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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

08.04.2009

Änderung der Verordnungen zum Fernmelde- gesetz Erläuternder Bericht

1. Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ausnahmen von der Meldepflicht

Mit der Änderung des Fernmeldegesetzes und der Revision des Radio- und Fernsehgesetzes, die im April 2007 in Kraft getreten sind, hat die Zahl der registrierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten stark zugenommen. Neu gelten auch kleine Betreiber von Kabelfernsehnetzen als Anbieterinnen von Fernmeldediensten und müssen sich beim BAKOM melden. Um den mit der Registrierung, der Aufsicht und der Erhebung statistischer Daten verbundenen Aufwand zu verringern, wird vorgeschlagen, diejenigen Anbieterinnen von der Meldepflicht auszunehmen, deren Tätigkeit sich auf die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Leitungen beschränkt und die nicht mehr als 5000 Kundinnen und Kunden haben. Dies betrifft rund 380 Anbieterinnen, insbesondere Gemeinden, die ein eigenes Kabelnetz betreiben. Die Aufsicht über diese Anbieterinnen könnte auf Basis der Beschwerden der Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere in Bezug auf die Verbreitungspflicht für bestimmte Programme («must carry rule»), weiterhin gewährleistet werden. Dank dieser Massnahme könnte das BAKOM seine Aufsichtstätigkeit auf die in den Bereichen Telefonie, Internet-Dienste und Datenübermittlung aktiven Unternehmen konzentrieren. Rund 30 Anbieterinnen, die nur Radio- und Fernsehprogramme verbreiten, haben gegenwärtig über 5000 Kundinnen und Kunden und sind deshalb nach wie vor meldepflichtig. Anbieterinnen, die Radio- und Fernsehprogramme drahtlos verbreiten, bleiben ebenfalls meldepflichtig, da sie zusätzlich eine Funkkonzession benötigen.

Art. 4 Abs. 2 Liste der gemeldeten Anbieterinnen

Eine Aktualisierung der Liste der gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten ist nicht nur im Falle der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit gerechtfertigt, sondern auch dann, wenn sie während ihrer Geschäftstätigkeit unter eine der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen fallen. Dies gilt insbesondere für die Anbieterinnen, die gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c neu von der Meldepflicht ausgenommen sind.

Art. 10 Abs. 3 Transparenz der Preise

Der Klarheit wegen und zur besseren Verständlichkeit wird der Begriff internationales Roaming nun explizit erklärt. Darunter ist die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze zu verstehen.

Art. 10a Tarife für das internationale Roaming

Der neue Artikel 10a hat zum Ziel, Kundinnen und Kunden, die über eine schweizerische Fernmeldedienstanbieterin internationale Roamingdienste (z.B. Voice, SMS, Data) nutzen, mehr Preistransparenz zu verschaffen.

Beim Abschluss eines neuen Abonnementsvertrags, bei der Änderung eines bestehenden Abonnements oder beim Kauf einer SIM-Karte müssen die Mobilfunkanbieterinnen ihre Kundinnen und Kunden über die für das internationale Roaming anfallenden Tarife informieren und sie auf die verschiedenen Tarifoptionen hinweisen, die sie für eine Auslandreise bestellen können. Dies muss durch die Abgabe eines Informationsblattes erfolgen. Mit dieser Massnahme sollen die Kundinnen und Kunden darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Kosten für die Nutzung ihrer Mobiltelefone im Ausland höher sind als in der Schweiz. Dadurch soll vermieden werden, dass sie durch unerwartet hohe Rechnungen überrascht werden. Damit die Kundinnen und Kunden die Inanspruchnahme von Datenübertragungsdiensten besser unter Kontrolle behalten können, ist es sinnvoll, dass sich die Anbieterinnen nicht auf einen Hinweis auf die Preise pro Einheit (MB, Mo, Ko oder andere) beschränken, sondern auch die für die am häufigsten genutzten Anwendungen (z.B. Aufrufen einer Website, Herunterladen einer MMS-Nachricht oder eines Videos etc.) erforderliche durchschnittliche Datenmenge angeben.

Absatz 2 soll gewährleisten, dass die Kundinnen und Kunden nach deren Einbuchung in ein fremdes Fernmeldenetz, insbesondere bei Anrufen (abgehende Anrufe innerhalb des besuchten Landes und in das Heimatland, ankommende Anrufe), beim Versenden von SMS-Nachrichten oder bei der Datenübertragung (z.B. MMS), über die anfallenden Tarife für internationale Roamingdienste von ihren Mobilfunkanbieterinnen informiert werden. Nur wenn die Kundinnen und Kunden über die zu erwartenden Ausgaben orientiert sind, können unerwartet hohe Rechnungen vermieden werden. Die Mobilfunkanbieterinnen werden daher verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden unmittelbar nach deren Einbuchung in ein fremdes Fernmeldenetz unentgeltlich über die maximal anfallenden Kosten (inkl. Mehrwertsteuer) für Anrufe, das Versenden von SMS-Nachrichten oder für die Übertragung von Daten zu informieren. Diese Information kann beispielsweise mittels SMS, Anruf oder E-Mail an die betroffenen Dienstnutzer geschehen. Zudem muss sie leicht verständlich sein, d.h. die Kundinnen und Kunden sollen den Inhalt der Nachricht ohne besondere Anstrengung verstehen können. Die besagte Information kann auch durch die ausländische Partnerin der Mobilfunkanbieterin erfolgen; die Verantwortung dafür trägt jedoch in jedem Fall die dem schweizerischen Recht unterstellte Mobilfunkanbieterin. Wünschenswert wäre eine für jede Kundin und jeden Kunden personalisierte Nachricht, in der exakt über die für sie geltenden Tarife für internationale Roamingdienste informiert wird. Derzeit ist dies jedoch aus technischen und ökonomischen Gründen noch nicht umsetzbar. Mit der Angabe der maximal zu erwartenden Kosten (inkl. Mehrwertsteuer) für Anrufe, den Versand von SMS-Nachrichten oder die Datenübertragung werden die Kundinnen und Kunden jedoch genügend informiert, um nicht von unerwartet hohen Rechnungen überrascht zu werden.

