Lexipedia

1 Verordnung über Pflanzenschutz

(Pflanzenschutzverordnung)

1.1 Ausgangslage

Die geltende Pflanzenschutzverordnung (PSV) ist seit dem Inkrafttreten im Jahre 2001 bereits mehr- mals geändert worden. Die Aufrechterhaltung der Harmonisierung mit dem europäischen Pflanzen- schutzrecht gemäss dem bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnis- sen (Agrarabkommen) mit der Europäischen Union (EU) war der Hauptgrund für diese Änderungen. Betroffen waren insbesondere die Bestimmungen über den Pflanzenpass und über Verpackungsmate- rial aus Holz.

Für die meisten Pflanzen und pflanzlichen Produkte sind die schweizerischen und die europäischen Pflanzenschutzvorschriften gleichwertig. Seit dem 1. April 2004 werden deshalb die Pflanzenpässe gegenseitig anerkannt. Für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, für welche keine der Parteien einen Pflanzenpass verlangt, ist damit der Warenaustausch ohne phytosanitäres Dokument erlaubt. Nach sechs Jahren wird dieses System grundsätzlich sehr positiv beurteilt. Allerdings hat die EU bemängelt, dass für Waren, für welche noch unterschiedliche Vorschriften bestehen, die Kosten für die Grenzkon- trollen unverhältnismässig hoch sind. Obwohl dies nur einen kleinen Teil der Waren betrifft, die von der Schweiz in die EU exportiert werden, sehen sich die Nachbarländer gezwungen, eine Grenzkon- trolle aufrecht zu erhalten. Die bestehenden Unterschiede laufen auch dem Agrarabkommen zuwider, welches die Erleichterung des Handels zum Ziele hat, und sollen deshalb aufgehoben werden.

Zudem bestehen heute Doppelspurigkeiten mit der Freisetzungsverordnung, welche aufgehoben wer- den sollen.

Mit der vollständigen Überarbeitung der Verordnung wird ein kohärenter, übersichtlicher Erlass ange- strebt, der den Entwicklungen Rechnung trägt.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Systematik der Verordnung wird geändert. Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie das Inverkehrbringen bilden nicht mehr eigene Kapitel, sondern sind Abschnitte des zweiten Kapitels, welches den Umgang mit besonders gefährlichen Organismen und mit Waren, die von solchen Organismen befallen sein können, beinhaltet. Die allgemeinen Regeln für den Umgang mit besonders gefährlichen Schadorga- nismen, die sich in der geltenden Pflanzenschutzverordnung im Hintern Teil befinden, werden in die- sem Kapitel an den Anfang gestellt.

Im Weiteren wird die Einfuhr von Waren aus Drittstaaten genauer geregelt.

Das Landwirtschaftsgesetz (LwG) delegiert einzig den Erlass von Bestimmungen betreffend die be- sonders gefährlichen Schadorganismen zum Schutz von Kulturen an den Bundesrat. Die Bestimmun- gen für andere Schadorganismen sollen deshalb aufgehoben werden. Diese Schadorganismen sollen künftig aus pflanzenschutzrechtlicher Sicht nicht mehr zulassungspflichtig sein, sie können jedoch nach anderen Erlassen der Bewilligungspflicht unterstehen. Die Kantone haben gestützt auf Artikel 150 LwG die Kompetenz gegen andere Schadorganismen Massnahmen zu ergreifen, weitere Ausfüh- rungsvorschriften in der PSV erübrigen sich.

Zudem soll der Gegenstand der Pflanzenschutzverordnung klarer von der Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911), welche die pathogenen sowie die gebietsfremden Organismen regelt, abge- grenzt werden. Die besonders gefährlichen Unkräuter sollen deshalb nicht weiter Gegenstand der PSV sein.

