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Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen

Teilrevision der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51)

Geltender Text Änderungsvorschlag

Diverse Artikel

"kantonale Behörde"/"Behörde" Durch "Zulassungsbehörde" ersetzen.

Erläuterungen: Im geltenden Recht ist von der "Zulassungsbehörde", der "kantonalen Behörde" und der "Behörde" die Rede. Künftig soll ein einheitlicher Begriff verwendet werden.

Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3

Art. 7 Körperliche und psychische Mindestanforderungen 1 Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Be- 1 Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine willigung zum berufsmässigen Personentransport Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanfor- erwerben will, muss die körperlichen und geistigen derungen nach Anhang 1 erfüllen. Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen. 3 Die kantonale Behörde kann von den medizini- 3 Die Zulassungsbehörde kann von den Mindestan- schen Mindestanforderungen abweichen, wenn kein forderungen in Anhang 1 abweichen, wenn kein Ausschlussgrund nach Artikel 14 SVG vorliegt und Ausschlussgrund nach Artikel 14 SVG vorliegt. eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies beantragt. Erläuterungen: Sachüberschrift und Absatz 1: Neu sollen auch geistige Mindestanforderungen zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs explizit in der VZV aufgeführt werden. Absatz 3: Die Zulassungsbehörde soll auch von den geistigen Mindestanforderungen abweichen können, wenn kein Ausschlussgrund nach Artikel 14 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vorliegt. Deshalb muss im ersten Halbsatz "medizinisch" gestrichen und dafür "Anhang 1" ergänzt werden. Auf den zweiten Halbsatz im gel- tenden Recht kann verzichtet werden, ohne dass sich dadurch in materieller Hinsicht etwas ändert. Die Zu- lassungsbehörde muss abklären, ob sie eine Person, welche die Mindestanforderungen nicht erfüllt, den- noch zum Strassenverkehr zulassen kann. Somit zweifelt sie an deren Fahreignung. Das weitere Vorgehen richtet sich daher nach Artikel 11b VZV. Darin sind die für die jeweilige Fahreignungsuntersuchung zustän- digen Personen und Stellen ausdrücklich erwähnt. Andere Stellen und Personen sind fachlich nicht kompe- tent, der Zulassungsbehörde mitzuteilen, ob ein Ausschlussgrund nach Artikel 14 SVG vorliegt.

Art. 9 Sehtest Art. 9 Abs. 1, 3 und 4 (neu) 1 Vor der Einreichung eines Gesuches um die Ertei- 1 Vor der Einreichung eines Gesuches um die Er- lung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder ei- teilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder ner Bewilligung zum berufsmässigen Personentrans- einer Bewilligung zum berufsmässigen Personen- port muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei transport muss der Gesuchsteller sein Sehvermö- einem Arzt oder einem von der kantonalen Behörde gen bei einem Arzt oder einem Optometristen oder anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen las- diplomierten Augenoptiker summarisch prüfen sen. Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 4. Das Er- lassen. Dieser Sehtest umfasst die Prüfpunkte nach gebnis ist mit dem Gesuch einzureichen. Anhang 4 Ziffer 5.7. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.

3 Der Sehtest darf nicht mehr als 24 Monate zurück- 3 Der Sehtest darf im Zeitpunkt der Einreichung des liegen. Gesuchs nicht mehr als 12 Monate zurückliegen.

4 Wenn die Sehschärfewerte in Anhang 1 Ziffer

I.1.11 nicht erreicht werden oder die Kontrolle der übrigen Prüfpunkte gemäss Anhang 4 auf ein mangelhaftes Sehvermögen schliessen lässt, muss sich der Gesuchsteller der augenärztlichen Untersuchung nach Artikel 9a unterziehen. Erläuterungen: Absatz 1: Optometristen und diplomierte Augenoptiker sind Fachleute für die Korrektion von Fehlsichtigkeiten. Sie sind dazu ausgebildet, das Sehvermögen ihrer Kunden zu messen und bei Bedarf die Verträglichkeit von Kon- taktlinsen zu testen. Nach eingehender Analyse und Beurteilung bestimmen sie die Korrektionswerte (Brillenrezept) oder passen die Kontaktlinsen an. Auf die zusätzliche Anerkennung durch die Zulassungs- behörde kann daher verzichtet werden. Absatz 3: Das Sehvermögen kann sich in zwei Jahren stark verändern. Daher darf der Sehtest in Zukunft nur noch maximal ein Jahr zurückliegen. Absatz 4: Da nur eine summarische Prüfung durchgeführt werden muss, gibt es - ausser bei der Sehschärfe - keine exakten Werte, bei deren Vorliegen der Sehtest bestanden wäre. Wenn die vorgeschriebenen Sehschärfe- werte nicht erreicht werden und/oder die Kontrolle der übrigen Prüfpunkte gemäss Anhang 4 (horizontales Gesichtsfeld, Augenbeweglichkeit, Stereosehen und Pupillenmotorik) ergibt, dass das Sehvermögen mangelhaft ist, muss eine (nicht mehr nur summarische) Untersuchung beim Augenarzt erfolgen.

Art. 9a (neu) Augenärztliche Untersuchung

1 Bei dieser Untersuchung sind die Sehschärfe, das

Gesichtsfeld sowie die Fähigkeit zum Dämme- rungssehen zu untersuchen und es ist zu prüfen, ob eine fortschreitende Augenkrankheit vorliegt.

2 Die Untersuchung ist von einem Facharzt für

Ophthalmologie durchzuführen. Der untersuchende Arzt muss das Untersuchungsergebnis der Zulassungsbehörde mit dem Formular nach Anhang

3 bekanntgeben.

3 Für die augenärztliche Untersuchung ist ein Gerät

zu verwenden, das gemäss einer EG-Konformitäts- erklärung die Anforderungen an medizinische Ge- räte der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte sowie die Anforderungen der Normen ISO 8596 (Ermittlung der Sehschärfe), DIN 58220-5 (allgemeiner Sehtest) und DIN 58220-6 (Sehtest für Fahrzeugführer) erfüllt.

4 Die Untersuchung darf bei der Einreichung des

Gesuchs nicht mehr als sechs Monate zurückliegen.

