Verordnung über Änderungen im Bereich der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Stabsstelle Gesetzgebung, 16. Dezember 2009
Anhörung
zur Verordnung über Änderungen im Bereich der Stempelabgaben und der Verrechnungs- steuer
Erläuternder Bericht
1. Ausgangslage
1.1 Einleitung
Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind Änderungen in der Behandlung der Finanzie- rungstätigkeit von Konzernen für die Zwecke der Stempelabgaben und der Verrechnungs- steuer.
Unter Konzernfinanzierung sind sowohl die Verwendung und Optimierung der im Konzern vorhandenen Mittel (konzerninterne Finanzierung) als auch die Mittelbeschaffung des Kon- zerns am Markt (konzernexterne Finanzierung) zu verstehen.
Die konzerninterne Finanzierung ist eine zentrale Konzernaufgabe. Sie beinhaltet unter- schiedliche Aspekte:
- Unter cash management versteht man die Planung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen zur Sicherung der Liquidität eines Unternehmens und die gezielte zinsbrin- gende Anlage allfälliger freier Mittel (Überschussliquidität) zur Erhöhung der Rentabilität. Der Begriff cash pooling bezeichnet als Teil davon den konzerninternen Liquiditätsaus- gleich durch ein zentrales Finanzmanagement. Dieses ist regelmässig eine Finanzgesell- schaft oder ein so genannter Poolführer (pool leader), weicher den Konzerngesellschaften überschüssige Liquidität entzieht und Liquiditätsunterdeckungen durch Kredite ausgleicht. Die wesentlichsten Ziele des cash managements und des cash pooling sind in der Ge- währleistung einer jederzeitigen Zahlungsfähigkeit, in der Minimierung der Kosten der Li- quiditätshaltung und des Zahlungsverkehrs (inkl. Fremdwährungen) sowie in einer ange- messenen Begrenzung der Liquiditäts- und Anlagerisiken zu sehen.
- Zusätzlich oder alternativ zu kurzfristigen Darlehen im Rahmen des genannten cash ma- nagements können zwischen Konzerngesellschaften auch mittel- oder langfristige Darle- hen bestehen. Solche Darlehen können unterschiedliche Zwecke erfüllen, z.B. die Finan- zierung einer Investition der Darlehensnehmerin.
Gruppenfinanzierungen und Mittelaufnahmen auf dem Kapitalmarkt (konzernexterne Fi- nanzierung) werden zwar in der Regel mit den Überschussliquiditäten in den einzelnen Kon- zerngesellschaften abgestimmt und zentral gesteuert. Im Wesentlichen beschafft sich ein Konzern die für seine Grossvorhaben notwendigen Mittel aber bei Dritten. Dies geschieht in der Regel durch kollektive Mittelbeschaffung in Form von Anleihen, wie z.B. der Ausgabe von Obligationen.
1.2 Gesetzliche Grundlagen
1.2.1 Stempelabgaben
Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf der Ausgabe von inländischen Obliga- tionen und Geldmarktpapieren (sog. Emissionsabgabe, Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 und 5 StG). Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist (Art. 4 Abs. 1 StG).
Obligationen sind schriftliche, auf feste Betrage lautende Schuldanerkennungen, die zum Zwecke der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden, namentlich Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für welche ein Grundpfand- recht gemäss Artikel 875 des Zivilgesetzbuches besteht, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenob- ligationen, Kassen- und Depositenscheine sowie Schuldbuchforderungen (Art. 4 Abs. 3 StG).
Den Obligationen gleichgestellt sind (Art. 4 Abs. 4 StG):
a. in einer Mehrzahl ausgegebene Wechsel, wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontpapiere, sofern sie zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind;
b. Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen;
c. in einer Mehrzahl ausgegebene, der kollektiven Kapitalbeschaffung dienende Buchforde- rungen.
Geldmarktpapiere sind Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Mo- naten (Art. 4 Abs. 5 StG).
