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Eidgenössische Steuerverwaltung D 3.RC.12 - Bn 10. September 2007

Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt

Bericht

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Chile zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver- mögen

1. Ausgangslage

Chile befindet sich in einer starken Wachstumsphase, die insbesondere auf die hohen Preise für Rohstoffe (vor allem für Kupfer) zurückzuführen ist. Chile ist wirtschaftlich zu den bedeu- tendsten Ländern Lateinamerikas zu zählen und erfreut sich einer starken Konkurrenzfähigkeit im internationalen Umfeld (Rang 27, vor Spanien laut Bericht des Weltwirtschaftsforums « Global Competitiveness Report 2006-2007 ». Die schweizerischen Direktinvestitionen be- legten im Jahre 2006 den zehnten Platz in der Rangliste der vom Ausland in Chile getätigten Investitionen, und zwar nach den Niederlanden und Frankreich. Die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) hat im Jahre 2005 Chile den Beobachtersta- tus verliehen; im Mai 2007 wurde Chile eingeladen, Vollmitglied der Organisation zu werden.

Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Chile sind ausgezeichnet. Der Staatsbe- such von Präsidentin Bachelet im Juni 2007 hat die guten politischen Beziehungen weiter ge- stärkt.

Die Schweiz und Chile sind wirtschaftlich bereits durch verschiedene Abkommen miteinander verbunden. Zu nennen sind ein Investitionsschutz- und Investitionsförderungabkommen (vom 24. September 1999) sowie ein Handelsabkommen (vom 31. Oktober 1987) und ein Freihan- delsabkommen EFTA-Chile (vom 25. Juni 2003). In Anbetracht des offensichtlichen Interes- ses unserer Wirtschaft am Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens haben die beiden Länder im November 2001 diesbezügliche Verhandlungen aufgenommen.

Infolge gegensätzlicher Abkommenspolitiken erwiesen sich die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Chile als eher schwierig. Der Entwurf zu einem Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen konn-

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te daher erst nach drei Verhandlungsrunden, am 26. April 2007 in Bern, paraphiert werden. Erwähnt sei auch, dass am 1. Juni 2007 ein Abkommen betreffend die Besteuerung von Unter- nehmen des Luftfahrtverkehrs unterzeichnet wurde, das rückwirkend auf den 1. Januar 2006 anwendbar sein wird. Diese Rückwirkung beruht auf dem Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1952, der den Bundesrat dazu ermächtigt, Reziprozitätserklärungen über die Besteuerung von Unternehmen der Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und der Luftfahrt auszutauschen. Die Be- stimmungen dieses Abkommens sind formell und materiell in den paraphierten Entwurf zum Doppelbesteuerungsabkommen übernommen worden. Mit dem Inkrafttreten dieses Doppelbe- steuerungsabkommens wird deshalb das Abkommen vom 1. Juni 2007 aufgehoben werden.

Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung dieses Abkommensenwurfs beantragen, geben wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftskreisen Gelegenheit, sich zum Inhalt des neuen Abkommens vernehmen zu lassen. Der Text des Entwurfs ist bei der ESTV, Abteilung Internationales, in englischer Sprache erhältlich.

2. Übersicht über die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs

Der Abkommensentwurf folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-Musterabkommen) und der diesbezüglichen schweizerischen Praxis. Aus diesem Grunde werden wir unsere Erläuterungen auf jene Bestimmungen des Entwurfs beschränken, welche die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem OECD-Musterabkommen und zur schweizerischen Abkommenspraxis aufweisen.

Artikel 2 - Unter das Abkommen fallende Steuern

Der Anwendungsbereich des Abkommensentwurfs erstreckt sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuern. Chile kennt zwar zur Zeit keine Vermögenssteuer, schliesst indes die künf- tige Einführung einer solchen Steuer nicht aus. Es ist daher das Anliegen Chiles, Bestimmun- gen betreffend die Vermögenssteuer in seine neuen Doppelbesteuerungnsabkommen aufzu- nehmen, damit bei allfälliger dahingehender Entwicklung seines internen Rechts keine Revisi- onsverhandlungen notwendig werden.

Etntsprechend der schweizerischen Abkommenspolitik wird die Verrechnungssteuer auf Ge- winnnen aus Lotterie, Wetten und Spiel vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens aus- genommen.