Insbesondere für Vielreisende und Grenzgänger kann der Erhalt von automatischen Nachrichten gemäss Absatz 2 als störend empfunden werden. Daher sollen die Mobilfunkdienstanbieterinnen es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, diesen Dienst sperren zu können. Eine solche Sperrung hat unentgeltlich zu erfolgen. Auch muss es den Kundinnen und Kunden jederzeit möglich sein, die verlangte Sperrung unentgeltlich wieder zu deaktivieren. Die Deaktivierung oder Reaktivierung des Dienstes können die Kundinnen und Kunden selbst vornehmen, indem sie beispielsweise auf ihrem Telefon eine Tastenkombination eingeben (z.B. *xyz#). Ist dies technisch nicht machbar, müssen die Mobilfunkanbieterinnen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit anbieten, die Aktivierung oder Deaktivierung der Sperrung jederzeit beim Kundendienst (z.B. per Telefon oder per E-Mail) zu beantragen, und den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist umsetzen.

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Art. 10b Informationen über die Qualität der Dienste

Gemäss Artikel 12a Absatz 2 FMG kann der Bundesrat Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Informationen über die Qualität der von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu veröffentlichen. Aufgrund der grossen Angebotsvielfalt auf dem Fernmeldemarkt wird es für die Konsumentinnen und Konsumenten immer schwieriger, in Kenntnis der Sachlage eine Wahl zu treffen. Durch die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen über die Qualität der Dienste wird den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht, die Angebote der verschiedenen Anbieterinnen von Fernmeldediensten in preislicher Hinsicht und hinsichtlich der Qualität miteinander zu vergleichen. Im Gegensatz zur Grundversorgungskonzessionärin (vgl. Art. 21 Abs. 2 FDV) sind die übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung nicht verpflichtet, Zielwerte zu erreichen. Die von ihnen durchgeführten Beurteilungen werden vom BAKOM jedoch im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit kontrolliert (Art. 58 Abs. 1 FMG).

Art. 15 Abs. 1 Bst. g Dienste der Grundversorgung

Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, einen Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität anzubieten. Der Zugang zu diesem Dienst ist rund um die Uhr in den drei Amtssprachen sicherzustellen.

Seit vielen Jahren wird dieser Dienst über die Nummer 1145 bereitgestellt. Dabei handelt es sich um die letzte Kurznummer, die nicht formell zugeteilt wird. Damit dieser Sonderfall nicht weiterbesteht, scheint es sinnvoll, diese Nummer für die Inhaberin der Grundversorgungskonzession vorzusehen. Diese Lösung weist auch den Vorteil auf, dass sie eine nachhaltige Nutzung der Nummer 1145 für die Bereitstellung des Verzeichnis- und Vermittlungsdienstes gewährleistet. Dadurch wird vermieden, dass den Benutzerinnen und Benutzern dieses Dienstes bei einem möglichen Nummernwechsel Unannehmlichkeiten entstehen, insbesondere im Fall, dass andere Anbieterinnen die Nummer verwenden möchten oder die Grundversorgungskonzessionärin abgelöst werden sollte.

Art. 20 Abs. 1 Standortbestimmung der öffentlichen Sprechstellen

Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) legt periodisch die Anzahl von Standorten pro Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Dabei trägt die ComCom in der Regel der Einwohnerzahl, der Fläche und den spezifischen Besonderheiten der Gemeinden Rechnung.

Unter bestimmten Umständen wünscht eine Gemeinde, dass nicht die von der ComCom vorgesehene, sondern eine geringere Anzahl von Standorten oder aber gar keine solche Standorte verfügbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gemeinde das Grundstück, auf dem sich die öffentliche Sprechstelle befindet, für eine andere, als wichtiger erachtete Nutzung benötigt.

Aufgrund des Booms der Mobiltelefonie – in der Schweiz gibt es heute über acht Millionen Mobiltelefone – wird die landesweite Bereitstellung von öffentlichen Sprechstellen durch die Grundversorgungskonzessionärin immer unrentabler. Um diese Pflicht der Grundversorgungskonzessionärin etwas zu erleichtern, ist es vertretbar, den Gemeinden auf ihren Wunsch den Verzicht auf eine öffentliche Sprechstelle, auf die sie theoretisch Anspruch hätten, zu ermöglichen. Diese neue Möglichkeit ist auch dadurch gerechtfertigt, dass die Gemeinden die Bedürfnisse ihrer Einwohnerinnen und Einwohner am besten kennen und ihre Autonomie deshalb gewahrt werden soll.

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Art. 24 Abs. 2, 3 und 6 Festsetzung der finanziellen Abgeltung

Gemäss Artikel 19 Absatz 2 FMG müssen dem BAKOM die für die Kostenevaluation und –kontrolle benötigten Informationen überlassen werden. Deshalb ist in der entsprechenden Bestimmung der FDV festzuhalten, dass das BAKOM für die Durchführung des Verfahrens für die Gewährung einer finanziellen Abgeltung für die Grundversorgungskonzessionärin zuständig ist.

Art. 26a Übermittlung von Rufnummern

Damit die Identifikation von anrufenden Kundinnen und Kunden überhaupt möglich ist, muss die verbindungserzeugende Fernmeldedienstanbieterin die Telefonnummer der anrufenden Kundin oder des anrufenden Kunden beim Verbindungsaufbau mitliefern. Bis anhin haben die Fernmeldedienstanbieterinnen diese Funktion untereinander in ihren Interkonnektionsverträgen geregelt. Ohne rechtliche Anforderungen haben aber einzelne Anbieterinnen eigene Interpretationen für die Übertragung der Telefonnummer der Anrufenden entwickelt. Mit der zunehmenden Verbreitung von VoIP und Telefonie über das Internet ist es technisch grundsätzlich möglich, dass diese Anbieterinnen ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen können, die zu übertragende eigene Telefonnummer selber zu bestimmen oder überhaupt keine Telefonnummer beim Verbindungsaufbau mitzuliefern. Bis anhin sind insbesondere Anbieterinnen im Umfeld von Telemarketing und Call Centers mit der Anzeige von ungültigen Telefonnummern bei den Angerufenen aufgefallen.

Die neuen Anforderungen dieses Artikels verpflichten die Fernmeldedienstanbieterinnen, beim Verbindungsaufbau ihrer Kundinnen und Kunden eine gültige Telefonnummer für die Anzeige bei der angerufenen Kundin oder dem angerufenen Kunden mitzuliefern. Zudem sollen Kundinnen und Kunden die Möglichkeit erhalten, mit ihrer Fernmeldedienstanbieterin die Übertragung von allen Telefonnummern, an denen sie ein Nutzungsrecht haben, zu vereinbaren. Dazu gehört die seit langer Zeit bekannte Übertragung der Zweiganschlussnummern von Teilnehmervermittlungsanlagen. Neu sollen Kundinnen und Kunden beispielsweise bei einem Anruf mit ihrem Mobiltelefon beim angerufenen Anschluss auch ihre Festnetz- oder ihre Mehrwertdienstnummer (z.B. ihre 0800- Nummer) anzeigen lassen, wenn ihre Fernmeldedienstanbieterin diese technische Möglichkeit anbietet.