Die Abgabe auf Obligationen und Geldmarktpapieren (Art. 4 Abs. 3-5) wird vom Nominalwert berechnet und beträgt (Art. 9a StG):
a. bei Anleihensobligationen, Rententiteln, Pfandbriefen und Schuldbuchforderungen: 1,2 Promille für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit;
b. bei Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheinen: 0,6 Promille für jedes volle oder angefangene Jahr der maximalen Laufzeit; c. bei Geldmarktpapieren: 0,6 Pro- mille, berechnet für jeden Tag der Laufzeit je zu 1/360 dieses Abgabesatzes.
c. bei Geldmarktpapieren: 0,6Promille, berechnet für jeden Tag der Laufzeit je zu 1/360 dieses Abgabesatzes.
1.2.2 Verrechnungssteuer
Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind nach geltendem Recht unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Er- träge der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VStG) oder der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs.1 Bst. d VStG).
Als Bank und Sparkasse gilt gemäss Art. 9 Abs. 2 VStG, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt. Unter die „fortgesetzte Entgegennahme“ verzinslicher Gelder fällt jegliches fortgesetztes Halten von Forderungen Dritter.
Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist; als Inländer gelten auch juristische Personen oder Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, jedoch tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 9 Abs. 1 VStG).
Die Steuer beträgt 35 Prozent (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG).
Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben An- spruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten (Art. 24 Abs. 2 VStG). Zinsempfänger mit Sitz im Aus- land haben Anspruch auf vollumfängliche oder teilweise Rückerstattung der Steuer, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Sitzstaat eine solche Rückerstattung vorsieht.
1.3 Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung
1.3.1 Praxis betreffend konzerninterne Finanzierung
Unter dem geltenden Recht ist die Konzernfinanzierung nur soweit ohne Verrechnungssteu- er- und Emissionsabgabefolgen möglich, als weder Obligationen noch Kundenguthaben im Sinne des Gesetzes und der gefestigten Praxis vorliegen. Lediglich für Guthaben, die zwi- schen Banken bestehen (Interbankenguthaben) besteht auf der Grundlage des Merkblattes Interbankenguthaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Sonderregelung.
Die konzerninternen Schuld-Forderungsverhältnisse (i.d.R. in der Form von Kontokorrent- Konti), welche unter anderem auf cash pooling Aktivitäten gründen, werden nach geltender Praxis immer dann als Kundenguthaben im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen behan- delt, wenn der Bestand an Gläubigern die Zahl 20 übersteigt und die gesamte Schuldsumme mindestens CHF 500'000 beträgt. Diese Grenzbeträge dienen dazu, die planmässige und bankenähnliche Entgegennahme von Drittmitteln, welche der Verrechnungssteuer unterwor- fen ist, von der „privaten“ und auf Einzelfälle bezogenen, nicht der Verrechnungssteuer un- terliegenden Mittelaufnanme abzugrenzen. Ohne diese Praxis unterlägen sämtliche Darle- henszinsen solcher Schuldner der Verrechnungssteuer.
Es liegt auf der Hand, dass bei grossen Konzernen diese Schwellen relativ rasch überschrit- ten sind. Das hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt eine Verrechungssteuerpflicht auf Zinszahlungen unter den Konzerngesellschaften besteht. Die zinszahlende (inländische) Gesellschaft hat deshalb auf den Passivzinsen die Verrechnungssteuer in Abzug zu bringen. Befindet sich der Empfänger dieser Passivzinsen in der Schweiz, kann er die Verrechnungs- steuer grundsätzlich vollumfänglich zurückfordern. Ein Problem stellt hier die Antragstellung und — aus Liquiditätsgründen — der Zeitablauf bis zur Rückerstattung der Verrechnungssteu- er dar. Hat die empfangende Gesellschaft ihren Sitz im Ausland, kann sie je nach Doppelbe- steuerungsabkommen (DBA) nicht die volle Rückerstattung erwirken.