Artikel 3 - Allgemeine Begriffsbestimmungen

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Paragraph 1 Buchstabe i) (ii) definiert den « Inländer » und bezieht sich ausschliesslich auf ju- ristische Personen (und nicht wie im OECD-Musterabkommen auch auf Personensgesellschaf- ten und Vereine). In Chile haben indes die Personengesellschaften eine eigene Rechtspersön- lichkeit, was in der Schweiz nicht der Fall ist. Im Gegensatz zur Schweiz haben dagegen die Vereine in Chile keine eigene Rechtspersönlichkeit. Daraus folgt, dass die erwähnten Gebilde nach dem internen Recht eines Vertragsstaates entweder Rechtspersönlichkeit aufweisen und daher unter den Begriff den Inländers fallen oder aber keine Rechtspersönlichkeit aufweisen und demzufolge nur die daran beteiligten Personen steuerlich in Betracht zu ziehen sind, was gegebenennfalls auch bei der Anwendung des Artikels über die Nichtdiskriminierung zu beach- ten sein wird.

Artikel 4 - Ansässige Personen

Das interne Recht Chiles kennt das Kriterium der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht. Eine nach schweizerischem Recht gegründete Gesellschaft, deren tatsächliche Geschäftsleitung je- doch in Chile wäre, könnte daher steuerlich nicht als ansässige Person dieses Staates angesehen werden. Dieser Umstand könnte somit für die Schweiz zu steuerlich unbefriedigenden Folgen führen, im umgekehrten Fall dann aber auch für Chile, falls das OECD-Kriterium der tatsächli- chen Geschäftsleitung zur Beseitigung von Doppelwohnsitzfällen bei Subjekten, die keine na- türlichen Personen sind, in das Abkommen aufgenommen würde. In Paragraph 3 wurde daher vorgesehen, solche Doppelwohnsitzfälle auf dem Wege des Verstädigungsverfahrens zu besei- tigen. Die Schweiz kennt bereits eine solche Lösung in ihrem Abkommen mit den Vereinigten Staaten.

Artikel 5 - Betriebsstätte

Chile strebte einen breiten Begriff des Besteuerungsrechts zu Gunsten des Quellenstaates an. Diesem Ziel entsprechend forderte Chile in Paragraph 3, dass die Voraussetzungen einer Be- triebsstätte erfüllt seien, sobald eine Bauausführung oder Montage, einschliesslich der zugehö- rigen Überwachungstätigkeiten, sechs Monate gedauert hat. In diesem Zusammenhang wurde auch verlangt, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch Personal eines Unternehmens oder durch Selbständigewerbende ab einer Dauer von 183 Tagen in einem Zeitraum von 12 Monaten die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte erfüllen. Die Versiche- rungsgeschäfte hätten ebenfalls als betriebsstättebegründend gelten sollen.

Im Rahmen eines Kompromisses, der sämtliche im Abkommen geregelten Fragen berücksich- tigt, wurde schweizerischersaeits akzeptiert, dass einerseits eine Bauausführung oder Montage, einschliesslich der zugehörigen Überwachungstätigkeiten, deren Dauer sechs Monate über- schreitet, und andererseits die während mehr als 183 Tage in einem Zeitraum von 12 Monaten vor Ort erbrachten Diesntleistungen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstät- te erfüllen. Unter Ziff. 2 des Protokolls wurde präzisiert, dass zur Verhinderung von Missbräu- chen bezüglich der letzterwähnten Dauer von 183 Tagen, die von einem Unternehmen, das in einem Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten mit den in

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demselben Staat ausgeübten Tätigkeiten eines verbundenen, jedoch in einem anderen Staat ansässigen Unternehmens zusammengerechnet werden können. Bei zeitlich übereinstimmender Entfaltung der Tätigkeit durch zwei oder mehrere verbundene Unternehmen wird die betref- fende Dauer jedoch nur einmal gezählt; verbundene Unternehmen bedeuten Unternehmen, die einander nahestehen. Entgegen der anfänglichen Forderung Chiles, das in Bezug auf naheste- hende Unternehmen eine konzernweite Zusammenrechnung der Tätigkeitsdauer anstrebte, konnte diese Forderung auf Missbrauchsfälle beschränkt werden. Die in Paragraph 3 vereinbar- te Lösung entspricht somit materiell denen, die von der Schweiz bereits mit anderen im wirt- schaftlichen Aufschwung befindlichen Ländern getroffen wurden (z.B. Argentinien oder Chi- na).

