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Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Internationales (INT)

Erläuterungen zum EDAV-Paket

1. Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und

Tierprodukten (EDAV)

Art. 2 Buchstabe u: Der veterinärrechtliche Sendungsbegriff wird um das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ergänzt und damit die Anforderung der Europäischen Union (EU) erfüllt, dass pro Sendung nur ein Dokument im integrierten tierärztlichen Informatiksystem (Traces) ausgefüllt werden kann. Buchstabe v: Die Voranmeldung von Sendungen [vgl. Artikel 4 der Verordnung vom 18. April 2007 1 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 2007 2 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftver- kehr (EDTV)] muss neu nicht mehr 24 Stunden im voraus, sondern nur noch vor der Ankunft der Sen- dung erfolgen. Um falsche Interpretationen dieses Begriffs zu vermeiden, wird er hier genau um- schrieben.

Art. 4 Absatz 1bis: Pro Sendung darf nur eine Bescheinigung vorgelegt werden.

Art. 7 Absatz 1: Im Rahmen der Strafverfolgung nimmt der Zoll auch Aufgaben des Bundesamtes für Vete- rinärwesen (BVET) wahr. Es ist daher notwendig, dass die entsprechenden Organe auch Zugriff zum System Traces erhalten. Dieses System enthält Daten im Zusammenhang mit Einfuhren von Tieren und tierischen Produkten, die für die Beurteilung von Straffällen massgebend sein können. Absatz 4: Die erforderliche Schulung wird vom BVET durchgeführt.

Art. 13 Absatz 2: Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 3 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnis- sen (Abkommen) deckt nicht alle Aspekte im Zusammenhang mit der Einfuhr von Tieren und tieri- schen Produkten ab. Die Ergänzung ermöglicht es dem Bund, im Bedarfsfall Regelungen für Bereiche zu erlassen, die vom Abkommen nicht abgedeckt sind (wie in Artikel 14 bereits geschehen).

Art. 14 Absatz 2, Buchstaben a und c: Eine Bewilligung ist dort erforderlich, wo die im Abkommen festge- legten Auflagen nicht erfüllt werden können oder wo das Abkommen keine Reglungen vorsieht. In der Bewilligung werden die allfälligen Auflagen für die Einfuhr festgehalten.

Art. 15

Absatz 3: Diese Präzisierung erfolgte auf Wunsch der EU-Kommission. Für die Praxis ergeben sich daraus keine Änderungen.

Art. 19 Die Erleichterungen im Reiseverkehr gelten ausschliesslich für den Eigengebrauch, also jenen Be- reich, in welchem die Eigenverantwortung des Konsumenten ausschliesslich gelten soll (vgl. Definition in der Botschaft zum Lebensmittelgesetz) 4.

Art 20 Diese Bestimmung hat neu eine Sachüberschrift als Abgrenzung zu Artikel 20a.

Der Rhein gilt als internationales Gewässer. Damit erfolgt bei Sendungen aus Drittländern, die via Rhein nach Basel eingeführt werden, die erstmalige Einfuhr in den gemeinsamen Veterinärraum EU- Schweiz erst in Basel. Da der Hafen in Basel über keine EU-konforme Veterinärkontrollbehörde (BIP=border inspection post) verfügen wird, sind auf dem Schiffsweg nur Einfuhren aus Drittländern möglich, falls die Sendungen vorgängig an einem Hafen der EU mit BIP vollständig grenztierärztlich untersucht wurden.

Art. 22 Absatz 2: Der entsprechende Verkehr wurde bisher nicht explizit aufgeführt, obwohl er sowohl in der EDTpV als auch in der EDTV erwähnt ist.

Art. 36 Die BIPs in der Schweiz und ihre Kompetenzen werden im Abkommen abschliessend aufgezählt. Eine allfällige Änderung ist nur auf dem Weg einer Revision des Abkommens möglich. Absatz 1 Buchstabe b: In den Räumen der Grenzkontrollstellen können neben Tieren und Tierpro- dukten auch andere Waren, namentlich tierische Nebenprodukte, überprüft werden.