1.3.2 Praxis betreffend konzernexterne Finanzierung
Die Finanzierung durch Geldgeber ausserhalb des Konzerns erfolgt in aller Regel durch Auf- nahme von Geld mittels Anleihens- oder Kassenobligationen:
- Als Anleihensobligation gilt die Emission von Titeln zu identischen Bedingungen. Eine solche Anleihe erfolgt als einheitliches, in sich geschlossenes Rechtsgeschäft.
- Eine Kassenobligation im Sinne des Merkblattes „Obligationen“ (S-02.122.1) hingegen liegt immer dann vor, wenn ein inländischer Schuldner bei mehr als 20 Gläubigern gegen Ausgabe von Schuldanerkennungen fortlaufend Geld zu variablen Bedingungen auf- nimmt, wobei die gesamte Kreditsumme auch in diesem Bereich mindestens CHF 500'000 betragen muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist auf der Kassenobli- gation einerseits die Emissionsabgabe geschuldet und unterliegen andererseits die Zins- zahlungen an die Investoren der Verrechungssteuer.
Werden solche Obligationen durch eine im Ausland ansässige Konzerngesellschaft bege- ben, so unterliegen die Darlehenszinsen grundsätzlich weder der Verrechnungssteuer noch der Emissionsabgabe. Dies gilt selbst dann, wenn eine inländische Gesellschaft desselben Konzerns - in aller Regel die Konzernobergesellschaft — die Anleihe der ausländischen Emit- tentin garantiert.
Die Praxis hat diese Gestaltungsmöglichkeiten allerdings eingeschränkt. So unterliegen sol- che, durch eine im Ausland ansässige Konzerngesellschaft emittierte Anleihen dennoch der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe, wenn eine inländische Konzerngesellschaft eines schweizerischen Konzerns die Anleihe der ausländischen Emittentin garantiert und zudem durch die Obligation aufgenommene Mittel in die Schweiz fliessen.
1.4_ Auswirkungen der geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen
Die beschriebene Rechtslage hat massgeblich dazu beigetragen, dass Konzernfinanzie- rungstatigkeiten — einschliesslich der damit verbundenen Arbeitsplätze - wegen der potentiel- len Emissionsabgabe- und Verrechnungssteuerfolgen in der Regel nicht in der Schweiz an- gesiedelt werden. Dies gilt sowohl für konzerninterne Finanzierungstätigkeiten wie z.B. das cash pooling als auch für die Ausgabe von Obligationen.
Zwar können diese Finanzierungstätigkeiten bei geeigneter Ausgestaltung ausserhalb der Schweiz ausgeübt werden, ohne dass sich in der Schweiz Stempelabgaben- oder Verrech- nungssteuerfolgen ergeben. Für die betreffenden Unternehmen entstehen dadurch jedoch Kosten für den Aufbau entsprechender Strukturen im Ausland. Gleichzeitig schwächen diese ungünstigen steuerlichen Rahmenbedingungen den schweizerischen Kapitalmarkt massgeb- lich.
2. Ziel
Das mittelfristige Ziel des Bundesrates ist es, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Kon- zernfinanzierungstätigkeiten in der Schweiz möglichst attraktiv zu gestalten, damit diese Tä- tigkeiten und die damit verbundenen Arbeitsplätze vermehrt in der Schweiz angesiedelt wer- den.
Die vorgeschlagene Verordnungsänderung stellt einen ersten Schritt auf diesem Weg dar, sie erleichtert die konzerninterne Finanzierung in der Schweiz auf der Grundlage des gelten- den Verrechnungssteuer- und Stempelabgaberechts.
Im Rahmen der vom Bundesrat am 10. Dezember 2008 angekündigten nächsten Reform der Unternehmensbesteuerung werden zur Zielerreichung derzeit weitere Massnahmen auf Ge- setzesstufe geprüft. Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen den schweizerischen Kapi- talmarkt attraktiver und somit auch international konkurrenzfähig machen.
