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Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT

Teilrevision der Forschungsverordnung

Erläuternder Bericht

8. März 2010

Übersicht

Mit der am 25. September 2009 vom Eidgenössischen Parlament verabschiedeten Teilrevision des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz, FG) wird durch den Bund eine zeitgemässe Regelung der Innovationsförderung, insbesondere auch der Aufgaben der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) geschaffen . Gleichzeitig wird der Erlasstitel geän- dert, der neu «Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, FIFG)» lautet. Im vorliegenden Entwurf zur Teilrevision der Forschungs- verordnung werden die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zu den neuen Bestimmungen im FIFG ausgearbeitet. Dabei wird der neuen Form der KTI als Behördenkommission mit Entscheidungs- kompetenzen Rechnung getragen. Die Vorlage konkretisiert insbesondere die Bestimmungen des FIFG über die Fördertätigkeiten der KTI und die Unterstützungsberechtigung. Es handelt sich dabei um keine neuen Aufgaben, sondern um Fördertätigkeiten, welche der Leistungsbereich Innovations- förderung KTI des BBT schon bisher wahrgenommen hat . In Anlehnung an den neuen Erlasstitel des Gesetzes wird der Titel der Forschungsverordnung eben- falls angepasst und lautet neu «Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (For- schungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)».

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Der Leistungsbereich Innovationsförderung KTI, dem die mandatierten Experten beratend zur Seite stehen, ist innerhalb des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) das Kompetenzzent- rum für Innovationsförderung. Mit dem Inkrafttreten des teilrevidierten Forschungsgesetzes unter dem neuen Erlasstitel Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (FIFG) wird die KTI in eine Behör- denkommission umgewandelt und somit mit Entscheidungskompetenz ausgestattet. Dementspre- chend wird die KTI aus der zentralen in die dezentrale Bundesverwaltung überführt. Sie wird im Rah- men ihrer Kompetenzen Entscheide weisungsungebunden treffen. Als Behördenkommission wird die KTI keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Das teilrevidierte FIFG wird voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Gleichzeitig ist das In- krafttreten der teilrevidierten Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG) sowie des Geschäftsreglements mit den Ausführungsbestimmungen vorgesehen. Auf diesen Zeitpunkt wird die Überführung des grossen Teils des Leistungsbereichs Innovationsförderung KTI von der zentralen in die dezentrale Bundesverwaltung abgeschlossen sein. Damit die KTI ab 1. Januar 2011 in ihrer neuen Form funktionsbereit ist, werden im Laufe des Jahres 2010 das Präsidium der KTI sowie die übrigen

1 SR 420.1 Botschaft zur Änderung des Forschungsgesetzes, BBl 2009 469 auch bekannt als Förderagentur für Innovation KTI

Kommissionsmitglieder vom Bundesrat gewählt. Zu diesem Zweck wurden die Bestimmungen des FIFG über die Wahl des Präsidiums und der übrigen Kommissionsmitglieder sowie über die Wahl der Direktorin oder des Direktors der Geschäftsstelle als notwendige gesetzliche Grundlage in Kraft ge- setzt (Teilinkraftsetzung). Der vorliegende Entwurf wird durch einige Rahmenbedingungen beeinflusst, auf die im Folgenden einzugehen ist.

1.1.1 Rechtliche Grundlagen der Fördertätigkeiten im Bereich der KTI

Die Fördertätigkeiten des Bundes im Bereich der anwendungsorientierten Forschung stützen sich heute auf das Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 30. September 1954 . Die entsprechende Förderung der anwendungsorientierten Forschung wird in der Vollzugsverordnung vom 12. März 1956 zum Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisen- bekämpfung und Arbeitsbeschaffung geregelt. Die Verordnung des EVD vom 17. Dezember 1982 über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation enthält Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben im Bereich der Innovationsförderung. Diese Kaskade der Rechtsgrundla- gen hat eine relativ hohe Flexibilität bei der Anpassung der Bestimmungen betreffend die KTI ermög- licht.

1.1.2 Die Erlasswahl

Im Vorfeld der Arbeiten am vorliegenden Entwurf stellte sich die Frage, ob die Vollzugsbestimmungen in die geltende Forschungsverordnung auf dem Weg einer Teilrevision integriert werden sollen oder ob eine separate Verordnung für die KTI zu erlassen sei. Das FIFG sieht eine Delegation der Erlass- kompetenz an den Bundesrat vor, überlässt es aber ihm, in welcher Form er davon Gebrauch machen will. Zudem delegiert das FIFG der KTI den Erlass eines Geschäftsreglements, verbunden mit der Genehmigung durch den Bundesrat. Das Geschäftsreglement hat die Einzelheiten der Organisation wie etwa die interne Struktur und die Beschlussfassung zu beinhalten. Nach einer Abwägung der Vor- und Nachteile wurde der Weg der Teilrevision der geltenden For- schungsverordnung eingeschlagen. Dabei ist die Tatsache von Belang, dass die neu eingeführten Bestimmungen im FIFG nicht ausschliesslich die KTI, sondern die Innovationsförderung als Ganzes betreffen. Zudem hätten einige Bestimmungen der geltenden Forschungsverordnung, die bereits heu- te auch die KTI betreffen, ohnehin angepasst werden müssen. Als Nachteil könnte jedoch erachtet werden, dass die Forschungsverordnung um Regelungen betreffend die KTI-Tätigkeiten mit relativ hohem Detailierungsgrad erweitert wird.

