Ergänzender Bericht zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Eidgenössische Steuerverwaltung D.3.F.12-Bn/Ast 16. Juli 2009
Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt
Ergänzender Bericht
zum Abschluss eines neuen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
I. Ausgangslage
Das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.934.91, hiernach DBA-F) war unlängst im Rahmen eines am 12. Januar 2009 unterzeichneten Zusatzabkommens revidiert worden. Letzteres war am 11. Mai 2007 Gegenstand eines Anhörungsverfahrens. Die zu Rate gezogenen Kantone und Wirtschaftsver- bände äusserten sich damals insgesamt positiv, worauf der Bundesrat die Unter- zeichnung des Zusatzabkommens beschloss und am 6. März 2009 die entsprechende Botschaft verabschiedet wurde (BBl 2009, S. 1389 f.).
Das Zusatzabkommen vom 12. Januar 2009 sah Amtshilfe in Steuersachen im glei- chen Umfang vor, wie sie die Schweiz bis vor kurzem leistete. Im Wesentlichen war dies die Amtshilfe auf Anfrage für ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens und Durchführung des innerstaatlichen Rechts des anderen Vertragsstaates im Falle von Holdinggesellschaften sowie bei Steuerbetrug oder ähnlichen Delikten.
Im Nachgang zu den Beschlüssen der G-20 zur internationalen Finanzkrise entschied der Bundesrat am 13. März 2009, den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuer- sachen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu übernehmen. Am 2. April 2009 erstellte das OECD-Sekretariat für die G-20 eine Liste mit Ländern, die es als unzureichend koope- rativ einstuft, da sie mit weniger als 12 Jurisdiktionen Amtshilfeabkommen in Steuer- sachen abgeschlossen haben. Gegen die unzureichend kooperativen Staaten wären in einem solchen Fall Gegenmassnahmen denkbar, die bis zur Kündigung der Dop- pelbesteuerungsabkommen reichen könnten. Die Staaten, deren Amtshilfepolitik als lückenhaft beurteilt wird, müssen alles daran setzen, um ihren politischen Verpflich- tungen in kürzester Zeit nachzukommen. Die Schweiz beschloss deshalb, mit ver- schiedenen Staaten, die notwendig gewordenen Verhandlungen aufzunehmen.
Die Phase der parlamentarischen Beratung des Zusatzabkommens vom 12. Januar 2009 war in der Schweiz bereits in Gang, als die französischen Behörden auf admi- nistrativer und politischer Ebene wissen liessen, dass sie aufgrund der veränderten Haltung des Bundesrates zur Amtshilfe ihrerseits mit der Einleitung des parlamenta-
rischen Genehmigungsverfahrens warten würden, bis der neue Standard gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens auf bilateraler Ebene in das Zusatzabkom- men aufgenommen worden sei. Frankreich konkretisierte diese Haltung in einem Schreiben, welches einen entsprechenden Änderungsvorschlag des Zusatzabkom- mens enthielt.
Das Zusatzabkommen vom 12. Januar 2009 enthielt insbesondere eine automatische Meistbegünstigungsklausel für den Fall, dass die Schweiz einem anderen Mitglied- staat der Europäischen Union einen erweiterten Informationsaustausch gewähren sollte. Eine weitere Klausel besagte, dass die Schweiz - sollte sie nach der Unter- zeichnung des Zusatzabkommens einem Mitgliedstaat der OECD, der nicht auch EU- Mitglied ist, erweiterte Amtshilfe gewähren - innerhalb einer Frist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten eines solchen Abkommens Verhandlungen aufnehmen müsse, um mit Frankreich eine ähnliche Amtshilfe zu vereinbaren. Dies wäre dann der Fall, wenn die Schweiz einem Staat wie Polen (EU-Mitglied) beziehungsweise Japan (OECD- aber nicht EU-Mitglied) die Vorteile von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens gewährte.
Auf Seiten der Schweiz wurde das parlamentarische Genehmigungsverfahren auf Antrag des Bundesrates mit Schreiben an die Präsidenten beider Räte sistiert; am 30. März 2009 kam die aussenpolitische Kommission des Ständerates der Sistierung nach.