Um die phytosanitären Vorschriften der Schweiz weiter mit jenen der EU zu harmonisieren, werden Pflanzen und pflanzliche Produkte, die in der Schweiz bisher keinen spezifischen phytosanitären An- forderungen unterlagen, in die Liste der geregelten Waren aufgenommen. Dies trifft insbesondere für Waren aus Drittstaaten zu. Die Anhänge der PSV werden deshalb entsprechend ergänzt.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress Neu wird im Ingress der Pflanzenschutzverordnung auch auf das Internationale Pflanzenschutzüber- einkommen vom 6. Dezember 1951 verwiesen. Das Übereinkommen verpflichtet die unterzeichnen- den Staaten, die notwendigen gesetzgeberischen, technischen und Verwaltungsmassnahmen zu er- greifen, um ein wirkungsvolles Vorgehen gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorga- nismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sicherzustellen.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Der Gegenstand (Artikel 1) der Verordnung wird auf die besonders gefährlichen Schadorganismen beschränkt. Wie bisher regelt die Verordnung den Umgang, die Überwachung und die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen und den Umgang mit Waren, die Träger solcher Organis- men sein können sowie die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die Träger solcher Organismen sein können.

Einige neue Definitionen in Artikel 2 (Begriffe) sowie die neuen Artikel 3 und 4 sollen zur Verständ- lichkeit der Verordnung beitragen. Dank dem Agrarabkommen mit der Europäischen Union (EU) ist der Pflanzenhandel mit Mitgliedstaaten der EU einfacher geworden. Für die Formulierung verschiede- ner Bestimmungen ist es deshalb zweckmässig, die übrigen Staaten als Drittstaaten (Buchstabe n) zu definieren. Wie in anderen Rechtsgebieten ist unter "Umgang" jede Tätigkeit zu verstehen (Buchstabe o). Mit der Definition von "Einfuhr" (Buchstabe p) wird klargestellt, dass damit das Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet gemeint ist und nicht ins Zollgebiet. Daraus ergibt sich auch, dass Wa- ren, die in Zollfreilager gebracht werden, den Einfuhrbestimmungen der Pflanzenschutzverordnung unterliegen.

2. Kapitel: Umgang mit besonders gefährlichen Organismen und mit Waren, die davon befallen sein können

1. Abschnitt: Halten, Vermehren, Verbreiten

Artikel 5 statuiert das grundsätzliche Verbot, mit besonders gefährliche Organismen umzugehen. Nach Artikel 6 gilt für Personen, die mit Waren umgehen, welche von besonders gefährlichen Schad- organismen befallen sein können, die Sorgfaltspflicht und die Meldepflicht, falls sie befallene oder befallsverdächtige Waren finden. Diese Bestimmungen sind nicht neu. Bisher waren sie im Kapitel Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen zu finden. Da sie das zentrale Element des Pflanzen- schutzes bilden, sollen sie nun am Anfang der Verordnung stehen.

2. Abschnitt: Einfuhr

In Artikel 7 wird aufgeführt, in welchen Anhängen die besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren aufgeführt sind, die nicht in die Schweiz oder nicht in bestimmte Schutzgebiete eingeführt wer- den dürfen. Diese Verbote sind nicht neu, sie sind bisher in verschiedenen Artikeln festgehalten. Der besseren Übersichtlichkeit wegen sollen die Voraussetzungen für die Einfuhr bestimmter in Anhang 5 aufgeführten Waren in zwei separaten Artikeln geregelt werden. Für Waren aus Mitgliedstaaten der EU ist der gegenseitig anerkannte Pflanzenpass für die Einfuhr notwendig (Artikel 8). Bei der Einfuhr aus Drittstaaten (Artikel 9) sind die folgenden drei Situationen möglich:

1. Ware nach Anhang 5 Teil B kommt aus einem Drittstaat auf dem Luftweg direkt in die Schweiz oder sie wird bei der Durchfuhr durch die EU nicht kontrolliert. Diese Ware muss von einem Pflanzenschutzzeugnis begleitet sein. (Absatz 1 Buchstabe a)

2. Ware nach Anhang 5 Teil B aus einem Drittstaat wird durch das Gebiet der EU in die Schweiz eingeführt. Am ersten Eintrittspunkt in die EU werden nur die Dokumente der Ware geprüft, 2

die eigentliche phytosanitäre Kontrolle muss der Pflanzenschutzdienst in der Schweiz vor- nehmen. Diese Ware muss daher von einem phytosanitären Transportdokument nach der RL 2004/103/EG begleitet sein. (Absatz 1 Buchstabe b)

