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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

Änderung der Verordnung über die sichere Verwen- dung von Kranen (Kranverordnung) Erläuternder Bericht

A. Allgemeines

1. Ausgangslage

Die heute gültige Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen1 (Kranverordnung) wurde vom Bundesrat auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) verabschiedete im Oktober 2000 die beiden zugehörigen präzisierenden Richtlinien. Die Kranverordnung brachte mehr Sicherheit bei der Verwendung der besonders gefährli- chen Turmdreh- und Fahrzeugkrane, die vorwiegend auf Baustellen für den Güterumschlag und für Montagearbeiten eingesetzt werden. In der Zwischenzeit hat es sich aber gezeigt, dass das in der Kranverordnung festgeschriebene Ausbildungsmodell den Erfordernissen der Praxis nicht in allen Be- langen entspricht. Namentlich kann der Arbeitgeber heute die Eignung eines Kranführerkandidaten nicht abklären, bevor er ihn zur Ausbildung anmeldet und die entsprechenden Ausbildungskosten auf sich nimmt. Es wird insbesondere vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) vorgebracht, die heute verlangten Kranführerausbildung und Prüfung seien in der Verordnung zu wenig flexibel gere- gelt. Ausserdem hat es sich gezeigt, dass der Geltungsbereich der Verordnung nicht genügend klar ist.

2. Vorbereitung und Grundzüge der Änderungen der Verordnung

Die vorliegenden Änderungen der Kranverordnung wurden in der Fachkommission Bau der EKAS, in welcher Fachleute aus der Praxis und die Sozialpartner vertreten sind, erarbeitet.

Entsprechend der vorgebrachten Kritik sollen die Anforderungen an die Kranführerausbildung sowie die Prüfung praxisgerechter geregelt werden. Es werden zwei Arten von Lernfahrausweisen einge- führt: Ein Lernfahrausweis für die sogenannte Auswahlzeit und ein Lernfahrausweis für die Übungs- zeit. Mit dem neuen Lernfahrausweis für die Auswahlzeit wird dem Arbeitgeber ermöglicht, unter Ein- haltung strenger Rahmenbedingungen die Eignung seines Kandidaten abzuklären, bevor er in die Ausbildung des betreffenden Kandidaten investiert. Gleichzeitig kann der Kandidat während der be- trieblichen Auswahlzeit, welche zwei Monate dauert, selber seine Fähigkeiten in der Praxis testen.

1 SR 832.312.15

Neu wird darauf verzichtet, die erforderliche Fahrpraxis im Detail zu regeln. Es wird lediglich durch Ausstellung eines Lernfahrausweises für die Übungszeit das Erwerben der erforderlichen Fahrpraxis ermöglicht, falls ein Kranführerkandidat diese nicht bereits bei früherer Gelegenheit in der Schweiz oder im Ausland erworben hat.

3. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Der Vollzug wird schon heute durch die SUVA sowie die eidgenössischen und kantonalen Durchfüh- rungsorgane des Arbeitsgesetzes (ArG) sichergestellt. Da sich deren Aufgaben nicht grundlegend än- dern, haben die Verordnungsänderungen weder personelle noch finanzielle Auswirkungen auf den Bund und die Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit.

4. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Es sind gesamthaft gesehen keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen zu erwarten. Im Gegenteil, dadurch, dass der Arbeitgeber seinen Kandidaten vor der Anmeldung zum Grundkurs bezüglich sei- ner Eignung zum Führen von Kranen hin selber abklären kann, wird es für ihn kostengünstiger. Zu- dem werden die bis anhin fixen Bestimmungen zur Ausbildungs- und Praxisdauer gelockert. So ist es nun möglich, die Ausbildung zu optimieren und bei fähigen Kandidaten Kosten zu sparen.

5. Verhältnis zum EU-Recht

Die neuen Bestimmungen wurden unter Berücksichtigung der im EU-Raum, insbesondere der in Deutschland und Oesterreich massgebenden Bestimmungen erarbeitet.

B. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Vorbemerkung: Erläutert werden nur die Bestimmungen, die im Vergleich zur bestehenden Kranverordnung ändern oder neu hinzukommen werden.

Art. 1 Abs. 1

Es handelt sich um eine rein formelle Anpassung an die heute massgebenden redaktionellen Vorga- ben. Sie ist erforderlich, um klarzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschützt werden sollen.

Art. 2 Krane

Abs. 1 Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Unterscheidung der im bisherigen Absatz 1 aufgeführten Krantypen nicht verstanden wurde. Es gab zudem unterschiedliche Interpretationen des deutschen und des französischen Textes.

Abs. 2 Die neu formulierte Bestimmung in Absatz 2 ist klarer gegliedert. Ausserdem werden zusätzliche Kran- typen aufgeführt, welche bisher nicht erwähnt wurden, deren Verwendung jedoch gleich grosse Risi- ken beinhaltet wie die bisher erwähnten Hebegeräte. Es sind dies Raupenkrane, Anhängerkrane, mit

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Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstapler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400'000 Nm oder einer Auslegerlänge von mehr als 22 m.

Die bei den Lastwagenladekranen festgelegten Grenzen von 400'000 Nm für das Lastmoment und 22 m für die Auslegerlänge sind das Resultat einer Diskussion zwischen dem Schweizerischen Nutz- fahrzeugverband (ASTAG), der Vereinigung Schweizerischer Pneukranunternehmer (VSPU) und der SUVA und als Kompromisslösung zu verstehen.

Abs. 3 Der neue Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2.

Art. 3 Kranbuch und Konformitätserklärung

Abs. 1 Satz 1 Der Begriff "Kranjournal" wurde in der Praxis nicht verstanden und mehrheitlich mit dem Begriff "Kran- buch" gleichgesetzt. Er ist daher überflüssig und wird gestrichen.

Abs. 3 Bst. c Die Neueinteilung von Kranen gemäss Artikel 2 Absatz 2 erfordert eine Anpassung in Buchstabe c.

Art. 5 Abs. 2 und 3

Abs. 2 Neben dem ordentlichen Ausweis können zwei verschiedene Lernfahrausweise zum Führen von Kra- nen berechtigen, nämlich ein Lernfahrausweis für die Auswahlzeit und ein Lernfahrausweis für die Übungszeit.

Mit dem neuen Lernfahrausweis für die Auswahlzeit soll dem Arbeitgeber ermöglicht werden, die Eig- nung der Personen, die für eine Ausbildung als Kranführerin oder Kranführer in Betracht kommen, abzuklären.

Abs. 3 Kein Ausweis ist erforderlich bei Hebearbeiten, die im Rahmen von Grundkursen und Prüfungen durchgeführt werden. Es sollen nicht unnötig Ausweise von Personen, die an Ausbildungsstätten Kra- ne unter Aufsicht von Fachpersonen bedienen, verlängert werden.

Art. 9 Erteilung des Lernfahrausweises

Abs. 1 Diese Anforderungen entsprechen dem bisherigen Absatz 2.

Abs. 2 Mit dem neuen Ausbildungskonzept, das die Einführung von zwei neuen Lernfahrausweisen vorsieht, müssen auch die Fristen für diese Lernfahrausweise neu geregelt werden. Auf Gesuch hin erhalten Personen, die in der Auswahlzeit einen Kran bedienen wollen, einmalig einen auf zwei Monate befris- teten Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie.

Abs. 3 Personen, die den Grundkurs mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten einmalig für die Übungszeit einen auf zehn Monate befristeten Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie.

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Neu wird festgehalten, dass der Lernfahrausweis beim Nichtbestehen der Prüfung für die Übungszeit ab Prüfungsdatum höchstens zweimal um sechs Monate verlängert werden kann.