Die zuständigen Schweizer Behörden mussten davon Kenntnis nehmen, dass die französischen Behörden auf die oben genannte automatische Meistbegünstigungs- klausel, die sich aus dem ersten mit einem europäischen Staat abgeschlossenen Ab- kommen abgeleitet hätte, verzichteten. Bestimmte Anpassungen, die der Schweiz in den bisherigen Verhandlungen wegen unzureichender Amtshilfe verweigert worden waren, wurden von ihr nun im Gegenzug zur Einführung von Artikel 26 gefordert. Ge- meint ist insbesondere das Recht der Schweizer Pensionskassen, die Abkommens- vorteile beanspruchen zu können. Wegen ihrer innerstaatlichen Befreiung von der Steuerpflicht wird ihnen die Abkommensbeanspruchung von den französischen Be- hörden verweigert. Weiter wurde der Nullsatz bei der Quellensteuer für Lizenzgebüh- ren angestrebt.
Diese Forderungen konnten teilweise erfüllt werden. Am 11. Juni 2009 konnte ein revi- diertes Zusatzabkommen paraphiert werden, welches das am 12. Januar 2009 un- terzeichnete ersetzen soll. Damit wurde der neuen Situation, die sich aus den verän- derten Positionen von Frankreich und der Schweiz ergeben hat, Rechnung getragen.
Bevor wir beim Bundesrat die Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beantragen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, sich zum Inhalt der neuen Bestimmungen zu äussern. Die unveränderten Bestimmungen (deren Nummerierung sich jedoch wegen den nachträglichen Ände- rungen verschiebt) werden nicht weiter kommentiert. Wir verweisen diesbezüglich auf den Bericht vom 11. Mai 2007.
II. Überblick über die neuen Bestimmungen des Entwurfs
1. Artikel 7 des Zusatzabkommens zu Artikel 28 des Abkommens (Informations-
austausch)
Mit dem Rückzug ihres Vorbehalts zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens ver- pflichtete sich die Schweiz politisch zur Übernahme dieses Standards entsprechend diesem Artikel und dessen Kommentar. Ferner ist zu beachten, dass Frankreich seine Zustimmung zur Revision davon abhängig machte, dass diese dem OECD-Standard möglichst nahe kommt. Das definitive Zustandekommen der Revision, einschliesslich der Regelungen im Zusatzabkommen vom 12. Januar 2009, hing also namentlich insbesondere davon ab, wie der materielle Geltungsbereich des Informationsaustau- sches geregelt sein würde.
Der neue Artikel 28 übernimmt grösstenteils den Wortlaut von Artikel 26 des OECD- Musterabkommens. Einige Änderungen wurden vorgenommen, um den Gebrauch der Informationen zu anderen Zwecken, unter Vorbehalt des Einverständnisses des die Informationen übermittelnden Staates, zu ermöglichen und um die Steuerbehörden der Vertragsstaaten zu ermächtigen, von Banken, anderen Finanzinstituten, Bevoll- mächtigten und Treuhändern sowie zur Ermittlung von Beteiligungsverhältnissen die notwendigen Informationen erhalten zu können. Die Abweichungen zu den Bestim- mungen zum Informationsaustausch sind im Kommentar zum OECD-Musterabkom- men vorgesehen und mit dem OECD-Standard vereinbar.
Obwohl die Schweiz den Informationsaustausch auf die vom Abkommen erfassten Steuern beschränken will, unter anderem um Überschneidungen mit anderen interna- tionalen Übereinkommen zu vermeiden (beispielsweise mit dem Abkommen über die Betrugsbekämpfung, das mit den EU-Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der indirekten Steuern abgeschlossen wurde), musste im vorliegenden Fall auf ausdrückliches Er- suchen Frankreichs von diesem Grundsatz abgewichen werden, da die französische Seite den Abschluss dieser Verhandlung von der Verabschiedung von Artikel 26 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens abhängig machte. Auf jeden Fall wird jedes Abkommen, welches parallel anwendbar sein könnte, in jedem Einzelfall gemäss seinen Besonderheiten und nach dem Grundsatz der lex specialis zu prüfen sein.