Art. 40 Absatz 2, Buchstabe a: Im Rahmen der Harmonisierung der Kontrollen entfällt die bisherige Möglich- keit der Freigabe unter Vorbehalt, da diese Massnahme keinen abschliessenden Entscheid darstellt und somit nicht im GVDE festgehalten werden kann.

Art. 46 Absatz 1 bis 3: Der grenztierärztliche Dienst wird nur noch an den internationalen Flughäfen mit BIPs präsent sein. Er wird somit für allfällige Abklärungen im Zusammenhang mit illegalen Importen, die an anderen Zollstellen (Strassengrenze mit der EU, kleinere Flughäfen) oder im Inland entdeckt werden, nicht zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe wurde bereits mit der letzten Revision der EDAV den zu- ständigen kantonalen Behörden übertragen. Der aktuell gültige Text war jedoch nicht sehr präzise und liess einen grossen Interpretationsspielraum. Absatz 4: Vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an bis die erforderlichen Massnahmen ergriffen sind, ist die Behörde, welche die Beschlagnahme verfügt hat, verantwortlich für die angemessene Unterbrin- gung der Tiere und Tierprodukte. Da der Zoll nicht über entsprechende Einrichtungen verfügt, wird er die Tiere und Tierprodukte den kantonalen Behörden oder dem grenztierärztlichen Dienst zur Aufbe- wahrung übergeben müssen.

Art. 48 Absatz 2: Die kantonalen Behörden, die nach Artikel 46 Absatz 2 widerrechtlich eingeführte Tiere oder Tierprodukte beschlagnahmen, müssen die Möglichkeit haben, Fälle bei denen gleichzeitig eine Verletzung der Zollgesetzgebung vorliegt, zur Eröffnung und Vollstreckung der Strafbescheide und -verfügungen an die Zollverwaltung weiterzuleiten.

4 BBl 1989 I 893

Art. 52 Absatz 1: Dem BVET wird die Kompetenz gegeben, in begründeten Fällen amtierende Grenztierärz- tinnen oder Grenztierärzte von der Pflicht zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 35 Absatz 1 EDAV bzw. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Januar 2007 5 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst zu entbinden. Diese Praxis soll sehr restriktiv angewendet werden und nur dort zum Tragen kommen, wo ein vorteilhaftes Kosten-Nutzen- Verhältnis für den Bund nicht gegeben ist (z.B. bei Personen, die 2012 kurz vor der Pensionierung stehen). Absatz 2: Die Übergangsmassnahmen gelten teilweise auch für Sendungen aus Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind. Buchstabe a: Im direkten Luftverkehr wird das Spektrum der kontrollpflichtigen Sendungen aus Dritt- ländern auf Antrag der EU-Kommission vollständig demjenigen der EU angepasst. Die Übergangsbe- stimmungen gelten somit nur noch für Sendungen aus Mitgliedstaaten der EU oder Sendungen aus Drittländern, die via Mitgliedstaaten der EU in die Schweiz importiert werden. Buchstabe c: Bis das Abkommen in Kraft ist, gibt es seitens der EU keine Verpflichtung, Sendungen aus Drittländern, die via Mitgliedstaaten der EU in die Schweiz importiert werden, bereits an ihrer Aus- sengrenze zu kontrollieren. Zwar kann dies in Einzelfällen vorkommen, das Risiko, hier Sendungen zu verpassen, ist jedoch inakzeptabel. Daher sind sämtliche Sendungen, die im T1 Verfahren eingeführt werden, bis zum Inkrafttreten des Abkommens dem grenztierärztlichen Dienst zu unterbreiten. Buchstabe d: Alle Sendungen aus Drittstaaten, die nicht im T1-Verfahren nach Buchstabe c in die Schweiz eingeführt werden, werden ebenfalls nur stichprobenartig kontrolliert. Buchstabe j: Ohne ratifiziertes Abkommen fehlt die rechtliche Grundlage, solche Sendungen im Auf- trag der EU zu untersuchen. Im Einvernehmen mit der EU-Kommission wird diese Tätigkeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens sistiert. Buchstabe k: Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden Sendungen aus Drittstaaten, die via Mitgliedstaaten der EU eingeführt werden, an der Strassengrenze zur EU weiterhin zu 100 % durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert. Bei Sendungen aus Mitgliedstaaten der EU erfolgt die Kon- trolle stichprobenweise. Die entsprechenden Kontrollstellen sind im Dokument ad D. 107 festgehalten,

das sowohl von den Zollbehörden als auch vom BVET auf ihren jeweiligen Homepages veröffentlicht wird.