3. Handlungsbedarf
3.1. Vorstösse
Verschiedene parlamentarische Vorstösse zielen darauf ab, dass der Bundesrat und die Verwaltung Massnahmen zur steuerlichen Erleichterung der Konzernfinanzierung prüfen und gegebenenfalls einleiten:
" Motion 08.3239 WAK-S betr. Beseitigung steuerlicher Hindernisse bei der Finanzie- rung von Konzerngesellschaften (vormals Parlamentarische Initiative 07.448 Frick). Dieser Vorstoss wurde am 30. September 2008 vom Ständerat und am 11. Juni 2009 vom Nationalrat angenommen. Er ist somit überwiesen.
® Interpellation 09.3322 Pelli betr. Finanzierung von Konzerngesellschaften. Praxisän- derung betreffend steuerliche Hindernisse. Der Bundesrat hat diese Interpellation am 13. Mai 2009 beantwortet. Sie ist jedoch im Plenum noch nicht behandelt worden.
" Motion 08.3111 CVP-Fraktion betr. Standort Schweiz unter den Top Five. Dieser Vorstoss wurde am 11. Juni 2009 vom Nationalrat angenommen. Er ist im Ständerat noch nicht behandelt worden.
Nebst diesen parlamentarischen Vorstössen wird seitens Wirtschaftsvertretern geltend ge- macht, dass international tätige Konzerne durchaus ein Interesse daran hätten, ihre Finan- zierungstätigkeiten in die Schweiz zu verlegen. Aufgrund sich verändernder internationaler Rahmenbedingungen bestehe jedoch ein hoher Druck, entsprechende Massnahmen mög- lichst rasch, d.h. vorzugsweise mittels Praxisänderungen durchzuführen. Die Wirtschaftver- treter gehen davon aus, dass durch geeignete Massnahmen eine beträchtliche Zahl neuer Arbeitsplätze in der Schweiz geschaffen werden könnte.
3.2 Erwägungen zur Massnahme
3.2.1 Auswirkungen auf die konzerninterne Finanzierungstätigkeit
Bei der konzerninternen Finanzierung sprechen gute Gründe dafür, die darauf entstehenden Schuld- bzw. Forderungsverhältnisse aus steuerlicher Sicht künftig weder als Obligation noch als Kundenguthaben zu behandeln:
Die zentrale Verwaltung der im Konzern erwirtschafteten Mittel soll eine effiziente Nutzung dieser Mittel im Konzern bewirken. Das Zusammenführen dieser Mittel an einem einzigen Ort erfolgt meistens nicht freiwillig durch die einzelnen Konzerngesellschaften, sondern wird von der Konzernobergesellschaft angeordnet. Es fehlt den Gesellschaften, welche über über- schüssige Mittel aus ihrer Geschäftstätigkeit verfügen, mithin an einem freien Investitionswil- len. Dazu kommt, dass auch der Zinssatz durch die Konzernleitung vorgegeben wird. Bei konzernintern aufgenommenem Fremdkapital handelt es sich damit nicht um eine typische Art der Kreditbeschaffung. Dies deshalb, weil die Mittel nicht auf Grund einer Anfrage oder eines Angebotes im Rechtsinn an eine Mehrzahl potenzieller Geldgeber fliessen, sondern gestützt auf eine Konzernweisung. Nur die Anordnung der Konzernobergesellschaft führt dazu, dass sich die Konzerngesellschaften bei der Anlage der Mittel einheitlich verhalten.
3.2.2 Auswirkungen auf die konzernexterne Finanzierung
Eine Verordnungsänderung zur Auslegung der Begriffe „‚Kundenguthaben“ und „Obligatio- nen“ in dem Sinne, dass Guthaben zwischen Konzerngesellschaften nicht darunter fallen, lässt sich mit guten Argumenten rechtfertigen. Sie erweist sich als zielführend, um die kon- zerninterne Finanzierung in der Schweiz steuerlich zu erleichtern. Die Auswirkungen einer solchen Massnahme erschliessen sich allerdings erst aus dem Zusammenspiel zwischen der konzerninternen und -externen Finanzierung.