Artikel 26 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens bestimmt, dass der Informations- austausch für Steuern jeder Art und Bezeichnung, d.h. nicht nur für die vom Abkom- men erfassten Steuern, möglich sein muss. Absatz 10.1 des Kommentars zu Arti- kel 26 Absatz 1 verleiht jedoch den Vertragsstaaten, die das wünschen, die Möglich- keit, die Anwendung des oben genannten Absatzes 1 auf die vom Abkommen erfass- ten Steuern zu beschränken, zum Beispiel wenn ein Bundesstaat, in Bezug auf Steuern, die in der Hoheit von dezentralisierten Einheiten liegen, nicht zum Abschluss internationaler Abkommen ermächtigt ist. Das trifft auf die Schweiz nicht zu.
Absatz 1 hält unter anderem fest, dass jene Informationen auszutauschen sind, die für die Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind. Der Informa- tionsaustausch erfolgt auf Anfrage, was aus Artikel 10 des Zusatzabkommens hervor- geht, mit welchem eine Ziffer XI in das Zusatzprotokoll zum Abkommen eingefügt wurde, insbesondere aus dem letzten Absatz dieser Ziffer. So genannte „fishing ex- peditions“ sind explizit ausgeschlossen. Der ersuchende Staat ist gehalten, zuvor alle
nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen auszu- schöpfen, bevor er beim anderen Staat einen Antrag um Informationsaustausch ein- reicht (Subsidiaritätsprinzip). Nicht erforderlich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass der Steuerpflichtige in der Schweiz oder in Frankreich ansässig ist, sofern eine wirtschaftliche Anknüpfung in einem der Vertragsstaaten besteht.
Absatz 2 verankert den Grundsatz der Geheimhaltung und hält fest, dass die aus- getauschten Informationen nur Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung, Durchsetzung, Strafverfolgung, Entschei- dung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 sowie von der Aufsicht über das Vorgenannte befasst sind. Die Informationen dürfen somit auch dem Steuerpflichtigen selbst oder seinem Bevollmächtigten offenbart werden. Weiter ist die Möglichkeit der Verwendung der ausgetauschten Informationen für andere Zwecke vorgesehen, wenn dies nach dem Recht beider Vertragsstaaten zulässig ist und der übermittelnde Staat seine Zustimmung gibt. Diese Bestimmung ermöglicht beispiels- weise die Verwendung der erhaltenen Auskünfte im Strafverfahren, bei gleichzeitiger Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Person. Damit kann vermieden wer- den, dass gleiche Informationen für unterschiedliche Zwecke mehrmals übermittelt werden müssen. Die Zustimmung des ersuchten Staates ist jedoch in allen Fällen notwendig. Diese Bestimmung wird zum Beispiel die Verwendung der Informationen erlauben, die von den Sozialversicherungsbehörden zu denselben Bedingungen im Rahmen ihres Zugangs zu steuerlichen Auskünften ausgetauscht wurden (zum Bei- spiel Art. 9.2 Abs. 3 AHVG, SR 831.10 und Art. 27 AHVV, SR 831.101).
Absatz 3 sieht, zu Gunsten des ersuchten Staates, gewisse Einschränkungen des Informationsaustausches vor. Der ersuchte Staat ist nicht gehalten, über seine eige- nen Gesetze und Verwaltungspraxis hinauszugehen. Im Fall der Schweiz bedeutet dies insbesondere, dass das rechtliche Gehör der Betroffenen sowie die Möglichkeit, einen vorgesehenen Informationsaustausch gerichtlich überprüfen zu lassen, ge- schützt sind. Der ersuchte Staat braucht ferner weder Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die nach dem Recht oder der Praxis des ersuchenden Staates nicht zulässig sind, noch braucht er Auskünfte zu erteilen, die nach dem Recht oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates nicht beschafft werden könnten. Schliesslich kann der ersuchte Staat die Auskunft verweigern, wenn die öffentliche Ordnung (ordre public) verletzt oder wirtschaftliche Geheimnisse offenbart würden. Letzteres könnte insbesondere der Fall sein, wenn die Informationen im anderen Ver- tragsstaat nicht in ausreichendem Masse geheim gehalten werden.
Absatz 4 hält fest, dass der ersuchte Staat auch Auskünfte ermitteln und austauschen muss, die er selbst nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Der Informationsaus- tausch beschränkt sich folglich nicht auf Informationen, die auch den Steuerbehörden des ersuchten Staates von Nutzen sind.
