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Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommenssteuer

Eidgenössische Steuerverwaltung D.3.KAT.12 - SAX 26.08.2009

Vertraulich - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt

Bericht

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Katar zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der Einkommenssteuer

1. Ausgangslage

Katar ist seit 1996 Mitglied der Welthandelsorganisation. Es ist ebenfalls Mitglied der "Gulf Cooperation Council (GCC) Customs Union", die seit 2003 zwischen den sechs Mitgliedern (Bahrain, Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien und VAE) eine Zollunion mit einem Einheitstarif von 5% bildet (Güterimporte im Wert von schätzungsweise 100 Milliarden US Dollar pro Jahr). Des Weiteren unterzeichneten Katar und die übrigen Mitglieder der GCC am 22. Juni 2009 mit den Staaten der EFTA, der unter anderem die Schweiz angehört, ein Freihandelsabkommen sowie bilaterale Landwirtschaftsabkommen.

Die Wirtschaft von Katar hängt wie für die übrigen Golfstaaten im Wesentlichen vom Stand seiner Erdölreserven ab. Die Erträge aus dem Erdölgeschäft sind beträchtlich und werden von einem Staatsfonds, der Qatar Investment Authority, verwaltet. Im September 2008 verfügte dieser Staatsfonds über ungefähr 60 Milliarden US-Dollar. Katar will diese Mittel im Ausland, insbesondere in Europa, investieren. Daneben ist Katar seit einigen Jahren bestrebt, eine Diversifizierung seiner Wirtschaft und eine vermehrte Ausrichtung auf die Industrie und den Dienstleistungssektor zu erreichen. Zu diesem Zweck wurde eine Politik der Privatisierung der Wirtschaft in die Wege geleitet, um die Entstehung eines Privatsektors zu fördern.

Zwischen der Schweiz und Katar wurde am 12. November 2001 ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen (SR 0.975.265.6). Die Schweiz exportiert gegenwärtig Güter und Dienstleistungen im Wert von 506 Millionen Franken pro Jahr nach Katar. Ein grosser Teil entfällt auf den Luxussektor (Uhren, Schmuck), die chemische, die Pharma- und die Maschinenindustrie. Was die Direktinvestitionen Katars in der Schweiz angeht, so ist die Qatar Holding LLC, eine vollständig von der Qatar Investment Authority beherrschte Tochtergesellschaft, Aktionärin der Crédit Suisse mit einem Anteil von CHF 6 Milliarden und einem Stimmrechtsanteil von 9,9 Prozent. Die Wachstumsaussichten sowie das Investitionskapital, das Katar via seine Staatsfonds zur Verfügung steht, bestätigen einerseits seine Bedeutung als wichtigen Wirtschafts- und Handelspartner und andererseits das Interesse an gegenseitigen Investitionen.

Katar hatte wiederholt den Wunsch nach Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der Einkommenssteuern geäussert. Nach Abklärungen mit den verschiedenen interessierten Kreisen in der Schweiz gelangte die ESTV in der Vergangenheit zum Ergebnis, dass ein solches Übereinkommen nicht vorrangig sei, da sie der Ansicht war, dass die Zugeständnisse zu einseitig wären (einseitige Herabsetzung der Verrechnungssteuer wegen fehlender Erhebung einer Quellensteuer in Katar).

In Anbetracht der Investitionen Katars in der Schweiz (namentlich der Kapitalbeteiligung bei Crédit Suisse) sowie der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung der Golfstaaten zum einen

und der Auswirkungen der internationalen Finanzkrise zum andern wurde es jedoch als angebracht erachtet, dem Ersuchen um Aufnahme von Verhandlungen möglichst rasch Folge zu leisten. So fand vom 2. bis 6. Februar 2009 eine erste Verhandlungsrunde in Bern statt. Am 6. Februar konnte der Entwurf für ein Abkommen paraphiert werden.

Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, den Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (hiernach "OECD") zum Informationsaustausch, das heisst Artikel 26 des Musterabkommens von 2005 dieser Organisation in die Schweizer Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu übernehmen. Er zog deshalb den Vorbehalt der Schweiz zu dieser Bestimmung des Musterabkommens der OECD zurück.

Im Zuge dieser Verpflichtung beschloss die Schweiz, mit Katar neue Verhandlungen aufzunehmen, um im Abkommensentwurf, der im Februar 2009 paraphiert worden war, eine Bestimmung über die Amtshilfe im Sinne von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zu verankern. Diese Verhandlungen endeten am 13. August 2009 mit der erneuten Paraphierung des Abkommensentwurfs.

