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Änderung des Militärgesetzes im Zusammenhang mit der Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst im Ausland zur Unterstützung der Operation NAVFOR Atalanta der Europäischen Union sowie zur Änderung des Militärgesetzes

Erläuternder Bericht zur Änderung des Militärgesetzes im Zusammenhang mit der Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst im Ausland zur Unterstützung der Operation NAVFOR Atalanta der Europäischen Union sowie zur Änderung des Militärgesetzes

Übersicht

In den letzten zwölf Monaten haben die Piratenüberfälle auf Handels-, Freizeit- und Kreuzfahrtschiffe am Horn von Afrika und im Golf von Aden (zwischen Somalia und Jemen) stark zugenommen. Angesichts dieser Bedrohung verabschiedete der UNO- Sicherheitsrat eine Reihe von Resolutionen, um die Bekämpfung der Piraterie zu verbessern. Die Europäische Union lancierte die Militäroperation NAVFOR Atalanta (Operati- on Atalanta), die eine erste NATO-Operation ablöste. Die Operation Atalanta hat den Auftrag, erstens die Schiffe des Welternährungsprogramms (WFP) sowie andere humanitäre Schiffskonvois zu schützen, zweitens den gefährdeten Handelsschiffen in dieser Zone Schutz anzubieten und schliesslich die Piraterie vor Somalia zu be- kämpfen. Atalanta ist nur ein Teil des Engagements der EU zur Stabilisierung der Situation am Horn von Afrika. Die Schweiz wurde wie alle UNO-Mitglieder vom Sicherheitsrat aufgerufen, einen Beitrag zum Schutz der vom Welternährungsprogramm gecharterten Schiffe zu leisten und sich an der Bekämpfung der Piraterie vor der Küste Somalias zu beteili- gen. Ein substanzieller Beitrag der Schweiz wäre also ein wichtiges Zeichen der Solidarität mit der internationalen Gemeinschaft. Es geht aber auch darum, die strategischen Interessen der Schweiz zu wahren, insbesondere die Handelsfreiheit ihrer Handelsflotte, in die in den letzten fünf Jahrzehnten beträchtliche Summen investiert wurden. Die Teilnahme von Schweizer Armeeangehörigen (begrenzt auf einen einjährigen Einsatz von 30 Personen) beruht auf Artikel 69 Absätze 1 und 2 des Militärgesetzes (Assistenzdienst zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen und Assistenzdienst zur Wahrung schweizerischer Interessen im Ausland).Die Konstellation der Opera- tion Atalanta führt dazu, dass die Schweiz für den Schutz ihrer Interessen von der internationalen Gemeinschaft unterstützt wird, ohne dass von der Schweiz unmittel- bar eine vergleichbare Eigenleistung verlangt wird. In Zukunft kann die Schweiz jedoch nicht dauernd mit einer solchen Ausgangslage rechnen. Da das Auftreten fragiler oder zerbrochener Staaten («Failed States») zunehmend häufiger vorkommt, sind ähnliche internationale Polizeiaktionen weiterhin wahrscheinlich. Die Schweiz teilt mit der internationalen Gemeinschaft die Verwundbarkeit gegenüber Gefahren, die vom Zerfall staatlicher Strukturen ausgehen, weshalb eine angemessene Beteili-

gung unseres Landes an solchen Aktionen sowohl dem Eigeninteresse als auch der internationalen Solidarität dient.

Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, dem Parlament neben der Genehmigung des Einsatzes der Armee im Assistenzdienst im Ausland zur Unterstützung Operation Atalanta auch eine Änderung des Militärgesetzes zu unterbreiten, welche eine recht- liche Grundlage dafür schaffen soll, dass die Schweiz sich künftig mit militärischen Mitteln an internationalen Polizeiaktionen beteiligen kann, die den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen und wo wichtige schweizerische Interessen direkt oder indirekt gefährdet sind.

