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Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)

Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2012, Absatz 2 der Übergangsbestim- mungen für den 1. Januar 2010

Kommentar und Inhalt der Änderungen

Bern, ....

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Inhalt

1 Einleitung .................................................................................................................................3 2 Bestimmungen ........................................................................................................................3 2.1 Risikogruppen (Art. 2) ............................................................................................................3 2.2 Durchschnittskosten (Art. 3)..................................................................................................3 2.3 Berücksichtigung des erhöhten Krankheitsrisikos (Art. 4a) ..............................................4 2.4 Durchschnittliche Risikounterschiede (Art. 5).....................................................................6 2.5 Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge (Art. 6) .....................................6 2.6 Saldoabrechnungen, Statistik und Bericht Risikoausgleich (Art. 7) .................................7 2.7 Datenlieferung (Art. 10) ..........................................................................................................8 2.8 Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten ....................................................................8

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1 Einleitung

Das Parlament beschloss am 21. Dezember 2007 in der Schlussabstimmung, dass der Risikoaus- gleich ab dem Ausgleichsjahr 2012 aufgrund einer revidierten Ausgleichsformel zu berechnen ist. Ver- sicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen, ältere Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der Gemeinsamen Einrichtung KVG zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen, älteren Perso- nen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko Abgaben entrichten, welche die durchschnittli- chen Risikounterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Zum Zweck der verstärkten Berücksichtigung des Krankheitsrisikos im Risikoausgleich, wird als weite- res Kriterium, der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, welcher länger als drei Tage dauert, einbezogen.

Die beschlossene Gesetzesrevision machte eine Anpassung der Verordnung über den Risikoaus- gleich in der Krankenversicherung (VORA) unumgänglich.

2 Bestimmungen

2.1 Risikogruppen (Art. 2)

Absatz 1 besagt, dass bei der Berechnung des Risikoausgleichs auf Risikogruppen zurückgegriffen wird. Neu wird explizit zwischen Altersgruppen und Risikogruppen differenziert. Zuerst wird die Bil- dung der Altersgruppen aufgezeigt und in der Folge beschrieben, wie die Altersgruppen zusätzlich unterteilt werden, um Risikogruppen zu erhalten. Gemäss der beschlossenen Gesetzesrevision wird zur verstärkten Berücksichtigung des Krankheitsrisikos auf das Kriterium Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr zurückgegriffen. Das bedeutet, dass die Altersgruppen, die bis anhin nur nach dem Merkmal Geschlecht weiter unterteilt wurden, zusätzlich nach dem Kriterium Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr differenziert werden müssen, um Risikogruppen zu erhalten. Die Risikogruppen werden folglich durch folgende Kriterien gebildet:

• Alter, • Geschlecht, • Personen, die einen Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr aufweisen und solche, die keinen solchen Aufenthalt aufweisen.

2.2 Durchschnittskosten (Art. 3)

Absatz 1 Buchstabe b erfährt keine grundsätzliche Änderung. In Artikel 2 wird jedoch neu definiert, dass die Risikogruppen nach Alter, Geschlecht und dem Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko gebildet werden. Aus diesem Grund kann in Artikel 3, wo von den Durchschnittskosten pro Risiko- gruppe gesprochen wird, darauf verzichtet werden, zu präzisieren, dass die Gruppendurchschnitte nach Geschlecht getrennt berechnet werden. Bis anhin stellte sich das Problem der kleinen Versichertenbestände in bestimmten Risikogruppen v.a. bei den Versicherten in höheren Altersgruppen in kleinen Kantonen. Mit der Einführung des zusätzli- chen Ausgleichskriteriums, dem Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, wird sich das Problem voraussichtlich auch in den Altersgruppen der jüngeren Versicherten stellen: Gerade in klei- neren Kantonen wird die Risikogruppe der 18- bis 25-jährigen Männer, welche einen Aufenthalt in ei- nem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr aufweisen, eine sehr geringe Anzahl an Versicherten umfassen. Der Grund liegt darin, dass die Rate der Hospitalisierungen bei jüngeren Versicherten viel geringer ist als bei älteren Versicherten. In kleinen Risikogruppen wirken sich z.B. hohe Kostenfälle stärker aus, so dass dort starke Abweichungen vom durchschnittlichen Kostenverlauf wahrscheinlicher sind. In Absatz 3 wird deshalb die Grundlage dafür geschaffen, dass das Eidgenössische Departe-