Erläuterungen: Die Zweiteilung in den summarischen, kostengünstigen Sehtest (Art. 9 E-VZV) und die aufwändigere und damit auch teurere augenärztliche Untersuchung entspricht Ziffer 6 von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ("Dritte Führerscheinrichtlinie"). Die Übernahme in das schweizerische Recht ist aus praktischen Gründen sinnvoll: Bei der summarischen Prüfung der Sehschärfe mit Sehprobentafeln wird jedes Auge einzeln geprüft. Mit den aufwändigeren Sehtestgeräten beim Augenarzt oder in der verkehrsmedizinischen Untersuchungsstelle ist eine genaue Kontrolle der einzelnen Augen beziehungsweise des beidäugigen Sehens besser möglich. Im Normalfall ist eine kursorische Gesichtsfeldprüfung durch den Optometristen oder die diplomierte Augen- optikerin ausreichend. Bei Auffälligkeiten ist aber eine perimetrische Untersuchung beim Augenarzt notwen- dig. Eine Überprüfung des Dämmerungssehvermögens ist nur mit speziellen Geräten möglich. Absatz 3: Heute gibt es zwar eine Liste der vom ASTRA zugelassenen Sehtestgeräte. Diese enthält aber nur Geräte, für die um eine Zulassung ersucht wurde. Auf dem Markt gibt es aber sicher auch noch andere Sehtestge- räte, die sich für Fahreignungsuntersuchungen eignen. Anstatt die Liste weiter zu führen, sollen daher alle Sehtestgeräte verwendet werden dürfen, welche die Anforderungen von Absatz 3 erfüllen. Absatz 4: Im Gegensatz zum summarischen Sehtest darf die augenärztliche Untersuchung bei der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als ein halbes Jahr zurückliegen. Diese kürzere Frist ist gerechtfertigt, weil eine augen- ärztliche Untersuchung nur angeordnet wird, wenn der summarische Sehtest nicht bestanden wurde. Folg- lich steht bereits fest, dass das Sehvermögen mangelhaft ist. Fraglich ist nur noch, in welchem Ausmass.

Art. 9b (neu) Sehhilfen

1 Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, während der

Fahrt eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen, sofern die entsprechende Auflage im Führerausweis eingetragen ist (Art. 24d).

2 Keine Brille oder Kontaktlinsen tragen muss, wer

mit einer schriftlichen Bestätigung einer Fachperson für die Behandlung von Augenkrankheiten die Behandlung seiner ungenügenden Sehschärfe mit einer speziellen Therapie über Nacht nachweist.

3 Wer die Mindestanforderungen an das Sehver-

mögen der zweiten Gruppe in Anhang 1 Ziffer I er- füllen und während der Fahrt eine Brille oder Kon- taktlinsen tragen muss, darf ein Motorfahrzeug führen, sofern er eine Brille mit korrigierenden Gläsern mit nicht mehr als plus oder minus acht Dioptrien benötigt.

4 Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der

Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35% aufweisen. Erläuterungen: Absatz 1: Grundsätzlich sind die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen verpflichtet, eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen, wenn sie nur auf diese Weise die Mindestanforderungen an die Sehschärfe erfüllen. Absatz 2: Regelt eine Ausnahme vom Grundsatz in Absatz 1. Fehlsichtigkeiten können z.B. auch mit sogenannten Ortho-K-Linsen korrigiert werden. Diese werden über Nacht getragen und modellieren die Hornhaut so, dass tagsüber (d.h. nach dem Entfernen der Ortho-K-Linsen während ca. 24 Stunden) ohne Sehhilfe die volle Sehschärfe erreicht wird.

Bei Verkehrskontrollen ist unter diesen Voraussetzungen aber nur schwer feststellbar, ob eine Person, die zum Führen eines Motorfahrzeugs eine Brille oder Kontaktlinsen benutzen muss (Auflage im Führeraus- weis), über eine genügende Sehschärfe verfügt (und daher fahrberechtigt ist) wenn sie diese Sehhilfen tagsüber nicht benötigt. Mit einem Attest kann auf einfache Art und Weise belegt werden, dass durch das konsequente Tragen der Ortho-K-Linsen über Nacht tagsüber eine ausreichende Sehschärfe erreicht wird. Das Attest wird wegen der regelmässig erforderlichen Nachkontrollen befristet ausgestellt (z.B. für drei Monate). Damit ist aber noch nicht gewährleistet, dass die Ortho-K-Linsen in der Nacht auch tatsächlich getragen werden. Dies kann tagsüber bei Verkehrskontrollen auch nicht überprüft werden. Ortho-K-Linsen verlieren aber ihre Wirkung je nach dem Grad der Kurzsichtigkeit nach ein bis drei Wochen, wenn sie nicht konsequent getragen werden. Deshalb darf hier auf die Eigenverantwortung der betreffenden Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen vertraut werden. Absatz 4: Diese Vorschrift steht heute in Anhang 1 bei den Mindestanforderungen an das Sehvermögen. Systematisch gehört sie aber in den neu vorgeschlagenen Artikel 9b.

Art. 11 Einreichung des Gesuchs Art. 11 Abs. 4 4 Wird das Gesuch nach der Annullierung des 4 Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, muss zudem Führerausweises auf Probe eingereicht, muss zu- ein die verkehrspsychologische Eignung bejahendes dem ein die verkehrspsychologische Eignung be- Gutachten einer behördlich anerkannten Stelle jahendes Gutachten einer von der Zulassungs- beigelegt werden. Das Gutachten darf nicht älter als behörde anerkannten Stelle beigelegt werden. Das drei Monate sein. Gutachten darf im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht älter als drei Monate sein. Erläuterungen: Nur sprachliche Präzisierungen.

