Erläuterungen zur Verordnung über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)
1 Ausgangslage
Die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes (nBetmG) bestimmt, dass das Eidgenössische Depar- tement des Innern für die Verordnung über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI) zuständig ist (Art. 2a nBetmG) und nicht mehr Swissmedic. Sie ersetzt die beiden Swissmedic-Verordnungen, die Betäubungsmittelverordnung 1 Swissmedic vom 12. Dezember 1996 und die Vorläuferverordnung Swissmedic vom 8. November 2 1996 . Als rein technische Verordnung enthält die BetmVV-EDI die Verzeichnisse aller für das nBetmG relevanten psychoaktiven Substanzen sowie der Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien.
2 Die einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Kontrollierte Substanzen Absatz 1 präzisiert, dass neben den in den Anhängen aufgeführten Verzeichnissen mit den Betäu- bungsmitteln, psychotropen Stoffen, Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung, ebenfalls deren Salze, Ester, Ether und Stereoisomere als auch die Salze, Ester und Ether der Stereoisomere und die Präparate, welche diese Substanzen enthalten, Gegenstand des nBetmG sind. Absatz 2 präzisiert, dass neben den in den Anhängen aufgeführten Verzeichnissen mit Vorläuferstof- fen und Hilfschemikalien, ebenfalls Salze und Stereoisomere, sowie Salze der Stereoisomere der Vorläuferstoffe und die Präparate, welche diese Stoffe enthalten, Gegenstand des nBetmG sind. Da 3 gemäss Artikel 4 Absatz 1 Betäubungsmittelkontrollverordnung Vorläuferstoffe in pharmazeutischen Präparaten und Mischungen, die nicht auf einfache Art aus diesen zurück gewonnen werden können, nicht in den Geltungsbereich fallen, sind nur Präparate von Vorläuferstoffen Gegenstand des nBetmG, wenn diese auf einfache Art zurück gewonnen werden können. Absatz 3: Die kontrollierten Substanzen in den Verzeichnissen a und d unterliegen ausnahmslos der umfassendensten Kontrolle. Die im Verzeichnis b und c aufgeführten Substanzen sind teilweise unter bestimmten Bedingungen von der Kontrolle ausgenommen. Die Kontrolle von Verbindungen und Prä- paraten der aufgeführten Substanzen unterstehen denselben Kontrollmassnahmen wie die Substanz selbst. Absatz 4: Wo vorhanden, sind die Bezeichnungen, welche auch in den internationalen Übereinkom- men verwendet werden, aufgeführt.
Absatz 5: Bei der GTIN (Global Trade Item Nummer) handelt es sich um eine Identifikationsnummer, wodurch alle Artikel (Produkte) identifiziert werden können. Sie ersetzt den EAN-A-Code (European Article Number International), welcher früher als Identifikationscode aufgeführt war.
Artikel 2 Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen Die kontrollierten Substanzen sind in 7 Verzeichnisse eingeteilt. Die Einstufung in eines der Verzeich- nisse a bis g erfolgt aufgrund des Kontrollumfangs, der für eine Substanz erforderlich ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und um einzelne Substanzen nicht in 7 getrennten Verzeichnissen suchen zu müssen, sind Substanzen der Verzeichnisse a-d in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe des jewei- ligen Verzeichnisses alphabetisch im Anhang 1 aufgeführt. Verzeichnis e, f und g sind in einem je separaten Anhang dargestellt.
Artikel 3 Mohnstroh Der Handel mit Mohnstroh braucht in der Schweiz keine Betriebsbewilligung für kontrollierte Substan- zen. Diese Regelung ist vom geltenden Recht übernommen und wurde mit einem entsprechenden präzisierenden Hinweis versehen. Mohnstroh wird insbesondere für Blumenarrangements gebraucht.
Artikel 4 Vorläuferstoffe Diese Regelung ist vom geltenden Recht übernommen.
Artikel 5 Hilfschemikalien Diese Regelung ist vom geltenden Recht übernommen und bezüglich der Menge präzisiert. Für die Ausfuhr von Hilfschemikalien in Zielländer ist ab einer bestimmten Gesamtausfuhrmenge (abhängig pro Substanz) pro Kalenderjahr und Zielland eine Ausfuhrbewilligung des Instituts erforderlich. Wird diese Menge von einem Unternehmen erreicht, wie beispielsweise beim Export von 50kg Aceton nach Ägypten, dann ist das exportierende Unternehmen verpflichtet, eine entsprechenden Exportbewilli- gung beim Institut einzuholen.