Abs. 4 Es werden die Gründe für die Verlängerung des für die Übungszeit erteilten Lernfahrausweises aufge- zeigt. Der Lernfahrausweis kann auf schriftlichen und begründeten Antrag "entsprechend", d.h. um die im Einzelfall benötigte Zeit verlängert werden.

Art. 10 Bst. c

Wie bis anhin berechtigt auch der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung zum Bezug eines Kran- führerausweises. Die gleichwertige Ausbildung aber auf das Ausland zu beschränken, macht keinen Sinn. Im Rahmen der Freizügigkeitsregelung in der EU kann es sich um eine im In- oder Ausland er- worbene Ausbildung handeln.

Art. 12 Ausbildung und Ausbildungsnachweis

Abs. 1 Die Ausbildung umfasst einen Grundkurs sowie eine Prüfung. Neu werden Grundkurse und Prüfungen anerkannt (siehe Art. 14). Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält einen Ausbil- dungsnachweis.

Abs. 2 Entspricht im Grundsatz dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 13.

Art. 13 Grundkurse und Prüfungen

Abs. 1 Es wird aufgezeigt, welche Lernziele mit der Absolvierung des Grundkurses erreicht werden sollen.

Abs. 2 Es wird klar festgehalten, dass die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden kann.

Art. 14 Anerkennung von Grundkursen und Prüfungen

Bis anhin wurde die Anerkennung von Organisationen und Institutionen geregelt. Neu werden Grund- kurse und Prüfungen, die von Ausbildungsstätten angeboten werden, anerkannt.

Abs. 1 und 2 Ausbildungsstätten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllen, können ihre Grundkurse und Prüfungen von der SUVA anerkennen lassen. Es wird aufgezeigt, was das Gesuch um Anerken- nung der Grundkurse und Prüfungen beinhalten muss.

Abs. 3 Neu kann die SUVA, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Grund- kursen und Prüfungen nicht mehr besteht, diese Anerkennung zurückziehen.

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Abs. 4 Bis anhin führte die SUVA eine öffentliche Liste der anerkannten Organisationen und Institutionen. Neu führt sie eine öffentliche Liste der anerkannten Grundkurse und Prüfungen, die von Ausbildungs- stätten angeboten werden.

Art. 18a Richtlinien der Koordinationskommission

Die EKAS hatte nach dem bisherigen Artikel 13 Absatz 4 den Auftrag, Richtlinien zu den Grundkursen und Prüfungen zu erlassen. Neu erhält sie in Artikel 18a den generellen Auftrag, Richtlinien zur Um- setzung dieser Kranverordnung zu erlassen. Die Richtlinien dienen der einheitlichen, sachgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die sichere Verwen- dung von Kranen und zeigen den Arbeitgebern einen Weg auf, wie sie ihre Verpflichtungen erfüllen können.

Art. 20 Abs. 2 erster Satz

Wer vor dem 1. Juli 2000 einen von einer Kantons- oder Gemeindebehörde anerkannten Kranführer- ausweis oder einen gleichwertigen Ausweis erlangt hatte, erhielt bis anhin auf Gesuch hin von der SUVA kostenlos einen Kranführerausweis der Kategorie A oder B. Der Kranführerausweis der Katego- rie A oder B kann weiterhin bei der SUVA beantragt werden. Die Ausstellung dieses Ausweises erfolgt aber neu gegen Entgelt.

Art. 21a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für die Raupenkrane, Anhängerkrane, mit Seilwinde ausgerüstete Schienenkrane und Teleskopstap- ler sowie Lastwagenladekrane mit einem Lastmoment von mehr als 400'000 Nm oder einer Ausleger- länge von mehr als 22 m wird eine angemessene Frist für die Umsetzung der Vorschriften in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 festgelegt. Diese Hebegeräte waren bisher nicht namentlich der Ver- ordnung unterstellt.

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