Art. 11a Vertrauensärztliches Zeugnis oder Art. 11a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Zeugnis einer Bst. f (neu), 2 und 2bis (neu) Spezialuntersuchungsstelle Art. 11a Untersuchung durch Vertrauensarzt oder verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle 1 Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt 1 Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die durch die oder eine verkehrsmedizinische Untersuchungs- kantonale Behörde zu bezeichnen sind, ist stelle, die durch die Zulassungsbehörde zu erforderlich für Personen, die: bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen: (Bst. a - e: Bewerber um eine berufsmässige Aus- (Bst. a - e: materiell unverändert. Es wird jeweils weiskategorie oder die Bewilligung zum berufs- "die" aus dem Einleitungssatz des geltenden Rechts mässigen Personentransport, über 65-jährige Be- ergänzt.) werber sowie körperbehinderte Bewerber) f. bei denen in der augenärztlichen Untersuchung eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt wurde. 2 Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung 2 Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang erstreckt sich auf die im Formular in Anhang 2

2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist genannten Punkte.

der kantonalen Behörde mit dem Formular nach An- hang 3 bekannt zu geben.

bis

2 Der untersuchende Arzt kann der Zulassungs-

behörde die Anordnung von Auflagen gegenüber der untersuchten Person empfehlen. Empfiehlt er Auflagen, deren Einhaltung ärztlich kontrolliert werden muss, so hat er sich auch dazu zu äussern, wann beziehungsweise in welchen Abständen der Zulassungsbehörde ein Verlaufsbericht eingereicht werden muss. Erläuterungen: Absatz 1 Einleitungssatz: Nur sprachliche Präzisierung. Absatz 1 Buchstabe f: Fortschreitende Augenkrankheiten können sich im Strassenverkehr insbesondere wegen der drohenden Gesichtsfeldausfälle sowie dem häufig eingeschränkten Dämmerungssehvermögen und der erhöhten Blend- empfindlichkeit negativ auswirken. Die betroffenen Gesuchsteller sollen daher ein Zeugnis eines behörd- lichen Vertrauensarztes beilegen müssen. Absatz 2: Neu gestaltete Formulare. Vgl. die Erläuterungen zu Anhang 2 und 3. Der Satz betreffend die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses wird in Artikel 11d transferiert. Absatz 2bis: Vgl. Ziffer 6 des Formulars in Anhang 3. Die Zulassungsbehörde muss gestützt auf das Untersuchungs- ergebnis entscheiden können, ob die betreffende Person "fahrgeeignet", "fahrgeeignet unter Auflagen" oder "nicht fahrgeeignet" ist. Lautet das Ergebnis "fahrgeeignet unter Auflagen", muss die Zulassungsbehörde wissen, ob die Einhaltung der Auflage ärztlich kontrolliert werden muss.

Art. 11b Prüfung des Gesuchs Art. 11b Abs. 1 Bst. a und c sowie 2 1 Die Zulassungsbehörde prüft, ob die Vorausset- 1 Die Zulassungsbehörde prüft, ob die Vorausset- zungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führer- zungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führer- ausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum ausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. berufsmässigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 Bst. b) erfüllt sind. Sie: Art. 11a Abs. 1 Bst. b) erfüllt sind. Sie: a. weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an a. weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen von ihr bezeichneten Vertrauensarzt einen von ihr bezeichneten Vertrauensarzt, oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersu- einen Spezialarzt oder eine von ihr bezeich- chungsstelle, sofern sie an dessen körperli- nete verkehrsmedizinische Untersuchungs- cher Eignung zum Führen von Motorfahrzeu- stelle, sofern sie an dessen körperlicher gen zweifelt; Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt; (Bst. b: Wird nicht geändert. Die Bestimmung wird aufgeführt, damit die Änderung von Absatz 2 nachvollzogen werden kann.) (Bst. b.: weist den Gesuchsteller zur verkehrspsycho- (Bst. b.: weist den Gesuchsteller zur logischen oder psychiatrischen Untersuchung an eine verkehrspsychologischen oder psychiatrischen von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, Untersuchung an eine von ihr bezeichnete sofern sie an dessen charakterlicher oder psychi- Spezialuntersuchungsstelle, sofern sie an dessen scher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen charakterlicher oder psychischer Eignung zum zweifelt;) Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;) c. weist den Gesuchsteller gemäss Artikel 11a c. weist den Gesuchsteller nach Artikel 11a Absatz 1 an einen von ihr bezeichneten Ver- Absatz 1 an einen von ihr bezeichneten trauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle; verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle;

2 Die kantonale Behörde stellt in den Fällen von 2 Die Zulassungsbehörde stellt in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b dem Vertrauensarzt Absatz 1 Buchstaben a und b dem untersuchenden oder der Spezialuntersuchungsstelle alle Akten zur Arzt oder Verkehrspsychologen alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung der zu Verfügung, welche die Eignung der zu untersuchenden Person betreffen. untersuchenden Person betreffen. Erläuterungen: Absatz 1 Buchstaben a und c: "Spezialuntersuchungsstelle" im geltenden Recht kann sich sowohl auf einen Spezialarzt (z.B. Augenarzt oder Neurologe) als auch auf eine verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle beziehen. Daran soll sich materiell nichts ändern. Die Formulierung soll aber präzisiert werden. Absatz 2: Nur sprachliche Präzisierung. Das geltende Recht verweist auf Absatz 1 Buchstaben a (ärztliche Unter- suchung) und b (psychologische oder psychiatrische Untersuchung). Anschliessend wird der Vertrauensarzt und die (medizinische oder psychologische) Spezialuntersuchungsstelle erwähnt, nicht aber der Verkehrs- psychologe oder die Verkehrspsychologin. In Absatz 2 soll daher künftig nicht auf die Stellen, sondern auf die untersuchenden Personen Bezug genommen werden.

Art. 11c Amtsgeheimnis; Anerkennung von Art. 11c Abs. 3 Eignungsgutachten 3 Medizinische und verkehrspsychologische 3 Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten sind in allen Kantonen anzuerkennen, Gutachten sind in allen Kantonen anzuerkennen, wenn sie von einer behördlich bezeichneten wenn sie von einer von der Zulassungsbehörde Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht Jahr sind. älter als drei Monate sind. Erläuterungen: Es wird präzisiert, dass es sich bei der Behörde um die kantonale Zulassungsbehörde handeln muss. Neu sollen medizinische und verkehrspsychologische Gutachten nur noch anerkannt werden müssen, wenn sie nicht älter als drei Monate sind. Damit wird bei den Anerkennungsdauern eine Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 4 VZV (Gesuch um einen Lernfahrausweis nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe) erreicht.