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ment des Innern (EDI) bei gehäuftem Auftreten von grossen Schwankungen in den Abgabe- und Bei- tragssätzen für die einzelnen Risikogruppen im zeitlichen oder regionalen Vergleich ein nach statis- tisch anerkannten Grundsätzen ausgestaltetes Glättungsverfahren zur Berechnung der massgebenden Gruppendurchschnitte festlegen kann. Zur Definition dieses Verfahrens gehört auch die Bestimmung der Fälle, in denen es zur Anwendung kommt. In der Folge könnte das Glättungsver- fahren von der Gemeinsamen Einrichtung KVG unabhängig umgesetzt werden. Es gibt zwar bereits im heute geltenden Artikel 3 Absatz 3 VORA eine ähnlich lautende Regelung, jedoch kam diese bisher nie zur Anwendung. In der neuen Regelung ist nicht mehr das BAG sondern das EDI für die Definition des Glättungsverfahrens zuständig. Zudem wird davon abgesehen, dass die Gruppendurchschnitte im Einzelfall auf Antrag der Gemeinsamen Einrichtung KVG festlegt werden müssen. Der Grund liegt dar- in, dass die im Risikoausgleich geltenden Fristen zu kurz sind, um das EDI auf Antrag der Gemeinsa- men Einrichtung zur Berechnung der massgebenden Durchschnittskosten beizuziehen. Ist ein Glättungsverfahren definiert, muss die Gemeinsame Einrichtung KVG prüfen, ob die Bedingungen zur Anwendung des Verfahrens gegeben sind und wenn ja, das Glättungsverfahren anwenden.

2.3 Berücksichtigung des erhöhten Krankheitsrisikos (Art. 4a)

In Absatz 1 wird die beschlossene Gesetzesrevision wiedergegeben, die besagt, dass als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, der länger als drei Tage dauert, massgebend ist. Bei der Behandlung einschliesslich Aufenthalt in einem Spital muss es sich somit um eine stationären Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung über die Kos- tenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) handeln und für die Behandlung beim Aufenthalt in einem Pflegeheim ist eine Langzeitbehand- lung im Sinne von Artikel 6 VKL von mindestens drei Tagen erforderlich. In den folgenden Absätzen wird das neue Ausgleichskriterium, der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, welcher länger als drei Tage dauert, präzisiert: In Absatz 2 wird festgehalten was unter dem Begriff "länger als drei Tage" zu verstehen ist. Zur Be- stimmung der Aufenthaltsdauer wird auf die Anzahl aufeinanderfolgender Nächte im Spital oder Pfle- geheim abgestellt. Berücksichtigt werden demnach Aufenthalte in einen Spital oder Pflegeheim, die mindestens drei aufeinanderfolgende Nächte gedauert haben. Im Absatz 3 wird auf die Definition von Spitälern und Pflegeheimen in Artikel 39 des Gesetzes verwie- sen. Berücksichtigt werden nur Schweizer Einrichtungen, da keine Legaldefinition für Spitäler und Pflegeheime im Ausland existiert. Zur Umsetzung eines Einbezugs von Aufenthalten in Spitälern und Pflegeheimen im Ausland müsste theoretisch für jeden Staat eine Liste mit allen anerkannten Spitä- lern und Pflegeheimen erstellt und natürlich laufend aktualisiert werden. Der grösste Teil der von den Schweizer Krankenversicherern über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerech- neten Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim betrifft Behandlungen in der Schweiz. Unter den Behandlungen im Ausland dominieren die Behandlungen in EG- und EFTA-Staaten, welche aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EG resp. des revidierten EFTA-Abkommens im Rah- men der Leistungsaushilfe übernommen werden. In diesem Fall erfolgt die Rechnungsstellung des Leistungserbringers im Ausland an einen aushelfenden Träger. Dieser wiederum stellt der Verbin- dungsstelle des entsprechenden Staates in Form eines standardisierten Formulars Rechnung. Die Verbindungsstelle leitet dieses Formular an die Schweizer Verbindungsstelle, die Gemeinsame Ein- richtung KVG, weiter. Von der Gemeinsamen Einrichtung KVG gelangt das Rechnungsformular zu den Schweizer Krankenversicherern. Auf den Rechnungsformularen mit der Bezeichnung E 125 resp. E 127 sind nur wenige Angaben zur Art der Behandlung vorhanden. V.a in den Fällen, wo die Behand- lungskosten in Form von Monatspauschalen, die unabhängig von einer Leistungserbringung anfallen, mittels Formular E 127 an den Schweizer Krankenversicherer verrechnet werden, erhält dieser keine Angaben zu den Leistungserbringern, die den Versicherten behandelt haben. Aber auch bei der Fak- turierung der effektiven Kosten einer Behandlung eines Schweizer Versicherten im EG- resp. EFTA- Ausland - diese erfolgt mittels Formular E 125 - ist nicht zweifelsfrei festzustellen, ob der Versicherte einen stationären Aufenthalt in einer Institution im Sinn von Artikel 39 KVG aufweist. Ausserdem leiten einige Verbindungsstellen von EG- und EFTA-Staaten ihre Rechnungen erst 5 - 10 Jahre nach der