Bevor dem Bundesrat der Abkommensentwurf zur Unterzeichnung vorgelegt wird, möchten wir den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, ihre Meinung zum Inhalt des neuen Abkommens zu äussern. Der Text ist auf Englisch bei der ESTV, Abteilung für Internationales verfügbar.

2. Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs

Zum besseren Verständnis der im Abkommen vereinbarten Lösungen erscheint es angezeigt, kurz die wirtschaftlichen und rechtlichen Besonderheiten Katars aufzuzeigen.

Katar verfügt über ein Steuersystem, das auf dem Territorialitätsprinzip beruht. Es besteuert (anders als die Staaten des Golf-Kooperationsrates) nur die ausländischen Personen und Gesellschaften, die in Katar eine Geschäftstätigkeit ausüben. Das bedeutet, dass wenn eine nach dem Recht Katars konstituierte Gesellschaft einen Ausländer als Aktionär hat, einzig der auf diesen Ausländer entfallende Gewinnanteil steuerbar ist. Die Gewinnsteuer beträgt zurzeit 35 Prozent und zu dieser Steuer kommt eine so genannte "sport and social programs"-Steuer von 2,5 Prozent hinzu, die von den börsenkotierten Unternehmen entrichtet wird. Natürliche Personen unterliegen dagegen der katarischen Einkommenssteuer nicht.

Bisher konnte Katar seine öffentlichen Ausgaben im Wesentlichen durch die Einnahmen aus dem Erdölgeschäft sowie durch den Ertrag aus den im Ausland getätigten Investitionen decken. Seit einiger Zeit sind jedoch Diskussionen über eine mögliche Modernisierung des katarischen Systems in Gang, um die Steuereinnahmen zu erhöhen.

Aufgrund dieser besonderen Situation ist das Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens lediglich in Einzelfällen erforderlich. Das Fehlen eines umfassenden Steuersystems in Katar hat zurzeit nur selten zur Folge, dass dieselben Einkünfte bei demselben Steuerpflichtigen in beiden Staaten besteuert werden. Eine allfällige Nichtbesteuerung in Katar lässt aber Befürchtungen aufkommen, dass Personen, die in einem Drittstaat ansässig sind, versucht sein könnten, durch Zwischenschaltung einer in Katar ansässigen Person in den Genuss von Abkommensvorteilen zu gelangen. Aus diesem Grund wurde in das Protokoll zum Abkommen eine allgemeine Bestimmung aufgenommen, die gegenseitige Beratungen zur Vermeidung von Abkommensmissbräuchen vorsieht. In Bezug auf natürliche Personen wird festgehalten, dass nur diejenigen Personen als im Sinne des Abkommens in Katar als ansässig gelten, die dort sowohl ihren ständigen Wohnsitz wie

auch ihren Lebensmittelpunkt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, was eine substanzielle Präsenz in diesem Staat voraussetzt.