1.2 Die neuen Vollzugsbestimmungen

Die Vorlage regelt einerseits die Fördertätigkeiten der KTI im Bereich der Projekte der anwendungs- orientierten Forschung und Entwicklung, die Beteiligung der Umsetzungspartner an solchen Projekten und die Bemessung der Beiträge. Anderseits legt die Vorlage Einzelheiten über die Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums und die Gründung und den Aufbau wissenschaftsbasierter

4 SR 823.31 5 SR 823.311 6 SR 823.312

Unternehmen fest. Im Weiteren werden Voraussetzungen für die Unterstützung von Netzwerken zum Informationsaustausch zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft festgelegt. Sodann sieht die Vorlage Regelungen für das Verfahren der Subventionsgewährung vor. Im Entwurf werden ferner Bestimmungen zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich der Ministerialaufgaben festgelegt.

1.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die finanziellen und personellen Auswirkungen der Teilrevision des FIFG wurden in der Botschaft zu der Teilrevision erläutert. Einen allfälligen Ressourcenbedarf, der aus neuen Aufgaben entsteht, wird das EVD dem Bundesrat zusammen mit der V-FIFG unterbreiten.

1.4 Rechtliche Aspekte

Die Vorlage stützt sich einerseits auf Art. 32 Abs. 1 FIFG. Diese Bestimmung verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, Ausführungsvorschriften zu erlassen. Anderseits gibt der Gesetzgeber dem Bundes- rat explizit in Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe d FIFG die Möglichkeit, Ausnahmen von der regulären Beteiligung der Umsetzungspartner an Projektkosten in der Verordnung festzulegen. Im Übrigen wird an dieser Stelle auf allfällige beschaffungsrechtliche Aspekte, die teilweise auch im Subventionsbereich zu berücksichtigen sind, verwiesen.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Erlasstitel Die Erweiterung der Forschungsförderung um die Innovationsförderung hat sich auf Gesetzesebene im neuen Titel niedergeschlagen. Dementsprechend wird auch der Titel der Verordnung angepasst und lautet neu «Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG».

Ingress Die Revision des Gesetzes zieht die entsprechende Anpassung im Ingress nach sich.

Art. 10 Beiträge und andere Massnahmen In Absatz 7 regelt die geltende Forschungsverordnung die Förderung des Wissens- und Technologie- transfers sowie der Valorisierung des Wissens. Als Konsequenz aus der neuen Regelung der Förde- rung im Bereich der Innovation im teilrevidierten FIFG wird in Buchstaben d der Passus betreffend die Delegationsmöglichkeit des EVD an das BBT gestrichen. Die Vollzugsbestimmungen im Bereich der ter Innovation sind neu in Abschnitt 3 festgelegt.

Art. 10k Ausschreibung und Prüfung der Projekte

Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) hat nach der geltenden Bestimmung in Absatz 1 die Pflicht, die Beauftragung eines Leading Houses im Einvernehmen mit dem «BBT/KTI» durchzu- führen. Da es hier um den Kompetenzbereich der KTI geht, wird die KTI als Folge ihrer Ablösung vom BBT alleine aufgeführt. Das Gleiche gilt für die Absätze 2 und 3. Das in Absatz 2 Buchstabe a für die Evaluation massgebende Kriterium der Marktchance gilt auch für Buchstabe b.

ter

3. Abschnitt : Förderung der Innovation

Dieser Abschnitt konkretisiert die Bestimmungen des FIFG betreffend die Innovationsförderung.

Art. 10m Grundlagen für die Innovationsförderung Das Gesetz legt in Artikel 16a Absatz 4 fest, dass der Bund Grundlagen für die Innovationsförderung erarbeitet. Es handelt sich dabei um eine Ministerialaufgabe. Darunter fällt namentlich die Erarbeitung der innovationspolitischen Strategien des Bundes. Bei der Erarbeitung hat die KTI mitzuwirken . Arti- kel 10m der Vorlage legt zudem fest, dass für die Erarbeitung der Grundlagen für die Innovationsför- derung wie bis anhin das BBT zuständig ist . Das BBT koordiniert sich bei der Erarbeitung der Grund- lagen mit anderen Bundesstellen.

Art. 10n Evaluation der Fördertätigkeit und Tätigkeitsbericht der KTI Wie das Erarbeiten der Grundlagen der Innovationsförderung ist auch die Sicherstellung der Evaluati- on eine Ministerialaufgabe. Das BBT veranlasst Effizienz- und Wirkungsanalysen. Sein Bericht zu- handen des Bundesrates über die Evaluation der KTI-Fördertätigkeit stützt sich dabei auf das von der KTI durchgeführte Monitoring und Controlling. Die KTI wird aber auch von sich aus Wirkungs- und Effizienzanalysen der Innovationsförderung durchführen können. Die KTI legt in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht an den Bundesrat dar, wie sie die strategischen Vor- gaben des Bundes umsetzt und welche volkswirtschaftlichen Effekte aus der Fördertätigkeit resultie- ren. Insgesamt dient der öffentlich zugängliche Bericht der Transparenz über die Verwendung der Bundesmittel.