Artikel 6 Nachführen der Verzeichnisse In diesem Artikel wird der Auftrag des EDI an das Institut, die Verzeichnisse regelmässig zu überprü- fen explizit festgehalten. Sollte das Institut bei der Erfüllung seines Auftrages zum Schluss kommen, dass eine Änderung in den Verzeichnissen vorgenommen werden sollte, stellt es einen Antrag an das EDI, diese Änderung in der Verordnung aufzunehmen.
3 Zu den Anhängen
Anhang 1 Gesamtverzeichnis der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse a-d Um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen, wurde bei Substanzen, die mit verschiedenen Bezeich- nungen aufgeführt sind, bei jeder Bezeichnung die GTIN (früher EAN-A) aufgenommen. Cannabis, Cannabisextrakt, Cannabisöl, Cannabistinktur: Zu den verbotenen Betäubungsmitteln ge- hören auch die "Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis". Im geltenden BetmG ist der Anbau, die Einfuhr, die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Hanfkraut verboten, wenn dieses zur Be- täubungsmittelgewinnung dient. Dieser Zwecknachweis wurde im revidierten BetmG gestrichen. Dies
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hätte zur Folge, dass jeder Hanf und jedes Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten. Da Hanf auch industriell (Seile, Textilprodukte) bzw. in Lebensmitteln (Tee, Öl) verwendet wird, soll ein Kriterium eingeführt werden, welches klar definiert, welcher Hanf im Sinne des nBetmG ein Betäubungsmittel ist. Als Unterscheidungskriterium hat sich in den letzten Jahren die Definition eines oberen Tetra- hydrocannabinol (THC)-Gehaltes etabliert. Dieses Unterscheidungskriterium scheint logisch, da THC der Hauptwirkstoff mit psychoaktiver Wirkung im Hanf ist. Auch eignet sich der THC-Gehalt als Defini- tionsgrösse, da dieser objektiv messbar ist.
Es stellt sich nun die Frage, welches der ideale Grenzwert des THC-Gesamtgehaltes zur Definition 4 von Betäubungsmittelhanf ist. Fachleute sprechen sich für einen Grenzwert von 1% THC aus. Dieser Wert beruht auf einem über Jahre ermittelten Erfahrungswert zwischen Faserhanf und dem sogenann- ten Drogenhanf, der bei einem Grenzwert von 1% Gesamt-THC in der Praxis wesentlich tiefere falsch- positive Resultate für Drogenhanf ermöglicht, als beispielsweise ein Grenzwert von 0,2 oder 0,3 % Gesamt-THC, der nicht dem tatsächlich beobachteten Grenzwert für Faserhanf entspricht. Gleichzeitig würde bei einem Grenzwert von 1% THC auch die falsch-negativ Rate für Faserhanf erhöht. Insge- samt garantiert demnach ein Grenzwert von 1% Gesamt-THC eine höhere Rechtssicherheit. Zur Fra- ge der Messbarkeit des THC-Gehaltes schlagen wir vor, hier die Formulierung, welche in den Richtli- 5 nien für die Probenahme und -aufarbeitung von Hanfpflanzen, Marihuana und Haschisch empfohlen wird, zu übernehmen.
