtlinie 97/23 ein Stand der Technik erreicht, der als aktuell bezeichnet werden kann.

5. Hauptmerkmale des Revisionsprojekts

A. Trennung der Vorschriften über die Verwendung von jenen über das Inver- kehrbringen; Harmonisierung der Begriffe

Wie bereits in der Einleitung dargelegt, sind die Vorschriften über das Inverkehrbringen von Druckgeräten in jenen bundesrechtlichen Erlassen erfasst, die auf dem STEG abstellen. Bei der vorliegenden Totalrevision wird deshalb die Gelegenheit genutzt, die Trennung von Konstrukti- ons- und Verwendervorschriften auch in diesem Bereich zu verwirklichen.

Im Bereich des STEG vollzog das seco unlängst die Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über einfache Druck- behälter (87/404/EWG) und der EG Richtlinie 97/23 für das Inverkehrbringen von Druckgeräten. Auf Grund des Inkrafttretens der bilateralen Verträge Schweiz-EU auf den 1. Juni 2002 konnten die Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgerätever- ordnung/ SR 819.121) sowie die Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung/ SR 819.122) auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt werden. Die dort verwendeten Begriffe sind auf dem neusten Stand, weshalb der Entwurf der DGVV auf diese verweist (vgl. aber auch den beigelegten Entwurf zu einer Richtlinie der EKAS "Druckgeräte", Ziff 4 "Begriffe").

Nach der folgerichtigen Trennung der Vorschriften über das Inverkehrbringen und jener über die Verwendung sind gleichwohl wesentliche Anknüpfungspunkte zum STEG vorhanden:

  • Es wird die Vermutung (Art. 4 Abs. 2 DGVV) festgehalten, wonach das verwendete Druckge- rät die Sicherheitsanforderungen erfüllt, wenn es den entsprechenden Bestimmungen der Erlasse für das Inverkehrbringen (demnach dem STEG und mithin der Druckgeräteverord- nung und der Druckbehälterverordnung) entspricht;
  • Die vom Hersteller vorgegebenen zulässigen Druck- und Temperaturgrenzen dürfen nicht überschritten werden (Art. 4 Abs. 3 DGVV);
  • Angaben des Herstellers zur Aufstellung des Druckgeräts (Art. 5 DGVV) sind zu beachten;

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  • Instandhaltungsarbeiten (Art. 8 DGVV) sind gemäss den Anleitungen des Herstellers auszu- führen;
  • Ferner wird zur einheitlichen Verwendung der Begriffe auf jene der Druckgeräteverordnung und der Druckbehälterverordnung verwiesen (Art. 3 DGVV).

B. Grundzüge der DGVV: Neues Meldeverfahren, Inspektion und Register

Die DGVV erfasst neu eine vergleichsweise reduzierte Auswahl von Druckgeräten, dies aufgrund bereits anspruchsvoller Anforderungen an die Sicherheit beim Inverkehrbringen gemäss STEG.

Als wesentliche Innovation der DGVV gilt das Meldeverfahren, welches die derzeitige als auf- wendig geltende Bewilligungspflicht ablöst. Diese Meldung wird in einem zentral geführten Re- gister erfasst. (Nach geltendem Recht, insbesondere nach Art. 32 V25 bedarf es zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Das gleiche Verfahren gilt für Geräte, die der V38 unterstellt sind (Art. 16 V38). Die Bewilligungen werden durch die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) zuständi- gen kantonalen Behörden erteilt. Oft war festzustellen, dass Druckgeräte mit wenig Gefahrenpotenzial in einem stets komplizierten Verfahren einzureichen waren.)

Während den allgemein üblichen Vorbereitungshandlungen des Betriebs (Auswahl, Entscheid über die Betriebsart, Installation etc.) zur Verwendung von Druckgeräten entscheidet sich, ob die DGVV anwendbar ist. Vorab wird geplant, mit welchem Druck das Druckgerät verwendet wird. Deshalb legt der Betrieb so früh als möglich den höchsten Druck d.h. den Konzessionsdruck für die beabsichtigte Verwendungsart fest (dieser darf den vom Hersteller fixierten maximal zulässi- gen Betriebsdruck [PS] nicht übertreffen).

Die DGVV ist erst dann anwendbar, wenn das Produkt aus Konzessionsdruck und Inhalt einen der Werte gemäss Artikel 1 Absatz 2 DGVV erreicht. In diesem Fall ergibt sich eine Melde- und eng damit verbundene Inspektionspflicht des Druckgeräts.