Artikel 7 - Unternehmensgewinne

Die diesbezüglichen Grundsätze des OECD-Musterabkommens sind unter Ziff. 3 des Proto- kolls zum Abkommen angeführt worden: Die einer Betriebsstätte zuzurechnenden steuerbaren Gewinne können nur jene sein, die ihren tatsächlich erbrachten Funktionen (unter Berücksich- tigung der eingesetzten Aktiven und wahrgenommenen Risiken) entsprechen.

In Ziff. 4 des Protokolls wird ferner unter Bezugnahme auf Paragraph 3 des Artikels 7 der Begriff « geschäftsmässig begründete Aufwendungen » präzisiert. Anfänglich hatte Chile ver- langt, dass der Ausdruck « notwendige Aufwendungen » in Paragraph 3 des Artikels 7 aufge- nommen werde, damit die Höhe der im Betriebsstättestaat abzugsfähigen Aufwendungen mit Sicherheit beziffert werden könne. Die Beschränkung des Abzuges auf « notwendige Aufwen- dungen » ist ein im internen Recht Chiles herrschender Grundatz, der für alle Unternehmen, Gesellschaften und Betriebsstätten gilt. Dieser Begriff weise nach chilenischer Auffassung den Vorteil der Genauigkeit auf und sei daher den unscharfen Begriffen vorzuziehen, die aus den derzeitigen OECD-Arbeiten über die Betriebsstättenbesteuerung und dem im Musterabkom- men enthaltenen Grundsatz der Besteuerung als « selbständiges Unternehmen » hervorgehen. Das diesbezügliche Anliegen Chiles konnte berücksichtigt werden, indem man den im schwei- zerischen Steuerrecht geläufigen Ausdruck « geschäftsmässig begründete Aufwendungen » wählte, was auch dem Grundsatz des « selbständigen Unternehmens » entspricht und damit die Abzüge gemäss Paragraph 3 des Artikels 7 erlaubt. Der guten Ordnung halber und auf Begeh- ren Chiles verweist Ziff. 4 des Protokolls auf den im internen Recht Chiles verwendeten Aus- druck « notwendige (Aufwendungen) », was lediglich dem Verständnis des Begriffs « ge- schäftsmässig begründete (Aufwendungen) » dienen soll. Da die Tragweite dieser beiden Aus- drucksweisen materiell identisch ist, konnte die Schweiz dem chilenischen Anliegen entspre- chen.

Artikel 8 - Seeschifffahrt und Luftfahrt

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Wie in anderen von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. mit der Ukraine oder mit Kanada) werden in Paragraph 2 dieses Artikels die Grundsätze des Kommen- tars zum OECD-Musterabkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen übernommen. Darunter fällt auch die Vermietung von unbefrachteten Seeschiffen und Luft- fahrzeugen oder von Containern samt zugehörigen Ausrüstungen.

Artikel 9 - Verbundene Unternehmen

Dem Beispiel der in den letzten Jahren von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungs- abkommen folgend (wie vor kurzem mit Südafrika), konnte in die Paragraphen 2 und 3 auch der schweizerischer Praxis entsprechende Wortlaut eingeführt werden. Der Abkommensent- wurf sieht in Paragraph 2 vor, dass der zweite Staat nur dann eine Gegenberichtigung zur Ge- winnaufrechnung des ersten Staates vornimmt, wenn er die betreffende Aufrechnung für ge- rechtfertigt hält. Gemäss Paragraph 3 sind solche Gewinnaufrechnungen indes nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Höchstfrist von fünf Jahren seit Abschluss des Geschäftsjahres, auf welches sich die Gewinnaufrechnung bezieht, vorgenommen werden. Diese Einschränkung der internrechtlichen Verjährungsfristen entfällt, wenn ein Betrug oder eine vorsätzliche Unterlas- sung vorliegt.