3. Ware nach Anhang 5 Teil B aus einem Drittstaat wird durch das Gebiet der EU in die Schweiz eingeführt. Am ersten Eintrittspunkt in die EU werden die Dokumente der Ware geprüft und die Ware phytosanitär kontrolliert und freigegeben. Diese Ware muss bei der Einfuhr in die Schweiz entweder von einem Pflanzenschutzzeugnis oder einem gleichwertigen Dokument (z.B. Frachtbrief oder Transitschein) mit einem "Sichtvermerk" nach Artikel 13c Absatz 3 der RL 2000/29/EG begleitet sein. Ein Sichtvermerk kann zum Beispiel ein amtlicher Stempel sein. (Absatz 1 Buchstabe c)

In Artikel 11 (Pflanzenschutzzeugnis) wird neu festgehalten, dass ein Pflanzenschutzzeugnis nur akzeptiert wird, wenn es nicht älter als 14 Tage alt ist. Diese Einschränkung besteht auch in der EU.

Die Artikel 12 - 14 regeln die Ausnahmen für die Einfuhr. Neu ist die Regelung nach Artikel 14. Da- nach kann das Departement Ausnahmen vorsehen bei geringem Befall mit bestimmten besonders 1 gefährlichen Schadorganismen. Diese Ausnahmemöglichkeit sieht auch das europäische Recht vor.

Welche Sendungen zu kontrollieren sind, wird in Artikel 15 geregelt. Dies sind grundsätzlich alle Sen- dungen aus Drittstaaten, die nicht bereits an der EU-Eintrittsstelle phytosanitär kontrolliert worden sind und deren Dokumente keinen entsprechenden "Sichtvermerk" tragen (Absatz 1). Sendungen mit Ur- sprung in der EU sind grundsätzlich nicht kontrollpflichtig, das BLW resp. das UVEK kann jedoch die Kontrollpflicht für bestimmte Sendungen vorschreiben, insbesondere um Kontrollen durchzuführen, wenn bekannt wird, dass ein Quarantäneorganismus vermehrt auftritt (Absätze 2 und 3).

Kontrollpflichtige Sendungen müssen wie bisher vor der Einfuhr beim eidgenössischen Pflanzen- schutzdienst (EPSD) angemeldet werden (Artikel 16). Der EPSD prüft, ob diese Waren mit den vor- geschriebenen Dokumenten begleitet sind und ob sie frei von Quarantäneorganismen sind (Artikel 17 Absatz 1). Dem EPSD wird neu die Möglichkeit eingeräumt, Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind risikobasiert und stichprobenweise zu kontrollieren werden (Artikel 17 Absatz 2). Neu soll das zu- ständige Bundesamt den EPSD auch anweisen können, bestimmte kontrollpflichtige Waren nur noch stichprobenweise zu kontrollieren(Artikel 17 Absatz 4). Dabei wird es sich um Waren von Importeu- ren handeln, die regelmässig kontrollpflichtige Waren einführen und deren Kontrolle mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu keiner Beanstandung führt. Diese verminderte Häufigkeit bei Einfuhrkontrollen sol- 2 cher Waren aus Drittstaaten ist im EU-Recht bereits vorgesehen .

In Artikel 19 werden die möglichen verwaltungsrechtlichen Massnahmen aufgeführt, falls die Einfuhr- bedingungen nicht erfüllt sind. Bisher waren die Sendungen grundsätzlich zurückzuweisen, eine Ver- nichtung anzuordnen war nur in ganz bestimmten Fällen möglich. Künftig soll es in jedem Fall möglich sein, die am besten geeignete und verhältnismässige Massnahme zu treffen.

3. Abschnitt: Ausfuhr

Pflanzenschutzzeugnisse und Wiederausfuhrzeugnisse für die Ausfuhr in Drittstaaten werden weiter- hin auf Gesuch hin und nach Kontrolle der Waren vom EPSD ausgestellt (Artikel 20). Auf eine noch- malige Kontrolle der Sendung bei der Ausfuhr wird jedoch künftig verzichtet. Es liegt in der Verantwor- tung des Exporteurs sicherzustellen, dass seine Sendung den Importvorschriften des Destinationslan- des entspricht.

1 Richtlinie 2000/29 des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, Artikel 3 Absatz 3. 2 Richtlinie 2000/29 des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, Artikel 13a Absatz 2 letzer Abschnitt.