Die folgenden Planungs- und Verfahrensschritte sind einzuhalten:

  • Der Betrieb führt seine Planung insbesondere nach Artikel 4 - 9 DGVV durch. Er plant des- halb Inhalte der erforderlichen Inspektionen (Untersuchungsmethoden und –techniken), die Inspektionstypen (Innere Prüfung im Stillstand, äussere Prüfung im Betrieb) und deren Wie- derholungen (Zeitintervalle).
  • Darauf hin besteht die Pflicht, die Druckgeräte (bzw. deren Planungen) zu melden. Die DGVV hält die schriftliche Form der Meldung der betreffenden Druckgeräte fest und bezeichnet die SUVA als Meldestelle (Art. 11 Abs. 1 DGVV).
  • Mit der Meldepflicht eng verbunden ist die Inspektionspflicht (Art. 12 Abs. 1 DGVV). Dem- entsprechend sind die geplanten Inspektionen nach Absprache mit der dafür zuständigen Fachorganisation (Art. 14 Abs. 3 DGVV) durchführen zu lassen. Im aktuellen Recht ist der SVTI damit beauftragt (Aufgrund einer Ermächtigung der EKAS gemäss Art. 85 Abs. 3 UVG besteht ein Vertrag zwischen SUVA und dem SVTI, der unter Anpassung an die Neuerungen der DGVV fortgesetzt wird).
  • Zuständig für die Führung des Registers der gemeldeten Druckgeräte ist die durch Vertrag ermächtigte Fachorganisation (Art. 11 Abs. 2 DGVV). In der aktuellen Praxis führt der SVTI ein solches Register. Nahe liegend ist deshalb die Beauftragung des SVTI auf dem Wege der soeben beschriebenen Ermächtigung gemäss Art. 85 Abs. 3 UVG.

Zusammengefasst: Der Betrieb plant die Verwendung, Inspektion und Instandhaltung des Druckgeräts. Er meldet die Planungen der SUVA. Der SVTI führt ein Register der meldepflichti- gen Druckgeräte. Die Meldepflicht ergibt eine Inspektionspflicht. Die Inspektion wird nicht vom Betrieb, sondern in der Regel vom SVTI durchgeführt. Die Inspektion dient ausschliesslich zur Abklärung des sicherheitstechnischen Zustandes. Davon unabhängig ist die Instandhaltung des Druckgeräts, die vom Betrieb selbst durchgeführt bzw. organisiert wird.

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C. Überwachung des Vollzugs

Von der Durchführung der Inspektionen an den Druckgeräten ist die Überwachung des Vollzugs an sich, d.h. der Vorschriften der Arbeitssicherheit abzugrenzen: Damit inskünftig für die Über- wachung des Vollzugs nur noch eine Stelle für die ganze Schweiz zuständig ist, wird Art. 49 Abs. 2 VUV ergänzt (neu Art. 49 Abs. 2 Ziffer 11 VUV): Die SUVA wird somit allein zuständiges Durch- führungsorgan zur Überwachung des Vollzugs im Bereich der Verwendung von Druckgeräten.

D. EKAS-Richtlinie "Druckgeräte"

Die Erfahrung zeigt, dass Inspektionen vielgestaltig sein können. Je nach Komplexität der Druck- geräte sind mehr oder weniger ausgebaute periodische Inspektionen notwendig, damit die von der DGVV geforderten Schutzziele über die gesamte Dauer der Verwendung erreicht und ein- gehalten werden können (Art. 12 Abs. 2 DGVV). Eine Regelung der vielgestaltigen Inspektionsar- ten und –inhalte auf Stufe einer Verordnung, welche wesentliche und möglichst beständige Grundsätze und Ziele enthalten soll, scheint wenig praktikabel. Es bietet sich deshalb eine Rege- lung auf dem Wege von Richtlinien an, was in Art. 16 DGVV ausdrücklich festgehalten ist. Des- halb - zeitgleich zu den vorliegenden Arbeiten zum Entwurf der DGVV - hat die EKAS die Einzel- heiten zu den Inspektionen in einer Richtlinie "Druckgeräte" ausgearbeitet (vgl. Beilage).

6. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Der Vollzug der geänderten Vorschriften, namentlich die Oberaufsicht des Bundes, erfolgt im Rahmen der bisherigen Strukturen und erfordert keinen zusätzlichen Aufwand. Aus diesen Grün- den hat die Revision weder personelle noch finanzielle Auswirkungen auf die zentrale Bundes- verwaltung.

7. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Es handelt sich um Vorschriften und Regelungen, welche insbesondere in der Inspektionspraxis bereits weitgehend angewendet werden. Die DGVV hat deshalb keine weiteren Auswirkungen auf die Wirtschaft. Aufgrund der Vereinfachung des Verfahrens zum Erfassen von Druckgeräten (Ablösung der Bewilligungspflicht durch Meldepflicht) sind Erleichterungen zu erwarten. Die vor- liegenden Bestimmungen stehen wie erwähnt (vgl. Ziff. 4) im Einklang mit den europäischen Regelungen.

8. Zu den einzelnen Bestimmungen der DGVV

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Absatz 1 Es wird die allgemeine Zielsetzung der DGVV, namentlich die Verwendung von Druckgeräten in Betrieben unter Wahrung des Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern definiert.

Der Geltungsbereich der DGVV ist nachstehend zusammengefasst. Die Kriterien und Werte in Absatz 2 Buchstaben a - d DGVV müssen gleichzeitig d.h. kumulativ erfüllt sein.

Absatz 2, Buchstabe a Die DGVV gilt für Überhitzungsgefährdete Druckgeräte, wenn der Konzessionsdruck, multipli- ziert mit dem Inhalt (bar x Liter), ein grösseres Produkt als 200 ergibt.

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Absatz 2, Buchstaben b und c Bei nicht Überhitzungsgefährdeten Druckgeräten hängt es u.a. davon ab, ob der Inhalt gasför- mig oder flüssig ist:

"b" bei gasförmigem Inhalt gilt die DGVV ab einem Konzessionsdruck grösser als 2 bar, wenn dieser multipliziert mit dem Inhalt (bar x Liter), ein grösseres Produkt als 3'000 er gibt;

"c" bei flüssigem Inhalt gilt die DGVV ab einem Konzessionsdruck grösser als 50 bar, wenn dieser multipliziert mit dem Inhalt (bar x Liter), ein grösseres Produkt als 10'000 ergibt.

Absatz 2, Buchstabe d Die DGVV gilt für Rohrleitungen mit gasförmigem Inhalt ab einer Nennweite (DN) grösser als 100 und ab Konzessionsdruck grösser als 2 bar, wenn dieser multipliziert mit DN (bar x DN) ein grösseres Drucknennweitenprodukt als 3'500 ergibt.

Absatz 2, Buchstabe e Zu den "Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktionen und druckhaltenden Ausrüstungsteilen" ge- hören namentlich Sicherheitsventile: Es sind jene unerlässlichen Ausrüstungsteile, welche die sichere Verwendung solcher Druckgeräte erst möglich machen. Sie fallen demzufolge unter die- se Verordnung, wenn sie als Ausrüstungsteile der Druckgeräte gemäss Buchstabe a bis d zum Einsatz gelangen. Somit ist klargestellt, dass zur Abklärung des sicherheitstechnischen Zustan- des von Druckgeräten auch diese Objekte eingehend inspiziert (Art. 12 Abs. 2 DGVV) werden müssen. Absatz 3 Druckgeräte im Strassenverkehr – oder solche befördert mit der Eisenbahn – unterliegen einer separaten Gesetzgebung, die speziell für diese beiden Bereiche besteht. Dies gilt allerdings nur so lange, als sie auf diesen Verkehrssystemen transportiert werden: Es gelten demnach die Ve- rordnung vom 29. November 20023 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) und die Verordnung vom 3. Dezember 19964 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD). Sobald sie nicht nach der SDR oder der RSD verwendet werden, sondern im Betrieb aufgestellt sind und wie andere Druckgeräte zum Einsatz kommen, fallen sie unter die Meldepflicht der DGVV.

Artikel 2 Anderes geltendes Recht

Diese Bestimmung erläutert das Verhältnis zur Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Die Regelung entspricht den allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen hinsichtlich des Zusammenwirkens von allgemeinen und speziellen Rechtsbestimmungen eines gemeinsamen Rechtsbereiches (lex generalis/ lex specialis). Ausdrücklich erwähnt wird ferner die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114), insbesondere im Hinblick auf das nach wie vor geltende Plangenehmigungsverfah- ren für industrielle Betriebe.