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Leistungserbringung an die schweizerische Verbindungsstelle weiter. Diese Daten würden daher so oder so nicht mehr berücksichtigt werden können, da die Frist zur Datenlieferung gemäss Artikel 10 längst abgelaufen wäre. Aus diesen Gründen wird darauf verzichtet, Aufenthalte in Spitälern oder Pflegeheimen im Ausland im revidierten Risikoausgleich zu berücksichtigen. Dies läuft zwar der Inten- tion des Gesetzgebers entgegen, denn auch Personen, welche im Vorjahr einen Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Ausland hatten, werden in der Regel im Folgejahr ein höheres Krankheitsri- siko aufweisen, doch die vergleichsweise geringe Zahl an stationären Aufenthalten im Ausland recht- fertigt den immensen administrativen Mehraufwand und die Rechtsunsicherheit nicht. Der Anteil der Leistungsaushilfe für Schweizer Versicherte an den insgesamt von der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung (OKP) übernommenen Leistungen, berücksichtigt sind hier sowohl stationäre als auch ambulante Leistungen, beträgt gerade einmal 0,2 Prozent. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Nicht- berücksichtigung dieser Aufenthalte vertretbar. Die vorgeschlagene Regelung stellt auch keine Dis- kriminierung einzelner Versicherer dar. Da der grösste Teil der Leistungsaushilfefälle von Personen mit vorübergehendem Aufenthalt verursacht wird, also von Schweizer Touristen, kann davon ausge- gangen werden, dass es hier zu keiner Diskriminierung einzelner Versicherer kommt. Weiter wird in Absatz 3 festgehalten, dass lediglich Aufenthalte in einem Spital- oder Pflegeheim im Vorjahr, welche zu Lasten der OKP gehen, im revidierten Risikoausgleich berücksichtigt werden. Auch Personen, welche im Vorjahr einen Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim hatten, welcher von einer anderen Versicherung übernommen wurde, werden in der Regel im Folgejahr ein höheres Krankheitsrisiko aufweisen. Diese Folgekosten sollten jedoch in der Mehrheit aller Fälle ebenfalls von dieser anderen Versicherung getragen werden. In Absatz 4 wird festgehalten, dass ein Aufenthalt in einem Spital aufgrund einer Entbindung wie sie in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes definiert ist, nicht als Kriterium für das erhöhte Krank- heitsrisiko berücksichtigt wird. Dies aus dem Grund, dass eine komplikationsfreie Entbindung kaum Folgekosten im nächsten Jahr mit sich bringt. Um zu bestimmen, ob ein Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr erfolgt ist, muss klar sein, auf welches Datum abgestellt werden muss bei der Zuteilung der Aufenthalte auf die Kalender- jahre. Der Gesetzestext legt nahe, dass hier das Behandlungsdatum gemeint ist. In Absatz 5 wird zu- dem präzisiert, dass bei einem Aufenthalt, der über den Jahreswechsel hinausgeht, die Aufenthaltsdauer bis zum Ende des Kalenderjahres angerechnet wird. Die Fortdauer des Aufenthaltes im neuen Kalenderjahr wird diesem zugerechnet. Die Zuteilung der Aufenthalte auf die Kalenderjahre wird anhand der folgenden Beispiele erläutert:

