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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Bern, 21. Januar 2008

Anhörung

Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket

Agrarpolitik 2011: Zweites Verordnungspaket

0 Einleitung

0.1 Gesetzesänderungen

Am 5. Oktober 2007 hat das Parlament die Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpo- litik 2011) zu Ende beraten. In der zweiten Tranche (Vorlagen 2 bis 6) waren das Boden- und Pacht- recht, das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie das Lebensmittel- und das Tierseuchengesetz enthalten. Die Referendumsfrist dieser Vorlagen läuft bis zum 24. Januar 2008. Die Änderungen im Landwirtschaftsgesetz und den Bundesbeschluss über die finanziellen Mit- tel für die Landwirtschaft in den Jahren 2008 bis 2011 (Vorlagen 1 und 7) konnten bereits am 22. Juni 2007 bereinigt werden. Ein Referendum gegen das Landwirtschaftsgesetz wurde eingereicht. Es kam jedoch wegen ungenügender Anzahl Unterschriften nicht zustande.

Den Kernelementen der Agrarpolitik 2011 hat das Parlament grundsätzlich zugestimmt. Die heute zur Preisstützung eingesetzten Mittel werden reduziert. Die Exportsubventionen werden vollständig abge- schafft. Die freiwerdenden Mittel in produktunabhängige Direktzahlungen umgelagert. Zudem werden die Zölle für Getreide und Futtermittel gesenkt. Abweichend von der Botschaft des Bundesrates hat der Gesetzgeber insbesondere folgende Entscheide gefällt:

Die Verkäsungszulage soll ab 2009 grundsätzlich 15 Rp./kg betragen, wobei der Bundesrat die Höhe der Zulage entsprechend der Mengenentwicklung und der bewilligten Kredite anpasst.

Die Siloverzichtszulage soll nicht aufgehoben werden und ebenfalls bis 2011 auf dem bisherigen Niveau von 3 Rp./kg belassen werden, wobei auch sie entsprechend der Mengenentwicklung und der bewilligten Kredite angepasst wird.

Bei der Festlegung der drei landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen wurden die Mittel für die Jahre 2009 bis 2011 erhöht und gleichzeitig beschlossen, einen geringeren Betrag von der Marktstützung in die Direktzahlungen umzulagern:

Landwirtschaftliche Zahlungsrahmen für die Jahre 2008 bis 2011

Botschaft BR Bundesbeschluss vom Differenz 5. Juni 2007 Strukturverbesserungen 719 719 0 Produktion und Absatz 1'529 1'886 357 Direktzahlungen 11'251 11'044 -207 Total 13'499 13'649 150

Mit der Erhöhung des Zahlungsrahmens für Produktion und Absatz um 357 Millionen Franken sollen nach dem Willen des Parlaments die Marktstützungsbeiträge weniger stark reduziert werden. Davon sind für die Milchzulagen 320 Millionen Franken vorgesehen. Ab 2009 sind für die Verkäsungszulage 237 statt wie vorgesehen 160 und für die Zulage für die Fütterung ohne Silage weiterhin 30 Millionen Franken jährlich geplant. Bei einer Menge verkäster Milch von 1,5 Millionen Tonnen und silagefrei produzierter Milch von einer Million Tonnen betragen die Ansätze 15 bzw. 3 Rappen pro Kilogramm Milch. Wegen der Aufhebung der Milchkontingentierung und der Öffnung des Käsemarktes gegenüber der EU ist in den nächsten Jahren von einer höheren Käseproduktion auszugehen. Deshalb ist in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode mit tieferen Milchzulagen zu rechnen. Das Parlament hat sich zudem dafür ausgesprochen, die verbleibenden 37 Millionen Franken für die spezifischen Anbaubei- träge im Ackerbau (Ölsaaten, Körnerleguminosen, Faserpflanzen und Saatgut) einzusetzen. Diese Beiträge müssen demzufolge weniger stark gesenkt werden.

1

Einleitung

Für die Direktzahlungen stehen 207 Millionen Franken weniger zur Verfügung als der Bundesrat vor- geschlagen hat. Die höhere Milchstützung hat zur Folge, dass ein neues Gleichgewicht insbesondere zwischen der Milch-, Fleisch- und pflanzlichen Produktion gefunden werden muss. Diese Balance soll gemäss dem Parlament unter anderem erreicht werden, in dem der Beitrag für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere weiterhin nach der Milch- und Fleischproduktion differenziert wird.

Der Bundesrat hat am 14. November 2007 beschlossen, die Änderungen ins Landwirtschaftsgesetz und das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft per 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen. Letzteres unter Vorbehalt eines Referendums. Die Änderungen des Boden- und Pachtrechts sollen im Rahmen des vorliegenden Verordnungspakets am 1. September 2008 in Kraft gesetzt wer- den. Damit werden rechtzeitig vor der Hofübergabesaison 2009 die höhere Gewerbegrenze im Boden- recht und vor der Erneuerung der Pachtverhältnisse (häufig zum Jahres- oder Vegetationsbeginn) die geänderten Berechnungsgrundlagen der Pachtzinse für Gewerbe rechtskräftig.

Auch die Änderungen im Lebensmittel- und im Tierseuchengesetz werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2008 nach Ablauf der Referendumsfrist vom Bundesrat in Kraft gesetzt werden.

Ebenfalls am 5. Oktober 2007 hat das Parlament die Revision des Sortenschutzgesetzes verabschie- det. Als Folge dieser Revision wird die Sortenschutzverordnung neu gefasst. Beide Erlasse sollen am 1. September 2008 in Kraft gesetzt werden.

0.2 Umsetzung auf Verordnungsstufe

Wie in der Botschaft vorgesehen erfolgt die Umsetzung der Kernpunkte der Agrarpolitik 2011 auf Ver- ordnungsstufe im Jahr 2009. Insbesondere der Abbau der produktgebundenen Stützung und die Um- lagerung der entsprechenden Mittel in Direktzahlungen. Aus diesem Grund wurden die Ausführungs- bestimmungen zur Umsetzung der Agrarpolitik 2011 auf zwei Verordnungspakete aufgeteilt. Das erste Paket mit Änderungen in 25 Verordnungen hat der Bundesrat am 14. November 2007 verabschiedet. Es trat am 1. Januar 2008 in Kraft. In der Folge wurden auch vier EVD- und zwei BLW-Verordnungen angepasst.

Das vorliegende zweite Paket soll im Juni 2008 vom Bundesrat verabschiedet werden. Es umfasst Entwürfe der Änderungen an 16 Bundesrats- und 3 EVD-Verordnungen . Die Einordnung richtet sich nach der Reihenfolge in der systematischen Sammlung des Bundesrechts. Aus der nachstehenden Liste wird ersichtlich, ob es sich beim entsprechenden Verordnungsentwurf um eine Totalrevision, Änderung oder um einen neuen Erlass handelt. Im Weiteren sind darin die wichtigsten materiellen Änderungen aufgeführt.

0.3 Hinweise zum Anhörungsverfahren

- Anhörungsunterlage

In der vorliegenden, gedruckten Anhörungsunterlage bilden die Erläuterungen und die Verordnungen jeweils zusammen ein Verordnungsdossier in der Reihenfolge gemäss Liste der Verordnungen (Lauf- nummer beachten). Die Seiten des Gesamtpaketes sind für eine bessere Übersicht fortlaufend num- meriert.

Die Unterlagen können auch von der Homepage des BLW http://www.blw.admin.ch/themen oder der Bundeskanzlei http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html im Format PdF (Acrobat-Reader) elekt- ronisch heruntergeladen werden.

- Eingabe der Stellungnahmen

Die Anhörung dauert bis zum 28. März 2008. Wir empfehlen, die Word-Vorlage des BLW's zu ver- wenden. Sie kann auf der Homepage des BLW http://www.blw.admin.ch/themen oder der Bundes-

2

Einleitung

kanzlei http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html heruntergeladen werden. Dies erleichtert dem Bundesamt die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen.

Die schriftlichen Stellungnahmen können per E-Mail zugestellt werden an mailto:konsultation@blw.admin.ch. Stellungnahmen per Post sind zu richten an: Bundesamt für Landwirtschaft, Verordnungspaket 2011, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern

- Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Adressen wenden:

• Monique Bühlmann (monique.buehlmann@blw.admin.ch), Sekretariat Tel. 031 322 59 38 • Muriel Thalmann (muriel.thalmann@blw.admin.ch) Tel. 031 325 60 87 • Thomas Meier (thomas.meier@blw.admin.ch) Tel. 031 322 25 99

3

Einleitung

Liste der Verordnungen

Nr. Verordnung Art der An- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. passung 1 Verordnung über das Änderung Harmonisierung der Berechung der SAK-Faktoren 7 bäuerliche Boden- mit den Strukturverbesserungen im Bereich Ge- recht wächshäuser und produzierender Gartenbau. 211.412.110 2 Pachtzinsverordnung Änderung Umsetzung der Gesetzesänderung (Art. 40 Abs. 2 11

221.213.221 LPG), welche eine Erhöhung des höchstzulässi-

gen Pachtzinses für Gewerbe vorsieht. 3 Sortenschutzverord- Neufassung Bestimmung der Arten, für die das Landwirteprivi- 15 nung leg gilt (Anhang 1);

232.161 Regelung des Verfahrens und der Gebühren.

4 Direktzahlungsver- Änderung Beitragsabstufung 29

ordnung Erhöhung der Grenzwerte bei Abstufung der Bei-

910.13 träge nach Fläche oder Tierzahl.

Flächenbeiträge Reduktion Allgemeiner Flächenbeitrag auf 1'040 Fr./ha. Erhöhung Zusatzbeitrag für offene Acker- flächen und Dauerkulturen auf 600 Fr./ha. Berechnung Rindviehbestand anhand der TVD-Daten Durchschnittsbestand aus der TVD anstelle des Stichtagsbestandes beim Rindvieh zur Festset- zung des beitragsberechtigten Bestandes. RGVE-Beiträge Beibehalten Differenzierung der RGVE-Beiträge in drei Kategorien. Anrechnung von Mais- und Futterrübenflächen an die Förderlimite. Berück- sichtigung der Milchmarktstützung über Abzug für vermarktete Milch wird beibehalten. Beitrag für Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Milchziegen und Milchschafe beträgt neu 660, für Fleischscha- fe 500 sowie für die Milchabzugs-GVE 430 Fr./RGVE. TEP-Beiträge Aufhebung Limitierung der TEP-Beiträge auf 20 GVE pro Betrieb; Abstufung wie bei übrigen Bei- tragsarten. Umstellung auf Förderlimite wie bei RGVE-Beiträgen. Beitragsansätze werden über alle Zonen um 40 Fr./GVE erhöht. Brachen, Säume Reduktion der Beitragsansätze im Umfang der Erhöhung des Zusatzbeitrages seit 2007 (-200 Fr./ha). BTS-Beiträge Einführung von BTS-Beiträgen für Pferde RAUS-Beiträge Splitting Tierkategorie in RAUS-Beiträge für säu- gende Zuchtsauen und Galtsauen. 5 Ackerbaubeitrags- Änderung Einheitlicher Anbaubeitrag für Ölsaaten, Körner- 45 verordnung leguminosen, Faserpflanzen und Saatgut von

910.17 Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen;

Anpassung des Anbaubeitrages für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung; Aufhebung der Leistungsvereinbarung Ölsaaten; Aufhebung der Finanzhilfe für die Produktion von Mais-, Futterpflanzen- und Sojasaatgut (Leis- tungsvereinbarungen).

4

Einleitung

Nr. Verordnung Art der An- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. passung

6 Landwirtschaftliche Änderung Tierkategorien und GVE-Faktoren 51

Begriffsverordnung Tierkategorien beim Rindvieh werden angepasst,

910.91 so dass der Datenbezug ab der Tierverkehr-

Datenbank möglich ist. Entsprechende Anpas- sung der GVE-Faktoren beim Rindvieh. 7 Agrareinfuhrverord- Änderung Integration der Einfuhrbestimmungen für Milch 57 nung (AEV) und Milchprodukte, sowie für Speiseöle und -fette,

916.01 inklusive Einführung der Versteigerung von den

Teilzollkontingenten für Milchpulver und Butter per 1. Januar 2009; Reduktion der Schwellenpreise für Futtermittel um durchschnittlich Fr. 4.-- per 1. Juli 2009; Integration der Einfuhrbestimmungen für Kartof- feln und Kartoffelprodukte per 1. Januar 2010 mit gleichzeitiger Aufhebung der Kartoffelverordnung. Neuregelung der Berechnung der Sicherstellung bei Versteigerungen

8 Anhang 3 der AEV Änderung Anpassung der Importrichtwerte entsprechend 75

(EVD) den neuen Schwellenpreisen für Futtermittel per

916.01 1. Juli 2009

9 Verordnung über die Änderung Aufhebung des Zollzuschlags für Mischfutter von 87 Zollbegünstigung für Fr. 2.--/dt per 1. Juli 2009 Futtermittel und Öl- saaten (EVD) 916.112.231

10 Kartoffelverordnung Änderung Aufhebung des Kapitels „Verwertungsmassnah- 91

916.133.11 men“.

11 Zuckerverordnung Aufhebung Aufhebung der finanziellen Unterstützung für die 95

916.114.11 Zuckerverarbeitung per 30. September 2009.

12 Obst- und Gemüse- Änderung Aufhebung der Exportbeiträge für Obsterzeugnis- 99 verordnung se per 31. Dezember 2009;

916.131.11 Senkung der beitragsberechtigten Höchstmenge

für Marktreserven von 50 auf 30 Prozent, für wel- che Lager- und Kapitalzinskosten ausgerichtet werden; Erweiterung der Produktepalette für Beiträge für die Verwertung von Kern- und Steinobst im Be- reich veredelter Obstprodukte, zur teilweisen Ü- berbrückung der preislichen Nachteile des Roh- stoffs.

13 Futtermittel- Änderung Anpassung der Dispositionen für Futtermittel mit 107

Verordnung GVO - Organismen oder –Spuren davon;

916.307 Anpassung der Rückverfolgbarkeitsvorschriften

für Futtermittel an jene der EU; Erleichterung der Melde- und Kontrollevorschrif- ten für den Detailverkauf von Heimtierfutter; Abschaffung des Begriffs „Einzelfuttermittel“.

14 Futtermittelbuchver- Änderung Anpassung von Normen an jene der EU; 119

ordnung (EVD) Vereinfachung der Deklarationsvorschriften für

916.307.1 kleine Mengen Loseware an Endverbraucher;

Vereinfachung der Deklarationsvorschriften für kleinen Packungen von Heimtierfutter; Abschaffung des Begriffs Einzelfuttermittel.

5

Einleitung

Nr. Verordnung Art der An- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. passung 15 Milchkontingentie- Aufhebung Gestützt auf Artikel 36a LwG muss diese Verord- 135 rungsverordnung nung per 1. Mai 2009 aufgehoben werden.

916.350.1 Die Verordnung über den Ausstieg aus der Milch-

kontingentierung (VAMK) muss nicht explizit auf- gehoben werden, weil sie befristet in Kraft gesetzt wurde.

16 Milchpreisstützungs- Totalrevision Beihilfen 139

verordnung Alle Bestimmungen betreffend Beihilfen (Inland-

916.350.2 und Ausfuhrbeihilfen) entfallen per Ende 2008.

Die Verordnung muss diesbezüglich bereinigt werden und wird total revidiert. Datenerfassung Die MKV und die VAMK werden mit der Milchkon- tingentierungsaufhebung per 1. Mai 2009 obsolet. Die Meldepflicht für die Vertrags-, Produktions-, Verwertungs- und Direktvermarktungsdaten be- hält aber ihre Gültigkeit nach der Aufhebung der Milchkontingentierung und wird in die neue MSV überführt.

17 Verordnung über die Änderung Grundlage für die Beitragsbemessung 151

Verwertung der in- Neu sollen die Beiträge nach der Menge der im ländischen Schafwol- Inland sortierten und gewaschenen Wollmenge, le an Stelle der eingesammelten Wollmenge, ausge-

916.361 richtet werden.

Innovative Projekte Innovative Projekte sollen neu während maximal dreier Jahre unterstützt werden. Für diese Mass- nahmen stehen neu nicht mehr höchstens Fr. 200'000.-, sondern mindestens Fr. 200'000.- pro Jahr zur Verfügung.

18 TVD-Verordnung Änderung Daten für Vollzug Direktzahlungen 157

916.404 Rechtsgrundlage für die Verwendung der TVD-

Daten zur Berechnung der rindviehbezogenen Di- rektzahlungen wird geschaffen. Die Betreiberin der TVD wird mit der Aufarbeitung und Bereitstellung der benötigten Daten beauf- tragt. 19 Landwirtschaftliche Änderung Rechtliche Verpflichtung des Betreibers der Tier- 167 Datenverordnung verkehr-Datenbank, die Rindviehbestände an-

919.117.71 hand der Bewegungsmeldungen zu berechnen

und die Daten den berechtigten Bundesämtern und den Kantonen elektronisch bereit zu stellen; Zugang der Schweizerischen Akkreditierungsstel- le (SAS) zu den notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion über die Inspekti- ons- und Zertifizierungsstellen.

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Entwurf vom 21. Januar 2008

1 Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)

1.1 Ausgangslage

Nach Artikel 7 Absatz 1 BGBB legt der Bundesrat die Faktoren für die Werte zur Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. Im Rahmen des 1. Verord- nungspaketes zur AP 2011 wurden im November 2007 die Faktoren für die Berechnung der Stan- dardarbeitskräfte (SAK) im Bereich der Strukturverbesserungen leicht angepasst. Die Anpassung be- trifft nur den Arbeitsbedarf für Gewächshäuser, Hochtunnel und Treibbeete für Spezialkulturbetriebe und den produzierenden Gartenbau.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Bisher wurde bei der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LwG) einzig die Tätigkeit in Gewächshäusern nach dem effektiven Arbeitsaufwand bemessen. Für alle anderen Tätigkeiten wurde sowohl für die Strukturverbesserungen als auch im BGBB ein standardisierter Faktor verwendet. Neu soll für die Tätigkeit in Gewächshäusern mit festen Fundamenten, für Hochtunnel sowie für Treibbeete ein einheitlicher SAK-Faktor zur Anwendung kommen.

Soweit die Kulturen des produzierenden Gartenbaus nicht der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) entsprechen, sind die Faktoren und Zuschläge sinngemäss anwendbar.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird in diesem Bereich die geforderte Harmonisierung mit dem Landwirtschaftsrecht erreicht und der Vollzug durch die Standardisierung vereinfacht.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2a Abs. 2 Bst. e und f Für Gewächshäuser kommt neu anstelle der individuellen Regelung nach Absatz 5 ein standardisier- ter SAK-Wert pro ha zur Anwendung. Dieser setzt sich zusammen aus einem Faktor für Spezialkulturen von 0.3 SAK pro ha (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Begriffsverordnung) und den Zuschlägen nach den Buchstaben e oder f. Die Normen basieren auf den Arbeitszeiterhebungen der Agroscope ART, Reckenholz-Tänikon.

Abs. 3 Der Artikel muss angepasst werden, damit die Verweise auf Absatz 2 korrekt sind.

Abs. 5 Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung regelt nur Spezialkulturen der landwirtschaftlichen Produk- tion. Um den produzierenden Gartenbau nicht zu benachteiligen, wird der Arbeitsbedarf dieser Kultu- ren demjenigen vergleichbarer landwirtschaftlicher Pflanzen gleichgestellt. Normalerweise wird als Basis der SAK-Wert für Spezialkulturen mit 0.30 SAK pro ha berücksichtigt. Zusätzlich werden die Zu- schläge nach Absatz 2 hinzugerechnet.

Inkrafttreten Die Änderung soll gleichzeitig mit den Änderungen des BGBB auf den 1. September 2008 in Kraft tre- ten.

7

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Die Harmonisierung mit der Strukturverbesserungsverordnung und die Standardisierung hat für den Bund keine Auswirkungen, weil der Vollzug des BGBB an die Kantone delegiert ist. Die Ziele des BGBB werden nicht tangiert, weil Betriebe mit Spezialkulturen oder des produzierenden Gartenbaus bei beiden Berechnungsarten grossmehrheitlich über den Minimalwerten für Gewerbe nach Artikel 7, respektive 5 BGBB liegen.

1.4.2 Kantone

Die Harmonisierung und Standardisierung vereinfacht den Vollzug und schafft für alle Beteiligten eine erhöhte Transparenz.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Änderungen haben keinen Einfluss auf die Volkswirtschaft.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

1.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 7 BGBB.

8

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 2a Abs. 2, 3 und 5

2 Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen:

a. Zuschlag Kartoffeln 0.045 SAK/ha b. Zuschlag Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0.300 SAK/ha c. Zuschlag Rebbau mit eigener Kelterei 0.300 SAK/ha d. Zuschlag Christbaumkulturen 0.045 SAK/ha e. Zuschlag Gewächshaus mit festen Fundamenten 0.900 SAK/ha f. Zuschlag Hochtunnel oder Treibbeet 0.450 SAK/ha g. betriebseigener Wald 0.012 SAK/ha h. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0.015/Normalstoss i. Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0.010/Normalstoss

3 Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2

Buchstaben h und i nur dann angerechnet werden, wenn der zum Gewerbe gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.

5 Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren und

Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

II Diese Änderung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

1 SR 211.412.110

2008–...... 9

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht Anhörung

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Entwurf vom 21. Januar 2008

2 Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses

(Pachtzinsverordnung)

2.1 Ausgangslage

Das Parlament hat den verminderten Satz für die Verzinsung des Ertragswerts von Gewerben in Arti- kel 40 Absatz 2 LPG aufgehoben. Die Änderung muss in der Pachtzinsverordnung entsprechend um- gesetzt werden.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die vorgeschlagenen Änderungen sind eine Folge der Streichung von Artikel 40 Absatz 2 LPG und ermöglichen eine Erhöhung des höchstzulässigen Pachtzinses für Gewerbe.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 1 Der 2. Satz entfällt.

Abs. 3 Die Verzinsung des Ertragswertes des Gewerbes unter Einschluss der Gebäude und allfälliger Dauer- kulturen erhöht sich von drei auf vier Prozent.

Inkrafttreten Die Änderung soll gleichzeitig mit der Änderung des LPG auf den 1. September 2008 in Kraft treten. Eine Erhöhung der Pachtzinse für Gewerbe kann nach Artikel 10 LPG auf Beginn des folgenden Pachtjahres ab 2009 erfolgen und braucht nach Artikel 42 Absatz 2 LPG keine behördliche Bewilli- gung.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die Änderungen haben für den Bund keine Auswirkungen.

2.4.2 Kantone

Die Änderungen haben für die Kantone keine Auswirkungen.

2.4.3 Volkswirtschaft

Die Änderung des LPG ermöglicht den Verpächtern eine bessere Verzinsung ihres Kapitals. Für die betroffenen Pächter hat die Änderung eine Erhöhung des gesetzlichen Pachtzinses zur Folge.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

2.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 40 LPG. 11

Pachtzinsverordnung

12

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 11. Februar 19871 über die Bemessung des landwirtschaftli- chen Pachtzinses wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Für die Verzinsung des Ertragswertes gilt der Satz von 4 Prozent.

Art. 3 Die Verzinsung beträgt 4 Prozent des Ertragswertes des Gewerbes unter Einschluss der Gebäude und allfälliger Dauerkulturen.

II Diese Änderung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 221.213.221

2008- 13

Pachtzinsverordnung Anhörung

14

Entwurf vom 21. Januar 2008

3 Verordnung über den Schutz von Pflanzenzüchtungen

(Sortenschutzverordnung)

3.1 Ausgangslage

Das Parlament hat am 5. Oktober 2007 das revidierte Sortenschutzgesetz verabschiedet. Die Verord- nung muss nun den geänderten Bestimmungen angepasst werden. Da die geltende Verordnung viele unnötige Wiederholungen des Gesetzes enthält, drängt sich eine Neufassung auf.

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Bundesrat hat neu die Kompetenz zu bestimmen, für welche Arten das Landwirteprivileg gilt. Die- se Arten sind im Anhang 1 der Verordnung aufgeführt. Im Übrigen werden wie bisher Einzelheiten des Verfahrens, beispielsweise der Verkehr mit einem Vertreter oder die Auflistung der Anmeldeunterla- gen, und der Erhebung der Gebühren geregelt.

Ein grosser Teil der geltenden Verordnung fällt weg. Diese enthält zahlreiche Bestimmungen, deren Inhalt im Sortenschutzgesetz oder im allgemeinen Verwaltungsrecht bereits geregelt ist. Nach der aktuellen Rechtsetzungspraxis wird in der Verordnung nicht wiederholt, was bereits im Gesetz festge- legt ist. So sind beispielsweise die Sorteneigenschaften neu, unterscheidbar, homogen und beständig im Sortenschutzgesetz definiert, ebenso sind die Voraussetzung, die Benützung und die Änderung der Sortenbezeichnung in diesem Gesetz geregelt. Die Berechnung der Fristen und die Offizialmaxime gehören zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und müssen nicht in der Sortenschutzverord- nung geregelt werden.

Die geltende Verordnung enthält im Anhang 1 das Artenverzeichnis. Heute können nur Pflanzensorten von Arten geschützt werden, die zu einer im Verzeichnis aufgeführten Familie gehören. Das revidierte Gesetz sieht keine solche Beschränkung mehr vor, deshalb kann auf dieses Verzeichnis verzichtet werden.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Die Ermittlung des Einreichungsdatums von Akten ist unentbehrlich, wenn mit der verspäteten Einrei- chung ein Rechtsnachteil für den Gesuchsteller verbunden sein kann (beispielsweise eine Sorte nicht geschützt werden kann, weil sie nicht mehr als neu gilt). Die Regelung entspricht jener der Patentver- ordnung (PatV; SR 232.141), damit werden ähnliche Sachverhalte hinsichtlich der Rechtswirkungen für den Züchter und den Erfinder gleich geregelt.

Artikel 3 Im Bereich Sortenschutz werden die Formulare zunehmend international harmonisiert und die Ge- schäfte werden vorwiegend in englischer Sprache abgeschlossen. Für die Züchter und deren Vertreter ist es eine Erleichterung, wenn Eingaben beim Büro auch in Englisch erfolgen können. Es liegt im Ermessen des Büros für Sortenschutz, ob es Beweisurkunden, die nicht in einer dieser vier Sprachen vorliegen, berücksichtigen will. Wird jedoch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einge- reicht, so muss dies weiterhin in einer Amtssprache erfolgen.

Artikel 4 Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) sieht vor, dass Eingaben auch in elektronischer Form übermittelt werden können, wobei der Bundesrat das Format vorzuschreiben hat. Im Rahmen der UPOV-Konferenzen (Union Internationale pour la protection des obtentions végétales) wird die elektronische Datenübermittlung ebenfalls diskutiert und von den Züchtern gewünscht. Die 15

Sortenschutzverordnung

vorliegende Regelung soll eine möglichst rasche Einführung des elektronischen Datenverkehrs er- möglichen, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

Artikel 5 Diese Bestimmung soll Schwierigkeiten vorbeugen, die dann entstehen könnten, wenn sich mehrere Personen gemeinsam um den Schutz einer Sorte bewerben, ohne dass dieser Personenmehrheit die Eigenschaft einer juristischen Person eigen würde.

Artikel 6 Ist ein Vertreter bestellt, so verkehrt das Büro in der Regel nur mit diesem. Weil die im Absatz 1 zwei- ten Satz aufgeführten Entscheidungen (Rückzug der Sortenanmeldung oder der Sortenbezeichnung und Verzicht auf den Sortenschutz) für den Sortenschutzbewerber resp. -inhaber von grundsätzlicher Bedeutung sind, scheint es angebracht, entsprechende Erklärungen auch vom Vollmachtgeber direkt anzunehmen.

Artikel 9 Die Sortenbeschreibung hat in Form eines technischen Fragebogens zu erfolgen. Von der Homepage des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen kann für viele Arten der spezifi- sche technische Fragebogen heruntergeladen werden (www.upov.org/de/publications/tg_rom/).

Artikel 10 und Anhang 1 Nach Artikel 7 Absatz 2 des Sortenschutzgesetzes regelt der Bundesrat welche Pflanzenarten vom Landwirteprivileg erfasst werden. In der Botschaft hat der Bundesrat in Aussicht gestellt, diejenigen Arten in die Liste aufzunehmen, für die auch in der EU das Landwirteprivileg gilt, soweit sie in der Schweiz angebaut werden können. Im Anhang 1 werden nun diese Pflanzenarten aufgeführt.

Artikel 11-17 Die Bestimmungen über die Gebühren sind redaktionell überarbeitet worden, materiell entsprechen sie jenen der geltenden Verordnung. Da eine Anmeldung erst als erfolgt gilt, wenn die Anmeldegebühr bezahlt ist, muss auch genau festgelegt werden, wann eine Einzahlung als erfolgt gilt (Art. 12).

Artikel 19 Im Rahmen der Revision des Sortenschutzgesetzes ist auch im Patentgesetz das Landwirteprivileg eingeführt worden. Der Bundesrat wird beauftragt, den Geltungsbereich des Landwirteprivilegs festzu- legen. Damit dieser im Sortenschutz- und im Patentrecht identisch ist, wird in der Patentverordnung auf die Sortenschutzverordnung verwiesen.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Keine

3.4.2 Kantone

Keine

3.4.3 Volkswirtschaft

Keine 16

Sortenschutzverordnung

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen sind mit dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtun- gen (UPOV-Übereinkommen) vereinbar. Die Liste der Arten, für welche das Landwirteprivileg gilt, entspricht jener der Europäischen Gemeinschaft.

3.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 7 Absatz 2, 36 Absatz 3 und 54 des Sortenschutzgesetzes.

17

Sortenschutzverordnung

18

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzverordnung)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 36 Absatz 3 und 54 des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 19751

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. das Verfahren für den Schutz von Pflanzenzüchtungen; b. die Liste der Arten, für das Landwirteprivileg gilt; c. die Gebühren im Bereich Sortenschutz.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen

1 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Inland der Tag der

Postaufgabe; er wird durch den Datumsstempel der Aufgabepoststelle nachgewiesen. Fehlt der Stempel oder ist er unleserlich, so gilt der Stempel der Empfangspoststelle; fehlt auch dieser oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Büro für Sortenschutz als Einreichungsdatum. Der Absender kann ein früheres Datum der Postaufgabe nachweisen. 2 Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen aus dem Ausland das Datum des ersten Stempels einer schweizerischen Poststelle. Fehlt der Stempel oder ist er unleserlich, so gilt der Tag des Eingangs der Sendung beim Büro für Sortenschutz als Einreichungsdatum. Der Absender kann ein früheres Datum des Eingangs bei einer schweizerischen Poststelle nachweisen.

1 SR 232.16

2008–...... 19

Sortenschutzverordnung Anhörung

Art. 3 Sprache 1 Eingaben an das Büro für Sortenschutz müssen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache (Amtssprachen) oder in Englisch abgefasst werden. 2 Werden Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache eingereicht, so kann die Übersetzung in diese Sprache verlangt werden. 3 Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sind, brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn eine Übersetzung in eine Amtssprache vorliegt. 4 Ist die Übersetzung eines Dokuments einzureichen, so kann das Büro für Sortenschutz verlangen, dass die Richtigkeit der Übersetzung innerhalb der dafür angesetzten Frist bescheinigt wird. Wird die Bescheinigung nicht eingereicht, so gilt das Dokument als nicht eingegangen.

Art. 4 Elektronische Kommunikation 1 Das Büro für Sortenschutz kann die elektronische Kommunikation zulassen. 2 Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Art. 5 Gemeinsame Anmeldung mehrerer Personen 1 Sind an einer Sortenschutzanmeldung mehrere Personen beteiligt, so müssen sie: a. eine von ihnen bezeichnen, der das Büro für Sortenschutz alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann b. oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen. 2 Ist weder ein Zustellungsempfänger noch ein Vertreter bestellt worden, so gilt die in der Anmeldung als erste genannte Person als Zustellungsempfänger. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das Büro für Sortenschutz alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.

Art. 6 Verkehr mit dem bestellten Vertreter 1 Solange eine Partei einen Vertreter bestellt hat, nimmt das Büro schriftliche Mitteilungen oder Anträge in der Regel nur vom Vertreter an. Der Rückzug der Anmeldung einer Sorte oder einer Sortenbezeichnung und der Verzicht auf den Sortenschutz können jedoch mit unmittelbarer Wirkung auch vom Vollmachtgeber erklärt werden. 2 Der Vertreter bleibt zur Entgegennahme der Akten und Gebühren befugt, welche das Büro für Sortenschutz zurückzuerstatten hat, falls der Vollmachtgeber die Anmeldung zurückzieht oder auf den Sortenschutz verzichtet.

Art. 7 Anmeldung 1 Die Anmeldung einer Sorte ist auf amtlichem Formular beim Büro für Sortenschutz einzureichen. Die Anmeldung umfasst:

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Sortenschutzverordnung Anhörung

a. die Unterlagen nach Artikel 8 Absatz 1; b. die Sortenbeschreibung nach Artikel 9. 2 Mit der Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu bezahlen. 3 Für jede Sorte ist eine eigene Anmeldung erforderlich.

Art. 8 Unterlagen zur Anmeldung 1 Mit der Anmeldung müssen eingereicht werden: a. der Name oder die Firma des Anmelders, sein Wohnsitz oder Sitz und die genaue Adresse; b. falls der Anmelder nicht der Sorteninhaber ist, der Name oder die Firma des Sorteninhabers, sein Wohnsitz oder Sitz und die genaue Adresse; c. die Staatsangehörigkeit des Sorteninhabers, falls er eine natürliche Person ist; d. die Sortenbezeichnung oder eine vorläufige Anmeldebezeichnung; e. der Name und die Adresse eines allfälligen Vertreters Sowie die Vollmacht; f. der Name und die Adresse des Ursprungszüchters und die Bestätigung, dass nach Wissen des Anmelders keine weiteren Personen an der Züchtung der Sorte beteiligt sind; g. falls der Sorteninhaber nicht oder nicht allein der Ursprungszüchter ist, Angaben über den Erwerb der Sorte; h. falls Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des Sorteninhabers oder eines Rechtsvorgängers verkauft oder anderweitig abgegeben wurde, die Angabe, wann und wo dies geschehen ist; i. falls die Sorte bereits bei einem oder mehreren Mitgliedern des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Verbandsmitglieder) angemeldet oder geschützt worden ist, die Angabe:

1. des oder der Verbandsmitglieder,

2. der Sortenbezeichnung,

3. der Ordnungsnummer, unter der die Anmeldung oder

Sortenschutzerteilung registriert wurde,

4. des Zeitpunkts der Anmeldung oder der Sortenschutzerteilung;

j. falls ein Prioritätsrecht beansprucht wird, die Angabe des Zeitpunkts der ersten Anmeldung und des Verbandsmitglieds, in dem die Anmeldung erfolgte; k. die Unterschrift des Anmelders.

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Art. 9 Sortenbeschreibung 1 In der Sortenbeschreibung sind die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Sorte sowie die botanische Bezeichnung der Artzugehörigkeit der Sorte anzugeben. Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind auch die wesentlichen morphologischen und physiologischen Merkmale der Kreuzungspartner anzugeben. Ferner ist anzuführen, welchen anderen Sorten die angemeldete Sorte ähnlich ist und worin sie sich von ihnen unterscheidet. Die Sortenbeschreibung muss anhand eines technischen Fragebogens erfolgen. 2 Die Prüfungsstellen können zusätzlich Abbildungen verlangen.

3. Abschnitt: Artenliste für das Landwirteprivileg

Art. 10 Die Arten, für die das Landwirteprivileg gilt, sind in Anhang 1 aufgeführt.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 11 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit das Sortenschutzgesetz vom 20. März 19752 oder diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Art. 12 Einzahlungsdatum Als Einzahlungsdatum gilt: a. für Überweisungen aus dem Inland das Datum der Belastung des Kontos des Auftraggebers oder, falls dieses nicht nachgewiesen wird, des auf der Gutschriftsanzeige angebrachten Poststempels; b. für Überweisungen aus dem Ausland das Datum des Eingangs der Überweisungsanzeige beim ersten schweizerischen Verarbeitungszentrum oder, falls dieses nicht nachgewiesen wird, des auf der Gutschriftsanzeige angebrachten Poststempels.

Art. 13 Anmeldegebühr Die Anmeldegebühr ist in Anhang 2 festgelegt.

Art. 14 Gebühr für die Sortenprüfung 1 Die Prüfungsstelle berechnet die Gebühr für die Sortenprüfung nach Zeitaufwand.

2 SR 232.16 3 SR 172.041.1

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Sortenschutzverordnung Anhörung

2 Wird eine ausländische Prüfungsstelle mit der Prüfung beauftragt oder werden vorhandene Prüfungsergebnisse übernommen, so gelten die entsprechenden Kosten als Auslagen. 3 Erstreckt sich die Prüfung über mehrere Jahre, so wird jährlich Rechnung gestellt.