Art. 11d (neu) Übermittlung von Unter- suchungsergebnissen Das Ergebnis einer vertrauensärztlichen Unter- suchung oder einer Untersuchung an einer verkehrs- medizinischen Untersuchungsstelle ist der Zu- lassungsbehörde mit einem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben. Erläuterungen: Das bisherige Formular (Anh. 3 VZV) muss an die aktualisierten Mindestanforderungen von Anhang 1 VZV angepasst werden.

Art. 27 Vertrauensärztliche Art. 27 Abs. 1 Bst c und d (neu) sowie Abs. 3 Kontrolluntersuchung 1 Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontroll- 1 Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kon- untersuchung zu unterziehen, besteht für: trolluntersuchung zu unterziehen, besteht für: c. Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallver- c. Motorfahrzeugführer mit einer verkehrsmedi- letzungen oder schweren Krankheiten. zinisch relevanten Erkrankung oder Unfall- verletzung, die nach der vom untersuchenden Arzt angegebenen Frist eine Kontrolluntersu- chung oder die Einreichung eines Verlaufsbe- richts bedingt;

d. Motorfahrzeugführer, bei denen eine fort- schreitende Augenkrankheit diagnostiziert wird, alle fünf Jahre, bei diabetischer Retino- pathie entsprechend der vom Arzt festgelegten Frist. 3 Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich 3 Die Kontrolluntersuchung erstreckt sich auf die im auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Formular in Anhang 2 genannten Punkte. Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der kantonalen Behörde mit einem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.

Erläuterungen: Absatz 1 Buchstabe c: Materiell keine Änderung. Es wird aber präzisiert, was unter einer "schweren" Unfallverletzung oder einer "schweren" Krankheit zu verstehen ist. Vgl. Ziffer 6 im Formular nach Anhang 3. Absatz 1 Buchstabe d: Vgl. Artikel 9a Absatz 1 E-VZV. Wegen der zentralen Bedeutung eines intakten Sehvermögens für eine sichere Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr ist eine regelmässige augenärztliche Kontrolle not- wendig. Absatz 3: Die Formulare sind neu gestaltet, vgl. die Erläuterungen zu den Anhängen 2 und 3. Der letzte Satz im geltenden Recht wird in Artikel 11d E-VZV transferiert.

Art. 151i Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx. yy. 2009 (neu)

1 Die Zulassungsbehörde kann bei Personen, die

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung den Führerausweis bereits besitzen und die körperlichen Min- destanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, auf den Entzug des Führerausweises verzichten, sofern: a. der Ausweisinhaber die medizinischen Min- destanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllt; b. der Ausweisinhaber keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften be- gangen hat, die auf die nicht erfüllten neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind; und c. ein solcher Entscheid das geeignete Mittel ist, um einen Härtefall zu vermeiden.

2 Das Ergebnis eines Sehtests, der vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung durchgeführt wurde, darf bei der Einreichung eines Gesuchs nach Artikel 11 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.

3 Medizinische und verkehrspsychologische

Gutachen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung verfasst wurden, sind in allen Kantonen zu anerkennen, wenn sie von einer von der Zulassungsbehörde bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind. Erläuterungen: Absatz 1: Artikel 151i E-VZV regelt das Vorgehen der Zulassungsbehörde, wenn ein Ausweisinhaber oder eine Ausweisinhaberin Mindestanforderungen, die im neuen Recht strenger sind, nicht erfüllt. Die Zulassungsbehörde kann davon auf zweierlei Arten Kenntnis erhalten. Bei Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen, die der vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nach Artikel 27 VZV unterstehen, erfährt sie von den nicht erfüllten Mindestanforderungen, wenn ihr eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemeldet wird und sie gestützt darauf die Fahreignung abklären lässt. In solchen Fällen soll Artikel 151i E-VZV insbesondere verhindern, dass Personen, die - eventuell schon seit Jahren - berufsmässig fahren, durch die Neuregelung in ihrer Existenz bedroht werden (Härtefall). Daher sollen Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die strengere Mindestanforderungen im neuen Recht nicht erfüllen, nach dem bisherigen Recht aber fahrgeeignet sind, ihre Fahrberechtigung behalten können. Die Verkehrssicherheit wird dadurch nicht gefährdet, da die Zulassungsbehörde den Führerausweis nur belassen darf, solange die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllt werden und keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften bekannt werden, die auf die nicht erfüllten strengeren Mindestanforderungen zurückzuführen sind. Absatz 2: Nach dem geltenden Recht darf der Sehtest bei der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als 24 Monate zurückliegen. Neu soll diese Frist nur noch 12 Monate betragen (Art. 9 Abs. 3 E-VZV). Absatz 2 stellt sicher, dass die Zulassungsbehörde das Ergebnis eines bis zum 31. Dezember 2009 durchgeführten Sehtests wie bisher während zwei Jahren anerkennt. Die Übergangsbestimmung betrifft nur das Ergebnis des Sehtests. Wenn daher die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 4 E-VZV erfüllt sind, muss sich der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin der augenärztlichen Untersuchung unterziehen. Absatz 3: Wie beim Ergebnis eines Sehtests wird auch bei den verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen

Gutachten eine Verkürzung der im bisherigen Recht (Art. 11c Abs. 3) statuierten Frist für die Anerkennung vorgeschlagen. Das Übergangsrecht stellt sicher, dass unter der Geltung des bisherigen Rechts verfasste Gutachten auch weiterhin während eines Jahres gültig sind.