Um Missbräuche zu verhindern muss eine verbindungserzeugende Fernmeldedienstanbieterin aber bei Nummern, die sie nicht selbst der Kundin oder dem Kunden zugeteilt hat, überprüfen, ob sie oder er an dieser Nummer das Nutzungsrecht hat. Diese Überprüfung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Die verbindungserzeugende Fernmeldedienstanbieterin kann z. B.: • im öffentlichen Teilnehmerverzeichnis prüfen, ob die Kundin oder der Kunde unter dieser Nummer aufgeführt ist; • auf der Internetseite des BAKOM prüfen, ob die fragliche 08xx-Nummer der Kundin oder dem Kunden zugeteilt ist; • von der Kundin oder dem Kunden einen aktuellen schriftlichen Beleg verlangen (z. B. die letzte Telefonrechnung für diese Nummer); • auf technischem Weg prüfen, ob die Kundin oder der Kunde die Kontrolle über den entsprechenden Anschluss hat. Dies kann z. B. durch einen Anruf oder durch die Zusendung eines SMS mit einem Codewort an diese Nummer erfolgen. Die Freischaltung der Nummer als Anrufer-Nummer erfolgt dann z. B. via Web-Interface der verbindungserzeugenden Fernmeldedienstanbieterin durch Eingabe des Codewortes. Um sicher zu stellen, dass eine Nummer nicht in der Zwischenzeit gekündigt und an eine andere Kundin oder einen anderen Teilnehmer vergeben worden ist, muss die Überprüfung alle 6 Monate aufgefrischt werden.

Zudem muss die verbindungserzeugende Anbieterin jede übermittelte Nummer kennzeichnen, ob sie von der Anbieterin oder dem anrufenden Anschluss geliefert wurde. Diese Kennzeichnung wird bereits seit über 20 Jahren bei der traditionellen Anrufsignalisierung zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen 4/13

als „network provided“ oder „user provided“ genutzt. Es ist deshalb notwendig, dass auch die Anbieterinnen von VoIP und Telefonie über das Internet diese Kennzeichnung vornehmen.

Verboten ist die Anzeige von entgeltpflichtigen Mehrwertdienstnummern aus dem Bereich 0900, 0901 und 0906. Damit soll die missbräuchliche Nutzung der Nummernanzeige bei Kürzestanrufen oder Anrufen in Abwesenheit verhindert werden, indem angerufene Kundinnen und Kunden für einen Rückruf nur die teure Mehrwertdienstnummer zur Verfügung haben.

Art. 30 Abs. 1 und 1bis Besondere Bestimmungen über Notrufe

Die Übertragung der Rufnummer der Anrufenden ist für die Standortidentifikation der Notrufe besonders wichtig. Bei der Festnetztelefonie und der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll (VoIP) ist der Rufnummer der einzelnen Kundinnen und Kunden eine Adresse zugeordnet. Wenn die Anbieterinnen von VoIP-Diensten ihren Kundinnen und Kunden eine Rufnummer zuteilen, müssen sie diese für jeden Anruf übermitteln (vgl. Art. 26a Abs. 2). Die Standortidentifikation der Notrufe wird somit für die der Rufnummer zugeordnete Adresse gewährleistet. Die Alarmzentralen verfügen jedoch über die Information, dass der Anruf durch eine Anbieterin von VoIP-Diensten übermittelt wurde und die Kundin oder der Kunde somit möglicherweise von einem anderen Ort aus anruft.

Wenn die Kundinnen und Kunden einen VoIP-Dienst nutzen, ohne dass ihnen für diesen eine spezifische Rufnummer zugeteilt wurde, haben sie die Möglichkeit, eine andere ihnen zugeteilte Rufnummer zu übermitteln, beispielsweise die Rufnummer ihres Festnetzanschlusses (vgl. Art. 26a Abs. 3). Wenn sie diese Möglichkeit nutzen, kann die Standortidentifikation der Notrufe für die dieser Nummer zugeordnete Adresse gewährleistet werden. Andernfalls kann die Anbieterin von VoIP- Diensten nicht verpflichtet werden, die Standortidentifikation der Notrufe zu gewährleisten.

Die Anbieterinnen von VoIP-Diensten müssen aber auf jeden Fall die Leitweglenkung der Notrufe zu der der Adresse der Kundin oder des Kunden entsprechenden Alarmzentrale gewährleisten.

Art. 31 Bereitstellung von Verzeichnisdaten der Grundversorgung

Bestimmte Anbieterinnen von Verzeichnisauskunftsdiensten bieten ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit an, Verbindungen zu Personen herzustellen, die nicht im Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, über einen solchen Dienst zur Herstellung von Verbindungen (Verbindungsherstellungsdienst) erreicht zu werden (vgl. beispielsweise Dienst Connect 1811 der Swisscom). Typischerweise ermöglicht ein Verbindungsherstellungsdienst einer Person, sich mit einer anderen in Verbindung zu setzen, ohne dass sie das entsprechende Adressierungselement kennt. Es ist Sache der Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung zu entscheiden, ob sie ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, über einen solchen Dienst erreicht zu werden, ohne im Verzeichnis eingetragen zu sein. Ist dies der Fall, müssen die Anbieterinnen von Verbindungsherstellungsdiensten über die Informationen für die Etablierung eines solchen Dienstes verfügen können. Dazu ist im neuen Absatz 2bis vorgesehen, dass die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung den Anbieterinnen von Verbindungsherstellungsdiensten die nötigen Informationen – Name, Vorname oder Firmenname, vollständige Adresse und Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde kontaktiert werden kann – zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zur Bestimmung von Absatz 2 betreffend die Verzeichnisdaten muss der Zugang zu diesen Informationen nur online gewährleistet werden. Dadurch lässt sich zum einen die Verzögerung vermeiden, die mit einer blockweisen Übertragung der Daten einhergeht, und zum anderen kann der Wille der Kundin oder des Kunden, die oder der durch einen Verbindungsherstellungsdienst nicht mehr erreicht werden möchte, sofort berücksichtigt werden. Um dem Willen der Kundin oder des Kunden, nicht in einem Verzeichnis aufgeführt zu werden, Rechnung zu tragen, dürfen die Anbieterinnen eines Verbindungsherstellungsdienstes die oben erwähnten Angaben weder veröffentlichen, noch Dritten die Adressierungselemente bekannt geben, mit denen nicht im Verzeichnis eingetragene Kundinnen oder Kunden im Rahmen ihres Dienstes erreicht werden können. 5/13