Art. 15 Jahresgebühren 1 Die Jahresgebühr beträgt 240 Franken pro Jahr und Sorte. 2 Wird der Sortenschutz nicht ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Jahresgebühr pro rata temporis geschuldet.

Art. 16 Weitere Gebühren Zusätzlich zu den Gebühren nach Artikel 36 Absatz 1 des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 1975 sind für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich des Sortenschutzes Gebühren geschuldet.

Art. 17 Gebührenbemessung 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze in Anhang 2. 2 Ist in Anhang 2 kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken. 3 Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in Anhang 2 ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so wird die Gebühr nach Absatz 2 bemessen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Sortenschutzverordnung vom 11. Mai 19774 wird aufgehoben.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19775 wird wie folgt geändert:

4 AS 1977 880, 1983 271, 1990 1030, 1993 879, 1997 869 2779, 2002 1122, 2006 2633 4705 5 SR 232.141

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Gliederungstitel vor Art. 128 Elfter Titel: Artenliste

Art. 128 Die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten entsprechen denjenigen der Sortenschutzverordnung vom ... 20086.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 SR ...; AS 2008 ...

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Anhang 1 (Art. 10)

Artenliste

a) Futterpflanzen

Brassica rapa L. (partim) Rübsen

Cicer arietum L. Kichererbse

Lupinus albus L. Weisse Lupinie

Lupinus angustifolius L. Blaue Lupinie

Lupinus luteus L. Gelbe Lupinie

Medicago sativa L. Luzerne

Pisum sativum L. (partim) Futtererbse

Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee

Trifolium resupinatum L. Perserklee

Vicia faba Ackerbohne

Vicia sativa L. Saatwicke

b) Getreide

Avena sativa Hafer

Hordeum vulgare L. Gerste

Oryza sativa L. Reis

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Phalaris canariensis L. Kanariengras

Secale cereale L. Roggen

X Triticosecale Wittm. Triticale

Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol. Weizen

Triticum durum Desf. Hartweizen

Triticum spelta L. Dinkel, Spelz

c) Kartoffeln

Solanum tuberosum Kartoffel

d) Öl- und Faserpflanzen

Brassica napus L. (partim) Raps

Linum usitatissimum Leinsamen mit Ausnahme von Flachs

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Anhang 2 (Art. 13 und 17 Abs. 1) Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen

Franken

Anmeldung zum Sortenschutz mit provisorischer oder nachträglicher 400 Angabe der Sortenbezeichnung

Anmeldung mit definitiver Sortenbezeichnung 300

Veröffentlichung einer Änderung im Sortenschutzgesuchsregister oder 100 im Sortenschutzregister

Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung von Unterlagen und 100 Material

Umtriebe bei Nichteinhalten von Fristen zur Einreichung von Unterlagen 200 oder Material

Mahnung für Rechnungen 100

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Entwurf vom 21. Januar 2008

4 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

(Direktzahlungsverordnung, DZV)

4.1 Ausgangslage

Das Kernelement der AP 2011 ist die Reduktion der heute zur Preisstützung eingesetzten Mittel und deren Umlagerung in produktunabhängige Direktzahlungen. Gemäss Konzept des Bundesrates in der Botschaft zur AP 2011 war vorgesehen, bei den Beiträgen für Raufutter verzehrende Nutztiere einen einheitlichen Beitrag von Franken 600.- je RGVE festzusetzen. Mit dem Parlamentesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2008 – 2011 wird weniger Geld von der Marktstützung zu den Direktzahlungen umgelagert, als der Bundesrat vorgeschlagen hatte. Für die allgemeinen Direktzahlungen stehen insgesamt 207 Millionen Franken weniger zur Verfügung, insbe- sondere für die Beiträge für Raufutter verzehrende Nutztiere. Die gleichzeitig beschlossene höhere Stützung für verkäste sowie silagefrei produzierte Milch hat zur Folge, dass ein neues Gleichgewicht zwischen der Milch-, Fleisch- und pflanzlichen Produktion gefunden werden muss. Diese Balance soll gemäss dem Parlament unter anderem erreicht werden, in dem der Beitrag für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere weiterhin nach der Milch- und Fleischproduktion differenziert wird. Der in der Botschaft vorgeschlagene Einheitsansatz kann nicht eingeführt werden, weil ansonsten ein Ungleich- gewicht in der Stützung der Produktionsrichtungen entstehen würde.

Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes hat das Parlament beschlossen, die mit der AP 2007 aufgehobene Abstufung der Direktzahlungen wieder aufzunehmen. Aufgrund der im Rahmen des Ent- lastungsprogrammes 2003 bis zum 31. Dezember 2007 verzögerten Inkraftsetzung wurde die Aufhe- bung nicht rechtswirksam. Wie anlässlich der parlamentarischen Diskussion des massgebenden Ge- setzesartikels mehrmals erwähnt wurde, wird nun vorgeschlagen, die Grenzwerte der Abstufung mo- derat zu erhöhen. Zudem sollen Direktzahlungen für Flächen und Tierbestände über dem obersten Grenzwert neu auf 25 Prozent des Beitragsansatzes festgelegt werden (bisher keine Beiträge).

Mit dem ersten Verordnungspaket zur AP 2011 verzichtete der Bundesrat nach der Anhörung der interessierten Kreise darauf, bei den Beiträgen für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS) ein Beitragsdifferenzierung nach Laufhof und Weide einzuführen. Die Bundesratsverordnung wird in diesem Bereich deshalb mit einer Ausnahme bei den RAUS-Beiträgen für Zuchtschweine unverändert weitergeführt. Die Anhörung zur Verordnung des EVD über Ethobeiträge wurde bereits mit dem ersten Verordnungspaket abgeschlossen, diese wird nicht nochmals zur Anhörung gebracht.

Ab dem Beitragsjahr 2009 werden die Rindviehdaten der Tierverkehr-Datenbank an Stelle der bisherigen Stichtagserhebung zur Berechnung der massgebenden Tierbestände verwendet. Damit wird die Stichtagsproblematik weitgehend eliminiert. Ebenso soll der administrative Aufwand für alle Beteiligten vermindert werden.

Im Rahmen der Beratungen zur AP 2011 hat die vorberatende Kommission des Ständerates (WAK-S) eine Motion zur Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems eingereicht (06.3635). Der Bundesrat wird darin beauftragt, bis 2009 einen Bericht vorzulegen.

4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Beitragsabstufung • Die Grenzwerte für die Abstufung der Direktzahlungen nach Fläche und Tierzahl werden um 10 ha bzw. um 10 GVE erhöht. Ab dem obersten Grenzwert werden die Direktzahlungen neu mit 25 Prozent weitergeführt.

Reduktion allgemeiner Flächenbeitrag • Auf Grund beschränkter finanzieller Mittel ist es nötig, den allgemeinen Flächenbeitrag auf den 1. Januar 2009 um 40 Franken auf 1040 Franken je ha zu senken. 29

Direktzahlungsverordnung

Erhöhung Zusatzbeitrag für die offene Ackerfläche und die Dauerkulturen • Der Zusatzbeitrag für die offene Ackerfläche und die Dauerkulturen wird gemäss Vorschlag in der Botschaft zur AP 2011 von 450 auf 600 Franken je ha erhöht.

Verwendung der Daten der Tierverkehr-Datenbank zur Berechnung des massgebenden Rindviehbestandes • Im Anhang zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung werden die Tierkategorien beim Rind- vieh und die entsprechenden GVE-Faktoren angepasst. Die Tierkategorien sollen mit Aus- nahme bei den Kühen nur noch auf Grund des Alters unterschieden werden. Bei den Kühen ist nach wie vor eine Differenzierung zwischen Milchkühen (gemolkene Kühe) sowie anderen Kühen (Mutter- und Ammenkühen, Ausmastkühe) angezeigt (Evaluation, Statistik, Beiträge). Für die Berechnung des massgebenden Rindviehbestandes soll künftig der durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltene Bestand vom 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des Beitrags- jahres berücksichtigt werden. Damit wird die Stichtagsproblematik beim Rindvieh eliminiert. Zudem werden die Beiträge künftig die saisonale Haltung nicht mehr beeinflussen. Die Identi- tas AG wird mit den nötigen Ergänzungen der TVD im EDV-technischen und organisatori- schen Bereich beauftragt. Die Landwirtschaftsämter sollen die Rindviehbestände direkt bei der TVD beziehen. Für die übrigen Tierarten bleibt das bisherige Erhebungsverfahren unver- ändert bestehen.

RGVE-Beiträge • Bei den RGVE-Beiträgen bleiben weiterhin die drei Beitragskategorien erhalten. Für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Pferdegattung sowie Milchschafe und Milch- ziegen wird ein Beitrag von 660 Franken je RGVE festgelegt. Für die übrigen Raufutter verzehrenden Nutztiere (RGVE) beträgt der Beitragsansatz neu 500 Franken je RGVE. Für die innerhalb der Beitragsbegrenzung vom Milchabzug betroffenen RGVE wird der Bei- tragsansatz auf 430 Franken je RGVE erhöht.

• Gemäss Konzept in der Botschaft zur AP2011 wird neu die Mais- und Futterrübenfläche in der Beitragsbegrenzung (Förderlimite) angerechnet.

TEP-Beiträge • An Stelle der Limitierung auf 20 RGVE wird der beitragsberechtigte Bestand neu analog zu den RGVE-Beiträgen durch die Förderlimite begrenzt. Die Beitragsansätze werden in allen Produktionszonen um 40 Franken je RGVE erhöht. Die TEP-Beiträge unterliegen der ordentli- chen Beitragsabstufung (Art. 20).

Beiträge für Bunt- und Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Ackerland • Die Beiträge für Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Acker- land werden um 200 Franken/ha reduziert. Diese Anpassung entspricht der Erhöhung des Zu- satzbeitrages für offene Ackerflächen seit dem Jahr 2007. Damit bleibt das Stützungsniveau dieser Flächen gleich hoch wie im Jahr 2006. Selbst mit der Beibehaltung des bisherigen Stüt- zungsniveaus nimmt die wirtschaftliche Attraktivität dieser Ökoausgleichsflächen relativ zu (tiefere Produktpreise im Ackerbau).

Ethobeiträge • Das RAUS-Programm für Bisons und Hirsche wird aufgehoben.

• Einführung von BTS-Beiträgen für Pferde.

• Die RAUS-Beiträge für Zuchtsauen werden neu in Beiträge für säugende Zuchtsauen und Bei- träge für andere Zuchtsauen differenziert. 30

Direktzahlungsverordnung

4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 20 Abstufung der Beiträge nach Flächen oder Tierzahl Abs. 1 Nach Art.70 Abs. 5 LwG legt der Bundesrat Grenzwerte bezüglich der Fläche oder der Tierzahl fest, ab denen die Beiträge abgestuft werden. Diese Bestimmung legt im Gegensatz zur Vermögenslimite nicht fest, dass ab einer bestimmten Grenze keine Beiträge mehr ausgerichtet werden dürfen. Der Bundesrat hat daher die Kompetenz, die Grenzwerte festzulegen und auch zu verändern.

In der parlamentarischen Beratung zur AP 2011 wurde aus finanziellen Gründen die mit der AP 2007 aufgehobenen Beitragsabstufungen nach Fläche und Tiere wieder in das LwG aufgenommen. In der Beratung wurde darauf hingewiesen, dass die Grenzwerte für die Abstufung moderat angehoben wer- den sollen. In diesem Sinne wird eine Erhöhung um 10 ha bzw. um 10 GVE vorgeschlagen. Ab dem obersten Grenzwert werden die Direktzahlungen neu mit 25 Prozent weitergeführt. Damit wird berück- sichtigt, dass die multifunktionalen Leistungen auf diesen Flächen oder bei diesen Tierzahlen eben- falls erbracht werden.

Art. 21 Begrenzung der Direktzahlungen pro Standard-Arbeitskraft Abs. 1 Die Anlage von beitragsberechtigten ökologischen Ausgleichsflächen erhöht die Summe der Direkt- zahlungen eines Betriebes. Die Begrenzung je SAK soll keine Kürzung der Direktzahlungen auf Grund der Begrenzung je SAK zur Folge haben, auch wenn die Ökoausgleichsflächen 25 Prozent der land- wirtschaftlichen Nutzfläche (LN) eines Betriebes umfassen. Mit der Erhöhung des Grenzwertes von 65'000 auf 70'000 Franken/SAK bleibt dies auch bei der Erhöhung des Zusatzbeitrages für die offenen Ackerfläche und die Dauerkulturen um 150 auf 600 Franken/ha gewährleistet.

Art. 27 Flächenbeiträge Abs. 1 Auf Grund beschränkter finanzieller Mittel ist es nötig, den allgemeinen Flächenbeitrag auf den 1. Januar 2009 um 40 Franken auf 1040 Franken je ha zu senken. Ein Kürzungsanteil von rund 25 Fran- ken wird zur Finanzierung der moderat erhöhten Abstufung benötigt.

Abs. 2 Mit dem Zusatzbeitrag für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird gestützt auf Art. 72 LwG jener Teil der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sichergestellt, welcher in Folge der Schwellenpreis- reduktion und der Liberalisierung des Getreidemarktes nicht mehr über den Preis entschädigt werden kann. Aus der Reduktion des Grenzschutzes bzw. der Schwellenpreissenkung beim Getreide und der Reduktion der Stützungsmassnahmen bei anderen Ackerkulturen resultiert eine weitere Reduktion der Entschädigung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Zur Abfederung wird der Zusatzbeitrag für das offene Ackerland und die Dauerkulturen von 450 auf 600 Franken pro ha erhöht.

Art. 28 Beitragsberechtigung Abs. 2 aufgehoben Beim Rindvieh wird der für die Beitragsberechnung massgebende Bestand neu anhand der Daten in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) berechnet. Neu wird anstelle des Bestandes während der Winterfüt- terung der ganzjährige Durchschnittsbestand massgebend sein. Deshalb kann der Absatz 2 aufgeho- ben werden. Für die anderen Raufutter verzehrenden Nutztiere bleibt die bisherige Regelung beste- hen, sie wird aber neu in Art. 29 Abs. 1 Bst. c festgehalten.

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Direktzahlungsverordnung

Art. 29 Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Rindergattung und Was- serbüffeln Abs. 1 Für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (ohne Bisons) ist neu der Bestand zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres für die Berechnung der Beiträge massge- bend.

In Folge der temporären Abwesenheit von gesömmertem Rindvieh wird der Durchschnittsbestand klei- ner, als er mit der bisherigen Regelung war (Winterfütterung). Damit die ebenfalls mit Beiträgen geför- derte Sömmerung nicht unattraktiver wird, besteht die Beitragsberechtigung auch für die vom Betrieb zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungbetriebe verstellten Tiere. Diese Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen Recht, bei dem im massgebenden Bestand (Winterfütterungsbestand) auch die gesömmerten Tiere enthalten waren. Wie bei der bisherigen Berechnung des Sömmerungs- zuschlages werden nur Tiere berücksichtigt, die während mindestens 56 Tagen gesömmert werden. Tiere mit einer langen Sömmerungsdauer werden maximal mit 180 Tagen angerechnet. Die Sömme- rungsbedingte Abwesenheit des Rindviehs wird damit analog zur Sömmerungsbeitragsverordnung be- rücksichtigt. Bei den übrigen Raufutter verzehrenden Nutztieren wird keine Änderung vorgenommen. Die bisherige Bestandeserhebung wird unverändert weitergeführt.

Die folgende Tabelle zeigt, dass die neue Methodik beim Rindvieh grundsätzlich zum selben Resultat beim massgebenden Bestand führt. Bisher (alt) wurde der Winterfütterungsbestand erhoben, indem die temporäre Sömmerungsabwesenheit nicht eingerechnet war. Neu ist der auf dem Betrieb erhobe- ne Bestand tiefer, dafür wird der gesömmerte Bestand dazugerechnet. Die Festsetzung der Beitrags- begrenzung (Förderlimite) bleibt unverändert (Ausnahme: Anrechnung von Mais- und Futterrübenflä- chen).

Festsetzung massgebender Bestand Betrieb 1 Betrieb 2 alt neu alt neu erhobener Bestand in GVE 74.6 57.6 50.5 43.9 gesömmerte GVE 17.0 6.6 total massgebender Bestand in GVE 74.6 74.6 50.5 50.5

Beitragsbegrenzung Grünfläche in GVE 87.4 87.4 39.1 39.1 Sömmerungszuschlag in GVE 17.0 17.0 6.6 6.6 total Beitragsbegrenzung in GVE 104.4 104.4 45.7 45.7

total massgebender Bestand in GVE 74.6 74.6 45.7 45.7 im Rahmen der Beitragsbegrenzung

In der Praxis werden die Resultate beim erhobenen Bestand nicht genau gleich ausfallen, da die bis- herige Stichtagserhebung nicht dasselbe Resultat in GVE ergibt, wie die neue Erhebung des Durch- schnittsbestandes anhand der TVD-Daten mit den neuen Tierkategorien.

Abs. 2 Der Bestand wird neu vom Betreiber der Tierverkehr-Datenbank anhand der in der TVD-Daten erfass- ten Daten genau berechnet. Die Tierkategorien richten sich nach dem geänderten Anhang der Land- wirtschaftlichen Begriffsverordnung. Die sömmerungsbedingte Abwesenheit des Rindviehs wird ana- log zur Sömmerungsbeitragsverordnung maximal mit 180 Tagen berücksichtigt. Zur Sicherstellung der korrekten Berechnung werden nur Tiere berücksichtigt, deren Tiergeschichte während der Referenz- zeit keine Fehler aufweist, bzw. der Standort der Tiere während dieser Zeit eindeutig und lückenlos zugeordnet werden kann.

In der folgenden Tabelle ist ein Beispiel für die Berechnung des massgebenden Rindviehbestandes aufgeführt. Jedes Tier wird mit der Haltedauer (Tage) in den einzelnen Tierkategorien aufgeführt und anhand der Angaben die GVE je Tier und je Betrieb berechnet.

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Direktzahlungsverordnung

Für die übrigen Raufutter verzehrenden Nutztiere wird die bisherige Methode in Bst. b unverändert weitergeführt. Die Berechnung wird von der Stelle durchgeführt, die mit der Führung der TVD beauf- tragt ist (Identitas AG).

Tabelle 1: Beispiel für die Berechnung des massgebenden Bestandes anhand der TVD-Daten (Tiertage pro Kategorie / Tage des Jahres * GVE Faktor der Kategorie) Tier Kategorien Total Total

Aufenthalt auf dem Betrieb während

über 120 - 365 Tage alt (0,30 GVE) über 365 bis 730 Tage alt (0,40 GVE) Mutter- Ammenkuh (0,80 GVE) über über 730 Tage alt, ohne

bis 120 Tage alt (0,10 GVE) der Zeit vom 1.5 des Vorjahres bis zum

Ohrmarkennummer andere Kuh (1,00 GVE) Geburtsdatum Erstkalbedatum 30.4. des Beitragsjahres Abkalbung (0,60 GVE) Tiername von bis Tage Tage Tage Tage Tage Tage Tage GVE

CH111111 Blüemli 20.10.06 01.05.06 30.04.07 120 73 193 0.09 CH111112 Stern 01.03.06 01.05.06 30.04.07 59 245 61 365 0.28 CH111113 Bella 20.04.05 01.05.06 18.05.06 18 18 0.02 CH111113 Bella 20.04.05 18.09.06 30.04.07 225 225 0.25 CH111114 Sonne 20.09.04 09.11.06 01.05.06 18.05.06 2 16 18 0.03 CH111114 Sonne 20.09.04 09.11.06 18.09.06 30.04.07 3 52 170 225 0.55 CH111115 Stella 15.12.01 13.04.04 01.05.06 30.04.07 365 365 1.00 CH111116 Emme 14.12.01 01.04.04 01.05.06 30.04.07 365 365 1.00 CH111117 Halma 16.12.01 06.04.04 21.01.07 30.04.07 100 100 0.27 Total 9 179 318 309 68 170 830 1874 3.50

GVE 0.05 0.26 0.34 0.11 0.47 2.27 3.50 * * massgebende GVE

Art. 29a Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen, Bisons, Hirschen, Lamas und Alpakas Bei den anderen Raufutter verzehrenden Nutztieren (inklusive Bisons) wird die bisherige Methode un- verändert weitergeführt. Die Anforderungen betreffend ununterbrochener Haltungsdauer für andere RGVE während der Winterfütterungszeit wird unverändert weitergeführt.

Art. 30 Beitragsbegrenzung Abs. 1bis Neu wird die Mais- und Futterrübenfläche gemäss Botschaft zur AP 2011 bei der Beitragsbegrenzung (Förderlimite) angerechnet. Da für diese Flächen gleichzeitig Zusatzbeiträge für die offene Ackerfläche ausgerichtet werden, ist der Zusatz auf die Hälfte der Werte bei der Grünfläche begrenzt.

Auf einer ha Grünfläche werden maximal für 2 GVE RGVE-Beiträge ausgerichtet. Dies entspricht ei- nem Betrag von Franken 1'320.- je ha (2*660.-). Auf einer ha Maisfläche wird der Zusatzbeitrag sowie neu für 1 GVE der RGVE-Beitrag ausgerichtet. Dies entspricht einem Beitrag von 1'260 Franken je ha (600+660). Für eine vom Milchabzug betroffen RGVE sieht die Situation wie folgt aus: Pro ha Grünflä- che: 2*430 Franken = 860 Franken/ha, pro ha Maisfläche: 600+430 Franken = 1'030 Franken/ha.

Abs. 2 Der Sömmerungszuschlag für die auf anerkannten Sömmerungsbetrieben gesömmerten Raufutter verzehrenden Nutztiere wird weitergeführt.

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Direktzahlungsverordnung

Abs. 3

Beim Rindvieh erfolgt die Berechnung neu anhand der TVD-Daten. Die temporäre Abwesenheit vom Betrieb wird in GVE berechnet. In Analogie zur Sömmerungsbeitragsverordnung werden maximal 180 Tage Sömmerungsdauer berücksichtigt. Damit der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten auf mög- lichst tiefem Niveau gehalten werden kann, wird die Beschränkung auf 130 Tage Sömmerungsdauer beim Sömmerungszuschlag für Rindvieh auf 180 Tage erhöht. Dies ermöglicht, nur eine Berechnung für die Sömmerungsdauer auf Basis der TVD-Daten vorzunehmen. Diese Daten werden gleichzeitig für die Berechnung des beim massgebenden Bestand berücksichtigten Sömmerungsbestandes und des Sömmerungszuschlages verwendet. Es wäre zudem insbesondere für die Bewirtschafter und Be- wirtschafterinnen unverständlich, wenn beim massgebenden Bestand und beim Sömmerungszuschlag eine unterschiedliche Sömmerungsdauer berücksichtigt würde.

Die folgende Tabelle zeigt ein Beispiel für die Berechnung des Sömmerungszuschlages beim Rind- vieh anhand der TVD-Daten. Diese Auswertung wird den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen zu- sammen mit der Berechnung des massgebenden Tierbestandes ab Mitte bis Ende Mai des Beitrags- jahres zur Kenntnis zugestellt. Das Resultat der Berechnung bildet gleichzeitig den Sömmerungs- bestand, der beim massgebenden Bestand addiert wird.

Tabelle 2: Beispiel für die Berechnung des Sömmerungszuschlages anhand der TVD-Daten (Tiertage pro Kategorie / Tage des Jahres * GVE Faktor der Kategorie)

Anteil der Sömmerungsdauer in der Kategorie Total Total

andere Kuh (1,00 GVE) Im Vorjahr über 365 bis 730 Tage

bis 120 Tage alt (0,10 über 120 bis 365 Tage

Ohrmarkennummer Zugang zum Betrieb Mutter- Ammenkuh gesömmerte Tiere des alt (0,40 GVE)

Name des Tieres Betriebes (nur Tiere, über 730 Tage alt,

GVE) alt (0,30 GVE) (0,80 GVE) die wieder auf den ohne Abkalbung (0,60 Betrieb zurückkehren GVE) Tier Tier am vom bis Tage Tage Tage Tage Tage Tage Tage GVE CH111113 Stern 20.06.2004 120 120 0,13 20.05.2006 17.9.2006

CH111114 Zera 30.07.2002 20.05.2006 17.9.2006 120 120 0,33 CH111117 Arla 30.09.2004 20.05.2006 17.9.2006 60 60 120 0,16 Total 0 0 180 60 0 120 360 0,62 Zuschlag in GVE 0 0 0,20 0,10 0,00 0,33 0,62

Abs. 4 Für andere Raufutter verzehrende Nutztiere wird die Festsetzung des Sömmerungszuschlags unver- ändert weitergeführt.

Art. 31 Abzug für vermarktete Milch Das Parlament hat im Rahmen der Beratungen der AP 2011 wesentliche Änderungen des Konzepts des Bundesrates beschlossen. In Folge dieser Anpassungen und mit dem veränderten Zahlungsrahmen für die Direktzahlungen muss neben den differenzierten Beitragsansätzen auch der Abzug für vermarktete Milch unverändert weitergeführt werden (-> keine Verordnungsänderung).

Art. 32 Beiträge Wie vorab dargelegt, kann der einheitliche RGVE-Beitrag von 600 Franken pro GVE nicht eingeführt werden, da dies zusammen mit der höheren Marktstützung Milch die Milchproduzenten im Vergleich zu den anderen Produktionsrichtungen stark bevorteilen würde. Zudem würden zur Finanzierung des

34

Direktzahlungsverordnung

Einheitsbeitrages rund 57 Mio. Franken pro Jahr fehlen es. Deshalb wird die Differenzierung mit drei Beitragsansätzen beibehalten. Der Beitragsansatz für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel Bisons, Pferde, Milchschafe und Milchziegen wird von 860 Franken/RGVE im Jahr 2008 auf 660 Franken / RGVE reduziert, bzw. im Vergleich zur Botschaft um 60 Franken erhöht. Bei den Milchproduzenten wird der Beitrag für die im Rahmen der Beitragsbegrenzung (Förderlimite) vom Milchabzug betroffe- nen RGVE um 240 auf 430 Franken erhöht, bzw. gegenüber der Botschaft um 170 Franken pro RGVE reduziert. Bei den Fleischschafen, Lamas und Alpakas wird der Beitrag um Franken 100.- erhöht bzw. um 100 Franken im Vergleich zur Botschaft reduziert.

Art. 33 Beitragsberechtigung Die Beitragsberechtigung für die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedin- gungen (TEP-Beiträge) bleibt grundsätzlich unverändert. Es wird auf die neue Berechnung der mass- gebenden Bestände Bezug genommen. Die bisherige Beschränkung der Beiträge auf maximal 20 RGVE pro Betrieb wird durch die Beitrags- begrenzung (Förderlimite) ersetzt.

Art. 34 Beiträge Abs. 1 Im Vernehmlassungsbericht zur Agrarpolitik 2011 wurde vorgeschlagen, die Beiträge nach Zonen un- terschiedlich zu erhöhen, damit die Auswirkungen über alle Zonen insgesamt in etwa gleich bleiben. In Folge der Änderung des Konzepts in der parlamentarischen Beratung sowie unter Berücksichtigung der damals eingegangen Stellungnahmen werden die Beitragsansätze je Zone gleichmässig um 40 Franken erhöht. Die TEP-Beiträge werden insgesamt um rund 70 Mio. Franken pro Jahr erhöht.

Art. 53 Beiträge Die Beiträge für Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Ackerland wer- den um 200 Franken/ha reduziert. Diese Anpassung entspricht der Erhöhung des Zusatzbeitrages für offene Ackerflächen seit dem Jahr 2007. Damit bleibt das Stützungsniveau dieser Flächen gleich hoch wie im Jahr 2006. Selbst mit der Beibehaltung des bisherigen Stützungsniveaus nimmt die wirtschaft- liche Attraktivität dieser Ökoausgleichsflächen relativ zu (tiefere Produktpreise im Ackerbau).

Art. 60 Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme Abs. 1 Redaktionelle Änderung

Art. 61 Regelmässiger Auslauf im Freien Abs. 1 Redaktionelle Änderung. Die Auslaufbestimmungen für Schweine werden denjenigen für Kaninchen und Nutzgeflügel angepasst.

Art. 62 Beiträge Abs. 1 und 2 Für über 3 Jahre alte weibliche und kastrierte männliche Tiere der Pferdegattung wird ein BTS- Programm eingeführt. Für die unter 3 Jahre alten Tiere sieht der Entwurf zur revidierten Tierschutz- verordnung Gruppenhaltung und Auslauf vor. Deshalb können für diese Tiere keine Ethobeiträge aus- gerichtet werden. Zuchtfähige Hengste werden zudem bei den Ethobeiträgen ausgeklammert, weil die Gruppenhaltung problematisch ist.

35

Direktzahlungsverordnung

In der bisherigen RAUS-Verordnung war für Hirsche und Bisons einzig die ganzjährige Haltung im Freien vorgeschrieben. Diese Anforderung entspricht den geltenden Tierschutzvorgaben. Weil die RAUS-Vorschriften für diese Tierkategorien somit keine Mehrleistung beinhalten, wird das RAUS- Programm für Hirsche und Bisons aufgehoben.

Im Rahmen der Anhörung der Ethobeitragsverordnung wurde gefordert, dass die RAUS-Beiträge für säugende Zuchtsauen, die durch die Aufteilung der bisherigen Kategorie Zuchtschweine, für die Züch- ter verloren gehen, in RAUS-Beiträge für nicht säugende Zuchtsauen umgelagert werden. Dies ent- spricht einer Erhöhung dieser Beiträge auf 245 Franken.

Auf Grund der Stellungnahmen in der Vernehmlassung zur Verordnungsänderung vom November 2007 wird auf die Aufteilung des RAUS-Programms in RAUS-Laufhof und RAUS-Weide verzichtet.

Art. 67 Beitrag und Abrechnung Abs. 1 Redaktionelle Anpassung des für die Beitragsberechnung massgebenden Bestandes.

Art. 70 Kürzung und Verweigerung der Beiträge Abs. 1 Bst. f Das Tierseuchengesetz sieht in Artikel 48 eine Busse von maximal 2'000 Franken vor, wenn eine Übertretung der Meldpflicht beim Tierverkehr festgestellt wird. Da die massgebenden Rindviehbestän- de neu anhand der TVD-Daten berechnet werden, ist eine korrekte Meldung des Tierverkehrs auch für den Vollzug der Direktzahlungsverordnung unerlässlich. Deshalb sollen die im Rahmen der koordinier- ten Kontrollen festgestellten Falschangaben oder unterlassene Angaben ebenfalls nach der Kür- zungsrichtlinie der LDK sanktioniert werden. In der Richtlinie der LDK ist ein Abzug nach Punkten bzw. in Prozenten aufzunehmen.

Art. 73a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2003 Mit Ausnahme von Absatz 2 werden die Übergangsbestimmungen aufgehoben.

4.4 Auswirkungen

4.4.1 Bund

Keine finanzielle und personelle Auswirkungen: Die geschätzten Ausgaben liegen im Rahmen der bewilligten Kredite. Nach heutiger Schätzung können die vorgeschlagenen Beitragsansätze - unter Vorbehalt allfälliger Sparmassnahmen und unerwarteter, zusätzlicher Mehrbeteiligungen an Öko- oder Ethoprogrammen – für die Jahre 2009 bis 2011 unverändert bleiben. Gegenüber dem Legislatur- finanzplan vom November 2007 ist im Budget für das Jahr 2009 eine Verschiebung von rund 20 Mio. Franken von den allgemeinen zu den ökologischen Direktzahlungen erforderlich. Diese soll im Rah- men des Budgetprozesses 2009 umgesetzt werden. Gründe: Mehrbeteiligung an Ethoprogrammen insbesondere aufgrund grösserer Rindviehbestände, Beteiligungszunahme und bereits beschlossene, höhere Beiträge für Ökoqualität und Vernetzung, erwartete Beteiligungsentwicklung an den Ressour- censchutzprogrammen.

4.4.2 Kantone

In personeller Hinsicht sind für die Kantone keine Auswirkungen zu erwarten. Die EDV-Systeme für die Administration der Direktzahlungen sind im Rahmen der Wartung anzupassen.

36

Direktzahlungsverordnung

4.4.3 Volkswirtschaft

In Folge Umstellung von der Selbstdeklaration der Rindviehbestände auf den Datenbezug ab TVD und der damit verbundenen Änderung der Tierkategorien und der GVE-Faktoren erhöht sich der massgebende Rindviehbestand insgesamt um rund 8'000 GVE. Davon werden für ca. 7'000 GVE RAUS-Beiträge und für ca. 5'000 GVE BTS-Beiträge entrichtet. Der Durchnittsbestand über das ganze Jahr (ohne sömmerungsbedingte Abwesenheit) ist in den Sommermonaten leicht tiefer als im Winter. Dies ist nicht zuletzt auch auf die bisherige Stichtagserhebung bzw. Abstützung des massgebenden Rindviehbestand auf die Winterfütterungszeit zurückzuführen. Bei der bisherigen Methode wurde jeweils der kleinere Rindviehbestand vom Stichtag oder vom 1. Januar des Beitragsjahres berücksichtigt. Ein Durchschnittsbestand ist deshalb in der Regel höher als der bisherige massgebende Bestand. Der anhand der TVD-Daten berechnete massgebende Bestand nimmt nur relativ geringfügig zu, weil die geringeren Bestände im Sommer den Durchschnittswert reduzieren. Würde man nur die Winterfütterungszeit für die Durchschnittsberechnung berücksichtigen, wäre eine höhere Zunahme des Bestandes zu verzeichnen.

Mit der Anrechnung der Mais- und Futterrübenflächen bei der Beitragsbegrenzung (Förderlimite) erhöht sich der für RGVE-Beiträge berechtigte Bestand insgesamt um rund 24'000 GVE. Davon entfällt je die Hälfte auf die Kategorie mit dem Beitragsansatz von 660 Franken/RGVE und die Kategorie mit 430 Franken/RGVE.

Die folgende Abbildung zeigt die Trendlinien der RGVE-Beiträge und der Marktstützung Milch in Franken pro RGVE im Verhältnis zur vermarkteten Milch in kg pro RGVE. Im Vergleich zum Jahr 2007 hätten mit der Umsetzung des Vorschlages des Bundesrates die Betriebe mit tiefer und mit hoher vermarkteter Milch je RGVE Stützungsmittel verloren. Im mittleren Bereich hätte die Stützung hingegen zugenommen. Auf Grund der Parlamentsbeschlüsse stehen mehr Mittel für die Marktstützung Milch zur Verfügung. Zur Erhaltung der Stützungsparität wird die Differenzierung in drei Beitragskategorien beibehalten. Die Trendlinie (Trend Verordnung) zeigt, dass mit den gewählten Ansätzen für die Betrieb mit geringer oder keiner vermarkteten Milch je RGVE eine Situation entsteht, die in etwa in der Mitte zwischen der Botschaftsvariante und der Situation von 2007 steht. Insbesondere die intensiveren Milchproduzenten erhalten eine höhere Stützung, als mit der Botschaft vorgesehen war.

Abbildung 1: RGVE-Beiträge und Marktstützung Milch im Verhältnis zur vermarkteten Milch je RGVE

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Verordnung der parlamentarischen Beratung der AP2011 und damit dem Willen des Eidgenössischen Parlamentes Rechnung trägt. Die Stützungsparität zwischen Milch und Fleischproduktion bleibt im Rahmen der Kredite gewahrt.

37

Direktzahlungsverordnung

4.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

4.6 Inkrafttreten

Die Änderung von Art. 61 Abs. 1 ist per 1. Oktober 2008 erforderlich, damit die geänderten Anforde- rungen für das ganze Kontrolljahr nach Art. 66 Abs. 1bis gültig sind. Die übrigen Änderungen treten auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

4.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 70 – 76a und 169ff LwG.

38

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 1

1 Die Sätze der Beiträge nach Beitragsarten werden nach Fläche oder Tierzahl wie

folgt abgestuft:

Grössenklassen Zu Direktzahlungen Zu Direktzahlungen Kürzung des berechtigende Fläche berechtigender Tierbestand Beitragssatzes

1 bis 40 ha bis 55 GVE 0%

2 über 40 bis 70 ha über 55 bis 100 GVE 25 %

3 über 70 bis 100 ha über 100 bis 145 GVE 50 %

4 über 100 ha über 145 GVE 75 %

Art. 21 Abs. 1 1 Pro Standard-Arbeitskraft werden maximal 70 000 Franken ausgerichtet.

Art. 27 Flächenbeiträge 1 Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1'040 Franken. 2 Für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird ein Zusatzbeitrag von 600 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.