Artikel 10 - Dividenden

Chile kennt zur Zeit ein integriertes Besteueurungssystem für Unternehmensgewinne und aus- geschüttete Dividenden. Damit soll die wirtschaftliche Doppebelastung von Gesellschaft und Aktionär beseitigt werden. Die von einer chilenischen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne werden einer Steuer « erster Kategorie » (« impuesto de primera categoria») unterworfen, d.h. die chilenische Gewinnsteuer von gegenwärtig 17 Prozent. Der in Chile ansässige Empfänger solcher Dividenden muss diese mit dem ursprünglichen Bruttobetrag deklarieren (der Grenz- steuersatz kann 40 Prozent erreichen), er erhält indes eine Steuergutschrift in Höhe der Steuer « erster Kategorie », d.h. von 17 Prozent. Auf Dividenden aus chilenischer Quelle, die an einen Nichtansässigen ausgeschüttet werden, wird eine zusätzliche Steuer (impuesto adicional) von 35 Prozent erhoben. Es handelt sich also um eine Ausschüttungssteuer zu Lasten der im Aus- land ansässigen Dividendenempfänger, aber auch in diesem Fall wird die Steuergutschrift von 17 Prozent gewährt, so dass der ausländische Aktionär letztlich eine gesamte Steuerlast von 35 Prozent tragen muss.

Obschon Chile in solchen Fällen eigentlich keine Quellensteuer (Kapitalertragssteuer) auf Divi- denden erhebt, bestand für Chile das Bedürnis um Anerkennung seines Systems im Doppelbe- steuerungsabkommen mit der Schweiz. Dies hat Chile in seinen übrigen Doppelbesteuerungs- abkommen bereits durchgesetzt. Nach Auffassung Chiles müsste sich sein integriertes Besteue- rungssystem zur Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Anwendung der schwei- zerischen Methode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung (pauschale Anrechnung) zu Guns- ten der in der Schweiz ansässigen Aktionäre auswirken, jedenfalls beim Vergleich mit dem frü- heren, abkommenslosen Verhältnis. Diese Begehren wurden schweizerischerseits für gerecht-

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fertigt gehalten, vorausgesetzt dass, in Paragraph 2 ein allgemeiner residueller Quellensteuer- satz von 15 Prozent vorgesehen wird. Demgegenüber wurde im gleichen Paragraphen einer- seits das chilenische integrierte Besteuerungssystem bestätigt - sofern nach chilenischem Recht die Steuer « erster Kategorie » als Gutschrift zur Entlastung der Zusatzsteuer zugestanden wird - und andererseits wurde eine pauschale Anrechnung in der Schweiz von 15 Prozent auf- genommen (Artikel 22 Paragraph 2 Buchstabe c).

Artikel 11 - Zinsen

Chile verfolgt auch im Bereiche der Zinsen eine starre Abkommenspolitik und war daher auch gegenüber der Schweiz nicht bereit, von dieser abzuweichen. Die vereinbarten Lösungen ent- sprechen somit jüngster chilenischer Politik. Es ist indes hervorzuheben, dass in Ziff. 6 des Pro- tokolls - mit Bezug auf die OECD-Mitgliedstaaten - eine automatische Meistbegünstigungs- klausel zu Gunsten der in der Schweiz ansässigen Personen vorgesehen wurde (Ziff. 6 des Pro- tokolls).

Der Quellenstaat kann auf Zinsen eine auf 5 Prozent beschränkte Steuer erheben, sofern die Zinsen für Darlehen von Banken und Versicherungsgesellschaften bezahlt werden, aus Obliga- tionen oder aus anderen Wertschriften stammen, die regelmässig und in erheblichem Ausmass an einer anerkannten Börse gehandelt werden, oder auf Krediten für den Kauf von Maschinen und Ausrüstungen entfallen (Buchstabe a) des Paragraphen 2). In allen anderen Fällen ist die Steuer auf 15 Prozent beschränkt (Buchstabe b) des Paragraphen 2).

Artikel 12 - Lizenzgebühren

Auch was die Lizenzgebühren anbelangt, weicht Chile nicht von seiner üblichen Abkommens- politik ab. Diese wurde denn auch in das Abkommen aufgenommen, allerdings wiederum unter Vorbehalt einer auf OECD-Mitgliedstaaten bezogenen automatischen Meistbegünstigungsklau- sel (Ziff. 6 des Protokolls).

