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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz

Februar 2008

Revision der Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

Erläuterungen

Art. 2 Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG wird mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. XY/200Z (GHS- Verordnung) aufgehoben. Sein Inhalt (Stand 29. ATP (Adaptation to Technical Progress)) wurde vollständig in Anhang VI Teil 3 des Kommissionsentwurfs der GHS-Verordnung vom 27.06.07 transferiert und wird wahrscheinlich vor Inkrafttreten der GHS-Verordnung noch ergänzt werden mit den Stoffen der 30. ATP (final proposal liegt bereits vor) und der 31. ATP. Nach Inkrafttreten der GHS- Verordnung werden zukünftig Einträge in Anhang VI Teil 3 nur noch für bestimmte Gefahrenklassen eines Stoffes vorgenommen (vgl. Ausführungen zu Art. 56c Abs. 1 Bst. b ChemV).

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