Art. 28 Abs. 2 Aufgehoben

SR ............ 1 SR 910.13

2008–...... 39

Direktzahlungsverordnung Anhörung

Art. 29 Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln 1 Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für Tiere der Rindergattung und Wassebüffel, die er: a. zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des Beitragsjahres auf seinem Betrieb gehalten hat; b. ab dem 1. Mai des Vorjahres ununterbrochen während mindestens 56 Tagen auf anerkannte Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetriebe zur Sömmerung verstellt hat und die wieder auf seinen Betrieb zurückgekommen sind. 2 Der für den Beitragsanspruch massgebende Tierbestand wird anhand der Daten der Tierverkehr-Datenbank berechnet. Für die Berechnung des Bestandes nach Absatz 1 Buchstabe a wird die Anzahl Tiertage pro Tierkategorie auf dem Betrieb des Nutztierhalters durch die Anzahl Tage der Referenzzeit nach Absatz 1 Buchstabe a dividiert und mit dem GVE-Faktor der jeweiligen Tierkategorie multipliziert. Der Bestand nach Absatz 1 Buchstabe b wird nach Artikel 30 Absatz 3 festgelegt. Es werden nur Tiere berücksichtigt, für die während der Referenzzeit und während der Sömmerung jederzeit eine eindeutige und lückenlose Standortzuordnung möglich war.

Art. 29a Massgebender Tierbestand und Beitragsanspruch bei Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen, Bisons, Hirschen, Lamas und Alpakas 1 Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für Tiere der Pferdegattung, Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas, die während der Winterfütterung ununterbrochen auf dem Betrieb gehalten wurden. Der Beitragsanspruch besteht auch für Tiere, die auf dem Betrieb geboren sind, oder die nachweislich als Ersatz für Tiere, die während der Winterfütterungszeit verkauft oder notgeschlachtet wurden, eingestallt worden sind. 2 Für die Festsetzung des massgebenden Bestandes gilt: a. Ist der gesamte Bestand am 1. Januar gleich hoch oder höher als am Stichtag, so ist für jede Tierkategorie der Bestand am Stichtag nach Artikel

67 Absatzb 2 (Stichtag) in GVE massgebend.

b. Ist der gesamte Bestand an anderen Raufutter verzehrenden Nutztieren am 1. Januar tiefer als am Stichtag, so ist für jede Tierkategorie der Bestand am 1. Januar in GVE massgebend. 3 Tiere, die am Stichtag auf den Betrieb kommen, werden bei der Berechnung nach Absatz 2 nicht berücksichtigt

Art. 30 Abs. 1bis, 2-4 1bis Für Flächen mit Mais und Futterrüben erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, pro Hektare um die Hälfte des Tierbesatzes je Zone nach Absatz 1.

40

Direktzahlungsverordnung Anhörung

2 Werden Tiere gesömmert, so erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, um den Sömmerungszuschlag. 3 Bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln berechnet sich der Sömmerungszuschlag in GVE aus den anrechenbaren Tiertagen der Sömmerung pro Tierkategorie, dividiert durch die Anzahl Tage der Referenzzeit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a, multipliziert mit dem GVE-Faktor der jeweiligen Tierkategorie. Berücksichtigt werden nur Tiere, die ununterbrochen während mindestens 56 Tagen auf anerkannten Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- oder Hirtenbetrieben gesömmert wurden und die wieder auf den Betrieb des Nutztierhalters zurückgekommen sind. Die Sömmerungsdauer wird maximal mit

180 Tagen angerechnet.

4 Bei Tieren der Pferdegattung, Schafen, Ziegen, Lamas und Alpakas beträgt der Sömmerungszuschlag, in Prozent des gesömmerten Tierbestandes in GVE:

1. bei 60 – 90 Tagen Sömmerung 25 Prozent

2. bei 91-120 Tagen Sömmerung 30 Prozent

3. bei über 120 Tagen Sömmerung 35 Prozent

Art. 32 Abs. 1 und 3 1 Die Beiträge betragen je RGVE und Jahr: a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Bisons, Tiere 660 Franken der Pferdegattung, Milchziegen und Milchschafe b. für die übrigen Ziegen und Schafe sowie Hirsche, Lamas 500 Franken und Alpakas c. für RGVE, um die der Tierbestand gemäss Artikel 31 430 Franken Absatz 1 vermindert wird

3 Aufgehoben

Art. 33 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist, wer: a. mindestens eine Hektare zu Direktzahlungen berechtigende Fläche im Berg- gebiet oder in der Hügelzone bewirtschaftet; und b. mindestens eine RGVE nach Artikel 28, 29 und 29a auf seinem Betrieb hält. 2 Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Tierbestand nach den Artikeln 29 und 29a. 3 Die Beitragsbegrenzungen nach Artikel 30 gelten sinngemäss.

41

Direktzahlungsverordnung Anhörung

Art. 34 Abs. 1 1 Pro RGVE und Jahr betragen die Beiträge: a. in der Hügelzone 300 Franken b. in der Bergzone I 480 Franken c. in der Bergzone II 730 Franken d. in der Bergzone III 970 Franken e. in der Bergzone IV 1'230 Franken

Art. 53 Beiträge Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr für: a. Buntbrachen 2 800 Franken b. Rotationsbrachen 2 300 Franken c. Ackerschonstreifen 1 300 Franken d. Saum auf Ackerfläche 2 300 Franken

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) gelten Mehrflächen-

Haltungssysteme: …

Art. 61 Abs. 1

1 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) bedeutet, dass:

a. den Raufutter verzehrenden Nutztieren während der Vegetationsperiode an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird und sie während der Winterfütterungsperiode an mindestens 13 Tagen pro Monat ins Freie gelassen werden; b. den Schweinen, den Kaninchen sowie dem Nutzgeflügel täglich Auslauf gewährt wird.

Art. 62 Beiträge

1 Die Beiträge für BTS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, über 120 Tage alt, weibliche und kastrierte männliche Tiere der Pferdegattung über 3 Jahre alt, Ziegen und Kaninchen 90 Franken b. Schweine 155 Franken c. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten 280 Franken

42

Direktzahlungsverordnung Anhörung

2 Die Beiträge für RAUS betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a. Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, weibliche und kastrierte männliche Tiere der Pferdegattung über 3 Jahre alt, Schafe, Ziegen und Kaninchen 180 Franken b. nicht säugende Zuchtsauen 245 Franken c. übrige Schweine 155 Franken d. Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Legehennen, Junghennen, Junghähne und Küken, Mastpoulets und Truten 280 Franken

Art. 67 Abs. 1 1 Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin fest und setzt die Beiträge aufgrund der Verhältnisse am Stichtag fest. Für Raufutter verzehrende Nutztiere werden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach den Artikeln 29 und 29a festgesetzt. Bei den übrigen Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden.

Art. 70 Abs. 1 Bst. f

1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der

Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: f. die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Tierverkehr- Datenbank (TVD-Verordnung) vom 23. November 20052 nicht oder nicht korrekt meldet oder die Dokumente über den Tierverkehr nicht vorschriftsgemäss führt.

Art. 73a Abs. 1, 3 - 43 Aufgehoben

2 SR 916.404 3 AS 2003 5321

43

Direktzahlungsverordnung Anhörung

II 1 Diese Änderungen treten unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.

2 Die Änderung von Artikel 61 Absatz 1 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

....................................... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

44

Entwurf vom 21. Januar 2008

5 Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau

(Ackerbaubeitragsverordnung)

5.1 Ausgangslage

Bei Ölsaaten, Körnerleguminosen und Zuckerrüben gibt es produktspezifische Marktstützungsmass- nahmen.

Die Verarbeitungsbeiträge für Ölsaaten werden von der beauftragten Organisation swiss granum an die Verarbeiter ausgerichtet und gelangen via höhere Ölsaatenerlöse zu den Produzenten.

Die Ausrichtung der Finanzhilfe für die inländische Produktion von Saatgut von Mais, Futterpflanzen und Soja wird ebenfalls über geeignete Organisationen (swisssem, swiss granum) geregelt, welche ihrerseits an Leistungen gebundene Verträge mit den Produzenten vereinbaren. Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes per 1. Juli 2009 wird die Rechtsgrundlage für die Leistungsvereinbarung zwischen den BLW und den Organisationen entfernt. Dies zieht die Aufhebung von Artikel 18 und 18a der Saatgut-Verordnung (SR 916.151), welche die Finanzhilfe für die Saatgutproduktion regeln, nach sich. Zur Erhaltung der inländischen Produktion von Saatgut soll, wie in der Botschaft zur Weiterent- wicklung der Agrarpolitik vorangekündigt, ein Anbaubeitrag für die Produktion von Saatgut von Kartof- feln, Mais und Futterpflanzen ausgerichtet werden.

Der Bund bezahlt für die Verwertung von inländischen Saatkartoffeln, die nicht für den Anbau im In- land vermarktet werden können, jährlich einen Pauschalbeitrag aus. Die Organisation swisssem be- stimmt im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit dem Bundesamt für Landwirtschaft die Beitragssät- ze für die einzelnen Massnahmen und bezahlt die Beiträge an die Produzenten aus. Unterstützt wer- den, die Frischverfütterung, die Verarbeitung zu Futtermitteln durch Trocknung und die Ausfuhr der Saatkartoffeln. Im Jahr 2005 wurden 2,3 Millionen Franken für diese Massnahmen aufgewendet.

Auf Gesetzesebene wurde im Juni 2007 vom Parlament die Streichung der Auszahlung von Unter- stützungsgeldern für die Verarbeitung und Verwertung beschlossen. Deshalb wird, wie in der Bot- schaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vorangekündigt, die Unterstützung für Ölsaaten, Körner- leguminosen, Faserpflanzen und Saatgut auf einen einheitlichen Anbaubeitrag beschränkt.

Im Rahmen der EU Zuckermarktreform senkt die EU den Zuckerpreis in zwei Schritten per 1. Oktober 2008 und 1. Oktober 2009. Aufgrund der seit Februar 2005 umgesetzten Doppelnulllösung für Zucker in Verarbeitungsprodukten, die unter das Protokoll Nr.2 der Bilateralen II fallen, muss der inländische Zuckerpreis zur Wahrung gleich langer Spiesse für die inländische Verarbeitungsindustrie in etwa jenem der EU entsprechen. Die EU wird die Erlöseinbussen für die Rübenproduzenten zu 64.2% mit entkoppelten Beihilfen kompensieren.

Mit der Senkung des EU Zuckerpreises sinkt auch der Preis für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung in der Schweiz. Dadurch steigt die relative Wirtschaftlichkeit von alternativen Verwendungen der Zucker- rüben an, z.B. Verwertung zu Futterzwecken oder energetischen Nutzungen. Sinkende Rübenerlöse führen dazu, dass für die Zuckerfabriken die Versorgungssicherheit mit Rohstoff abnimmt. Der Bun- desrat hat deshalb am 14. November 2007 für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung einen Anbaubeitrag von 850 Franken pro Hektare eingeführt.

5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Anbaubeiträge

• Zur Erhaltung der inländischen Produktion gibt es einen einheitlichen Anbaubeitrag für Ölsaa- ten, Körnerleguminosen, Faserpflanzen und Saatgut, welcher den tieferen Grenzschutz dieser Kulturen gegenüber Getreide und Kartoffeln ausgleicht.

45

Ackerbaubeitragsverordnung

• Durch die Aufhebung der Kartoffelverordnung (SR 916.113.11) und Artikel 18 und 18a der Saatgut-Verordnung (SR 916.151) fallen die Finanzhilfen für die Verwertung von Saatkartof- feln und die Produktion von Mais- und Futterpflanzen-Saatgut weg. Durch Anbaubeiträge werden diese Finanzhilfen teilweise kompensiert.

• Die EU-Zuckermarktreform verursacht zwei Preissenkungen für Zucker. Der Anbaubeitrag für Zuckerrüben soll die Preissenkungen teilweise kompensieren. Der am 14. November 2007 festgelegte Anbaubeitrag von Fr. 850.- soll zur Kompensation der zweiten Preissenkung auf Fr. 1300.- erhöht werden. Der neue Anbaubeitrag für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung setzt sich aus dem in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vorgesehenen Anbaubei- trag von Fr. 600.- und den Fr. 1300.- für die Kompensation der EU-Zuckermarktreform zu- sammen.

Leistungsvereinbarung Ölsaaten aufheben

• Die Marktsstützung wird auf das Instrument der Anbaubeiträge konzentriert. Somit fliessen diese Bundesmittel direkt zum Produzenten. Die Verarbeitungsbeiträge, die bisher im Rahmen von Leistungsvereinbarungen von beauftragten Organisationen ausbezahlt wurden, fallen ab der Ernte 2009 vollständig weg.

• Beiträge für die Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen durch Pilot- und Demonstrati- onsanlagen werden künftig durch das Bundesamt zugeteilt und belaufen sich auf maximal 100 Franken pro Hektoliter produziertem reinem Ethanol, Rohöl oder Biodiesel oder 4 Rappen pro Kilowattstunde produzierter Energie.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art.1 Beitragsberechtigung

Abs. 1

Auf eine differenzierte Förderung der Ackerkuluren soll verzichtet werden. Die Ölsaaten, Körnerleguminosen, Faserpflanzen und die inländische Saatgutproduktion sollen mit einem Einheitlichen Anbaubeitrag von 1000 Franken je Hektare unterstützt werden.

Für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung soll der Anbaubeitrag auf 1900 Franken je Hektare heraufgesetzt werden.

Art.3 Beitragsausschluss

Bst. d und e

Anpassung, da Ölsaaten, Körnerleguminosen, Faserpflanzen und Saatgut in Artikel 1 Absatz 1 in Buchstabe a zusammengeführt wurden.

Bst. g

Neuer Beitragsausschluss für nicht an die Zuckerfabriken abgelieferte Zuckerrüben, zur Gleichbehandlung der Kulturen unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und b.

Art. 9 Verarbeitung von Ölsaaten

Abs. 1 und 2

Für die Ausrichtung von Verarbeitungsbeiträgen besteht mit der Änderung des Art. 56 im LwG keine Gesetzesgrundlage mehr. 46

Ackerbaubeitragsverordnung

Art. 10 Verarbeitung durch Pilot- und Demonstrationsanlagen

Abs. 4

Betrifft die Verarbeitungsbeiträge für Ölsaaten und entfällt.

Abs. 5

Neu teilt das Bundesamt auch die Beiträge für aus Ölsaaten produzierte Biomasse zu. Der maximale Beitrag für reines Ethanol, Rohöl oder Biodiesel beträgt 100 Franken pro Hektoliter.

Art. 11a Ernteausgleich

Betrifft die Auszahlung von Verarbeitungsbeiträgen für Ölsaaten und entfällt.

Art. 12a Leistungsvereinbarung

Betrifft die Auszahlung von Verarbeitungsbeiträgen für Ölsaaten und entfällt.

Art. 13 Gesuche

Abs.2

Dieser Absatz betrifft die Gesuche für die Verarbeitungsbeiträge für Ölsaaten und entfällt.

Art. 16 Vollzug

Abs.1

Der Satzteil „oder die beauftragte Organisation“ soll gestrichen werden, da er sich auf die Leistungsvereinbarung Ölsaaten bezieht.

II

Die Artikel 18 und 18a der Saatgut-Verordnung (SR 916.151) betreffen die Finanzhilfe für Saatgutpro- duktion für Mais, Futterpflanzen und Soja und werden aufgehoben. Die Unterstützung der Saatgutpro- duktion wird neu in Artikel 1 dieser Verordnung geregelt.

III

Artikel 1 Absatz 1 und 3 Buchstabe d, e und g betreffen die Anbaubeiträge und werden am 1. Januar

2009 geändert.

Ziffer II betrifft die Artikel 18 und 18a der Saatgut-Verordnung, welche ebenfalls am 1. Januar 2009 aufgehoben werden.

Artikel 9, 10, 11a, 12a, 13 und 16 betreffen die Leistungsvereinbarung Ölsaaten. Da die Leistungsver- einbarung sich am Erntejahr orientiert, werden diese Artikel erst am 1. Juli 2009 geändert.

47

Ackerbaubeitragsverordnung

5.3.1 Bund

Die Erhöhung des Anbaubeitrages für Zuckerrüben wurde im Finanzplan berücksichtigt.

Die Änderung der Saatgut-Verordnung hat keine personelle Auswirkung, jedoch einen finanziellen Minderaufwand von rund 1.4 Millionen Franken zur Folge.

Die Aufhebung der Leistungsvereinbarungen zieht einen finanziellen Minderaufwand von rund 2.1 Millionen Franken nach sich. Der Arbeitsaufwand für die Begleitung des Vollzugs Leistungsvereinba- rung Ölsaaten entfällt, dies wurde in der Personalplanung bereits berücksichtigt und wird deshalb keine direkten Folgen haben.

5.3.2 Kantone

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone.

5.3.3 Volkswirtschaft

Die vorliegenden Änderungen haben keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen.

5.4 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind im Sinn der WTO Verhandlungen, in welchen die Mitgliedstaaten sich der Ab- schaffung von Subventionen für die verarbeitende Nahrungsmittelindustrie verpflichtet haben.

5.5 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 54, 56 und 57 LwG.

48

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr

einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, erhalten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: Franken a. für Raps, Soja, Sonnenblumen, Ölkürbisse und Lein; 1000 für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken; für Faserpflanzen ohne Lein und Hanf; sowie für Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen b. für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung 1900

Art. 3 Bst. d, e und g Keine Beiträge werden ausgerichtet für: d. Flächen mit Raps, Soja, Sonnenblumen, Ölkürbissen, Lein, Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Kör- nergewinnung geerntet werden; e. Flächen mit Faserpflanzen, die vor ihrem Reifezustand geerntet werden; g. Flächen mit Zuckerrüben, deren Erntegut nicht an die Zuckerfabriken abge- liefert wird.

Art. 9 Aufgehoben

1 SR 910.17

2008–.... 49

Ackerbaubeitragsverordnung Anhörung

Art. 10 Abs. 4 und 5

4 Aufgehoben

5 Das Bundesamt teilt die Beiträge für die auf landwirtschaftliche Nutzfläche produ- zierte Biomasse zu. Der Beitrag beträgt maximal 100 Franken pro Hektoliter daraus produziertem reinem Ethanol, Rohöl und Biodiesel oder 4 Rappen pro Kilowattstun- de daraus produzierter Energie.

Art. 11a, 12a, 13 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1 1Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone zuständig sind.

II Die Verordnung vom 7. Dezember 19982 über die Produktion und das Inver- kehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Saatgut-Verordnung) wird wie folgt geändert:

4. Abschnitt: (Art. 18 und 18a)

Aufgehoben

III Diese Änderung tritt wie folgt in Kraft: a. die Änderung von Artikel 1 Absatz 1 und 3 Buchstabe d, e und g sowie Ziffer II am 1. Januar 2009, b. die Änderung der Artikel 9, 10, 11a, 12a, 13 und 16 am 1. Juli 2009.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 916.151

50

Entwurf vom 21. Januar 2008

6 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

6.1 Ausgangslage

Anstelle der bisherigen Selbstdeklaration am 1. Januar und am Stichtag (jeweils Anfang Mai) sollen die Daten der Rindviehbestände ab dem Beitragsjahr 2009 von der Tierverkehr-Datenbank (TVD) be- zogen werden. Dieser Systemwechsel erfordert eine Anpassung der Tierkategorien und GVE- Faktoren beim Rindvieh.

In seiner Antwort vom 18. Juni 2007 auf die Frage von NR Markus Zemp, wann die elektronische Viehzählung eingeführt werde, hat der Bundesrat den Datenbezug von der TVD für die Berechnung der tierbezogenen Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2009 angekündigt. Bereits im Jahr 2002 wur- de der Einbezug der TVD-Daten nach einem Postulat von NR Decurtins umfassend geprüft. Die Um- setzung musste aus technischen und organisatorischen Gründen verschoben werden. In der Zwi- schenzeit wurden die notwendigen rechtlichen, technischen und organisatorischen Änderungen vor- genommen. Seit Herbst 2007 sind die Betriebsregister harmonisiert. Damit ist eine wesentliche Vor- aussetzung für den Datenbezug ab der TVD erfüllt. Die Tierdaten der TVD können künftig mit den di- rektzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben verknüpft werden.

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Anpassung Tierkategorien und GVE-Faktoren beim Rindvieh • Die Einteilung der Tierkategorien beim Rindvieh soll mit Ausnahme der Kühe nur noch nach dem Alter der Tiere erfolgen.

• Bei den Kühen soll die Differenzierung der GVE-Faktoren zwischen den Milchkühen (gemol- kene Kühe) und anderen Kühen (Mutter- und Ammenkühen, Ausmastkühe, auf andere Betrie- be verstellte Galtkühe, etc.) beibehalten werden. In der TVD soll daher neu die Nutzungsart der Kühe erfasst werden.

• Die übrigen Tierkategorien und GVE-Faktoren werden nicht verändert.

6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 8 Bst. d In der Praxis werden aufgrund des fortschreitenden Strukturwandels zunehmend Weidebetriebe ge- meinsam von natürlichen Personen bewirtschaftet. Damit diese ebenfalls als Gemeinschaftsweidebe- triebe gelten können, soll die Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Körperschaften und Allmendko- perationen gestrichen werden.

Art. 18 Ackerfläche In Folge der Aufnahme von Säumen auf Ackerland als Element der Ökoausgleichsflächen wird die Definition der Ackerfläche entsprechend angepasst.

Anhang Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten Die Tierkategorien und GVE-Faktoren für Tiere der Rindergattung werden angepasst, so dass die TVD-Daten ohne grossen Zusatzaufwand für die Tierhalter als Basis zur Berechnung der Direktzah- lungen verwendet werden können. Es wird weiterhin nach Milchkühen und anderen Kühen differen- ziert. Für die übrigen Tiere werden die Kategorien nur noch nach dem unterschiedlichen Alter gebildet. Für die Festsetzung der Ethobeiträge wird zudem nach dem Geschlecht unterschieden (Auswertung 51

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

der TVD-Daten). Die Nutzungsrichtung wird – mit Ausnahme bei den Kühen - nicht erhoben, da dies mit einem hohen Zusatzaufwand für alle Beteiligten verbunden wäre. Im Zug dieser Vereinfachung geht zwar künftig die Information über die Nutzungsarten wie z.B. Tiere zur Zucht oder Tiere zur Grossviehmast verloren. Ein Umfrage bei den Datennutzern ergab aber, dass die nicht mehr jährlich und umfassend erhobene Information nötigenfalls über andere Quellen wie z.B. Expertenbefragungen beschafft werden könnte.

Mit der Berechnung des beitragsberechtigten Bestandes auf Basis der TVD-Daten steigt der beitrags- berechtigte Bestand um ca. 8'000 GVE an. Davon sind alle Produktionsrichtungen betroffen (Umstel- lung auf den durchschnittlichen Bestand während einem Jahr).

Mit den geänderten Tierkategorien und den neuen GVE-Faktoren sowie unter Berücksichtigung des Einbezugs von Mais- und Futterrübenflächen in die Beitragsbegrenzung (Förderlimite) verändert sich der beitragsberechtigte Rindviehbestand der Betriebe. In Folge der Anrechnung von Mais und Futter- rüben an die Beitragsbegrenzung nimmt der beitragsberechtigte Rindviehbestand insgesamt um rund 23'000 GVE zu. Diese Veränderung hat insbesondere eine Einfluss auf den beitragsberechtigten Be- stand in der Grossviehmast sowie in geringerem Ausmass bei der Kuhhaltung. Die Veränderung der Tierkategorien hat insgesamt nur einen geringen Einfluss beim bis 365 Tage alten Jungvieh. Für diese Kategorien entspricht der GVE-Faktor in etwa dem Durchschnitt der unter den alten Kategorien gehal- tenen Tiere (insgesamt neutral). Die folgende Abbildung 1 zeigt den Einfluss der Veränderungen auf den für Direktzahlungen berechtigten Rindviehbestand nach Produktionsrichtung.

Wegen der Differenzierung der GVE-Faktoren und den unterschiedlichen Kategorien für die Etho- beiträge muss in der TVD neu die Nutzungsart der Kühe eingetragen werden (Milchkühe, andere Kü- he). Die Nutzungsart wird in einer einmaligen Ersterfassung im Rahmen einer Datenbereinigung in die TVD aufgenommen. Anschliessend ist bei der ersten Abkalbung gleichzeitig die Nutzungsart der Kuh anzugeben. Ebenfalls wird generell eine Änderung bzw. Bestätigung der Nutzungsart bei einer Mutati- onsmeldung erforderlich sein. Die Änderung der Nutzungsart einer Kuh innerhalb der Tierhaltung soll ebenfalls mit einer Mutationsmeldung erfasst werden.

Auch die Tierkategorien bei den Ethobeiträgen müssen angepasst werden. Grundsätzlich sollen die Kategorien nach Alter und Geschlecht der Tiere gebildet werden. Die Produktionsrichtung wird in der TVD grundsätzlich nicht erfasst, so dass auch keine entsprechende Kategorien mehr gebildet werden können. Bei den Kühen ist weiterin eine Differenzierung nach Milchkühen sowie anderen Kühen vor- gesehen. Dazu muss die Produktionsrichtung der Kühe in der TVD erfasst werden. Diese Differenzie- rung ist auch wegen der agrarpolitischen Evaluation und der Statistik erforderlich.

52

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Abbildung 1: Durchschnittlicher Rindviehbestand bestimmter Betriebe nach Produktionsrichtung

RGVE 2007 RGVE 2009 mit RGVE-Beitrag 2007 mit RGVE-Beitrag 2009

45

40

35

30

RGVE je Betrieb 25

20

15

10

5

0 Milchproduzenten (>10 Aufzuchtbetriebe (> 20 Mutter-Ammenkuhhalter Kälbermast (> 10 Kühe) Grossviehmast (> 50 Kühe, > 6000kg Milch) Stück Jungvieh, keine (>10 Kühe) Tiere) Kühe) Betriebstypen

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Bund

Der Systemwechsel hat keinen Einfluss auf die Summe der Direktzahlungen. Aufgrund der neuen Tierkategorien und GVE-Faktoren entstehen keine Mehrausgaben, die Beitragsansätze werden in der Direktzahlungsverordnung entsprechend neu festgelegt.

Mit der Änderung der LBV wird beim bis 365 Tage alten Rindvieh eine Differenz zwischen den Um- rechnungsfaktoren in GVE und den Umrechnungsfaktoren in Düngergrossvieheinheiten (DGVE) ge- mäss Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (1994, BLW, BUWAL) geschaffen. Für den Vollzug des Gewässerschutzrechts gelten nach wie vor die Umrechnungsfaktoren gemäss Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft. Diese Wegleitung konkretisiert das Ge- wässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.201). Dieses legt in Artikel 14 Absatz 4 fest, dass zum Schutz der Gewässer höchstens drei DGVE auf ein ha entfallen dürfen. In Artikel 14 Absatz 6 wird definiert, dass eine DGVE dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh entspricht. Die Einheit DGVE gemäss Gewässerschutzrecht hat somit eine eigene Definition.

Trotz den geänderten Tierkategorien und GVE-Faktoren kann anhand der Tierbestandesdaten aus der TVD eine Plausibilisierung des Nährstoffanfalls aus der Rindviehhaltung auf den Betrieben vorge- nommen werden. Diese dürfte trotz geringer Differenz zur Gewässerschutzwegleitung sogar eher den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, weil an Stelle des Bestandes von zwei Stichtagen der effek- tive Durchschnittsbestand während eines ganzen Jahres erhoben wird. Entscheidend für den ökologi- schen Leistungsnachweis bei den Direktzahlungen ist jedoch wie bis anhin die konkrete Situation auf- grund der einzelbetrieblichen Nährstoffbilanz.

53

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

6.4.2 Kantone

In personeller Hinsicht sind für die Kantone keine Auswirkungen zu erwarten. Die EDV-Systeme müssen an die neuen Voraussetzungen angepasst werden. Dies kann jedoch im Rahmen einer normalen Wartungsrunde vorgenommen werden.

Die Erfassung der Selbstdeklarationen der Rindviehbestände durch die Kantone im Rahmen der koordinierten landwirtschaftlichen Datenerhebung entfällt.

6.4.3 Volkswirtschaft

Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen werden von der Selbstdeklaration der Rindviehdaten entlastet. Dabei handelt es sich um eine administrative Entlastung, die jedoch für den einzelnen Betrieb keine hohe Bedeutung hat bzw. Einsparung bewirkt.

Höhere Bedeutung kommt der im Kommentar zur Änderung der Direktzahlungverordnung beschriebenen Umstellung von der Stichtagserhebung der Tierbestände auf einen ganzjährigen Durchschnittsbestand zu. Die Erhebungsmethode hat künftig keinen Markteinfluss mehr. Preisänderungen und Absatzprobleme in aufgrund der Erhebungsmethode können künftig ausgeschlossen werden. Damit wird eine Forderung der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sowie der Vermarktungsorganisationen erfüllt.

6.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

6.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 177 LwG.

54

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen wird wie folgt geändert:

Art. 8 Bst. d Aufgehoben

Art.18 Abs. 2

2 Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüse- und

Beerenkulturen sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen angebaut werden. Buntbrache, Rotationsbrache und Säume auf Ackerland zählen zur offenen Ackerfläche.

II Im Anhang wird der Abschnitt Tiere der Rindergattung durch den Abschnitt Tiere der Rindergattung (Gattung bos) und Wasserbüffel (bubalus bubalis) gemäss Beilage ersetzt.

III Die Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

....................................... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

SR ............ 1 SR 910.91

2008–...... 55

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung Anhörung

Faktor je Tier

Tiere der Rindergattung (Gattung bos)1 und Wasserbüffel (bubalus bubalis) Milchkühe 1,00 andere Kühe 0,80 über 730 Tage alt 0,60 über 365 bis 730 Tage alt 0,40 über 120 bis 365 Tage alt 0,30 bis 120 Tage alt 0,10

1 Zur Rindergattung gehören gemäss Definition auch die alternativen Rinderrassen wie Hochlandrinder, Yaks, Hinterwälder, etc.. Tiere der Gattung Bison gehören nicht dazu.

56

Entwurf vom 21. Januar 2001

7 Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(Agrareinfuhrverordnung, AEV)

7.1 Ausgangslage

Im Interesse einer Zusammenführung aller Einfuhrbestimmungen in eine einzige Verordnung werden die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von Milch und Milchpro- dukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten (VEMSK; SR 916.355.1) in die Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) überführt. Die VEMSK kann somit aufgehoben werden. Gleichzeitig soll die in der bundesrätlichen Botschaft zur AP 2011 angekündigte Änderung in der Ver- teilung der Teilzollkontingente (T-K) Milchpulver und Butter umgesetzt werden. Die Eidg. Räte haben diese Absicht zur Kenntnis genommen und mit der Aufhebung von Art. 42 LwG untermauert. Das Zu- teilungskriterium Inlandleistung wird bei den T-K Nr. 7.2 für Milchpulver und 7.4 für Butter durch die Versteigerung ersetzt. Die Aufrechterhaltung eines genügenden Grenzschutzes für Butter ist für stabi- le Verhältnisse auf dem Milchmarkt bis auf Weiteres notwendig. Die inländische Butterproduktion soll zusammen mit dem T-K im Maximum der Nachfrage im Inland entsprechen, da keine echten Export- möglichkeiten zu kostendeckenden Preisen bestehen. Deshalb ist weiterhin nur ein allfälliges Manko auf dem Inlandmarkt durch einen gezielten Import zu decken.

Die Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten ist zusammen mit Verwertungsmassnahmen und der Ausfuhr von Kartoffeln in der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung; SR 916.113.11) geregelt. Das Kapitel Einfuhr enthält die Bestimmungen über die T-K und Warenkategorien, die Aufteilung und Zuteilung der Zoll- kontingentsanteile sowie vorübergehende Änderungen der T-K. Ausserdem wird darin die Inlandleis- tung definiert, auf welcher die Zuteilung bei frischen Kartoffeln basiert. Da die Verwertungsmassnah- men auslaufen, wird diese Verordnung nur noch Bestimmungen zur Einfuhr dieser Produkte enthalten. Auch diese Bestimmungen sollen in die AEV überführt werden, damit die Kartoffelverordnung aufge- hoben werden kann.

Getreide und Futtermittel waren bis vor Kurzem in der Schweiz in der Regel rund 100 % teurer als in der EU. Insbesondere um die Produktionskosten für die Tierhalter zu verringern, soll gemäss Bot- schaft zur Agrarpolitik 2011 der Grenzschutz für Brotgetreide und Futtermittel weiter reduziert werden.

Der Sicherstellungsbetrag bei der Versteigerung der Zollkontingentsanteile Schlachtvieh und Fleisch wurde bisher nach dem monatlichen Umsatz der Zollkontingentsanteile berechnet. Diese Bezugsgrös- se war vor und während der schrittweisen Einführung der Versteigerung zweckmässig. In der Zwi- schenzeit ist die Versteigerung vollständig eingeführt, weshalb nun auf reale, firmenbezogene Ver- steigerungsrechnungen aus der Vergangenheit abgestützt werden kann.

Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Arabischen Republik Ägypten sowie die Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweiz und Ägypten werden ab dem 1. August von der Schweiz vorläufig angewendet. In der Letzteren wird ins- besondere das Zollkontingent mit Zollansatz Null für 2 690 Tonnen Kartoffeln zugunsten der Arabi- schen Republik Ägypten festgesetzt. Eine Anpassung der Freihandelsverordnung 2 (SR 632.319) ist nötig, damit die Gewährung dieser Präferenz und die Verwaltung des Zollkontingents gemäss AEV übereinstimmen. Die genannten wirtschaftlichen Abkommen wurden dem Parlament im Rahmen des Aussenwirtschaftsberichtes 2007 zur Genehmigung unterbreitet.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Bestimmungen der VEMSK über die Einfuhr werden in die AEV überführt. Gleichzeitig wird die Unterteilung des T-K Nr. 7.4 in die T-K Nr. 7.41 (Butter) und T-K Nr. 7.42 (andere Fettstoffe aus der Milch) aufgehoben und die Zuteilungskriterien dieses zusammengefassten T-K und des T-K Nr. 7.2 neu festgelegt. Seit 1. Juni 2007 gilt zwischen der EU und der Schweiz der Freihandel für Käse und Quark des Tarifkapitels 0406. Für die zoll- und bewilligungsfreie Einfuhr von Käse ist beim Grenzüber- 57

Agrareinfuhrverordnung

tritt der Ware ein Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder identische Ur- sprungsbestätigung auf einem Handelsdokument) vorzulegen. Demzufolge erübrigt es sich, für Schmelzkäse der Tarifnummer 0406.3010 ein spezifisches Zeugnis zu verlangen, worin bestätigt wird, dass alle zur Fabrikation verwendeten Milchprodukte im Ursprungsland erzeugt worden sind. Die diesbezüglichen Bestimmungen in Artikel 5 Absätze 2 und 4 der VEMSK werden somit aufgehoben.

Nach dem Auslaufen der Verwertungsmassnahmen für Kartoffeln per Ende 2009 würde die Kartoffel- verordnung nur noch Einfuhrbestimmungen enthalten. Diese Bestimmungen werden deshalb per 1. Januar 2010 in die AEV integriert und die Kartoffelverordnung wird aufgehoben.

Um die Konkurrenzfähigkeit der tierischen Produktion zu verbessern und die Produzentenpreise in der Schweiz schrittweise dem Preisniveau der umliegenden Ländern anzupassen, sollen die Schwellen- preise für Futtermittel per 1. Juli 2009 um durchschnittlich Fr. 4.- je 100 kg gesenkt werden. Für das Basisprodukt Gerste bedeutet dies eine Senkung des Schwellenpreises auf Fr. 36.- je 100 kg. Beim zweiten Basisprodukt Sojaschrot soll in Zukunft die überwiegend importierte, proteinreichere Qualität als Referenz dienen. Auf Grund dieses höheren Nährwerts, wird der Schwellenpreis für Sojaschrot nur um Fr. 2.- (anstatt um Fr. 4.-) auf Fr. 44.- je 100 kg reduziert. Für die übrigen Futtermittel mit Schwel- lenpreisen werden diese, unter Berücksichtigung der Nährwerte, proportional reduziert. Infolge der Reduktion des Grenzschutzes für Getreide und Futtermittel sinken die Erlöse im Ackerbau. Zur Abfederung der tieferen Erlöse soll der Zusatzbeitrag für offenes Ackerland und für Dauerkulturen ab 1. Januar 2009 um Fr. 150.- auf Fr. 600.- pro ha erhöht werden (vgl. Ziffer 4 dieses Kommentars zu den Änderungen der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft). Die im Vergleich zur EU bis vor Kurzem rund doppelt so hohen Produzentenpreise gewährleisten zusammen mit den Anbaubeiträgen und den Direktzahlungen, dass in der Schweiz auch mit den neuen Regelungen wei- terhin erfolgreich Ackerbau betrieben werden kann.

Eine Flexibilisierung des Kontingentszollansatzes von Brotgetreide soll per 1. Juli 2008 vorgenommen werden. Ein weiterer Reduktionsschritt für die Zollansätze von verarbeitetem Getreide zur menschli- chen Ernährung ist auf den 1. Juli 2009 vorgesehen. Infolge noch laufender Arbeiten wird die Anhö- rung dieser zwei Elemente den betroffenen Kreisen voraussichtlich auf Mitte Februar 2008 eröffnet und zeitgleich mit jener des vorliegenden Verordnungspakets abgeschlossen.