Art. 34 Abs. 1 Mietleitungen

Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2007 (2008/60/EG; Abl L 15 vom 18.1.2008, S. 32) hat die Europäische Kommission die Entscheidung 2003/548/EG vom 24. Juli 2003 geändert und bestimmte Arten von Mietleitungen aus dem Mindestangebot an Mietleitungen gestrichen. Der Verweis auf den Beschluss vom 24. Juli 2003 hat deshalb keinen Sinn mehr. Gegebenenfalls kann die ComCom Anbieterinnen verpflichten, Mietleitungen nach den zum Zeitpunkt ihrer Verfügung geltenden internationalen Normen anzubieten (vgl. Art. 21b FMG).

Art. 35 Abs. 2 Mehrwertdienste: Ausnahmen

Es handelt sich um eine reine sprachliche Anpassung, die einzig den italienischen Text betrifft.

Art. 47 Abs. 3 Schlichtungsstelle: Verpflichtungen der Anbieterinnen

Für den Zugang zu den Mehrwertdiensten müssen die Konsumentinnen und Konsumenten die Dienste einer Anbieterin von Fernmeldediensten in Anspruch nehmen. Deshalb reicht es aus, wenn die Information betreffend die Existenz einer Schlichtungsstelle durch die Anbieterin von Fernmeldediensten erteilt wird. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird darauf verzichtet, die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten zu verpflichten, ihre Kundinnen und Kunden direkt zu informieren. Diese Pflicht hat sich insofern als undurchführbar erwiesen, als die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten nicht über einen regelmässigen und beständigen Informationskanal, wie die Telefonrechnung, verfügen und in der Regel ihre Kundinnen und Kunden erst dann kennen, wenn diese ihre Dienste in Anspruch nehmen. Hingegen wird die Informationspflicht der Anbieterinnen von Fernmeldediensten in Bezug auf die Häufigkeit (bei jeder Rechnungsstellung oder bei jedem Aufladen) und in Bezug auf den Inhalt (Mehrwertdienste) erweitert.

Art. 48 Abs. 1 Schlichtungsstelle: Datenschutz

Die Regel, nach welcher die Schlichtungsstelle die Dossiers der behandelten Fälle nur während eines kurzen Zeitraums von zwei Jahren nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens aufbewahren kann, hat sich als kontraproduktiv erwiesen. Die Dossiers enthalten wertvolle praktische und methodische Angaben, die der Schlichtungsstelle während 5 Jahren zur Verfügung stehen sollen. Indem die Schlichtungsstelle länger über persönliche Daten im Zusammenhang mit behandelten Fällen und damit über die jeweiligen Parteien verfügt, hat sie auch die Möglichkeit einer besseren Kontrolle über die Personen, die ein Schlichtungsverfahren missbräuchlich einleiten (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. c und Art. 49 Abs. 2 FDV).

Die Verlängerung des Aufbewahrungszeitraums auf 5 Jahre stellt in Bezug auf den Datenschutz kein Problem dar, da die aufbewahrten Dossiers und übrigen persönlichen Informationen nur zu den in Artikel 48 Absatz 1 FDV genau festgelegten Zwecken dienen dürfen. Mit dieser Verlängerung verbunden ist auch die Verpflichtung der Schlichtungsstelle, einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM diese Dossiers und übrigen persönlichen Daten unentgeltlich zu liefern, wenn sie ihre Tätigkeit einstellt.

Art. 61 Abs. 3 Interkonnektion

Die Kompetenz des BAKOM, technische Vorschriften über die Identifikation des anrufenden und des verbundenen Anschlusses zu erlassen, stützt sich nun auf den neuen Artikel 26a, der weiter gefasst ist, als der bisherige Artikel 61 Absatz 3. Artikel 61 Absatz 3 kann deshalb aufgehoben werden. 6/13

Art. 70 Abs. 1 und 2 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung

Bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Einreichung eines Gesuchs um Erlass einer Zugangsverfügung haben sich als unnötig herausgestellt. So ist das Formular für Zugangsgesuche des BAKOM, das im Internet 1 heruntergeladen werden kann (vgl. Abs. 1 Bst. c), erst dann einzureichen, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist (Art. 11 FMG) und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet. Es ist insbesondere in dem in Artikel 21a Absatz 3 FMG vorgesehenen Fall (mit der Interoperabilitätspflicht verknüpfte Interkonnektionspflicht) nicht erforderlich.

Der Vorschlag eines Angebots für eine Einigung (Abs. 1 Bst. d und Abs. 2) ist nur dann sinnvoll, wenn das BAKOM eine Schlichtungsverhandlung durchführt (vgl. Art. 73). Das BAKOM entscheidet, wie es diese Schlichtungsverhandlung durchführt und insbesondere, ob es von den Parteien Einigungsangebote verlangt.

Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV)

Art. 10 Abs. 1 Bst. p und q

Die PBV sieht betreffend die Bekanntgabe der Tarife im Zusammenhang mit den internationalen Roamingdiensten eine Ausnahme vor. Von der Preisbekanntgabepflicht ist der Fernmeldeverkehr ausgenommen, den die Kundinnen und Kunden eines schweizerischen Mobilfunkanbieters über ihr Mobiltelefon im Ausland tätigen.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausnahme erschien es aus technischen und ökonomischen Gründen unverhältnismässig, in Fällen, in denen Dienste anderer Fernmeldedienstanbieterinnen im Ausland mitbenützt werden müssen, eine vorgängige Preisbekanntgabe zu verlangen. Mittlerweile ist dies jedoch aus technischer sowie ökonomischer Sicht ohne Weiteres möglich. Die Fernmeldedienstanbieterinnen publizieren auf ihren Internetseiten die bei den Endkunden und Endkundinnen anfallenden Roamingtarife. Es rechtfertigt sich daher, die Ausnahme gemäss Buchstabe p aufzuheben.

Aus den gleichen Überlegungen rechtfertigt sich auch die Streichung gemäss Buchstabe q.