Art. 10o KTI-Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung Mit diesem Artikel werden die im FIFG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträ- gen an Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung präzisiert. Nach Absatz 1 obliegt es dem Umsetzungspartner, den Nachweis zu erbringen, dass eine wirkungs- volle Umsetzung der Forschungsergebnisse des Projekts am Markt erwartet werden kann. Die Be- stimmung in Absatz 2 legt fest, dass KTI-Projekte höchstens bis zum Nachweis der Marktfähigkeit unterstützt werden. Die Marktfähigkeit wird mit der Feststellung der für eine Markteinführung erforder- lichen Produkteigenschaften erreicht. Die KTI Beiträge werden ausschliesslich den Forschungspartnern und nicht den Umsetzungspartnern gewährt (Artikel 16b Absatz 1 FIFG). In Absatz 3 wird explizit festgehalten, dass direkte Beiträge an die Umsetzungspartner ausgeschlossen sind.

Botschaft BBl 2009 480 Dem BBT bleiben auch nach der Ablösung der KTI Aufgaben in der Innovationsförderung zugewiesen; Botschaft BBl 2009 494.

Art. 10p Beitragsberechtigte Hochschulen und nicht kommerziell ausgerichtete Forschungs- stätten Die Aufzählung in Absatz 1 führt die beitragsberechtigten Hochschulen auf. Beitragsempfängerinnen können nicht nur Hochschulen sein, die Forschungsorgane gemäss Artikel 5 FIFG sind, sondern dar- über hinaus auch andere Hochschulen, beispielsweise die pädagogischen Hochschulen. In Absatz 2 werden die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung von Forschungsstätten aufge- führt. Solche Einrichtungen müssen die Forschungstätigkeit als ihren Zweck festgelegt haben. Nach Artikel 16b Absatz 1 FIFG dürfen sie nicht kommerziell ausgerichtet sein. Im Botschaftstext wird diese Voraussetzung als «nicht unmittelbar gewinnorientiert» beschrieben . Artikel 10p präzisiert nun diese Vorgabe dahingehend, dass keine Ausschüttung von geldwerten Vorteilen an die Träger und Eigner der Forschungsstätten vorgesehen werden darf. Ferner müssen das Niveau und die Qualität der For- schung mit denjenigen beitragsberechtigter Hochschulen vergleichbar sein. Zudem müssen die For- schungsstätten regelmässig mit Hochschulen nach Absatz 1 zusammenarbeiten.

Art. 10q Beteiligung der Umsetzungspartner Das FIFG legt in Artikel 16b Absatz 1 fest, dass für die Förderung von Projekten der anwendungsori- entierten Forschung und Entwicklung unter anderem die hälftige Beteiligung an der Projektfinanzie- rung durch die Umsetzungspartner vorausgesetzt wird. Die Regelung der Ausnahmen von dieser Vor- aussetzung werden dem Bundesrat delegiert. Artikel 10q präzisiert in Absatz 1 die Bestimmung über die hälftige Beteiligung dahingehend, dass Letztere eine Barzahlung in der Höhe von 10 Prozent des Bundesbeitrags an die Beitragsberechtigten umfasst. Die KTI kann im Einzelfall einen abweichenden Prozentsatz festlegen. Bei niedriger wirt- schaftlicher Beitragsfähigkeit des Umsetzungspartners kann dementsprechend der Satz unter 10 Pro- zent betragen. Weist hingegen die durch die Beitragsberechtigten zu leistende Forschung einen ho- hen Anteil an Dienstleistungscharakter auf, kann ein Satz über 10 Prozent berücksichtigt werden. Mit dieser Massnahme wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei gewissen Leistungen im Bereich der Forschung die Abgrenzung zur als Dienstleistung erbrachten Auftragsforschung nicht exakt vor- genommen werden kann. Absatz 2 regelt die Ausnahmen von der hälftigen Beteiligung. Dazu zählen einerseits Projekte, die überdurchschnittlich hohe Realisierungsrisiken und gleichzeitig das Potenzial für einen überdurch- schnittlichen wirtschaftlichen Erfolg aufweisen. Darunter fallen etwa Projekte von Jungunternehmen mit grossem innovativem Potenzial. Eine weitere Ausnahme stellen Fälle dar, bei denen die in Aussicht gestellten Ergebnisse nicht allein dem Umsetzungspartner, sondern auch einem breiten im Projekt noch nicht beteiligten Kreis von Nut- zern zugutekommen können. Ferner wird die hälftige Beteiligung der Umsetzungspartner dann nicht vorausgesetzt, wenn ihre Beteiligung zusammen mit einer Drittfinanzierung, die nicht aus Bundesmit- teln stammt, mindestens eine hälftige Beteiligung ausmacht.

Art. 10r Vorhaben ohne Umsetzungspartner Artikel 16b Absatz 2 FIFG legt die Fälle fest, welche der Bund auch ohne die Beteiligung eines Um- setzungspartners unterstützt. Darunter fallen Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen, wenn es sich um Vorhaben mit bedeutendem Innovationspotenzial handelt. Sie dienen der Abklärung

Botschaft BBl 2009 486

und Vorbereitung künftiger KTI-Projekte. Sie müssen in einer frühen Entwicklungsphase durchgeführt werden und können deshalb keine direkte Beteiligung eines Umsetzungspartners in Anspruch neh- men (Absatz 1). Anderseits kann aber vorausgesetzt werden, dass sich unterstützungswürdige Pro- jekte in einem fortgeschrittenen Stadium befinden, so dass die Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen innert 18 Monate abgeschlossen sein können. Dementsprechend wird die Unter- stützung auf 18 Monate limitiert (Absatz 3). Um die drei Kategorien nach Absatz 1 zu konkretisieren, wird in Absatz 2 eine nicht abschliessende Aufzählung der in der Praxis erzielten typischen Ergebnisse im Bereich der drei Kategorien aufgeführt. So sind etwa Berichte über präklinische und klinische Studien ein Beispiel für Ergebnisse, die im Rahmen von Versuchsanlagen erarbeitet werden.