Der Sicherstellungsbetrag für eine Person bzw. eine Firma beträgt neu ein Sechstel ihrer gesamten Rechnungen für ersteigerte Zollkontingentsanteile Schlachtvieh und Fleisch im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode. Unter gewissen Voraussetzungen sollen für Koscher- und Ha- lalfleisch maximale Zollkontingentsanteile von 75% pro Firma gelten. Mit dieser Bestimmung wird ei- nem Bundesgerichtsurteil in Sachen Import von Fleisch rituell geschlachteter Tiere Rechnung getra- gen.

7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 8 In der Sachüberschrift und in den Absätzen 1 und 2 wird der Begriff „unverzollt“ entsprechend der Terminologie des neuen Zollrechts mit „nicht veranlagt“ ersetzt.

Art. 22h bis k In diesen Artikeln werden die spezifischen Einfuhrvorschriften zur Marktordnung Milch und Milchpro- dukte zusammengeführt, die heute neben der AEV in der VEMSK, der Verordnung des EVD über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte und Vorschriften für die Einfuhr von Vollmilchpulver (SR 916.350.21) und in der Verordnung des BLW über die Buttereinfuhr (SR 916.357.1) geregelt sind. Im Folgenden sind nur die Artikel aufgeführt, die auch inhaltlich geändert werden.

58

Agrareinfuhrverordnung

Art. 22k Abs. 2 Für das T-K Nr. 7.2 (Milchpulver) wird eine Versteigerungsmenge von 300 t als Basismenge festge- legt. Die Höhe dieses T-K für Milchpulver entspricht etwa dem Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren (2003 – 2007) eingeführten Mengen. Vorgesehen ist, das T-K in zwei Tranchen aufzuteilen und in zwei Malen zu versteigern. Die erste Tranche von 100 t soll dabei vor Beginn der Kontingentsperiode zur Versteigerung ausgeschrieben und anschliessend zur Einfuhr vom 1. Januar bis 31. Dezember zugeteilt werden. Die zweite Tranche von 200 t wird im Verlauf des ersten Semesters der Kontin- gentsperiode ausgeschrieben und versteigert. Die Einfuhrperiode für die zweite Tranche dauert vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Das T-K wird aufgeteilt, da - falls Einfuhrbedarf besteht - dieser vor allem im zweiten Halbjahr zu erwarten ist. Zudem kann die Marktsituation im Hinblick auf eine allfällige Erhöhung des T-K für die zweite Tranche besser abgeschätzt werden. Das Bundesamt kann bei un- genügender Versorgung des inländischen Marktes das T-K nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen. In die Anhörung werden die Branchenorganisation Schweizer Milchpulver (BSM), die Vereinigung der Schweizerischen Milchindustrie (VMI), die Föderation der schweizerischen Nahrungsmittelindustrien (FIAL), die Fromarte und die Schweizerischen Milchproduzenten (SMP) einbezogen. Die Zusatzmenge kann zur ordentlichen Menge von 300 t gemäss Anhang 4 der AEV addiert und mit einer der beiden ordentlichen Tranchen oder mit einer separaten Ausschreibung ver- steigert werden. Die Bestimmung lässt auch eine mehrmalige vorübergehende Erhöhung des T-K zu. Die Definition von Milchpulver richtet sich nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108). Somit ist gewährleistet, dass Milch- pulver mit verschiedenen Milchfettgehalten ab 1.5 % bis 42 % innerhalb des T-K importiert werden kann.

Art. 22k Abs. 3 Das T-K Nr. 7.3 („verschiedene Milchprodukte“) wurde für die Einfuhr von Naturejoghurts (z.B. aus Griechenland) und anderen Produkten zur menschlichen Ernährung geschaffen. Unter der Tarifnum- mer 0403.9091 wurden in den letzten Jahren Produkte importiert, die zur Fütterung von Jungtieren verwendet wurden. Diese Verwendungsart entspricht nicht der ursprünglichen Zweckbestimmung der WTO-Zollkontingente. Die Schweiz hat für den Futtermittelbereich auf die Festlegung von Zollkontin- genten verzichtet und stattdessen ein Schwellenpreissystem eingerichtet. Falls die Produkte zur Fütte- rung weiterhin importiert werden sollen, können die betroffenen Kreise unter der Tarifnummer 0403.9099 eine entsprechende Zollerleichterung nach Verwendung (Futterzwecke) bei der Eidg. Zoll- verwaltung beantragen.

Art. 22k Abs. 4 Das T-K 7.4 (Butter und andere Fettstoffe aus der Milch) bestand bisher aus einem T-K für Butter mit einer Menge von 1 100 Tonnen, das nach Massgabe der Inlandleistung zugeteilt wurde, und einem T- K für andere Fettstoffe aus der Milch mit einer Menge von 10 Tonnen. Das T-K für Butter hatte schon bisher die eingangs beschriebene Ventilfunktion und wurde von der berechtigten Branchenorganisati- on Butter (BOB) nicht jedes Jahr voll ausgeschöpft. Diese Ventilfunktion soll mit der Versteigerung des T-K beibehalten werden. Dies bedeutet, dass zusätzliche T-K-Mengen nur für die Abdeckung ausge- wiesener Bedarfslücken freigegeben werden sollen. Folglich wird die Basismenge des T-K mit 500 Tonnen tiefer festgelegt als bisher, mit der Option einer späteren Erhöhung, sofern die Marktbe- dingungen dies erfordern. Vorgesehen ist, das T-K in zwei Tranchen aufzuteilen und in zwei Malen zu versteigern. Die erste Tranche von 100 t soll dabei vor Beginn der Kontingentsperiode zur Versteige- rung ausgeschrieben und anschliessend zur Einfuhr vom 1. Januar bis 31. Dezember zugeteilt wer- den. Die zweite Tranche von 400 t wird im Verlauf des ersten Semesters der Kontingentsperiode aus- geschrieben und versteigert. Die Einfuhrperiode für die zweite Tranche dauert vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Damit kann den Bedürfnissen der Branche nach einem hauptsächlichen Einfuhrbedarf in der zweiten Jahreshälfte Rechnung getragen werden. Das Bundesamt kann das T-K bei ungenü- gender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen. In die Anhörung werden die BOB, die Vereinigung der Schweizerische Milchindustrie (VMI), die Föderation der schweizerischen Nahrungsmittelindustrien (FIAL), Fromarte und die Schweizeri- 59

Agrareinfuhrverordnung

schen Milchproduzenten (SMP) einbezogen. Auf Grund der derzeitigen Marktprognosen sind häufige Anpassungen der Teilzollkontingentsmenge Butter wahrscheinlich, weshalb die Kompetenzdelegation (Art. 21 Abs. 4 LwG) ans BLW zweckmässig ist. Diese Zusatzmenge kann bereits mit einer der beiden ordentlichen Tranchen von zusammen 500 t gemäss Anhang 4 oder mit einer separaten Ausschrei- bung versteigert werden. Die Bestimmung lässt auch eine mehrmalige vorübergehende Erhöhung des T-K zu. Damit gewährleistet bleibt, dass die im Rahmen dieses T-K eingeführte Butter weiterverarbei- tet wird, darf diese weiterhin nur in Packungen von mindestens 25 kg importiert werden. Für das bisherige T-K 7.42 („andere Fettstoffe aus der Milch“) sind in den letzten Jahren nur wenige Gesuche für Zollkontingentsanteile eingegangen. Im Sinne einer Vereinfachung wird deshalb dieses T-K nicht mehr separat bewirtschaftet, sondern mit dem bisherigen 7.41 zum T-K 7.4 zusammenge- legt. Zudem soll es möglich sein, das Erzeugnis „Ghee“, das als anderer Fettstoff aus der Milch gilt, innerhalb des Zollkontingents einzuführen. Damit soll verhindert werden, dass die Einfuhr von „Ghee“ wie bis anhin zu Problemen führt (Strafverfahren, Nachbezüge). Die Regel, dass die Packungsgrösse mindestens 25 kg beträgt, gilt nur für Butter und nicht für „Ghee“.

Art. 22l bis 22r Diese Artikel werden aus dem 3. Kapitel der Kartoffelverordnung (SR 916.113.11) übernommen. In Artikel 22n wird die Kompetenz zur Erhöhung des Zollkontingents gemäss Artikel 21 Absatz 4 LwG (SR 910.1) neu statt an das EVD an das BLW übertragen. Auf Grund stark schwankender Erntemen- gen und wechselnder Qualitätsanforderungen sind häufige Anpassungen der Zollkontingentsmenge wahrscheinlich, weshalb die Kompetenzdelegation (Art. 21 Abs. 4 LwG) an das BLW zweckmässig ist. Dies entspricht im Übrigen auch der Handhabung bei anderen Marktordnungen, z.B. bei Fleisch. Zu- dem können dadurch die administrativen Abläufe gestrafft und die Anhörung der interessierten Kreise einfacher koordiniert werden.

Anhang 1, Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten sowie Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Die bisher in der VEMSK enthaltenen Zolltarifpositionen, die von der Bewilligungspflicht ausgenom- men sind, werden neu unter Ziffer 4 aufgeführt.

Anhang 2, Schwellenpreise je Produktegruppe Die Schwellenpreise für Futtermittel werden um durchschnittlich Fr. 4.- je 100 kg reduziert.

Anhang 4, Verzeichnis der anwendbaren Zollkontingente und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten Der Anhang enthält die oben beschriebenen Änderungen bei den Teilzollkontingenten in der Markt- ordnung Milch und Milchprodukte inklusive die umgerechneten Mengen in Milchäquivalente sowie die Aufteilung der Teilzollkontingente bei Kartoffeln und Kartoffelprodukten.

Änderung bisherigen Rechts

Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt

Art. 18 Abs. 4 und Art. 18a Abs. 4

Auf Grund eines Bundesgerichtsurteils in Sachen Import von Fleisch rituell geschlachteter Tiere müs- sen einzig für diesen spezifischen Einfuhrbereich Massnahmen getroffen werden, um eine bessere ausreichende Versorgung für die islamische bzw. jüdische Gemeinschaft sicherzustellen. Unter den kumulativ geltenden Voraussetzungen (Buchstabe a-c) sollen deshalb für Koscher- und Halalfleisch maximale Zollkontingentsanteile von 75% pro Zollkontingentanteilsberechtigter gelten. Diese Bestim- mung verhindert, dass eine Firma alle oder beinahe alle Zollkontingentsanteile ersteigern kann und die weiteren Teilnehmer leer ausgehen oder nur kleine Anteile ersteigern können. Damit können in 60

Agrareinfuhrverordnung

diesem spezifischen Einfuhrbereich Monopolstellungen und allfällige, potentielle Missbräuche vermin- dert werden.

Art. 19 Abs. 4

Diese Bestimmung wird auf Grund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Sie ist zudem kaum mehr relevant, da beinahe alle Zollkontingentsanteile zu 100 % versteigert werden.

Art. 20 Abs. 2

Im Jahre 2007 wurden nach einer zweijährigen, schrittweisen Einführung erstmals alle Zollkontin- gentsanteile Schlachtvieh und Fleisch versteigert. Ausgenommen davon sind einzig 10% der Zollkon- tingentsanteile Fleisch von Tieren der Rindergattung (ohne Rindsbinden) und Fleisch von Tieren der Schafgattung. Mit den Ergebnissen aus dem Jahre 2007 kann der Sicherstellungsbetrag einer Per- son/Firma genauer festgelegt werden als dies bisher wegen fehlender Erfahrungswerte der Fall war. Im Rahmen der alle vier Wochen stattfindenden Fleisch-Versteigerungen werden Rechnungen bis zu insgesamt 30 Mio. Fr. gestellt. Dies entspricht etwa einem Sechstel der gesamten Versteigerungserlö- se pro Jahr. Ab 2009 wird deshalb der Betrag, den z.B. eine Bank für eine Firma als Sicherstellung leisten muss, neu ein Sechstel der gesamten Versteigerungsrechnungen dieser Firma im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode betragen. Für 2009 sind demnach die Rechnungen 2007, für

2010 die Rechnungen 2008, usw. massgebend.

7.4 Auswirkungen

7.4.1 Bund

Die Versteigerung der T-K Nr. 7.2 und 7.4 wird je nach Grösse der Kontingentsmengen und der Nach- frage nach Kontingentsanteilen zu Einnahmen für die Bundeskasse führen. Aufgrund der aktuellen Preissituation (der Vollmilchpulverpreis in der EU ist beispielsweise zur Zeit höher als derjenige in der Schweiz) wird davon ausgegangen, dass zumindest vorerst keine oder nur eine geringe Nachfrage nach Anteilen am T-K 7.2 bestehen wird. Somit wird in diesem Bereich mit eher tiefen Einnahmen gerechnet. Da sich das Preisniveau der EU für Blockware Butter demjenigen der Schweiz angenähert hat, werden die Einnahmen beim T-K 7.4 voraussichtlich rund 1 Million Franken pro Jahr betragen.

Die vorgeschlagene Änderung des Schwellenpreises wird Mindereinnahmen bei den Zöllen in der Grössenordnung von 20 Millionen Franken pro Jahr zur Folge haben.

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen.

7.4.2 Kantone

Durch die Änderungen werden die Kantone nicht tangiert.

7.4.3 Volkswirtschaft

Mit der Versteigerung der T-K Nr. 7.2 und 7.4 wird der Wettbewerb um Importanteile gefördert und der Kreis der möglichen Importeure vergrössert.

Dank der Reduktion der Schwellenpreise um durchschnittlich Fr. 4.- je 100 kg dürften sich die Kosten der Futtermittel für die Tierproduzenten um rund 60 Millionen Franken pro Jahr reduzieren (20 Millio- nen Franken durch geringere Zollbelastung beim Import und 40 Millionen Franken durch tiefere Preise der Inlandwaren). Dies unter den Vorbehalten, dass die Mischfutterfabrikanten die ganze Preisreduk- tion an die Tierhalter weitergeben, und dass die Weltmarktpreise nicht wesentlich über das Schwel- lenpreisniveau ansteigen. Die Oberzolldirektion wird die Mindereinnahmen (20 Mio. Fr.) in ihrem Bud- get berücksichtigen.

61

Agrareinfuhrverordnung

Mit der neuen Berechnung des Sicherstellungsbetrages bei der Versteigerung der Zollkontingentsan- teile Schlachtvieh und Fleisch bleibt der potentielle Gesamtbetrag aller Sicherstellungen etwa gleich wie bisher.

7.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

7.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 20, Artikel 21 Absätze 2 und 4 und Artikel 22 LwG. S’agissant de la modification de l’ordonnance sur le libre-échange 2, elle se fonde sur l’art. 3 de la loi fédéral du 25 juin 1982 sur les mesures économiques extérieures et l’art. 10 de la loi du 9 octobre 1986 sur le tarif des douanes.

7.7 Datum des Inkrafttretens

Die Änderungen der Bestimmungen in Artikel 8, 22h bis k mit Anhängen 1 und 4 Ziffer 4 sollen am 1. Januar 2009, jene über die Senkung der Schwellenpreise (Anhang 2) am 1. Juli 2009 und die Ände- rungen der Bestimmungen in Artikel 22l bis r mit Anhang 4 Ziffer 7 am 1. Januar 2010 in Kraft treten.

Die Änderung der Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt soll am 1. Oktober 2008 in Kraft treten.

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Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt

1 Der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, setzt sich zusammen aus:

a. dem Preis des Importproduktes; sowie b. den Kosten für Fracht und Versicherung des landwirtschaftlichen Erzeugnis- ses franko Waggon Schweizer Grenze.

2 Die Ermittlung der Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse franko Schweizer

Grenze, nicht veranlagt, wird vom Bundesamt vorgenommen. Als Berechnungs- grundlagen dienen insbesondere Börsennotierungen sowie repräsentative Preisinfor- mationen verschiedener Handelspartner.

Art. 18 Abs. 1

1 Die Zuteilung erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender

Reihenfolge der gebotenen Preise. Ausnahmen aufgrund maximaler Zollkontin- gentsanteilszuteilungen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnun- gen geregelt.

Gliederungstitel vor Art. 22h

3. Abschnitt: Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und

Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten

Art. 22h Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für: a. Milch und Milchprodukte der in Anhang 4 Ziffer 4 erwähnten Tarifnum- mern;

1 SR 916.01

2008–.... 63

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

b. die in den Kapiteln 11, 12 und 15 des Generaltarifes aufgeführten Speiseöle, Speisefette und die zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe und Halbfabri- kate; c. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate sowie Kaseinleime der Tarif- nummern 3501.1010, 1090, 9010 und 9090.

Art. 22i Generaleinfuhrbewilligung

1 Die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) zur Einfuhr von Speiseölen, Speisefetten

und der zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe und Halbfabrikate wird von der réservesuisse erteilt.

Art. 22j Zuteilung der Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten

1 Zollkontingentsanteile am T-K Nr. 7.1 werden nach dem am 1. Januar 1934 in

Kraft getretenen Reglement über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz an die Zollkontingentsanteilsberechtigten2 zugeteilt.

2 Das T-K Nr. 7.2 wird in zwei Tranchen versteigert, die erste Tranche von 100

Tonnen zur Einfuhr innerhalb der ganzen Kontingentsperiode, die zweite Tranche von 200 Tonnen zur Einfuhr innerhalb des zweiten Semesters der Kontingentsperio- de. Das Bundesamt kann das T-K Nr. 7.2 bei ungenügender Versorgung des inländi- schen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen. Die Definition von Milchpulver richtet sich nach Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Lebensmittel tierischer Herkunft.

3 Zollkontingentsanteile am T-K Nr. 7.3 werden entsprechend der Reihenfolge des

Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt. Produkte, die innerhalb des T-K Nr. 7.3 eingeführt werden, dürfen ausschliesslich zur menschlichen Ernährung verwendet werden.

4 Das T-K Nr. 7.4 wird in zwei Tranchen versteigert, die erste Tranche von 100

Tonnen zur Einfuhr innerhalb der ganzen Kontingentsperiode, die zweite Tranche von 400 Tonnen zur Einfuhr innerhalb des zweiten Semesters der Kontingentsperio- de. Das Bundesamt kann das T-K Nr. 7.4 bei ungenügender Versorgung des inländi- schen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen. Butter im Rahmen des T-K Nr. 7.4 darf nur in Grossgebinden von mindestens 25 kg eingeführt werden.

5 Zollkontingentsanteile

am T-K 7.5 werden entsprechend der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.

6 Beim T-K Nr. 7.6 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

7 Beim Zollkontingent Nr. 8 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

Gliederungstitel vor Art. 22k

2 SR 0.631.256.934.953 3 SR 817.022.108

64

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

4. Abschnitt: Einfuhr von Kartoffeln

Art. 22k Warenkategorien

1 Das Teilzollkontingent T-K 14.1 Kartoffeln wird in folgende Warenkategorien

aufgeteilt: a. Saatkartoffeln; b. Speisekartoffeln; c. Veredelungskartoffeln. 2 Das Teilzollkontingent T-K 14.2 Kartoffelprodukte wird in folgende Warenkatego- rien aufgeteilt: a. Halbfabrikate zur Herstellung von Produkten der Tarifnummern4 2103.9000 und 2104.1000; b. Halbfabrikate, andere; c. Fertigprodukte.

3 Die Zuordnung der Zolltarifnummern zu den einzelnen Warenkategorien ist im

Anhang 4 Ziffer 7 geregelt.

Art. 22l Aufteilung der Teilzollkontingente auf die Warenkategorien; Freiga- be der Einfuhren

1 Das Bundesamt verteilt die Gesamtmenge des Zollkontingents nach Anhörung der

interessierten Kreise und unter Berücksichtigung der Marktlage auf die einzelnen Warenkategorien; es kann die Einfuhr zeitlich staffeln. 2 Das Bundesamt bestimmt die Dauer, in der die zugeteilten Kartoffeln und Kartof- felprodukte eingeführt werden können.

Art. 22m Erhöhung von Teilzollkontingenten Das Bundesamt kann die Teilzollkontingente Kartoffeln und Kartoffelprodukte bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessier- ten Kreise vorübergehend erhöhen.

Art. 22n Zollkontingentsanteile Kartoffeln für Saat-, Speise-, und Verede- lungskartoffeln

1 Zollkontingentsanteile am T-K 14.1 (Saat-, Speise-, und Veredelungskartoffeln)

werden entsprechend der Inlandleistung der einzelnen Organisation beziehungsweise des einzelnen Betriebes im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemach- ten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt. 2 Ein Zollkontingentsanteil wird nur zugeteilt, wenn die Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt.

4 SR 632.10 Anhang

65

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Art. 22o Inlandleistung

1 Als Inlandleistung gilt:

a. bei Saatkartoffeln: die Menge der inländischen Saatkartoffeln, welche die Vermehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben; b. bei Speisekartoffeln: die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln, welche die Abpackbetriebe während der Bemessungsperi- ode an den Detailhandel geliefert haben; c. bei Veredelungskartoffeln: die Menge der Veredelungskartoffeln, welche die Veredelungsbetriebe während der Bemessungsperiode zur Verarbeitung übernommen haben.

2 Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. (Juli) und dem 7.

Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode. 3 In den Gesuchsunterlagen ist die geltend gemachte Inlandleistung lückenlos nach- zuweisen.

Art. 22p Gesuche Die Gesuche um Zollkontingentsanteile am T-K 14.2 müssen bis spätestens zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode beim Bundesamt auf den dafür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.

Art. 22q Zollkontingentsanteile für Kartoffelprodukte

1 Zollkontingentsanteile am T-K 14.2 (Kartoffelprodukte) werden versteigert.

2 Für Halbfabrikate nach Artikel 22l Absatz 3 Buchstabe a sind nur Personen zoll- kontingentanteilsberechtigt, welche diese Produkte im eigenen Betrieb weiterverar- beiten.

II Aufhebung bisherigen Rechts: Es werden aufgehoben: a. die Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19985; b. die Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 19986

III Änderung bisherigen Rechts: Verordnung vom 26. November 20037 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt

5 AS 1998 3266, 2002 902, 2003 2167, 2004 569, 2005 503, 2007 2379 6 AS 1999 77, 2001 328, 2002 4062, 2003 5419, 2004 4907, 2006 2995 7 SR 916.341

66

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Art. 18 Abs. 4 4 Je Versteigerung können einer Zollkontingentanteilsinhaberin bzw. einem Zollkon- tingentanteilsinhaber maximal 75 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontin- gentsmenge zugeteilt werden, sofern: a. mehr als ein Zollkontingentanteilsberechtigter an der Versteigerung teil- nimmt; b. die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teil- zollkontingentsmenge ist; und c. die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge vollständig zugeteilt wird.

Art. 18a Abs. 4 4 Je Versteigerung können einer Zollkontingentanteilsinhaberin bzw. einem Zollkon- tingentanteilsinhaber maximal 75 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontin- gentsmenge zugeteilt werden, sofern: a. mehr als ein Zollkontingentanteilsberechtigter an der Versteigerung teil- nimmt; b. die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teil- zollkontingentsmenge ist; und c. die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge vollständig zugeteilt wird.

Art. 19 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 20 Abs. 2 2 Die Sicherstellung für eine Person beträgt ein Sechstel ihrer gesamten Rechnungen für ersteigerte Zollkontingentsanteile Schlachtvieh und Fleisch im zweiten Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode.

IV

1 Die Anhänge 1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

V 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2-4 am 1. Januar 2009 in Kraft:

2 Die Änderung von Anhang 2 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

3 Artikel 22k bis q, die Änderung von Anhang 4 Ziffer 7 sowie Ziffer II Buchstabe b treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

67

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

4 Die Änderung von Artikel 18 Absatz 1 und von Ziffer III tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Die Bundeskanzlerin:

68

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Anhang 1 (Art. 5)

Ziff. 4

Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten sowie Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1. Marktordnung Tiere der Pferdegattung

Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je Stück [1]

(Fr.)

je Stück:

0101. 1011 120.00 Keine GEB erforderlich

1019 3834.00 Keine GEB erforderlich

1021 3.00 Keine GEB erforderlich

1029 1281.00 Keine GEB erforderlich

9021 3.00 Keine GEB erforderlich

9029 1281.00 Keine GEB erforderlich

9095 120.00 Keine GEB erforderlich

9096 3834.00 Keine GEB erforderlich

9097 2250.00 Keine GEB erforderlich

9098 900.00 Keine GEB erforderlich

[1] Vom Generaltarif abweichende Zollansätze sind kursiv und fett gedruckt

4. Marktordnung Milchprodukte

Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto [1] (Fr.)

...

0403. 1010 [2] Keine GEB erforderlich

1020 [2] Keine GEB erforderlich

...

[1] Vom Generaltarif abweichende Zollansätze sind kursiv und fett gedruckt

69

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto [1] (Fr.)

[2] Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirt- schaftsprodukten (SR 632.111.722.1) geregelt.

20. Marktordnung Kasein

Tarifnummer Zollansatz Ergänzender Text je 100 kg brutto (Fr.)

3501 1010 4.– Für anderes als Säureka-

sein keine GEB erforder- lich

1090 155.40 Für anderes als Säureka-

sein keine GEB erforder- lich

9011 4.– Keine GEB erforderlich

9019 [1] Keine GEB erforderlich

9091 909.– Keine GEB erforderlich

9099 [1] Keine GEB erforderlich

[1] Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirt- schaftsprodukten (SR 632.111.722.1) geregelt.

70

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Anhang 2 (Art. 6)

Schwellenpreise je Produktegruppe Zolltarif- Warenbezeichnung Schwellenpreis Gültig für folgende Tariflinien nummer Fr. je 100 kg

0713.1011 Erbsen, ganz, unbearbeitet, zu Futter- 39.00 0708.9010 – 0813.5092

zwecken. ohne 0709.9091 und 0712.9070

1003.0010 Gerste, zur Aussaat 78.00 1001.1011, 9011,

1002.0011, 1003.0010, 1004.0010, 1005.1000, 1008.9013

1003.0070 Gerste, zu Futterzwecken 36.00 0709.9091 und

0712.9070 sowie

1001.1021 – 1008.9071

1201.0010 Sojabohnen, zu Futterzwecken 50.00 1201.0010 – 1208.9010

und 2103.3011

1214.1010 Mehl und Agglomerate in Form von 32.00 0901.9011 und

Pellets, von Luzerne, zu Futterzwecken 1209.1010 – 1404.9010 sowie 1802.0010 und 2308.0020 – 0060

1501.0012 Schweinefett (einschliesslich Schwei- 60.00 1501.0012 – 1518.0093,

neschmalz), roh, zu Futterzwecken 3823.1110 – 1910

1702.3021 Glucose, chemisch rein, fest, 40.00 1702.3021 – 9011 und

zu Futterzwecken 1703.9091

2102.2011 nichtlebende Hefen, zu Futterzwecken 49.00 2102.1091 – 2021

2303.1011 Kartoffelprotein, zu Futterzwecken 59.00 0505.9011 – 0511.9919,

2301.1011 – 2010,

2303.1011 – 3010 und

2309.9041

2304.0010 Sojaschrot/-kuchen, zu Futterzwecken 44.00 2304.0010 – 2306.9010

3505.1010 Dextrine und andere modifizierte 41.00 1101.0051 – 1108.2020,

Stärke, zu Futterzwecken 1905.9021, 2302.1010 – 5010, 3505.1010 – 3809.1010

71

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Anhang 4 (Art. 10)

Ziff. 4 und 7

Verzeichnis der anwendbaren Zollkontingente und Teilzollkon- tingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten

4. Marktordnung Milch und Milchprodukte

Nummer des Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des Zollkontingentes Zollkontingentes (Tonnen) [1] [1] [1] [1]

...

0.7.2 Milchpulver 0402.2111 300

2911 [4]

07.3 Verschiedene Milchprodukte 0403.1091 200

9041 [5]

9051 ex0403.9091 0404.9081 0405.2011 2019

07.4 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 0405.1011 500

1091 [6]

9010 ...

... [4] In Milchäquivalenten: 2 400 Tonnen [5] In Milchäquivalenten: 1 000 Tonnen [6] In Milchäquivalenten: 12 500 Tonnen

72

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

7. Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie

Kartoffelprodukte Nummer des Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des Zollkontingentes Zollkontingentes (Tonnen) [1] [1] [1] [1]

14 Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln,

sowie Kartoffelprodukte, davon:

14.1 Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln 18 250

Saatkartoffeln 0701..1010 Speisekartoffeln /Veredelungskartoffeln 9010

14.2 Kartoffelprodukte 4 000

Halbfabrikate 0710..1010 9021 0712..9021 1105..1011 2011 Fertigprodukte 2001..9031 2004..1012 1013 1092 1093 9028 9051 2005..2021 2022 2092 2093 9921 9951

[1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind kursiv und fett gedruckt

73

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

74

Entwurf vom 21. Januar 2008

8 Anhang 3 der Agrareinfuhrverordnung (EVD)

8.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Agrarpolitik 2011 angekündigt, die Schwellenpreise für Futter- mittel per 1. Juli 2009 um durchschnittlich 4.-- Fr./dt zu senken. Im Anhang 2 der Agrareinfuhrverord- nung wird die Änderung der Schwellenpreise vorgeschlagen. Die Basisprodukte Gerste und Soja- schrot werden auf 36.-- bzw. 44.-- Fr./dt reduziert. Auf den gleichen Zeitpunkt sind die von den Schwellenpreisen abgeleiteten Importrichtwerte anzupassen. Sie sind als Anhang 3 der Agrareinfuhr- verordnung vom EVD zu beschliessen.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Wie die Schwellenpreise sollen auch die neuen Importrichtwerte am 1. Juli 2009 in Kraft treten. Die Importrichtwerte werden prozentual im gleichen Umfang reduziert wie die Schwellenpreise. Massge- bend sind die laufend aktualisierten Nährwertberechnungen der Agroscope Liebefeld - Posieux ALP.

8.3 Auswirkungen

Diese Änderungen werden die Zolleinnahmen des Bundes schätzungsweise um 28 Millionen Franken schmälern und die Futtermittelkosten dürften sich in der Grössenordnung von 60 Millionen Franken reduzieren.

8.4 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

75

Anhang 3 der Agrareinfuhrverordnung (EVD)

76

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 20 Absätze 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

I Anhang 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19982 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:

1 SR 910.1 2 SR 916.01

2008-.... 77

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Anhang 33 (Art. 7)

Importrichtwerte für Futtermittel Zolltarifnummer4 Warenbezeichnung Fr. je 100 kg

0505.

9011 Federnmehl 60.00

0508.

0091 Garnelenschalen 47.00

0511.

9110 Kleinfische 58.00

9911 Tierblutmehl 63.00

9919 Andere 56.00

0708.

9010 Guarbohnen 38.00

0709.

9091 Zuckermais frisch oder gekühlt 38.00

0712.

9070 Zuckermais getrocknet 38.00

0713.

1011 Erbsen ganz 39.00 5

1091 Erbsen bearbeitet 39.00

2011 Kichererbsen ganz 39.00

2091 Kichererbsen bearbeitet 39.00

3111 Mungobohnen ganz 38.00

3191 Mungobohnen bearbeitet 38.00

3211 Adzukibohnen ganz 38.00

3291 Adzukibohnen bearbeitet 38.00

3311 Gartenbohnen ganz 38.00

3391 Gartenbohnen bearbeitet 38.00

3911 Vignabohnen ganz 38.00

3991 Vignabohnen bearbeitet 38.00

4011 Linsen ganz 38.00

4091 Linsen bearbeitet 38.00

5012 Puff-, Sau-, Dicke-, Pferde- oder Ackerbohnen ganz 38.00

5091 Puff-, Sau-, Dicke-, Pferde- oder Ackerbohnen bearbeitet 38.00

9011 Andere Hülsenfrüchte ganz 39.00

9091 Andere Hülsenfrüchte bearbeitet 39.00

0714.

1010 Maniokwurzeln 37.00

2010 Süsskartoffeln 37.00

9010 Topinambur 34.00

0802.

2110 Haselnüsse in der Schale 54.00

2210 Haselnüsse ohne Schale 56.00

3110 Walnüsse in der Schale 54.00

3210 Walnüsse ohne Schale 56.00

3 Festgesetzt duch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement

(vgl. Art. 20 Abs. 3 und 4 LwG).

4 SR 632.10 Anhang

5 Zugleich Schwellenpreis

78

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Fr. je 100 kg

0813.

4081 Steinobst getrocknet 35.00

4092 Andere Früchte getrocknet 35.00

5012 Fruchtmischungen getrocknet, mehr als 50% Hasel- und/oder

Walnüsse enthaltend 45.00

5021 Fruchtmischungen getrocknet, Hasel- und/oder Walnüsse

enthaltend 45.00

5081 Mischungen mehr als 40% ganze Pflaumen und gesamthaft nicht

mehr als 20% Aprikosen und/oder Kernobst enthaltend 35.00

5092 Andere, Früchte der Nr. 0813.4081 bis 0813.4099 enthaltend 45.00

0901.

9011 Kaffeeschalen und -häutchen 7.00

1001.

1011 Hartweizen zur Aussaat 91.00

1060 Hartweizen 38.00

9011 Weichweizen zur Aussaat 91.00

9060 Weichweizen 38.00

1002.

0011 Roggen zur Aussaat 184.00

0060 Roggen 36.00

1003.

0010 Gerste zur Aussaat 78.00 6

0070 Gerste 36.00 7

1004.

0010 Hafer zur Aussaat 86.00

0040 Hafer 32.00

1005.

1000 Mais zur Aussaat 712.00

9030 Mais 38.00

1006.

1020 Reis in Strohhülse 37.00

2020 Reis geschält 38.00

3020 Reis geschliffen 40.00

4020 Bruchreis 40.00

1007.

0030 Körnersorghum 36.00

1008.

1030 Buchweizen 38.00

2030 Hirse 33.00

3030 Kanariensaat 46.00

9013 Triticale zur Aussaat 82.00

9033 Triticale 38.00

9061 Anderes Getreide 38.00

1101.

0051 Weizenquellmehl 43.00

0059 Weizenfuttermehl 40.00

1102.

1051 Roggenquellmehl 41.00

1059 Roggenfuttermehl 39.00

2020 Maisfuttermehl 40.00

6 Zugleich Schwellenpreis

7 Zugleich Schwellenpreis

79

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Fr. je 100 kg

9013 Triticalefuttermehl 41.00

9052 Reisfuttermehl 43.00

9062 Futtermehl von anderem Getreide 43.00

1103. Grütze und Griess von:

1112 Hartweizen 43.00

1192 Weichweizen 43.00

1320 Mais 43.00

1912 Roggen, Mengkorn oder Triticale 42.00

1922 Hafer 45.00

1932 Reis 44.00

1993 anderem Getreide 45.00

Agglomerate in Form von Pellets von:

2012 Weizen 43.00

2022 Roggen, Mengkorn oder Triticale 42.00

2092 anderem Getreide 45.00

1104. Gequetschte Körner oder Flocken von:

1220 Hafer 48.00

1912 Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale 43.00

1922 Gerste 44.00

1993 anderem Getreide 49.00

Anders bearbeitete Körner (z.B. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet) von:

2230 Hafer 48.00

2320 Mais 43.00

2912 Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale 42.00

2923 Hirse 38.00

2933 Gerste 44.00

2993 anderem Getreide 48.00

Getreidekeime:

3070 zur Herstellung von Öl 46.00

3081 von Brotgetreide 48.00

3093 von anderem Getreide 46.00

1105.

1021 Kartoffelmehl, -griess und -pulver 40.00

2021 Kartoffelflocken 42.00

1106. Mehl, Griess und Pulver von:

1010 trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713 42.00

2010 Sagomark, von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714 40.00

3010 Mehl und Griess von Erzeugnissen des Kapitels 8 51.00

1107.

1013 Malz nicht geröstet, nicht zerkleinert 37.00

1094 Malz nicht geröstet 38.00

2013 Malz geröstet, nicht zerkleinert 39.00

2094 Malzmehl geröstet 40.00

1108.

1120 Weizenstärke 40.00

1220 Maisstärke 40.00

1320 Kartoffelstärke 38.00

1420 Maniokstärke 38.00

1912 Reisstärke 40.00

1992 Andere Stärken 40.00

2020 Inulin 41.00

1201.

80

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Fr. je 100 kg

0010 Sojabohnen ganz 50.00 8

1202.

1010 Erdnüsse in der Schale 50.00

2010 Erdnüsse geschält oder geschrotet 51.00

1203.

0010 Kopra 48.00

1204.

0010 Leinsamen 48.00

1205. Rübsen- oder Rapssamen mit geringem Gehalt an Erucasäure:

1010 Rübsensamen 43.00

1040 Rapssamen 43.00

andere:

9010 Rübsensamen 43.00

9040 Rapssamen 43.00

1206.

0010 Sonnenblumensamen ungeschält 40.00

0040 Sonnenblumensamen geschält 46.00

1207.