Der Abkommensentwurf ist bestrebt, unter Berücksichtigung der besonderen Situation, sowohl den schweizerischen Interessen als auch den Interessen Katars Rechnung zu tragen. Dies erforderte die Aufnahme von einigen Sonderregeln in das Abkommen, insbesondere in Bezug auf die Ansässigkeit (Artikel 4), die Ruhegehälter (Artikel 18), aber auch in Bezug auf die Bestimmung über die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Artikel 22). Im Übrigen folgt der Abkommensentwurf - sowohl formell wie materiell - weitgehend dem Musterabkommen der Organisation für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (hiernach "OECD-Musterabkommen") sowie der einschlägigen schweizerischen Praxis. Deswegen beschränken wir uns darauf, die grundsätzlichen Abweichungen gegenüber diesem Musterabkommen zu kommentieren.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Da Katar keine Vermögenssteuern erhebt, gilt das Abkommen nur für Einkommenssteuern. Die schweizerische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen wird gemäss der schweizerischen Abkommenspraxis vom Geltungsbereich des Abkommens ausgenommen.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Die Delegation Katars bat darum, den bisherigen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 des OECD- Musterabkommens zu übernehmen. Er enthält für die Auslegung eines im Abkommen nicht definierten Begriffs keinen ausdrücklichen Verweis auf das Steuerrecht des Staates, der das Abkommen anwendet, sofern der Kontext keine andere Auslegung nahe legt. Die katarische Delegation erklärte, dass dieser Wortlaut im Genehmigungsverfahren der Minister Probleme aufwerfen könnte, weil es in Katar keine Gesetzeshierarchie gibt. Die Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 wird jedoch nicht in Frage gestellt, vielmehr geht es um eine Formulierungsfrage, welche die materielle Tragweite dieser Bestimmung nicht beeinflusst. Art. 4 - Ansässige Person Wie weiter oben bereits erwähnt wurde, besteuert Katar zurzeit weder die auf seinem Territorium ansässigen (natürlichen) Personen noch die von katarischen Personen erzielten Gewinne. Wie im Abkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, wurden für in Katar ansässige Personen und für in der Schweiz ansässige Personen unterschiedliche Kriterien festgelegt. In Katar gilt eine natürliche Person als ansässig, wenn sie dort ihren ständigen Wohnsitz, ihren Lebensmittelpunkt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, was in jedem Fall eine substanzielle Präsenz in diesem Staat voraussetzt; eine juristische Person gilt in Katar als ansässig, wenn sie dort angemeldet ist oder sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung in diesem Staat befindet (Absatz 1 Buchstabe. b). Als substanzielle Präsenz gilt, wenn die Person sich überwiegend dort aufhält und die Verbindungen (familiärer, sozialer und beruflicher Natur) zu Katar enger sind als zu einem anderen Staat. Nach Absatz 2 gelten die nach öffentlichem Recht errichteten staatlichen Einrichtungen, einschliesslich der Staatsfonds als ansässige juristische Personen. Der Staatsfonds ist ein Anlagevehikel, das durch staatliche Mittel alimentiert wird und deshalb der staatlichen Kontrolle unterliegt. Er gilt somit vollumfänglich als staatliche Einrichtung, deren Zweck die Anlage des Staatsvermögens ist. Die Schweizer Delegation ergriff die Gelegenheit, um gemäss heutiger Abkommenspolitik auch die Pensionskassen einzuschliessen, obwohl diese von der Besteuerung ausgenommen sind (Absatz 2 Buchstabe b und Protokoll zu Artikel 4).

Art. 5 Betriebstätte Die katarische Delegation wollte im zweiten Absatz einen Buchstaben f einfügen, um einen Point of Sale sowie die Aktivitäten zum Schürfen und Abbauen natürlicher Ressourcen gemäss Buchstaben g) miteinzuschliessen. Im Absatz 2, der sich mit Baustellen befasst,

wurde von den Kataris eine Dauer von 6 Monaten vorgeschlagen, mit der auch Montagevorhaben und Überwachungstätigkeiten abgedeckt sind, sowie eine Bestimmung über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des UNO-Musterabkommens. Schliesslich wünschte die Delegation Katars auch in einem neuen Absatz (6) den Begriff der Betriebsstätte auf die Versicherungsgesellschaften mit Ausnahme von Rückversicherungen auszudehnen. Im Rahmen des Gesamtpakets wurden die von der katarischen Delegation geäusserten Wünsche mehrheitlich angenommen. Die Erbringung von Dienstleistungen wurde jedoch in Artikel 14 umplatziert und damit in die allgemeine Kategorie der selbständigen Erwerbstätigkeiten integriert. Zudem wurde in Absatz 7 ein letzter Satz hinzugefügt, der den Wortlaut des UNO-Musterabkommens übernimmt und diejenigen Fälle klärt, in denen ein Versicherungsagent nicht als selbständig Erwerbender angesehen werden kann.

Art. 7 - Unternehmensgewinne Die Delegation Katars wollte Absatz 3 mit einem Satz ergänzen, der klarstellt, dass als abzugsfähige Ausgaben diejenigen gelten, die gemäss innerstaatlichem Recht des Staates, in dem die Betriebsstätte liegt, zulässig sind. Diesem Ansinnen wurde von der Schweizer Delegation stattgegeben, da damit nur bestätigt wird, was dieser Artikel sowie der Kommentar zum OECD-Musterabkommen sowieso bereits besagen. Diese Änderung hat demnach keine materiellen Auswirkungen. An dieser Bestimmung wird keine weitere Änderung vorgenommen; sie richtet sich also nach dem OECD-Musterabkommen.