Absatz 5 enthält besondere Bestimmungen bezüglich Informationen, die von Banken oder anderen Intermediären gehalten werden sowie betreffend Eigentumsverhältnisse an juristischen Personen. Solche Informationen sind unabhängig von den Einschrän- kungen des Absatzes 3 auszutauschen. So hat der ersuchte Staat die Auskünfte auch dann einzuholen und auszutauschen, wenn nach seinen Gesetzen oder seiner Ver- waltungspraxis die begehrten Informationen nicht erhältlich wären. Entsprechend kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten
Informationen tatsächlich bestehen. Anfragen über die Eigentumsverhältnisse an Ge- sellschaften mit Inhaberaktien können und müssen daher nur soweit beantwortet werden, als diese Informationen für die Behörden des ersuchten Staates, ungeachtet allfälliger Beschränkungen durch die innerstaatliche Gesetzgebung, ermittelbar sind.
Die Schweiz besitzt im Falle eines Steuerbetruges, auf Grund des Strafverfahrens des innerstaatlichen Rechts, die erforderlichen Mittel um die im Absatz 5 angestrebten Auskünfte zu erhalten. Der neu vereinbarte Informationsaustausch erfordert indessen nicht mehr das Vorliegen eines Steuerdeliktes. Damit diese Abkommensverpflichtun- gen durch die Vertragsstaaten umgesetzt werden können, wurde mit dem letzten Satz des Absatzes 5 die nötige gesetzliche Grundlage geschaffen und somit die er- forderlichen Verfahrensbefugnisse für die Erlangung der ersuchten Informationen ermöglicht. Das anzuwendende Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundes- rates geregelt.
Die Bestimmungen von Artikel 28 werden im Protokoll zum Abkommen weiter konkre- tisiert (Art. 10 des Zusatzabkommens, der in das Zusatzprotokoll zum Abkommen eine neue Ziffer XI einführt). Das Zusatzprotokoll hält den Grundsatz der Subsidiarität fest und schliesst « fishing expeditions » ausdrücklich aus. Weiter legt es die Anforderun- gen an ein Auskunftsersuchen detailliert fest. Notwendig ist insbesondere eine ein- deutige Identifikation des betroffenen Steuerpflichtigen sowie, sofern bekannt, der Person (z.B. der Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Infor- mationen vermutet. Daraus folgt, dass sich der Informationssaustausch auf konkrete Anfragen im Einzelfall beschränkt. Zumindest seitens der Schweiz steht fest, dass sie mangels spezifischer Anführung der zur Identifikation erforderlichen Elemente, nicht im Stande sein wird, einem Informationsersuchen konkret Folge zu leisten. Insbeson- dere, falls die Bank als Informationsinhaber nicht bezeichnet werden kann in einem Amtshilfegesuch, ist eine Ermittlung von Bankdaten grundsätzlich nicht möglich. Dies wurde Frankreich in den Verhandlungen mitgeteilt und die französische Verhand- lungsdelegation war damit einverstanden. Die Verpflichtung eines Vertragsstaates zum spontanen oder automatischen Informationsaustausch wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen, ohne den Vertragsstaaten jedoch die Möglichkeit eines automati- schen oder spontanen Informationsaustausches zu nehmen, wenn ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht. Die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen sind gewahrt, dürfen jedoch den Informationsaustausch nicht in unzulässiger Weise behindern oder verzö- gern.
Die revidierten Bestimmungen zum Informationsaustausch gelten für das Kalender- oder Geschäftsjahr ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Unterzeichnung des Zusatzabkommens folgt. Für die Vorjahre beschränkt sich der Informationsaustausch auf die Informationen, die für die ordentliche Anwendung des Abkommens entspre- chend dem heutigen Artikel 28 erforderlich sind.