2010 Baumwollsamen 48.00

4010 Sesamsamen 48.00

5010 Senfsamen 46.00

9111 Mohnsamen 46.00

9921 Sheanüsse 46.00

9931 Palmnüsse und Palmkerne 44.00

9941 Rizinussamen 50.00

9951 Saflorsamen 40.00

9991 Andere, ausgenommen Bucheckern 51.00

1208.

1010 Sojabohnenmehl 51.00

9010 Anderes Mehl von Ölsaaten/ölhaltigen Früchten, ausgenommen

Senfmehl 51.00 1209.

1010 Zuckerrübensamen 26.00

2911 Wicken und Lupinen 45.00

9911 Tamarindenkerne 45.00

9991 Andere 46.00

1212.

2010 Algenmehl 24.00

9110 Zuckerrüben 35.00

9911 Zichorienwurzeln 34.00

9922 Johannisbrot 31.00

9991 Andere pflanzliche Waren wie Lupinenmehl und -schrot 40.00

1213.

0091 Stroh unverarbeitet 10.00

0099 Stroh verarbeitet 14.00

1214.

1010 Luzernenmehl 32.00 9

8 Zugleich Schwellenpreis

9 Zugleich Schwellenpreis

81

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Fr. je 100 kg

9011 Heu (Grossballen) 25.00

9019 Grasmehl, Kohl- und Runkelrüben (TS=90%) usw. 33.00

1404.

9010 Dattelkerne sowie Guarsplits 35.00

1501.

0012 Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz), roh 60.00 10

0013 Andere (raffiniert) 76.00

0022 Geflügelfett, roh 60.00

0023 Andere (raffiniert) 76.00

1502.

0011 Rinder-, Schaf- oder Ziegenfett weder ausgeschmolzen noch

anders ausgezogen 37.00

0012 Rinder-, Schaf- oder Ziegenfett, roh 60.00

0019 Andere (raffiniert) 76.00

1503.

0010 Schmalzstearin, -öl, Talgöl (raffiniert) 76.00

1504.

1091 Fischleberöle 60.00

2010 Fette und Öle von Fischen 60.00

3010 Fette und Öle von Meeressäugetieren 60.00

1505.

0011 Wollfett, roh 60.00

0091 Andere aus Wollfett stammende Fettstoffe, einschliesslich

Lanolin (raffiniert) 76.00 1506.

0011 Andere tierische Fette und Öle weder ausgeschmolzen noch

anders ausgezogen 37.00

0012 Andere tierische Fette und Öle, roh 60.00

0019 Andere (raffiniert) 76.00

1507.

1010 Sojaöl, roh 60.00

9011 Sojaölfraktionen mit höherem Schmelzpunkt (partiell hydriert/

fraktioniert) 95.00

9091 Andere (raffiniert) 76.00

1508.

1010 Erdnussöl 60.00

9011 Erdnussölfraktionen mit höherem Schmelzpunkt (partiell

hydriert/fraktioniert) 95.00

9091 Andere (raffiniert) 76.00

1509.

1010 Olivenöl, roh 60.00

9010 Andere (raffiniert) 76.00

1510.

0010 Andere Öle aus Oliven, Mischungen 60.00

1511.

1010 Palmöl, roh 60.00

9011 Palmölfraktionen mit höherem Schmelzpunkt (fraktioniert) 86.00

9091 Andere (raffiniert) 76.00

10 Zugleich Schwellenpreis

82

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Fr. je 100 kg

1512.

1110 Sonnenblumen- oder Safloröl, roh 60.00

1911 Fraktionen mit höherem Schmelzpunkt (partiell hydriert/

fraktioniert) 95.00

1991 Sonnenblumen- oder Safloröl, raffiniert 76.00

2110 Baumwollsamenöl, roh 60.00

2910 Baumwollsamenöl, raffiniert 76.00

1513.

1110 Kokosöl, roh 60.00

1911 Fraktionen mit höherem Schmelzpunkt (fraktioniert) 86.00

1991 Andere (raffiniert) 76.00

2110 Palmkern- oder Babassuöl, roh 60.00

2911 Andere mit einem Schmelzpunkt, der über Palmkern- oder

Babassuöl liegt (fraktioniert) 86.00

2991 Andere (raffiniert) 76.00

1514. Mit geringem Gehalt an Erucasäure:

1110 Rüb- oder Rapsöl, roh 60.00

1910 Rüb- oder Rapsöl (partiell hydriert/fraktioniert) 95.00

Andere:

9110 Rüb-, Raps- oder Senföl, roh 60.00

9910 Rüb-, Raps- oder Senföl (raffiniert) 76.00

1515.

1110 Leinöl, roh 60.00

1910 Leinöl (partiell hydriert/fraktioniert) 95.00

2110 Maisöl, roh 60.00

2910 Maisöl (partiell hydriert/fraktioniert) 95.00

3010 Rizinusöl (partiell hydriert/fraktioniert) 95.00

5011 Sesamöl, roh 60.00

5020 Sesamöl (partiell hydriert/fraktioniert) 95.00

9011 Getreidekeimöl 60.00

9021 Jojoba-Öl und seine Fraktionen 95.00

9031 Tungöl (partiell hydriert/fraktioniert) 95.00

9091 Andere (partiell hydriert/fraktioniert) 95.00

1516.

1010 Tierische Fette/Öle hydriert 93.00

2010 Pflanzliche Fette/Öle hydriert 93.00

1517.

1010 Margarine (raffiniert) 76.00

9010 Andere geniessbare tierische/pflanzliche Fette und Öle

(raffiniert) 76.00 1518.

0011 Ungeniessbare Mischungen pflanzlicher Öle 60.00

0081 Sojaöl epoxidiert (raffiniert) 76.00

0093 Andere ungeniessbare Mischungen tierischer/pflanzlicher Fette

und Öle 60.00

1702.

3021 Glucose, fest, chemisch rein 40.00 11

3033 Andere Glucose, fest 40.00

11 Zugleich Schwellenpreis

83

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Fr. je 100 kg

4011 Glucose, fest 40.00

6022 Fructosesirup 28.00

9011 Invertzucker, fest 40.00

1703.

9091 Melasse 24.00

1802.

0010 Kakaoabfälle (Schalen) 16.00

1905.

9021 Paniermehl 41.00

2102.

1091 Hefen lebend 47.00

2011 Hefen nicht lebend 49.00 12

2021 Andere nicht lebende Mikroorganismen 52.00

2103.

3011 Senfmehl 47.00

2301.

1011 Grieben 56.00

1019 Fleischmehl 60% 49.00

2010 Heringmehl 72% 59.00

2302.

1010 Maiskleie 29.00

3020 Weizenkleie 29.00

4030 Reisrückstände 33.00

4091 Andere Getreidekleie 29.00

5010 Mahlrückstände von Hülsenfrüchten 29.00

2303.

1011 Kartoffelprotein 59.00 13

1012 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände,

mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Proteingehalt von nicht mehr als 30 Gewichtsprozent 37.00

1018 Andere 52.00

2010 Rübenschnitzel 34.00

3010 Schlempe getrocknet 34.00

2304.

0010 Sojaschrot/-kuchen (48%) 44.00 14

2305.

0010 Erdnussschrot/-kuchen 43.00

2306.

1010 Baumwollschrot/-kuchen 35.00

2010 Leinschrot/-kuchen 36.00

3010 Sonnenblumenschrot/-kuchen 29.00

Mit geringem Gehalt an Erucasäure:

4110 Raps- oder Rübsenschrot/-kuchen 30.00

Andere:

4910 Raps- oder Rübsenschrot/-kuchen 30.00

5010 Kokosnuss-, Kopraschrot/-kuchen 29.00

6010 Palmnuss- oder Palmkernschrot/-kuchen 29.00

9011 Maiskeimkuchen 38.00

9021 Andere 38.00

12 Zugleich Schwellenpreis

13 Zugleich Schwellenpreis

14 Zugleich Schwellenpreis

84

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

Zolltarifnummer Warenbezeichnung Fr. je 100 kg

2308.

0020 Eicheln und Rosskastanien 21.00

0030 Trauben-, Apfel- und Birnentrester 29.00

0040 Rückstände von der Gewinnung von Kaffee- und

Kamillenextrakt 25.00

0050 Maispflanzenprodukte 34.00

0060 Andere 28.00

2309.

9041 Solubles von Fischen 55.00

3505.

1010 Dextrine und andere modifizierte Stärken 41.00 15

2010 Leime 51.00

3809.

1010 Appreturmittel auf der Grundlage von Stärke 51.00

3823.

1110 Stearinsäure 76.00

1210 Ölsäure 76.00

1910 Andere technische Fettsäuren 60.00

Bandbreite Die Bandbreite beträgt für die in diesem Anhang aufgeführten Schwellenpreise und Importrichtwerte plus/minus 3 Franken je 100 Kilogramm.

15 Zugleich Schwellenpreis

85

Agrareinfuhrverordnung Anhörung

86

Entwurf vom 21. Januar 2008

9 Verordnung über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten (EVD)

9.1 Ausgangslage

Der nach Standardrezeptur berechnete Zollansatz für zubereitetes Tierfutter der Tarifnummern 2309.9011/9081/9082/9089 liegt gemäss Art. 2a der Verordnung über die Zollbegünstigung für Fut- termittel und Ölsaaten um 2.-- Fr./dt höher als die Zollbelastung der entsprechenden Rohstoffe. In Art. 22b Abs. 5 der Agrareinfuhrverordnung (916.01) hat der Bundesrat festgelegt, dass der Zuschlag für Mischfutter längstens bis zum 31. Dezember 2011 erhoben werden kann. Das Parlament hat im Rah- men der Agrarpolitik 2011 Absatz 7 in Artikel 20 des Landwirtschaftsgesetzes eingeführt. Dieser Ab- satz verbietet Industrieschutzelemente bei Futtermittelzollansätzen. Deshalb soll diese Zuschläge bei der nächsten Schwellenpreissenkung, die per 1. Juli 2009 vorgesehen ist, aufgehoben werden.

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Zuschlag für zubereitetes Tierfutter der Tarifnummern 2309.9011/9081/9082/9089 (Mischfutter) soll ab dem 1. Juli 2009 von 2.--/dt auf null gesenkt werden. Art. 2a wird entsprechend angepasst.

9.3 Auswirkungen

Diese Änderung wird die Zolleinnahmen des Bundes kaum beeinflussen, da hauptsächlich die einzel- nen Futtermittel und kaum zubereitetes Mischfutter in signifikanten Mengen importiert wird. Hingegen dürfte die Aufhebung des Zuschlags zu einer weiteren Reduktion der Margen der Futtermittelhersteller und somit zu einer Reduktion der Futtermittelkosten in der Schweine- und Geflügelproduzenten füh- ren.

9.4 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

87

Verordnung über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten (EVD)

88

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung des EVD über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19981 über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten wird wie folgt geändert:

Art. 2a

1 Für Waren der Tarifnummern2 2309.9011/9082/9089 wird der Zollansatz anteils-

mässig nach der im Anhang 3 aufgeführten Standardrezeptur für zubereitete Tierfutter berechnet.

2 Für Waren der Tarifnummer 2309.9081 wird der Zollansatz anteilsmässig nach der

im Anhang 3 aufgeführten Standardrezeptur für zubereitete Tierfutter berechnet.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdeprtement:

1 SR 916.112.231

2 SR 632.10 Anhang

2008-.... 89

Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten Anhörung

90

Entwurf vom 21. Januar 2008

10 Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln

(Kartoffelverordnung)

10.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat die vom Parlament beschlossene Aufhebung von Artikel 57 Landwirtschaftsgesetz, wie in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik beschrieben, per 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen. Damit wird die Rechtsgrundlage für künftige Verwertungsmassnahmen des Bundes für Kartof- feln und Saatkartoffeln wegfallen.

Im Weiteren hat das Parlament Artikel 26 Landwirtschaftsgesetz aufgehoben. Der Bundesrat wird diese Änderung auf den 1. Januar 2010 in Kraft setzen. Für die Ausfuhr von Kartoffelprodukten kann der Bund somit keine Beiträge mehr ausrichten.

10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Artikel 4 bis 14 der Kartoffelverordnung enthalten die Bestimmungen über die Verwertungsmass- nahmen von Kartoffeln. Sie sollen aufgehoben werden.

Die Artikel 18 bis 26 der Kartoffelverordnung regeln die Einfuhr von Kartoffeln und werden ab 1.1.2010 in die Agrareinfuhrverordnung integriert.

Die Kartoffelverordnung wird auf den 31. Dezember 2009 aufgehoben. Die allgemeinen Bestimmun- gen (Artikel 1 bis 3) und Artikel 15 bis 17, welche die Ausfuhr von Kartoffelprodukten regeln, werden damit ersatzlos gestrichen.

10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2. Kapitel: Verwertungsmassnahmen

Art. 4 bis Art. 14

Es wird vorgeschlagen, das Kapitel Verwertungsmassnahmen von Kartoffeln und Saatkartoffeln, die nicht im Inland vermarktet werden konnten, aufzuheben. Zu den Verwertungsmassnahmen gehören die Frischverfütterung von Kartoffeln und Saatkartoffeln, die Lagerhaltung von Speisekartoffeln, die Verarbeitung von Speise-, Veredelungs- und Saatkartoffeln zu Futtermitteln durch Trocknung sowie die Ausfuhr von Saatkartoffeln.

Art. 15 bis Art. 17

Die Ausfuhr von Kartoffelprodukten soll keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten. Es wird vorge- schlagen, diese Artikel mit der Aufhebung der Kartoffelverordnung am 31. Dezember 2009 ersatzlos zu streichen.

3. Kapitel: Einfuhr

Art.18 bis Art.26 Es wird vorgeschlagen das Kapitel Einfuhr der Kartoffelverordnung in die Agrareinfuhrverordnung (AEV, SR 916.01) zu integrieren. Damit kann die Kartoffelverordnung am 31. Dezember 2009 aufge- hoben werden.

91

Kartoffelverordnung

10.4 Auswirkungen

10.4.1 Bund

Die Streichung der Finanzhilfe für die Verwertungsmassnahmen von Kartoffeln hat einen finanziellen Minderaufwand von rund 16.8 Millionen Franken zur Folge. Die Beiträge an die Kartoffelproduzenten werden jedoch mit der Erhöhung der Direktzahlungsbeiträgen für offenes Ackerland teilweise kom- pensiert. Der Arbeitsaufwand für die Begleitung des Vollzugs der Leistungsvereinbarung mit swisspa- tat entfällt.

10.4.2 Kantone

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone.

10.4.3 Volkswirtschaft

Der Anreiz, marktfähigere Ware zu produzieren, wird verstärkt, indem die unwirtschaftliche Produktion von Kartoffeln zur Verfütterung nicht mehr unterstützt wird. In der Futtermittelindustrie werden deshalb gewisse Anlagen anderweitig ausgelastet werden müssen.

10.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für Kartoffelprodukte kommt dem Schlusstext der Ministererklä- rung von Hongkong entgegen, dass bis Ende 2013 die Exporthilfen abgeschafft werden müssen.

10.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 26 und 57 LwG.

92

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung)

Änderung vom

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 4 – 14 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Die Bundeskanzlerin:

1 SR 916.113.11

93

Kartoffelverordnung Anhörung

94

Entwurf vom 21. Januar 2008

11 Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben

(Zuckerverordnung)

11.1 Ausgangslage

Die Bestimmungen der Zuckerverordnung beziehen sich auf die finanzielle Unterstützung der Zucker- fabriken Aarberg und Frauenfeld (ZAF). Weil auf Gesetzesebene (LwG Art. 54) die Auszahlung von Finanzhilfen für die Verarbeitung gestrichen wurde, wird die Unterstützung, wie in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vorangekündigt, auf einen Anbaubeitrag beschränkt.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Zuckerverordnung wird aufgehoben, da sie die finanzielle Unterstützung der Zuckerverarbeitung durch die ZAF regelt. Ab 1. Oktober 2009 wird die Zuckerrübenverarbeitung vom Bund nicht mehr unterstützt.

11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 bis 6

Betreffen die finanzielle Unterstützung der ZAF und werden aufgehoben.

11.4 Auswirkungen

11.4.1 Bund

Reduktion der Ausgaben um 15 Millionen Franken aufgrund der Aufhebung des Verarbeitungsauf- trags. Die Änderungen haben keine personellen Auswirkungen.

11.4.2 Kantone

Die Aufhebung hat keine Auswirkungen auf die Kantone.

11.4.3 Volkswirtschaft

Die vorliegende Aufhebung hat keine volkswirtschaftliche Auswirkungen.

11.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

11.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 54 LwG.

95

Zuckerverordnung

96

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)

Aufhebung vom ...

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

Einziger Artikel Die Zuckerverordnung vom 7. Dezember 19981 wird auf den 1. Oktober 2009 auf- gehoben.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 AS 1999 413, 2000 391, 2001 329, 2002 3951, 2004 567, 2005 2537, 2007 6263

97

Zuckerverordnung Anhörung

98

Entwurf vom 21. Januar 2008

12 Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes

(Obst- und Gemüseverordnung)

12.1 Ausgangslage

Das Parlament hat entschieden, alle auf dem LwG basierenden Exportbeiträge abzuschaffen. Somit entfallen die gesetzlichen Grundlagen für diese Massnahme auch für Obsterzeugnisse und Obstsaft- konzentrate. Eine Teilrevision der Obst- und Gemüseverordnung drängt sich dadurch auf.

Wie in der Botschaft AP 2011 bestätigt, besteht weiterhin die Möglichkeit zur Schaffung einer be- schränkten Menge an Marktreserven in Form von Kernobstsaftkonzentrat. Dies um die natürlichen Schwankungen der Obstproduktion, insbesondere von Hochstammbäumen, auszugleichen. Dafür ist eine Beitragsleistung an die Lager- und Kapitalzinskosten vorgesehen. Die seit 1. Februar 2005 be- stehende Zollfreiheit (Inkrafttreten des Abkommens über landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, das im Rahmen der bilateralen Verhandlungen II ausgehandelt wurde) im Bereich veredelter Obstpro- dukte (Kernobstessig, Apfelmus, Konfitüren, Spirituosen) brachte für die inländische Veredelungsin- dustrie, welche vorwiegend für den heimischen Markt produziert, preisliche Nachteile. Mit Art. 4a er- folgte teilweise eine preisliche Gleichstellung inländischer gegenüber ausländischer Rohstoffe zur Herstellung von Kernobstessig und Apfelmus.

Die Kürzungen von Beiträgen im Bereich des Obst- und Gemüsemarktes im Falle der Verletzung von Vorschriften stützt sich bis jetzt auf die Richtlinien der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 betreffend der Direktzahlungen ab.

12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Alle Bestimmungen betreffend Exportbeiträge entfallen per Ende 2009.

Die beitragsberechtigte Höchstmenge der Marktreserve, für welche Lager- und Kapitalzinskosten aus- gerichtet werden kann, soll neu maximal 30 Prozent statt 50 Prozent der Normalversorgung betragen. Auf Grund der gemachten Erfahrungen seit Inkrafttreten der Bilateralen II soll die Produktepalette in Art. 4a nicht mehr abschliessend festgesetzt sein. Es sollen jedoch nur Kern- und Steinobstprodukte berücksichtigt werden können, deren Rohstoffe keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent von ihrem Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, entspricht.

Aufgrund des neuen Art. 170 Abs. 3 LwG legt der Bund die Kürzungen und Verweigerung der Beiträge bei Verletzung von Vorschriften verbindlich fest. Mit der Ergänzung von Art. 9h und dem dazugehö- renden Anhang wird die diesbezügliche Rechtsgrundlage in dieser Verordnung geschaffen.

12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Bedingt durch den neuen Art. 170 Abs. 3 LwG muss der Ingress entsprechend ergänzt werden. Die Abkürzung LwG fällt entsprechend den übrigen Vollzugsverordnungen weg, da diese im Verordnungs- text nicht mehr gebraucht wird.

Gliederungstitel vor Art. 2 sowie Art. 2 und 3 Die Aufhebung ergibt sich aus dem Auftrag des Gesetzgebers, die Exportbeiträge (Marktentlastungs- und Verwertungsbeiträge) auf den 1. Januar 2010 zu streichen.

Titel des 2. Abschnitts Der Titel kann mit dem Wegfall des 1. Abschnitts vereinfacht werden, weil keine Unterscheidung zwi- schen den beiden unterschiedlichen Beiträgen mehr erforderlich ist. 99

Obst- und Gemüseverordnung

Art. 4 Abs. 1 Analog dem Art. 4a Abs. 1 wird die Berechnungsgrundlage in diesen Absatz übernommen; der Text entspricht der Formulierung des geltenden Art. 6 Abs. 1. Durch die neue Vollzugsnorm in Art. 16 ist der geltende 2. Satz nicht mehr erforderlich.

Abs. 2 Der für die Einlagerung von Marktreserven anerkannte Prozentsatz wird, wie in der Vernehmlas- sungsunterlage zur Agrarpolitik 2011 vorgeschlagen, von 50 Prozent auf 30 Prozent gesenkt. Die Lagerhaltung der Marktreserven kann somit höchstens bis zu einer Menge von 30 Prozent, gemessen an der Normalversorgung eines Betriebes, durch den Bund mitfinanziert werden.

Art. 4a Beiträge zur Herstellung von Kern- und Steinobstprodukten Abs. 1 Es können neu neben der Herstellung von Kernobstessig und Apfelmus auch andere Kernobstproduk- te wie auch Steinobstprodukte mit Beiträgen unterstützt werden. Die maximale Beitragshöhe und die Berechnungsgrundlage bleiben unverändert. Abs. 2 Dieser Absatz wirkt regulierend und schränkt die Produktepalette auf Verarbeitungsprodukte ein, wel- che keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent von ihrem Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, entspricht. Insbesondere auf Grund von Freihandelsabkom- men ist der Zollschutz einzelner Produkte verschieden. Es sind dies die Befreiung von Zoll, Präferenz- zollansatz oder Normalzoll. Auf Grund des ungleichen Schutzes wäre die Ausrichtung von Beiträgen nur für Produkte mit Nullzoll nicht zielgerecht. Produkte welche einen 10 Prozent übersteigenden Zoll- schutz geniessen, werden grundsätzlich von einer Beitragsleistung ausgeschlossen. Abs. 3 In diesem Absatz wird der in Abs. 2 verwendete Ausdruck „Preis franko Schweizergrenze, nicht veran- lagt“ dahingehend präzisiert, als dabei der Durchschnittspreis desjenigen Landes berücksichtigt wird, aus welchem in den dem Kalenderjahr vorangegangenen vier Jahren die grösste Menge des Produk- tes eingeführt wurde. Für die Berechnung des Durchschnittspreises wird in der Regel ebenfalls auf diesen Zeitraum abgestellt.

Art. 4b Durchführung der Massnahmen Über die Frage, ob Beiträge ausgerichtet werden, entscheidet das Bundesamt nur, wenn entspre- chende Anträge seitens der Organisationen vorliegen.

Art. 5 Dessen Aufhebung ergibt sich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.

Art. 6 Da die Berechnungsweise in den Art. 4 Abs. 1 aufgenommen worden ist und mit dem neuen Art. 16 eine allgemeine Vollzugsnorm geschaffen wird, kann dieser Artikel aufgehoben werden.

Art. 7 Dessen Aufhebung ergibt sich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.

Art. 8 Abs. 2 Dessen Aufhebung ergibt sich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010. 100

Obst- und Gemüseverordnung

Abschnittstitel vor Art. 9 Dieser Titel kann aufgehoben werden, weil unter diesem Abschnitt ein einziger Artikel steht, der im Zusammenhang mit den im 2. Abschnitt geregelten Beiträgen steht. Art. 9 Die Buchführungs- und Meldepflicht bleibt nach der Streichung der Exportbeiträge in beschränktem Mass bestehen, um die Datensicherheit für die verbleibenden Inlandmassnahmen zu gewährleisten. Als beitragsberechtigte Nutzniesser gelten für die Herstellung von Obstprodukten künftig nicht nur gewerbliche Mostereien sondern auch andere Verarbeitungsbetriebe. Die Buchführungs- und Be- richtspflicht wird auf diese ausgedehnt. Exporthandelsfirmen werden wegen der Streichung der Ex- portbeiträge durch das Parlament ab 2010 aus der Buchführungs- und Berichtspflicht entlassen.

Art. 9f Abs. 3 Der Vollzugsauftrag wird durch den neuen Art. 16 überflüssig, weshalb es einer entsprechenden An- passung bedarf.

Art. 9h Kürzung und Verweigerung der Beiträge Auf Grund des neuen Art. 170 Abs. 3 LwG legt der Bund die Kürzungen und Verweigerung der Beiträ- ge gemäss Abschnitt 3a bei einer Verletzung von Vorschriften verbindlich fest. Dieser Artikel bildet in Verbindung mit dem Anhang die verbindliche Rechtsgrundlage sowohl für die Vollzugs- als auch die richterlichen Instanzen.

Art. 10 Die Anpassung ist erforderlich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.

Art. 12 Abs. 1 Die Anpassung ist erforderlich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.

Art 13 Dessen Aufhebung ergibt sich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.

Art. 14 Dessen Aufhebung ergibt sich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.

Art. 15 Datenerhebung Titel Die Anhörung ist durch die Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010 überflüssig.

Abs. 1 Die Anpassung ist wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010 erforder- lich.

Abs. 2 Dessen Aufhebung ergibt sich wegen der Streichung der Exportbeiträge durch das Parlament ab 2010.

101

Obst- und Gemüseverordnung

Art. 16 Vollzug Dieser Artikel regelt die Zuständigkeit des BLW für den Vollzug.

Anhang Dieser stützt sich auf Art. 9h Abs. 2 und enthält analoge Bestimmungen wie in anderen Landwirt- schaftsverordnungen.

12.4 Auswirkungen

12.4.1 Bund

Die Änderungen erbringen dem Bund im personellen Bereich die Einsparung einer 100-prozentigen Arbeitsstelle, welche bereits in der Aufgabenverzichtsplanung (AVP) berücksichtigt wurde. Die finan- ziellen Auswirkungen wurden im Finanzplan 2009-2011 berücksichtigt.

12.4.2 Volkswirtschaft

Obwohl das Produktionspotential der Apfelkulturen und Hochstammobstgärten in den letzten Jahren stark reduziert wurde, ist in den nächsten Jahren damit zu rechnen, dass die durchschnittliche Most- obstproduktion den Inlandbedarf übersteigen wird. Die auf finanziell hohem Niveau produzierten Obst- produkte werden im Ausland kaum in grossem Stil Absatz finden, so dass eine Rohstoffpreisanpas- sung unumgänglich ist und die mostereifernen Produktionsgebiete ihre Rohstoffe aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr abliefern können.

12.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Abschaffung der Exportbeihilfen steht im Einklang mit der allfälligen Einigung der Doha-Runde. In Hongkong wurde als Zwischenlösung die Abschaffung der Exportbeihilfen bis spätestens 2013 ver- einbart.

12.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Art. 58 LwG.

12.7 Inkrafttreten

Die Änderung der Verordnung soll, unter Vorbehalt von Ziffer III Bst. b, vor der Ernte 2008 in Kraft treten. Der frühestmögliche Zeitpunkt wird, um die Veröffentlichungsfrist einzuhalten, der 1. August

2008 sein.

Die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Exportbeiträge stehenden Bestimmungen bleiben ge- stützt auf Art. 26 LwG bis am 31. Dezember 2009 in Kraft.

102

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes (Obst- und Gemüseverordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:

Ingress gestützt auf die Artikel 10, 170 Absatz 3, 177 Absatz 1 und 185 Absatz 3 des Land- wirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982

1. Abschnitt (Art. 1 – 3)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Beiträge

Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Beiträge für die Lagerung der Marktreserve

1 Beiträge können geleistet werden an die Lager- und Kapitalzinskosten für die

Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaft- konzentrat. Die Beiträge werden auf Grund einer unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellten neutralen Berechnung des Einstandspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat ausgerichtet.

1 SR 916.131.11 2 SR 910.1

2007–...... 103

Obst- und Gemüseverordnung Anhörung

2 Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die

Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 30 Prozent der Normalversorgung.

Art. 4a Beiträge zur Herstellung von Kern- und Steinobstprodukten 1 Beiträge können geleistet werden zur Herstellung von Kern- und Steinobstproduk- ten in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis des Rohstoffs.

2 Beiträge können nur für Obstprodukte ausgerichtet werden, die keiner Alko-

holsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent von ihrem Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, entspricht. 3 Als Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, gilt der Durchschnittspreis des Produktes desjenigen Landes, aus dem in den vier dem Kalenderjahr vorangegange- nen Jahren die grösste Menge des Produktes eingeführt worden ist.

Art. 4b Durchführung der Massnahmen Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der Organisationen über die Ausrichtung der Beiträge.

Art. 5 – 7 sowie 8 Abs. 2 Aufgehoben

Abschnittstitel vor Art. 9 Aufgehoben

Art. 9 Meldepflicht Gewerbliche Mostereien und Verarbeitungsbetriebe, die Beiträge beantragen, sind verpflichtet, die vom Bundesamt benötigten Daten über den Eingang und die Verar- beitung von Obst sowie die Verwendung und die Vorratshaltung von Obstprodukten innert der von ihm festgelegten Frist zu melden.

Art. 9f Abs. 3

3 Das Bundesamt teilt den Kantonen den Entscheid mit.

Art. 9h Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1 Die Beiträge werden gekürzt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert.

2 Die Kürzung der Beiträge ist im Anhang festgelegt.

104

Obst- und Gemüseverordnung Anhörung

Art. 10 Das Bundesamt kann für Obst und Obstprodukte, für welche Beiträge ausgerichtet werden, Auflagen betreffend die Mindestqualität machen. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen.

Art. 12 Abs. 1 1 Das Bundesamt zieht Organisationen für die Ausrichtung der Beiträge nach dem 2. Abschnitt dieser Verordnung bei.

Art. 13 und 14 Aufgehoben

Art. 15 Datenerhebung Das Bundesamt erhebt die für die Ausrichtung der Beiträge nach dem 2. Abschnitt dieser Verordnung erforderlichen betriebsspezifischen Daten und wertet diese aus.

Art. 16 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

II Die Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt wie folgt in Kraft: a. die Änderung des Ingresses, der Artikel 4 Absatz 1, 4a, 6, 9f Absatz 3, 9h und 16 sowie der Anhang am 1. August 2008; b. die Änderung des 1. Abschnitts sowie der Artikel 2, 3, 4 Absatz 2, 4b, 5, 7,

8 Absatz 2, 9, 10, 12 Absatz 1, 13, 14 und 15 am 1. Januar 2010.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Die Bundeskanzlerin:

105

Obst- und Gemüseverordnung Anhörung

Anhang (Art. 9h Abs. 2)

Kürzung der Beiträge

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Falschangaben

1.1 Falsche Flächenangaben

Abweichungen Massnahmen / Kürzungen

0 bis 5 Prozent, maximal jedoch 25 Aren Ausrichtung des Beitrages für die effekti- ve Fläche

5 bis 20 Prozent oder über 25 Aren, Ausrichtung des Beitrages für die effekti-

maximal jedoch 1 Hektare zu viel ve Fläche abzüglich des aus der Differenz angegebene Fläche zwischen den Falschangaben und den korrekten Flächendaten berechneten Beitrags Über 20 Prozent oder über 1 Hektare Verweigerung des gesamten Beitrags für zu viel angegebene Fläche die betreffende Fläche

Wird bei der Kontrolle eine grössere Fläche festgestellt als zum Beitragsbezug angemeldet wurde, so ist für die zusätzliche Fläche kein Beitrag auszurichten. Bei Anwendung der Abzüge ist die effektive (gemessene) Fläche als Ausgangsbasis massgebend. Ausschlaggebend für die Berechnung der Abzüge ist die Flächendiffe- renz der einzelnen Parzellen einer Kultur und nicht die Differenz der Gesamtfläche.

1.2 Falschangaben

Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht (z.B. falsche Kultur- oder Sortendeklaration), ist für das laufende und das darauf folgende Beitragsjahr von den Beiträgen für die entsprechende Massnahme auszuschliessen.

2 Behinderung der Kontrollen

Kürzung der Beiträge um 10 Prozent, mindestens jedoch um 200 Franken und maximal um 1000 Franken. Eine Verweigerung der Kontrolle hat vollständige Streichung der Beiträge für die betreffende Massnahme zur Folge.

106

Entwurf vom 21. Januar 2008

13 Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln

(Futtermittel-Verordnung)

13.1 Ausgangslage

Im Rahmen des Agrarabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG (SR 0.916.026.81, Anlage 5) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Annäherung ihrer Futtermittelgesetzgebungen, um den Handel mit Futtermitteln zu erleichtern.

Nach der im Dezember 2005 erfolgten Revision sind neue Anpassungen notwendig, damit die genannte Zielsetzung erreicht werden kann. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Harmonisierung gewisser Bezeichnungen und die Regelung von unbeabsichtigt enthaltenen GVO in Ausgangsprodukten und Mischfuttermitteln.

13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Bei den Änderungen handelt es sich hauptsächlich um folgende Punkte:

- Die Verweise auf die Erlasse der EG betreffend gentechnisch veränderte Organismen werden angepasst. Ausserdem werden die Bestimmungen des EDI über die Toleranzen für unbeabsichtigte Spuren gentechnisch veränderter Organismen in Lebensmitteln von der Verordnung vom 23. November 2005 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) übernommen. - Die Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel werden in Übereinstimmung mit dem EU-Recht verschärft. - Der Begriff „Einzelfuttermittel“ wird gemäss der europäischen Gesetzgebung gestrichen. - Da es sich um eine Bundesratsverordnung handelt, werden die damit verbundenen Aufgaben generell an ein Bundesamt delegiert und nicht an eine Forschungsanstalt (ALP). Der Verordnungstext wird entsprechend geändert.

13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Der Begriff „Einzelfuttermittel“ wird in den Artikeln 1, 2, im Titel des Abschnitts 1a des 2. Kapitels, in den Artikeln 4a, 5, 6, 21a, 22 und 23 gestrichen.

Der Begriff „Forschungsanstalt“ wird in den Artikeln 13, 14, 17,18, 19, 20d und 21a durch den Begriff "Bundesamt“ ersetzt.

Art. 2 In Absatz 1 Buchstabe a wird die Definition der Ausgangsprodukte der europäischen Gesetzgebung angepasst. Ausgangsprodukte können entweder als Bestandteil eines Mischfuttermittels verwendet werden oder unmittelbar zur Tierfütterung bestimmt sein, ohne dass diese spezifische Verwendung mit einem anderen Begriff näher bezeichnet werden muss. Buchstabe b von Absatz 1, der die Einzelfuttermittel definiert, wird daher aufgehoben. Die neuen Buchstaben n, o und p legen die technologischen, sensorischen bzw. zootechnischen Zusatzstoffe gemäss der europäischen Gesetzgebung fest. Buchstabe h von Absatz 2, der die unerwünschten Stoffe bestimmt, wird der geltenden europäischen Definition angepasst.

107

Futtermittel-Verordnung

Art. 5 Die vorgeschlagenen Änderungen der Absätze 1, 2, 4 und 6 haben lediglich die Streichung des Ausdrucks „Einzelfuttermittel“ zum Inhalt.

Art. 6 Die Änderungen betreffen lediglich die Streichung des Ausdrucks „Einzelfuttermittel“. Die geltenden Bestimmungen erfahren keine materiellen Änderungen.

Art. 7 Es wird festgehalten, dass soweit nichts anderes bestimmt ist, Mischungen von Zusatzstoffen, die unmittelbar an den Endverbraucher verkauft werden sollen, keiner besonderen Zulassung bedürfen, sofern jeder einzelne Zusatzstoff zugelassen ist und die Bestimmungen nach Artikel 10 FMBV eingehalten werden (Kombination von Zusatzstoffen).

Art. 13 und 14 Die Änderungen bestehen lediglich in der Ersetzung des Begriffs „Forschungsanstalt“ durch den Begriff „Bundesamt“.

Art. 17 Die vorgeschlagene Änderung betrifft nur die Ersetzung des Begriffs „Forschungsanstalt“ durch den Begriff „Bundesamt“.

Art. 18 Die Formulierung von Buchstabe e wird derjenigen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b angepasst.

Art. 19 Die vorgeschlagene Änderung betrifft nur die Ersetzung des Begriffs „Forschungsanstalt“ durch den Begriff „Bundesamt“.

Art. 20 und 20e Nach der EG-Verordnung Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene ist der Einzelhandel mit Heimtierfutter vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen. Die vorgeschlagene Aufhebung der Registrierungspflicht und der Vorschrift eines schriftlichen Verfahrens gemäss den HACCP-Grundsätzen für den Einzelhandel mit Heimtierfutter vereinfacht die Kontrollverfahren und verringert den administrativen Aufwand für die interessierten Kreise.

Art. 21a Die Änderung hat lediglich die Streichung des Begriffs „Einzelfuttermittel“ zum Gegenstand. In Absatz 3 wird nicht mehr auf Artikel 20b, sondern neu auf Artikel 20d verwiesen.