Medizinische Mindestanforderungen nach dem geltenden Recht: vgl. VZV

Änderungsvorschlag:

Anhang 1 (neu) Körperliche und psychische Mindestanforderungen

Ziffer I: Körperliche Mindestanforderungen

1. Gruppe 2. Gruppe

Führerausweis der Kategorien A Führerausweis der Kategorien C und B, der Unterkategorien A1 und und D, der Unterkategorien C1 und M Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport Verkehrsexperten

1. Augen

1.1 Sehschärfe

1.11 summarische Prüfung unkorrigiert oder korrigiert unkorrigiert oder korrigiert: beidseits je 0,7 besseres Auge: 1,0 schlechteres Auge: 0,8 1.12 augenärztliche Fehlsichtigkeiten müssen soweit möglich und verträglich korrigiert Untersuchung werden. Dabei dürfen die folgenden Werte nicht unterschritten werden: Beidäugige Gesamtsehschärfe 0,5 Beidäugige Gesamtsehschärfe 0,8 oder besseres Auge: 0,5 / oder besseres Auge: 0,8 / schlechteres Auge: 0,2 schlechteres Auge: 0,5 Einäugige (inkl. Sehschärfe des schlechteren Auges < 0,2) oder einseitig Erblindete: 0,6. Bei neu aufgetretener Einäugigkeit: vier Monate Fahrkarenz und eine Prüfung durch den Verkehrs- experten unter Vorweisung eines augenärztlichen Zeugnisses. Nach Staroperation bei Einäugigen: vier Monate Fahrkarenz.

1.2 Gesichtsfeld

1.21 summarische Prüfung Keine Einschränkung des Keine Einschränkung des

Gesichtsfeldes. Gesichtsfeldes. 1.22 augenärztliche Gesichtsfeld mit einem horizon- Gesichtsfeld mit einem hori- Untersuchung talen Durchmesser von minimal zontalen Durchmesser von

120 Grad. Das zentrale beidäugige minimal 140 Grad. Das zentrale

Gesichtsfeld muss bis 30 Grad Gesichtsfeld muss auf jedem Auge normal sein. bis 30 Grad normal sein. Einäugigkeit: normales Gesichts- feld bei normaler Augenbeweglich- keit. Das Gesichtsfeld jedes Auges ist an mindestens 100 Punkten zu prüfen, wobei mindestens 25 Prüfpunkte im zentralen Gesichtsfeld bis 20 Grad enthalten sein müssen. Ergeben sich unklare Befunde oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

1.3 Doppelsehen Kein Doppelsehen in einem Kein Doppelsehen im

zentralen Blickfeldbereich von Gebrauchsblickfeld (25 Grad Auf-,

20 Grad Durchmesser (vom 30 Grad Seit- und 40 Grad

zentralen Blickpunkt 10 Grad im Abblick). Umkreis). Zulassung auf Antrag eines Facharztes für Ophthalmologie möglich unter der Auflage der Verwendung einer optischen oder anderen Vorrichtung, welche die Sicht eines Auges ausschaltet. In diesem Fall normales Gesichtsfeld bei normaler Augenbeweglichkeit des nicht abgedeckten Auges.

1.4 Dämmerungssehen Keine wesentliche Einschränkung Keine wesentliche Einschränkung und des Dämmerungssehvermögens deDämmerungssehvermögens. Blendempfindlichkeit (Kontraststufe mind. 1:23), sonst (Kontraststufe mind. 1:5), sonst Nachtfahrverbot. Keine erhöhte Nachtfahrverbot. Keine erhöhte Blendempfindlichkeit. Blendempfindlichkeit.

1.5 Fortschreitende

Augenkrankheiten

1.51 Glaukom Die Mindestanforderungen an die Sehschärfe und das Gesichtsfeld

(Grüner Star) müssen erfüllt sein. Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehvermögens. 1.52 Katarakt Die Mindestanforderungen an die Sehschärfe müssen erfüllt sein. Keine (Grauer Star) wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehvermögens. Keine erhöhte Blendempfindlichkeit. 1.53 Diabetische Die Mindestanforderungen an das Gesichtsfeld müssen erfüllt sein. Retinopathie Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehvermögens. Kontrolle des Augenhintergrundes. 1.54 Degenerative Netzhaut- Die Mindestanforderungen an die Sehschärfe müssen erfüllt sein. Keine erkrankungen wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehvermögens. Bei peripherer Netzhautveränderung zudem keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Kontrolle des Augenhintergrundes. 1.55 Keratokonus Die Mindestanforderungen an die Sehschärfe müssen erfüllt sein. Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehvermögens. Kontrolle der Kontaklinseneignung. 1.56 Progrediente Myopie Kontrolle von Refraktion und Augenhintergrund, solange keine Stabilisierung ohne Augenhintergrundveränderungen.

2. Körperliche

Erkrankungen, Hörvermögen 2.1 Neurologische Erkran- Keine Erkrankungen oder Folgen Keine Erkrankungen oder Folgen kungen von Verletzungen oder Opera- von Verletzungen oder tionen des zentralen oder periphe- Operationen des zentralen oder ren Nervensystems mit bedeut- peripheren Nervensystems. Keine samen Auswirkungen auf die Bewusstseinsstörungen oder - Fähigkeit zum sicheren Führen verluste. Keine Gleichgewichts- eines Motorfahrzeugs. Keine Be- störungen. wusstseinsstörungen oder -ver- luste. Keine Gleichgewichts- störungen.

2.2 Hörvermögen Gehörlose Einäugige sind vom Hörweite für Konversations-

Fahren ausgeschlossen. sprache beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit 6 m (ohne Hörapparat). Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres. 2.3 Krankheiten der Wir- Keine Missbildungen, Erkrankun- Keine Missbildungen, Er- belsäule und des Be- gen, Lähmungen, Folgen von Ver- krankungen, Lähmungen, Folgen wegungsapparates letzungen oder Operationen mit von Verletzungen oder Opera- bedeutsamen Auswirkungen auf tionen mit bedeutsamen Auswir- die Fähigkeit zum sicheren Führen kungen auf die Fähigkeit zum eines Motorfahrzeugs, die nicht sicheren Führen eines Motorfahr- durch Einrichtungen genügend zeugs. korrigiert werden können.

