Kurzkommentar zu den einzelnen Artikeln Zu Art. 1 Damit der Kassenträger nicht einem übermässigen Haftungsrisiko ausgesetzt ist, wird die Belastung pro Schadenfall auf Fr. 10‘000 begrenzt. Selbstverständlich hat er beim Empfänger einer unrechtmässigen Auszahlung den gesamten Betrag zurückzufordern. Die Begrenzung erfolgt erst, wenn sich die Rückforderung als uneinbringlich erweist oder eine Rückforderung nicht mehr möglich ist.
Zu Art. 2 Die Belastungsobergrenze soll dann nicht greifen, wenn die Kasse wissentlich eine unrechtmässige Auszahlung macht oder eine fallbezogene Anweisung des SECO oder der kantonalen Amtsstelle aus welchen Gründen auch immer nicht vollzieht.
Zu Art. 3 Massgebend für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung sind alle innerhalb und ausserhalb einer Kassenrevision verfügten Trägerhaftungen, soweit es sich nicht um solche nach Artikel 2 handelt, sowie die abgewiesenen Gesuche um Befreiung von der Ersatzpflicht aus kasseneigenen Rückforderungen.
Zu Art. 4 Der Gesetzgeber will, dass dem Träger das Haftungsrisiko angemessen vergütet wird. Die offene Formulierung gibt hinsichtlich des zu vergütenden Prozentsatzes viel Spielraum. Mit einer Rückvergütung von drei Vierteln der im Durchschnitt der letzten zwei Jahre verfügten Trägerhaftungssumme wird dem grosszügig Rechnung getragen.
Zu Art. 5 Abs. 1: Auf das bisherige Giesskannenprinzip mit Pauschalvergütung wird verzichtet. In den Genuss einer Haftungsrisikovergütung kommen zukünftig nur noch jene Kassen, die im Entschädigungszeitraum auch tatsächlich das Risiko zu tragen hatten, für einen von ihnen verursachten Schaden ersatzpflichtig zu werden. Massgebend für die Verteilung der Vergütung ist die Anzahl der im abgelaufenen Jahr geprüften Fälle und der Gesuche aus kasseneigenen Rückforderungen. Abs. 2 Die im Revisionsverfahren geprüften Fälle enthalten für den Kassenträger ein höheres Haftungsrisiko, als die eingereichten Gesuche um Befreiung von der Ersatzpflicht aus uneinbringlichen, kasseneigenen Rückforderungen. Mit der Aufrechnung (Verdoppelung) der Revisionsfälle wird diesem Umstand angemessen Rechnung getragen.
Zu Art. 6 Der gegenwärtige Revisionszyklus bei den Kassen beträgt zwei Jahre. Mit der dreijährigen Rückzahlungsfrist kommt der Kassenträger zweimal in den Genuss einer Haftungsrisikovergütung, was ihm eine Rückzahlung erleichtern dürfte.
Zu Art. 7 Die bereinigten Berechnungsgrundlagen für die Haftungsrisikovergütung stehen erst im Laufe des ersten Quartals zur Verfügung.
Zu Art. 8 Es liegt im Interesse der Beteiligten, dass die neue Regelung rückwirkend in Kraft treten kann.