1 Änderung des Militärgesetzes

1.1 Ausgangslage

Die internationale Staatengemeinschaft sieht sich für die Krisenbewältigung zuneh- mend mit der Herausforderung konfrontiert, dass sich die staatlichen Strukturen in einer wachsenden Anzahl von Staaten in einem Auflösungsprozess befinden. Der Grundsatz, dass die internationale Ordnung auf einer Vielzahl von souveränen Staaten beruht, trifft in wachsenden Teilen der Welt auf Situationen, wo staatliche Strukturen so stark geschwächt oder gar nicht mehr vorhanden sind, dass die betrof- fenen Staaten ihre Souveränität nicht mehr effektiv ausüben können. Fehlen staat- liche Strukturen, besteht zum einen das Risiko, dass die Zivilbevölkerung bewaffne- ten Banden schutzlos ausgeliefert ist. Zum anderen sind solche rechtsfreien Räume Nährboden für bewaffnete Kriminalität, Waffen-, Drogen- und Menschenhandel oder Terrorismus. Dabei droht auch die Gefahr, dass ganze Regionen destabilisiert werden. Dieser Trend wirkt sich nicht nur negativ auf die Sicherheit bei humanitären Opera- tionen aus, sondern hat auch direkt Konsequenzen für die Sicherheit und Wohlfahrt von Staaten, die von Auflösungsprozessen staatlicher Strukturen nicht direkt betrof- fen sind: Sei es, weil sich die Territorien von solchen «Failed States» als Operati- onsbasis von kriminellen Netzwerken anbieten, sei es, weil sie von strategischem Wert für die weltweite Energie- und Rohstoffversorgung oder die internationalen Transportwege sind, sei es, weil der Zerfall von Staaten Flüchtlingsströme auslöst. Die internationale Gemeinschaft hat auf diese Herausforderung zunächst mit soge- nannten multidimensionalen Friedensmissionen reagiert, die unterschiedliche Phasen internationaler Krisenbewältigung abdecken: Die neue Generation von UNO- Friedenssicherungseinsätzen beschränken sich nicht mehr auf die militärische Überwachung von Waffenstillstandsabkommen, sondern decken ein breites Spekt- rum von zivilen und militärischen Massnahmen ab. Dabei sind klassische militäri- sche Aufgaben um zivile Ordnungsaufgaben erweitert worden wie Polizeiaufgaben, Schutz der Zivilbevölkerung und humanitärer Aktionen, Festnahme von Kriegsver- brechern, Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration ehemaliger Kämpfer, Rückführung von Flüchtlingen bis hin zum Aufbau von zivilen staatlichen Struktu- ren, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder auch den Grenzschutz gewährleisten sollen.

Teilweise hat die Destabilisierung vor Ort jedoch ein solches Ausmass erreicht, dass sich die internationale Gemeinschaft darauf konzentriert, den Schutz von humanitä- ren Operationen zu stärken und die unmittelbaren Gefahren für die internationale Sicherheit einzudämmen. Beispiel eines solchen Vorgehens sind die Resolutionen gegen die Piraterie vor der Küste Somalias, die der Sicherheitsrat im Laufe des Jahres 2008 verabschiedet hat. Mit diesen Resolutionen ist die internationale Kri- senbewältigung gezielt auf zivile Akteure krimineller Netzwerke ausgerichtet wor- den, die einen «Failed State» als Operationsbasis für ihre Machenschaften nutzen. Die internationale Gemeinschaft nimmt in den Territorialgewässern Somalias, wo der somalische Staat seine hoheitliche Aufgaben nicht mehr wahrzunehmen vermag, Polizeifunktion wahr. Es ist das unmittelbare Ziel der Operation, kriminelle Akte zu unterbinden, welche die humanitären Hilfslieferungen für die Zivilbevölkerung

Somalias behindern und generell die Sicherheit der internationalen Seeschifffahrt gefährden. Wie viele andere Staaten der Staatengemeinschaft setzt sich die Schweiz für den Schutz der Zivilbevölkerung in internationalen Krisensituationen ein. Als demokra- tische, offene und für ihr wirtschaftliches Wohlergehen international eng vernetzte Gesellschaft teilt sie zudem die Verwundbarkeit gegenüber Gefahren, die vom Zer- fall staatlicher Strukturen ausgehen.

