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Änderung der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV), der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Verordnung vom 23. August 2000 über das Fahrberechtigungsregister

Änderung der Chauffeurzulassungsverordnung, der Verkehrszulassungsverordnung und der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister

I. Chauffeurzulassungsverordnung (CZV)

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 1 1 1 Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertrans- Im Binnenverkehr dürfen während der Berufsausbildung Personen- oder Güter- porte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die transporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer Fahrzeugführerin den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem und sich in dieser Zeit im Rahmen dieser Ausbildung die Kenntnisse und Fähigkei- Anhang aneignet. ten nach dem Anhang aneignet. Erläuterungen: Die einjährige Beschränkung für Transportfahrten ohne entsprechenden Fähigkeitsausweis kann zu Problemen führen, wenn die Lernenden vor Beginn des letzten Lehrjahres 18 Jahre alt werden und die Jahresfrist zu laufen beginnt. Sie dürfen in diesem Fall im Zeitpunkt der Lehrabschlussprüfung keine solchen Transporte mehr durchführen. Aus diesem Grund wird die Spezialregelung für Auszubildende auf die gesamte Dauer der Berufsausbildung ausgedehnt. Auf diese Weise gelten für alle Lernenden - unabhängig von ihrem Alter - die gleichen Bedingungen.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 9 Gültigkeitsdauer und Eintrag im Führerausweis Art. 9 Gültigkeitsdauer und Erteilung 1 1 Der Fähigkeitsausweis ist fünf Jahre gültig. bisheriger Text 2 2 Er wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Be- bisheriger Text such der Weiterbildung nach den Artikeln 16–20 nachweist. 3 3 Der Fähigkeitsausweis wird mit der entsprechenden Befristung als Zusatzangabe im Die befristete Erteilung des Fähigkeitsausweises erfolgt mittels: Führerausweis eingetragen (Art. 24c Bst. e Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Okt. a. Eintrag als Zusatzangabe im Führerausweis (Art. 24c Bst. e Verkehrszulas- 1 2

1976 , VZV). sungsverordnung vom 27. Okt. 1976 , VZV), oder

b. Ausstellung einer separaten Karte (in Anlehnung an den Fahrerqualifizierungsnachweis nach Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG3). Die Angaben auf der separaten Karte müssen mit denjenigen auf dem zugrunde liegenden Führerausweis übereinstimmen. Bei einem allfälligen Ersatz des Führer- ausweises muss eine neue Karte beantragt werden. Erläuterungen: Abs. 3: Gegenwärtig sieht die CZV nur den Eintrag im Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) vor (Code 95 mit Ablaufdatum). Nach neuesten Erkenntnissen genügt der in Spalte 12 des FAK zur Verfü- gung stehende Platz für einige hundert Fälle nicht. Aus diesem Grund wird auf Antrag der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) vorgeschlagen, die Ausstellung des in der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen "Fahrerqualifizierungsnachweises" alternativ vorzusehen.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4)

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Abs. 4: Wie beim Eintrag auf dem FAK bilden auch beim Ausstellen einer separaten Karte der Führerausweis und der Fähigkeitsausweis eine Einheit. Da auf der separaten Karte die zugrunde liegende Führerausweisnummer vermerkt ist, müssen die beiden Dokumente insbesondere in diesem Punkte übereinstimmen. Geht z.B. der Führerausweis verloren, so wird ein neuer ausgestellt mit einer neuen Ausweisnummer. Die auf der separaten Karte vermerkte Führerausweisnummer wäre weiterhin diejenige des verlorenen Führerausweises, womit die Dokumente in einem wesentlichen Punkt voneinander abweichen. Dies kann zumindest im Ausland zu Problemen führen. Daher schlagen wir vor, dass bei Ersatz des Führerausweises immer auch eine neue Karte zu beantragen ist. Damit ist gewährleistet, dass die Daten übereinstimmen und bei Kontrollen keine unnötigen Probleme entstehen.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 11 Zulassung zur Prüfung Art. 11 Abs. 3 (neu) 1 1 Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer den Lernfahrausweis der entsprechenden bisheriger Text Kategorie oder Unterkategorie besitzt. Die Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsaus- weis für den Personentransport erwerben wollen, werden zur Theorieprüfung zugelas- sen, wenn sie das Mindestalter für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. e VZV4) erreicht haben. 2 2 Zum allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 14 Abs. 2) wird zugelassen, wer die bisheriger Text Theorieprüfung nach Artikel 12 bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Artikel 14 Absatz 3 richtet sich nach Anhang 12 Ziffer I VZV. Zu einer kombinierten Prüfung (Art. 14bis) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prü- fungsfahrt nach Artikel 14 Absatz 3 richtet sich nach Anhang 12 Ziffer I VZV. bis Art. 14 Kombinierte Prüfung Der Teil der Theorieprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und der allge- meine Teil der praktischen Prüfung nach Artikel 14 Absatz 2 können zu einer kom- binierten Prüfung verknüpft werden. Erläuterungen: bis