Art. 21b Der geltende Artikel 21b legt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen eines Futtermittels fest, das unbeabsichtigt Spuren von nicht zugelassenen GVO enthält. Buchstabe c schreibt insbesondere vor, dass die betreffenden GVO entweder in der EU zugelassen sind oder von dieser toleriert werden. Da die diesbezüglichen Bestimmungen des EU-Rechts geändert wurden, sind auch die entsprechenden Verweise anzupassen. Der Artikel nimmt in Buchstabe c Ziffer 5 ausserdem auch auf Artikel 23 der Verordnung vom 108

Futtermittel-Verordnung

23. November 2005 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) Bezug, der die Toleranzen für GVO-Spuren in Lebensmitteln festlegt.

Art. 22 Abs. 1, 2 Bst. a, b und d und Abs. 2bis Absatz 1 übernimmt die Terminologie des europäischen Rechts, die in diesem Punkt präziser ist. Mit den Anpassungen von Absatz 2 Buchstaben a und b werden die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel von der europäischen Gesetzgebung übernommen. Dasselbe gilt für Absatz 2bis, der die Kennzeichnungspflicht bei aufgeteilten Sendungen festschreibt.

Art. 23 Abs. 1, 2 und 2bis Die Änderungen der Absätze 1 und 2 haben lediglich die Streichung des Ausdrucks „Einzelfuttermittel“ zum Gegenstand.

Nach dem neuen Absatz 2bis werden Spuren von GVO-Produkten aus Ausgangsprodukten, deren Zulassung seit weniger als 5 Jahren abgelaufen ist, wie in der EG toleriert.

Art. 24 Abs. 3 Die Änderung von Absatz 3 betrifft nur den französischen Text und ist redaktioneller Art.

Art. 25 Abs. 7 Es wird eine Abweichung eingeführt, damit nicht zugelassene Futtermittel für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können. Die gemeinschaftliche Gesetzgebung sieht diese Möglichkeit ebenfalls vor.

Art. 28a Der neue Artikel regelt gemäss dem europäischen Recht die vertrauliche Behandlung von Angaben im Rahmen der Zulassungsverfahren.

13.4 Auswirkungen

13.4.1 Bund

Die Verordnungsänderung hat für den Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

13.4.2 Kantone

Die Kantone sind von der Verordnungsänderung nicht betroffen.

13.4.3 Volkswirtschaft

Mit der Verordnungsänderung werden die Rückverfolgbarkeitsbestrebungen verstärkt, um eine optimale Transparenz zu gewährleisten, wie dies in der EG der Fall ist.

Die Anpassungen betreffend die Toleranzen für unbeabsichtigt vorhandene Spuren von GVO- Ausgangsprodukten tragen den entsprechenden Änderungen der europäischen Gesetzgebung Rechnung. Sie berücksichtigen ausserdem die Behandlung dieses Dossiers im Bereich der menschlichen Ernährung durch das EDI.

13.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorliegenden Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

109

Futtermittel-Verordnung

13.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 159 LwG.

110

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Fut- termitteln (Futtermittel-Verordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. a 2 Die Verordnung gilt nicht für: a. Ausgangsprodukte, die in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf produziert werden, soweit nichts anderes bestimmt ist;

Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b, n und o und Abs. 2 Bst. h 1 Futtermittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, inklusive Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Fütterung von Nutztieren oder Heimtieren bestimmt sind; als solche gelten: a. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (Ausgangsprodukte): die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstof- fe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form für die Herstellung von Mischfuttermit- teln oder als Trägerstoff für Vormischungen; b. Aufgehoben ... n. technologische Zusatzstoffe: jeder Stoff, der Futtermitteln aus technologi- schen Gründen zugesetzt wird; o. sensorische Zusatzstoffe: jeder Stoff, der einem Futtermittel zugesetzt die organoleptischen Eigenschaften dieses Futtermittels bzw. die optischen Ei- genschaften des aus den Tieren gewonnenen Lebensmittels verbessert oder verändert;

1 SR 916.307

2008- ... 111

Futtermittel-Verordnung Anhörung

p. zootechnische Zusatzstoffe: jeder Zusatzstoff, der die Leistung und den Ge- sundheitszustand von Tieren oder die Auswirkungen auf die Umwelt positiv beeinflussen soll. 2 Im Sinne dieser Verordnung gelten als: h. unerwünschte Stoffe: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krank- heitserregern, die in oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeug- nis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeu- gung beeinträchtigen können;

Art. 4a Abs. 2 Bst. b b. die Aufnahme eines gentechnisch veränderten Ausgangsprodukts in die GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 verweigern;

Gliederungstitel vor Art. 5 1a. Abschnitt: Ausgangsprodukte

Art. 5 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 4 und 6 1 Ausgangsprodukte sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen Futter- mittel-Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen. 2 Die Futtermittelliste legt für die einzelnen Ausgangsprodukte die Eigenschaften fest, insbesondere: 4 Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte provisorisch für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen. 6 Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte, die nicht in der Futtermittelliste enthalten sind, zulassen, wenn sie nur in geringer Menge oder lokal beschränkt in Verkehr gebracht werden.

Art. 6 Sachüberschrift Abs. 1, 2 und 5 Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte 1 Ausgangsprodukte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, sind zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte (GVO- Futtermittelliste I) aufgeführt sind und den entsprechenden Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Futtermittel, die schon in der Futtermittellis- te nach Artikel 5 aufgeführt sind. 2 Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte werden in die GVO-Futtermittelliste I aufgenommen, wenn sie: a. die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen;

112

Futtermittel-Verordnung Anhörung

b. die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19992 erfül- len, falls Ausgangsprodukte aus gentechnisch veränderten Organismen be- stehen oder solche enthalten. 5 Das Bundesamt kann im Ausland bereits bewilligte Ausgangsprodukte, die aus nicht vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, nach einem vereinfachten Verfahren zulassen.

Art. 7 Abs. 5 5 Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedarf es für Mischungen von Zusatzstoffen, die unmittelbar an den Endverbraucher verkauft werden sollen, keiner besonderen Zulassung, sofern die in der Zulassung für jeden einzelnen Zusatzstoff festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden.

Art. 13 Abs. 3 3 Wer nach Artikel 7 zugelassene Zusatzstoffe und Diätfuttermittel einführt oder in Verkehr bringt, muss diese dem Bundesamt anmelden. Das Departement regelt die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens.

Art. 14 Abs. 3 3 Wer Vormischungen einführt oder in Verkehr bringt, muss diese dem Bundesamt anmelden. Das Departement regelt das Anmeldeverfahren.

Art. 17 Abs. 1 und 2 1 Das Gesuch ist zusammen mit vollständigen Unterlagen dem Bundesamt einzurei- chen.

2 Das Bundesamt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen und der

Fachkommission des Instituts zur Stellungnahme, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.

Art. 18 Abs. 1 Bst. e und 4 1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterla- gen mindestens folgende Angaben enthalten: e. den Nachweis, dass das Futtermittel bei vorschriftsgemässem Gebrauch kei- ne unannehmbaren nachteiligen Nebenwirkungen hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann. 4 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das Bundesamt dem Ge- suchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben inner- halb dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

2 SR 814.911

113

Futtermittel-Verordnung Anhörung

Art. 19 Prüfung des Gesuches 1 Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es hat sich in der Regel darauf zu beschränken, die Unter- lagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und Erhebungen durchfüh- ren oder durchführen lassen. 2 Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller: a. nicht mitwirkt, indem er beispielsweise für Versuche und Erhebungen das Futtermittel nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt; b. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei den Versuchen und Erhe- bungen ohne Verschulden des Bundesamtes oder eines Dritten entstehen könnten. 3 Das Bundesamt berücksichtigt allgemein bekannte Tatsachen über das Futtermittel. 4 Es prüft das Gesuch nach den Grundsätzen der Risikoanalyse.

Art. 20 Abs. 1 1 Wer Futtermittel, auch für den Eigengebrauch, produziert, importiert, lagert, be- fördert oder in Verkehr bringt, muss für seine Tätigkeit beim Bundesamt registriert sein. Diese Vorschrift gilt nicht für die Abgabe von Heimtierfuttermitteln an den Endverbraucher im Einzelhandel.

Art. 20d Abs. 3

3 Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind während mindestens drei Jahren aufzube-

wahren und dem Bundesamt auf Verlangen abzugeben.

Art. 20e Abs. 1 1 Wer Futtermittel produziert, befördert, lagert oder in Verkehr bringt, muss über ein schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis and Critical Control Point) verfügen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Abgabe von Heimtierfuttermitteln an den Endverbraucher im Einzelhandel.

Art. 21a Abs. 1 Einleitungssatz, 3 und 4 1 Wer als registrierungspflichtige Person nach Artikel 20 Absatz 1 Ausgangsproduk- te, Silierungszusätze, Diätfuttermittel, Zusatzstoffe oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, sowie Aus- gangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel oder Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, hat beim Inverkehrbringen dem Abnehmer: 3 Wer als registrierungspflichtiger Produzent oder registrierungspflichtige Person Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthal-

114

Futtermittel-Verordnung Anhörung

ten oder daraus hergestellt wurden, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Buch- führungspflichten nach Absatz 1 oder 2 des Artikels 20d durchführen. 4 Die Angaben nach den Absätzen 1 - 3 sind während mindestens fünf Jahren aufzu- bewahren und dem Bundesamt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und ab- zugeben.

Art. 21b Bst. c 1 Futtermittel, die unbeabsichtigt Spuren nicht zugelassener gentechnisch veränderter Organismen enthalten oder aus solchen Ausgangsprodukten hergestellt wurden, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn: c.

1. die gentechnisch veränderten Organismen nach der Richtlinie

2001/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März

2001 zugelassen sind; oder

2. die gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung

1829/2003 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Sep- tember 2003 zugelassen sind; oder

3. die Futtermittel nach Artikel 20 der Verordnung 1829/2003 des europä-

ischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 in Verkehr gebracht werden dürfen; oder

4. die Zulassung abgelaufen ist und die europäische Kommission das

Vorhandensein von Spuren gentechnisch veränderter Organismen nach deren Ablauf geregelt hat; oder

5. die Organismen nach Artikel 23 der Verordnung vom 23. November

2005 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV) bewilligt

sind.

Art. 22 1 Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Futtermitteln dürfen keine unrichti- gen oder unvollständigen Angaben gemacht werden. Es dürfen keine Tatsachen verschwiegen werden, sodass der Käufer über die Natur, die Art der Zusammenset- zung oder die Verwendbarkeit eines Futtermittels getäuscht werden kann. Die Kenn- zeichnung und die Verpackung dürfen weder dem Futtermittel eine Wirkung oder Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt, noch zu verstehen geben, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften aufweisen. Diese Regeln gelten auch für die Werbung und die Auf- machung der Futtermittel. 2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder bei Ausgangsprodukten auf der Rech- nung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: a. die Bezeichnung des Futtermittels nach Artikel 2 Absatz 1; b. der Name, die Registrierungs- oder Zulassungsnummer und die Adresse der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma;

115

Futtermittel-Verordnung Anhörung

c. die Art und der Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe; d. die Vorschriften über die Verwendbarkeit des Futtermittels und die Auflagen zu seiner Verwendung; diese Angaben sind bei Ausgangsprodukten nicht er- forderlich; e. die Bezeichnung des Postens oder jede andere Angabe zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Ausgangsprodukte. 2bis Wird eine in Verkehr gebrachte Sendung aufgeteilt, so sind die Angaben nach Absatz 2, zusammen mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Sendung, auf der Verpackung, dem Behältnis oder im Begleitpapier jeder Teilsendung anzugeben.

Art. 23 Abs. 1, 2 und 2bis 1 Ausgangsprodukte, Silierungszusätze, Diätfuttermittel sowie Mischfuttermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, solche enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch veränder- tem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.

2 Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Ausgangsprodukte, Silie-

rungszusätze und Diätfuttermittel, die unbeabsichtigt zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder unbeabsichtigt aus solchen Organismen hergestellt wurden, wenn: a. deren Anteil höchstens 0.9 Massenprozent beträgt; und b. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein unerwünschter Verunreinigungen zu vermeiden. 2bis Die gentechnisch veränderten Organismen sind bis zum fünften Jahr nach Ablauf der Zulassung gestattet, wenn sie den Vorschriften nach Absatz 2 entsprechen.

Art. 24 Abs. 3 (betrifft nur den französischen Text) 3 Es kann Höchstgehalte und Aktionsgrenzwerte unterhalb der Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln erlassen und festlegen, in welchen Fahrzeugen und Behältern Futtermittel nicht transportiert werden dürfen.

Art. 25 Abs. 7 7 Das Bundesamt kann die Verwendung nicht zugelassener Futtermittel für wissen- schaftliche Zwecke bewilligen. Die zuständigen Stellen kontrollieren diese wissen- schaftlichen Tätigkeiten. Tiere, die Gegenstand wissenschaftlicher Forschungen sind, dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sich die zuständigen Stellen vergewissert haben, dass sich dies nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt.

Art. 28a Vertrauliche Behandlung von Angaben 1 Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, von denen sie im Rahmen des Zulas- sungsverfahrens für Zusatzstoffe Kenntnis erhalten und an deren Geheimhaltung ein

116

Futtermittel-Verordnung Anhörung

schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffent- liches Interesse deren Bekanntgabe erfordert. 2 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Handels-, Fabrikations- und des Geschäftsgeheimnisses einschliesslich der Angaben über die vollständige Zusammensetzung und die in Verkehr gebrachten Mengen. 3 Wenn als vertraulich geltende Angaben durch andere Behörden rechtmässig be- kanntgegeben wurden, ist die Behörde, welche die Registrierungs- oder Zulassungs- informationen erhält, nicht mehr zu deren vertraulichen Behandlung verpflichtet. 4 In keinem Fall als vertraulich gelten: a. der Handelsname; b. der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen Person; c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften; d. die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wieder- verwertung und sonstigen Unschädlichmachung; e. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikolo- gischen Prüfungen; f. der Reinheitsgrad eines Stoffes und die Identität der für die Einstufung rele- vanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe; g. die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über Sofortmassnahmen bei Unfällen; h. die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung der Exposition des Men- schen und des Vorkommens in der Umwelt. 5 Die Behörde, welche die Registrierungs- oder Zulassungsinformationen erhält, kann die Angaben der Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste (Art. 7), die nicht als vertraulich gelten, der Öffentlichkeit zugänglich machen.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2008 nach dem bisherigen Recht in Verkehr gebracht und bis zum Verfalldatum, spätestens aber bis zum 31. Mai 2009 verfüttert werden.

III Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

…….. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

117

Futtermittel-Verordnung Anhörung

Der Bundespräsident: Die Bundeskanzlerin:

118

Entwurf vom 21. Januar 2008

14 Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung)

14.1 Ausgangslage

Im Rahmen des Agrarabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG (SR 0.916.026.81, Anlage 5) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Annäherung ihrer Futtermittelgesetzgebungen, um den Handel mit Futtermitteln zu erleichtern.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2005 die Futtermittel-Verordnung geändert. Die Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV) des Departements wurde ebenfalls angepasst. Weitere Änderungen dieser Verordnung und der Anhänge sind notwendig, um der Entwicklung der europäischen Futtermittelgesetzgebung Rechnung zu tragen.

14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die vorgesehenen Änderungen der Departementsverordnung stützen sich auf die europäische Gesetzgebung.

Der Begriff „Einzelfuttermittel“ wird aus dem gesamten Verordnungstext gestrichen.

Ausserdem erfolgt die Einführung einer neuen Kategorie zugelassener Mischfuttermittelproduzenten für Mischungen von Zusatzstoffen, die eine besonders leistungsfähige Mischtechnologie erfordern.

Im Weiteren werden die Deklarationsvorschriften angepasst, um einerseits die Rückverfolgbarkeit bestimmter Ausgangsprodukte zu verbessern und andererseits den Verkauf von losen Futtermitteln in Mengen von bis zu 10 kg zu vereinfachen. Die Deklarationsvorschriften für den Verkauf von Ausgangsprodukten für Heimtierfuttermittel im Detailhandel werden ebenfalls vereinfacht.

14.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Der Begriff „Einzelfuttermittel“ wird gestrichen: im Titel des 1. Abschnitts und in den Artikeln 2, 3, 9, 19, 24 und

30 sowie in den Anhängen 1 und 7.

2. Kapitel 1. Abschnitt

Die Änderung betrifft lediglich die Streichung des Begriffs „Einzelfuttermittel“.

Art. 3 Diese Änderung berücksichtigt die europäische Norm, indem für Ausgangsprodukte der Gehalt an salzsäure- unlöslicher Asche von 2 auf 2.2% angehoben wird.

Art. 9 Die Änderung besteht lediglich in der Streichung des Begriffs „Einzelfuttermittel“.

Art. 13 Mit der Änderung dieses Artikels können die Futtermittelhersteller, die nach Artikel 20a der Futtermittelverordnung (SR 916.307) zugelassen sind und über anerkannte geeignete technologische Anlagen verfügen, die genannten Zusatzstoffe den Mischfuttermitteln direkt beifügen.

119

Futtermittelbuch-Verordnung

Art. 15 Ausgangsprodukte, die unerwünschte Stoffe enthalten, müssen den Vermerk "Futtermittel-Ausgangsprodukt für zugelassene Mischfuttermittelbetriebe“ aufweisen. Diese Änderung verbessert die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel, die von zugelassenen Betrieben behandelt und eingesetzt werden müssen, und entspricht den europäischen Vorschriften.

Art. 19 Die Deklarationsvorschriften über die Wassergehalte für Ausgangsprodukte, die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangsprodukten, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, und die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangsprodukten (für Nutz- und Heimtiere), die an einer Verkaufsstelle in einer Menge von bis zu 10 kg vermarktet werden und für den Endverbraucher bestimmt sind, werden an die europäische Gesetzgebung angepasst.

Beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Landwirten werden die Deklarationsvorschriften für Ausgangsprodukte vereinfacht.

Art. 20 Buchstabe j wird aufgehoben, da die betreffende Bestimmung in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung (SR 916.307) aufgenommen wurde.

Die Deklarationsvorschriften für den Verkauf von losen Futtermitteln in kleinen Mengen werden denjenigen der gemeinschaftlichen Gesetzgebung angepasst. Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, reicht eine geeignete Bekanntgabe an der Verkaufsstelle aus.

Art. 22 Für bestimmte Zusatzstoffe (Kokzidiostatika, Vitamine A und B, Kupfer, Selen usw.) wurde die vorgeschriebene Angabe „ausschliesslich für zugelassene und registrierte Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln“ im EU-Raum mit der neuen EG-Verordnung 1831/2003 aufgehoben. Entsprechend werden die Artikel 22 und 23 FMBV angepasst. Die Verkaufseinschränkungen werden zwar aufgehoben, aber der Verbraucher der genannten Zusatzstoffe muss alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Bei der Deklaration von Aromastoffen kann die Liste der Zusatzstoffe durch den Ausdruck "Mischung aus Aromastoffen" ersetzt werden. Die vorgeschriebenen Angaben für Spurenelemente werden der europäischen Gesetzgebung angepasst.

Um jede Verunreinigung zu vermeiden, wird unter Absatz 4 die Wiederverwendung von Verpackungen für Zusatzstoffe oder Vormischungen nach dem Beispiel der EG verboten.

Art. 23 Die Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Vormischungen werden der europäischen Gesetzgebung angepasst: Der Vermerk „ausschliesslich für zugelassene oder registrierte Produzenten von Vormischungen und Mischfuttermitteln“ wird aufgehoben.

Art. 24 Der Begriff „Einzelfuttermittel“ wird gestrichen. In die Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln werden die Wachstumsförderer aufgenommen.

120

Futtermittelbuch-Verordnung

Art. 25 Enthält eine Vormischung Silierungszusätze, muss auf der Etikette nach dem Vermerk „VORMISCHUNG“ der Begriff „Silierungszusätze“ deutlich angegeben werden. Mit dieser Änderung wird die Gleichwertigkeit der schweizerischen und der europäischen Gesetzgebung erreicht.

Art. 30 Die Änderung hat lediglich die Streichung des Begriffs „Einzelfuttermittel“ zum Gegenstand.

Änderungen der Anhänge - Anhang 1: Die Änderung hat lediglich die Streichung des Begriffs „Einzelfuttermittel“ zum Gegenstand.

- Anhang 2: Einführung des 3. Teils mit der vollständigen Nomenklatur der Zusatzstoffe.

- Anhang 7: Der Begriff „Einzelfuttermittel" wird aus dem Text gestrichen.

- Anhang 10: Die Werte für den unerwünschten Stoff "Endosulfan" werden aktualisiert. Camphechlor (Insektizid) wird in die Liste der unerwünschten Stoffe und Produkte aufgenommen.

14.4 Auswirkungen

14.4.1 Bund

Die Verordnungsänderung hat für den Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.

14.4.2 Kantone

Es ist mit keiner Auswirkung für die Kantone zu rechnen.

14.4.3 Volkswirtschaft

Mit der Änderung der Departementsverordnung werden die Anpassungen der Futtermittelmittelverordnung (SR 916.307) umgesetzt. Es ergeben sich daher dieselben volkswirtschaftlichen Auswirkungen wie bei der Futtermittel-Verordnung.

14.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorliegenden Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

14.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 159 LwG.

121

Futtermittelbuch-Verordnung

122

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Fut- termitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silie- rungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Änderung vom…

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Futtermittelbuch-Verordnung des EVD vom 10. Juni 19991 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 3, 6 Absatz 3, 7 Absätze 2 und 4, 7a Absatz 3, 12 Absatz 5, 13 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2 und 3, 17 Absatz 4,

20 Absatz 2, 20d Absatz 2, 20e Absatz 5, 20g Absätze 1 und 2, 22 Absatz 4, 23a

Absatz 1, 23b Absatz 3 und 24 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19992,

Gliederungstitel vor Art. 2

1. Abschnitt

Ausgangsprodukte

Art. 3 Gehaltsanforderungen

1 Von den Gehaltsanforderungen für Ausgangsprodukte nach Anhang 1 kann abge-

wichen werden, wenn zwischen den Parteien anderslautende vertragliche Abma- chungen vereinbart werden und die abweichenden Gehalte deklariert werden. 2 Falls im Anhang 1 nicht anders vermerkt, darf der Gehalt an salzsäure-unlöslicher Asche 2.2 % (bezogen auf die Trockensubstanz [TS]) nicht übersteigen. 3 Bindemittel dürfen nicht mehr als 3 % des Gesamtgewichtes von Ausgangsproduk- ten ausmachen.

1 SR 916.307.1 2 SR 916.307

2008–...... 123

Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

Art. 9 Abs. 4, 5 und 6 4 Ergänzungsfuttermittel, die allen Verbrauchern zugänglich sind, dürfen höchstens folgende Gehalte an bewilligten Zusatzstoffen, bezogen auf Futtermittel mit 88 % Trockensubstanz, aufweisen: a. Antioxidantien sowie Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: das Fünffache des festgelegten Höchstgehaltes; b. D-Vitamine: 200 000 IE/kg.

5 Von den Gehalten nach Absatz 4 Buchstaben a und b ausgenommen sind Ergän-

zungsfuttermittel für den kurzfristigen Einsatz von maximal fünf Tagen, sofern eine Limitierung des Verzehrs durch geeignete Stoffe sichergestellt wird und die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere (Forschungsanstalt) in begründeten Fällen eine Bewilligung erteilt. Die maximale Einsatzdauer muss in diesem Fall deklariert werden.

6 Ergänzungsfuttermittel für die Schweinezucht und -mast, die allen Verbrauchern

zugänglich sind, dürfen höchstens einen Zinkgehalt von 1000 mg/kg, bezogen auf Futtermittel mit 88 % Trockensubstanz, aufweisen; Mineralfuttermittel dürfen höchstens 12 000 mg/kg Zink aufweisen.

Art. 13 Abs. 1 Bst. a und g und Abs. 2 1 An folgende Personen dürfen abgegeben werden: a. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, die Spu- renelemente Kupfer und Selen, Wachstumsförderer sowie die Vitamine A und D: an zugelassene Produzenten von Vormischungen und Mischfutter- mitteln, sofern:

1. die Zulassungsregelung für den Zusatzstoff eine direkte Beigabe zu den

Mischfuttermitteln vorsieht, wenn der Zusatzstoff Gegenstand einer be- stimmten Zubereitung ist; und

2. vor Ort festgestellt worden ist, dass der Hersteller über die geeignete

Technologie verfügt, um die betreffende Zubereitung direkt dem Mischfuttermittel beizugeben. g. andere Futtermittel als nach den Buchstaben a bis f: an Endverbraucher. 2 Die Eintragung der Hersteller nach Absatz 1 Buchstabe a in die Liste nach Artikel 20 Absatz 3 der Futtermittelverordnung erfolgt unter den Sonderrubriken „Hersteller von Mischfuttermitteln, die berechtigt sind, den Mischfuttermitteln unmittelbar Kokzidiostatika und andere Arzneimittel sowie Wachstumsförderer beizugeben“ und „Hersteller von Mischfuttermitteln, die berechtigt sind, den Mischfuttermitteln unmittelbar Kupfer, Selen, Vitamin A und Vitamin D beizugeben“.

Art. 15 Abs. 4 Einleitungssatz Bst. a (betrifft nur den deutschen Text), b und c

4 Ein Ausgangsprodukt mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den

Höchstgehalt nach Anhang 10 Teil 1 überschreitet: a. darf nicht zu Verdünnungszwecken mit gleichen oder anderen Produkten gemischt werden;

124

Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

b. darf nach der Entgiftung mittels eines validierten Verfahrens durch einen zugelassenen Produzenten in Verkehr gebracht werden; und c. muss als „Futtermittel-Ausgangsprodukt für zugelassene Mischfuttermittel- betriebe“ gekennzeichnet werden.

Art. 19 Sachüberschrift Abs. 1 Bst. c und e, 1bis, 2, 3 Einleitungssatz, 5 Einleitungs- satz, 6,7, 8 und 9 Deklarationsvorschriften für Ausgangsprodukte

1 Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999

vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Ausgangsprodukte auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder auf der Rechnung, gemacht werden: c. das Nettogewicht; bei flüssigen Produkten das Nettovolumen oder das Net- togewicht; bei Ausgangsprodukten, die gewöhnlich stückweise in Verkehr gebracht werden, entweder die Stückzahl oder das Nettogewicht; e. der Wassergehalt des Futtermittel-Ausgangsproduktes, wenn er 14 % des Gewichts dieses Produkts überschreitet, unter Vorbehalt der für jedes ein- zelne Ausgangsprodukt vorgeschriebenen Angaben nach Anhang 1. 1bis Futtermittel-Ausgangsprodukte, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, welche aus Säugetiergewebe gewonnen werden, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: „Dieses Futtermittel-Ausgangsprodukt besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen wurden und die nicht an Wieder- käuer verfüttert werden dürfen.“ Diese Bestimmung gilt nicht für: a. Milch und Milchprodukte; b. Gelatine; c. hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton; d. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen. 2 Die Angaben nach Buchstabe b von Absatz 1 müssen nicht aufgeführt werden, falls es sich um ein Ausgangsprodukt handelt und falls vermerkt wird, dass das Produkt nur zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden darf. 3 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen für Ausgangsprodukte nur die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden: 5 Werden in Anhang 1 genannte Produkte zur Denaturierung oder zum Binden von Ausgangsprodukten verwendet, sind folgende Angaben zu machen: 6 Bei für den Endverbraucher bestimmten Futtermittel-Ausgangsprodukten von bis zu 10 kg können die Angaben nach diesem Artikel und nach Artikel 22 der Futter- mittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigne- ter Form zur Kenntnis gebracht werden.

125

Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

7 Bei für den Endverbraucher bestimmten Heimtierfutter-Ausgangsprodukten von bis zu 10 kg werden die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b nicht verlangt. 8 Die Angaben nach Absatz 1 werden nicht verlangt für Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, die gegebenenfalls einer einfachen mechanischen Behandlung unterzogen, nicht aber mit Zusatzstoffen — es sei denn, es handelt sich um Konservierungsstoffe — versetzt wurden und von einem Landwirt/Erzeuger an einen Tierhalter/Verbraucher abgegeben werden, wobei beide in der Schweiz ansässig sein müssen. 9 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c werden nicht verlangt für das Inver- kehrbringen von Nebenprodukten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die bei einem gewerblichen Verarbeitungsprozess anfallen und einen Wassergehalt von mehr als 50 % aufweisen.

Art. 20 Abs.1 Bst. j und 9

1 Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999

vorgeschriebenen Angaben müssen für Mischfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden: j. Aufgehoben 9 Bei für den Endverbraucher bestimmten Mischfuttermitteln in Loselieferungen von bis zu 10 kg können die Angaben nach Absatz 1 dem Käufer an der Verkaufsstelle in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 22 Abs. 1 und 4

1 Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999

vorgeschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Zusatzstoffe auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden: a. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes: bei Enzymen und deren Zu- bereitungen: spezifische Bezeichnung des aktiven Bestandteils oder der ak- tiven Bestandteile nach Massgabe seiner oder ihrer Enzymaktivität und Iden- tifikationsnummer der International Union of Biochemistry: bei Mikroorganismen und deren Zubereitungen: Angabe des Stammes oder der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n); b. das Nettogewicht oder bei flüssigen Zusatzstoffen entweder das Nettoge- wicht oder das Nettovolumen; c. zusätzlich bei Enzymen und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und de- ren Zubereitungen sowie Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis:

1. der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inver-

kehrbringen nicht verantwortlich ist,

2. der Wirkstoffgehalt,

126

Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

3. der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom

Herstellungsdatum an; bei Enzymen und deren Zubereitungen sowie bei Mikroorganismen: zusätzlich die Lagertemperatur und die Pelletiersta- bilität,

4. die Kontrollnummer der Charge und das Herstellungsdatum,

5. die Gebrauchsanweisung,

6. Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn für einen Zusatzstoff

in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe, Spalte „sonstige Bestimmun- gen“, solche Empfehlungen vorgesehen sind, d. zusätzlich bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind:

1. der Wirkstoffgehalt (bei Vitamin E: der Gehalt an α-Tocopherylacetat),

2. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom

Herstellungsdatum an; e. zusätzlich bei Spurenelementen, färbenden Stoffen einschliesslich Pigmen- ten, konservierenden Stoffen und anderen Zusatzstoffen mit Ausnahme von Aromastoffen: der Wirkstoffgehalt; f. bei Aromastoffen: die Zusatzmenge in Vormischungen; g. im Fall von Aromastoffen kann die Liste der Zusatzstoffe durch den Aus- druck "Mischung aus Aromastoffen" ersetzt werden. Dies gilt nicht für A- romastoffe mit einer mengenmässigen Beschränkung bei der Verwendung in Futtermitteln. 4 Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden, die so verschlossen sein müssen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwen- det werden kann.

Art. 23 Abs. 1 Bst. h, hbis und i Aufgehoben

Art. 24 Sachüberschrift Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Einleitungssatz Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln sowie in Ausgangs- produkten

1 Bei Ausgangsprodukten und Mischfuttermitteln mit Zusatzstoffen müssen auf der

Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, zusätzlich zu den in Artikel 22 der Futtermittel- Verordnung vom 26. Mai 1999 vorgeschriebenen die folgenden Angaben gemacht werden: b. Enzyme und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitun- gen, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, Vi- tamine A, D und E sowie Wachstumsförderer:

127

Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

Art. 25 Abs. 3 3 Enthält eine Vormischung Silierungszusätze, muss auf der Etikette nach dem Vermerk „VORMISCHUNG“ der Begriff „Silierungszusätze“ deutlich angegeben werden.

Art. 30 Toleranzen Für die Erfüllung der Gehaltsanforderungen und -angaben gelten für die Ausgangs- produkte und Mischfuttermittel die in Anhang 7 aufgeführten Toleranzen.

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... Die Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2008 nach dem bisherigen Recht in Verkehr gebracht und bis zum Verfalldatum, spätestens aber bis zum 31. Mai 2009 verfüttert werden.

III Die Anhänge 1, 2, 7 und 10 erhalten die neue Fassung gemäss Beilagen.

IV Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

… Eidgenössisches Volkswirtschafts- departement: Doris Leuthard

128

Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

Verzeichnis der Anhänge 1 bis 11

Titel von Anhang 1:

Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte (Futtermittelliste)

Anhang 1

Streichung des Begriffs „Einzelfuttermittel“

Titel des Anhangs, Ziffern 2 und 3

Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte (Futtermittelliste)

2. Die Angaben in den Spalten 5 und 6 gelten als Deklarationsvorschriften für Aus- gangsprodukte. Sie beziehen sich auf das Gewicht des Ausgangsproduktes im je- weils gegebenen Zustand.

3. Die Angaben in der Spalte 7 beziehen sich auf das Gewicht der Trockensubstanz

des Ausgangsproduktes mit Ausnahme des Wassergehaltes und der Nummern 2.30, 4.21, 7.5, 9.4, 9.5, 9.6 und 10.1.

Titel des Teils 1 Teil 1: Tierische, pflanzliche und mineralische Ausgangsprodukte

Titel des Teils 2 Teil 2: Liste der zugelassenen Kategorien von Ausgangsprodukten für Heimtierfut- termittel

Folgeseite von Teil 2: Titel und Ziffern I, II, III und IV Allgemeine Bestimmungen über Ausgangsprodukte

129

Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

I. Die Liste der Ausgangsprodukte (Futtermittelliste) ist in die folgenden zwölf Kapitel unterteilt:

1. Getreidekörner, deren Produkte und Nebenprodukte

2. Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Produkte und Nebenprodukte

3. Körnerleguminosen, deren Produkte und Nebenprodukte

4. Knollen, Wurzeln, deren Produkte und Nebenprodukte

5. Andere Samen und Früchte, deren Produkte und Nebenprodukte

6. Grünfutter und Raufutter

7. Anderen Pflanzen, deren Produkte und Nebenprodukte

8. Milchprodukte

9. Produkte von Landtieren

10. Fische, andere Meerestiere, deren Produkte und Nebenprodukte

11. Mineralische Ausgangsprodukte

12. Verschiedenes

II. Vorschriften zur botanischen Reinheit Gemäss Artikel 4 der FMBV.

Die Gehaltsangaben beziehen sich auf das Gewicht des Ausgangsproduktes im gegebenen Zustand.

III. Vorschriften zur Bezeichnung Enthält der Name eines Ausgangsproduktes ein oder mehrere eingeklammerte Wor- te, so können diese Worte weggelassen werden.

IV. Vorschriften zum Glossar Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten zur Herstellung von den in der Futtermittelliste aufgeführten Ausgangsprodukten verwendeten Verfahren. Beinhalten die Bezeichnungen für die Ausgangsprodukte einen Trivialnamen oder einen Begriff aus diesem Glossar, muss das verwendete Verfahren den dort aufge- führten Definitionen entsprechen.

130

Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

Anhang 2 (Art. 3, 8, 12, 27a) Teil III Nomenklatur der Zusatzstoffgruppen In die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ werden folgende Funktions- gruppen aufgenommen:

a) Konservierungsmittel: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die Fut- termittel vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen oder deren Metaboliten schützen; b) Antioxidationsmittel: Stoffe, welche die Haltbarkeit von Futtermitteln und Futtermittel-Ausgangsprodukten verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation schützen; c) Emulgatoren: Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Futtermittel herzustellen oder aufrecht zu erhalten; d) Stabilisatoren: Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Futtermittels aufrecht zu erhalten; e) Verdickungsmittel: Stoffe, welche die Viskosität eines Futtermittels erhöhen; f) Geliermittel: Stoffe, die einem Futtermittel durch Gelbildung eine verfestigte Form geben; g) Bindemittel: Stoffe, welche die Tendenz der Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, erhöhen; h) Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, welche die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern; i) Trennmittel: Stoffe, welche die Tendenz der einzelnen Partikel eines Futtermit- tels, haften zu bleiben, herabsetzen; j) Säureregulatoren: Stoffe, die den pH-Wert eines Futtermittels regulieren; k) Silierzusatzstoffe: Stoffe, einschliesslich Enzyme oder Mikroorganismen, die Futtermitteln zugesetzt werden, um die Silageerzeugung zu verbessern; l) Vergällungsmittel: Stoffe, die, wenn sie bei der Herstellung verarbeiteter Futter- mittel verwendet werden, den Herkunftsnachweis für bestimmte Lebensmittel oder Futtermittel-Ausgangsprodukte ermöglichen.

131

Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

2. In die Kategorie „sensorische Zusatzstoffe“ werden folgende Funktionsgrup-

pen aufgenommen:

a) Farbstoffe: i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen; ii) Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben; iii) Stoffe, welche die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen; b) Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmack- haftigkeit verbessert.

3. In die Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ werden folgende

Funktionsgruppen aufgenommen: a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung; b) Verbindungen von Spurenelementen; c) Aminosäuren, deren Salze und Analoge; d) Harnstoff und seine Derivate.

4. In die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ werden folgende Funktions-

gruppen aufgenommen:

a) Verdaulichkeitsförderer: Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere durch ihre Wirkung auf bestimmte Futtermittel-Ausgangsprodukte die Verdaulichkeit der Nahrung verbessern; b) Darmflorastabilisatoren: Mikroorganismen oder andere chemisch definierte Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere eine positive Wirkung auf die Darmflora haben; c) Stoffe, welche die Umwelt günstig beeinflussen; d) sonstige zootechnische Zusatzstoffe.