5 SR 916.402

2. Änderung der Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten

aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)

Art. 4 Aufgrund einer Änderung des Rechts der EU kann die Frist zur Voranmeldung verkürzt werden. Bis- her verlangte die EU, dass die Voranmeldung mindestens 24 Stunden vor der Ankunft des Flugzeugs erfolgt. Neu können die Mitgliedstaaten diese Frist frei festsetzen, wobei die Meldung auf jeden Fall vor der Landung des Flugzeuges erfolgen muss. Aus organisatorischer Sicht des grenztierärztlichen Dienstes der Schweiz kann diese Frist kurz und somit allfällige handelstechnische Einschränkungen so geringfügig als möglich gehalten werden.

Art. 6 Tierprodukte, welche im Luftverkehr aus Drittstaaten in die Schweiz verbracht werden, dürfen erst nach Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst auf Schweizer Territorium verbracht werden. Die- ser Grundsatz gilt auch für die Post und Kurierdienstunternehmen.

Art. 7 Nach EU-Recht dürfen Sendungen von Tierprodukten, die aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Herkunft als risikobehaftet betrachtet werden müssen, nur mit Auflagen eingeführt werden. Absatz 1: Es wird neu auf eine detaillierte Auflistung der betreffenden Produkte in der Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 6 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (Kontrollverordnung) verwiesen. Zusätzlich müssen Betriebe, die solche Produkte zur Weiterverarbei- tung annehmen (z.B. Heimtierfutterhersteller, die rohes Fleisch aus Drittländern importieren) über eine besondere Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde verfügen. Die betroffenen Betriebskate- gorien werden ebenfalls in der Kontrollverordnung aufgeführt. Absatz 3: Gemäss Recht der EU müssen solche Sendungen im zollrechtlichen T5-Verfahren weiter- befördert werden. Da es im Schweizer Recht kein entsprechendes Verfahren gibt, erfolgt die Freigabe durch den Zoll mit Auflagen. Die Auflagen werden hier explizit genannt. Absatz 5: Dieser Absatz ersetzt den bisherigen Artikel 25 Absatz 3. Gemäss EU-Recht müssen Be- triebe, die bestimmte tierische Nebenprodukte aus Drittländern importieren, unter verstärkter Überwa- chung der regionalen Veterinärdienste stehen und über eine zusätzliche Bewilligung verfügen. Im Rahmen der Harmonisierung der Drittlandeinfuhrbedingungen zwischen der Schweiz und der EU muss dieser Grundsatz ins Schweizer Recht übernommen werden. Die betreffenden tierischen Ne- benprodukte werden in der EDAV-Kontrollverordnung näher definiert. Absatz 6: Der neue Absatz 6 ersetzt den bisherigen Absatz 4 von Artikel 25. Absatz 7: Dieser Absatz regelt die Sanktionen, die der Kanton bei Nichteinhaltung der Auflagen durch den Bestimmungsbetrieb treffen kann.

Hier wird geregelt, wer die Bewilligung für Betriebe ausstellt, die Tierprodukte, welche aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Herkunft als risikobehaftet betrachtet werden, zur Weiterverarbeitung an- nehmen dürfen (Artikel 7 Absatz 1). Es wird erwähnt, wo eine Auflistung der bewilligten Betriebe ge- funden werden kann.