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Eintrittsdatum Austrittsdatum Kalenderjahr, in welchem Begründung der Aufenthalt berücksich- tigt wird 2. Juli 2010 8. Juli 2010 2010 Die Behandlung erfolgt vollständig im Jahr 2010. 25. Dezember 2010 2. Januar 2011 2010 Die Behandlung geht zwar über den Jahres- wechsel hinaus, der Aufenthalt kann aber nur im Jahr 2010 berücksichtigt werden, weil nur da der Aufenthalt mindestens drei Nächte gedauert hat. 31. Dezember 2010 5. Januar 2011 2011 Die Behandlung geht zwar über den Jahres- wechsel hinaus, der Aufenthalt kann aber nur im Jahr 2011 berücksichtigt werden, weil nur da der Aufenthalt mindestens drei Nächte gedauert hat. 29. Dezember 2010 2. Januar 2011 kann in keinem Jahr berück- Die Behandlung dauert zwar insgesamt mindes- sichtigt werden tens drei Nächte, jedoch geht der Aufenthalt über den Jahreswechsel hinaus. Der Aufenthalt kann in keinem Jahr berücksichtigt werden, da der Aufenthalt in keinem Jahr mindestens drei Näch- te gedauert hat. 22. Dezember 2010 6. Januar 2011 2010 Die Behandlung geht über den Jahreswechsel und hinaus. Der Aufenthalt kann sowohl im Jahr 2010

2011 als auch im Jahr 2011 berücksichtigt werden,

weil der Aufenthalt in beiden Jahren mindestens drei Nächte gedauert hat. 14. Juni 2005 der Versicherte ab 2010 Versicherte, die über längere Zeit in einem Pfle- befindet sich nach geheim versorgt werden, werden jedes Jahr neu wie vor im Heim in der Gruppe der Versicherten mit Aufenthalt im Pflege Spital oder Pflegeheim im Vorjahr zugeordnet, sofern der Aufenthalt im entsprechenden Jahr mindestens drei Nächte gedauert hat.

2.4 Durchschnittliche Risikounterschiede (Art. 5)

In Absatz 1 wird, um die Terminologie zu vereinheitlichen, der Begriff "Durchschnittskosten" mit dem Begriff "Gruppendurchschnitt" ersetzt. In den Absätzen 1 und 2 wurde jeweils der Zusatz "getrennt nach Geschlecht" gestrichen. Bitte ver- gleichen Sie hierzu den Kommentar zu Artikel 2 VORA, der eine Definition des Begriffs "Risikogrup- pe", die eine Aufteilung nach Geschlecht umfasst, enthält.

2.5 Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge (Art. 6)

Wie bis anhin erfolgt die Berechnung des Risikoausgleichs in einem zweistufigen Verfahren: Es gibt weiterhin einen provisorischen Risikoausgleich, welcher im Ausgleichsjahr berechnet wird und einen definitiven Risikoausgleich, dessen Berechnung im dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahr er- folgt. Der provisorische Risikoausgleich ist in Absatz 1 beschrieben. Für die Berechnung des provisorischen Risikoausgleichs massgebend sind die folgenden Daten:

• Daten, welche im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr erhoben werden müs- sen: - Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim, die länger als drei Tage dauern. Diese werden zur Bildung der Risikogruppen benötigt.