132

Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

Anhang 7 (Art. 6, 30) Teil I

Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Ausgangsprodukten

Einleitungssatz:

Ergeben die amtlichen Untersuchungen von Ausgangsprodukten Abweichungen nach der wertmindernden Seite gegenüber einem deklarierten oder geforderten Gehalt, so werden folgende Abweichungen toleriert:

und Streichung des Begriffs: Einzelfuttermittel

133

Futtermittelbuch-Verordnung Anhörung

Anhang 10 (Art. 15, 17) Teil I

Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe und Produkte in Futtermitteln wird in der Liste geändert: Unerwünschter Stoff Futtermittel Höchstgehalt in mg je kg 1 2 3 Endosulfan Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,1 (Summe aus alpha- und beta- Isomeren und aus Endosulfan- - Maiskörner und daraus hergestellte 0,2 sulfat, berechnet als Endosul- Produkte fan)

- Ölsaaten und daraus hergestellte 0,5 Produkte, ausgenommen rohes Pflan- zenöl

- rohes Pflanzenöl 1.0

Alleinfuttermittel für Fische 0,005

wird in die Liste aufgenommen:

Camphechlor Fisch, sonstige Seetiere, ihre Produkte 0,02 und Nebenprodukte, ausgenommen Fischöl

Fischöl (**) 0,2

Futtermittel für Fische (**) 0.05

134

Entwurf vom 21. Januar 2008

15 Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion

(Milchkontingentierungsverordnung)

Die Erläuterungen zur Aufhebung der Milchkontingentierungsverordnung sind im Kommentar zur To- talrevision der Milchpreisstützungsverordnung (Nr. 16) zu finden.

135

Milchkontingentierungsverordnung

136

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008

Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)

Aufhebung vom

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Einziger Artikel Die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird auf den 1. Mai 2009 aufgehoben.

... Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 AS 1999 1209, 2007 6431, 2000 404, 2001 841, 2001 1410, 2001 3553, 2002 569, 2002 3733, 2003 152, 2003 1199, 2004 107, 2004 2091, 2004 5479, 2005 2541, 2006 891

137

Milchkontingentierungsverordnung Anhörung

138

Entwurf vom 21. Januar 2008

16 Milchpreisstützungsverordnung

16.1 Ausgangslage

Allgemein sind bei der Milch Änderungen in drei Bereichen nötig. Änderungsbedarf besteht bei • der Milchpreisstützung (Bereinigung der Milchpreisstützungsverordnung MSV 98 1 SR

916.350.2 und Aufhebung der zugehörigen EVD-Verordnung SR 916.350.21),

• im Zusammenhang mit der Aufhebung der Milchkontingentierung (Aufhebung der Milchkontingentierungsverordnung MKV SR 916.350.1 und der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung VAMK SR 916.350.4) und • im Einfuhrregime verschiedener Milchprodukte (Überarbeitung der Agrareinfuhrverordnung AEV SR 916.01 sowie Aufhebung der Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung VEMSK SR

916.355.1 und der Buttereinfuhrverordnung SR 916.357.1)

Kernelement der AP 2011 ist die Reduktion der heute zur Preisstützung eingesetzten Mittel und deren Umlagerung in produktunabhängige Direktzahlungen. Der Abbau aller Preisstützungen im Milchbereich war schon in der AP 2002 festgeschrieben. Im Artikel 188 Absatz 3 des Gesetzes über die Landwirtschaft (LwG) steht: Die Artikel 38-42 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zehn Jahre.“ Der Bundesrat hat diesen Artikel in der Folge am 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Mit den Gesetzesänderungen im Rahmen der AP 2011 wurde die Geltungsdauer von Artikel 38 über die Zulage für verkäste Milch und Artikel 39 über die Zulage für Fütterung ohne Silage über den 1. Januar 2009 hinaus verlängert. Es können aber im Milchbereich keine Beihilfen mehr ausgerichtet werden. Die MSV muss deshalb angepasst werden.

Gemäss Artikel 36a LwG wird die Milchkontingentierung per 30. April 2009 generell aufgehoben. Somit werden auch die MKV und die VAMK obsolet. Gewisse Elemente dieser Verordnungen (Meldepflicht von Milchdaten) behalten ihre Gültigkeit auch nach Aufhebung der Milchkontingentierung. Diese Bestimmungen werden in die neue MSV transferiert.

16.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Regelung über die Beihilfen stellt einen wesentlichen Teil der aktuellen Verordnung dar. Alle Bestimmungen betreffend Inlandbeihilfen und Ausfuhrbeihilfen entfallen per Ende 2008. Dies betrifft einen Grossteil der geltenden Artikel, insbesondere diejenigen der bisherigen Abschnitte 3 und 4. Zur bessern Übersicht für die Anwender wird deshalb vorgeschlagen, eine Totalrevision der bestehenden Verordnung vorzunehmen.

Die Meldepflicht für die Vertrags-, Produktions-, Verwertungs- und Direktvermarktungsdaten bleibt nach der Aufhebung der Milchkontingentierung bestehen und erhält im Dienste einer wichtiger werdenden Marktbeobachtung zunehmende Bedeutung. Die Datenerfassung ist denn auch eine staatliche Aufgabe, die in Artikel 43 LwG explizite verankert ist. Die Bestimmungen zur Meldung der erwähnten Daten waren bisher in verschiedenen Verordnungen (MSV, MKV, VAMK) festgelegt. Sie werden in den 3. Abschnitt der neuen MSV überführt.

Die Begriffe Kontrollorgan und Kontrolle sind durch die Begriffe Inspektionsorgan und Inspektion ersetzt worden, um damit die einheitliche Terminologie des BLW zu übernehmen.

1 AS 1999 1226, 2000 406, 2001 842, 2002 213 3050, 2003 5491, 2005 2545, 2006 893, 2007 1469 139

Milchpreisstützungsverordnung

16.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Titel Verordnung über Zulagen und Datenerfassung im Milchbereich

Beihilfen werden ab 1. Januar 2009 keine mehr gewährt. Dem entsprechend ist dieser Begriff aus dem Titel zu entfernen. Nebst der verbleibenden Milchpreisstützung durch Zulagen geht es in der MSV neu vermehrt um die Erfassung von Daten (Umsetzung von Art. 43 LwG). >Die vorgeschlagene Titelerweiterung trägt dieser Akzentverschiebung Rechnung.

1. Abschnitt: Zulagen

Art. 1 Zulage für verkäste Milch Im Sinne einer Vereinfachung ist eine Aktualisierung des ganzen Artikels 2 der MSV 98 sinnvoll. Bezüglich Definition der verkästen Milch folgende allgemeine Bemerkung: Käsezubereitungen sind gemäss Art. 43 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) Produkte, die als Zutaten unter anderem Käse enthalten, wie zum Beispiel Fertigfondue oder Käse-Chips. Für den dazu verwendeten Käse als Rohstoff konnte die Zulage bereits geltend gemacht werden. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, müssen Käsezubereitungen deshalb ausgeschlossen bleiben. Dies wird erreicht, indem für die Definition der verkästen Milch nur auf Artikel 36 und nicht auch auf Artikel 43 der vorangehend zitierten Verordnung verwiesen wird.

Abs 1 Absatz 1 definiert wie bis anhin die Höhe der Zulage, die für zu Käse verarbeitete Milch und für Rohziger ausbezahlt wird. Unter Buchstabe a wird mittels Verweis auf die entsprechende Stelle im Lebensmittelrecht (Art. 36 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft) zudem genauer definiert, was als verkäste und somit zulageberechtigte Milch gilt. Nach diesem Artikel 36 der erwähnten Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft gilt Ziger nicht als Käse; er ist in Artikel 61a unter Molkenkäse aufgeführt. Diese Abgrenzung ist darauf zurückzuführen, dass für die Herstellung von Ziger Molke als Rohstoff dient. Anders verhält es sich bei Ziger, der zur Herstellung von Kräuterkäse verwendet und aus Magermilch hergestellt wird. Unter Buchstabe b wird für die zu Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse verarbeitete Milch wie bisher eine Zulage ausbezahlt.

Abs. 2 Absatz 4 von Artikel 2 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.

Abs. 3 Absatz 2 von Artikel 2 der MSV 98 wird ohne Änderungen übernommen.

Abs. 4 Mit dem Verweis auf das Lebensmittelrecht bezüglich der Definition von Käse erübrigt es sich, die zu Mascarpone verarbeitete Milch explizit als zulageberechtigt zu nennen. Diese ist in der allgemeinen Definition eingeschlossen. Mascarpone muss jedoch in der neuen Verordnung trotzdem namentlich aufgeführt werden, weil dieser Käse aus Rahm hergestellt wird und für die Auszahlung der Zulage folglich ein anderes Berechnungssystem angewandt werden muss. Vorgegangen wird dabei wie bis anhin, indem bei der Berechnung der Zulage auf den Fettgehalt des verarbeiteten Rahms abgestützt wird.

Abs. 5 Artikel 2a der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.

140

Milchpreisstützungsverordnung

Art. 2 Der Artikel 3 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 3 Absatz 1 von Artikel 5 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.

Art. 4 Abs. 1-2 Absatz 1 und 2 von Artikel 4 der MSV 98 werden ohne materielle Änderungen übernommen.

Art. 4 Abs. 3 Absatz 2 von Artikel 5 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen

Art. 5 Dieser Artikel entspricht dem Artikel 19 der MSV 98; er wird insofern angepasst, als die Beihilfen nicht mehr erwähnt sind.

Art. 6 Artikel 20 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.

3. Abschnitt: Meldung von Milchdaten

Art. 7 Meldung der Vertragsdaten Artikel 16 Absatz 1 der VAMK wird ohne materielle Änderungen übernommen und redaktionell angepasst, indem nur die Buchstaben a und b aufgenommen werden. Buchstabe c über die Meldung der vermarkteten Milch wird sinngemäss in Artikel 9 Absatz 2 übertragen.

Art. 8 Meldung der Produktionsdaten Artikel 12 Absatz 1 bis 2 der MKV wird ohne materielle Änderungen übernommen. Absatz 3 des erwähnten Artikels ist nicht mehr nötig, weil die Sömmerungsbetriebe nach Aufhebung der Milchkontingentierung keine spezielle Regelung mehr benötigen.

Art. 9 Meldung der Verwertungsdaten In diesem Artikel werden die Bestimmungen von Artikel 21 MSV 98 neu gruppiert. Die Absätze 1 Buchstabe b und 2 bis 2ter werden ohne materielle Änderungen übernommen. Absatz 1 Buchstabe a betrifft die Meldung der Produktionsdaten und wird sinngemäss in Artikel 8 Absatz 1 aufgenommen.

Art. 10 Meldung der Direktvermarktung Artikel 13 der MKV wird ohne materielle Änderungen übernommen. Nach Artikel 4 Absatz 2 LBV gelten Direktvermarkter auch als Milchverwerter. Ein separater Artikel soll beibehalten werden, um den direkt Betroffenen die Anwendung zu erleichtern.

141

Milchpreisstützungsverordnung

Art. 11 Aufbewahrung der Daten Artikel 21 Absatz 3 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen; ausser dass er die Beihilfen nicht mehr erwähnt. Indem er nun separat steht, bezieht er sich nicht mehr nur auf die Verwertungsdaten, sondern auf alle Milchdaten.

4. Abschnitt: Administrationsstelle

Art. 12 Dieser Artikel entspricht dem Artikel 17 der MSV 98; er wird nur insofern angepasst, als die Beihilfen nicht mehr erwähnt sind.

Art. 13 Der bisherige Artikel 18 der MSV wird unverändert übernommen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug Artikel 22 der MSV 98 wird ohne materielle Änderungen übernommen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Aufgrund der Totalrevision muss die MSV 98 aufgehoben werden.

Art. 16 Inkrafttreten Die Artikel 10, 11 und 13 werden erst auf den 1. Mai 2009 in Kraft gesetzt, weil die MKV und die VAMK bis zu diesem Zeitpunkt noch gelten.

16.4 Auswirkungen

16.4.1 Bund

Mit der im Rahmen der AP 2007 beschlossenen Aufhebung der Milchkontingentierung lassen sich zwei bis drei Stellen einsparen. Mit der Umlagerung der Milchpreisstützung zu den Direktzahlungen ergibt sich eine weitere Einsparung von einer Stelle. Diese Auswirkungen wurden in der Botschaft zur AP 2011 dargelegt und der Abbau ist im Rahmen der AVP bereits weitgehend umgesetzt.

Mit dem Abbau der Milchpreisstützung reduziert sich der Mittelbedarf im Bereich Milchwirtschaft um rund 271 Millionen Franken. Davon wurden 66 Millionen Franken schon im Jahre 2007 zu den Direktzahlungen umgelagert. Diese Auswirkungen wurden auch in der Botschaft zur AP 2011 dargelegt.

16.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen.

16.4.3 Volkswirtschaft

Die starke Reduktion der Milchpreisstützung wird insbesondere auf der ersten Verarbeitungsstufe den Wettbewerb erhöhen. In verschiedener Hinsicht schafft dieser Abbau vermehrt Innovationsanreize. Diese Auswirkungen wurden bereits in der Botschaft zur AP 2011 dargelegt.

142

Milchpreisstützungsverordnung

16.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

16.6 Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 38, 39 und 43 LwG.

143

Milchpreisstützungsverordnung

144

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über Zulagen und Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39 Absatz 2, 43 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),

verordnet:

1. Abschnitt: Zulagen

Art. 1 Zulage für verkäste Milch

1 Die Zulage für verkäste Milch beträgt 15 Rappen und wird den Produzenten und

Produzentinnen pro Kilogramm Milch ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu: a. Käse nach Artikel 36 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft oder b. Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse.

2 Für die zu Quark und Frischkäsegallerte verarbeitete Milch wird keine Zulage

ausgerichtet.

3 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels

Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.

4 Die Berechnung der Zulage für Mascarpone stützt sich auf den Fettgehalt des

verarbeiteten Rahms.

5 Die Zulage wird auch für die zu Käse verarbeitete Schaf- und Ziegenmilch

ausgerichtet.

Art. 2 Zulage für Fütterung ohne Silage

1 Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der Bund den

Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden

1 SR 910.1 2 SR 817.022.108

2008–...... 145

Milchpreisstützungsverordnung Anhörung

Festigkeitsstufen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet wird: a. extra hart; b. hart; c. halbhart.

2 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels

Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach Anhang multipliziert.

3 Die Zulage wird nur für Milch ausgerichtet, die ohne Zusatzstoffe gemäss

Lebensmittelgesetzgebung mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz und ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet wurde.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 3 Abrechnungsperiode Zulagen werden für die Periode vom 1. November bis zum 31. Oktober (Abrechnungsperiode) ausgerichtet.

Art. 4 Gesuche

1 Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen müssen der

Administrationsstelle nach Artikel 12 grundsätzlich monatlich ein Gesuch um Ausrichtung der Zulagen stellen.

2 Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens

jährlich einmal einzureichen.

3 Gesuche sind spätestens am 15. Dezember nach Ablauf der Abrechnungsperiode

einzureichen. Bei verspäteter Gesuchseinreichung verfällt der Anspruch auf Zulagen für die abgelaufene Abrechnungsperiode.

Art. 5 Entscheid über die Gesuche und Auszahlung

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) entscheidet über die Gesuche.

2 Es zahlt die Zulagen aus.

Art. 6 Auszahlungs- und Buchführungspflicht des Milchverwerters Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen sind verpflichtet, die Zulagen nach den Artikeln 1 und 2:

3 SR 817.022.108

146

Milchpreisstützungsverordnung Anhörung

a. innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen, von denen er die zu Käse verarbeitete Milch gekauft hat, weiterzugeben; b. in der Abrechnung über den Milchkauf (Milchgeldzahlung) separat auszuweisen und die Buchhaltung so zu gestalten, dass ersichtlich bleibt, welche Beiträge er für die Zulagen erhalten und ausbezahlt hat.

3. Abschnitt: Meldung von Milchdaten

Art. 7 Meldung der Vertragsdaten Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle melden: a. bis zum 10. Juni die mit den Produzentinnen und Produzenten für das laufende Milchjahr vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge; b. bis zum 10. Tag des dem Vertragsbeginn folgenden Monats die im Laufe des Milchjahres vereinbarten Änderungen und die neuen Milchkaufverträge.

Art. 8 Meldung der Produktionsdaten

1 Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen müssen die Milchmengen, die

ihnen die Produzentinnen und die Produzenten liefern, täglich in Kilogramm aufzeichnen.

2 Sie müssen die pro Monat je Produzentin und Produzent gelieferte Menge der

Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden.

Art. 9 Meldung der Verwertungsdaten

1 Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen haben eine tägliche

Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Rohstoffmengen: a. zugekauft wurden; b. unverarbeitet verkauft wurden; c. im Betrieb verarbeitet wurden.

2 Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:

a. die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; b. die Art der hergestellten Produkte; c. die Menge der hergestellten Produkte.

4 SR 172.056.1

147

Milchpreisstützungsverordnung Anhörung

3 Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen müssen der

Administrationsstelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden, wie sie die Milch verwertet haben. Die Meldung muss sich nach der vorgegebenen Struktur der Administrationsstelle richten.

Art. 10 Meldung der Direktvermarktung Die Direktvermarkter und die Direktvermarkterinnen müssen die Milchmenge, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden.

Art. 11 Aufbewahrung der Daten Die Milchverwerter und die Milchverwerterinnen und die Direktvermarkter und die Direktvermarkterinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Zulagen mindestens drei Jahre aufzubewahren.

4. Abschnitt: Administrationsstelle

Art. 12

1 Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der

Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein,

2 Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben :

a. Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen. b. Sie übermittelt dem BLW die Daten, welche dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt. c. Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers oder jeder Gesuchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen. d. Sie führt über die Zulagen eine Datenbank. e. Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten. f. Sie stellt dem BLW die Vertrags-, Produktions-, und Verwertungsdaten zur Verfügung.

3 Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW.

148

Milchpreisstützungsverordnung Anhörung

Art. 13 Leistungsauftrag

1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einem Leistungsauftrag

fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in diesem Vertrag zu regeln.

2 Der Leistungsauftrag wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19945 über

das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung.

2 Das BLW führt stichprobenweise Inspektionen durch und eröffnet bei Verdacht

auf Widerhandlungen eine Untersuchung.

3 Das BLW erlässt die Verwaltungsmassnahmen nach den Artikeln 169–171 LwG.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 19986 über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 1. Januar 2009 in Kraft.

2 Die Artikel 7, 8 und 10 treten am 1. Mai 2009 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Die Bundeskanzlerin:

5 SR 172.056.1 6 AS 1999 1226, 2000 406, 2001 842, 2002 213 3050, 2003 5491, 2005 2545, 2006 893, 2007 1469

149

Milchpreisstützungsverordnung Anhörung

Anhang (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs.2

Umrechnungsfaktoren für die Zulagen für Milch, die mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt wird

Fettgehalt Faktor in Gramm Fett je Kilogramm Milch

0–5 1.120 >5–10 1.103 >10–15 1.086 >15–20 1.069 >20–25 1.051 >25–30 1.034 >30–31 1.031 >31–32 1.027 >32–33 1.024 >33–34 1.021 >34–35 1.017 >35–36 1.014 >36–37 1.010 >37–38 1.007 >38–39 1.003 >39 1.000

150

Entwurf vom 21. Januar 2008

17 Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

17.1 Ausgangslage

Die Verordnung vom 26. November 2003 über die Verwertung der inländischen Schafwolle (SR 916.361) regelt seit dem 1. Januar 2004 die bundesrechtliche Unterstützung. Seit 2004 sind jährlich Fr. 800'000.- im Bundesbudget für die Verwertungsmassnahmen eingestellt.

Seit dem Jahr 1962 unterstützt der Bund das Einsammeln, Sortieren und Pressen der inländischen Schafwolle mit Beiträgen. Zur Zeit wird rund die Hälfte der jährlich schätzungsweise rund 600 Tonnen eingesammelten Wolle exportiert. Nach dem Waschen im Ausland werden davon rund 100 Tonnen für weitere Verarbeitungs- und Verwertungsschritte in die Schweiz reimportiert. In Zukunft sollen nur noch Beiträge ausgerichtet werden, wenn die Schafwolle im Inland mindestens sortiert und gewaschen wird.

Zusätzlich werden seit dem 1. Januar 2004 maximal Fr. 200'000.- aus dem Jahresbudget von Fr. 800'000.- für die Anstossfinanzierung innovativer Projekte zur sinnvollen Verwertung der Wolle im Inland ausgerichtet. Mit den innovativen Projekten wird die Wolle im Inland nicht nur eingesammelt, sortiert und gepresst, sondern bereits vermehrt auch gewaschen und anschliessend für Produkte wie Isolationsmatten oder Textilien verwendet.

17.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Für die Beitragsbemessung war bisher die verwertete Wollmenge massgebend, wobei als verwertete Menge die eingesammelte Wollmenge herangezogen wurde. In Zukunft sollen noch mehr Verwer- tungsschritte bis hin zu Produkten im Inland erfolgen und da das Sortieren und das Waschen der Wol- le eine Grundvoraussetzung dafür ist, ist es sinnvoll, die Beiträge neu nach der Menge der im Inland sortierten und gewaschenen Wollmenge auszurichten. Für diese Massnahme sollen höchstens Fr. 600'000.- pro Jahr zur Verfügung stehen.

Innovative Projekte zur Schafwollverwertung sollen neu während maximal dreier Jahre unterstützt werden. Für die innovativen Projekte stehen die nach Abzug der Beiträge für die sortierte und gewa- schene Wollmenge verbleibenden Gelder zur Verfügung. Aus dem unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Parlament vorgesehenen Budget 2009 und Finanzplan 2010-2012 von Fr. 800'000.- pro Jahr, sind dies folglich mindestens Fr. 200'000.- pro Jahr.

17.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Beiträge zur Verwertung der inländischen Schafwolle Die Beitragsbemessung erfolgt neu nach der im Inland sortierten und gewaschenen Wollmenge. Da- mit soll die nachhaltige Verwertung der Schafwolle für die Herstellung von Produkten im Inland geför- dert werden. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b (Selbsthilfeorganisation und eigene Rechtspersönlichkeit) entsprechen den bisherigen Voraussetzungen. Der Beitrag beträgt höchstens Fr. 2.-/kg sortierte und gewaschene Wolle. Sofern die eingestellten Gelder von Fr. 600'000 nicht reichen, kürzt das Bundesamt für Landwirtschaft den Beitrag pro kg sortierte und gewaschene Wolle.

Art. 2 Innovative Projekte zur Schafwollverwertung Mit der Befristung der Projektunterstützung auf drei Jahre und der Beschränkung der Beiträge auf maximal 80 Prozent der anrechenbaren Kosten eines Projektes, soll die Voraussetzung geschaffen werden, dass die Projekte in absehbarer Zeit ohne Bundesunterstützung weiter bestehen können.

151

Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

Art. 3 Gesuche Beitragsgesuche sollen wie bisher zweimal pro Jahr eingereicht werden können.

Folgende Angaben müssen mittels Gesuch bis zum 15. Mai eingereicht werden:

Die definitive Wollmenge der Herbstschur des vorangehenden Kalenderjahres sowie die mutmassli- che Wollmenge der Frühjahrs- und Herbstschur des laufenden Kalenderjahres. Basierend auf dieser mutmasslichen Jahreswollmenge wird ein provisorischer Beitrag pro Kilogramm sortierte und gewa- schene Wolle für das laufende Kalenderjahr festgelegt und anschliessend ist eine Akontozahlung für die Frühjahrsschur möglich. Der provisorische Beitrag wird berechnet, indem der maximal zur Verfü- gung stehenden Budgetbetrag durch die mutmassliche Wollmenge des Kalenderjahres dividiert wird. Gemäss Artikel 1 Absatz 3 darf dieser Beitrag indessen höchstens 2 Franken pro Kilogramm sein. Für die definitive Abrechnung der Herbstschur des vorangehenden Kalenderjahres ist der festgelegte Bei- trag pro Kilogramm Wolle dieses Kalenderjahres massgebend.

Folgende Angabe muss mittels Gesuch bis zum 15. November eingereicht werden: Die definitive Wollmenge der Frühjahrsschur des laufenden Kalenderjahres. Nach diesem Zeitpunkt legt das Bun- desamt für Landwirtschaft den definitiven Beitrag pro Kilogramm sortierte und gewaschene Wolle für die Frühlings- und Herbstschur des laufenden Kalenderjahres auf Grund der zur Verfügung stehenden Finanzmittel fest. Es rechnet die Frühjahrschur definitiv ab und kann für die Herbstschur eine Akonto- zahlung von höchstens 80 Prozent leisten.

Um verfügbare Budgetmittel für innovative Projekte zur Schafwollverwertung besser auf die zu unter- stützenden Projekte aufteilen zu können, sind Gesuche bis jeweils am 31. Oktober vor dem Kalender- jahr einzureichen. Erstmals wird diese Frist am 31. Oktober 2009 greifen, und zwar für Projekte für die ab 2010 eine finanzielle Unterstützung beantragt wird.

Art. 4 Vollzug Wie bisher vollzieht das Bundesamt für Landwirtschaft diese Verordnung.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Weil sehr viele Bestimmungen ändern, wird die Verordnung total revidiert. Die Verordnung vom 26. November 2003 über die Verwertung der inländischen Schafwolle (SR 916.361) kann daher aufgeho- ben werden.

Art. 6 Übergangsbestimmung Die Herbstschur 2008 wird erst definitiv nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung abgerechnet. Es ist daher eine Übergangsbestimmung nötig, welche besagt, dass diese Schur nach bisherigem Recht abgerechnet wird. Damit kann ein reibungsloser Übergang gewährleistet werden.

Art. 7 Inkrafttreten Die Verordnung soll auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten.

17.4 Auswirkungen

17.4.1 Bund

Keine

17.4.2 Kantone

keine 152

Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

17.4.3 Volkswirtschaft

Dank der weitergehenden Verarbeitung im Inland kann im Inland zusätzliche Wertschöpfung geschaf- fen werden. Es kommt hinzu, dass die umweltbelastenden Camiontransporte für zurzeit jährlich rund 300 Tonnen – diese Schafwolle wird zwecks Waschung ins Ausland, vor allem nach Belgien, transpor- tiert - wegfallen würden.

17.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

17.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 51bis LwG.

153

Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

154

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008

Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

Art. 1 Beiträge zur Verwertung der inländischen Schafwolle

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge in der Höhe von maximal

600 000 Franken pro Jahr an die Verwertung der im Inland anfallenden Wolle

ausgerichtet werden.

2 Die Beiträge werden nur an Organisationen ausgerichtet, die:

a. als Selbsthilfeorganisationen konzipiert sind und sich aus Schafhaltern sowie Verwertern zusammensetzen; b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und Sitz in der Schweiz haben; c. die eingesammelte Wolle im Inland mindestens sortieren und waschen.

3 Der Beitrag beträgt höchstens 2 Franken pro Kilogramm sortierte und gewaschene

Wolle. Genügt der Höchstbetrag nach Absatz 1 nicht, so wird der Beitrag pro Kilogramm sortierte und gewaschene Wolle vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) entsprechend gekürzt.

Art. 2 Innovative Projekte zur Schafwollverwertung

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge für innovative Projekte zur

ökologisch sinnvollen Verwertung der Wolle im Inland ausgerichtet werden.

2 Die Beiträge werden auf Gesuch hin während maximal 3 Jahren an Trägerschaften

ausgerichtet, wenn die im Projekt vorgesehenen Verwertungsschritte aufeinander abgestimmt sind.

3 Die Höhe eines Beitrages beträgt maximal 80 Prozent der anrechenbaren Kosten

für die Realisierung eines Projektes.

1 SR 910.1

2008–...... 155

Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle Anhörung

Art. 3 Gesuche Beitragsgesuche sind an das BLW zu richten. Sie sind mit dem dafür vorgesehenen Formular wie folgt einzureichen: a. Gesuche nach Artikel 1 für die Herbstschur bis am 15. Mai des folgenden Kalenderjahres und Gesuche für die Frühjahrsschur bis am 15. November des gleichen Kalenderjahres; b. Gesuche nach Artikel 2 bis am 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres.

Art. 4 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. November 20032 über die Verwertung der inländischen Schafwolle wird aufgehoben.

Art. 6 Übergangsbestimmung für die Herbstschur 2008 Die Herbstschur 2008 wird nach bisherigem Recht abgerechnet. Die Gesuche sind bis zum 15. Mai 2009 an das BLW zu richten.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 AS 2003 4943

156

Entwurf vom 21. Januar 2008

18 Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank

(TVD-Verordnung)

18.1 Ausgangslage

In der Tierverkehr-Datenbank (TVD) sind Informationen zu Tierhaltungen mit Rindvieh und deren Rindviehbeständen zentral gespeichert. Diese Daten werden jedoch bislang nicht für die Festsetzung des massgebenden Rindviehbestandes und der anschliessenden Berechnung der Direktzahlungen je Tierhalter verwendet. Die Rindviehhalter müssen heute noch ihre Tierbestände am 1. Januar und am sogenannten Stichtag auf einem Formular selber deklarieren.

Tierhalter sind verpflichtet, Daten nach Artikel 4 Absatz 1 der TVD-Verordnung, beispielsweise den Zugang eines Rindes, an den Betreiber der Datenbank zu melden. Diese Meldepflicht konnte bisher nicht an Dritte bzw. an Mandanten übertragen werden.

18.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Anstelle der bisherigen Selbstdeklaration der Rindviehbestände am 1. Januar und am Stichtag werden die Daten für die Festlegung des massgebenden Rindviehbestandes ab dem Beitragsjahr 2009 von der TVD bezogen. Der massgebende Rindviehbestand dient zur Berechnung der RGVE-, TEP-, BTS- und RAUS-Beiträge, auf die ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Anspruch hat. In der TVD muss neu die Nutzungsart bei Muttertieren erfasst werden, weil für gemolkene und nicht gemolkene Muttertiere unterschiedliche GVE-Faktoren gelten. Zudem werden die Aufgaben des Betreibers der TVD (Identitas AG) hinreichend ergänzt.

Die Tierhalter sollen künftig die Möglichkeit erhalten, ihre Meldepflicht gegenüber der TVD an Dritte mittels Mandat zu übertragen. Die Einsichtsrechte der Beauftragten in die Daten der TVD werden neu geregelt und allfällige Kosten ebenfalls präzisiert.

18.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress Für die Delegation von Vollzugsaufgaben im Bereich der Direktzahlungen wird die TVD-Verordnung neu auch auf das Landwirtschaftsgesetz abgestützt.

Änderung eines Ausdrucks In Art. 7 Abs. 2 und 3 und Art. 8 Abs. 1-3 wird definierten Gruppen ein Verwendungsrecht auf Daten der Tierverkehr-Datenbank eingeräumt. Um Daten verwenden zu können, müssen diese Daten aber vorgängig den Zugriffsberechtigten verfügbar gemacht werden. In diesem Sinne wird der Ausdruck „verwenden“ durch „beim Betreiber beschaffen und verwenden“ ersetzt. Aus den Erläuterungen zur Totalrevision dieser Verordnung vom November 2005 ist ebenfalls ersichtlich, dass unter dem Begriff „verwenden“ das „Einsichtsrecht“ mit eingeschlossen war.

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Als Folge der Aufnahme von Vollzugsaufgaben im Bereich der Direktzahlungen muss auch der Gegenstand und Geltungsbereich hinreichend angepasst werden.

157

TVD-Verordnung

Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziffer 8, b Ziffer 8, c Ziffer 6, gbis Am 1. Januar 2009 soll die Änderung der Direktzahlungsverordnung (DZV) in Kraft treten. In Art. 29 Abs. 2 DZV wird verordnet, dass neu die in der TVD erfassten Daten zur Berechnung des für die Bei- tragsberechnung massgebenden Bestandes von Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln beige- zogen werden sollen. Mit dem neuen Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziffer 8, b Ziffer 8 und c Ziffer 6 sowie gbis wird die Rechtsgrundlage zur Meldung und Erfassung der Nutzungsart bei Muttertieren geschaffen. Dies ist erforderlich, weil unterschiedliche GVE-Faktoren für "Milchkühe“ (gemolkene Kühe mit oder ohne Verkehrsmilch) sowie „andere Kühe“ (nicht gemolkene Mutter- und Ammenkühe, Ausmastkühe und auf andere Betriebe verstellte Galtkühe, etc.) festgelegt werden. Diese haben unterschiedliche Beitragszahlungen zur Folge. Die Nutzungsart soll im Jahr 2008 durch den Betreiber der Tierverkehr- Datenbank (Identitas AG) erstmals für alle Kühe erfasst bzw. von den Tierhaltern im Rahmen einer Datenbereinigung deklariert werden. Anschliessend wird die Nutzungsart gleichzeitig mit der ersten Abkalbung, mit einer Zugangsmeldung oder einer Einfuhrmeldung erfasst, bestätigt oder mutiert. Der Aufwand für die Meldung wird nur geringfügig erhöht.

Art. 4 Abs. 3 Wegen den unterschiedlichen GVE-Faktoren gemäss dem geänderten Anhang zur Landwirtschaftli- chen Begriffsverordnung (SR 910.91) werden die Nutzungsarten „Milchkühe“ sowie „andere Kühe“ un- terschieden.

Art. 4a Daten zum Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes Die berechneten und bereinigten Bestandesdaten für Tiere der Rindergattung sollen in der TVD pro Tierhaltung gespeichert werden. Zusätzlich zur Berechnung des massgebenden Bestandes ist eine grafische Übersicht zur Bestandesentwicklung während der Referenzzeit erwünscht.

Bei den in der TVD erfassten Meldungen über den Tierverkehr und deren Auswertung zur Ermittlung der massgebenden Bestände handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. In Art. 29 Abs. 2 DZV wird die Rechtsgrundlage für die Berechnung des massgebenden Tierbestandes anhand der in der TVD erfassten Tierverkehrsdaten geschaffen. Die Verwendung der TVD-Daten er- setzt beim Rindvieh die Deklaration dieser Tierbestände anhand der Fragebogen nach Artikel 4 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung.

Wie in Artikel 9 festgelegt darf der Tierhalter auf die Daten seiner Tierhaltung unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen. Er darf die Daten auch beschaffen und verwenden.

Art. 9 Tierhalter Es wird präzisiert, dass die Einsichtnahme auf die Auflistung des eigenen Tierbestandes ohne Kosten- folge gewährt wird. Im Weiteren wird ergänzt, dass auch das Beschaffen und Verwenden derselben Daten zu den Rechten des Tierhalters gehören und ebenfalls kostenlos sind. Beide Ergänzungen ent- sprechen der heutigen Praxis.

Art. 9a Beauftragte Ab dem TVD-Release vom 26. April 2008 wird es für den Tierhalter möglich sein, seine Meldepflicht gegenüber der TVD an Dritte im Mandatsverhältnis zu übertragen. Mandate werden natürlich nur auf freiwilliger Basis abgeschlossen. Um sein Mandat ausüben zu können, braucht der Beauftragte die- selben Einsichtsrechte in die Daten wie sein Mandatgeber. Der Beauftragte darf die Daten des Man- datgebers auch beschaffen und verwenden. Mandate werden in die TVD registriert.

Beauftragte mit bis zu 3 Aufträgen leisten meistens eine kostenlose Dienstleistung zu Gunsten einem nahestehenden Tierhalter. Die Aufgabenteilung innerhalb einer Betriebszweiggemeinschaft ist ein Beispiel dafür. De facto existieren solche Aufträge heute schon in der Praxis: der Tierhalter gibt dem Beauftragten seine Account-Nummer und seinen PIN-Code, so dass dieser für ihn die Meldungen an

158

TVD-Verordnung

die TVD machen kann. Der Beauftragte kann die Daten seiner bis zu 3 Mandatgeber ohne Kostenfol- ge beschaffen und verwenden.

Beauftragte mit mehr als 3 Aufträgen üben meistens eine gewerbliche Tätigkeit. Für sie soll das Be- schaffen und Verwenden von TVD-Daten kostenpflichtig sein. Dabei werden Gebühren nach der Ver- ordnung über die Gebühren für den Tierverkehr für bezogene Daten aller Mandatgeber erhoben. Das Melden von Daten über den Tierverkehr ist jedoch selbstverständlich kostenlos.

Art. 10 Einsichtnahme Dritter Es wird hier präzisiert, dass die Einsichtnahme Dritter für Zucht- oder wissenschaftliche Untersu- chungszwecke auch ohne Kostenfolge gewährt wird.

Art. 12a Aufgaben des Betreibers zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung Der Betreiber der TVD wird mit der Berechnung der für den Vollzug der Direktzahlungen benötigten Daten auf Basis der TVD beauftragt.