Der Quellenstaat kann auf Lizenzgebühren eine auf 10 Prozent beschränkte Steuer erheben (Paragraph 2 Buchstabe b). Dieser Satz entspricht der Lösung, welche i.d.R. von der Schweiz mit Ländern, deren Industrialisierungsgrad eher bescheiden ist, vereinbart wurde. Auf Leasing- gebühren konnte jedoch die Steuer auf 5 Prozent beschränkt werden.

Artikel 13 - Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

Nach dem internen Recht Chiles wird auf Kapitalgewinnen in den meisten Fällen eine Quel- lensteuer von 35 Prozent erhoben. Diese Besteuerung zielt insbesondere darauf ab, die Aktien- pakete von privaten Investoren zu erfassen, die in ihren Unternehmen Gewinne thesaurieren. Sofern Beteiligungsrechte an einer Aktiengesellschaft während mehr als einem Jahr gehalten wurden und die Übertragung weder unter verbundenen Unternehmen noch im Rahmen einer gewerbsmässigen Tätigkeit erfolgt, kommt ein Steuersatz von 17 Prozent zur Anwendung.

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Demgegenüber sind Steuerbefreiungen für die Übertragung von börsenkotierten Aktien vorge- sehen; Gleiches gilt für die von Pensionsfonds, Anlagefonds oder Banken übertragenen Beteili- gungsrechte.

Die chilenische Abkommenspolitik bezüglich der steuerlichen Erfassung von Kapitalgewinnen beruht auf dem Besteuerungsrecht des Quellenstaates, insbesondere dann, wenn Gewinne aus der Veräusserung von wesentlichen Beteiligungen realisiert werden. Ziel solcher Besteuerun- gen ist insbesondere die Gleichbehandlung von thesaurierten und ausgeschütteten Gewinnen. Für Chile kam daher eine Abweichung von seiner diesbezüglichen Abkommenpolitik nicht in Frage, zumal diese auch in seinen jüngstens abgeschlossenen Abkommen (z.B. mit Spanien oder Grossbritannien) aufrechterhalten wurde. Die Annahme dieses Konzeptes durch die Schweiz stellte für Chile geradezu eine grundlegende Voraussetzung für den Abschluss eines Abkommens dar. Vergleichbare Lösungen mussten von der Schweiz bereits für ähnliche Sach- verhalte in den Abkommen mit Indien, Thailand oder Vietnam zugestanden werden. Die vor- liegend übernommene Lösung widerspiegelt schliesslich die zwischen Chile und Grossbritan- nien vereinbarte Lösung; sie ist dem Paragraphen 4 wie folgt zu entnehmen: Unter Buchstabe a) dieser Bestimmung ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf Kapitalgewinnen bestä- tigt, die durch Übertragung von mindestens 20 Prozent betragenden Beteiligungsrechten an einer Gesellschaft erzielt werden, sofern zu irgendwelchem Zeitpunkt innerhalb einer Besitzes- dauer von 12 Monaten vor der Übertragung eine solche Mindestquote gehalten wurde. Darun- ter fallen überdies die Kapitalgewinne, welche durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften erzielt werden, deren Wert direkt oder indirekt zu mindestens 50 Prozent aus Grundstücken besteht. Für die übrigen Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen ist in Para- graph 4 Buchstabe b) das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 17 Prozent beschränkt. Buchstabe c) weist indes das ausschliessliche Besteuerungsrecht dann dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn Pensionsfonds durch Übertragung von Aktien oder anderen Beteiligungsrechten Ka- pitalgewinne erzielen.

Was die schweizerische Methode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung anbelangt, so wird präzisiert, dass die Freistellung der bei Übertragung von Beteiligungsrechten erzielten Kapital- gewinne nur aufgrund der tatsächlichen Besteuerung dieser Gewinne durch Chile zugestanden wird (Artikel 22 Paragraph 2 Buchstabe a). Dies gilt für Beteiligungsrechte, deren Wert haupt- sächlich aus Grundstücken besteht, und gegebenenfalls auch für alle anderen Beteiligungsrech- te von mindestens 20 Prozent. In Artikel 22 Paragraph 2 Buchstabe d) ist bezüglich der übri- gen Fälle das Recht auf eine Steueranrechnung vorgesehen, sofern in Chile eine auf 17 Prozent beschränkte Steuer erhoben wurde.