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• Daten, welche im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr erhoben werden müssen - die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen, - die durchschnittlichen Risikounterschiede. bis In Absatz 1 wird präzisiert, dass zur Bestimmung der massgebenden Kosten auf das Datum der Leistungserbringung abgestellt wird. Im Absatz 2 findet sich die Beschreibung des definitiven Risikoausgleichs. Die definitiven Risikoabga- ben und Ausgleichsbeiträge werden im Jahr, welches dem Ausgleichsjahr folgt, festgesetzt. Im defini- tiven Risikoausgleich werden die im provisorischen Risikoausgleich berechneten Abgabe- und Beitragssätze übernommen. Zur Bildung der Risikogruppen sind die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr massgebend. Lediglich die Bestände in den ein- zelnen Risikogruppen werden neu ermittelt. Die Krankenversicherer haben also für die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs die folgenden Daten zu erfassen:

• Daten, welche im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr erhoben werden müssen: - Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim, die länger als drei Tage dauern. Diese werden zur Bildung der Risikogruppen benötigt. • Daten, welche im Ausgleichsjahr erhoben werden müssen - die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen.

In Absatz 2bis wird präzisiert, dass Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr auch bei einem Versichererwechsel berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass der Nachversicherer beim Vor- versicherer in Erfahrung bringen muss, ob die neu versicherte Person einen Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr aufweist. Gemäss Artikel 84a des Gesetzes dürfen Versicherer Daten austauschen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach dem Bundesgesetz über die Kranken- versicherung (KVG) übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Dazu gehört auch die korrekte Datenlie- ferung der Versicherer in den Risikoausgleich. Dieses Vorgehen entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Die Erhebung dieser Aufenthalte im Spital oder Pflegeheim beim Vorversicherer darf jedoch frühestens bei der Zustellung der Eintrittsbestätigung an den Vorversiche- rer erfolgen, also nicht bereits mit dem Antragsformular. Dies hat zwei Gründe: Erstens sollen die Ver- sicherer nicht bereits mit dem Antragsformular Gesundheitsdaten erheben, die allenfalls zur Risikoselektion verwendet werden. Zweitens werden die antragstellenden Versicherten nicht in der Lage sein, die Frage nach einem Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr im Sinne des Gesetzes korrekt zu beantworten.

Da sich die Versichertenbestände der einzelnen Risikogruppen seit der Berechnung des provisori- schen Risikoausgleichs verändert haben, wird im definitiven Risikoausgleich das Gleichgewicht zwi- schen Abgaben und Beiträgen (Nullsummenspiel) nur über einen Korrekturmechanismus erreicht. Absatz 3 bildet die rechtliche Grundlage dieses Korrekturverfahrens. Zahler- und Empfängerkassen haben beide den gleichen Anteil an der Differenz zwischen den berechneten Abgaben in den und den Beiträgen aus dem Risikoausgleich zu erbringen. Die Abgaben respektive Beiträge der einzelnen Ver- sicherer werden dazu je mit einem Korrekturfaktur multipliziert.

2.6 Saldoabrechnungen, Statistik und Bericht Risikoausgleich (Art. 7)

Die Gemeinsame Einrichtung KVG wird in der heute geltenden VORA mal als „gemeinsame Einrich- tung“, mal als „für die Durchführung des Risikoausgleichs zuständige Stelle“ und mal als „Durchfüh- rungsstelle“ bezeichnet. Dass die Gemeinsame Einrichtung KVG den Risikoausgleich durchführt, ist bereits auf Gesetzesstufe geregelt. In der VORA muss dies deshalb nicht noch einmal explizit fest- gehalten werden. Aus diesem Grund wird einerseits der Titel des Artikels 7 geändert und andererseits der bisherige Absatz 1 gestrichen. Der bisherige Absatz 2 bezieht sich auf den bisherigen Absatz 1. Da der bisherige Absatz 1 gestrichen wird, muss "Sie" durch die damit gemeinte "gemeinsame Einrichtung" ersetzt werden. Mit der Änderung von Artikel 7 wird die Terminologie in der VORA vereinheitlicht.

