1 Erläuterungen betreffend: - Neue Verordnung über das Strassenverkehrsunfall-Register (SVUR) - Änderungen in der Verkehrszulassungsverordnung, der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister, der ADMAS-Register-Verordnung, der MOFIS-Register- Verordnung sowie der Geoinformationsverordnung
1. Allgemeine Bemerkungen
In dem in die Vernehmlassung gegebenen Massnahmenpaket Via sicura wurden u. a. An- passungen im Strassenverkehrsgesetz (SVG) zur Diskussion gestellt, welche die im Rahmen von MISTRA1 entwickelte Fachapplikation Verkehrsunfälle (VU) auf eine klare rechtliche Basis stellen. Die VU bezweckt die einheitliche Erfassung und zentrale Auswertung von Strassenverkehrsunfällen, sowie das Erstellen aussagekräftiger Statistiken in diesem Be- reich. Mit ihr können dereinst Unfalldaten erfasst, georeferenziert, verwaltet sowie statistisch und geografisch ausgewertet werden. VU befindet sich zur Zeit in einer Testphase mit eini- gen Pilotkantonen und ab Oktober 2009 startet das schweizweite RollOut der Applikation. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die erwähnten SVG-Bestimmungen jedoch noch nicht in Kraft sein. Aus diesem Grund soll - im Sinne einer Übergangsregelung - eine Rechtsgrund- lage auf Stufe Bundesratsverordnung auf den 1. Oktober 2009 in Kraft gesetzt werden, welche die Zuständigkeiten und das Arbeiten mit dem neuen Strassenverkehrsunfall-Regis- ter regelt. Der vorliegende Verordnungsentwurf orientiert sich dabei an den in Vernehmlas- sung befindlichen SVG-Bestimmungen2.
2. Neue Verordnung über das Strassenverkehrsunfall-Register (SVUR)
Die Verordnung gliedert sich in die vier Abschnitte "Allgemeine Bestimmungen", "Erfas- sungsregister", "Auswertungsregister" und "Inkrafttreten":
2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 und 2: Das Strassenverkehrsunfall-Register setzt sich aus zwei separaten Registern zusammen: - Im "Erfassungsregister" werden gestützt auf das Unfallaufnahmeprotokoll Daten im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen aufgenommen. Es dient einerseits als Da- tenquelle für die Unfallauswertung und andererseits als Rapportierungsdatenbank für die kantonalen Stellen. - Im "Auswertungsregister", in welches bestimmte Daten aus dem Erfassungsregister über- nommen werden, können Unfalldaten analysiert und statistisch ausgewertet werden. Art. 3: Das Erfassungsregister wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) und den Kanto- nen gemeinsam geführt, wobei die Datenbearbeitung in erster Linie durch die kantonal zu- ständigen Stellen erfolgt. Das ASTRA beschränkt sich auf die Bereitstellung der Datenbank, allfällige Supportleistungen sowie die Erteilung bzw. den Entzug von Zugriffsberechtigungen auf das Register. Das Auswertungsregister hingegen wird vom ASTRA alleine geführt. Das ASTRA ist im Weiteren generell zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Ent- zug von Zugriffsberechtigungen auf das Strassenverkehrsunfall-Register. Zugriffsberechti- gungen auf das Erfassungsregister erteilt es ausschliesslich an die kantonal zuständigen Behörden. Zugriffsberechtigungen auf das Auswertungsregister kann es auch an weitere interessierte Behörden, Organisationen und Private erteilen (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und 17 Abs. 1). Das Bundesamt für Informatik (BIT) ist für die technischen Belange des gesamten Strassen- verkehrsunfall-Registers zuständig. Art. 4: Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, welche die Daten erfasst hat. Betreffend das Erfassungsregister sind dies die kantonal zuständigen Polizeiorgane. Sie werden bereits bei der Dateneingabe durch eine automatisierte Plausibilitätsprüfung auf mögliche Fehler hingewiesen.