Artikel 3 Begriffe

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in der Verord- nung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten (Druckgeräteverordnung/ SR 819.121).

3 SR 741.621 4 SR 742.401.6

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Artikel 4 Anforderungen an Druckgeräte

Absatz 1 Dieser Grundsatz verdeutlicht die in Art. 24 VUV formulierte Zielsetzung für Arbeitsmittel, hier auf die Besonderheiten der Druckgeräte abgestimmt.

Absatz 2 Es wird die bereits in Art. 24 Abs. 2 VUV definierte Vermutungsregel - auf Druckgeräte zuge- schnitten - hervorgehoben. Dem entsprechend gilt, dass ein sicheres Druckgerät vorliegt, wenn es der Gesetzgebung über das Inverkehrbringen, insbesondere der Druckgeräteverordnung (SR 819.121) entspricht.

Absatz 3 Druckgeräte werden im Handel oft als Einzelobjekte ohne die erforderlichen Sicherheitseinrich- tungen angeboten. Es fehlen die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (z.B. Überdruckventile / vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e DGVV). Deshalb ist der Betrieb verpflichtet, die Druckgeräte mit den geeigneten Sicherheitseinrichtungen zur Begrenzung des Drucks und der Temperatur auszurüs- ten.

Artikel 5 - 7 Aufstellen und Einrichten, Explosionsschutz und Schutz vor unbefugtem Zugriff

Es werden die wesentlichsten Voraussetzungen aufgeführt, welche beim Einrichten und Ver- wenden von Druckgeräten zu beachten sind. Es versteht sich, dass die bereits geltenden Grund- sätze des Aufstellens, Einrichtens, etc. der VUV (Art. 24 - 32a VUV) anwendbar sind. Die Artikel 5 - 7 DGVV zielen darauf ab, zusätzlich jene Gefahren in Grenzen zu halten, die sich aus den tech- nischen Besonderheiten von Druckgeräten ergeben.

Artikel 8 Instandhaltung

In erster Linie sind die Angaben des Herstellers hinsichtlich der Instandhaltung solcher Druckge- räte einzuhalten. Wenn allerdings der Einsatzzweck von der üblichen Verwendungsart abweicht oder wenn der Einsatzort allenfalls weitere Gefahren nach sich ziehen kann, so sind besondere, den Umständen angemessene Vorkehrungen angezeigt (Art. 8 Abs. 1 DGVV).

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Instandhaltungen (Unterhalt und Reparatur etc.) von Druckgeräten in allen Einzelheiten dokumentiert, z.B. in einem "Wartungsbuch" aufgenommen werden (Art. 8 Abs. 2 DGVV). Infolgedessen können sämtliche am Druckgerät durchgeführten Wartungen zurückverfolgt werden. Diese Massnahmen zur Gewährleistung des Einsatzzwecks können dementsprechend effizienter geplant und verwirklicht werden.

Von Instandhaltungen unterscheiden sich die unten erwähnten Inspektionen (Art. 12 DGVV): In- spektionen dienen ausschliesslich der Überprüfung von Sicherheitsaspekten der Druckgeräte.

Artikel 9 Verwendung von Druckgeräten Dritter

Der Arbeitgeber ist nicht in jedem Fall Eigentümer des in seinem Betrieb verwendeten Druckge- rätes. Wird ihm dieses durch Dritte zur Verfügung gestellt, bleibt er dennoch für die sichere Verwendung verantwortlich.

Artikel 10 Festlegung des Konzessionsdrucks (PC)

Der Verwender muss den geplanten Konzessionsdruck festlegen. Damit entscheidet sich, ob das Druckgerät überhaupt unter die DGVV fällt. Daraus ergibt sich aber auch die Melde- und Re- gistrationspflicht (Art. 11 DGVV) sowie die Inspektionspflicht (Art. 12 DGVV). Die obere Grenze des Konzessionsdrucks ist der vom Hersteller festgelegte maximal zulässige Betriebsdruck.

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2. Abschnitt: Meldepflicht und Inspektion

Artikel 11 Meldeform, Meldestelle und Register

Absatz 1 Die nach Artikel 1 Absatz 2 DGVV erfassten Druckgeräte sind vor ihrer Inbetriebnahme der SUVA schriftlich zu melden.