Art. 10 - Dividenden Im Rahmen des Gesamtpaketes wurde schliesslich der Nullsatz für die Dividendenauszahlungen einer schweizerischen Gesellschaft an den Staat oder an staatliche Institutionen (insbesondere Staatsfonds und die von ihnen vollständig beherrschten Tochtergesellschaften) und an Pensionskassen vereinbart. Dividenden, die an einen Staatsfonds gezahlt werden, gelten als an den betreffenden Staat gezahlt, weil diese Fonds dem Staat gehören und von ihm beherrscht werden. Für Gesellschaften mit einer Beteiligung von über 10 Prozent des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft wurde ein Steuersatz von 5 Prozent vereinbart, für natürliche Personen mit einer Beteiligung von über 10 Prozent des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft gilt ein Satz von 10 Prozent und in allen anderen Fällen einer von 15 Prozent. Das Protokoll enthält eine allgemeine Klausel, welche die Konsultation zwecks Vermeidung des Abkommensmissbrauchs vorsieht. Das Protokoll spezifiziert (Ziffer 1) zudem, dass Artikel 10 und 11 nicht zur Anwendung gelangen werden, wenn das juristische Konstrukt oder das Rechtsgeschäft nur dazu dienen sollen, von den in diesen Artikeln verankerten Steuervorteilen zu profitieren. In der Definition des Begriffs der Dividendenzahlung in Absatz 4 wurde auf Ersuchen der katarischen Delegation der Hinweis auf die Einkünfte aus Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen und Gründeranteilen entfernt, weil diese Begriffe ihrem Recht fremd sind. Eine solche Änderung hat jedoch keine materielle Auswirkung, da die im Abkommensentwurf verankerte Definition sehr breit gefasst ist.

Art. 11 - Zinsen Gemäss schweizerischer Abkommenspolitik wurde das Recht zur Besteuerung von Zinsen ausschliesslich dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zugewiesen. Das Protokoll enthält - wie für die Dividenden - eine Klausel, welche die Konsultation zwecks Vermeidung des Abkommensmissbrauchs erlaubt.

Art. 12 - Lizenzen

Die Delegation Katars hatte den Wunsch geäussert, sich bezüglich der Teilung des Besteuerungsrechts nach dem Musterabkommen der UNO zu richten. Ein Gesetzesentwurf in Katar sieht die Einführung einer Quellenbesteuerung auf Lizenzen in Höhe von 5 Prozent vor. Die Schweizer Delegation war jedoch nicht bereit, diesem Vorschlag zuzustimmen und die Delegation Katars zog ihn aus dem Gesamtpaket zurück.

Art. 14 - Selbständige Im Rahmen der Beratungen zu Artikel 5 betreffend das Ersuchen Katars, eine Bestimmung über die Erbringung von Dienstleistungen nach dem Vorbild des Musterabkommens der UNO aufzunehmen, wurde schliesslich vereinbart, eine entsprechende Klausel hinzuzufügen. Sie räumt dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht gegenüber den Selbständigerwerbenden ein, die sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mindestens 183 Tage dort aufhalten. Das Besteuerungsrecht ist jedoch auf die Einkommen beschränkt, die den im Quellenstaat ausgeübten Tätigkeiten zugeordnet werden können.

Art. 18 - Ruhegehälter Da die Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz steuerlich abziehbar sind und die Pensionszahlungen an Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in Katar dort nicht besteuert werden, wurde zwecks Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Quellenstaat vereinbart.

Art. 20 - Studentinnen und Studenten Absatz 2 dieses Artikels enthält eine Nichtdiskriminierungsklausel für Studentinnen und Studenten sowie Praktikantinnen und Praktikanten des anderen Vertragsstaates betreffend Steuerbefreiungen und Steuererleichterungen.

Art. 22 - Vermeidung der Doppelbesteuerungen Katar vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie üblich durch Befreiung unter Progressionsvorbehalt vermieden. Entsprechend ihrer Abkommenspolitik behält sich die Schweiz aber das Recht zur Besteuerung der Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Immobiliengesellschaften vor, wenn diese Gewinne in Katar effektiv nicht besteuert werden. Was die Ruhegehälter anbetrifft, so wird für in der Schweiz ansässige Personen, die aus Katar eine dort besteuerte Pension beziehen, eine Anrechnung dieser Steuer Katars an die schweizerischen Steuern vorgesehen. Diese Situation ist derzeit allerdings bloss von theoretischer Bedeutung.