4. Abschnitt: Durchfuhr

Nach Artikel 22 hat der EPSD Sendungen, die auf dem Luftweg aus Drittstaaten in die Schweiz ge- langen und auf dem Landweg in die EU weitertransportiert werden zu kontrollieren. Die Abfertigungun- ternehmen müssen diese Waren dem EPSD melden (Artikel 23). In der EU werden die phytosanitä- ren Kontrollen grundsätzlich dort durchgeführt, wo die Waren in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden (erster Eintrittspunkt). Die EU-Mitgliedstaaten können jedoch untereinander Vereinbarungen treffen, so dass die Kontrolle vom ersten Eintrittspunkt zum Bestimmungsort der Ware delegiert wird. Wird die Schweiz im phytosanitären Bereich von der EU künftig wie ein Mitgliedsstaat behandelt, so wird die Möglichkeit bestehen, diese Kontrollen zu delegieren.

5. Abschnitt: Inverkehrbringen und Standortwechsel

Die Artikel 25-28 regeln, unter welchen Voraussetzungen Waren, die Träger von besonders gefährli- chen Schadorganismen sein können, in Verkehr gebracht werden dürfen und unter welchen Voraus- setzungen ein Standortwechsel in eine Schutzzone möglich ist. Personen, die gewerbsmässig mit solchen Waren handeln, sind neu ausdrücklich dafür verantwortlich, dass sie nur Waren erwerben, welche vom vorgeschriebenen Pflanzenpass begleitet sind (Artikel 26). Mit dieser Regelung können nicht nur beim Verkäufer, sondern auch beim Käufer von passpflichtigen Waren ohne Pflanzenpass Massnahmen nach Artikel 28 ergriffen werden.

3. Kapitel: Pflanzenproduktion und Pflanzenpass

1. Abschnitt: Zulassung und Pflichten der Betriebe

An der bisherigen Zulassungspflicht von Produktionsbetrieben und deren Pflichten soll auch künftig festgehalten werden. Der Inhalt der Bestimmungen ändert nicht, sie werden jedoch übersichtllicher aufgeführt (Artikel 29-33).

2. Abschnitt: Pflanzenpass

Auch an der Ausstellung des Pflanzenpasses resp. des Austauschpasses ändert sich nichts (Artikel 34- 36). Wie bisher darf ein Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Pflanzen nur ausgestellt werden, wenn die Produktionsparzellen vom EPSD kontrolliert und nicht beanstandet worden sind. Für Ware aus Drittstaaten wird ein Pflanzenpass ausgestellt, wenn die Einfuhrkontrolle zu keinen Be- anstandungen führt.

4. Kapitel: Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz Verpackungsmaterialien aus Holz stellen ein Risiko für die Verbreitung von Quarantäneorganismen dar. Seit 2005 müssen Betriebe, die solche Verpackungen nach internationalem Standard herstellen, zugelassen sein und bestimmte Pflichten erfüllen. Die entsprechenden Bestimmungen (Artikel 37-40) bleiben inhaltlich unverändert. Einzig die Form der Kennzeichnung (siehe Anhang 9) wird der revidier- ten internationalen Bestimmung für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 15 bzw. International Standard for Phytosanitary Measures No. 15 der FAO „Revised - Regulation of Wood Packaging Material in International Trade“ angepasst (www.ippc.int > Core Activities > Adopted Standards > ISPM No. 15).

5. Kapitel: Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen

Die Artikel 41-46 regeln die Bekämpfungsmassnahmen gegen Quarantäneorganismen. Wie bisher sind dafür grundsätzlich die Kantone zuständig. Die Verordnung wird insofern der heutigen Praxis angepasst, als der EPSD die kurzfristigen Bekämpfungsmassnahmen in Produktionsparzellen von passpflichtigen Waren anordnet (Artikel 42 Absatz 1). Sanierungsmassnahmen, welche mehrere Jahre in Anspruch nehmen, werden weiterhin von den Kantonen angeordnet. In der Praxis ist diese Situation bei kontaminierten Parzellen von Saatkartoffeln gegeben.

