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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration (BFM)

Kommentar zur

Anpassung der Verordnungen im Visumbereich aufgrund der In- kraftsetzung des EG-Visakodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) Im vorliegenden Kommentar werden die Änderungen in der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung (VEV) und der Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (GebV-AuG) aufgrund der Umsetzung des EG-Visakodex (Schengen-Weiterentwicklung) erläutert.

1. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-

lung

Art. 2 Einreisevoraussetzungen

Zu Absatz 2: In Absatz 2 wird anstelle der Reiseversicherung neu der Begriff der Reisekrankenversiche- rung eingeführt.

Art. 3 Reisedokument

Zu Absatz 1: Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex1 wird die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsular- beamten geleitet werden (GKI)2, aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in Absatz 1 neu nur noch auf den Grenzkodex.

Art. 5 Befreiung von der Visumpflicht

Zu Absatz 1: Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex wird die GKI aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in Absatz 1 Buchstabe a neu auf den Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben a–f sowie auf die Anhänge IV und V des EG-Visakodex.

1 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen EG- Visakodex der Gemeinschaft (EG-Visakodex), ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1. 2 Letzte konsolidierte Version: ABl. C 326 vom 22.12.2005, S.1; spätere Änderungen: – Entscheidung 2006/40/EG vom 1. Juni 2006 (ABl. L 167 vom 29.6.2006, S. 1); – Entscheidung 2006/684/EG vom 5. Okt. 2006 (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 29).

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Art. 6 Visumbestimmungen für Flugpassagiere im Transit

Zu Absatz 2: Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex wird die GKI aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in Absatz 2 neu auf Artikel 3 Absatz 1 und Anhang IV des EG-Visakodex.

Zu Absatz 2bis: Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht materiell Artikel 3 Absatz 2 des EG-Visakodex. Neu kann das EJPD eine Visumpflicht einführen, sollten Staatsangehörige bestimmter Staaten als Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen. Eine derartige Entscheidung muss vor deren Wirksamwerden der EU-Kommission mitgeteilt werden.

Zu Absatz 3: Absatz 3 entspricht materiell Artikel 3 Absatz 5 des EG-Visakodex.

Buchstabe a hält neu fest, dass Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Schengen-Visums, eines nationalen Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder eines Aufent- haltstitels, der von einem EU-Mitgliedstaat oder von einem Schengen-Staat erteilt wurde, von der Visumpflicht befreit werden.

Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex wird die GKI aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in Buchstabe b neu auf Anhang V des EG-Visakodex. Materiell bleibt diese Bestim- mung unverändert.

Buchstabe c entspricht materiell Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c des EG-Visakodex. Andorra, Monaco und San Marino sind in der Auflistung nicht mehr enthalten, da diese drei Staaten keine Visa ausstellen.

Neu wird in Buchstabe d festgehalten, dass Familienangehörige von Staatsangehörigen ei- nes EU-Mitgliedstaates von der Visumpflicht für den Transit ausgenommen sind.

Buchstabe e entspricht materiell dem heute geltenden Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a.

Neu wird in Buchstabe f geregelt, dass Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige ei- nes Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 19443 über die internationale Zivilluftfahrt sind, der Visumpflicht im Transit nicht unterliegen.

Gliederungstitel vor Artikel 7

3. Abschnitt: Verpflichtungserklärung, Reisekrankenversicherung und andere Sicher- heiten Wie in Artikel 2 Absatz 2 wird im Titel anstelle der Reiseversicherung der Begriff der Reise- krankenversicherung eingeführt.

Art. 8 Umfang der Verpflichtungserklärung

Zu Absatz 1: In Absatz 1 wird neu festgehalten, dass der Umfang der Verpflichtungserklärung aus- schliesslich den Aufenthalt in der Schweiz betrifft.

3 SR 0.748.0

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Art. 10 Reisekrankenversicherung

Zu Absatz 1-2: Wie in Artikel 2 wird bei dieser Bestimmung neu der Begriff „Reisekrankenversicherung“ ein- geführt und anstelle der GKI neu auf den EG-Visakodex verwiesen.

Zu Absatz 2 (neu): Absatz 2 regelt neu die Befreiung von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversi- cherung.

Buchstabe a entspricht materiell dem heute geltenden Absatz 2.