Wie oben erwähnt, ist es gemäss geltender Praxis der ESTV grundsätzlich möglich, eine Anleihe durch eine ausländische Tochtergesellschaft zu begeben und durch die inländische Muttergesellschaft zu garantieren, ohne dass diese Garantie dazu führt, dass die Anleihe als inländisch gilt und die Verrechnungssteuer sowie die Emissionsabgabe geschuldet wären. Hingegen ergeben sich Steuerfolgen in der Schweiz, wenn die aufgenommenen Mittel in der Schweiz verwendet werden. Diese Praxis stellt sicher, dass das Verrechnungssteuer- und das Stempelabgabengesetz nicht umgangen werden.
Um dieser Praxis Nachachtung zu verschaffen, hat die ESTV im Rahmen ihrer Kontrolltätig- keit zu prüfen, ob die in einer schweizerischen Konzernfinanzierungsgesellschaft gehaltenen Mittel ausschliesslich im Konzern erwirtschaftet wurden, oder ob sie aus einer ausländischen Anleihe in die Schweiz geflossen sind. Diese Kontrolle wäre unter dem Regime der neuen Verordnung faktisch nicht mehr durchführbar, wenn die schweizerische Gesellschaft kon- zerninterne Finanzierungsaktivitäten wie z.B. das cash management übernimmt und in die- sem Rahmen eine unbeschränkte Zahl von Darlehensverhältnissen begründet. Eine solche Regelung würde deshalb dazu führen, dass die Erhebung der Verrechnungssteuer und E- missionsabgabe auf Obligationen nicht mehr durchsetzbar wäre. Es käme in einer Vielzahl von Fällen zwangsläufig zu einer Vermischung von im Ausland aufgenommenen Mitteln und innerhalb des Konzerns bestehenden Guthaben, ohne dass damit seitens des Unterneh- mens eine Steuerersparnis bezweckt würde. Eine weitere Folge einer solchen Änderung bestünde darin, dass die Mittelbeschaffung im Ausland aus steuerlicher Sicht noch attraktiver würde, da die Mittel anschliessend ohne Steuerfolgen in die Schweiz transferiert werden könnten. Eine solche Entwicklung widerspricht dem Ziel des Bundesrates, attraktive steuerli- che Rahmenbedingungen für Konzernfinanzierungsaktivitäten in der Schweiz zu schaffen.
Die genannten negativen Auswirkungen sind daher mittels geeigneter Ausgestaltung der neuen Regelung zu verhindern.
4. Vorgeschlagene Massnahme
Gestützt auf den oben beschriebenen Handlungsbedarf schlägt die Eidgenössische Steuer- verwaltung vor dem Bundesrat zu beantragen, in die Vollziehungsverordnung zum Bundes- gesetz über die Verrechnungssteuer (VStV) einen neuen Artikel 14a aufzunehmen. Dieser legt fest, dass Guthaben, welche unter Konzerngesellschaften bestehen, nicht als Kunden- guthaben im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes gelten. Deshalb unterliegen die Zinsen auf solchen Guthaben nicht der Verrechnungssteuer.
In sinngemässer Weise soll die Verordnung über die Stempelabgaben (StV) mit einem neu- en Artikel 15°* ergänzt werden. Guthaben zwischen Konzerngesellschaften sollen damit künftig auch von der Emissionsabgabe befreit sein.
Die rechtliche Begründung für diese Regelung liegt darin, dass die der Konzernleitung unter- stehenden Gesellschaften untereinander zu diesen Darlehen verpflichtet sind, und nicht wie Drittkunden auftreten. Zu diesem Zweck definiert der Artikel die Konzerngesellschaft und legt fest, dass nur diejenigen als solche gelten, deren Jahresrechnung in der Konzernrechnung vollkonsolidiert wird. Nach anerkannten Standards der Rechnungslegung sind dies regel- mässig Gesellschaften, an deren Kapital der Konzern zu mindestens 50% beteiligt ist.