1 Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr 2 http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1563/Vorlage_1.pdf
2 Die Datenkontrolle durch das ASTRA beschränkt sich auf Daten im Auswertungsregister. Art. 5: Dem Bundesamt für Statistik (BFS) werden anonymisierte Daten zur Verfügung ge- stellt, soweit dieses sie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben - insbesondere gestützt auf das Bundesstatistikgesetz3 (BStatG) - benötigt. Das ASTRA kann Dritten anonymisierte Daten für eigene Auswertungen zur Verfügung stel- len. In der Regel erteilt es zu diesem Zweck passwortgeschützte Zugriffsberechtigungen auf ein so genanntes Datawarehouse (DWH), in welchem die Berechtigten statistische Auswer- tungen in einem vorgegebenen Rahmen durchführen können. Die Abgabe von anonymisierten Daten an ausländische Behörden erfolgt nur, sofern und soweit dies in einem Staatsvertrag vorgesehen ist. So hat sich die Schweiz bspw. im Rah- men der bilateralen Verträge mit der EU verpflichtet, gewisse Daten im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen dem statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft (Eurostat) bekannt zu geben. Art. 6: Die Bestimmung enthält die aus Gründen des Datenschutzes (vgl. Art. 7 DSG4 und Art. 20 VDSG5) erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehren und Massnah- men, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Strassenverkehrsunfall-Registers und der Datenbearbeitung zu beachten sind. Art. 7: Bis anhin lag die Federführung betreffend das Führen und Herausgeben einer Stras- senverkehrsunfall-Statistik beim BFS, welches diese Aufgabe im Einvernehmen mit dem ASTRA zu erfüllen hatte. Gestützt auf die bundesrätlichen Kompetenzen zur Organisation der Bundesverwaltung gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)6 soll das ASTRA ab 2011 diese Aufgaben vom BFS übernehmen.
2.2. Erfassungsregister
Art. 8: Die Fachapplikation Verkehrsunfälle bietet den Kantonen neu vier Lösungen für das Aufnehmen von Unfalldaten im Erfassungsregister: manuelle Dateneingabe am PC, Scan- nen, Digital Pen Solution, Meldung aus einer kantonalen Applikation über ein Transferver- zeichnis. Art. 8 nennt die unterschiedlichen Datengruppen (Bst. a-g) und je Gruppe eine nicht abschliessende Aufzählung möglicher Variabeln, die im Register erfasst werden können. Art. 9: Die Aufnahme eines Strassenverkehrsunfalls erfolgt - wie bis anhin - durch die kanto- nal zuständigen Polizeiorgane (vgl. Art. 56 Abs. 1bis VRV7) unter Verwendung eines Unfallaufnahmeprotokolls (UAP). Um für allfällige Analysen und Auswertungen (im Auswer- tungsregister, in welches ein Teil der Daten nach Art. 11 übernommen wird) auf möglichst aktuelle Daten greifen zu können, sind die zuständigen Stellen angehalten, die Daten fort- laufend zu erfassen. In Absatz 2 wird eine Frist für das halbjährliche Erfassen bzw. Melden der Unfalldaten festgelegt. Art. 10: Bereits nach geltendem Recht (Art. 104c Abs. 5 Bst. a und Art. 104a Abs. 5 Bst. d SVG) können die Polizeiorgane insbesondere zu Kontrollzwecken mittels Abrufverfahren in das Fahrberechtigungsregister (FABER) sowie das Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) Einsicht nehmen. Sie können somit bereits heute die bei einem Unfall vor Ort auf- genommenen Daten mit Daten aus FABER und MOFIS abgleichen. Ein entsprechender Datenabgleich soll auch mit Blick auf das Erfassungsregister explizit möglich sein, indem Daten aus FABER und MOFIS zur Verifizierung und Komplettierung der Personen- und Fahrzeugdaten sowie zur Ermittlung des FABER-PIN und der Fahrzeug- Stammnummer ins Erfassungsregister übernommen werden dürfen. Zu diesem Zweck sind die Artikel 5a der Verordnung über das Fahrberechtigungsregister8 und Artikel 7 der MOFIS- Register-Verordnung9, auf welche hier verwiesen wird, entsprechend anzupassen.
3 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01) 4 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (SR 235.1) 5 Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (SR 235.11) 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) 7 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11) 8 Verordnung über das Fahrberechtigungsregister vom 23. August 2000 (SR 741.53) 9 Verordnung über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister vom 3. September 2003 (SR 741.56)
3 Art. 11: Ein wesentlicher Aspekt der Fachapplikation bzw. des Strassenverkehrsunfall-Re- gisters ist die Analyse der Unfalldaten, die letztlich die Unfallverhütung und damit die Erhö- hung der Verkehrssicherheit zum Ziel hat. Aus diesem Grund dürfen Unfalldaten des Erfas- sungsregisters in das Auswertungsregister übernommen werden. Da die Auswertung dort ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken erfolgt und keine Rückschlüsse auf konkrete Personen erforderlich sind, werden die Daten grundsätzlich in anonymisierter Form übertragen. Eine Ausnahme bilden der FABER-PIN von unfallbeteiligten Fahrzeugführenden und die Stammnummer von unfallbeteiligten Fahrzeugen. Diese Pseudonyme werden ins Auswertungsregister überführt. Über den FABER-PIN bzw. die Stammnummer kann so für gezielte Fragestellungen punktuell eine Verknüpfung zu ausschliesslich nicht sensitiven Da- ten aus FABER, MOFIS oder dem Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) erfolgen. Dies eröffnet neue Auswertungen, mit denen bis anhin unbekannte Zusammenhänge er- kannt und bereits getroffene Massnahmen vertieft evaluiert werden können. Art. 12: Die Zugriffsberechtigung auf das Erfassungsregister beschränkt sich im Grundsatz auf die erfassende bzw. meldende Behörde, konkret auf die kantonal zuständigen Polizeior- gane. Sie haben einerseits Zugriff auf alle von ihnen erfassten/gemeldeten Unfalldaten und andererseits auf Unfalldaten, die zwar von einer ausserkantonalen Polizeibehörde gemel- det/erfasst worden sind, sich aber auf einen Unfall auf ihrem Kantonsgebiet beziehen. Sol- che Überschneidungen können sich ergeben, wenn die organisatorischen und die territoria- len Zuständigkeitsbereiche nicht vollständig deckungsgleich sind (z.B. auf Autobahnen). Die Zugriffsberechtigung des ASTRA auf das Erfassungsregister beschränkt sich auf die Bereitstellung der Datenbank, die Erteilung bzw. den Entzug von Zugriffsberechtigungen auf das Register und in diesem Zusammenhang allenfalls nötige Supportleistungen. Es bezeich- net die in diesen Fällen im ASTRA zugriffsberechtigten Personen. Das BIT ist für die technischen Belange nach Artikel 3 Absatz 4 zuständig. Art. 13: Das Auskunfts- und Berichtigungsrecht stützt sich auf die entsprechenden Bestim- mungen im Datenschutzrecht (Art. 8 DSG, Art. 1 und 2 in Verbindung mit 13 VDSG) und richtet sich an die für die Datenerfassung zuständige Behörde, konkret an das im Einzelfall zuständige Polizeiorgan. Art. 14: Die Bestimmung regelt das Speichern und Entfernen der Daten im Erfassungsregis- ter.
2.3. Auswertungsregister
Art. 15: Die Bestimmung nimmt Bezug auf Artikel 11. Die Daten im Auswertungsregister werden aus dem Erfassungsregister übernommen. FABER-PIN und Stammnummer von unfallbeteiligten Personen bzw. Fahrzeugen sind im Auswertungsregister nicht einsehbar. Sie werden durch technische Mittel verdeckt. Diese Massnahme erfolgt mit Blick auf den Datenschutz und führt - zumindest faktisch - zu einer Anonymisierung der Daten im Aus- wertungsregister. Art. 16: Die Zugriffsberechtigung auf das Auswertungsregister beschränkt sich in erster Linie auf das ASTRA. Dieses kann Dritten gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit 5 Absatz 2 Zugriffsberechtigungen auf die Daten des Auswertungsregisters erteilen. Schliess- lich ist auch hier das BIT für die technischen Belange zuständig und hat in diesem Rahmen Zugriff auf das Auswertungsregister. Art. 17: Das ASTRA kann die Daten des Auswertungsregisters zur Analyse und Sanierung von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen, zur Unfallursachenforschung und damit ge- nerell zum Zweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit auswerten und statistisch dar- stellen. Um vertiefte Analysen und Auswertungen mit weiteren Variabeln zu ermöglichen, können die Daten des Auswertungsregisters aufgrund entsprechender Fragestellungen mit Daten aus FABER, MOFIS, ADMAS und MISTRA (bspw. GIS-Daten) verknüpft werden. Technisch er- folgt eine Verknüpfung mit FABER-, MOFIS- und ADMAS-Daten mittels einem allenfalls vor- handenen FABER-PIN bzw. einer Fahrzeug-Stammnummer, die jedoch beim Ergebnis der Datenbearbeitung nicht sichtbar sind. Das Ergebnis einer solchen Abfrage mündet in einer
4 statistischen Darstellung, die weder Rückschlüsse auf konkrete Personen oder Fahrzeuge zulässt, noch FABER-PIN oder Stammnummer offen legt. Art. 18: Die unter Artikel 17 erläuterten Verknüpfungsmöglichkeiten zu FABER, ADMAS und MOFIS bedingen Anpassungen in den betroffenen Verordnungen. In Artikel 18 wird direkt auf die relevanten Bestimmungen verwiesen.