Art. 10s Bemessung der Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung Dieser Artikel regelt die Bemessung der Beiträge der KTI für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung. Die Grundlage für die Ermittlung der Beitragsbemessung sowie der Be- teiligung der Umsetzungspartner bilden die anrechenbaren Gesamtprojektkosten. Darunter fallen ei- nerseits die Personalkosten der Projektmitarbeitenden sowie das Entgelt für projektbezogene Leistun- gen Dritter im Forschungsbereich. Anderseits zählen dazu die projektbezogenen Materialkosten. Fer- ner gehört dazu das zur Verfügungstellen von Apparaten und Produktionsanlagen. Sodann fallen un- ter die Gesamtprojektkosten weitere projektbezogene Kosten wie Reisespesen, Verbrauchsmaterial und Infrastrukturkosten (Absätze 1 und 2). Absatz 3 führt die Kosten auf, welche nicht unter die anrechenbaren Kosten fallen. Die aufgeführten Beispiele sollen einer klareren Abgrenzung zu den in Absatz 2 aufgeführten anrechenbaren Kosten dienen. Unter diese Negativliste fallen die Kosten für die Aufwendungen zur Optimierung des Produkts und der Herstellprozesse für die Serienfertigung, für Zertifizierungen und für die Markteinführung. Absatz 4 legt die Verwendung der KTI-Beiträge fest. Sie dienen zur Deckung der den Beitragsberech- tigten entstandenen Personalkosten für Projektmitarbeitende sowie des Entgelts für projektbezogene Forschungsleistungen Dritter. Ausnahmsweise werden mit den KTI-Beiträgen auch die projektbezo- genen Materialkosten berücksichtigt. Die Bestimmung stellt sodann klar, dass die KTI-Beiträge die Kosten nach Absatz 2 Buchstabe a (ausnahmsweise Buchstabe b) nur soweit decken, als sie höchs- tens die Hälfte der Gesamtprojektkosten nach Absatz 2 ausmachen (Absatz 5). Vorbehalten bleibt die Gewährung von KTI-Beiträgen für Vorhaben, bei denen von der hälftigen Beteiligung der Umset- zungspartner ausnahmsweise abgesehen oder auf sie ganz verzichtet wird. Dazu gehören die Fälle nach Artikel 10q Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 10r. Nicht unter den Vorbehalt fällt die Ausnahme nach Artikel 10q Absatz 2 Buchstabe c. In diesem Fall kann die Beteiligung des Umset- zungspartners weniger als hälftig sein. Die Differenz bis zu einer hälftigen Beteiligung des Umset- zungspartners wird jedoch nicht mit Bundesbeiträgen beglichen.

Absatz 6 regelt sodann die Beiträge für die indirekten Projektkosten (Overhead). Diese Regelung wird nach der Evaluation der Overheadpraxis erneut vom Bundesrat zu bestimmen sein. Bis zu der Neure- gelung wird mit der Bestimmung in Absatz 6 teilweise an der bisherigen Praxis der KTI festgehalten. Nach dieser Praxis werden den Fachhochschulen mit Vollkostenrechnungen, die eine transparente Abrechnung ermöglichen, Beiträge für Overhead gewährt. Die entsprechenden Beiträge sind im für die Mitarbeitenden der Beitragsberechtigten anwendbaren Stundensatz eingerechnet. Die an Universi- täten anfallenden indirekten Kosten werden von der KTI nicht vergütet. Die differenzierte Regelung ist begründet durch die unterschiedliche Grundfinanzierung der Universitäten und der Fachhochschulen durch Bund und Träger sowie die unterschiedliche Ausrichtung der Forschungsaktivitäten. Die Fach- hochschulen stellen einen Grossteil der Mittel für die anwendungsorientierte Forschung über die Pro- jektfinanzierung sicher. Ziel ist es, dass die Forschungsaktivitäten an den Fachhochschulen umset-