1.2 Szenarien künftiger Einsatzmöglichkeiten

Aus dem Völkerrecht ergibt sich, dass solche internationalen Polizeieinsätze nur durchgeführt werden können, wenn der betreffende Staat hierzu seine Zustimmung gibt. Falls keine staatlichen Strukturen mehr vorhanden sind, um Unterstützung anzufordern oder einer solchen zuzustimmen, kann ein solcher Einsatz nur auf der Grundlage eines Mandats des UNO-Sicherheitsrats erfolgen. Internationale Polizeiaktionen sind in Zukunft dort denkbar, wo Staaten mit der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt derart überfordert sind, dass daraus entweder ernst- hafte Gefahren für ihre Zivilbevölkerung oder für die internationale Sicherheit entstehen. Ist der Assistenzdienst bei Gefährdungen der Zivilbevölkerung durch den geltenden Artikel 69 Absatz 1 MG abgedeckt, besteht heute dort eine Lücke, wo sich aus dem Zerfall von Staaten Gefahren für die internationale Gemeinschaft und damit direkt oder indirekt auch für die Schweiz ergeben. Sind die Sicherheit und die öf- fentliche Ordnung oder die Landesversorgung der Schweiz davon betroffen, hat die Schweiz grosses Eigeninteresse, sich an solchen internationalen Einsätzen zu betei- ligen. Denkbar sind zum Beispiel internationale Polizeiaktionen zum Schutz von interna- tional bedeutsamen Infrastrukturanlagen, Transportrouten oder Energiewegen wie Öl- und Erdgaspipelines, welche die internationale Energieversorgung sicherstellen. Auch massive Gefährdungen der Umwelt wie Atomunfälle, Ölverschmutzungen, Brände von Öllagern und dergleichen im Machtbereich eines «Failed State» könnten eine solche internationale Polizeiaktion notwendig machen. Dasselbe gilt für den Schutz von sicherheitsrelevanten Naturschätzen wie Uranvorkommen, die im Ein- flussbereich eines zerfallenen Staates liegen und vor illegaler und unkontrollierter Plünderung geschützt werden müssen. Auch eine Beteiligung an internationalen Grenzschutzaufgaben zur Kanalisierung und Absicherung von Migrationsströmen kann zu solchen Polizeiaufgaben zählen. Es ist in Zukunft auch nicht ausgeschlossen, dass Staaten allgemein an Grenzen stossen, Aufgaben, wie eben beschrieben, alleine zu bewältigen und deshalb die internationale Gemeinschaft um Unterstützung bitten.

1.3 Assistenzdienst für internationale Polizeioperationen

Der Assistenzdienst wurde durch das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 als neue Einsatzart eingeführt mit dem Ziel, eine Antwort auf die Erweiterung und Verschie- bung des Bedrohungs- und Gefahrenspektrums zu geben. Er umfasst alle militäri- schen Hilfeleistungen an zivile Behörden in einer ausserordentlichen Lage. Eine

ausserordentliche Lage liegt dann vor, wenn die zivilen Behörden nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben mit den eigenen personellen und materiellen Mitteln oder in zeitlicher Hinsicht zu bewältigen. Im Militärgesetz wurde erstmals auch der Armeeeinsatz im Ausland zur Hilfeleis- tung bei Katastrophen vorgesehen (Art. 69). Beweggründe für die Einführung war einerseits das Eigeninteresse der Schweiz, bei Grosskatastrophen, die auch Auswir- kungen auf ihr Staatsgebiet haben können, Hilfe zu leisten. Andererseits sollte damit auch dem Gedanken der zwischenstaatlichen Solidarität Rechnung getragen werden. Im Jahr 2004 wurde das Aufgabenspektrum für den Assistenzdienst im Ausland allgemein auf humanitäre Operationen erweitert: Truppen der Armee sollen auch zur Bewältigung von Flüchtlingsströmen oder als Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit einem Konflikt ins Ausland entsandt werden können. Aus- serdem wurde der Assistenzdienst auch um die Möglichkeit ergänzt, Armeeangehö- rige zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland einzusetzen, soweit schweizerische Interessen zu wahren sind (zum Beispiel Schutz von Schweizer Botschaften, Rückführung von Schweizer Bürgern aus Krisenregio- nen, BBl 2002 885). Der Assistenzdienst für internationale Polizeiaktionen soll nun dieses Spektrum um Polizeieinsätze ergänzen, wo zivile oder militärische Behörden vor Ort diese Auf- gabe nicht übernehmen können und schweizerische Interessen direkt oder indirekt gefährdet sind. Dabei muss ein solcher Einsatz den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen und darf sich nicht gegen einen bestimmten Staat richten. Die Beweggründe für die Ergänzung des Aufgabenspekt- rums sind die gleichen geblieben: Sie soll Antwort auf das neue Bedrohungsspekt- rum geben, den Eigeninteressen der Schweiz und der internationalen Solidarität dienen.