Art. 11b Abs. 2

Die jüngste Entwicklung mit Internetbetrügereien hat aufgezeigt, dass insofern eine Regelungslücke besteht, als Artikel 11b Absatz 2 PBV sich – entgegen dem „Code of Conduct mobile Mehrwertdienste“ (Version 3, 30. August 2007) der Fernmeldedienstanbieterinnen (vgl. Ziff. 6.2.2) 2 - darüber ausschweigt, wie und womit die Konsumierenden die Annahme des Angebots für einen Push- Dienst (v.a. via SMS und MMS) ausdrücklich bestätigen müssen. Entscheidend ist, dass die Bestätigung über das mobile Endgerät erfolgen muss, auf dem die Konsumierenden den Push-Dienst empfangen und über welches abgerechnet wird. Damit kann verhindert werden, dass ein Push-Dienst- Anbieter das unbedachte Anklicken auf seiner Internet-Webseite als ausdrückliche Annahme des Angebots interpretiert.

1 http://www.bakom.admin.ch/themen/telekom/00461/00890/index.html?lang=de 2 http://www.swisscom.ch/fxres/kmu/thirdpartybusiness_code_of_conduct_de.pdf, vgl. Ziffer 6.2.2 7/13

2. Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmelde-

bereich (AEFV)

Art. 14cbis „.ch“: Verwendung des Einnahmenüberschusses

Es ist Aufgabe von SWITCH, Preise festzulegen, welche die Kosten und einen angemessenen Gewinn widerspiegeln. Diese Preise werden vom BAKOM kontrolliert. Der verwaltungsrechtliche Vertrag zwischen SWITCH und dem BAKOM präzisiert diesbezüglich insbesondere die Grundlagen für die Berechnung des angemessenen Gewinns, den SWITCH berechtigterweise für ihre Tätigkeit zur Verwaltung der „.ch“-Domain-Namen fordern darf.

In der Praxis war es bisher nicht leicht, Preise festzulegen, die effektiv die Kosten und den angemessenen Gewinn widerspiegeln (der je nach Umsatz variiert). Dies hauptsächlich, weil die Entwicklung der Tätigkeit im Zusammenhang mit den „.ch“-Domain-Namen in der Schweiz alle Erwartungen übertroffen hat. Das Tätigkeitsvolumen überstieg jedes Jahr selbst die optimistischsten wirtschaftlichen und buchhalterischen Prognosen. Trotz einer starken Preissenkung in wenigen Jahren (der Preis eines „.ch“-Domain-Namens sank von 75 Franken im ersten Jahr [35 Franken in den folgenden Jahren] im Jahr 2006 auf heute 17 Franken pro Jahr) hat SWITCH im Laufe der Jahre einen Einnahmenüberschuss – d.h. einen Gewinn, der über den garantierten angemessenen Gewinn hinausgeht – von inzwischen fast 15 Millionen Franken erzielt.

Nach der heutigen Regelung darf dieser Einnahmenüberschuss nur zur Senkung der Preise für die Dienste der Verwaltung und der Zuteilung von „.ch“-Domain-Namen eingesetzt werden (Art. 13j Abs. 1 Bst. b und 14cter AEFV). Obwohl weitere Preissenkungen bereits geplant sind, werden diese bis zum 31. März 2015 (Ende der derzeitigen Delegation an SWITCH) den Betrag von 15 Millionen Franken wahrscheinlich nicht aufbrauchen.

Abgesehen davon sind die aktuellen Preise für die Domain „.ch“ im internationalen Vergleich schon relativ tief, besonders im Vergleich zu den anderen nationalen Domains. Für die Domain „.fr“, die im Gegensatz zur „.ch“ einem scharfen Wettbewerb zwischen verschiedenen Betreiberinnen („registrars“) ausgesetzt ist, belief sich der durchschnittliche Preis im Jahr 2007 auf 12 Euro exklusive Steuern (AFNIC, Observatoire 2008 du marché des noms de domaine en France, S. 59). Kenner im Domain- Namen-Bereich sind zudem der Meinung, die Preise sollten nicht unter ein Niveau fallen, das eine gewisse Zuverlässigkeit der betreffenden Domain garantiert. Zu tiefe Preise im internationalen Durchschnitt oder Billigangebote ziehen eher Internet-Kriminelle an, die Domain-Namen registrieren, die sie ohne Weiteres wieder aufgeben können, nachdem sie diese für Phishing- oder Spamming- Zwecke genutzt haben. Dies ist bei den „.net“- und „.be“-Domain-Namen geschehen, die zeitweise zu konkurrenzlosen Preisen zu haben waren. Erwartungsgemäss hat dies Kriminelle angelockt, den Ruf dieser Domains sofort verschlechtert und letztlich eine geringere Referenzierung der „.net“- und „.be“- Webseiten in den Suchmaschinen zur Folge gehabt (da diese bei der Referenzierung die Zuverlässigkeit der Domains berücksichtigen).

Da somit materiell nicht der ganze angesammelte Einnahmenüberschuss für eine Preissenkung verwendet werden kann, ist in Art. 14cbis die Möglichkeit zu verankern, einen Teil oder den ganzen Einnahmenüberschuss für Aufgaben oder Projekte im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft zu verwenden. Beispiele dafür sind die Bekämpfung der Cyberkriminalität oder Bildungsprojekte zur Sensibilisierung auf Gefahren im Zusammenhang mit den Informations- und Kommunikationstechnologien.

Einen Teil des Gewinns aus der Verwaltung der Domain-Namen für Aufgaben oder Projekte von öffentlichem Interesse im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft einzusetzen, stellt letztlich eine soziale Verantwortung dar. Diese ergibt sich aus der Tätigkeit der Verwaltung der Internet- Ressourcen, da Domain-Namen grundsätzlich zum Internet-System und seinen Gefahren gehören. Im Grunde geht es darum, Geld sinnvoll einzusetzen, das bei SWITCH nicht verwendet wird, das aber 8/13

der Gemeinschaft der Inhaberinnen und Inhaber von „.ch“-Domain-Namen und im breiteren Sinn der „Schweizer“ Gemeinschaft der Internet-User gehört. Dabei ist hervorzuheben, dass die Bevölkerung und die politischen Kreise insgesamt die Bekämpfung der Internetkriminalität inzwischen weitgehend als notwendig anerkennen.