Frankreich kennt gegenwärtig etwa 58 (Gegen-)massnahmen, die nach innerstaatli- chem Recht eine unterschiedliche und präferenzielle Behandlung erlauben, je nach- dem, ob die steuerbegründende Tatsache (oder Einkünfte) mit einem Ansässigen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums beziehungsweise aus einem Staat zusammenhängt oder nicht, der mit Frankreich eine abkommensrechtlich verankerte Amtshilfe zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerflucht vereinbart hat. Diese Massnahmen reichen von einem höheren Satz für die Veräusserung von Immobilien in Frankreich durch einen in der Schweiz Ansässi-
gen bis hin zur Verweigerung eines Steueraufschubs für den mit der Fusion mit einer Schweizer Gesellschaft erzielten Mehrwert auf Wertschriften. Im Rahmen der vorlie- genden Revision wurde der Titel des Abkommens formell geändert; Zweck des Ab- kommens ist nicht mehr nur die Vermeidung der Doppelbesteuerung, sondern auch die Vermeidung von Steuerbetrug- und Steuerflucht. Dies erlaubt zusammen mit dem materiellen Inhalt des neuen Artikels 28 den oben genannten Gegenmassnahmen zu entgehen. Der Hinweis auf die Steuerflucht zielt nicht auf Steuerplanung-, sondern auf Steuerhinterziehungsfälle.
Aufgrund der Verknüpfung, die von französischer Seite zwischen den Gegenmass- nahmen und den Anforderungen an die Amtshilfe vorgenommen wurde, konnte das Privileg der « halben Bemessungsgrundlage », das im Zusatzabkommen vom 12. Januar 2009 eingeführt wurde, nicht aufrechterhalten werden. Wäre es beibehal- ten worden, hätte dies eine erste Anwendung des per 1. Januar 2009 neu eingeführ- ten Informationsaustausches nach sich gezogen, was von Schweizer Seite undenkbar war. Man verzichtete deshalb auf diese Lösung, weil man davon ausging, dass diese Frage - wie alle übrigen Gegenmassnahmen - mit der ersten Anwendung des Infor- mationsaustausches geregelt sein wird, vorgesehen vermutlich ab dem 1.1.2010 (1. Januar nach Unterzeichnungsdatum), sobald das neue Zusatzabkommen in Kraft getreten ist. Für die in Frankreich ansässigen Aktionäre, welche über Dividenden aus Schweizer Quelle verfügen, dürfte der Schaden demnach auf das Jahr 2009 begrenzt bleiben.
Frankreich plant im Rahmen seiner Nachfolgearbeiten zum G20-Gipfel eine Auswei- tung und Verstärkung der Gegenmassnahmen gegenüber den als nicht kooperativ geltenden Staaten, das heisst gegenüber jenen, die keine abkommensrechtlich veran- kerte Amtshilfe zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerflucht mit Frankreich vereinbart haben. Die erzielte Paraphierung mit Frankreich wird der Schweiz demnach eine Verschlechterung ihrer steuerlichen Beziehungen zu Frankreich ersparen; sie wird sich nicht in einer im Vergleich zu anderen Industrienationen schlechteren und schwierigeren Lage wiederfinden, was ihre Wettbewerbsfähigkeit erheblich beein- trächtigt hätte.
2. Artikel 9 des Zusatzabkommens (neue Ziffer V im Zusatzprotokoll – Anerken-
nung der Pensionskassen und Vorsorgeeinrichtungen als « Ansässige »)
Die Anpassung der gegenseitigen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Amtshilfe an den internationalen Standard wurde als Gelegenheit genutzt, um die Frage der Schweizer Pensionskassen zu regeln, denen die französischen Behörden seit 1997 den Anspruch auf die Abkommensvorteile verweigerten.
Letztere vertraten nämlich die Auffassung, dass Personen, welche nach Artikel 56 DBG oder einschlägigen kantonalen Bestimmungen in der Schweiz von der Steuer- pflicht befreit sind, die Abkommensvorteile nicht in Anspruch nehmen könnten, da sie aufgrund dieser Befreiung von der Steuerpflicht nicht als in der Schweiz Ansässige nach Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens galten. Nach Meinung der französischen Behörden brauchte es zur Abdeckung dieser Fälle eine ausdrückliche Bestimmung, welche im schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen jedoch fehlte.
Obwohl die Schweiz mehrfach ausdrücklich darum ersuchte, solche Fälle im Rahmen der Revision des Abkommen vom 12. Januar 2009 zu regeln, konnte hinsichtlich die- ser Frage bisher keine Regelung erzielt werden.