2.4. Inkrafttreten
Art. 19: Die neue Verordnung soll spätestens mit Beginn des RollOuts der Fachapplikation bei den Kantonen, also per Oktober 2009, in Kraft treten. Da die schweizweite Einführung eines neuen UAP und damit die zentrale, einheitliche Erfas- sung bzw. Meldung aller Unfalldaten erst auf den 1. Januar 2011 vorgesehen ist, kann das ASTRA erstmals für das Statistikjahr 2011 eine entsprechend standardisierte Statistik erstellen. Artikel 7 tritt deshalb erst auf den 1.1.2011 in Kraft und der damit korrespondie- rende Artikel 128 Verkehrszulassungsverordnung (VZV)10 wird erst auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben. Kantone, die ihre Unfalldaten bereits während der Übergangsphase (1. Oktober 2009 - 31. Dezember 2010) ans Erfassungsregister übermitteln, sind von der Meldepflicht ans BFS nach Artikel 128 VZV befreit, da in diesem Fall das ASTRA die entsprechenden Daten direkt ans BFS liefert. Das BFS erstellt und veröffentlicht die Strassenverkehrsunfall-Statistik noch bis Ende 2010.
3. Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Art. 128: Die Bestimmung regelt aktuell die Zuständigkeit für die Unfallstatistik, deren Um- fang und Herausgabezyklus sowie die Meldepflicht der Kantone ans BFS. Dies Thematik wird neu umfassend in der Verordnung über das Strassenverkehrsunfall-Register (SVUR) geregelt, womit Artikel 128 VZV überflüssig wird. Aus den oben (Ziffer 2.4, Art. 19) ange- führten Gründen wird die Bestimmung erst auf den 1. Januar 2011 aufgehoben.
4. Änderung der Vo über das Fahrberechtigungsregister (FABER)
Art. 5a Abs. 3: Die Anpassung ist nötig, weil Daten aus FABER neu einerseits ins Erfas- sungsregister übernommen (Art. 10 Abs. 1 SVUR) und andererseits mit Daten des Auswer- tungsregisters verknüpft (Art. 17 Abs. 2 SVUR) werden können. Die Änderung tritt zeitgleich mit der SVUR in Kraft.
5. Änderung der ADMAS-Register-Verordnung11
Art. 12: Artikel 12 bestand bisher nur aus einem Absatz. Dieser wird neu - ohne materielle Änderung - zu Absatz 1. Ein zusätzlicher Absatz 2 ist nötig, weil Daten aus ADMAS neu mit Daten des Auswertungsregisters verknüpft werden können (Art. 17 Abs. 2 SVUR). Die Änderung tritt zeitgleich mit der SVUR in Kraft.
6. Änderung der MOFIS-Register-Verordnung
Art. 7: Artikel 7 bestand bisher nur aus einem Absatz. Dieser wird neu - ohne materielle Än- derung - zu Absatz 1. Ein zusätzlicher Absatz 2 ist nötig, weil Daten aus MOFIS neu einer- seits ins Erfassungsregister übernommen (Art. 10 Abs. 2 SVUR) und andererseits mit Daten des Auswertungsregisters verknüpft (Art. 17 Abs. 2 SVUR) werden können. Die Änderung tritt zeitgleich mit der SVUR in Kraft.
7. Änderung der Geoinformationsverordnung12
Anh. 1: Bei den Strassenverkehrsunfallorten im Katalog der Geobasisdaten des Bundes- rechts wird auf Artikel 128 VZV als Rechtsgrundlage verwiesen. Neu ist direkt auf die SVUR zu verweisen. Die Änderung tritt zeitgleich mit der SVUR in Kraft.
10 Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (SR 741.51) 11 ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 (SR 741.55) 12 Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (SR 510.620)