2.4 Krankheiten der Atem- Keine Erkrankungen oder Ein- Keine Erkrankungen oder Ein- und Bauchorgane schränkungen, die sich auf die schränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken. eines Motorfahrzeugs auswirken oder die allgemeine Leistungs- fähigkeit beeinträchtigen. 2.5 Stoffwechselerkran- Bei Vorliegen einer Zuckerkrank- Bei Vorliegen einer Zuckerkrank- kungen heit (Diabetes mellitus) muss eine heit (Diabetes mellitus), bei der als stabile Blutzuckereinstellung ohne Therapie-Nebenwirkung eine verkehrsrelevante Unterzucke Unterzuckerung auftreten oder bei rungen oder verkehrsrelevante der Allgemeinsymptome einer Allgemeinsymptome einer Über- Überzuckerung vorkommen zuckerung vorhanden sein. können, besteht in der Regel keine Keine anderen Stoffwechseler- Fahreignung. Für die Kategorie D krankungen mit bedeutsamen und die Unterkategorie D1 ist die Auswirkungen auf die Fähigkeit Fahr-eignung ausgeschlossen. zum sicheren Führen eines Motor- Keine anderen Stoffwechsel- fahrzeugs. erkrankungen mit Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs oder mit einer Beeinträchtigung der all- gemeinen Leistungsfähigkeit. 2.6 Herz-Kreislauf- Keine Erkrankungen mit einem er- Keine Erkrankungen mit einem er- Erkrankungen höhten Risiko des Auftretens von höhten Risiko des Auftretens von anfallsartigen Schmerzzuständen, anfallsartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurch- Verminderung der Hirndurch- blutung mit Leistungseinschrän- blutung mit Leistungseinschrän- kungen oder Bewusstseinsverän- kungen oder Bewusstseinsverän- derungen oder anderen dauernd derungen oder anderen dauernd oder anfallsartig auftretenden Be- oder anfallsartig auftretenden Be- einträchtigungen des Allgemeinbe- einträchtigungen des Allgemeinbe- findens. findens. Keine erhebliche Blutdruck- Keine bedeutsamen Rhythmus- anomalie. störungen. Bei Herzerkrankung normaler Belastungstest. Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann.

3. Alkohol, Keine Abhängigkeit. Kein ver- Keine Abhängigkeit. Kein ver-

Betäubungsmittel und kehrsrelevanter Missbrauch. Keine kehrsrelevanter Missbrauch. Keine psychotrop wirksame Beeinträchtigung kognitiver oder Beeinträchtigung kognitiver oder Arzneimittel anderer verkehrsrelevanter Fähig- anderer verkehrsrelevanter Fähig- keiten durch die eingenommene keiten durch die eingenommene Substanz. Substanz. Keine Substitutions- therapie.

Ziffer II: Psychische Mindestanforderungen

1. Gruppe 2. Gruppe

1. Psychische

Erkrankungen 1.1 Psychische Störungen Keine psychischen Störungen mit Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die bedeutsamen Auswirkungen auf realitätsgerechte Wahrnehmung, die realitätsgerechte Wahrneh- Informationsverarbeitung und - mung, Informationsverarbeitung bewertung, das Reaktionsvermögen und -bewertung, das Reaktions- oder die situationsgerechte vermögen oder die situations- Verhaltenssteuerung. Keine gerechte Verhaltenssteuerung. Beeinträchtigung von Keine Beeinträchtigung von Leis- Leistungsreserven. tungsreserven. Keine erheblichen Persönlichkeits- Kein Schwachsinn. Keine störungen, insbesondere keine erheblichen ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörungen, Verhaltensstörungen. insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen. Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen. 1.2 Organisch bedingte Keine Krankheiten oder organisch Keine Krankheiten mit Beein- Hirnleistungsstörungen bedingte psychische Störungen mit trächtigung der Hirnleistungs- bedeutsamer Beeinträchtigung von fähigkeit. Keine organisch Bewusstsein, Orientierung, bedingten psychischen Gedächtnis, Denkvermögen, Re- Störungen. aktionsvermögen oder andere Hirnleistungsstörung. Keine Sinnestäuschungen oder Wahn- vorstellungen. Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik. Keine verkehrs- relevanten Verhaltensstörungen. Keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven.

2. Kognitive Fähigkeiten

Keine wesentlichen und nicht Keine nicht kompensierbaren Be- kompensierbaren Beeinträchti- einträchtigungen der folgenden gungen der folgenden Leistungs- Leistungsmerkmale: merkmale: 2.1 Aufmerksamkeit Fokussierte, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Daueraufmerksam- keit unter Monotonie, Reaktionsvermögen, Stressresistenz. 2.2 Exekutivfunktionen Intelligenz / allgemeines Auffassungsvermögen, logisches und schluss- folgerndes Denken/Planen, Steuerung und Kontrolle von Handlungs- impulsen, kritisches Reflexionsvermögen. 2.3 Gedächtnis Orientierung, kurz- und mittelfristige Merkfähigkeit, verkehrsspezifisches Wissen (Verkehrsregeln und -signale).

2.4 Motorik Visuo-bzw. sensomotorische Steuerung

Erläuterungen: Die körperlichen Mindestanforderungen orientieren sich an der dritten Führerscheinrichtlinie. Die bisherige Unterteilung in drei medizinische Gruppen soll zugunsten der üblichen Einteilung der EU in zwei medizini- sche Gruppen aufgegeben werden. Bei dieser Gelegenheit sollen auch die medizinische Nomenklatur und die Systematik dem heutigen Standard in der medizinischen Wissenschaft angepasst und die verkehrsme- dizinische Relevanz der einzelnen Krankheiten stärker berücksichtigt werden. Neu werden daher die neuro- logischen Erkrankungen und die psychischen Störungen in eigenen Ziffern aufgeführt (alt: beide unter "Ner- vensystem"). Zu den neurologischen Erkrankungen gehören auch die Erkrankungen mit erhöhter Tages- schläfrigkeit. Sie müssen daher nicht explizit aufgeführt werden. Vollständig neu aufgenommen wurden der Gebrauch von Suchtmitteln und die organisch bedingten Hirnleistungsstörungen. Die Krankheiten der "Brust- und Wirbelsäule" und der "Gliedmassen" sind neu gemeinsam in einer Ziffer ("Krankheiten der Wir- belsäule und des Bewegungsapparates") aufgeführt. Zusammengefasst werden neu auch die Krankheiten der Bauch- und Atemorgane. Die Stoffwechselerkran- kungen werden neu aufgrund der grossen verkehrsmedizinischen Relevanz der Zuckerkrankheit ebenfalls in einer eigenen Ziffer aufgeführt. Die Mindestanforderungen an die Körpergrösse werden aufgehoben. Sie sind heute wegen der diversen Möglichkeiten für Fahrzeuganpassungen (insbes. höhere Sitzeinstellung) nicht mehr nötig. Die wesentlichen Neuerungen betreffen das Sehvermögen. Die Sehschärfewerte und die Gesichtsfeldgren- zen sollen den europaweit üblichen Anforderungen angepasst werden. Sie entsprechen im Grundsatz den schweizerischen Anforderungen. Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis erwerben will und den summarischen Sehtest nicht besteht, muss sich künftig aber zusätzlich von einem Augenarzt oder einer Augenärztin untersuchen lassen. Zusätzlich werden kognitive Mindestanforderungen definiert.