4

Die Bestimmungen bezüglich der Bekämpfung besonders gefährlicher Unkräuter werden aufgehoben. Diese gehen über den Geltungsbereich der Pflanzenschutzverordnung hinaus. In Anhang 10 ist heute einzig Ambrosia artimisiifolia L. als besonders gefährliches Unkraut aufgeführt. Seit 2008 ist diese Pflanze auch nach der Freisetzungsverordnung verboten und zu bekämpfen. Diese Doppelspurigkeit soll aufgehoben werden.

Wie bisher kann das zuständige Bundesamt Gebiete, in denen sich die Bekämpfung einen bestimm- ten Quarantäneorganismus nicht mehr lohnt, als Befallszone ausscheiden (Artikel 45). Die Kantone können in dieser Zone besonders schützenswerte Parzellen bezeichnen; in diesen Schutzobjekten werden weiterhin Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt (Artikel 46).

6. Kapitel: Finanzielle Förderung

1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau Wie der Feuerbrandbefall in den vergangenen Jahren gezeigt hat, können besonders gefährliche Schadorganismen und deren Bekämpfung für die Betroffenen grossen Schaden anrichten. Werden Massnahmen vom EPSD in Betrieben angeordnet, welche in der Landwirtschaft oder im produzieren- den Gartenbau (z.B. Obstbaumschulen) tätig sind, so kann das BLW eine Entschädigung leisten (Ar- tikel 47). Eine Entschädigung wird jedoch nur in besonderen Härtefällen gewährt. Der Geschädigte muss insbesondere darlegen, dass er alle geeigneten Massnahmen getroffen hat, um den Schaden zu minimieren. Es erfolgt auch keine Leistung des Bundes, wenn beispielsweise eine Versicherung zahlungspflichtig ist.

Werden die Massnahmen von den Kantonen angeordnet, so vergütet der Bund den Kantonen grund- sätzlich 50 Prozent der anerkannten Kosten (Artikel 48). Wie bisher werden 75 Prozent der anerkann- ten Kosten ersetzt, wenn die Ausbreitungsgefahr eines neuen besonders gefährlichen Schadorganis- mus besonders hoch ist. Abfindungen an Eigentümer wurden bisher anerkannt, sofern sie 1500 Fran- ken überstiegen. Dies hat dazu geführt, dass viele Kantone für Schäden unter 1500 Franken nichts vergüten, für höhere Schäden dagegen alles. Künftig sollen alle Eigentümer einen Selbstbehalt von 1500 Franken zu tragen haben und nur der darüber liegende Betrag wird anerkannt (Artikel 49 Ab- satz 1 Buchstabe c).

Die Bestimmung der Verordnung vom 12. November 2008 über Bundesbeiträge an Kantone für Abfin- dungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern (SR 916.225) wird ebenfalls in Artikel 49 aufgenommen (Absatz 3), so dass diese Verordnung aufgehoben werden kann.

7. Kapitel: Organisation und Vollzug

An den Zuständigkeiten der Departemente EVD und UVEK (Artikel 51), der Bundesämter BLW und BAFU (Artikel 52 - 54) sowie der Kantonalen Behörden (Artikel 56) ändert sich grundsätzlich nichts. Das BLW und das BAFU bezeichnen weiterhin gemeinsam den EPSD, welcher die Aufgaben der beiden Ämter ausführt (Artikel 54).

In Artikel 58 Absatz 2 wird präzisiert, dass Kontrollorganisationen Gebühren verfügen (bisher "erhe- ben") dürfen. Dies erleichtert ihnen in einem Betreibungsverfahren die Aufhebung des Rechtsvor- schlags.

8. Kapitel: Einspracheverfahren

Werden phytosanitäre Massnahmen verfügt, so sind bei der Einfuhr oft verderbliche Waren betroffen und die im Landesinnern getroffenen Massnahmen können erhebliche finanzielle Folgen haben. Des- halb ist es sinnvoll, dass die Entscheide rasch überprüft werden können. Dazu eignet sich das Ein- spracheverfahren, welches nach Artikel 168 LwG für den Bereich der Landwirtschaft und produzieren- der Gartenbau wie bisher vorgesehen ist (Artikel 59).

5

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Die Verordnung vom 12. November 2008 über Bundesbeiträge an Kantone für Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern (SR 916.225) kann aufgeho- ben werden, da deren Inhalt in Artikel 49 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung aufgenommen wird (Artikel 60).