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2.7 Datenlieferung (Art. 10)

Der Titel des Artikels 10 lautet neu nur noch "Datenlieferung" und nicht wie bis anhin "Datenlieferung an die Durchführungsstelle". Auch durch diese Änderung wird sichergestellt, dass eine einheitliche Terminologie in der VORA eingehalten wird. In Absatz 1 wird der Zusatz "Geschlecht" gestrichen. Bitte vergleichen Sie hierzu den Kommentar zu Artikel 2 VORA, der eine Definition des Begriffs "Risikogruppe", die eine Aufteilung nach Geschlecht umfasst, enthält. Der neue Absatz 2bis regelt, welche Leistungen und Mutationen in der Datenlieferung erfasst werden müssen. Die Praxis zeigt, dass die Krankenversicherer im heutigen Risikoausgleich den Zeitpunkt des Datenabzugs zur Datenlieferung an die Gemeinsame Einrichtung KVG sehr unterschiedlich wählen und dadurch Mutationen, die im neuen Kalenderjahr erfolgen, jedoch noch das alte Kalenderjahr betreffen, nicht in gleichem Ausmass berücksichtigen. Die neue Regelung gewährleistet eine einheitli- che Umsetzung des Gesetzes durch die Krankenversicherer.

2.8 Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

In Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Revision wird festgehalten, dass im Jahr 2012 Datenlie- ferungen der Krankenversicherer an die Gemeinsame Einrichtung KVG sowohl nach altem Recht wie auch nach neuem Recht vorgenommen werden müssen. Die Datenlieferung nach altem Recht betrifft den definitiven Risikoausgleich 2011, die Datenlieferung nach neuem Recht betrifft den provisorischen Risikoausgleich 2012. Die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs 2011 erfolgt im Jahr 2012 noch nach bisherigem Recht. Zudem wird in Absatz 2 präzisiert, dass die Versicherer ab dem Jahr 2012 in der Lage sein müssen, aufgrund der in den Jahren 2010 und 2011 erhobenen Daten Datenlieferungen für den Risikoaus- gleich gemäss vorliegender Verordnung vorzunehmen.

Das In-Kraft-Treten dieser Verordnungsänderung, mit Ausnahme von Absatz 2 der Übergangsbe- stimmung, der bereits am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, erfolgt auf den 1. Januar 2012. Das vorzeitige In-Kraft-Treten dieses Absatzes ist wie folgt erklärbar: Die Krankenversicherer müssen für den provi- sorischen Risikoausgleich 2012 der im Jahr 2012 erstmals aufgrund der neuen Ausgleichsformel be- rechnet wird, bereits ab dem Jahr 2010 Daten sammeln. Mittels der im Jahr 2010 erfassten Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim und den bisherigen Kriterien Alter und Geschlecht wird die Einteilung der Versicherten in die einzelnen Risikogruppen vorgenommen. Für diese Risikogrup- pen müssen die Krankenversicherer im Jahr 2012 die Versicherungsmonate, Kosten und Kostenbetei- ligungen, angefallen im Jahr 2011, an die Gemeinsame Einrichtung KVG melden. Es ist daher unabdingbar, dass die Krankenversicherer die notwendigen Daten für die Datenlieferung im Jahre 2012 an die Gemeinsame Einrichtung bereits in den Jahren 2010 und 2011 sammeln. Dies verdeut- licht auch der folgende Zeitplan:

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Provisorischer Risikoausgleich 2012

Erfassung der Auf- Erfassung Versiche- Berechnung durch die enthalte im Spital rungsmonate, Kosten Gemeinsame Einrich- oder Pflegeheim Kostenbeteiligung in tung KVG durch die Kranken- den einzelnen Risiko- versicherer gruppen durch die Krankenversicherer

2010 2011 2012 2013

Erfassung der Aufent- Erfassung Versiche- Berechnung durch die halte im Spital oder rungsmonate in den Gemeinsame Einrich- Pflegeheim durch die einzelnen Risiko- tung KVG Krankenversicherer gruppen durch die Krankenversicherer

Definitiver Risikoausgleich 2012

Die Gültigkeit der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007 ist auf fünf Jahre nach In-Kraft-Treten befristet. Die vorliegende Änderung der VORA fällt daher am 31. Dezember 2016, zusammen mit der Gesetzesänderung, dahin, auch ohne explizite Befristung der Verordnungsänderung.

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