Dennoch ist es nicht einfach, von Vornherein ganz allgemein den Anteil des Einnahmenüberschusses zu beziffern oder festzulegen, der Aufgaben oder Projekten im allgemeinen Interesse zukommen sollte. Die Verwaltung von Domain-Namen ist eine äusserst dynamische Tätigkeit, deren Grundlagen sich ständig und unerwartet ändern (Nachfrage nach „.ch“-Domain-Namen, langfristig festgestellte Wirkung der seit 2006 gewährten Preissenkungen, technische und wirtschaftliche Entwicklung des Internets, Auswirkungen des allgemein langsameren Wirtschaftswachstums usw.). Zudem sollte die Zuweisung von Mitteln auch von der Anzahl und vom effektiven öffentlichen Interesse der Projekte abhängen, die eine Finanzierung beantragen. Unter diesen Umständen ist dem BAKOM die Kompetenz zu erteilen, namentlich bei jeder Überprüfung der Preise den Anteil des Einnahmen- überschusses (kumulierter Einnahmenüberschuss gemäss Formulierung von Art. 14cbis) festzulegen, der für Aufgaben und Projekte im öffentlichen Interesse eingesetzt werden kann, die finanzielle Planung für diesen Teil festzulegen und das Verfahren für die Auswahl der Projekte zu beschliessen. Das BAKOM kann sich so auf das reguläre Verfahren für die Preisüberprüfung stützen, das es in enger Zusammenarbeit mit SWITCH durchführt, um gemeinsam mit ihr zu entscheiden, wie der Einnahmenüberschuss für Aufgaben oder Projekte im öffentlichen Interesse verwendet werden soll.

Art. 14f Abs. 3 Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen

Die Domain „.ch“ wurde von Anfang an auf liberale Art und Weise verwaltet, was auch zu ihrem Erfolg beigetragen hat. So ist es für Personen mit Wohnsitz im Ausland möglich, die Zuteilung eines Namens der Domain „.ch“ auf unbegrenzte Zeit zu beantragen, ohne eine Korrespondenzadresse in der Schweiz angeben zu müssen. Die Umsetzung und die Kontrolle einer solchen Anforderung wären sowieso kaum umsetzbar angesichts der Zahl der bereits registrierten Domain-Namen (fast 1,3 Millionen) und der automatischen Verwaltungsabläufe (Massengeschäft). Diese Tatsache ist in der AEFV zu verankern, indem in Artikel 14f Absatz 3 die analoge Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 auf Domain-Namen ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. Art. 13e Abs. 2).

Art. 14fbis Widerruf und Blockierung bei Missbrauchsverdacht

Der Versuch, mittels krimineller oder betrügerischer Methoden an schützenswerte Daten zu gelangen (sog. Phishing), ist für die Benutzerinnen und Benutzer als eine der grössten Bedrohungen des Internets anzusehen. Die Phisher sind nämlich an allen Daten interessiert, die sich direkt oder indirekt zu Geld machen lassen. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Opfer die Daten nicht herausgeben würden, wüssten sie über die Absicht und Identität der Phisher Bescheid.

Als wesentlicher Bestandteil einer globalen (Internet-)Kriminalität verursacht Phishing jährlich Schäden in Milliardenhöhe. Neben den durch Phishing verursachten direkten finanziellen Schäden, so wenn die Phisher an die Zugangsdaten von Bankkonten oder an Kreditkartendaten gelangen, sind viele Schäden nur indirekt zu beziffern, namentlich die Schäden für den Verlust von persönlichen Daten oder geheimen Dokumenten, der Aufwand für Sicherheitsmassnahmen, der Imageschaden für eine Country-Code-Top-Level-Domain wie der „.ch“ oder allgemein der Verlust des Vertrauens ins Internet.

Phisher sind weltweit in gut organisierten Netzwerken tätig, sind extrem kreativ, reagieren schnell und operieren technisch auf dem jeweils aktuellsten Stand und dem höchstem Niveau. Die Analysen des Vorgehens der Phisher sind aufwendig, die Verfolgung und Verfahren sind aufgrund der Multinationalität des Tätigkeitsfelds der Phisher träge und zeitintensiv.

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Ein effektives Vorgehen gegen Phishing hängt im Wesentlichen davon ab, wie schnell die entsprechende Bedrohung entschärft werden kann, d.h. je länger eine Phishing-Attacke dauern kann, desto grösser ist die Gefahr, dass die Phisher an schützenswerte Daten der Benutzerinnen und Benutzer des Internets gelangen können.

SWITCH ist als Registerbetreiberin der „.ch“ in der Lage, gegen Phishing-Attacken durch die Blockierung der Benutzung oder den Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens unmittelbar vorgehen zu können. Wie im Halbjahresbericht 2007/II der Melde- und Analysestelle Informationssicherung MELANI erwähnt, besteht zwischen SWITCH und der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität KOBIK bereits eine Zusammenarbeitsvereinbarung, welche ein Vorgehen in dieser Hinsicht ermöglicht. KOBIK informiert nämlich SWITCH, wenn der Verdacht besteht, dass ein bestimmter Domain-Name nur für Phishing genutzt wird. SWITCH blockiert dann aufgrund dieser Meldung den betreffenden Domain-Namen. Dank dieser Praxis ist ein deutlicher Rückgang der Phishing-Fälle über die „.ch“-Domain zu verzeichnen.

SWITCH beruft sich bei einer Blockierung nach der Meldung von KOBIK auf die Möglichkeit, eine Zuteilung eines Domain-Namens widerrufen zu können, wenn die offensichtliche Gefahr besteht, dass sich die Registerbetreiberin wegen der Zuteilung oder Aufrechterhaltung der Zuteilung des Domain- Namens selber rechtlich verantwortlich machen könnte. In diesem Fall erfolgt der Widerruf in Absprache mit dem BAKOM (vgl. Ziff. 6.3 Bst. e der Technischen und administrativen Vorschriften [TAV] betreffend die Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain „.ch“ untergeordnet sind, SR 784.101.113/2.13).

Es ist sinnvoll und nötig, durch eine neue Bestimmung in der AEFV diese Kooperation mit KOBIK betreffend Phishing festzulegen und auf alle vom BAKOM anerkannten Stellen zu erweitern; diese anerkannten Stellen werden in der oben erwähnten TAV aufgelistet. Der neue Art. 14fbis soll ausserdem sicherstellen, dass SWITCH nicht nur dann unmittelbar reagieren kann, wenn die Gefahr besteht, dass SWITCH sich selber rechtlich verantwortlich machen könnte, sondern dass auch zum Schutze Dritter umgehend die nötigen Massnahmen vorgenommen werden können. Dies umso mehr, als Dritte im Allgemeinen kaum die Möglichkeit haben, eine Phishing-Attacke zu erkennen.