Absatz 2 Die Meldepflicht zieht den Eintrag in ein Register nach sich. Das Register der gemeldeten Druckgeräte wird durch die nach Artikel 85 Absatz 3 UVG beauftragte Fachorganisation geführt (vgl. Beilage, EKAS-Richtlinie "Druckgeräte", S. 7, Ziff. 5 und Anhang). Damit steht ein Instrument zur Erfassung von Informationen (Daten) zur Verfügung, das eine angemessene Überwachung der gemeldeten Druckgeräte während ihrer Verwendung im Betrieb bzw. deren Lebensdauer möglich machen soll. Dieses Register wird der Fachorganisation als Informationsmittel zur Erfül- lung ihrer Inspektionstätigkeiten dienen.

Artikel 12 Inspektionspflicht

Absatz 2 Die in der Regel wiederkehrenden Inspektionen dienen der Abklärung (Prüfung) des sicherheits- technischen Zustandes eines Druckgeräts. Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die durchgeführten Inspektionen in allen Einzelheiten (Prüfungsarten und -methoden) in einem "Inspektionsbuch" aufgenommen werden, dies zusätzlich zu den Dokumentierungen von Instandhaltungen (insbe- sondere Unterhalt und Reparatur etc. nach Art. 8 DGVV).

Absatz 3 Der Betrieb hat die Durchführung der geplanten Inspektionen mit der Fachorganisation abzu- sprechen. Oft sind technische, komplexe Fragen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Inspektionen zu beantworten. Es müssen ggf. im Laufe der Zeit die Prüfungsmethoden oder - techniken den geänderten Verhältnissen angepasst werden. Ferner können sich diese auf Grund der Entwicklungen zum Stand der Technik verändern. Besonders bei umfangreichen Projekten - u.a. zur Erstellung einer vollständigen Anlage - ergibt sich oft eine Ausgangslage, wo kein vorge- fertigtes, im Handel angebotenes Druckgerät vorhanden ist. So wird bisweilen erst in der Pla- nungsphase ein Druckgerät zur Herstellung in Auftrag gegeben oder selbst angefertigt. Oft sind damit auch umfangreiche und komplexe Rohrverbindungen, Ventile etc. in die Planung und Her- stellung eingebunden. Daraus können sich Situationen ergeben, in denen der Betrieb in rechtli- cher Hinsicht als Hersteller eingestuft wird, weshalb die Vorschriften über das Inverkehrbringen solcher Geräte, insbesondere der Druckgeräteverordnung zur Anwendung kommen.

Absatz 4 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Inspektionen von Druckgeräten in allen Einzelheiten doku- mentiert werden. Diese Aufzeichnungen machen es möglich, dass sämtliche am Druckgerät durchgeführten Inspektionen zurückverfolgt werden können. Massnahmen im Laufe der Zeit, zur Wahrung des angemessenen Sicherheitsniveaus, können entsprechend effizienter geplant und verwirklicht werden.

Artikel 13 Entlassung aus der Inspektionspflicht

Als Ausnahme vom Grundsatz in Art. 12 DGVV kann die SUVA Druckgeräte von der Inspektions- pflicht entlassen. Solche Ausnahmen sind nur dann angebracht, wenn die Betriebssicherheit durch besondere Qualitätsmerkmale der einzelnen Druckgeräte gewährleistet ist. Es sind dabei verstärkte Sicherheitskriterien hinsichtlich des Werkstoffverlusts, der Werkstoffveränderung durch das Medium, des Drucks oder der Betriebsweise zu erfüllen. Die EKAS-Richtlinie "Druck-

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geräte" (vgl. Beilage, S. 11, Ziff. 7) beschreibt die dafür erforderlichen technischen Kriterien in den Einzelheiten.

Artikel 14 Zuständigkeit für Inspektionen

Der SVTI ist seit Jahrzehnten auf dem Gebiet solcher Inspektionen tätig. Er ist bereits in der aktuellen Praxis der Arbeitssicherheit durch einen Vertrag zu Inspektionen beauftragt bzw. ermächtigt. Die EKAS kann nach Massgabe von Artikel 85 Absatz 3 UVG die SUVA beauftragen, mit dem SVTI einen entsprechenden Vertrag über diese Inspektionen (u.a. auch über die Führung des Registers nach Art. 11 Abs. 2 DGVV) abzuschliessen. Die beigelegte EKAS- Richtlinie "Druckgeräte" beschreibt in den Ziffern 8 bis 9 (S. 13ff) die verschiedenen Inspektionsarten.