1.3.1 Abgrenzung zur militärischen und zivilen Friedensförderung

Die Frage, ob für internationale Polizeieinsätze militärische Truppen auf der Grund- lage des Friedensförderungsdienst oder des Assistenzdiensts ins Ausland entsandt werden, ist fallweise zu entscheiden. Ein solches Vorgehen entspricht auch der Regelung für humanitäre Operationen durch das Militär. Bei der Revision des Assis- tenzdienstes im Rahmen der Militärgesetzrevision vom 4. Oktober 2002 (Armeere- form XXI) wurde nicht ausgeschlossen, dass die Armee gewisse humanitäre Opera- tionen auch im Rahmen von friedensunterstützenden Operationen leisten kann. Dasselbe gilt hier auch für Polizeiaufgaben. Ziviles Polizeipersonal wird wie bis anhin auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9) ins Ausland entsandt.

1.3.2 Abgrenzung zu kriegerischen Handlungen

Es entspricht der rechtlichen Natur von Polizeieinsätzen, dass diese Einsätze keine kriegerischen Handlungen sein können. Solche Operationen richten sich weder gegen einen Staat noch gegen Kombattanten im Sinne des humanitären Völker- rechts. Zentrales Element eines Polizeiauftrags ist die Wahrung der sicherheits-

polizeilichen Ordnung, die an sich einem Staat obliegt. Dies umfasst insbesondere den Schutz der Zivilbevölkerung oder schutzwürdiger Sachen. Dabei sind die inter- nationalen Menschenrechtsstandards zu beachten. Es gelten dabei die Regeln der polizeilichen Befugnisse der Armee, die im Militär- gesetz (Art. 92) geregelt sind, sowie die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee (SR 510.32). Zu den Polizeibefugnissen der Armee zählen zum Beispiel vorläufige Festnahme, Wegweisung und Fernhaltung, Durchsu- chung von Person, Kontrolle von Sachen oder die Beschlagnahmung von Gegen- ständen. Dabei richtet sich auch der Waffengebrauch nach den Regeln von Polizei- operationen: Die Waffe kann als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags eingesetzt werden, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen.

1.3.3 Abgrenzung zu friedenserzwingenden Operationen

Internationale Polizeieinsätze gemäss dieser Vorlage richten sich nicht gegen einen Staat. Grundsätzlich ist die Zustimmung des betroffenen Staates Voraussetzung. Falls staatliche Strukturen nicht genügend gefestigt sind, um selbst Unterstützung anzufordern, kann ein solcher Einsatz nur auf der Grundlage eines Mandats der UNO erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass UNO-Mandate für internationale Polizeioperationen gestützt auf Kapitel VII der UNO-Charta verabschiedet werden. Damit wird Gewalt- anwendung zur Durchsetzung der Operation autorisiert. Dies ist jedoch nicht mit Friedenserzwingung gleichzusetzen. Solche Operationen sind nicht gegen Staaten als Völkerrechtssubjekte gerichtet.

1.4 Verzicht auf eine Vernehmlassung

Der Bundesrat hat beschlossen, aus zeitlichen Gründen auf das Vernehmlassungs- verfahren zu verzichten, um dem Parlament die Möglichkeit zu geben, die Änderung des Militärgesetzes gemeinsam mit einer Schweizer Beteiligung an der Operation Atalanta zu behandeln, weil ein inhaltlicher Zusammengang besteht, auch wenn die beiden Geschäfte in rechtlicher Hinsicht nicht direkt miteinander verbunden sind. Die Kantone sowie Dritte sind von der Vorlage nicht berührt. Die politischen Par- teien können sich im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens einbringen.

1.5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 69 Abs. 2 Der bisherige zweite Satz («Der Bundesrat bestimmt die Art der Bewaffnung.») wird aufgehoben, und diese Kompetenz wird für den ganzen Artikel 69 im neuen Absatz 4 festgelegt.