zungsorientiert mit einem Wirtschaftspartner erfolgen und auch entsprechend finanziert werden. Die Projektfinanzierung hat, notabene praktisch ohne Grundfinanzierung, die gesamten für das Projekt erforderlichen Personal- (Dozierende, Assistenten, wissenschaftliches und technisches Fachpersonal) und Sachkosten sowie den Betrieb der zentralen Dienste und der betrieblichen Infrastruktur zu de- cken. Die KTI vergütet heute den Overhead vereinzelt auch weiteren Beitragsberechtigten mit Vollkosten- rechnung. Unterdessen stellen aber immer mehr Forschungsinstitutionen auf ein System mit einer Vollkostenrechnung um und beantragen bei der KTI einen Overhead. Demgegenüber reichen die der KTI zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht aus, um weiteren Forschungsinstitutionen den Overhead zu vergüten. Die KTI wird demnach den Overhead bis zu seiner Neuregelung nach der Evaluation ausschliesslich den Fachhochschulen gewähren. Mit dem Overhead werden den Institutionen ein Teil der anfallenden indirekten Forschungskosten bezahlt. Dazu zählen namentlich Infrastrukturkosten wie Amortisation von Mobiliar und Material, Schuldzinsen, Unterhalt (Hauswart, Elektrizität und Heizung, Reparaturen, Versicherungen) und Ver- waltungskosten wie Kosten für zentrale Stellen, Gremien, Informatik, Buchhaltung und Abteilungsver- waltung. Die Overheadbeiträge sind Subventionen und fallen unter den Geltungsbereich des Bundes- gesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen . Die Auszahlungsmodalitäten richten sich nach Artikel 23 SuG (vgl. Erläuterungen zu Artikel 10y). Die Einzelheiten der Beitragsbemessung werden im Anhang zu der V-FIFG geregelt (Absatz 7). Die Einzelheiten werden entsprechend der geltenden Praxis der KTI festgehalten. Es handelt sich dabei um die anrechenbaren Personalkategorien, die Zusammensetzung der Personalkosten, die maxima- len Stundensätze ohne und mit angerechnetem Overhead sowie die maximal anrechenbare Anzahl Arbeitsstunden pro Person und Monat bzw. Jahr. Nach Artikel 16h FIFG wird die Innovationsförderung über einen Verpflichtungskredit für eine mehrjäh- rige Periode finanziert. Der Bundesrat beantragt dem Parlament einen Gesamtkredit, welcher mehre- re, einzeln spezifische Kredite zusammenfasst. Für die Fördertätigkeit der KTI und für die übrigen, bei

der Verwaltung verbleibenden Aufgaben wird im Rahmen des Gesamtkredits je ein separater Ver- pflichtungskredit beschlossen werden . Je eine der Tranchen wird für die Projektförderung sowie für die Overheadbeiträge vorgesehen.

Art. 10t Innovationsscheck Die KTI kann kleineren und mittleren Unternehmen Innovationsschecks für kleine Machbarkeitsstudien ausstellen (Absatz 1). Mit diesem Instrument soll den kleineren und mittleren privatwirtschaftlichen sowie öffentlichen Unternehmen der Anreiz gegeben werden, bei der Planung und Entwicklung neuer Produkte sowie Herstellungsverfahren oder bei wesentlichen qualitativen Verbesserungen mit einer beitragsberechtigten Forschungsinstitution nach Artikel 10p zusammenzuarbeiten und die Hürde zu diesem Schritt zu verkleinern. Da es sich bei der kleinen Machbarkeitsstudie nicht um ein Vorhaben ohne Umsetzungspartner handelt, fällt die in Artikel 16b Absatz 2 FIFG für Vorhaben ohne Umset- zungspartner vorgesehene Voraussetzung, wonach ein bedeutendes Innovationspotenzial vorliegen muss, weg. Das Unternehmen schliesst mit einer Forschungsinstitution eine Zusammenarbeitsvereinbarung über die zu verrichtende Abklärungsarbeit ab und händigt ihr den Innovationsscheck aus. Die Forschungs- institution reicht den Innovationsscheck bei der KTI ein. Die KTI schliesst mit der Forschungsinstitution einen Vertrag ab, zu dessen Gegenstand auch die Zusammenarbeitsvereinbarung gehört (Absatz 2).

SuG, SR 616.1 Botschaft BBl 2009 490

Die KTI gewährt den im Innovationsscheck festgelegten Betrag ausschliesslich der Forschungsinstitu- tion. Die Beitragshöhe pro Scheck und der Gesamtbetrag richten sich nach dem Finanzierungsbeschluss des Parlaments (Absatz 3). Der Bundesrat beantragt dem Parlament einen Gesamtkredit. Dieser teilt sich in verschiedene Tranchen auf, wovon eine für die Innovationsschecks vorgesehen ist. Ein Unternehmen kann pro vier Jahre höchstens einen Innovationsscheck beantragen (Absatz 4). Da es sich bei Artikel 10t um eine Kann-Bestimmung handelt, wird es der KTI möglich sein, auf das Instrument auch ohne Revision der Verordnung nach Bedarf zu verzichten. Da die Fördermassnahmen der KTI die Unternehmen betreffen, hat sie ihre Fördertätigkeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu koordinieren.