Absätze 2 und 3 Es sind darin die Ausnahmen festgehalten, wonach Inspektionen neben dem SVTI auch von anderen Stellen ausgeführt werden. So können Betreiberprüfstellen von der SUVA zur Durchführung von wiederkehrenden Inspektionen zugelassen werden, sofern sie nach ISO IEC 17020 Typ B akkreditiert sind (Abs. 2/ Ein Leitfaden zu diesem Akkreditierungsgegenstand ist im Internet veröffentlicht: http://www.sas.ch/de/daten/sis/601d.pdf). Ferner haben die Betriebe die Möglichkeit, selbst Inspektionen an nicht übehitzungsgefährdeten Druckgeräten durchzuführen, sofern sie dazu qualifiziert sind (Abs. 3/ Ein Merkblatt zur Erläuterung der Betriebsinternen Inspektionen ist in Vorbereitung).

Artikel 15 Instandsetzungen und Änderungen

Instandsetzungen und Änderungen können im Hinblick auf die Sicherheit bedeutende Folgen haben. Sie müssen deshalb regelmässig auf ihre konkreten aber auch rechtlichen Auswirkungen hin eingehend untersucht werden: Bisweilen sind damit Veränderungen verbunden, die der "Herstellung" von Druckgeräten gleichgestellt sind; in diesem Fall ist zu prüfen, ob Bestimmun- gen über das Inverkehrbringen, insbesondere der Druckgeräteverordnung einzuhalten sind. Wenn lediglich Instandsetzungen stattgefunden haben, sind die Bestimmungen der DGVV ein- zuhalten und ggf. Inspektionsarten und –intervalle anzupassen. Die beigelegte EKAS-Richtlinie "Druckgeräte" beschreibt in Ziffer 10 (S. 19) die Massnahmen, die bei den verschiedenen In- standsetzungen gemäss Stand der Technik zu treffen sind.

Artikel 16 Richtlinien

Die EKAS hat im Sinne dieses Artikels die Einzelheiten zu den Inspektionen in einer Richtlinie ausgearbeitet, die — wie mehrfach erwähnt — als Entwurf (Richtlinie der EKAS "Druckgeräte") hier beigelegt ist.

3. Abschnitt: Vollzug

Artikel 17 Diese Bestimmung verdeutlicht der Vollständigkeit halber und im gleichen Sinne wie in Artikel 2 DGVV, dass nicht nur die Sicherheitsbestimmungen der VUV an sich, sondern auch deren Voll- zugs- und Verfahrensbestimmungen (insbesondere Art. 60 – 69 VUV) gelten.

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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Absatz 1 (Aufhebung) Die Vorschriften der V25 und der V38, sind faktisch gegenstandslos seit der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Druckgeräteverordnung und Druckbehälterverordnung, soweit sie das Inver- kehrbringen von Druckgeräten ordnen. Die veralteten Vorschriften der V25 und der V38 über die sichere Verwendung von Druckgeräten werden nun durch den vorliegenden Entwurf ersetzt. Sie können deshalb aufgehoben werden.

Absatz 2 (Änderung bestehenden Rechts) In Zusammenarbeit mit den betroffenen Durchführungsorganen (kant. u. eidg. Inspektorate) fan- den eingehende Abklärungen zur Frage der Neuordnung der Aufsicht über den Vollzug der DGVV statt. Als Schlussfolgerung daraus ergibt sich die alleinige Zuständigkeit der SUVA für die Über- wachung des Vollzugs dieser Druckgeräte, was durch eine Ergänzung von Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 11 VUV neu festgehalten wird. Folgerichtig ist deshalb, dass auch die Meldestelle nach Artikel 11 Absatz 1 DGVV der SUVA zugeordnet ist.

Artikel 19 Übergangsbestimmung für wiederkehrende Kontrollen nach dem bisherigen Recht Vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendete, bewilligungspflichtige Druckgeräte sind im Sin- ne einer flexiblen Handhabung der Übergangszeit bis zur nächsten inneren Untersuchung dem bisherigen Recht unterstellt. Eine frühere Unterstellung unter die Bestimmungen der DGVV ist nach Absprache mit der Fachorganisation möglich.

Artikel 20 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der DGVV wird soweit möglich mit der Veröffentlichung der Richtlinie der EKAS "Druckgeräte" koordiniert.

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