Könnten durch den Konzern extern beschaffte Mittel in diese gemäss neuem Recht steuer- freien Guthaben einfliessen, so würden diese Guthaben zu Kundenguthaben, weshalb die entsprechenden Zinszahlungen verrechnungssteuerpflichtig wären. Um dies zu verhindern, soll die vorgeschlagene Regelung in solchen schweizerischen Konzernen nicht zur Anwen- dung gelangen, welche mit der Garantie einer Schweizer Konzerngesellschaft konzernexter- ne Mittel im Ausland beschaffen. Die analoge Voraussetzung soll in Bezug auf die Emissi- onsabgabe gelten. Entschliesst sich ein schweizerischer Konzern für die Garantie einer aus- ländischen Anleihe durch eine schweizerische Gesellschaft, bleibt diesem Konzern mit ande- ren Worten weiterhin die Möglichkeit verwehrt, umfassende konzerninterne Finanzierungsak- tivitäten in einer schweizerischen Gesellschaft anzusiedeln bzw. würde eine solche Tätigkeit zu Emissionsabgabe- und Verrechnungssteuerfolgen führen, wenn die entsprechenden quantitativen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Ziff. 1.3). Hingegen ist es in Bezug auf die neue Regelung unerheblich, wenn eine solche Garantie von einer ausländischen Konzern- gesellschaft abgegeben wird.
Für schweizerische Konzerne, die die neuen Regelungen nicht in Anspruch nehmen, d.h. keine umfangreichen konzerninternen Finanzierungsaktivitäten in der Schweiz ansiedeln, ergeben sich in Bezug auf die konzernexterne Finanzierung keine Änderungen. Diese Kon- zerne können unter denselben Voraussetzungen wie im geltenden Recht Anleihen durch eine ausländische Tochtergesellschaft begeben, ohne dass dadurch Emissionsabgabe- oder Verrechnungssteuerfolgen in der Schweiz entstehen (vgl. Ziff. 1.3).
5. _Volkswirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen
Die neuen Regelungen bringen verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für konzernin- terne Finanzierungstätigkeiten. Davon profitieren werden in erster Linie zwei Kategorien von Konzernen:
« Kleinere, inländisch beherrschte Konzerne, die für ihre externe Finanzierung auf die Aufnahme ausländischer Anleihen verzichten aber aus betriebswirtschaftlichen Grün- den ein zentrales cash management ausüben möchten, das im geltenden Recht Stempelabgaben- und Verrechnungssteuerfolgen auslösen würde; sowie
e auslandisch beherrschte Konzerne (namentlich Grosskonzerne), die einen Standort für ihre cash management-Aktivitäten suchen, der attraktive Rahmenbedingungen bietet.
Hingegen ist davon auszugehen, dass inländisch beherrschte Grosskonzerne es weiterhin vorziehen werden, Obligationen über ausländische Töchter zu begeben und für diese zu garantieren, womit ihnen die Möglichkeiten des neuen Rechts hinsichtlich der steuerfreien konzerninternen Finanzierung verwehrt bleiben.
Die Massnahmen dürften für den Bund keine nennenswerten Mindereinnahmen mit sich bringen. Aufgrund der heute geltenden ungünstigen steuerlichen Rahmenbedingungen wer- den cash management-Aktivitäten in aller Regel ausserhalb der Schweiz angesiedelt, wes- halb das Aufkommen bei der Emissionsabgabe und Verrechnungssteuer nur unwesentlich vermindert werden dürfte.
Kommt es aufgrund der neuen Regelung zu einer vermehrten Ansiedlung von konzerninter- nen Finanzierungsaktivitäten in der Schweiz, so führt dies zu einer Erhöhung des Steuerauf- kommens, namentlich bei der Gewinnsteuer von Bund und Kantonen sowie bei der Emissi-
onsabgabe auf Eigenkapital.