Art. 23 - Nichtdiskriminierung Unter Berücksichtigung des besonderen Steuersystems in Katar ersuchte die Delegation dieses Landes darum, eine Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen, wonach die Nichtbesteuerung der katarischen Staatsangehörigen nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Artikels gilt. Die Schweizer Delegation wollte keine solche Bestimmung verankern und als Kompromisslösung wurde diese Klausel in das Protokoll aufgenommen (Ziff. 5).

Art. 25 - Informationsaustausch Im Zuge der Globalisierung der Finanzmärkte und insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzkrise hat die internationale Zusammenarbeit an Bedeutung gewonnen. Die Schweiz unterstützt seit jeher die diesbezüglichen Bemühungen. Mit Entscheid vom 13. März 2009 hat der Bundesrat zudem beschlossen, den OECD-Standard bei der Amtshilfe in

Steuersachen zu übernehmen und gleichzeitig die Wahrung des Verfahrensschutzes, die Begrenzung auf Amtshilfe im Einzelfall, faire Übergangslösungen, die Beschränkung auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, das Subsidiaritätsprinzip sowie die Beseitigung allfälliger Diskriminierungen zu den anzustrebenden Eckwerten des Übergangs auf den OECD-Standard erklärt. Auf die Erfüllung der vom Bundesrat festgelegten Richtwerte wird bei der nachfolgenden Kommentierung des Artikels eingegangen.

Die paraphierte Bestimmung entspricht grösstenteils dem Wortlaut von Artikel 26 des OECD- Musterabkommens. Abweichungen bestehen hinsichtlich der Einschränkung des Informationsaustausches auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, dem Ausschluss der Weitergabe der erhaltenen Informationen an Aufsichtsbehörden, sowie der ausdrücklichen Ermächtigung der Vertragsstaaten zu Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Informationsbegehren gegenüber Banken, anderen Finanzinstituten, Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermittlung von Beteiligungsverhältnissen. Die vorgesehenen Einschränkungen der Amtshilfe sind im Kommentar zum OECD-Musterabkommen vorgesehen und mit dem OECD-Standard vereinbar.

Absatz 1 hält den Grundsatz des Informationsaustausches fest. Auszutauschen sind jene Informationen, die für die Durchführung des Abkommens oder die innerstaatliche Anwendung oder Durchsetzung der vom Abkommen erfassten Steuern voraussichtlich erheblich sind. Durch die Beschränkung auf voraussichtlich erhebliche Informationen sollen so genannte „fishing expeditions“ verhindert werden. Zudem wird damit festgehalten, dass der ersuchende Staat gehalten ist, seine eigenen Untersuchungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er ein Auskunftsersuchen an den anderen Staat stellt. Nicht erforderlich ist für den Informationsaustausch, dass die betroffenen Steuerpflichtigen in der Schweiz oder Finnland ansässig sind, sofern eine wirtschaftliche Anknüpfung in einem der Vertragsstaaten besteht.

Absatz 2 umfasst Geheimhaltungsregeln. Diese Bestimmung erklärt die Geheimhaltungsregeln des Staates für anwendbar, der die Informationen erhalten hat. Er hält jedoch fest, dass die ausgetauschten Informationen nur Personen und Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung, Durchsetzung, Strafverfolgung oder Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der vom Abkommen umfassten Steuern befasst sind. Die Informationen dürfen somit auch dem Steuerpflichtigen selbst oder seinem Bevollmächtigten offenbart werden.

Absatz 3 sieht zugunsten des ersuchten Staates gewisse Einschränkungen des umfassenden Informationsaustausches vor. Der ersuchte Staat ist nicht gehalten, bei der Beschaffung der ersuchten Auskünfte über seine eigenen Gesetze und Verwaltungspraxis hinauszugehen. Im Fall der Schweiz bedeutet dies insbesondere, dass das rechtliche Gehör der Betroffenen ebenso wie die Möglichkeit, einen vorgesehenen Informationsaustausch gerichtlich überprüfen zu lassen, gewahrt bleibt. Der ersuchte Staat braucht ferner keine Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die nach seinem Recht oder seiner Praxis nicht zulässig sind, und er braucht keine Auskünfte zu erteilen, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis nicht beschafft werden könnten. Schliesslich kann der ersuchte Staat die Auskunft verweigern, wenn sie wirtschaftliche Geheimnisse betrifft oder die öffentliche Ordnung (ordre public) verletzt. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Informationen im ersuchenden Staat nicht in ausreichendem Mass geheim gehalten werden.