Art. 8 Absatz 1bis: Tierische Lebensmittel dürfen nur aus Ländern eingeführt werden, die im Rahmen eines von der EU genehmigten nationalen Rückstandsuntersuchungsprogramms den Nachweis erbringen können, dass die in ihrem Land produzierten Nahrungsmittel den entsprechenden Normen der EU und der Schweiz entsprechen. Dieser Grundsatz hätte anlässlich der letzen Revision dieser Verordnung

6 SR 916.443.106

aufgenommen werden müssen, wurde aber vergessen. Absatz 4 Buchstabe c: Das BVET veröffentlicht die Fundstellen der akzeptierten Rückstanduntersu- chungsprogramme gemäss Absatz 1bis. Absatz 5: Auch Importsendungen müssen entsprechend den Vorschriften nach Artikel 21 Absätze 1– 3 vorangemeldet werden. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in der bisherigen Fassung der EDTpV.

Sowohl die Schweiz als auch die EU verbieten die Verwendung von Hormonen bei der Aufzucht von Tieren. Die EU verbietet zusätzlich die Einfuhr von Produkten aus Drittländern, die von nicht hormon- frei aufgezogenen Tieren stammen. Da diese Einschränkung eine Verletzung des WTO-SPS- Abkommens 7 darstellt, bleibt die Schweiz ihrer bisherigen Praxis treu und erlaubt die Einfuhr weiter- hin. Die Produkte müssen aber speziell deklariert werden. Um den Mitgliedstaaten der EU den gewünschten Schutz vor einer Einfuhr via die Schweiz zu bieten, wird die Weitergabe von Produkten, die nicht aus hormonfreier Produktion stammen, mit zusätzlichen Auflagen belegt. Damit wird eine lückenlose Rückverfolgbarkeit sichergestellt. Es ist zudem vorgese- hen, im Abkommen einen Passus einzufügen, der den Re-Export von Produkten von nicht hormonfrei aufgezogenen Tieren in Mitgliedstaaten der EU untersagt.

Art. 9 Absatz 2: Wiedereinfuhren von Schweizer Produkten, die von Drittländern zurückgewiesen wurden, unterstehen der verstärkten Überwachung bei der Einfuhr nach Artikel 7. Es gelten die dort festgeleg- ten Auflagen.

Art. 10 Absatz 2: Der Absatz legt die Verantwortlichkeit für die Überwachung der Einhaltung der Auflagen für Bordbuffetbetriebe in Bezug auf die Entsorgung von Abfällen fest [konform mit der Verordnung vom 23. Juni 2004 8 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)]. Absatz 3: Gemäss EU-Recht muss der grenztierärztliche Dienst jederzeit über das Entsorgungskon- zept der in seinem Kontrollgebiet tätigten Bordbuffetbetriebe informiert sein. Im Rahmen der Harmoni- sierung der Einfuhrbestimmungen mit der EU muss auch diese Auflage ins Schweizer Recht über- nommen werden.

Art. 11 Absätze 1 und 2: Die Möglichkeit zur erleichterten Einfuhr von Mustersendungen erstreckt sich auch auf tierische Nebenprodukte. Absatz 3: Auch die zur Analyse verwendeten Mengen stellen ein erhöhtes Risiko dar und müssen daher gemäss den entsprechenden Auflagen in der VTNP entsorgt werden.

Art. 14 Absatz 1bis: Je nach Transportmittel, mit dem der Weitertransport erfolgt, gelten unterschiedliche Be- stimmungen. Die Auflagen in den Absätzen 3–4bis gelten nur für den Weitertransport im Flugzeug. Absatz 2: Das Meldeverfahren ist bereits in Artikel 21 dieser Verordnung festgehalten. Die zusätzli- chen Auflagen gelten weiterhin. Absatz 3: Es wird festgelegt, wo die Sendungen aufzubewahren sind. Absatz 4bis: Verbleiben die Waren länger als zwölf Stunden am Flughafen, so hat eine Dokumenten- kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst zu erfolgen. Der grenztierärztliche Dienst muss vom Abfertigungsunternehmen zwingend auf Sendungen aufmerksam gemacht werden, die die genannte Wartefrist überschritten haben.