Artikel 14 - Selbständige Arbeit

Einerseits aufgrund der schweizerischen Abkommenspolitik und andererseits im Einklang mit der in Artikel 5 Absatz 3 vereinbarten Lösung betreffend das Besteuerungsrecht des Vertrags- staates, in welchem die Dienstleistungen während mehr als 183 Tagen erbracht wurden, ist in Artikel 14 Paragraph 1 Buchstabe b eine Bestimmung zu Gunsten des Quellenstaates einge- führt worden, die ihm das Besteuerungsrecht zuteilt, sofern die vor Ort ausgeübte Tätigkeit

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einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen erfordert, und zwar in einem Zeitraum von 12 Mona- ten gerechnet: Dieses Besteuerungsrecht besteht auch dann, wenn es an einer festen Einrich- tung fehlt.

Artikel 18 - Pensionen

Beide Vertragsstaaten sind übereingekommen, zu Gunsten des Quellenstaates ein auf 15 Pro- zent beschränktes Besteuerungsrecht einzuführen, das sowohl für öffentliche als auch für priva- te Pensionen Anwendung findet. Die Schweiz wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der in Chile erhobenen Quellensteuer beseitigen. Damit ist die Besteuerung von schweizeri- schen Vorsorgerenten sichergestellt.

In Ziff. 7 des Protokolls wird ferner präzisiert, dass der Ausdruck « Pensionen » weder die Kapitalleistungen noch die Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge abdeckt (letzteres ist für die Schweiz relevant). Mit diesem Ausschluss der Kapitalleistungen aus dem Geltungsbereich des Abkommens wird einerseits das Besteuerungsrecht der Schweiz als Quellenstaat sichergestellt und andererseits eine doppelte Freisstellung verhindert.

Das Abkommen enthält keinen Artikel über die Besteuerung der anderen Einkünfte. Für die Besteuerung der im Abkommen nicht geregelten (anderen) Einkünfte ist somit ausschliesslich das interne Recht der Vertragsstaaten massgebend, was auch in Ziff. 1 des Protokolls bestätigt wurde.

Artikel 22 - Vermeidung der Doppelbesteuerung

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird Chile die Anrechnungsmethode anwenden. Die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt ist dagegen für jene Fälle vorgesehen, in denen der Schweiz das ausschliessliche Besteuerungsrecht zugewiesen wurde.

Die Schweiz wendet die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt ge- gebenenfalls die pauschale Steueranrechnung auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Im Übrigen sei auf die hiervor zu den Artikeln 10 (Dividenden), 13 (Gewinne aus der Veräus- serung von Vermögen) und 18 (Pensionen) angeführten Erläuterungen verwiesen.

Artikel 25 - Informationsaustausch

Die chilenische Delegation wünschte an sich eine Klausel über den Informationsautausch, die sich auch auf Anwendungsfälle des internen Rechts erstrecken würde, insbesondere zur Be- kämpfung der Steuerhinterziehung. Unter Berücksichtigung des endgültigen Gesamtabkom- mens und aller in den Verhandlungen vereinbarten Lösungen wurde schliesslich eine Klausel zugestanden, die auf Begehren den Austausch von Informationen vorsieht, welche einerseits für die Anwendung des Abkommens und andererseits für die Anwendung des internen Rechts

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in Steuerbetrugsfällen notwendig sind. Als Steuerbetrug im Sinne dieser Bestimmung sind Vergehen zu verstehen, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Eine solche Bestimmung wurde von der Schweiz bereits verschiedenen OECD-Mitgliedstaaten und anderen Staaten wie z.B. Südafrika, Kolumbien oder Costa Rica zugestanden. Ziff. 8 des Protokolls zählt die Grundsätze auf, die aus schweizerischer Sicht in solchen Fällen massgebend sind: Grundsatz der doppelten Strafbarkeit, Erfordernis des direkten Zusammenhangs und Ablehnung allgemei- ner Suchaktionen, Grundsatz der Reziprozität und Anwendung für Taten, die ab dem 1. Januar des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres begangen worden sind.