14 (neu):

Aus den Reihen der Bildungskommission der asa kam der Antrag , dass eine kombinierte Prüfung, die sich zusammensetzt aus dem allgemeinen Teil der praktischen Prüfung nach Art. 14 Abs. 2 und bis dem Theorieprüfungsteil nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b CZV, möglich sein soll. Mit Artikel 14 wird diese Möglichkeit geschaffen, die zusätzlichen Raum und Flexibilität für eine praxisorientierte und schlanke Prüfungsorganisation bietet. Art. 11 Abs. 3: Art. 11 wird mit einem Abs. 3 ergänzt, in welchem die Zulassungskriterien für eine kombinierte Prüfung festgelegt sind. Sie richten sich grundsätzlich nach denjenigen für den allgemeinen Teil der bis praktischen Prüfung nach Abs. 2, wobei sich das Bestehen der Theorieprüfung nur noch auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a bezieht, da die Theorieprüfung nach Bst. b gemäss dem neuen Art. 14 Teil der kombinierten Prüfung sein wird.

4 SR 741.51

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Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 27 Übergangsbestimmungen Art. 27 Übergangsbestimmungen Personen, die vor dem 1. September 2009 im Besitz des Führerausweises der Katego- Absätze 1 und 2 rie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 sind, wird der entsprechende Fähig- Aufgehoben keitsausweis auf Gesuch hin ohne Prüfung erteilt. Bei Gesuchen, die vor dem 1. September 2009 eingereicht werden, wird der Fähigkeitsausweis auf den 31. August 2014 befristet. Bei Gesuchen, die später, aber vor dem 1. September 2014 eingereicht werden, wird der Fähigkeitsausweis auf fünf Jahre befristet. Bei Gesuchen, die ab dem 1. September 2014 eingereicht werden, wird der Fähigkeitsausweis nur erteilt, wenn die Weiterbildung nach den Artikeln 16–20 besucht wurde. Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 vor dem 1. September 2009 gestellt ha- ben, legen die Führerprüfung nach dem bisherigen Recht ab. Nach bestandener Führer- prüfung wird der entsprechende Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung erteilt. 3 3 Personen, die vor dem 1. September 2009 im Besitz des Führerausweises der Katego- bisheriger Text rie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 sind, können sich die berufsbezogenen Weiterbildungskurse, die sie ab dem 1. Januar 2007 besucht haben, an die Weiterbil- dung nach den Artikeln 16–20 anrechnen lassen, wenn sie schriftlich dokumentieren können, dass die besuchte Weiterbildung Themen nach dem Anhang beinhaltet. 4 4 Die Zulassungsbehörden können Unternehmen, die als Weiterbildungsstätte anerkannt bisheriger Text werden wollen, eine provisorische Bewilligung zur Durchführung von Weiterbildungskur- sen erteilen, wenn sie bisher im Rahmen der Mindestausbildung zum Erwerb eines Führerausweises der Kategorie C oder D als Kursveranstalterinnen anerkannt sind bis bis (Art. 6 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2 VZV) und glaubhaft machen, dass sie die Voraus- setzungen von Artikel 21 erfüllen. Die provisorische Bewilligung gilt bis zur ordentlichen Anerkennung als Weiterbildungsstätte, längstens aber für zwei Jahre. Ab dem 1. September 2011 dürfen keine provisorischen Bewilligungen mehr erteilt werden.