Buchstabe b regelt neu, dass Personen, die bereits eine berufliche Reisekrankenversiche- rung haben von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit sind.

Buchstabe c entspricht materiell dem heute geltenden Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a.

Art. 12 Voraussetzungen

Zu Absatz 2: Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden die Artikel 9–17 SDÜ4 aufgehoben.

In Buchstabe d fällt daher der Verweis auf die SDÜ weg.

Auch in Buchstabe e wird anstelle der SDÜ neu auf Artikel 22 des EG-Visakodex verwiesen.

Der neue Buchstabe g hält fest, dass wenn der Zweck des geplanten Aufenthalts nicht be- gründet wird, das Visum verweigert wird. Dies entspricht materiell Artikel 32 Absatz 1 Buch- stabe a ii) des EG-Visakodex.

Gemäss dem neuen Buchstaben h wird das Visum neu verweigert, wenn sich die Antragstel- lerin oder der Antragsteller innerhalb von sechs Monaten bereits drei Monate in einem Schengen-Staat mit einem Schengen-Visum oder einem Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat. Dies entspricht materiell Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a iv) des EG-Visakodex.

Schliesslich wird im neuen Buchstaben i festgehalten, dass das Visum verweigert wird, wenn der Nachweis über das Vorhandensein einer gültigen Reisekrankenversicherung nicht er- bracht wird. Dies entspricht materiell Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a vii) des EG-Visakodex.

Nebst diesen Verweigerungsgründen müssen selbstverständlich für die Visumerteilung die Einreisevoraussetzungen von Artikel 2 VEV sowie von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)5 erfüllt sein.

Zu Absatz 3: Mit der Übernahme des EG-Visakodex werden die Verfahrensgarantien verstärkt. Ziel ist es, dass alle Personen, die in einem Schengen-Staat ein Visum beantragen, gleich behandelt werden. Daher verpflichtet sich die Schweiz in Absatz 3, den Entscheid über die Verweige- rung des Visums und die entsprechende Begründung dem Gesuchsteller mit einer Verfü- gung mitzuteilen.

4 ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19

5 SR 142.20

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Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b–f und Abs. 2 Visumkategorien und Ausgestal- tung der Visa

Zu Absatz 1: Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden nur noch die Visumkategorien A, C und D unterschieden. Die Kategorie B (Durchreise durch den Schengen-Raum) sowie das Sam- melvisum werden aufgehoben. Als Folge dessen wird Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f aufge- hoben.

Zu Absatz 2: Teil VI und die Anlagen 8 und 13 GKI werden ebenfalls mit dem Inkrafttreten des EG- Visakodex aufgehoben. In Absatz 2 wird daher neu auf Artikel 27 und Anhang VII des EG- Visakodex verwiesen.

Art. 14 Visumverfahren Die Artikel 12–17 SDÜ werden mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex aufgehoben (vgl. Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e EG-Visakodex). Auch die Verordnung (EG) Nr. 415/20036 wird mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex aufgehoben. Buchstaben a und d werden folglich aufgehoben und die Bestimmung verweist neu in Buchstabe b auf die Artikel 4–36 des EG- Visakodex.

Art. 15 Visumausstellung

Zu Absatz 4: Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex wird Artikel 16 SDÜ aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in Absatz 4 neu auf Artikel 25 Absatz 4 des EG-Visakodex. Zudem wird in dieser Bestimmung neu festgelegt, dass sowohl das BFM wie auch das EDA innerhalb ihrer Kompetenz die anderen Schengen-Staaten über die Erteilung des Ausnahmevisums unter- richten können.

Art. 17 Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer

Zu Absatz 2: Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden Teil V Ziffer 2 GKI und Artikel 11 SDÜ auf- gehoben. Die Bestimmung verweist daher in Absatz 2 neu auf die Artikel 24 und 26 Absätze

2 und 3 des EG-Visakodex.

Zu Absatz 3: Absatz 3 hält fest, dass die Aufenthaltsdauer für Schengen-Visa maximal drei Monate inner- halb einer Periode von sechs Monaten nach der Ersteinreise beträgt.

Art. 19 Widerruf eines Visums

Zu Absatz 2: Der EG-Visakodex sieht vor, dass der Entscheid über den Widerruf eines Visums und die Begründung dem Antragssteller mit einer Verfügung mitgeteilt wird.