Da Chile zur Zeit in der OECD einen Beobachterstatus innehat, und daher in naher Zukunft von der Organisation als Vollmitglied aufgenommen werden dürfte, wurde bereits eine Klausel über den Informationsaustauch betreffend Holdinggesellschaften vorgesehen. Diese soll ab dem 1. Januar des der Aufnahme Chiles in der OECD folgenden Kalenderjahres zur Anwendung gelangen. Diese Lösung (Ziff. 9 des Protokolls) entspricht den von der Schweiz gegenüber der OECD eingangenen Verpflichtungen.

Artikel 27 - Verschiedenes

Bestimmte chilenische Investionseinrichtungen, die zwar von einer in Chile ansässigen Person verwaltet werden, aber vom Ausland finanziert sind, sind sowohl für ansässige wie für nichtan- sässige Investoren zugänglich. Die betreffenden Investionen dürfen nur in Chile getätigt wer- den. Solche Investitionseinrichtungen haben nach chilenischem Recht keine eigene Rechtsper- sönlichkeit und gelten nicht als ansässige Personen. Sie werden lediglich auf den Gewinnau- schüttungen besteuert, so dass die ursprünglichen Einkommensarten, die zur Bildung dieser Gewinnausschüttungen geführt haben (Dividenden, Zinsen usw.), nicht mehr deutlich erkenn- bar sind. Paragraph 1 dieses Artikels sieht vor, dass Chile in diesen Fällen ungeachtet der übri- gen Bestimmungen dieses Abkommens die in Rede stehenden Gewinnausschüttungen besteu- ern darf.

In Paragraph 2 ist - wie im Abkommen mit Kanada - vorgesehen, dass Meinungsverschieden- heiten, welche zwar im Rahmen des GATS (« General Agreement on Trade in Services ») auf- treten, für deren Lösung jedoch ausschliesslich dieses Doppelbesteuerungsabkommen massge- bend ist, nur dem Rate des GATS unterbreitet werden dürfen, wenn die Zustimmung beider Vertragsstaaten vorliegt.

Paragraph 3 erwähnt ein chilenisches Gesetz, das einem ausländischen Investor die Option bie- tet, aufgrund einer Vereinbarung mit dem Staate während 20 Jahren zu einem fixen Satz von 42 Prozent besteuert zu werden. Solche Regelungen über steuerliche Wahlrechte sind in La- tein-Amerika ziemlich verbreitet, sie bieten dem Steuerpflichtigen einen gewissen Schutz gegen allfällige ungünstige Entwicklungen der Steuersätze. Da diese Steuersätze primär eine Frage des internen Rechts sind, ist die fragliche Bestimmung hauptsächlich von deklaratorischer Be- deutung, deren Erwähnung im Abkommen sich aus Gründen der Transparenz rechtfertigen lässt.

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Was dagegen Paragaph 4 anbelangt, bestätigt dieser auf Begehren Chiles die Verpflichtung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, korrigierende Massnahmen zu prüfen, die erfor- derlich würden, falls das Abkommen zur Erlangung von Vorteilen beansprucht würde, welche im Abkommen weder beabsichtigt noch erwähnt sind. Gegebenenfalls müsste eine entspre- chende Revision des Abkommens in Angriff genommen werden. Es ist eher unwahrscheinlich, dass diese Bestimmung je zur Anwendung kommen wird. Nichtsdestotrotz wurde sie zur Er- langung eines Kompromisses für akzeptabel gehalten. Es ist im Übrigen unzweifelhaft, dass ein betroffener Vertragsstaat jederzeit eine Revision des Abkommens verlangen kann, selbst wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Bestimmung fehlen sollte. Die vorliegende Bestimmung ist daher bloss als formelle Bestätigung dieses Grundsatzes zu verstehen.

Schliesslich wird in Paragraph 5 das Recht Chiles bestätigt, auf den Gewinnen, die der chileni- schen Betriebsstätte eines schweizerischen Unternehmens zuzurechnen sind, die zusätzliche Gewinnssteuer zu erheben, allerdings nur solange Chile die Gewinnsteuer « erster Kategorie » an die zusätzliche Gewinnsteuer anrechnet.

Missbrauchsbekämpfung

Chile wünschte die Aufnahme einer umfassenden Bestimmung gegen Missbräuche im Bereiche der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Dieses Begehren konnte in Grenzen gehalten werden, indem im Wesentlichen die Bestimmung zur Bekämpfung missbräuchlicher Inanspruchnahmen des Abkommens aufgenommen wurde, welche die Schweiz vor kurzem mit Grossbritannien vereinbart hat.