Art. 10u Förderung des Wissens- und Technologietransfers zwischen den Forschungsinstituti- onen und der Wirtschaft Zur Förderung des Informationsaustausches zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft unter- stützt die KTI forschungsbasierte und innovationsorientierte Netzwerke zwischen Forschungsinstituti- onen und Umsetzungspartnern. Je nach Ausrichtung des einzelnen Netzwerks liegt der Schwerpunkt der Arbeiten eher auf der Ebene der anwendungsorientierten Forschung oder auf den konkreten Inno- vationsbedürfnissen der Unternehmen (Abs. 1). Die Aktivitäten, welche mit Beiträgen der KTI unterstützt werden, sind in Absatz 2 festgelegt. In Netz- werken, welche die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung in den Mittelpunkt ihrer Tätig- keit stellen, arbeiten die Forschenden über die Grenzen von Forschungsinstitutionen und For- schungsdisziplinen hinweg in einem vom Netzwerk selbst gewählten Themenbereich. Insbesondere werden neue, interdisziplinäre oder transdisziplinäre Themen bearbeitet, die für die künftige Innovati- onskraft der Schweizer Wirtschaft massgeblich sind. Durch die Bündelung der Forschungskompeten- zen und -ressourcen wird zu Gunsten der Wirtschaft der Informationsaustausch zwischen Hochschu- len und Wirtschaft optimiert und werden Synergien und kritische Massen geschaffen, die durch ein- zelne Forschende oder Forschungsinstitutionen nicht oder weniger effizient erarbeitet werden können (Absatz 2 Buchstabe a). Das jeweilige Netzwerk muss den Informations- und Wissensaustausch zwi- schen mindestens zwei Hochschulen verbessern, institutionalisierte Kontakte zur Wirtschaft in den entsprechenden Themenfeldern pflegen, im Rahmen eines gegenüber den KTI-Experten einzurei- chenden Geschäftsplans die Innovationsrelevanz des gewählten Thema glaubhaft darlegen und sei- nen operativen Betrieb sicherstellen können. Innovationsorientierte Netzwerke gehen von den Anliegen der Umsetzungspartner aus. Die Förderung des Informationsflusses zwischen Wirtschaft und Forschungsinstitutionen setzt mithin bei den konkre- ten Innovationsbedürfnissen des Wirtschaftspartners an. Die Suche nach wirtschaftlichen Anwendun- gen für Wissen und Technologien aus den Hochschulen wird aus dem Fokus des Wirtschaftspartners heraus unterstützt. Die in diesen Netzwerken tätigen Coaches analysieren den konkreten Innovati-

onsbedarf des Umsetzungspartners und suchen nach geeigneten Lösungen bei den Forschungsinsti- tutionen (Absatz 2 Buchstabe b). Dies erfordert eine intensive Kontaktpflege insbesondere zu KMU und einen starken Informationsaustausch mit den Hochschulen. Nach Absatz 2 Buchstabe c unter- stützen die Netzwerke die KMU bei der Ausarbeitung von Vereinbarungen im Bereich des Immaterial- güterrechts, indem sie u.a. Informationen über die Regelungen des geistigen Eigentums der jeweiligen Hochschulen zur Verfügung stellen und den Wirtschaftspartner bei der Vereinbarung entsprechender Regelungen mit dem Forschungspartner unterstützen. Die KMU werden über die Möglichkeiten im Bereich des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte informiert. Dazu gehören auch das Vermit- teln des nötigen Wissens über die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten von Immaterialgüterrechten und über entsprechende Musterverträge. Damit leisten die Netzwerke einen wichtigen Beitrag zur

Informationstransparenz für die KMU und zur Effizienz bei den Vertragsverhandlungen zwischen den Partnern. Die Netzwerke können die KMU auch darin unterstützen, eine geeignete Regelung in kon- kreten Fällen zu treffen. Im Rahmen seines Antrags auf die Unterstützung muss das Netzwerk den Nachweis erbringen, dass es Forschung und Wirtschaft in einem regionalen Kontext bündelt, den Informationsfluss zu den jeweiligen Technologietransferstellen der im Netzwerk vereinigten Hochschu- len verbessert und den Informationsaustausch mit der Wirtschaft über qualifizierte Coaches gewähr- leisten kann. Im Rahmen der jährlich eingereichten Finanzierungsanträge an die KTI muss das Netz- werk darlegen, dass seine geplanten Leistungen den Zielsetzungen des von der KTI geförderten WTT entsprechen und ausreichende Eigen- bzw. Drittmittel zur Verfügung stehen.

Die Netzwerke sind in ihren Aufgaben und Tätigkeiten aufeinander abgestimmt. So erfüllen die inno- vationsorientierten Netzwerke für die forschungsbasierten Netzwerke eine wichtige Zubringerfunktion im Bereich von Information über konkrete Bedürfnisse der Wirtschaftspartner. Sie vermitteln ihnen auch direkte Kontakte zu Umsetzungspartnern. Beide Netzwerkarten dienen als zentrale Informations- und Kommunikationskanäle in Forschung, Wirtschaftsbranchen und Regionen, wenn es um die Lan- cierung neuer oder veränderter Fördermassnahmen geht. Die exemplarische Rechtsform der Netzwerke-Träger ist der Verein. Die Einhaltung des jährlichen Vertrags wird durch ein detailliertes Controllingsystem überprüft. Die Finanzierung erfolgt unter Be- rücksichtigung von anderen Mittelzuflüssen des Bundes und weiteren Subventionsgebern respektive Drittmitteln (Absatz 3). Die maximale Beitragshöhe für die Netzwerke richtet sich nach dem Finanzierungsbeschluss des Par- laments. Eine Tranche des vom Bundesrat beantragten Gesamtkredits wird für die Förderung des WTT vorgesehen. Da die Fördermassnahmen der KTI die Unternehmen betreffen, hat sie - wie bereits zu Artikel 10t erwähnt - ihre Fördertätigkeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu koordinieren.