Ärztliches Zeugnis (Anh. 2) und ärztliches Gutachten (Anh. 3) nach dem geltenden Recht: vgl. VZV

Änderungsvorschläge:

Anhang 2 (neu)

Ärztlicher Untersuchungsbefund (Exemplar für den Arzt)

A. Anamnese: verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen und Unfallfolgen, Suchtmittelkonsum, Bewusstseinsstörungen, Schwindel, Synkopen, Anfallsleiden, psychische Erkrankungen, Diabetes, andere Stoffwechselstörungen, Hirnleistungsstörungen, Krankheiten mit vermehrter Tagesschläfrigkeit B. Untersuchungsbefunde

1 Grösse ohne Schuhe / Gewicht ohne Kleider / Habitus

2 Allgemeinzustand: Gesamteindruck

3 Bewegungsapparat: Defekte, Lähmungen, Unfallfolgen, Funktions- und Bewegungseinschränkungen 4 Haut: Einstichstellen, auffälliges Nasenseptum, Leber-Stigmata, andere Auffälligkeiten

5 Herz-Kreislauf: Puls, Blutdruck, evtl. zweiter Blutdruckwert, periphere Pulse,

Auskultation/Herzgrenzen, Venen, Insuffizienzzeichen

6 Atmungsorgane: Thorax, obere Luftwege, Auskultation, Perkussion

7 Abdominalorgane: Lebergrösse, andere Auffälligkeiten

8 Nervensystem: Motorik (Koordination, Romberg, Reflexe), Sensibilität (Vibrations- und Lagesinn, Strichgang, vegetative Zeichen / Tremor)

9 Auge: Fernvisus korr. / unkorr. (rechts / links); Myopie, Hypermetropie, Astigmatismus, Amblyopie, Einäugigkeit, Doppelbilder; Pupillen: Lichtreaktion, Motilität; Gesichtsfeld. 10 Konversationssprache: ..... Meter (rechts / links); Flüstersprache: ...... Meter (rechts / links) 11 Psyche: Stimmung, Affekt, Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, kognitive Defizite, Anhaltspunkte für beginnende Demenz, andere Auffälligkeiten

12 Urinbefund (Stix)

13 ................................................................................................................................................................. Zusatzuntersuchungen (bei begründeter Indikation): Laborbefunde (z.B. Alkoholmarker, Drogenscreening), EKG, Kurztests zur Ermittlung von Hirnleistungsdefiziten (z.B. Mini-Mental-Status-Test, Uhrentest), verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung: …………………………………………………………………… Beurteilung, Diagnosen Untersuchungsdatum, Stempel, Unterschrift

Anhang 3 (neu)

Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung (Meldung an die Zulassungsbehörde)

1 Befunde

Sehschärfe rechts: unkorrigiert: korrigiert: Sehschärfe links: unkorrigiert: korrigiert: Gesichtsfeld: □ entspricht den □ ist eingeschränkt: Mindestanforderungen der VZV Dämmerungssehen: □ entspricht den □ ist eingeschränkt: Mindestanforderungen der VZV □ Es bestehen keine verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände (z.B. Alkohol-, Betäubungsmittel-, Arzneimittelmissbrauch oder -abhängigkeit, fortschreitende Augenkrankheit, Epilepsie, andere neurologische Erkrankungen, Diabetes, Bewusstseinsstörungen, psychische Erkrankungen, Synkopen, Einschlafneigung, dementielle Entwicklung). □ Es bestehen die folgenden verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen oder Zustände: ............................................................................. (Beilagen: Diagnose, allenfalls Kurzbericht, ärztliches Untersuchungsungsformular oder relevante ärztliche Berichte) □ Es bestehen kognitive Defizite: □ nein □ ja (welche) □ Abklärung durch Verkehrspsychologen

2 Schlussfolgerungen

Die körperlichen Mindestanforderungen der 1. medizinischen Gruppe der 2. medizinischen Gruppe (D, D1, C, C1, Bewilligung zum (A, A1, B, B1, F, G, M) sind: berufsmässigen Personentransport, Verkehrsexperten) sind: □ ohne Auflagen erfüllt □ ohne Auflagen erfüllt □ nur mit den nachstehenden □ nur mit den nachstehenden Auflagen erfüllt (Ziff. 3) Auflagen erfüllt (Ziff.3) □ nicht erfüllt (Begründung: □ nicht erfüllt (Begründung: Ziff. 5)

Ziff. 5)

3 Auflagen

31 Tragen einer Sehhilfe für: □ 1. medizinische Gruppe □ 2. medizinische Gruppe

32 Regelmässige ärztliche Kontrolle:

□ des allgemeinen Gesundheitszustandes □ des Augenbefundes □ der psychischen Erkrankung □ der epileptischen / neurologischen Erkrankung □ des Herz-Kreislaufs, Blutdrucks □ der Diabetes Mellitus (Typ: ....) □ ............................................................................................................................................................

33 Andere Auflage: Begründung:

4 Ablehnung (begründen oder Kurzgutachten beilegen)

...................................................................................................................................................................

5 Untersuchung an einer verkehrsmedizinischen Untersuchungsstelle notwendig. Begründung: Wegen der festgestellten Erkrankung oder des aktuellen Gesundheitszustandes soll die definitive Beurteilung an einer verkehrsmedizinischen Untersuchungsstelle durchgeführt werden (Beilage: Diagnose, Fragestellung, relevante ärztliche Berichte oder Befunde)

6 Nächste Kontrolluntersuchung / Einreichen eines Verlaufsberichts

□ Einsendung eines Verlaufsberichts (behandelnder Arzt / ....) an Vertrauensarzt / verkehrsmedizinische Untersuchungsstelle in .... Jahr/en, ..... Monat/en □ nächste Untersuchung gemäss VZV □ Entlassung aus der Kontrolle □ nächste Kontrolle in .... Jahr/en .... Monat/en beim Vertrauensarzt oder einer verkehrsmedizinischen Untersuchungsstelle Ort und Datum Stempel und Unterschrift des Arztes

Erläuterung zu den Anhängen 2 und 3: Es werden die Anpassungen vorgenommen, die wegen der Aktualisierung von Anhang 1 notwendig sind.

Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises (Anhang 4) nach dem geltenden Recht: vgl. VZV

Änderungsvorschlag:

Anhang 4 Ziffern 4 und 5 (neu) (Art. 11)

Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises

4 Strafen / Massnahmen / Kognitive Fähigkeiten

Ja Nein

4.1 Ist zur Zeit ein Strafverfahren □ □

gegen Sie hängig?

4.2 Wurde Ihnen schon einmal der □ 1 oder 2 mal □

Lernfahr- oder Führerausweis □ mehr als 2 mal oder die Bewilligung zum berufsmässigen Personen- transport verweigert oder entzogen oder das Führen von Motorfahrzeugen verboten?

4.3 Ist Ihnen je der Führerausweis □ □

entzogen worden, weil Sie ohne gültigen Führerausweis ein Motorfahrzeug geführt haben?

4.4 Sind Sie je wegen eines Ver- □ □

gehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Konsum oder Handel mit illegalen Drogen) angezeigt oder verur- teilt worden?

4.5 Waren Sie in den letzten zwei □ □

Jahren wegen Konzentrations- mängeln oder Gedächtnis- problemen in ärztlicher oder psychologischer Behandlung?

4.6 Waren Sie in den letzten vier □ □

Jahren in psychologischer oder psychotherapeutischer Behand- lung?

5 Krankheiten, Gebrechen und Substanzkonsum

5.1 Leiden Sie an einer der folgenden Krankheiten oder Nein Ja

sind Sie deswegen in ärztlicher Behandlung: Bemerkungen:

  • Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) oder andere □ □ Stoffwechselerkrankung ............................................................
  • Herz-Kreislauf-Erkrankung (erhebliche Blutdruck- □ □ störung, Herzinfarkt, Thrombose, Embolie, Rhythmusstörungen usw.) ............................................................
  • schwere Augenerkrankung □ □ .........................................................
  • Erkrankung der Atmungsorgane □ □ .........................................................
  • Erkrankung der Bauchorgane □ □ .........................................................
  • Erkrankung des Nervensystems (Multiple Sklerose, □ □ Parkinson, Krankheiten mit Lähmungserschei- nungen) ............................................................
  • schwere Nierenerkrankung □ □ .........................................................
  • chronische Schmerzzustände □ □ .........................................................
  • nicht folgenlos ausgeheilte Unfallverletzungen □ □ (Schädel-Hirn-, Rücken-, Extremitätenverletzungen) ............................................................
  • Krankheiten mit Hirnleistungsstörungen (Konzentra- □ □ tions-, Gedächtnis-, Reaktionsstörung usw.) ............................................................

5.2 Leiden Sie heute oder litten Sie in den letzten zehn

Jahren unter:

  • Problemen mit Alkohol oder Betäubungsmitteln □ □ ............................................................ Wenn ja: Waren oder sind Sie deswegen in □ □ Behandlung (Entzugstherapie / ambulante ............................................................ Behandlung)?
  • einer psychischen Erkrankung (Schizophrenie, □ □ Psychose, manische oder depressive Erkrankung usw.) ............................................................ Wenn ja: Waren oder sind Sie deswegen in □ □ Behandlung (Spital oder ambulant)? ............................................................
  • Epilepsie oder epilepsieähnlichen Anfällen □ □ .........................................................
  • Gehörlosigkeit □ □ .........................................................
  • Ohnmachtsanfällen / Schwächezuständen / □ □ Krankheiten mit erhöhter Einschlafneigung ............................................................

5.3 Nehmen Sie regelmässig Arzneimittel? Wenn ja: □ □

welche? ............................................................

5.4 Beziehen Sie wegen einer Krankheit oder infolge □ □

eines Unfalls eine Rente? ............................................................

5.5 Haben Sie andere Krankheiten oder □ □

Behinderungen, die Sie am sicheren Führen eines ............................................................ Fahrzeugs hindern könnten?

5.6 Bemerkungen oder Ergänzungen zu den obigen Angaben:

................................................................................................................................................................. .

5.7 Sehtest (gültig: 12 Monate)

Prüfpunkte: vgl. Ziffer 5.9 im geltenden Recht, die übernommen wird.

Erläuterung zu Anhang 4 Ziffern 4 und 5: Es werden die Anpassungen vorgenommen, die durch die Aufzählung von geistigen Mindestanforderungen in Anhang 1 notwendig sind.

Prüfungsfahrzeuge (Anhang 12) nach dem geltenden Recht: vgl. VZV

Änderungsvorschlag:

Anhang 12 Ziffer V (Unterkategorie A1) (Art. 22)

Praktische Führerprüfung

V. Prüfungsfahrzeuge

Unterkategorie A1: ein Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h Erläuterung zu Anhang 12: Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h benötigen einen Führersitz (Art. 119 Bst. h in Verbindung mit Art. 144 Abs. 7 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassen- fahrzeuge, SR 741.41). Die vorgeschlagene Änderung gewährleistet, dass die praktische Führerprüfung für den Erwerb eines Führerausweises der Unterkategorie A1 mit einem "echten" Motorrad (und nicht mit einem Segway, einem Trottinett mit Benzin- oder Elektromotor oder einem ähnlichen Fahrzeug) absolviert wird.

Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung: Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen | Lexipedia | Lexipedia