Gemessen wird der Gesamt-THC-Gehalt der Hanfpflanzen. Dieser Gesamt-THC-Gehalt setzt sich zusammen aus dem Gehalt des frei vorliegenden THC sowie der Summe aller im Hanf vorkommen- den Delta-9-THC-Säuren. Diese Säuren lassen sich durch eine sogenannte Decarboxylierung in psy- chotrop wirksames THC umwandeln, ein Prozess, der auch beim Rauchen von Marihuana oder Ha- schisch abläuft. Diese Messvorgaben werden in Zukunft auf der Internetseite des BAG publiziert wer- den. Cannabissamen und Cannabisstecklinge: Da auch Cannabissamen und Cannabisstecklinge zur Can- nabis-Pflanze gehören, fallen konsequenterweise auch Cannabissamen und Cannabisstecklinge der unter Kontrolle stehenden Cannabispflanzen, unter die Kontrolle. Cocaextrakt: Da Cocaextrakt u. a. in der Lebensmittelbranche zur Aromatisierung gebraucht wird, soll neu bei Cocaextrakt definiert werden, ab welchem Gehalt der darin enthaltenen psychoaktiven Sub- stanzen Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide Cocaextrakte als kontrollierte Substan- zen (Betäubungsmittel) zu behandeln sind. Der im Verzeichnis a aufgenommene Grenzwert ist so gewählt, dass eine psychoaktive Wirkung des Cocaextraktes ausgeschlossen werden kann. In Anleh- 6 nung an die österreichische Regelung wird ein Grenzwert von 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm festgelegt. Dieser Grenzwert ist auch vereinbar mit dem Einheitsübereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel. Die Entfernung der Alkaloide unter die definierten Grenzwerte ist zum einen technisch möglich, stellen auf der anderen Seite aber keine gesundheitliche Gefährdung dar. Cocaextrakte unter dem angegebenen Grenzwert gelten als decocainiert und können damit ohne Bewilligung des Instituts eingeführt, gehandelt und in Verkehr gebracht werden. Cocablatt, Cocatinktur: Für Cocablätter oder Cocatinkturen ist die Festsetzung eines Grenzwertes nicht erforderlich, weil diese in jedem Fall zu den kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses a ge- hören und daher keine Verwendung im Lebensmittelbereich haben dürfen. 4-Hydroxybuttersäure: Der Ester der 4-Hydroxybuttersäure, das Gammabutyrolacton (GBL) wird so- wohl industriell als auch als Rauschmittelkonsumiert werden kann. So wird GBL als Rauschmittel, sogenannte „k.-o.-Tropfen“, in chemisch nahezu reiner Form verwendet. Der industrielle Gebrauch wird vom nBetmG ausgenommen, im Gegensatz zum privaten Gebrauch. Damit wird der Tatsache
4 THC-Höchstwerte bei Hanfpflanzen-Stellungnahme der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, 10.12.2001, Punkt 2. 5 Richtlinien für die Probenahme und -aufarbeitung von Hanfpflanzen, Marihuana und Haschisch Empfehlun gen für die Analyse der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin, 27.2.2001 6 Novelle zur Suchtgiftverordnung, 173. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung, in Kraft seit 16. Juni 2009.
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Rechnung getragen, dass GBL in der Industrie in grossen Mengen als Basischemikalie für sehr unter- schiedliche Produkte verwendet wird. Die Industrie ist sich der GBL-Problematik bewusst und macht mit dem Ziel der Missbrauchsverhinderung Empfehlungen für den kontrollierten Umgang mit GBL. Problematisch ist nicht das industriell verwendete GBL, sondern der Missbrauch dieser Substanz. Der Handel und die Verwendung von GBL zu industriellen und chemischen Zwecken, nicht aber der priva- te Gebrauch, werden daher von der strikten systematischen Kontrolle ausgenommen. Lediglich die missbräuchliche Anwendung als Rauschmittel fällt in den Geltungsbereich des nBetmG, dessen Ziel darin besteht, die Gesundheit der Öffentlichkeit zu schützen.
Anhang 2 Verzeichnis e Bei den Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung, die im Verzeichnis e im Anhang 2 aufgeführt sind, handelt es sich um Designer- und Partydrogen bzw. Research Chemi- cals, die in leichter Abänderung von bekannten Stoffen und Präparaten unvermittelt auf dem Markt auftauchen und missbräuchlich verwendet werden können. Derartige Substanzen weisen oft eine schlechte Qualität in Bezug auf Reinheit und Verunreinigung mit Nebenprodukten auf. Die Gesund- heitsrisiken sind meistens unzureichend bekannt. Der Konsum stellt daher eine ernste Gefährdung der Konsumenten dar. Da solche Produkte meist zuerst der Polizei und dem Institut bekannt werden, sorgt letzteres dafür, dass diese Rohmaterialien und Erzeugnisse in das Verzeichnis e aufgenommen werden können. Um gegen derartige Produkte rasch und wirksam vorgehen zu können, ist zur Listung ein beschleunigtes Verfahren mit einer ausserordentlichen Veröffentlichung vorgesehen.
Anhang 3 Verzeichnis f Dieses Verzeichnis der Vorläuferstoffe ist vom geltenden Recht übernommen.
Anhang 4 Verzeichnis g Die gelisteten Hilfschemikalien sind mit den entsprechenden Zielländern und Gesamtausfuhrmengen pro Kalenderjahr und Zielland aufgeführt. Die beide Länder Australien und Ghana haben um Vorausfuhrunterrichtung ersucht und werden daher neu als Zielländer aufgenommen.
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