Änderung der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)
Entwurf vom 13. November 2009
Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)
1. Ausgangslage
Die Milchkontingentierung wurde am 1. Mai 2009 aufgehoben. Als Folge davon endeten die Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und 11 von ursprünglich 13 Administrationsstellen Milchkontingentierung (ASMK) am 31. August 2009. Der Vollzug der Milchkontingentierung war seit 1. Mai 1999 den ASMK übertragen. Sie waren insbesondere für die Erhebung und die Meldung der einzelbetrieblichen Daten über die Milchkontingentierung verantwortlich.
Seit dem 1. Mai 1999 ist die Administrationsstelle Milchbeihilfen (ASMB) verantwortlich für die Erfassung, Kontrolle und Bereitstellung von Milchverwertungsdaten zwecks Auszahlung der Zulagen und Beihilfen durch das BLW. Als ASMB ist die TSM Treuhand GmbH tätig. Seit dem 1. Mai 2006 erhebt sie auch einzelbetriebliche Milchproduktions- und Milchkaufvertragsdaten nach Art. 43 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 LwG. Mit der Aufhebung der Milchbeihilfen per 1. Januar 2009 und der neuen Leistungsvereinbarung zwischen dem BLW und der TSM Treuhand GmbH (Vertrag vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2013) sind Anpassungen in der landwirtschaftlichen Datenverordnung nötig.
2. Wichtigste Änderungen im Überblick
Mit dem Ende der Milchkontingentierung haben die ASMK keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben mehr zu erfüllen und sind somit nicht mehr am Informationssystem beteiligt. Alle Inhalte zur Produktionslenkungsmassnahme Milchkontingentierung und zu den ASMK im besonderen können somit aufgehoben werden. Mit dem erweiterten Aufgabengebiet und dem Wegfall der Milchbeihilfen soll die Administrationsstelle Milchbeihilfen (ASMB) in Administrationsstelle Milch (ASM) umbenannt werden. Die breitere Beteiligung der ASM am Informationssystem bedingt eine Reihe von Anpassungen.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 4 und 5
Die Änderung der Tierseuchenverordnung verlangt u.a. die Erfassung aller Tierhaltungen mit Equiden und Geflügel sowie von Fischzuchten und Bienenständen inkl. der Anzahl gehaltener Tiere. Somit fällt die Norm des Bundesamtes für Statistik als untere Erfassungsgrösse weg. Mit der Aufhebung der Milchkontingentierung entfällt jegliche Administration in diesem Bereich. Die ASMK sind nicht mehr Erhebungsorgan und als solche aus dem Artikel zu löschen (Abs. 1 Bst. b und Abs. 4).
Art. 3 Delegation der Erhebung
Die Delegation der Erhebung im Bereich der Milch ist nicht mehr möglich, weil es keine ASMK mehr gibt.
Art. 4 Abs. 2 Bst. c und d
Abs. 2 Bst. c kann als Folge der Aufhebung der ASMK als Erhebungsorgan ersatzlos aufgehoben werden. In Abs. 2 Bst. d wird die Neubenennung Administrationsstelle Milch aufgenommen.
Art. 9 Abs. 1 Bst. b
Weil künftig Daten von allen Tierhaltungen weiter geleitet werden, muss der Zusatz „mit Klauentieren“ gestrichen werden.
Landwirtschaftliche Datenverordnung
Art. 11 Abs. 2
In Abs. 2 wird die Neubenennung Administrationsstelle Milch aufgenommen.
Art. 12 Abs.3
In Abs. 3 wird die Neubenennung Administrationsstelle Milch aufgenommen. Seit dem 1. Mai 2006 besteht die Möglichkeit, dass die Meldepflichtigen die Milchproduktions- und Milchvertragsdaten online im Informationssystem erfassen können. Diese Eingabeart ist seit dem 1. Mai 2009 auch für einen Teil der Milchverwertungsdaten möglich. Diese Eingabeart muss daher ergänzt werden.
Art. 14 Abs.1 Bst. c und g sowie Abs. 2
Abs. 1 Bst c kann durch „Administration Zulagen für verkäste Milch“ ersetzt werden, weil die Aufgaben im Zusammenhang mit der Milchkontingentierung entfallen sind. Die Verwendung der Milchdaten durch die Administrationsstelle Milch muss mit dem Verweis auf die Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich aktualisiert werden.
Art. 15 Sachüberschrift Abs.1 Bst. b, d, h und j
Als Folge der Aufgabe der Milchkontingentierung wird der Begriff Milchkontingentierung durch Milchdaten ersetzt (Abs. 1 Bst. b). Die Bekanntgabe von Daten an die Administrationsstelle Milch ist aufgrund der neuen Aufgaben anzupassen (Bst h), wie dies auch für die kantonalen Landwirtschaftsämter der Fall ist (Bst. j).
Anhänge 1, 2 und 3
Im Abkürzungsverzeichnis (Anhang 1) wird die ASMK gestrichen und die ASMB durch ASM ersetzt. Anhang 2 und 3 werden gemäss den vorgenannten Erläuterungen angepasst. Mit der Nutzung verbesserter technischer Möglichkeiten können Vollzugsstellen im Landwirtschafts- und Veterinärbereich Daten gemäss Anhang 2 Daten neu online einsehen (Buchstabe L). Für Produzenten- , Kontroll- und Labelorganisationen wird sich diese online-Möglichkeit mit der Realisierung im Rahmen des Programms ASA2011 ergeben. Aufgrund der vielen Änderungen erhalten die Anhänge eine neue Fassung.
4. Inkrafttreten
Diese Änderung soll am 1. Juni 2010 in Kraft treten.
5. Auswirkungen
Bund und Kantone
Mit dem Ende der Leistungsvereinbarungen zwischen dem BLW und den 11 ASMK per 31. August 2009 sinken die Bundesausgaben um rund 1 Million Franken pro Jahr. Diese Ausgabenreduktion ist im Budget 2010 und der Finanzplanung 2011 – 2013 auf der Finanzposition A2111.0121 „Administration Milchpreisstützung" des BLW berücksichtigt. Auf die Kantone haben die Änderungen keine Auswirkungen.
Volkswirtschaft
Es sind keine Auswirkungen vorhanden.
6. Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
Landwirtschaftliche Datenverordnung
7. Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen bilden Artikel 177 Absatz 1, Artikel 181 Absatz 1bis, Artikel 185 des Landwirtschaftsgesetzes sowie Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes.