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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV

1. Ziele der Revision

Folgende Überlegungen haben im Wesentlichen zur Überarbeitung der SeilV geführt: - Bezug der SeilV zur Systematik von SebG und SebV darlegen; - Harmonisierung der kantonalen und eidgenössischen Vorschriften erreichen; - Anpassung an die neuen Regeln der Technik anstreben (vom BAV bezeichnete CEN-Normen), wo immer dies möglich ist; - Berücksichtigung des aktuellen Standes von Technik und Wissenschaft sicherstel- len (z.B. bei Endbefestigungen); - Massnahmen zur besseren Identifikation von Sicherheitslücken einführen; - Verbesserte Nachvollziehbarkeit von sicherheitsrelevanten Handlungen erzielen; - Redaktionelle Klärungen herbeiführen.

2. Aufbau und Inhalte der SeilV

Die revidierte Seilverordnung ist in 3 Kapitel plus Anhänge gegliedert:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (z.B. Geltungsbereich, Begriffe)

2. Kapitel: Bestimmungen für Seile auf altrechtlichen Seilbahnen (z.B. Abnahme- prüfung von Ersatz-Seilen auf altrechtlichen Seilbahnen).

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Seile auf neu- und altrechtlichen Seil-

bahnen (z.B. Betrieb und Instandhaltung, Vorschriften bezüglich Seil- prüfstellen, zulässige Schädigungsgrenzen). Dieser Aufteilung ist zu entnehmen, dass die revidierte SeilV für Seile auf Seilbahnen, die gemäss den Bestimmungen des SebG bewilligt wurden, keine weiteren Anforde- rungen an die die Herstellung und an die Abnahmeprüfung definiert. Für diese Seil- bahnen gelten ausschliesslich die Bestimmungen von SebG und SebV, einschliess- lich der vom BAV bezeichneten Normen des CEN/TC 242. Im 1. Kapitel werden in Art. 2 SeilV-Entwurf werden die Begriffe "altrechtliche" und "neurechtliche" Seilbahnen definiert. Die Begriffe "altrechtliche" und "neurechtliche" Seilbahnen wurden gewählt, um eine Verwechslung mit dem Begriff "bestehende Be- triebsbewilligungen" von Art. 36 SebV zu vermeiden. Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass von der Terminologie "bestehende Seilbahnen" von Art. 1 Ziff (4) EG-SB-RL abgewichen wird. Art. 3 SeilV-Entwurf soll darlegen, welche Vorschriften für Seile auf neurechtlichen und welche Vorschriften für Seile auf altrechtlichen Seil- bahnen anwendbar sind. Er spiegelt dabei allgemeine übergangsrechtliche Rechts- grundsätze wieder und steht dabei auch im Einklang mit der EG-Seilbahnrichtlinie1 (nachfolgend: EG-SB-RL). Art. 4 SeilV-Entwurf legt die Zulässigkeit von Abweichun- gen fest und deklariert, in welchen Verfahren diese Abweichungen vom BAV zu prü- fen sind. Dabei verweist Art. 4 Abs. 1 für Seile auf neurechtlichen Seilbahnen auf Art. 9 SebV. Art. 4 Abs. 2 lehnt sich stark an den Art. 6 der ehemaligen Seilbahnverord-

1 Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für Personenverkehr; Fundstelle im EU-Amtsblatt: 2000 / L 106 / 21.

Referenz/Aktenzeichen: 521/2010-03-23/220

nung (SbV) an, damit die Grundlage der bisherigen Abweichungspraxis zu Seilen auf altrechtlichen Seilbahnen weitergeführt werden kann. Im 2. Kapitel sind die Anforderungen geregelt, die für alle Anlagen gelten, die gemäss Bestimmungen bewilligt wurden, die vor dem Inkrafttreten des SebG galten (z.Zt ca. 96 % der Seilbahnen). Es zeigt detailliert auf, welche bisherigen Bestimmungen aus der bestehenden SeilV für altrechtliche Anlagen trotz neuer Gesetzgebung aufrecht erhalten bleiben, um das aktuelle Sicherheitsniveau beibehalten zu können. Ausser- dem klärt Art. 13 f. des SeilV-Entwurf, welche Anforderungen bei einem Ersatz von Seilen durch Seile desselben Typs zur Anwendung gelangen. Der Weiterbestand der bisherigen Anforderungen zu unwesentlichen Änderungen an altrechtlichen Seilbah- nen ist kompatibel mit der EG-SB-RL. Vgl. hierzu die Tabelle auf S. 3 unten zum Zu- sammenhang mit dem Geltungsbereich der EG-SB-RL. Im 3. Kapitel wurden primär Bestimmungen der bisherigen Seilverordnung in den EU- Kontext eingebettet (z.B. Abschnitt 2 "Instandhaltung"). Weiter wurden die bisher un- terschiedlichen Prüffristen für alt - und neurechtliche Bahnen harmonisiert, diese sind nun in der revidierten Seilverordnung identisch, was zu einer Vereinfachung der Vor- schriften führt. Die Vereinheitlichung der Prüfintervalle für die visuelle und zerstö- rungsfreie Prüfung vereinfacht die Umsetzung für die Betreiber beträchtlich. Für alle Seilbahnen kommen zudem dieselben Ablegekriterien2 zur Anwendung (zu- lässige Querschnittsverminderung / Ablegekriterien gemäss Anhang 3). Das IKSS übernimmt zukünftig anstelle der im bisherigen Konkordatsreglement festgeschriebe- nen Ablegekriterien (die von denjenigen des BAV abweichen) auch die Werte gemäss Anhang 3. Dies führt zu einer markanten Vereinfachung der Vorschriftenlandschaft im Bereich der Seilbahnen. In Grenzfällen sollen jedoch weiterhin die Ablegekriterien der SeilV vom 13. Dezember 1993 zu Anwendung gelangen können (vgl. Anhang 6 des SeilV-Entwurfs). Wo immer möglich, wurden die Bestimmungen der Normenreihe SN-EN 2927 über- nommen, um auch für Seile auf altrechtlichen Anlagen eine möglichst konsequente Harmonisierung mit der Normenwelt zu erzielen. Um die Flexibilität bei den Betrei- bern zu gewährleisten wurden auch bisherige Bestimmungen aufrechterhalten. Art. 24 regelt, wer Arbeiten an Seilendbefestigungen (sog. "Sicherheitsbauteile" ge- mäss Anhang I der Seilbahnrichtlinie) durchführen darf. Des Weiteren werden in der Seilverordnung bestimmte Aspekte geregelt, die von der Aufsichtsbehörde festgelegt werden müssen, die in keiner Norm festgeschrieben sind (z.B. Vorgaben für Seilprüfstellen, deren Personal und Prüfungen oder an Anforde- rungen an die Herstellung von Spannseilen). Neu wurden auch Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht für Seile präzisiert (Art. 52, Logbuch).

2 Die Ablegekriterien legen fest, welche Querschnittsverminderung infolge Drahtbrüchen sowie Abnüt- zung und Korrosion auf einer vorgegebenen Länge höchstens erreicht werden darf.

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV

Tabelle: Anlehnung der SeilV an den Geltungsbereich der EG-Seilbahnrichtlinie:

Inverkehrbringen von Ersatzsei- Inverkehrbringen von Ersatzsei- Betrieb und Instandhaltung von Sei- len desselben Typs auf neu- len desselben Typs auf altrecht- len auf neu- und altrechtlichen Anla- rechtlichen Anlagen. lichen Anlagen. gen. Anforderungen an Seilprüfstellen.

Massgebende Art. 1 Ziff. (4) Abs. 1 EG-SB-RL Art. 1 Ziff. (4) Abs. 3 EG-SB-RL Art. 1 Ziff. (4) Abs. 1 EG-SB-RL Bestimmung der EG-SB-RL

Kernaussagen Das Inverkehrbringen fällt in den Das Inverkehrbringen fällt nicht in Der Betrieb und die Instandhaltung von bezüglich der Geltungsbereich der EG-SB-RL. den Geltungsbereich der EG-SB- Seilen auf alt- und neurechtlichen Anla- massgeben- Für das Inverkehrbringen von Sei- RL. gen fallen nicht in den Geltungsbereich den Bestim- len auf neurechtlichen Anlagen der EG-SB-RL. Dasselbe gilt u.a. auch In der SeilV werden Anforderungen mung der EG- (für CH: gebaut und in Betrieb für Bestimmungen zu Seilprüfstellen. definiert, möglichst unter Berück- SB-RL nach dem 01.01 2007) gelten so- sichtigung der bezeichneten CEN- In der SeilV werden Anforderungen defi- mit die grundlegenden Anforde- Normen. niert, möglichst unter Berücksichtigung rungen der EG-SB-RL. der bezeichneten CEN-Normen. Das BAV hat am 19. Dezember

2006 ferner die CEN-Normen be-

zeichnet, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen. In der SeilV werden keine weite- ren Anforderungen definiert.

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