In Absatz 2 wird der Zeitpunkt bestimmt, an dem die jährliche Bestandesdaten den Tierhaltern bzw. Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen mit Anrecht auf Direktzahlungen zur Kenntnisnahme und all- fälligen Bereinigung zugestellt wird. Der Zeitpunkt wird fixiert, weil die Daten für den Vollzug durch die Kantone so früh als möglich zur Verfügung stehen müssen. Da die Bereinigung auch für die Tierhalter rechtsverbindlich ist, werden diese Termine und Fristen in der Verordnung fixiert.

Absatz 3 3: Die Datenbereitstellung zu Handen der Kantone und Bundesämter kann hingegen im Ver- trag zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und der Identitas AG vom 24.11.2005 betreffend Betrieb der Tierverkehr-Datenbank geregelt werden (Vorgabe durch das Bundesamt für Landwirt- schaft).

Nach Artikel 14 ist der Betreiber der TVD verpflichtet, die Daten generell während 18 Jahren zu archi- vieren. Dies trifft auch für die Daten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziffer 8, b Ziffer 8, c Ziffer 6, gbis und die Daten nach Art. 4a zu. Zusätzlich müssen jedoch auch die bereinigten Ausgangsdaten, anhand denen die Daten nach Art. 4a berechnet worden sind, separat „eingefroren“ bzw. gespeichert werden. Damit wird sichergestellt, dass die Berechnung auch in Rekursfällen nachvollzogen werden kann oder die entsprechenden Ausgangsdaten der Berechnung unverändert zur Verfügung stehen.

Art. 16a Berichtigung von Daten Die Liste nach Artikel 12a Absatz 1 mit der Berechnung der GVE wird den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von der beauftragten Stelle ab Mitte bis Ende Mai zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Berechnung der massgebenden GVE wird mit der Auflistung der Einzeltiere, gruppiert nach Tierkate- gorien, nachvollziehbar dargelegt. Bei Unstimmigkeiten können die Bewirtschafter und Bewirtschafte- rinnen mit den Beweismitteln eine Korrektur der Angaben beantragen. Wenn der Korrekturantrag nicht berücksichtigt werden kann, haben die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Möglichkeit, die Beitragsabrechnung bzw. deren Grundlagen Ende Jahr auf dem ordentlichen Rechtsweg der Direkt- zahlungen anzufechten. Für die Festlegung des massgebenden Tierbestandes wird kein separater Rechtsweg eröffnet.

Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom .... Ab dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. August 2008 werden die Tierhalter verpflichtet, die Nutzungsart der Kühe zu melden. Da für die Berechnung der rindviehbezogenen Direktzahlungen im Jahr 2009 aber die Bestände vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2009 massgebend sind, muss die Periode vom 1. Mai 2008 bis zur Inkrafttretung der Verordnung mit einer Übergangsbestimmung abgedeckt werden. Die Tierhalter werden verpflichtet, die massgebenden Daten ab dem 1. Mai bis zum 31. Juli 2008 bis spätestens Ende 2008 nachzumelden. 159

TVD-Verordnung

Der Betreiber der TVD wird die nötige Infrastruktur aber bereits ab dem 1. Mai 2008 zur Verfügung stellen, so dass die Nutzungsart der Kühe freiwillig durch die Tierhalter erfasst werden kann. Die freiwillige Meldung würde allen Beteiligten einen geringeren Aufwand bereiten als eine Nacherhebung und Nachwerfassung.

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr wird ergänzt mit dem Begriff des "Beauftragten". Beauftragte müssen dieselben Datenbezugsbegühren bezahlen wie Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste.

18.4 Auswirkungen

18.4.1 Bund

Für den Bund entstehen im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit der Betreiberin der Tierverkehr- Datenbank einmalige Aufwendungen (Investitionskosten) im Rahmen von maximal 500'000 Franken. Im Betrieb der TVD können Mehrkosten entstehen, wenn der Aufwand für die jährlich erforderlichen Datenbereinigungen den Aufwand für die bisherigen Bereinigungsprozesse übersteigt.

Die Investitionskosten auf Seite der Tierverkehr-Datenbank werden aus dem Konto "Betriebsausga- ben TVD" (Nr.311 990 9050) finanziert. Für das Jahr 2008 sind in diesem Konto CHF 770'000.-- – nicht nur für dieses Projekt – reserviert. Gebührenerhöhungen sind keine vorgesehen.

Im Herbst 2008 wird das Modul für die Auswertungen zu Handen der Tierhalter und der Amtsstellen realisiert. Falls der Systemwechsel in der Anhörung mehrheitlich abgelehnt würde, besteht das Risiko, dass die Investitionen zur fristgerechten Entwicklung des ersten Moduls und für die erste Bestandes- bereinigung mit Angabe der Nutzungsrichtung für Kühe verloren wären. Das Risiko einer Ablehnung des Systemwechsels wird jedoch als gering beurteilt.

Mit dem Heranziehen der TVD-Daten als Bemessungsgrundlage für Direktzahlungen wird die Datenqualität der TVD verbessert.

18.4.2 Kantone

In personeller Hinsicht sind für die Kantone keine Auswirkungen zu erwarten. Die EDV-Systeme müssen an die neuen Voraussetzungen angepasst werden. Dies kann jedoch im Rahmen einer normalen Wartungsrunde vorgenommen werden.

Die Erfassung der Selbstdeklarationen der Rindviehbestände im Rahmen der koordinierten landwirtschaftlichen Datenerhebung entfällt.

18.4.3 Volkswirtschaft

Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen werden von der Selbstdeklaration der Rindviehdaten entlastet. Dabei handelt es sich um eine administrative Entlastung, die für den einzelnen Betrieb keine hohe Bedeutung hat bzw. nur geringfügige Einsparungen bewirkt.

Höhere Bedeutung kommt der im Kommentar zur Änderung der Direktzahlungverordnung beschriebenen Umstellung von der Stichtagserhebung der Tierbestände auf einen ganzjährigen Durchschnittsbestand zu. Die Erhebungsmethode hat künftig keinen Markteinfluss mehr. Preis- änderungen aufgrund der Stichtagserhebung können künftig ausgeschlossen werden. Damit wird eine Forderung der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sowie von den Vermarktungsorganisationen erfüllt.

160

TVD-Verordnung

18.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

18.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 15a Absatz 4 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 910.40) sowie Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgeset- zes vom 29. April 1998 (SR 910.1).

18.7 Inkrafttreten

Die Änderung der TVD-Verordnung wird grundsätzlich auf den 1. August 2008 in Kraft gesetzt. Die neuen Artikel 4a, 12a und 16a stehen in direktem Zusammenhang mit der Berechnung der Direktzahlungen ab dem Jahr 2009. Sie werden deshalb wie die Änderung der Direktzahlungsverordnung am 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.

161

TVD-Verordnung

162

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank (TVD-Verordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die TVD-Verordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 15a Absatz 4 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 sowie die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983,

Änderung eines Ausdrucks In den Artikeln 7 Absätze 2 und 3 sowie 8 wird der Ausdruck „verwenden“ durch „beim Betreiber beschaffen und verwenden“ ersetzt.

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Bearbeiten von Daten in einer zentralen Datenbank und den Betrieb dieser Datenbank. 2 Sie gilt beim Vollzug: a. der Tierseuchengesetzgebung für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung einschliesslich Büffel und Bisons, ausgenommen Zootiere; b. der Landwirtschaftsgesetzgebung für Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziffer 8, b Ziffer 8, c Ziffer 6, gbis und 3

1 Die folgenden Daten sind in die Tierverkehr-Datenbank aufzunehmen:

a. bei der Geburt eines Tieres:

1 SR 916.404 2 SR 910.40 3 SR 910.1

2008–...... 163

TVD-Verordnung Anhörung

8. die Nutzungsart des Muttertieres, sofern es die erste Abkalbung ist;

b. bei der Einfuhr eines Tieres:

8. die Nutzungsart des Tieres, sofern es bereits einmal gekalbt hat;

c. beim Zugang eines Tieres von einer anderen Tierhaltung im Inland:

6. die Nutzungsart des Tieres, sofern es bereits einmal gekalbt hat;

gbis. bei der Änderung der Nutzungsart eines Muttertieres:

1. die Nummer der Tierhaltung,

2. die Identifikationsnummer des Tieres,

3. die Nutzungsart des Tieres,

4. das Datum der Meldung;

3 Die Nutzungsart nach Absatz 1 ist innert 3 Arbeitstagen zu melden. Als

Nutzungsart gelten:

1. Milchkühe;

2. andere Kühe.

Art. 4a Daten zum Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes Die folgenden Daten sind jährlich in die Tierverkehr-Datenbank aufzunehmen:

1. der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember

19984 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung

und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;

2. der nach Artikel 30 Absatz 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7.

Dezember 1998 berechnete Sömmerungszuschlag für gesömmerte Tiere der Rindergattung und für Wasserbüffel pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;

3. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach

Tierkategorien pro Tierhaltung am Stichtag nach Artikel 5 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 19985;

4. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach

Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetrieben nach Artikel 24 Absatz 3 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 20076;

5. die Entwicklung des Bestandes an Tieren der Rindergattung und an

Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung während der Referenzzeit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998.

Art. 9 Tierhalter

1 Die Tierhalter dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen in die

Daten betreffend der eigenen Person, der eigenen Tierhaltung, der Tiere, die sich bei

4 SR 910.13 5 SR 919.117.71 6 AS 2007 6139

164

TVD-Verordnung Anhörung

ihnen befinden oder befunden haben, sowie deren Tiergeschichte. Diese Daten dürfen sie auch unbeschränkt und ohne Kostenfolge beim Betreiber beschaffen und verwenden.

2 Sie dürfen unbeschränkt und ohne Kostenfolge Einsicht nehmen in die Auflistung

des eigenen Tierbestandes zum aktuellen oder zu einem früheren Zeitpunkt. Diese Daten dürfen sie auch unbeschränkt und ohne Kostenfolge beim Betreiber beschaffen und verwenden.

Art. 9a Beauftragter

1 Ein vom Tierhalter Beauftragter, der die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 2

übernommen hat, hat dieselben Einsichtsrechte wie der Tierhalter selbst. Er darf diese Daten auch beim Betreiber beschaffen und verwenden.

2 Von Tierhaltern Beauftragte mit bis zu 3 Aufträgen zur Meldung von Daten nach

Artikel 4 Absatz 2 dürfen ohne Kostenfolge die Daten ihrer Auftraggeber beim Betreiber beschaffen und verwenden.

Art. 10 Einsichtnahme Dritter Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Dritten die Erlaubnis geben, für Zucht- oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke ohne Kostenfolge in Daten über die Tiergeschichte hinaus Einblick zu nehmen, sofern der Abnehmer sich schriftlich für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

Art. 12a Aufgaben des Betreibers zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung 1 Der Betreiber berechnet und ermittelt aus den nach Artikel 4 erfassten Daten die Daten nach Artikel 4a und speichert diese in der Datenbank. 2 Er stellt dem Tierhalter, der einen Anspruch auf Direktzahlungen hat, zwischen dem 15. und 30. Mai ein Verzeichnis seiner Tiere der Rindergattung und seiner Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 4a Ziffern 1 und 2 zu. 3 Er stellt die Daten nach Artikel 4a den zuständigen Stellen der Kantone, dem Bundesamt für Statistik und dem Bundesamt gemäss den Vorgaben des Bundesamtes zur Verfügung.

4 Er speichert die mit dem Tierhalter nach Artikel 16a bereinigten Ausgangsdaten

zur Berechung nach Absatz 1 in der Datenbank.

Art. 16a Berichtigung von Daten Tierhalter können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer Meldung nach Artikel 12a Absatz 2 beim Betreiber der Datenbank mit schriftlicher Begründung eine Ergänzung oder eine Korrektur der gemeldeten Daten beantragen. Der Antrag muss mit den Begleitdokumenten nach Artikel 12 der Tierseuchenverordnung vom 27.

165

TVD-Verordnung Anhörung

Juni 19957 und mit der schriftlichen Zustimmung der anderen, von der Ergänzung bzw. der Korrektur betroffenen Tierhalter versehen sein.

Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom Für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2008 sind die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, b Ziffer 8, c Ziffer 6 und gbis bis spätestens am 31. Dezember 2008 nachzumelden.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 16. Juni 20068 über die Gebühren für den Tierverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a und d Diese Verordnung regelt die Gebühren: a. die von den Tierhaltern nach den Ziffern 1 bis 7 des Anhangs erhoben werden; d. die von den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdiensten und von den Tierhaltern Beauftragten nach Ziffer 8 des Anhangs erhoben werden.

Anhang Ziff. 8 Einleitungssatz Gebühren für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2, sofern sie nicht kostenlos sind, und für die Datenbeschaffung und -verwendung nach den Artikeln 8 und 9a der TVD- Verordnung vom 23. November 20059: ....

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. August 2008 in Kraft.

2 Die Artikel 4a, 12a und 16a treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Die Bundeskanzlerin:

7 SR 916.401 8 SR 916.404.2 9 SR 916.404

166

Entwurf vom 21. Januar 2008

19 Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten

(Landwirtschaftliche Datenverordnung)

19.1 Ausgangslage

Das Stichtagsprinzip zur Erhebung des für die Berechnung der Direktzahlungen massgebenden Rind- viehbestandes ist seit Jahren umstritten, da in der Rindviehhaltung die Tierzahl über die Stichtage beeinflusst wird. Eine Arbeitsgruppe des BLW hat zusammen mit Kantonsvertretern und der Identi- tas AG eine Lösung für die Verwendung der Rindviehdaten aus der Tierverkehr-Datenbank erarbeitet. Der Bezug dieser Daten für die Direktzahlungen und für Kontrollzwecke betreffend Sömmerung be- dingt auch eine Ergänzung der Landwirtschaftlichen Datenverordnung. Gleichzeitig wird eine Anpas- sung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben k, l und q (neu) vorgeschlagen.

19.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Mit den Ergänzungen soll der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank rechtlich verpflichtet werden, die Rindviehbestände anhand der Bewegungsmeldungen zu ermitteln und zu berechnen und die Daten den berechtigten Bundesämtern und den Kantonen elektronisch bereit zu stellen. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 14. November 2007 wurden die Datenbezüge für Labelorganisati- onen und Zertifizierungsstellen geregelt. Aus der Anhörung heraus ergab sich eine Formulierung, die nun analog auch für die schon bestehende Regelung des Datenbezuges für Produzenten- und Bran- chenorganisationen (Buchstabe l) übernommen werden soll. Zusätzlich wird der mögliche Datenbezug der akkreditierten Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 der Bio-Verordnung (SR 910.18) mit demjenigen für die übrigen Kontrollorganisationen harmonisiert. Weiter soll der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) der Datenzugang zur Erfüllung ihrer Auf- sichtsfunktion über die Inspektions- und Zertifizierungsstellen ermöglicht werden.

19.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Erhebungsorgane und erhobene Daten

Abs. 9

Mit dem neuen Absatz 9 wird auf Artikel 12a der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank Bezug genommen. Damit wird die Konsistenz zwischen dem Verordnungstext und Anhang 2 gewahrt.

Art. 15

Abs. 1 Bst. k

Der mögliche Datenbezug wird zwischen den Biokontrollorganisationen und den übrigen Kontrollorga- nisationen harmonisiert. Buchstabe k wurde daher umgestaltet und kürzer abgefasst.

Abs. 1 Bst. l

Aufgrund der Rückmeldungen aus der Anhörung zum ersten Verordnungspaket AP 2011 wird die Formulierung von Buchstabe l an den neuen Buchstaben p von Artikel 15 Absatz 1 angeglichen. Für die bisherigen Datenbezüger wird sich dadurch nichts ändern.

Abs. 1 Bst. q

Der SAS soll der Datenzugang zur Unterstützung der Entscheidfindung bezüglich Konformität von Inspektions- und Zertifizierungsstellen gewährt werden. Sowohl die Normen ISO/IEC 17020 und

167

Landwirtschaftliche Datenverordnung

EN 45011 beinhalten Sachverhalte, die Bestandteil der Datenverordnung sind und für die Oberauf- sichtstätigkeit der SAS notwendig sind.

Anhänge 1 und 2

Im Abkürzungsverzeichnis (Anhang 1) wird die SAS und unter den Forschungsanstalten das National- gestüt (für pferdebezogene Daten) neu aufgenommen. Anhang 2 wird gemäss den obgenannten Er- läuterungen angepasst.

19.4 Auswirkungen

19.4.1 Bund

In personeller Hinsicht sind für den Bund keine Auswirkungen zu erwarten. Die EDV-Systeme für die Administration der Direktzahlungen sind im Rahmen der Wartung anzupassen.

19.4.2 Kantone

In personeller Hinsicht sind für die Kantone keine Auswirkungen zu erwarten. Die EDV-Systeme für die Administration der Direktzahlungen sind im Rahmen der Wartung anzupassen.

19.4.3 Volkswirtschaft

Durch die Elimination der doppelten Erfassung der Rindviehbestände für Direktzahlungen bzw. der einzeltierbezogenen Bewegungsmeldungen zuhanden des Betreibers der Tierverkehr-Datenbank wird das Meldewesen für den Landwirte einfacher.

19.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

19.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlagen bilden Artikel 177 Absatz 1, Artikel 181 Absatz 1bis, Artikel 185 des Landwirt- schaftsgesetzes sowie Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes.

168

Entwurf des BLW vom 21. Januar 2008 Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 9

9 Die Berechnung und Ermittlung der Tierbestände für die Rindergattung sowie

Wasserbüffel richtet sich nach Artikel 12a der Verordnung über die Tierverkehr- Datenbank vom 23. November 20052.

Art. 15 Abs. 1 Bst. k, l und q

1 Das Bundesamt kann gemäss den Anhängen 1–3 weitergeben:

k. an die ZSBIO: Daten gemäss Anhang 2 mit Ausnahme der Daten der Nummern VI, X, XII, XVIII – XXI. l. an die durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bezeichneten Produzenten- und Branchenorganisationen: Betriebs- und Bewirtschafter- sowie Tier- und Flächendaten aus Anhang 2. Der genaue Datenumfang wird organisationsspezifisch jeweils in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt festgelegt. q. an die Schweizerische Akkreditierungsstelle: Daten gemäss Anhang 2 mit Ausnahme der Daten der Nummern VI, XVIII – XXI.

II Die Anhänge 1, 2 und 3 enthalten die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 1

1 Beteiligte Institutionen am Informationssystem

ASMB Administrationsstelle Milchbeihilfen ASMK Administrationsstelle Milchkontingentierung BAFU Bundesamt für Umwelt BAG Bundesamt für Gesundheit BFS Bundesamt für Statistik BLW Bundesamt für Landwirtschaft BWL Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, Bereich Ernährung BVET Bundesamt für Veterinärwesen EAV Eidgenössische Alkoholverwaltung FA Eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalten (inkl. Nationalgestüt) HS Hochschulen (Universitäten, ETH, Fachhochschulen) IVI Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe KLA Kantonale Landwirtschaftsämter KO Kontrollorganisationen (öffentlich-rechtlich) KSH Zuständige kantonale Stelle für Hofdünger KVA Kantonale Veterinärämter KL Kantonale Laboratorien LAB Labelinhaber und deren Kontrollstellen OZD Oberzolldirektion PBO Produzenten- und Branchenorganisationen SAS Schweizerische Akkreditierungsstelle SBV Schweizerischer Bauernverband TVD Tierverkehr-Datenbank ZSAOP akkreditierte Zertifizierungsstellen nach Artikel 19 der GUB/GGA- Verordnung vom 28. Mai 19972 ZSBA akkreditierte Zertifizierungsstellen nach Artikel 12 der Berg- und Alp-Verordnung vom 8. November 20063 ZSBIO akkreditierte Zertifizierungsstellen nach Artikel 28 der Bio-Verordnung vom 22. September 19974

2 SR 910.12 3 SR 910.19 4 SR 910.18

171

Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung

2 Datenweitergabe an andere Systeme

BFS- Zählungsdatenbank für statistische Zwecke, die vom BFS betrieben Zählungen wird. ESSA Ernährungssicherungsstrategie für die Angebotslenkung: Informationssysteme des BWL (ER) OZD Informationssystem der Oberzolldirektion

3 Zugriffsberechtigungen

A Direktzugriff (sichten, mutieren, löschen, archivieren) B Mutationsmeldungen mittels E-Mail C Datenempfänger: Beschaffung der Daten mittels Datenträgeraustausch (elektronische Datenträger, Kassetten, Papierlisten oder Formulare) oder E-Mail. D Datenlieferant: Bekanntgabe der Daten mittels Datenträgertausch (elektronische Datenträger, Kassetten, Papierlisten oder Formulare) oder E-Mail (beinhaltet auch die Datenrücklieferung durch den Empfänger gemäss C) L Online – Zugriff für die zuständigen kantonalen Stellen (beinhaltet auch den Datenempfang gemäss C)

4 Diverse Abkürzungen

TZ Talzone BZ Bergzone GVE Grossvieheinheit HZ Hügelzone LN Landwirtschaftliche Nutzfläche

172

Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung

Anhang 2 Inhalt und Zugriff auf die Informationssysteme Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weiter- BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO PBO KO LAB gabe HS IVI KL KSH ZSAOP an SBV KVA ZSBA andere TVD SAS Systeme

I – Kantonale Betriebsnummer A C L C C C C D,L C C C C C C C – Milchlieferanten-Nummer A C C C C C C,D C – Standort des Betriebes Standortgemeinde, A C L C C C C C D,L C C C C C C C Weiler, Hofname, Strasse, Koordinaten etc. – Betriebs- und Gemein- A C L C C C C D,L C C C C C C C schaftsform – Gebietszugehörigkeit (Tal-, A C L C C C D,L C C C C C C C Berg-, Sömmerungsgebiet) – Betriebszone A C L C C D,L C C C C C C C – Betriebswirtschaftliche FAT-Typologie D C L C C C C L C C C C Ausrichtung – TVD-Nummern A L D C L C C C C

II – Kantonale Personennummer A L C C C D,L C C C C C C C – Name, Adresse und A L C C C D,L C,D C C C C C C Wohnsitzgemeinde der Person oder Sitzgemeinde der Gesellschaft – Telefonnummer, E-Mail A L C C C D,L C C C C C C C – Jahrgang des A C L C C C D,L C C C C C C Bewirtschafters bzw. der Bewirtschafterin oder Gründungsjahr des Unternehmens – Haupttätigkeit (beruflich) A L C C C D,L C C C

173

Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung

Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weiter- BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO PBO KO LAB gabe HS IVI KL KSH ZSAOP an SBV KVA ZSBA andere TVD SAS Systeme

– Rechtsform A C L C C C D,L C C C C C C – Bank- oder Postverbindung A C D mit Zahlungsadresse

III Anzahl Tiere folgender Tier- Tierkategorien gemäss kategorien: Fragebogen – Rindvieh A C C C C C C,D C C,D C C C C C C C – Tiere der Pferdegattung A C C C C C C C D C C C C C C – Schafe A C C C C C C C D C C C C C C C – Ziegen A C C C C C C C D C C C C C C C – Andere Raufutterverzehrer ESSA A C C C C C C C D C C C C C C – Schweine A C C C C C C C D C C C C C C – Nutzgeflügel A C C C C C C C D C C C C C C – Andere Tiere A C C C C C C C D C C C C C C

IV Angaben des ganzjährig Tierkategorien und bewirtschafteten Betriebs: Sömmerungsdauer – Anzahl und Kategorien der gemäss Fragebogen A C C C C C,D C,D C C C C C C gesömmerten Tiere – Sömmerungsdauer A C C C C C,D C,D C C C C C C C – Bewirtschaftungsart Flächen A C L C C C C D,L C C C C C C (nach ÖLN, Bio)

V – Betriebsfläche A C C C C C D C C C C C – Wald A C C C C D C C C C C – Unproduktive Fläche A C C C C D C C C C C – Flächen ohne landwirt- A C C C C D C C C C C schaftliche Hauptzweck- bestimmung – Landwirtschaftliche Nutz- A C L C C C D,L C C C C C C C fläche

174

Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung

Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weiter- BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO PBO KO LAB gabe HS IVI KL KSH ZSAOP an SBV KVA ZSBA andere TVD SAS Systeme

– Offenes Ackerland auf- Flächenangaben gemäss BFS- A C C C C C C C D C C C C C C geteilt nach Kulturen Fragebogen Zählun gen – Grünland, aufgeteilt nach A C C C C C D C C C C C C Nutzungsart C C – Dauerkulturen, aufgeteilt Flächenangaben gemäss A C C C C C C C D C C C C C C nach Kulturen Fragebogen – Kulturen in geschütztem ESSA A C C C C C C C D C C C C C C Anbau, aufgeteilt nach Kulturen – Weitere Flächen innerhalb A C C C C C D C C C C C C der LN, aufgeteilt nach Kulturen (Streueland, Torfland, Hecken- und Feldgehölze) – Pachtland A C C C C C D C C C C C – Angestammte Flächen A C C C C C D C C C C C C im Ausland – Nicht angestammte Flächen A C C C C C D C C C C C C im Ausland – Rebflächen in Steil- und A C D C C C Terrassenlagen (ab 30 % Hangneigung)

VI Anzahl beschäftigte Personen Arbeitskräfte gemäss BFS- aufgeteilt nach Basisformular und Zählun Beschäftigungsgrad: Beitragsgesuch gen – Betriebsleiter A C L C C D,L – Betriebsleiterin ESSA A C L C C D,L (ohne Haushaltarbeiten)

175

Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung

Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weiter- BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO PBO KO LAB gabe HS IVI KL KSH ZSAOP an SBV KVA ZSBA andere TVD SAS Systeme

– Ehegatte oder A C L C C D,L übrige männliche mitarbeitende Familienmitglieder – Ehegattin oder A C L C C D,L übrige weibliche mitarbei- tende Familienmitglieder (ohne Haushaltarbeiten) – Männliche familienfremde A C L C C D,L Arbeitskräfte – Weibliche familienfremde A C L C C D,L Arbeitskräfte (ohne Haushaltarbeiten)

VII – Kontingentstyp Daten gemäss jährlicher A C C C D C – Grundkontingent Erhebung durch die A C C C C D C C C Administrationsstellen – Zusatzkontingent Milchkontingentierung D C C C C C C C C – Kontingentsanpassungen und Milchbeihilfen A C C D C aufgeteilt nach Grund – vermarktete Milch in kg A C C C C C C C D C C – Überlieferungsabgabe A C C C D C – Kontingentsübertrag A C C D C – Lieferrecht A C C C D C – Direkt vermarktete Milch A C C C C C C D C C – Milchgehalt (Fett, Eiweiss) A C C D C – Status Silagefütterung A C C D C

176

Landwirtschaftliche Datenverordnung Anhörung

Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weiter- BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO PBO KO LAB gabe HS IVI KL KSH ZSAOP an SBV KVA ZSBA andere TVD SAS Systeme

VIII – Beitragsberechtigte Nutz- Auszahlungsdaten für A C C D C C C fläche nach Flächen- den Flächenbeitrag kategorien – Abzug infolge Überschrei- A C C D tung der Einkommens- und Vermögensgrenze – Flächenbeitrag A C C D

IX Beitragsberechtigte Öko-Aus- gleichsflächen: – Extensiv genutzte Wiesen, A C C C D C C C aufgeteilt nach Beitrags- kategorien – Streueflächen, aufgeteilt A C C C D C C C nach Beitragskategorien – Hecken und Feldgehölze, A C C C D C C C aufgeteilt nach Beitrags- kategorien – Wenig intensiv genutzte A C C C D C C C Wiesen, aufgeteilt nach Beitragskategorien – Buntbrachen A C C C D C C C – Rotationsbrachen A C C C D C C C – Ackerschonstreifen A C C C D C C C – Hochstamm-Feldobstbäume A C C C D C C C (1 Stück = 1 Are) – Total Flächen beitrags- A C C C D C C C berechtigte Elemente (I)

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Nicht beitragsberechtigte, aber Öko-Ausgleichsflächen anrechenbare Öko-Ausgleichs- flächen: – Extensiv genutzte Weiden A C C C D C C C – Waldweiden A C C C D C C C – Hochstamm-Feldobstbäume A C C C C D C C C (1 Stk. = 1 Are) – Einheimische standort- A C C C D C C C gerechte Einzelbäume (1 Stück = 1 Are) – Hecken und Feldgehölze A C C C D C C C – Wassergraben, Tümpel, A C C C D C C C Teich – Ruderalfläche, Steinhaufen A C C C D C C C und –wälle – Trockenmauer A C C C D C C C – Unbefestigte, natürliche A C C C D C C C Wege – Rebflächen mit hoher A C C C D C C C Artenvielfalt – Weitere ökologische A C C C D C C C Ausgleichsflächen – Total Flächen nicht beitrags- A C C C D C C C berechtigte Elemente (II) – Total Öko-Ausgleichs- A C C C D C C C flächen (I + II)

X – Beitrag total für den Bio- Auszahlungsdaten A C C D Landbau für Öko-Beiträge (Bio-Landbau)

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XI – Anzahl beitragsberechtigte Auszahlungsdaten A C C C D C C C Nutztiere der Rindergattung für Etho-Beiträge: in GVE Besonders tierfreundliche Stallhal- tung – Anzahl beitragsberechtigte A C C C D C C C Ziegen und Kaninchen in GVE – Anzahl beitragsberechtigte A C C C D C C C Schweine in GVE – Anzahl beitragsberechtigte A C C C D C C C Geflügel in GVE – Beitrag total für besonders A C C D tierfreundliche Stallhaltung – Anzahl beitragsberechtigte Auszahlungsdaten für A C C C D C C C Nutztiere der Rindergattung Etho-Beiträge: Regel- in GVE mässiger Auslauf im Freien – Anzahl beitragsberechtigte A C C C D C C C übrige Raufutter verzeh- rende Nutztiere und Kaninchen – Anzahl beitragsberechtigte A C C C D C C C Schweine in GVE – Anzahl beitragsberechtigte A C C C D C C C Geflügel in GVE – Beitrag total für regel- A C C D mässigen Auslauf im Freien

XII – Auszahlungsbetrag total Totalbetrag Öko- und A C C D

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Ethobeiträge

XIII – Anzahl RGVE Auszahlungsdaten für A C C C D C C C – Anzahl beitragsberechtigte die Haltung Raufutter A C C C D C C C RGVE nach Beitragskate- verzehrender Nutztiere gorien – Anzahl RGVE nach Förder- A C C C D C C C limite – Anzahl gesömmerte A C C C D C C C RGVE – Milchkontingent A C C C D C C C – Abzug infolge A C C D Überschreitung der Einkommens- und Vermögensgrenze – Auszahlungsbetrag A C C D

XIV – Anzahl RGVE Auszahlungsdaten für A C C C D C C C die Tierhaltung unter – Anzahl beitragsberechtigte erschwerten Produktions- A C C C D C C C RGVE bedingungen – Bruttobetrag A C C D – Abzug infolge A C C D Überschreitung der Einkommens- und Vermögensgrenze – Auszahlungsbetrag A C C D

XV – Fläche in Hanglagen im Auszahlungsdaten für A C C C D C C C Futter- und Ackerbau nach Hangbeiträge im Acker-, Beitragskategorien Futter- und Rebbau

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– Fläche in Steillagen im A C C C D C C C Futter- und Ackerbau nach Beitragskategorien – Fläche in Steillagen A C C C D C C C (30–50 %) im Rebbau – Flächen in Steillagen (50 % A C C C D C C C und mehr) im Rebbau – Flächen in Terrassenlagen A C C C D C C C (ab 30 %) im Rebbau – Abzug infolge Überschrei- A C C D tung der Einkommens- und Vermögensgrenze – Auszahlungsbetrag Hang- A C C D beiträge im Futter- und Ackerbau – Auszahlungsbetrag Hang- A C C D beiträge im Rebbau

XVI Für Sömmerungs-, Hirten- und Struktur- und Gemeinschaftsweidebetriebe: Auszahlungsdaten für – Anzahl der gesömmerten Sömmerungsbeiträge A C C C C,D C C,D C C C C Tiere pro Tierkategorie – Sömmerungsdauer A C C C C C D C C C C – Fläche Sömmerungsweiden ESSA A C C C C C D C C C C C C – Verfügter Normalbesatz A C C D C C C C – Aktueller Besatz A C C D C C C C – Kürzungen nach Art. 16 SöBV A C C D C C – Auszahlungsbetrag A C C D Sömmerungsbeiträge

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XVII – Flächen mit Raps, Soja, Auszahlungsdaten A C C C D C C C Sonnenblumen, Ölkürbisse, für Anbaubeiträge Lein und Hanf (Ölsaaten) – Fläche mit Ackerbohnen, A C C C D C C C Lupinen und Eiweisserbsen zu Futterzwecken (Körner- leguminosen) – Flächen mit Faserpflanzen A C C C D C C C ohne Hanf, aufgeteilt nach Kulturen – Auszahlungsbetrag Ölsaaten A C C D C C C – Auszahlungsbetrag Körner- A C C D leguminosen – Auszahlungsbetrag A C C D Faserpflanzen – Anbauflächen und Kulturen A C C D C C C im Ausland – Auszahlungsbetrag total A C C D für die Anbaubeiträge

XVIII – Bestand Obstkulturen Jährliche Erhebung über BFS- A C C C,D die Obstkulturen in der Zähl- Schweiz ungen – Stichprobe Sortenerträge Ertrag und Verwendung A C C der Apfel- und Birnen- kulturen der Schweiz – Stichprobe Ertragsver- A C C wendung – Stichprobe Behangsdichte Schätzung des Ertrages A C C und Fruchtdurchmesser der Apfel- und Birnen- kulturen der Schweiz

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XIX Kernobstbuchführung: – Herkunft, Verarbeitung Statistische Zwecke und A C C und Ausgang von Äpfeln Auszahlungsdaten für und Birnen Beiträge an die Obstver- wertung – Eingang, Verwertung, A C Ausgang und Vorratshaltung von Apfel- und Birnen- produkten – Lagerhaltung von Obst Planung der C und Obstprodukten Ernährungssicherung

XX – Betriebsdaten Daten für C,D C Strukturverbes- – Technische Beschreibung serungen C,D C bez. Verbesserungsart – Gesamtinvestitionskosten C,D C – Beitragsberechtigte Kosten C,D C – Investitionshilfen C,D C

XXI – Betriebshilfe Betriebshilfedaten C,D C

XXII Kontrolldaten: – Kontrolldatum C C,D C,D C,D C,D C,D C – Kontrollierende Stelle C C,D C,D C,D C,D C,D C – Risikokategorien C C,D C,D C,D C,D C,D – Kontrolltyp (z.B. C C,D C,D C,D C,D C,D C angemeldet)

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– Kontrollbereich C C,D C,D C,D C,D C,D C Kontrollaufwand C C,D C,D C,D C,D C,D – Kontrollergebnis C C,D C,D C,D C,D C,D C – Kontrollkonsequenzen C C,D C,D C,D C,D C,D

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Anhang 3 Inhalt und Zugriff auf die Informationssysteme Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weitergabe BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO an andere HS IVI KL Systeme SBV KVA

I – Identifikationsnummer Betriebsidentifikation ESSA C C C C C C D C – Name der Firma C C C C C D C – Adresse C C C C C D C – Rechtsform C C C C C C D C – Bank- oder Postverbindung C C D mit Zahlungsadresse

II – Name, Adresse der Person Personenidentifikation ESSA C C C C C D C – Telefonnummer C C C C C D C – Beruf C C C C C D C – Funktion C C C C C D C – Bank- oder Postverbindung C C D mit Zahlungsadresse

III Rohstoffeingang Menge, Produkt – Milch Produktebezeichnung C C C C C C D C gemäss Verzeichnis Produkteliste ASMB (Homepage BLW) – Milchprodukte ESSA C C C C C C D C

IV Rohstoffausgang Menge, Produkt – Milch C C C C C C D C – Milchprodukte Magermilch, Butter, ESSA C C C C C C D C Sirtenrahm, Milchzentrifugenrahm, Milchersatzfuttermittel

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Nr. Beschreibung Inhalt Bemerkungen Weitergabe BLW FA BFS BWL EAV BAFU BVET BAG KLA ASMK ASMB OZD ZSBIO an andere HS IVI KL Systeme SBV KVA

V Milchverwertung Menge, Produkt – Input: Eingesetzte Milch Produktebezeichnung ESSA C C C C C C D C und Milchprodukte gemäss Verzeichnis Produkteliste ASMB (Homepage BLW) – Output: daraus hergestellte ESSA C C C C C C D C Milchprodukte – Betrag der ausgerichteten C C D Zulagen und Beihilfen

VI Ausfuhr von Milch und Menge, Produkt Milchprodukten mit Beihilfen des Bundes – Ausgeführte Milch und Produktebezeichnung C C C C C C D Milchprodukte gemäss Verzeichnis Produkteliste ASMB (Homepage BLW) – Betrag der ausgerichteten C C D Beihilfen

VII Bio-Verordnung – Name, Adresse des C C C D Unternehmens – Art der Tätigkeit und der C C C D Erzeugnisse – Sämtliche Parzellen, C C C D Zeitpunkt der letzten Anwendung zulässiger Mittel

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