6 Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Febr. 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, ein- schliesslich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1).

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Zu Absatz 3: Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex wird die GKI aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in Absatz 3 neu auf Artikel 34 Absatz 1 des EG-Visakodex.

Art. 28 Auslandvertretungen

Zu Absatz 2: Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden Anlage V GKI und Artikel 17 Absatz 2 SDÜ aufgehoben.

Art. 29 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Be- hörden Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex wird die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 aufgeho- ben. Die Bestimmung verweist daher neu auf die Artikel 35, 36 und auf Anhang IX des EG- Visakodex.

Art. 32 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren

Zu Absatz 2-3: Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden Artikel 17 Absatz 2 SDÜ und die Anlage V, 14 sowie Teil V Ziffer 2.3 GKI aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in den Absätzen

2 und 3 neu auf die Artikel 22, 31 und 34 des EG-Visakodex.

Art. 33 Stellvertretung im Visumverfahren

Zu Absatz 1: Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden Artikel 12 Absätze 2 und 3 SDÜ und Teil II Ziffern 1.2 und 2.2 GKI aufgehoben. Die Bestimmung verweist daher in Absatz 1 neu auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 des EG-Visakodex.

Art. 34 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex wird Teil VIII GKI aufgehoben. Die Bestimmung ver- weist daher neu auf Artikel 48 des EG-Visakodex.

Art. 54

Zu Absatz 1: Mit der Übernahme des EG-Visakodex werden die Verfahrensgarantien verstärkt. Ziel ist es, dass alle Personen, die in einem Schengen-Staat ein Visum beantragen, gleich behandelt werden. In Absatz 1 wird daher neu festgehalten, dass der Entscheid über die Verweigerung des Visums und die entsprechende Begründung der Antragstellerin resp. dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI des EG-Visakodex mitgeteilt wer- den. Ab dem Inkrafttreten des neuen Artikels 6 AuG kann gegen diese Verfügung bei der zuständigen Behörde (BFM oder EDA) innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erho- ben werden. Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren7 (VwVG) gilt sinngemäss.

7 SR 172.021

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Das schweizerische Visumverfahren muss demnach den Bestimmungen des EG-Visakodex angepasst werden. Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer8 (AuG) wurde im Rahmen der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 betreffend das Visa-Informationssystem (VIS-Verordnung) angepasst. Die betreffende Bestimmung wurde am 11. Dezember 2009 vom Parlament verabschiedet. Da- her stimmt zurzeit der Wortlaut von Artikel 6 AuG nicht ganz mit dem vorgeschlagenen Arti- kel 54 Absatz 1 VEV überein.

Die Umsetzung auf formellgesetzlicher Stufe ist somit bereits in die Wege geleitet. Die An- passung des AuG wird jedoch erst nach der Umsetzung des EG-Visakodex in Kraft treten. Bis dahin muss Artikel 6 Absatz 2 so ausgelegt werden, dass er den Anforderungen des EG- Visakodex entspricht und Artikel 54 Absatz 1 entsprechend zur Anwendung kommen kann.

2. Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 2007

Mit dem Inkrafttreten des EG-Visakodex werden nur noch die Visumkategorien A, C und D unterschieden. Die Kategorie B sowie das Sammelvisum werden aufgehoben. Als Folge dessen ist auch die Gebührenverordnung anzupassen.

Art. 12 Gebühren

Zu Absatz 1: Absatz 1 Buchstabe d hält neu fest, dass für Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jah- ren eine Visumgebühr in der Höhe von 35 Euro erhoben wird. Dies entspricht Artikel 16 Ab- satz 2 des EG-Visakodex.

Zu Absatz 2: Absatz 2 entspricht materiell dem geltenden Recht. Die Formulierung stützt sich jedoch neu auf Artikel 16 Absatz 6 des EG-Visakodex.

Art. 13 Gebührenfreie Visumerteilung

Zu Absatz 1 Bst. ebis (neu): Die gebührenfreie Visumerteilung nach Artikel 13 Absatz 1 wird mit einem neuen Buchsta- ben ebis ergänzt. Vertreter gemeinnütziger Organisationen unter 25 Jahren, die an von ge- meinnützigen Organisationen organisierten Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, sind neu von der Visumgebühr befreit. Diese Bestimmung entspricht Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d des EG-Visakodex.

8 SR 142.20

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