Art. 10v Wissenschaftsbasiertes Unternehmertum Die Programme zur Sensibilisierung für das Thema Unternehmertum sollen die Bereitschaft zur Grün- dung wissenschaftsbasierter Unternehmen fördern. Mit dem vom Bund finanzierten Programm «ven- turelab» wird das entsprechende Angebot in Form von Modulen bereits heute zur Verfügung gestellt. Dieses Programm ist an fast allen Universitäten und Fachhochschulen aktiv. Unter die vom Bund un- terstützten Programme fallen nebst dem Angebot für angehende interessierte Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer auch Programme für Personen nach der Gründung eines Unternehmens. Als Voraussetzung für die Unterstützung von Programmen mit Beiträgen haben die Anbieterinnen und Anbieter klare Kriterien für die Selektion von Teilnehmenden festzulegen. Sodann müssen die Instruk- torinnen und Instruktoren eine erfolgreiche praktische Geschäftserfahrung nachweisen (Absatz 2). Für die Beiträge vereinbart die KTI im Rahmen der verfügbaren Mittel ein Kostendach. Die Finanzierung der Tätigkeit der KTI im Bereich des wissenschaftsbasierten Unternehmertums rich- tet sich nach dem Finanzierungsbeschluss des Parlaments. Betreffend Koordination der KTI-Fördertätigkeiten mit dem SECO vgl. Erläuterungen zu 10u, letzter Satz.

Art. 10w Gründung und Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen Zur Gründung und zum Aufbau wissenschaftsbasierter Start-up-Unternehmen bietet die KTI professi- onelle Beratungen und Coachings an. Die KTI kann für Jungunternehmen mit Produkt- oder Dienst-

leistungsideen, die eine hohe Wertschöpfung versprechen, ein fallspezifisches Coachingprogramm mit Etappen ausarbeiten und mit den Unternehmerinnen und Unternehmern durchführen. Die Teilnahme am Angebot setzt einerseits voraus, dass sich der Sitz der Firma in der Schweiz befindet, oder die Firma in der Schweiz gegründet werden soll. Damit wird sichergestellt, dass die Wertschöpfung in der Schweiz entsteht. Zudem muss eine Innovation bezüglich Technologie oder Geschäftsmodell bereits ersichtlich sein und eine Strategie zum immaterialgüterrechtlichen Schutz der möglichen Ergebnisse vorliegen. Weiter soll das Produkt oder die Dienstleistung ein bedeutendes Marktpotenzial aufweisen. Schliesslich müssen die nötigen Kompetenzen für die Umsetzung nachgewiesen werden. Die KTI unterstützt ausschliesslich die Gründung und den Aufbau von wissenschaftsbasierten Unter- nehmen. Damit grenzt sie sich von anderen Anbietern im Bereich der Innovation ab. Die Finanzierung der Tätigkeit der KTI im Bereich der Gründung und Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen richtet sich nach dem Finanzierungsbeschluss des Parlaments. Betreffend Koordination der KTI-Fördertätigkeiten mit dem SECO vgl. Erläuterungen zu 10u, letzter Satz.

Art. 10x Gesuch um Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwick- lung Die Bestimmung legt die Inhalte fest, welche ein Gesuch um Beiträge für Projekte der anwendungs- orientierten Forschung und Entwicklung beinhalten muss. Dazu gehören der Projektbeschrieb, die Darstellungen der voraussichtlichen Gesamtkosten, die Auflistung der Kosten pro Jahr für die Auf- wendungen nach Artikel 10s Absatz 2, der beantragte KTI-Beitrag und die Darstellung der Eigenleis- tungen der Umsetzungspartner. Der Projektbeschrieb hat den in Absatz 2 festgelegten Anforderungen zu genügen. Darzulegen sind die Substanz der Innovation, die Projektablaufplanung, die quantitativen Ziele, die personellen sowie materiellen Ressourcen sowie die Kompetenzen der Gesuchsteller.

Art. 10y Gewährung von Fördermassnahmen, Verwertung der Projektergebnisse, Geheimhal- tungspflicht Absatz 1 sieht vor, dass bei Gutheissen eines Gesuchs um Beiträge oder andere Fördermassnahmen ein Vertrag zwischen der KTI und der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller abgeschlossen wird. Sowohl die Verträge über Beiträge als auch solche über Leistungen wie Coaching sind Subventions- verträge und bedürfen demnach der schriftlichen Form. In den Verträgen werden der Gegenstand und der Umfang der Fördermassnahme sowie die Pflichten der oder des Berechtigten festgelegt. Absatz 1 Buchstabe a gilt für alle Fördermassnahmen. Die KTI-Beiträge sind Subventionen und fallen unter den Geltungsbereich des SuG (vgl. dazu Erläute- rungen zu Artikel 10s Absatz 6). Die Auszahlungsmodalitäten richten sich nach Artikel 23 SuG. Die Auszahlung der Bundesbeiträge hat anhand des Projektfortschritts zu geschehen. In Absatz 2 wird der Grundsatz festgelegt, wonach die Umsetzungspartner ein Recht haben auf die Nutzung und Verwertung der Ergebnisse von KTI-Projekten sowie auf das geistige Eigentum, welches im Rahmen solcher Projekte resultiert. Diese Zuweisung der Rechte an die Unternehmen ermöglicht eine rasche Umsetzung am Markt bei mit KTI-Beiträgen unterstützten Projekten. Eine andere Verein- barung zwischen den Projektpartnern ist angesichts der im Rahmen der Teilrevision des FIFG neu eingeführten Bestimmung in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe c möglich . In den Fällen, in denen die KTI in Anwendung von Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe c FIFG die Gewährung von Beiträgen an das

Nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe c FIFG kann der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen, dass die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte vorlegen.