Erläuterungen: Die ursprünglich vorgesehenen Übergangsbestimmungen nach Absatz 1 und 2 werden angepasst. Dementsprechend sind die Absätze hier aufzuheben und die neuen Bestimmungen sind in einer zusätzlichen Übergangsbestimmung zur vorliegenden Änderung festzulegen (vgl. Art. 27a).

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Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 27a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...(neu) Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem 1. September 2009 erworben haben, benötigen den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erst ab dem 1. September 2014. Ist die Weiterbildung nach den Artikeln 16-20 nachgewiesen, so wird der Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt: a. bei Gesuchen vor dem 1. September 2014 mit einer Befristung bis zum 31. August 2019, b. bei Gesuchen ab dem 1. September 2014 mit fünfjähriger Befristung. Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Ka- tegorie C oder der Unterkategorie C1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben, legen die Führerprüfung nach dem bisherigen Recht ab. Nach bestandener Führer- prüfung wird der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt. Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2008 erworben haben, benötigen den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erst ab dem 1. September 2013. Ist die Weiterbildung nach den Artikeln 16-20 nachgewiesen, so wird der Fähigkeitsausweis auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung erteilt: a. bei Gesuchen vor dem 1. September 2013 mit Befristung bis zum 31. August 2018, b. bei Gesuchen ab dem 1. September 2013 mit fünfjähriger Befristung. Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 erworben haben, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt. Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Ka- tegorie D oder der Unterkategorie D1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben, legen die Führerprüfung nach dem bisherigen Recht ab. Nach bestandener Führer- prüfung wird der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.

Erläuterungen: Abs. 1: Vor dem 1. September 2014 müssen Personen, die den Führerausweis vor dem Stichtag (1.9.09) erworben haben, keinerlei weitere Nachweise erbringen, um Gütertransporte durchzuführen. Sie müssen aber laufend die Weiterbildungspflicht erfüllen, wenn sie rechtzeitig am 1.9.2014 den Fähigkeitsausweis erhalten wollen. Das mildere Übergangsrecht für bisherige Inhaber solcher Führer- ausweise erfolgt in Anlehnung an die Praxis in EU-Staaten und mit Zustimmung der EU-Kommission. Seit dem 1.1.2007 absolvierte Ausbildung kann gemäss Art. 27 Abs. 3 CZV angerechnet werden. Daher dürften erste Gesuche im Verlaufe des nächsten Jahres eingereicht werden. Damit ist die erste Weiterbildungsperiode absolviert. Der Ausweis wird auf den 31.8.2019 befristet, wenn das Gesuch in der Zeitspanne gestellt wird, in welcher ein Fähigkeitsausweis noch nicht nötig ist. An- schliessend läuft die normale 5-Jahresfrist nach Art. 9 Abs. 1 CZV.