Art. 69 Abs. 3

Der Schutz von humanitären Hilfeleistungen sowie von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland, welche die Wahrnehmung von Polizeiaufgaben durch das Militär einschliessen können, werden weiterhin auf der Grundlage von Artikel 69 Absätze 1 und 2 möglich sein. Der neue Absatz 3 ist subsidiäre Grundlage für internationale Polizeiaktionen, die darauf ausgerichtet sind, staatliche Strukturen im Ausland bei der Wahrnehmung von Polizeiaufgaben zu unterstützen. Dies kann auch der Fall sein, wenn staatliche Strukturen zu schwach sind, um Hoheitsaufgaben wahrzunehmen. Die allgemeinen Voraussetzungen nach Artikel 67 Absatz 2 des Militärgesetzes müssen erfüllt sein. Wie der Assistenzdienst für humanitäre Operationen wirft auch der Assistenzdienst für internationale Polizeieinsätze Fragen zur Aufgabenteilung zwischen zivilen und militärischen Akteuren auf. Es ist davon auszugehen, dass Polizeiaufgaben im Assistenzdienst im wesentlichen Schutzaufgaben umfassen werden. Ein Einsatz von Truppen im Ausland im Rahmen des Assistenzdienstes soll für Polizeiaufgaben subsidiär möglich sein, wenn sich nicht ausschliesslich ein ziviles Kompetenzprofil aufdrängt. Die Möglichkeit, dass militärische Verbände mit Polizeiaufgaben an der Seite von zivilen Polizeieinheiten an einem Einsatz teilnehmen, ist nicht auszu- schliessen. Buchstabe a: Generell erfolgt ein solcher Einsatz nur, wenn mehrere Staaten (min- destens zwei) oder eine internationale Organisation die Schweiz um internationale Unterstützung für Polizeiaufgaben ersuchen. Als internationale Organisation werden im Sinne des Völkerrechts Organisationen betrachtet, die mindestens aus zwei Staaten bestehen und ein Organ haben, durch das sie handeln. Buchstabe b: Ein solcher Einsatz kann, wie vorgehend schon festgehalten, nie gegen einen bestimmten Staat gerichtet sein. Es geht um polizeiliche Einsätze auf dem Territorium, das geografisch einem Staat zugerechnet wird, jedoch nicht um Einsät- ze gegen politische Institutionen eines Staates. Aus dem Völkerrecht ergibt sich deshalb, dass solche Polizeieinsätze nur durchgeführt werden können, wenn der betreffende Staat hierzu seine Zustimmung gibt. Falls keine staatlichen Strukturen mehr vorhanden sind, um Unterstützung anzufordern oder einer solchen zuzustim- men, kann ein solcher Einsatz nur auf der Grundlage eines Mandats der UNO erfol- gen.

Buchstabe c: Für solche Einsätze ist ausserdem Voraussetzung, dass wichtige schweizerische Interessen direkt oder indirekt gefährdet sind. Für die Definition der schweizerischen Interessen gelten die Bestimmungen der Bundesverfassung, insbe- sondere Artikel 2 der Bundesverfassung. Da in solchen Fällen die Bedrohungslage nicht an nationale Grenzen gebunden und das Gefahrenspektrum vernetzt ist, kann nicht klar zwischen direkter und indirekter Gefährdung unterschieden werden. Buchstabe d ist deshalb auch eine Schranke für solche Einsätze , indem er ausdrück- lich festhält, dass solche Einsätze immer den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik zu entsprechen haben. Artikel 70 des Militärgesetzes (Aufgebot und Zuweisung, Genehmigungspflicht durch das Parlament) gilt unverändert auch für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Polizeiaktionen. Weil internationale Polizeiaktionen immer länger als drei Wochen dauern dürften, gelangen solche Beschlüsse faktisch immer zur Genehmigung vor die eidgenössischen Räte.

Art. 69 Abs. 4 Polizeieinsätze durch Armeeangehörige können bewaffnet stattfinden. Der Bundes- rat soll im Einzelfall die Bewaffnung festlegen. Für den Einsatz der Waffe gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip, wie es im Rahmen von internationalen Polizeiopera- tionen Anwendung findet. Die Einsatzregeln werden entsprechend formuliert. Die Möglichkeit, Armeeangehörige für den Assistenzdienst im Ausland zu bewaff- nen, war bis anhin im Militärgesetz ausdrücklich für den Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland vorgesehen. Für humanitäre Opera- tionen wird die Bewaffnung vom Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, auch wenn in der Botschaft zur Armeereform XXI eine Bewaffnung im Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat zum Selbstschutz oder zu Bewachungszwecken ebenfalls vorsah (BBl 2002 858, Erläuterung zu Art. 69 Abs. 1). Mit dem neuen Absatz 4 wird die Bewaffnung für den Assistenzdienst im Ausland nun einheitlich im Gesetz geregelt.