Art. 15 Der bisherige Artikel 15 gilt nur für Sendungen, die via Mitgliedstaaten der EU in Drittstaaten weiterbe-

7 SR 0.632.20 Anhang 1 A.4

8 SR 916.441.22

fördert werden. Für den direkten Weitertransport nach Drittstaaten im Luftverkehr können gewisse Erleichterungen gemäss Artikel 15a gewährt werden. Absatz 1bis: Der Absatz legt die Modalitäten der Voranmeldung für solche Sendungen fest. Absatz 2: Auf eine Bewilligung wird neu verzichtet, die notwendigen Begleitdokumente werden im Internet publiziert. Die Anforderungen gemäss dem bisherigen Absatz 3 gelten weiterhin. Absatz 4: Es wird lediglich auf die physische Kontrolle verzichtet. Die Dokumenten- und Identitätskon- trolle findet trotzdem statt. Absatz 4bis: Der Lagerungsort der Sendungen am Flughafen wird festgelegt.

Für Sendungen aus Drittländern, die im direkten Luftverkehr, ohne Zwischenlandung in Mitgliedstaa- ten der EU, in andere Drittlandstaaten weiterbefördert werden, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Weitertransporte via Mitgliedstaaten der EU. Ausgenommen ist das Verfahren der Voranmeldung: Bei der Voranmeldung kommt ein vereinfachtes Verfahren zum Tragen, da die Abfertigungsunterneh- men im Normalfall nicht über die notwendigen Informationen verfügen, um die Angaben nach Arti- kel 21 zu liefern.

Art. 16 Absatz 1: Dieser Absatz gilt nur für Zolllager und Zollfreilager auf Schweizer Territorium. Für Zollfrei- lager und Zolllager, welche ausserhalb des Schweizerischen Staatsgebiets liegen, gilt Absatz 2.

Art. 17 Absatz 1: Die Vorweisung zur Kontrolle kann ausschliesslich durch Abfertigungsunternehmen erfol- gen, die für diese Aufgabe speziell ausgebildet wurden. Absatz 2: Die möglichen Erleichterungen beziehen sich ausschliesslich auf die Frequenz der physi- schen Kontrolle und betreffen nicht die Dokumenten- und Identitätskontrolle, die in jedem Fall durch- zuführen ist.

Art. 19 Absatz 5: Auf Wunsch der Europäischen Kommission wird dieser Absatz gestrichen. Zwar sieht die EU-Gesetzgebung einen äquivalenten Passus vor, dieser wurde bisher jedoch aus Rechtssicherheits- gründen nie angewendet.

Art. 21 Absatz 1: Seite 1 des GVDE muss für Sendungen, die im direkten Luftverkehr ohne Umweg über Mitgliedstaaten der EU in andere Drittstaaten verbracht werden, nicht ausgefüllt werden (siehe auch Artikel 15a). Absatz 2: Für Bürger der EU besteht keine Pflicht zur elektronischen Voranmeldung. Die EU fordert die elektronische Voranmeldung in ihrem Hoheitsgebiet nicht zwingend. Absatz 3: Die Voranmeldung kann neu zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Ankunft erfolgen.

Art. 25 Die Regelungen des bisherigen Artikel 25 sind neu in Artikel 7 enthalten. Damit wird dieser Artikel bedeutungslos und kann gestrichen werden.

Art. 26 Der Artikel ist nicht anwendbar für Sendungen, die im direkten Luftverkehr, ohne Umweg über Mit- gliedstaaten der EU, in andere Drittstaaten weiterbefördert werden.

Der Artikel regelt die Verantwortlichkeit für den Vollzug des neuen Artikel 8a.

3. Änderung der Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Dritt-

staaten im Luftverkehr (EDTV)

Art. 4. Aufgrund einer Änderung des Rechts der EU kann die Frist zur Voranmeldung verkürzt werden. Bis- her verlangte die EU, dass die Voranmeldung mindestens 24 Stunden vor der Ankunft des Flugzeu- ges erfolgt. Neu können die Mitgliedstaaten diese Frist frei festsetzen, wobei die Meldung auf jeden Fall vor der Landung des Flugzeuges erfolgen muss. Aus organisatorischer Sicht des grenztierärztli- chen Dienstes der Schweiz kann diese Frist kurz und somit allfällige handelstechnische Einschrän- kungen so geringfügig als möglich gehalten werden.