Artikel 9 hält nun fest, dass die Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen bei den Dividenden von einem reduzierten Quellensteuersatz von 15 Prozent, bei den Zinsen von einem Nullsatz und bei Lizenzgebühren von einem reduzierten Quellensteuersatz von 5 Prozent profitieren können. Die Voraussetzungen dafür – d.h. mehr als
50 Prozent der Begünstigten müssen in einem der Vertragsstaaten ansässig sein;
Konstituierung und Anerkennung gemäss Gesetzen eines der Vertragsstaaten; Vor- sorge als Kerngeschäft und Befreiung von der Steuerpflicht der Erträge aus dieser Tätigkeit – können im Falle der Schweiz ohne weiteres für die Vorsorgeeinrichtungen der 1., 2. und 3. Säule A als erfüllt gelten.
Mit dieser Lösung konnte endlich ein zufriedenstellender Ausweg aus einer seit vielen Jahren blockierten Situation gefunden werden.
3. Artikel 12 des Änderungsprotokolls (Inkrafttreten)
Das Zusatzprotokoll wird an dem Datum in Kraft treten, an dem die letzte erforderliche Notifikation eintrifft und die verlangten einschlägigen innerstaatlichen Verfahren somit als erfüllt gelten. Das Zusatzprotokoll wird für Auskunftsersuchen, betreffend Kalen- der- oder Geschäftsjahre, ab dem 1. Januar des Jahres, das auf die Unterzeichnung des Abkommens folgt, anwendbar sein. Hinsichtlich der Zustellung von Steuerforde- rungen wird es auf alle Forderungen anwendbar sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens noch nicht verjährt sind.
Die übrigen Bestimmungen des Zusatzabkommens gelten für die Einkommen aus allen Kalender- oder Geschäftsjahren, die nach dem Kalenderjahr beginnen, in dem das Zusatzabkommen in Kraft tritt.
III. Beurteilung und Schlussfolgerung
Zu den von Schweizer Seite vorgeschlagenen Revisionsthemen gehörte auch die Einführung des Nullsatzes für Lizenzgebühren oder zumindest die Übernahme der Lösungen, wie sie in Artikel 15 des Abkommens zwischen der schweizerischen Eid- genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen fest- gelegten Regelungen gleichwertig sind, vorgesehen sind (Nullsatz für Zahlungen von Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen). Frankreich beharrt jedoch weiterhin auf der Auffassung, der Fluss von Lizenzgebühren sei zu wenig ausgewo- gen und falle einseitig zu Gunsten der Schweiz aus. Frankreich weigert sich deshalb weiterhin, auf Lizenzabgaben generell einen Nullsatz zu gewähren. Die in Artikel 15 verankerte Lösung für die verbundenen Unternehmen stellt eine Vereinbarung sui generis dar, von der sich Frankreich – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – nicht vor- stellen kann, dass sie in identischer Form auch für die Lizenzgebühren im Abkommen geregelt werden soll.
Die Schweiz erachtet die im Entwurf für ein Zusatzabkommen enthaltenen Lösungen insgesamt für günstig, wenn man bedenkt, welche drastischen Veränderungen sich
jüngst auf internationaler Ebene abgespielt haben und für diejenigen Staaten, die in Sachen Amtshilfe als nicht kooperativ eingestuft werden, noch in Aussicht stehen. Dank den im Zusatzabkommen vorgesehenen Lösungen, welche auch Grundsatz- fragen zum Schweizer Finanzplatz regeln (Artikel 11 und insbesondere Artikel 14 DBA-F), lassen sich zudem für diesen schädliche Gegenmassnahmen vermeiden. In diesem Stadium wurden seitens Frankreichs insbesondere folgende Gegenmassnah- men öffentlich erwähnt: die Möglichkeit die Abzugsfähigkeit von Zahlungen und Ho- noraren, die an Lieferanten, gezahlt werden, welche in nicht kooperativen Staaten ansässig sind zu beschränken oder aufzuheben, die Hinterfragung des Systems der Befreiung von Dividendenzahlungen, welche von ausländischen Filialen an französi- sche Muttergesellschaften ausgerichtet werden, sogar bis hin zur Aufkündigung der Doppelbesteuerungsabkommen mit Ländern, welche ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Informationsaustausch nicht nachkommen. Wie wir bereits in unserem Bericht vom Mai 2007 erwähnten, beruht diese Revision auf gegenseitigen Kompromissen. Unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen beweisen die Ver- tragsparteien mit dieser Revision ihren Willen, unter Wahrung einer gewissen Ausge- glichenheit möglichst alle aufgeworfenen Probleme zu lösen.