Art. 69 Abs. 5 Der Assistenzdienst im Ausland ist grundsätzlich freiwillig. Wie bis anhin kann er für alle Armeeangehörigen nur zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum obligatorisch erklärt werden. Neu soll nun auch die Möglichkeit bestehen, den Assistenzdienst im Ausland für militärisches Personal auch in anderen Fällen für obligatorisch erklären zu können. Diese Änderung entspricht der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung von Artikel 47 Absatz 4 des Militärgesetzes, die zurzeit noch Gegenstand der parlamen- tarischen Debatte ist (BBl 2008 3213). Nach dem geänderten Artikel 47 Absatz 4 kann das militärische Personal zum Assistenzdienst im Ausland verpflichtet werden. Um Unklarheiten oder Widersprüche im Gesetz zu verhindern, wird die Gelegenheit genutzt, Absatz 3 von Artikel 69 entsprechend anzupassen.

1.6 Auswirkungen

1.6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Änderung des Militärgesetzes hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Kosten fallen jeweils dann an, wenn ein Einsatz auf der Grundlage der vorliegenden Änderung des Militärgesetzes durchgeführt wird.

1.6.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Aufgaben der Kantone werden durch die Vorlage nicht geändert.

1.6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die konkreten Auswirkungen für die Volkswirtschaft können jeweils nur aufgrund eines konkreten Einsatzes dargestellt werden. Die Vorlage erlaubt der Schweiz jedoch, sich solidarisch an internationalen Einsätzen zu beteiligen, die im Interesse

der schweizerischen Landesversorgung und damit der schweizerischen Volkswirt- schaft sind.

1.7 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 2008 zur Legislaturplanung 2007–2011 (BBl 2008 753) noch im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 über die Legislaturplanung 2007–2011 (BBl 2008 8543) angekündigt.

1.8 Rechtliche Aspekte

1.8.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes (Art. 58 Abs. 2 und 60 Abs. 1 BV). Der Bund kann daher in diesem Bereich die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Die Kompeten- zen der Kantone werden durch die Gesetzesänderung nicht berührt.

1.8.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen und der

Neutralität der Schweiz Die mit dieser Botschaft beantragten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schaffen auch keine neuen Verpflich- tungen der Schweiz gegenüber anderen Staaten oder internationalen Organisationen. Die Schweiz entscheidet souverän im Einzelfall, ob sie sich an einem internationalen Polizeieinsatz beteiligen möchte. Die Erweiterung des Assistenzdiensts auf internationale Polizeiaktionen ist mit der schweizerischen Neutralität vereinbar. Solche Aktionen sind keine kriegerischen Handlungen und richten sich nicht gegen einen bestimmten Staat. Falls aufgrund mangelhafter staatlicher Strukturen die Zustimmung des betreffenden Staates nicht ausdrücklich gegeben ist, kann ein solcher Einsatz nur auf der Grund- lage eines Mandats der UNO erfolgen. Im Zweifelsfall stellen sich dann weder neutralitätsrechtliche noch neutralitätspolitische Fragen.

1.8.3 Erlassform

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Änderung eines bestehenden formellen Gesetzes. Sie ist im Sinne von Artikel 164 der Bundesverfassung in einem formellen Gesetz festzuhalten.

1.8.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Diese Vorlage enthält keine Subventionsbestimmungen oder Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken nach sich ziehen; sie untersteht deshalb nicht den Bestimmungen über die Ausga- benbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).

1.8.5 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventions- gesetzes vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) vor.

1.8.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es findet keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen statt.

Bundesgesetz Entwurf über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. April 20091, beschliesst:

I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert:

Art. 69 Abs. 2, 3, 4 (neu) und 5 (neu)

2 Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Truppen zum Schutz

von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden.

3 Truppen können im Ausland im Rahmen einer internationalen Polizeiaktion einge-

setzt werden, wenn: a. mehrere Staaten oder eine internationale Organisation darum ersuchen; b. die Aktion nicht gegen einen bestimmten Staat gerichtet ist; c. wichtige schweizerische Interessen direkt oder indirekt gefährdet sind; und d. der Einsatz den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheits- politik entspricht.

4 Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung der Truppen.

5 Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Er kann obligatorisch erklärt wer- den: a. für das militärische Personal; b. für alle Angehörigen der Armee zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistun- gen im grenznahen Raum.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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