Art. 6 Eine Sendung, welche sich im internationalen Bereich des Flughafens befindet, darf erst nach Freiga- be durch den grenztierärztlichen Dienst auf Schweizer Territorium verbracht werden.

Art. 7 Absatz 5: Auch Importsendungen müssen nach den Vorschriften in Artikel 19 Absätze 1–3 vorange- meldet werden. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in der bisherigen Fassung der EDTV.

Art. 13 Absatz 1bis: Er legt die Modalitäten der Voranmeldung fest. Absatz 2: Tiere müssen direkt in den Tierraum verbracht und dem grenztierärztlichen Dienst zur Kon- trolle vorgewiesen werden. Im Tierraum können sowohl die Tierschutz- als auch die Tierseuchenvor- schriften eingehalten werden.

Art. 14 Der bisherige Artikel 14 gilt nur für Sendungen, die via Mitgliedstaaten der EU nach Drittstaaten wei- terbefördert werden. Für den direkten Weitertransport nach Drittstaaten im Luftverkehr können gewis- se Erleichterungen gemäss Artikel 14a gewährt werden. Absatz 2: Er legt die Modalitäten der Voranmeldung für solche Sendungen fest. Absatz 3: Auf eine Bewilligung wird neu verzichtet. Die notwendigen Begleitdokumente werden im Internet publiziert. Absatz 4: Er legt den Lagerungsort der Waren am Flughafen fest.

Neu gelten für Sendungen aus Drittländern, die im direkten Luftverkehr, ohne Zwischenlandung in der EU, in andere Drittlandstaaten befördert werden, die gleichen Bestimmungen wie für Weitertransporte via Mitgliedstaaten der EU. Zusätzliche Auflagen bestehen lediglich bei der Voranmeldung. Es kommt jedoch ein vereinfachtes Verfahren zum Tragen, da die Abfertigungsunternehmen im Normalfall nicht über die Informationen verfügen, um sämtliche Angaben gemäss Artikel 19 zu liefern.

Art. 15 Absatz 2: Die möglichen Erleichterungen beziehen sich ausschliesslich auf die Frequenz der physi- schen Kontrolle. Sie betreffen nicht die Dokumenten- und Identitätskontrolle, welche in jedem Fall durchzuführen ist.

Art. 17 Absatz 6 Buchstabe a: Die Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen ist gemäss EU-Recht nicht zulässig. Die Schweiz wird daher von der EU-Kommission aufgefordert, diesen Satzteil zu streichen.

Art. 19 Absatz 1: Für Sendungen, die im direkten Luftverkehr, ohne Umweg über die EU, nach anderen Dritt-

staaten verbracht werden, muss Seite 1 des GVDE nicht ausgefüllt werden (vgl. Art 14a). Absatz 2: Für EU-Bürger besteht keine Pflicht zur elektronischen Voranmeldung. Die EU fordert die elektronische Voranmeldung in ihrem Hoheitsgebiet nicht zwingend. Absatz 3: Die Voranmeldung kann neu zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Ankunft erfolgen.

Art. 20 Absatz 1: Der Kanton ist für alle Kontrollen am Bestimmungsort im Inland zuständig, auch die Kontrol- le der Erfüllung der Auflagen.

4. Änderung der Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV)

Art. 7 Die Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern im direkten Luftverkehr ist nur über einen der drei Landes- flughäfen möglich. Tiere, die unerlaubterweise über einen anderen Flughafen eingeführt werden, müssen bis zu ihrer Rückreise oder allfälligen Tötung in Quarantäne verbracht werden. Entsprechen- de Quarantänestationen existieren an den Flughäfen Zürich und Genf.

Anhang 2 Als Heimvögel gelten alle Vögel, die nicht zu den Nutzvögeln (gemäss den Definitionen in den Ver- ordnungen der Europäischen Gemeinschaft) gehören.

5. Änderung der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Veteri-

närwesen (GebV-BVET)

Da verspätete Voranmeldungen den Aufwand des grenztierärztlichen Diensts enorm steigern, wird dafür ein Gebührenzuschlag in der Höhe von 150 Franken erhoben.

2. Kapitel 6. Abschnitt

Kann ersatzlos gestrichen werden.

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