Vorlegen einer Regelung (Vereinbarung) knüpft, muss die Letztere im Vertrag nach Absatz 1 integriert werden (Absatz 3). Absatz 4 regelt sodann die Geheimhaltungspflicht, die zwischen den Beitragsberechtigten und den Umsetzungspartnern betreffend die Inhalte von Projekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung zu treffen ist. Die Geheimhaltungsflicht beugt einer Vereitelung der Verwertungsmöglich- keit von Forschungsresultaten vor. Die Vereinbarung ist der KTI noch vor dem Abschluss des Projekt- vertrags einzureichen. Bei der Bestimmung in Absatz 5 handelt es sich um die Nachführung des geltenden Rechts gemäss Verordnung des EVD vom 17. Dezember 1982 über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation (vgl. Fussnote 6).

Art. 10z Internationale Programme und Projekte Die Bestimmungen in diesem Artikel regeln die Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung im internationalen Bereich, der mehrheitlich zu den Ministerialaufgaben gehört. Dementsprechend ist es Sache des BBT, die Grundlagen für Vereinbarungen über die Teilnahme an internationalen Program- men im Bereich der Innovation vorzubereiten (Absatz 1). Ebenfalls liegt die Mitwirkung in internationa- len Gremien bei der Konzipierung und Planung von Förderaktivitäten in seiner Kompetenz (Absatz 2). Diese Tätigkeit hat sich in die Stossrichtungen der Strategie des Bundesrates im Bereich der Innovati- on einzufügen. Demgegenüber wirkt die KTI in internationalen Gremien zur Evaluation, d.h. zur Be- gutachtung von Projektgesuchen mit, soweit sie hierfür zuständig ist. Sie evaluiert die Projekte, gibt Empfehlungen ab und entscheidet über die Erteilung von KTI-Beiträgen an die schweizerischen For- schungspartner (Absatz 3). Absatz 4 verleiht dem BBT die Kompetenz, die Information über internationale Programme zu fördern, soweit dies nicht im Zuständigkeitsbereich der KTI liegt. Das Expertenwissen der KTI soll bei den stra- tegischen Tätigkeiten des BBT genutzt werden. Das BBT wird demnach die KTI im Rahmen der Aus- übung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 anhören. Im Übrigen ist das BBT verantwortlich für den Einbezug der KTI in Ämterkonsultationen. Das EVD hat dafür zu sorgen, dass die KTI in alle weiteren Konsultationen einbezogen wird. Die Finanzierung von internationalen Programmen und Projekten im Bereich der Innovation richtet sich nach dem Finanzierungsbeschluss des Parlaments. Eine Tranche des vom Bundesrat beantrag- ten Gesamtkredits wird für diese Förderung vorgesehen.

Art. 11 Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik In Absatz 2 des bestehenden Artikels wird das in Artikel 22 Absatz 2 FIFG vorgesehene Verfahren des Bundesrates zur Festlegung der Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik konkretisiert. Mit der Anpassung in Absatz 2 wird nebst dem Eidgenössischen Departement des Innern auch das EVD mit der Pflicht zum Durchführen der Konsultationen nach Artikel 22 Absatz 2 FIFG beauftragt.

Art. 12 Mehrjahresprogramme Das FIFG sieht vor, dass auch das neue Forschungsorgan KTI Mehrjahresprogramme als Mittel der Planung zu erstellen hat. Diesem Umstand wird Artikel 12 angepasst, welcher das entsprechende Verfahren regelt. Gleich wie das SBF betreffend die Institutionen der Forschungsförderung, wird das BBT der KTI eine Frist zum Einreichen der Mehrjahresprogramme setzen.

Art. 13 Überprüfung der Mehrjahresprogramme Auch mit der Anpassung dieser Bestimmung wird dem Umstand, dass die KTI künftig Mehrjahrespro- gramme zu erlassen hat, Rechnung getragen. Die zurzeit geltende Bestimmung in Absatz 2 sieht vor, dass die Forschungsorgane dem EDI allfällige Gründe für die Änderung ihrer Mehrjahresprogramme mitzuteilen haben. Neu wird in Absatz 2 vorgesehen, dass die KTI solche Mitteilungen an das EVD zu richten hat.

Art. 15a Geistiges Eigentum In Absatz 1 Buchstabe f wird die Anwendbarkeit der Regelung, wonach die vom Bund unterstützte Institution mindestens im Verhältnis der Bundesmittel zu den Gesamtkosten des betreffenden Projekts an den Immaterialgüterrechten beteiligt ist, im Bereich der Projekte der anwendungsorientierten For- schung und Entwicklung ausgeschlossen. Denn die Beteiligung richtet sich nach Artikel 10y.

7. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Im Rahmen der Teilrevision des FIFG wird das Bundesgesetz vom 30. September 1954 über die Vor- bereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung aufgehoben. Als Folge davon ist die auf diesem Gesetz basierende Vollzugsverordnung vom 12. März 1956 zum Bundesgesetz über die Vor- bereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung aufzuheben.

Anhang Artikel 10s regelt die Bemessung der Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung. Für die Regelung der Einzelheiten verweist Absatz 7 auf den Anhang der V-FIFG.

Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) | Lexipedia | Lexipedia