Es ist daher vorgesehen, dass die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 betreffend Dividen- den, Zinsen und Lizenzgebühren dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn solche Erträge einem Durchlaufsgebilde zufliessen (« Durchlaufregelung »), dessen Hauptzweck in der Erlan- gung der Abkommensvorteile zu Gunsten von in Drittstaaten ansässigen Personen besteht.

Im Rahmen der erwähnten Lösung geht es darum zu verhindern, dass der Ansässige eines Drittstaates, der kein Abkommen mit dem Quellenstaat abgeschlossen hat, dennoch in den Ge- nuss von Abkommensvorteilen gelangt, indem er als Durchlaufsgebilde eine Person (meistens eine Gesellschaft) einsetzt, die in einem Vertragsstaat ansässig ist. Der offensichtliche Zweck des Durchlaufs ist somit die Erlangung der Abkommensvorteile. Man hat es mit einem Durch- laufsgebilde zu tun, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person andernfalls keinen An- spruch auf die Abkommesvorteile hätte und die Erlangung dieser Abkommensvorteile der hauptsächliche Beweggrund des Vorgehens ist. Die Auslegung des «hauptsächlichen Beweg- grundes » kann u.U. Gegenstand eines Verständigungsverfahrens gemäss Artikel 24 bilden, so dass die entsprechende Verständigungslösung die Fälle oder die Umstände umschreiben würde, in denen dieses Kriterium erfüllt wäre.

Nach der ursprünglichen Auffassung Chiles zu diesen neuen Bestimmungen hätte bereits die mit der Errichtung eines Durchlaufsgebildes bestehende Möglichkeit, ungerechtfertigte Ab- kommensvorteile zu erlangen, für eine Verweigerung der Abkommensvorteile genügen sollen.

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Das wäre allerdings für die Schweiz zu weit gegangen, sie konnte sich schliesslich durchsetzen, indem die Anwendung der fraglichen Bestimmung auf Fälle beschränkt wurde, in denen sich klar herausstellt, dass der Hauptzweck des errichteten Durchlaufsgebildes die Inanspruchnah- me der Abkommensvorteile ist.

Diese Bestimmung trägt somit der von beiden zuständigen Steuerbehörden gezeigten Besorg- nis Rechnung und bietet schliesslich eine grössere Rechtsicherheit. Sie entspricht der in der Abkommenspolitik der Schweiz eingetretenen Entwicklung sowie der von der Schweiz bei der Anwendung ihrer Doppelbesteuerungsabkommen konkret verfolgten Praxis.

Artikel 28 - Inkrafttreten

Das Abkommen tritt in Kraft zum Zeitpunkt des Empfangs der letzten Urkunde, welche den Abschluss der internrechtlich erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens bestätigt. Die Bestimmungen des Abkommens sind ab dem 1. Januar anwendbar, der dem Empfang der erwähnten Urkunde folgt.

3. Beurteilung und Schlussfolgerung

Insgesamt enthält der Abkommensentwurf Lösungen, welche für die Entwicklung der bilatera- len wirtschaftlichen Beziehungen mit einem wichtigen lateinamerikanischen Staat förderlich sind. Man kam zwar nicht darum herum, die eher starre Abkommenspolitik Chiles in den we- sentlichen Punkten zu berücksichtigen. Nichtsdestoweniger werden es die im Abkommen ver- ankerten Rahmenbedingungen erlauben, die Direktinvestitionen aufrechtzuerhalten und zu för- dern, was ein Vorteil für die wirtschaftliche Entwicklung beider Länder sein wird. Die schwei- zerischen Investoren in Chile haben damit die Gewissheit, dass sie in Zukunft steuerlich wie ihre Konkurrenten aus Industrieländern, die auch Vertragspartner Chiles sind, behandelt wer- den. Dem Abkommen ist schliesslich das Verdienst zu attestieren, dass es die noch bestehenden Lücken im Abkommensnetz der Schweiz mit Lasteinamerika reduziert und damit ein wichtiges Anliegen der schweizerischen Wirtschaft erfüllt.