Zusätzlich soll Art. 14fbis sicherstellen, dass die Verbreitung von schädlicher Software (Malware) von SWITCH möglichst schnell unterbunden werden kann (Abs. 1 Bst. a Ziff. 2). Solche Software dient oft dazu, die Systeme ahnungsloser Benutzerinnen und Benutzer unter Kontrolle der Kriminellen zu bringen. Auch hier ist entscheidend, dass Gegenmassnahmen möglichst schnell getroffen werden können, besteht doch die Gefahr, dass sich mit zunehmender Dauer immer mehr Systeme infizieren. Diese infizierten Systeme (sog. „Botnet“) werden dann oft wiederum missbraucht, um z.B. Phishing- Mails zu versenden.

SWITCH soll aber durch den Art. 14fbis keine Pflicht auferlegt werden, die Zuteilung oder den Verwendungszweck eines Domain-Namens auf die Rechtskonformität überprüfen zu müssen (so die aktuelle Regelung; vgl. insbesondere Art. 14f Abs. 1 und 2 AEFV). Dies wäre nur schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Zuteilung und Verwaltung von Domain-Namen um ein Massengeschäft handelt, eine für SWITCH kaum zu lösende Aufgabe. Die Qualifikation einer Handlung als rechtswidrig, z.B. aus straf- oder urheberrechtlicher Sicht, obliegt denn auch grundsätzlich nicht SWITCH. Die Bedingung, dass ein Antrag von einer in der Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannten Stelle kommen bzw. diese einen entsprechenden Verdacht von SWITCH bestätigen muss, soll gewährleisten, dass die Beurteilung gerade nicht durch SWITCH erfolgt bzw. die Einschätzungen von SWITCH immer zuerst bestätigt werden müssen (Abs. 1 und 2). Bezüglich des Internets hat SWITCH nämlich keine richterliche Funktion und sollte eine solche auch nie übernehmen. In diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich, die Eingriffsmöglichkeiten nach Art. 14fbis auf Phishing-Fälle und auf die Verbreitung von Malware zu beschränken. Bei diesen Fällen von Cyberkriminalität ist nämlich die Feststellung widerrechtlicher Aktivitäten meist relativ einfach und sicher.

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Angesichts des ziemlich hoheitlichen Charakters der vorgesehenen Blockierung oder des Widerrufs eines Domain-Namens muss es für die Adressaten einer Massnahme möglich sein, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen und diese notfalls bis ans Bundesgericht weiterzuziehen (Abs. 4).

Art. 24c Abs. 2bis Einzelnummern: Zuteilung

Es kommt häufig vor, dass Inhaberinnen und Inhaber von Einzelnummern den Betrieb und die Nutzung einer Nummer Dritten überlassen. Mit dem neuen Abs. 2bis soll nun, wie dies bereits in den Zuteilungsverfügungen für Einzelnummern festgelegt ist, auch auf Verordnungsstufe explizit geregelt werden, dass stets der Inhaber oder die Inhaberin einer Nummer die verwaltungsrechtlichen Konsequenzen der Nichteinhaltung der massgebenden Bestimmungen im Zusammenhang mit dieser Nummer zu tragen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn z.B. der Dienst nicht von der Nummerninhaberin oder dem Nummerninhaber selber, sondern von einem Dritten angeboten oder beworben wird.

Art. 25 Abs. 1 Kurznummern: Zuteilungsbedingungen

Wegen der Änderung von Artikel 32 ist letztere Bestimmung in die Liste der Kurznummern aufzunehmen, die das BAKOM zuteilen kann.

Art. 29 Rettungs- und Pannendienste

Der besseren Verständlichkeit wegen und somit zur Erhöhung der Transparenz werden die Voraussetzungen betreffend die Zuteilung für Kurznummern in den Bereichen Rettungs- und Pannendienste präzisiert. Mit diesen Diensten sind vor allem Hilfeleistungen in unmittelbaren Gefahrensituationen gemeint.

Bei Dienstleistungen im Bereich Rettungswesen ist stets eine Hilfe vor Ort durch Fachleute, z.B. Ärzte, Pflegefachpersonal, Piloten etc., vorausgesetzt. Die Hilfe kann dabei über den Luft-, See- oder Landweg erfolgen. Zu denken ist dabei z.B. an einen Flugrettungsdienst zur Bergung verletzter oder kranker Personen oder zur Suche von vermissten Alpinisten.

Bei Pannendiensten ist der unverzügliche Einsatz von Fachleuten vor Ort unerlässlich, um Gefahren zu bannen, die durch eine Panne von Fahrzeugen, Anlagen oder Geräten ausgelöst werden könnten und die das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedrohen könnten.

Art. 30 Abs. 1 Sicherheits-Informationsdienste

Der besseren Verständlichkeit wegen und somit zur Erhöhung der Transparenz wird in Absatz 1 festgelegt, was unter Sicherheits-Informationsdienste zu verstehen ist. Die Definition dieser Sicherheitsdienste soll sich an die Definition der öffentlichen Sicherheit anlehnen. Unter öffentlicher Sicherheit ist der Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Vermögen und Eigentum des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und staatlicher Einrichtungen zu verstehen. Bei Sicherheits-Informationsdiensten ist z.B. an Dienste zu denken, die über Störungen im Strassenverkehr oder öffentlichen Verkehr, über Gefahren im Zusammenhang mit giftigen Stoffen oder über gefährliche und aussergewöhnliche Wetterlagen, wie z.B. Lawinengefahr, Sturm, Hochwasser etc., aufklären. Im Unterschied zu Rettungs- und Pannendiensten werden die Sicherheits-Informationsdienste telefonisch erbracht. Eine Hilfeleistung vor Ort ist nicht vorausgesetzt.