6. __ Erläuterungen
6.1 Art. 14a Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966
Absatz 1 von Artikel 14a VStV hält fest, dass Guthaben, welche unter Konzerngesellschaften bestehen, weder als Obligationen noch als Kundenguthaben im Sinne des Verrechnungs- steuergesetzes qualifizieren. Solche Guthaben umfassen die konzerninterne Finanzierung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um kurzfristig angelegtes cash pooling, um mittelfris- tige oder um langfristige Darlehen handelt. Entscheidend ist, dass Gläubiger und Schuldner des Guthabens demselben Konzern angehören. Die in den Merkblättern der ESTV zu den Obligationen und Kundenguthaben festgehaltene Praxis ist demzufolge darauf nicht an- wendbar. Diese Merkblätter bleiben indessen für alle übrigen Fälle bestehen. Ist die Darle- hensschuldnerin eine inländische Gesellschaft, so unterliegen im Ergebnis deren Zinszah- lungen an Konzerngesellschaften nicht der Verrechnungssteuer.
Absatz 2 definiert sodann die Konzerngesellschaft. Um die weisungsgebundene Einheit von Schuldner und Gläubiger sicherzustellen, ist eine enge Einbindung in den Konzern erforder- lich. Dies trifft für alle Gesellschaften zu, deren Jahresrechnungen gemäss dem durch diesen Konzern angewandten anerkannten Rechungslegungsstandard in der Konzernrechnung vollkonsolidiert werden. Die Vollkonsolidierung ermöglicht zudem den schweizerischen Steu- erbehörden die notwendige Kontrolle der Mittel, welche in die Finanzierungsgesellschaft fliessen.
Absatz 3 dient der Abgrenzung zwischen konzerninternen Guthaben und Kundenguthaben. Wenn eine ausländische Gesellschaft am Kapitalmarkt (extern) Mittel aufnimmt und dies durch eine inländische Konzerngesellschaft (im Sinne von Absatz 2) garantiert wird, so führt die nicht auszuschliessende Vermischung eigener und extern beschaffter Mittel dazu, dass auch die konzerninternen Guthaben Kundenguthaben darstellen. Als solche fallen sie nicht unter den Geltungsbereich dieses Artikels, weshalb die darauf geschuldeten Zinsen vollstän- dig der Verrechnungssteuer unterliegen. Diese Einschränkung stellt sicher, dass das Ver- rechnungssteuergesetz weiterhin angewandt wird. Es sollen keine durch eine solche Kon- zeption verrechnungssteuerfrei aufgenommenen Mittel in den neu verrechnungssteuerfreien Mittelkreislauf gelangen. Damit wird eine Aushöhlung der schweizerischen Verrechnungs- steuer verhindert.
6.2 Art. 15° Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben
Die neue Bestimmung in der Verordnung zu den Stempelabgaben stellt das Pendant zur beschriebenen Neuregelung bei der Verrechnungssteuer dar, weshalb auf die entsprechen- den Erläuterungen verwiesen werden kann. Guthaben zwischen Konzerngesellschaften sind demgemäss unter denselben Voraussetzungen wie bei der Verrechnungssteuer auch von der Emissionsabgabe befreit. Ebenso wie bei der Verrechnungssteuer gilt diese Regelung nicht für schweizerische Konzerne, in denen eine schweizerische Gesellschaft für eine aus- ländische Obligation garantiert.
6.3 Inkrafttreten
Die neuen Regelungen gelten für die ab dem Inkrafttreten fällig werdenden steuerbaren Leis- tungen.
Die Verordnungsänderungen können ihre Wirkung erst ab dem Inkrafttreten entfalten. Die Anwendung des Verrechnungssteuer- und Stempelabgabengesetzes erlaubt es nicht, dass Mittel aus durch eine Schweizer Gesellschaft eines schweizerischen Konzerns garantierten Auslandanleihen in den konzerninternen Finanzierungskreislauf gelangen. Deshalb sind die Verordnungsänderungen nur für Fälligkeiten ab deren Inkrafttreten und nur für Konzerne anwendbar, welche keine solchen garantierten Anleihen ausstehend haben.
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