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Abs. 2: Da die Führerausweise dieser Personen ein Kategorienausstelldatum nach dem 1.9.2009 aufweisen, müssen sie den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport vorlegen können. Für Personen, die das Gesuch um Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises nach dem 1.9.2009 stellen, gelten die ordentlichen Bestimmungen der CZV. Abs. 3: Vor dem 1. September 2013 müssen Personen, die den Führerausweis vor dem Stichtag (1.9.08) erworben haben, keinerlei weitere Nachweise erbringen, um Personentransporte durchzuführen. Sie müssen aber laufend die Weiterbildungspflicht erfüllen, wenn sie rechtzeitig am 1.9.2013 den Fähigkeitsausweis erhalten wollen. Auch hier wird das Übergangsrecht in Anlehnung an die EU-Praxis gemildert. Seit dem 1.1.2007 absolvierte Ausbildung kann gemäss Art. 27 Abs. 3 CZV angerechnet werden. Daher dürften erste Gesuche im Verlaufe des nächsten Jahres eingereicht werden. Damit ist die erste Weiterbildungsperiode absolviert. Der Ausweis wird auf den 31.8.2018 befristet, wenn das Gesuch in der Zeitspanne gestellt wird, in welcher ein Fähigkeitsausweis noch nicht nötig ist. Anschliessend läuft die normale 5-Jahresfrist nach Art. 9 Abs. 1 CZV. Abs. 4: Ein vorläufiger Verzicht auf einen Fähigkeitsausweis wie in Absatz 3 ist hier nicht möglich, da die neuen Vorschriften in der EU bereits ab dem 1.9.2008 gelten. Daher benötigen diese Personen spätestens ab Inkrafttreten der CZV (01.09.2009) den Fähigkeitsausweis, wenn sie bei Fahrten im Ausland keine Probleme gewärtigen wollen. Für die Übergangsperiode zwischen dem Stichtag der EU und dem Inkrafttreten der CZV wird ihnen eine schriftliche Bestätigung abgegeben, die in verschiedenen Sprachen den ausländischen Kontrollbehörden erläutert, dass der Inhaber berechtigt ist, berufsmässige Personentransporte durchzuführen. Diese "Nationale Bescheinigung" ist auch in der Richtlinie explizit vorgesehen (Art. 10 Abs. 3 RL 2003/59/EG). Abs. 5: Da die Führerausweise dieser Personen ein Kategorienausstelldatum nach dem 1.9.2009 aufweisen, müssen sie den Fähigkeitsausweis für den Personentransport vorlegen können. Für Personen, die die Ausbildung nach dem 1.9.2009 beginnen, gelten die ordentlichen Bestimmungen der CZV.

II. Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 24c Bst. e Art. 24c Bst. e Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen: Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen: e. der Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport nach der Chauffeur- e. die Erteilung des Fähigkeitsausweises für den Personen- oder Gütertrans- zulassungsverordnung vom 15. Juni 20075, unter Angabe der Kategorie oder port unter Angabe der für den Transport zugelassenen Kategorie oder Unter- Unterkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen, und der kategorie und der Gültigkeitsdauer, sofern keine separate Karte ausgestellt Gültigkeitsdauer. wurde (Art. 9 Abs. 3 Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 20076). Erläuterungen: Gemäss Art. 9 Abs. 3 (neu) CZV ist zur Visualisierung des Fähigkeitsausweises nebst entsprechendem Eintrag im FAK auch das Ausstellen einer separaten Karte in Anlehnung an den "Fahrerquali- fizierungsnachweis" möglich. Da in diesem Fall kein Eintrag im Führerausweis erfolgt, ist Bst. e entsprechend zu relativieren.

5 SR 741.521 6 SR 741.521

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III. Verordnung über das Fahrberechtigungsregister

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 5a Übernahme von Daten aus FABER in andere automatisierte Register Art. 5a Abs. 3 (neu) 1 1 Die Polizeien der Schweiz sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten bisheriger Text Zollorgane dürfen Daten aus dem FABER in eigene andere Datensysteme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und die Daten aus- schliesslich für die Erstellung von Rapporten oder Berichten im Rahmen einer Fahndung oder einer Strafverfolgung verwenden. 2 2 Die für die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten der Fahrerkarte zum digitalen bisheriger Text Fahrtschreiber zuständigen kantonalen Behörden dürfen Daten aus dem FABER in das Fahrtschreiberkartenregister (FKR) übernehmen, Daten abgleichen oder sich auf Daten aus dem FABER beziehen. Für die Datensicherheit und den Datenschutz gelten zusätz- lich die Bestimmungen der FKRV . Die für die Erteilung des Fähigkeitsausweises nach Artikel 8 Absatz 3 CZV zu- ständigen Behörden dürfen Daten aus dem FABER übernehmen, Daten abgleichen oder sich auf Daten aus dem FABER beziehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer ge- setzlichen Aufgaben notwendig ist. Erläuterungen: Der Fähigkeitsnachweis wird über das System SARI (ein System der Vereinigung der Strassenverkehrsämter) geführt. Die benötigten Daten werden aus FABER geliefert.

IV. Inkrafttreten Diese Änderungen treten am 1. September 2009 in Kraft.

7 SR 822.223

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