Absatz 4 hält fest, dass der ersuchte Staat auch Auskünfte ermitteln und austauschen muss, die er selbst nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Der Informationsaustausch beschränkt sich folglich nicht nur auf Informationen, die auch den Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates von Nutzen sind.

Absatz 5 enthält besondere Bestimmungen bezüglich Informationen, die von Banken oder anderen Intermediären gehalten werden sowie betreffend Eigentumsverhältnissen an

juristischen Personen (lex specialis). Solche Informationen sind unabhängig von den Einschränkungen des Absatzes 3 auszutauschen. So hat der ersuchte Staat die Auskünfte auch dann einzuholen und auszutauschen, wenn nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis die begehrten Informationen nicht erhältlich wären. Entsprechend kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten Informationen tatsächlich bestehen. Anfragen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften mit Inhaberaktien können und müssen daher nur soweit beantwortet werden, als diese Informationen für die Behörden des ersuchten Staates, ungeachtet allfälliger Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, ermittelbar sind.

In Fällen von Steuerbetrug besitzt die Schweiz aufgrund des strafrechtlichen Verfahrens im innerstaatlichen Recht die notwendigen Mittel zur Durchsetzung der Herausgabe der durch den Absatz 5 erfassten Informationen. Der Austausch dieser Informationen setzt jedoch gemäss der neuen Bestimmung keinen Steuerbetrug mehr voraus. Damit die Umsetzung der abkommensrechtlichen Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten gewährleistet werden kann, gewährt der zweite Satz den Vertragsstaaten die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Durchsetzung des Informationsaustausches. Das anwendbare Verfahren wird Gegenstand einer Verordnung des Bundesrates sein.

Die Bestimmungen des Artikels 25 werden in Artikel 6 des Protokolls zum Abkommen weiter konkretisiert. Er hält den Grundsatz der Subsidiarität fest und schliesst „fishing expeditions“ ausdrücklich aus (Buchstaben a und b). Weiter legt es die Anforderungen an ein Auskunftsersuchen detailliert fest (Buchstabe c). Notwendig sind insbesondere eine eindeutige Identifikation des betroffenen Steuerpflichtigen sowie der Person (z.B. einer Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Aufgrund der Anforderungen an das Auskunftsersuchen, ist der Auskunftsaustausch auf konkrete Anfragen im Einzelfall beschränkt. Die Verpflichtung eines Vertragsstaates zum spontanen oder automatischen Auskunftsaustausch wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen, ohne den Vertragsstaaten jedoch die Möglichkeit eines automatischen oder spontanen Informationsaustausches bei der internationalen Amtshilfe zu nehmen, wenn ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht (Buchstabe d). Schliesslich wird die Garantie der Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen festgehalten (Buchstabe e).

Art. 27 - Inkrafttreten Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation über den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Kraft. Seine Bestimmungen finden ab dem 1. Januar des Folgejahres Anwendung.

3. Beurteilung

Der Mittlere Osten gehört heute zu den Gebieten mit der weltweit grössten Dynamik. Die Investitionskapazitäten Katars im Ausland sind beträchtlich und sie dürften sich zunehmend nach Europa ausrichten. Zurzeit schliesst Katar mit zahlreichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Doppelbesteuerungsabkommen ab, die sehr günstige Steuersätze für Investitionen vorsehen (grösstenteils beträgt der Quellensteuersatz für Dividenden und Zinsen Null Prozent). Es geht daher darum, mit Abschluss dieses Abkommens die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz zu stärken und zu vermeiden, dass Investitionen in EU- Ländern getätigt und/oder über diese geleitet werden. Damit können die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Katar gestärkt werden.

Abgesehen von einigen Anpassungen an die Besonderheiten des katarischen Rechts entspricht der Abkommensentwurf weitgehend dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik. Die im Bereich der Quellenbesteuerung von Dividenden

und Zinsen vereinbarten Lösungen sind im globalen Zusammenhang zu sehen, denn dadurch können die steuerlichen Bedingungen für Investitionen Katars in der Schweiz verbessert werden, was auch die Gefahr des Abwanderns solcher Investitionen in andere Länder bannt. Eine solche Lösung wird die Entwicklung der bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen mit einem Staat in dieser für den Finanzmarkt wichtigen Region fördern. Er wird es erlauben, die Direktinvestitionen aufrechtzuerhalten und zu begünstigen, was der wirtschaftlichen Entwicklung beider Länder nützlich ist.