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Art. 31a Abs. 2 und 3 Auskunftsdienste über die Verzeichnisse

Die Grenze von drei Millionen Anrufen pro Jahr für die Verzeichnisauskunftsdienste wurde festgelegt, als die Kurznummern 111 und 115x noch in Betrieb waren und rund 70 Millionen Anrufe pro Jahr registrierten. Durch die Ausserbetriebsetzung der Nummern 111 und 115x sowie die technologische Entwicklung (besonders die Bereitstellung kostenloser Verzeichnisdienste im Internet) ist die Zahl der Anrufe auf die 18xy-Auskunftsdienste stark geschrumpft: Heute sind es nur noch rund 30 Millionen Anrufe. Da nicht mehr zu befürchten ist, dass die 90 verfügbaren Nummern (der 187x-Nummern- bereich ist gesperrt, weil die Nummer 187 dem Lawinenbulletin zugeteilt wurde) nicht zur Deckung der Nachfrage genügen, kann auf die Anforderung betreffend die Mindestanzahl jährlicher Anrufe verzichtet werden.

Art. 31b Abs. 3bis Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste

Nach der Empfehlung der CEPT ECC/REC/(08)03 vom 16. Oktober 2008 sollten Anrufe auf Kurznummern des Typs 116xyz wenn möglich für die Anrufenden gratis sein, unabhängig vom Ursprung des Anrufs (Fest- oder Mobilfunknetz). Diese Empfehlung ist zu übernehmen, und es ist festzulegen, dass Anrufe auf Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste von sozialem Wert vorbehaltlos kostenlos sind. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können somit keine Gebühr für die Nutzung eines Anschlusses ohne Abonnementsvertrag verlangen, zum Beispiel einer öffentlichen Sprechstelle oder eines Mobilfunkanschlusses mit Vorbezahlung der Verbindungsgebühren.

Art. 32 Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Schon seit mehreren Jahren will das BAKOM die Nutzung von Kurznummern ohne formelle Zuteilung, ein Relikt aus der Zeit des Fernmeldemonopols, abschaffen. Heute ist die 1145 die letzte Nummer dieser Art, die noch in Betrieb ist. Da diese Nummer traditionell für die Bereitstellung des Verzeichnis- und Vermittlungsdienstes für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt wird, ist es sinnvoll, sie der Inhaberin der Grundversorgungskonzession zuzuteilen, da gemäss dieser Konzession der genannte Dienst gewährleistet werden muss.

Wie bisher ist die Verwaltung dieser Nummer auch in Zukunft gratis. Da sich im Übrigen die Zuteilung der Nummer 1145 aus der Erteilung der Grundversorgungskonzession an eine Fernmeldedienst- anbieterin ergibt, wäre es nicht gerechtfertigt, eine zusätzliche Verwaltungsgebühr für den entsprechenden administrativen Entscheid zu verlangen.

Infolge der vorgenommenen Änderungen werden die Technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Verwendung von Kurznummern ohne formelle Zuteilung (SR 784.101.113/2.6) hinfällig.

Art. 47, al. 1 Zuteilung eines MNC

Mobile Network Codes werden von Anbieterinnen von Fernmeldediensten benötigt, die in der Schweiz mobile Fernmeldedienste anbieten wollen und dazu für ihre Kundinnen und Kunden SIM-Karten bereitstellen. MNC sind unentbehrliche Adressierungselemente, damit Fernmeldedienstanbieterinnen ihrer Kundschaft internationales Roaming ermöglichen können. Seit einiger Zeit werden Fernmeldedienste auch mittels neuen Technologien wie beispielsweise VoIP oder WLAN angeboten. Insbesondere Unternehmen, die ihren Kundinnen und Kunden mit einem Dual-Mode-Mobiltelefon (die Funkverbindung kann mit GSM oder mit WLAN erfolgen) Fernmeldedienste mittels WLAN anbieten möchten, haben dafür um Zuteilung von MNC und Teilnehmernummern für Mobiltelefonie nachgesucht. Derartige Dienstangebote ermöglichen jedoch keine mit GSM/UMTS vergleichbare 12/13

Mobilität im Sinne von unterbruchsfreiem Wechseln von Funkversorgungsgebieten (Handover) oder Roaming der Kundinnen und Kunden zu anderen Fernmeldedienstanbieterinnen im In- und Ausland. Im Gegenteil, würden Kunden oder Kundinnen die Funkversorgung eines WLAN-Hotspots (die maximal einige hundert Meter beträgt) verlassen, würden sie sich im internationalen Roaming befinden, auch innerhalb der Schweiz. Kundinnen und Kunden solcher Anbieter müssten demzufolge auch für nationale Verbindungen ausserhalb der WLAN-Funkversorgung die erhöhten Tarife für internationales Roaming bezahlen. Mit der Ergänzung soll der Umfang der berechtigten Gesuchsteller für Mobile Network Codes deshalb präzisiert und damit die Kundschaft vor überhöhten Verbindungstarifen geschützt werden.

Art. 54 Übergangsbestimmungen: Kurznummern

Abs. 6, 6bis und 6ter Da diese Übergangsbestimmungen inzwischen hinfällig sind, können Sie im Sinne einer Verschlankung des Bundesrechts aufgehoben werden.

Abs. 7 Eine Hochrechnung des BAKOM hat ergeben, dass für die Nummern 1600, 161, 162 und 164 die Zahl von 500 000 Anrufen innerhalb eines Kalenderjahrs ca. im Jahr 2022 nicht mehr erreicht werden wird. Um die Übergangsfrist sowohl für die Inhaberinnen dieser Nummern als auch für die Konsumentinnen und Konsumenten fassbar zu machen, wird nun, neben der Anruflimite, zusätzlich eine genau definierte zeitliche Limite gesetzt.

3. Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Art. 5a Schwach- und Starkstromanlagen für die Datenübertragung

Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b FMG besteht einer der Zwecke des Gesetzes in der Sicherstellung eines störungsfreien Fernmeldeverkehrs. Elektromagnetische Störungen können durch die Verwendung elektrischer Netze für die Bereitstellung von Fernmeldediensten (z.B. mit der Technologie Power Line Communication, PLC) verursacht werden. Zudem könnte die Erhöhung der genutzten Bandbreiten, die benötigt werden, um schnellere Übertragungsgeschwindigkeiten für PLC- Indoor-Anlagen zu erzielen («home plug»), zu Störungen des Frequenzspektrums führen. Daher muss dem BAKOM die Kompetenz erteilt werden, technische und administrative Vorschriften zu erlassen, damit durch die Festlegung von Nutzungsbedingungen Störungen vermieden werden können. Solche Verpflichtungen waren auch Bestandteil der Fernmeldedienstkonzessionen, die den Anbieterinnen erteilt wurden, die die PLC-Technologie einsetzen. Diese Konzessionen wurden infolge des Inkrafttretens der Änderung des FMG am 1. April 2007 aufgehoben.

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