Zum Zeitpunkt des Erlasses der bisherigen Pflanzenschutzverordnung gab es noch keine Gebühren- verordnung des BAFU, deshalb wurden entsprechende Bestimmungen in der Pflanzenschutzverord- nung festgehalten. Nun können diese Bestimmungen in die Gebührenverordnungen des BLW resp. des BAFU aufgenommen werden (Artikel 61). Gleichzeitig wird die Höhe der Gebühren neu ange- setzt, um dem Kostendeckungsprinzip Rechnung zu tragen. Neu werden auch die Grenzkontrollen gebührenpflichtig. Dies entspricht sowohl dem Verursacherprinzip als auch der Praxis der Mitglied- staaten der EU. Künftig wird es betreffend Gebührenpflicht somit keine Rolle mehr spielen, ob die Kontrolle am ersten Eintrittspunkt in die EU erfolgt oder bei der Einfuhr in die Schweiz.

1.4 Erläuterungen zu den Anhängen

Zur Zeit bestehen in der Schweiz und der EU für die folgenden Waren unterschiedliche Regelungen:

 Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse für welche die phytosanitären Anforderungen beim Import und/oder beim Inverkehrbringen in der EU strenger sind als in der Schweiz:

- zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ausser Samen: Clausena Murraya

- Samen: Oryza spp.

- Früchte: Citrus und deren Hybriden Fortunella und deren Hybriden Poncirus und deren Hybriden

 Pflanzen, ausser deren Früchte und Samen, die nicht in die EU importiert werden dürfen:

Citrus und deren Hybriden Fortunella und deren Hybriden Poncirus und deren Hybriden

Die Aufhebung dieser Unterschiede bedingt die Änderung der Anhänge 2-5 der PSV.

Anhang 2: die folgenden Organismen werden in die Liste der besonders gefährlichen Schadorganis- men, deren Einschleppung und Ausbreitung bei Befall bestimmter Waren verboten ist, aufgenommen:

Name des Organismus Organismustyp Stelle

Aleurocanthus spp. Insekt a-2

Aonidella citrina Coquillet Insekt a-5

Die in Spalte 1 aufgeführten Organismen befinden sich alle im Abschnitt I von Anhang 2 (Organismen deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde); der Buchstabe in Spalte 3 verweist auf den Unterabschnitt, die Zahl auf den betreffenden Organismus.

6

Name des Organismus Organismustyp Stelle

Aphelenchoïdes besseyi Christie Nematode a-6

Circulifer haematoceps Insekt a-9.1

Circulifer tenellus Insekt a-9.2

Diaphorina citri Kuway Insekt a-10

Eotetranychus lewisi McGregor Milbe a-13

Eutetranychus orientalis Klein Milbe a-14

Hishomonus phycitis Insekt a-16

Leucaspis japonica Ckll. Insekt a-17

Parasaissetia nigra (Nietner Insekt a-21.0

Radopholus citrophilus Huettel Dickson & Kaplan Nematode a-23

Scirtothrips aurantii Faure Insekt a-25 Scirtothrips dorsalis Hood Insekt a-26

Scirtothrips citri (Moultex) Insekt a-27

Taxoptera citricida Kirk. Bakterium a-30

Trioza erytreae Del Guercio Bakterium a-31

Unaspis citri Comstock Bakterium a-32

Citrus greening bacterium Bakterium b-1

Citrus variegated chlorosis Bakterium b-2

Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Bakterium b-4 Stämme)

Cercospora angolensis Carv. et Mendes Pilz c-6

Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Mendes Pilz c-9

Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Pilz c-11 Stämme)

Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli & Gikashvili Pilz c-12.1

Brand und brandähnliche Erreger Virus oder analoger d-3 Krankheitserreger

Citrus mosaic virus Virus oder analoger d-6 Krankheitserreger

Citrus tristeza virus (alle Isolate) Virus oder analoger d-7 Krankheitserreger

Citrus vein enation woody gall Virus oder analoger d-7.1 Krankheitserreger

Leprosis Virus oder analoger d-8 Krankheitserreger

Naturally spreading psorosis Virus oder analoger d-10 Krankheitserreger

Satsuma dwarf virus Virus oder analoger d-13

7

Name des Organismus Organismustyp Stelle Krankheitserreger Spiroplasma citri Saglio et al. Virus oder analoger d-13.1 Krankheitserreger Tatter leaf virus Virus oder analoger d-14 Krankheitserreger Witches'broom (MLO) Virus oder analoger d-15 Krankheitserreger

Anhang 3: Pflanzen der folgenden Gattungen sowie deren Hybriden werden in die Liste der Waren, deren Einfuhr verboten ist, aufgenommen: Citrus, Fortunella und Poncirus.

In Übereinstimmung mit den Ergänzungen bezüglich Organismen in Anhang 2 (siehe oben ) und be- züglich Waren in Anhang 5 (siehe unten) werden für die Letzteren in Anhang 4 besondere phytosani- täre Anforderungen gestellt.

Anhang 5: die folgenden Waren werden in die Liste der phytosanitären Bestimmungen unterstehen- den Waren aufgenommen:

 Teil A: Waren für deren Inverkehrbringen der Pflanzenpass erforderlich ist und daher am Produk- tionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind:

- zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ausser Samen: Citrus und deren Hybriden Fortunella und deren Hybriden Poncirus und deren Hybriden

- Früchte mit Stielen und Blättern: Citrus und deren Hybriden Fortunella und deren Hybriden Poncirus und deren Hybriden

 Teil B: Waren, deren Import aus Drittstaaten voraussetzt, dass sie im Ursprungs- oder im Absenderland einer phytosanitären Kontrolle unterzogen werden:

- Samen: Oryza spp.

- Früchte: Citrus und deren Hybriden Fortunella und deren Hybriden Poncirus und deren Hybriden

Die bisher in Anhang 8a enthaltenen Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung von Ver- packungsholz sind neu in Anhang 9 zu finden. Sie wurden den neuen internationalen Bestimmungen für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 15 (ISPM 15) der FAO „Regulation of wood packaging material in international trade“ (www.ippc.int/file_uploaded/1240490152156_ISPM_15_Revised_2009_E.pdf) angepasst.

Der bisherige Anhang 9 wird zu Anhang 10, während der geltende Anhang 10 aufgehoben wird (sie- he Artikel 33-36).

Im neuen Anhang 11 werden die Schutzgebiete gemäss Artikel 3 Buchstabe h aufgelistet.

8

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

In der Praxis kontrolliert der EPSD schon seit mehreren Jahren die Betriebe, welche passpflichtige Pflanzen produzieren oder einführen und in Verkehr bringen. Der Bund übernimmt somit keine neuen Aufgaben. Der künftige Aufwand für die Einfuhrkontrollen wird weitgehend von den Vereinbarungen mit den EU-Mitgliedstaaten abhängen. Die Einnahmen durch die neu erhobenen Gebühren für die Einfuhrkontrolle, hängen ebenfalls davon ab, wieviele Kontrollen der EPSD tatsächlich noch durchfüh- ren muss.

1.5.2 Kantone

Den Kantonen werden mit der neuen Verordnung keine neuen Aufgaben übertragen. Da jedoch die Anzahl der besonders gefährlichen Schadorganismen weiterhin zunehmen dürfte, haben sie mit ei- nem grösseren Aufwand für die Überwachung und die Bekämpfung zu rechnen.

1.5.3 Volkswirtschaft

Das Pflanzenschutzsystem bleibt grundsätzlich unverändert. Mit der Globalisierung werden jedoch auch vermehrt Schadorganismen verbreitet und der Aufwand für deren Bekämpfung dürfte künftig noch ansteigen, was für alle Betroffenen das Bereitstellen zusätzlicher Ressourcen bedeutet. Impor- teure, die bisher keine Gebühren für die Einfuhrkontrolle bezahlen mussten, werden Mehrausgaben haben. Auf die Volkswirtschaft dürfte dies kaum Auswirkungen haben, auch wenn diese Kosten an die Konsumenten weitergegeben werden.

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen erfüllen die Verpflichtungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens und entsprechen jenen der EU.

1.7 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf den 1. Januar 2011 vorgesehen.

1.8 Rechtliche Grundlagen

Die Pflanzenschutzverordnung stützt sich auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des LwG, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 4 5 1991 , Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 , Artikel 19 6 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 sowie das Bundesgesetz vom 6. 7 Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse

4 SR 921.0 5 SR 814.01 6 SR 814.91 7 SR 946.51

9